Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer, sudanesischer Staatsangehöriger und ethnischer Bargo aus B._______, mit letztem Wohnsitz in C._______, Region Weisser Nil, ersuchte am 15. August 2015 in der Schweiz um Asyl. B. Am 18. August 2015 wurde der Beschwerdeführer im Empfangs- und Verfahrenszentrum D._______ summarisch zu seiner Person befragt und in Anwendung von Art. 4 Abs. 3 der Verordnung über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich vom 4. September 2013 (TestV, SR 142.318.1) dem Testbetrieb des Verfahrenszentrums E._______ zugewiesen. Am 26. August 2015 erteilte der Beschwerdeführer den Mitarbeitenden der Rechtsvertretungsorganisation im VZ E._______ Vollmacht. Am 27. August 2015 erfolgte im Beisein seiner Rechtsvertreterin die summarische Anhörung zu den Asylgründen. Am 29. September 2015 wurde der Beschwerdeführer, ebenfalls im Beisein seiner Rechtsvertreterin, vertieft zu den Asylgründen befragt (Art. 17 Abs. 2 lit. b TestV). Am 1. Oktober 2015 wurde er gemäss Art. 19 TestV dem erweiterten Asylverfahren sowie dem Kanton F._______ zugewiesen. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, dass er aufgrund der Teilnahme an einer Demonstration gegen den sudanesischen Präsidenten Anfang 2013 in seinem Heimatort C._______ verhaftet und inhaftiert worden sei. Nach acht Monaten sei ihm die Flucht aus der Haft gelungen. Er sei über den Grenzort G._______ nach Libyen geflüchtet. Zudem habe man ihn zum Militärdienst und Kampfeinsatz im Süden von H._______ zwingen wollen und diesbezüglich auch mehrfach seine Angehörigen aufgesucht, um sich nach seinem Aufenthaltsort zu erkundigen. Der Beschwerdeführer machte darüber hinaus geltend, dass sich die arabischstämmigen Bewohner seines Dorfes und die Regierung gegen die dunkelhäutige nicht-arabischstämmige Bevölkerung zusammengetan hätten. Als Angehöriger der nicht-arabischstämmigen Bargo stünde er unter ständiger Beobachtung, werde diskriminiert und fühle sich bedroht. Zum Beweis seiner Identität reichte der Beschwerdeführer die Kopie einer sudanesischen Identitätskarte ein, bei welcher es sich um diejenige seines Vaters handeln soll. C. Am 19. Oktober 2015 zeigte die Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende St. Gallen / Appenzell (HEKS) die Mandatsübernahme im Asylverfahren des Beschwerdeführers an. Die Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende Testbestrieb Verfahrenszentrum E._______ erklärte das Mandatsverhältnis am 29. Januar 2016 für beendet. D. Mit Verfügung vom 13. Oktober 2016 - eröffnet am 20. Oktober 2016 - stellte die Vorinstanz fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug der Wegweisung an. E. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 27. Oktober 2016 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und ihm sei in Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft Asyl in der Schweiz zu gewähren; von der Anordnung der Wegweisung sei abzusehen. Eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In formeller Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Darüber hinaus wurde darum ersucht, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die zuständige Behörde vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimatstaates sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen. F. Mit Zwischenverfügung vom 22. November 2016 hiess die damalige Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Sie stellte fest, dass der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukomme und die Vorinstanz diese auch nicht entzogen habe, womit der entsprechende Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos geworden sei. Der Antrag, wonach die zuständige Behörde vorsorglich anzuweisen sei, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen, wurde abgewiesen, da keine Gründe zur Annahme einer konkreten Gefährdung des Beschwerdeführers oder seiner Angehörigen durch eine allfällige Bekanntgabe seiner Personendaten an die zuständige ausländische Behörde bestünden. Zudem könne die zuständige Behörde zwecks Beschaffung der für den Wegweisungsvollzug notwendigen Reisepapiere mit dem Heimat- oder Herkunftsstaat Kontakt aufnehmen, wenn erstinstanzlich das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft verneint wurde, was vorliegend der Fall sei. Der Beschwerdeführer wurde alsdann aufgefordert, innert angesetzter Frist im Sinne einer Beschwerdeergänzung dem Gericht mitzuteilen, ob er nebst der unentgeltlichen Prozessführung auch die Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes beantrage und bejahendenfalls eine Person zu bezeichnen und zu bevollmächtigen, welche als amtliche Rechtsvertretung beigeordnet werden solle. G. Am 29. November 2016 zeigte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers ihr Mandat an und reichte eine entsprechende Vollmacht ein, zusammen mit dem Begehren, es sei dem Beschwerdeführer die Unterzeichnende als amtliche Rechtsbeiständin beizuordnen. H. Mit Zwischenverfügung vom 2. Dezember 2016 wurde der Antrag um Beiordnung einer amtlichen Rechtsbeiständin gutgeheissen und lic. iur. Monika Böckle als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt und dieselbe aufgefordert, eine vom Beschwerdeführer unterzeichnete Vollmacht einzureichen, auf der die Rechtsvertreterin namentlich genannt werde. Mit gleicher Verfügung wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. I. Mit Vernehmlassung vom 8. Dezember 2016 hielt die Vorinstanz mit ergänzenden Bemerkungen vollumfänglich an ihren Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. J. Am 9. Dezember 2016 reichte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers die eingeforderte ergänzte Vollmacht ein. K. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 13. Dezember 2016 zur Kenntnis gebracht und ihm Frist zur Einreichung einer allfälligen Replik gesetzt. L. Mit Eingabe vom 12. Januar 2017 - nach einer am 14. Dezember 2016 beantragten und gewährten Fristerstreckung - reichte der Beschwerdeführer die Replik zur Vernehmlassung der Vorinstanz ein. M. Mit Schreiben vom 2. August 2017 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass die bisherige Instruktionsrichterin aus gerichtsinternen organisatorischen Gründen nicht mehr für sein Verfahren zuständig sei und dieses ab dem 1. August 2017 in die Zuständigkeit der unterzeichnenden vorsitzenden Richterin falle.
Erwägungen (38 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Bereich des Ausländerrechts richtet sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts nach Art. 49 VwVG (vgl. Art. 112 AuG [SR 142.20]; BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eine Verfolgung ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, plausible, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen was insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen nicht der Fall ist. Entscheidend für die Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 Abs. 2 AsylG ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller Elemente die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Glaubhaftmachung bedeutet zudem - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3).
E. 4.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe sich zu den persönlichen Erlebnissen im Heimatstaat widersprüchlich geäussert und die von ihm vorgetragenen fluchtbegründenden Umstände nicht glaubhaft machen können. So würden sich seine Schilderungen in der Erstbefragung und in der Anhörung bezüglich der Teilnahme an der Demonstration, des Aufenthaltes im Gefängnis, den Umständen seiner Armverletzung und der angeblich versuchten Zwangsrekrutierung teils erheblich widersprechen. Weitere Unstimmigkeiten seien hinsichtlich der zeitlichen Abläufe sowie seiner Personalien wie Geburtsdatum und -ort auszumachen. Sofern der Beschwerdeführer geltend mache, er werde aufgrund seiner Zugehörigkeit zum Bargo-Stamm von der arabisch-stämmigen Bevölkerung unterdrückt, sei festzustellen, dass diesbezüglich nicht von einer Kollektivverfolgung auszugehen sei. Auch herrsche in der Region Weisser Nil, in welcher der Beschwerdeführer zuletzt wohnhaft gewesen sei und seine Angehörigen noch immer leben würden, keine Situation allgemeiner Gewalt.
E. 4.2 Der Beschwerdeführer hielt dem in seiner Beschwerde dagegen, dass er nicht in den Sudan zurückkehren könne, weil die Regierung ihn aufgrund seiner nicht-arabischstämmigen Herkunft verfolge und er vom Tod bedroht sei. Zudem sei er zwecks Rekrutierung vom Militär gesucht worden. Zu den Widersprüchen, welche die Vorinstanz nannte, liess er festhalten, dass es sich um Missverständnisse handeln müsse und ihn der Dolmetscher in der Anhörung schlecht verstanden habe, da dieser einen anderen Dialekt gesprochen habe. Er erklärte, dass er als ethnischer Angehöriger der Bargo besonders verfolgt werde und trotz aller Gefahren an der Demonstration teilgenommen habe, um sich gegen die Unterdrückung und Verfolgung zu wehren. Was die angeblichen Widersprüche hinsichtlich seiner Armverletzung angehe, so habe er sich diese tatsächlich bei einem Gefängnisaufstand zugezogen. Zu den Wegweisungsvollzugshindernissen äusserte sich der Beschwerdeführer dahingehend, dass er nicht in den Sudan zurückkehren könne, im Speziellen nicht nach C._______, seinen letzten Wohnort, da er dort als Flüchtling lediglich geduldet würde. Zudem würde er aufgrund seiner Armverletzung, die ihm noch immer Schmerzen zufüge, Schwierigkeiten haben, eine Arbeit zu finden und so seine Zukunft im Sudan zu sichern. Auch machte er wiederholt die Diskriminierung von nicht-arabischen Stämmen geltend, welcher er in seinem Heimatstaat ausgesetzt wäre. Insbesondere eine Rückkehr in die Hauptstadt Khartum schliesse er aus, da gerade dort die Gefahr einer Verhaftung und Zwangsrekrutierung durch die Regierung am grössten sei.
E. 4.3 Die Vorinstanz hielt im Rahmen der Vernehmlassung an ihren Erwägungen fest und entgegnete erneut, dass die Diskriminierung der Volksgemeinschaft der Bargo keiner gezielten Kollektivverfolgung durch die arabische Bevölkerung entspreche und somit kein Asylgrund im Sinne von Art. 3 AsylG gegeben sei. Auch herrsche im Bundesstaat Weisser Nil beziehungsweise in C._______ keine Situation besonderer Gewalt. Der Wegweisungsvollzug in diesen Teil des Sudans sei nach gängiger Praxis des SEM auch für Angehörige nicht-arabischer Ethnien des Sudans möglich und zumutbar. Was das weitere Vorbringen des Beschwerdeführers anbelange, könne auf die Ausführungen im erstinstanzlichen Entscheid verwiesen werden. So fehle es weiterhin an der notwendigen Glaubhaftigkeit. Insbesondere könne sich der Beschwerdeführer nicht auf Verständnisprobleme zwischen ihm und dem Dolmetscher berufen, zumal er während der Anhörung jeweils bestätigt habe, dass er den Dolmetscher gut verstehe. Die Widersprüche in den Vorbringen seien teils so gross, dass sie sich ohnehin nicht mit bloss dialektbedingten Missverständnissen erklären liessen. Vielmehr würden die Widersprüche in der Beschwerde noch gesteigert, indem der Beschwerdeführer vorbringe, nach seiner Flucht aus dem Gefängnis trotz der Armverletzung gearbeitet zu haben, wenn auch mithilfe seiner Kollegen. Dieselbe Armverletzung solle nun aber wegweisungsvollzugshindernd sein, da diese so schwerwiegend sei, dass er kaum eine existenzsichernde Arbeit in seinem Heimatstaat finden könne. Was die Rückkehr nach C._______ betreffe, sei diese durchaus möglich und zumutbar, zumal die Familie des Beschwerdeführers noch immer dort lebe und er somit über ein tragfähiges, soziales Netz in seinem Heimatland verfüge.
E. 4.4 In der Replik hielt der Beschwerdeführer an seinen Vorbringen fest und machte geltend, die Vorinstanz habe es versäumt, ihre Behauptungen, die Diskriminierung der Volksgemeinschaft der Bargo entspräche keiner Kollektivverfolgung und die Region Weisser Nil sei für nicht-arabischstämmige Bürger sicher, genügend zu substantiieren und mit entsprechenden Quellen zu belegen. In formeller Hinsicht machte der Beschwerdeführer eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend, da er sich bei der Anhörung nicht weiter zum herrschenden Stammeskrieg, von welchem seine Familie berichtete, habe äussern können. Was den Verbleib seiner Angehörigen in C._______ betreffe, wies er darauf hin, dass diese dort nur als Flüchtlinge geduldet seien. In Bezug auf die Glaubhaftigkeit seiner Äusserungen machte der Beschwerdeführer geltend, dass beide Befragungen durch das SEM auf Arabisch durchgeführt worden seien, seine Muttersprache aber Bargo sei. Es habe bei der Anhörung eindeutig Verständnisprobleme gegeben, was auch aus dem Protokoll ersichtlich sei. Zudem sei anzunehmen, dass der Dolmetscher Ergänzungen angebracht habe, die er so nicht geäussert habe. Auch seien seine Aussagen die Zwangsrekrutierung betreffend von der Vorinstanz unrichtig interpretiert worden. Sodann sei klarzustellen, dass eine Demonstration im Sudan nicht mit einer organisierten Kundgebung, wie sie in Westeuropa bekannt sei, verglichen werden könne. Er habe entsprechend die Fragen nach der Organisation der Demonstration teilweise nicht genau verstanden. Was die angeblichen Unstimmigkeiten hinsichtlich des zeitlichen Ablaufs anbelange, führte er aus, dass er sich nicht an das genaue Datum der Demonstration erinnern könne und das von ihm genannte Datum lediglich eine Schätzung gewesen sei, was insgesamt Ausdruck seines Kooperationseifers gewesen sei. Auch habe er aufgrund der schlimmen Umstände im Gefängnis das Zeitgefühl verloren und habe daher die Haftdauer nicht eindeutig wiedergeben können. Eine Rückkehr in den Sudan sei zudem ausgeschlossen. So leide er noch immer unter den Verletzungen, die man ihm im Gefängnis zugefügt habe. Dass er nach der Flucht aus dem Gefängnis trotz seiner Armverletzung habe arbeiten können, spreche nicht für die Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzugs. Im Gegenteil würden die durch die Verletzung verursachten Einschränkungen ihn hindern, in seinem Heimatstaat ein menschenwürdiges Leben zu führen.
E. 5.1 Zunächst hat eine Auseinandersetzung mit der formellen Verfahrensrüge der Gehörsverletzung zu erfolgen, da diese allenfalls zu einer Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz führen könnte.
E. 5.2 In der Beschwerde wird hierzu vorgebracht, dass die Vorinstanz sich inhaltlich nicht genügend mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt habe und eine Gehörsverletzung auch darin zu erblicken sei, dass er sich im Rahmen der Anhörung nicht ausreichend zu dem in seiner Region herrschenden Stammeskrieg, auf welchen er hingewiesen habe (act. A18/29 F60), hätte äussern können (Beschwerdedossier act. 11 S. 1). Es wird mithin eine unvollständige Sachverhaltsermittlung und die Verletzung der Begründungspflicht im Sinne einer Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) geltend gemacht.
E. 5.3 Eine solche Verletzung des rechtlichen Gehörs ist vorliegend jedoch nicht ersichtlich. Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer im Rahmen der Anhörung nach Einschätzung des Gerichts dezidiert und einlässlich die Möglichkeit gegeben, zu seinen Fluchtgründen und den individuellen Gründen, die gegen einen Vollzug der Wegweisung in seinen Heimatstaat sprechen könnten, Auskunft zu geben (act. A18/29 F118 ff.). Davon hat der Beschwerdeführer im Rahmen der ihm insgesamt 308 gestellten Fragen auch Gebrauch gemacht. Insbesondere wurden ihm auch mehrere Fragen zur aktuellen Situation der im Heimatstaat verbliebenen Familie gestellt, im Rahmen welcher er ausreichend Gelegenheit hatte, zur allgemeinen Lage in seiner Heimatregion sowie zum Befinden seiner Familie Stellung zu nehmen (act. A18/29 F59 ff.). Die Vorinstanz hat sich sodann auch mit den wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und dies auch in ausreichendem Umfang. Namentlich hat sie die Überlegungen, auf welche sie ihren Entscheid stützt, ausgeführt und in ihrer Begründung auf die vom Beschwerdeführer vorgebrachten wesentlichen Hauptvorbringen auch Bezug genommen. Dies gilt auch für das Vorbingen des Beschwerdeführers, wonach er als ethnischer Angehöriger der Bargo einer Kollektivverfolgung unterliege. Die Vorinstanz hat in Verneinung einer solchen diesbezüglich auf ihre Praxis verwiesen. Dass sie keine Primärquellen angegeben hat, gestützt auf welche sie zu dieser Einschätzung gelangt, begründet vorliegend keine Verletzung der Begründungspflicht. Es ist nicht erforderlich, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). Dem Beschwerdeführer war es sodann auch ohne weiteres möglich, den vorinstanzlichen Entscheid in materieller Hinsicht sachgerecht anzufechten. Sofern in der Beschwerde implizit inhaltliche Kritik am vorinstanzlichen Entscheid geübt wird, bildet dies Gegenstand der nachfolgenden materiellen Überprüfung. Eine Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz wegen Verfahrensmängel fällt nicht in Betracht.
E. 6 Auch in materieller Hinsicht erweist sich die Beschwerde aufgrund nachfolgender Erwägungen als unbegründet.
E. 6.1 Voranzustellen ist, dass sich das Bundesverwaltungsgericht bei seiner Einschätzung auf die vorliegenden Befragungsprotokolle und die darin vom Beschwerdeführer getroffenen Aussagen stützt. Sofern auf Beschwerdeebene geltend gemacht wird, es sei anlässlich der Befragungen zu Verständigungsschwierigkeiten gekommen, ist diesbezüglich festzustellen, dass der zuständige Sachbearbeiter des SEM in der Tat bereits unter "Allgemeine Bemerkungen" zu Frage 3 feststellte, der Beschwerdeführer lasse sich vom Dolmetscher regelmässig die Fragen wiederholen (act. A18/29 F3). Der Sachbearbeiter sprach den Beschwerdeführer sodann im Verlauf der Anhörung nochmals darauf an, dass er sich viele Fragen zweimal stellen lasse und erkundigte sich, ob er den Dolmetscher gut verstehe (act. A18/29 F157). Der Beschwerdeführer erklärte daraufhin, er verstehe "gewisse Sachen" nicht beziehungsweise höre manchmal "gewisse Wörter" nicht, weshalb er den Sinn der Frage dann nicht verstehe, er müsse sich mehr konzentrieren (act. A18/29 F157 ff.). Die Frage der anwesenden Rechtsvertreterin, ob er Hörprobleme habe, verneinte er (act. A18/29 F160). Der zuständige Sachbearbeiter unterbrach daraufhin die Anhörung für eine Pause (act. A19/28 S. 15). Auch unter Berücksichtigung dieser Umstände kann nicht darauf geschlossen werden, dass es im Rahmen der Protokollierung aufgrund von Verständigungsschwierigkeiten zu einer fehlerhaften Übersetzung gekommen sein könnte. Der Beschwerdeführer gab an, dass seine Muttersprache Arabisch sei (act. A8 S. 3); in dieser Sprache wurde die Anhörung auch geführt. Zudem erklärte er eingangs der Interviews, dass er den arabischsprechenden Dolmetscher gut verstehe (act. A16/12 F4; act. A18/29 F1). Er monierte sodann auch auf Frage hin, ob Verständigungsprobleme bestünden, gerade nicht die Übersetzung des Dolmetschers sondern räumte Konzentrationsschwierigkeiten ein. Der zuständige Sachbearbeiter gewährte ihm sodann offensichtlich die Möglichkeit, jeweils bei Unklarheiten nachzufragen. Im Anschluss an die Befragung wurden dem Beschwerdeführer sämtliche Fragen und seine Antworten rückübersetzt. Er hat die Richtigkeit der Protokolle mit seiner Unterschrift jeweils bestätigt (act. A16/12 S. 9; A18/29 S. 29). Im Übrigen finden sich auch keine Anmerkungen der Rechtsvertreterin, welche zur Wahrung der Rechte des Beschwerdeführers bei der Anhörung zugegen war.
E. 6.2 Zutreffend hat die Vorinstanz festgestellt, dass das Asylvorbringen des Beschwerdeführers in wesentlichen Aspekten weitgehend unsubstanziiert, aber auch widersprüchlich ausfiel.
E. 6.2.1 Dies zeigt sich zunächst in den Ausführungen des Beschwerdeführers zur Demonstration, welche in seinem Dorf C._______ gegen die Regierung stattgefunden haben soll. An dieser will der Beschwerdeführer eigenen Angaben gemäss teilgenommen haben und sie soll letztlich auch zu einer mehrmonatigen Inhaftierung und anschliessenden Flucht geführt haben. Die Beschreibung dieser Demonstration durch den Beschwerdeführer fällt durchweg stereotyp aus und enthält keine Realkennzeichen, die darauf schliessen lassen könnten, dass er an einer solchen tatsächlich teilgenommen und diese erlebt hat. Der Beschwerdeführer hat sich in Bezug auf die Umstände der Demonstration aber auch in wesentlichen Aspekten widersprochen. So hat er bei der Erstbefragung angegeben, dass während der Demonstration keine Spruchbänder oder Plakate verwendet worden seien und die Demonstranten lediglich "laut gesprochen" hätten (act. A16/12 F60 f.). Bei der einlässlichen Anhörung hingegen machte er geltend, dass er bei der Demonstration ein Plakat mit der Aufschrift "Nieder, nieder mit Omar al-Bashir" mitgeführt habe (act. A18/29 F154 f.). Auf diesen Widerspruch angesprochen wendete der Beschwerdeführer ein, er habe bereits bei der Erstbefragung das Mitführen von einem Plakat erwähnt (act. A18/29 F. 161 ff.), was angesichts der Eindeutigkeit der ihm in der Erstbefragung gestellten Frage und deren protokollierten Antworten (act. A16 F59 und F60) den Widerspruch nicht plausibel auflöst. Ebenso hat sich der Beschwerdeführer widersprüchlich hinsichtlich der Organisation der Demonstration geäussert. Im Rahmen der Erstbefragung gab er auf die Frage, wer die Demonstration organisiert habe, an, "wir waren zuerst zu dritt, dann kam der Rest". In der einlässlichen Anhörung führte er hierzu zunächst aus, er wisse nicht, wer diese organisiert habe (act. A18/29 F153). Zu einem späteren Zeitpunkt in der Anhörung erklärte er demgegenüber wieder, zusammen mit zwei anderen Personen die Demonstration organisiert zu haben (act. A18/29 F178 ff.). Auch die Erklärung im Beschwerdeverfahren, dass Demonstrationen im Sudan von der Organisationsweise her nicht mit solchen in Westeuropa verglichen werden könnten (vgl. Beschwerdedossier act. 11 S. 2), vermag diesen Widerspruch nicht auflösen. Ebenso kann der Einwand des Beschwerdeführers, er habe die Fragen zur Organisation der Demonstration nicht genau verstanden, nicht gehört werden, da Fragen und Antworten in diesem Zusammenhang in sich stimmig sind, keine Verständigungsprobleme ersichtlich sind und der Beschwerdeführer - wie bereits ausgeführt - seine Antworten als richtig und vollständig unterschriftlich bestätigt hat. Unstimmigkeiten im Vorbringen sind auch hinsichtlich der zeitlichen Abfolge festzustellen. So soll die Demonstration gemäss Aussage des Beschwerdeführers an einem Freitag, 8. Januar 2013, stattgefunden haben (act. 18/29 F183 ff.), obwohl der 8. Januar 2013 auf einen Dienstag fiel. Sofern im Beschwerdeverfahren seitens der Rechtsvertretung entgegen gehalten wird, dass der Beschwerdeführer sich an das genaue Datum nicht erinnere und er vielmehr aus ungeschicktem Kooperationseifer lediglich eine Schätzung des Datums vorgenommen habe (Beschwerdedossier act. 11 S. 2), überzeugt dies nicht. Zu verweisen ist darauf, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Anhörung über seine Mitwirkungs- und insbesondere seine Wahrheitspflicht belehrt wurde (act. A18/29 S.2) und er im Rahmen der Anhörung durchaus die Möglichkeit hatte, hinsichtlich des Zeitpunkts der Demonstration wahrheitsgemässe Angaben zu machen. Er muss sich seine Aussagen vorhalten lassen. Die Vorinstanz hielt zudem zutreffend fest, dass es unplausibel sei, wenn der Beschwerdeführer einerseits geltend mache, die Demonstration sei in seinem Dorf, welches lediglich 2000 Einwohner habe, von der dort ansässigen nicht arabisch-stämmigen Bevölkerung durchgeführt worden (act. A18/29 F23; A16/12 F51), ihm aber andererseits als Mitorganisator die beiden anderen Organisatoren nicht bekannt gewesen sein sollen. Es darf wohl davon ausgegangen werden, dass sich Angehörige einer ethnischen Minderheit in einem kleinen Dorf wie C._______ zumindest flüchtig kennen. Insgesamt ist hinsichtlich der Demonstration im Resultat festzuhalten, dass der Beschwerdeführer widersprüchliche Aussagen zu seiner eigenen Rolle und zu wesentlichen Umständen machte, weshalb seine Vorbringen von der Vorinstanz zutreffend als unglaubhaft erachtet wurden.
E. 6.2.2 In weitere wesentliche Widersprüche verfing sich der Beschwerdeführer auch bezüglich des Ortes und der Dauer des Gefängnisaufenthaltes. So gab er einerseits an, er sei direkt nach der Verhaftung anlässlich der Demonstration nach I._______ ins Gefängnis gekommen (act. A18/29 F200); brachte demgegenüber aber später vor, er sei zunächst an einen Ort namens J._______ gebracht worden (act. A18/29 F212 ff.). Zutreffend verwies die Vorinstanz sodann darauf, dass sich die Angaben des Beschwerdeführers, wonach er Anfang des Jahres 2013 verhaftet worden sei, sich anschliessend acht Monate in Haft befunden habe und Anfang 2014 aus dem Gefängnis geflohen sei (act. A18/29 F103), zeitlich nicht miteinander vereinbaren lassen. Selbst unter Berücksichtigung einer geringen Schulbildung und eines möglicherweise fehlenden Verständnisses des Kalenderjahres, sind diese Widersprüche die zeitliche Abfolge der Geschehnisse betreffend augenscheinlich und konnten vom Beschwerdeführer auch im Beschwerdeverfahren nicht aufgelöst werden.
E. 6.2.3 Als widersprüchlich und damit unglaubhaft zu erachten sind sodann auch die Aussagen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit seiner Armverletzung. Gemäss seiner Schilderung in der Erstbefragung hat er sich diese bei seinem Ausbruch aus dem Gefängnis während eines Gefängnisaufstandes zugezogen (act. A16/12 F41). In der Anhörung hingegen gab er zu Protokoll, dass er bereits nach seiner Ankunft im Gefängnis verhört, geschlagen und dabei sein Arm gebrochen worden sei (act. A18/29 F203 und F242). Der Beschwerdeführer will sodann eigenen Angaben gemäss nach der Flucht aus dem Gefängnis während zweier Monate in der Holzkohlewirtschaft gearbeitet haben, was ihm trotz verletztem und unbehandeltem Arm dank der Hilfe seiner Kollegen möglich gewesen sein soll (act. A18/29 F266 ff.). Es ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass die Aufnahme einer vorwiegend körperlichen Arbeit mit einem gebrochenen Arm unglaubhaft erscheint, abgesehen von den Widersprüchen zum Unfallhergang, welche der Beschwerdeführer auch im Beschwerdeverfahren nicht plausibel aufzulösen vermochte.
E. 6.2.4 Im Hinblick auf die geltend gemachte Rekrutierung ist festzustellen, dass angesichts der unsubstanziierten und widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers nicht davon auszugehen ist, dass er eine konkrete Aufforderung zur Ableistung des Militärdienstes erhalten hat. So machte er in der Erstbefragung geltend, dass er nie eine direkte Aufforderung zum Eintritt in das Militär beziehungsweise einen Marschbefehl erhalten habe, sondern lediglich von anderen Bewohnern vernommen habe, dass das Militär in den Dörfern nach Personen zur Rekrutierung suche (act. A16/12 F52 ff.). In der späteren Anhörung hat er jedoch eine gezielte Suche nach ihm und mehrfache Razzien bei seinen Eltern geltend gemacht; dies im Übrigen auch lediglich in unsubstanziierter Weise (act. A18/29 F137 und F271). Die Vorinstanz hat mithin zutreffende Schlüsse gezogen.
E. 7.1 Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, dem nicht-arabischen Stamm der Bargo anzugehören, welche im Sudan einer Kollektivverfolgung unterliegen würden. Eine Kollektivverfolgung ist gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dann zu bejahen, wenn eine relativ grosse Anzahl von Personen eines bestimmten Kollektivs einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt ist. Die flüchtlingsrechtlich zu beurteilenden Massnahmen müssen dabei in gezielter Art und Weise auf das Kollektiv gerichtet sein und eine gewisse Intensität aufweisen. Aus der Verfolgung einzelner, zum Kollektiv gehörender Personen kann dabei nicht ohne weiteres auf die Verfolgung des Kollektivs geschlossen werden. Die gezielten und intensiven Nachteile müssen vielmehr zum Ziel haben, möglichst alle Mitglieder des Kollektivs zu treffen, und sie müssen in Relation zur Grösse des Kollektivs eine bestimmte Dichte aufweisen, so dass der Einzelne aus der erheblichen Wahrscheinlichkeit heraus, selbst verfolgt zu werden, objektiv begründete Furcht hat. Ein unerträglicher psychischer Druck im Sinne von Art. 3 AsylG liegt vor, wenn einzelne Personen oder Teile einer Bevölkerung systematisch schweren oder wiederholten Eingriffen in ihre Menschenrechte durch den Staat ausgesetzt sind (oder dieser keinen adäquaten Schutz vor Übergriffen Dritter zu gewähren im Stande ist) und diese Eingriffe eine derartige Intensität erreichen, dass ein menschenwürdiges Leben nicht mehr möglich erscheint (vgl. zuletzt BVGE 2014/32 E. 7.2, 2013/21 E. 9.1, 2013/12 E. 6, 2013/11 E. 5.4.2, 2011/16 E. 5, jeweils m.w.N.).
E. 7.2 Es ist vorliegend bereits fraglich, ob der Beschwerdeführer tatsächlich der Ethnie der Bargo angehört. Seine Ausführungen zu dieser Ethnie waren lediglich rudimentär (act. A16/12 F7 ff.), was er damit begründete, dass er im Jahr 2003 im Alter von sechs Jahren den "Stamm verlassen" habe (act. A16/12 F9).
E. 7.3 Darüber hinaus ergeben sich, wie die Vorinstanz bereits zutreffend festgestellt hat, keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die Ethnie der Bargo im Sudan einer Kollektivverfolgung unterliegt. Selbst für die kritische und von Konflikten am stärksten geprägte Region Darfur hat das Bundesverwaltungsgericht festgestellt, dass trotz der dortigen Verschärfung der Lage keine Kollektivverfolgung von Personen nicht-arabischer Ethnie herrsche (vgl. BVGE 2013/21 und Urteil E-678/2012 vom 27. Januar 2016 [publiziert als Referenzurteil]). Eine Verfolgung sei mithin nicht bloss gestützt auf die Herkunft respektive Ethnie zu bejahen sondern stehe immer in Zusammenhang mit weiteren Faktoren, wie etwa der Zugehörigkeit zu einer regimekritischen Partei. Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) sieht in seiner jüngsten Rechtsprechung die Zugehörigkeit zu einer nicht-arabische Ethnie lediglich als einen von mehreren Risikofaktoren an (vgl. Urteile vom 30. Mai 2017 A.I. c. Suisse Nr. 23378/15 und N.A. c. Suisse Nr. 50364/14). Der Beschwerdeführer konnte, wie sich aus den vorangegangenen Erwägungen ergibt, nicht glaubhaft machen, dass er in irgendeiner Art im Heimatstaat regimekritisch oder oppositionell tätig war und es ergeben sich auch keine Anhaltspunkte für andere Risikofaktoren. Die Einreichung des Asylgesuchs vermag ebenfalls keine Gefahr zu begründen. Zwar kann aufgrund der längeren Landesabwesenheit nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer bei der Wiedereinreise befragt wird. Da er jedoch nicht als regimefeindliche Person ins Blickfeld der Behörden geraten ist, kann angenommen werden, dass er keine asylrelevanten Massnahmen zu befürchten hat.
E. 7.4 Im Ergebnis ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
E. 8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
E. 9.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 9.2.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement lediglich Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich relevante Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nicht-Rückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Sudan ist demnach rechtmässig. Sodann ergeben sich vorliegend keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des EGMR sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Falle der Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06 §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Sudan lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs.4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 9.3.2 In der Region Weisser Nil herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb auch für Angehörige nicht-arabischer Ethnien der Wegweisungsvollzug in diesen Teil des Sudans zumutbar ist. Der Beschwerdeführer ist noch jung. Seine Armverletzung steht einem Wegweisungsvollzug ebenfalls nicht entgegen. Der Beschwerdeführer behauptet im Beschwerdeverfahren pauschal, dass er aufgrund dieser Verletzung nicht im Heimatstaat erwerbstätig sein könne. Nach seinen Angaben hat er sich Anfang des Jahres 2014 im Gefängnis oder im Zusammenhang mit der Flucht aus dem Gefängnis den Arm gebrochen, mithin vor mehr als dreieinhalb Jahren. Es ist daher davon auszugehen, dass ein Bruch mittlerweile verheilt ist, zumal er keine anderslautenden Arztberichte eingereicht hat. Seine Familie lebt seit Jahren in der Ortschaft C._______. Der Vater des Beschwerdeführers soll im Ackerbau tätig sein (act. A18/29 F52f.). Der Beschwerdeführer verfügt mithin über ein familiäres Beziehungsnetz und er ist bereits vor seiner Ausreise aus dem Heimatstaat verschiedenen Erwerbstätigkeiten nachgegangen, weshalb davon auszugehen ist, dass ihm ein beruflicher Wiedereinstieg gelingen kann. Gesamthaft erweist sich der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers daher als zumutbar.
E. 9.4.1 Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 9.4.2 Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Zwischenverfügung vom 22. November 2016 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch gut. Aufgrund der Akten ist heute nicht von einer Veränderung in den finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers auszugehen, weshalb von der Erhebung der Verfahrenskosten abzusehen ist.
E. 11.2 Mit Zwischenverfügung vom 2. Dezember 2016 wurde das Gesuch um amtliche Verbeiständung gutgeheissen und dem Beschwerdeführer lic. iur. Monika Böckle als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. Ihr ist ein amtliches Honorar für die notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Die Beschwerde wurde vom Beschwerdeführer selbst verfasst. Die Rechtsvertreterin verfasste eine Replik auf die vorinstanzliche Vernehmlassung und reichte mit dieser am 12. Januar 2017 eine Kostennote ein, welche einen Vertretungsaufwand von 4.25 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 200.- sowie Barauslagen in Höhe von Fr. 65.- (Pauschale Fr. 15.-, Dolmetscherkosten Fr. 50.-), mithin Kosten von insgesamt Fr. 915.- ausweist. Bei amtlicher Vertretung durch die Rechtsvertretung wird in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 100.- bis Fr. 150.- für Rechtsvertreter und Rechtsvertreterinnen sowie von Fr. 150.- bis Fr. 200.- bei Rechtsvertretern oder Rechtsvertreterinnen mit Anwaltspatent ausgegangen (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE [Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht, SR 173.320.2), wobei nur der notwendige Aufwand entschädigt wird (vgl. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Der zeitliche Aufwand scheint angemessen, weshalb bei einem Ansatz von Fr. 150.- das amtliche Honorar auf Fr. 637.50 zu bemessen ist. Zu kürzen ist die Kostennote ferner um die geltend gemachte Pauschale in Höhe von Fr. 15.- für Auslagen, da vom Gericht nur effektiv ausgewiesene Kosten entschädigt werden. Die für den Dolmetscher entstandenen Kosten in Höhe von Fr. 50.- sind hingegen von den notwendigen Aufwendungen umfasst. Das zu entschädigende Honorar beläuft sich damit auf Fr. 687.50 und geht zulasten der Gerichtskasse des Bundesverwaltungsgerichts. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Der amtlichen Rechtsbeiständin wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar in Höhe von Fr. 687.50 zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Natassia Gili
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6635/2016 Urteil vom 15. September 2017 Besetzung Richterin Constance Leisinger (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richterin Barbara Balmelli, Gerichtsschreiberin Natassia Gili. Parteien A._______, geboren am (...), Sudan, vertreten durch lic. iur. Monika Böckle, HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende SG/AI/AR, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 13. Oktober 2016 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, sudanesischer Staatsangehöriger und ethnischer Bargo aus B._______, mit letztem Wohnsitz in C._______, Region Weisser Nil, ersuchte am 15. August 2015 in der Schweiz um Asyl. B. Am 18. August 2015 wurde der Beschwerdeführer im Empfangs- und Verfahrenszentrum D._______ summarisch zu seiner Person befragt und in Anwendung von Art. 4 Abs. 3 der Verordnung über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich vom 4. September 2013 (TestV, SR 142.318.1) dem Testbetrieb des Verfahrenszentrums E._______ zugewiesen. Am 26. August 2015 erteilte der Beschwerdeführer den Mitarbeitenden der Rechtsvertretungsorganisation im VZ E._______ Vollmacht. Am 27. August 2015 erfolgte im Beisein seiner Rechtsvertreterin die summarische Anhörung zu den Asylgründen. Am 29. September 2015 wurde der Beschwerdeführer, ebenfalls im Beisein seiner Rechtsvertreterin, vertieft zu den Asylgründen befragt (Art. 17 Abs. 2 lit. b TestV). Am 1. Oktober 2015 wurde er gemäss Art. 19 TestV dem erweiterten Asylverfahren sowie dem Kanton F._______ zugewiesen. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, dass er aufgrund der Teilnahme an einer Demonstration gegen den sudanesischen Präsidenten Anfang 2013 in seinem Heimatort C._______ verhaftet und inhaftiert worden sei. Nach acht Monaten sei ihm die Flucht aus der Haft gelungen. Er sei über den Grenzort G._______ nach Libyen geflüchtet. Zudem habe man ihn zum Militärdienst und Kampfeinsatz im Süden von H._______ zwingen wollen und diesbezüglich auch mehrfach seine Angehörigen aufgesucht, um sich nach seinem Aufenthaltsort zu erkundigen. Der Beschwerdeführer machte darüber hinaus geltend, dass sich die arabischstämmigen Bewohner seines Dorfes und die Regierung gegen die dunkelhäutige nicht-arabischstämmige Bevölkerung zusammengetan hätten. Als Angehöriger der nicht-arabischstämmigen Bargo stünde er unter ständiger Beobachtung, werde diskriminiert und fühle sich bedroht. Zum Beweis seiner Identität reichte der Beschwerdeführer die Kopie einer sudanesischen Identitätskarte ein, bei welcher es sich um diejenige seines Vaters handeln soll. C. Am 19. Oktober 2015 zeigte die Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende St. Gallen / Appenzell (HEKS) die Mandatsübernahme im Asylverfahren des Beschwerdeführers an. Die Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende Testbestrieb Verfahrenszentrum E._______ erklärte das Mandatsverhältnis am 29. Januar 2016 für beendet. D. Mit Verfügung vom 13. Oktober 2016 - eröffnet am 20. Oktober 2016 - stellte die Vorinstanz fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug der Wegweisung an. E. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 27. Oktober 2016 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und ihm sei in Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft Asyl in der Schweiz zu gewähren; von der Anordnung der Wegweisung sei abzusehen. Eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In formeller Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Darüber hinaus wurde darum ersucht, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die zuständige Behörde vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimatstaates sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen. F. Mit Zwischenverfügung vom 22. November 2016 hiess die damalige Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Sie stellte fest, dass der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukomme und die Vorinstanz diese auch nicht entzogen habe, womit der entsprechende Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos geworden sei. Der Antrag, wonach die zuständige Behörde vorsorglich anzuweisen sei, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen, wurde abgewiesen, da keine Gründe zur Annahme einer konkreten Gefährdung des Beschwerdeführers oder seiner Angehörigen durch eine allfällige Bekanntgabe seiner Personendaten an die zuständige ausländische Behörde bestünden. Zudem könne die zuständige Behörde zwecks Beschaffung der für den Wegweisungsvollzug notwendigen Reisepapiere mit dem Heimat- oder Herkunftsstaat Kontakt aufnehmen, wenn erstinstanzlich das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft verneint wurde, was vorliegend der Fall sei. Der Beschwerdeführer wurde alsdann aufgefordert, innert angesetzter Frist im Sinne einer Beschwerdeergänzung dem Gericht mitzuteilen, ob er nebst der unentgeltlichen Prozessführung auch die Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes beantrage und bejahendenfalls eine Person zu bezeichnen und zu bevollmächtigen, welche als amtliche Rechtsvertretung beigeordnet werden solle. G. Am 29. November 2016 zeigte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers ihr Mandat an und reichte eine entsprechende Vollmacht ein, zusammen mit dem Begehren, es sei dem Beschwerdeführer die Unterzeichnende als amtliche Rechtsbeiständin beizuordnen. H. Mit Zwischenverfügung vom 2. Dezember 2016 wurde der Antrag um Beiordnung einer amtlichen Rechtsbeiständin gutgeheissen und lic. iur. Monika Böckle als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt und dieselbe aufgefordert, eine vom Beschwerdeführer unterzeichnete Vollmacht einzureichen, auf der die Rechtsvertreterin namentlich genannt werde. Mit gleicher Verfügung wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. I. Mit Vernehmlassung vom 8. Dezember 2016 hielt die Vorinstanz mit ergänzenden Bemerkungen vollumfänglich an ihren Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. J. Am 9. Dezember 2016 reichte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers die eingeforderte ergänzte Vollmacht ein. K. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 13. Dezember 2016 zur Kenntnis gebracht und ihm Frist zur Einreichung einer allfälligen Replik gesetzt. L. Mit Eingabe vom 12. Januar 2017 - nach einer am 14. Dezember 2016 beantragten und gewährten Fristerstreckung - reichte der Beschwerdeführer die Replik zur Vernehmlassung der Vorinstanz ein. M. Mit Schreiben vom 2. August 2017 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass die bisherige Instruktionsrichterin aus gerichtsinternen organisatorischen Gründen nicht mehr für sein Verfahren zuständig sei und dieses ab dem 1. August 2017 in die Zuständigkeit der unterzeichnenden vorsitzenden Richterin falle. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Bereich des Ausländerrechts richtet sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts nach Art. 49 VwVG (vgl. Art. 112 AuG [SR 142.20]; BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eine Verfolgung ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, plausible, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen was insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen nicht der Fall ist. Entscheidend für die Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 Abs. 2 AsylG ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller Elemente die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Glaubhaftmachung bedeutet zudem - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3). 4. 4.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe sich zu den persönlichen Erlebnissen im Heimatstaat widersprüchlich geäussert und die von ihm vorgetragenen fluchtbegründenden Umstände nicht glaubhaft machen können. So würden sich seine Schilderungen in der Erstbefragung und in der Anhörung bezüglich der Teilnahme an der Demonstration, des Aufenthaltes im Gefängnis, den Umständen seiner Armverletzung und der angeblich versuchten Zwangsrekrutierung teils erheblich widersprechen. Weitere Unstimmigkeiten seien hinsichtlich der zeitlichen Abläufe sowie seiner Personalien wie Geburtsdatum und -ort auszumachen. Sofern der Beschwerdeführer geltend mache, er werde aufgrund seiner Zugehörigkeit zum Bargo-Stamm von der arabisch-stämmigen Bevölkerung unterdrückt, sei festzustellen, dass diesbezüglich nicht von einer Kollektivverfolgung auszugehen sei. Auch herrsche in der Region Weisser Nil, in welcher der Beschwerdeführer zuletzt wohnhaft gewesen sei und seine Angehörigen noch immer leben würden, keine Situation allgemeiner Gewalt. 4.2 Der Beschwerdeführer hielt dem in seiner Beschwerde dagegen, dass er nicht in den Sudan zurückkehren könne, weil die Regierung ihn aufgrund seiner nicht-arabischstämmigen Herkunft verfolge und er vom Tod bedroht sei. Zudem sei er zwecks Rekrutierung vom Militär gesucht worden. Zu den Widersprüchen, welche die Vorinstanz nannte, liess er festhalten, dass es sich um Missverständnisse handeln müsse und ihn der Dolmetscher in der Anhörung schlecht verstanden habe, da dieser einen anderen Dialekt gesprochen habe. Er erklärte, dass er als ethnischer Angehöriger der Bargo besonders verfolgt werde und trotz aller Gefahren an der Demonstration teilgenommen habe, um sich gegen die Unterdrückung und Verfolgung zu wehren. Was die angeblichen Widersprüche hinsichtlich seiner Armverletzung angehe, so habe er sich diese tatsächlich bei einem Gefängnisaufstand zugezogen. Zu den Wegweisungsvollzugshindernissen äusserte sich der Beschwerdeführer dahingehend, dass er nicht in den Sudan zurückkehren könne, im Speziellen nicht nach C._______, seinen letzten Wohnort, da er dort als Flüchtling lediglich geduldet würde. Zudem würde er aufgrund seiner Armverletzung, die ihm noch immer Schmerzen zufüge, Schwierigkeiten haben, eine Arbeit zu finden und so seine Zukunft im Sudan zu sichern. Auch machte er wiederholt die Diskriminierung von nicht-arabischen Stämmen geltend, welcher er in seinem Heimatstaat ausgesetzt wäre. Insbesondere eine Rückkehr in die Hauptstadt Khartum schliesse er aus, da gerade dort die Gefahr einer Verhaftung und Zwangsrekrutierung durch die Regierung am grössten sei. 4.3 Die Vorinstanz hielt im Rahmen der Vernehmlassung an ihren Erwägungen fest und entgegnete erneut, dass die Diskriminierung der Volksgemeinschaft der Bargo keiner gezielten Kollektivverfolgung durch die arabische Bevölkerung entspreche und somit kein Asylgrund im Sinne von Art. 3 AsylG gegeben sei. Auch herrsche im Bundesstaat Weisser Nil beziehungsweise in C._______ keine Situation besonderer Gewalt. Der Wegweisungsvollzug in diesen Teil des Sudans sei nach gängiger Praxis des SEM auch für Angehörige nicht-arabischer Ethnien des Sudans möglich und zumutbar. Was das weitere Vorbringen des Beschwerdeführers anbelange, könne auf die Ausführungen im erstinstanzlichen Entscheid verwiesen werden. So fehle es weiterhin an der notwendigen Glaubhaftigkeit. Insbesondere könne sich der Beschwerdeführer nicht auf Verständnisprobleme zwischen ihm und dem Dolmetscher berufen, zumal er während der Anhörung jeweils bestätigt habe, dass er den Dolmetscher gut verstehe. Die Widersprüche in den Vorbringen seien teils so gross, dass sie sich ohnehin nicht mit bloss dialektbedingten Missverständnissen erklären liessen. Vielmehr würden die Widersprüche in der Beschwerde noch gesteigert, indem der Beschwerdeführer vorbringe, nach seiner Flucht aus dem Gefängnis trotz der Armverletzung gearbeitet zu haben, wenn auch mithilfe seiner Kollegen. Dieselbe Armverletzung solle nun aber wegweisungsvollzugshindernd sein, da diese so schwerwiegend sei, dass er kaum eine existenzsichernde Arbeit in seinem Heimatstaat finden könne. Was die Rückkehr nach C._______ betreffe, sei diese durchaus möglich und zumutbar, zumal die Familie des Beschwerdeführers noch immer dort lebe und er somit über ein tragfähiges, soziales Netz in seinem Heimatland verfüge. 4.4 In der Replik hielt der Beschwerdeführer an seinen Vorbringen fest und machte geltend, die Vorinstanz habe es versäumt, ihre Behauptungen, die Diskriminierung der Volksgemeinschaft der Bargo entspräche keiner Kollektivverfolgung und die Region Weisser Nil sei für nicht-arabischstämmige Bürger sicher, genügend zu substantiieren und mit entsprechenden Quellen zu belegen. In formeller Hinsicht machte der Beschwerdeführer eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend, da er sich bei der Anhörung nicht weiter zum herrschenden Stammeskrieg, von welchem seine Familie berichtete, habe äussern können. Was den Verbleib seiner Angehörigen in C._______ betreffe, wies er darauf hin, dass diese dort nur als Flüchtlinge geduldet seien. In Bezug auf die Glaubhaftigkeit seiner Äusserungen machte der Beschwerdeführer geltend, dass beide Befragungen durch das SEM auf Arabisch durchgeführt worden seien, seine Muttersprache aber Bargo sei. Es habe bei der Anhörung eindeutig Verständnisprobleme gegeben, was auch aus dem Protokoll ersichtlich sei. Zudem sei anzunehmen, dass der Dolmetscher Ergänzungen angebracht habe, die er so nicht geäussert habe. Auch seien seine Aussagen die Zwangsrekrutierung betreffend von der Vorinstanz unrichtig interpretiert worden. Sodann sei klarzustellen, dass eine Demonstration im Sudan nicht mit einer organisierten Kundgebung, wie sie in Westeuropa bekannt sei, verglichen werden könne. Er habe entsprechend die Fragen nach der Organisation der Demonstration teilweise nicht genau verstanden. Was die angeblichen Unstimmigkeiten hinsichtlich des zeitlichen Ablaufs anbelange, führte er aus, dass er sich nicht an das genaue Datum der Demonstration erinnern könne und das von ihm genannte Datum lediglich eine Schätzung gewesen sei, was insgesamt Ausdruck seines Kooperationseifers gewesen sei. Auch habe er aufgrund der schlimmen Umstände im Gefängnis das Zeitgefühl verloren und habe daher die Haftdauer nicht eindeutig wiedergeben können. Eine Rückkehr in den Sudan sei zudem ausgeschlossen. So leide er noch immer unter den Verletzungen, die man ihm im Gefängnis zugefügt habe. Dass er nach der Flucht aus dem Gefängnis trotz seiner Armverletzung habe arbeiten können, spreche nicht für die Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzugs. Im Gegenteil würden die durch die Verletzung verursachten Einschränkungen ihn hindern, in seinem Heimatstaat ein menschenwürdiges Leben zu führen. 5. 5.1 Zunächst hat eine Auseinandersetzung mit der formellen Verfahrensrüge der Gehörsverletzung zu erfolgen, da diese allenfalls zu einer Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz führen könnte. 5.2 In der Beschwerde wird hierzu vorgebracht, dass die Vorinstanz sich inhaltlich nicht genügend mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt habe und eine Gehörsverletzung auch darin zu erblicken sei, dass er sich im Rahmen der Anhörung nicht ausreichend zu dem in seiner Region herrschenden Stammeskrieg, auf welchen er hingewiesen habe (act. A18/29 F60), hätte äussern können (Beschwerdedossier act. 11 S. 1). Es wird mithin eine unvollständige Sachverhaltsermittlung und die Verletzung der Begründungspflicht im Sinne einer Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) geltend gemacht. 5.3 Eine solche Verletzung des rechtlichen Gehörs ist vorliegend jedoch nicht ersichtlich. Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer im Rahmen der Anhörung nach Einschätzung des Gerichts dezidiert und einlässlich die Möglichkeit gegeben, zu seinen Fluchtgründen und den individuellen Gründen, die gegen einen Vollzug der Wegweisung in seinen Heimatstaat sprechen könnten, Auskunft zu geben (act. A18/29 F118 ff.). Davon hat der Beschwerdeführer im Rahmen der ihm insgesamt 308 gestellten Fragen auch Gebrauch gemacht. Insbesondere wurden ihm auch mehrere Fragen zur aktuellen Situation der im Heimatstaat verbliebenen Familie gestellt, im Rahmen welcher er ausreichend Gelegenheit hatte, zur allgemeinen Lage in seiner Heimatregion sowie zum Befinden seiner Familie Stellung zu nehmen (act. A18/29 F59 ff.). Die Vorinstanz hat sich sodann auch mit den wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und dies auch in ausreichendem Umfang. Namentlich hat sie die Überlegungen, auf welche sie ihren Entscheid stützt, ausgeführt und in ihrer Begründung auf die vom Beschwerdeführer vorgebrachten wesentlichen Hauptvorbringen auch Bezug genommen. Dies gilt auch für das Vorbingen des Beschwerdeführers, wonach er als ethnischer Angehöriger der Bargo einer Kollektivverfolgung unterliege. Die Vorinstanz hat in Verneinung einer solchen diesbezüglich auf ihre Praxis verwiesen. Dass sie keine Primärquellen angegeben hat, gestützt auf welche sie zu dieser Einschätzung gelangt, begründet vorliegend keine Verletzung der Begründungspflicht. Es ist nicht erforderlich, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). Dem Beschwerdeführer war es sodann auch ohne weiteres möglich, den vorinstanzlichen Entscheid in materieller Hinsicht sachgerecht anzufechten. Sofern in der Beschwerde implizit inhaltliche Kritik am vorinstanzlichen Entscheid geübt wird, bildet dies Gegenstand der nachfolgenden materiellen Überprüfung. Eine Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz wegen Verfahrensmängel fällt nicht in Betracht.
6. Auch in materieller Hinsicht erweist sich die Beschwerde aufgrund nachfolgender Erwägungen als unbegründet. 6.1 Voranzustellen ist, dass sich das Bundesverwaltungsgericht bei seiner Einschätzung auf die vorliegenden Befragungsprotokolle und die darin vom Beschwerdeführer getroffenen Aussagen stützt. Sofern auf Beschwerdeebene geltend gemacht wird, es sei anlässlich der Befragungen zu Verständigungsschwierigkeiten gekommen, ist diesbezüglich festzustellen, dass der zuständige Sachbearbeiter des SEM in der Tat bereits unter "Allgemeine Bemerkungen" zu Frage 3 feststellte, der Beschwerdeführer lasse sich vom Dolmetscher regelmässig die Fragen wiederholen (act. A18/29 F3). Der Sachbearbeiter sprach den Beschwerdeführer sodann im Verlauf der Anhörung nochmals darauf an, dass er sich viele Fragen zweimal stellen lasse und erkundigte sich, ob er den Dolmetscher gut verstehe (act. A18/29 F157). Der Beschwerdeführer erklärte daraufhin, er verstehe "gewisse Sachen" nicht beziehungsweise höre manchmal "gewisse Wörter" nicht, weshalb er den Sinn der Frage dann nicht verstehe, er müsse sich mehr konzentrieren (act. A18/29 F157 ff.). Die Frage der anwesenden Rechtsvertreterin, ob er Hörprobleme habe, verneinte er (act. A18/29 F160). Der zuständige Sachbearbeiter unterbrach daraufhin die Anhörung für eine Pause (act. A19/28 S. 15). Auch unter Berücksichtigung dieser Umstände kann nicht darauf geschlossen werden, dass es im Rahmen der Protokollierung aufgrund von Verständigungsschwierigkeiten zu einer fehlerhaften Übersetzung gekommen sein könnte. Der Beschwerdeführer gab an, dass seine Muttersprache Arabisch sei (act. A8 S. 3); in dieser Sprache wurde die Anhörung auch geführt. Zudem erklärte er eingangs der Interviews, dass er den arabischsprechenden Dolmetscher gut verstehe (act. A16/12 F4; act. A18/29 F1). Er monierte sodann auch auf Frage hin, ob Verständigungsprobleme bestünden, gerade nicht die Übersetzung des Dolmetschers sondern räumte Konzentrationsschwierigkeiten ein. Der zuständige Sachbearbeiter gewährte ihm sodann offensichtlich die Möglichkeit, jeweils bei Unklarheiten nachzufragen. Im Anschluss an die Befragung wurden dem Beschwerdeführer sämtliche Fragen und seine Antworten rückübersetzt. Er hat die Richtigkeit der Protokolle mit seiner Unterschrift jeweils bestätigt (act. A16/12 S. 9; A18/29 S. 29). Im Übrigen finden sich auch keine Anmerkungen der Rechtsvertreterin, welche zur Wahrung der Rechte des Beschwerdeführers bei der Anhörung zugegen war. 6.2 Zutreffend hat die Vorinstanz festgestellt, dass das Asylvorbringen des Beschwerdeführers in wesentlichen Aspekten weitgehend unsubstanziiert, aber auch widersprüchlich ausfiel. 6.2.1 Dies zeigt sich zunächst in den Ausführungen des Beschwerdeführers zur Demonstration, welche in seinem Dorf C._______ gegen die Regierung stattgefunden haben soll. An dieser will der Beschwerdeführer eigenen Angaben gemäss teilgenommen haben und sie soll letztlich auch zu einer mehrmonatigen Inhaftierung und anschliessenden Flucht geführt haben. Die Beschreibung dieser Demonstration durch den Beschwerdeführer fällt durchweg stereotyp aus und enthält keine Realkennzeichen, die darauf schliessen lassen könnten, dass er an einer solchen tatsächlich teilgenommen und diese erlebt hat. Der Beschwerdeführer hat sich in Bezug auf die Umstände der Demonstration aber auch in wesentlichen Aspekten widersprochen. So hat er bei der Erstbefragung angegeben, dass während der Demonstration keine Spruchbänder oder Plakate verwendet worden seien und die Demonstranten lediglich "laut gesprochen" hätten (act. A16/12 F60 f.). Bei der einlässlichen Anhörung hingegen machte er geltend, dass er bei der Demonstration ein Plakat mit der Aufschrift "Nieder, nieder mit Omar al-Bashir" mitgeführt habe (act. A18/29 F154 f.). Auf diesen Widerspruch angesprochen wendete der Beschwerdeführer ein, er habe bereits bei der Erstbefragung das Mitführen von einem Plakat erwähnt (act. A18/29 F. 161 ff.), was angesichts der Eindeutigkeit der ihm in der Erstbefragung gestellten Frage und deren protokollierten Antworten (act. A16 F59 und F60) den Widerspruch nicht plausibel auflöst. Ebenso hat sich der Beschwerdeführer widersprüchlich hinsichtlich der Organisation der Demonstration geäussert. Im Rahmen der Erstbefragung gab er auf die Frage, wer die Demonstration organisiert habe, an, "wir waren zuerst zu dritt, dann kam der Rest". In der einlässlichen Anhörung führte er hierzu zunächst aus, er wisse nicht, wer diese organisiert habe (act. A18/29 F153). Zu einem späteren Zeitpunkt in der Anhörung erklärte er demgegenüber wieder, zusammen mit zwei anderen Personen die Demonstration organisiert zu haben (act. A18/29 F178 ff.). Auch die Erklärung im Beschwerdeverfahren, dass Demonstrationen im Sudan von der Organisationsweise her nicht mit solchen in Westeuropa verglichen werden könnten (vgl. Beschwerdedossier act. 11 S. 2), vermag diesen Widerspruch nicht auflösen. Ebenso kann der Einwand des Beschwerdeführers, er habe die Fragen zur Organisation der Demonstration nicht genau verstanden, nicht gehört werden, da Fragen und Antworten in diesem Zusammenhang in sich stimmig sind, keine Verständigungsprobleme ersichtlich sind und der Beschwerdeführer - wie bereits ausgeführt - seine Antworten als richtig und vollständig unterschriftlich bestätigt hat. Unstimmigkeiten im Vorbringen sind auch hinsichtlich der zeitlichen Abfolge festzustellen. So soll die Demonstration gemäss Aussage des Beschwerdeführers an einem Freitag, 8. Januar 2013, stattgefunden haben (act. 18/29 F183 ff.), obwohl der 8. Januar 2013 auf einen Dienstag fiel. Sofern im Beschwerdeverfahren seitens der Rechtsvertretung entgegen gehalten wird, dass der Beschwerdeführer sich an das genaue Datum nicht erinnere und er vielmehr aus ungeschicktem Kooperationseifer lediglich eine Schätzung des Datums vorgenommen habe (Beschwerdedossier act. 11 S. 2), überzeugt dies nicht. Zu verweisen ist darauf, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Anhörung über seine Mitwirkungs- und insbesondere seine Wahrheitspflicht belehrt wurde (act. A18/29 S.2) und er im Rahmen der Anhörung durchaus die Möglichkeit hatte, hinsichtlich des Zeitpunkts der Demonstration wahrheitsgemässe Angaben zu machen. Er muss sich seine Aussagen vorhalten lassen. Die Vorinstanz hielt zudem zutreffend fest, dass es unplausibel sei, wenn der Beschwerdeführer einerseits geltend mache, die Demonstration sei in seinem Dorf, welches lediglich 2000 Einwohner habe, von der dort ansässigen nicht arabisch-stämmigen Bevölkerung durchgeführt worden (act. A18/29 F23; A16/12 F51), ihm aber andererseits als Mitorganisator die beiden anderen Organisatoren nicht bekannt gewesen sein sollen. Es darf wohl davon ausgegangen werden, dass sich Angehörige einer ethnischen Minderheit in einem kleinen Dorf wie C._______ zumindest flüchtig kennen. Insgesamt ist hinsichtlich der Demonstration im Resultat festzuhalten, dass der Beschwerdeführer widersprüchliche Aussagen zu seiner eigenen Rolle und zu wesentlichen Umständen machte, weshalb seine Vorbringen von der Vorinstanz zutreffend als unglaubhaft erachtet wurden. 6.2.2 In weitere wesentliche Widersprüche verfing sich der Beschwerdeführer auch bezüglich des Ortes und der Dauer des Gefängnisaufenthaltes. So gab er einerseits an, er sei direkt nach der Verhaftung anlässlich der Demonstration nach I._______ ins Gefängnis gekommen (act. A18/29 F200); brachte demgegenüber aber später vor, er sei zunächst an einen Ort namens J._______ gebracht worden (act. A18/29 F212 ff.). Zutreffend verwies die Vorinstanz sodann darauf, dass sich die Angaben des Beschwerdeführers, wonach er Anfang des Jahres 2013 verhaftet worden sei, sich anschliessend acht Monate in Haft befunden habe und Anfang 2014 aus dem Gefängnis geflohen sei (act. A18/29 F103), zeitlich nicht miteinander vereinbaren lassen. Selbst unter Berücksichtigung einer geringen Schulbildung und eines möglicherweise fehlenden Verständnisses des Kalenderjahres, sind diese Widersprüche die zeitliche Abfolge der Geschehnisse betreffend augenscheinlich und konnten vom Beschwerdeführer auch im Beschwerdeverfahren nicht aufgelöst werden. 6.2.3 Als widersprüchlich und damit unglaubhaft zu erachten sind sodann auch die Aussagen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit seiner Armverletzung. Gemäss seiner Schilderung in der Erstbefragung hat er sich diese bei seinem Ausbruch aus dem Gefängnis während eines Gefängnisaufstandes zugezogen (act. A16/12 F41). In der Anhörung hingegen gab er zu Protokoll, dass er bereits nach seiner Ankunft im Gefängnis verhört, geschlagen und dabei sein Arm gebrochen worden sei (act. A18/29 F203 und F242). Der Beschwerdeführer will sodann eigenen Angaben gemäss nach der Flucht aus dem Gefängnis während zweier Monate in der Holzkohlewirtschaft gearbeitet haben, was ihm trotz verletztem und unbehandeltem Arm dank der Hilfe seiner Kollegen möglich gewesen sein soll (act. A18/29 F266 ff.). Es ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass die Aufnahme einer vorwiegend körperlichen Arbeit mit einem gebrochenen Arm unglaubhaft erscheint, abgesehen von den Widersprüchen zum Unfallhergang, welche der Beschwerdeführer auch im Beschwerdeverfahren nicht plausibel aufzulösen vermochte. 6.2.4 Im Hinblick auf die geltend gemachte Rekrutierung ist festzustellen, dass angesichts der unsubstanziierten und widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers nicht davon auszugehen ist, dass er eine konkrete Aufforderung zur Ableistung des Militärdienstes erhalten hat. So machte er in der Erstbefragung geltend, dass er nie eine direkte Aufforderung zum Eintritt in das Militär beziehungsweise einen Marschbefehl erhalten habe, sondern lediglich von anderen Bewohnern vernommen habe, dass das Militär in den Dörfern nach Personen zur Rekrutierung suche (act. A16/12 F52 ff.). In der späteren Anhörung hat er jedoch eine gezielte Suche nach ihm und mehrfache Razzien bei seinen Eltern geltend gemacht; dies im Übrigen auch lediglich in unsubstanziierter Weise (act. A18/29 F137 und F271). Die Vorinstanz hat mithin zutreffende Schlüsse gezogen. 7. 7.1 Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, dem nicht-arabischen Stamm der Bargo anzugehören, welche im Sudan einer Kollektivverfolgung unterliegen würden. Eine Kollektivverfolgung ist gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dann zu bejahen, wenn eine relativ grosse Anzahl von Personen eines bestimmten Kollektivs einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt ist. Die flüchtlingsrechtlich zu beurteilenden Massnahmen müssen dabei in gezielter Art und Weise auf das Kollektiv gerichtet sein und eine gewisse Intensität aufweisen. Aus der Verfolgung einzelner, zum Kollektiv gehörender Personen kann dabei nicht ohne weiteres auf die Verfolgung des Kollektivs geschlossen werden. Die gezielten und intensiven Nachteile müssen vielmehr zum Ziel haben, möglichst alle Mitglieder des Kollektivs zu treffen, und sie müssen in Relation zur Grösse des Kollektivs eine bestimmte Dichte aufweisen, so dass der Einzelne aus der erheblichen Wahrscheinlichkeit heraus, selbst verfolgt zu werden, objektiv begründete Furcht hat. Ein unerträglicher psychischer Druck im Sinne von Art. 3 AsylG liegt vor, wenn einzelne Personen oder Teile einer Bevölkerung systematisch schweren oder wiederholten Eingriffen in ihre Menschenrechte durch den Staat ausgesetzt sind (oder dieser keinen adäquaten Schutz vor Übergriffen Dritter zu gewähren im Stande ist) und diese Eingriffe eine derartige Intensität erreichen, dass ein menschenwürdiges Leben nicht mehr möglich erscheint (vgl. zuletzt BVGE 2014/32 E. 7.2, 2013/21 E. 9.1, 2013/12 E. 6, 2013/11 E. 5.4.2, 2011/16 E. 5, jeweils m.w.N.). 7.2 Es ist vorliegend bereits fraglich, ob der Beschwerdeführer tatsächlich der Ethnie der Bargo angehört. Seine Ausführungen zu dieser Ethnie waren lediglich rudimentär (act. A16/12 F7 ff.), was er damit begründete, dass er im Jahr 2003 im Alter von sechs Jahren den "Stamm verlassen" habe (act. A16/12 F9). 7.3 Darüber hinaus ergeben sich, wie die Vorinstanz bereits zutreffend festgestellt hat, keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die Ethnie der Bargo im Sudan einer Kollektivverfolgung unterliegt. Selbst für die kritische und von Konflikten am stärksten geprägte Region Darfur hat das Bundesverwaltungsgericht festgestellt, dass trotz der dortigen Verschärfung der Lage keine Kollektivverfolgung von Personen nicht-arabischer Ethnie herrsche (vgl. BVGE 2013/21 und Urteil E-678/2012 vom 27. Januar 2016 [publiziert als Referenzurteil]). Eine Verfolgung sei mithin nicht bloss gestützt auf die Herkunft respektive Ethnie zu bejahen sondern stehe immer in Zusammenhang mit weiteren Faktoren, wie etwa der Zugehörigkeit zu einer regimekritischen Partei. Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) sieht in seiner jüngsten Rechtsprechung die Zugehörigkeit zu einer nicht-arabische Ethnie lediglich als einen von mehreren Risikofaktoren an (vgl. Urteile vom 30. Mai 2017 A.I. c. Suisse Nr. 23378/15 und N.A. c. Suisse Nr. 50364/14). Der Beschwerdeführer konnte, wie sich aus den vorangegangenen Erwägungen ergibt, nicht glaubhaft machen, dass er in irgendeiner Art im Heimatstaat regimekritisch oder oppositionell tätig war und es ergeben sich auch keine Anhaltspunkte für andere Risikofaktoren. Die Einreichung des Asylgesuchs vermag ebenfalls keine Gefahr zu begründen. Zwar kann aufgrund der längeren Landesabwesenheit nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer bei der Wiedereinreise befragt wird. Da er jedoch nicht als regimefeindliche Person ins Blickfeld der Behörden geraten ist, kann angenommen werden, dass er keine asylrelevanten Massnahmen zu befürchten hat. 7.4 Im Ergebnis ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 9.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.2.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement lediglich Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich relevante Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nicht-Rückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Sudan ist demnach rechtmässig. Sodann ergeben sich vorliegend keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des EGMR sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Falle der Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06 §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Sudan lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.3 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs.4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.3.2 In der Region Weisser Nil herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb auch für Angehörige nicht-arabischer Ethnien der Wegweisungsvollzug in diesen Teil des Sudans zumutbar ist. Der Beschwerdeführer ist noch jung. Seine Armverletzung steht einem Wegweisungsvollzug ebenfalls nicht entgegen. Der Beschwerdeführer behauptet im Beschwerdeverfahren pauschal, dass er aufgrund dieser Verletzung nicht im Heimatstaat erwerbstätig sein könne. Nach seinen Angaben hat er sich Anfang des Jahres 2014 im Gefängnis oder im Zusammenhang mit der Flucht aus dem Gefängnis den Arm gebrochen, mithin vor mehr als dreieinhalb Jahren. Es ist daher davon auszugehen, dass ein Bruch mittlerweile verheilt ist, zumal er keine anderslautenden Arztberichte eingereicht hat. Seine Familie lebt seit Jahren in der Ortschaft C._______. Der Vater des Beschwerdeführers soll im Ackerbau tätig sein (act. A18/29 F52f.). Der Beschwerdeführer verfügt mithin über ein familiäres Beziehungsnetz und er ist bereits vor seiner Ausreise aus dem Heimatstaat verschiedenen Erwerbstätigkeiten nachgegangen, weshalb davon auszugehen ist, dass ihm ein beruflicher Wiedereinstieg gelingen kann. Gesamthaft erweist sich der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers daher als zumutbar. 9.4 9.4.1 Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AuG). 9.4.2 Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG). 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Zwischenverfügung vom 22. November 2016 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch gut. Aufgrund der Akten ist heute nicht von einer Veränderung in den finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers auszugehen, weshalb von der Erhebung der Verfahrenskosten abzusehen ist. 11.2 Mit Zwischenverfügung vom 2. Dezember 2016 wurde das Gesuch um amtliche Verbeiständung gutgeheissen und dem Beschwerdeführer lic. iur. Monika Böckle als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. Ihr ist ein amtliches Honorar für die notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Die Beschwerde wurde vom Beschwerdeführer selbst verfasst. Die Rechtsvertreterin verfasste eine Replik auf die vorinstanzliche Vernehmlassung und reichte mit dieser am 12. Januar 2017 eine Kostennote ein, welche einen Vertretungsaufwand von 4.25 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 200.- sowie Barauslagen in Höhe von Fr. 65.- (Pauschale Fr. 15.-, Dolmetscherkosten Fr. 50.-), mithin Kosten von insgesamt Fr. 915.- ausweist. Bei amtlicher Vertretung durch die Rechtsvertretung wird in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 100.- bis Fr. 150.- für Rechtsvertreter und Rechtsvertreterinnen sowie von Fr. 150.- bis Fr. 200.- bei Rechtsvertretern oder Rechtsvertreterinnen mit Anwaltspatent ausgegangen (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE [Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht, SR 173.320.2), wobei nur der notwendige Aufwand entschädigt wird (vgl. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Der zeitliche Aufwand scheint angemessen, weshalb bei einem Ansatz von Fr. 150.- das amtliche Honorar auf Fr. 637.50 zu bemessen ist. Zu kürzen ist die Kostennote ferner um die geltend gemachte Pauschale in Höhe von Fr. 15.- für Auslagen, da vom Gericht nur effektiv ausgewiesene Kosten entschädigt werden. Die für den Dolmetscher entstandenen Kosten in Höhe von Fr. 50.- sind hingegen von den notwendigen Aufwendungen umfasst. Das zu entschädigende Honorar beläuft sich damit auf Fr. 687.50 und geht zulasten der Gerichtskasse des Bundesverwaltungsgerichts. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Der amtlichen Rechtsbeiständin wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar in Höhe von Fr. 687.50 zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Natassia Gili