Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführenden - die Eltern und die älteste, 2007 geborene Tochter C.______ - reisten am 27. Juli 2009 von Italien herkommend in die Schweiz ein, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchten. Am 14. September 2009 wurde die zweite Tochter D.______ geboren. B. Im Rahmen der Erstbefragung vom (...) und der Anhörung vom (...) brachten die Beschwerdeführenden vor, sie stammten aus E._______ in F._______ und gehörten der Ethnie der (...) an. Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er habe als Automechaniker gearbeitet; im November 2007 sei er unter dem Vorwurf, das Auto eines Oppositionellen repariert zu haben, festgenommen und verhört worden. Obwohl er wahrheitsgetreu versichert hatte, diesen Mann nicht gekannt zu haben und auch sonst keinen Kontakt mit Oppositionellen zu pflegen, habe er sich am nächsten Tag nochmals bei den Behörden melden müssen und sei bei der nochmaligen Befragung misshandelt worden. Unter anderem wegen eines gebrochenen Fusses sei er in der Folge drei Monate im Spital gewesen. Nach seiner Entlassung aus dem Spital hätten die Behörden von ihm verlangt, sich jeden Tag bei ihnen zu melden und seine Unterschrift zu leisten, was er auch drei Monate (vgl. BFM-Protokoll A24 S. 9) beziehungsweise bis zu seiner Ausreise am 20. Juni 2009 (vgl. A1 S. 7) getan habe. Die Beschwerdeführerin machte keine eigenen Asylgründe geltend. C. Die Beschwerdeführenden reichten u.a. eine Kopie der Geburtsurkunde ihrer Tochter C.________, eine Kopie des Ehescheins, eine Kopie des Nationalitätenausweises des Beschwerdeführers und eine Kopie der Flüchtlingskarte ein. D. Am 10. Januar 2013 kam die dritte Tochter E._______ zur Welt. E. Mit - am 24. Dezember 2013 eröffneter - Verfügung vom 23. Dezember 2013 lehnte das damals zuständige BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab und ordnete deren Wegweisung an, verfügte indessen deren vorläufige Aufnahme in der Schweiz wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. F. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 22. Januar 2014 erhoben die Beschwerdeführenden Beschwerde gegen diese Verfügung. Es wurde die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung in den Punkten 1-3, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und die Asylgewährung für die Beschwerdeführenden beantragt. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte der Rechtsvertreter um Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG. G. Mit Zwischenverfügung vom 30. Januar 2014 verzichtete der damals zuständige Instruktionsrichter auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, verwies den definitiven Entscheid über die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG in den Endentscheid und wies das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG ab. H. Mit Eingabe vom 23. Oktober 2014 reichte der Rechtsvertreter verschiedene Beweismittel zur exilpolitischen Tätigkeit des Beschwerdeführers zu den Akten. I. In ihrer Vernehmlassung vom 6. März 2015 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. J. In seiner Replik vom 26. März 2015 nahm der Rechtsvertreter zur Argumentation der Vorinstanz Stellung und reichte weitere Beweismittel zur exilpolitischen Tätigkeit (Fotografien und das Communiqué einer Veranstaltung des Justice and Equality Movement [JEM] ein. K. Mit Eingabe vom 24. November 2015 reichte der Rechtsvertreter weitere Fotografien ein.
Erwägungen (25 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM respektive SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 Die Vorinstanz erachtete in der angefochtenen Verfügung die zentralen Vorbringen des Beschwerdeführers, unter dem Vorwurf, Kontakt zu Oppositionellen zu haben und diese zu unterstützen, verhört und misshandelt worden zu sein, als nicht asylrelevant. Der Beschwerdeführer habe in seinem Heimatstaat bis zu seiner Ausreise beinahe zwei Jahre unbehelligt leben können, indem er die von den Behörden verlangte Unterschrift geleistet habe, wobei letzteres mangels erforderlicher Intensität ohnehin keinen asylrelevanten Nachteil im Sinne von Art. 3 AsylG darstelle.
E. 4.2 In der Beschwerde wurde hinsichtlich der geltend gemachten Behelligungen im Heimatstaat darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer misshandelt worden sei und nach seiner Freilassung unter steter behördlicher Kontrolle gestanden habe. Er habe befürchtet, wieder verhaftet zu werden. Nach der Ausreise habe ihn seine Schwester von der behördlichen Suche nach ihm unterrichtet. Im Weiteren sei der Beschwerdeführer in der Schweiz exilpolitisch tätig. Er sei ein einfaches Mitglied der Rebellenbewegung Justice and Equality Movement (JEM) und des Darfur Peace and Development Center (DFEZ) und nehme an deren Sitzungen und Demonstrationen teil. So habe er, wie aus den eingereichten Fotografien ersichtlich, an einer Demonstration der JEM vom (...) in F.______ und am (...) an einer Sitzung des JEM mit dem Vorsitzenden G.________ teilgenommen. Wie der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in seinem Urteil A.A gegen Schweiz vom 7. Januar 2014 festgehalten habe, genügten angesichts der Lage im Sudan geringe politische Aktivitäten, um ins Visier der sudanesischen Behörden zu geraten und der Gefahr von Folter ausgesetzt zu sein. Aus diesen Gründen habe der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat begründete Furcht vor künftiger Verfolgung. In seiner Beweismitteleingabe vom 23. Oktober 2014 teilte der Rechtsvertreter unter Einreichung entsprechender Fotografien und einer Pressekarte mit, der Beschwerdeführer sei jetzt auch Sprecher beim alternativen Lokalradio H.________. Im Weiteren habe er am (...) am I.______, am (...) an einer Sitzung mit der NGO K._______ und am (...) an einer Sitzung der Schweizer Sektion der JEM in Zürich teilgenommen.
E. 4.3 In ihrer Vernehmlassung wies die Vorinstanz hinsichtlich der fehlenden Asylrelevanz der behördlichen Behelligungen im Heimatstaat darauf hin, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung angegeben habe, lediglich während drei Monaten Unterschrift geleistet zu haben (vgl. A24 S. 9), womit er vor seiner Ausreise während rund einem Jahr keinerlei behördlichen Massnahmen ausgesetzt gewesen sei, so dass seine Furcht, bei einer Rückkehr in den Sudan verhaftet zu werden, unbegründet sei. Im Weiteren sei darauf hinzuweisen, dass die Vorbringen auch als nicht glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG zu erachten seien. So werde in der Beschwerde geltend gemacht, der Beschwerdeführer sei zwei Tage lang festgehalten worden und habe am Tag nach seiner Freilassung sogleich wieder bei den Behörden erscheinen müssen. Demgegenüber habe der Beschwerdeführer im Rahmen der Anhörung angegeben, er sei während zwei bis drei Stunden festgehalten worden und habe dann am nächsten Tag wieder erscheinen müssen (vgl. A24 S. 9). Auch hinsichtlich der angeblichen Unterschriftspflicht habe der Beschwerdeführer unterschiedliche Angaben gemacht. So habe er, abweichend von der Angabe anlässlich der Erstbefragung, wonach er bis zu seiner Ausreise im Juni 2009 Unterschrift geleistet habe (vgl. A1 S. 7) anlässlich der Anhörung seine ursprüngliche Angabe relativiert und ausgesagt, lediglich etwa drei Monate lang Unterschrift geleistet zu haben (vgl. A24 S. 9). Schliesslich werde in der Beschwerde die Furcht des Beschwerdeführers vor einer Festnahme im Wesentlichen damit begründet, dass er nach seiner Ausreise gesucht worden sei. Dabei handle es sich jedoch lediglich um eine blosse Behauptung des Beschwerdeführers anlässlich der Anhörung (vgl. A24 S. 10 und 11). Bezeichnenderweise sei er denn auch nicht in der Lage gewesen, diesbezüglich genauere Angaben zu machen. Hinsichtlich der exilpolitischen Tätigkeit des Beschwerdeführers wies die Vorinstanz darauf hin, dass dieser als einfaches Mitglied der JEM und der DFEZ mit blossen Teilnahmen an eigenen Veranstaltungen und Treffen mit Nichtregierungsorganisationen über kein politisches Profil verfüge, welches die Aufmerksamkeit der sudanesischen Behörden hätte erregen können und ihn in deren Augen als "lohnenswertes Verfolgungsobjekt" erscheinen lasse. An dieser Einschätzung vermöge der Hinweis auf das Urteil des EGMR vom 7. Januar 2014 nichts zu ändern. Zum einen unterscheide sich der Sachverhalt beziehungsweise die im erwähnten Urteil geltend gemachte exilpolitische Tätigkeit, insbesondere bezüglich Umfang, Dauer sowie Exponiertheit der darin erwähnten Personen, erheblich von jener des Beschwerdeführers. Zum anderen handle es sich dabei um ein Einzelurteil, welches nicht als Grundsatzentscheid für die Beurteilung der individuellen Gefährdung sämtlicher exilpolitisch aktiver Sudanesen in der Schweiz herangezogen werden könne.
E. 4.4 In seiner Replik machte der Rechtsvertreter zu den von der Vorinstanz festgestellten Widersprüchlichkeiten geltend, dass der Beschwerdeführer tatsächlich an zwei Tagen festgehalten worden sei, jedoch mit einem Unterbruch; insofern liege kein Widerspruch vor. Bezüglich der Aussage des Beschwerdeführers anlässlich der Anhörung, wonach er lediglich drei Monate seine Unterschrift geleistet habe, könne es sein, dass dieser die Frage nicht oder nur teilweise verstanden habe, habe er doch laut Protokoll lange überlegt. Was die geltend gemachte behördliche Suche nach ihm nach seiner Ausreise betreffe, so sei nicht erkennbar, welche diesbezüglichen Dokumente der Beschwerdeführer zum Nachweis seines Vorbringens hätte einreichen können sollen. Im Weiteren sei der Beschwerdeführer weiterhin in der Schweiz exilpolitisch tätig. So habe er sich anlässlich einer Veranstaltung der JEM vom (...) in L._______ mit dem Kader des JEM getroffen, was aus den eingereichten Fotografien hervorgehe. Auch hätten wichtige Mitglieder der M._____, einer Vereinigung der vier stärksten Rebellengruppierungen im Sudan, am Treffen teilgenommen, was das politische Profil des Beschwerdeführers zusätzlich erhöhe. Der Beschwerdeführer verfüge über ein besonderes politisches Profil. Ohnehin sei im Urteil des EGMR A.A. gegen die Schweiz vom 7. November 2014 festgehalten worden, dass auch geringe politische Aktivitäten genügten, um im Sudan verfolgt zu werden. Diese Rechtsprechung sei kürzlich in zwei Einzelurteilen (EGMR-Urteil vom (...), A.A. gegen Frankreich und EGMR-Urteil vom (...), A.F. gegen Frankreich) bestätigt worden. Mit Eingabe vom 24. November 2015 reichte der Rechtsvertreter zum Nachweis der Teilnahme des Beschwerdeführers an einer Demonstration vor dem Gebäude der UNO in Genf vom (...) und an einer Demonstration vom (...) weitere Fotografien ein. Er wies darauf hin, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Demonstration vom (...) eine Rede gehalten habe. Schliesslich wies der Rechtsvertreter erneut auf die jüngere Praxis des EGMR hin, auf welche im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2204/2014 vom 2. April 2015 Bezug genommen werde.
E. 5.1 Die Vorinstanz hat in ihrer Vernehmlassung zutreffend auf die teils widersprüchlichen Aussagen des Beschwerdeführers hingewiesen. So hat der Beschwerdeführer abweichend von der Aussage im Rahmen der Erstbefragung, wonach er bis zu seiner Ausreise im Juni 2014 seiner Meldepflicht nachgekommen sei (vgl. BFM-Protokoll A1 S. 7), anlässlich der Anhörung ausgesagt, lediglich drei Monate seine Unterschrift geleistet zu haben (vgl. A24 S. 9). Die Entgegnung in der Replik, wonach der Beschwerdeführer die Frage möglicherweise nicht verstanden habe, vermag nicht zu überzeugen. Auch stellt die Behauptung in der Beschwerde, der Beschwerdeführer sei zwei Tage in Haft gewesen und habe sich am Tag nach seiner Freilassung wieder bei den Behörden melden müssen, im Widerspruch zur Aussage des Beschwerdeführers anlässlich der Anhörung, für zwei, drei Stunden inhaftiert worden zu sein und sich am nächsten Tag wieder bei den Behörden gemeldet zu haben (vgl. A24 S. 7). Die Entgegnung in der Replik, wonach der Beschwerdeführer tatsächlich an zwei Tagen festgehalten worden sei, jedoch mit einem Unterbruch, vermag die abweichende Darstellung nicht überzeugend zu erklären.
E. 5.2 Jedenfalls steht fest, dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben lediglich drei Monate seine Unterschrift geleistet hat und damit noch rund ein Jahr ohne behördliche Massnahmen gegen ihn in seinem Heimatstaat gelebt hat. Es bestand somit vor seiner Ausreise offensichtlich kein Verfolgungsinteresse am Beschwerdeführer. Die blosse, nicht näher substantiierte Behauptung, nach seiner Ausreise von den Behörden gesucht worden zu sein, erscheint daher nicht plausibel und unglaubhaft. Aufgrund dieser Sachlage kann festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer bereits mangels Kausalzusammenhang zwischen den geltend gemachten behördlichen Befragungen und seiner Ausreise keiner asylrelevanten Vorverfolgung ausgesetzt war.
E. 5.3 Es stellt sich im Weiteren die Frage, ob der Beschwerdeführer zumindest aufgrund seiner exilpolitischen Tätigkeit in der Schweiz begründete Furcht vor künftiger Verfolgung in seinem Heimatstaat hat und deshalb die Flüchtlingseigenschaft erfüllt. Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat - insbesondere durch politische Exilaktivitäten - eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Begründeter Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung besteht dann, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1). Dabei muss hinreichend Anlass zur Annahme bestehen, die Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen - eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2). Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). Einschränkend zur bisherigen Gesetzgebung und Rechtsprechung führen subjektive Nachfluchtgründe seit dem Inkrafttreten der Asylgesetzrevision vom 14. Dezember 2012, in Kraft seit dem 1. Februar 2014, unter Vorbehalt des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK; SR 0.142.30) nur noch dann zur Anerkennung als Flüchtling, wenn die durch das Verhalten nach der Ausreise entstandenen Gründe die Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (vgl. Art. 3 Abs. 4 AsylG i.V.m. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 14. Dezember 2012).
E. 5.4 Gemäss Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts gelangen Personen dann ins Visier der sudanesischen Behörden und insbesondere des Geheim- und Sicherheitsdienstes NISS ("National Intelligence and Security Services"), wenn sie sich politisch engagieren, sich kritisch gegen die Regierung, die regierende NCP, gegen Behörden oder über die Lage in Darfur äussern oder verdächtigt werden, eine Rebellengruppe zu unterstützen, unabhängig von der regionalen Herkunft oder der Zugehörigkeit zu einer bestimmten ethnischen Gruppe (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1979/2008 vom 31. Mai 2013 E. 10.5 m.w.H.; [...]). Ausserdem müssten sudanesische Staatsangehörige bei einer Rückkehr nach längerem Auslandaufenthalt mit Anhörungen durch die sudanesischen Sicherheitsorgane rechnen, wobei auch Fragen nach etwaigen Kontakten zur Auslandopposition gestellt würden. Personen, welche in Genf unter anderem mit der Organisation Harakat Tahri Sudan/Sudan Liberation Movement (SLM) in Verbindung gewesen seien und sich sogar öffentlich engagierten, würden mit Sicherheit von der Regierung registriert. Ebenfalls würde mit Sicherheit ein solcher Rückkehrer bei seiner Ankunft von den sudanesischen Behörden abgefangen und verhaftet werden.
E. 5.5 Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat sich im Urteil vom 7. Januar 2014 mit der Lage im Sudan auseinandergesetzt und festgestellt, dass die Situation von politischen Opponenten der sudanesischen Regierung sehr unsicher sei. Es seien nicht nur Personen mit herausragendem politischem Profil gefährdet, sondern alle Personen, welche das aktuelle Regime ablehnten oder einer solchen Ablehnung verdächtigt würden. Bezüglich exilpolitischer Aktivitäten stellte der Gerichtshof grundsätzlich fest, dass im Ausland politisch aktive Sudanesen, insbesondere wenn sie mit der Sudanesischen Befreiungsarmee (SLA) in Verbindung gebracht würden, von den sudanesischen Behörden registriert würden (Urteil des EGMR A.A. gegen die Schweiz vom 7. Januar 2014, Beschwerde Nr. 58802/12). Diese Feststellungen wurden im Urteil A.A. gegen Frankreich vom 15. Januar 2015, 18039/11, bestätigt und dahingehend ergänzt, dass sich die Situation seit Anfang 2014 noch verschlimmert habe (vgl. ebd. E. 55 [...]).
E. 5.6 Auf Beschwerdeebene wurde erstmals geltend gemacht, der Beschwerdeführer sei ein einfaches Mitglied der Rebellenbewegung Justice and Equality Movement (JEM) und des Darfur Peace and Development Center (DFEZ) und nehme an deren Sitzungen und Demonstrationen teil. So habe er, wie aus den eingereichten Fotografien ersichtlich, an einer Demonstration der JEM vom (...) in Genf und am (...) an einer Sitzung des JEM mit dem Vorsitzenden G.______ teilgenommen. Auch sei er als Sprecher beim alternativen Lokalradio Radio K.______ tätig. Im Weiteren habe er am (...) am Geneva Summit for Human Rights and Democracy, am (...) an einer Sitzung mit der NGO H.______, am (...) an einer Sitzung der Schweizer Sektion der JEM, am (...) an einer Veranstaltung der JEM in Zürich, an einer Demonstration vor dem Gebäude der UNO in Genf vom (...) und an einer weiteren Demonstration vom (...) teilgenommen. Dabei sei darauf hinzuweisen, dass er sich im Rahmen der Veranstaltung der JEM in Zürich vom (...) mit dem Kader des JEM getroffen und anlässlich der Demonstration vom (...) eine Rede gehalten habe.
E. 5.7 Aufgrund der eingereichten Mitgliederbestätigung und des Mitgliederausweises ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer Mitglied der Rebellenbewegung JEM ist. Dieser Umstand führt indessen - auch im Lichte der aktuellen Rechtsprechung des EGMR - nicht im Sinne einer Regelvermutung zum Schluss, die sudanesischen Behörden und der sudanesische Geheimdienst seien bereits aufgrund dieser Tatsache auf den Beschwerdeführer aufmerksam geworden beziehungsweise an dessen Tätigkeit interessiert. Im Blickpunkt der Regierung dürften namentlich solche Personen sein, welche sich aus dem eher anonymen Kreis der blossen Teilnehmer an politischen Veranstaltungen von Exilorganisationen herausheben. Dies trifft beim Beschwerdeführer aus nachfolgenden Gründen nicht zu.
E. 5.7.1 Zum einen ist hinsichtlich der Teilnahme und Organisation von internen Sitzungen der JEM anzunehmen, dass diese Tätigkeiten nicht an die Öffentlichkeit gelangt sind und demnach weder den Behörden des Heimatstaates noch dem Geheimdienst bekannt geworden sind. Auch wenn der Einsatz von Spitzeln nicht ausgeschlossen werden kann, so ist doch davon auszugehen, dass ein solcher Einsatz im Rahmen von internen Sitzungen, in denen sich die Teilnehmenden grösstenteils kennen, erschwert sein sollte und sich im Weiteren das Interesse der Spitzel auf die Beobachtung der wichtigsten Teilnehmer konzentrieren dürfte. Unter diesem Blickwinkel sind auch die Fotografien, die den Beschwerdeführer anlässlich eines Treffens der JEM vom (...) zusammen mit dem Vorsitzenden G.______ zeigen, zu sehen, trat der Beschwerdeführer doch aus der offensichtlich grösseren Gruppe von Begleitern nicht besonders hervor. Auch aufgrund der offensichtlich im Rahmen einer Veranstaltung der JEM vom (...) gemachten Fotografien, welche den Beschwerdeführer in einem kleineren Raum mit wenigen Teilnehmern und angeblich prominenten Vertretern der JEM zeigen, ist nicht darauf zu schliessen, dass dessen Teilnahme den Behörden bekannt geworden ist, zumal aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer Abzüge von den Fotografie erhalten hat, diese von einem Vereinsmitglied oder einem Bekannten des Beschwerdeführers gemacht worden sein dürften und damit nicht in die Hände der Behörden seines Heimatstaates gelangt sein sollten.
E. 5.7.2 Zum anderen ist festzustellen, dass die blosse Teilnahme des Beschwerdeführers an einer Demonstration vor dem Gebäude der UNO in Genf vom (...), einer weiteren Demonstration vom (...) und am Gipfel des Geneva Summit vom (...) nicht auf ein exponiertes exilpolitisches Engagement schliessen lässt. Fraglich ist, ob die sudanesischen Behörden und der Geheimdienst von den Veranstaltungen überhaupt Kenntnis erhalten haben. Dies gilt insbesondere für die Demonstration vom (...), welche in einem offensichtlich überschaubaren Rahmen stattfand. Auch wenn der Beschwerdeführer auf den eingereichten Fotografien teils mit einem Megafon zu erkennen ist und nach Darstellung des Rechtsvertreters im Rahmen der Veranstaltung eine Rede gehalten haben sollte, ist nicht anzunehmen, dass er damit das Augenmerk der sudanesischen Behörden auf sich gelenkt hat, zumal sich aus den Fotografien ergibt, dass auch andere Personen mit einem Megafon an der Veranstaltung teilgenommen haben. Im Weiteren ist angesichts der zahlreichen Besucher und Vorträge am Geneva Summit vom (...) anzunehmen, dass der Beschwerdeführer nicht im Mittelpunkt des Interesses stand und die sudanesischen Behörden kaum auf ihn aufmerksam geworden sind.
E. 5.8 Aus diesen Gründen ist die exilpolitische Tätigkeit des Beschwerdeführers insgesamt als marginal zu bezeichnen. Es ist weder eine exponierte Stellung innerhalb der JEM oder des (...) noch ein erhebliches persönliches Engagement ersichtlich, und es wird auch nicht geltend gemacht, er sei jemals als Repräsentant seiner Organisation speziell aufgetreten oder in diesem Zusammenhang namentlich erwähnt worden. Der Beschwerdeführer ist im Übrigen erst nach seiner Einreise in die Schweiz diesen Gruppierungen beigetreten. Es ist daher davon auszugehen, er sei der sudanesischen Regierung nicht bekannt und könne von dieser nicht mit der Oppositionsbewegung in Verbindung gebracht werden. Daran vermag auch der Umstand, dass er im November 2007 wegen des Verdachts, die Opposition zu unterstützen, befragt und misshandelt worden sei, nichts zu ändern, da er im Zeitpunkt seiner Ausreise im Juni 2009 offensichtlich keinem solchen Verdacht mehr ausgesetzt war (vgl. auch E. 5.1 oben).
E. 6 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und die Asylgesuche der Beschwerdeführenden abgelehnt hat.
E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 7.2 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 7.3 Mit der angefochtenen Verfügung wurden die Beschwerdeführenden wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufgenommen. Weitere Ausführungen zur Frage des Wegweisungsvollzugs erübrigen sich daher.
E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da die Beschwerde bei ihrer Einreichung nicht aussichtslos erschien und von der Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden auch im heutigen Zeitpunkt auszugehen ist, wird das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen. Demgemäss sind keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Daniel Merkli Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-377/2014 Urteil vom 29. November 2016 Besetzung Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), Richterin Christa Luterbacher, Richter Hans Schürch, Gerichtsschreiber Daniel Merkli. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), E._______, geboren am (...), Sudan, alle vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, Advokatur Kanonengasse, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), vormals Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 23. Dezember 2013 N________. Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden - die Eltern und die älteste, 2007 geborene Tochter C.______ - reisten am 27. Juli 2009 von Italien herkommend in die Schweiz ein, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchten. Am 14. September 2009 wurde die zweite Tochter D.______ geboren. B. Im Rahmen der Erstbefragung vom (...) und der Anhörung vom (...) brachten die Beschwerdeführenden vor, sie stammten aus E._______ in F._______ und gehörten der Ethnie der (...) an. Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er habe als Automechaniker gearbeitet; im November 2007 sei er unter dem Vorwurf, das Auto eines Oppositionellen repariert zu haben, festgenommen und verhört worden. Obwohl er wahrheitsgetreu versichert hatte, diesen Mann nicht gekannt zu haben und auch sonst keinen Kontakt mit Oppositionellen zu pflegen, habe er sich am nächsten Tag nochmals bei den Behörden melden müssen und sei bei der nochmaligen Befragung misshandelt worden. Unter anderem wegen eines gebrochenen Fusses sei er in der Folge drei Monate im Spital gewesen. Nach seiner Entlassung aus dem Spital hätten die Behörden von ihm verlangt, sich jeden Tag bei ihnen zu melden und seine Unterschrift zu leisten, was er auch drei Monate (vgl. BFM-Protokoll A24 S. 9) beziehungsweise bis zu seiner Ausreise am 20. Juni 2009 (vgl. A1 S. 7) getan habe. Die Beschwerdeführerin machte keine eigenen Asylgründe geltend. C. Die Beschwerdeführenden reichten u.a. eine Kopie der Geburtsurkunde ihrer Tochter C.________, eine Kopie des Ehescheins, eine Kopie des Nationalitätenausweises des Beschwerdeführers und eine Kopie der Flüchtlingskarte ein. D. Am 10. Januar 2013 kam die dritte Tochter E._______ zur Welt. E. Mit - am 24. Dezember 2013 eröffneter - Verfügung vom 23. Dezember 2013 lehnte das damals zuständige BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab und ordnete deren Wegweisung an, verfügte indessen deren vorläufige Aufnahme in der Schweiz wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. F. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 22. Januar 2014 erhoben die Beschwerdeführenden Beschwerde gegen diese Verfügung. Es wurde die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung in den Punkten 1-3, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und die Asylgewährung für die Beschwerdeführenden beantragt. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte der Rechtsvertreter um Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG. G. Mit Zwischenverfügung vom 30. Januar 2014 verzichtete der damals zuständige Instruktionsrichter auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, verwies den definitiven Entscheid über die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG in den Endentscheid und wies das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG ab. H. Mit Eingabe vom 23. Oktober 2014 reichte der Rechtsvertreter verschiedene Beweismittel zur exilpolitischen Tätigkeit des Beschwerdeführers zu den Akten. I. In ihrer Vernehmlassung vom 6. März 2015 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. J. In seiner Replik vom 26. März 2015 nahm der Rechtsvertreter zur Argumentation der Vorinstanz Stellung und reichte weitere Beweismittel zur exilpolitischen Tätigkeit (Fotografien und das Communiqué einer Veranstaltung des Justice and Equality Movement [JEM] ein. K. Mit Eingabe vom 24. November 2015 reichte der Rechtsvertreter weitere Fotografien ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM respektive SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz erachtete in der angefochtenen Verfügung die zentralen Vorbringen des Beschwerdeführers, unter dem Vorwurf, Kontakt zu Oppositionellen zu haben und diese zu unterstützen, verhört und misshandelt worden zu sein, als nicht asylrelevant. Der Beschwerdeführer habe in seinem Heimatstaat bis zu seiner Ausreise beinahe zwei Jahre unbehelligt leben können, indem er die von den Behörden verlangte Unterschrift geleistet habe, wobei letzteres mangels erforderlicher Intensität ohnehin keinen asylrelevanten Nachteil im Sinne von Art. 3 AsylG darstelle. 4.2 In der Beschwerde wurde hinsichtlich der geltend gemachten Behelligungen im Heimatstaat darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer misshandelt worden sei und nach seiner Freilassung unter steter behördlicher Kontrolle gestanden habe. Er habe befürchtet, wieder verhaftet zu werden. Nach der Ausreise habe ihn seine Schwester von der behördlichen Suche nach ihm unterrichtet. Im Weiteren sei der Beschwerdeführer in der Schweiz exilpolitisch tätig. Er sei ein einfaches Mitglied der Rebellenbewegung Justice and Equality Movement (JEM) und des Darfur Peace and Development Center (DFEZ) und nehme an deren Sitzungen und Demonstrationen teil. So habe er, wie aus den eingereichten Fotografien ersichtlich, an einer Demonstration der JEM vom (...) in F.______ und am (...) an einer Sitzung des JEM mit dem Vorsitzenden G.________ teilgenommen. Wie der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in seinem Urteil A.A gegen Schweiz vom 7. Januar 2014 festgehalten habe, genügten angesichts der Lage im Sudan geringe politische Aktivitäten, um ins Visier der sudanesischen Behörden zu geraten und der Gefahr von Folter ausgesetzt zu sein. Aus diesen Gründen habe der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat begründete Furcht vor künftiger Verfolgung. In seiner Beweismitteleingabe vom 23. Oktober 2014 teilte der Rechtsvertreter unter Einreichung entsprechender Fotografien und einer Pressekarte mit, der Beschwerdeführer sei jetzt auch Sprecher beim alternativen Lokalradio H.________. Im Weiteren habe er am (...) am I.______, am (...) an einer Sitzung mit der NGO K._______ und am (...) an einer Sitzung der Schweizer Sektion der JEM in Zürich teilgenommen. 4.3 In ihrer Vernehmlassung wies die Vorinstanz hinsichtlich der fehlenden Asylrelevanz der behördlichen Behelligungen im Heimatstaat darauf hin, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung angegeben habe, lediglich während drei Monaten Unterschrift geleistet zu haben (vgl. A24 S. 9), womit er vor seiner Ausreise während rund einem Jahr keinerlei behördlichen Massnahmen ausgesetzt gewesen sei, so dass seine Furcht, bei einer Rückkehr in den Sudan verhaftet zu werden, unbegründet sei. Im Weiteren sei darauf hinzuweisen, dass die Vorbringen auch als nicht glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG zu erachten seien. So werde in der Beschwerde geltend gemacht, der Beschwerdeführer sei zwei Tage lang festgehalten worden und habe am Tag nach seiner Freilassung sogleich wieder bei den Behörden erscheinen müssen. Demgegenüber habe der Beschwerdeführer im Rahmen der Anhörung angegeben, er sei während zwei bis drei Stunden festgehalten worden und habe dann am nächsten Tag wieder erscheinen müssen (vgl. A24 S. 9). Auch hinsichtlich der angeblichen Unterschriftspflicht habe der Beschwerdeführer unterschiedliche Angaben gemacht. So habe er, abweichend von der Angabe anlässlich der Erstbefragung, wonach er bis zu seiner Ausreise im Juni 2009 Unterschrift geleistet habe (vgl. A1 S. 7) anlässlich der Anhörung seine ursprüngliche Angabe relativiert und ausgesagt, lediglich etwa drei Monate lang Unterschrift geleistet zu haben (vgl. A24 S. 9). Schliesslich werde in der Beschwerde die Furcht des Beschwerdeführers vor einer Festnahme im Wesentlichen damit begründet, dass er nach seiner Ausreise gesucht worden sei. Dabei handle es sich jedoch lediglich um eine blosse Behauptung des Beschwerdeführers anlässlich der Anhörung (vgl. A24 S. 10 und 11). Bezeichnenderweise sei er denn auch nicht in der Lage gewesen, diesbezüglich genauere Angaben zu machen. Hinsichtlich der exilpolitischen Tätigkeit des Beschwerdeführers wies die Vorinstanz darauf hin, dass dieser als einfaches Mitglied der JEM und der DFEZ mit blossen Teilnahmen an eigenen Veranstaltungen und Treffen mit Nichtregierungsorganisationen über kein politisches Profil verfüge, welches die Aufmerksamkeit der sudanesischen Behörden hätte erregen können und ihn in deren Augen als "lohnenswertes Verfolgungsobjekt" erscheinen lasse. An dieser Einschätzung vermöge der Hinweis auf das Urteil des EGMR vom 7. Januar 2014 nichts zu ändern. Zum einen unterscheide sich der Sachverhalt beziehungsweise die im erwähnten Urteil geltend gemachte exilpolitische Tätigkeit, insbesondere bezüglich Umfang, Dauer sowie Exponiertheit der darin erwähnten Personen, erheblich von jener des Beschwerdeführers. Zum anderen handle es sich dabei um ein Einzelurteil, welches nicht als Grundsatzentscheid für die Beurteilung der individuellen Gefährdung sämtlicher exilpolitisch aktiver Sudanesen in der Schweiz herangezogen werden könne. 4.4 In seiner Replik machte der Rechtsvertreter zu den von der Vorinstanz festgestellten Widersprüchlichkeiten geltend, dass der Beschwerdeführer tatsächlich an zwei Tagen festgehalten worden sei, jedoch mit einem Unterbruch; insofern liege kein Widerspruch vor. Bezüglich der Aussage des Beschwerdeführers anlässlich der Anhörung, wonach er lediglich drei Monate seine Unterschrift geleistet habe, könne es sein, dass dieser die Frage nicht oder nur teilweise verstanden habe, habe er doch laut Protokoll lange überlegt. Was die geltend gemachte behördliche Suche nach ihm nach seiner Ausreise betreffe, so sei nicht erkennbar, welche diesbezüglichen Dokumente der Beschwerdeführer zum Nachweis seines Vorbringens hätte einreichen können sollen. Im Weiteren sei der Beschwerdeführer weiterhin in der Schweiz exilpolitisch tätig. So habe er sich anlässlich einer Veranstaltung der JEM vom (...) in L._______ mit dem Kader des JEM getroffen, was aus den eingereichten Fotografien hervorgehe. Auch hätten wichtige Mitglieder der M._____, einer Vereinigung der vier stärksten Rebellengruppierungen im Sudan, am Treffen teilgenommen, was das politische Profil des Beschwerdeführers zusätzlich erhöhe. Der Beschwerdeführer verfüge über ein besonderes politisches Profil. Ohnehin sei im Urteil des EGMR A.A. gegen die Schweiz vom 7. November 2014 festgehalten worden, dass auch geringe politische Aktivitäten genügten, um im Sudan verfolgt zu werden. Diese Rechtsprechung sei kürzlich in zwei Einzelurteilen (EGMR-Urteil vom (...), A.A. gegen Frankreich und EGMR-Urteil vom (...), A.F. gegen Frankreich) bestätigt worden. Mit Eingabe vom 24. November 2015 reichte der Rechtsvertreter zum Nachweis der Teilnahme des Beschwerdeführers an einer Demonstration vor dem Gebäude der UNO in Genf vom (...) und an einer Demonstration vom (...) weitere Fotografien ein. Er wies darauf hin, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Demonstration vom (...) eine Rede gehalten habe. Schliesslich wies der Rechtsvertreter erneut auf die jüngere Praxis des EGMR hin, auf welche im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2204/2014 vom 2. April 2015 Bezug genommen werde. 5. 5.1 Die Vorinstanz hat in ihrer Vernehmlassung zutreffend auf die teils widersprüchlichen Aussagen des Beschwerdeführers hingewiesen. So hat der Beschwerdeführer abweichend von der Aussage im Rahmen der Erstbefragung, wonach er bis zu seiner Ausreise im Juni 2014 seiner Meldepflicht nachgekommen sei (vgl. BFM-Protokoll A1 S. 7), anlässlich der Anhörung ausgesagt, lediglich drei Monate seine Unterschrift geleistet zu haben (vgl. A24 S. 9). Die Entgegnung in der Replik, wonach der Beschwerdeführer die Frage möglicherweise nicht verstanden habe, vermag nicht zu überzeugen. Auch stellt die Behauptung in der Beschwerde, der Beschwerdeführer sei zwei Tage in Haft gewesen und habe sich am Tag nach seiner Freilassung wieder bei den Behörden melden müssen, im Widerspruch zur Aussage des Beschwerdeführers anlässlich der Anhörung, für zwei, drei Stunden inhaftiert worden zu sein und sich am nächsten Tag wieder bei den Behörden gemeldet zu haben (vgl. A24 S. 7). Die Entgegnung in der Replik, wonach der Beschwerdeführer tatsächlich an zwei Tagen festgehalten worden sei, jedoch mit einem Unterbruch, vermag die abweichende Darstellung nicht überzeugend zu erklären. 5.2 Jedenfalls steht fest, dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben lediglich drei Monate seine Unterschrift geleistet hat und damit noch rund ein Jahr ohne behördliche Massnahmen gegen ihn in seinem Heimatstaat gelebt hat. Es bestand somit vor seiner Ausreise offensichtlich kein Verfolgungsinteresse am Beschwerdeführer. Die blosse, nicht näher substantiierte Behauptung, nach seiner Ausreise von den Behörden gesucht worden zu sein, erscheint daher nicht plausibel und unglaubhaft. Aufgrund dieser Sachlage kann festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer bereits mangels Kausalzusammenhang zwischen den geltend gemachten behördlichen Befragungen und seiner Ausreise keiner asylrelevanten Vorverfolgung ausgesetzt war. 5.3 Es stellt sich im Weiteren die Frage, ob der Beschwerdeführer zumindest aufgrund seiner exilpolitischen Tätigkeit in der Schweiz begründete Furcht vor künftiger Verfolgung in seinem Heimatstaat hat und deshalb die Flüchtlingseigenschaft erfüllt. Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat - insbesondere durch politische Exilaktivitäten - eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Begründeter Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung besteht dann, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1). Dabei muss hinreichend Anlass zur Annahme bestehen, die Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen - eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2). Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). Einschränkend zur bisherigen Gesetzgebung und Rechtsprechung führen subjektive Nachfluchtgründe seit dem Inkrafttreten der Asylgesetzrevision vom 14. Dezember 2012, in Kraft seit dem 1. Februar 2014, unter Vorbehalt des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK; SR 0.142.30) nur noch dann zur Anerkennung als Flüchtling, wenn die durch das Verhalten nach der Ausreise entstandenen Gründe die Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (vgl. Art. 3 Abs. 4 AsylG i.V.m. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 14. Dezember 2012). 5.4 Gemäss Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts gelangen Personen dann ins Visier der sudanesischen Behörden und insbesondere des Geheim- und Sicherheitsdienstes NISS ("National Intelligence and Security Services"), wenn sie sich politisch engagieren, sich kritisch gegen die Regierung, die regierende NCP, gegen Behörden oder über die Lage in Darfur äussern oder verdächtigt werden, eine Rebellengruppe zu unterstützen, unabhängig von der regionalen Herkunft oder der Zugehörigkeit zu einer bestimmten ethnischen Gruppe (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1979/2008 vom 31. Mai 2013 E. 10.5 m.w.H.; [...]). Ausserdem müssten sudanesische Staatsangehörige bei einer Rückkehr nach längerem Auslandaufenthalt mit Anhörungen durch die sudanesischen Sicherheitsorgane rechnen, wobei auch Fragen nach etwaigen Kontakten zur Auslandopposition gestellt würden. Personen, welche in Genf unter anderem mit der Organisation Harakat Tahri Sudan/Sudan Liberation Movement (SLM) in Verbindung gewesen seien und sich sogar öffentlich engagierten, würden mit Sicherheit von der Regierung registriert. Ebenfalls würde mit Sicherheit ein solcher Rückkehrer bei seiner Ankunft von den sudanesischen Behörden abgefangen und verhaftet werden. 5.5 Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat sich im Urteil vom 7. Januar 2014 mit der Lage im Sudan auseinandergesetzt und festgestellt, dass die Situation von politischen Opponenten der sudanesischen Regierung sehr unsicher sei. Es seien nicht nur Personen mit herausragendem politischem Profil gefährdet, sondern alle Personen, welche das aktuelle Regime ablehnten oder einer solchen Ablehnung verdächtigt würden. Bezüglich exilpolitischer Aktivitäten stellte der Gerichtshof grundsätzlich fest, dass im Ausland politisch aktive Sudanesen, insbesondere wenn sie mit der Sudanesischen Befreiungsarmee (SLA) in Verbindung gebracht würden, von den sudanesischen Behörden registriert würden (Urteil des EGMR A.A. gegen die Schweiz vom 7. Januar 2014, Beschwerde Nr. 58802/12). Diese Feststellungen wurden im Urteil A.A. gegen Frankreich vom 15. Januar 2015, 18039/11, bestätigt und dahingehend ergänzt, dass sich die Situation seit Anfang 2014 noch verschlimmert habe (vgl. ebd. E. 55 [...]). 5.6 Auf Beschwerdeebene wurde erstmals geltend gemacht, der Beschwerdeführer sei ein einfaches Mitglied der Rebellenbewegung Justice and Equality Movement (JEM) und des Darfur Peace and Development Center (DFEZ) und nehme an deren Sitzungen und Demonstrationen teil. So habe er, wie aus den eingereichten Fotografien ersichtlich, an einer Demonstration der JEM vom (...) in Genf und am (...) an einer Sitzung des JEM mit dem Vorsitzenden G.______ teilgenommen. Auch sei er als Sprecher beim alternativen Lokalradio Radio K.______ tätig. Im Weiteren habe er am (...) am Geneva Summit for Human Rights and Democracy, am (...) an einer Sitzung mit der NGO H.______, am (...) an einer Sitzung der Schweizer Sektion der JEM, am (...) an einer Veranstaltung der JEM in Zürich, an einer Demonstration vor dem Gebäude der UNO in Genf vom (...) und an einer weiteren Demonstration vom (...) teilgenommen. Dabei sei darauf hinzuweisen, dass er sich im Rahmen der Veranstaltung der JEM in Zürich vom (...) mit dem Kader des JEM getroffen und anlässlich der Demonstration vom (...) eine Rede gehalten habe. 5.7 Aufgrund der eingereichten Mitgliederbestätigung und des Mitgliederausweises ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer Mitglied der Rebellenbewegung JEM ist. Dieser Umstand führt indessen - auch im Lichte der aktuellen Rechtsprechung des EGMR - nicht im Sinne einer Regelvermutung zum Schluss, die sudanesischen Behörden und der sudanesische Geheimdienst seien bereits aufgrund dieser Tatsache auf den Beschwerdeführer aufmerksam geworden beziehungsweise an dessen Tätigkeit interessiert. Im Blickpunkt der Regierung dürften namentlich solche Personen sein, welche sich aus dem eher anonymen Kreis der blossen Teilnehmer an politischen Veranstaltungen von Exilorganisationen herausheben. Dies trifft beim Beschwerdeführer aus nachfolgenden Gründen nicht zu. 5.7.1 Zum einen ist hinsichtlich der Teilnahme und Organisation von internen Sitzungen der JEM anzunehmen, dass diese Tätigkeiten nicht an die Öffentlichkeit gelangt sind und demnach weder den Behörden des Heimatstaates noch dem Geheimdienst bekannt geworden sind. Auch wenn der Einsatz von Spitzeln nicht ausgeschlossen werden kann, so ist doch davon auszugehen, dass ein solcher Einsatz im Rahmen von internen Sitzungen, in denen sich die Teilnehmenden grösstenteils kennen, erschwert sein sollte und sich im Weiteren das Interesse der Spitzel auf die Beobachtung der wichtigsten Teilnehmer konzentrieren dürfte. Unter diesem Blickwinkel sind auch die Fotografien, die den Beschwerdeführer anlässlich eines Treffens der JEM vom (...) zusammen mit dem Vorsitzenden G.______ zeigen, zu sehen, trat der Beschwerdeführer doch aus der offensichtlich grösseren Gruppe von Begleitern nicht besonders hervor. Auch aufgrund der offensichtlich im Rahmen einer Veranstaltung der JEM vom (...) gemachten Fotografien, welche den Beschwerdeführer in einem kleineren Raum mit wenigen Teilnehmern und angeblich prominenten Vertretern der JEM zeigen, ist nicht darauf zu schliessen, dass dessen Teilnahme den Behörden bekannt geworden ist, zumal aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer Abzüge von den Fotografie erhalten hat, diese von einem Vereinsmitglied oder einem Bekannten des Beschwerdeführers gemacht worden sein dürften und damit nicht in die Hände der Behörden seines Heimatstaates gelangt sein sollten. 5.7.2 Zum anderen ist festzustellen, dass die blosse Teilnahme des Beschwerdeführers an einer Demonstration vor dem Gebäude der UNO in Genf vom (...), einer weiteren Demonstration vom (...) und am Gipfel des Geneva Summit vom (...) nicht auf ein exponiertes exilpolitisches Engagement schliessen lässt. Fraglich ist, ob die sudanesischen Behörden und der Geheimdienst von den Veranstaltungen überhaupt Kenntnis erhalten haben. Dies gilt insbesondere für die Demonstration vom (...), welche in einem offensichtlich überschaubaren Rahmen stattfand. Auch wenn der Beschwerdeführer auf den eingereichten Fotografien teils mit einem Megafon zu erkennen ist und nach Darstellung des Rechtsvertreters im Rahmen der Veranstaltung eine Rede gehalten haben sollte, ist nicht anzunehmen, dass er damit das Augenmerk der sudanesischen Behörden auf sich gelenkt hat, zumal sich aus den Fotografien ergibt, dass auch andere Personen mit einem Megafon an der Veranstaltung teilgenommen haben. Im Weiteren ist angesichts der zahlreichen Besucher und Vorträge am Geneva Summit vom (...) anzunehmen, dass der Beschwerdeführer nicht im Mittelpunkt des Interesses stand und die sudanesischen Behörden kaum auf ihn aufmerksam geworden sind. 5.8 Aus diesen Gründen ist die exilpolitische Tätigkeit des Beschwerdeführers insgesamt als marginal zu bezeichnen. Es ist weder eine exponierte Stellung innerhalb der JEM oder des (...) noch ein erhebliches persönliches Engagement ersichtlich, und es wird auch nicht geltend gemacht, er sei jemals als Repräsentant seiner Organisation speziell aufgetreten oder in diesem Zusammenhang namentlich erwähnt worden. Der Beschwerdeführer ist im Übrigen erst nach seiner Einreise in die Schweiz diesen Gruppierungen beigetreten. Es ist daher davon auszugehen, er sei der sudanesischen Regierung nicht bekannt und könne von dieser nicht mit der Oppositionsbewegung in Verbindung gebracht werden. Daran vermag auch der Umstand, dass er im November 2007 wegen des Verdachts, die Opposition zu unterstützen, befragt und misshandelt worden sei, nichts zu ändern, da er im Zeitpunkt seiner Ausreise im Juni 2009 offensichtlich keinem solchen Verdacht mehr ausgesetzt war (vgl. auch E. 5.1 oben).
6. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und die Asylgesuche der Beschwerdeführenden abgelehnt hat. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7.3 Mit der angefochtenen Verfügung wurden die Beschwerdeführenden wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufgenommen. Weitere Ausführungen zur Frage des Wegweisungsvollzugs erübrigen sich daher. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da die Beschwerde bei ihrer Einreichung nicht aussichtslos erschien und von der Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden auch im heutigen Zeitpunkt auszugehen ist, wird das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen. Demgemäss sind keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Daniel Merkli Versand: