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D-3575/2007

D-3575/2007

Bundesverwaltungsgericht · 2007-07-13 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 600.--, werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
  3. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (2 Expl., eingeschrieben; über die Herausgabe der vorinstanzlich eingereichten Beweismittel entscheidet das BFM auf Anfrage) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, zu den Akten (Ref.-Nr. C._______) - das D._______ Der Richter: Der Gerichtsschreiber: Robert Galliker Gregor Geisser Versand am:
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Abteilung IV D-3575/2007 gar/geg {T 0/2} Urteil vom 13. Juli 2007 Mitwirkung: Richter Robert Galliker, Hans Schürch, Walter Lang Gerichtsschreiber Gregor Geisser A._______, Äthiopien, vertreten durch Werner Greiner, B._______, Beschwerdeführerin gegen Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz betreffend Verfügung vom 23. April 2007 i. S. Asyl und Wegweisung / C._______ Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass das BFF das am 30. Juni 1998 von der Beschwerdeführerin gestellte erste Asylgesuch, worin sie im Wesentlichen geltend machte, sie sei als Mitglied der "Oromo Liberation Front" (OLF) in den Fokus der äthiopischen Behörden geraten und habe von der Polizei eine entsprechende Vorladung erhalten, mit Verfügung vom 2. November 1998 ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass die dagegen eingereichte Beschwerde mit Urteil der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) vom 5. März 1999 abgewiesen wurde, dass die ARK auf das am 8. April 1999 eingereichte Revisionsgesuch mangels Bezahlung des geforderten Kostenvorschusses mit Urteil vom 3. Mai 1999 nicht eintrat, dass das BFM mit Verfügung vom 4. November 2005 das Gesuch der Beschwerdeführerin vom 22. August 2005 abwies, in welchem wiedererwägungsgweise die vorläufige Aufnahme beantragt wurde, dass der zuständige Instruktionsrichter der ARK im Rahmen der dagegen mit Eingabe vom 7. Dezember 2005 erhobenen Beschwerde mittels Zwischenverfügung vom 16. Dezember 2005 feststellte, dass der Antrag auf Asylgewährung auf Beschwerdestufe eine unzulässige Erweiterung des Streitgegenstandes darstelle, der Antrag auf Asylgewährung (bei der Vorinstanz) in der Form eines zweiten Asylgesuchs einzureichen und die Frage der Wegweisung sowie des Vollzugs im Rahmen eines zweiten Asylverfahrens nochmals zu prüfen wäre, dass die Beschwerdeführerin mit schriftlicher Eingabe vom 16. Januar 2006 zuhanden des BFM ein zweites Mal um Asyl ersuchte, weshalb das Beschwerdeverfahren mit Beschluss der ARK vom 23. Januar 2006 als gegenstandslos geworden abgeschrieben wurde, dass die Beschwerdeführerin zur Begründung ihres Asylgesuchs auf ihre Eingabe vom 7. Dezember 2005 zuhanden der ARK verwies und diese dem BFM (in Kopie) zu den Akten reichte, dass das BFM im Rahmen des neuen (zweiten) Asylverfahrens bei der Schweizerischen Vertretung in Addis Abeba (Äthiopien) eine Botschaftsabklärung durchführte, dass das BFM der Beschwerdeführerin im Rahmen einer Anhörung - mit Hilfswerksvertretung - am 13. September 2007 das rechtliche Gehör zur Botschaftsabklärung und zu den (neuen) Asylgründen gewährte, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen ihres schriftlich gestellten Asylgesuchs vom 16. Januar 2006 (mit Verweis auf die Eingabe vom 7. Dezember 2005) und der direkten Bundesanhörung vom 13. September 2006 zur Begründung ihres Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, dass sich die Sicherheitslage in Äthiopien seit den Parlamentswahlen vom Mai [2005] massiv verschlechtert habe, dass zu den Personengruppen, welche unter den neuen Verhältnissen asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt seien, unter anderem die Mitglieder und Sympathisanten der OLF gehörten, dass sich in Bezug auf die Asylfrage die Verhältnisse [seit dem ersten Asylverfahren] somit erheblich verändert hätten und sich heute die Auffassung nicht mehr vertreten lasse, von einer einfachen Mitgliedschaft - wie derjenigen der Beschwerdeführerin - gehe keine asylrelevante Verfolgung aus, dass das BFM am 15. September 2006 die Schweizerische Botschaft in Addis Abeba erneut um Abklärungen ersuchte, dass das BFM mit Schreiben vom 29. November 2006 der Beschwerdeführerin zur Botschaftsanfrage und -antwort das rechtliche Gehör gewährte und sie sich dazu mit Eingabe vom 17. Januar 2007 vernehmen liess, dass das BFM mit Verfügung vom 23. April 2007 - eröffnet am 24. April 2007 - auf das (zweite) Asylgesuch eintrat, die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin verneinte, ihr Asylgesuch ablehnte und sie gleichzeitig infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufnahm, dass die Vorinstanz zur Verneinung der Flüchtlingseigenschaft im Wesentlichen festhielt, es bestehe kein Anlass zur Annahme, die Beschwerdeführerin sei vor dem Verlassen ihres Heimatstaates als regimefeindliche Person ins Blickfeld der äthiopischen Behörden geraten, nachdem sowohl das Bundesamt als auch die ARK das erste Asylgesuch mit der Begründung abgelehnt hätten, die Vorbringen der Beschwerdeführerin hielten den Anforderungen an Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand respektive seinen nicht asylrelevant im Sinne von Art. 3 AsylG, dass sich die Beschwerdeführerin seit ihrer Ausreise vom Sommer 1998 für die OLF in keiner Weise engagiert habe, und unter diesen Umständen auszuschliessen sei, dass sie die Aufmerksamkeit der äthiopischen Behörden auf sich gezogen habe, dass, was die allgemeine Situation und insbesondere die Sicherheits- und Menschenrechtslage in Äthiopien betreffe, diese nicht auf eine asylerhebliche Gefährdung der Beschwerdeführerin schliessen lasse, dass trotz der vorübergehenden Verschlechterung der Lage durch politische Unruhen - namentlich während der im Jahre 2005 durchgeführten Wahlen - in Äthiopien keine Situation allgemeiner Gewalt herrsche, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 24. Mai 2007 (Poststempel) gegen die vorinstanzliche Verfügung vom 23. April 2007 beim Bundesverwaltungsgericht - soweit die Ablehnung des Asylgesuchs betreffend (Dispositivziffern 1 und 2) - Beschwerde einreichen liess und darin beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und der Beschwerdeführerin Asyl zu gewähren, dass sie in prozessualer Hinsicht ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses stellte, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe den vorinstanzlichen Erwägungen im Wesentlichen entgegenhielt, dass sich die Aktivitäten der OLF (nach einer zwischenzeitlichen Entspannungsphase) seit November 2005 erneut intensiviert hätten, dass jedes OLF-Mitglied verdächtig werde, dies auch dann, wenn es sich während längerer Zeit im Ausland aufgehalten habe, da eine Unterstützung der OLF-Kämpfer auch vom Ausland her erfolgen könne, dass sie - entgegen der vorinstanzlichen Auffassung - bei einer allfälligen Rückkehr mit einer Verhaftung rechnen müsse, dass der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts mit Zwischenverfügung vom 7. Juni 2007 feststellte, dass die Beschwerdeführerin den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne und die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses abwies, dass er der Beschwerdeführerin gleichzeitig eine Frist bis zum 22. Juni 2007 ansetzte, um einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.-- zu leisten, dass der einverlangte Kostenvorschuss am 17. Juni 2007 geleistet wurde, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die Beschwerdeführerin legitimiert ist, weshalb auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 ff. VwVG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einem vereinfachten Verfahren entschieden wird und die vorliegende Beschwerde, wie nachfolgend aufgezeigt, offensichtlich unbegründet ist, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet werden kann und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111 Abs. 1 und 3 AsylG), dass die Beschwerdeführerin hierzulande bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen und sich in der Folge unbestrittenermassen nach wie vor in der Schweiz aufgehalten hat, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen des vorliegenden Verfahrens im Wesentlichen geltend macht, die Verhältnisse im Heimatland hätten sich im Vergleich zum durchlaufenen (ersten) Asylverfahren erheblich verändert und entsprechend sei ihre Flüchtlingseigenschaft neu zu beurteilen, dass demnach vorliegend eine - für die Zeit nach Abschluss des ersten Asylverfahrens - wesentlich veränderte Sachlage geltend gemacht wird, weshalb die Vorinstanz die Vorbringen der Beschwerdeführerin zu Recht als neues Asylgesuch behandelt hat (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 20), dass die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei frauenzspezifischen Fluchtgründen Rechnung zu tragen ist (Art. 3 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 Abs. 1 AsylG), dass das Bundesverwaltungsgericht nach Prüfung der Akten im Sinne der Vorinstanz zum Schluss kommt, dass die Beschwerdeführerin keine nach Abschluss des ersten Asylverfahrens eingetretenen Ereignisse geltend macht, welche die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllen, und vorab auf die zutreffenden Erwägungen des BFM zu verweisen ist (vgl. Art. 109 Abs. 3 BGG i.V.m. Art. 6 AsylG und art. 4 VwVG), dass namentlich nicht von einer wesentlich veränderten Situation im Heimatland auszugehen ist, welche die Frage der Asylrelevanz der im ersten Asylverfahren bereits vorgebrachten politischen Tätigkeit der Beschwerdeführerin bei der "Oromo Liberation Front" in einem neuen Lichte erscheinen liesse, dass konkret auch bei derzeitiger politischer Lage - entgegen den Vorbringen in der Beschwerdeeingabe - allein aus einer allfälligen Mitgliedschaft der Beschwerdeführerin bei der besagten Oppositionspartei keine systematische Verfolgung durch die äthiopische Regierung abzuleiten ist, dass sich die Machthaber in Äthiopien - unter aktueller Lageeinschätzung - aus vergleichsweise gefestigter Position vornehmlich auf gewaltbereite (namentlich verdächtigte Guerilla-Kämpfer) sowie federführende Exponenten der "Oromo Liberation Front" fokussieren, dass die Beschwerdeführerin nicht dem skizzierten Gefährdungsprofil entspricht und folglich zum heutigen Zeitpunkt auszuschliessen ist, dass sie bei einer Rückkehr in ihre Heimat seitens der Regierung (noch) als OLF-Sympathisantin beziehungsweise -Mitglied wahrgenommen würde, dass hierbei ebenso der Umstand zu berücksichtigen ist, wonach sich die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge seit ihrer Ausreise aus dem Heimatland im Jahre 1998 politisch in keiner Weise engagiert hat (vgl. C 12, S. 5), dass angesichts dieser Aussage der Beschwerdeführerin vor dem Bundesamt dem Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe, "eine Unterstützung der OLF-Kämpfer könne auch vom Ausland (...) erfolgen", sofern damit auf vermeintlich exilpolitische Aktivitäten der Beschwerdeführerin angespielt wird, ebenso die Grundlage entzogen ist, weshalb sich die Frage allfälliger subjektiver Nachfluchtgründe nicht stellt, dass schliesslich weder wegen ihrer Zugehörigkeit zur Ethnie der Oromo noch aus frauenspezifischen Gründen vorliegend von einer asylrelevanten Gefährdung der Beschwerdeführerin auszugehen ist, dass nach dem Gesagten der Einschätzung der Beschwerdeführerin in ihrer Rechtsmitteleingabe, es bestehe für sie bei einer Rückkehr in die Heimat zum heutigen Zeitpunkt begründete Furcht vor Verfolgung, nicht zu folgen ist, und das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt und die Beschwerdeführerin zudem keinen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass die mit Verfügung des BFM vom 23. April 2007 vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin zu bestätigen ist, weshalb sich diesbezüglich weitere Erwägungen erübrigen (vgl. dazu EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2.), dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1 bis 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und mit dem am 17. Juni 2007 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 600.--, werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

3. Dieses Urteil geht an:

- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (2 Expl., eingeschrieben; über die Herausgabe der vorinstanzlich eingereichten Beweismittel entscheidet das BFM auf Anfrage)

- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, zu den Akten (Ref.-Nr. C._______)

- das D._______ Der Richter: Der Gerichtsschreiber: Robert Galliker Gregor Geisser Versand am: