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E-6632/2015

E-6632/2015

Bundesverwaltungsgericht · 2016-12-13 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer 2 seinen Heimatstaat im Jahr 1992 und wanderte nach Kuwait aus, wo er fortan seinen ordentlichen Wohnsitz hatte und im Jahr 2004 beziehungsweise 2005 die Beschwerdeführerin 1 - eine staatenlose Bidoun - heiratete. Am 20. Januar 2007 kam mit dem Beschwerdeführer 3 das erste gemeinsame Kind zur Welt. Im Jahr 2009 verliessen die Beschwerdeführer 1-3 Kuwait und gelangten in die Niederlande, wo sie am 15. Januar 2010 ein Asylgesuch stellten. Im Juni 2010 erhielten sie dort einen negativen Asylentscheid. Nach der Geburt des zweiten Kindes (der Beschwerdeführerin 4) am 17. Juli 2011 verliessen die Beschwerdeführer die Niederlande und reisten am 9. Dezember 2011 in die Schweiz ein, wo sie am 14. Dezember 2011 ebenfalls um Asyl nachsuchten. Das BFM trat auf diese Asylgesuche mit Verfügung vom 8. Februar 2012 nicht ein und verfügte die Wegweisung in die Niederlande. Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Entscheid E-964/2012 vom 2. März 2012 als offensichtlich unbegründet ab. In der Folge wurde die Wegweisung in die Niederlande vollzogen. B. Am 28. April 2012 und am 27. September 2012 stellten die Beschwerdeführer weitere Asylgesuche in den Niederlanden. Diese wurden negativ beurteilt. Am 16. Januar 2013 reisten sie erneut in die Schweiz ein und stellten am 17. Januar 2013 abermals Asylgesuche. Am 4. Februar 2013 wurde der Beschwerdeführer 2, am 11. Februar 2013 die Beschwerdeführerin 1 summarisch befragt (Befragung zur Person [BzP]) und es wurde ihnen das rechtliche Gehör zu einer Wegweisung in die Niederlande gewährt. Nachdem die niederländischen Behörden einer Wiederaufnahme zugestimmt hatten, trat das BFM mit Verfügung vom 4. März 2013 auf die Asylgesuche vom 17. Januar 2013 nicht ein. Aufgrund gesundheitlicher Probleme der Beschwerdeführerin 1 konnte die Wegweisung in der Folge nicht vollzogen werden. Mit erneuter Verfügung vom 17. September 2013 hob das BFM die Verfügung vom 4. März 2013 daher auf und hielt fest, das nationale Asylverfahren werde wieder aufgenommen. C. Am 24. Juni 2014 hörte das BFM den Beschwerdeführer 2 ausführlich zu seinen Asylgründen an. Befragungen der Beschwerdeführerin 1 erfolgten am 17. September 2014 und am 12. November 2014. C.a Der Beschwerdeführer 2 machte bei seiner Anhörung im Wesentlichen geltend, seine Familie habe im Zuge des ersten Golfkrieges zwischen Iran und Irak ihre Heimatregion Shatul Arab verlassen müssen und sei schliesslich in E._______ gelandet. Dort seien sie als arabischsprechende Abadani von den Einheimischen in verschiedener Hinsicht benachteiligt worden und hätten in Armut leben müssen. Er habe die Schikanen satt gehabt und sei deshalb nach Kuwait gegangen, um Geld zu verdienen und nach Hause zu schicken. Zwar habe er seine Familie in E._______ fortan ab und zu besucht, sein Wohnsitz sei jedoch in Kuwait gewesen. Bei einem Besuch im Iran im Jahr 2004 sei er von Sicherheitskräften befragt worden, weil er mit Ausländern verkehrt habe. Bei einem neuerlichen Besuch im Iran mit seinem Sohn (dem Beschwerdeführer 3) sei er am Flughafen in E._______ nach dem Aufenthaltsort der Mutter des Kindes gefragt worden. Zudem habe man gefragt, ob er die Erlaubnis habe, das Kind mit sich zu führen. Nach zwei Tagen seien Männer zum Haus seiner Mutter gekommen und hätten ihn mitgenommen, um ihn über seine Beziehungen zu Arabern von Ahwaz zu befragen. Nach kurzer Zeit habe er wieder gehen können, jedoch Angst gehabt, auf eine Blacklist zu kommen und ein Ausreiseverbot zu erhalten. Deshalb sei er nach einer Woche wieder abgereist. Seiner Familie im Iran gehe es auch heute finanziell nicht gut. Zwei seiner Brüder seien zudem wegen Drogenkonsums ins Gefängnis gekommen, einer davon sei zwischenzeitlich freigelassen worden. C.b Die Beschwerdeführerin 1 führte in ihren Anhörungen im Wesentlichen aus, sie sei als staatenlose Bidoun im Kuwait in verschiedener Hinsicht diskriminiert worden. Sie habe weder die Staatsangehörigkeit Kuwaits erhalten noch habe sie den Führerschein machen können, und die Polizei habe den Bidouns keinen Schutz gewährt. Als Bidoun sei sie - insbesondere auf dem Arbeitsmarkt - immer von Einzelpersonen abhängig gewesen, sexuellen Übergriffen ihrer Arbeitgeber und weiterer Bekannter sei sie schutzlos ausgeliefert gewesen. Den sexuellen Übergriffen habe sie sich entziehen können, indem sie sich ab 2003 selbständig gemacht habe beziehungsweise für andere Arbeitgeber tätig gewesen sei. Jedoch sei sie auch weiterhin diskriminiert worden. Im Jahr 2008 habe sie einen Konflikt gehabt mit ihrer ehemaligen Arbeitgeberin. Zudem habe sie Drohanrufe erhalten. Ihr Haus sei im März 2008 abgebrannt, als niemand zu Hause gewesen sei. Während die Behörden Kuwaits davon ausgegangen seien, dass es sich um ein Problem mit dem Strom gehandelt habe, sei sie von Brandstiftung ausgegangen. Die Versicherung habe jedenfalls den Schaden nicht bezahlt. Nach einem Monat und den notwendigen Reparaturen hätten sie wieder ins Haus einziehen können, sich jedoch bereits auf eine Ausreise vorbereitet, zumal sie sich als Ausländerin in einem fremden Land gefühlt habe. D. Mit separaten Verfügungen vom 15. September 2015 wies das SEM die Asylgesuche der Beschwerdeführer unter Verneinung ihrer Flüchtlingseigenschaft ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Den Vollzug der Wegweisung schob es zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. E. Am 12. Oktober 2015 zeigte der oben rubrizierte Rechtsvertreter dem SEM an, er vertrete fortan die Interessen der Beschwerdeführer 1 bis 4 und verlangte Einsicht in die Verfahrensakten und insbesondere den internen Antrag auf Anordnung der vorläufigen Aufnahme (VA-Antrag) beziehungsweise zumindest die Zustellung einer Begründung dieser Anordnung. F. Mit separaten Eingaben vom 15. Oktober 2015 fochten die Beschwerdeführerin 1 einerseits und die Beschwerdeführer 2-4 anderseits durch ihren Rechtsvertreter die beiden Verfügungen vom 15. September 2015 beim Bundesverwaltungsgericht an. Materiell beantragten sie die Aufhebung der angefochtenen Verfügungen und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung sowie zum Erlass eines einzigen Asylentscheids für sämtliche Familienmitglieder. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und Asyl zu gewähren. Subeventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht beantragten sie die Gewährung vollumfänglicher Akteneinsicht einschliesslich der Einsicht in den internen Antrag um Anordnung der vorläufigen Aufnahme (VA-Antrag); nach Gewährung der Akteneinsicht und eventualiter des rechtlichen Gehörs sei eine Frist zur Beschwerdeergänzung anzusetzen. In Bezug auf die Anordnung der vorläufigen Aufnahme wurde der Eventualantrag gestellt, gegenüber den Beschwerdeführern die Gründe für die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs offenzulegen.Schliesslich wurde beantragt, die Beschwerdeführer von der Bezahlung der Verfahrenskosten zu befreien und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten; eventualiter sei eine angemessene Frist zur Einreichung der Fürsorgebestätigung beziehungsweise zur Bezahlung des Kostenvorschusses anzusetzen.Den Beschwerden waren dieselben Beweismittel beigelegt, namentlich eine Heiratsurkunde betreffend die Eheschliessung der Beschwerdeführer 1 und 2, verschiedene Berichte zur Diskriminierung von Arabern im Iran und zur Lage von Bidoun in Kuwait sowie eine Bestätigung der Staatenlosigkeit der Beschwerdeführerin 1. Zudem umfassen beide Beschwerden dieselben rechtlichen Rügen. G. Mit gleichlautenden Zwischenverfügungen vom 29. Oktober 2015 wies der Instruktionsrichter die jeweiligen Begehren um Einsicht in den internen VA-Antrag ebenso ab wie das Gesuch um Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeergänzung. Gleichzeitig verzichtete er auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und verwies die Behandlung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege auf einen späteren Zeitpunkt. In Bezug auf das allgemeiner gefasste Akteneinsichtsbegehren in den Beschwerdeschriften hielt er fest, dass die Behandlung des Akteneinsichtsgesuchs durch das SEM sich mit der Beschwerdeerhebung gekreuzt habe, so dass sich der Antrag als gegenstandslos erweise. H. Mit separaten, inhaltlich deckungsgleichen Eingaben vom 3. November 2015 ergänzte der Rechtsvertreter seine jeweiligen Beschwerdeschriften. I. Mit separaten, inhaltlich gleichlautenden Eingaben vom 30. November 2015 reichte der Rechtsvertreter einen Arztbericht vom Dr. med. F._______ vom 26. November 2015 zu den Akten. Aus dem Bericht geht hervor, dass die Beschwerdeführerin 1 unter einer posttraumatischen Belastungsstörung sowie einer mittelgradigen depressiven Episode mit somatischem Syndrom leide. Weiter weist der Bericht darauf hin, dass die Prognose ohne Behandlung mittel- und langfristig sehr schlecht sei und aus psychiatrischer Sicht eine Rückkehr nach Kuwait unmöglich erscheine. Mit Eingabe vom 3. Oktober 2016 reichten die Beschwerdeführer einen weiteren, dem wesentlichen Inhalt nach gleichlautenden Arztbericht von Dr. med. G._______ vom 27. September 2016 zu den Akten. J. Mit Eingabe vom 3. Dezember 2015 reichte der Rechtsvertreter eine sich auf den Beschwerdeführer 2 beziehende Arbeitsbestätigung des Leiters des (...) zu den Akten. K. Mit Eingabe vom 29. Januar 2016 reichte der Rechtsvertreter ein Schreiben des Bruders des Beschwerdeführers 2 zu den Akten und übersandte dem Gericht zusätzlich das für den Versand aus dem Iran benützte Couvert. Am 9. Februar 2016 folgte eine Übersetzung des Schreibens. L. Am 14. September 2016 informierte der Rechtsvertreter das Gericht darüber, dass beim SEM ein Gesuch um Abänderung des Nachnamens der Beschwerdeführer hängig sei.

Erwägungen (28 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführer sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerden ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2.2 Die Beschwerdeverfahren E-6632/2015 und E-6635/2015 werden aufgrund des engen persönlichen, sachlichen und rechtlichen Zusammenhangs sowie aus prozessökonomischen Gründen vereinigt. Es ergeht ein einziges Urteil.

E. 2.3 Die Beschwerden erweisen sich als offensichtlich unbegründet und sind im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 3 Die Beschwerdeanträge um Gewährung der Akteneinsicht und um Ansetzung einer Nachfrist zur Beschwerdeergänzung wurden mit den Zwischenverfügungen vom 29. Oktober 2016 abgewiesen, so dass sie im vorliegenden Entscheid nicht mehr zu behandeln sind. Der Beschwerdeantrag auf Zustellung einer schriftlichen Begründung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs richtet sich offensichtlich an die Vorinstanz. Auch ist nicht ersichtlich, inwiefern ein solcher Antrag im Rahmen einer Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht unterbreitet werden könnte, zumal er sich ausserhalb des Streitgegenstands befindet, der durch die angefochtene Verfügung begrenzt wird; auf den Antrag ist nicht einzutreten.

E. 4 Die Beschwerdeführer rügen, das Verfahren könne nicht als fair betrachtet werden. Der Beschwerdeführer 2 sei anlässlich der Anhörung vom 24. Juni 2014 mehrmals unterbrochen worden und man habe ihm nicht die Gelegenheit gegeben, alles zu erzählen, was er habe erzählen wollen. Die Anhörung der Beschwerdeführerin 1 am 17. September 2014 habe zu lange gedauert. Diese Vorhaltungen stossen ins Leere; eine Verletzung von Art. 29 BV ist nicht ersichtlich. Es liegt in der Natur der Sache, dass im Rahmen einer Befragung zu den Asylgründen auf asylrechtlich relevante Gesichtspunkte fokussiert werden muss. Mitunter kann das voraussetzen, den Redefluss einer asylsuchenden Person zu unterbrechen, wenn die Vorbringen offensichtlich keinen Bezug zu möglichen Verfolgungshandlungen im weitesten Sinn mehr aufweisen, was in der Anhörung des Beschwerdeführers 2 der Fall war. Im Übrigen trifft zwar zu, dass die Anhörung der Beschwerdeführerin 1 am 17. September 2014 etwas über fünf Stunden dauerte. Der Vorinstanz deshalb ein unfaires Verfahren (Art. 29 BV) vorzuwerfen geht jedoch nicht an, zumal die Beschwerdeführerin 1 selbst gegen Ende der Befragung noch auf die Fortführung derselben drängte (vgl. Akten des Asylverfahrens, B46/19, F 105-108). Gerade im Interesse eines fairen Verfahrens brach die Befragerin die Anhörung trotz des Wunschs der Beschwerdeführerin 1 ab und setzte sie am 12. November 2014 fort.

E. 5 Die Beschwerdeführer rügen verschiedene Verletzungen ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör.

E. 5.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1, BVGE 2009/35 E. 6.4.1 mit Hinweisen). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1).

E. 5.2 Die Beschwerdeführer rügen, die Vorinstanz habe den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, weil sie für die Beschwerdeführerin 1 einerseits und die Beschwerdeführer 2-4 anderseits separate Verfügungen erlassen habe. Zwar trifft zu, dass dieses Vorgehen nicht der vorherrschenden Praxis entspricht, für asylsuchende Ehegatten und ihre Kinder grundsätzlich nur eine Verfügung zu erlassen. Auch liegt zumindest nicht auf der Hand, dass aufgrund der unterschiedlichen Staatenzugehörigkeit der Beschwerdeführer von diesem Standardvorgehen abgerückt werden müsste. Dennoch kann von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht die Rede sein. Die Vorinstanz hat die Akten zu den Asylgesuchen aller Beschwerdeführer in einem einzigen Dossier gesammelt und die Asylgesuche wurden amtsintern von denselben Personen behandelt, so dass eine Koordination sichergestellt war. In beiden angefochtenen Verfügungen ist erwähnt, dass die Asylgesuche aller Beschwerdeführer gleichzeitig eingereicht wurden. Ebenso erfolgte die Anordnung der vorläufigen Aufnahme koordiniert. Den Beschwerdeführern ist aus der Vorgehensweise der Vorinstanz in keiner Art und Weise ein Rechtsnachteil erwachsen.

E. 5.3 Die Beschwerdeführer erblicken eine Verletzung ihres Akteneinsichtsrechts darin, dass die Vorinstanz ihnen die Akten des ersten Asylverfahrens nicht zugestellt habe, obwohl in den BzP-Protokollen teilweise auf die BzP-Protokolle des ersten Asylverfahrens verwiesen werde und die BzP-Protokolle des vorliegenden Asylverfahrens teilweise unvollständig geblieben seien. Diese Rüge geht fehl. Art. 26 Abs. 1 VwVG räumt den Beschwerdeführern lediglich den Anspruch ein, Akten in ihrer Sache einzusehen. Das bedeutet, dass sich der Anspruch auf Akteneinsicht auf die jeweilige Sache bezieht und nicht über diese hinausgeht (vgl. Waldmann/Oeschger, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensrecht, 2. Aufl. 2016, N 59 zu Art. 26 VwVG). Die A-Akten des SEM-Dossiers der Beschwerdeführer betreffen das mit einem Nichteintretensentscheid beendete erste Asylverfahren in der Schweiz und sind damit nicht Bestandteil des vorliegenden zweiten Asylverfahrens. Abgesehen davon hat die Vorinstanz in den angefochtenen Entscheiden nicht auf sie abgestellt. Der Verweis in den BzP-Protokollen des vorliegenden Verfahrens, welcher sich auf Angaben von untergeordneter Bedeutung in den BzP-Protokollen des ersten Verfahrens beschränkt (letzte Adresse im Heimatstaat u.ä.), macht die A-Akten nicht zu Akten des vorliegenden Verfahrens. Nur am Rande zu erwähnen ist, dass eine summarische Befragung zu den Asylgründen in der Vorbereitungsphase im Ermessen des SEM liegt (Art. 26 Abs. 2 AsylG), so dass dem SEM nicht vorzuwerfen ist, wenn es auf eine solche Befragung verzichtet oder sie - wie hier - abkürzt.Unabhängig von den vorstehenden Erwägungen ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführer aus Art. 29 Abs. 2 BV einen Anspruch ableiten können, auch Akten des bereits abgeschlossenen Asylverfahrens bei der Vorinstanz einzusehen. Dieses Begehren kann jedoch nicht im vorliegenden Verfahren gestellt werden, zumal sich dessen Verfahrensgegenstand auf die Überprüfung der angefochtenen Verfügungen gemäss den Rechtsbegehren der Beschwerdeführer beschränkt.

E. 5.4 Eine Verletzung des Akteneinsichtsrechts kann auch nicht darin erblickt werden, dass das SEM die Aktenstücke B30/1, B35/1 und B50/1 als interne Aktenstücke qualifiziert und den Beschwerdeführern nicht zugestellt hat. Das Aktenstück B30/1 wie das Aktenstück B35/1 dokumentieren amtsinterne Korrespondenzen zwischen dem SEM und den kantonalen Migrationsbehörden, welche den Zweck verfolgten, die beteiligten Behörden betreffend den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin 1 auf demselben Stand zu halten. Das Aktenstück B50/1 ist ein interner Auftrag zur Abklärung bestimmter länderspezifischer Fragen. In Einklang mit der Praxis des Bundesgerichts (BGE 115 V 297, 303, E. 2 g/aa) hat das SEM diese Dokumente als interne Aktenstücke klassifiziert, die dem Akteneinsichtsrecht nicht unterstehen.

E. 5.5 Im Weiteren trifft zwar zu, dass die Vorinstanz ein Schreiben der vormaligen Rechtsvertretung der Beschwerdeführer vom 16. Januar 2015 fälschlicherweise nicht akturiert hat. Das Schreiben befindet sich jedoch in den Akten. Daraus ist den Beschwerdeführern kein Rechtsnachteil entstanden, zumal es sich dabei um ein Schreiben handelt, das von ihnen selbst stammt. Das Akteneinsichtsrecht der Beschwerdeführer wurde durch die versehentliche Nichtakturierung des Schreibens vom 16. Januar 2015 jedenfalls nicht verletzt, zumal kleinere Unzulänglichkeiten in der Ablage noch keine Verletzung der Aktenführungspflicht zu begründen vermögen (vgl. Waldmann/Oeschger, a.a.O., N 38 zu Art. 26 VwVG, mit zahlreichen Hinweisen auf die Rechtsprechung). Auch darin, dass die Vorinstanz die Unmenge an eingereichten Beweismitteln mit nur sehr beschränkter Aussagekraft nicht einzeln auf dem Beweismittelcouvert aufgelistet hat, kann offensichtlich keine Verletzung der Aktenführungspflicht erblickt werden.

E. 5.6 Die Beschwerdeführer rügen, die Vorinstanz habe ihre Begründungspflicht und ihre Pflicht zur richtigen Sachverhaltsabklärung verletzt, weil sie die Vorbringen betreffend die Verfolgung in Kuwait nicht gewürdigt habe. Dabei wird verkannt, dass die Vorinstanz eine mögliche Verfolgung in Kuwait für die materielle Prüfung der Asylgesuche als irrelevant betrachtet hat. Ob diese rechtliche Einschätzung korrekt ist, ist nach Art. 3 AsylG zu beurteilen. Jedenfalls stellt es keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar, wenn die Vorinstanz aufgrund dieser rechtlichen Einschätzung die Vorbringen betreffend Kuwait nicht gewürdigt beziehungsweise weitere Sachverhaltsabklärungen unterlassen hat, zumal es sich dabei nicht um Äusserungen handelt, die nach der rechtlichen Auffassung der Vorinstanz zur Klärung der konkreten Streitfrage beitragen konnten.

E. 5.6.1 Soweit der Vorinstanz die Nichtberücksichtigung verschiedener Einzelvorbringen während der Anhörungen vorgeworfen wird, ist nicht ansatzweise aufgezeigt, worin eine Gehörsverletzung bestehen soll. Vielmehr beschränken sich die Beschwerdeführer darauf, einzelne Aussagen aus den Anhörungsprotokollen zu zitieren, die in der angefochtenen Verfügung nicht erwähnt worden seien. Das Vorbringen ist nicht geeignet, eine Verletzung der Begründungspflicht darzutun, zumal sich die Vorinstanz nicht mit allen Aussagen einzeln auseinandersetzen muss und auch nicht kann. Dass diese Aussagen im Hinblick auf die Asylrelevanz der Vorbringen des Beschwerdeführers wesentlich sein könnten, ist nicht ersichtlich.

E. 5.6.2 Soweit die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs sich auf die Erwägungen der Vorinstanz zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bezieht, können die Beschwerdeführer eine Verletzung schon deshalb nicht geltend machen, weil die Vorinstanz diesbezüglich mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme zu ihren Gunsten entschieden hat, sie mithin nicht beschwert sind (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG).

E. 5.6.3 Eine Gehörsverletzung liegt auch sonst nicht vor. Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführern ein- (Beschwerdeführer 2) beziehungsweise zwei Mal (Beschwerdeführerin 1) Gelegenheit geboten, sich zu ihren Asylgründen zu äussern und den Sachverhalt nach Einräumung sämtlicher Verfahrensrechte festgestellt. Die Rüge, es hätten weitere Abklärungen - namentlich eine weitere Anhörung - durchgeführt werden müssen, entbehrt jeglicher Grundlage.

E. 5.6.4 Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt damit nicht vor. Die Rüge ist unbegründet. Das Willkürverbot (Art. 9 BV) hat keinen selbständigen Gehalt, weil das Bundesverwaltungsgericht Tat- und Rechtsfragen mit voller Kognition überprüfen kann. Wie nachfolgend zu zeigen ist, hat die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig festgestellt.

E. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Grundsätzlich muss die Verfolgung vom Heimatstaat ausgehen; einzig bei Personen ohne Staatsangehörigkeit ist für die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft das Land des letzten Wohnsitzes massgebend (vgl. Werenfels, Der Begriff des Flüchtlings im schweizerischen Asylrecht, 1987, S. 329 f.).

E. 6.2 Im Falle der Beschwerdeführer 2-4 ist aufgrund der iranischen Staatsangehörigkeit aus flüchtlingsrechtlicher Sicht nicht entscheidend, ob ihnen in ihrem bisherigen Aufenthaltsstaat Kuwait eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG droht, sondern ob sie eine solche bei einer derzeit hypothetischen Rückkehr in den Iran zu befürchten hätten. Entgegen der Beschwerdeschrift ist damit für die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführer 2-4 lediglich eine mögliche Verfolgung im Iran zu prüfen.

E. 6.2.1 Diesbezüglich hat die Vorinstanz zutreffend ausgeführt, für die Bestimmung der Flüchtlingseigenschaft sei der Zeitpunkt des Asylentscheids massgebend. Die vom Beschwerdeführer 2 geltend gemachte Diskriminierung aufgrund seiner Haarfarbe und Herkunft aus Abadan liege zu weit zurück, als dass sie heute noch Asylrelevanz entfalten könnten. Diese Geschehnisse in den Jahren vor 1992 würden zudem durch seine regelmässigen Rückreisen in den Iran relativiert, zumal ein solches Verhalten nicht dem einer tatsächlich an Leib und Leben gefährdeten Person entspreche. Er habe jeweils legal in den Iran ein- und ausreisen könne, was ebenfalls gegen eine Gefährdung spreche. Dass er bei der Ankunft im Iran im Jahr 2009 von den Behörden einer Befragung unterzogen worden sei, sei nicht asylrelevant.

E. 6.2.2 Die Beschwerdeführer setzen sich in den Beschwerdeschriften und den Beschwerdeergänzungen nicht mit diesen überzeugenden Ausführungen der Vorinstanz auseinander, sondern behaupten unter Hinweis auf verschiedene Berichte pauschal, die ethnische Minorität der Araber werde im Iran diskriminiert. Dieses Vorbringen ist jedoch nicht geeignet, die vor-instanzlichen Erwägungen in Frage zu stellen (vgl. auch Urteil des BVGer D-3132/2014 vom 9. Oktober 2014), zumal auch Benachteiligungen aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit eine gewisse Intensität erreichen müssen, um die Schwelle von Art. 3 AsylG zu erreichen. Diese Schwelle ist vorliegend nicht erreicht, was unter anderem durch die verschiedenen Heimatreisen des Beschwerdeführers 2 bekräftigt wird. Auch den verfügbaren Quellen sind keine Hinweise zu entnehmen, dass im Iran eine systematische Diskriminierung von ethnischen Arabern vorherrscht, welche die Schwelle der Asylrelevanz erreicht (vgl. z. B. den Bericht des Austrian Centre for Country of Origin & Asylum Research and Documentation von September 2015, Iran: Freedom of Religion; Treatment of Religious and Ethnic Minorities, zugänglich unter <http://www.ecoi.net/file_upload/90_1443443478_accord-iran-coi-compilation-september-2015.pdf>, zuletzt abgerufen am 2. Dezember 2016). Der Umstand, dass sich ein Bruder des Beschwerdeführers 2 wegen Drogenkonsums in einem iranischen Gefängnis befindet, ändert an diesem Befund nichts.

E. 6.3 In Bezug auf die staatenlose Beschwerdeführerin 1 erwog die Vor-instanz, ihre Vorbringen der sexuellen Ausbeutung und der systematischen Diskriminierung aufgrund der Zugehörigkeit zu den Bidoun seien glaubhaft. Es müsse ihr jedoch entgegengehalten werden, dass sie sich nie darum bemüht habe, die iranische Staatsbürgerschaft zu erlangen, obwohl ihr diese aufgrund der Heirat mit dem Beschwerdeführer 2 nach iranischem Recht (Art. 976 Abs. 6 des iranischen Zivilgesetzbuches) zustehen würde. Zwar sei nach ihren Erlebnissen in Kuwait nachvollziehbar, dass ihr Vertrauen in staatliche Gebilde erschüttert sei. Dies vermöge jedoch nichts daran zu ändern, dass sie sich unter den Schutz des iranischen Staates hätte stellen können.Die Beschwerdeschriften und Beschwerdeergänzungen, die sich hauptsächlich mit den Geschehnissen und der Lage der Bidoun in Kuwait auseinandersetzen, vermögen die überzeugende Argumentation der Vorinstanz nicht in Frage zu stellen, weshalb grundsätzlich auf die angefochtene Verfügung zu verweisen ist. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin 1 hätte ihr unter Annahme einer tatsächlichen Verfolgung zugemutet werden können, sich unter den Schutz des iranischen Staates zu stellen, der ihr offen gestanden hätte.Darüber hinaus ist aber auch grundsätzlich fraglich, ob die Nachteile, die die Beschwerdeführerin 1 in Kuwait erlitten hat, asylbeachtlich sind. Das Gericht stellt nicht in Frage, dass sie in Kuwait traumatischen Erlebnissen ausgesetzt war. Die zahlreichen Vergewaltigungen bis 2003, welche von den kuwaitischen Sicherheitsbehörden nicht verfolgt worden sind, waren zum Zeitpunkt der Ausreise der Beschwerdeführerin 1 aufgrund des fehlenden zeitlichen und sachlichen Zusammenhangs jedoch nicht mehr asylrelevant. Das Abbrennen des Hauses im Jahr 2008 erreicht die Schwelle der Asylrelevanz nicht, zumal nicht auszuschliessen ist, dass es sich dabei um einen Unfall handelte (vgl. Akten des Asylverfahrens, B48/15, F 35-F42). Zudem ist nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin 1 einen Monat nach dem Brand mit ihrer Familie in das Haus zurückkehrte und mehr als ein Jahr dort lebte (vgl. Akten des Asylverfahrens, B48/15, F 49), wenn sie tatsächlich damit gerechnet hätte, Opfer einer asylrelevanten Verfolgung zu werden. Die Frage der Asylrelevanz der Geschehnisse in Kuwait kann jedoch letztlich offen bleiben, zumal es der Beschwerdeführerin 1 - wie aufgezeigt - möglich und zumutbar gewesen wäre, sich unter den Schutz des iranischen Staates zu stellen und damit einer Verfolgung in Kuwait zu entgehen.

E. 6.4 Zusammengefasst hat die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführer unter vollständiger und richtiger Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu Recht verneint und folglich auch ihre Asylgesuche abgewiesen. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführer in den Niederlanden bereits drei Verfahren durchlaufen haben und ihre dortigen Anträge auf internationalen Schutz abgelehnt worden sind, wobei die niederländischen Behörden im Wesentlichen dieselben Asylvorbringen zu beurteilen gehabt haben dürften.

E. 7 Lehnt das SEM ein Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführer verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8 Aus den vorangegangenen Erwägungen kann nicht geschlossen werden, die Beschwerdeführer seien angesichts der aktuellen Lage im Iran dort nicht gefährdet. Eine solche Gefährdung ist aber nur unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 3 oder 4 AuG (SR 142.20) zu prüfen, wonach der Wegweisungsvollzug für ausländische Personen nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen, beziehungsweise unzumutbar sein kann, wenn sie aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der besonderen Situation der Beschwerdeführer aufgrund ihres fragilen gesundheitlichen Zustands und der langen Landesabwesenheit des Beschwerdeführers 2 wurde durch das SEM mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen. Die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs war nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung und ist folglich auch in diesem Verfahren nicht zu prüfen. Auf den Antrag der Beschwerdeführer, die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen, ist bei dieser Sachlage mangels Rechtsschutzinteresse nicht einzutreten.

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

E. 10.1 Aus den obenstehenden Ausführungen ergibt sich, dass die materiellen Rechtsbegehren im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung als aussichtslos zu gelten hatten, womit das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) ungeachtet einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen ist. Abzuweisen ist bei dieser Sachlage auch der Antrag, den Beschwerdeführern Frist zur Einreichung einer Fürsorgebestätigung anzusetzen.

E. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 800.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Gesuch um Ansetzung einer angemessenen Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses erweist sich aufgrund des Verzichts auf die Erhebung eines solchen als gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerdeverfahren E-6632/2015 und E-6635/2015 werden ver-einigt.
  2. Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 800. - werden den Beschwerdeführern auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Arthur Brunner
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6632/2015E-6635/2015 Urteil vom 13. Dezember 2016 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richterin Barbara Balmelli; Gerichtsschreiber Arthur Brunner. Parteien

1. A._______, geboren am (...), ohne Staatsangehörigkeit, (Beschwerdeverfahren E-6632/2016) sowie

2. B._______, geboren am (...),

3. C._______, geboren am (...),

4. D._______, geboren am (...), Iran, (Beschwerdeverfahren E-6635/2016), vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM, vormals BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügungen des SEM vom 15. September 2015 / N (...). Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer 2 seinen Heimatstaat im Jahr 1992 und wanderte nach Kuwait aus, wo er fortan seinen ordentlichen Wohnsitz hatte und im Jahr 2004 beziehungsweise 2005 die Beschwerdeführerin 1 - eine staatenlose Bidoun - heiratete. Am 20. Januar 2007 kam mit dem Beschwerdeführer 3 das erste gemeinsame Kind zur Welt. Im Jahr 2009 verliessen die Beschwerdeführer 1-3 Kuwait und gelangten in die Niederlande, wo sie am 15. Januar 2010 ein Asylgesuch stellten. Im Juni 2010 erhielten sie dort einen negativen Asylentscheid. Nach der Geburt des zweiten Kindes (der Beschwerdeführerin 4) am 17. Juli 2011 verliessen die Beschwerdeführer die Niederlande und reisten am 9. Dezember 2011 in die Schweiz ein, wo sie am 14. Dezember 2011 ebenfalls um Asyl nachsuchten. Das BFM trat auf diese Asylgesuche mit Verfügung vom 8. Februar 2012 nicht ein und verfügte die Wegweisung in die Niederlande. Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Entscheid E-964/2012 vom 2. März 2012 als offensichtlich unbegründet ab. In der Folge wurde die Wegweisung in die Niederlande vollzogen. B. Am 28. April 2012 und am 27. September 2012 stellten die Beschwerdeführer weitere Asylgesuche in den Niederlanden. Diese wurden negativ beurteilt. Am 16. Januar 2013 reisten sie erneut in die Schweiz ein und stellten am 17. Januar 2013 abermals Asylgesuche. Am 4. Februar 2013 wurde der Beschwerdeführer 2, am 11. Februar 2013 die Beschwerdeführerin 1 summarisch befragt (Befragung zur Person [BzP]) und es wurde ihnen das rechtliche Gehör zu einer Wegweisung in die Niederlande gewährt. Nachdem die niederländischen Behörden einer Wiederaufnahme zugestimmt hatten, trat das BFM mit Verfügung vom 4. März 2013 auf die Asylgesuche vom 17. Januar 2013 nicht ein. Aufgrund gesundheitlicher Probleme der Beschwerdeführerin 1 konnte die Wegweisung in der Folge nicht vollzogen werden. Mit erneuter Verfügung vom 17. September 2013 hob das BFM die Verfügung vom 4. März 2013 daher auf und hielt fest, das nationale Asylverfahren werde wieder aufgenommen. C. Am 24. Juni 2014 hörte das BFM den Beschwerdeführer 2 ausführlich zu seinen Asylgründen an. Befragungen der Beschwerdeführerin 1 erfolgten am 17. September 2014 und am 12. November 2014. C.a Der Beschwerdeführer 2 machte bei seiner Anhörung im Wesentlichen geltend, seine Familie habe im Zuge des ersten Golfkrieges zwischen Iran und Irak ihre Heimatregion Shatul Arab verlassen müssen und sei schliesslich in E._______ gelandet. Dort seien sie als arabischsprechende Abadani von den Einheimischen in verschiedener Hinsicht benachteiligt worden und hätten in Armut leben müssen. Er habe die Schikanen satt gehabt und sei deshalb nach Kuwait gegangen, um Geld zu verdienen und nach Hause zu schicken. Zwar habe er seine Familie in E._______ fortan ab und zu besucht, sein Wohnsitz sei jedoch in Kuwait gewesen. Bei einem Besuch im Iran im Jahr 2004 sei er von Sicherheitskräften befragt worden, weil er mit Ausländern verkehrt habe. Bei einem neuerlichen Besuch im Iran mit seinem Sohn (dem Beschwerdeführer 3) sei er am Flughafen in E._______ nach dem Aufenthaltsort der Mutter des Kindes gefragt worden. Zudem habe man gefragt, ob er die Erlaubnis habe, das Kind mit sich zu führen. Nach zwei Tagen seien Männer zum Haus seiner Mutter gekommen und hätten ihn mitgenommen, um ihn über seine Beziehungen zu Arabern von Ahwaz zu befragen. Nach kurzer Zeit habe er wieder gehen können, jedoch Angst gehabt, auf eine Blacklist zu kommen und ein Ausreiseverbot zu erhalten. Deshalb sei er nach einer Woche wieder abgereist. Seiner Familie im Iran gehe es auch heute finanziell nicht gut. Zwei seiner Brüder seien zudem wegen Drogenkonsums ins Gefängnis gekommen, einer davon sei zwischenzeitlich freigelassen worden. C.b Die Beschwerdeführerin 1 führte in ihren Anhörungen im Wesentlichen aus, sie sei als staatenlose Bidoun im Kuwait in verschiedener Hinsicht diskriminiert worden. Sie habe weder die Staatsangehörigkeit Kuwaits erhalten noch habe sie den Führerschein machen können, und die Polizei habe den Bidouns keinen Schutz gewährt. Als Bidoun sei sie - insbesondere auf dem Arbeitsmarkt - immer von Einzelpersonen abhängig gewesen, sexuellen Übergriffen ihrer Arbeitgeber und weiterer Bekannter sei sie schutzlos ausgeliefert gewesen. Den sexuellen Übergriffen habe sie sich entziehen können, indem sie sich ab 2003 selbständig gemacht habe beziehungsweise für andere Arbeitgeber tätig gewesen sei. Jedoch sei sie auch weiterhin diskriminiert worden. Im Jahr 2008 habe sie einen Konflikt gehabt mit ihrer ehemaligen Arbeitgeberin. Zudem habe sie Drohanrufe erhalten. Ihr Haus sei im März 2008 abgebrannt, als niemand zu Hause gewesen sei. Während die Behörden Kuwaits davon ausgegangen seien, dass es sich um ein Problem mit dem Strom gehandelt habe, sei sie von Brandstiftung ausgegangen. Die Versicherung habe jedenfalls den Schaden nicht bezahlt. Nach einem Monat und den notwendigen Reparaturen hätten sie wieder ins Haus einziehen können, sich jedoch bereits auf eine Ausreise vorbereitet, zumal sie sich als Ausländerin in einem fremden Land gefühlt habe. D. Mit separaten Verfügungen vom 15. September 2015 wies das SEM die Asylgesuche der Beschwerdeführer unter Verneinung ihrer Flüchtlingseigenschaft ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Den Vollzug der Wegweisung schob es zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. E. Am 12. Oktober 2015 zeigte der oben rubrizierte Rechtsvertreter dem SEM an, er vertrete fortan die Interessen der Beschwerdeführer 1 bis 4 und verlangte Einsicht in die Verfahrensakten und insbesondere den internen Antrag auf Anordnung der vorläufigen Aufnahme (VA-Antrag) beziehungsweise zumindest die Zustellung einer Begründung dieser Anordnung. F. Mit separaten Eingaben vom 15. Oktober 2015 fochten die Beschwerdeführerin 1 einerseits und die Beschwerdeführer 2-4 anderseits durch ihren Rechtsvertreter die beiden Verfügungen vom 15. September 2015 beim Bundesverwaltungsgericht an. Materiell beantragten sie die Aufhebung der angefochtenen Verfügungen und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung sowie zum Erlass eines einzigen Asylentscheids für sämtliche Familienmitglieder. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und Asyl zu gewähren. Subeventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht beantragten sie die Gewährung vollumfänglicher Akteneinsicht einschliesslich der Einsicht in den internen Antrag um Anordnung der vorläufigen Aufnahme (VA-Antrag); nach Gewährung der Akteneinsicht und eventualiter des rechtlichen Gehörs sei eine Frist zur Beschwerdeergänzung anzusetzen. In Bezug auf die Anordnung der vorläufigen Aufnahme wurde der Eventualantrag gestellt, gegenüber den Beschwerdeführern die Gründe für die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs offenzulegen.Schliesslich wurde beantragt, die Beschwerdeführer von der Bezahlung der Verfahrenskosten zu befreien und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten; eventualiter sei eine angemessene Frist zur Einreichung der Fürsorgebestätigung beziehungsweise zur Bezahlung des Kostenvorschusses anzusetzen.Den Beschwerden waren dieselben Beweismittel beigelegt, namentlich eine Heiratsurkunde betreffend die Eheschliessung der Beschwerdeführer 1 und 2, verschiedene Berichte zur Diskriminierung von Arabern im Iran und zur Lage von Bidoun in Kuwait sowie eine Bestätigung der Staatenlosigkeit der Beschwerdeführerin 1. Zudem umfassen beide Beschwerden dieselben rechtlichen Rügen. G. Mit gleichlautenden Zwischenverfügungen vom 29. Oktober 2015 wies der Instruktionsrichter die jeweiligen Begehren um Einsicht in den internen VA-Antrag ebenso ab wie das Gesuch um Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeergänzung. Gleichzeitig verzichtete er auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und verwies die Behandlung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege auf einen späteren Zeitpunkt. In Bezug auf das allgemeiner gefasste Akteneinsichtsbegehren in den Beschwerdeschriften hielt er fest, dass die Behandlung des Akteneinsichtsgesuchs durch das SEM sich mit der Beschwerdeerhebung gekreuzt habe, so dass sich der Antrag als gegenstandslos erweise. H. Mit separaten, inhaltlich deckungsgleichen Eingaben vom 3. November 2015 ergänzte der Rechtsvertreter seine jeweiligen Beschwerdeschriften. I. Mit separaten, inhaltlich gleichlautenden Eingaben vom 30. November 2015 reichte der Rechtsvertreter einen Arztbericht vom Dr. med. F._______ vom 26. November 2015 zu den Akten. Aus dem Bericht geht hervor, dass die Beschwerdeführerin 1 unter einer posttraumatischen Belastungsstörung sowie einer mittelgradigen depressiven Episode mit somatischem Syndrom leide. Weiter weist der Bericht darauf hin, dass die Prognose ohne Behandlung mittel- und langfristig sehr schlecht sei und aus psychiatrischer Sicht eine Rückkehr nach Kuwait unmöglich erscheine. Mit Eingabe vom 3. Oktober 2016 reichten die Beschwerdeführer einen weiteren, dem wesentlichen Inhalt nach gleichlautenden Arztbericht von Dr. med. G._______ vom 27. September 2016 zu den Akten. J. Mit Eingabe vom 3. Dezember 2015 reichte der Rechtsvertreter eine sich auf den Beschwerdeführer 2 beziehende Arbeitsbestätigung des Leiters des (...) zu den Akten. K. Mit Eingabe vom 29. Januar 2016 reichte der Rechtsvertreter ein Schreiben des Bruders des Beschwerdeführers 2 zu den Akten und übersandte dem Gericht zusätzlich das für den Versand aus dem Iran benützte Couvert. Am 9. Februar 2016 folgte eine Übersetzung des Schreibens. L. Am 14. September 2016 informierte der Rechtsvertreter das Gericht darüber, dass beim SEM ein Gesuch um Abänderung des Nachnamens der Beschwerdeführer hängig sei. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführer sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerden ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Die Beschwerdeverfahren E-6632/2015 und E-6635/2015 werden aufgrund des engen persönlichen, sachlichen und rechtlichen Zusammenhangs sowie aus prozessökonomischen Gründen vereinigt. Es ergeht ein einziges Urteil. 2.3 Die Beschwerden erweisen sich als offensichtlich unbegründet und sind im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

3. Die Beschwerdeanträge um Gewährung der Akteneinsicht und um Ansetzung einer Nachfrist zur Beschwerdeergänzung wurden mit den Zwischenverfügungen vom 29. Oktober 2016 abgewiesen, so dass sie im vorliegenden Entscheid nicht mehr zu behandeln sind. Der Beschwerdeantrag auf Zustellung einer schriftlichen Begründung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs richtet sich offensichtlich an die Vorinstanz. Auch ist nicht ersichtlich, inwiefern ein solcher Antrag im Rahmen einer Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht unterbreitet werden könnte, zumal er sich ausserhalb des Streitgegenstands befindet, der durch die angefochtene Verfügung begrenzt wird; auf den Antrag ist nicht einzutreten.

4. Die Beschwerdeführer rügen, das Verfahren könne nicht als fair betrachtet werden. Der Beschwerdeführer 2 sei anlässlich der Anhörung vom 24. Juni 2014 mehrmals unterbrochen worden und man habe ihm nicht die Gelegenheit gegeben, alles zu erzählen, was er habe erzählen wollen. Die Anhörung der Beschwerdeführerin 1 am 17. September 2014 habe zu lange gedauert. Diese Vorhaltungen stossen ins Leere; eine Verletzung von Art. 29 BV ist nicht ersichtlich. Es liegt in der Natur der Sache, dass im Rahmen einer Befragung zu den Asylgründen auf asylrechtlich relevante Gesichtspunkte fokussiert werden muss. Mitunter kann das voraussetzen, den Redefluss einer asylsuchenden Person zu unterbrechen, wenn die Vorbringen offensichtlich keinen Bezug zu möglichen Verfolgungshandlungen im weitesten Sinn mehr aufweisen, was in der Anhörung des Beschwerdeführers 2 der Fall war. Im Übrigen trifft zwar zu, dass die Anhörung der Beschwerdeführerin 1 am 17. September 2014 etwas über fünf Stunden dauerte. Der Vorinstanz deshalb ein unfaires Verfahren (Art. 29 BV) vorzuwerfen geht jedoch nicht an, zumal die Beschwerdeführerin 1 selbst gegen Ende der Befragung noch auf die Fortführung derselben drängte (vgl. Akten des Asylverfahrens, B46/19, F 105-108). Gerade im Interesse eines fairen Verfahrens brach die Befragerin die Anhörung trotz des Wunschs der Beschwerdeführerin 1 ab und setzte sie am 12. November 2014 fort.

5. Die Beschwerdeführer rügen verschiedene Verletzungen ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör. 5.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1, BVGE 2009/35 E. 6.4.1 mit Hinweisen). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). 5.2 Die Beschwerdeführer rügen, die Vorinstanz habe den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, weil sie für die Beschwerdeführerin 1 einerseits und die Beschwerdeführer 2-4 anderseits separate Verfügungen erlassen habe. Zwar trifft zu, dass dieses Vorgehen nicht der vorherrschenden Praxis entspricht, für asylsuchende Ehegatten und ihre Kinder grundsätzlich nur eine Verfügung zu erlassen. Auch liegt zumindest nicht auf der Hand, dass aufgrund der unterschiedlichen Staatenzugehörigkeit der Beschwerdeführer von diesem Standardvorgehen abgerückt werden müsste. Dennoch kann von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht die Rede sein. Die Vorinstanz hat die Akten zu den Asylgesuchen aller Beschwerdeführer in einem einzigen Dossier gesammelt und die Asylgesuche wurden amtsintern von denselben Personen behandelt, so dass eine Koordination sichergestellt war. In beiden angefochtenen Verfügungen ist erwähnt, dass die Asylgesuche aller Beschwerdeführer gleichzeitig eingereicht wurden. Ebenso erfolgte die Anordnung der vorläufigen Aufnahme koordiniert. Den Beschwerdeführern ist aus der Vorgehensweise der Vorinstanz in keiner Art und Weise ein Rechtsnachteil erwachsen. 5.3 Die Beschwerdeführer erblicken eine Verletzung ihres Akteneinsichtsrechts darin, dass die Vorinstanz ihnen die Akten des ersten Asylverfahrens nicht zugestellt habe, obwohl in den BzP-Protokollen teilweise auf die BzP-Protokolle des ersten Asylverfahrens verwiesen werde und die BzP-Protokolle des vorliegenden Asylverfahrens teilweise unvollständig geblieben seien. Diese Rüge geht fehl. Art. 26 Abs. 1 VwVG räumt den Beschwerdeführern lediglich den Anspruch ein, Akten in ihrer Sache einzusehen. Das bedeutet, dass sich der Anspruch auf Akteneinsicht auf die jeweilige Sache bezieht und nicht über diese hinausgeht (vgl. Waldmann/Oeschger, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensrecht, 2. Aufl. 2016, N 59 zu Art. 26 VwVG). Die A-Akten des SEM-Dossiers der Beschwerdeführer betreffen das mit einem Nichteintretensentscheid beendete erste Asylverfahren in der Schweiz und sind damit nicht Bestandteil des vorliegenden zweiten Asylverfahrens. Abgesehen davon hat die Vorinstanz in den angefochtenen Entscheiden nicht auf sie abgestellt. Der Verweis in den BzP-Protokollen des vorliegenden Verfahrens, welcher sich auf Angaben von untergeordneter Bedeutung in den BzP-Protokollen des ersten Verfahrens beschränkt (letzte Adresse im Heimatstaat u.ä.), macht die A-Akten nicht zu Akten des vorliegenden Verfahrens. Nur am Rande zu erwähnen ist, dass eine summarische Befragung zu den Asylgründen in der Vorbereitungsphase im Ermessen des SEM liegt (Art. 26 Abs. 2 AsylG), so dass dem SEM nicht vorzuwerfen ist, wenn es auf eine solche Befragung verzichtet oder sie - wie hier - abkürzt.Unabhängig von den vorstehenden Erwägungen ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführer aus Art. 29 Abs. 2 BV einen Anspruch ableiten können, auch Akten des bereits abgeschlossenen Asylverfahrens bei der Vorinstanz einzusehen. Dieses Begehren kann jedoch nicht im vorliegenden Verfahren gestellt werden, zumal sich dessen Verfahrensgegenstand auf die Überprüfung der angefochtenen Verfügungen gemäss den Rechtsbegehren der Beschwerdeführer beschränkt. 5.4 Eine Verletzung des Akteneinsichtsrechts kann auch nicht darin erblickt werden, dass das SEM die Aktenstücke B30/1, B35/1 und B50/1 als interne Aktenstücke qualifiziert und den Beschwerdeführern nicht zugestellt hat. Das Aktenstück B30/1 wie das Aktenstück B35/1 dokumentieren amtsinterne Korrespondenzen zwischen dem SEM und den kantonalen Migrationsbehörden, welche den Zweck verfolgten, die beteiligten Behörden betreffend den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin 1 auf demselben Stand zu halten. Das Aktenstück B50/1 ist ein interner Auftrag zur Abklärung bestimmter länderspezifischer Fragen. In Einklang mit der Praxis des Bundesgerichts (BGE 115 V 297, 303, E. 2 g/aa) hat das SEM diese Dokumente als interne Aktenstücke klassifiziert, die dem Akteneinsichtsrecht nicht unterstehen. 5.5 Im Weiteren trifft zwar zu, dass die Vorinstanz ein Schreiben der vormaligen Rechtsvertretung der Beschwerdeführer vom 16. Januar 2015 fälschlicherweise nicht akturiert hat. Das Schreiben befindet sich jedoch in den Akten. Daraus ist den Beschwerdeführern kein Rechtsnachteil entstanden, zumal es sich dabei um ein Schreiben handelt, das von ihnen selbst stammt. Das Akteneinsichtsrecht der Beschwerdeführer wurde durch die versehentliche Nichtakturierung des Schreibens vom 16. Januar 2015 jedenfalls nicht verletzt, zumal kleinere Unzulänglichkeiten in der Ablage noch keine Verletzung der Aktenführungspflicht zu begründen vermögen (vgl. Waldmann/Oeschger, a.a.O., N 38 zu Art. 26 VwVG, mit zahlreichen Hinweisen auf die Rechtsprechung). Auch darin, dass die Vorinstanz die Unmenge an eingereichten Beweismitteln mit nur sehr beschränkter Aussagekraft nicht einzeln auf dem Beweismittelcouvert aufgelistet hat, kann offensichtlich keine Verletzung der Aktenführungspflicht erblickt werden. 5.6 Die Beschwerdeführer rügen, die Vorinstanz habe ihre Begründungspflicht und ihre Pflicht zur richtigen Sachverhaltsabklärung verletzt, weil sie die Vorbringen betreffend die Verfolgung in Kuwait nicht gewürdigt habe. Dabei wird verkannt, dass die Vorinstanz eine mögliche Verfolgung in Kuwait für die materielle Prüfung der Asylgesuche als irrelevant betrachtet hat. Ob diese rechtliche Einschätzung korrekt ist, ist nach Art. 3 AsylG zu beurteilen. Jedenfalls stellt es keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar, wenn die Vorinstanz aufgrund dieser rechtlichen Einschätzung die Vorbringen betreffend Kuwait nicht gewürdigt beziehungsweise weitere Sachverhaltsabklärungen unterlassen hat, zumal es sich dabei nicht um Äusserungen handelt, die nach der rechtlichen Auffassung der Vorinstanz zur Klärung der konkreten Streitfrage beitragen konnten. 5.6.1 Soweit der Vorinstanz die Nichtberücksichtigung verschiedener Einzelvorbringen während der Anhörungen vorgeworfen wird, ist nicht ansatzweise aufgezeigt, worin eine Gehörsverletzung bestehen soll. Vielmehr beschränken sich die Beschwerdeführer darauf, einzelne Aussagen aus den Anhörungsprotokollen zu zitieren, die in der angefochtenen Verfügung nicht erwähnt worden seien. Das Vorbringen ist nicht geeignet, eine Verletzung der Begründungspflicht darzutun, zumal sich die Vorinstanz nicht mit allen Aussagen einzeln auseinandersetzen muss und auch nicht kann. Dass diese Aussagen im Hinblick auf die Asylrelevanz der Vorbringen des Beschwerdeführers wesentlich sein könnten, ist nicht ersichtlich. 5.6.2 Soweit die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs sich auf die Erwägungen der Vorinstanz zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bezieht, können die Beschwerdeführer eine Verletzung schon deshalb nicht geltend machen, weil die Vorinstanz diesbezüglich mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme zu ihren Gunsten entschieden hat, sie mithin nicht beschwert sind (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG). 5.6.3 Eine Gehörsverletzung liegt auch sonst nicht vor. Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführern ein- (Beschwerdeführer 2) beziehungsweise zwei Mal (Beschwerdeführerin 1) Gelegenheit geboten, sich zu ihren Asylgründen zu äussern und den Sachverhalt nach Einräumung sämtlicher Verfahrensrechte festgestellt. Die Rüge, es hätten weitere Abklärungen - namentlich eine weitere Anhörung - durchgeführt werden müssen, entbehrt jeglicher Grundlage. 5.6.4 Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt damit nicht vor. Die Rüge ist unbegründet. Das Willkürverbot (Art. 9 BV) hat keinen selbständigen Gehalt, weil das Bundesverwaltungsgericht Tat- und Rechtsfragen mit voller Kognition überprüfen kann. Wie nachfolgend zu zeigen ist, hat die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig festgestellt. 6. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Grundsätzlich muss die Verfolgung vom Heimatstaat ausgehen; einzig bei Personen ohne Staatsangehörigkeit ist für die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft das Land des letzten Wohnsitzes massgebend (vgl. Werenfels, Der Begriff des Flüchtlings im schweizerischen Asylrecht, 1987, S. 329 f.). 6.2 Im Falle der Beschwerdeführer 2-4 ist aufgrund der iranischen Staatsangehörigkeit aus flüchtlingsrechtlicher Sicht nicht entscheidend, ob ihnen in ihrem bisherigen Aufenthaltsstaat Kuwait eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG droht, sondern ob sie eine solche bei einer derzeit hypothetischen Rückkehr in den Iran zu befürchten hätten. Entgegen der Beschwerdeschrift ist damit für die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführer 2-4 lediglich eine mögliche Verfolgung im Iran zu prüfen. 6.2.1 Diesbezüglich hat die Vorinstanz zutreffend ausgeführt, für die Bestimmung der Flüchtlingseigenschaft sei der Zeitpunkt des Asylentscheids massgebend. Die vom Beschwerdeführer 2 geltend gemachte Diskriminierung aufgrund seiner Haarfarbe und Herkunft aus Abadan liege zu weit zurück, als dass sie heute noch Asylrelevanz entfalten könnten. Diese Geschehnisse in den Jahren vor 1992 würden zudem durch seine regelmässigen Rückreisen in den Iran relativiert, zumal ein solches Verhalten nicht dem einer tatsächlich an Leib und Leben gefährdeten Person entspreche. Er habe jeweils legal in den Iran ein- und ausreisen könne, was ebenfalls gegen eine Gefährdung spreche. Dass er bei der Ankunft im Iran im Jahr 2009 von den Behörden einer Befragung unterzogen worden sei, sei nicht asylrelevant. 6.2.2 Die Beschwerdeführer setzen sich in den Beschwerdeschriften und den Beschwerdeergänzungen nicht mit diesen überzeugenden Ausführungen der Vorinstanz auseinander, sondern behaupten unter Hinweis auf verschiedene Berichte pauschal, die ethnische Minorität der Araber werde im Iran diskriminiert. Dieses Vorbringen ist jedoch nicht geeignet, die vor-instanzlichen Erwägungen in Frage zu stellen (vgl. auch Urteil des BVGer D-3132/2014 vom 9. Oktober 2014), zumal auch Benachteiligungen aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit eine gewisse Intensität erreichen müssen, um die Schwelle von Art. 3 AsylG zu erreichen. Diese Schwelle ist vorliegend nicht erreicht, was unter anderem durch die verschiedenen Heimatreisen des Beschwerdeführers 2 bekräftigt wird. Auch den verfügbaren Quellen sind keine Hinweise zu entnehmen, dass im Iran eine systematische Diskriminierung von ethnischen Arabern vorherrscht, welche die Schwelle der Asylrelevanz erreicht (vgl. z. B. den Bericht des Austrian Centre for Country of Origin & Asylum Research and Documentation von September 2015, Iran: Freedom of Religion; Treatment of Religious and Ethnic Minorities, zugänglich unter , zuletzt abgerufen am 2. Dezember 2016). Der Umstand, dass sich ein Bruder des Beschwerdeführers 2 wegen Drogenkonsums in einem iranischen Gefängnis befindet, ändert an diesem Befund nichts. 6.3 In Bezug auf die staatenlose Beschwerdeführerin 1 erwog die Vor-instanz, ihre Vorbringen der sexuellen Ausbeutung und der systematischen Diskriminierung aufgrund der Zugehörigkeit zu den Bidoun seien glaubhaft. Es müsse ihr jedoch entgegengehalten werden, dass sie sich nie darum bemüht habe, die iranische Staatsbürgerschaft zu erlangen, obwohl ihr diese aufgrund der Heirat mit dem Beschwerdeführer 2 nach iranischem Recht (Art. 976 Abs. 6 des iranischen Zivilgesetzbuches) zustehen würde. Zwar sei nach ihren Erlebnissen in Kuwait nachvollziehbar, dass ihr Vertrauen in staatliche Gebilde erschüttert sei. Dies vermöge jedoch nichts daran zu ändern, dass sie sich unter den Schutz des iranischen Staates hätte stellen können.Die Beschwerdeschriften und Beschwerdeergänzungen, die sich hauptsächlich mit den Geschehnissen und der Lage der Bidoun in Kuwait auseinandersetzen, vermögen die überzeugende Argumentation der Vorinstanz nicht in Frage zu stellen, weshalb grundsätzlich auf die angefochtene Verfügung zu verweisen ist. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin 1 hätte ihr unter Annahme einer tatsächlichen Verfolgung zugemutet werden können, sich unter den Schutz des iranischen Staates zu stellen, der ihr offen gestanden hätte.Darüber hinaus ist aber auch grundsätzlich fraglich, ob die Nachteile, die die Beschwerdeführerin 1 in Kuwait erlitten hat, asylbeachtlich sind. Das Gericht stellt nicht in Frage, dass sie in Kuwait traumatischen Erlebnissen ausgesetzt war. Die zahlreichen Vergewaltigungen bis 2003, welche von den kuwaitischen Sicherheitsbehörden nicht verfolgt worden sind, waren zum Zeitpunkt der Ausreise der Beschwerdeführerin 1 aufgrund des fehlenden zeitlichen und sachlichen Zusammenhangs jedoch nicht mehr asylrelevant. Das Abbrennen des Hauses im Jahr 2008 erreicht die Schwelle der Asylrelevanz nicht, zumal nicht auszuschliessen ist, dass es sich dabei um einen Unfall handelte (vgl. Akten des Asylverfahrens, B48/15, F 35-F42). Zudem ist nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin 1 einen Monat nach dem Brand mit ihrer Familie in das Haus zurückkehrte und mehr als ein Jahr dort lebte (vgl. Akten des Asylverfahrens, B48/15, F 49), wenn sie tatsächlich damit gerechnet hätte, Opfer einer asylrelevanten Verfolgung zu werden. Die Frage der Asylrelevanz der Geschehnisse in Kuwait kann jedoch letztlich offen bleiben, zumal es der Beschwerdeführerin 1 - wie aufgezeigt - möglich und zumutbar gewesen wäre, sich unter den Schutz des iranischen Staates zu stellen und damit einer Verfolgung in Kuwait zu entgehen. 6.4 Zusammengefasst hat die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführer unter vollständiger und richtiger Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu Recht verneint und folglich auch ihre Asylgesuche abgewiesen. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführer in den Niederlanden bereits drei Verfahren durchlaufen haben und ihre dortigen Anträge auf internationalen Schutz abgelehnt worden sind, wobei die niederländischen Behörden im Wesentlichen dieselben Asylvorbringen zu beurteilen gehabt haben dürften. 7. Lehnt das SEM ein Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführer verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

8. Aus den vorangegangenen Erwägungen kann nicht geschlossen werden, die Beschwerdeführer seien angesichts der aktuellen Lage im Iran dort nicht gefährdet. Eine solche Gefährdung ist aber nur unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 3 oder 4 AuG (SR 142.20) zu prüfen, wonach der Wegweisungsvollzug für ausländische Personen nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen, beziehungsweise unzumutbar sein kann, wenn sie aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der besonderen Situation der Beschwerdeführer aufgrund ihres fragilen gesundheitlichen Zustands und der langen Landesabwesenheit des Beschwerdeführers 2 wurde durch das SEM mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen. Die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs war nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung und ist folglich auch in diesem Verfahren nicht zu prüfen. Auf den Antrag der Beschwerdeführer, die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen, ist bei dieser Sachlage mangels Rechtsschutzinteresse nicht einzutreten.

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 10. 10.1 Aus den obenstehenden Ausführungen ergibt sich, dass die materiellen Rechtsbegehren im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung als aussichtslos zu gelten hatten, womit das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) ungeachtet einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen ist. Abzuweisen ist bei dieser Sachlage auch der Antrag, den Beschwerdeführern Frist zur Einreichung einer Fürsorgebestätigung anzusetzen. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 800.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Gesuch um Ansetzung einer angemessenen Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses erweist sich aufgrund des Verzichts auf die Erhebung eines solchen als gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerdeverfahren E-6632/2015 und E-6635/2015 werden ver-einigt.

2. Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 800. - werden den Beschwerdeführern auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Arthur Brunner