Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Sachverhalt
A. A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) suchte zusammen mit B._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) und dem gemeinsamen Sohn C._______ am 23. Juli 2010 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) des SEM in E._______ um Asyl nach. Am 12. August 2010 (Beschwerdeführer) beziehungsweise am 17. August 2010 (Beschwerdeführerin) wurden sie zu ihrer Person, zum Reiseweg und summarisch zu den Asylgründen befragt (Befragung zur Person, BzP). Am (...) kam D._______, die Tochter des Beschwerdeführers und der Beschwerdeführerin, zur Welt und wurde in das Verfahren miteinbezogen. Am 22. Februar 2011 wurden der Beschwerdeführer und die Beschwerdeführerin vom SEM vertieft zu den Asylgründen angehört (Anhörung). B. Die Beschwerdeführerin brachte anlässlich ihrer Befragungen im Wesentlichen vor, dass sie äthiopische Staatsangehörige christlichen Glaubens sei, der Ethnie der Oromo angehöre und in F._______ gelebt habe. Da ihre Mutter früh gestorben sei, habe ihr Vater sie aufgezogen. Er sei Mitglied der ONEG (Oromo Neetsaanet Gymbaar, Amharisch für Oromo Liberation Front, OLF) gewesen und habe für diese gearbeitet. Die ONEG setze sich für die Rechte der Oromo ein, da diese in Äthiopien benachteiligt würden. So habe sie beispielsweise nicht mehr in die Schule gehen können. Im (...) 2005 sei eines Nachts die Polizei zu ihrer Familie nach Hause gekommen. Sie und der Bruder hätten geschlafen, als sie Stimmen gehört hätten und aufgewacht seien. Sie habe dann gesehen, wie ihr Vater von der Polizei getötet worden sei. Sie und der Bruder hätten der Polizei mitteilen müssen, wo sich das Geld und die Dokumente des Vaters befunden hätten. Die Polizei habe diese Sachen in der Folge beschlagnahmt. In der gleichen Nacht sei sie mit ihrem Bruder zu ihrer älteren Schwester gegangen, da sie Angst gehabt habe. Dort sei sie eine Nacht geblieben und dann zusammen mit ihrem Bruder zu ihrem (...) in den Sudan ausgereist, wo sie ihren Mann, den Beschwerdeführer, kennen und lieben gelernt und schliesslich religiös geheiratet habe. Der Beschwerdeführer brachte seinerseits im Rahmen der Befragungen im Wesentlichen vor, dass er sudanesischer Staatsangehöriger muslimischen Glaubens sei, der Ethnie der Masalit angehöre und aus Westdarfur stamme. Im Jahr 2004 sei sein Geburtshaus und sein Heimatdorf von den Behörden niedergebrannt worden, weshalb er nach G._______ gegangen sei. Er habe dort dann bis zu seiner Ausreise gelebt und in einer Bäckerei als Verkäufer gearbeitet. Wegen seiner Ethnie sei er während dieser Zeit immer wieder auf der Strasse durch die Polizei kontrolliert und mitgenommen worden. Am (...) Mai 2007 sei nachts plötzlich die Polizei zu ihm und der Beschwerdeführerin nach Hause gekommen und habe ihn dann ins Gefängnis von H._______ in G._______ gebracht. Er sei verdächtigt worden, der Opposition anzugehören. Während der Haft sei er immer wieder verhört und geschlagen worden. Auch sei ihm vorgeworfen worden, dass er als Muslim eine Christin geheiratet habe. Nach etwas mehr als sechs Monaten sei ihm am (...). November 2007 die Flucht aus dem Gefängnis gelungen, da er einen unbewachten Moment habe ausnützen können. Nach der Flucht habe er sich mit der Beschwerdeführerin getroffen. Der Beschwerdeführer und die Beschwerdeführerin trugen beide weiter vor, dass sie vom Sudan über den Tschad nach Libyen gereist seien. In Libyen seien sie rund sechs bis sieben Monate geblieben, bevor sie Richtung Europa aufgebrochen seien. Auf dem Meer seien sie gerettet und nach Italien gebracht worden, wo sie am (...). Juli 2008 angekommen seien. In Italien hätten sie dann bis am (...). Juli 2010 gelebt, wobei sie zwar im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung gewesen seien, jedoch keine Unterstützung beziehungsweise Hilfe oder Unterkunft erhalten hätten. Deshalb seien sie zusammen mit ihrem in Italien geborenen Sohn schliesslich in die Schweiz gekommen. C. Mit Verfügung vom 15. Juli 2016 - eröffnet am 20. Juli 2016 - stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte die Asylgesuche ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, schob den Vollzug der Wegweisung jedoch wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. D. Mit Eingabe vom 19. August 2016 reichten die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragten, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur vollständigen und richtigen Abklärung beziehungsweise Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren. Subeventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und sie vorläufig aufzunehmen. Als Beweismittel wurden mit der Eingabe unter anderem eine Kopie des Mitgliederausweises des Justice and Equality Movement (JEM) des Beschwerdeführers, ein Beitrittsformular des JEM betreffend den Beschwerdeführer inklusive Beitrittsschwur, Fotos des Beschwerdeführers anlässlich der Veranstaltung "Geneva Summit for Human Rights and Democracy" vom (...). Februar 2014 in Genf sowie einen Teilnehmerausweis der Veranstaltung in Kopie, ein Referenzschreiben (...) vom 11. Mai 2016 sowie eine (Nennung weiteres Beweismittel). E. Mit Schreiben vom 22. August 2016 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. F. Mit Zwischenverfügung vom 19. September 2016 forderte der zuständige Instruktionsrichter die Beschwerdeführenden auf, innert angesetzter Frist einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten von Fr. 600.- zu bezahlen. G. Am 28. September 2016 wurde der eingeforderte Kostenvorschuss fristgerecht einbezahlt. H. Mit Instruktionsverfügung vom 4. Oktober 2016 lud das Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. I. Mit Eingabe vom 10. Oktober 2016 reichten die Beschwerdeführenden Fotos des Beschwerdeführers anlässlich einer Kundgebung vom (...). September 2016 in I._______ und Kopien von Briefen sudanesischer Aktivisten an die Afrikanische Union betreffend die Menschenrechtsverletzungen im Sudan und Darfur als Beweismittel zu den Akten. J. Mit Schreiben vom 11. Oktober 2016 liess das Bundesverwaltungsgericht die Eingabe der Beschwerdeführenden vom 10. Oktober 2016 der Vorinstanz zukommen und ersuchte diese, die Eingabe im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens mitzuberücksichtigen. K. Nach erstreckter Frist liess sich das SEM am 28. Oktober 2018 mit ergänzenden Bemerkungen vernehmen. L. Mit Schreiben vom 11. November 2016 wurde die Vernehmlassung den Beschwerdeführenden zugestellt und sie wurden zur Replik eingeladen. M. Mit Eingabe vom 28. November 2016 reichten die Beschwerdeführenden fristgerecht eine Replik ein.
Erwägungen (34 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, die vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet sind, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Die Beschwerdeführenden rügen zur Hauptsache eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (welche gleichzeitig eine Verletzung der Abklärungspflicht darstelle) sowie der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes. Sollte aufgrund dieser Rechtsverletzungen keine Rückweisung an die Vorinstanz erfolgen, sei darauf hinzuweisen, dass die Gehörverletzungen und die Verletzung der Sachverhaltsabklärung auch eine Verletzung des Willkürverbots im Sinne von Art. 9 BV und von Art. 7 AsylG zur Folge haben würden.
E. 3.2 Der in Art. 29 Abs. 2 BV garantierte und in den Art. 26 - 33 VwVG konkretisierte Grundsatz des rechtlichen Gehörs umfasst das Recht, mit eigenen Begehren gehört zu werden, Einblick in die Akten zu erhalten und zu den für die Entscheidung wesentlichen Punkten Stellung nehmen zu können. Der Anspruch auf rechtliches Gehör dient einerseits der Sachaufklärung und stellt andererseits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Parteien dar. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs beinhaltet die Pflicht der Behörden, die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen (Art. 32 Abs. 1 VwVG). Daraus folgt die grundsätzliche Pflicht der Behörden, sich mit den wesentlichen Vorbringen des Rechtssuchenden zu befassen und Entscheide zu begründen (Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die Begründung des Entscheides muss so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn sachgerecht anfechten kann. Deshalb müssen die für den Entscheid bedeutsamen Überlegungen zumindest kurz genannt werden (BVGE 2011/37 E. 5.4.1 m.w.H.). Das SEM hat andererseits auch die Pflicht, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig abzuklären (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG) und hierzu alle für das Verfahren rechtlich relevanten Umstände zu ermitteln und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Dabei hat es alle sach- und entscheidwesentlichen Tatsachen und Ergebnisse in den Akten festzuhalten (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1 m.w.H.). Die Sachverhaltsfeststellung ist unrichtig, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, Rz. 1043).
E. 3.3 Nach Durchsicht der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die formellen Rügen der Beschwerdeführenden unbegründet sind.
E. 3.3.1 Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und der Abklärungspflicht sei darin zu erblicken, dass die Vorinstanz in der Verfügung mehrere Vorbringen der Beschwerdeführenden nicht erwähnt habe. So habe sie es unterlassen zu erwähnen, dass die Eltern und Geschwister des Beschwerdeführers seit 2004, als sein Heimatdorf niedergebrannt worden sei, verschollen seien. Ebenso sei unerwähnt geblieben, dass die Beschwerdeführerin keinen Kontakt zur Familie oder anderen Verwandten in Äthiopien oder dem Sudan habe, seit sie aus dem Sudan geflohen sei. Schliesslich habe die Vorinstanz nicht aufgeführt, dass die Beschwerdeführerin im Sudan nie registriert worden sei und illegal dort gelebt habe. Vorab ist festzuhalten, dass sich die verfügende Behörde nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss, sondern sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken darf (vgl. BGE 126 I 97 E. 2b). Die Vorinstanz hat die wesentlichen Vorbringen der Beschwerdeführenden in Bezug auf die von ihnen geltend gemachten Asylgründe aufgeführt und in der Begründung des Entscheids auch berücksichtigt. Der Umstand, dass sie nicht jedes einzelne Detail festgehalten respektive in der Begründung genannt hat, ist ebenso wenig als Verletzung des rechtlichen Gehörs zu werten, wie die Tatsache, dass sie nach einer gesamtheitlichen Würdigung der aktenkundigen Parteivorbringen und Beweismittel zu einem anderen Schluss als die Beschwerdeführenden gelangt ist.
E. 3.3.2 Die Beschwerdeführenden bringen weiter vor, die Anhörungen vom 22. Februar 2011 sei auffallend kurz ausgefallen, insbesondere auch in Anbetracht des Umstandes, dass sie während dieser Befragung auch zu den Gründen, weshalb sie aus Italien ausgereist seien, befragt worden seien. Ihnen sei in der angefochtenen Verfügung vorgehalten worden, ihre Aussagen seien substanzlos und vage ausgefallen, dies, obwohl ihnen nicht ausreichend Gelegenheit gegeben worden sei, ihre Vorbringen darzulegen. Die Anhörung des Beschwerdeführers dauerte zwei Stunden und fünf Minuten (inklusive zehn Minuten Pause und Rückübersetzung), jene der Beschwerdeführerin zwei Stunden (inklusive zehn Minuten Pause und Rückübersetzung). Die Befragungen liegen somit im unteren zeitlichen Rahmen. Allerdings bedeutet dies noch nicht, dass allein aus diesem Grund der Sachverhalt nicht vollständig festgestellt worden wäre. Im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) obliegt es den Beschwerdeführenden darzulegen, aus welchen Gründen sie um Asyl nachsuchen. Dabei können ihnen entsprechende Fragestellungen durch den Mitarbeiter der Vorinstanz helfen, die Asylgründe hinreichend darzulegen, wobei es nicht Sache des Befragers ist, jede Einzelheit zu erfragen. Vorliegend wurden die Beschwerdeführenden konkret zu ihren Ausreisegründen befragt und sie wurden am Ende der Anhörungen zweimal gefragt, ob sie alles hätten sagen können, was für ihr Asylgesuch wesentlich sei. Dies bejahten beide ([...]). Dabei haben sie sich behaften zu lassen.
E. 3.3.3 Die Beschwerdeführenden glauben, darin eine Verletzung der Abklärungspflicht zu erkennen, dass zwischen der Anhörung zu den Asylgründen vom 22. Februar 2011 und dem Asylentscheid vom 15. Juli 2016 über fünf Jahre vergangen seien. Diesbezüglich ist im Sinne der Ausführungen in den Beschwerdeeingaben festzuhalten, dass ein zeitnaher Entscheid zwar durchaus wünschenswert ist, es aber keine Verpflichtung der Vorinstanz gibt, nach einer gewissen verstrichenen Zeit ohne Weiteres eine ergänzende Anhörung des Asylsuchenden durchzuführen. Die Beschwerdeführenden wurden sowohl anlässlich der BzP wie auch der Anhörung auf ihre Mitwirkungspflicht aufmerksam gemacht. Es sind den Akten keinerlei Anzeichen dafür zu entnehmen, dass sie diese Hinweise nicht verstanden hätten. Die behördliche Untersuchungspflicht findet ihre Grenzen bekanntermassen an der Mitwirkungspflicht des Gesuchstellers (Art. 8 AsylG), der auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG). Aus den Akten ist ersichtlich, dass die Beschwerdeführenden der Vorinstanz nach der Anhörung bis zum Ergehen der angefochtenen Verfügung keine aktuellen Ereignisse (zum Beispiel betreffend das nun auf Beschwerdeebene vorgebrachte exilpolitische Engagement des Beschwerdeführers) vermeldeten, weshalb diese zu Recht darauf verzichtete, die Beschwerdeführenden nochmals anzuhören. Somit liegt keine Verletzung der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts vor.
E. 3.3.4 Insofern in der Beschwerde weiter geltend gemacht wird, die Verfügung müsse aufgehoben werden, weil die Vorinstanz nach der Anhörung drei Jahre keine weiteren Verfahrensschritte unternommen habe und erst über fünf Jahre nach der Anhörung den Asylentscheid erlassen habe, ist festzuhalten, dass daraus keine Verletzung der Abklärungspflicht abgeleitet werden kann. Die lange Verfahrensdauer hätte allenfalls in einer Rechtsverzögerungsbeschwerde gerügt werden können, in welcher hätte beantragt werden können, die Vorinstanz sei anzuweisen, das Verfahren zügig zu einem Ende zu führen. Da dies seitens der Beschwerdeführenden unterlassen wurde, erübrigen sich an dieser Stelle weitere Ausführungen dazu.
E. 3.3.5 Ferner substantiiert der Beschwerdeführer das Vorbringen, es hätten zwingend weitere Abklärungen, insbesondere zur aktuellen Situation in Darfur, sowie eine weitere Anhörung vorgenommen werden müssen, nicht ansatzweise. Insbesondere legt er auch nicht dar, inwiefern eine weitere Anhörung im Hinblick auf den Entscheid im Einzelnen rechtswesentlich sein soll. Schliesslich begründet er auch nicht, inwiefern der Sachverhalt betreffend die objektiven sowie subjektiven Nachfluchtgründe nicht hinreichend abgeklärt worden sei, zumal er die exilpolitischen Aktivitäten erstmals auf Beschwerdeebene erwähnt. Die erhobene Rüge erweist sich als unzutreffend.
E. 3.3.6 Nach Prüfung der vorliegenden Akten ist insgesamt festzustellen, dass die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und hinreichend erhoben und sich im angefochtenen Entscheid rechtsgenüglich mit den Vorbringen der Beschwerdeführenden auseinander gesetzt hat, denen in der Folge eine sachgerechte Anfechtung des Asylentscheides offensichtlich möglich war.
E. 3.4 Die Rügen der Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie der Pflicht zur Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts, und daraus resultierend die Verletzung des Willkürverbots gemäss Art. 9 BV, erweisen sich vorliegend nach dem Gesagten als unbegründet. Bei dieser Sach- und Aktenlage besteht insgesamt keine Veranlassung, die vorinstanzliche Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.2 f. und BVGE 2012/5 E. 2.2).
E. 4.3 Beruft sich eine Person darauf, dass durch ihre illegale Ausreise (sog. Republikflucht) oder durch ihr Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat (insbesondere durch exilpolitische Aktivitäten) eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, hat sie begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung gibt, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit vom fraglichen Umstand erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde (vgl. Urteil des BVGer E-5232/2015 vom 3. Februar 2015 E. 5.3). Solche subjektiven Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 m.w.H.).
E. 5.1 Die Vorinstanz begründete ihre abweisende Verfügung damit, dass gewisse Vorbringen der Beschwerdeführenden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standhalten würden. So habe die Beschwerdeführerin als Grund für ihre Ausreise aus Äthiopien angegeben, sie sei als Oromo benachteiligt worden, und ausgeführt, auch im Sudan aufgrund ihres Glaubens von den Leuten "immer komisch angesehen" worden zu sein. Der Beschwerdeführer wiederum habe angegeben, dass sein Dorf im Jahr 2004 niedergebrannt worden sei und geschildert, dass er auf der Strasse immer wieder kontrolliert worden sei, da er der Ethnie der Masalit angehöre. Diese geltend gemachten Probleme und schwierigen Lebensbedingungen seien aber unter dem Blickwinkel der allgemeinen wirtschaftlichen und insbesondere politischen Lage in den Heimat- beziehungsweise Herkunftsländern zu betrachten und somit als allgemeine Nachteile zu qualifizieren, weshalb sie nicht als asylrechtlich relevant im Sinne von Art. 3 AsylG eingestuft werden können. Darüber hinaus habe die Beschwerdeführerin weiter geltend gemacht, dass sie in Äthiopien Angst vor Übergriffen seitens der Regierung habe, da der Vater bei der ONEG gewesen und durch die Polizei getötet worden sei. Befürchtungen, künftigen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu sein, seien jedoch nur dann asylrelevant wenn begründeter Anlass zur Annahme bestehe, dass sich die Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen würden, was vorliegend nicht der Fall sei. Der Aktenlage seien keine objektiven Hinweise zu entnehmen, wonach sie Opfer einer Reflexverfolgung hätte werden können, so sei sie zum Zeitpunkt der Tötung des Vaters noch minderjährig gewesen, sei selber nicht bei der ONEG aktiv gewesen und habe zudem angegeben, vor diesem Zwischenfall noch nie Probleme mit den Behörden gehabt zu haben oder von der Polizei aufgesucht worden zu sein. Das Vorbringen sei somit ebenfalls nicht asylrelevant. Die weiteren Vorbringen der Beschwerdeführenden würden sodann den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten. So habe der Beschwerdeführer angegeben, er sei von der Polizei festgenommen und ins Gefängnis gebracht worden, weil man ihn verdächtigt habe, der Opposition anzugehören. Nach etwas mehr als sechs Monaten sei ihm dann die Flucht aus dem Gefängnis gelungen. Die Beschwerdeführerin wiederum habe diesbezüglich ausgesagt, dass ihr Mann für drei bis vier Monate im Gefängnis gewesen sei, wobei sie den Grund nicht kenne. Beide seien nicht in der Lage gewesen, Gründe für die angeblichen Probleme und die daraus resultierende Verfolgung anzugeben. Trotz mehrmaligem Nachfragen habe der Beschwerdeführer, ausser der Behauptung, er werde verdächtigt, der Opposition anzugehören, keine konkreten Anhaltspunkte für eine Verfolgung angeben können. So sei beispielsweise auch seine Beschreibung, wie er verhaftet worden und ins Gefängnis gebracht worden sei, sehr vage ausgefallen. Auch sei er nicht in der Lage gewesen, detailliert über die Haftzeit und die Flucht aus dem Gefängnis zu berichten. Er habe sich zudem in Widersprüche verstrickt. So habe er anlässlich der BzP angegeben, die Behörden hätten ihn verdächtigt, der Opposition anzugehören und ein Spitzel zu sein. Anlässlich der Anhörung habe er im Gegensatz dazu angegeben, man habe ihn für einen der Opposition zugehörigen, gut ausgebildeten Kämpfer gehalten. Widersprüchlich sei auch die Schilderung seiner Flucht aus dem Gefängnis ausgefallen. So habe er in der BzP angegeben, er sei direkt aus dem Gefängnis geflohen und habe eine Person mit einem Esel angetroffen, der ihn gleich in den Tschad gebracht habe. In der Anhörung wiederum habe er ausgeführt, vom Gefängnis an einen anderen Ort gebracht worden zu sein, von wo er habe fliehen können, wobei er zu einem Freund, der ein Kunde der Bäckerei gewesen sei, gegangen sei. Dieser habe auch seine Frau über seine Flucht und den Aufenthaltsort informiert. Was die Beschwerdeführerin betreffe, so habe auch sie die Festnahme des Mannes nur in allgemeiner Form und ohne persönliche Involvierung wiedergeben können. Erfahrungsgemäss seien Gesuchsteller aber in der Lage, detailliert über ihre Erlebnisse zu berichten, was auch von ihr hätte erwartet werden dürfen. Insgesamt seien die Aussagen, die Ereignisse im Sudan betreffend, ohne Substanz und widersprüchlich ausgefallen, weshalb diese nicht glaubhaft seien.
E. 5.2 In der Beschwerde wird vorgebracht, dass sich die Beschwerdeführenden - entgegen der Behauptung der Vorinstanz - sehr wohl substanziiert, individuell und nachvollziehbar zu ihren Vorbringen geäussert und die gezielte asylrelevante Verfolgung vorgebracht hätten. Wenn die Vor-instanz behaupte, die Beschwerdeführenden hätten keine Gründe und keine konkreten Anhaltspunkte für die Verfolgung angeben können, sei das offensichtlich aktenwidrig. Aus den Protokollen würden nachvollziehbare und detaillierte Ausführungen und klare Hinweise betreffend die Verfolgungsgründe hervorgehen. Der Beschwerdeführer habe bereits an der BzP ausdrücklich und nachvollziehbar vorgebracht, dass ihn die sudanesischen Behörden als Angehörigen der Opposition verdächtigt hätten und die Gründe dafür genannt. Aus seinen Ausführungen gehe klar und nachvollziehbar hervor, dass er als der Opposition zugehörig betrachtet und deshalb verfolgt worden sei. Anlass für den Verdacht der sudanesischen Behörden hätten dabei seine Zugehörigkeit zu den Masalit, sein Aufenthalt in der Stadt G._______ (und damit die Nähe zum Sultanat Dar Maasalit), seine Ehe mit einer Christin sowie seine Arbeitsstelle, bei welcher er Brot für gewisse Kunden reserviert habe, was von den Behörden als Unterstützung der Opposition betrachtet worden sei, gegeben. An der Anhörung hätten die Beschwerdeführenden ihre Vorbringen erneut dargelegt und weitere Details und Zusammenhänge, die zur Verfolgung durch die sudanesischen Behörden geführt hätten, geschildert. Die Ausführungen des Beschwerdeführers seien dabei sehr wohl detailliert und individuell ausgefallen und die Beschwerdeführerin ihrerseits habe die Probleme wegen ihrer Heirat mit dem muslimischen Beschwerdeführer erläutert. Weiter habe die Vorinstanz zu Unrecht behauptet, der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage gewesen, detaillierte Ausführungen zu seiner Verhaftung am (...). Mai 2007, zur Haftzeit und zur Flucht aus dem Gefängnis zu machen. Stattdessen habe er sich in Widersprüche verstrickt. Dass dem nicht so sei, gehe aus den Protokollen der BzP und Anhörung hervor. Der Beschwerdeführer habe sich betreffend die Festnahme dahingehend geäussert, dass er an diesem Tag von zu Hause in einem Auto abgeholt und festgebunden worden sei. Ihm sei etwas in die Augen gespritzt und diese verbunden worden. Dann sei er zum Gefängnis gebracht worden. Die darauf folgenden kurzen Rückfragen habe der Beschwerdeführer dann ohne zu zögern und angemessen beantwortet. Ein Interesse an weiteren Ausführungen zu den Ereignissen dieser Nacht habe seitens der befragenden Person offenkundig nicht bestanden. Weiter habe der Beschwerdeführer entgegen den Behauptungen der Vorinstanz ausführliche und individuelle Angaben zur Haftzeit gemacht und in der Anhörung noch weitere Details zu seinem Gefängnisaufenthalt und der Folter geschildert. Der Unterschied zwischen "Spitzel" und "Kämpfer" werde von der Vorinstanz völlig übertrieben stark betont: Die beiden Funktionen schlössen sich einerseits nicht aus und seien nicht widersprüchlich; andererseits spreche er nicht von einer effektiven Funktion in der Opposition, sondern von den Vorwürfen der sudanesischen Behörden gegen ihn. Offensichtlich sei ihm beides vorgeworfen worden. Womöglich sei er noch weiterer Funktionen willkürlich beschuldigt worden. Der von der Vorinstanz behauptete Widerspruch sei völlig aufgebauscht, haltlos und konstruiert. Dasselbe gelte für den angeblichen Widerspruch betreffend die Flucht des Beschwerdeführers aus dem Gefängnis. Aus seinen Schilderungen werde ersichtlich, dass er an einen Ort gebracht worden sei, wo er geschlagen worden sei, woher er auch seine Narben hatte. Er beziehe sich also auf den Ort, wo er jeweils gefoltert worden sei. Er spreche nicht davon, dass er vom Gefängnis an einen anderen Ort gebracht worden sei, wie es die Vorinstanz in verzerrter Weise formuliert habe. Der Ort, an welchem jeweils die Gefängnisinsassen geschlagen worden seien, habe sich im Freien befunden und sei offensichtlich Teil der Gefängnisanlage gewesen oder als solcher genutzt worden. Von diesem Ort sei er schliesslich geflohen. Es sei nicht nachvollziehbar, dass die Vorinstanz in diesen detaillierten Angaben anlässlich der Anhörung einen Widerspruch zur Aussage in der BzP ausmachen wolle. Der angebliche Widerspruch bezüglich des Ortes von wo der Beschwerdeführer geflohen sei, habe die Vorinstanz selbst konstruiert und komme einer äusserst willkürlichen Parteibehauptung gleich. In der Anhörung habe der Beschwerdeführer weiter geschildert, wie er von diesem Ort über eine unfertige Mauer habe weglaufen können und auf der Flucht einen Freund, der auch Kunde der Bäckerei gewesen sei, getroffen habe, welcher ihm geholfen habe, in den Tschad auszureisen. Auf die Frage, wie er dann seine Frau kontaktiert habe, habe er erwähnt, dass dieser Freund die Beschwerdeführerin über alles informiert habe. Demgegenüber habe er an der BzP lediglich eine Zusammenfassung diesbezüglich vorgebracht. Es sei auch festzuhalten, dass er ein Pferd, und nicht den von der Vorinstanz genannten Esel, erwähnt habe. Offensichtlich sei die Vorinstanz bei der Durchsicht der Anhörungsprotokolle und ihrer Argumentation nicht sehr gründlich vorgegangen. Weiter könne auch an dieser Stelle nicht von einem Widerspruch die Rede sein. Wie er bereits an der BzP erläutert habe, habe die Flucht nachts stattgefunden. Nachdem er auf diesen Freund getroffen sei, habe der den Rest der Nacht in dessen Zuhause verbracht und sei am nächsten Tag ausgereist - und somit umgehend und übereinstimmend mit seinen Angaben in der BzP. Auch hierbei werde ersichtlich, dass sich die Vorinstanz geradezu auf die kleinsten Unterschiede in den Ausführungen gestürzt habe, um daraus Widersprüche zu konstruieren und Unglaubhaftigkeitselemente zu behaupten, wo einerseits eindeutig keine seien und es andererseits in der Natur der Sache liege, dass zwischen der kurzen BzP und der ausführlicheren Anhörung geringe Unterschiede - beispielsweise in der Übersetzung - zu erwarten seien. Insgesamt sei festzuhalten, dass die Vorinstanz zu Unrecht, völlig willkürlich und teilweise aktenwidrig behaupte, die Ausführungen des Beschwerdeführers seien vage, substanzlos und widersprüchlich ausgefallen. Betreffend die Aussagen der Beschwerdeführerin sei darauf hinzuweisen, dass die Differenz zwischen den drei bis vier Monaten (gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin) und den sechs Monaten (gemäss den Angaben des Beschwerdeführers) eine zu vernachlässigende Abweichung darstelle. Weiter habe die Beschwerdeführerin ihrerseits betreffend die Fluchtgründe auf den Darfur-Konflikt hingewiesen, in dessen Zusammenhang die Probleme und die Festnahme des Beschwerdeführers eindeutig stünden. Zudem sei darauf hinzuweisen, dass es ihr offensichtlich schwer gefallen sei, sich an Daten und Zahlen zu erinnern. Sie habe selbst darauf hingewiesen respektive aus ihren Ausführungen gehe glaubhaft hervor, dass sie ihre Geschichte auf eine emotionale und nicht auf eine rationale Art und Weise gespeichert habe. Es sei ihr anlässlich der Anhörung schwergefallen, über das Erlebte und ihre Erfahrungen zu sprechen und sie habe mehrmals weinen müssen. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz habe sie auch detaillierte und individuelle Angaben zum Moment der Verhaftung des Ehemannes gemacht. Ihre Schilderungen liessen die Vorbringen betreffend die Verfolgung des Beschwerdeführers noch verstärkt als glaubhaft erscheinen. Schliesslich sei weiter festzuhalten, dass der Beschwerdeführer ausdrücklich und glaubhaft vorgebracht habe, dass er insbesondere wegen seiner Zugehörigkeit zu den Masalit von vornherein von den Behörden ins Visier genommen worden sei und schwerwiegenden Nachteilen ausgesetzt gewesen sei. Die Vorinstanz habe diesen Bedingungen nicht ausreichend Beachtung geschenkt und sie lediglich als schwierige Lebensbedingungen angesichts der allgemeinen politischen Lage und der sozialen Gegebenheiten taxiert. Dabei wäre die Vorinstanz gehalten gewesen, die aktuelle Situation im Sudan, insbesondere betreffend die Region Darfur, genauer abzuklären. Aus der angefochtenen Verfügung gehe hervor, dass die Vorinstanz gänzlich davon abgesehen habe. Sie habe zudem keinerlei Angaben zu den Quellen betreffend ihre Einschätzung zur Lage im Sudan gemacht. Diesbezüglich sei auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2204/201 [recte: D-2204/2014] vom 2. April 2015 und E-2674/2013 vom 17. September 2015 hinzuweisen, wo das Bundesverwaltungsgericht auf die jüngste Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) Bezug genommen habe, wonach sich die Situation im Sudan seit 2014 noch verschlimmert habe. In beiden Urteilen sei zudem festgehalten worden, dass nicht nur Oppositionelle mit herausragendem Profil gefährdet seien, sondern auch Personen, welche bloss verdächtigt würden, Verbindungen zur Opposition aufzuweisen. Überdies stelle bereits der Umstand, nichtarabischer Ethnie zu sein, ein nicht unerhebliches Risiko einer Verfolgung dar. Das bundesverwaltungsgerichtliche Urteil D-2204/2014 habe einen Sudanesen mit Zugehörigkeit zur Ethnie der Fur betroffen, dem grössten nichtarabischen Stamm in der Region Darfur, welcher der Oppositionspartei Sudan Liberation Movement (SLM) angehört habe, mit der er an der Seite des JEM gegen die Truppen und die Repressionen der arabisch-sudanesischen Regierung gekämpft habe, und welcher zudem in der Schweiz exilpolitisch tätig gewesen sei. Im vorliegenden Fall gehöre der Beschwerdeführer ebenfalls zur nichtarabischen Ethnie der Masalit, stamme ebenfalls aus Darfur, sei als Oppositioneller angesehen und deshalb verfolgt, inhaftiert und gefoltert worden. Zudem sei er in der Schweiz exilpolitisch tätig und ebenfalls Mitglied des JEM. Weiter sei unter Berücksichtigung der erwähnten Urteile und der aktuellen Situation im Herkunftsland des Beschwerdeführers festzustellen, dass die schwierigen Lebensbedingungen im Sudan und die erfahrenen Nachteile der Beschwerdeführenden einer asylrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG gleichkämen. Der ethnische und politische Konflikt im Sudan, insbesondere in der Region Darfur, halte weiter an und habe sich teilweise sogar erneut verschlimmert. Es komme immer wieder zu Angriffen auf ethnische Minderheiten, darunter die Masalit, welche von der sudanesischen Regierung und von ihr unterstützten Milizen anhaltend verfolgt würden. Nach wie vor aktuelle Berichte würden belegen, dass Menschenrechtsverletzungen von allen Konfliktparteien begangen würden und die Regierung äusserst gewaltsam auch gegen Zivilisten vorgehe. Die Regionen Darfur, South Kordofan und Blue Nile seien besonders stark von den brutalen Auseinandersetzungen, der Massenflucht intern Vertriebener und der sich verschlimmernden Sicherheitslage betroffen. Die Repressionen seitens der Regierung unter der National Congress Party (NCP) hätten erneut zugenommen. In der unmittelbaren Region um die Hauptstadt Khartum würden regelmässig Angriffe gegen Angehörige differierender ethnischer, regionaler und religiöser Gruppen und Minderheiten, welche ernsthaften politischen, sozialen und ökonomischen Nachteilen ausgesetzt seien und als Bürger zweiter Klasse betrachtet würden. Im vorliegenden Fall sei in dieser Hinsicht darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer zur Ethnie der Masalit, einem nichtarabischen Stamm aus der Region Darfur, gehöre. Seit Beginn des Krieges in Darfur im Jahr 2003 würden die Masalit sowie die Fur- und die Zaghawa-Stämme als Zielscheibe der gewaltsamen Auseinandersetzungen fungieren. Angehörige der Masalit und Zaghawa würden den grössten Teil der beiden oppositionellen Gruppen SLM und JEM ausmachen, welche 2003 die Rebellenbewegung initiiert hätten. Somit sei offensichtlich, dass der Beschwerdeführer als Masalit und Mitglied des JEM ein sehr riskantes Profil aufweise, aufgrund von welchem er bei einer Rückkehr in den Sudan einer ausserordentlich grossen Gefahr ausgesetzt wäre. Für den Fall dass die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Ausreise verneint würde, sei somit zwingend die Flüchtlingseigenschaft zum heutigen Zeitpunkt festzustellen, da er in der Schweiz exilpolitisch tätig sei und sich im JEM engagiere. Was die Beschwerdeführerin angehe, so sei diese bei dem Vorfall, als der Vater getötet und sein Geld und seine Dokumente abgenommen worden seien, massiv bedroht worden. Ihre Schilderungen würden eindeutig zeigen, dass sie damals selbst wegen des Vaters und der politischen Aktivitäten persönlich mit dem Tod bedroht und massiv unter Druck gesetzt worden sei. Es stehe somit fest, dass sie in Äthiopien wegen ihres Vaters einer Reflexverfolgung ausgesetzt gewesen sei und erneut asylrelevanten Nachteilen ausgesetzt würde, müsste sie nach Äthiopien zurückkehren.
E. 5.3 In der Vernehmlassung hielt die Vorinstanz fest: Auf Beschwerdeebene habe der Beschwerdeführer erstmals angegeben, dass er ein Mitglied des JEM sei und dass er an einigen Demonstrationen, beispielsweise in I._______, teilgenommen habe. Es sei zwar bekannt, dass sich die sudanesischen Behörden grundsätzlich für die exilpolitischen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen interessieren würden, jedoch werde nicht jede politische Aktivität von sudanesischen Personen im Ausland beobachtet. Im Blickpunkt der Regierung dürften vorderhand solche Personen stehen, die sich aufgrund besonderer Umstände aus dem eher anonymen Kreis der blossen Teilnehmer an politischen Veranstaltungen von Exilorganisationen herausheben würden. Eine Mitgliedschaft bei einer oppositionellen Organisation sowie eine einfache Teilnahme an exilpolitischen Veranstaltungen führten nicht ohne Weiteres zum Schluss, die sudanesischen Behörden und der sudanesische Geheimdienst seien an der betreffenden Person interessiert. Aufgrund der Aktenlage, namentlich der Informationen in der Beschwerdeschrift, seien vorliegend keine Hinweise ersichtlich, wonach der Beschwerdeführer sich exilpolitisch in einem Umfang engagiert habe, welcher die Aufmerksamkeit der sudanesischen Behörden geweckt haben könnte. Zum Mitgliederausweis müsse noch bemerkt werden, dass dieser schlecht lesbar sei und die Kartennummer fehle. Wenn in der Beschwerde betont werde, dass der Beschwerdeführer der Ethnie der Masalit angehöre, so müsse darauf hingewiesen werden, dass Personen nichtarabischer Ethnie im Sudan aufgrund ihrer blossen ethnischen Zugehörigkeit keiner Kollektivverfolgung unterlägen. Soweit in der Beschwerde gerügt werde, dass von einem Esel an der Stelle eines Pferdes die Rede sei, handle es sich um einen Kanzleifehler, da auf Seite (...) der Akte (...) ein Esel erwähnt worden sei.
E. 5.4 In der Replik wurde ausgeführt, dass gemäss dem Urteil des EGMR A. A. gegen die Schweiz vom 7. Januar 2014 (Beschwerde Nr. 58802/12), welches im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-678/2012 vom 27. Januar 2016 zitiert werde, nicht nur Anführer politischer Organisationen und andere Personen mit herausragendem politischem Profil im Sudan gefährdet, festgenommen, misshandelt und gefoltert zu werden, sondern alle Personen, die das aktuelle Regime ablehnten oder dessen auch nur verdächtigt würden. Weiter werde im zitierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts festgehalten, dass in den später ergangenen Urteilen des EGMR eine reale Verfolgungsgefahr von JEM-Mitgliedern bei einer Rückkehr in den Sudan nicht nur bestätigt worden sei, sondern es werde zusätzlich betont, dass sich die Situation seit dem zuvor erwähnten Urteil des EGMR für oppositionelle Kräfte in Darfur noch weiter verschlechtert habe. Die JEM sei gemäss Urteil E-678/2012 eine der bedeutendsten Rebellenorganisationen im Sudan und werde von den staatlichen Behörden mit allen Mitteln bekämpft. Eine erhöhte asylrelevante Gefahr liege somit bereits dann vor, wenn die exilpolitisch aktive Person kein besonders exponiertes Profil aufweise. Im Falle des Beschwerdeführers liege eine ähnliche Konstellation wie in den zitierten Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts und des EGMR vor. So habe der Beschwerdeführer nicht nur an regimekritischen Demonstrationen teilgenommen, sondern er habe als Mitglied des "Darfur Peace and Development Center" (DPDC) an der Veranstaltung "Geneva Summit for Human Rights and Democracy" teilgenommen. Aufgrund der Bedeutung dieser Veranstaltung müsse deshalb zwingend davon ausgegangen werden, dass die sudanesischen Behörden auf den Beschwerdeführer aufmerksam geworden seien. Weiter gehe aus den eingereichten Unterlagen eindeutig hervor, dass sich der Beschwerdeführer exilpolitisch exponiert habe. Seine Mitgliedschaft beim JEM könne nicht lediglich aufgrund der Tatsache, dass sein Mitgliederausweis schlecht lesbar sei, bezweifelt werden. Diesbezüglich werde auf seinen Antrag auf Mitgliedschaft beim JEM Schweiz verwiesen. Betreffend die Ausführungen der Vorinstanz zu seiner ethnischen Zugehörigkeit sei festzuhalten, dass die Masalit im Sudan gezielt verfolgt worden seien beziehungsweise weiterhin verfolgt würden. So habe das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt, dass bereits der Umstand, nichtarabischer Ethnie zu sein, ein nicht unerhebliches Risiko einer Verfolgung darstelle. Wie bereits mehrfach ausgeführt gehöre er zur nichtarabischen Ethnie der Masalit, stamme aus Darfur, sei als Oppositioneller betrachtet und deshalb verfolgt, inhaftiert und gefoltert worden. Zudem sei er in der Schweiz exilpolitisch tätig und Mitglied des JEM. Es bestünden somit zahlreiche Gründe, welche in einem Gesamtzusammenhang zu betrachten seien und welche eine gezielte asylrelevante Verfolgung vermuten liessen.
E. 6.1 Nach Gesamtwürdigung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneint und deren Asylgesuche abgelehnt hat.
E. 6.2 Soweit die Beschwerdeführerin in Äthiopien eine Reflexverfolgung aufgrund der Aktivitäten ihres Vaters für die ONEG geltend macht, ist festzuhalten, dass ihre Schilderungen zu seinem Tod widersprüchlich sind. So führte sie in der BzP aus, die Soldaten hätten den Vater getötet und seien dann zu ihrer Familie nach Hause gekommen ([...]), während gemäss ihren Schilderungen in der Anhörung der Vater von den Soldaten bei ihnen zu Hause ums Leben gebracht worden sei ([...]). Ohnehin bestehen keine Hinweise darauf, dass die äthiopischen Behörden im heutigen Zeitpunkt weiterhin ein Interesse an der Beschwerdeführerin haben könnten. So soll der Vater im (...) 2005, mithin vor über dreizehn Jahren, getötet worden sein. Zudem hat sich die Beschwerdeführerin selber in Äthiopien nie politisch betätigt, zumal sie damals noch minderjährig war. Gegen eine Reflexverfolgung der Beschwerdeführerin spricht auch der Umstand, dass ihre Schwester, zu der sie sich zunächst begeben hat, offensichtlich im Heimatdorf verbleiben konnte ([...]). Eine objektiv begründete Furcht vor künftiger Verfolgung wegen des getöteten Vaters kann daher verneint werden.
E. 6.3 Sodann hat die Vorinstanz die Ereignisse im Sudan zu Recht für unglaubhaft befunden. Was die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Festnahme und den anschliessenden Gefängnisaufenthalt betrifft, so hat die Vorinstanz zu Recht festgestellt, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers und der Beschwerdeführerin widersprüchlich sind: Der Beschwerdeführer schilderte, er sei sechs Monate inhaftiert gewesen und die Beschwerdeführerin gab an, ihr Mann sei drei bis vier Monate inhaftiert gewesen. Es handelt sich auch nicht um eine zu vernachlässigende Abweichung, zumal es sich bei dem Vorfall um ein einschneidendes Ereignis gehandelt haben müsste und die Beschwerdeführerin und der Beschwerdeführer bei dessen Festnahme zusammen gewesen sein und nach dessen Flucht umgehend ausgereist sein wollen. In den Schilderungen der Beschwerdeführenden finden sich jedoch noch weitere Widersprüche. Zunächst schilderte der Beschwerdeführer in der BzP, dass man ihm im Gefängnis vorgeworfen habe, ein Oppositioneller beziehungsweise ein Spitzel der Opposition zu sein, und auf die Frage, ob er sonst je Probleme vor der Inhaftierung gehabt habe, antwortete er, dass sein Dorf niedergebrannt worden sei, wobei es ihn mit einem Streifschuss erwischt habe, und dass er immer wieder mitgenommen und zur Anwesenheit in G._______ befragt worden sei, dass sonst aber nichts passiert sei ([...]). In der Anhörung hingegen führte der Beschwerdeführer aus, dass die "Leute von der Regierung" immer wieder beziehungsweise so oft, dass er die genaue Anzahl nicht benennen könne, in der Bäckerei vorbeigekommen seien und ihm nicht geglaubt hätten, als er gesagt habe, er habe Brot für gewisse Kunden reserviert, sondern ihm Beziehungen zur Opposition unterstellt hätten ([...]). Insbesondere angesichts des Umstandes, dass "die Leute der Regierung" dermassen oft vorbeigekommen sein sollen, mutet es seltsam an, dass der Beschwerdeführer dies in der BzP mit keinem Wort erwähnt hat. Sodann gab der Beschwerdeführer in der BzP zu Protokoll, er sei Ende Oktober 2007 illegal ausgereist ([...]), während er in der Anhörung schilderte, die Flucht aus dem Gefängnis sei ihm am (...). November 2007 gelungen und er sei unmittelbar danach ausgereist ([...]). Weitere Ungereimtheiten finden sich in den Schilderungen der Ausreise. So hat die Vorinstanz zu Recht darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer in der BzP ausgeführt hatte, der Mann mit dem Pferd, welchen er nach der Flucht auch dem Gefängnis getroffen habe, habe ihn gleich in den Tschad gebracht ([...]), während er gemäss seinen Ausführungen in der Anhörung, einen Freund beziehungsweise Kunden der Bäckerei getroffen habe, bei welchem er eine Nacht verbracht habe, und er am nächsten Tag ausgereist sei ([...]). Schliesslich sind die Vorbringen des Beschwerdeführers auch aus den folgenden Gründen nicht glaubhaft: Gemäss seinen Schilderungen sollen die Regierungsleute oft in der Bäckerei gewesen sein und ihm die Unterstützung der Opposition unterstellt haben. Hätte jedoch tatsächlich ein solches Interesse seitens der Behörden an ihm bestanden beziehungsweise hätte man von ihm angenommen, dass er über Personen der Opposition und Interna der Masalit Auskunft geben könne (wie er anlässlich seiner Inhaftierung gefragt worden sein will, [...]), wäre zu erwarten gewesen, dass man ihn viel früher aufgegriffen hätte. Es ist auch wenig plausibel, dass ausschliesslich der Beschwerdeführer in seiner Funktion als Verkäufer der Bäckerei, Probleme mit den Behörden bekommen haben soll. Wenn das Reservieren der Brote als Unterstützung der Opposition ausgelegt worden sein soll, beziehungsweise wenn in dieser Bäckerei Oppositionelle verkehrt haben sollen, wäre anzunehmen gewesen, dass auch andere Mitarbeiter, insbesondere auch der Ladeninhaber, Probleme bekommen hätten. Gerade der Ladeninhaber ist aber gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers von den Behörden unbehelligt geblieben ([...]). Entgegen den Vorbringen der Beschwerde sind auch die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Festnahme und Haftzeit insgesamt äusserst knapp und stereotyp ausgefallen. So schildert er die Festnahme und die Haftzeit als reine Geschehensabläufe ohne spezielle Realkennzeichen und mit wenig persönlichem Bezug ([...]). Insbesondere in Anbetracht der doch prägenden Erlebnisse wäre zu erwarten gewesen, dass er über seine damaligen Gedankenvorgänge und Extremsituationen persönlichere und individuellere Aussagen hätte machen können. Gemäss eigener Aussage verbrachte der Beschwerdeführer sodann ganze sechs Monate im Gefängnis, wobei er laut seinen Ausführungen in der Anhörung immer wieder aufgefordert worden sei, die Wahrheit zu sagen. Das einzige, was er zu diesen "Verhören" jedoch zu erzählen wusste war "Sie wollten wissen, welche Personen es in dieser Bewegung gibt. Sie wollten auch wissen, was für ein Geheimnis unsere Volksgruppe hatte. Das war es. Solche Sachen." und "Warum heiratest du eine Christin?" In Anbetracht der Haftzeit wäre zu erwarten gewesen, dass er über diese "Verhöre" detailliert hätte berichten können. Auch die Beschwerdeführerin hat die Festnahme des Ehemannes oberflächlich und ohne wirkliche Realkennzeichen geschildert. So führte sie anlässlich der BzP lediglich aus "Er wurde einmal verhaftet." ([...]) und anlässlich der Anhörung zunächst nur "Eines Tages kamen sie und haben ihn festgenommen und abgeführt. Dann ging ich zu meinem Onkel. Mein Mann war im Gefängnis." ([...]). Auf die Frage, wie sie sich denn angefühlt habe, als ihr Mann festgenommen worden sei, gab die Beschwerdeführerin dann zwar an, dass sie geweint habe, aber aus Angst, man würde sie auch mitnehmen, nicht geschrien habe, blieb aber ansonsten ohne erkennbar persönlichen Bezug.
E. 6.4 Der Vorinstanz ist weitern darin zuzustimmen, dass Nachteile, welche auf die allgemeinen politischen, wirtschaftlichen oder sozialen Lebensbedingungen in einem Staat zurückzuführen seien, keine asylbeachtliche Verfolgung darstellen (Misstrauen gegenüber Christen in einem muslimischen Land, anhaltende Kontrollen auf der Strasse). Auch allgemeine, im Rahmen eines Krieges oder Bürgerkrieges erlittene Nachteile stellen keine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes dar (so zum Beispiel das Niederbrennen des Dorfes). Insofern der Beschwerdeführer sich auf eine gezielte Verfolgung aufgrund seiner ethnischen Zugehörigkeit beruft, ist Folgendes festzuhalten: In konstanter Rechtsprechung verneint das Bundesverwaltungsgericht die Kollektivverfolgung der nichtarabischen Ethnien in Darfur (vgl. zuletzt: Urteil des BVGer E-4218/2015 vom 9. Januar 2018 E. 7.3). An diesem Schluss vermögen auch die zahlreichen eingereichten Berichte zur Lage in Darfur beziehungsweise im Sudan nichts zu ändern. Sodann führte der EGMR in neueren Entscheiden aus, dass die Zugehörigkeit zu einer nichtarabischen Ethnie lediglich einen von mehreren Risikofaktoren darstelle (vgl. Urteile vom 30. Mai 2017 A.I. gegen Schweiz Nr. 23378/15 und N.A. gegen Schweiz Nr. 50364/14). Der Beschwerdeführer war indes im Heimatstaat gemäss eigenen Angaben weder regimekritisch noch oppositionell tätig. Seine Vorbringen betreffend die dortigen Vorfälle sind, wie vorgängig ausgeführt, für unglaubhaft befunden worden. Zudem ergeben sich aus den Akten auch keine Anhaltspunkte für andere Risikofaktoren (zu den exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers vgl. nachfolgend E. 6.5).
E. 6.5.1 Der Beschwerdeführer macht weiter subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend, indem er vorbringt, dass er sich in der Schweiz exilpolitisch engagiere, Mitglied des JEM sei und sich an regimekritischen Aktivitäten beteilige.
E. 6.5.2 Zur Gefährdung, die sich aus exilpolitischen Aktivitäten gegen das sudanesische Regime ergeben kann, hat sich das Bundesverwaltungsgericht zunächst in seinem länderspezifischen Referenzurteil E-678/2012 vom 27. Januar 2016 geäussert und festgehalten, dass der sudanesische Geheimdienst "National Intelligence and Security Service" (NISS) als Instrument der sudanesischen Regierung unter der herrschenden NCP dazu diene, landesweit Kritiker einzuschüchtern oder zum Schweigen zu bringen. Ins Visier der sudanesischen Behörden und insbesondere des Geheimdienstes gerieten Personen dann, wenn sie sich politisch engagierten, sich kritisch gegen die Regierung und die NCP sowie gegen Behörden oder über die Lage in den aktuellen Konfliktregionen (South Kordofan, Blue Nile sowie Darfur) äusserten oder verdächtigt würden, eine Rebellengruppe zu unterstützen. Medien würden zensuriert, Publikationen konfisziert, soziale Netzwerke infiltriert und Journalisten eingeschüchtert, verhaftet und gefoltert. Es sei davon auszugehen, dass der sudanesischen Regierung auch exilpolitische Betätigungen von Asylsuchenden bekannt würden. Der sudanesische Geheimdienst beschäftige sich im Ausland mit der Überwachung und Kontrolle von sudanesischen Oppositionsbewegungen. Dabei sei zwar davon auszugehen, dass nicht jede politische Aktivität von sudanesischen Personen im Ausland beobachtet werde. Im Blickpunkt der Regierung dürften jedoch solche Personen stehen, die sich aufgrund besonderer Umstände aus dem eher anonymen Kreis der blossen Teilnehmer an politischen Veranstaltungen von Exilorganisationen herausheben würden. Weiter wurde im erwähnten Referenzurteil auf die jüngste Rechtsprechung des EGMR hingewiesen. So habe der Gerichtshof im Urteil A. A. gegen die Schweiz vom 7. Januar 2014 (Beschwerde Nr. 58802/12) festgehalten, dass die Situation von politischen Opponenten der sudanesischen Regierung sehr unsicher sei und es offensichtlich sei, dass Personen, die der Zugehörigkeit zur einer Oppositionspartei verdächtigt würden, führende Persönlichkeiten der Zivilgesellschaft und Journalisten regelmässig von den sudanesischen Behörden schikaniert, festgenommen, geschlagen und verfolgt würden. Jedoch seien nicht nur Anführer politischer Organisationen und andere Personen mit herausragendem Profil, sondern alle Personen, die das aktuelle Regime ablehnten oder dessen auch nur verdächtigt würden, im Sudan gefährdet, festgenommen, misshandelt und gefoltert zu werden. Wie das Bundesverwaltungsgericht im genannten Referenzurteil ausserdem festgehalten hat, ist durch den EGMR in weiteren Urteilen (A.A. gegen Frankreich [Beschwerde Nr. 18039/11] und A.F. gegen Frankreich [Beschwerde Nr. 80086/13], beide vom 15. Januar 2015) eine reale Verfolgungsgefahr bei einer Rückkehr in den Sudan auch für Mitglieder des JEM festgestellt und zusätzlich betont worden, dass sich die Situation seit dem Urteil A. A. gegen die Schweiz vom 7. Januar 2014 für oppositionelle Kräfte in Darfur sogar noch verschlechtert habe.
E. 6.5.3 In seinem aktualisierten Referenzurteil D-2899/2016 vom 24. August 2017 kam das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass keinerlei Anlass zur Annahme bestehe, dass sich die Situation im Sudan seit dem letzten Referenzurteil E-678/2012 in entscheidwesentlicher Weise verbessert habe. Es führte ferner aus, dass zuletzt auch der EGMR in zwei weiteren Urteilen betreffend den Sudan (A. I. gegen die Schweiz [Beschwerde Nr. 23378/15] und N. A. gegen die Schweiz [Beschwerde Nr. 50364/14] beide vom 30. Mai 2017) zum gleichen Ergebnis gelangt sei. In beiden Entscheiden habe der Gerichtshof seine bisherige Einschätzung, dass sich die Gefährdung seitens des sudanesischen Staats nicht ausschliesslich auf Oppositionelle mit ausgeprägtem Profil zu beschränken scheine, sondern jede Person treffen könne, die sich dem Regime widersetze oder entsprechend verdächtigt werde, wiederholt. Auch habe der EGMR erneut drauf hingewiesen, dass das sudanesische Regime die Aktivitäten der politischen Opposition im Ausland überwache. In beiden Urteilen habe der EGMR allerdings auch eine gewisse Präzisierung und Differenzierung seiner bisherigen Praxis vorgenommen. Gestützt auf die Feststellung, dass die Überwachung der Aktivitäten der regimekritischen Opposition im Ausland durch die sudanesischen Geheimdienste nicht systematisch sei, habe der Gerichtshof festgehalten, dass bei der Beurteilung des Verfolgungsrisikos bei einer Rückkehr in den Sudan verschiedene Kriterien zu berücksichtigen seien: das allfällige Interesse der sudanesischen Behörden an den Betroffenen, aufgrund deren Vergangenheit, sei es im Sudan oder Ausland; die Zugehörigkeit im Sudan zu einer regimekritischen Organisation, unter Berücksichtigung des Charakters und der Weise, in welcher diese Organisation durch die sudanesische Regierung anvisiert werde; der Charakter des politischen Engagements der Betroffenen in ihrem Aufenthaltsland, insbesondere ihre Beteiligung an Versammlungen und Kundgebungen sowie ihre Aktivitäten im Internet; ihre persönlichen oder familiären Verbindungen mit prominenten Mitgliedern der Opposition im Exil.
E. 6.5.4 Zunächst spricht die Tatsache, dass der Beschwerdeführer seine exilpolitische Tätigkeit erst in der Rechtsmitteleingabe vorgebracht hat, gegen ein ernstzunehmendes exilpolitische Engagement, obwohl er gemäss eingereichten Beweismitteln bereits während des vorinstanzlichen Verfahrens Mitglied des JEM gewesen sein und als Mitglied des DPDC an der Veranstaltung "Geneva Summit for Human Rights and Democracy" teilgenommen haben will. Sodann war er nichts bereits vor seiner Einreise in die Schweiz politisch aktiv und seine Mitgliedschaft in den exilpolitischen Organisationen, die sich gegen das sudanesische Regime engagieren (JEM und DPDC) ist keine langjährige. So ist er erst seit Juli 2015 Mitglied des JEM und die Teilnahme am "Geneva Summit" als Mitglied des DPDC erfolgte per (...). Februar 2014. Soweit der Beschwerdeführer an Demonstrationen teilgenommen hat, ist anhand der eingereichten Fotos nicht ersichtlich, dass er sich dabei besonders exponiert hätte. Bezüglich seiner Teilnahme am "Geneva Summit" ist ferner festzuhalten, dass weder Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Beschwerdeführer dabei als Mitglied des DPDC erkennbar in Erscheinung getreten wäre, noch war der Sudan überhaupt Thema dieser Veranstaltung. Schliesslich ist festzuhalten, dass überhaupt nur einige wenige Teilnahmen an Veranstaltungen beziehungsweise Demonstrationen des JEM belegt sind und die letzte gemäss eingereichten Beweismitteln im (...) 2016 erfolgte, mithin vor zwei Jahren. Dies spricht nicht für eine Intensivierung des geltend gemachten exilpolitischen Engagements. Mit Blick auf die Kriterien, welche der EGMR den beiden in E. 6.5.3 erwähnten Urteile vom 30. Mai 2017 zugrunde legte, ist ausserdem festzuhalten, dass bezüglich des Beschwerdeführers im vorliegenden Fall keinerlei sonstige Faktoren gegeben sind, die wegen exilpolitischen Engagements eine Gefährdung im Sudan wahrscheinlich erscheinen liessen.
E. 6.5.5 Nach dem Gesagten liegen keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Beteiligung an exilpolitischen Aktivitäten bei einer Rückkehr in den Sudan einer spezifischen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt sein könnte. Daher ist das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen zu verneinen.
E. 7 Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und die Asylgesuche folgerichtig abgelehnt.
E. 8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 8.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 9 Nachdem die Vorinstanz mit der angefochtenen Verfügung infolge Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden angeordnet hat und die Vollzugshindernisse alternativer Natur sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748), erübrigen sich praxisgemäss Ausführungen zur Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs.
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Andrea Beeler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5058/2016 Ca Urteil vom 18. Oktober 2018 Besetzung Richter Simon Thurnheer (Vorsitz), Richter Daniele Cattaneo, Richter Hans Schürch, Gerichtsschreiberin Andrea Beeler. Parteien A._______, geboren am (...), Sudan, dessen Ehefrau B._______, geboren am (...), Äthiopien, sowie ihre Kinder C._______, geboren am (...), Sudan, D._______, geboren am (...), Äthiopien, alle vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 15. Juli 2016 / N (...). Sachverhalt: A. A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) suchte zusammen mit B._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) und dem gemeinsamen Sohn C._______ am 23. Juli 2010 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) des SEM in E._______ um Asyl nach. Am 12. August 2010 (Beschwerdeführer) beziehungsweise am 17. August 2010 (Beschwerdeführerin) wurden sie zu ihrer Person, zum Reiseweg und summarisch zu den Asylgründen befragt (Befragung zur Person, BzP). Am (...) kam D._______, die Tochter des Beschwerdeführers und der Beschwerdeführerin, zur Welt und wurde in das Verfahren miteinbezogen. Am 22. Februar 2011 wurden der Beschwerdeführer und die Beschwerdeführerin vom SEM vertieft zu den Asylgründen angehört (Anhörung). B. Die Beschwerdeführerin brachte anlässlich ihrer Befragungen im Wesentlichen vor, dass sie äthiopische Staatsangehörige christlichen Glaubens sei, der Ethnie der Oromo angehöre und in F._______ gelebt habe. Da ihre Mutter früh gestorben sei, habe ihr Vater sie aufgezogen. Er sei Mitglied der ONEG (Oromo Neetsaanet Gymbaar, Amharisch für Oromo Liberation Front, OLF) gewesen und habe für diese gearbeitet. Die ONEG setze sich für die Rechte der Oromo ein, da diese in Äthiopien benachteiligt würden. So habe sie beispielsweise nicht mehr in die Schule gehen können. Im (...) 2005 sei eines Nachts die Polizei zu ihrer Familie nach Hause gekommen. Sie und der Bruder hätten geschlafen, als sie Stimmen gehört hätten und aufgewacht seien. Sie habe dann gesehen, wie ihr Vater von der Polizei getötet worden sei. Sie und der Bruder hätten der Polizei mitteilen müssen, wo sich das Geld und die Dokumente des Vaters befunden hätten. Die Polizei habe diese Sachen in der Folge beschlagnahmt. In der gleichen Nacht sei sie mit ihrem Bruder zu ihrer älteren Schwester gegangen, da sie Angst gehabt habe. Dort sei sie eine Nacht geblieben und dann zusammen mit ihrem Bruder zu ihrem (...) in den Sudan ausgereist, wo sie ihren Mann, den Beschwerdeführer, kennen und lieben gelernt und schliesslich religiös geheiratet habe. Der Beschwerdeführer brachte seinerseits im Rahmen der Befragungen im Wesentlichen vor, dass er sudanesischer Staatsangehöriger muslimischen Glaubens sei, der Ethnie der Masalit angehöre und aus Westdarfur stamme. Im Jahr 2004 sei sein Geburtshaus und sein Heimatdorf von den Behörden niedergebrannt worden, weshalb er nach G._______ gegangen sei. Er habe dort dann bis zu seiner Ausreise gelebt und in einer Bäckerei als Verkäufer gearbeitet. Wegen seiner Ethnie sei er während dieser Zeit immer wieder auf der Strasse durch die Polizei kontrolliert und mitgenommen worden. Am (...) Mai 2007 sei nachts plötzlich die Polizei zu ihm und der Beschwerdeführerin nach Hause gekommen und habe ihn dann ins Gefängnis von H._______ in G._______ gebracht. Er sei verdächtigt worden, der Opposition anzugehören. Während der Haft sei er immer wieder verhört und geschlagen worden. Auch sei ihm vorgeworfen worden, dass er als Muslim eine Christin geheiratet habe. Nach etwas mehr als sechs Monaten sei ihm am (...). November 2007 die Flucht aus dem Gefängnis gelungen, da er einen unbewachten Moment habe ausnützen können. Nach der Flucht habe er sich mit der Beschwerdeführerin getroffen. Der Beschwerdeführer und die Beschwerdeführerin trugen beide weiter vor, dass sie vom Sudan über den Tschad nach Libyen gereist seien. In Libyen seien sie rund sechs bis sieben Monate geblieben, bevor sie Richtung Europa aufgebrochen seien. Auf dem Meer seien sie gerettet und nach Italien gebracht worden, wo sie am (...). Juli 2008 angekommen seien. In Italien hätten sie dann bis am (...). Juli 2010 gelebt, wobei sie zwar im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung gewesen seien, jedoch keine Unterstützung beziehungsweise Hilfe oder Unterkunft erhalten hätten. Deshalb seien sie zusammen mit ihrem in Italien geborenen Sohn schliesslich in die Schweiz gekommen. C. Mit Verfügung vom 15. Juli 2016 - eröffnet am 20. Juli 2016 - stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte die Asylgesuche ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, schob den Vollzug der Wegweisung jedoch wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. D. Mit Eingabe vom 19. August 2016 reichten die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragten, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur vollständigen und richtigen Abklärung beziehungsweise Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren. Subeventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und sie vorläufig aufzunehmen. Als Beweismittel wurden mit der Eingabe unter anderem eine Kopie des Mitgliederausweises des Justice and Equality Movement (JEM) des Beschwerdeführers, ein Beitrittsformular des JEM betreffend den Beschwerdeführer inklusive Beitrittsschwur, Fotos des Beschwerdeführers anlässlich der Veranstaltung "Geneva Summit for Human Rights and Democracy" vom (...). Februar 2014 in Genf sowie einen Teilnehmerausweis der Veranstaltung in Kopie, ein Referenzschreiben (...) vom 11. Mai 2016 sowie eine (Nennung weiteres Beweismittel). E. Mit Schreiben vom 22. August 2016 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. F. Mit Zwischenverfügung vom 19. September 2016 forderte der zuständige Instruktionsrichter die Beschwerdeführenden auf, innert angesetzter Frist einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten von Fr. 600.- zu bezahlen. G. Am 28. September 2016 wurde der eingeforderte Kostenvorschuss fristgerecht einbezahlt. H. Mit Instruktionsverfügung vom 4. Oktober 2016 lud das Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. I. Mit Eingabe vom 10. Oktober 2016 reichten die Beschwerdeführenden Fotos des Beschwerdeführers anlässlich einer Kundgebung vom (...). September 2016 in I._______ und Kopien von Briefen sudanesischer Aktivisten an die Afrikanische Union betreffend die Menschenrechtsverletzungen im Sudan und Darfur als Beweismittel zu den Akten. J. Mit Schreiben vom 11. Oktober 2016 liess das Bundesverwaltungsgericht die Eingabe der Beschwerdeführenden vom 10. Oktober 2016 der Vorinstanz zukommen und ersuchte diese, die Eingabe im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens mitzuberücksichtigen. K. Nach erstreckter Frist liess sich das SEM am 28. Oktober 2018 mit ergänzenden Bemerkungen vernehmen. L. Mit Schreiben vom 11. November 2016 wurde die Vernehmlassung den Beschwerdeführenden zugestellt und sie wurden zur Replik eingeladen. M. Mit Eingabe vom 28. November 2016 reichten die Beschwerdeführenden fristgerecht eine Replik ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, die vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet sind, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Die Beschwerdeführenden rügen zur Hauptsache eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (welche gleichzeitig eine Verletzung der Abklärungspflicht darstelle) sowie der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes. Sollte aufgrund dieser Rechtsverletzungen keine Rückweisung an die Vorinstanz erfolgen, sei darauf hinzuweisen, dass die Gehörverletzungen und die Verletzung der Sachverhaltsabklärung auch eine Verletzung des Willkürverbots im Sinne von Art. 9 BV und von Art. 7 AsylG zur Folge haben würden. 3.2 Der in Art. 29 Abs. 2 BV garantierte und in den Art. 26 - 33 VwVG konkretisierte Grundsatz des rechtlichen Gehörs umfasst das Recht, mit eigenen Begehren gehört zu werden, Einblick in die Akten zu erhalten und zu den für die Entscheidung wesentlichen Punkten Stellung nehmen zu können. Der Anspruch auf rechtliches Gehör dient einerseits der Sachaufklärung und stellt andererseits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Parteien dar. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs beinhaltet die Pflicht der Behörden, die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen (Art. 32 Abs. 1 VwVG). Daraus folgt die grundsätzliche Pflicht der Behörden, sich mit den wesentlichen Vorbringen des Rechtssuchenden zu befassen und Entscheide zu begründen (Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die Begründung des Entscheides muss so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn sachgerecht anfechten kann. Deshalb müssen die für den Entscheid bedeutsamen Überlegungen zumindest kurz genannt werden (BVGE 2011/37 E. 5.4.1 m.w.H.). Das SEM hat andererseits auch die Pflicht, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig abzuklären (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG) und hierzu alle für das Verfahren rechtlich relevanten Umstände zu ermitteln und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Dabei hat es alle sach- und entscheidwesentlichen Tatsachen und Ergebnisse in den Akten festzuhalten (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1 m.w.H.). Die Sachverhaltsfeststellung ist unrichtig, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, Rz. 1043). 3.3 Nach Durchsicht der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die formellen Rügen der Beschwerdeführenden unbegründet sind. 3.3.1 Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und der Abklärungspflicht sei darin zu erblicken, dass die Vorinstanz in der Verfügung mehrere Vorbringen der Beschwerdeführenden nicht erwähnt habe. So habe sie es unterlassen zu erwähnen, dass die Eltern und Geschwister des Beschwerdeführers seit 2004, als sein Heimatdorf niedergebrannt worden sei, verschollen seien. Ebenso sei unerwähnt geblieben, dass die Beschwerdeführerin keinen Kontakt zur Familie oder anderen Verwandten in Äthiopien oder dem Sudan habe, seit sie aus dem Sudan geflohen sei. Schliesslich habe die Vorinstanz nicht aufgeführt, dass die Beschwerdeführerin im Sudan nie registriert worden sei und illegal dort gelebt habe. Vorab ist festzuhalten, dass sich die verfügende Behörde nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss, sondern sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken darf (vgl. BGE 126 I 97 E. 2b). Die Vorinstanz hat die wesentlichen Vorbringen der Beschwerdeführenden in Bezug auf die von ihnen geltend gemachten Asylgründe aufgeführt und in der Begründung des Entscheids auch berücksichtigt. Der Umstand, dass sie nicht jedes einzelne Detail festgehalten respektive in der Begründung genannt hat, ist ebenso wenig als Verletzung des rechtlichen Gehörs zu werten, wie die Tatsache, dass sie nach einer gesamtheitlichen Würdigung der aktenkundigen Parteivorbringen und Beweismittel zu einem anderen Schluss als die Beschwerdeführenden gelangt ist. 3.3.2 Die Beschwerdeführenden bringen weiter vor, die Anhörungen vom 22. Februar 2011 sei auffallend kurz ausgefallen, insbesondere auch in Anbetracht des Umstandes, dass sie während dieser Befragung auch zu den Gründen, weshalb sie aus Italien ausgereist seien, befragt worden seien. Ihnen sei in der angefochtenen Verfügung vorgehalten worden, ihre Aussagen seien substanzlos und vage ausgefallen, dies, obwohl ihnen nicht ausreichend Gelegenheit gegeben worden sei, ihre Vorbringen darzulegen. Die Anhörung des Beschwerdeführers dauerte zwei Stunden und fünf Minuten (inklusive zehn Minuten Pause und Rückübersetzung), jene der Beschwerdeführerin zwei Stunden (inklusive zehn Minuten Pause und Rückübersetzung). Die Befragungen liegen somit im unteren zeitlichen Rahmen. Allerdings bedeutet dies noch nicht, dass allein aus diesem Grund der Sachverhalt nicht vollständig festgestellt worden wäre. Im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) obliegt es den Beschwerdeführenden darzulegen, aus welchen Gründen sie um Asyl nachsuchen. Dabei können ihnen entsprechende Fragestellungen durch den Mitarbeiter der Vorinstanz helfen, die Asylgründe hinreichend darzulegen, wobei es nicht Sache des Befragers ist, jede Einzelheit zu erfragen. Vorliegend wurden die Beschwerdeführenden konkret zu ihren Ausreisegründen befragt und sie wurden am Ende der Anhörungen zweimal gefragt, ob sie alles hätten sagen können, was für ihr Asylgesuch wesentlich sei. Dies bejahten beide ([...]). Dabei haben sie sich behaften zu lassen. 3.3.3 Die Beschwerdeführenden glauben, darin eine Verletzung der Abklärungspflicht zu erkennen, dass zwischen der Anhörung zu den Asylgründen vom 22. Februar 2011 und dem Asylentscheid vom 15. Juli 2016 über fünf Jahre vergangen seien. Diesbezüglich ist im Sinne der Ausführungen in den Beschwerdeeingaben festzuhalten, dass ein zeitnaher Entscheid zwar durchaus wünschenswert ist, es aber keine Verpflichtung der Vorinstanz gibt, nach einer gewissen verstrichenen Zeit ohne Weiteres eine ergänzende Anhörung des Asylsuchenden durchzuführen. Die Beschwerdeführenden wurden sowohl anlässlich der BzP wie auch der Anhörung auf ihre Mitwirkungspflicht aufmerksam gemacht. Es sind den Akten keinerlei Anzeichen dafür zu entnehmen, dass sie diese Hinweise nicht verstanden hätten. Die behördliche Untersuchungspflicht findet ihre Grenzen bekanntermassen an der Mitwirkungspflicht des Gesuchstellers (Art. 8 AsylG), der auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG). Aus den Akten ist ersichtlich, dass die Beschwerdeführenden der Vorinstanz nach der Anhörung bis zum Ergehen der angefochtenen Verfügung keine aktuellen Ereignisse (zum Beispiel betreffend das nun auf Beschwerdeebene vorgebrachte exilpolitische Engagement des Beschwerdeführers) vermeldeten, weshalb diese zu Recht darauf verzichtete, die Beschwerdeführenden nochmals anzuhören. Somit liegt keine Verletzung der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts vor. 3.3.4 Insofern in der Beschwerde weiter geltend gemacht wird, die Verfügung müsse aufgehoben werden, weil die Vorinstanz nach der Anhörung drei Jahre keine weiteren Verfahrensschritte unternommen habe und erst über fünf Jahre nach der Anhörung den Asylentscheid erlassen habe, ist festzuhalten, dass daraus keine Verletzung der Abklärungspflicht abgeleitet werden kann. Die lange Verfahrensdauer hätte allenfalls in einer Rechtsverzögerungsbeschwerde gerügt werden können, in welcher hätte beantragt werden können, die Vorinstanz sei anzuweisen, das Verfahren zügig zu einem Ende zu führen. Da dies seitens der Beschwerdeführenden unterlassen wurde, erübrigen sich an dieser Stelle weitere Ausführungen dazu. 3.3.5 Ferner substantiiert der Beschwerdeführer das Vorbringen, es hätten zwingend weitere Abklärungen, insbesondere zur aktuellen Situation in Darfur, sowie eine weitere Anhörung vorgenommen werden müssen, nicht ansatzweise. Insbesondere legt er auch nicht dar, inwiefern eine weitere Anhörung im Hinblick auf den Entscheid im Einzelnen rechtswesentlich sein soll. Schliesslich begründet er auch nicht, inwiefern der Sachverhalt betreffend die objektiven sowie subjektiven Nachfluchtgründe nicht hinreichend abgeklärt worden sei, zumal er die exilpolitischen Aktivitäten erstmals auf Beschwerdeebene erwähnt. Die erhobene Rüge erweist sich als unzutreffend. 3.3.6 Nach Prüfung der vorliegenden Akten ist insgesamt festzustellen, dass die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und hinreichend erhoben und sich im angefochtenen Entscheid rechtsgenüglich mit den Vorbringen der Beschwerdeführenden auseinander gesetzt hat, denen in der Folge eine sachgerechte Anfechtung des Asylentscheides offensichtlich möglich war. 3.4 Die Rügen der Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie der Pflicht zur Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts, und daraus resultierend die Verletzung des Willkürverbots gemäss Art. 9 BV, erweisen sich vorliegend nach dem Gesagten als unbegründet. Bei dieser Sach- und Aktenlage besteht insgesamt keine Veranlassung, die vorinstanzliche Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.2 f. und BVGE 2012/5 E. 2.2). 4.3 Beruft sich eine Person darauf, dass durch ihre illegale Ausreise (sog. Republikflucht) oder durch ihr Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat (insbesondere durch exilpolitische Aktivitäten) eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, hat sie begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung gibt, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit vom fraglichen Umstand erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde (vgl. Urteil des BVGer E-5232/2015 vom 3. Februar 2015 E. 5.3). Solche subjektiven Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 m.w.H.). 5. 5.1 Die Vorinstanz begründete ihre abweisende Verfügung damit, dass gewisse Vorbringen der Beschwerdeführenden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standhalten würden. So habe die Beschwerdeführerin als Grund für ihre Ausreise aus Äthiopien angegeben, sie sei als Oromo benachteiligt worden, und ausgeführt, auch im Sudan aufgrund ihres Glaubens von den Leuten "immer komisch angesehen" worden zu sein. Der Beschwerdeführer wiederum habe angegeben, dass sein Dorf im Jahr 2004 niedergebrannt worden sei und geschildert, dass er auf der Strasse immer wieder kontrolliert worden sei, da er der Ethnie der Masalit angehöre. Diese geltend gemachten Probleme und schwierigen Lebensbedingungen seien aber unter dem Blickwinkel der allgemeinen wirtschaftlichen und insbesondere politischen Lage in den Heimat- beziehungsweise Herkunftsländern zu betrachten und somit als allgemeine Nachteile zu qualifizieren, weshalb sie nicht als asylrechtlich relevant im Sinne von Art. 3 AsylG eingestuft werden können. Darüber hinaus habe die Beschwerdeführerin weiter geltend gemacht, dass sie in Äthiopien Angst vor Übergriffen seitens der Regierung habe, da der Vater bei der ONEG gewesen und durch die Polizei getötet worden sei. Befürchtungen, künftigen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu sein, seien jedoch nur dann asylrelevant wenn begründeter Anlass zur Annahme bestehe, dass sich die Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen würden, was vorliegend nicht der Fall sei. Der Aktenlage seien keine objektiven Hinweise zu entnehmen, wonach sie Opfer einer Reflexverfolgung hätte werden können, so sei sie zum Zeitpunkt der Tötung des Vaters noch minderjährig gewesen, sei selber nicht bei der ONEG aktiv gewesen und habe zudem angegeben, vor diesem Zwischenfall noch nie Probleme mit den Behörden gehabt zu haben oder von der Polizei aufgesucht worden zu sein. Das Vorbringen sei somit ebenfalls nicht asylrelevant. Die weiteren Vorbringen der Beschwerdeführenden würden sodann den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten. So habe der Beschwerdeführer angegeben, er sei von der Polizei festgenommen und ins Gefängnis gebracht worden, weil man ihn verdächtigt habe, der Opposition anzugehören. Nach etwas mehr als sechs Monaten sei ihm dann die Flucht aus dem Gefängnis gelungen. Die Beschwerdeführerin wiederum habe diesbezüglich ausgesagt, dass ihr Mann für drei bis vier Monate im Gefängnis gewesen sei, wobei sie den Grund nicht kenne. Beide seien nicht in der Lage gewesen, Gründe für die angeblichen Probleme und die daraus resultierende Verfolgung anzugeben. Trotz mehrmaligem Nachfragen habe der Beschwerdeführer, ausser der Behauptung, er werde verdächtigt, der Opposition anzugehören, keine konkreten Anhaltspunkte für eine Verfolgung angeben können. So sei beispielsweise auch seine Beschreibung, wie er verhaftet worden und ins Gefängnis gebracht worden sei, sehr vage ausgefallen. Auch sei er nicht in der Lage gewesen, detailliert über die Haftzeit und die Flucht aus dem Gefängnis zu berichten. Er habe sich zudem in Widersprüche verstrickt. So habe er anlässlich der BzP angegeben, die Behörden hätten ihn verdächtigt, der Opposition anzugehören und ein Spitzel zu sein. Anlässlich der Anhörung habe er im Gegensatz dazu angegeben, man habe ihn für einen der Opposition zugehörigen, gut ausgebildeten Kämpfer gehalten. Widersprüchlich sei auch die Schilderung seiner Flucht aus dem Gefängnis ausgefallen. So habe er in der BzP angegeben, er sei direkt aus dem Gefängnis geflohen und habe eine Person mit einem Esel angetroffen, der ihn gleich in den Tschad gebracht habe. In der Anhörung wiederum habe er ausgeführt, vom Gefängnis an einen anderen Ort gebracht worden zu sein, von wo er habe fliehen können, wobei er zu einem Freund, der ein Kunde der Bäckerei gewesen sei, gegangen sei. Dieser habe auch seine Frau über seine Flucht und den Aufenthaltsort informiert. Was die Beschwerdeführerin betreffe, so habe auch sie die Festnahme des Mannes nur in allgemeiner Form und ohne persönliche Involvierung wiedergeben können. Erfahrungsgemäss seien Gesuchsteller aber in der Lage, detailliert über ihre Erlebnisse zu berichten, was auch von ihr hätte erwartet werden dürfen. Insgesamt seien die Aussagen, die Ereignisse im Sudan betreffend, ohne Substanz und widersprüchlich ausgefallen, weshalb diese nicht glaubhaft seien. 5.2 In der Beschwerde wird vorgebracht, dass sich die Beschwerdeführenden - entgegen der Behauptung der Vorinstanz - sehr wohl substanziiert, individuell und nachvollziehbar zu ihren Vorbringen geäussert und die gezielte asylrelevante Verfolgung vorgebracht hätten. Wenn die Vor-instanz behaupte, die Beschwerdeführenden hätten keine Gründe und keine konkreten Anhaltspunkte für die Verfolgung angeben können, sei das offensichtlich aktenwidrig. Aus den Protokollen würden nachvollziehbare und detaillierte Ausführungen und klare Hinweise betreffend die Verfolgungsgründe hervorgehen. Der Beschwerdeführer habe bereits an der BzP ausdrücklich und nachvollziehbar vorgebracht, dass ihn die sudanesischen Behörden als Angehörigen der Opposition verdächtigt hätten und die Gründe dafür genannt. Aus seinen Ausführungen gehe klar und nachvollziehbar hervor, dass er als der Opposition zugehörig betrachtet und deshalb verfolgt worden sei. Anlass für den Verdacht der sudanesischen Behörden hätten dabei seine Zugehörigkeit zu den Masalit, sein Aufenthalt in der Stadt G._______ (und damit die Nähe zum Sultanat Dar Maasalit), seine Ehe mit einer Christin sowie seine Arbeitsstelle, bei welcher er Brot für gewisse Kunden reserviert habe, was von den Behörden als Unterstützung der Opposition betrachtet worden sei, gegeben. An der Anhörung hätten die Beschwerdeführenden ihre Vorbringen erneut dargelegt und weitere Details und Zusammenhänge, die zur Verfolgung durch die sudanesischen Behörden geführt hätten, geschildert. Die Ausführungen des Beschwerdeführers seien dabei sehr wohl detailliert und individuell ausgefallen und die Beschwerdeführerin ihrerseits habe die Probleme wegen ihrer Heirat mit dem muslimischen Beschwerdeführer erläutert. Weiter habe die Vorinstanz zu Unrecht behauptet, der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage gewesen, detaillierte Ausführungen zu seiner Verhaftung am (...). Mai 2007, zur Haftzeit und zur Flucht aus dem Gefängnis zu machen. Stattdessen habe er sich in Widersprüche verstrickt. Dass dem nicht so sei, gehe aus den Protokollen der BzP und Anhörung hervor. Der Beschwerdeführer habe sich betreffend die Festnahme dahingehend geäussert, dass er an diesem Tag von zu Hause in einem Auto abgeholt und festgebunden worden sei. Ihm sei etwas in die Augen gespritzt und diese verbunden worden. Dann sei er zum Gefängnis gebracht worden. Die darauf folgenden kurzen Rückfragen habe der Beschwerdeführer dann ohne zu zögern und angemessen beantwortet. Ein Interesse an weiteren Ausführungen zu den Ereignissen dieser Nacht habe seitens der befragenden Person offenkundig nicht bestanden. Weiter habe der Beschwerdeführer entgegen den Behauptungen der Vorinstanz ausführliche und individuelle Angaben zur Haftzeit gemacht und in der Anhörung noch weitere Details zu seinem Gefängnisaufenthalt und der Folter geschildert. Der Unterschied zwischen "Spitzel" und "Kämpfer" werde von der Vorinstanz völlig übertrieben stark betont: Die beiden Funktionen schlössen sich einerseits nicht aus und seien nicht widersprüchlich; andererseits spreche er nicht von einer effektiven Funktion in der Opposition, sondern von den Vorwürfen der sudanesischen Behörden gegen ihn. Offensichtlich sei ihm beides vorgeworfen worden. Womöglich sei er noch weiterer Funktionen willkürlich beschuldigt worden. Der von der Vorinstanz behauptete Widerspruch sei völlig aufgebauscht, haltlos und konstruiert. Dasselbe gelte für den angeblichen Widerspruch betreffend die Flucht des Beschwerdeführers aus dem Gefängnis. Aus seinen Schilderungen werde ersichtlich, dass er an einen Ort gebracht worden sei, wo er geschlagen worden sei, woher er auch seine Narben hatte. Er beziehe sich also auf den Ort, wo er jeweils gefoltert worden sei. Er spreche nicht davon, dass er vom Gefängnis an einen anderen Ort gebracht worden sei, wie es die Vorinstanz in verzerrter Weise formuliert habe. Der Ort, an welchem jeweils die Gefängnisinsassen geschlagen worden seien, habe sich im Freien befunden und sei offensichtlich Teil der Gefängnisanlage gewesen oder als solcher genutzt worden. Von diesem Ort sei er schliesslich geflohen. Es sei nicht nachvollziehbar, dass die Vorinstanz in diesen detaillierten Angaben anlässlich der Anhörung einen Widerspruch zur Aussage in der BzP ausmachen wolle. Der angebliche Widerspruch bezüglich des Ortes von wo der Beschwerdeführer geflohen sei, habe die Vorinstanz selbst konstruiert und komme einer äusserst willkürlichen Parteibehauptung gleich. In der Anhörung habe der Beschwerdeführer weiter geschildert, wie er von diesem Ort über eine unfertige Mauer habe weglaufen können und auf der Flucht einen Freund, der auch Kunde der Bäckerei gewesen sei, getroffen habe, welcher ihm geholfen habe, in den Tschad auszureisen. Auf die Frage, wie er dann seine Frau kontaktiert habe, habe er erwähnt, dass dieser Freund die Beschwerdeführerin über alles informiert habe. Demgegenüber habe er an der BzP lediglich eine Zusammenfassung diesbezüglich vorgebracht. Es sei auch festzuhalten, dass er ein Pferd, und nicht den von der Vorinstanz genannten Esel, erwähnt habe. Offensichtlich sei die Vorinstanz bei der Durchsicht der Anhörungsprotokolle und ihrer Argumentation nicht sehr gründlich vorgegangen. Weiter könne auch an dieser Stelle nicht von einem Widerspruch die Rede sein. Wie er bereits an der BzP erläutert habe, habe die Flucht nachts stattgefunden. Nachdem er auf diesen Freund getroffen sei, habe der den Rest der Nacht in dessen Zuhause verbracht und sei am nächsten Tag ausgereist - und somit umgehend und übereinstimmend mit seinen Angaben in der BzP. Auch hierbei werde ersichtlich, dass sich die Vorinstanz geradezu auf die kleinsten Unterschiede in den Ausführungen gestürzt habe, um daraus Widersprüche zu konstruieren und Unglaubhaftigkeitselemente zu behaupten, wo einerseits eindeutig keine seien und es andererseits in der Natur der Sache liege, dass zwischen der kurzen BzP und der ausführlicheren Anhörung geringe Unterschiede - beispielsweise in der Übersetzung - zu erwarten seien. Insgesamt sei festzuhalten, dass die Vorinstanz zu Unrecht, völlig willkürlich und teilweise aktenwidrig behaupte, die Ausführungen des Beschwerdeführers seien vage, substanzlos und widersprüchlich ausgefallen. Betreffend die Aussagen der Beschwerdeführerin sei darauf hinzuweisen, dass die Differenz zwischen den drei bis vier Monaten (gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin) und den sechs Monaten (gemäss den Angaben des Beschwerdeführers) eine zu vernachlässigende Abweichung darstelle. Weiter habe die Beschwerdeführerin ihrerseits betreffend die Fluchtgründe auf den Darfur-Konflikt hingewiesen, in dessen Zusammenhang die Probleme und die Festnahme des Beschwerdeführers eindeutig stünden. Zudem sei darauf hinzuweisen, dass es ihr offensichtlich schwer gefallen sei, sich an Daten und Zahlen zu erinnern. Sie habe selbst darauf hingewiesen respektive aus ihren Ausführungen gehe glaubhaft hervor, dass sie ihre Geschichte auf eine emotionale und nicht auf eine rationale Art und Weise gespeichert habe. Es sei ihr anlässlich der Anhörung schwergefallen, über das Erlebte und ihre Erfahrungen zu sprechen und sie habe mehrmals weinen müssen. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz habe sie auch detaillierte und individuelle Angaben zum Moment der Verhaftung des Ehemannes gemacht. Ihre Schilderungen liessen die Vorbringen betreffend die Verfolgung des Beschwerdeführers noch verstärkt als glaubhaft erscheinen. Schliesslich sei weiter festzuhalten, dass der Beschwerdeführer ausdrücklich und glaubhaft vorgebracht habe, dass er insbesondere wegen seiner Zugehörigkeit zu den Masalit von vornherein von den Behörden ins Visier genommen worden sei und schwerwiegenden Nachteilen ausgesetzt gewesen sei. Die Vorinstanz habe diesen Bedingungen nicht ausreichend Beachtung geschenkt und sie lediglich als schwierige Lebensbedingungen angesichts der allgemeinen politischen Lage und der sozialen Gegebenheiten taxiert. Dabei wäre die Vorinstanz gehalten gewesen, die aktuelle Situation im Sudan, insbesondere betreffend die Region Darfur, genauer abzuklären. Aus der angefochtenen Verfügung gehe hervor, dass die Vorinstanz gänzlich davon abgesehen habe. Sie habe zudem keinerlei Angaben zu den Quellen betreffend ihre Einschätzung zur Lage im Sudan gemacht. Diesbezüglich sei auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2204/201 [recte: D-2204/2014] vom 2. April 2015 und E-2674/2013 vom 17. September 2015 hinzuweisen, wo das Bundesverwaltungsgericht auf die jüngste Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) Bezug genommen habe, wonach sich die Situation im Sudan seit 2014 noch verschlimmert habe. In beiden Urteilen sei zudem festgehalten worden, dass nicht nur Oppositionelle mit herausragendem Profil gefährdet seien, sondern auch Personen, welche bloss verdächtigt würden, Verbindungen zur Opposition aufzuweisen. Überdies stelle bereits der Umstand, nichtarabischer Ethnie zu sein, ein nicht unerhebliches Risiko einer Verfolgung dar. Das bundesverwaltungsgerichtliche Urteil D-2204/2014 habe einen Sudanesen mit Zugehörigkeit zur Ethnie der Fur betroffen, dem grössten nichtarabischen Stamm in der Region Darfur, welcher der Oppositionspartei Sudan Liberation Movement (SLM) angehört habe, mit der er an der Seite des JEM gegen die Truppen und die Repressionen der arabisch-sudanesischen Regierung gekämpft habe, und welcher zudem in der Schweiz exilpolitisch tätig gewesen sei. Im vorliegenden Fall gehöre der Beschwerdeführer ebenfalls zur nichtarabischen Ethnie der Masalit, stamme ebenfalls aus Darfur, sei als Oppositioneller angesehen und deshalb verfolgt, inhaftiert und gefoltert worden. Zudem sei er in der Schweiz exilpolitisch tätig und ebenfalls Mitglied des JEM. Weiter sei unter Berücksichtigung der erwähnten Urteile und der aktuellen Situation im Herkunftsland des Beschwerdeführers festzustellen, dass die schwierigen Lebensbedingungen im Sudan und die erfahrenen Nachteile der Beschwerdeführenden einer asylrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG gleichkämen. Der ethnische und politische Konflikt im Sudan, insbesondere in der Region Darfur, halte weiter an und habe sich teilweise sogar erneut verschlimmert. Es komme immer wieder zu Angriffen auf ethnische Minderheiten, darunter die Masalit, welche von der sudanesischen Regierung und von ihr unterstützten Milizen anhaltend verfolgt würden. Nach wie vor aktuelle Berichte würden belegen, dass Menschenrechtsverletzungen von allen Konfliktparteien begangen würden und die Regierung äusserst gewaltsam auch gegen Zivilisten vorgehe. Die Regionen Darfur, South Kordofan und Blue Nile seien besonders stark von den brutalen Auseinandersetzungen, der Massenflucht intern Vertriebener und der sich verschlimmernden Sicherheitslage betroffen. Die Repressionen seitens der Regierung unter der National Congress Party (NCP) hätten erneut zugenommen. In der unmittelbaren Region um die Hauptstadt Khartum würden regelmässig Angriffe gegen Angehörige differierender ethnischer, regionaler und religiöser Gruppen und Minderheiten, welche ernsthaften politischen, sozialen und ökonomischen Nachteilen ausgesetzt seien und als Bürger zweiter Klasse betrachtet würden. Im vorliegenden Fall sei in dieser Hinsicht darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer zur Ethnie der Masalit, einem nichtarabischen Stamm aus der Region Darfur, gehöre. Seit Beginn des Krieges in Darfur im Jahr 2003 würden die Masalit sowie die Fur- und die Zaghawa-Stämme als Zielscheibe der gewaltsamen Auseinandersetzungen fungieren. Angehörige der Masalit und Zaghawa würden den grössten Teil der beiden oppositionellen Gruppen SLM und JEM ausmachen, welche 2003 die Rebellenbewegung initiiert hätten. Somit sei offensichtlich, dass der Beschwerdeführer als Masalit und Mitglied des JEM ein sehr riskantes Profil aufweise, aufgrund von welchem er bei einer Rückkehr in den Sudan einer ausserordentlich grossen Gefahr ausgesetzt wäre. Für den Fall dass die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Ausreise verneint würde, sei somit zwingend die Flüchtlingseigenschaft zum heutigen Zeitpunkt festzustellen, da er in der Schweiz exilpolitisch tätig sei und sich im JEM engagiere. Was die Beschwerdeführerin angehe, so sei diese bei dem Vorfall, als der Vater getötet und sein Geld und seine Dokumente abgenommen worden seien, massiv bedroht worden. Ihre Schilderungen würden eindeutig zeigen, dass sie damals selbst wegen des Vaters und der politischen Aktivitäten persönlich mit dem Tod bedroht und massiv unter Druck gesetzt worden sei. Es stehe somit fest, dass sie in Äthiopien wegen ihres Vaters einer Reflexverfolgung ausgesetzt gewesen sei und erneut asylrelevanten Nachteilen ausgesetzt würde, müsste sie nach Äthiopien zurückkehren. 5.3 In der Vernehmlassung hielt die Vorinstanz fest: Auf Beschwerdeebene habe der Beschwerdeführer erstmals angegeben, dass er ein Mitglied des JEM sei und dass er an einigen Demonstrationen, beispielsweise in I._______, teilgenommen habe. Es sei zwar bekannt, dass sich die sudanesischen Behörden grundsätzlich für die exilpolitischen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen interessieren würden, jedoch werde nicht jede politische Aktivität von sudanesischen Personen im Ausland beobachtet. Im Blickpunkt der Regierung dürften vorderhand solche Personen stehen, die sich aufgrund besonderer Umstände aus dem eher anonymen Kreis der blossen Teilnehmer an politischen Veranstaltungen von Exilorganisationen herausheben würden. Eine Mitgliedschaft bei einer oppositionellen Organisation sowie eine einfache Teilnahme an exilpolitischen Veranstaltungen führten nicht ohne Weiteres zum Schluss, die sudanesischen Behörden und der sudanesische Geheimdienst seien an der betreffenden Person interessiert. Aufgrund der Aktenlage, namentlich der Informationen in der Beschwerdeschrift, seien vorliegend keine Hinweise ersichtlich, wonach der Beschwerdeführer sich exilpolitisch in einem Umfang engagiert habe, welcher die Aufmerksamkeit der sudanesischen Behörden geweckt haben könnte. Zum Mitgliederausweis müsse noch bemerkt werden, dass dieser schlecht lesbar sei und die Kartennummer fehle. Wenn in der Beschwerde betont werde, dass der Beschwerdeführer der Ethnie der Masalit angehöre, so müsse darauf hingewiesen werden, dass Personen nichtarabischer Ethnie im Sudan aufgrund ihrer blossen ethnischen Zugehörigkeit keiner Kollektivverfolgung unterlägen. Soweit in der Beschwerde gerügt werde, dass von einem Esel an der Stelle eines Pferdes die Rede sei, handle es sich um einen Kanzleifehler, da auf Seite (...) der Akte (...) ein Esel erwähnt worden sei. 5.4 In der Replik wurde ausgeführt, dass gemäss dem Urteil des EGMR A. A. gegen die Schweiz vom 7. Januar 2014 (Beschwerde Nr. 58802/12), welches im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-678/2012 vom 27. Januar 2016 zitiert werde, nicht nur Anführer politischer Organisationen und andere Personen mit herausragendem politischem Profil im Sudan gefährdet, festgenommen, misshandelt und gefoltert zu werden, sondern alle Personen, die das aktuelle Regime ablehnten oder dessen auch nur verdächtigt würden. Weiter werde im zitierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts festgehalten, dass in den später ergangenen Urteilen des EGMR eine reale Verfolgungsgefahr von JEM-Mitgliedern bei einer Rückkehr in den Sudan nicht nur bestätigt worden sei, sondern es werde zusätzlich betont, dass sich die Situation seit dem zuvor erwähnten Urteil des EGMR für oppositionelle Kräfte in Darfur noch weiter verschlechtert habe. Die JEM sei gemäss Urteil E-678/2012 eine der bedeutendsten Rebellenorganisationen im Sudan und werde von den staatlichen Behörden mit allen Mitteln bekämpft. Eine erhöhte asylrelevante Gefahr liege somit bereits dann vor, wenn die exilpolitisch aktive Person kein besonders exponiertes Profil aufweise. Im Falle des Beschwerdeführers liege eine ähnliche Konstellation wie in den zitierten Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts und des EGMR vor. So habe der Beschwerdeführer nicht nur an regimekritischen Demonstrationen teilgenommen, sondern er habe als Mitglied des "Darfur Peace and Development Center" (DPDC) an der Veranstaltung "Geneva Summit for Human Rights and Democracy" teilgenommen. Aufgrund der Bedeutung dieser Veranstaltung müsse deshalb zwingend davon ausgegangen werden, dass die sudanesischen Behörden auf den Beschwerdeführer aufmerksam geworden seien. Weiter gehe aus den eingereichten Unterlagen eindeutig hervor, dass sich der Beschwerdeführer exilpolitisch exponiert habe. Seine Mitgliedschaft beim JEM könne nicht lediglich aufgrund der Tatsache, dass sein Mitgliederausweis schlecht lesbar sei, bezweifelt werden. Diesbezüglich werde auf seinen Antrag auf Mitgliedschaft beim JEM Schweiz verwiesen. Betreffend die Ausführungen der Vorinstanz zu seiner ethnischen Zugehörigkeit sei festzuhalten, dass die Masalit im Sudan gezielt verfolgt worden seien beziehungsweise weiterhin verfolgt würden. So habe das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt, dass bereits der Umstand, nichtarabischer Ethnie zu sein, ein nicht unerhebliches Risiko einer Verfolgung darstelle. Wie bereits mehrfach ausgeführt gehöre er zur nichtarabischen Ethnie der Masalit, stamme aus Darfur, sei als Oppositioneller betrachtet und deshalb verfolgt, inhaftiert und gefoltert worden. Zudem sei er in der Schweiz exilpolitisch tätig und Mitglied des JEM. Es bestünden somit zahlreiche Gründe, welche in einem Gesamtzusammenhang zu betrachten seien und welche eine gezielte asylrelevante Verfolgung vermuten liessen. 6. 6.1 Nach Gesamtwürdigung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneint und deren Asylgesuche abgelehnt hat. 6.2 Soweit die Beschwerdeführerin in Äthiopien eine Reflexverfolgung aufgrund der Aktivitäten ihres Vaters für die ONEG geltend macht, ist festzuhalten, dass ihre Schilderungen zu seinem Tod widersprüchlich sind. So führte sie in der BzP aus, die Soldaten hätten den Vater getötet und seien dann zu ihrer Familie nach Hause gekommen ([...]), während gemäss ihren Schilderungen in der Anhörung der Vater von den Soldaten bei ihnen zu Hause ums Leben gebracht worden sei ([...]). Ohnehin bestehen keine Hinweise darauf, dass die äthiopischen Behörden im heutigen Zeitpunkt weiterhin ein Interesse an der Beschwerdeführerin haben könnten. So soll der Vater im (...) 2005, mithin vor über dreizehn Jahren, getötet worden sein. Zudem hat sich die Beschwerdeführerin selber in Äthiopien nie politisch betätigt, zumal sie damals noch minderjährig war. Gegen eine Reflexverfolgung der Beschwerdeführerin spricht auch der Umstand, dass ihre Schwester, zu der sie sich zunächst begeben hat, offensichtlich im Heimatdorf verbleiben konnte ([...]). Eine objektiv begründete Furcht vor künftiger Verfolgung wegen des getöteten Vaters kann daher verneint werden. 6.3 Sodann hat die Vorinstanz die Ereignisse im Sudan zu Recht für unglaubhaft befunden. Was die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Festnahme und den anschliessenden Gefängnisaufenthalt betrifft, so hat die Vorinstanz zu Recht festgestellt, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers und der Beschwerdeführerin widersprüchlich sind: Der Beschwerdeführer schilderte, er sei sechs Monate inhaftiert gewesen und die Beschwerdeführerin gab an, ihr Mann sei drei bis vier Monate inhaftiert gewesen. Es handelt sich auch nicht um eine zu vernachlässigende Abweichung, zumal es sich bei dem Vorfall um ein einschneidendes Ereignis gehandelt haben müsste und die Beschwerdeführerin und der Beschwerdeführer bei dessen Festnahme zusammen gewesen sein und nach dessen Flucht umgehend ausgereist sein wollen. In den Schilderungen der Beschwerdeführenden finden sich jedoch noch weitere Widersprüche. Zunächst schilderte der Beschwerdeführer in der BzP, dass man ihm im Gefängnis vorgeworfen habe, ein Oppositioneller beziehungsweise ein Spitzel der Opposition zu sein, und auf die Frage, ob er sonst je Probleme vor der Inhaftierung gehabt habe, antwortete er, dass sein Dorf niedergebrannt worden sei, wobei es ihn mit einem Streifschuss erwischt habe, und dass er immer wieder mitgenommen und zur Anwesenheit in G._______ befragt worden sei, dass sonst aber nichts passiert sei ([...]). In der Anhörung hingegen führte der Beschwerdeführer aus, dass die "Leute von der Regierung" immer wieder beziehungsweise so oft, dass er die genaue Anzahl nicht benennen könne, in der Bäckerei vorbeigekommen seien und ihm nicht geglaubt hätten, als er gesagt habe, er habe Brot für gewisse Kunden reserviert, sondern ihm Beziehungen zur Opposition unterstellt hätten ([...]). Insbesondere angesichts des Umstandes, dass "die Leute der Regierung" dermassen oft vorbeigekommen sein sollen, mutet es seltsam an, dass der Beschwerdeführer dies in der BzP mit keinem Wort erwähnt hat. Sodann gab der Beschwerdeführer in der BzP zu Protokoll, er sei Ende Oktober 2007 illegal ausgereist ([...]), während er in der Anhörung schilderte, die Flucht aus dem Gefängnis sei ihm am (...). November 2007 gelungen und er sei unmittelbar danach ausgereist ([...]). Weitere Ungereimtheiten finden sich in den Schilderungen der Ausreise. So hat die Vorinstanz zu Recht darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer in der BzP ausgeführt hatte, der Mann mit dem Pferd, welchen er nach der Flucht auch dem Gefängnis getroffen habe, habe ihn gleich in den Tschad gebracht ([...]), während er gemäss seinen Ausführungen in der Anhörung, einen Freund beziehungsweise Kunden der Bäckerei getroffen habe, bei welchem er eine Nacht verbracht habe, und er am nächsten Tag ausgereist sei ([...]). Schliesslich sind die Vorbringen des Beschwerdeführers auch aus den folgenden Gründen nicht glaubhaft: Gemäss seinen Schilderungen sollen die Regierungsleute oft in der Bäckerei gewesen sein und ihm die Unterstützung der Opposition unterstellt haben. Hätte jedoch tatsächlich ein solches Interesse seitens der Behörden an ihm bestanden beziehungsweise hätte man von ihm angenommen, dass er über Personen der Opposition und Interna der Masalit Auskunft geben könne (wie er anlässlich seiner Inhaftierung gefragt worden sein will, [...]), wäre zu erwarten gewesen, dass man ihn viel früher aufgegriffen hätte. Es ist auch wenig plausibel, dass ausschliesslich der Beschwerdeführer in seiner Funktion als Verkäufer der Bäckerei, Probleme mit den Behörden bekommen haben soll. Wenn das Reservieren der Brote als Unterstützung der Opposition ausgelegt worden sein soll, beziehungsweise wenn in dieser Bäckerei Oppositionelle verkehrt haben sollen, wäre anzunehmen gewesen, dass auch andere Mitarbeiter, insbesondere auch der Ladeninhaber, Probleme bekommen hätten. Gerade der Ladeninhaber ist aber gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers von den Behörden unbehelligt geblieben ([...]). Entgegen den Vorbringen der Beschwerde sind auch die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Festnahme und Haftzeit insgesamt äusserst knapp und stereotyp ausgefallen. So schildert er die Festnahme und die Haftzeit als reine Geschehensabläufe ohne spezielle Realkennzeichen und mit wenig persönlichem Bezug ([...]). Insbesondere in Anbetracht der doch prägenden Erlebnisse wäre zu erwarten gewesen, dass er über seine damaligen Gedankenvorgänge und Extremsituationen persönlichere und individuellere Aussagen hätte machen können. Gemäss eigener Aussage verbrachte der Beschwerdeführer sodann ganze sechs Monate im Gefängnis, wobei er laut seinen Ausführungen in der Anhörung immer wieder aufgefordert worden sei, die Wahrheit zu sagen. Das einzige, was er zu diesen "Verhören" jedoch zu erzählen wusste war "Sie wollten wissen, welche Personen es in dieser Bewegung gibt. Sie wollten auch wissen, was für ein Geheimnis unsere Volksgruppe hatte. Das war es. Solche Sachen." und "Warum heiratest du eine Christin?" In Anbetracht der Haftzeit wäre zu erwarten gewesen, dass er über diese "Verhöre" detailliert hätte berichten können. Auch die Beschwerdeführerin hat die Festnahme des Ehemannes oberflächlich und ohne wirkliche Realkennzeichen geschildert. So führte sie anlässlich der BzP lediglich aus "Er wurde einmal verhaftet." ([...]) und anlässlich der Anhörung zunächst nur "Eines Tages kamen sie und haben ihn festgenommen und abgeführt. Dann ging ich zu meinem Onkel. Mein Mann war im Gefängnis." ([...]). Auf die Frage, wie sie sich denn angefühlt habe, als ihr Mann festgenommen worden sei, gab die Beschwerdeführerin dann zwar an, dass sie geweint habe, aber aus Angst, man würde sie auch mitnehmen, nicht geschrien habe, blieb aber ansonsten ohne erkennbar persönlichen Bezug. 6.4 Der Vorinstanz ist weitern darin zuzustimmen, dass Nachteile, welche auf die allgemeinen politischen, wirtschaftlichen oder sozialen Lebensbedingungen in einem Staat zurückzuführen seien, keine asylbeachtliche Verfolgung darstellen (Misstrauen gegenüber Christen in einem muslimischen Land, anhaltende Kontrollen auf der Strasse). Auch allgemeine, im Rahmen eines Krieges oder Bürgerkrieges erlittene Nachteile stellen keine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes dar (so zum Beispiel das Niederbrennen des Dorfes). Insofern der Beschwerdeführer sich auf eine gezielte Verfolgung aufgrund seiner ethnischen Zugehörigkeit beruft, ist Folgendes festzuhalten: In konstanter Rechtsprechung verneint das Bundesverwaltungsgericht die Kollektivverfolgung der nichtarabischen Ethnien in Darfur (vgl. zuletzt: Urteil des BVGer E-4218/2015 vom 9. Januar 2018 E. 7.3). An diesem Schluss vermögen auch die zahlreichen eingereichten Berichte zur Lage in Darfur beziehungsweise im Sudan nichts zu ändern. Sodann führte der EGMR in neueren Entscheiden aus, dass die Zugehörigkeit zu einer nichtarabischen Ethnie lediglich einen von mehreren Risikofaktoren darstelle (vgl. Urteile vom 30. Mai 2017 A.I. gegen Schweiz Nr. 23378/15 und N.A. gegen Schweiz Nr. 50364/14). Der Beschwerdeführer war indes im Heimatstaat gemäss eigenen Angaben weder regimekritisch noch oppositionell tätig. Seine Vorbringen betreffend die dortigen Vorfälle sind, wie vorgängig ausgeführt, für unglaubhaft befunden worden. Zudem ergeben sich aus den Akten auch keine Anhaltspunkte für andere Risikofaktoren (zu den exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers vgl. nachfolgend E. 6.5). 6.5 6.5.1 Der Beschwerdeführer macht weiter subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend, indem er vorbringt, dass er sich in der Schweiz exilpolitisch engagiere, Mitglied des JEM sei und sich an regimekritischen Aktivitäten beteilige. 6.5.2 Zur Gefährdung, die sich aus exilpolitischen Aktivitäten gegen das sudanesische Regime ergeben kann, hat sich das Bundesverwaltungsgericht zunächst in seinem länderspezifischen Referenzurteil E-678/2012 vom 27. Januar 2016 geäussert und festgehalten, dass der sudanesische Geheimdienst "National Intelligence and Security Service" (NISS) als Instrument der sudanesischen Regierung unter der herrschenden NCP dazu diene, landesweit Kritiker einzuschüchtern oder zum Schweigen zu bringen. Ins Visier der sudanesischen Behörden und insbesondere des Geheimdienstes gerieten Personen dann, wenn sie sich politisch engagierten, sich kritisch gegen die Regierung und die NCP sowie gegen Behörden oder über die Lage in den aktuellen Konfliktregionen (South Kordofan, Blue Nile sowie Darfur) äusserten oder verdächtigt würden, eine Rebellengruppe zu unterstützen. Medien würden zensuriert, Publikationen konfisziert, soziale Netzwerke infiltriert und Journalisten eingeschüchtert, verhaftet und gefoltert. Es sei davon auszugehen, dass der sudanesischen Regierung auch exilpolitische Betätigungen von Asylsuchenden bekannt würden. Der sudanesische Geheimdienst beschäftige sich im Ausland mit der Überwachung und Kontrolle von sudanesischen Oppositionsbewegungen. Dabei sei zwar davon auszugehen, dass nicht jede politische Aktivität von sudanesischen Personen im Ausland beobachtet werde. Im Blickpunkt der Regierung dürften jedoch solche Personen stehen, die sich aufgrund besonderer Umstände aus dem eher anonymen Kreis der blossen Teilnehmer an politischen Veranstaltungen von Exilorganisationen herausheben würden. Weiter wurde im erwähnten Referenzurteil auf die jüngste Rechtsprechung des EGMR hingewiesen. So habe der Gerichtshof im Urteil A. A. gegen die Schweiz vom 7. Januar 2014 (Beschwerde Nr. 58802/12) festgehalten, dass die Situation von politischen Opponenten der sudanesischen Regierung sehr unsicher sei und es offensichtlich sei, dass Personen, die der Zugehörigkeit zur einer Oppositionspartei verdächtigt würden, führende Persönlichkeiten der Zivilgesellschaft und Journalisten regelmässig von den sudanesischen Behörden schikaniert, festgenommen, geschlagen und verfolgt würden. Jedoch seien nicht nur Anführer politischer Organisationen und andere Personen mit herausragendem Profil, sondern alle Personen, die das aktuelle Regime ablehnten oder dessen auch nur verdächtigt würden, im Sudan gefährdet, festgenommen, misshandelt und gefoltert zu werden. Wie das Bundesverwaltungsgericht im genannten Referenzurteil ausserdem festgehalten hat, ist durch den EGMR in weiteren Urteilen (A.A. gegen Frankreich [Beschwerde Nr. 18039/11] und A.F. gegen Frankreich [Beschwerde Nr. 80086/13], beide vom 15. Januar 2015) eine reale Verfolgungsgefahr bei einer Rückkehr in den Sudan auch für Mitglieder des JEM festgestellt und zusätzlich betont worden, dass sich die Situation seit dem Urteil A. A. gegen die Schweiz vom 7. Januar 2014 für oppositionelle Kräfte in Darfur sogar noch verschlechtert habe. 6.5.3 In seinem aktualisierten Referenzurteil D-2899/2016 vom 24. August 2017 kam das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass keinerlei Anlass zur Annahme bestehe, dass sich die Situation im Sudan seit dem letzten Referenzurteil E-678/2012 in entscheidwesentlicher Weise verbessert habe. Es führte ferner aus, dass zuletzt auch der EGMR in zwei weiteren Urteilen betreffend den Sudan (A. I. gegen die Schweiz [Beschwerde Nr. 23378/15] und N. A. gegen die Schweiz [Beschwerde Nr. 50364/14] beide vom 30. Mai 2017) zum gleichen Ergebnis gelangt sei. In beiden Entscheiden habe der Gerichtshof seine bisherige Einschätzung, dass sich die Gefährdung seitens des sudanesischen Staats nicht ausschliesslich auf Oppositionelle mit ausgeprägtem Profil zu beschränken scheine, sondern jede Person treffen könne, die sich dem Regime widersetze oder entsprechend verdächtigt werde, wiederholt. Auch habe der EGMR erneut drauf hingewiesen, dass das sudanesische Regime die Aktivitäten der politischen Opposition im Ausland überwache. In beiden Urteilen habe der EGMR allerdings auch eine gewisse Präzisierung und Differenzierung seiner bisherigen Praxis vorgenommen. Gestützt auf die Feststellung, dass die Überwachung der Aktivitäten der regimekritischen Opposition im Ausland durch die sudanesischen Geheimdienste nicht systematisch sei, habe der Gerichtshof festgehalten, dass bei der Beurteilung des Verfolgungsrisikos bei einer Rückkehr in den Sudan verschiedene Kriterien zu berücksichtigen seien: das allfällige Interesse der sudanesischen Behörden an den Betroffenen, aufgrund deren Vergangenheit, sei es im Sudan oder Ausland; die Zugehörigkeit im Sudan zu einer regimekritischen Organisation, unter Berücksichtigung des Charakters und der Weise, in welcher diese Organisation durch die sudanesische Regierung anvisiert werde; der Charakter des politischen Engagements der Betroffenen in ihrem Aufenthaltsland, insbesondere ihre Beteiligung an Versammlungen und Kundgebungen sowie ihre Aktivitäten im Internet; ihre persönlichen oder familiären Verbindungen mit prominenten Mitgliedern der Opposition im Exil. 6.5.4 Zunächst spricht die Tatsache, dass der Beschwerdeführer seine exilpolitische Tätigkeit erst in der Rechtsmitteleingabe vorgebracht hat, gegen ein ernstzunehmendes exilpolitische Engagement, obwohl er gemäss eingereichten Beweismitteln bereits während des vorinstanzlichen Verfahrens Mitglied des JEM gewesen sein und als Mitglied des DPDC an der Veranstaltung "Geneva Summit for Human Rights and Democracy" teilgenommen haben will. Sodann war er nichts bereits vor seiner Einreise in die Schweiz politisch aktiv und seine Mitgliedschaft in den exilpolitischen Organisationen, die sich gegen das sudanesische Regime engagieren (JEM und DPDC) ist keine langjährige. So ist er erst seit Juli 2015 Mitglied des JEM und die Teilnahme am "Geneva Summit" als Mitglied des DPDC erfolgte per (...). Februar 2014. Soweit der Beschwerdeführer an Demonstrationen teilgenommen hat, ist anhand der eingereichten Fotos nicht ersichtlich, dass er sich dabei besonders exponiert hätte. Bezüglich seiner Teilnahme am "Geneva Summit" ist ferner festzuhalten, dass weder Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Beschwerdeführer dabei als Mitglied des DPDC erkennbar in Erscheinung getreten wäre, noch war der Sudan überhaupt Thema dieser Veranstaltung. Schliesslich ist festzuhalten, dass überhaupt nur einige wenige Teilnahmen an Veranstaltungen beziehungsweise Demonstrationen des JEM belegt sind und die letzte gemäss eingereichten Beweismitteln im (...) 2016 erfolgte, mithin vor zwei Jahren. Dies spricht nicht für eine Intensivierung des geltend gemachten exilpolitischen Engagements. Mit Blick auf die Kriterien, welche der EGMR den beiden in E. 6.5.3 erwähnten Urteile vom 30. Mai 2017 zugrunde legte, ist ausserdem festzuhalten, dass bezüglich des Beschwerdeführers im vorliegenden Fall keinerlei sonstige Faktoren gegeben sind, die wegen exilpolitischen Engagements eine Gefährdung im Sudan wahrscheinlich erscheinen liessen. 6.5.5 Nach dem Gesagten liegen keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Beteiligung an exilpolitischen Aktivitäten bei einer Rückkehr in den Sudan einer spezifischen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt sein könnte. Daher ist das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen zu verneinen.
7. Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und die Asylgesuche folgerichtig abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9. Nachdem die Vorinstanz mit der angefochtenen Verfügung infolge Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden angeordnet hat und die Vollzugshindernisse alternativer Natur sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748), erübrigen sich praxisgemäss Ausführungen zur Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs.
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Andrea Beeler Versand: