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E-7214/2016

E-7214/2016

Bundesverwaltungsgericht · 2016-12-14 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid)

Sachverhalt

A. Mit Verfügung vom 11. Juni 2014 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch vom 26. November 2012 zufolge Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Mit Urteil E-3980/2014 vom 16. September 2014 trat das Bundesverwaltungsgericht auf die gegen diese Verfügung eingereichte Beschwerde vom 8. Juli 2014 wegen Nichtleistens des Kostenvorschusses nicht ein, womit die angefochtene Verfügung in Rechtskraft erwuchs. B. B.a Mit Schreiben vom 21. Oktober 2015 liess der Beschwerdeführer beim SEM die Korrektur seiner Staatsangehörigkeit von "Unbekannt" nach "Eritrea" beantragen und als Beweismittel eine Kopie eines vom (...) datierenden Auszugs aus dem Geburtenregister ("Record of Birth") des (...) einreichen. B.b Mit Verfügung vom 26. Oktober 2015 lehnte das SEM das Gesuch um Datenänderung im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) ab. Zur Begründung führte es aus, der Geburtenregisterauszug enthalte unter "Nationality" keine Angaben und bestätige lediglich den Geburtsort des Beschwerdeführers. Zudem seien derartige Dokumente käuflich leicht erhältlich und wiesen sie - abgesehen von einem Nassstempel - keinerlei Sicherheitsmerkmale auf. Der Beweiswert sei daher als äusserst gering einzustufen. B.c Mit Urteil A-7494/2015 vom 9. März 2016 wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 18. November 2015 ab, soweit es darauf eintrat. Zur Begründung führte es unter anderem an, es sei wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer bei seiner Geburt die äthiopische Staatsbürgerschaft erworben habe, selbst wenn er nie entsprechende Identitätspapiere besessen haben sollte. Die eritreische Staatsbürgerschaft hätte er frühestens (...) erwerben können, als er sich längst im heutigen Äthiopien niedergelassen habe. Dies hätte allerdings vorausgesetzt, dass er - oder allenfalls sein Vater in seinem Namen - sich für die Anerkennung seiner eritreischen Nationalität an die eritreischen Behörden gewandt hätte. Der Beschwerdeführer habe indessen nicht geltend gemacht, dies getan zu haben. Vielmehr habe er bei der Anhörung zu seinen Asylgründen ausdrücklich ausgesagt, nie die eritreische Staatsbürgerschaft beantragt zu haben. Wenn er sich als "Eritreer" bezeichne, sei davon auszugehen, dass er damit seine Ethnie meine, mithin seine faktische - im Gegensatz zur rechtlichen - Zugehörigkeit. Vor diesem Hintergrund erscheine es - selbst wenn der Geburtenregisterauszug echt und dessen Inhalt korrekt sein sollte - als unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer die eritreische Staatsbürgerschaft besitze. Des Weiteren führte das Gericht unter Verweis auf die diesbezügliche Rechtsprechung an, es sei wahrscheinlicher, dass er äthiopischer Staatsangehöriger sei. C. Mit als "Gesuch um Wiedererwägung betreffend Asyl- und Flüchtlingseigenschaft und Vollzug der Wegweisung" betitelter Eingabe vom 12. Oktober 2016 gelangte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter an das SEM und beantragte unter wiedererwägungsweiser Aufhebung der Verfügung vom 11. Juni 2014 die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, eventualiter unter Anordnung der vorläufigen Aufnahme die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. In prozessualer Hinsicht beantragte er, es sei dem Gesuch die aufschiebende Wirkung zu erteilen und das Migrationsamt des Kantons (...) sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme unverzüglich anzuweisen, von jeglichen Vollzugsmassnahmen Abstand zu nehmen. Zudem sei er unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses im Sinne von Art. 111d Abs. 2 AsylG (SR 142.31) von der Bezahlung der Verfahrenskosten zu befreien. Als Beilagen liess er eine Taufurkunde, das Schreiben einer Kirche, einen DHL-Umschlag und eine Übersetzung einreichen. Zur Begründung liess er anführen, das per E-Mail als Scan verschickte und am (...) übersetzte Schreiben der Kirche würde bestätigen, dass er wegen seinen politischen Überzeugungen schriftlich verwarnt worden sei. Er werde gemahnt, davon abzusehen, im Rahmen des Gottesdienstes dazu aufzufordern, die eritreischen Flüchtlinge im (...) finanziell zu unterstützen. Er sei verwarnt worden, weil sein Vorgehen nicht mit der Kirchenführung besprochen worden sei. Es bestätige den Inhalt des Schreibens der Kirche, das er bereits im Rahmen des Asylverfahrens eingereicht habe. Das Original werde nachgereicht. Die Taufurkunde, die gemäss Sendeverlauf am (...) abgeholt worden sei, sei mit einer DHL-Sendung aus Eritrea geschickt worden. Sie bestätige seine eritreische Staatsangehörigkeit. Zusammenfassend könne festgehalten werden, dass die Taufurkunde die vom SEM bestrittene eritreische Staatsangehörigkeit bestätige. Das Schreiben der Kirche stütze die Glaubhaftigkeit seiner im ordentlichen Asylverfahren gemachten Angaben. In der in Wiederwägung zu ziehendenden Verfügung sei das SEM davon ausgegangen, dass er nicht über die eritreische Staatsangehörigkeit verfüge und seine Vorbringen unglaubhaft seien. Tatsächlich könne er mit den neuen Beweismitteln die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen untermauern. Als eritreischer Staatsangehöriger, der in Äthiopien aufgewachsen sei, in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt habe, mit eritreischen Flüchtlingen verkehre und sich weigere, den Kontakt zu seinem Heimatstaat aufzunehmen, Steuern zu zahlen und den Militärdienst zu leisten, werde er als Regimegegner eingestuft. Im Falle seiner Rückkehr nach Eritrea wäre er einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt. Er würde bereits am Flughafen überprüft und eingehend befragt. Seine Situation werde durch das Einreichen eines Asylgesuchs im Ausland zusätzlich verschärft, weil dies als Kritik an der Regierung betrachtet werde. Wer lange im Ausland gelebt habe, werde von den eritreischen Behörden rasch als Oppositioneller angesehen. Er könne aufgrund der neuen Beweismittel nachweisen respektive glaubhaft machen, dass er in seinem Heimatland wegen seiner politischen Anschauungen an Leib und Leben gefährdet sei. Er erfülle somit die Flüchtlingseigenschaft und es sei ihm Asyl zu gewähren, weil keine Ausschlussgründe vorliegen würden. Folglich sei ein Wegweisungsvollzug nach Eritrea unzulässig. Der Vollzug der Wegweisung nach Äthiopien als Drittstaat sei ebenfalls unzulässig. Er verfüge über keine Ausweispapiere, die ihm ermöglichen würden, in Äthiopien einzureisen. Ferner würde er aufgrund seiner Verhaftungen in Äthiopien als Regimegegner wahrgenommen und dementsprechend unverhältnismässig streng bestraft. Zudem sei die Lage dort derzeit nicht sicher, auch das EDA rate davon ab, dorthin zu reisen. Allgemein entspreche die Menschenrechtslage in Äthiopien nicht den grundsätzlichen Anforderungen an eine zulässige Rückweisung, weshalb er vorläufig aufzunehmen sei. Der Vollzug der Wegweisung nach Eritrea sei auch als unzumutbar zu erachten, weil er in Äthiopien aufgewachsen sei und in Eritrea über keinerlei Beziehungsnetz verfüge. Er spreche weder die Sprache noch habe er Kontakte, die ihm die Eingliederung in die eritreische Gesellschaft ermöglichen würden. Zudem sei er in einem Alter, in dem der Militärdienst immer noch Pflicht sei. Er wäre gezwungen, sein (...) aufzugeben und bis ins hohe Alter unter prekären Verhältnissen Dienst zu leisten. Damit sei klar, dass er im Falle einer Rückkehr nach Eritrea in eine persönliche Notlage geraten würde. D. Mit am 25. Oktober 2016 eröffneter Verfügung vom 24. Oktober 2016 wies das SEM das Wiedererwägungsgesuch ab. Gleichzeitig erklärte es die Verfügung vom 11. Juni 2014 für rechtskräftig und vollstreckbar, erhob eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.- und hielt fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. Zur Begründung führte es an, das Schreiben der äthiopischen Kirche sei nicht geeignet, die rechtliche Würdigung der Vorbringen des Beschwerdeführers anders ausfallen zu lassen als im früheren Entscheid. Beim vorliegend neu eingereichten Dokument handle es sich um die Kopie eines einfachen, maschinell verfassten Schreibens. Einzige "Sicherheitsmerkmale" seien die einfach zu fälschenden Stempel. Der Beweiswert des Schriftstückes sei deshalb äusserst gering. Zudem sei im Gesuch weder dargelegt worden, wann und wie der Beschwerdeführer das besagte Dokument erhalten habe, noch weshalb es ihm erst jetzt, annähernd vier Jahre nach seiner Ankunft in der Schweiz, gelungen sei, dieses erhältlich zu machen. Dem Dokument könne aufgrund der Übersetzung überdies auch nicht entnommen werden, an wen es überhaupt gerichtet sei, weshalb nicht beurteilt werden könne, ob es sich überhaupt auf ihn beziehe. Des Weiteren werde nicht dargelegt, inwiefern das vorliegende Schriftstück die zahlreichen Unglaubhaftigkeitselemente, die das ehemalige BFM in seiner Verfügung vom 11. Juni 2014 aufgezeigt und das Bundesverwaltungsgericht in seiner Zwischenverfügung vom 1. September 2014 aufgrund einer summarischen Prüfung der Akten als überzeugend erachtet habe, entkräften solle. Es beziehe sich zudem lediglich auf ein Element seiner Asylvorbringen (Verwarnung), die acht Jahre vor seiner Ausreise ausgesprochen worden sei, weshalb es schon deshalb nicht geeignet sei, die gesamten Fluchtgründe glaubhaft zu machen. Das Einreichen des in Aussicht gestellten Originals des Dokumentes brauche aufgrund der vorstehenden Erwägungen nicht abgewartet zu werden, weil es nicht geeignet wäre, die Vorbringen des Beschwerdeführers in Bezug auf seine Asylgründe in einem anderen Licht erscheinen zu lassen. Zum Taufschein sei festzuhalten, dass die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers im ordentlichen Asylverfahren aufgrund seiner unglaubhaften Vorbringen im ZEMIS als "unbekannt" erfasst worden sei. Das SEM habe sein Gesuch vom 21. Oktober 2015 um Anpassung seiner Staatsangehörigkeit mit Verfügung vom 26. Oktober 2015 abgelehnt, weil der vorgelegte Geburtsschein keine Angaben zu seiner Staatsangehörigkeit enthalten und zudem einen äusserst geringen Beweiswert aufgewiesen habe. Mit Vernehmlassung vom 1. Dezember 2015 habe das SEM zudem festgehalten, dass das fragliche Dokument manipuliert erscheine. Das Bundesverwaltungsgericht habe diese Erwägungen in seinem Urteil vom 9. März 2016 vollumfänglich gestützt. Darüber hinaus habe das Gericht ausführlich dargelegt, weshalb es aufgrund der rechtlichen und tatsächlichen Lage wahrscheinlich sei, dass der Beschwerdeführer bei seiner Geburt die äthiopische Staatsangehörigkeit erworben habe. Demgegenüber sei es unwahrscheinlich, dass er die eritreische Staatsangehörigkeit besitze. Das nun neu eingereichte Beweismittel vermöge diese Einschätzung nicht umzustossen. Er habe bis heute keine fälschungssicheren und rechtsgenüglichen Identitätspapiere eingereicht. Der Taufschein sei sodann nicht geeignet, seine eritreische Staatsangehörigkeit zu beweisen, zumal er bestenfalls lediglich beweisen könnte, dass der Beschwerdeführer (...) in (...) (im ehemaligen Äthiopien) getauft worden sei, was in Übereinstimmung mit den Erwägungen im Urteil vom 2. März 2016 darauf hindeute, dass er äthiopischer Staatsangehöriger sei. Der Taufschein lasse hingegen keine Rückschlüsse darüber zu, ob er nach der Entstehung von Eritrea die eritreische Staatsangehörigkeit erworben habe. Auch bei diesem Dokument werde nicht dargelegt, wie der Beschwerdeführer in dessen Besitz gelangt sei. Zwar liege ein DHL-Umschlag bei, aber die entsprechende Sendung sei nicht an ihn adressiert. Zudem sei angesichts des Vorbringens im Gesuch, der Beschwerdeführer unterhalte keine Beziehungen zu Eritrea, nicht nachvollziehbar, wie er unter diesen Umständen einen Taufschein aus diesem Staat hätte erhältlich machen können. Darüber hinaus werde im Urteil vom 9. März 2016 festgehalten, dass einem Auszug aus dem Geburtsregister nur geringe Beweiskraft zuzuerkennen sei, und es allgemein bekannt sein dürfte, dass Dokumente dieser Art leicht fälschbar seien und käuflich erworben werden könnten. Vor diesem Hintergrund komme dem Taufschein erst recht ein nur sehr geringer Beweiswert zu. Zudem erstaune, dass ein angeblich im Jahr (...) ausgestellter Taufschein keinerlei Alterungserscheinungen aufweise und dafür genau dieselbe Vorlage verwendet werde, wie sie noch heute, mehr als drei Jahrzehnte später, gebraucht werde. Es sei deshalb davon auszugehen, dass es sich beim eingereichten Taufschein nicht um ein authentisches Dokument handle. Nach dem Gesagten könne die eritreische Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers weiterhin nicht geglaubt werden, weshalb auf die Vorbringen zur Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea nicht weiter einzugehen sei. In Bezug auf Äthiopien sei festzustellen, dass dort heute weder Krieg noch Bürgerkrieg herrsche. Zwar sei es im Verlaufe der vergangenen Monate zu gewalttätigen Protesten mit Verhaftungen gekommen und die äthiopische Regierung habe am 8. Oktober 2016 den Ausnahmezustand verhängt. In Äthiopien herrsche aber nach wie vor keine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb der Vollzug der Wegweisung dorthin grundsätzlich sowohl als zulässig als auch als zumutbar zu erachten sei. Den Akten könnten auch keine individuellen Gründe entnommen werden, die den Wegweisungsvollzug als unzumutbar oder gar als unzulässig erscheinen lassen würden. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass keine Gründe vorliegen würden, die die Rechtskraft der Verfügung vom 11. Juni 2014 beseitigen könnten. Weil das Gesuch aufgrund der vorstehenden Erwägungen vollumfänglich abgewiesen werden müsse, sei gestützt auf Art. 111d AsylG eine Gebühr zu erheben. Die Einreichung ausserordentlicher Rechtsmittel oder von Rechtsbehelfen hemme den Vollzug nicht, weshalb einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. E. Mit Rechtsmitteleingabe vom 23. November 2016 gelangte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei vollumfänglich aufzuheben und er sei unter Feststellung der Unmöglichkeit und Unzumutbarkeit der Wegweisung (recte: des Wegweisungsvollzugs) in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, es sei die aufschiebende Wirkung (der Beschwerde) wiederherzustellen und es sei ihm zu bewilligen, den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abzuwarten. Des Weiteren sei ihm unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und es sei ihm ein unentgeltlicher Rechtsbeistand in der Person seines Rechtsvertreters zu bestellen. Als Beilagen liess er nebst einer Kopie der angefochtenen Verfügung eine Vollmacht vom 16. September 2016 und ein Schreiben der (...) vom (...) einreichen. Auf die Begründung der Rechtsbegehren und auf das eingereichte Schreiben wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. F. Am 25. November 2016 bestätigte das Gericht dem Rechtsvertreter den Eingang seiner Beschwerde.

Erwägungen (11 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66-68 VwVG (Art. 111b Abs. 1 AsylG). In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb - oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde - können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum sogenannten «qualifizierten Wiedererwägungsgesuch» vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.).

E. 5 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Würdigung der Aktenlage in Übereinstimmung mit dem SEM zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer mit den zu den Akten gereichten Dokumenten nicht gelingt, Wiedererwägungsgründe darzutun. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Die Entgegnungen in der Beschwerde sind mangels Stichhaltigkeit offensichtlich nicht geeignet, an dieser Beurteilung etwas zu ändern. Insbesondere wird hinsichtlich der eingereichten Kopie eines Schreibens der äthiopischen Kirche, mit dem der Beschwerdeführer angeblich verwarnt wird, auch in der Beschwerde eingeräumt, dass damit nicht sämtliche Ungereimtheiten in den Asylvorbringen des Beschwerdeführers aus dem Weg geräumt werden könnten. Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, wird unbesehen davon, dass der Beweiswert des lediglich in Kopie eingereichten Dokuments als äusserst gering einzustufen ist, weder im Wiedererwägungsgesuch noch in der Beschwerde dargetan, inwiefern das besagte Schriftstück geeignet sein könnte, die in der Verfügung vom 11. Juni 2014 aufgezeigten zahlreichen Unglaubhaftigkeitselemente in den Asylvorbringen zu entkräften. Zudem bezieht sich das Dokument inhaltlich auf eine angeblich (...) Jahre vor der Ausreise ausgesprochene Verwarnung der äthiopischen Kirche an den Beschwerdeführer, bei der es sich, entgegen den diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde, in der Tat nicht um ein Kernvorbringen seiner geltend gemachten Asylgründe handelt. Als wenig stichhaltig erweisen sich sodann die Ausführungen zum Erhalt des besagten Dokumentes, zumal sie offensichtlich nicht geeignet sind zu erklären, weshalb es für den Beschwerdeführer nicht möglich gewesen sein sollte, bereits viel früher in den Besitz eines solchen Schriftstückes zu gelangen. Die zusammen mit der Beschwerde eingereichte Kopie des Schreibens der (...) vom (...) und die Ausführungen, wonach sie im Auftrag des Beschwerdeführers die (...) kontaktiert und um die Ausstellung des Schreibens ersucht habe, sind offensichtlich nicht geeignet, die diesbezüglichen Feststellungen des SEM in der Verfügung vom 24. Oktober 2016 in Zweifel zu ziehen. Des Weiteren erweist sich das Vorbingen, der Taufschein stelle ein taugliches Beweismittel respektive ein starkes Indiz für die eritreische Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers dar, als offensichtlich unbegründet. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann an dieser Stelle vollumfänglich auf die diesbezüglichen Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Zudem erweist sich das weitere Vorbringen, der Beschwerdeführer habe Eritrea verlassen, als Eritrea noch gar kein unabhängiges Land gewesen sei, als haltlos, zumal er sich noch gar nie in diesem erst seit 1993 existierenden Staat aufgehalten hat. Gleich verhält es sich mit der Behauptung, für den Beschwerdeführer seien der Taufschein und der Geburtsregisterauszug die einzige Möglichkeit, seine eritreische Herkunft zu beweisen, hat er sich doch eigenen Aussagen zufolge bei den eritreischen Behörden gar nie um die Erlangung der eritreischen Staatsbürgerschaft bemüht (vgl. dazu das Urteil [...] A-7494/2015 vom 9. März 2016), was ihm ohne weiteres zumutbar und auch möglich gewesen wäre. Der Taufschein ist selbst bei Annahme seiner Authentizität höchstens geeignet, zu belegen, dass er (...) in (...) getauft wurde, was den Schluss nahe legt, dass es sich bei ihm um einen äthiopischen Staatsangehörigen handeln könnte. Als aktenwidrig erweist sich des Weiteren die Behauptung, der Beschwerdeführer hätte erst (...) überhaupt die Möglichkeit gehabt, eine eritreische Identitätskarte zu erlangen, weil er erst dann das (...). Lebensjahr vollendet habe, zumal er bereits (...) geboren wurde. Die Erklärung zum Erhalt des Taufscheins, - der Ableger der (...) in der Schweiz habe die entsprechende Kirche in (...) kontaktiert und um die Zustellung des Taufscheins gebeten, und der Taufschein sei nicht direkt an die Adresse des Beschwerdeführers, sondern an diejenige eines guten Freundes geschickt worden, weil er befürchtet habe, dass ihn die Postsendung bei der (...) nicht erreiche, - erweist sich als wenig stichhaltig, weil es viel naheliegender gewesen wäre, den Taufschein direkt an den Besteller (Ableger [...] in der Schweiz) zu schicken. Als gänzlich realitätsfremd erweist sich zudem das Vorbringen, der Taufschein weise deshalb keine Alterungserscheinungen auf, weil er sich bis zur Überstellung in die Schweiz bei der (...) in (...) befunden habe. Eine Auseinandersetzung mit den Ausführungen zur Undurchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea erübrigt sich, zumal es dem Beschwerdeführer mit den zur Begründung seines Wiedererwägungsgesuchs eingereichten Dokumenten offensichtlich nicht gelingt, eine eritreische Staatszugehörigkeit darzutun. Die Vorinstanz ist in ihrer Verfügung vom 11. Juni 2014 mit zutreffender Begründung zum Schluss gelangt, der Vollzug der Wegweisung nach Äthiopien erweise sich als zulässig, zumutbar und möglich. Wie das SEM bereits in der angefochtenen Verfügung vom 24. Oktober 2016 zu Recht angeführt hat, herrscht in Äthiopien auch in Berücksichtigung des am 8. Oktober 2016 von der Regierung verhängten Ausnahmezustandes keine Situation allgemeiner Gewalt (vgl. dazu Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-6501/2016 vom 23. November 2016 und E-5730/2016 vom 24. Oktober 2016) und es liegen auch keine individuellen Gründe vor, die den Wegweisungsvollzug dorthin als unzulässig respektive unzumutbar erscheinen lassen. Zudem liegt auch keine veränderte Sachlage in Bezug auf die Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs nach Äthiopien vor. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass sich die Beschwerdeinstanz angesichts der Tatsache, dass die für den Wegweisungsvollzug zuständigen Behörden mit Fragen der technischen Abwicklung einer Ausschaffung besser vertraut sind, eine gewisse Zurückhaltung bei der Prüfung der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs auferlegt. So ist praxisgemäss eine vorläufige Aufnahme wegen Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs erst dann anzuordnen, wenn die Ausschaffung einer ausreisepflichtigen Person, die selbst nicht freiwillig ausreisen kann, während eines Jahres unmöglich geblieben ist und sie dies auf eine Zeitdauer von mindestens einem Jahr weiterhin sein dürfte. Sollte sich der Wegweisungsvollzug als unmöglich erweisen, haben die für den Vollzug zuständigen kantonalen Behörden nicht nur das Recht, sondern auch die Pflicht, beim SEM die Anordnung der vorläufigen Aufnahme zu beantragen (vgl. dazu BVGE 2008/34, Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 15). Angesichts dieser Sachlage erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den weiteren Ausführungen in der Beschwerde, weil sie offensichtlich nicht geeignet sind, zu einer anderen Beurteilung gelangen.

E. 6 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 7 Mit vorliegendem Urteil wird der sinngemässe Antrag auf Aussetzung des Wegweisungsvollzugs gemäss Art. 111b Abs. 3 AsylG gegenstandslos.

E. 8.1 Die Anträge auf unentgeltliche Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung (Art. 110a AsylG, recte: Art. 65 Abs. 2 VwVG [vgl. Art. 110a Abs. 2 AsylG]) sind abzuweisen, weil die Begehren - wie sich aus den vorliegenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind, womit eine der kumulativen Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt ist.

E. 8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1200.- festzusetzen (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Anträge auf unentgeltliche Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und auf anwaltliche Rechtsverbeiständung (Art. 65 Abs. 2 VwVG) werden abgewiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 1200.- werden dem Beschwer-deführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Esther Marti Peter Jaggi Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-7214/2016 Urteil vom 14. Dezember 2016 Besetzung Einzelrichterin Esther Marti, mit Zustimmung von Richter Gérald Bovier; Gerichtsschreiber Peter Jaggi. Parteien A._______, geboren am (...), Staat unbekannt, vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des SEM vom 24. Oktober 2016 / N (...). Sachverhalt: A. Mit Verfügung vom 11. Juni 2014 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch vom 26. November 2012 zufolge Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Mit Urteil E-3980/2014 vom 16. September 2014 trat das Bundesverwaltungsgericht auf die gegen diese Verfügung eingereichte Beschwerde vom 8. Juli 2014 wegen Nichtleistens des Kostenvorschusses nicht ein, womit die angefochtene Verfügung in Rechtskraft erwuchs. B. B.a Mit Schreiben vom 21. Oktober 2015 liess der Beschwerdeführer beim SEM die Korrektur seiner Staatsangehörigkeit von "Unbekannt" nach "Eritrea" beantragen und als Beweismittel eine Kopie eines vom (...) datierenden Auszugs aus dem Geburtenregister ("Record of Birth") des (...) einreichen. B.b Mit Verfügung vom 26. Oktober 2015 lehnte das SEM das Gesuch um Datenänderung im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) ab. Zur Begründung führte es aus, der Geburtenregisterauszug enthalte unter "Nationality" keine Angaben und bestätige lediglich den Geburtsort des Beschwerdeführers. Zudem seien derartige Dokumente käuflich leicht erhältlich und wiesen sie - abgesehen von einem Nassstempel - keinerlei Sicherheitsmerkmale auf. Der Beweiswert sei daher als äusserst gering einzustufen. B.c Mit Urteil A-7494/2015 vom 9. März 2016 wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 18. November 2015 ab, soweit es darauf eintrat. Zur Begründung führte es unter anderem an, es sei wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer bei seiner Geburt die äthiopische Staatsbürgerschaft erworben habe, selbst wenn er nie entsprechende Identitätspapiere besessen haben sollte. Die eritreische Staatsbürgerschaft hätte er frühestens (...) erwerben können, als er sich längst im heutigen Äthiopien niedergelassen habe. Dies hätte allerdings vorausgesetzt, dass er - oder allenfalls sein Vater in seinem Namen - sich für die Anerkennung seiner eritreischen Nationalität an die eritreischen Behörden gewandt hätte. Der Beschwerdeführer habe indessen nicht geltend gemacht, dies getan zu haben. Vielmehr habe er bei der Anhörung zu seinen Asylgründen ausdrücklich ausgesagt, nie die eritreische Staatsbürgerschaft beantragt zu haben. Wenn er sich als "Eritreer" bezeichne, sei davon auszugehen, dass er damit seine Ethnie meine, mithin seine faktische - im Gegensatz zur rechtlichen - Zugehörigkeit. Vor diesem Hintergrund erscheine es - selbst wenn der Geburtenregisterauszug echt und dessen Inhalt korrekt sein sollte - als unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer die eritreische Staatsbürgerschaft besitze. Des Weiteren führte das Gericht unter Verweis auf die diesbezügliche Rechtsprechung an, es sei wahrscheinlicher, dass er äthiopischer Staatsangehöriger sei. C. Mit als "Gesuch um Wiedererwägung betreffend Asyl- und Flüchtlingseigenschaft und Vollzug der Wegweisung" betitelter Eingabe vom 12. Oktober 2016 gelangte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter an das SEM und beantragte unter wiedererwägungsweiser Aufhebung der Verfügung vom 11. Juni 2014 die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, eventualiter unter Anordnung der vorläufigen Aufnahme die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. In prozessualer Hinsicht beantragte er, es sei dem Gesuch die aufschiebende Wirkung zu erteilen und das Migrationsamt des Kantons (...) sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme unverzüglich anzuweisen, von jeglichen Vollzugsmassnahmen Abstand zu nehmen. Zudem sei er unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses im Sinne von Art. 111d Abs. 2 AsylG (SR 142.31) von der Bezahlung der Verfahrenskosten zu befreien. Als Beilagen liess er eine Taufurkunde, das Schreiben einer Kirche, einen DHL-Umschlag und eine Übersetzung einreichen. Zur Begründung liess er anführen, das per E-Mail als Scan verschickte und am (...) übersetzte Schreiben der Kirche würde bestätigen, dass er wegen seinen politischen Überzeugungen schriftlich verwarnt worden sei. Er werde gemahnt, davon abzusehen, im Rahmen des Gottesdienstes dazu aufzufordern, die eritreischen Flüchtlinge im (...) finanziell zu unterstützen. Er sei verwarnt worden, weil sein Vorgehen nicht mit der Kirchenführung besprochen worden sei. Es bestätige den Inhalt des Schreibens der Kirche, das er bereits im Rahmen des Asylverfahrens eingereicht habe. Das Original werde nachgereicht. Die Taufurkunde, die gemäss Sendeverlauf am (...) abgeholt worden sei, sei mit einer DHL-Sendung aus Eritrea geschickt worden. Sie bestätige seine eritreische Staatsangehörigkeit. Zusammenfassend könne festgehalten werden, dass die Taufurkunde die vom SEM bestrittene eritreische Staatsangehörigkeit bestätige. Das Schreiben der Kirche stütze die Glaubhaftigkeit seiner im ordentlichen Asylverfahren gemachten Angaben. In der in Wiederwägung zu ziehendenden Verfügung sei das SEM davon ausgegangen, dass er nicht über die eritreische Staatsangehörigkeit verfüge und seine Vorbringen unglaubhaft seien. Tatsächlich könne er mit den neuen Beweismitteln die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen untermauern. Als eritreischer Staatsangehöriger, der in Äthiopien aufgewachsen sei, in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt habe, mit eritreischen Flüchtlingen verkehre und sich weigere, den Kontakt zu seinem Heimatstaat aufzunehmen, Steuern zu zahlen und den Militärdienst zu leisten, werde er als Regimegegner eingestuft. Im Falle seiner Rückkehr nach Eritrea wäre er einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt. Er würde bereits am Flughafen überprüft und eingehend befragt. Seine Situation werde durch das Einreichen eines Asylgesuchs im Ausland zusätzlich verschärft, weil dies als Kritik an der Regierung betrachtet werde. Wer lange im Ausland gelebt habe, werde von den eritreischen Behörden rasch als Oppositioneller angesehen. Er könne aufgrund der neuen Beweismittel nachweisen respektive glaubhaft machen, dass er in seinem Heimatland wegen seiner politischen Anschauungen an Leib und Leben gefährdet sei. Er erfülle somit die Flüchtlingseigenschaft und es sei ihm Asyl zu gewähren, weil keine Ausschlussgründe vorliegen würden. Folglich sei ein Wegweisungsvollzug nach Eritrea unzulässig. Der Vollzug der Wegweisung nach Äthiopien als Drittstaat sei ebenfalls unzulässig. Er verfüge über keine Ausweispapiere, die ihm ermöglichen würden, in Äthiopien einzureisen. Ferner würde er aufgrund seiner Verhaftungen in Äthiopien als Regimegegner wahrgenommen und dementsprechend unverhältnismässig streng bestraft. Zudem sei die Lage dort derzeit nicht sicher, auch das EDA rate davon ab, dorthin zu reisen. Allgemein entspreche die Menschenrechtslage in Äthiopien nicht den grundsätzlichen Anforderungen an eine zulässige Rückweisung, weshalb er vorläufig aufzunehmen sei. Der Vollzug der Wegweisung nach Eritrea sei auch als unzumutbar zu erachten, weil er in Äthiopien aufgewachsen sei und in Eritrea über keinerlei Beziehungsnetz verfüge. Er spreche weder die Sprache noch habe er Kontakte, die ihm die Eingliederung in die eritreische Gesellschaft ermöglichen würden. Zudem sei er in einem Alter, in dem der Militärdienst immer noch Pflicht sei. Er wäre gezwungen, sein (...) aufzugeben und bis ins hohe Alter unter prekären Verhältnissen Dienst zu leisten. Damit sei klar, dass er im Falle einer Rückkehr nach Eritrea in eine persönliche Notlage geraten würde. D. Mit am 25. Oktober 2016 eröffneter Verfügung vom 24. Oktober 2016 wies das SEM das Wiedererwägungsgesuch ab. Gleichzeitig erklärte es die Verfügung vom 11. Juni 2014 für rechtskräftig und vollstreckbar, erhob eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.- und hielt fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. Zur Begründung führte es an, das Schreiben der äthiopischen Kirche sei nicht geeignet, die rechtliche Würdigung der Vorbringen des Beschwerdeführers anders ausfallen zu lassen als im früheren Entscheid. Beim vorliegend neu eingereichten Dokument handle es sich um die Kopie eines einfachen, maschinell verfassten Schreibens. Einzige "Sicherheitsmerkmale" seien die einfach zu fälschenden Stempel. Der Beweiswert des Schriftstückes sei deshalb äusserst gering. Zudem sei im Gesuch weder dargelegt worden, wann und wie der Beschwerdeführer das besagte Dokument erhalten habe, noch weshalb es ihm erst jetzt, annähernd vier Jahre nach seiner Ankunft in der Schweiz, gelungen sei, dieses erhältlich zu machen. Dem Dokument könne aufgrund der Übersetzung überdies auch nicht entnommen werden, an wen es überhaupt gerichtet sei, weshalb nicht beurteilt werden könne, ob es sich überhaupt auf ihn beziehe. Des Weiteren werde nicht dargelegt, inwiefern das vorliegende Schriftstück die zahlreichen Unglaubhaftigkeitselemente, die das ehemalige BFM in seiner Verfügung vom 11. Juni 2014 aufgezeigt und das Bundesverwaltungsgericht in seiner Zwischenverfügung vom 1. September 2014 aufgrund einer summarischen Prüfung der Akten als überzeugend erachtet habe, entkräften solle. Es beziehe sich zudem lediglich auf ein Element seiner Asylvorbringen (Verwarnung), die acht Jahre vor seiner Ausreise ausgesprochen worden sei, weshalb es schon deshalb nicht geeignet sei, die gesamten Fluchtgründe glaubhaft zu machen. Das Einreichen des in Aussicht gestellten Originals des Dokumentes brauche aufgrund der vorstehenden Erwägungen nicht abgewartet zu werden, weil es nicht geeignet wäre, die Vorbringen des Beschwerdeführers in Bezug auf seine Asylgründe in einem anderen Licht erscheinen zu lassen. Zum Taufschein sei festzuhalten, dass die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers im ordentlichen Asylverfahren aufgrund seiner unglaubhaften Vorbringen im ZEMIS als "unbekannt" erfasst worden sei. Das SEM habe sein Gesuch vom 21. Oktober 2015 um Anpassung seiner Staatsangehörigkeit mit Verfügung vom 26. Oktober 2015 abgelehnt, weil der vorgelegte Geburtsschein keine Angaben zu seiner Staatsangehörigkeit enthalten und zudem einen äusserst geringen Beweiswert aufgewiesen habe. Mit Vernehmlassung vom 1. Dezember 2015 habe das SEM zudem festgehalten, dass das fragliche Dokument manipuliert erscheine. Das Bundesverwaltungsgericht habe diese Erwägungen in seinem Urteil vom 9. März 2016 vollumfänglich gestützt. Darüber hinaus habe das Gericht ausführlich dargelegt, weshalb es aufgrund der rechtlichen und tatsächlichen Lage wahrscheinlich sei, dass der Beschwerdeführer bei seiner Geburt die äthiopische Staatsangehörigkeit erworben habe. Demgegenüber sei es unwahrscheinlich, dass er die eritreische Staatsangehörigkeit besitze. Das nun neu eingereichte Beweismittel vermöge diese Einschätzung nicht umzustossen. Er habe bis heute keine fälschungssicheren und rechtsgenüglichen Identitätspapiere eingereicht. Der Taufschein sei sodann nicht geeignet, seine eritreische Staatsangehörigkeit zu beweisen, zumal er bestenfalls lediglich beweisen könnte, dass der Beschwerdeführer (...) in (...) (im ehemaligen Äthiopien) getauft worden sei, was in Übereinstimmung mit den Erwägungen im Urteil vom 2. März 2016 darauf hindeute, dass er äthiopischer Staatsangehöriger sei. Der Taufschein lasse hingegen keine Rückschlüsse darüber zu, ob er nach der Entstehung von Eritrea die eritreische Staatsangehörigkeit erworben habe. Auch bei diesem Dokument werde nicht dargelegt, wie der Beschwerdeführer in dessen Besitz gelangt sei. Zwar liege ein DHL-Umschlag bei, aber die entsprechende Sendung sei nicht an ihn adressiert. Zudem sei angesichts des Vorbringens im Gesuch, der Beschwerdeführer unterhalte keine Beziehungen zu Eritrea, nicht nachvollziehbar, wie er unter diesen Umständen einen Taufschein aus diesem Staat hätte erhältlich machen können. Darüber hinaus werde im Urteil vom 9. März 2016 festgehalten, dass einem Auszug aus dem Geburtsregister nur geringe Beweiskraft zuzuerkennen sei, und es allgemein bekannt sein dürfte, dass Dokumente dieser Art leicht fälschbar seien und käuflich erworben werden könnten. Vor diesem Hintergrund komme dem Taufschein erst recht ein nur sehr geringer Beweiswert zu. Zudem erstaune, dass ein angeblich im Jahr (...) ausgestellter Taufschein keinerlei Alterungserscheinungen aufweise und dafür genau dieselbe Vorlage verwendet werde, wie sie noch heute, mehr als drei Jahrzehnte später, gebraucht werde. Es sei deshalb davon auszugehen, dass es sich beim eingereichten Taufschein nicht um ein authentisches Dokument handle. Nach dem Gesagten könne die eritreische Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers weiterhin nicht geglaubt werden, weshalb auf die Vorbringen zur Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea nicht weiter einzugehen sei. In Bezug auf Äthiopien sei festzustellen, dass dort heute weder Krieg noch Bürgerkrieg herrsche. Zwar sei es im Verlaufe der vergangenen Monate zu gewalttätigen Protesten mit Verhaftungen gekommen und die äthiopische Regierung habe am 8. Oktober 2016 den Ausnahmezustand verhängt. In Äthiopien herrsche aber nach wie vor keine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb der Vollzug der Wegweisung dorthin grundsätzlich sowohl als zulässig als auch als zumutbar zu erachten sei. Den Akten könnten auch keine individuellen Gründe entnommen werden, die den Wegweisungsvollzug als unzumutbar oder gar als unzulässig erscheinen lassen würden. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass keine Gründe vorliegen würden, die die Rechtskraft der Verfügung vom 11. Juni 2014 beseitigen könnten. Weil das Gesuch aufgrund der vorstehenden Erwägungen vollumfänglich abgewiesen werden müsse, sei gestützt auf Art. 111d AsylG eine Gebühr zu erheben. Die Einreichung ausserordentlicher Rechtsmittel oder von Rechtsbehelfen hemme den Vollzug nicht, weshalb einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. E. Mit Rechtsmitteleingabe vom 23. November 2016 gelangte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei vollumfänglich aufzuheben und er sei unter Feststellung der Unmöglichkeit und Unzumutbarkeit der Wegweisung (recte: des Wegweisungsvollzugs) in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, es sei die aufschiebende Wirkung (der Beschwerde) wiederherzustellen und es sei ihm zu bewilligen, den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abzuwarten. Des Weiteren sei ihm unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und es sei ihm ein unentgeltlicher Rechtsbeistand in der Person seines Rechtsvertreters zu bestellen. Als Beilagen liess er nebst einer Kopie der angefochtenen Verfügung eine Vollmacht vom 16. September 2016 und ein Schreiben der (...) vom (...) einreichen. Auf die Begründung der Rechtsbegehren und auf das eingereichte Schreiben wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. F. Am 25. November 2016 bestätigte das Gericht dem Rechtsvertreter den Eingang seiner Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

4. Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66-68 VwVG (Art. 111b Abs. 1 AsylG). In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb - oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde - können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum sogenannten «qualifizierten Wiedererwägungsgesuch» vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.). 5. Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Würdigung der Aktenlage in Übereinstimmung mit dem SEM zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer mit den zu den Akten gereichten Dokumenten nicht gelingt, Wiedererwägungsgründe darzutun. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Die Entgegnungen in der Beschwerde sind mangels Stichhaltigkeit offensichtlich nicht geeignet, an dieser Beurteilung etwas zu ändern. Insbesondere wird hinsichtlich der eingereichten Kopie eines Schreibens der äthiopischen Kirche, mit dem der Beschwerdeführer angeblich verwarnt wird, auch in der Beschwerde eingeräumt, dass damit nicht sämtliche Ungereimtheiten in den Asylvorbringen des Beschwerdeführers aus dem Weg geräumt werden könnten. Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, wird unbesehen davon, dass der Beweiswert des lediglich in Kopie eingereichten Dokuments als äusserst gering einzustufen ist, weder im Wiedererwägungsgesuch noch in der Beschwerde dargetan, inwiefern das besagte Schriftstück geeignet sein könnte, die in der Verfügung vom 11. Juni 2014 aufgezeigten zahlreichen Unglaubhaftigkeitselemente in den Asylvorbringen zu entkräften. Zudem bezieht sich das Dokument inhaltlich auf eine angeblich (...) Jahre vor der Ausreise ausgesprochene Verwarnung der äthiopischen Kirche an den Beschwerdeführer, bei der es sich, entgegen den diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde, in der Tat nicht um ein Kernvorbringen seiner geltend gemachten Asylgründe handelt. Als wenig stichhaltig erweisen sich sodann die Ausführungen zum Erhalt des besagten Dokumentes, zumal sie offensichtlich nicht geeignet sind zu erklären, weshalb es für den Beschwerdeführer nicht möglich gewesen sein sollte, bereits viel früher in den Besitz eines solchen Schriftstückes zu gelangen. Die zusammen mit der Beschwerde eingereichte Kopie des Schreibens der (...) vom (...) und die Ausführungen, wonach sie im Auftrag des Beschwerdeführers die (...) kontaktiert und um die Ausstellung des Schreibens ersucht habe, sind offensichtlich nicht geeignet, die diesbezüglichen Feststellungen des SEM in der Verfügung vom 24. Oktober 2016 in Zweifel zu ziehen. Des Weiteren erweist sich das Vorbingen, der Taufschein stelle ein taugliches Beweismittel respektive ein starkes Indiz für die eritreische Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers dar, als offensichtlich unbegründet. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann an dieser Stelle vollumfänglich auf die diesbezüglichen Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Zudem erweist sich das weitere Vorbringen, der Beschwerdeführer habe Eritrea verlassen, als Eritrea noch gar kein unabhängiges Land gewesen sei, als haltlos, zumal er sich noch gar nie in diesem erst seit 1993 existierenden Staat aufgehalten hat. Gleich verhält es sich mit der Behauptung, für den Beschwerdeführer seien der Taufschein und der Geburtsregisterauszug die einzige Möglichkeit, seine eritreische Herkunft zu beweisen, hat er sich doch eigenen Aussagen zufolge bei den eritreischen Behörden gar nie um die Erlangung der eritreischen Staatsbürgerschaft bemüht (vgl. dazu das Urteil [...] A-7494/2015 vom 9. März 2016), was ihm ohne weiteres zumutbar und auch möglich gewesen wäre. Der Taufschein ist selbst bei Annahme seiner Authentizität höchstens geeignet, zu belegen, dass er (...) in (...) getauft wurde, was den Schluss nahe legt, dass es sich bei ihm um einen äthiopischen Staatsangehörigen handeln könnte. Als aktenwidrig erweist sich des Weiteren die Behauptung, der Beschwerdeführer hätte erst (...) überhaupt die Möglichkeit gehabt, eine eritreische Identitätskarte zu erlangen, weil er erst dann das (...). Lebensjahr vollendet habe, zumal er bereits (...) geboren wurde. Die Erklärung zum Erhalt des Taufscheins, - der Ableger der (...) in der Schweiz habe die entsprechende Kirche in (...) kontaktiert und um die Zustellung des Taufscheins gebeten, und der Taufschein sei nicht direkt an die Adresse des Beschwerdeführers, sondern an diejenige eines guten Freundes geschickt worden, weil er befürchtet habe, dass ihn die Postsendung bei der (...) nicht erreiche, - erweist sich als wenig stichhaltig, weil es viel naheliegender gewesen wäre, den Taufschein direkt an den Besteller (Ableger [...] in der Schweiz) zu schicken. Als gänzlich realitätsfremd erweist sich zudem das Vorbringen, der Taufschein weise deshalb keine Alterungserscheinungen auf, weil er sich bis zur Überstellung in die Schweiz bei der (...) in (...) befunden habe. Eine Auseinandersetzung mit den Ausführungen zur Undurchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea erübrigt sich, zumal es dem Beschwerdeführer mit den zur Begründung seines Wiedererwägungsgesuchs eingereichten Dokumenten offensichtlich nicht gelingt, eine eritreische Staatszugehörigkeit darzutun. Die Vorinstanz ist in ihrer Verfügung vom 11. Juni 2014 mit zutreffender Begründung zum Schluss gelangt, der Vollzug der Wegweisung nach Äthiopien erweise sich als zulässig, zumutbar und möglich. Wie das SEM bereits in der angefochtenen Verfügung vom 24. Oktober 2016 zu Recht angeführt hat, herrscht in Äthiopien auch in Berücksichtigung des am 8. Oktober 2016 von der Regierung verhängten Ausnahmezustandes keine Situation allgemeiner Gewalt (vgl. dazu Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-6501/2016 vom 23. November 2016 und E-5730/2016 vom 24. Oktober 2016) und es liegen auch keine individuellen Gründe vor, die den Wegweisungsvollzug dorthin als unzulässig respektive unzumutbar erscheinen lassen. Zudem liegt auch keine veränderte Sachlage in Bezug auf die Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs nach Äthiopien vor. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass sich die Beschwerdeinstanz angesichts der Tatsache, dass die für den Wegweisungsvollzug zuständigen Behörden mit Fragen der technischen Abwicklung einer Ausschaffung besser vertraut sind, eine gewisse Zurückhaltung bei der Prüfung der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs auferlegt. So ist praxisgemäss eine vorläufige Aufnahme wegen Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs erst dann anzuordnen, wenn die Ausschaffung einer ausreisepflichtigen Person, die selbst nicht freiwillig ausreisen kann, während eines Jahres unmöglich geblieben ist und sie dies auf eine Zeitdauer von mindestens einem Jahr weiterhin sein dürfte. Sollte sich der Wegweisungsvollzug als unmöglich erweisen, haben die für den Vollzug zuständigen kantonalen Behörden nicht nur das Recht, sondern auch die Pflicht, beim SEM die Anordnung der vorläufigen Aufnahme zu beantragen (vgl. dazu BVGE 2008/34, Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 15). Angesichts dieser Sachlage erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den weiteren Ausführungen in der Beschwerde, weil sie offensichtlich nicht geeignet sind, zu einer anderen Beurteilung gelangen.

6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

7. Mit vorliegendem Urteil wird der sinngemässe Antrag auf Aussetzung des Wegweisungsvollzugs gemäss Art. 111b Abs. 3 AsylG gegenstandslos. 8. 8.1 Die Anträge auf unentgeltliche Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung (Art. 110a AsylG, recte: Art. 65 Abs. 2 VwVG [vgl. Art. 110a Abs. 2 AsylG]) sind abzuweisen, weil die Begehren - wie sich aus den vorliegenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind, womit eine der kumulativen Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt ist. 8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1200.- festzusetzen (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Anträge auf unentgeltliche Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und auf anwaltliche Rechtsverbeiständung (Art. 65 Abs. 2 VwVG) werden abgewiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 1200.- werden dem Beschwer-deführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Esther Marti Peter Jaggi Versand: