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E-6501/2016

E-6501/2016

Bundesverwaltungsgericht · 2016-11-23 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Die Beschwerdeführerin, eine äthiopische Staatsangehörige mit letzten Wohnsitz in B._______, reichte am 6. Mai 2012 in der Schweiz erstmals ein Asylgesuch ein. A.b Mit Verfügung vom 28. Mai 2014 lehnte das Bundesamt für Migration (BFM, heute Staatssekretariat für Migration [SEM]) das Asylgesuch ab und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Die dagegen erhobene Beschwerde vom 25. Juni 2014 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-3547/2014 vom 23. Juni 2015 ab. B. B.a Mit Eingabe vom 8. September 2016 ersuchte die Beschwerdeführerin beim SEM ein zweites Mal um Asyl. Zur Begründung machte sie geltend, sie sei auch nach ihrer Flucht aus Äthiopien weiterhin politisch aktiv und verfolge das Ziel eines freien und demokratischen Äthiopiens. Im November 2015 habe sie sich entschlossen, der Partei Ginbot 7 beizutreten. Diese oppositionelle Partei, welche Kritik an der äthiopischen Regierung übe und weltweit Parteitreffen organisiere, werde von der äthiopischen Staatsmacht in keiner Weise geduldet und als terroristische Partei qualifiziert. Sie habe am (...) an einem in der Schweiz abgehaltenen und auf Video aufgezeichneten Treffen von Ginbot 7 teilgenommen. Das äthiopische Fernsehen (ESAtv) habe über die Treffen berichtet und die Videos im Internet veröffentlicht. Es müsse davon ausgegangen werden, dass die äthiopischen Behörden über die politischen Aktivitäten der im Exil lebenden Äthiopier bestens informiert seien und sie mittels Informanten überwache. Angehörigen von "terroristischen Organisationen" drohe Folter, lebenslängliche Haft sowie die Todesstrafe. Der Vollzug der Wegweisung sei deshalb unzumutbar. Der Eingabe waren zwei Fotos beigelegt. B.b Mit Schreiben vom 13. September 2016 ersuchte das SEM das Amt für Migration des Kantons C._______ vom Vollzug der Wegweisung einstweilen abzusehen und Vorbereitungshandlungen zu sistieren. B.c Mit Verfügung vom 21. September 2016 - eröffnet am 23. September 2016 - verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin, lehnte ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an, wobei der Kanton C._______ mit dem Wegweisungsvollzug beauftragt wurde. Zudem hielt es fest, die Beschwerdeführerin müsse die Schweiz bis zum 16. November 2016 verlassen, ansonsten könne sie in Haft genommen und unter Zwang in ihren Heimatstaat zurückgeführt werden. B.d Mit Eingabe vom 20. Oktober 2016 (Poststempel 21. Oktober 2016) erhob die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. In der Hauptsache beantragte sie, die Verfügung vom 21. September 2016 sei aufzuheben und ihr sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Zudem sei der Vollzug der Wegweisung zu stoppen. In prozessualer Hinsicht beantragte sie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Staates. Als Beweismittel waren der Beschwerde diverse Medien- und Länderberichte sowie eine Fürsorgebestätigung beigelegt. B.e Mit Schreiben vom 25. Oktober 2016 wurde der Eingang der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht bestätigt.

Erwägungen (19 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 4 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 5 Die Vorinstanz gelangt in ihrer Verfügung zum Schluss, die Vorbringen der Beschwerdeführerin würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten. Die noch nicht lang dauernde Parteimitgliedschaft sowie die blosse Teilnahme an einer einzigen Parteiveranstaltung der Ginbot 7 würden keine Furcht vor flüchtlingsrechtlich-relevanter Verfolgung bei einer Rückkehr zu begründen vermögen. Den Akten seien keine konkreten Hinweise zu entnehmen, dass sie sich in qualifizierter Weise betätigt oder eine spezielle Funktion bei der Partei innegehabt habe. Auch die eingereichten Beweismittel würden nichts an dieser Einschätzung ändern.

E. 6 Die Beschwerdeführerin macht auf Beschwerdeebene im Wesentlichen geltend, sie sei ihrer politischen Linie auch nach ihrer Ausreise treu geblieben und sei deshalb nach einem langwierigen Aufnahmeverfahren im (...) der international aktiven Partei Ginbot 7 beigetreten. Mit der Teilnahme an Veranstaltungen von Ginbot 7 habe sie sich als klar regierungskritische Person exponiert. Ihre Beteiligung sei auf Videos festgehalten worden, die sowohl im Internet als auch im Fernsehen veröffentlicht worden seien. Da die äthiopische Regierung die Aktivitäten der Exilgemeinschaften überwache und registriere, drohe ihr bei einer Rückkehr nach Äthiopien Gewalt und der Tod. Zudem habe sich die Lage in Äthiopien in den letzten Wochen massiv verschlechtert. Die exzessive Gewalt der äthiopischen Sicherheitsbehörden richte sich nun auch gegen nicht exponierte Personen.

E. 7.1 Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin durch ihr Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimatland in der Schweiz Grund für eine zukünftige Verfolgung durch die äthiopischen Behörden gesetzt hat und deshalb (infolge subjektiver Nachfluchtgründe) die Flüchtlingseigenschaft erfüllt, wie sie dies geltend macht.

E. 7.2 Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Wesentlich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung befürchten muss. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (Art. 54 AsylG; vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 sowie Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 16 E. 5a m.w.H.).

E. 7.3 Gemäss den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Ur-teil D-5248/2008 vom 12. Februar 2009 und Urteil E-5730/2016 vom 24. Oktober 2016) ist zwar davon auszugehen, dass die äthiopischen Sicherheitsbehörden die Aktivitäten der jeweiligen Exilgemeinschaften im Rahmen ihrer (beschränkten) Möglichkeiten überwachen und mittels elektronischer Datenbanken registrieren. Unter diesen Umständen besteht die Möglichkeit, dass im Ausland agierende Personen von regimetreuen Bürgern oder im Ausland lebenden Behördenvertretern beobachtet werden. Dieser Umstand reicht indessen für sich allein genommen nicht aus, um eine begründete Verfolgungsfurcht glaubhaft zu machen. Vielmehr müssen zusätzliche, konkrete Anhaltspunkte - nicht nur eine abstrakte oder rein theoretische Möglichkeit - dafür vorliegen, dass eine exilpolitische aktive äthiopische Staatsbürgerin tatsächlich das Interesse der äthiopischen Behörden auf sich gezogen hat und als regimefeindliche Person namentlich identifiziert und registriert worden ist. Von Bedeutung für die Frage, ob im Fall einer Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Äthiopien eine konkrete und aktuelle Gefährdung ihrer Person im Sinne des Asylgesetzes erwartet werden muss, ist somit, ob sie als Regimekritikerin und damit als konkrete Bedrohung für das politische System Äthiopiens aufgrund exponierter politischer Tätigkeit wahrgenommen wird und aus diesem Grund das Interesse der heimatlichen Behörden auf sich gezogen hat.

E. 7.4 Die Beschwerdeführerin hat als Beleg ihrer exilpolitischen Tätigkeit zwei Fotos und zwei Videos einer Veranstaltung der Ginbot 7 vom (...) eingereicht. Sie hat lediglich an einer einzigen Veranstaltung teilgenommen, weshalb sie - wenn überhaupt - eher als Sympathisantin denn als aktives, engagiertes Mitglied der äthiopischen Opposition zu bezeichnen ist. Es ist anzunehmen, dass die Behörden in Äthiopien ihre geringen exilpolitischen Aktivitäten nicht zur Kenntnis genommen haben, da sie gemäss den eingereichten Fotos Teil einer grösseren Ansammlung von Teilnehmern war. Der Aufwand für eine Identifizierung eines jeden Teilnehmers an einer der zahlreichen Veranstaltungen und Demonstrationen gegen das äthiopische Regime dürfte ausserhalb von dessen Möglichkeiten liegen. Es ist deshalb unwahrscheinlich, dass gerade sie in den Fokus der äthiopischen Behörden gerückt sein soll. Aus den Fotos und den Videos kann somit nicht auf eine exponierte exilpolitische Tätigkeit der Beschwerdeführerin geschlossen werden. Zudem ist auch nicht davon auszugehen, dass das von ihr bereits im zweiten Asylgesuch angekündigte Bestätigungsschreiben daran etwas zu ändern vermag - zumal es sich bei solchen Schreiben oftmals um Gefälligkeitsschreiben handelt. Auch aus den auf Rechtsmittelebene eingereichten allgemeinen Medienberichten über die Situation in Äthiopien, vermag die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten abzuleiten.

E. 8 Zusammenfassend hat die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft unter dem Aspekt subjektiver Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG verneint und das Mehrfachgesuch der Beschwerdeführerin abgewiesen.

E. 9.1 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf eintritt.

E. 9.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E.4.4; BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.

E. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).

E. 10.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). Vorliegend kommt der Beschwerdeführerin keine Flüchtlingseigenschaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin für den Fall einer Ausschaffung nach Äthiopien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig.

E. 10.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Anfang Oktober 2016 kam es bei einer Demonstration der Oromo gegen die Regierung aufgrund des gewaltsamen Vorgehens der Polizei zu einer Massenpanik, bei welcher mindestens 50 Personen starben. Infolgedessen verhängte die Regierung am 9. Oktober 2016 einen sechs monatigen Ausnahmezustand (< http:// www.bbc.com/news/world-africa-37600225 >, abgerufen am 15.11.2016). Die Folgen des Ausnahmezustandes sind noch nicht genau abschätzbar. Allerdings ist aufgrund der Berichte davon auszugehen, dass die Auseinandersetzungen ausschliesslich zwischen der Polizei und den Oromo stattfinden und sich die Gewalt der Sicherheitskräfte einzig gegen die politisch aktiven, demonstrierenden Oromo richtet (< http://www.bbc.com/news/world-africa-37564770 >, abgerufen am 15.11.2016; < http://www.nzz.ch/international/nahost-und-afrika/reaktion-auf-proteste-aethiopien-erklaert-ausnahmezustand-ld.121089>, abgerufen am 15.11.2016). Die Beschwerdeführerin macht nicht geltend, Angehörige der sich im Konflikt mit den äthiopischen Behörden befindlichen Volksgruppe der Oromo zu sein. Sodann wurde festgehalten, dass ihre exilpolitischen Aktivitäten von so geringem Ausmass waren, dass deren Kenntnisnahme durch die äthiopische Regierung unwahrscheinlich ist. Weder die aktuelle, allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin noch individuelle Gründe lassen daher auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen. Zudem spricht die persönliche Situation der Beschwerdeführerin nicht gegen die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung (mit Verweis auf das Erstgesuch, Urteil E-3547/2014 E. 6.4.2). Sie ist gesund, jung, verfügt über eine relativ gute Schulbildung sowie ein soziales Beziehungsnetz in ihrer Heimatstaat. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit als zumutbar.

E. 10.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, bei der zuständigen Vertretung ihres Heimatstaates die für eine Rückkehr notwenigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 10.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2). Da ihre Begehren als aussichtslos zu gelten haben, kann dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht stattgegeben werden. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: David R. Wenger Stefanie Brem Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6501/2016 Urteil vom 23. November 2016 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima; Gerichtsschreiberin Stefanie Brem. Parteien A._______, geboren am (...), Äthiopien, c/o Sans Papiers, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 21. September 2016 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin, eine äthiopische Staatsangehörige mit letzten Wohnsitz in B._______, reichte am 6. Mai 2012 in der Schweiz erstmals ein Asylgesuch ein. A.b Mit Verfügung vom 28. Mai 2014 lehnte das Bundesamt für Migration (BFM, heute Staatssekretariat für Migration [SEM]) das Asylgesuch ab und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Die dagegen erhobene Beschwerde vom 25. Juni 2014 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-3547/2014 vom 23. Juni 2015 ab. B. B.a Mit Eingabe vom 8. September 2016 ersuchte die Beschwerdeführerin beim SEM ein zweites Mal um Asyl. Zur Begründung machte sie geltend, sie sei auch nach ihrer Flucht aus Äthiopien weiterhin politisch aktiv und verfolge das Ziel eines freien und demokratischen Äthiopiens. Im November 2015 habe sie sich entschlossen, der Partei Ginbot 7 beizutreten. Diese oppositionelle Partei, welche Kritik an der äthiopischen Regierung übe und weltweit Parteitreffen organisiere, werde von der äthiopischen Staatsmacht in keiner Weise geduldet und als terroristische Partei qualifiziert. Sie habe am (...) an einem in der Schweiz abgehaltenen und auf Video aufgezeichneten Treffen von Ginbot 7 teilgenommen. Das äthiopische Fernsehen (ESAtv) habe über die Treffen berichtet und die Videos im Internet veröffentlicht. Es müsse davon ausgegangen werden, dass die äthiopischen Behörden über die politischen Aktivitäten der im Exil lebenden Äthiopier bestens informiert seien und sie mittels Informanten überwache. Angehörigen von "terroristischen Organisationen" drohe Folter, lebenslängliche Haft sowie die Todesstrafe. Der Vollzug der Wegweisung sei deshalb unzumutbar. Der Eingabe waren zwei Fotos beigelegt. B.b Mit Schreiben vom 13. September 2016 ersuchte das SEM das Amt für Migration des Kantons C._______ vom Vollzug der Wegweisung einstweilen abzusehen und Vorbereitungshandlungen zu sistieren. B.c Mit Verfügung vom 21. September 2016 - eröffnet am 23. September 2016 - verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin, lehnte ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an, wobei der Kanton C._______ mit dem Wegweisungsvollzug beauftragt wurde. Zudem hielt es fest, die Beschwerdeführerin müsse die Schweiz bis zum 16. November 2016 verlassen, ansonsten könne sie in Haft genommen und unter Zwang in ihren Heimatstaat zurückgeführt werden. B.d Mit Eingabe vom 20. Oktober 2016 (Poststempel 21. Oktober 2016) erhob die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. In der Hauptsache beantragte sie, die Verfügung vom 21. September 2016 sei aufzuheben und ihr sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Zudem sei der Vollzug der Wegweisung zu stoppen. In prozessualer Hinsicht beantragte sie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Staates. Als Beweismittel waren der Beschwerde diverse Medien- und Länderberichte sowie eine Fürsorgebestätigung beigelegt. B.e Mit Schreiben vom 25. Oktober 2016 wurde der Eingang der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht bestätigt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

3. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

4. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

5. Die Vorinstanz gelangt in ihrer Verfügung zum Schluss, die Vorbringen der Beschwerdeführerin würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten. Die noch nicht lang dauernde Parteimitgliedschaft sowie die blosse Teilnahme an einer einzigen Parteiveranstaltung der Ginbot 7 würden keine Furcht vor flüchtlingsrechtlich-relevanter Verfolgung bei einer Rückkehr zu begründen vermögen. Den Akten seien keine konkreten Hinweise zu entnehmen, dass sie sich in qualifizierter Weise betätigt oder eine spezielle Funktion bei der Partei innegehabt habe. Auch die eingereichten Beweismittel würden nichts an dieser Einschätzung ändern.

6. Die Beschwerdeführerin macht auf Beschwerdeebene im Wesentlichen geltend, sie sei ihrer politischen Linie auch nach ihrer Ausreise treu geblieben und sei deshalb nach einem langwierigen Aufnahmeverfahren im (...) der international aktiven Partei Ginbot 7 beigetreten. Mit der Teilnahme an Veranstaltungen von Ginbot 7 habe sie sich als klar regierungskritische Person exponiert. Ihre Beteiligung sei auf Videos festgehalten worden, die sowohl im Internet als auch im Fernsehen veröffentlicht worden seien. Da die äthiopische Regierung die Aktivitäten der Exilgemeinschaften überwache und registriere, drohe ihr bei einer Rückkehr nach Äthiopien Gewalt und der Tod. Zudem habe sich die Lage in Äthiopien in den letzten Wochen massiv verschlechtert. Die exzessive Gewalt der äthiopischen Sicherheitsbehörden richte sich nun auch gegen nicht exponierte Personen. 7. 7.1 Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin durch ihr Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimatland in der Schweiz Grund für eine zukünftige Verfolgung durch die äthiopischen Behörden gesetzt hat und deshalb (infolge subjektiver Nachfluchtgründe) die Flüchtlingseigenschaft erfüllt, wie sie dies geltend macht. 7.2 Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Wesentlich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung befürchten muss. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (Art. 54 AsylG; vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 sowie Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 16 E. 5a m.w.H.). 7.3 Gemäss den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Ur-teil D-5248/2008 vom 12. Februar 2009 und Urteil E-5730/2016 vom 24. Oktober 2016) ist zwar davon auszugehen, dass die äthiopischen Sicherheitsbehörden die Aktivitäten der jeweiligen Exilgemeinschaften im Rahmen ihrer (beschränkten) Möglichkeiten überwachen und mittels elektronischer Datenbanken registrieren. Unter diesen Umständen besteht die Möglichkeit, dass im Ausland agierende Personen von regimetreuen Bürgern oder im Ausland lebenden Behördenvertretern beobachtet werden. Dieser Umstand reicht indessen für sich allein genommen nicht aus, um eine begründete Verfolgungsfurcht glaubhaft zu machen. Vielmehr müssen zusätzliche, konkrete Anhaltspunkte - nicht nur eine abstrakte oder rein theoretische Möglichkeit - dafür vorliegen, dass eine exilpolitische aktive äthiopische Staatsbürgerin tatsächlich das Interesse der äthiopischen Behörden auf sich gezogen hat und als regimefeindliche Person namentlich identifiziert und registriert worden ist. Von Bedeutung für die Frage, ob im Fall einer Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Äthiopien eine konkrete und aktuelle Gefährdung ihrer Person im Sinne des Asylgesetzes erwartet werden muss, ist somit, ob sie als Regimekritikerin und damit als konkrete Bedrohung für das politische System Äthiopiens aufgrund exponierter politischer Tätigkeit wahrgenommen wird und aus diesem Grund das Interesse der heimatlichen Behörden auf sich gezogen hat. 7.4 Die Beschwerdeführerin hat als Beleg ihrer exilpolitischen Tätigkeit zwei Fotos und zwei Videos einer Veranstaltung der Ginbot 7 vom (...) eingereicht. Sie hat lediglich an einer einzigen Veranstaltung teilgenommen, weshalb sie - wenn überhaupt - eher als Sympathisantin denn als aktives, engagiertes Mitglied der äthiopischen Opposition zu bezeichnen ist. Es ist anzunehmen, dass die Behörden in Äthiopien ihre geringen exilpolitischen Aktivitäten nicht zur Kenntnis genommen haben, da sie gemäss den eingereichten Fotos Teil einer grösseren Ansammlung von Teilnehmern war. Der Aufwand für eine Identifizierung eines jeden Teilnehmers an einer der zahlreichen Veranstaltungen und Demonstrationen gegen das äthiopische Regime dürfte ausserhalb von dessen Möglichkeiten liegen. Es ist deshalb unwahrscheinlich, dass gerade sie in den Fokus der äthiopischen Behörden gerückt sein soll. Aus den Fotos und den Videos kann somit nicht auf eine exponierte exilpolitische Tätigkeit der Beschwerdeführerin geschlossen werden. Zudem ist auch nicht davon auszugehen, dass das von ihr bereits im zweiten Asylgesuch angekündigte Bestätigungsschreiben daran etwas zu ändern vermag - zumal es sich bei solchen Schreiben oftmals um Gefälligkeitsschreiben handelt. Auch aus den auf Rechtsmittelebene eingereichten allgemeinen Medienberichten über die Situation in Äthiopien, vermag die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten abzuleiten.

8. Zusammenfassend hat die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft unter dem Aspekt subjektiver Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG verneint und das Mehrfachgesuch der Beschwerdeführerin abgewiesen. 9. 9.1 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf eintritt. 9.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E.4.4; BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet. 10. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 10.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). Vorliegend kommt der Beschwerdeführerin keine Flüchtlingseigenschaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin für den Fall einer Ausschaffung nach Äthiopien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig. 10.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Anfang Oktober 2016 kam es bei einer Demonstration der Oromo gegen die Regierung aufgrund des gewaltsamen Vorgehens der Polizei zu einer Massenpanik, bei welcher mindestens 50 Personen starben. Infolgedessen verhängte die Regierung am 9. Oktober 2016 einen sechs monatigen Ausnahmezustand ( , abgerufen am 15.11.2016). Die Folgen des Ausnahmezustandes sind noch nicht genau abschätzbar. Allerdings ist aufgrund der Berichte davon auszugehen, dass die Auseinandersetzungen ausschliesslich zwischen der Polizei und den Oromo stattfinden und sich die Gewalt der Sicherheitskräfte einzig gegen die politisch aktiven, demonstrierenden Oromo richtet ( , abgerufen am 15.11.2016; , abgerufen am 15.11.2016). Die Beschwerdeführerin macht nicht geltend, Angehörige der sich im Konflikt mit den äthiopischen Behörden befindlichen Volksgruppe der Oromo zu sein. Sodann wurde festgehalten, dass ihre exilpolitischen Aktivitäten von so geringem Ausmass waren, dass deren Kenntnisnahme durch die äthiopische Regierung unwahrscheinlich ist. Weder die aktuelle, allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin noch individuelle Gründe lassen daher auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen. Zudem spricht die persönliche Situation der Beschwerdeführerin nicht gegen die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung (mit Verweis auf das Erstgesuch, Urteil E-3547/2014 E. 6.4.2). Sie ist gesund, jung, verfügt über eine relativ gute Schulbildung sowie ein soziales Beziehungsnetz in ihrer Heimatstaat. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit als zumutbar. 10.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, bei der zuständigen Vertretung ihres Heimatstaates die für eine Rückkehr notwenigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 10.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2). Da ihre Begehren als aussichtslos zu gelten haben, kann dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht stattgegeben werden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: David R. Wenger Stefanie Brem Versand: