Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin - eine äthiopische Staatsangehörige mit letztem Wohnsitz in Addis Abeba - verliess ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am [im] März 2012 und reiste über Khartum und Frankfurt am 6. Mai 2012 in die Schweiz ein, wo sie gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel ein Asylgesuch stellte. Anlässlich der Kurzbefragung vom 23. Mai 2012 und der einlässlichen Anhörung vom 15. Mai 2014 trug sie im Wesentlichen Folgendes vor: Sie habe aufgrund ihrer Mitgliedschaft bei der Unity for Democracy and Justice Party (UDJP), welcher sie seit dem 20. September 2005 angehöre, in Äthiopien Probleme gehabt. Als Mitglied der Partei habe sie an politischen Versammlungen teilgenommen und für die UDJP Propaganda gemacht, indem sie ihre Mitbürgerinnen und Mitbürger über die Partei und deren Ziele aufgeklärt habe. Da die Regierung dies nicht gern gesehen habe, sei sie [im] August 2011 festgenommen worden. Während dieser Festnahme sei sie geschlagen und gezwungen worden, ein Geständnis abzulegen, dass die UDJP ein Mitglied der Ginbot 7 sei. Obwohl sie sich geweigert habe, eine entsprechende Aussage zu machen, sei sie nach vier Tagen wieder freigelassen worden, da sie den Behörden versprochen habe, das gewünschte Geständnis später abzulegen respektive die Mitglieder der UDJP öffentlich als Ginbot 7-Terroristen zu bezeichnen. In der Folge habe sie sich bis zu ihrer Flucht bei einer Freundin in Addis Abeba versteckt. In dieser Zeit habe sie das Inventar ihres [Ladens], den sie von 2004 respektive 2005 oder 2006 bis September 2010 respektive 2011 in Addis Abeba betrieben habe, verkauft, um ihre Flucht zu finanzieren. Probleme habe sie nach der viertägigen Festnahme keine mehr gehabt, weil sie sich so gut wie möglich versteckt gehalten habe. Im Falle einer Rückkehr befürchte sie, dass sie direkt verhaftet und umgebracht würde, da sie den mit ihrer Freilassung zusammenhängenden Forderungen der äthiopischen Behörden nicht nachgekommen sei. Zur Untermauerung ihrer Verfolgungsvorbringen reichte die Beschwerdeführerin ein Bestätigungsschreiben der UDJP vom 24. Dezember 2011 ein, wonach die Beschwerdeführerin vom 20. September 2005 bis am 25. Dezember 2011 als Parteimitglied gewirkt und für die Partei geworben habe. Ferner wurde darin erwähnt, dass Mitglieder der UDJP öfters verhaftet, geschlagen und sogar umgebracht würden und dass sie aufgrund dessen gezwungen seien, zu fliehen (vgl. A5/1, Beilage 1 sowie A16/12 F45). B. Mit Verfügung vom 28. Mai 2014 - eröffnet am 31. Mai 2014 - wies die Vorinstanz das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab und ordnete deren Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht Stand hielten. So habe sie im Verlaufe des Asylverfahrens derart widersprüchliche und folgewidrige Angaben über die zeitlichen Abläufe der Ereignisse gemacht, dass es unmöglich erscheine, diese einigermassen geordnet aufzulisten. In der Kurzbefragung vom 23. Mai 2012 habe sie vorgetragen, sich unmittelbar nach ihrer Freilassung im August 2011 bei einer Freundin versteckt zu haben und die Wohnung dieser Freundin nie mehr verlassen zu haben, um daraufhin im Widerspruch dazu anzugeben, dass sie bis am 20. September 2011 in ihrem [Laden] gearbeitet und nach ihrer Freilassung aus der Haft das Inventar dieses Ladens verkauft habe. In der Anhörung habe sie demgegenüber zu Protokoll gegeben, dass sie die Arbeit bereits am 20. September 2010 aufgegeben habe, da die Behörden schon damals nach ihr gesucht hätten, und dass sie [im] Juli 2011 nach vier Tagen freigelassen worden sei. Auch habe sie anlässlich der Anhörung angegeben, dass sie sich erst im Oktober respektive November 2010 beziehungsweise 2011 bei einer Freundin versteckt habe, um anschliessend auszuführen, dass sie nach ihrer Freilassung zwischen ihrer Mutter und ihrer Freundin hin und her gependelt sei. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs sei es ihr nicht gelungen, diese Ungereimtheiten aufzuklären. Vielmehr habe sie sich dabei noch zusätzlich in Widersprüche verstrickt. Überdies seien die Ausführungen der Beschwerdeführerin zur UDJP tatsachenwidrig, weshalb ausgeschlossen werden könne, dass sie Mitglied der Partei sei. So sei die Beschwerdeführerin nach eigenen Angaben und gemäss dem ins Recht gelegten Schreiben der UDJP vom 24. Dezember 2011 bereits seit 2005 Mitglied der Partei, während die UDJP gemäss deren Homepage und weiteren Internetquellen erst im Jahr 2008 gegründet worden sei. Auch der Name des Verfassers des Schreibens vom 24. Dezember 2011, bei dem es sich gemäss diesem Schreiben und den Angaben der Beschwerdeführerin um den Präsidenten der UDJP handle, sei in der Führungsriege der Partei nirgends zu finden. Folglich könne auch dem eingereichten Schreiben der UDJP keinerlei Beweiswert zuerkannt werden. Vielmehr müsse dabei von einer Fälschung ausgegangen werden. Da die Asylvorbringen der Beschwerdeführerin gänzlich auf der Mitgliedschaft bei der UDJP beruhten, würden diese ad absurdum geführt. Vor diesem Hintergrund sei die Asylrelevanz der Schilderungen der Beschwerdeführerin nicht zu prüfen. Ferner erachtete die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug für zulässig, zumutbar und möglich. Zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führte sie aus, dass seit dem Waffenstillstand zwischen Äthiopien und Eritrea vom Juni 2000 in Äthiopien weder Krieg respektive Bürgerkrieg noch eine Situation der allgemeinen Gewalt herrsche. Auch ergäben sich aus den Akten keine individuellen Gründe, welche den Wegweisungsvollzug für die Beschwerdeführerin unzumutbar erscheinen liessen. So sei sie eine gesunde junge Frau, welche zwölf Jahre in die Schule gegangen sei und über langjährige Arbeitserfahrung in einem [Laden] verfüge. Auch habe sie zeitlebens in Addis Abeba bei ihrer Familie, welche heute noch dort lebe, gelebt. C. Mit Eingabe vom 25. Juni 2014 (Poststempel) erhob die Beschwerdeführerin gegen den BFM-Entscheid Beschwerde und beantragte, die vorinstanzliche Verfügung vom 28. Mai 2014 sei aufzuheben, sie sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihr Asyl zu gewähren, eventualiter sei ein Wegweisungshindernis festzustellen, weshalb sie vorläufig aufzunehmen sei. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zur Begründung führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, dass Widersprüche im Rahmen von Asylbefragungen normal seien und nicht per se als Indiz dafür herangezogen werden könnten, dass die befragte Person über ihre Fluchtgründe nicht die Wahrheit sage. So habe sie die wichtigsten Punkte ihrer Schilderungen - ihre Parteimitgliedschaft, ihre Verhaftung und ihre Flucht - denn auch konkret und ohne Widersprüche dargelegt. Auch habe sie ihre Parteimitgliedschaft mittels schriftlicher Bestätigung der UDJP belegt. Der Zeitpunkt der Entstehung der Partei sei sodann eine Interpretationssache. So habe der Aufbau der Partei - bei dem sie bereits seit dem Jahr 2005 mitgeholfen habe - schon vor deren offizieller Gründung stattgefunden. Auch gebe es mehrere führende Personen der UDJP, die nicht namentlich im Internet aufgeführt seien. Überdies habe sie die Fragen, die ihr vom BFM gestellt worden seien, nicht derart widersprüchlich beantwortet, wie von der Vorinstanz behauptet. Vielmehr handle es sich bei den Ungereimtheiten im Zusammenhang mit den Datumsangaben um kleine, nicht zu gewichtende Widersprüche, welche unter anderem auf die Verständigungsprobleme mit dem Dolmetscher zurückzuführen seien. Schliesslich seien ihre Vorbringen - mit Verweis auf einen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH; Rahel Zürrer, SFH [Hrsg.], Äthiopien: Update: Aktuelle Entwicklungen bis Juni 2014, Bern, 17. Juni 2014) und einen Beitrag von Human Rights Watch (HRW, World Report 2012 Ethiopia, Januar 2012) - auch vor dem konkreten Länderkontext sehr plausibel. So würden die Menschenrechte in Äthiopien nach wie vor systematisch verletzt und regierungskritische Meinungen in keinem Bereich geduldet. Willkürliche Verhaftungen - welchen nachweislich auch Mitglieder der UDJP ausgesetzt seien -, Folter und Missachtung von rechtsstaatlichen Prozessregeln seien alltäglich. Zum Wegweisungsvollzug führte die Beschwerdeführerin ferner aus, dass dieser insofern unzulässig sei, als ihr in ihrem Heimatland eine Gefängnisstrafe und Folter drohen würden. Weiter verfüge sie in Äthiopien über kein intaktes Beziehungsnetz. Jegliche Personen, die versuchten, ihr zu helfen, würden sich selber in Gefahr bringen. Ihre Mutter sei zudem alt und krank. Von [den anderen Verwandten], zu denen sie keine gute Beziehung pflege und welche ihre eigenen Familien hätten, könne sie keine Hilfe erwarten. Zudem verfüge sie über keine finanziellen Mittel mehr, weil sie ihr gesamtes Geld für die Flucht aufgewendet habe. Somit seien die Voraussetzungen, welche gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs alleinstehender Frauen nach Äthiopien erfüllt sein müssen, in ihrem Fall nicht gegeben. D. Mit Zwischenverfügung vom 10. Juli 2014 hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die Beschwerdeführerin den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten könne. Ferner hiess es das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und befreite die Beschwerdeführerin von der Bezahlung eines Kostenvorschusses. Schliesslich lud es die Vorinstanz ein, eine Stellungnahme zur Beschwerde einzureichen. E. In ihrer Vernehmlassung vom 16. Juli 2014 führte die Vorinstanz aus, dass die Erklärungen der Beschwerdeführerin - sie sei bereits im Jahr 2005 Mitglied der UDJP gewesen, obwohl diese erst im Jahr 2008 gegründet worden sei, weil sie beim Aufbau der Partei mitgeholfen habe - im Lichte der übrigen markant widersprüchlichen Verfolgungsvorbringen als Schutzbehauptung angesehen werden müssten. So habe die Beschwerdeführerin in der Anhörung auf ebendiese Tatsachenwidrigkeit angesprochen doch nur gesagt, dass dies nicht sein könne, und mit keinem Wort erwähnt, dass sie beim Aufbau der UDJP mitgeholfen habe. Bezüglich der Zumutbarkeit und Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nach Äthiopien wies die Vorinstanz überdies darauf hin, dass sich die von der Beschwerdeführerin dazu zitierten Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts einerseits nur auf die allgemeine Situation in Äthiopien bezögen (Urteil des BVGer E-4637/2011 vom 29. November 2012 E. 7.3.1) und andererseits - gleich wie das vom BFM in seiner Verfügung zitierte Urteil des BVGer D-6805/2013 vom 21. Januar 2014 - eine durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung einer alleinstehenden Frau nach Äthiopien stützten, deren Umstände weit weniger begünstigend gewesen seien als jene der Beschwerdeführerin (Urteil des BVGer E-2073/2008 vom 22. Mai 2012 E. 7.3.3). F. In ihrer Replik vom 31. Juli 2014 führte die Beschwerdeführerin ergänzend aus, dass es die UDJP bereits vor deren offizieller Gründung gegeben habe, da sich diese aus der Coalition for Unity and Development (CUD) abgespaltet habe. Die CUD sei das bedeutendste oppositionelle Parteibündnis und die ehemals grösste Parteikoalition in Äthiopien gewesen. Das Bündnis habe vier Parteien umfasst, die ihren Wahlkampf für die Parlamentswahlen vom 15. Mai 2005 gemeinsam organisiert hätten. Die CUD habe Ende September 2005 bekannt gegeben, sich zur politischen Partei UDJP zusammenzuschliessen. Nach dem Zerfall der CUD durch Korruption, Verhaftung und Emigration respektive interne Zerwürfnisse habe sich ein neues Bündnis von sechs Oppositionsparteien - darunter die damals neu gegründete UDJP - formiert. Die Beschwerdeführerin sei bereits bei der CUD politisch aktiv gewesen und habe sich regelmässig mit anderen Mitgliedern dieser Partei getroffen. Auch habe sie - bereits vor der Gründung der UDJP - an Demonstration teilgenommen und Informationsflyer der CUD auf der Strasse verteilt. Wie einem ins Recht gelegten Ausdruck der Internetseite "www.andinetusa.org" entnommen werden könne, werde der von der Beschwerdeführerin als Gründer der UDJP genannte Dr. Negaso Gidada als führendes Organ der UDJP aufgeführt, was die Glaubhaftigkeit ihrer Ausführungen belege. Auch erschienen ihre Verfolgungsvorbringen vor dem Hintergrund des konkreten Länderkontexts sehr plausibel, was die Beschwerdeführerin mit diversen zusammen mit der Replik ins Recht gelegten Artikeln diverser Zeitungen betreffend den Umgang der äthiopischen Regierung mit Oppositionellen untermauert (HRW, Ethiopia: Crackdown on Dissent Intensifies, 16. September 2011; Addis Voice, Over 40 UDJ members arrested in Addis, 16. Juli 2013; Addis Voice, UDJ complains over persecution, 9. Juli 2013; AllAfrica, Ethiopia: Opposition Political Parties Rant Over Recent Crackdown, 12. Juli 2014; HRW, Ethiopia: Arrests Upstage Kerry Visit, 28. April 2014). Vor diesem Hintergrund habe sie begründete Furcht, in Äthiopien aufgrund ihrer politischen Tätigkeit und Anschauung verfolgt und erneut verhaftet zu werden. Eine innerstaatliche Fluchtalternative stehe ihr dabei nicht zur Verfügung, da die staatlichen Behörden im gesamten Land über ein äusserst effektives Überwachungssystem verfügten.
Erwägungen (22 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM beziehungsweise BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauung ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (vgl. Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentliche die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (vgl. Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 Nach Durchsicht der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass das BFM die Gesuchsgründe der Beschwerdeführerin zutreffenderweise als unglaubhaft eingestuft hat.
E. 4.2 So ist der Vorinstanz beizupflichten, dass bereits die Mitgliedschaft der Beschwerdeführerin bei der UDJP unwahrscheinlich erscheint, wurde die Partei doch tatsächlich erst im Jahr 2008 - und nicht, wie von der Beschwerdeführerin angegeben, bereits im Jahr 2005 - gegründet (vgl. Immigration and Refugee Board of Canada, Ethiopia: The Unity for Democracy and Justice Party [UDJ], 23. Juli 2012). Die Ausführungen der Beschwerdeführerin in ihrer Rechtsmitteleingabe - der Aufbau der Partei, bei dem sie seit 2005 mitgeholfen habe, habe schon vor deren offizieller Gründung stattgefunden - und insbesondere in ihrer Replik - sie sei bereits bei der CUD, welche schon im September 2005 bekannt gegeben habe, dass sie sich zur UDJP umformieren wolle, politisch aktiv gewesen - wirken nachgeschoben. So wäre zu erwarten gewesen, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörung sowohl eine Mitgliedschaft bei der CUD als auch ihre Mitwirkung beim Aufbau der UDJP vor deren offizieller Gründung erwähnt hätte, wurde sie vom BFM doch explizit darauf hingewiesen, dass die UDJP erst seit 2008 existiert und eine Mitgliedschaft seit 2005 somit unmöglich ist. Stattdessen gab sie zu Protokoll, dass es nicht sein könne, dass die Partei erst im Jahr 2008 entstanden sei (vgl. A16/12, F48). Die Behauptung, die CUD habe bereits im September 2005 bekannt gegeben, sie wolle sich zur UDJP umformieren, ist zudem unzutreffend (vgl. Immigration and Refugee Board of Canada, a.a.O.) und findet auch in den von der Beschwerdeführerin im Rahmen der Replik eingereichten Dokumenten keine Grundlage. Darüber hinaus ist auch das zentrale Verfolgungsvorbringen der Beschwerdeführerin - von der Regierung wegen ihrer Mitgliedschaft bei und ihrer Tätigkeit für die UDJP für vier Tage festgenommen worden zu sein - unglaubhaft. So überzeugt es nicht, dass die äthiopischen Behörden sie - wegen ihres Versprechens, später ein Geständnis abzulegen, dass die UDJP ein Mitglied der Ginbot 7 sei, und unter der Auflage, die Mitglieder der UDJP öffentlich als Terroristen der Ginbot 7 zu bezeichnen - nach vier Tagen freigelassen hätten, um sie bei Nichteinhalten ihres Versprechens respektive der Auflage wieder zu verfolgen. Um die UDJP öffentlich mit einer terroristischen Organisation in Verbindung zu bringen, ist es nämlich kaum nötig, deren einfache Mitglieder festzunehmen, nur um sie mit einer entsprechenden Auflage wieder freizulassen, kann diese Aufgabe doch von irgendeiner Person wahrgenommen werden. Auch das Ablegen eines Geständnisses, wonach die UDJP als Partei ein Mitglied der Ginbot 7 sei, erscheint wenig sinnvoll. Hätte die Beschwerdeführerin demgegenüber ein Geständnis ablegen müssen, dass sie selbst eine Terroristin der Ginbot 7 sei, wäre sie wohl kaum nur mit dem Versprechen, das Geständnis später abzulegen, freigelassen worden. Überdies ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin nach der Freilassung von den äthiopischen Behörden in ihrem [Laden] oder zumindest bei ihrer Mutter zu Hause, wo sie sich auch nach der vorgetragenen Festnahme noch für kurze Zeit aufgehalten haben will (vgl. A4/10, Rz. 2.01), gesucht worden wäre, hätten die Behörden tatsächlich ein Interesse an ihr gehabt. Dies schien aber nicht einmal die Beschwerdeführerin zu befürchten, will sie doch auch, nachdem sie bei ihrer Freundin untergekommen war, noch in ihren Laden und zu ihrer Mutter zurückgekehrt sein (vgl. A16/12, F59 ff.). Abschliessend ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass die Ausführungen der Beschwerdeführerin zu den Umständen ihrer viertägigen Festnahme substanzarm und somit wenig realistisch geblieben sind (vgl. A16/12, F34 f. und F64).
E. 4.3 Zusammenfassend ist es der Beschwerdeführerin somit nicht gelungen, eine asylrelevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 i.V.m. Art. 7 AsylG glaubhaft zu machen. An dieser Einschätzung ändert auch das Bestätigungsschreiben der UDJP vom 24. Dezember 2011 nichts, ist dieses angesichts seines pauschalen Inhalts doch als Gefälligkeitsschreiben zu werten.
E. 5.1 Lehnt die Vorinstanz das Asylgesuch ab oder tritt sie darauf nicht ein, so verfügt sie in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; sie berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 5.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4 sowie BVGE 2009/50 E. 9).
E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bei der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2).
E. 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 6.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen respektive glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 6.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 6.4.1 Die allgemeinen Lage in Äthiopien ist nicht von Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt geprägt, so dass eine Rückkehr von Personen auch im heutigen Zeitpunkt gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts generell zumutbar ist (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.3).
E. 6.4.2 Hinsichtlich der sozioökonomischen Situation alleinstehender Frauen in Äthiopien ist zu berücksichtigen, dass diese allgemein schwierig ist. Für alleinstehende Frauen, die nach Äthiopien zurückkehren, ist es nicht leicht, sozialen Anschluss zu finden. Unverheiratete und allein lebende Frauen gelten grundsätzlich als suspekt, da die kulturelle Norm für unverheiratete Frauen ein Leben in der Familie vorsieht. Eine Wohnung zu finden, ist in der Regel nur über Bekannte möglich. Die Arbeitslosigkeit von Frauen ist hoch, wobei begünstigende Faktoren wie eine höhere Schulbildung, das Leben in der Stadt, finanzielle Ressourcen, Unterstützung durch ein soziales Netzwerk sowie Zugang zu Informationen die Wahrscheinlichkeit erhöhen können, dass eine Frau in Äthiopien einer eigenständigen Erwerbstätigkeit nachgehen kann (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.5). Vorliegend spricht die persönliche Situation der Beschwerdeführerin nicht gegen die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung. Es ist zwar angesichts der trotz des Wirtschaftswachstums der letzten Jahre generell schwierigen Lebensbedingungen in Äthiopien nicht in Abrede zu stellen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in ihr Heimatland anfänglich mit gewissen Schwierigkeiten konfrontiert werden könnte. Aufgrund der Aktenlage darf jedoch vom Vorliegen begünstigender Faktoren ausgegangen werden, die der jungen und, soweit aktenkundig, gesunden Beschwerdeführerin die Reintegration in die äthiopische Gesellschaft ermöglichen sollten. So stammt sie aus der Grossstadt Addis Abeba, die bessere Arbeits- und Einkommensmöglichkeiten als andere Städte oder ländliche Regionen des Landes bietet (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.6). Zudem hat sie eigenen Angaben zufolge - neben einer relativ guten Schulbildung (12-jähriger Schulbesuch in Äthiopien [A4/10, Rz. 1.17.04]) - seit 1999 respektive 2000 als Angestellte in einem [Laden] in Addis Abeba gearbeitet und im Jahr 2004 respektive 2005 oder 2006 - nachdem sie dort genug verdient hatte - ihren eigenen [Laden] in der Hauptstadt eröffnet (A16/12, F23 f.). Mit diesem Geschäft konnte sie gemäss ihren Ausführungen ein monatliches Einkommen von 2000 bis 3000 Birr erzielen (A16/12, F27), was im unteren Bereich ungefähr dem durchschnittlichen Monatslohn der männlichen urbanen Bevölkerung und fast dem Doppelten des durchschnittlichen Monatslohns der weiblichen urbanen Bevölkerung in Äthiopien entspricht (vgl. Central Statistical Agency [CSA] Ethiopia, Statistical Report on the 2014 Urban Employment/Unemployment Survey, Oktober 2014, S. 198 f.). Vor diesem Hintergrund ist die Beschwerdeführerin als qualifizierte Arbeitskraft in ihrem Bereich anzusehen, weshalb davon auszugehen ist, dass ihr der Wiedereinstieg ins Erwerbsleben in Addis Abeba und mithin die Sicherung ihrer eigenen Existenz möglich sein sollte, selbst wenn sie, wie von ihr vorgebracht, ihr gesamtes Erspartes für ihre Reise nach Europa ausgegeben haben sollte. Ferner hat die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge bis einige Monate vor ihrer Ausreise im März 2012 zusammen mit [anderen Verwandten] bei ihrer Mutter in Addis Abeba gelebt (A4/10, Rz. 2.01). Wie sie anlässlich der Anhörung zu Protokoll gab, leben ihre Mutter und die [anderen Verwandten] nach wie vor an derselben Adresse (A16/12, F11 ff.). Auch ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin, die vor ihrer Ausreise ihr gesamtes Leben in Addis Abeba verbracht hat (A4/10, Rz. 1.07), dort Freunde hat (vgl. A4/10, Rz. 7.02; A16/12, F43 ff.). Mithin darf - trotz der ohnehin etwas pauschal wirkenden Vorbringen der Beschwerdeführerin, ihre Mutter sei alt und krank und zu [den anderen Verwandten] pflege sie keine gute Beziehung - davon ausgegangen werden, dass sie bei ihrer Rückkehr nach Äthiopien auf ein tragfähiges verwandtschaftliches und soziales Beziehungsnetz zurückgreifen kann, welches sie zumindest zu Beginn unterstützen und ihr eine Unterkunft zur Verfügung stellen kann. Angesichts dessen, dass sich ihre Asylvorbringen als unglaubhaft erwiesen haben, läuft das Argument, jegliche Personen, die versuchten ihr zu helfen, würden sich selber in Gefahr bringen, ins Leere. Insgesamt liegen damit keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat aus individuellen Gründen wirtschaftlicher oder sozialer Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten würde.
E. 6.4.3 Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin erweist sich somit sowohl in genereller als auch in individueller Hinsicht als zumutbar.
E. 6.5 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, bei der zuständigen Vertretung ihres Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 6.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (vgl. Art. 106 Abs. 1 AsylG) sowie - den Wegweisungsvollzug betreffend - angemessen ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihr jedoch mit Zwischenverfügung vom 10. Juli 2014 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind im vorliegenden Verfahren keine Kosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Regina Derrer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3547/2014 Urteil vom 23. Juni 2015 Besetzung Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richter Fulvio Haefeli, Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner, Gerichtsschreiberin Regina Derrer. Parteien A._______, geboren am (...), Äthiopien, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 28. Mai 2014 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin - eine äthiopische Staatsangehörige mit letztem Wohnsitz in Addis Abeba - verliess ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am [im] März 2012 und reiste über Khartum und Frankfurt am 6. Mai 2012 in die Schweiz ein, wo sie gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel ein Asylgesuch stellte. Anlässlich der Kurzbefragung vom 23. Mai 2012 und der einlässlichen Anhörung vom 15. Mai 2014 trug sie im Wesentlichen Folgendes vor: Sie habe aufgrund ihrer Mitgliedschaft bei der Unity for Democracy and Justice Party (UDJP), welcher sie seit dem 20. September 2005 angehöre, in Äthiopien Probleme gehabt. Als Mitglied der Partei habe sie an politischen Versammlungen teilgenommen und für die UDJP Propaganda gemacht, indem sie ihre Mitbürgerinnen und Mitbürger über die Partei und deren Ziele aufgeklärt habe. Da die Regierung dies nicht gern gesehen habe, sei sie [im] August 2011 festgenommen worden. Während dieser Festnahme sei sie geschlagen und gezwungen worden, ein Geständnis abzulegen, dass die UDJP ein Mitglied der Ginbot 7 sei. Obwohl sie sich geweigert habe, eine entsprechende Aussage zu machen, sei sie nach vier Tagen wieder freigelassen worden, da sie den Behörden versprochen habe, das gewünschte Geständnis später abzulegen respektive die Mitglieder der UDJP öffentlich als Ginbot 7-Terroristen zu bezeichnen. In der Folge habe sie sich bis zu ihrer Flucht bei einer Freundin in Addis Abeba versteckt. In dieser Zeit habe sie das Inventar ihres [Ladens], den sie von 2004 respektive 2005 oder 2006 bis September 2010 respektive 2011 in Addis Abeba betrieben habe, verkauft, um ihre Flucht zu finanzieren. Probleme habe sie nach der viertägigen Festnahme keine mehr gehabt, weil sie sich so gut wie möglich versteckt gehalten habe. Im Falle einer Rückkehr befürchte sie, dass sie direkt verhaftet und umgebracht würde, da sie den mit ihrer Freilassung zusammenhängenden Forderungen der äthiopischen Behörden nicht nachgekommen sei. Zur Untermauerung ihrer Verfolgungsvorbringen reichte die Beschwerdeführerin ein Bestätigungsschreiben der UDJP vom 24. Dezember 2011 ein, wonach die Beschwerdeführerin vom 20. September 2005 bis am 25. Dezember 2011 als Parteimitglied gewirkt und für die Partei geworben habe. Ferner wurde darin erwähnt, dass Mitglieder der UDJP öfters verhaftet, geschlagen und sogar umgebracht würden und dass sie aufgrund dessen gezwungen seien, zu fliehen (vgl. A5/1, Beilage 1 sowie A16/12 F45). B. Mit Verfügung vom 28. Mai 2014 - eröffnet am 31. Mai 2014 - wies die Vorinstanz das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab und ordnete deren Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht Stand hielten. So habe sie im Verlaufe des Asylverfahrens derart widersprüchliche und folgewidrige Angaben über die zeitlichen Abläufe der Ereignisse gemacht, dass es unmöglich erscheine, diese einigermassen geordnet aufzulisten. In der Kurzbefragung vom 23. Mai 2012 habe sie vorgetragen, sich unmittelbar nach ihrer Freilassung im August 2011 bei einer Freundin versteckt zu haben und die Wohnung dieser Freundin nie mehr verlassen zu haben, um daraufhin im Widerspruch dazu anzugeben, dass sie bis am 20. September 2011 in ihrem [Laden] gearbeitet und nach ihrer Freilassung aus der Haft das Inventar dieses Ladens verkauft habe. In der Anhörung habe sie demgegenüber zu Protokoll gegeben, dass sie die Arbeit bereits am 20. September 2010 aufgegeben habe, da die Behörden schon damals nach ihr gesucht hätten, und dass sie [im] Juli 2011 nach vier Tagen freigelassen worden sei. Auch habe sie anlässlich der Anhörung angegeben, dass sie sich erst im Oktober respektive November 2010 beziehungsweise 2011 bei einer Freundin versteckt habe, um anschliessend auszuführen, dass sie nach ihrer Freilassung zwischen ihrer Mutter und ihrer Freundin hin und her gependelt sei. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs sei es ihr nicht gelungen, diese Ungereimtheiten aufzuklären. Vielmehr habe sie sich dabei noch zusätzlich in Widersprüche verstrickt. Überdies seien die Ausführungen der Beschwerdeführerin zur UDJP tatsachenwidrig, weshalb ausgeschlossen werden könne, dass sie Mitglied der Partei sei. So sei die Beschwerdeführerin nach eigenen Angaben und gemäss dem ins Recht gelegten Schreiben der UDJP vom 24. Dezember 2011 bereits seit 2005 Mitglied der Partei, während die UDJP gemäss deren Homepage und weiteren Internetquellen erst im Jahr 2008 gegründet worden sei. Auch der Name des Verfassers des Schreibens vom 24. Dezember 2011, bei dem es sich gemäss diesem Schreiben und den Angaben der Beschwerdeführerin um den Präsidenten der UDJP handle, sei in der Führungsriege der Partei nirgends zu finden. Folglich könne auch dem eingereichten Schreiben der UDJP keinerlei Beweiswert zuerkannt werden. Vielmehr müsse dabei von einer Fälschung ausgegangen werden. Da die Asylvorbringen der Beschwerdeführerin gänzlich auf der Mitgliedschaft bei der UDJP beruhten, würden diese ad absurdum geführt. Vor diesem Hintergrund sei die Asylrelevanz der Schilderungen der Beschwerdeführerin nicht zu prüfen. Ferner erachtete die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug für zulässig, zumutbar und möglich. Zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führte sie aus, dass seit dem Waffenstillstand zwischen Äthiopien und Eritrea vom Juni 2000 in Äthiopien weder Krieg respektive Bürgerkrieg noch eine Situation der allgemeinen Gewalt herrsche. Auch ergäben sich aus den Akten keine individuellen Gründe, welche den Wegweisungsvollzug für die Beschwerdeführerin unzumutbar erscheinen liessen. So sei sie eine gesunde junge Frau, welche zwölf Jahre in die Schule gegangen sei und über langjährige Arbeitserfahrung in einem [Laden] verfüge. Auch habe sie zeitlebens in Addis Abeba bei ihrer Familie, welche heute noch dort lebe, gelebt. C. Mit Eingabe vom 25. Juni 2014 (Poststempel) erhob die Beschwerdeführerin gegen den BFM-Entscheid Beschwerde und beantragte, die vorinstanzliche Verfügung vom 28. Mai 2014 sei aufzuheben, sie sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihr Asyl zu gewähren, eventualiter sei ein Wegweisungshindernis festzustellen, weshalb sie vorläufig aufzunehmen sei. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zur Begründung führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, dass Widersprüche im Rahmen von Asylbefragungen normal seien und nicht per se als Indiz dafür herangezogen werden könnten, dass die befragte Person über ihre Fluchtgründe nicht die Wahrheit sage. So habe sie die wichtigsten Punkte ihrer Schilderungen - ihre Parteimitgliedschaft, ihre Verhaftung und ihre Flucht - denn auch konkret und ohne Widersprüche dargelegt. Auch habe sie ihre Parteimitgliedschaft mittels schriftlicher Bestätigung der UDJP belegt. Der Zeitpunkt der Entstehung der Partei sei sodann eine Interpretationssache. So habe der Aufbau der Partei - bei dem sie bereits seit dem Jahr 2005 mitgeholfen habe - schon vor deren offizieller Gründung stattgefunden. Auch gebe es mehrere führende Personen der UDJP, die nicht namentlich im Internet aufgeführt seien. Überdies habe sie die Fragen, die ihr vom BFM gestellt worden seien, nicht derart widersprüchlich beantwortet, wie von der Vorinstanz behauptet. Vielmehr handle es sich bei den Ungereimtheiten im Zusammenhang mit den Datumsangaben um kleine, nicht zu gewichtende Widersprüche, welche unter anderem auf die Verständigungsprobleme mit dem Dolmetscher zurückzuführen seien. Schliesslich seien ihre Vorbringen - mit Verweis auf einen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH; Rahel Zürrer, SFH [Hrsg.], Äthiopien: Update: Aktuelle Entwicklungen bis Juni 2014, Bern, 17. Juni 2014) und einen Beitrag von Human Rights Watch (HRW, World Report 2012 Ethiopia, Januar 2012) - auch vor dem konkreten Länderkontext sehr plausibel. So würden die Menschenrechte in Äthiopien nach wie vor systematisch verletzt und regierungskritische Meinungen in keinem Bereich geduldet. Willkürliche Verhaftungen - welchen nachweislich auch Mitglieder der UDJP ausgesetzt seien -, Folter und Missachtung von rechtsstaatlichen Prozessregeln seien alltäglich. Zum Wegweisungsvollzug führte die Beschwerdeführerin ferner aus, dass dieser insofern unzulässig sei, als ihr in ihrem Heimatland eine Gefängnisstrafe und Folter drohen würden. Weiter verfüge sie in Äthiopien über kein intaktes Beziehungsnetz. Jegliche Personen, die versuchten, ihr zu helfen, würden sich selber in Gefahr bringen. Ihre Mutter sei zudem alt und krank. Von [den anderen Verwandten], zu denen sie keine gute Beziehung pflege und welche ihre eigenen Familien hätten, könne sie keine Hilfe erwarten. Zudem verfüge sie über keine finanziellen Mittel mehr, weil sie ihr gesamtes Geld für die Flucht aufgewendet habe. Somit seien die Voraussetzungen, welche gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs alleinstehender Frauen nach Äthiopien erfüllt sein müssen, in ihrem Fall nicht gegeben. D. Mit Zwischenverfügung vom 10. Juli 2014 hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die Beschwerdeführerin den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten könne. Ferner hiess es das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und befreite die Beschwerdeführerin von der Bezahlung eines Kostenvorschusses. Schliesslich lud es die Vorinstanz ein, eine Stellungnahme zur Beschwerde einzureichen. E. In ihrer Vernehmlassung vom 16. Juli 2014 führte die Vorinstanz aus, dass die Erklärungen der Beschwerdeführerin - sie sei bereits im Jahr 2005 Mitglied der UDJP gewesen, obwohl diese erst im Jahr 2008 gegründet worden sei, weil sie beim Aufbau der Partei mitgeholfen habe - im Lichte der übrigen markant widersprüchlichen Verfolgungsvorbringen als Schutzbehauptung angesehen werden müssten. So habe die Beschwerdeführerin in der Anhörung auf ebendiese Tatsachenwidrigkeit angesprochen doch nur gesagt, dass dies nicht sein könne, und mit keinem Wort erwähnt, dass sie beim Aufbau der UDJP mitgeholfen habe. Bezüglich der Zumutbarkeit und Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nach Äthiopien wies die Vorinstanz überdies darauf hin, dass sich die von der Beschwerdeführerin dazu zitierten Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts einerseits nur auf die allgemeine Situation in Äthiopien bezögen (Urteil des BVGer E-4637/2011 vom 29. November 2012 E. 7.3.1) und andererseits - gleich wie das vom BFM in seiner Verfügung zitierte Urteil des BVGer D-6805/2013 vom 21. Januar 2014 - eine durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung einer alleinstehenden Frau nach Äthiopien stützten, deren Umstände weit weniger begünstigend gewesen seien als jene der Beschwerdeführerin (Urteil des BVGer E-2073/2008 vom 22. Mai 2012 E. 7.3.3). F. In ihrer Replik vom 31. Juli 2014 führte die Beschwerdeführerin ergänzend aus, dass es die UDJP bereits vor deren offizieller Gründung gegeben habe, da sich diese aus der Coalition for Unity and Development (CUD) abgespaltet habe. Die CUD sei das bedeutendste oppositionelle Parteibündnis und die ehemals grösste Parteikoalition in Äthiopien gewesen. Das Bündnis habe vier Parteien umfasst, die ihren Wahlkampf für die Parlamentswahlen vom 15. Mai 2005 gemeinsam organisiert hätten. Die CUD habe Ende September 2005 bekannt gegeben, sich zur politischen Partei UDJP zusammenzuschliessen. Nach dem Zerfall der CUD durch Korruption, Verhaftung und Emigration respektive interne Zerwürfnisse habe sich ein neues Bündnis von sechs Oppositionsparteien - darunter die damals neu gegründete UDJP - formiert. Die Beschwerdeführerin sei bereits bei der CUD politisch aktiv gewesen und habe sich regelmässig mit anderen Mitgliedern dieser Partei getroffen. Auch habe sie - bereits vor der Gründung der UDJP - an Demonstration teilgenommen und Informationsflyer der CUD auf der Strasse verteilt. Wie einem ins Recht gelegten Ausdruck der Internetseite "www.andinetusa.org" entnommen werden könne, werde der von der Beschwerdeführerin als Gründer der UDJP genannte Dr. Negaso Gidada als führendes Organ der UDJP aufgeführt, was die Glaubhaftigkeit ihrer Ausführungen belege. Auch erschienen ihre Verfolgungsvorbringen vor dem Hintergrund des konkreten Länderkontexts sehr plausibel, was die Beschwerdeführerin mit diversen zusammen mit der Replik ins Recht gelegten Artikeln diverser Zeitungen betreffend den Umgang der äthiopischen Regierung mit Oppositionellen untermauert (HRW, Ethiopia: Crackdown on Dissent Intensifies, 16. September 2011; Addis Voice, Over 40 UDJ members arrested in Addis, 16. Juli 2013; Addis Voice, UDJ complains over persecution, 9. Juli 2013; AllAfrica, Ethiopia: Opposition Political Parties Rant Over Recent Crackdown, 12. Juli 2014; HRW, Ethiopia: Arrests Upstage Kerry Visit, 28. April 2014). Vor diesem Hintergrund habe sie begründete Furcht, in Äthiopien aufgrund ihrer politischen Tätigkeit und Anschauung verfolgt und erneut verhaftet zu werden. Eine innerstaatliche Fluchtalternative stehe ihr dabei nicht zur Verfügung, da die staatlichen Behörden im gesamten Land über ein äusserst effektives Überwachungssystem verfügten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM beziehungsweise BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauung ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (vgl. Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentliche die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (vgl. Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Nach Durchsicht der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass das BFM die Gesuchsgründe der Beschwerdeführerin zutreffenderweise als unglaubhaft eingestuft hat. 4.2 So ist der Vorinstanz beizupflichten, dass bereits die Mitgliedschaft der Beschwerdeführerin bei der UDJP unwahrscheinlich erscheint, wurde die Partei doch tatsächlich erst im Jahr 2008 - und nicht, wie von der Beschwerdeführerin angegeben, bereits im Jahr 2005 - gegründet (vgl. Immigration and Refugee Board of Canada, Ethiopia: The Unity for Democracy and Justice Party [UDJ], 23. Juli 2012). Die Ausführungen der Beschwerdeführerin in ihrer Rechtsmitteleingabe - der Aufbau der Partei, bei dem sie seit 2005 mitgeholfen habe, habe schon vor deren offizieller Gründung stattgefunden - und insbesondere in ihrer Replik - sie sei bereits bei der CUD, welche schon im September 2005 bekannt gegeben habe, dass sie sich zur UDJP umformieren wolle, politisch aktiv gewesen - wirken nachgeschoben. So wäre zu erwarten gewesen, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörung sowohl eine Mitgliedschaft bei der CUD als auch ihre Mitwirkung beim Aufbau der UDJP vor deren offizieller Gründung erwähnt hätte, wurde sie vom BFM doch explizit darauf hingewiesen, dass die UDJP erst seit 2008 existiert und eine Mitgliedschaft seit 2005 somit unmöglich ist. Stattdessen gab sie zu Protokoll, dass es nicht sein könne, dass die Partei erst im Jahr 2008 entstanden sei (vgl. A16/12, F48). Die Behauptung, die CUD habe bereits im September 2005 bekannt gegeben, sie wolle sich zur UDJP umformieren, ist zudem unzutreffend (vgl. Immigration and Refugee Board of Canada, a.a.O.) und findet auch in den von der Beschwerdeführerin im Rahmen der Replik eingereichten Dokumenten keine Grundlage. Darüber hinaus ist auch das zentrale Verfolgungsvorbringen der Beschwerdeführerin - von der Regierung wegen ihrer Mitgliedschaft bei und ihrer Tätigkeit für die UDJP für vier Tage festgenommen worden zu sein - unglaubhaft. So überzeugt es nicht, dass die äthiopischen Behörden sie - wegen ihres Versprechens, später ein Geständnis abzulegen, dass die UDJP ein Mitglied der Ginbot 7 sei, und unter der Auflage, die Mitglieder der UDJP öffentlich als Terroristen der Ginbot 7 zu bezeichnen - nach vier Tagen freigelassen hätten, um sie bei Nichteinhalten ihres Versprechens respektive der Auflage wieder zu verfolgen. Um die UDJP öffentlich mit einer terroristischen Organisation in Verbindung zu bringen, ist es nämlich kaum nötig, deren einfache Mitglieder festzunehmen, nur um sie mit einer entsprechenden Auflage wieder freizulassen, kann diese Aufgabe doch von irgendeiner Person wahrgenommen werden. Auch das Ablegen eines Geständnisses, wonach die UDJP als Partei ein Mitglied der Ginbot 7 sei, erscheint wenig sinnvoll. Hätte die Beschwerdeführerin demgegenüber ein Geständnis ablegen müssen, dass sie selbst eine Terroristin der Ginbot 7 sei, wäre sie wohl kaum nur mit dem Versprechen, das Geständnis später abzulegen, freigelassen worden. Überdies ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin nach der Freilassung von den äthiopischen Behörden in ihrem [Laden] oder zumindest bei ihrer Mutter zu Hause, wo sie sich auch nach der vorgetragenen Festnahme noch für kurze Zeit aufgehalten haben will (vgl. A4/10, Rz. 2.01), gesucht worden wäre, hätten die Behörden tatsächlich ein Interesse an ihr gehabt. Dies schien aber nicht einmal die Beschwerdeführerin zu befürchten, will sie doch auch, nachdem sie bei ihrer Freundin untergekommen war, noch in ihren Laden und zu ihrer Mutter zurückgekehrt sein (vgl. A16/12, F59 ff.). Abschliessend ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass die Ausführungen der Beschwerdeführerin zu den Umständen ihrer viertägigen Festnahme substanzarm und somit wenig realistisch geblieben sind (vgl. A16/12, F34 f. und F64). 4.3 Zusammenfassend ist es der Beschwerdeführerin somit nicht gelungen, eine asylrelevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 i.V.m. Art. 7 AsylG glaubhaft zu machen. An dieser Einschätzung ändert auch das Bestätigungsschreiben der UDJP vom 24. Dezember 2011 nichts, ist dieses angesichts seines pauschalen Inhalts doch als Gefälligkeitsschreiben zu werten. 5. 5.1 Lehnt die Vorinstanz das Asylgesuch ab oder tritt sie darauf nicht ein, so verfügt sie in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; sie berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 5.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4 sowie BVGE 2009/50 E. 9). 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bei der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2). 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen respektive glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 6.4.1 Die allgemeinen Lage in Äthiopien ist nicht von Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt geprägt, so dass eine Rückkehr von Personen auch im heutigen Zeitpunkt gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts generell zumutbar ist (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.3). 6.4.2 Hinsichtlich der sozioökonomischen Situation alleinstehender Frauen in Äthiopien ist zu berücksichtigen, dass diese allgemein schwierig ist. Für alleinstehende Frauen, die nach Äthiopien zurückkehren, ist es nicht leicht, sozialen Anschluss zu finden. Unverheiratete und allein lebende Frauen gelten grundsätzlich als suspekt, da die kulturelle Norm für unverheiratete Frauen ein Leben in der Familie vorsieht. Eine Wohnung zu finden, ist in der Regel nur über Bekannte möglich. Die Arbeitslosigkeit von Frauen ist hoch, wobei begünstigende Faktoren wie eine höhere Schulbildung, das Leben in der Stadt, finanzielle Ressourcen, Unterstützung durch ein soziales Netzwerk sowie Zugang zu Informationen die Wahrscheinlichkeit erhöhen können, dass eine Frau in Äthiopien einer eigenständigen Erwerbstätigkeit nachgehen kann (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.5). Vorliegend spricht die persönliche Situation der Beschwerdeführerin nicht gegen die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung. Es ist zwar angesichts der trotz des Wirtschaftswachstums der letzten Jahre generell schwierigen Lebensbedingungen in Äthiopien nicht in Abrede zu stellen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in ihr Heimatland anfänglich mit gewissen Schwierigkeiten konfrontiert werden könnte. Aufgrund der Aktenlage darf jedoch vom Vorliegen begünstigender Faktoren ausgegangen werden, die der jungen und, soweit aktenkundig, gesunden Beschwerdeführerin die Reintegration in die äthiopische Gesellschaft ermöglichen sollten. So stammt sie aus der Grossstadt Addis Abeba, die bessere Arbeits- und Einkommensmöglichkeiten als andere Städte oder ländliche Regionen des Landes bietet (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.6). Zudem hat sie eigenen Angaben zufolge - neben einer relativ guten Schulbildung (12-jähriger Schulbesuch in Äthiopien [A4/10, Rz. 1.17.04]) - seit 1999 respektive 2000 als Angestellte in einem [Laden] in Addis Abeba gearbeitet und im Jahr 2004 respektive 2005 oder 2006 - nachdem sie dort genug verdient hatte - ihren eigenen [Laden] in der Hauptstadt eröffnet (A16/12, F23 f.). Mit diesem Geschäft konnte sie gemäss ihren Ausführungen ein monatliches Einkommen von 2000 bis 3000 Birr erzielen (A16/12, F27), was im unteren Bereich ungefähr dem durchschnittlichen Monatslohn der männlichen urbanen Bevölkerung und fast dem Doppelten des durchschnittlichen Monatslohns der weiblichen urbanen Bevölkerung in Äthiopien entspricht (vgl. Central Statistical Agency [CSA] Ethiopia, Statistical Report on the 2014 Urban Employment/Unemployment Survey, Oktober 2014, S. 198 f.). Vor diesem Hintergrund ist die Beschwerdeführerin als qualifizierte Arbeitskraft in ihrem Bereich anzusehen, weshalb davon auszugehen ist, dass ihr der Wiedereinstieg ins Erwerbsleben in Addis Abeba und mithin die Sicherung ihrer eigenen Existenz möglich sein sollte, selbst wenn sie, wie von ihr vorgebracht, ihr gesamtes Erspartes für ihre Reise nach Europa ausgegeben haben sollte. Ferner hat die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge bis einige Monate vor ihrer Ausreise im März 2012 zusammen mit [anderen Verwandten] bei ihrer Mutter in Addis Abeba gelebt (A4/10, Rz. 2.01). Wie sie anlässlich der Anhörung zu Protokoll gab, leben ihre Mutter und die [anderen Verwandten] nach wie vor an derselben Adresse (A16/12, F11 ff.). Auch ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin, die vor ihrer Ausreise ihr gesamtes Leben in Addis Abeba verbracht hat (A4/10, Rz. 1.07), dort Freunde hat (vgl. A4/10, Rz. 7.02; A16/12, F43 ff.). Mithin darf - trotz der ohnehin etwas pauschal wirkenden Vorbringen der Beschwerdeführerin, ihre Mutter sei alt und krank und zu [den anderen Verwandten] pflege sie keine gute Beziehung - davon ausgegangen werden, dass sie bei ihrer Rückkehr nach Äthiopien auf ein tragfähiges verwandtschaftliches und soziales Beziehungsnetz zurückgreifen kann, welches sie zumindest zu Beginn unterstützen und ihr eine Unterkunft zur Verfügung stellen kann. Angesichts dessen, dass sich ihre Asylvorbringen als unglaubhaft erwiesen haben, läuft das Argument, jegliche Personen, die versuchten ihr zu helfen, würden sich selber in Gefahr bringen, ins Leere. Insgesamt liegen damit keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat aus individuellen Gründen wirtschaftlicher oder sozialer Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. 6.4.3 Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin erweist sich somit sowohl in genereller als auch in individueller Hinsicht als zumutbar. 6.5 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, bei der zuständigen Vertretung ihres Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 6.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (vgl. Art. 106 Abs. 1 AsylG) sowie - den Wegweisungsvollzug betreffend - angemessen ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihr jedoch mit Zwischenverfügung vom 10. Juli 2014 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind im vorliegenden Verfahren keine Kosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Regina Derrer Versand: