Asyl und Wegweisung
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Wespi Christa Grünig Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3132/2014 Urteil vom 9. Oktober 2014 Besetzung Einzelrichter Thomas Wespi, mit Zustimmung von Richter Yanick Felley; Gerichtsschreiberin Christa Grünig. Parteien A._______, geboren (...), Iran, vertreten durch lic. iur. Susanne Sadri, LL.M., Asylhilfe Bern, (...) Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 7. Mai 2014 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 8. Januar 2012 illegal in die Schweiz einreiste und gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) in B._______ um Asyl nachsuchte, dass er im Rahmen der Befragung zur Person (BzP) vom 6. Februar 2012 und der Anhörung vom 2. August 2013 zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen geltend machte, mit seinem Geschäftsnachbarn, vermutlich ein ehemaliges Mitglied C._______ oder der D._______, politische Meinungsverschiedenheiten gehabt zu haben und von diesem als (...) beschimpft worden zu sein, nachdem er ihm eine kritische Webseite über E._______ auf dem Display seines Mobiltelefons gezeigt habe, dass er daraufhin von seinem Geschäftspartner gewarnt worden sei, da er nun von Behördenmitgliedern, denen jener unter Druck die Privatadresse des Beschwerdeführers habe geben müssen, gesucht werde, dass er daraufhin F._______ verlassen habe, sich nach G._______ begeben und sich circa (...) Monate bei Verwandten in H._______ aufgehalten habe, wobei er nicht mehr nach Hause habe gehen können, da sein Haus observiert worden sei, dass er (...) Gerichtsvorladungen bekommen habe, seine Eltern ihn beim Onkel besucht und gesagt hätten, er könne nicht ewig dort untertauchen, weshalb er und seine Eltern sich entschieden hätten, dass er das Land verlassen solle, dass er die (...) Gerichtsvorladungen unterwegs von der I._______ nach K._______ verloren habe und keine Kopien davon existierten, dass er ausserdem zur religiösen Minderheit der Sunniten gehöre und ständig diskriminiert worden sei, dass er im Jahre (...) wegen (Angabe Grund) zu (...) Peitschenhieben verurteilt worden sei und im Jahre (...) wie andere Jugendliche an (...) wichtigen Protestdemonstrationen teilgenommen habe, dass das BFM mit Verfügung vom 7. Mai 2014 - eröffnet am 8. Mai 2014 - das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 8. Januar 2012 ablehnte und die Wegweisung sowie den Vollzug anordnete, dass es zur Begründung im Wesentlichen ausführte, die geltend gemachten Fluchtgründe hielten weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG (SR 142.31) noch den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG stand, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 6. Juni 2014 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die Verfügung des BFM sei aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren, es sei weiter festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig und unzumutbar sei, und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen, dass in prozessualer Hinsicht beantragt wurde, es sei die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, dass er zur Begründung im Wesentlichen ausführen liess, die Argumentation des BFM sei nicht nachvollziehbar, denn nur weil ihn sein Geschäftsnachbar nicht bereits im Jahr (...) verraten habe, bedeute dies nicht, dass er später nicht auch Probleme mit der iranischen Regierung habe bekommen können, dass er zuerst versucht habe, in seinem Land zu flüchten, und erst nachdem er (...) Mal vom (Bezeichnung Gericht) vorgeladen worden sei, beschlossen habe, seine Heimat zu verlassen, und ihm die Verfolgungsmassnahmen sowie die drohenden Nachteile im ganzen Land drohten und es auch schwierig sei, keinen Kontakt zu seiner Familie aufzunehmen und sich im Versteck eine gesicherte Existenz aufzubauen, dass er inzwischen erfahren habe, dass er vom (Angabe Gericht) verurteilt worden sei, dass seine Befürchtung, als Sunnit strenger von den Behörden behandelt und verurteilt zu werden, nachvollziehbar und asylrelevant sei, da Minderheiten wie Sunniten im Iran diskriminiert und strenger verurteilt würden, was Berichte von Menschenrechtsbeobachtern bestätigen würden, dass er aufgrund seines früheren Verhaltens mit Peitschenhieben bestraft worden sei und dies nun aktenkundig sei, weshalb seine Furcht vor einer unverhältnismässigen Strafe asylrelevant sei, dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 23. Juni 2014 feststellte, der Beschwerdeführer dürfe den Entscheid in der Schweiz abwarten, die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses abwies und dem Beschwerdeführer Frist zur Bezahlung eines Kostenvorschusses in der Höhe von 600.- bis zum 8. Juli 2014 ansetzte, dass zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt wurde, die Erwägungen des BFM, wonach die geltend gemachten Fluchtgründe weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit noch an die Flüchtlingseigenschaft standhielten, dürften vollumfänglich zu bestätigen sein, dass die Darlegungen in der Rechtsmitteleingabe nicht ansatzweise geeignet sein dürften, zu einer von der Vorinstanz abweichenden Beurteilung zu führen, dass darüber hinaus anzumerken sein dürfte, dass der Beschwerdeführer an seiner Anhörung vom 2. August 2013 ausgeführt habe, gar nicht ins Ausland gewollt zu haben, sondern im Land habe bleiben wollen, und er noch heute abreisen würde, falls man ihn morgen nach Hause schicken würde, seine Mutter jedoch dagegen sei (vgl. A16/12 S. 8 F58), dass die Vorinstanz zu Recht ausgeführt haben dürfte, es bestehe zwischen den Demonstrationsteilnahmen im Jahre (...) und der Flucht im Jahre (...) kein genügend enger Kausalzusammenhang, dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe nicht konkret darlegen dürfte, inwiefern ihm aufgrund der Ereignisse im Jahre (...) später Schwierigkeiten erwachsen sollten, dass auch die Verurteilung im Jahre (...) (vgl. A8/12 S. 8) oder (...) (vgl. A16/12 S. 6 F60) wegen (Angabe Gründe) für den Ausreiseentschluss nicht bestimmend gewesen sein dürfte, dass der Beschwerdeführer zwar geltend mache, als Sunnite benachteiligt worden zu sein beziehungsweise zu werden, das angeführte Beispiel - Leistung der Rekrutenschule in L._______ und M._______ (vgl. A16/12 S. 4 f. F22 f.) - indessen nicht asylrelevant sein dürfte, dass die befürchtete unverhältnismässige Bestrafung wegen seiner sunnitischen Glaubenszugehörigkeit als nicht substanziiert zu qualifizieren sein dürfte, dass der Wegweisungsvollzug durchführbar sein dürfte, dass der Kostenvorschuss am 8. Juli 2014 bezahlt wurde, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass sich die Erwägungen des BFM nach Prüfung der Akten durch das Bundesverwaltungsgericht als zutreffend erweisen und auf diese zu verweisen ist, dass die Vorbringen in der Beschwerdeschrift nicht geeignet sind, an der vorinstanzlichen Einschätzung etwas zu ändern, dass in der Zwischenverfügung vom 23. Juni 2014 einlässlich dargelegt wurde, weshalb die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe die Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen vermöchten, und auch keine Hindernisse vorliegen würden, die einem Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat entgegenstünden, weshalb seine Begehren als aussichtslos zu qualifizieren seien, dass seit dieser Beurteilung keine Änderung der Sachlage hinsichtlich der in der Beschwerdeschrift gestellten Begehren eingetreten ist, dass, um Wiederholungen zu vermeiden, daher ebenfalls vollumfänglich auf die Ausführungen in der erwähnten Zwischenverfügung zu verweisen ist, dass sich bei dieser Sachlage weitere Erörterungen erübrigen und das BFM demnach das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimatstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, zumal seine Familie sich nach wie vor in seinem Heimatstaat befindet, er das Gymnasium abgeschlossen hat und Berufserfahrungen als selbständiger Handwerker mit eigener Werkstatt zur (...) verfügt (vgl. act. A8/12 S. 4 f.), dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1-5 VwVG) und der am 7. Juli 2014 in der gleichen Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Wespi Christa Grünig Versand: