Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin, eine äthiopische Staatsangehörige und Volkszugehörige der Oromo, verliess ihren Heimatstaat ihren Angaben zufolge am 22. Juni 2001 in Richtung Djibouti, wo sie einige Jahre gelebt habe. Am 26. März 2004 sei sie ausgereist und über B._______ in die Schweiz gelangt. Gleichentags reichte sie ein erstes Mal ein Asylgesuch ein. Mit Verfügung vom 30. März 2006 wies das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Eine dagegen erhobene Beschwerde vom 8. Mai 2006 wies die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) mit Urteil vom 19. Mai 2006 ab. B. Am 16. November 2007 ersuchte die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter mit Eingabe beim Bundesverwaltungsgericht um Revision des Urteils der ARK vom 19. Mai 2006 und reichte diverse Beweismittel ein. C. Das Bundesverwaltungsgericht wies das Revisionsgesuch mit Urteil vom 14. Dezember 2007 ab und überwies die Akten hinsichtlich der geltend gemachten objektiven Nachfluchtgründe (veränderte Situation bezüglich ethnischer Oromo in Äthiopien [unter Verweis auf ein Privatgutachten sowie eine Anfragebeantwortung der Organisation Accord und einem Internet-Bericht der International Crisis Group vom 5. November 2007]) und subjektiven Nachfluchtgründen (exilpolitisches Engagements für die OLF in der Schweiz) an das BFM zur Behandlung als zweites Asylgesuch. D. Am 20. Februar 2008 hörte das BFM die Beschwerdeführerin zu ihrem politischen Engagement in der Schweiz an. Dabei machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, sie sei seit dem Jahre 2006 exilpolitisch aktiv und nehme an Demonstrationen und Sitzungen teil, weil sie die Oromo Liberation Front (OLF) unterstützen wolle und gegen die äthiopische Regierung sei (vgl. BFM-Akte B12 S. 2, 4, und 7). In ihrer Heimat sei sie OLF-Mitglied gewesen, doch hier in der Schweiz habe sie keinen Kontakt zu OLF-Mitgliedern (vgl. BFM-Akte B12 S. 2). E. Das BFM wies das zweite Asylgesuch der Beschwerdeführerin mit am 29. Februar 2008 eröffneter Verfügung vom 27. Februar 2008 ab und ordnete die Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz sowie den Vollzug an. F. Gegen diese Verfügung liess die Beschwerdeführerin am 31. März 2008 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, es sei ihr die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen eventualiter sei die Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs unter Anordnung der vorläufigen Aufnahme festzustellen. In prozessrechtlicher Hinsicht beantragte sie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. G. Mit prozessleitender Verfügung vom 7. April 2008 hiess die damals zuständige Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut und lud die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. H. In ihrer Stellungnahme vom 8. April 2008, welche der Beschwerdeführerin zur Kenntnisnahme zugestellt wurde, beantragte das Bundesamt die Abweisung der Beschwerde. Auf die weiteren Ausführungen der Beschwerdeführerin und der Vorinstanz wird - soweit relevant für den Entscheid - in den Erwägungen näher eingegangen.
Erwägungen (25 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Diese Ausnahme liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat oder in begründeter Weise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen, ohne dass im Heimatland effektiver Schutz erlangt werden könnte (BVGE 2008/34 E. 7.1 S. 507 f., mit weiteren Hinweisen). Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen.
E. 3.2 Grundsätzlich sind aber auch Konstellationen möglich, bei denen eine Person bei Verlassen ihres Heimatstaates noch keine asylrelevanten Gründe hatte, jedoch solche mit der Ausreise oder nach der Ausreise entstehen. Solche sogenannten Nachfluchtgründe sind demnach Asylgründe, welche erst nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eintreten und den Flüchtling bei seiner Rückkehr in ebendiesen Staat einer asylrelevanten Verfolgungssituation aussetzen würden. Dabei gilt es zwischen objektiven und subjektiven Nachfluchtgründen zu unterscheiden: Während Erstere unabhängig vom Verhalten der asylsuchenden Person eintreten - also auf äussere Einflüsse zurückzuführen sind - und somit die Asylgewährung für den Flüchtling nach sich ziehen, entstehen Letztere durch die Ausreise der asylsuchenden Person (sogenannte Republikflucht) oder durch ihr Verhalten nach der Ausreise (beispielsweise eine exilpolitische Tätigkeit), weshalb die Asylgewährung gemäss Art. 54 AsylG verweigert wird (vgl. SFH; Handbuch zum Asyl- und Wegweisungsverfahren, Bern 2009, S. 202 ff.; Samuel Werenfels, der Begriff des Flüchtlings im Schweizerischen Asylrecht, Bern, 1987, S. 352 ff.; Walter Stöckli, Asyl, in Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.]: Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz 11.19 und 11.55 ff.).
E. 4.1 Die Beschwerdeführerin macht in der mit Revision betitelten Eingabe, welche der Vorinstanz zur Behandlung als zweites Asylgesuch überwiesen wurde, sowohl objektive als auch subjektive Nachfluchtgründe geltend. Dabei bringt sie vor, sie habe bis zum eingereichten Gutachten der OLF-Vertretung in London nichts über die konkreten oppositionellen Aktivitäten ihres "zwangsangetrauten" Ehemannes gewusst. Erst durch das vorgenannte Gutachten sei der Grund für seine Inhaftierung bekannt geworden. Deshalb müsse sie bei einer Rückkehr nach Äthiopien befürchten, wegen seiner politisch oppositionellen Aktivitäten reflexverfolgt zu werden. Überdies habe die Repression des äthiopischen Regimes gegenüber der Volksgruppe der Oromo in letzter Zeit stark zugenommen. Allein die Mitgliedschaft bei der OLF stelle eine staatsfeindliche Handlung dar, welche strafrechtlich verfolgt werde. Volkszugehörige der Oromo, welche keiner Regierungspartei angehörten, würden oft unter Generalverdacht gestellt, die OLF zu unterstützen. Je länger die Landesabwesenheit sei, umso mehr müsse die betreffende Person befürchten, bei einer Rückkehr strengen Verhören unterzogen zu werden. Die Wahrscheinlichkeit, dass diese bei einer Rückkehr in Haft genommen und ihr Folter und lange Haftstrafen drohten, sei erheblich gross. Auch das Verwaltungsgericht Aachen habe in seinem Urteil vom 24. April 2001 die Auffassung vertreten, Mitglieder und Sympathisanten der OLF seien in Äthiopien der politischen Verfolgung ausgesetzt. Überdies sei sie exilpolitisch aktiv, nehme an Demonstrationen teil und setze sich für die Rechte der Oromo in Äthiopien und gegen das äthiopische Regime ein. Bei einer Rückkehr nach Äthiopien sei sie ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt, weshalb ihr die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und ihr Asyl in der Schweiz zu gewähren sei.
E. 4.2 Mit Verfügung vom 27. Februar 2008 führt die Vorinstanz aus, die Beschwerdeführerin habe im Rahmen des ersten Asylverfahrens keine politischen Aktivitäten glaubhaft machen können, insbesondere ihre Mitgliedschaft bei der OLF habe sich als unglaubhaft erwiesen. Zur Vermeidung von Wiederholungen sei auf die Ausführungen der ARK im Urteil vom 19. Mai 2006 sowie auf diejenigen des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 14. Dezember 2007 zu verweisen. Es bestünde somit kein Anlass zur Annahme, die Beschwerdeführerin sei vor dem Verlassen des Heimatstaates im Jahre 2001 in irgendeiner Form als Regimegegnerin oder politische Aktivistin registriert worden. Demzufolge sei auch nicht davon auszugehen, dass sie nach ihrer Ankunft in der Schweiz unter spezieller Beobachtung seitens der äthiopischen Behörden gestanden habe. Hinsichtlich ihrer exilpolitischen Tätigkeiten in der Schweiz stehe lediglich fest, dass sie sporadisch an Sitzungen und Versammlungen teilnehme, wobei sie nicht wisse, welche Organisation oder Partei diese Veranstaltungen organisiere. Auch sei sie weder Mitglied einer politischen Partei geworden noch unterstütze sie finanziell irgendwelche Organisationen. Es könnten den Akten auch keine Hinweise darauf entnommen werden, dass die äthiopischen Behörden von der Teilnahme der Beschwerdeführerin an diesen Sitzungen und Demonstrationen überhaupt Kenntnis genommen oder gar irgendwelche Massnahmen zu ihrem Nachteil eingeleitet hätten. Sodann führt das BFM aus, die äthiopischen Behörden hätten nur dann ein Interesse an der Identifizierung einer Person, wenn deren Aktivitäten als konkrete Bedrohung für das politische System wahrgenommen werde. Im Fall der Beschwerdeführerin bestünden keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass sie sich in dieser besonderen Art und Weise betätigt und exponiert habe. Sie gehöre mit Sicherheit nicht zur Zielgruppe des "harten Kerns" von aktiven oppositionellen Äthiopiern im Ausland, für die sich die äthiopischen Behörden allenfalls interessierten. Die Machthaber in Äthiopien würden ihr Interesse in diesem Zusammenhang auf gewaltbereite und federführende Exponenten der OLF (vgl. BVGE D-3575/2007) richten. Die Beschwerdeführerin erfülle dieses Profil nicht. Zusammenfassend sei festzustellen, dass die vorgebrachten subjektiven Nachfluchtgründe den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standzuhalten vermöchten, weshalb die Beschwerdeführerin nicht als Flüchtling anerkannt werden könne.
E. 4.3 Seitens der Beschwerdeführerin wird in der Beschwerdeschrift in Bezug auf die verneinten subjektiven Nachfluchtgründe im Wesentlichen ausgeführt, sie weise sehr wohl ein genügend politisches Profil auf, um bei einer Rückkehr einem konkreten Risiko der Verfolgung ausgesetzt zu sein. Der von der Vorinstanz erwähnte Überwachungsgrad widerspreche eklatant den tatsächlichen Begebenheiten und der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil D-5060/2007 vom 30. November 2007). Gemäss diesem Urteil seien Mitglieder von Oppositionsparteien den äthiopischen Sicherheitsbehörden mit einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit bekannt und würden als zu verfolgende Gegner der Regierung angesehen werden. Somit schliesse sich das Bundesverwaltungsgericht der erschienen Anfragebeantwortung von G. S. vom 7. Oktober 2007 an. Laut diesen Ausführungen würden sämtliche exilpolitisch aktive Personen der Diaspora von den äthiopischen Sicherheitskräften äusserst genau überwacht. Diese verfügten sowohl in personeller wie technischer Hinsicht über genügend Ressourcen, weshalb auch Personen mit geringerem Profil, also auch Mitglieder ohne Führungsfunktion, vom Radar des äthiopischen Sicherheitsdienstes erfasst würden. Es sei offensichtlich, dass die Beschwerdeführerin, die über ein beachtliches Profil verfüge, in einer Datenbank registriert worden sei. Aber auch wenn dies bestritten würde, sei davon auszugehen, dass ihr exilpolitisches Engagements spätestens mit der Beantragung eines Passes oder eines Laisser-Passer oder bei der Einreise bekannt werden würde. Sie stehe schliesslich auch aufgrund ihrer Ethnie (Oromo) unter Generalverdacht, die OLF zu unterstützen, weil sie nicht einer Regierungspartei angehöre. Hinzu komme, dass ihre lange Landesabwesenheit den Verdacht, sich staatspolitisch subversiv zu betätigen, seitens der äthiopischen Behörden verstärke. Sodann wird darauf hingewiesen, dass sich die Situation in Äthiopien für rückkehrende Asylsuchende seit den von der Opposition im Jahre 2005 organisierten Demonstrationen gegen die Wahlresultate wesentlich verschlechtert habe. Die äthiopischen Behörden würden insbesondere rückkehrende Oromo-Angehörige aus Europa mehr denn je verdächtigen.
E. 5.1 Vorab ist festzustellen, dass die Vorinstanz sich hinsichtlich der geltend gemachten objektiven Nachfluchtgründen, insbesondere zu den im Rahmen des zweiten Asylgesuchs explizit überwiesenen Beweismitteln in Bezug auf die geltend gemachte veränderte Situation ethnischer Oromos, soweit gestützt darauf die Flüchtlingseigenschaft beantragt worden war, zu Recht - aus den nachfolgend auszuführenden Gründen - nicht äusserte (vgl. Urteil E-7751/2007 vom 14. Dezember 2007).
E. 5.1.1 Vorab ist zu erwähnen, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen des Revisionsverfahrens/zweites Asylverfahrens zwar geltend macht, die äthiopische Regierung würde seit dem Jahre 2005 gegenüber der Volksgruppe der Oromo erhöht repressiv vorgehen, indessen keine diesbezüglich weitergehende Ausführungen macht, und sich lediglich damit begnügt, auf die eingereichten Beweismittel zu verweisen. Die Situation der Oromo wurde im Rahmen des ordentlichen Verfahrens mit Urteil der ARK vom 19. Mai 2006 berücksichtigt; diese führte dazu aus, die Situation der Oromo in Äthiopien sei nicht derart einzustufen, dass alle Volkszugehörige der Oromo automatisch und mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit asylrechtlich relevante Nachteile zu befürchten hätten. Das im Rahmen des Revisionsverfahrens eingereichte Beweismittel "Accord Anfragebeantwortung" vom 25. September 2007 betreffend die Situation von Angehörigen der Oromo bzw. von Funktionären der OLF und ihren Familien, welches bei der Überweisung der Akten an die Vorinstanz namentlich erwähnt worden war, äussert sich zur Frage der asylrelevanten Verfolgung von OLF-Funktionären beziehungsweise deren Familien. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist dieses Beweismittel sowohl in Bezug auf die allgemeine Lage ethnischer Oromo als auch in Bezug auf die geltend gemachte Reflexverfolgung irrelevant, zumal die vermeintliche hochrangige Mitgliedschaft des Ehemannes der Beschwerdeführerin bei der Partei OLF und auch das angeblich politische Engagement ihres Bruders im Rahmen des ordentlichen Verfahrens, aber auch im Revisionsverfahren, rechtskräftig als unglaubhaft beurteilt worden waren. Infolgedessen treffen die im Bericht ausgeführten Aussagen nicht auf die Situation der Beschwerdeführerin zu. Hingegen ist eine seit dem Jahre 2005 bis zum heutigen Zeitpunkt grundsätzlich zunehmende Repression des äthiopischen Regimes gegenüber Oppositionsparteien (vgl. dazu Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-7622/2006 E. 6.2.2) zu bestätigen; eine systematische asylrelevante Verfolgung von Volkszugehörigen der Oromo ist allein aufgrund ihrer Ethnie jedoch zu verneinen.
E. 5.1.2 Aus dem Vorgenannten ergeben sich keine objektiven Nachfluchtgründe. Somit ist der Beschwerdeführerin mangels Vorliegens von objektiven Nachfluchtgründen die Flüchtlingseigenschaft nicht zuzuerkennen und demzufolge auch kein Asyl in der Schweiz zu gewähren.
E. 5.2.1 Hinsichtlich der subjektiven Nachfluchtgründe gilt das Folgende: Gemäss Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. etwa Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-8234/2008 vom 3. März 2011 und E-4290/2008 vom 3. September 2010) ist zwar davon auszugehen, dass die äthiopischen Sicherheitsbehörden die Aktivitäten der Exilgemeinschaften im Rahmen ihrer (beschränkten) Möglichkeiten überwachen und mittels elektronischer Datenbanken registrieren. Unter diesen Umständen ist es wahrscheinlich, dass im Ausland agierende Personen, welche erkennbar in der CUDP/Kinijit respektive in anderen im Ausland tätigen oppositionellen Organisationen aktiv waren oder auch nur mit ihr sympathisierten, individuell identifiziert werden könnten und im Falle einer Zwangsrückschaffung dem äthiopischen Sicherheitsdienst bereits am Flughafen bekannt würden. Demnach dürfte davon auszugehen sein, dass die äthiopischen Sicherheitsorgane eine zwangsweise aus dem Ausland zurückgeführte Person, die Anhängerin oder Mitglied einer regimekritischen Organisation war oder noch ist, nach wie vor als zu verfolgenden Gegner der Regierung ansehen würden, solange von dieser Person vor ihrer Ausreise aus dem jeweiligen Gastland kein eindeutiges Bekenntnis zur verfassungsmässigen Ordnung Äthiopiens und eine klare Abkehr von der bisherigen Politik dieser regimekritischen Organisationen vorliegt. Angesichts der beschränkten Ressourcen des äthiopischen Nachrichtendienstes stellt sich die Frage nach der Wahrscheinlichkeit und dem Ausmass einer allfälligen Überwachung in der Schweiz, welche indessen in casu offenbleiben kann, denn von Bedeutung ist vorliegend die tatsächliche Erkennbarkeit der behaupteten exilpolitischen Tätigkeit, die Individualisierbarkeit der Beschwerdeführerin und deren konkrete exilpolitische Tätigkeit (vgl. im Sinne von Beispielen die vorgenannten Urteile des Bundesverwaltungsgerichts). Die äthiopischen Behörden haben nur dann ein Interesse an der Identifizierung einer Person, wenn deren Aktivitäten als konkrete Bedrohung für das politische System wahrgenommen werden.
E. 5.2.2 Vorliegend ist zu prüfen, ob das geltend gemachte exilpolitische Engagement der Beschwerdeführerin gegen das äthiopische Regime - welches von der Vorinstanz grundsätzlich nicht bestritten wird - in einem für den äthiopischen Staat wahrnehmbaren Ausmass erfolgte, welches sie bei einer allfälligen Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise gefährden liesse.
E. 5.2.2.1 Die Beschwerdeführerin macht im Rahmen des zweiten Asylgesuchs geltend, sie sei seit dem Jahre 2006 exilpolitisch aktiv und nehme an Demonstrationen und Sitzungen teil, weil sie die OLF unterstützen wolle und gegen die äthiopische Regierung sei (vgl. BFM-Akte B12 S. 2, 4, und 7). In ihrer Heimat sei sie OLF-Mitglied gewesen, doch hier in der Schweiz habe sie keinen Kontakt zu OLF-Mitgliedern (vgl. BFM-Akte B12 S. 2). Die Teilnahme an exilpolitischen Kundgebungen belegt sie mit Fotokopien von Fotografien. Die zu Protokoll gegebenen Aussagen hinsichtlich der Häufigkeit solcher Teilnahmen sind vage, indessen kann davon ausgegangen werden, dass sie in den Jahren 2006 bis 2007 jeweils an zwei Kundgebungen gegen die Regierung teilgenommen hat (vgl. BFM-Akte B12 S. 4). Insgesamt erscheinen die geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten eher bescheiden ausgefallen zu sein (Tragen von Slogans; Skandieren von Parolen). In diesem Zusammenhang ist hinsichtlich des Beweismasses festzuhalten, dass bei der Geltendmachung von subjektiven Nachfluchtgründen in der Regel ein strikter Beweis möglich und deshalb erforderlich ist (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 8.125). Die Beschwerdeführerin erbringt den vollständigen Beweis ihrer exilpolitischen Tätigkeit nicht; namentlich wurde keine Mitglieder-Bestätigung der Partei OLF zu den Akten gegeben und die geltend gemachte Teilnahme an Protestkundgebungen wird nur anhand einiger schlechter, unveröffentlichter Fotografien belegt, wobei nur eine davon mit einem Datum (1. November 2006) versehen ist. Selbst bei Annahme des exilpolitischen Engagements der Beschwerdeführerin in dem geltend gemachten Ausmass ist nicht anzunehmen, dass sie ins Zentrum des Interesses des äthiopischen Nachrichtendienstes gerückt ist. Die Beschwerdeführerin hat sich erwiesenermassen exilpolitisch nicht exponiert und ihre Aktivitäten erschöpften sich in untergeordneten Tätigkeiten, weshalb sie mit Sicherheit nicht zur Zielgruppe des "harten Kerns" von aktiven oppositionellen Äthiopiern oder Äthiopierinnen im Ausland gehört, für die sich die äthiopischen Behörden interessieren. Auch hat die Beschwerdeführerin im Rahmen des ersten rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens keine politisch motivierte Verfolgung glaubhaft machen können. Insgesamt ist festzustellen, dass die exilpolitischen Aktivitäten der Beschwerdeführerin nicht in einem für den äthiopischen Staat wahrnehmbaren Ausmass erfolgt sind. Eine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft infolge subjektiver Nachfluchtgründe rechtfertigt sich nicht. Die Beschwerdeführerin erfüllt die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 54 AsylG nicht.
E. 5.2.2.2 Der Verweis auf die "Praxis des Bundesverwaltungsgerichts" (D-5060/2007 vom 30. November 2007) ist im vorliegenden Verfahren unbehelflich. Im Unterschied zum vorliegenden Verfahren wurde im vorgenannten Urteil lediglich geprüft, ob die Vorinstanz das zweite Asylgesuch zu Recht als aussichtslos beurteilt und deshalb einen Nichteintretensentscheid mangels Leistung des geforderten Gebührenvorschusses erlassen hat. Eine konkrete Prüfung der Flüchtlingseigenschaft erfolgte nicht. Nebst der Tatsache, dass jener Prüfungsgegenstand sich vom vorliegenden unterscheidet, ist in jenem Verfahren auch der Beweismassstab tiefer angesetzt worden, zumal für die Erhebung eines Gebührenvorschusses die Begehren im vornherein als aussichtslos erscheinen müssen (vgl. Art. 17b Abs. 4 i.V.m. Art. 17b Abs. 3 AsylG). Überdies kommt dem vorgenannten Urteil mangels Grundsatzcharakters keine präjudizielle Wirkung zu. Bei diesen erheblichen Unterschieden ist es offenkundig, dass auf die Ausführungen hinsichtlich des Überwachungssystems der äthiopischen Behörden gegenüber exilpolitisch aktiven Äthiopiern und Äthiopierinnen (vgl. D-5060/2007 E.4.3) nicht näher einzugehen ist.
E. 5.2.2.3 Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte langjährige Landesabwesenheit und das Stellen eines Asylgesuchs im Ausland vermag mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht dazu zu führen, dass sie bei einer Rückkehr nach Äthiopien von den heimatlichen Behörden der subversiven Staatstätigkeit verdächtigt wird und eine Verfolgung durch den äthiopischen Staat zu befürchten hat, auch wenn nicht auszuschliessen ist, dass sie allein aufgrund der langjährigen Abwesenheit bei der Rückkehr am Flughafen von den äthiopischen Behörden möglicherweise einem Verhör unterzogen werden könnte. Diesfalls würde die Beschwerdeführerin von den äthiopischen Sicherheitsbehörden - selbst bei der geringen Wahrscheinlichkeit, dass sie von den exilpolitischen Aktivitäten der Beschwerdeführerin Kenntnis erlangt hätten - wegen ihres niedrigen politischen Profils kaum als eine ernsthafte Bedrohung angesehen, weshalb ihr eine asylrelevante Verfolgung im Heimatstaat nicht droht.
E. 5.2.3 Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände steht fest, dass weder objektive noch subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG vorliegen, weshalb das BFM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat.
E. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
E. 6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; BVGE 2008/34 E. 9.2).
E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
E. 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 7.2.2 Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine flüchtlingsrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Äthiopien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Äthiopien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Aufgrund der Akten sowie der vorstehenden Erwägungen betreffend die Frage der Flüchtlingseigenschaft ist indessen nicht davon auszugehen, dass im Falle einer Rückkehr nach Äthiopien eine derartige Gefahr droht. Entgegen der von der Beschwerdeführerin vertretenen Auffassung lässt auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Äthiopien den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.3.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.3.2. In konstanter Praxis wird von einer grundsätzlichen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Äthiopien ausgegangen (vgl. bereits EMARK 1998 Nr. 22). Der zweieinhalb Jahre dauernde Grenzkrieg zwischen Äthiopien und Eritrea wurde im Juni 2000 mit einem von der Organisation für die Einheit Afrikas (OAU) vermittelten Waffenstillstand und einem von beiden Staaten am 12. Dezember 2000 unterzeichneten Friedensabkommen beendet. Nach Abzug der UN-Friedenstruppen aus Eritrea im März 2008 und aus Äthiopien im August 2008 ist im heutigen Zeitpunkt nicht von einem offenen Konflikt im Grenzgebiet zwischen Äthiopien und Eritrea auszugehen, wenn auch gleichzeitig zu bemerken ist, dass eine Lösung der Grenzproblematik und eine Normalisierung zwischen den beiden Staaten nach wie vor nicht in Sicht ist (zur Entwicklung der Lage in Äthiopien siehe: Peter K. Meyer, SFH, Äthiopien, Update: Aktuelle Entwicklungen bis Juni 2009, Bern, 11. Juni 2009, S. 6 ff.; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-1724/2007 vom 5. Mai 2011 und E-5432/2006 vom 13. Januar 2011). 7.3.3. Gemäss öffentlich zugängliche Quellen sind die Lebensumstände für den Grossteil der am oder unter dem Existenzminimum lebenden Bevölkerung Äthiopiens in jeder Hinsicht (Einkommen, Ernährungssicherung, Gesundheit, Bildung, Wohnraumversorgung) prekär. Die Existenzbedingungen sind für die Mehrheit der Bevölkerung äusserst hart und bei Ernteausfällen oft auch lebensbedrohlich. In den letzten Jahren hat die internationale Gemeinschaft praktisch kontinuierlich Nahrungsmittelhilfe in der einen oder anderen Region Äthiopiens geleistet. Die rasante Inflation der letzten Jahre (teilweise über 30%) drückt immer mehr Haushalte auch im städtischen Bereich unter die absolute Armutsgrenze, so dass sie nicht mehr in der Lage sind, die zum Überleben notwendigen Nahrungsmittel zu erwerben. Zum Aufbau einer sicheren Existenz sind ausreichend finanzielle Ressourcen und gut vermarktbare berufliche Fähigkeiten sowie intakte familiäre und soziale Netzwerke unabdingbar. Arbeitsplätze bleiben trotz des gestiegenen Wirtschaftswachstums der letzten Jahre auch in städtischen Gebieten rar. Für wenig qualifizierte Arbeiter ist die Arbeitssituation nochmals schwieriger. Allein die starke Inflation der letzten Jahre (innerhalb der letzten fünf Jahren stiegen die Preise für Lebensmittel bis zu 200 Prozent an, im Jahre 2011 lag die Inflation offiziell bei 18 Prozent) hat zudem eine Mehrheit der Bevölkerung in existenzielle Nöte gebracht (vgl. African Development Bank (AfDB), OECD, UNDP, UNECA, African Economic Outlook 2011 Ethiopia http://www.africaneconomicoutlook.org/fileadmin/uploads/aeo/Country_Notes/2011/Full/Ethiopia.pdf, abgerufen am 28. März 2012). 7.3.4. Was die sozioökonomische Situation von alleinstehenden Frauen in Äthiopien betrifft, ist sodann Folgendes zu bemerken: Für alleinstehende und zurückkehrende Frauen ist es nicht leicht, sozialen Anschluss zu finden, da nicht verheiratete und allein lebende Frauen von der Gesellschaft - auch der städtischen - nicht akzeptiert werden. Alleinstehende Frauen werden in der Nachbarschaft nicht gerne gesehen, sie gelten als suspekt, da die kulturelle Norm für unverheiratete Frauen ein Leben in der Familie vorsieht. Eine Wohnung zu finden ist in der Regel nur über Bekannte möglich. Allgemein wird davon ausgegangen, dass sie auf der Suche nach sexuellen Abenteuern sind. Wird eine alleinstehende Frau Opfer sexueller Gewalt, wird ihr die Schuld gegeben (vgl. Ethiopian Society of Population Studies and United Nations Population Fund (UNFPA), Gender inequality and Womens's Empowerment, Oktober 2008, http://ethiopia.unfpa.org/drive/Gender.pdf, abgerufen am 29. Juli 2010). 7.3.5. Die Arbeitslosigkeit von Frauen in Addis Abeba wird auf 40 bis 55% geschätzt. Faktoren, die die Wahrscheinlichkeit erhöhen, dass eine Frau in Äthiopien einer eigenständigen Erwerbstätigkeit nachgehen kann, sind eine höhere Schulbildung, das Leben in der Stadt, das Verfügen über finanzielle Mittel, Unterstützung durch ein soziales Netzwerk sowie Zugang zu Informationen (vgl. http:ethiopia.unfpa.org/drive/Gender.pdf, zuletzt abgerufen am 10. Mai 2011). Ohne diese Voraussetzungen bleiben Frauen oft nur Arbeiten, welche gesundheitliche Risiken bergen, so beispielsweise in der Prostitution oder in Haushalten, wo sie regelmässig verschiedenen Formen der Gewalt, auch sexueller, ausgesetzt sind (vgl. Alexandra Geiser, SFH, Äthiopien: Rückkehr einer jungen alleinstehenden Frau, Bern, 13. Oktober 2009). 7.3.6. In Anbetracht dieser Faktoren und der persönlichen Voraussetzungen der Beschwerdeführerin ist nachfolgend zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen ist, der Beschwerdeführerin werde die soziale und wirtschaftliche Wiedereingliederung in ihrer Heimat gelingen. Dabei ist insbesondere auch zu berücksichtigen, dass Äthiopien in den letzten Jahren einen wirtschaftlichen Boom mit zeitweilig zweistelligen Wachstumsraten zu verzeichnen hat, von dem freilich bisher vorab die urbane Mittelschicht profitiert hat, und dass Addis Abeba bessere Arbeits- und Einkommensmöglichkeiten bietet als andere Städte oder ländliche Regionen (vgl. Jeune Afrique, Ethiopie: les fragilités d'un champion africain, 14. Dezember 2011, http://www.jeuneafrique.com/Artic-le/ARTJAJA2656p090-092.xml0/bad-inflation-pauvrete-chinethiopie-les-fragilites-d-un-champion-africain.html, abgerufen am 28. März 2012). 7.3.7. Die Beschwerdeführerin hat gemäss eigenen Angaben ihren Geburtsort (C._______), wo sie mit ihrer Mutter und ihrem Bruder zusammengelebt habe, verlassen und sei nach Addis Abeba gegangen, wo sie während einem Jahr mit ihrer Cousine oder ihrem Cousin (vgl. BFM-Akte A1 S. 3) und ihrer psychisch kranken Schwester, welche dort medizinisch behandelt werden musste, zusammengelebt habe (vgl. BFM-Akte A10 S. 4). Danach sei sie kurz zu ihrer Tante nach D._______ (Provinz Wolo) gegangen, die sie dann an jemanden in Djibouti weitervermittelt habe, weshalb sie im Jahr 2001 aus Eritrea ausgereist sei. Dort habe sie mit ihrer Schwester zusammen zirka drei Jahre gelebt (BFM-Akte A10 S. 5). Von ihrem Ehemann, mit welchem sie in C._______ nur einige Monate zusammengelebt habe, habe sie sich getrennt, weil sie Angst vor ihm gehabt habe (BFM-Akte A10 S. 6). Was die Schule und Erwerbstätigkeiten betrifft, gab die Beschwerdeführerin an, sie habe den obligatorischen Unterricht besucht, aber keinen Schulabschluss gemacht und auch keinen Beruf erlernt. Während ihrer kurzen Ehe habe sie in ihrer Freizeit Lebensmittel verkauft und in Djibouti sei ihr nichts anderes übrig geblieben, als sich zu prostituieren, damit sie ein finanzielles Auskommen gehabt habe. Die Arbeit habe ihr aber nicht gefallen und es sei auch gegen die Religion. In der Schweiz war die Beschwerdeführerin nicht erwerbstätig (vgl. Härtefallentscheid des Kantons (...) vom 26. September 2011). Auch wenn die Beschwerdeführerin nur über eine geringe Schulbildung und wenig Berufserfahrung verfügen sollte, dürfte sie bei einer Rückkehr nach Äthiopien ein familiäres und verwandtschaftliches Beziehungsnetz vorfinden, auf welches sie zurückgreifen kann. Ihre Cousine bzw. ihr Cousin wohnt gemäss ihren Angaben in Addis Abeba (vgl. BFM-Akten A10 S. 15, A1 S. 3) und die übrigen Familienangehörigen und Verwandten wohnen hauptsächlich auf dem Land. Es ist davon auszugehen, dass sie mit deren Hilfe in Äthiopien eine Existenzgrundlage aufzubauen vermag. Dabei ist es ihr unbenommen, beim BFM um Rückkehrhilfe zu ersuchen, womit ihr der Aufbau einer Existenzgrundlage erleichtert werden dürfte (Art. 74 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). Angesichts der überwiegend begünstigenden Faktoren sollte der noch jungen und gesunden Beschwerdeführerin eine Wiedereingliederung in die äthiopische Gesellschaft gelingen, zumal sie gemäss ihren Angaben auf ein tragfähiges Beziehungsnetz zurückgreifen kann. Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin nach Äthiopien erweist sich demnach als zumutbar.
E. 8 Nach dem Gesagten erweist sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.
E. 9 Die Beschwerdeführerin ist mit ihren Begehren vollständig unterlegen, weshalb ihr die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 600.- aufzuerlegen wären (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Zwischenverfügung vom 8. April 2008 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege - vorbehältlich der unveränderten finanziellen Verhältnisse - indessen gutgeheissen. Die finanzielle Situation der Beschwerdeführerin ist unverändert geblieben, weshalb immer noch von deren Bedürftigkeit auszugehen ist. Es sind ihr deshalb im vorliegenden Verfahren keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Stella Boleki Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2073/2008 Urteil vom 22. Mai 2012 Besetzung Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz), Richter Fulvio Haefeli, Richterin Jenny de Coulon, Gerichtsschreiberin Stella Boleki. Parteien A._______, geboren am (...), Äthiopien, vertreten durch lic. iur. Tarig Hassan, (...) , Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 27. Februar 2008 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin, eine äthiopische Staatsangehörige und Volkszugehörige der Oromo, verliess ihren Heimatstaat ihren Angaben zufolge am 22. Juni 2001 in Richtung Djibouti, wo sie einige Jahre gelebt habe. Am 26. März 2004 sei sie ausgereist und über B._______ in die Schweiz gelangt. Gleichentags reichte sie ein erstes Mal ein Asylgesuch ein. Mit Verfügung vom 30. März 2006 wies das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Eine dagegen erhobene Beschwerde vom 8. Mai 2006 wies die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) mit Urteil vom 19. Mai 2006 ab. B. Am 16. November 2007 ersuchte die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter mit Eingabe beim Bundesverwaltungsgericht um Revision des Urteils der ARK vom 19. Mai 2006 und reichte diverse Beweismittel ein. C. Das Bundesverwaltungsgericht wies das Revisionsgesuch mit Urteil vom 14. Dezember 2007 ab und überwies die Akten hinsichtlich der geltend gemachten objektiven Nachfluchtgründe (veränderte Situation bezüglich ethnischer Oromo in Äthiopien [unter Verweis auf ein Privatgutachten sowie eine Anfragebeantwortung der Organisation Accord und einem Internet-Bericht der International Crisis Group vom 5. November 2007]) und subjektiven Nachfluchtgründen (exilpolitisches Engagements für die OLF in der Schweiz) an das BFM zur Behandlung als zweites Asylgesuch. D. Am 20. Februar 2008 hörte das BFM die Beschwerdeführerin zu ihrem politischen Engagement in der Schweiz an. Dabei machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, sie sei seit dem Jahre 2006 exilpolitisch aktiv und nehme an Demonstrationen und Sitzungen teil, weil sie die Oromo Liberation Front (OLF) unterstützen wolle und gegen die äthiopische Regierung sei (vgl. BFM-Akte B12 S. 2, 4, und 7). In ihrer Heimat sei sie OLF-Mitglied gewesen, doch hier in der Schweiz habe sie keinen Kontakt zu OLF-Mitgliedern (vgl. BFM-Akte B12 S. 2). E. Das BFM wies das zweite Asylgesuch der Beschwerdeführerin mit am 29. Februar 2008 eröffneter Verfügung vom 27. Februar 2008 ab und ordnete die Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz sowie den Vollzug an. F. Gegen diese Verfügung liess die Beschwerdeführerin am 31. März 2008 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, es sei ihr die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen eventualiter sei die Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs unter Anordnung der vorläufigen Aufnahme festzustellen. In prozessrechtlicher Hinsicht beantragte sie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. G. Mit prozessleitender Verfügung vom 7. April 2008 hiess die damals zuständige Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut und lud die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. H. In ihrer Stellungnahme vom 8. April 2008, welche der Beschwerdeführerin zur Kenntnisnahme zugestellt wurde, beantragte das Bundesamt die Abweisung der Beschwerde. Auf die weiteren Ausführungen der Beschwerdeführerin und der Vorinstanz wird - soweit relevant für den Entscheid - in den Erwägungen näher eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Diese Ausnahme liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat oder in begründeter Weise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen, ohne dass im Heimatland effektiver Schutz erlangt werden könnte (BVGE 2008/34 E. 7.1 S. 507 f., mit weiteren Hinweisen). Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. 3.2. Grundsätzlich sind aber auch Konstellationen möglich, bei denen eine Person bei Verlassen ihres Heimatstaates noch keine asylrelevanten Gründe hatte, jedoch solche mit der Ausreise oder nach der Ausreise entstehen. Solche sogenannten Nachfluchtgründe sind demnach Asylgründe, welche erst nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eintreten und den Flüchtling bei seiner Rückkehr in ebendiesen Staat einer asylrelevanten Verfolgungssituation aussetzen würden. Dabei gilt es zwischen objektiven und subjektiven Nachfluchtgründen zu unterscheiden: Während Erstere unabhängig vom Verhalten der asylsuchenden Person eintreten - also auf äussere Einflüsse zurückzuführen sind - und somit die Asylgewährung für den Flüchtling nach sich ziehen, entstehen Letztere durch die Ausreise der asylsuchenden Person (sogenannte Republikflucht) oder durch ihr Verhalten nach der Ausreise (beispielsweise eine exilpolitische Tätigkeit), weshalb die Asylgewährung gemäss Art. 54 AsylG verweigert wird (vgl. SFH; Handbuch zum Asyl- und Wegweisungsverfahren, Bern 2009, S. 202 ff.; Samuel Werenfels, der Begriff des Flüchtlings im Schweizerischen Asylrecht, Bern, 1987, S. 352 ff.; Walter Stöckli, Asyl, in Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.]: Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz 11.19 und 11.55 ff.). 4. 4.1. Die Beschwerdeführerin macht in der mit Revision betitelten Eingabe, welche der Vorinstanz zur Behandlung als zweites Asylgesuch überwiesen wurde, sowohl objektive als auch subjektive Nachfluchtgründe geltend. Dabei bringt sie vor, sie habe bis zum eingereichten Gutachten der OLF-Vertretung in London nichts über die konkreten oppositionellen Aktivitäten ihres "zwangsangetrauten" Ehemannes gewusst. Erst durch das vorgenannte Gutachten sei der Grund für seine Inhaftierung bekannt geworden. Deshalb müsse sie bei einer Rückkehr nach Äthiopien befürchten, wegen seiner politisch oppositionellen Aktivitäten reflexverfolgt zu werden. Überdies habe die Repression des äthiopischen Regimes gegenüber der Volksgruppe der Oromo in letzter Zeit stark zugenommen. Allein die Mitgliedschaft bei der OLF stelle eine staatsfeindliche Handlung dar, welche strafrechtlich verfolgt werde. Volkszugehörige der Oromo, welche keiner Regierungspartei angehörten, würden oft unter Generalverdacht gestellt, die OLF zu unterstützen. Je länger die Landesabwesenheit sei, umso mehr müsse die betreffende Person befürchten, bei einer Rückkehr strengen Verhören unterzogen zu werden. Die Wahrscheinlichkeit, dass diese bei einer Rückkehr in Haft genommen und ihr Folter und lange Haftstrafen drohten, sei erheblich gross. Auch das Verwaltungsgericht Aachen habe in seinem Urteil vom 24. April 2001 die Auffassung vertreten, Mitglieder und Sympathisanten der OLF seien in Äthiopien der politischen Verfolgung ausgesetzt. Überdies sei sie exilpolitisch aktiv, nehme an Demonstrationen teil und setze sich für die Rechte der Oromo in Äthiopien und gegen das äthiopische Regime ein. Bei einer Rückkehr nach Äthiopien sei sie ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt, weshalb ihr die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und ihr Asyl in der Schweiz zu gewähren sei. 4.2. Mit Verfügung vom 27. Februar 2008 führt die Vorinstanz aus, die Beschwerdeführerin habe im Rahmen des ersten Asylverfahrens keine politischen Aktivitäten glaubhaft machen können, insbesondere ihre Mitgliedschaft bei der OLF habe sich als unglaubhaft erwiesen. Zur Vermeidung von Wiederholungen sei auf die Ausführungen der ARK im Urteil vom 19. Mai 2006 sowie auf diejenigen des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 14. Dezember 2007 zu verweisen. Es bestünde somit kein Anlass zur Annahme, die Beschwerdeführerin sei vor dem Verlassen des Heimatstaates im Jahre 2001 in irgendeiner Form als Regimegegnerin oder politische Aktivistin registriert worden. Demzufolge sei auch nicht davon auszugehen, dass sie nach ihrer Ankunft in der Schweiz unter spezieller Beobachtung seitens der äthiopischen Behörden gestanden habe. Hinsichtlich ihrer exilpolitischen Tätigkeiten in der Schweiz stehe lediglich fest, dass sie sporadisch an Sitzungen und Versammlungen teilnehme, wobei sie nicht wisse, welche Organisation oder Partei diese Veranstaltungen organisiere. Auch sei sie weder Mitglied einer politischen Partei geworden noch unterstütze sie finanziell irgendwelche Organisationen. Es könnten den Akten auch keine Hinweise darauf entnommen werden, dass die äthiopischen Behörden von der Teilnahme der Beschwerdeführerin an diesen Sitzungen und Demonstrationen überhaupt Kenntnis genommen oder gar irgendwelche Massnahmen zu ihrem Nachteil eingeleitet hätten. Sodann führt das BFM aus, die äthiopischen Behörden hätten nur dann ein Interesse an der Identifizierung einer Person, wenn deren Aktivitäten als konkrete Bedrohung für das politische System wahrgenommen werde. Im Fall der Beschwerdeführerin bestünden keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass sie sich in dieser besonderen Art und Weise betätigt und exponiert habe. Sie gehöre mit Sicherheit nicht zur Zielgruppe des "harten Kerns" von aktiven oppositionellen Äthiopiern im Ausland, für die sich die äthiopischen Behörden allenfalls interessierten. Die Machthaber in Äthiopien würden ihr Interesse in diesem Zusammenhang auf gewaltbereite und federführende Exponenten der OLF (vgl. BVGE D-3575/2007) richten. Die Beschwerdeführerin erfülle dieses Profil nicht. Zusammenfassend sei festzustellen, dass die vorgebrachten subjektiven Nachfluchtgründe den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standzuhalten vermöchten, weshalb die Beschwerdeführerin nicht als Flüchtling anerkannt werden könne. 4.3. Seitens der Beschwerdeführerin wird in der Beschwerdeschrift in Bezug auf die verneinten subjektiven Nachfluchtgründe im Wesentlichen ausgeführt, sie weise sehr wohl ein genügend politisches Profil auf, um bei einer Rückkehr einem konkreten Risiko der Verfolgung ausgesetzt zu sein. Der von der Vorinstanz erwähnte Überwachungsgrad widerspreche eklatant den tatsächlichen Begebenheiten und der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil D-5060/2007 vom 30. November 2007). Gemäss diesem Urteil seien Mitglieder von Oppositionsparteien den äthiopischen Sicherheitsbehörden mit einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit bekannt und würden als zu verfolgende Gegner der Regierung angesehen werden. Somit schliesse sich das Bundesverwaltungsgericht der erschienen Anfragebeantwortung von G. S. vom 7. Oktober 2007 an. Laut diesen Ausführungen würden sämtliche exilpolitisch aktive Personen der Diaspora von den äthiopischen Sicherheitskräften äusserst genau überwacht. Diese verfügten sowohl in personeller wie technischer Hinsicht über genügend Ressourcen, weshalb auch Personen mit geringerem Profil, also auch Mitglieder ohne Führungsfunktion, vom Radar des äthiopischen Sicherheitsdienstes erfasst würden. Es sei offensichtlich, dass die Beschwerdeführerin, die über ein beachtliches Profil verfüge, in einer Datenbank registriert worden sei. Aber auch wenn dies bestritten würde, sei davon auszugehen, dass ihr exilpolitisches Engagements spätestens mit der Beantragung eines Passes oder eines Laisser-Passer oder bei der Einreise bekannt werden würde. Sie stehe schliesslich auch aufgrund ihrer Ethnie (Oromo) unter Generalverdacht, die OLF zu unterstützen, weil sie nicht einer Regierungspartei angehöre. Hinzu komme, dass ihre lange Landesabwesenheit den Verdacht, sich staatspolitisch subversiv zu betätigen, seitens der äthiopischen Behörden verstärke. Sodann wird darauf hingewiesen, dass sich die Situation in Äthiopien für rückkehrende Asylsuchende seit den von der Opposition im Jahre 2005 organisierten Demonstrationen gegen die Wahlresultate wesentlich verschlechtert habe. Die äthiopischen Behörden würden insbesondere rückkehrende Oromo-Angehörige aus Europa mehr denn je verdächtigen. 5. 5.1. Vorab ist festzustellen, dass die Vorinstanz sich hinsichtlich der geltend gemachten objektiven Nachfluchtgründen, insbesondere zu den im Rahmen des zweiten Asylgesuchs explizit überwiesenen Beweismitteln in Bezug auf die geltend gemachte veränderte Situation ethnischer Oromos, soweit gestützt darauf die Flüchtlingseigenschaft beantragt worden war, zu Recht - aus den nachfolgend auszuführenden Gründen - nicht äusserte (vgl. Urteil E-7751/2007 vom 14. Dezember 2007). 5.1.1. Vorab ist zu erwähnen, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen des Revisionsverfahrens/zweites Asylverfahrens zwar geltend macht, die äthiopische Regierung würde seit dem Jahre 2005 gegenüber der Volksgruppe der Oromo erhöht repressiv vorgehen, indessen keine diesbezüglich weitergehende Ausführungen macht, und sich lediglich damit begnügt, auf die eingereichten Beweismittel zu verweisen. Die Situation der Oromo wurde im Rahmen des ordentlichen Verfahrens mit Urteil der ARK vom 19. Mai 2006 berücksichtigt; diese führte dazu aus, die Situation der Oromo in Äthiopien sei nicht derart einzustufen, dass alle Volkszugehörige der Oromo automatisch und mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit asylrechtlich relevante Nachteile zu befürchten hätten. Das im Rahmen des Revisionsverfahrens eingereichte Beweismittel "Accord Anfragebeantwortung" vom 25. September 2007 betreffend die Situation von Angehörigen der Oromo bzw. von Funktionären der OLF und ihren Familien, welches bei der Überweisung der Akten an die Vorinstanz namentlich erwähnt worden war, äussert sich zur Frage der asylrelevanten Verfolgung von OLF-Funktionären beziehungsweise deren Familien. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist dieses Beweismittel sowohl in Bezug auf die allgemeine Lage ethnischer Oromo als auch in Bezug auf die geltend gemachte Reflexverfolgung irrelevant, zumal die vermeintliche hochrangige Mitgliedschaft des Ehemannes der Beschwerdeführerin bei der Partei OLF und auch das angeblich politische Engagement ihres Bruders im Rahmen des ordentlichen Verfahrens, aber auch im Revisionsverfahren, rechtskräftig als unglaubhaft beurteilt worden waren. Infolgedessen treffen die im Bericht ausgeführten Aussagen nicht auf die Situation der Beschwerdeführerin zu. Hingegen ist eine seit dem Jahre 2005 bis zum heutigen Zeitpunkt grundsätzlich zunehmende Repression des äthiopischen Regimes gegenüber Oppositionsparteien (vgl. dazu Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-7622/2006 E. 6.2.2) zu bestätigen; eine systematische asylrelevante Verfolgung von Volkszugehörigen der Oromo ist allein aufgrund ihrer Ethnie jedoch zu verneinen. 5.1.2. Aus dem Vorgenannten ergeben sich keine objektiven Nachfluchtgründe. Somit ist der Beschwerdeführerin mangels Vorliegens von objektiven Nachfluchtgründen die Flüchtlingseigenschaft nicht zuzuerkennen und demzufolge auch kein Asyl in der Schweiz zu gewähren. 5.2. 5.2.1. Hinsichtlich der subjektiven Nachfluchtgründe gilt das Folgende: Gemäss Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. etwa Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-8234/2008 vom 3. März 2011 und E-4290/2008 vom 3. September 2010) ist zwar davon auszugehen, dass die äthiopischen Sicherheitsbehörden die Aktivitäten der Exilgemeinschaften im Rahmen ihrer (beschränkten) Möglichkeiten überwachen und mittels elektronischer Datenbanken registrieren. Unter diesen Umständen ist es wahrscheinlich, dass im Ausland agierende Personen, welche erkennbar in der CUDP/Kinijit respektive in anderen im Ausland tätigen oppositionellen Organisationen aktiv waren oder auch nur mit ihr sympathisierten, individuell identifiziert werden könnten und im Falle einer Zwangsrückschaffung dem äthiopischen Sicherheitsdienst bereits am Flughafen bekannt würden. Demnach dürfte davon auszugehen sein, dass die äthiopischen Sicherheitsorgane eine zwangsweise aus dem Ausland zurückgeführte Person, die Anhängerin oder Mitglied einer regimekritischen Organisation war oder noch ist, nach wie vor als zu verfolgenden Gegner der Regierung ansehen würden, solange von dieser Person vor ihrer Ausreise aus dem jeweiligen Gastland kein eindeutiges Bekenntnis zur verfassungsmässigen Ordnung Äthiopiens und eine klare Abkehr von der bisherigen Politik dieser regimekritischen Organisationen vorliegt. Angesichts der beschränkten Ressourcen des äthiopischen Nachrichtendienstes stellt sich die Frage nach der Wahrscheinlichkeit und dem Ausmass einer allfälligen Überwachung in der Schweiz, welche indessen in casu offenbleiben kann, denn von Bedeutung ist vorliegend die tatsächliche Erkennbarkeit der behaupteten exilpolitischen Tätigkeit, die Individualisierbarkeit der Beschwerdeführerin und deren konkrete exilpolitische Tätigkeit (vgl. im Sinne von Beispielen die vorgenannten Urteile des Bundesverwaltungsgerichts). Die äthiopischen Behörden haben nur dann ein Interesse an der Identifizierung einer Person, wenn deren Aktivitäten als konkrete Bedrohung für das politische System wahrgenommen werden. 5.2.2. Vorliegend ist zu prüfen, ob das geltend gemachte exilpolitische Engagement der Beschwerdeführerin gegen das äthiopische Regime - welches von der Vorinstanz grundsätzlich nicht bestritten wird - in einem für den äthiopischen Staat wahrnehmbaren Ausmass erfolgte, welches sie bei einer allfälligen Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise gefährden liesse. 5.2.2.1 Die Beschwerdeführerin macht im Rahmen des zweiten Asylgesuchs geltend, sie sei seit dem Jahre 2006 exilpolitisch aktiv und nehme an Demonstrationen und Sitzungen teil, weil sie die OLF unterstützen wolle und gegen die äthiopische Regierung sei (vgl. BFM-Akte B12 S. 2, 4, und 7). In ihrer Heimat sei sie OLF-Mitglied gewesen, doch hier in der Schweiz habe sie keinen Kontakt zu OLF-Mitgliedern (vgl. BFM-Akte B12 S. 2). Die Teilnahme an exilpolitischen Kundgebungen belegt sie mit Fotokopien von Fotografien. Die zu Protokoll gegebenen Aussagen hinsichtlich der Häufigkeit solcher Teilnahmen sind vage, indessen kann davon ausgegangen werden, dass sie in den Jahren 2006 bis 2007 jeweils an zwei Kundgebungen gegen die Regierung teilgenommen hat (vgl. BFM-Akte B12 S. 4). Insgesamt erscheinen die geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten eher bescheiden ausgefallen zu sein (Tragen von Slogans; Skandieren von Parolen). In diesem Zusammenhang ist hinsichtlich des Beweismasses festzuhalten, dass bei der Geltendmachung von subjektiven Nachfluchtgründen in der Regel ein strikter Beweis möglich und deshalb erforderlich ist (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 8.125). Die Beschwerdeführerin erbringt den vollständigen Beweis ihrer exilpolitischen Tätigkeit nicht; namentlich wurde keine Mitglieder-Bestätigung der Partei OLF zu den Akten gegeben und die geltend gemachte Teilnahme an Protestkundgebungen wird nur anhand einiger schlechter, unveröffentlichter Fotografien belegt, wobei nur eine davon mit einem Datum (1. November 2006) versehen ist. Selbst bei Annahme des exilpolitischen Engagements der Beschwerdeführerin in dem geltend gemachten Ausmass ist nicht anzunehmen, dass sie ins Zentrum des Interesses des äthiopischen Nachrichtendienstes gerückt ist. Die Beschwerdeführerin hat sich erwiesenermassen exilpolitisch nicht exponiert und ihre Aktivitäten erschöpften sich in untergeordneten Tätigkeiten, weshalb sie mit Sicherheit nicht zur Zielgruppe des "harten Kerns" von aktiven oppositionellen Äthiopiern oder Äthiopierinnen im Ausland gehört, für die sich die äthiopischen Behörden interessieren. Auch hat die Beschwerdeführerin im Rahmen des ersten rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens keine politisch motivierte Verfolgung glaubhaft machen können. Insgesamt ist festzustellen, dass die exilpolitischen Aktivitäten der Beschwerdeführerin nicht in einem für den äthiopischen Staat wahrnehmbaren Ausmass erfolgt sind. Eine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft infolge subjektiver Nachfluchtgründe rechtfertigt sich nicht. Die Beschwerdeführerin erfüllt die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 54 AsylG nicht. 5.2.2.2 Der Verweis auf die "Praxis des Bundesverwaltungsgerichts" (D-5060/2007 vom 30. November 2007) ist im vorliegenden Verfahren unbehelflich. Im Unterschied zum vorliegenden Verfahren wurde im vorgenannten Urteil lediglich geprüft, ob die Vorinstanz das zweite Asylgesuch zu Recht als aussichtslos beurteilt und deshalb einen Nichteintretensentscheid mangels Leistung des geforderten Gebührenvorschusses erlassen hat. Eine konkrete Prüfung der Flüchtlingseigenschaft erfolgte nicht. Nebst der Tatsache, dass jener Prüfungsgegenstand sich vom vorliegenden unterscheidet, ist in jenem Verfahren auch der Beweismassstab tiefer angesetzt worden, zumal für die Erhebung eines Gebührenvorschusses die Begehren im vornherein als aussichtslos erscheinen müssen (vgl. Art. 17b Abs. 4 i.V.m. Art. 17b Abs. 3 AsylG). Überdies kommt dem vorgenannten Urteil mangels Grundsatzcharakters keine präjudizielle Wirkung zu. Bei diesen erheblichen Unterschieden ist es offenkundig, dass auf die Ausführungen hinsichtlich des Überwachungssystems der äthiopischen Behörden gegenüber exilpolitisch aktiven Äthiopiern und Äthiopierinnen (vgl. D-5060/2007 E.4.3) nicht näher einzugehen ist. 5.2.2.3 Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte langjährige Landesabwesenheit und das Stellen eines Asylgesuchs im Ausland vermag mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht dazu zu führen, dass sie bei einer Rückkehr nach Äthiopien von den heimatlichen Behörden der subversiven Staatstätigkeit verdächtigt wird und eine Verfolgung durch den äthiopischen Staat zu befürchten hat, auch wenn nicht auszuschliessen ist, dass sie allein aufgrund der langjährigen Abwesenheit bei der Rückkehr am Flughafen von den äthiopischen Behörden möglicherweise einem Verhör unterzogen werden könnte. Diesfalls würde die Beschwerdeführerin von den äthiopischen Sicherheitsbehörden - selbst bei der geringen Wahrscheinlichkeit, dass sie von den exilpolitischen Aktivitäten der Beschwerdeführerin Kenntnis erlangt hätten - wegen ihres niedrigen politischen Profils kaum als eine ernsthafte Bedrohung angesehen, weshalb ihr eine asylrelevante Verfolgung im Heimatstaat nicht droht. 5.2.3. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände steht fest, dass weder objektive noch subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG vorliegen, weshalb das BFM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat. 6. 6.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2. Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; BVGE 2008/34 E. 9.2). 7. 7.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). 7.2. 7.2.1. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.2.2. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine flüchtlingsrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Äthiopien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Äthiopien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Aufgrund der Akten sowie der vorstehenden Erwägungen betreffend die Frage der Flüchtlingseigenschaft ist indessen nicht davon auszugehen, dass im Falle einer Rückkehr nach Äthiopien eine derartige Gefahr droht. Entgegen der von der Beschwerdeführerin vertretenen Auffassung lässt auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Äthiopien den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.3.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.3.2. In konstanter Praxis wird von einer grundsätzlichen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Äthiopien ausgegangen (vgl. bereits EMARK 1998 Nr. 22). Der zweieinhalb Jahre dauernde Grenzkrieg zwischen Äthiopien und Eritrea wurde im Juni 2000 mit einem von der Organisation für die Einheit Afrikas (OAU) vermittelten Waffenstillstand und einem von beiden Staaten am 12. Dezember 2000 unterzeichneten Friedensabkommen beendet. Nach Abzug der UN-Friedenstruppen aus Eritrea im März 2008 und aus Äthiopien im August 2008 ist im heutigen Zeitpunkt nicht von einem offenen Konflikt im Grenzgebiet zwischen Äthiopien und Eritrea auszugehen, wenn auch gleichzeitig zu bemerken ist, dass eine Lösung der Grenzproblematik und eine Normalisierung zwischen den beiden Staaten nach wie vor nicht in Sicht ist (zur Entwicklung der Lage in Äthiopien siehe: Peter K. Meyer, SFH, Äthiopien, Update: Aktuelle Entwicklungen bis Juni 2009, Bern, 11. Juni 2009, S. 6 ff.; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-1724/2007 vom 5. Mai 2011 und E-5432/2006 vom 13. Januar 2011). 7.3.3. Gemäss öffentlich zugängliche Quellen sind die Lebensumstände für den Grossteil der am oder unter dem Existenzminimum lebenden Bevölkerung Äthiopiens in jeder Hinsicht (Einkommen, Ernährungssicherung, Gesundheit, Bildung, Wohnraumversorgung) prekär. Die Existenzbedingungen sind für die Mehrheit der Bevölkerung äusserst hart und bei Ernteausfällen oft auch lebensbedrohlich. In den letzten Jahren hat die internationale Gemeinschaft praktisch kontinuierlich Nahrungsmittelhilfe in der einen oder anderen Region Äthiopiens geleistet. Die rasante Inflation der letzten Jahre (teilweise über 30%) drückt immer mehr Haushalte auch im städtischen Bereich unter die absolute Armutsgrenze, so dass sie nicht mehr in der Lage sind, die zum Überleben notwendigen Nahrungsmittel zu erwerben. Zum Aufbau einer sicheren Existenz sind ausreichend finanzielle Ressourcen und gut vermarktbare berufliche Fähigkeiten sowie intakte familiäre und soziale Netzwerke unabdingbar. Arbeitsplätze bleiben trotz des gestiegenen Wirtschaftswachstums der letzten Jahre auch in städtischen Gebieten rar. Für wenig qualifizierte Arbeiter ist die Arbeitssituation nochmals schwieriger. Allein die starke Inflation der letzten Jahre (innerhalb der letzten fünf Jahren stiegen die Preise für Lebensmittel bis zu 200 Prozent an, im Jahre 2011 lag die Inflation offiziell bei 18 Prozent) hat zudem eine Mehrheit der Bevölkerung in existenzielle Nöte gebracht (vgl. African Development Bank (AfDB), OECD, UNDP, UNECA, African Economic Outlook 2011 Ethiopia http://www.africaneconomicoutlook.org/fileadmin/uploads/aeo/Country_Notes/2011/Full/Ethiopia.pdf, abgerufen am 28. März 2012). 7.3.4. Was die sozioökonomische Situation von alleinstehenden Frauen in Äthiopien betrifft, ist sodann Folgendes zu bemerken: Für alleinstehende und zurückkehrende Frauen ist es nicht leicht, sozialen Anschluss zu finden, da nicht verheiratete und allein lebende Frauen von der Gesellschaft - auch der städtischen - nicht akzeptiert werden. Alleinstehende Frauen werden in der Nachbarschaft nicht gerne gesehen, sie gelten als suspekt, da die kulturelle Norm für unverheiratete Frauen ein Leben in der Familie vorsieht. Eine Wohnung zu finden ist in der Regel nur über Bekannte möglich. Allgemein wird davon ausgegangen, dass sie auf der Suche nach sexuellen Abenteuern sind. Wird eine alleinstehende Frau Opfer sexueller Gewalt, wird ihr die Schuld gegeben (vgl. Ethiopian Society of Population Studies and United Nations Population Fund (UNFPA), Gender inequality and Womens's Empowerment, Oktober 2008, http://ethiopia.unfpa.org/drive/Gender.pdf, abgerufen am 29. Juli 2010). 7.3.5. Die Arbeitslosigkeit von Frauen in Addis Abeba wird auf 40 bis 55% geschätzt. Faktoren, die die Wahrscheinlichkeit erhöhen, dass eine Frau in Äthiopien einer eigenständigen Erwerbstätigkeit nachgehen kann, sind eine höhere Schulbildung, das Leben in der Stadt, das Verfügen über finanzielle Mittel, Unterstützung durch ein soziales Netzwerk sowie Zugang zu Informationen (vgl. http:ethiopia.unfpa.org/drive/Gender.pdf, zuletzt abgerufen am 10. Mai 2011). Ohne diese Voraussetzungen bleiben Frauen oft nur Arbeiten, welche gesundheitliche Risiken bergen, so beispielsweise in der Prostitution oder in Haushalten, wo sie regelmässig verschiedenen Formen der Gewalt, auch sexueller, ausgesetzt sind (vgl. Alexandra Geiser, SFH, Äthiopien: Rückkehr einer jungen alleinstehenden Frau, Bern, 13. Oktober 2009). 7.3.6. In Anbetracht dieser Faktoren und der persönlichen Voraussetzungen der Beschwerdeführerin ist nachfolgend zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen ist, der Beschwerdeführerin werde die soziale und wirtschaftliche Wiedereingliederung in ihrer Heimat gelingen. Dabei ist insbesondere auch zu berücksichtigen, dass Äthiopien in den letzten Jahren einen wirtschaftlichen Boom mit zeitweilig zweistelligen Wachstumsraten zu verzeichnen hat, von dem freilich bisher vorab die urbane Mittelschicht profitiert hat, und dass Addis Abeba bessere Arbeits- und Einkommensmöglichkeiten bietet als andere Städte oder ländliche Regionen (vgl. Jeune Afrique, Ethiopie: les fragilités d'un champion africain, 14. Dezember 2011, http://www.jeuneafrique.com/Artic-le/ARTJAJA2656p090-092.xml0/bad-inflation-pauvrete-chinethiopie-les-fragilites-d-un-champion-africain.html, abgerufen am 28. März 2012). 7.3.7. Die Beschwerdeführerin hat gemäss eigenen Angaben ihren Geburtsort (C._______), wo sie mit ihrer Mutter und ihrem Bruder zusammengelebt habe, verlassen und sei nach Addis Abeba gegangen, wo sie während einem Jahr mit ihrer Cousine oder ihrem Cousin (vgl. BFM-Akte A1 S. 3) und ihrer psychisch kranken Schwester, welche dort medizinisch behandelt werden musste, zusammengelebt habe (vgl. BFM-Akte A10 S. 4). Danach sei sie kurz zu ihrer Tante nach D._______ (Provinz Wolo) gegangen, die sie dann an jemanden in Djibouti weitervermittelt habe, weshalb sie im Jahr 2001 aus Eritrea ausgereist sei. Dort habe sie mit ihrer Schwester zusammen zirka drei Jahre gelebt (BFM-Akte A10 S. 5). Von ihrem Ehemann, mit welchem sie in C._______ nur einige Monate zusammengelebt habe, habe sie sich getrennt, weil sie Angst vor ihm gehabt habe (BFM-Akte A10 S. 6). Was die Schule und Erwerbstätigkeiten betrifft, gab die Beschwerdeführerin an, sie habe den obligatorischen Unterricht besucht, aber keinen Schulabschluss gemacht und auch keinen Beruf erlernt. Während ihrer kurzen Ehe habe sie in ihrer Freizeit Lebensmittel verkauft und in Djibouti sei ihr nichts anderes übrig geblieben, als sich zu prostituieren, damit sie ein finanzielles Auskommen gehabt habe. Die Arbeit habe ihr aber nicht gefallen und es sei auch gegen die Religion. In der Schweiz war die Beschwerdeführerin nicht erwerbstätig (vgl. Härtefallentscheid des Kantons (...) vom 26. September 2011). Auch wenn die Beschwerdeführerin nur über eine geringe Schulbildung und wenig Berufserfahrung verfügen sollte, dürfte sie bei einer Rückkehr nach Äthiopien ein familiäres und verwandtschaftliches Beziehungsnetz vorfinden, auf welches sie zurückgreifen kann. Ihre Cousine bzw. ihr Cousin wohnt gemäss ihren Angaben in Addis Abeba (vgl. BFM-Akten A10 S. 15, A1 S. 3) und die übrigen Familienangehörigen und Verwandten wohnen hauptsächlich auf dem Land. Es ist davon auszugehen, dass sie mit deren Hilfe in Äthiopien eine Existenzgrundlage aufzubauen vermag. Dabei ist es ihr unbenommen, beim BFM um Rückkehrhilfe zu ersuchen, womit ihr der Aufbau einer Existenzgrundlage erleichtert werden dürfte (Art. 74 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). Angesichts der überwiegend begünstigenden Faktoren sollte der noch jungen und gesunden Beschwerdeführerin eine Wiedereingliederung in die äthiopische Gesellschaft gelingen, zumal sie gemäss ihren Angaben auf ein tragfähiges Beziehungsnetz zurückgreifen kann. Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin nach Äthiopien erweist sich demnach als zumutbar.
8. Nach dem Gesagten erweist sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.
9. Die Beschwerdeführerin ist mit ihren Begehren vollständig unterlegen, weshalb ihr die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 600.- aufzuerlegen wären (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Zwischenverfügung vom 8. April 2008 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege - vorbehältlich der unveränderten finanziellen Verhältnisse - indessen gutgeheissen. Die finanzielle Situation der Beschwerdeführerin ist unverändert geblieben, weshalb immer noch von deren Bedürftigkeit auszugehen ist. Es sind ihr deshalb im vorliegenden Verfahren keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Stella Boleki Versand: