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D-6805/2013

D-6805/2013

Bundesverwaltungsgericht · 2014-01-21 · Deutsch CH

Vollzug der Wegweisung

Sachverhalt

A. Eigenen Angaben zufolge verliess die Beschwerdeführerin - eine äthiopische Staatsangehörige - ihren Heimatstaat am 24. Mai 2010 und gelangte nach einem Aufenthalt im F._______ am 26. Juli 2010 illegal in die Schweiz, wo sie gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum G._______ um Asyl nachsuchte. Am 2. August 2010 fand die Befragung zur Person statt und am 16. August 2010 wurde die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 29 Abs. 1 und Art. 41 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) zu ihren Asylgründen angehört. Zur Begründung des Asylgesuchs machte sie im Wesentlichen geltend, sie sei eritreische Staatsangehörige und habe seit der Geburt zusammen mit ihren Eltern in H._______, Äthiopien, gelebt. Ihre Eltern seien nach Eritrea deportiert worden. Sie sei alleine in Äthiopien zurückgeblieben und habe dort Schwierigkeiten gehabt. Nach der Kontaktnahme mit ihrer Tante habe sie das Land verlassen können. Die Beschwerdeführerin gab dem BFM keine eigenen Identitätspapiere zu den Akten. Als Beweismittel reichte sie eine Kopie der eritreischen Identitätskarte ihrer Mutter ein. B. B.a Mit Verfügung vom 4. November 2013 - eröffnet am 5. November 2013 - stellte das BFM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte deren Asylgesuch vom 26. Juli 2010 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. B.b Mit Eingabe vom 3. Dezember 2013 liess die Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, die vorinstanzliche Verfügung sei, soweit die Dispositiv-Ziffern 3-5 betreffend, aufzuheben. Es sei der Fall an die Vorinstanz zurückzuweisen, um den Sachverhalt und die Zumutbarkeit der Wegweisung abzuklären. Eventualiter sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Es sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und der Beschwerdeführerin in der Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu stellen.Zur Untermauerung der Vorbringen liess die Beschwerdeführerin Kopien ihrer Geburtsurkunde (Beilage 3) und ihrer Identitätskarte (Beilage 4), eine Ausreise- und Identitätsbestätigung der Kebele vom 26. November 2013 (Beilage 5), diverse Fotos zur angeblichen Wohnsituation ihrer Familie in H._______ (Beilage 6), eine angeblich ihre Mutter betreffende ärztliche Bestätigung vom 27. November 2013 (Beilage 7) und eine Fürsorgebestätigung vom 27. November 2013 (Beilage 8) ins Recht legen. Auf die Beschwerdebegründung wird - soweit entscheidrelevant - in den Erwägungen eingegangen. C. Mit Eingabe vom 8. Januar 2014 liess die Beschwerdeführerin weitere Beweismittel nachreichen. Es handelt sich dabei um Originale ihrer bereits eingereichten Geburtsurkunde, ihrer Identitätskarte und der angeblich ihre Mutter betreffenden ärztlichen Bestätigung (Beilagen 1-3), zwei Rechnungen der (...) vom 12. September 2011 und 2. Juli 2012 (Beilage 5), eine Rechnung der (...) vom 3. Oktober 2012 (Beilage 4) sowie einen Briefumschlag des DHL-Express-Dienstes.

Erwägungen (24 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme liegt in casu nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Be-schwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4 Gemäss den Rechtsbegehren richtet sich die Beschwerde ausschliesslich gegen die Wegweisung und deren Vollzug (Ziffern 3-5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung), weshalb die Verfügung, soweit sie die Frage der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls betrifft (Ziffern 1-2 des Dispositivs), in Rechtskraft erwachsen ist. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet damit einzig die Frage, ob das BFM die Wegweisung und den Wegweisungsvollzug zu Recht angeordnet hat oder ob die Beschwerdeführerin vorläufig aufzunehmen ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).

E. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).

E. 5.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.).

E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).

E. 6.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 6.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da die im erstinstanzlichen Verfahren zur eritreischen Staatsangehörigkeit geäusserten Vorbringen als unglaubhaft zu qualifizieren sind, fällt eine Wegweisung der Beschwerdeführerin nach Eritrea von vornherein ausser Betracht. Gestützt auf die vorinstanzlichen Ausführungen und aufgrund der in der Beschwerde neu geltend gemachten äthiopischen Staatsangehörigkeit ist davon auszugehen, die Beschwerdeführerin sei Äthiopierin. Da sich aus der Beschwerdeschrift keinerlei Hinweise auf eine Verfolgungssituation in Äthiopien ergeben, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung vorliegend keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Äthiopien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

E. 6.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerde-führerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Äthiopien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Äthiopien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 6.3.1 Die schweizerischen Asylbehörden gehen in konstanter Praxis von einer grundsätzlichen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges nach Äthiopien aus (BVGE 2011/25 E. 8.3; vgl. bereits Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1998 Nr. 22). Der zweieinhalb Jahre dauernde Grenzkrieg zwischen Äthiopien und Eritrea wurde im Juni 2000 mit einem von der Organisation für die Einheit Afrikas (OAU) vermittelten Waffenstillstand und einem von beiden Staaten am 12. Dezember 2000 unterzeichneten Friedensabkommen beendet. Trotz des Abzugs der UN-Friedenstruppen aus Eritrea im März 2008 und aus Äthiopien im August 2008 ist im heutigen Zeitpunkt nicht von einem offenen Konflikt im Grenzgebiet zwischen diesen beiden Staaten auszugehen, wenn auch gleichzeitig zu bemerken ist, dass eine Lösung der Grenzproblematik und eine Normalisierung zwischen den beiden Staaten nach wie vor nicht in Sicht ist (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.3 mit Hinweisen).

E. 6.3.2 Zur sozioökonomischen Situation, namentlich zur Lage von alleinstehenden Frauen in Äthiopien hat sich das Bundesverwaltungsgericht ebenfalls im Entscheid BVGE 2011/25 geäussert. Das Gericht hielt unter anderem fest, es sei für alleinstehende und zurückkehrende Frauen nicht leicht, sozialen Anschluss zu finden; die kulturelle Norm sehe für unverheiratete Frauen ein Leben in der Familie vor. Eine Wohnung zu finden sei in der Regel nur über Bekannte möglich. Die Arbeitslosigkeit von Frauen in Addis Abeba werde auf 40 bis 55% geschätzt. Begünstigende Faktoren für eine höhere Wahrscheinlichkeit, dass eine Frau in Äthiopien einer eigenständigen Erwerbstätigkeit nachgehen könne, seien in einer höheren Schulbildung, im Leben in der Stadt, im Verfügen über finanzielle Mittel, in der Unterstützung durch ein soziales Netzwerk sowie im Zugang zu Informationen zu erblicken. Ohne diese Voraussetzungen würden Frauen oft nur Arbeiten bleiben, welche gesundheitliche Risiken bergen, so beispielsweise in der Prostitution oder in Haushalten, wo sie regelmässig verschiedenen Formen der Gewalt, auch sexueller, ausgesetzt seien (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.5 mit Hinweisen).

E. 6.3.3 Vor diesem Hintergrund ist vorliegend zu prüfen, ob sich der Wegweisungsvollzug nach Äthiopien auch in individueller Hinsicht als zumutbar erweist.

E. 6.3.3.1 Diesbezüglich wird in der Beschwerde im Wesentlichen geltend gemacht, es müsse davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin in Äthiopien wegen Hunger, Arbeitslosigkeit und Krankheit unmittelbar an Leib und Leben bedroht wäre. Da von ihrer Familie keine Unterstützung erwartet werden könne, wäre sie ausserdem alleinstehend und damit insbesondere auch sexueller Gewalt ausgesetzt. Eine Rückkehr nach Äthiopien sei ihr deshalb nicht zumutbar.

E. 6.3.3.2 Aufgrund der persönlichen Voraussetzungen der Beschwerdeführerin kann entgegen anderslautender Einschätzung vom Vorhandensein solcher in BVGE 2011/25 genannten begünstigenden Umstände ausgegangen werden. Es handelt sich zunächst um eine gemäss den Akten gesunde junge Frau, die während sechs Jahren die Grundschule besuchte (vgl. Beschwerde, S. 6) und über Arbeitserfahrung als Haushaltshilfe und als Kindermädchen verfügt (vgl. Befragungsprotokoll vom 2. August 2010, A1 S. 2; Anhörungsprotokoll vom 16. August 2010, A6 S. 4 F30/F34, S. 7 F68), Voraussetzungen, welche ihr beim Aufbau einer neuen Existenz von Nutzen sein werden. Sodann lebte sie eigenen Angaben zufolge seit der Geburt bis zur Ausreise in H._______ (vgl. A1 S. 1), weshalb sie mit diesem Umfeld bestens vertraut sein dürfte. Gemäss den Ausführungen auf Beschwerdeebene hat sie in H._______ ausserdem mehrere Familienangehörige (Mutter, vier Geschwister, Neffe, Nichte), die ihr bei der Wiedereingliederung eine Stütze sein können, so dass sie nicht mit den spezifischen Problemen einer alleinstehenden Frau konfrontiert sein wird. Im Weiteren steht es der Beschwerdeführerin bei Bedarf offen, sich an ihre Tante zu wenden, von welcher sie bereits bei der Ausreise finanzielle Unterstützung erhalten hat (vgl. A6 S. 10 F102/103). Nötigenfalls kann ihr auch die Rückkehrhilfe der Schweiz den Wiedereinstieg im Heimatland erleichtern (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG i.V.m. Art. 74 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. Es erübrigt sich somit, die Akten zwecks Abklärung des Sachverhalts und der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs an die Vorinstanz zurückzuweisen, weshalb der entsprechende Antrag abzuweisen ist. Im Übrigen kann darauf verzichtet werden, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde näher einzugehen, zumal dies zu keiner anderen Betrachtungsweise führen würde. Auch die eingereichten Beweismittel ermöglichen keine andere Einschätzung. Namentlich fällt auf, dass die beim BFM gemachten Angaben der Beschwerdeführerin zum Vor- und Nachnamen ihrer Mutter (I._______ [A1 S. 1] und J._______ [Personalienblatt, A2]) mit den in den eingereichten Dokumenten genannten Namen (K._______ [Geburtsurkunde, ärztliche Bestätigung vom 27. November 2013], L._______ [Bestätigung der Kebele vom 26. November 2013]) nicht übereinstimmen. Die Frage der Echtheit dieser Dokumente kann jedoch offen gelassen werden, da die Beschwerdeführerin daraus ohnehin nichts zu ihren Gunsten ableiten könnte. Sollte ihre Mutter tatsächlich medizinische Probleme haben, würde dies einem Wegweisungsvollzug ins Heimatland nicht entgegenstehen. Auch die Ausführungen in der Bestätigung der Kebele, wonach die Mutter nie unterstützt worden sei, ihre Kinder ohne Vater grossgezogen und nie Einkommen erzielt habe, wären nicht geeignet, zu einem Verbleib der Beschwerdeführerin in der Schweiz zu führen. Es darf vielmehr davon ausgegangen werden, dass es der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Voraussetzungen (gesunde junge Frau, Grundschulbesuch, Arbeitserfahrung als Haushaltshilfe und Kindermädchen) möglich sein wird, zum Lebensunterhalt ihrer Familie beizutragen. Was die eingereichten Fotos anbelangt, so lassen diese nicht eindeutig den Schluss zu, dass es sich bei den abgebildeten Personen um Familienangehörige der Beschwerdeführerin handelt. Ebenso wenig steht fest, dass diese Bilder tatsächlich im in der Beschwerde erwähnten Armutsquartier aufgenommen wurden. Auch die nachgereichten Rechnungen stehen einem Wegweisungsvollzug nicht entgegen. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass der Rechtsvertreter in seiner Eingabe vom 8. Januar 2014 fälschlicherweise davon ausging, es handle sich bei der Beilage 3 um eine Arztbescheinigung, welche die Schwester der Beschwerdeführerin betrifft. Diesbezüglich gilt es festzuhalten, dass auch allfällige gesundheitliche Probleme der Schwester einen Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführerin nicht verhindern könnten. Es ist ihr - wie bereits ausgeführt wurde - zumutbar, zum Unterhalt der Familie beizutragen.

E. 6.4 Schliesslich hat die Beschwerdeführerin dem Gericht eine mutmasslich echte Identitätskarte zu den Akten gereicht, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt demnach ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist somit abzuweisen.

E. 8.1 Eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wird auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Dabei verfügt eine Person dann nicht über die erforderlichen Mittel, wenn sie ohne Beeinträchtigung des notwendigen Lebensunterhaltes die Prozesskosten nicht zu bestreiten vermag. Angesichts des Umstands, wonach sich die Rechtsbegehren als aussichtslos erwiesen haben, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG unbesehen der durch die Fürsorgebestätigung vom 27. November 2013 ausgewiesenen Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin abzuweisen. Mangels Erfüllung der Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG ebenfalls abzuweisen. Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos.

E. 8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG werden abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Karin Schnidrig Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6805/2013 Urteil vom 21. Januar 2014 Besetzung Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi; Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig. Parteien A._______, geboren (...), Äthiopien, alias B._______, geboren (...), Äthiopien, alias C._______, geboren (...), Eritrea, alias D._______, geboren (...), Äthiopien, alias E._______, geboren (...), Eritrea, vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, (...), Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Wegweisung und Vollzug; Verfügung des BFM vom 4. November 2013 / N _______. Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess die Beschwerdeführerin - eine äthiopische Staatsangehörige - ihren Heimatstaat am 24. Mai 2010 und gelangte nach einem Aufenthalt im F._______ am 26. Juli 2010 illegal in die Schweiz, wo sie gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum G._______ um Asyl nachsuchte. Am 2. August 2010 fand die Befragung zur Person statt und am 16. August 2010 wurde die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 29 Abs. 1 und Art. 41 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) zu ihren Asylgründen angehört. Zur Begründung des Asylgesuchs machte sie im Wesentlichen geltend, sie sei eritreische Staatsangehörige und habe seit der Geburt zusammen mit ihren Eltern in H._______, Äthiopien, gelebt. Ihre Eltern seien nach Eritrea deportiert worden. Sie sei alleine in Äthiopien zurückgeblieben und habe dort Schwierigkeiten gehabt. Nach der Kontaktnahme mit ihrer Tante habe sie das Land verlassen können. Die Beschwerdeführerin gab dem BFM keine eigenen Identitätspapiere zu den Akten. Als Beweismittel reichte sie eine Kopie der eritreischen Identitätskarte ihrer Mutter ein. B. B.a Mit Verfügung vom 4. November 2013 - eröffnet am 5. November 2013 - stellte das BFM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte deren Asylgesuch vom 26. Juli 2010 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. B.b Mit Eingabe vom 3. Dezember 2013 liess die Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, die vorinstanzliche Verfügung sei, soweit die Dispositiv-Ziffern 3-5 betreffend, aufzuheben. Es sei der Fall an die Vorinstanz zurückzuweisen, um den Sachverhalt und die Zumutbarkeit der Wegweisung abzuklären. Eventualiter sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Es sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und der Beschwerdeführerin in der Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu stellen.Zur Untermauerung der Vorbringen liess die Beschwerdeführerin Kopien ihrer Geburtsurkunde (Beilage 3) und ihrer Identitätskarte (Beilage 4), eine Ausreise- und Identitätsbestätigung der Kebele vom 26. November 2013 (Beilage 5), diverse Fotos zur angeblichen Wohnsituation ihrer Familie in H._______ (Beilage 6), eine angeblich ihre Mutter betreffende ärztliche Bestätigung vom 27. November 2013 (Beilage 7) und eine Fürsorgebestätigung vom 27. November 2013 (Beilage 8) ins Recht legen. Auf die Beschwerdebegründung wird - soweit entscheidrelevant - in den Erwägungen eingegangen. C. Mit Eingabe vom 8. Januar 2014 liess die Beschwerdeführerin weitere Beweismittel nachreichen. Es handelt sich dabei um Originale ihrer bereits eingereichten Geburtsurkunde, ihrer Identitätskarte und der angeblich ihre Mutter betreffenden ärztlichen Bestätigung (Beilagen 1-3), zwei Rechnungen der (...) vom 12. September 2011 und 2. Juli 2012 (Beilage 5), eine Rechnung der (...) vom 3. Oktober 2012 (Beilage 4) sowie einen Briefumschlag des DHL-Express-Dienstes. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme liegt in casu nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Be-schwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

4. Gemäss den Rechtsbegehren richtet sich die Beschwerde ausschliesslich gegen die Wegweisung und deren Vollzug (Ziffern 3-5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung), weshalb die Verfügung, soweit sie die Frage der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls betrifft (Ziffern 1-2 des Dispositivs), in Rechtskraft erwachsen ist. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet damit einzig die Frage, ob das BFM die Wegweisung und den Wegweisungsvollzug zu Recht angeordnet hat oder ob die Beschwerdeführerin vorläufig aufzunehmen ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 5. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 5.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.). 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 6.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da die im erstinstanzlichen Verfahren zur eritreischen Staatsangehörigkeit geäusserten Vorbringen als unglaubhaft zu qualifizieren sind, fällt eine Wegweisung der Beschwerdeführerin nach Eritrea von vornherein ausser Betracht. Gestützt auf die vorinstanzlichen Ausführungen und aufgrund der in der Beschwerde neu geltend gemachten äthiopischen Staatsangehörigkeit ist davon auszugehen, die Beschwerdeführerin sei Äthiopierin. Da sich aus der Beschwerdeschrift keinerlei Hinweise auf eine Verfolgungssituation in Äthiopien ergeben, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung vorliegend keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Äthiopien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 6.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerde-führerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Äthiopien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Äthiopien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 6.3.1 Die schweizerischen Asylbehörden gehen in konstanter Praxis von einer grundsätzlichen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges nach Äthiopien aus (BVGE 2011/25 E. 8.3; vgl. bereits Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1998 Nr. 22). Der zweieinhalb Jahre dauernde Grenzkrieg zwischen Äthiopien und Eritrea wurde im Juni 2000 mit einem von der Organisation für die Einheit Afrikas (OAU) vermittelten Waffenstillstand und einem von beiden Staaten am 12. Dezember 2000 unterzeichneten Friedensabkommen beendet. Trotz des Abzugs der UN-Friedenstruppen aus Eritrea im März 2008 und aus Äthiopien im August 2008 ist im heutigen Zeitpunkt nicht von einem offenen Konflikt im Grenzgebiet zwischen diesen beiden Staaten auszugehen, wenn auch gleichzeitig zu bemerken ist, dass eine Lösung der Grenzproblematik und eine Normalisierung zwischen den beiden Staaten nach wie vor nicht in Sicht ist (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.3 mit Hinweisen). 6.3.2 Zur sozioökonomischen Situation, namentlich zur Lage von alleinstehenden Frauen in Äthiopien hat sich das Bundesverwaltungsgericht ebenfalls im Entscheid BVGE 2011/25 geäussert. Das Gericht hielt unter anderem fest, es sei für alleinstehende und zurückkehrende Frauen nicht leicht, sozialen Anschluss zu finden; die kulturelle Norm sehe für unverheiratete Frauen ein Leben in der Familie vor. Eine Wohnung zu finden sei in der Regel nur über Bekannte möglich. Die Arbeitslosigkeit von Frauen in Addis Abeba werde auf 40 bis 55% geschätzt. Begünstigende Faktoren für eine höhere Wahrscheinlichkeit, dass eine Frau in Äthiopien einer eigenständigen Erwerbstätigkeit nachgehen könne, seien in einer höheren Schulbildung, im Leben in der Stadt, im Verfügen über finanzielle Mittel, in der Unterstützung durch ein soziales Netzwerk sowie im Zugang zu Informationen zu erblicken. Ohne diese Voraussetzungen würden Frauen oft nur Arbeiten bleiben, welche gesundheitliche Risiken bergen, so beispielsweise in der Prostitution oder in Haushalten, wo sie regelmässig verschiedenen Formen der Gewalt, auch sexueller, ausgesetzt seien (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.5 mit Hinweisen). 6.3.3 Vor diesem Hintergrund ist vorliegend zu prüfen, ob sich der Wegweisungsvollzug nach Äthiopien auch in individueller Hinsicht als zumutbar erweist. 6.3.3.1 Diesbezüglich wird in der Beschwerde im Wesentlichen geltend gemacht, es müsse davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin in Äthiopien wegen Hunger, Arbeitslosigkeit und Krankheit unmittelbar an Leib und Leben bedroht wäre. Da von ihrer Familie keine Unterstützung erwartet werden könne, wäre sie ausserdem alleinstehend und damit insbesondere auch sexueller Gewalt ausgesetzt. Eine Rückkehr nach Äthiopien sei ihr deshalb nicht zumutbar. 6.3.3.2 Aufgrund der persönlichen Voraussetzungen der Beschwerdeführerin kann entgegen anderslautender Einschätzung vom Vorhandensein solcher in BVGE 2011/25 genannten begünstigenden Umstände ausgegangen werden. Es handelt sich zunächst um eine gemäss den Akten gesunde junge Frau, die während sechs Jahren die Grundschule besuchte (vgl. Beschwerde, S. 6) und über Arbeitserfahrung als Haushaltshilfe und als Kindermädchen verfügt (vgl. Befragungsprotokoll vom 2. August 2010, A1 S. 2; Anhörungsprotokoll vom 16. August 2010, A6 S. 4 F30/F34, S. 7 F68), Voraussetzungen, welche ihr beim Aufbau einer neuen Existenz von Nutzen sein werden. Sodann lebte sie eigenen Angaben zufolge seit der Geburt bis zur Ausreise in H._______ (vgl. A1 S. 1), weshalb sie mit diesem Umfeld bestens vertraut sein dürfte. Gemäss den Ausführungen auf Beschwerdeebene hat sie in H._______ ausserdem mehrere Familienangehörige (Mutter, vier Geschwister, Neffe, Nichte), die ihr bei der Wiedereingliederung eine Stütze sein können, so dass sie nicht mit den spezifischen Problemen einer alleinstehenden Frau konfrontiert sein wird. Im Weiteren steht es der Beschwerdeführerin bei Bedarf offen, sich an ihre Tante zu wenden, von welcher sie bereits bei der Ausreise finanzielle Unterstützung erhalten hat (vgl. A6 S. 10 F102/103). Nötigenfalls kann ihr auch die Rückkehrhilfe der Schweiz den Wiedereinstieg im Heimatland erleichtern (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG i.V.m. Art. 74 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. Es erübrigt sich somit, die Akten zwecks Abklärung des Sachverhalts und der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs an die Vorinstanz zurückzuweisen, weshalb der entsprechende Antrag abzuweisen ist. Im Übrigen kann darauf verzichtet werden, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde näher einzugehen, zumal dies zu keiner anderen Betrachtungsweise führen würde. Auch die eingereichten Beweismittel ermöglichen keine andere Einschätzung. Namentlich fällt auf, dass die beim BFM gemachten Angaben der Beschwerdeführerin zum Vor- und Nachnamen ihrer Mutter (I._______ [A1 S. 1] und J._______ [Personalienblatt, A2]) mit den in den eingereichten Dokumenten genannten Namen (K._______ [Geburtsurkunde, ärztliche Bestätigung vom 27. November 2013], L._______ [Bestätigung der Kebele vom 26. November 2013]) nicht übereinstimmen. Die Frage der Echtheit dieser Dokumente kann jedoch offen gelassen werden, da die Beschwerdeführerin daraus ohnehin nichts zu ihren Gunsten ableiten könnte. Sollte ihre Mutter tatsächlich medizinische Probleme haben, würde dies einem Wegweisungsvollzug ins Heimatland nicht entgegenstehen. Auch die Ausführungen in der Bestätigung der Kebele, wonach die Mutter nie unterstützt worden sei, ihre Kinder ohne Vater grossgezogen und nie Einkommen erzielt habe, wären nicht geeignet, zu einem Verbleib der Beschwerdeführerin in der Schweiz zu führen. Es darf vielmehr davon ausgegangen werden, dass es der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Voraussetzungen (gesunde junge Frau, Grundschulbesuch, Arbeitserfahrung als Haushaltshilfe und Kindermädchen) möglich sein wird, zum Lebensunterhalt ihrer Familie beizutragen. Was die eingereichten Fotos anbelangt, so lassen diese nicht eindeutig den Schluss zu, dass es sich bei den abgebildeten Personen um Familienangehörige der Beschwerdeführerin handelt. Ebenso wenig steht fest, dass diese Bilder tatsächlich im in der Beschwerde erwähnten Armutsquartier aufgenommen wurden. Auch die nachgereichten Rechnungen stehen einem Wegweisungsvollzug nicht entgegen. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass der Rechtsvertreter in seiner Eingabe vom 8. Januar 2014 fälschlicherweise davon ausging, es handle sich bei der Beilage 3 um eine Arztbescheinigung, welche die Schwester der Beschwerdeführerin betrifft. Diesbezüglich gilt es festzuhalten, dass auch allfällige gesundheitliche Probleme der Schwester einen Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführerin nicht verhindern könnten. Es ist ihr - wie bereits ausgeführt wurde - zumutbar, zum Unterhalt der Familie beizutragen. 6.4 Schliesslich hat die Beschwerdeführerin dem Gericht eine mutmasslich echte Identitätskarte zu den Akten gereicht, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt demnach ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist somit abzuweisen. 8. 8.1 Eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wird auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Dabei verfügt eine Person dann nicht über die erforderlichen Mittel, wenn sie ohne Beeinträchtigung des notwendigen Lebensunterhaltes die Prozesskosten nicht zu bestreiten vermag. Angesichts des Umstands, wonach sich die Rechtsbegehren als aussichtslos erwiesen haben, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG unbesehen der durch die Fürsorgebestätigung vom 27. November 2013 ausgewiesenen Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin abzuweisen. Mangels Erfüllung der Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG ebenfalls abzuweisen. Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos. 8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG werden abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Karin Schnidrig Versand: