Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer stammt eigenen Angaben entsprechend aus B._______ (bzw. C._______ [A12 S. 4], Darfur). Von dort aus habe er sich im (...) 2009 in das sudanesische Grenzstädtchen D._______ begeben. Am (...) 2009 habe er mit einem Auto die libysch-sudanesische Grenze überquert und sei über E._______ nach Tripolis gefahren (A1 S. 2 f. und 7 f.). Mit einem Fährschiff sei er ungefähr Anfang September auf einer ihm unbekannten Insel in einem ihm unbekannten Land angekommen (A1 S. 8). Mit dem Zug sei er sodann am 18. September 2010 in die Schweiz gefahren und habe dort einen Tag später um Asyl nachgesucht (A1 S. 9). Am 21. September 2010 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen zu seiner Person, seinem Reiseweg und summarisch zu seinen Ausreisegründen befragt (A1) und am 27. Oktober 2010 eingehend dazu angehört (A12). Dabei begründete er sein Asylgesuch mit Problemen, die er mit der sudanesischen Regierung habe. B. Am 28. Juli 2011 reichte der Beschwerdeführer als Beweismittel einen Mitgliederausweis und ein Unterstützungsschreiben vom (...) 2011 der JEM (Justice and Equality Movement) Schweiz, eine Kopie einer Teilnahmekarte am Geneva Summit for Human Rights and Democracy (Delegate Darfur Peace and Development Center [DFEZ]) vom (...) 2011 sowie diverse Fotos ein (A13). C. Mit Verfügung vom 11. April 2013 - eröffnet am 12. April 2013 - lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, wies ihn aus der Schweiz weg und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug dieser Wegweisung. Es begründete diesen Entscheid im Wesentlichen damit, dass die Vorfluchtgründe den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit (Art. 7 AsylG) nicht standhalten würden, so dass deren Asylrelevanz nicht zu prüfen sei. Ferner sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner exilpolitischen Tätigkeit über kein derartiges Profil verfüge, welches ihn bei einer Rückkehr in den Sudan einer konkreten Gefährdung aussetzen würde (Art. 3 AsylG). Das BFM stellte weiter fest, dass eine Rückführung nach Darfur zwar nicht zumutbar sei, indes es dem Beschwerdeführer angesichts der Niederlassungsfreiheit möglich und zumutbar sei, sich in einem anderen Teil des Sudans niederzulassen. D. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin am 10. Mai 2013 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte dabei, die Sache sei nach Aufhebung der Verfügung an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen; eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren, subeventualiter sei ein Vollzugshindernis festzustellen. In prozessrechtlicher Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Der Beschwerde lagen eine Kostennote vom 10. Mai 2013, eine Fürsorgebestätigung vom 7. Mai 2013 der ABS Betreuungsservice AG (Rapperswil; Faxkopie), ein Kurzbericht der Hilfswerksvertretung samt Zusatzblatt bezüglich die Anhörung vom 27. Oktober 2010 (in Kopie) sowie ein Beweismittel in arabischer Sprache (Faxkopie) angeblich betreffend die Haft eines Bruders bei. E. Mit Verfügung vom 17. Mai 2013 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. F. Am 21. März 2014 reichte der Beschwerdeführer eine Kopie seiner Teilnahmekarte am Geneva Summit for Human Rights and Democracy (Member DFEZ) vom (...) 2014, eine Kopie eines undatierten Briefes an den UN-Hochkommissar für Menschenrechte sowie diverse Fotos ein. G. Mit Eingabe vom 11. September 2014 wurden weitere Fotos zu den Akten gereicht, welche den Beschwerdeführer an einem Treffen der Organisation Geneva Call, welche sich für den Schutz der Zivilbevölkerung in Konfliktgebieten einsetze, vom (...) 2014 zeigen würden. Des Weiteren wurden Fotos eingereicht, die anlässlich einer Kulturwoche des Radiosenders (...) am (...) 2014 in F._______ entstanden seien. H. Am 3. Februar 2015 wurden dem Bundesverwaltungsgericht eine Kopie einer sudanesischen Identitätskarte eines Bekannten des Beschwerdeführers und weitere Fotos eingereicht, die ihn an einem Treffen der Organisation JEM vom (...) 2014 in F._______ zeigen würden. I. Im Rahmen der Vernehmlassung vom 6. Mai 2015 hielt das SEM fest, dass die Beschwerdeschrift keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, die eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen würden. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer ein einfaches Mitglied der Bewegung JEM sei, welches sich indes - unter Hinweis auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) A.A. gegen die Schweiz vom 7. Januar 2014, 58802/12 - nicht aus dem anonymen Kreis der blossen Teilnehmer an politischen Veranstaltungen heraushebe. J. Am 26. Mai 2015 replizierte der Beschwerdeführer demgegenüber, dass - wie das beigelegte (undatierte) Schreiben der Organisation JEM Schweiz bestätige - er seit März 2015 als (...) der Bewegung in der Schweiz amte. K. Im vorinstanzlichen Dossier befindet sich des Weiteren eine Kopie einer sudanesischen Identitätskarte lautend auf den Namen des Beschwerdeführers, A._______, Sohn von G._______ (Nr. [...], ausgestellt in H._______ im [...] 1998 [Übersetzung A18]).
Erwägungen (21 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM bzw. BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bzw. Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
E. 3 Gemäss Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des Asylgesetzes vom 14. Dezember 2012 gilt für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Rechtsänderung (am 1. Februar 2014) hängigen Verfahren mit Ausnahmen das neue Recht. Unter den Begriff "hängige Verfahren" sind auch beim Bundesverwaltungsgericht hängige Beschwerdeverfahren zu subsumieren (vgl. Urteil des BVGer E-662/2014 vom 17. März 2014 E. 2.3 und 2.4.1 ff. m.w.H.). Auf diese ist somit neues Recht anzuwenden, sofern keine der in den Abs. 2-4 der Übergangsbestimmungen genannten Ausnahmen greift. Da hier keine Ausnahme zur Anwendung gelangt, ist auf das vorliegende Beschwerdeverfahren neues Recht anzuwenden.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Eine asylsuchende Person ist aber auch dann als Flüchtling anzuerkennen, wenn sie erst aufgrund von Ereignissen nach ihrer Ausreise im Falle einer Rückkehr in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde. Zu unterscheiden ist dabei zwischen objektiven und subjektiven Nachfluchtgründen. Objektive Nachfluchtgründe liegen dann vor, wenn äussere Umstände, auf welche die asylsuchende Person keinen Einfluss nehmen konnte, zur drohenden Verfolgung führen; der von einer Verfolgung bedrohten Person ist in solchen Fällen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren. Subjektive Nachfluchtgründe sind gemäss Art. 54 AsylG dann anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch die unerlaubte Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung zu befürchten hat (vgl. BVGE 2010/44 E. 3.5 m.w.H.).
E. 4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Der Beschwerdeführer - sein Vater gehöre der Ethnie Masalit, seine Mutter der Bargu (bzw. Al-Borgo) an, welches keine arabischen Völker seien (A1 S. 3; A12 S. 6) - brachte vor, er habe insgesamt elf Schuljahre in B._______ und H._______ (Süd-Darfur) absolviert. Später habe er zusammen mit seinem Vater, der (...) (...)läden und (...) (...)geschäft in B._______ besitze, als Händler gearbeitet; zwar habe er kein Einkommen gehabt, aber sein Vater sei für seine Bedürfnisse aufgekommen (A1 S. 3). Seit dem Jahr 2001 sei er verheiratet und habe einen Sohn namens I._______ (geboren am [...] 2002, A1 S. 3 f.). Er sei seit dem Jahr 2000 Mitglied der Oppositionspartei Haraket Adel Wal-Masawa (Gerechtigkeits- und Gleichheitsbewegung, JEM) und habe für diese Gruppierung als deren Regionalverantwortlicher insbesondere Geld gesammelt und diese auch persönlich finanziell unterstützt. Mit dem Geld hätten sie u.a. Waffen gekauft, um ihre Dörfer gegen die regierungstreuen Janjaweed-Milizen zu verteidigen (A1 S. 6; A12 S. 3 und 8 ff.). Zudem habe er auch versucht, ohne seine Mitgliedschaft preiszugeben, neue Mitglieder anzuwerben (A12 S. 8 und 11), indem er diese davon habe überzeugen wollen, man müsse etwas gegen das Elend in der Region tun; eine Militarisierung habe er indes stets abgelehnt (A12 S. 9 und 11). Diese Arbeit habe er aus dem Untergrund vollzogen; nur wenige Menschen seines Umfeldes hätten davon gewusst (A12 S. 10 f.). Er habe sich ferner politisch betätigt und sei dabei auch öffentlich aufgetreten, da es in Darfur viel Unrecht gebe. Auch seien die Bildungsmöglichkeiten der Menschen schlecht, die ökonomische Lage dramatisch und die Stämme würden sich nicht verstehen (A12 S. 5 und 9 f.). Da er etwas gegen diese Misere habe unternehmen wollen, habe er für das Amt des (...) kandidieren wollen; indes habe der Amtsinhaber, welcher der Regierungspartei Al-Bashirs angehöre, ihm - über seinen Vater - von dieser Kandidatur abgeraten. Er habe seinen Vater sogar bedroht, da der Beschwerdeführer aufgrund seiner steten Kritik ein Regierungsgegner sei (A12 S. 7 f. und 11). Eines Tages habe ein Freund, der auf einem Polizeiposten gearbeitet habe, ein Fahndungsfoto des Beschwerdeführers entdeckt und ihn gewarnt (A12 S. 7, 9 und 11 f.). Am (...) 2009 hätten Sicherheitsverantwortliche der Regierung (Amnel-Dawla) ihn zuhause festnehmen wollen, weil er sich für die Oppositionsbewegung engagiert habe. Indes habe er sich während dieser Zeit auf dem Markt aufgehalten. Seinem kleinen Bruder sei es gelungen, ihn zu warnen (A1 S. 7; A12 S. 7). Daraufhin habe sich der Beschwerdeführer bei einem Freund versteckt, bis er zu Fuss nach D._______ marschiert sei (A12 S. 7 f.). Hinsichtlich seiner im Sudan vorhandenen Identitätspapiere gab der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung zu Protokoll, diese seien am (...) 2009 beschlagnahmt worden; es gebe nur noch eine Kopie seiner Identitätskarte (A12 S. 2 f. und 14). Während dieser Hausdurchsuchung seien auch Listen mit Namen von Personen, welche für die Bevölkerung Almosen bzw. Spenden gesammelt hätten, Mitgliedskarten (auch seine eigene) und die gekauften Waffen eingezogen worden, welche bei ihm versteckt gewesen seien (A12 S. 3, 7 ff., 11 und 13). Seit seiner Ausreise sei seiner Familie nichts zugestossen, nur werde seine Wohnung ständig beobachtet (A12 S. 3).
E. 5.2 Das BFM begründete seine negative Verfügung vom 11. April 2013 dahingehend, dass die Tätigkeit des Beschwerdeführers für die Bewegung JEM und seine Funktion innerhalb dieser zu wenig konkret, detailliert und differenziert geschildert worden seien. Auf konkrete Fragen sei er immer wieder ausgewichen, seine Stellung habe er sehr offen und unbestimmt umschrieben. Es gehe nicht klar hervor, was die Ziele der Organisation und wie deren Strukturen seien. Zudem sei er nicht in der Lage gewesen, den Rekrutierungsprozess darzulegen. Als widersprüchlich und realitätsfremd erkannte das BFM, dass er einerseits im Untergrund gearbeitet habe und anderseits sich Leute für Sitzungen bei ihm getroffen hätten oder er öffentlich die Regierung kritisiert habe. Durch sein Verhalten habe er damit rechnen müssen, dass seine Mitgliedschaft den Behörden bekannt sein könnte. Es widerspreche ferner der allgemeinen Logik, dass er Waffen und Mitgliederkarten in seinem Haus versteckt habe, da er ja damit habe rechnen müssen, dass die Behörden eines Tages sein Haus durchsuchen würden; dies umso mehr, da er ja zuvor gewarnt worden sei. Sodann sei seinen Angehörigen nichts zugestossen. Schliesslich stellte das BFM bezüglich seiner Auseise und seiner Identitätspapiere widersprüchliche Aussagen fest; auch komme der Kopie seiner Identitätskarte nur ein verminderter Beweiswert zu, und diese entspreche nicht dem Erscheinungsbild des gängigen sudanesischen Exemplars. Demzufolge seien die Angaben unglaubhaft (Art. 7 AsylG), so dass deren Asylrelevanz nicht zu überprüfen sei. Bezüglich der exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers fügte das BFM an, dass eine blosse Mitgliedschaft in der genannten Organisation sowie die Teilnahme an Veranstaltungen und Demonstrationen nicht begründen würden, dass er im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt sei. Folglich würden die geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standhalten (Art. 3 AsylG).
E. 5.3 In der Beschwerde vom 10. Mai 2013 brachte der Beschwerdeführer zunächst gewisse Vorbehalte bezüglich der Übersetzung seiner Aussagen anlässlich der Anhörung vor; dies insbesondere, da der Dolmetscher ein (...) Arabisch (mit Ausdrücken des [...]dialekts) gesprochen habe. Gewisse Verständigungsprobleme seien auch von der Hilfswerksvertretung vermerkt worden (vgl. Kopien der Notizen der Vertretung); der Beschwerdeführer habe sich aus reiner Höflichkeit nicht nachdrücklich gewehrt. Kleine Ungereimtheiten könnten daher nicht dem Beschwerdeführer angelastet werden. Weitere Punkte, die das BFM als unglaubhaft qualifiziert habe, seien indes falsch gewürdigt worden. Das politische Engagement des Beschwerdeführers als wichtiges (...) sei naturgemäss verbunden mit einer gewissen Kritik gegenüber der Regierung. Diese habe offensichtlich den Grad der Intensität nicht erreicht, um eine staatliche Verfolgung zu provozieren; indes habe diese Anlass zur Überwachung geboten. Von diesem Engagement sei jedoch seine geheime Tätigkeit für die Haraket Adel Wal-Masawa (JEM) zu unterscheiden, welche vor allem darauf abgezielt habe, sich gegen die arabischen Milizen zur Wehr zu setzen. Zudem könne nicht gesagt werden, der Beschwerdeführer habe seine (geheime) Tätigkeit für diese Bewegung zu vage umschrieben, habe er doch mehrmals erwähnt, dass er Spendengelder (während der Anhörung missverständlich Almosen genannt) gesammelt, Mitgliederkarten verteilt sowie Waffen für den Kampf gegen die Janjaweed-Milizen gekauft und gelagert habe; indes habe er nie auf offene Weise neue Mitglieder rekrutiert. Mangels ergänzender Fragen könne dem Beschwerdeführer keine fehlende Substanz vorgeworfen werden. Es sei darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer zwar aufgrund seines politischen Engagements als Regierungsgegner erkannt und daher nicht an die Kommunalwahlen zugelassen worden sei, jedoch sei er nicht als JEM-Mitglied überführt worden. Daher sei es nicht abwegig gewesen, Waffen in seinem Haus kurzzeitig zu lagern; zumal er als Mitglied einer einflussreichen Familie nicht mit einer Hausdurchsuchung habe rechnen müssen. Auch seien die Ungereimtheiten bezüglich seiner Flucht bei genauerem Hinsehen nicht als widersprüchlich zu qualifizieren. Folglich seien die Vorbringen insgesamt als glaubhaft zu werten. Anzufügen bleibe, dass die Familie des Beschwerdeführers mehrfach bezüglich seiner politischen Machenschaften befragt worden sei; überdies sei auch der jüngere Bruder - wie eine eingereichte Kopie eines Schreibens bestätige - inhaftiert worden. Andere Mitglieder der Haraket Adel Wal-Masawa, deren Mitgliederkarten beschlagnahmt worden seien, seien geflohen und hätten in J._______ und K._______ bereits Asyl erhalten. Aufgrund des Gesagten sei von einer Verfolgung seitens der sudanesischen Behörden auszugehen; eine innerstaatliche Schutzalternative liege nicht vor. Darüber hinaus sei auch die exilpolitische Tätigkeit des Beschwerdeführers belegt, aufgrund welcher er bei einer Rückkehr in den Sudan zusätzlich bedroht wäre. Schliesslich wies er darauf hin, dass alte Identitätskarten ein anderes Erscheinungsbild hätten als neuere.
E. 5.4 In seiner Vernehmlassung vom 6. Mai 2015 ging das SEM weiterhin davon aus, dass der Beschwerdeführer eines der zahlreichen einfachen Mitglieder der Organisation JEM sei; zwar würden sich die sudanesischen Behörden für die exilpolitischen Tätigkeiten ihrer Staatsangehörigen interessieren (vgl. Urteil des EGMR, A.A. gegen die Schweiz, a.a.O.), indes würden die (blosse) Mitgliedschaft bei einer oppositionellen Organisation und einfache Teilnahmen an exilpolitischen Veranstaltungen für ein solches Profil nicht ausreichen.
E. 5.5 Darauf replizierte der Beschwerdeführer, dass die Bewegung JEM eine wohlbekannte bewaffnete Oppositionsbewegung sei, was indes nicht ausschliesse, dass deren Mitglieder im Untergrund tätig seien. Der Beschwerdeführer sei ein aktives und engagiertes Mitglied der JEM Schweiz: Im Jahr 2010 sei er (...) und dabei zuständig für die Organisation von Sitzungen gewesen. Da er aufgrund seines Aufenthaltsstatus nicht an Sitzungen im Ausland habe teilnehmen können, habe er diese Position wieder aufgegeben. Mit seiner aktuellen Ernennung zum (...) sei klar, dass er ein ausserordentlich engagiertes Mitglied sei.
E. 6.1 Der Beschwerdeführer stammt, was vom BFM nicht bestritten wurde, aus der konfliktreichen Region Darfur. Im Jahr 2000 sei er als junger aufgeklärter Erwachsener der Oppositionspartei Haraket Adel Wal-Masawa beigetreten; dies noch bevor der Darfur-Konflikt als bewaffnete Auseinandersetzung zwischen verschiedenen Volksgruppen und der sudanesischen Regierung im Jahr 2003 ausbrach. Besonders nicht-arabische Gruppen - z.B. die Fur, Zaghawa und Masalit - sahen sich als Verlierer einer Politik, welche arabische Gruppen in Darfur bevorzugte. Zwischen 2003 und 2005 ging die meiste Gewalt von Janjaweed-Milizen aus, die von den Behörden unterstützt wurden. Das Gesamtbild der Aussagen des Beschwerdeführers erweckt nachvollziehbar den Eindruck, dass er - auch aufgrund seiner Schulbildung, seiner familiären Herkunft und seiner finanziell gesicherten Lage - eine politisch interessierte Person ist, die sich für die Verlierer der wirtschaftlichen und politischen Unterdrückung der Bevölkerung von Darfur einsetzen will (z.B. A12 F. 13, 42, 56, 66 f., und 86 f.). Dies tat er nicht nur durch seinen Beitritt in die Rebellengruppe JEM, sondern auch indem er als Spross einer wohlsituierten Familie (A12 S. 4 f. und 6) beabsichtigte, eine politische Laufbahn einzuschlagen (A12 S. 8 f.). Im Jahr 2009 habe er den Sudan verlassen. In dieser Phase 3 (2010-2012) des Darfur-Konflikts verbesserte sich zwar aufgrund einer Annäherung zwischen dem Sudan und Tschad grundsätzlich die dortige Sicherheitslage, indes begannen die sudanesischen Behörden, nicht-arabische Milizen (kleinere nicht-arabische Gruppen) aufzubauen und diese als nicht-arabische Popular Defence Forces (PDF) zu bewaffnen, um insbesondere gegen die Zaghawa im östlichen Darfur vorzugehen. In Süd-Darfur kam es im Jahr 2011 ebenfalls zu Kämpfen zwischen verfeindeten Gruppen; Ende Dezember 2011 wurde der Anführer des JEM, Khalil Ibrahim, durch die sudanesische Armee getötet. Die Bewegung wurde dadurch und auch durch andere Gegebenheiten geschwächt (vgl. BVGE 2013/21 E. 9.3.2).
E. 6.2 Der Beschwerdeführer ist Mitglied der Organisation JEM Schweiz (A13). Die vorgebrachte Ernennung zum (...) im Jahr 2010 (A13; Replikschrift vom 26. Mai 2015) blieb bis anhin unbewiesen; indes sei er - wie in der Replik vom 26. Mai 2015 dargetan - nach wenigen Monaten von diesem Posten zurückgetreten, da er u.a. aufgrund seines Status nicht an Sitzungen im Ausland habe teilnehmen können. Dabei fällt auf, dass er anlässlich seiner Anhörung vom 27. Oktober 2010 einen Kontakt zu seiner Partei verneinte (A12 F. 91). Aktenkundig ist indes, dass er am (...) 2011 und am (...) 2014 am Geneva Summit for Human Rights and Democracy als Delegierter des DFEZ teilnahm (vgl. Eingaben vom 21. März und 11. September 2014). Weiter sei er am (...) 2011 an einem geschlossenen Treffen von Sudanesen als Gesprächsteilnehmer (A13), am (...) 2014 an einem Treffen der Organisation Geneva Call, am (...) 2014 an einem Treffen der Bewegung JEM beim (...) (wobei davon ausgegangen wird, dass er sich nicht persönlich am Radio über die Kultur und Politik seines Heimatlandes ausgesprochen hat, vgl. [...], besucht am [...] 2015; Eingaben vom 21. März und 11. September 2014) und am (...) 2014 an einem Treffen der Bewegung JEM in F._______ - gemäss den Fotos in einem geschlossenen Rahmen - (vgl. Eingabe vom 3. Februar 2015) anwesend gewesen. Schliesslich habe er mit anderen Sudanesen am (...) 2013 an einer kleinen Kundgebung gegen die sudanesische Regierung protestiert (vgl. Eingabe vom 21. März 2014). Per März 2015 sei er zum (...) der JEM Schweiz ernannt worden und werde in dieser Funktion den Präsidenten des Schweizer Büros an Konferenzen begleiten und organisatorische Aufgaben übernehmen (vgl. Eingabe vom 26. Mai 2015).
E. 6.3 Der Ansicht, dass Darfur weiterhin eine unsichere Gegend sei (vgl. BVGE 2013/21 E. 9.3.4; ebenso International Crisis Group, The Chaos in Darfur, Crisis Group Africa Briefing No. 110 vom 22. April 2015), folgt auch der EGMR, welcher in seiner jüngsten Rechtsprechung festhielt, dass die allgemeine Menschenrechtslage alarmierend sei, was insbesondere für politische Opponenten gelte (vgl. Urteil des EGMR A.A. gegen die Schweiz, a.a.O., § 39 f.). Diese Feststellung wurde im Urteil vom EGMR A.A. gegen Frankreich vom 15. Januar 2015, 18039/11, § 55, bestätigt und dahingehend ergänzt, dass sich die Situation seit Anfang 2014 noch verschlimmert habe. In beiden Urteilen wurde zudem festgehalten, dass nicht nur Oppositionelle mit herausragendem Profil gefährdet seien, sondern auch Personen, welche bloss verdächtigt würden, Verbindungen zur Opposition zu haben (vgl. Urteile des EGMR A.A. gegen die Schweiz, a.a.O., § 43; A.A. gegen Frankreich, a.a.O., § 56). Überdies würde bereits der Umstand, nicht-arabischer Ethnie zu sein, ein nicht unerhebliches Risiko einer Verfolgung darstellen (vgl. Urteil des EGMR A.A. gegen Frankreich, a.a.O., § 58).
E. 6.4 Die Vorinstanz setzt sich in der angefochtenen Verfügung vom 11. April 2013 und ihrer Vernehmlassung vom 6. Mai 2015 nur ungenügend mit der veränderten Situation im Sudan, insbesondere in der Region Darfur, und der vom EGMR skizzierten Verschärfung der allgemeinen Lage sowie derjenigen für Personen nicht-arabischer Ethnie auseinander. So stellt sich im Lichte dieser Veränderungen nicht nur die Frage, inwiefern der Beschwerdeführer durch seine exilpolitischen Aktivitäten in der Heimat gefährdet ist, sondern auch inwiefern die veränderte Situation im Heimatland objektive Nachfluchtgründe darstellen könnte oder Wegweisungsvollzugshindernisse zu begründen vermöchte. In der angefochtenen Verfügung ist nicht erkennbar, inwieweit sich die Vorinstanz mit der veränderten Lage und den damit zusammenhängenden, soeben genannten Rechtsfragen auseinandergesetzt hat. Somit erweist sich die Sachverhaltsfeststellung wie auch die Begründung der angefochtenen Verfügung als ungenügend.
E. 6.5 Demnach ist die Beschwerde gutzuheissen, die angefochtene Verfügung vom 11. April 2013 in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 VwVG aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Diese ist anzuweisen, den Sachverhalt zu ergänzen - insbesondere hinsichtlich der vom EGMR angesprochenen veränderten Lage im Sudan - sowie erneut zu entscheiden und dabei nicht nur subjektive, sondern auch objektive Nachfluchtgründe abzuhandeln.
E. 6.6 Zudem ist dem Hinweis in der Beschwerdeschrift, die Widersprüche bzw. Ungereimtheiten seien u.a. auch auf Verständigungsprobleme zwischen dem Dolmetscher und dem Beschwerdeführer zurückzuführen (A12 S. 16), bei Wiederaufnahme des Verfahrens Rechnung zu tragen.
E. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
E. 7.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 VGKE eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Die mit der Beschwerdeschrift eingereichte Kostennote vom 10. Mai 2013 weist einen Aufwand von sechs Stunden und Fr. 1'370.- (inkl. Auslagen) aus. Der in der Kostennote ausgewiesene zeitliche Vertretungsaufwand für die Redaktion der Beschwerdeeingabe erscheint dem vorliegenden, nicht übermässig komplexen oder umfangreichen Verfahren nicht als vollumfänglich angemessen respektive notwendig im Sinne von Art. 64 Abs. 1 VwVG, weshalb eine Kürzung vorzunehmen und die Parteientschädigung unter Berücksichtigung aller massgeblicher Faktoren, insbesondere auch der weiteren Eingaben, auf insgesamt Fr. 1'470.-- (inkl. Auslagen) festzusetzen ist (vgl. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 8 und 14 Abs. 2 VGKE). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen.
- Die Verfügung des BFM vom 11. April 2013 wird aufgehoben und die Sache zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung und erneuten Entscheidfindung im Sinne der Erwägungen an das SEM zurückgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr 1'470.-- auszurichten.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Patricia Petermann Loewe
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2674/2013 Urteil vom 17. September 2015 Besetzung Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz), Richter Gérard Scherrer, Richterin Christa Luterbacher, Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe. Parteien A._______, geboren am (...), Sudan, vertreten durch lic. iur. Tilla Jacomet, HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende SG/AI/AR, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 11. April 2013 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer stammt eigenen Angaben entsprechend aus B._______ (bzw. C._______ [A12 S. 4], Darfur). Von dort aus habe er sich im (...) 2009 in das sudanesische Grenzstädtchen D._______ begeben. Am (...) 2009 habe er mit einem Auto die libysch-sudanesische Grenze überquert und sei über E._______ nach Tripolis gefahren (A1 S. 2 f. und 7 f.). Mit einem Fährschiff sei er ungefähr Anfang September auf einer ihm unbekannten Insel in einem ihm unbekannten Land angekommen (A1 S. 8). Mit dem Zug sei er sodann am 18. September 2010 in die Schweiz gefahren und habe dort einen Tag später um Asyl nachgesucht (A1 S. 9). Am 21. September 2010 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen zu seiner Person, seinem Reiseweg und summarisch zu seinen Ausreisegründen befragt (A1) und am 27. Oktober 2010 eingehend dazu angehört (A12). Dabei begründete er sein Asylgesuch mit Problemen, die er mit der sudanesischen Regierung habe. B. Am 28. Juli 2011 reichte der Beschwerdeführer als Beweismittel einen Mitgliederausweis und ein Unterstützungsschreiben vom (...) 2011 der JEM (Justice and Equality Movement) Schweiz, eine Kopie einer Teilnahmekarte am Geneva Summit for Human Rights and Democracy (Delegate Darfur Peace and Development Center [DFEZ]) vom (...) 2011 sowie diverse Fotos ein (A13). C. Mit Verfügung vom 11. April 2013 - eröffnet am 12. April 2013 - lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, wies ihn aus der Schweiz weg und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug dieser Wegweisung. Es begründete diesen Entscheid im Wesentlichen damit, dass die Vorfluchtgründe den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit (Art. 7 AsylG) nicht standhalten würden, so dass deren Asylrelevanz nicht zu prüfen sei. Ferner sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner exilpolitischen Tätigkeit über kein derartiges Profil verfüge, welches ihn bei einer Rückkehr in den Sudan einer konkreten Gefährdung aussetzen würde (Art. 3 AsylG). Das BFM stellte weiter fest, dass eine Rückführung nach Darfur zwar nicht zumutbar sei, indes es dem Beschwerdeführer angesichts der Niederlassungsfreiheit möglich und zumutbar sei, sich in einem anderen Teil des Sudans niederzulassen. D. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin am 10. Mai 2013 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte dabei, die Sache sei nach Aufhebung der Verfügung an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen; eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren, subeventualiter sei ein Vollzugshindernis festzustellen. In prozessrechtlicher Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Der Beschwerde lagen eine Kostennote vom 10. Mai 2013, eine Fürsorgebestätigung vom 7. Mai 2013 der ABS Betreuungsservice AG (Rapperswil; Faxkopie), ein Kurzbericht der Hilfswerksvertretung samt Zusatzblatt bezüglich die Anhörung vom 27. Oktober 2010 (in Kopie) sowie ein Beweismittel in arabischer Sprache (Faxkopie) angeblich betreffend die Haft eines Bruders bei. E. Mit Verfügung vom 17. Mai 2013 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. F. Am 21. März 2014 reichte der Beschwerdeführer eine Kopie seiner Teilnahmekarte am Geneva Summit for Human Rights and Democracy (Member DFEZ) vom (...) 2014, eine Kopie eines undatierten Briefes an den UN-Hochkommissar für Menschenrechte sowie diverse Fotos ein. G. Mit Eingabe vom 11. September 2014 wurden weitere Fotos zu den Akten gereicht, welche den Beschwerdeführer an einem Treffen der Organisation Geneva Call, welche sich für den Schutz der Zivilbevölkerung in Konfliktgebieten einsetze, vom (...) 2014 zeigen würden. Des Weiteren wurden Fotos eingereicht, die anlässlich einer Kulturwoche des Radiosenders (...) am (...) 2014 in F._______ entstanden seien. H. Am 3. Februar 2015 wurden dem Bundesverwaltungsgericht eine Kopie einer sudanesischen Identitätskarte eines Bekannten des Beschwerdeführers und weitere Fotos eingereicht, die ihn an einem Treffen der Organisation JEM vom (...) 2014 in F._______ zeigen würden. I. Im Rahmen der Vernehmlassung vom 6. Mai 2015 hielt das SEM fest, dass die Beschwerdeschrift keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, die eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen würden. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer ein einfaches Mitglied der Bewegung JEM sei, welches sich indes - unter Hinweis auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) A.A. gegen die Schweiz vom 7. Januar 2014, 58802/12 - nicht aus dem anonymen Kreis der blossen Teilnehmer an politischen Veranstaltungen heraushebe. J. Am 26. Mai 2015 replizierte der Beschwerdeführer demgegenüber, dass - wie das beigelegte (undatierte) Schreiben der Organisation JEM Schweiz bestätige - er seit März 2015 als (...) der Bewegung in der Schweiz amte. K. Im vorinstanzlichen Dossier befindet sich des Weiteren eine Kopie einer sudanesischen Identitätskarte lautend auf den Namen des Beschwerdeführers, A._______, Sohn von G._______ (Nr. [...], ausgestellt in H._______ im [...] 1998 [Übersetzung A18]). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM bzw. BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bzw. Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3. Gemäss Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des Asylgesetzes vom 14. Dezember 2012 gilt für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Rechtsänderung (am 1. Februar 2014) hängigen Verfahren mit Ausnahmen das neue Recht. Unter den Begriff "hängige Verfahren" sind auch beim Bundesverwaltungsgericht hängige Beschwerdeverfahren zu subsumieren (vgl. Urteil des BVGer E-662/2014 vom 17. März 2014 E. 2.3 und 2.4.1 ff. m.w.H.). Auf diese ist somit neues Recht anzuwenden, sofern keine der in den Abs. 2-4 der Übergangsbestimmungen genannten Ausnahmen greift. Da hier keine Ausnahme zur Anwendung gelangt, ist auf das vorliegende Beschwerdeverfahren neues Recht anzuwenden. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Eine asylsuchende Person ist aber auch dann als Flüchtling anzuerkennen, wenn sie erst aufgrund von Ereignissen nach ihrer Ausreise im Falle einer Rückkehr in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde. Zu unterscheiden ist dabei zwischen objektiven und subjektiven Nachfluchtgründen. Objektive Nachfluchtgründe liegen dann vor, wenn äussere Umstände, auf welche die asylsuchende Person keinen Einfluss nehmen konnte, zur drohenden Verfolgung führen; der von einer Verfolgung bedrohten Person ist in solchen Fällen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren. Subjektive Nachfluchtgründe sind gemäss Art. 54 AsylG dann anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch die unerlaubte Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung zu befürchten hat (vgl. BVGE 2010/44 E. 3.5 m.w.H.). 4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Der Beschwerdeführer - sein Vater gehöre der Ethnie Masalit, seine Mutter der Bargu (bzw. Al-Borgo) an, welches keine arabischen Völker seien (A1 S. 3; A12 S. 6) - brachte vor, er habe insgesamt elf Schuljahre in B._______ und H._______ (Süd-Darfur) absolviert. Später habe er zusammen mit seinem Vater, der (...) (...)läden und (...) (...)geschäft in B._______ besitze, als Händler gearbeitet; zwar habe er kein Einkommen gehabt, aber sein Vater sei für seine Bedürfnisse aufgekommen (A1 S. 3). Seit dem Jahr 2001 sei er verheiratet und habe einen Sohn namens I._______ (geboren am [...] 2002, A1 S. 3 f.). Er sei seit dem Jahr 2000 Mitglied der Oppositionspartei Haraket Adel Wal-Masawa (Gerechtigkeits- und Gleichheitsbewegung, JEM) und habe für diese Gruppierung als deren Regionalverantwortlicher insbesondere Geld gesammelt und diese auch persönlich finanziell unterstützt. Mit dem Geld hätten sie u.a. Waffen gekauft, um ihre Dörfer gegen die regierungstreuen Janjaweed-Milizen zu verteidigen (A1 S. 6; A12 S. 3 und 8 ff.). Zudem habe er auch versucht, ohne seine Mitgliedschaft preiszugeben, neue Mitglieder anzuwerben (A12 S. 8 und 11), indem er diese davon habe überzeugen wollen, man müsse etwas gegen das Elend in der Region tun; eine Militarisierung habe er indes stets abgelehnt (A12 S. 9 und 11). Diese Arbeit habe er aus dem Untergrund vollzogen; nur wenige Menschen seines Umfeldes hätten davon gewusst (A12 S. 10 f.). Er habe sich ferner politisch betätigt und sei dabei auch öffentlich aufgetreten, da es in Darfur viel Unrecht gebe. Auch seien die Bildungsmöglichkeiten der Menschen schlecht, die ökonomische Lage dramatisch und die Stämme würden sich nicht verstehen (A12 S. 5 und 9 f.). Da er etwas gegen diese Misere habe unternehmen wollen, habe er für das Amt des (...) kandidieren wollen; indes habe der Amtsinhaber, welcher der Regierungspartei Al-Bashirs angehöre, ihm - über seinen Vater - von dieser Kandidatur abgeraten. Er habe seinen Vater sogar bedroht, da der Beschwerdeführer aufgrund seiner steten Kritik ein Regierungsgegner sei (A12 S. 7 f. und 11). Eines Tages habe ein Freund, der auf einem Polizeiposten gearbeitet habe, ein Fahndungsfoto des Beschwerdeführers entdeckt und ihn gewarnt (A12 S. 7, 9 und 11 f.). Am (...) 2009 hätten Sicherheitsverantwortliche der Regierung (Amnel-Dawla) ihn zuhause festnehmen wollen, weil er sich für die Oppositionsbewegung engagiert habe. Indes habe er sich während dieser Zeit auf dem Markt aufgehalten. Seinem kleinen Bruder sei es gelungen, ihn zu warnen (A1 S. 7; A12 S. 7). Daraufhin habe sich der Beschwerdeführer bei einem Freund versteckt, bis er zu Fuss nach D._______ marschiert sei (A12 S. 7 f.). Hinsichtlich seiner im Sudan vorhandenen Identitätspapiere gab der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung zu Protokoll, diese seien am (...) 2009 beschlagnahmt worden; es gebe nur noch eine Kopie seiner Identitätskarte (A12 S. 2 f. und 14). Während dieser Hausdurchsuchung seien auch Listen mit Namen von Personen, welche für die Bevölkerung Almosen bzw. Spenden gesammelt hätten, Mitgliedskarten (auch seine eigene) und die gekauften Waffen eingezogen worden, welche bei ihm versteckt gewesen seien (A12 S. 3, 7 ff., 11 und 13). Seit seiner Ausreise sei seiner Familie nichts zugestossen, nur werde seine Wohnung ständig beobachtet (A12 S. 3). 5.2 Das BFM begründete seine negative Verfügung vom 11. April 2013 dahingehend, dass die Tätigkeit des Beschwerdeführers für die Bewegung JEM und seine Funktion innerhalb dieser zu wenig konkret, detailliert und differenziert geschildert worden seien. Auf konkrete Fragen sei er immer wieder ausgewichen, seine Stellung habe er sehr offen und unbestimmt umschrieben. Es gehe nicht klar hervor, was die Ziele der Organisation und wie deren Strukturen seien. Zudem sei er nicht in der Lage gewesen, den Rekrutierungsprozess darzulegen. Als widersprüchlich und realitätsfremd erkannte das BFM, dass er einerseits im Untergrund gearbeitet habe und anderseits sich Leute für Sitzungen bei ihm getroffen hätten oder er öffentlich die Regierung kritisiert habe. Durch sein Verhalten habe er damit rechnen müssen, dass seine Mitgliedschaft den Behörden bekannt sein könnte. Es widerspreche ferner der allgemeinen Logik, dass er Waffen und Mitgliederkarten in seinem Haus versteckt habe, da er ja damit habe rechnen müssen, dass die Behörden eines Tages sein Haus durchsuchen würden; dies umso mehr, da er ja zuvor gewarnt worden sei. Sodann sei seinen Angehörigen nichts zugestossen. Schliesslich stellte das BFM bezüglich seiner Auseise und seiner Identitätspapiere widersprüchliche Aussagen fest; auch komme der Kopie seiner Identitätskarte nur ein verminderter Beweiswert zu, und diese entspreche nicht dem Erscheinungsbild des gängigen sudanesischen Exemplars. Demzufolge seien die Angaben unglaubhaft (Art. 7 AsylG), so dass deren Asylrelevanz nicht zu überprüfen sei. Bezüglich der exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers fügte das BFM an, dass eine blosse Mitgliedschaft in der genannten Organisation sowie die Teilnahme an Veranstaltungen und Demonstrationen nicht begründen würden, dass er im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt sei. Folglich würden die geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standhalten (Art. 3 AsylG). 5.3 In der Beschwerde vom 10. Mai 2013 brachte der Beschwerdeführer zunächst gewisse Vorbehalte bezüglich der Übersetzung seiner Aussagen anlässlich der Anhörung vor; dies insbesondere, da der Dolmetscher ein (...) Arabisch (mit Ausdrücken des [...]dialekts) gesprochen habe. Gewisse Verständigungsprobleme seien auch von der Hilfswerksvertretung vermerkt worden (vgl. Kopien der Notizen der Vertretung); der Beschwerdeführer habe sich aus reiner Höflichkeit nicht nachdrücklich gewehrt. Kleine Ungereimtheiten könnten daher nicht dem Beschwerdeführer angelastet werden. Weitere Punkte, die das BFM als unglaubhaft qualifiziert habe, seien indes falsch gewürdigt worden. Das politische Engagement des Beschwerdeführers als wichtiges (...) sei naturgemäss verbunden mit einer gewissen Kritik gegenüber der Regierung. Diese habe offensichtlich den Grad der Intensität nicht erreicht, um eine staatliche Verfolgung zu provozieren; indes habe diese Anlass zur Überwachung geboten. Von diesem Engagement sei jedoch seine geheime Tätigkeit für die Haraket Adel Wal-Masawa (JEM) zu unterscheiden, welche vor allem darauf abgezielt habe, sich gegen die arabischen Milizen zur Wehr zu setzen. Zudem könne nicht gesagt werden, der Beschwerdeführer habe seine (geheime) Tätigkeit für diese Bewegung zu vage umschrieben, habe er doch mehrmals erwähnt, dass er Spendengelder (während der Anhörung missverständlich Almosen genannt) gesammelt, Mitgliederkarten verteilt sowie Waffen für den Kampf gegen die Janjaweed-Milizen gekauft und gelagert habe; indes habe er nie auf offene Weise neue Mitglieder rekrutiert. Mangels ergänzender Fragen könne dem Beschwerdeführer keine fehlende Substanz vorgeworfen werden. Es sei darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer zwar aufgrund seines politischen Engagements als Regierungsgegner erkannt und daher nicht an die Kommunalwahlen zugelassen worden sei, jedoch sei er nicht als JEM-Mitglied überführt worden. Daher sei es nicht abwegig gewesen, Waffen in seinem Haus kurzzeitig zu lagern; zumal er als Mitglied einer einflussreichen Familie nicht mit einer Hausdurchsuchung habe rechnen müssen. Auch seien die Ungereimtheiten bezüglich seiner Flucht bei genauerem Hinsehen nicht als widersprüchlich zu qualifizieren. Folglich seien die Vorbringen insgesamt als glaubhaft zu werten. Anzufügen bleibe, dass die Familie des Beschwerdeführers mehrfach bezüglich seiner politischen Machenschaften befragt worden sei; überdies sei auch der jüngere Bruder - wie eine eingereichte Kopie eines Schreibens bestätige - inhaftiert worden. Andere Mitglieder der Haraket Adel Wal-Masawa, deren Mitgliederkarten beschlagnahmt worden seien, seien geflohen und hätten in J._______ und K._______ bereits Asyl erhalten. Aufgrund des Gesagten sei von einer Verfolgung seitens der sudanesischen Behörden auszugehen; eine innerstaatliche Schutzalternative liege nicht vor. Darüber hinaus sei auch die exilpolitische Tätigkeit des Beschwerdeführers belegt, aufgrund welcher er bei einer Rückkehr in den Sudan zusätzlich bedroht wäre. Schliesslich wies er darauf hin, dass alte Identitätskarten ein anderes Erscheinungsbild hätten als neuere. 5.4 In seiner Vernehmlassung vom 6. Mai 2015 ging das SEM weiterhin davon aus, dass der Beschwerdeführer eines der zahlreichen einfachen Mitglieder der Organisation JEM sei; zwar würden sich die sudanesischen Behörden für die exilpolitischen Tätigkeiten ihrer Staatsangehörigen interessieren (vgl. Urteil des EGMR, A.A. gegen die Schweiz, a.a.O.), indes würden die (blosse) Mitgliedschaft bei einer oppositionellen Organisation und einfache Teilnahmen an exilpolitischen Veranstaltungen für ein solches Profil nicht ausreichen. 5.5 Darauf replizierte der Beschwerdeführer, dass die Bewegung JEM eine wohlbekannte bewaffnete Oppositionsbewegung sei, was indes nicht ausschliesse, dass deren Mitglieder im Untergrund tätig seien. Der Beschwerdeführer sei ein aktives und engagiertes Mitglied der JEM Schweiz: Im Jahr 2010 sei er (...) und dabei zuständig für die Organisation von Sitzungen gewesen. Da er aufgrund seines Aufenthaltsstatus nicht an Sitzungen im Ausland habe teilnehmen können, habe er diese Position wieder aufgegeben. Mit seiner aktuellen Ernennung zum (...) sei klar, dass er ein ausserordentlich engagiertes Mitglied sei. 6. 6.1 Der Beschwerdeführer stammt, was vom BFM nicht bestritten wurde, aus der konfliktreichen Region Darfur. Im Jahr 2000 sei er als junger aufgeklärter Erwachsener der Oppositionspartei Haraket Adel Wal-Masawa beigetreten; dies noch bevor der Darfur-Konflikt als bewaffnete Auseinandersetzung zwischen verschiedenen Volksgruppen und der sudanesischen Regierung im Jahr 2003 ausbrach. Besonders nicht-arabische Gruppen - z.B. die Fur, Zaghawa und Masalit - sahen sich als Verlierer einer Politik, welche arabische Gruppen in Darfur bevorzugte. Zwischen 2003 und 2005 ging die meiste Gewalt von Janjaweed-Milizen aus, die von den Behörden unterstützt wurden. Das Gesamtbild der Aussagen des Beschwerdeführers erweckt nachvollziehbar den Eindruck, dass er - auch aufgrund seiner Schulbildung, seiner familiären Herkunft und seiner finanziell gesicherten Lage - eine politisch interessierte Person ist, die sich für die Verlierer der wirtschaftlichen und politischen Unterdrückung der Bevölkerung von Darfur einsetzen will (z.B. A12 F. 13, 42, 56, 66 f., und 86 f.). Dies tat er nicht nur durch seinen Beitritt in die Rebellengruppe JEM, sondern auch indem er als Spross einer wohlsituierten Familie (A12 S. 4 f. und 6) beabsichtigte, eine politische Laufbahn einzuschlagen (A12 S. 8 f.). Im Jahr 2009 habe er den Sudan verlassen. In dieser Phase 3 (2010-2012) des Darfur-Konflikts verbesserte sich zwar aufgrund einer Annäherung zwischen dem Sudan und Tschad grundsätzlich die dortige Sicherheitslage, indes begannen die sudanesischen Behörden, nicht-arabische Milizen (kleinere nicht-arabische Gruppen) aufzubauen und diese als nicht-arabische Popular Defence Forces (PDF) zu bewaffnen, um insbesondere gegen die Zaghawa im östlichen Darfur vorzugehen. In Süd-Darfur kam es im Jahr 2011 ebenfalls zu Kämpfen zwischen verfeindeten Gruppen; Ende Dezember 2011 wurde der Anführer des JEM, Khalil Ibrahim, durch die sudanesische Armee getötet. Die Bewegung wurde dadurch und auch durch andere Gegebenheiten geschwächt (vgl. BVGE 2013/21 E. 9.3.2). 6.2 Der Beschwerdeführer ist Mitglied der Organisation JEM Schweiz (A13). Die vorgebrachte Ernennung zum (...) im Jahr 2010 (A13; Replikschrift vom 26. Mai 2015) blieb bis anhin unbewiesen; indes sei er - wie in der Replik vom 26. Mai 2015 dargetan - nach wenigen Monaten von diesem Posten zurückgetreten, da er u.a. aufgrund seines Status nicht an Sitzungen im Ausland habe teilnehmen können. Dabei fällt auf, dass er anlässlich seiner Anhörung vom 27. Oktober 2010 einen Kontakt zu seiner Partei verneinte (A12 F. 91). Aktenkundig ist indes, dass er am (...) 2011 und am (...) 2014 am Geneva Summit for Human Rights and Democracy als Delegierter des DFEZ teilnahm (vgl. Eingaben vom 21. März und 11. September 2014). Weiter sei er am (...) 2011 an einem geschlossenen Treffen von Sudanesen als Gesprächsteilnehmer (A13), am (...) 2014 an einem Treffen der Organisation Geneva Call, am (...) 2014 an einem Treffen der Bewegung JEM beim (...) (wobei davon ausgegangen wird, dass er sich nicht persönlich am Radio über die Kultur und Politik seines Heimatlandes ausgesprochen hat, vgl. [...], besucht am [...] 2015; Eingaben vom 21. März und 11. September 2014) und am (...) 2014 an einem Treffen der Bewegung JEM in F._______ - gemäss den Fotos in einem geschlossenen Rahmen - (vgl. Eingabe vom 3. Februar 2015) anwesend gewesen. Schliesslich habe er mit anderen Sudanesen am (...) 2013 an einer kleinen Kundgebung gegen die sudanesische Regierung protestiert (vgl. Eingabe vom 21. März 2014). Per März 2015 sei er zum (...) der JEM Schweiz ernannt worden und werde in dieser Funktion den Präsidenten des Schweizer Büros an Konferenzen begleiten und organisatorische Aufgaben übernehmen (vgl. Eingabe vom 26. Mai 2015). 6.3 Der Ansicht, dass Darfur weiterhin eine unsichere Gegend sei (vgl. BVGE 2013/21 E. 9.3.4; ebenso International Crisis Group, The Chaos in Darfur, Crisis Group Africa Briefing No. 110 vom 22. April 2015), folgt auch der EGMR, welcher in seiner jüngsten Rechtsprechung festhielt, dass die allgemeine Menschenrechtslage alarmierend sei, was insbesondere für politische Opponenten gelte (vgl. Urteil des EGMR A.A. gegen die Schweiz, a.a.O., § 39 f.). Diese Feststellung wurde im Urteil vom EGMR A.A. gegen Frankreich vom 15. Januar 2015, 18039/11, § 55, bestätigt und dahingehend ergänzt, dass sich die Situation seit Anfang 2014 noch verschlimmert habe. In beiden Urteilen wurde zudem festgehalten, dass nicht nur Oppositionelle mit herausragendem Profil gefährdet seien, sondern auch Personen, welche bloss verdächtigt würden, Verbindungen zur Opposition zu haben (vgl. Urteile des EGMR A.A. gegen die Schweiz, a.a.O., § 43; A.A. gegen Frankreich, a.a.O., § 56). Überdies würde bereits der Umstand, nicht-arabischer Ethnie zu sein, ein nicht unerhebliches Risiko einer Verfolgung darstellen (vgl. Urteil des EGMR A.A. gegen Frankreich, a.a.O., § 58). 6.4 Die Vorinstanz setzt sich in der angefochtenen Verfügung vom 11. April 2013 und ihrer Vernehmlassung vom 6. Mai 2015 nur ungenügend mit der veränderten Situation im Sudan, insbesondere in der Region Darfur, und der vom EGMR skizzierten Verschärfung der allgemeinen Lage sowie derjenigen für Personen nicht-arabischer Ethnie auseinander. So stellt sich im Lichte dieser Veränderungen nicht nur die Frage, inwiefern der Beschwerdeführer durch seine exilpolitischen Aktivitäten in der Heimat gefährdet ist, sondern auch inwiefern die veränderte Situation im Heimatland objektive Nachfluchtgründe darstellen könnte oder Wegweisungsvollzugshindernisse zu begründen vermöchte. In der angefochtenen Verfügung ist nicht erkennbar, inwieweit sich die Vorinstanz mit der veränderten Lage und den damit zusammenhängenden, soeben genannten Rechtsfragen auseinandergesetzt hat. Somit erweist sich die Sachverhaltsfeststellung wie auch die Begründung der angefochtenen Verfügung als ungenügend. 6.5 Demnach ist die Beschwerde gutzuheissen, die angefochtene Verfügung vom 11. April 2013 in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 VwVG aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Diese ist anzuweisen, den Sachverhalt zu ergänzen - insbesondere hinsichtlich der vom EGMR angesprochenen veränderten Lage im Sudan - sowie erneut zu entscheiden und dabei nicht nur subjektive, sondern auch objektive Nachfluchtgründe abzuhandeln. 6.6 Zudem ist dem Hinweis in der Beschwerdeschrift, die Widersprüche bzw. Ungereimtheiten seien u.a. auch auf Verständigungsprobleme zwischen dem Dolmetscher und dem Beschwerdeführer zurückzuführen (A12 S. 16), bei Wiederaufnahme des Verfahrens Rechnung zu tragen. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 7.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 VGKE eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Die mit der Beschwerdeschrift eingereichte Kostennote vom 10. Mai 2013 weist einen Aufwand von sechs Stunden und Fr. 1'370.- (inkl. Auslagen) aus. Der in der Kostennote ausgewiesene zeitliche Vertretungsaufwand für die Redaktion der Beschwerdeeingabe erscheint dem vorliegenden, nicht übermässig komplexen oder umfangreichen Verfahren nicht als vollumfänglich angemessen respektive notwendig im Sinne von Art. 64 Abs. 1 VwVG, weshalb eine Kürzung vorzunehmen und die Parteientschädigung unter Berücksichtigung aller massgeblicher Faktoren, insbesondere auch der weiteren Eingaben, auf insgesamt Fr. 1'470.-- (inkl. Auslagen) festzusetzen ist (vgl. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 8 und 14 Abs. 2 VGKE). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2. Die Verfügung des BFM vom 11. April 2013 wird aufgehoben und die Sache zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung und erneuten Entscheidfindung im Sinne der Erwägungen an das SEM zurückgewiesen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr 1'470.-- auszurichten.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Patricia Petermann Loewe