Asyl (ohne Wegweisung)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer - ein syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie - verliess Syrien im Sommer 2012 und reiste über die Türkei, Griechenland und Italien herkommend am 28. Oktober 2012 in die Schweiz ein, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 12. November 2012 wurde er summarisch zum Reiseweg und den Asylgründen befragt und am 4. Dezember 2013 eingehend angehört. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er sei in Damaskus aufgewachsen und habe dort (...) gearbeitet. Er habe an mehreren Demonstrationen gegen das Regime teilgenommen. An einer solchen Demonstration in der Nähe von Damaskus sei er von einem Unbekannten in Zivil mit einem Messer verletzt worden und habe deshalb operiert werden müssen, wobei er eine Woche im Spital habe bleiben müssen. An der gleichen Demonstration seien auch zwei Freunde von ihm verhaftet worden. Er habe Angst gehabt, dass die beiden ihn als Regimekritiker nennen und seinen Namen an die syrischen Behörden verraten würden. Einige Tage später habe ihn seine Frau als er von der Arbeit nach Hause gekommen sei informiert, dass zwei Männer nach ihm gefragt und ihn gesucht hätten. Sie hätten seiner Frau eine Adresse genannt, wo er sich melden solle. Er habe gewusst, dass, wenn er sich dort melde, er nicht mehr zurückkehren würde. Am nächsten Tag habe er daher seine Kinder nach Qamishli geschickt und begonnen das Haus zu verkaufen. Er habe schliesslich jemanden gefunden, der ihm einen Kontakt mit einem Schlepper und dadurch die Ausreise aus Syrien habe sicherstellen können und habe das Haus dafür getauscht. Jedoch habe es aus finanziellen Gründen nur für seine Ausreise gereicht, weshalb er seine Frau und seine Kinder vorerst habe zurücklassen müssen. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er drei Fotos, seine Identitätskarte, seinen Fahrausweis und das Familienbüchlein zu den Akten. B. Die Beschwerdeführerin und die Kinder reisten im April 2013 von Syrien zunächst in die Türkei aus. Am 19. November 2013 reisten sie legal mit einem humanitären Visum in die Schweiz ein, wo sie am 10. Januar 2014 um Asyl in der Schweiz nachsuchten. Am 22. Januar 2014 wurde die Beschwerdeführerin summarisch zum Reiseweg und den Asylgründen befragt und am 9. Juli 2014 eingehend angehört. Die Beschwerdeführerin bestätigte im Wesentlichen die Vorbringen des Ehemannes und machte geltend, sie wolle bei ihm in der Schweiz leben. Hinsichtlich der Asylvorbringen des Beschwerdeführers machte sie ergänzend geltend, ungefähr 15 Tage bis einen Monat nach Messerangriff seien zwei Personen in Zivil, welche gesagt hätten, dass sie vom Sicherheitsdienst seien, nach Hause gekommen und hätten nach ihrem Ehemann gefragt. Sie habe geantwortet, dass er nicht Zuhause sei, woraufhin diese zwei Personen ihr eine Adresse ausgehändigt und gesagt hätten, dass er sich am nächsten Tag dort melden solle. Sie habe dann gewartet bis ihr Ehemann nach Hause gekommen sei und habe ihm anschliessend den Vorfall geschildert. Wenige Tage später habe er sie nach Qamishli geschickt. Ihr Mann habe Ausreisedokumente organisiert und sei ihr dann nach Qamishli gefolgt, bevor er ausgereist sei. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichte sie die Pässe von sich und den Kindern zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 11. Juli 2014 - eröffnet am 15. Juli 2014 - stellte das BFM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, schob deren Vollzug jedoch zufolge Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. D. Am (...) brachte die Beschwerdeführerin in Z._______ (ihr Kind) zur Welt. E. Die Beschwerdeführenden erhoben mit Eingabe vom 14. August 2014 - handelnd durch ihren Rechtsvertreter - gegen diese Verfügung des BFM beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten die Aufhebung der Dispositivziffern 1-3 der angefochtenen Verfügung sowie die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung. In formeller Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 110a AsylG (SR 142.31) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. F. Mit Zwischenverfügung vom 27. August 2014 stellte die Instruktionsrichterin fest, die Beschwerdeführenden könnten den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, hiess die Gesuche um unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG gut, ordnete Herr lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, Z._______, als amtlicher Rechtsbeistand bei und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig wurde das BFM eingeladen, eine Vernehmlassung einzureichen. G. Mit Eingabe vom 1. September 2014 reichte das BFM seine Vernehmlassung zu den Akten, wobei es feststellte, dass die Beschwerdeschrift keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalten würde, die eine Änderung des Entscheides rechtfertigen würden und beantragte die Abweisung der Beschwerde. H. Die Vernehmlassung wurde am 2. September 2014 den Beschwerdeführenden zur Kenntnisnahme zugestellt. I. Am 8. April 2015 reichten der Rechtsvertreter - nach Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht - zunächst per Fax eine Kostennote zu den Akten.
Erwägungen (25 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 1.4 (Das) am (...) geborene (Kind) wird in das Verfahren der Beschwerdeführenden einbezogen.
E. 2 Mit Beschwerde kann im Geltungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 3.3 Bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft interessiert zwar in erster Linie die im Zeitpunkt der Ausreise der asylsuchenden Person(en) bestehende Verfolgungssituation. Nach Lehre und Praxis wird jedoch dann auf die Gefährdungslage im Moment des Asylentscheides abgestellt, wenn sich die Lage im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid massgeblich zu Gunsten oder zu Lasten der asylsuchenden Person(en) verändert hat (vgl. etwa Walter Stöckli, Asyl, in: Peter Uebersax/Beat Rudin/Thomas Hugi Yar/Thomas Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.17; zur Relevanz des Zeitpunkts des Entscheides für die Bestimmung der Flüchtlingseigenschaft ferner Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 6 E. 5, 1995 Nr. 2 E. 3a S. 17). Dieser Gesichtspunkt ist im vorliegenden Fall insofern von Bedeutung, als sich im Heimatstaat der Beschwerdeführenden, Syrien, die politische und menschenrechtliche Lage seit ihrer Ausreise in erheblicher Weise verändert hat (vgl. nachfolgend E. 5).
E. 4.1 Zur Begründung der angefochtenen Verfügung führte das BFM im Wesentlichen aus, die Vorbringen bezüglich der Messerattacke während einer Demonstration sowie der behördlichen Suche, aufgrund welcher der Beschwerdeführer habe ausreisen müssen, seien widersprüchlich und unstimmig. So habe er in der Befragung gesagt, die Demonstration, bei welcher er von einer zivilgekleideten Person mit einem Messer verletzt worden sei, habe im März 2012 stattgefunden. Daraufhin sei er geflohen. Bis Juli 2012 sei ihm nichts passiert. Als weiteren Grund habe er einen Besuch der Behörden Anfang 2012 bei ihnen Zuhause in Damaskus genannt. Da er bei der Arbeit gewesen sei, hätten die Behörden mit der Beschwerdeführerin gesprochen und ihr erklärt, dass sich der Beschwerdeführer in Y._______ im Informationsbüro melden solle. Danach habe der Beschwerdeführer die Familie nach Qamishli geschickt. Er habe nicht früher ausreisen können, da er das Geld nicht bereit gehabt habe, habe sich jedoch später mit einem Schlepper über die Ausreise einigen können. In der Anhörung habe er die geschilderten Ereignisse sowie die daraus resultierende Ausreise zeitlich anders angeordnet. Er habe angegeben, 15 Tage vor der Ausreise während einer Demonstration mit einem Messer angegriffen und verletzt worden zu sein. Er sei danach im Spital behandelt und operiert worden. Eine Woche nachdem er verletzt worden sei, sei er Zuhause gesucht und aufgefordert worden, sich an der Adresse bei der Strasse X._______ melden müssen. Aufgrund dieses Ereignisses habe er einen Tag später mit seinem Nachbarn eine Abmachung über den Verkauf des Hauses getroffen. Er sei bereit gewesen, dem Nachbarn das Haus zu überlassen und dieser habe sich im Gegenzug darum gekümmert, dass ein Schlepper seine Ausreise organisiere. Eine Woche nach dieser Vereinbarung sei er ausgereist. Auf die Frage, wann sich diese Vorfälle ereignet hätten, habe er keine Auskunft geben können. Er habe lediglich angegeben, im vierten oder fünften Monat 2012 ausgereist zu sein. Auf die abweichenden Sachverhaltsdarstellungen angesprochen habe er keine Erklärung abgeben können, welche die Widersprüche hätten auflösen können. Insgesamt würden sich auf den unterschiedlichen Schilderungen insbesondere auf zeitlicher Ebene erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt der Vorbringen ergeben. Daher gelinge es ihm nicht, eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft zu machen. An dieser Feststellung vermöchten auch die Aussagen der Beschwerdeführerin nichts zu ändern. Zudem habe sie angegeben, insbesondere wegen der allgemeinen Lage in Syrien sowie dem Wunsch, mit ihrem Mann zusammenzuleben ausgereist zu sein.
E. 4.2 In ihrer Beschwerde brachten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen vor, die Vorinstanz stelle hauptsächlich auf die angeblich abweichende Darstellung der zeitlichen Abfolge der Ereignisse in der Befragung und der Anhörung ab. Er habe bereits in der Befragung gesagt, er könne sich nicht genau an das Datum der Messerattacke erinnern. Der ungefähre Zeitpunkt der Messerattacke werde auch in der Anhörung von ihr bestätigt. Der Zeitpunkt der Ausreise habe er in der Befragung mit Juli 2012 deklariert, ohne sich jedoch sicher gewesen zu sein. In der Anhörung habe er gesagt, er könne sich nicht mehr ganz genau an den Monat erinnern, es könne jedoch Juni oder Juli gewesen sein. Sie habe angegeben, sich nicht genau an den Monat erinnern zu können, sie glaube aber, es sei Juni gewesen. Die Aussagen seien diesbezüglich übereinstimmend und glaubhaft. Die Antwort auf die Frage des BFM, wann er verletzt worden sei, beziehe sich nicht auf die Ausreise aus Syrien, sondern auf die Reise nach Qamishli. Dort sei er noch etwas weniger als einen Monat vor der Ausreise aus Syrien geblieben. Das BFM versuche den Sachverhalt so zu konstruieren, dass er sich nach der Messerattacke noch drei Monate in Damaskus aufgehalten habe, ohne dass dabei noch weitere Probleme aufgetaucht seien. Dies habe er aber nie so bestätigt. Er habe lediglich gesagt, dass ihm nach der Attacke im März 2012 nichts mehr zugestossen sei. Es handle sich bei der Aussage der Befragung, er habe bis im Jahr 2011 in Damaskus gelebt, um ein offensichtliches Missverständnis. Er habe in derselben Befragung gesagt, wie er in Damaskus im März 2012 an einer Demonstration angegriffen worden sei und nicht in Qamishli. Auch der Befrager sei offensichtlich davon ausgegangen, dass er in Damaskus gewesen sei. Auch der Widerspruch bezüglich des Zeitpunkts des Besuchs der Behörde lasse sich auflösen. Er habe angegeben, dass er bereits vor der Messerattacke Kontakt mit den Behörden gehabt habe und es deshalb bei der Befragung Missverständnisse gegeben habe. Sie habe ebenfalls angegeben, dass ihr Mann von zwei Behörden gesucht worden sei. Dies werde dadurch gestützt, dass die Besuche unterschiedlich geschildert und zwei Adressen angegeben worden seien. Die zeitliche Abfolge sei entgegen der Argumentation des BFM anhand der insgesamt vier Befragungen zeitlich nachvollziehbar und nicht widersprüchlich. In der Anhörung sei er mehrmals zur zeitlichen Abfolge direkt oder indirekt befragt worden und auch sie habe nochmals Angaben dazu gemacht. Die Zeitspannen würden nicht immer vollständig übereinstimmen, jedoch würden beide immer angeben, bezüglich der Daten nicht sicher zu sein. Dies spreche gerade für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen, wären doch bei einer konstruierten Geschichte genauere Zeitangaben gemacht worden. Es werde in der Verfügung zu sehr auf einzelne Details abgestellt, ohne auf das Gesamtbild einzugehen. Den herabgesetzten Beweisanforderungen der Glaubhaftmachung habe das BFM nicht hinreichend Rechnung getragen. Die Erkenntnis, wonach die Aussagen in wesentlichen Punkten unglaubhaft seien, gründe auf einer zu restriktiven Handhabung. Einzelnen Unklarheiten bezüglich genauer zeitlicher Abfolge könnten ausserdem keine Entscheidrelevanz zukommen. Eine Gesamtbeurteilung spreche für sie. Insgesamt würden die wesentlichen Elemente des Sachverhalts mehrmals inhaltlich übereinstimmend und detailreich vorgebracht. Weiter sprächen mehrere übereinstimmende Details für sie, wie zum Beispiel, dass er nach der Verletzung als Bodenleger gearbeitet habe. Durch den vorgebrachten Sachverhalt habe er glaubhaft machen können, dass er persönlich verfolgt werde. Er gehöre ausserdem als ethnischer Kurde, der sich politisch im Rahmen von Demonstrationen gegen das Regime engagiert habe, einer besonders gefährdeten Gruppe an. Im Wohnquartier, welches mehrheitlich von Sympathisanten der Regierung bewohnt worden sei, sei bekannt gewesen, dass er sich für die Opposition engagiert habe. Er sei in diesem Umfeld hochgradig gefährdet gewesen und habe auch konkrete Angst vor Angriffen durch Regierungssympathisanten gehabt. Diese Gefährdung habe sich durch das Verlassen des Heimatstaates zusätzlich verstärkt, nicht zuletzt deshalb, da er sich dadurch auch der Wehrpflicht entziehe. Er habe ausserdem erst am (...) 2011 die syrische Staatsangehörigkeit erhalten. Als Mann im wehrfähigen Alter sei er zum Militärdienst verpflichtet. Eine Dienstverweigerung in Syrien werde mit Haftstrafe von einem Monat bis fünf Jahre sanktioniert. Es sei überwiegend wahrscheinlich, dass eine Person, die während ihres Auslandaufenthaltes zum Wehrdienst einberufen werde, bei ihrer Einreise durch die syrischen Behörden identifiziert werde, da der Name auf einer entsprechenden Suchliste zu finden sei. Angesichts dessen, dass der syrische Geheimdienst auch im Ausland aktiv sei, sei durchaus denkbar, dass dieser von der Einreichung eines Asylgesuchs in der Schweiz erfahre. Er habe auch in der Schweiz begonnen, sich exilpolitisch zu betätigen. Weiter werde das Stellen eines Asylantrags im Ausland als Opposition zur Regierung angesehen, wobei rückgeführte abgewiesene Asylsuchende bereits an der Grenze oder am Flughafen meist sofort verhaftet und eingehend verhört würden sowie mit Misshandlungen zu rechnen hätten. Er habe im Falle einer Rückkehr aufgrund seines Fernbleibens im Militär und seiner oppositioneller Tätigkeit mit einem Verhör zu rechnen.
E. 5.1 Im Gefolge der politischen Umwälzungen des sogenannten Arabischen Frühlings in verschiedenen arabischen und nordafrikanischen Staaten - so namentlich in Ägypten, Libyen und Tunesien - wurden in Syrien seit Beginn des Jahres 2011 ebenfalls Forderungen nach demokratischen Reformen laut. Die politische Unrast wurde dabei nicht zuletzt durch Ereignisse in der Stadt Dar'a im März 2011 entfacht, als staatliche Sicherheitskräfte Kinder verhafteten und bei anschliessenden Protesten mehrere Demonstrierende töteten. Durch das zunehmend gewaltsame Vorgehen des syrischen Regimes gegen eine landesweite Protestwelle mit Hunderten von Todesopfern, der Inhaftierung und Folterung Zehntausender von Personen, darunter selbst Kindern, folgte eine Eskalation des Konflikts, die schliesslich in einen offenen Bürgerkrieg mündete. Dieser Bürgerkrieg ist zum einen durch die Beteiligung an den Kampfhandlungen einer Vielzahl von Parteien und rivalisierenden Gruppierungen mit unterschiedlicher politischer, ethnischer und religiöser Prägung gekennzeichnet, die zudem in wechselnden Koalitionen zueinander stehen. Zum anderen ist insbesondere zu beobachten, dass im Konflikt auch gegen die Zivilbevölkerung in willkürlicher Weise, mit massivster Gewalt und unter Einsatz von Kriegswaffen vorgegangen wird, so mittels Artillerie- und Bombenangriffen sowie sogar der Verwendung von Giftgas. Gemäss Einschätzung des Hochkommissariats der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (UNHCR) gehört zu den Methoden und Taktiken der Kriegsführung in Syrien insbesondere seitens des staatlichen Regimes die kollektive Bestrafung jener, denen die tatsächliche oder vermeintliche Unterstützung einer gegnerischen Konfliktpartei zugeschrieben wird, durch systematische Belagerung, Bombardierung, Plünderung und Zerstörung von Wohnungen und sonstiger ziviler Infrastruktur. Infolge der das ganze Land erfassenden Kriegshandlungen kamen nach Schätzungen der Vereinten Nationen bis Dezember 2014 mindestens 191'000 Menschen ums Leben, mehr als 3,2 Millionen Menschen sind aus Syrien geflohen, und 7,6 Millionen Menschen gelten als intern vertrieben (Sicherheitsrat der Vereinten Nationen, Resolution 2191 vom 17. Dezember 2014), wobei die Zahl der Flüchtlinge monatlich im Durchschnitt um 100'000 Personen ansteigt. Sämtliche Bemühungen, eine friedliche Beilegung des Konflikts zu erreichen, sind bislang gescheitert (vgl. dazu eingehend die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-5779/2013 25. Februar 2015 E. 5.3.1 [als Referenzurteil publiziert] und D-5553/2013 vom 18. Februar 2015 E. 6.2.1 [zur Publikation vorgesehen] mit weiteren Hinweisen).
E. 5.2 Über diese kurze Zusammenfassung der wesentlichen Entwicklungen seit März 2011 hinaus lässt sich die Feststellung treffen, dass die Situation in Syrien anhaltend instabil und in stetiger Veränderung begriffen ist. Angesichts des Scheiterns aller bisherigen Bemühungen um eine Beilegung des Konflikts sind zum heutigen Zeitpunkt keinerlei Anzeichen für eine baldige substantielle Verbesserung der Lage erkennbar. Im Gegenteil ist davon die Rede, dass sich die Situation zunehmend und in dramatischer Weise weiter verschlechtert. Ebenso ist in keiner Weise abzuschätzen, ob eine Beibehaltung oder eine (wie auch immer beschaffene) Änderung des bisherigen staatlichen Regimes zu erwarten ist. Dabei ist ebenfalls als vollkommen offen zu bezeichnen, in welcher Weise ethnische, religiöse und/oder politische Zugehörigkeiten im Rahmen einer künftigen Herrschaftsordnung eine Rolle spielen werden (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-5779/2013 E. 5.3.2 [als Referenzurteil publiziert] und D-5553/2013 vom 18. Februar 2015 E. 6.2.2 [zur Publikation vorgesehen]).
E. 6.1 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substantiiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5779/2013 E. 5.6.1 [zur Publikation vorgesehen] mit weiteren Hinweisen).
E. 6.2 Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer seine Asylgründe nur in inkohärenter Weise und unsubstanziiert vorzubringen vermochte. Insbesondere fällt beim Studium der Akten auf, dass in erster Linie die letzten Monate vor der Ausreise widersprüchlich und unsubstanziiert erscheinen, so dass diese Schilderungen als unglaubhaft bewertet werden müssen. So vermochte er den Messerangriff, welcher er bei einer Demonstration erlitten haben will, nie klar, stimmig und in einer zeitlich logischen Abfolge zu erzählen. Zudem sind Widersprüche insbesondere in zeitlicher Hinsicht zu erkennen. Der Beschwerdeführer brachte anlässlich der Befragung vor, der Besuch der zwei Behördenmitglieder in zivil habe im Januar 2012 (vgl. Akten SEM A7/11 S. 8) stattgefunden. Bei der Anhörung brachte er demgegenüber zu Protokoll, er könne sich nicht mehr an das Datum der Demonstration, an welcher er verletzt worden sei, erinnern, diese sei aber ungefähr 15 Tage vor seiner Ausreise gewesen (vgl. A37/18 F66). Bei der Befragung sprach der Beschwerdeführer jedoch noch von einem Zeitraum von drei Monaten, in welchem ihm keine Behelligungen widerfahren seien (vgl. A7/11 S. 8). Diese eben genannten Widersprüche und Unstimmigkeiten müssen trotz der problematischen gesundheitlichen und psychischen Situation des Beschwerdeführers als wesentlich erachtet werden, insbesondere auch, da sie die zentralen Asylvorbringen betreffen. Der Beschwerdeführer vermochte diese Widersprüche und Unklarheiten auch bei der direkten diesbezüglichen Konfrontation bei der Anhörung nicht zufriedenstellend zu erklären (vgl. A37/18 F146 ff.). Die Begründung, er könne sich nicht gut an Daten erinnern, vermag nicht zu überzeugen. Ferner fallen denn auch weitere kleinere Widersprüche respektive Inkohärenzen auf. So erscheint es aus medizinischer Sicht kaum möglich, dass der Beschwerdeführer unmittelbar nach einer Operation zur Stillung von inneren Blutungen als (Beruf 2) gearbeitet habe, jedoch seine Arbeit als (Beruf 1) habe aufgeben müssen (vgl. A37/18 F95 und 150ff.). Des Weiteren kann denn auch auf die Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden, welche als zutreffend bezeichnet werden können. Es ist somit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer zwar einer politisch aktiven Familie angehört, jedoch selber vor März 2012 nie politisch aktiv war und nach diesem Zeitpunkt lediglich ein Demonstrant neben vielen Mitdemonstrierenden war, wobei auch die Anzahl der Demonstrationsteilnehmenden in den Befragungen variiert. Die Beschwerdeführerin ihrerseits bestätigt zwar die Vorbringen ihres Ehemannes, vermag diese aber nicht in einer in einer detaillierten und substantiierten und somit glaubhaften Art und Weise zu erzählen, was wiederum auf eine Konstruktion der Asylvorbringen hindeutet.
E. 6.3 Im Sinne einer Gesamtbetrachtung und einer Abwägung der Argumente, die für die Glaubhaftigkeit und denjenigen, die dagegen sprechen, kommt das Bundesverwaltungsgericht - auch unter Berücksichtigung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers - zum Schluss, dass die Vorbringen bezüglich der Messerattacke und die Suche bei ihm zu Hause durch zwei Behördenmitglieder sowie die übrigen Ereignisse und Umstände nach den Ereignissen im Jahr 2012 den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit von Art. 7 AsylG nicht zu genügen vermögen. Es lässt sich somit keinen Grund erkennen, weshalb die syrischen Behörden auf den Beschwerdeführer und dessen Familie vor ihrer Flucht aufmerksam geworden wären und nach ihnen gesucht hätten. Es ist demnach davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden Syrien aufgrund des Bürgerkriegs verlassen haben und nicht aufgrund einer persönlichen Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG.
E. 7 Der Beschwerdeführer macht ferner eine Gefährdung aufgrund der Abwesenheit von der Militärpflicht, den exilpolitischen Tätigkeiten in der Schweiz und des Stellens eines Asylgesuchs im Ausland geltend.
E. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangte in seinem zur Publikation vorgesehenen Leitentscheid D-5553/2013 vom 18. Februar 2015 als Ergebnis einer Auslegung von Art. 3 Abs. 3 AsylG zum Schluss, eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion vermöge nicht alleinig die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, sondern nur dann, wenn damit eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden sei, mithin die betroffene Person aus den in dieser Norm genannten Gründen wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen habe, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkomme (vgl. E. 5.9). In Bezug auf die spezifische Situation in Syrien erwog das Gericht weiter, die genannten Voraussetzungen seien im Falle eines syrischen Refraktärs erfüllt, welcher der kurdischen Ethnie angehört, einer oppositionell aktiven Familie entstammt und bereits in der Vergangenheit die Aufmerksamkeit der staatlichen syrischen Sicherheitskräfte auf sich gezogen habe (vgl. E. 6.7.3).
E. 7.2 Vorliegend weisen indessen weder der Beschwerdeführer noch seine Familienangehörigen ein Profil auf, das mit der Situation vergleichbar wäre, die dem zitierten Leitentscheid zugrunde lag. Es ergeben sich namentlich aus den Akten keine substanziierten Hinweise dafür, dass er oder seine Familie sich innerhalb oder ausserhalb ihres Heimatlandes in regimekritischer Weise engagiert hätten oder aus anderen Gründen die besondere Aufmerksamkeit der syrischen Regierungsbehörden erregt haben und von diesen als Gegner des Regimes identifiziert worden sein könnten. Die Belege für die exilpolitische Tätigkeit in der Schweiz, welche in der Beschwerde erwähnt wurden, wurden denn auch nie beim Gericht nachgereicht, obschon den Beschwerdeführenden dazu genügend Zeit zur Verfügung gestanden wäre. Die Furcht des Beschwerdeführers vor asylrelevanter Verfolgung wegen seiner geltend gemachten aber nicht weiter substanziierten Wehrdienstverweigerung erscheint vor diesem Hintergrund nicht als begründet. Der Vollständigkeit halber kann festgehalten werden, dass die Asylgesuchstellung in der Schweiz für sich allein genommen für eine asylrelevante Gefährdung ebenfalls nicht ausreicht.
E. 8 Zusammenfassend ist es den Beschwerdeführenden nicht gelungen, eine bestehende oder unmittelbar drohende asylrelevante Verfolgung gemäss Art. 3 AsylG nachzuweisen. Somit hat die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und die Asylgesuche abgewiesen.
E. 9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 9.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 9.3 Im Sinne einer Klarstellung wird abschliessend festgehalten, dass sich aus den vorstehenden Erwägungen nicht der Schluss ergibt, die Beschwerdeführenden seien zum heutigen Zeitpunkt angesichts der Entwicklung in Syrien in ihrem Heimatstaat nicht gefährdet. Indessen ist eine solche Gefährdungslage unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4 AuG (SR 142.20) einzuordnen, wonach der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein kann, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der generellen Gefährdung aufgrund der aktuellen Situation in Syrien im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG wurde durch das SEM mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen.
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem jedoch das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Verfügung vom 27. August 2014 gutgeheissen wurde, werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
E. 11.2 Nachdem den Beschwerdeführenden mit Verfügung vom 27. August 2014 ihr Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet wurde, ist diesem eine angemessene Entschädigung auszurichten. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat am 8. April 2015 eine Kostennote zu den Akten gereicht. Jedoch ist der darin ausgewiesene Stundenansatz von Fr. 300.- als übersetzt zu bezeichnen und daher auf Fr. 200.- zu kürzen, zumal der Rechtsvertreter über keinen Anwaltstitel verfügt (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2204/2014 vom 2. April 2015 E. 7). Den Beschwerdeführenden ist somit zu Lasten der Gerichtskasse eine Parteientschädigung für die unentgeltliche Rechtsverbeiständung in der Höhe von Fr. 1750.- zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dem unentgeltlichen Rechtsvertreter wird zu Lasten der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 1750.- zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Anne Kneer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4537/2014 thc/kna/ Urteil vom 27. Juli 2015 Besetzung Richterin Contessina Theis (Vorsitz), Richter Hans Schürch, Richter Gérald Bovier, Gerichtsschreiberin Anne Kneer. Parteien A._______, geboren (...), B._______, geboren (...), und deren Kinder, C._______, geboren (...), D._______, geboren (...), E._______, geboren (...), Syrien, alle vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (ohne Vollzug); Verfügung des BFM vom 11. Juli 2014 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer - ein syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie - verliess Syrien im Sommer 2012 und reiste über die Türkei, Griechenland und Italien herkommend am 28. Oktober 2012 in die Schweiz ein, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 12. November 2012 wurde er summarisch zum Reiseweg und den Asylgründen befragt und am 4. Dezember 2013 eingehend angehört. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er sei in Damaskus aufgewachsen und habe dort (...) gearbeitet. Er habe an mehreren Demonstrationen gegen das Regime teilgenommen. An einer solchen Demonstration in der Nähe von Damaskus sei er von einem Unbekannten in Zivil mit einem Messer verletzt worden und habe deshalb operiert werden müssen, wobei er eine Woche im Spital habe bleiben müssen. An der gleichen Demonstration seien auch zwei Freunde von ihm verhaftet worden. Er habe Angst gehabt, dass die beiden ihn als Regimekritiker nennen und seinen Namen an die syrischen Behörden verraten würden. Einige Tage später habe ihn seine Frau als er von der Arbeit nach Hause gekommen sei informiert, dass zwei Männer nach ihm gefragt und ihn gesucht hätten. Sie hätten seiner Frau eine Adresse genannt, wo er sich melden solle. Er habe gewusst, dass, wenn er sich dort melde, er nicht mehr zurückkehren würde. Am nächsten Tag habe er daher seine Kinder nach Qamishli geschickt und begonnen das Haus zu verkaufen. Er habe schliesslich jemanden gefunden, der ihm einen Kontakt mit einem Schlepper und dadurch die Ausreise aus Syrien habe sicherstellen können und habe das Haus dafür getauscht. Jedoch habe es aus finanziellen Gründen nur für seine Ausreise gereicht, weshalb er seine Frau und seine Kinder vorerst habe zurücklassen müssen. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er drei Fotos, seine Identitätskarte, seinen Fahrausweis und das Familienbüchlein zu den Akten. B. Die Beschwerdeführerin und die Kinder reisten im April 2013 von Syrien zunächst in die Türkei aus. Am 19. November 2013 reisten sie legal mit einem humanitären Visum in die Schweiz ein, wo sie am 10. Januar 2014 um Asyl in der Schweiz nachsuchten. Am 22. Januar 2014 wurde die Beschwerdeführerin summarisch zum Reiseweg und den Asylgründen befragt und am 9. Juli 2014 eingehend angehört. Die Beschwerdeführerin bestätigte im Wesentlichen die Vorbringen des Ehemannes und machte geltend, sie wolle bei ihm in der Schweiz leben. Hinsichtlich der Asylvorbringen des Beschwerdeführers machte sie ergänzend geltend, ungefähr 15 Tage bis einen Monat nach Messerangriff seien zwei Personen in Zivil, welche gesagt hätten, dass sie vom Sicherheitsdienst seien, nach Hause gekommen und hätten nach ihrem Ehemann gefragt. Sie habe geantwortet, dass er nicht Zuhause sei, woraufhin diese zwei Personen ihr eine Adresse ausgehändigt und gesagt hätten, dass er sich am nächsten Tag dort melden solle. Sie habe dann gewartet bis ihr Ehemann nach Hause gekommen sei und habe ihm anschliessend den Vorfall geschildert. Wenige Tage später habe er sie nach Qamishli geschickt. Ihr Mann habe Ausreisedokumente organisiert und sei ihr dann nach Qamishli gefolgt, bevor er ausgereist sei. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichte sie die Pässe von sich und den Kindern zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 11. Juli 2014 - eröffnet am 15. Juli 2014 - stellte das BFM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, schob deren Vollzug jedoch zufolge Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. D. Am (...) brachte die Beschwerdeführerin in Z._______ (ihr Kind) zur Welt. E. Die Beschwerdeführenden erhoben mit Eingabe vom 14. August 2014 - handelnd durch ihren Rechtsvertreter - gegen diese Verfügung des BFM beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten die Aufhebung der Dispositivziffern 1-3 der angefochtenen Verfügung sowie die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung. In formeller Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 110a AsylG (SR 142.31) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. F. Mit Zwischenverfügung vom 27. August 2014 stellte die Instruktionsrichterin fest, die Beschwerdeführenden könnten den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, hiess die Gesuche um unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG gut, ordnete Herr lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, Z._______, als amtlicher Rechtsbeistand bei und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig wurde das BFM eingeladen, eine Vernehmlassung einzureichen. G. Mit Eingabe vom 1. September 2014 reichte das BFM seine Vernehmlassung zu den Akten, wobei es feststellte, dass die Beschwerdeschrift keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalten würde, die eine Änderung des Entscheides rechtfertigen würden und beantragte die Abweisung der Beschwerde. H. Die Vernehmlassung wurde am 2. September 2014 den Beschwerdeführenden zur Kenntnisnahme zugestellt. I. Am 8. April 2015 reichten der Rechtsvertreter - nach Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht - zunächst per Fax eine Kostennote zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 (Das) am (...) geborene (Kind) wird in das Verfahren der Beschwerdeführenden einbezogen.
2. Mit Beschwerde kann im Geltungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3.3 Bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft interessiert zwar in erster Linie die im Zeitpunkt der Ausreise der asylsuchenden Person(en) bestehende Verfolgungssituation. Nach Lehre und Praxis wird jedoch dann auf die Gefährdungslage im Moment des Asylentscheides abgestellt, wenn sich die Lage im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid massgeblich zu Gunsten oder zu Lasten der asylsuchenden Person(en) verändert hat (vgl. etwa Walter Stöckli, Asyl, in: Peter Uebersax/Beat Rudin/Thomas Hugi Yar/Thomas Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.17; zur Relevanz des Zeitpunkts des Entscheides für die Bestimmung der Flüchtlingseigenschaft ferner Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 6 E. 5, 1995 Nr. 2 E. 3a S. 17). Dieser Gesichtspunkt ist im vorliegenden Fall insofern von Bedeutung, als sich im Heimatstaat der Beschwerdeführenden, Syrien, die politische und menschenrechtliche Lage seit ihrer Ausreise in erheblicher Weise verändert hat (vgl. nachfolgend E. 5). 4. 4.1 Zur Begründung der angefochtenen Verfügung führte das BFM im Wesentlichen aus, die Vorbringen bezüglich der Messerattacke während einer Demonstration sowie der behördlichen Suche, aufgrund welcher der Beschwerdeführer habe ausreisen müssen, seien widersprüchlich und unstimmig. So habe er in der Befragung gesagt, die Demonstration, bei welcher er von einer zivilgekleideten Person mit einem Messer verletzt worden sei, habe im März 2012 stattgefunden. Daraufhin sei er geflohen. Bis Juli 2012 sei ihm nichts passiert. Als weiteren Grund habe er einen Besuch der Behörden Anfang 2012 bei ihnen Zuhause in Damaskus genannt. Da er bei der Arbeit gewesen sei, hätten die Behörden mit der Beschwerdeführerin gesprochen und ihr erklärt, dass sich der Beschwerdeführer in Y._______ im Informationsbüro melden solle. Danach habe der Beschwerdeführer die Familie nach Qamishli geschickt. Er habe nicht früher ausreisen können, da er das Geld nicht bereit gehabt habe, habe sich jedoch später mit einem Schlepper über die Ausreise einigen können. In der Anhörung habe er die geschilderten Ereignisse sowie die daraus resultierende Ausreise zeitlich anders angeordnet. Er habe angegeben, 15 Tage vor der Ausreise während einer Demonstration mit einem Messer angegriffen und verletzt worden zu sein. Er sei danach im Spital behandelt und operiert worden. Eine Woche nachdem er verletzt worden sei, sei er Zuhause gesucht und aufgefordert worden, sich an der Adresse bei der Strasse X._______ melden müssen. Aufgrund dieses Ereignisses habe er einen Tag später mit seinem Nachbarn eine Abmachung über den Verkauf des Hauses getroffen. Er sei bereit gewesen, dem Nachbarn das Haus zu überlassen und dieser habe sich im Gegenzug darum gekümmert, dass ein Schlepper seine Ausreise organisiere. Eine Woche nach dieser Vereinbarung sei er ausgereist. Auf die Frage, wann sich diese Vorfälle ereignet hätten, habe er keine Auskunft geben können. Er habe lediglich angegeben, im vierten oder fünften Monat 2012 ausgereist zu sein. Auf die abweichenden Sachverhaltsdarstellungen angesprochen habe er keine Erklärung abgeben können, welche die Widersprüche hätten auflösen können. Insgesamt würden sich auf den unterschiedlichen Schilderungen insbesondere auf zeitlicher Ebene erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt der Vorbringen ergeben. Daher gelinge es ihm nicht, eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft zu machen. An dieser Feststellung vermöchten auch die Aussagen der Beschwerdeführerin nichts zu ändern. Zudem habe sie angegeben, insbesondere wegen der allgemeinen Lage in Syrien sowie dem Wunsch, mit ihrem Mann zusammenzuleben ausgereist zu sein. 4.2 In ihrer Beschwerde brachten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen vor, die Vorinstanz stelle hauptsächlich auf die angeblich abweichende Darstellung der zeitlichen Abfolge der Ereignisse in der Befragung und der Anhörung ab. Er habe bereits in der Befragung gesagt, er könne sich nicht genau an das Datum der Messerattacke erinnern. Der ungefähre Zeitpunkt der Messerattacke werde auch in der Anhörung von ihr bestätigt. Der Zeitpunkt der Ausreise habe er in der Befragung mit Juli 2012 deklariert, ohne sich jedoch sicher gewesen zu sein. In der Anhörung habe er gesagt, er könne sich nicht mehr ganz genau an den Monat erinnern, es könne jedoch Juni oder Juli gewesen sein. Sie habe angegeben, sich nicht genau an den Monat erinnern zu können, sie glaube aber, es sei Juni gewesen. Die Aussagen seien diesbezüglich übereinstimmend und glaubhaft. Die Antwort auf die Frage des BFM, wann er verletzt worden sei, beziehe sich nicht auf die Ausreise aus Syrien, sondern auf die Reise nach Qamishli. Dort sei er noch etwas weniger als einen Monat vor der Ausreise aus Syrien geblieben. Das BFM versuche den Sachverhalt so zu konstruieren, dass er sich nach der Messerattacke noch drei Monate in Damaskus aufgehalten habe, ohne dass dabei noch weitere Probleme aufgetaucht seien. Dies habe er aber nie so bestätigt. Er habe lediglich gesagt, dass ihm nach der Attacke im März 2012 nichts mehr zugestossen sei. Es handle sich bei der Aussage der Befragung, er habe bis im Jahr 2011 in Damaskus gelebt, um ein offensichtliches Missverständnis. Er habe in derselben Befragung gesagt, wie er in Damaskus im März 2012 an einer Demonstration angegriffen worden sei und nicht in Qamishli. Auch der Befrager sei offensichtlich davon ausgegangen, dass er in Damaskus gewesen sei. Auch der Widerspruch bezüglich des Zeitpunkts des Besuchs der Behörde lasse sich auflösen. Er habe angegeben, dass er bereits vor der Messerattacke Kontakt mit den Behörden gehabt habe und es deshalb bei der Befragung Missverständnisse gegeben habe. Sie habe ebenfalls angegeben, dass ihr Mann von zwei Behörden gesucht worden sei. Dies werde dadurch gestützt, dass die Besuche unterschiedlich geschildert und zwei Adressen angegeben worden seien. Die zeitliche Abfolge sei entgegen der Argumentation des BFM anhand der insgesamt vier Befragungen zeitlich nachvollziehbar und nicht widersprüchlich. In der Anhörung sei er mehrmals zur zeitlichen Abfolge direkt oder indirekt befragt worden und auch sie habe nochmals Angaben dazu gemacht. Die Zeitspannen würden nicht immer vollständig übereinstimmen, jedoch würden beide immer angeben, bezüglich der Daten nicht sicher zu sein. Dies spreche gerade für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen, wären doch bei einer konstruierten Geschichte genauere Zeitangaben gemacht worden. Es werde in der Verfügung zu sehr auf einzelne Details abgestellt, ohne auf das Gesamtbild einzugehen. Den herabgesetzten Beweisanforderungen der Glaubhaftmachung habe das BFM nicht hinreichend Rechnung getragen. Die Erkenntnis, wonach die Aussagen in wesentlichen Punkten unglaubhaft seien, gründe auf einer zu restriktiven Handhabung. Einzelnen Unklarheiten bezüglich genauer zeitlicher Abfolge könnten ausserdem keine Entscheidrelevanz zukommen. Eine Gesamtbeurteilung spreche für sie. Insgesamt würden die wesentlichen Elemente des Sachverhalts mehrmals inhaltlich übereinstimmend und detailreich vorgebracht. Weiter sprächen mehrere übereinstimmende Details für sie, wie zum Beispiel, dass er nach der Verletzung als Bodenleger gearbeitet habe. Durch den vorgebrachten Sachverhalt habe er glaubhaft machen können, dass er persönlich verfolgt werde. Er gehöre ausserdem als ethnischer Kurde, der sich politisch im Rahmen von Demonstrationen gegen das Regime engagiert habe, einer besonders gefährdeten Gruppe an. Im Wohnquartier, welches mehrheitlich von Sympathisanten der Regierung bewohnt worden sei, sei bekannt gewesen, dass er sich für die Opposition engagiert habe. Er sei in diesem Umfeld hochgradig gefährdet gewesen und habe auch konkrete Angst vor Angriffen durch Regierungssympathisanten gehabt. Diese Gefährdung habe sich durch das Verlassen des Heimatstaates zusätzlich verstärkt, nicht zuletzt deshalb, da er sich dadurch auch der Wehrpflicht entziehe. Er habe ausserdem erst am (...) 2011 die syrische Staatsangehörigkeit erhalten. Als Mann im wehrfähigen Alter sei er zum Militärdienst verpflichtet. Eine Dienstverweigerung in Syrien werde mit Haftstrafe von einem Monat bis fünf Jahre sanktioniert. Es sei überwiegend wahrscheinlich, dass eine Person, die während ihres Auslandaufenthaltes zum Wehrdienst einberufen werde, bei ihrer Einreise durch die syrischen Behörden identifiziert werde, da der Name auf einer entsprechenden Suchliste zu finden sei. Angesichts dessen, dass der syrische Geheimdienst auch im Ausland aktiv sei, sei durchaus denkbar, dass dieser von der Einreichung eines Asylgesuchs in der Schweiz erfahre. Er habe auch in der Schweiz begonnen, sich exilpolitisch zu betätigen. Weiter werde das Stellen eines Asylantrags im Ausland als Opposition zur Regierung angesehen, wobei rückgeführte abgewiesene Asylsuchende bereits an der Grenze oder am Flughafen meist sofort verhaftet und eingehend verhört würden sowie mit Misshandlungen zu rechnen hätten. Er habe im Falle einer Rückkehr aufgrund seines Fernbleibens im Militär und seiner oppositioneller Tätigkeit mit einem Verhör zu rechnen. 5. 5.1 Im Gefolge der politischen Umwälzungen des sogenannten Arabischen Frühlings in verschiedenen arabischen und nordafrikanischen Staaten - so namentlich in Ägypten, Libyen und Tunesien - wurden in Syrien seit Beginn des Jahres 2011 ebenfalls Forderungen nach demokratischen Reformen laut. Die politische Unrast wurde dabei nicht zuletzt durch Ereignisse in der Stadt Dar'a im März 2011 entfacht, als staatliche Sicherheitskräfte Kinder verhafteten und bei anschliessenden Protesten mehrere Demonstrierende töteten. Durch das zunehmend gewaltsame Vorgehen des syrischen Regimes gegen eine landesweite Protestwelle mit Hunderten von Todesopfern, der Inhaftierung und Folterung Zehntausender von Personen, darunter selbst Kindern, folgte eine Eskalation des Konflikts, die schliesslich in einen offenen Bürgerkrieg mündete. Dieser Bürgerkrieg ist zum einen durch die Beteiligung an den Kampfhandlungen einer Vielzahl von Parteien und rivalisierenden Gruppierungen mit unterschiedlicher politischer, ethnischer und religiöser Prägung gekennzeichnet, die zudem in wechselnden Koalitionen zueinander stehen. Zum anderen ist insbesondere zu beobachten, dass im Konflikt auch gegen die Zivilbevölkerung in willkürlicher Weise, mit massivster Gewalt und unter Einsatz von Kriegswaffen vorgegangen wird, so mittels Artillerie- und Bombenangriffen sowie sogar der Verwendung von Giftgas. Gemäss Einschätzung des Hochkommissariats der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (UNHCR) gehört zu den Methoden und Taktiken der Kriegsführung in Syrien insbesondere seitens des staatlichen Regimes die kollektive Bestrafung jener, denen die tatsächliche oder vermeintliche Unterstützung einer gegnerischen Konfliktpartei zugeschrieben wird, durch systematische Belagerung, Bombardierung, Plünderung und Zerstörung von Wohnungen und sonstiger ziviler Infrastruktur. Infolge der das ganze Land erfassenden Kriegshandlungen kamen nach Schätzungen der Vereinten Nationen bis Dezember 2014 mindestens 191'000 Menschen ums Leben, mehr als 3,2 Millionen Menschen sind aus Syrien geflohen, und 7,6 Millionen Menschen gelten als intern vertrieben (Sicherheitsrat der Vereinten Nationen, Resolution 2191 vom 17. Dezember 2014), wobei die Zahl der Flüchtlinge monatlich im Durchschnitt um 100'000 Personen ansteigt. Sämtliche Bemühungen, eine friedliche Beilegung des Konflikts zu erreichen, sind bislang gescheitert (vgl. dazu eingehend die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-5779/2013 25. Februar 2015 E. 5.3.1 [als Referenzurteil publiziert] und D-5553/2013 vom 18. Februar 2015 E. 6.2.1 [zur Publikation vorgesehen] mit weiteren Hinweisen). 5.2 Über diese kurze Zusammenfassung der wesentlichen Entwicklungen seit März 2011 hinaus lässt sich die Feststellung treffen, dass die Situation in Syrien anhaltend instabil und in stetiger Veränderung begriffen ist. Angesichts des Scheiterns aller bisherigen Bemühungen um eine Beilegung des Konflikts sind zum heutigen Zeitpunkt keinerlei Anzeichen für eine baldige substantielle Verbesserung der Lage erkennbar. Im Gegenteil ist davon die Rede, dass sich die Situation zunehmend und in dramatischer Weise weiter verschlechtert. Ebenso ist in keiner Weise abzuschätzen, ob eine Beibehaltung oder eine (wie auch immer beschaffene) Änderung des bisherigen staatlichen Regimes zu erwarten ist. Dabei ist ebenfalls als vollkommen offen zu bezeichnen, in welcher Weise ethnische, religiöse und/oder politische Zugehörigkeiten im Rahmen einer künftigen Herrschaftsordnung eine Rolle spielen werden (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-5779/2013 E. 5.3.2 [als Referenzurteil publiziert] und D-5553/2013 vom 18. Februar 2015 E. 6.2.2 [zur Publikation vorgesehen]). 6. 6.1 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substantiiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5779/2013 E. 5.6.1 [zur Publikation vorgesehen] mit weiteren Hinweisen). 6.2 Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer seine Asylgründe nur in inkohärenter Weise und unsubstanziiert vorzubringen vermochte. Insbesondere fällt beim Studium der Akten auf, dass in erster Linie die letzten Monate vor der Ausreise widersprüchlich und unsubstanziiert erscheinen, so dass diese Schilderungen als unglaubhaft bewertet werden müssen. So vermochte er den Messerangriff, welcher er bei einer Demonstration erlitten haben will, nie klar, stimmig und in einer zeitlich logischen Abfolge zu erzählen. Zudem sind Widersprüche insbesondere in zeitlicher Hinsicht zu erkennen. Der Beschwerdeführer brachte anlässlich der Befragung vor, der Besuch der zwei Behördenmitglieder in zivil habe im Januar 2012 (vgl. Akten SEM A7/11 S. 8) stattgefunden. Bei der Anhörung brachte er demgegenüber zu Protokoll, er könne sich nicht mehr an das Datum der Demonstration, an welcher er verletzt worden sei, erinnern, diese sei aber ungefähr 15 Tage vor seiner Ausreise gewesen (vgl. A37/18 F66). Bei der Befragung sprach der Beschwerdeführer jedoch noch von einem Zeitraum von drei Monaten, in welchem ihm keine Behelligungen widerfahren seien (vgl. A7/11 S. 8). Diese eben genannten Widersprüche und Unstimmigkeiten müssen trotz der problematischen gesundheitlichen und psychischen Situation des Beschwerdeführers als wesentlich erachtet werden, insbesondere auch, da sie die zentralen Asylvorbringen betreffen. Der Beschwerdeführer vermochte diese Widersprüche und Unklarheiten auch bei der direkten diesbezüglichen Konfrontation bei der Anhörung nicht zufriedenstellend zu erklären (vgl. A37/18 F146 ff.). Die Begründung, er könne sich nicht gut an Daten erinnern, vermag nicht zu überzeugen. Ferner fallen denn auch weitere kleinere Widersprüche respektive Inkohärenzen auf. So erscheint es aus medizinischer Sicht kaum möglich, dass der Beschwerdeführer unmittelbar nach einer Operation zur Stillung von inneren Blutungen als (Beruf 2) gearbeitet habe, jedoch seine Arbeit als (Beruf 1) habe aufgeben müssen (vgl. A37/18 F95 und 150ff.). Des Weiteren kann denn auch auf die Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden, welche als zutreffend bezeichnet werden können. Es ist somit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer zwar einer politisch aktiven Familie angehört, jedoch selber vor März 2012 nie politisch aktiv war und nach diesem Zeitpunkt lediglich ein Demonstrant neben vielen Mitdemonstrierenden war, wobei auch die Anzahl der Demonstrationsteilnehmenden in den Befragungen variiert. Die Beschwerdeführerin ihrerseits bestätigt zwar die Vorbringen ihres Ehemannes, vermag diese aber nicht in einer in einer detaillierten und substantiierten und somit glaubhaften Art und Weise zu erzählen, was wiederum auf eine Konstruktion der Asylvorbringen hindeutet. 6.3 Im Sinne einer Gesamtbetrachtung und einer Abwägung der Argumente, die für die Glaubhaftigkeit und denjenigen, die dagegen sprechen, kommt das Bundesverwaltungsgericht - auch unter Berücksichtigung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers - zum Schluss, dass die Vorbringen bezüglich der Messerattacke und die Suche bei ihm zu Hause durch zwei Behördenmitglieder sowie die übrigen Ereignisse und Umstände nach den Ereignissen im Jahr 2012 den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit von Art. 7 AsylG nicht zu genügen vermögen. Es lässt sich somit keinen Grund erkennen, weshalb die syrischen Behörden auf den Beschwerdeführer und dessen Familie vor ihrer Flucht aufmerksam geworden wären und nach ihnen gesucht hätten. Es ist demnach davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden Syrien aufgrund des Bürgerkriegs verlassen haben und nicht aufgrund einer persönlichen Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG.
7. Der Beschwerdeführer macht ferner eine Gefährdung aufgrund der Abwesenheit von der Militärpflicht, den exilpolitischen Tätigkeiten in der Schweiz und des Stellens eines Asylgesuchs im Ausland geltend. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangte in seinem zur Publikation vorgesehenen Leitentscheid D-5553/2013 vom 18. Februar 2015 als Ergebnis einer Auslegung von Art. 3 Abs. 3 AsylG zum Schluss, eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion vermöge nicht alleinig die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, sondern nur dann, wenn damit eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden sei, mithin die betroffene Person aus den in dieser Norm genannten Gründen wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen habe, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkomme (vgl. E. 5.9). In Bezug auf die spezifische Situation in Syrien erwog das Gericht weiter, die genannten Voraussetzungen seien im Falle eines syrischen Refraktärs erfüllt, welcher der kurdischen Ethnie angehört, einer oppositionell aktiven Familie entstammt und bereits in der Vergangenheit die Aufmerksamkeit der staatlichen syrischen Sicherheitskräfte auf sich gezogen habe (vgl. E. 6.7.3). 7.2 Vorliegend weisen indessen weder der Beschwerdeführer noch seine Familienangehörigen ein Profil auf, das mit der Situation vergleichbar wäre, die dem zitierten Leitentscheid zugrunde lag. Es ergeben sich namentlich aus den Akten keine substanziierten Hinweise dafür, dass er oder seine Familie sich innerhalb oder ausserhalb ihres Heimatlandes in regimekritischer Weise engagiert hätten oder aus anderen Gründen die besondere Aufmerksamkeit der syrischen Regierungsbehörden erregt haben und von diesen als Gegner des Regimes identifiziert worden sein könnten. Die Belege für die exilpolitische Tätigkeit in der Schweiz, welche in der Beschwerde erwähnt wurden, wurden denn auch nie beim Gericht nachgereicht, obschon den Beschwerdeführenden dazu genügend Zeit zur Verfügung gestanden wäre. Die Furcht des Beschwerdeführers vor asylrelevanter Verfolgung wegen seiner geltend gemachten aber nicht weiter substanziierten Wehrdienstverweigerung erscheint vor diesem Hintergrund nicht als begründet. Der Vollständigkeit halber kann festgehalten werden, dass die Asylgesuchstellung in der Schweiz für sich allein genommen für eine asylrelevante Gefährdung ebenfalls nicht ausreicht.
8. Zusammenfassend ist es den Beschwerdeführenden nicht gelungen, eine bestehende oder unmittelbar drohende asylrelevante Verfolgung gemäss Art. 3 AsylG nachzuweisen. Somit hat die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und die Asylgesuche abgewiesen. 9. 9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 9.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9.3 Im Sinne einer Klarstellung wird abschliessend festgehalten, dass sich aus den vorstehenden Erwägungen nicht der Schluss ergibt, die Beschwerdeführenden seien zum heutigen Zeitpunkt angesichts der Entwicklung in Syrien in ihrem Heimatstaat nicht gefährdet. Indessen ist eine solche Gefährdungslage unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4 AuG (SR 142.20) einzuordnen, wonach der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein kann, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der generellen Gefährdung aufgrund der aktuellen Situation in Syrien im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG wurde durch das SEM mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen. 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem jedoch das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Verfügung vom 27. August 2014 gutgeheissen wurde, werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 11.2 Nachdem den Beschwerdeführenden mit Verfügung vom 27. August 2014 ihr Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet wurde, ist diesem eine angemessene Entschädigung auszurichten. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat am 8. April 2015 eine Kostennote zu den Akten gereicht. Jedoch ist der darin ausgewiesene Stundenansatz von Fr. 300.- als übersetzt zu bezeichnen und daher auf Fr. 200.- zu kürzen, zumal der Rechtsvertreter über keinen Anwaltstitel verfügt (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2204/2014 vom 2. April 2015 E. 7). Den Beschwerdeführenden ist somit zu Lasten der Gerichtskasse eine Parteientschädigung für die unentgeltliche Rechtsverbeiständung in der Höhe von Fr. 1750.- zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dem unentgeltlichen Rechtsvertreter wird zu Lasten der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 1750.- zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Anne Kneer Versand: