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E-964/2012

E-964/2012

Bundesverwaltungsgericht · 2012-03-02 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Walter Stöckli Thomas Hardegger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-964/2012 Urteil vom 2. März 2012 Besetzung Einzelrichter Walter Stöckli, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiber Thomas Hardegger. Parteien A._______ alias B._______, geboren am (...), Iran, dessen Ehefrau C._______ alias D._______, geboren am (...), Staat unbekannt bzw. Kuwait, alias E._______, geboren (...), Iran, und ihre Kinder F._______, geboren am (...), und G._______, geboren am (...), Iran, (...), Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Ver­fahren); Verfügung des BFM vom 8. Februar 2012/N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer den Iran eigenen Angaben zufolge im Jahr 1992 verlassen hat, sich seither meistens in Kuwait legal aufgehalten hat und nach seinem letzten Besuch der Mutter im Iran im Jahr 2009 wieder nach Kuwait zurückgekehrt ist, dass die Beschwerdeführenden nach eigenen Angaben im Jahr 2009 in die Niederlande gelangt seien, wo sie ein Asylgesuch gestellt haben, dass sie dort im Juni 2010 den negativen Asylentscheid erhalten haben, dass sie in der Folge die Niederlande verlassen haben und am 9. Dezember 2011 in die Schweiz eingereist seien, wo sie am 14. Dezember 2011 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel ein Asylgesuch gestellt haben, dass eine Überprüfung des BFM vom 21. Dezember 2011 in der Eurodac-Datenbank ergeben hat, dass die Beschwerdeführenden am 15. Januar 2010 in den Niederlanden unter anderer Identität (B._______ und E._______, Iran) um Asyl ersucht hatten, dass das BFM ihnen im EVZ Basel am 5. (Beschwerdeführer) und 6. Januar 2012 (Beschwerdeführerin) das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Überstellung in die Niederlande gewährte, dass der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend machte, er habe ursprünglich mit der Familie nach England reisen wollen, welcher Plan in den Niederlanden zu Problemen mit Schleppern geführt habe, die beinahe seinen Tod zur Folge gehabt hätten, dass ihr Asylgesuch in den Niederlanden im Juni 2010 abgewiesen worden sei, worauf sie Rekurs eingelegt hätten, welcher im August oder September 2010 abgewiesen worden sei, dass sie sich vor der Ausreise aus den Niederlanden bei den Behörden nicht abgemeldet hätten, dass er bereit sei, mit seiner Familie in die Niederlande zurückzukehren, falls ihm die holländischen Behörden versichern könnten, dass ihn und seine Familie dort keine Schwierigkeiten erwarten werden, dass die Beschwerdeführerin, welche sich als staatenlose "Bidoun" aus Kuwait bezeichnete, demgegenüber erklärte, gegen den niederländischen erstinstanzlichen negativen Asylentscheid nicht rekurriert zu haben, dass ein im gleichen holländischen Asylzentrum untergebrachter Schlepper ihren Mann bedroht und versucht habe, sie - sie sei damals im sechsten Monat schwanger gewesen - zu töten, dass sie die Behörde über den Vorfall in Kenntnis gesetzt habe, indessen der Täter nach nur einem Tag Untersuchungshaft wieder freigelassen worden sei und die Polizei sich geweigert habe, Einblick in ihren Untersuchungsbericht zu geben, dass sie sich eine Rückkehr in die Niederlande nicht vorstellen könne, dass das BFM die holländischen Behörden am 30. Januar 2012 gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. e Dublin-II-VO (Verordnung Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist) um Rücknahme der Beschwerdeführenden ersuchte, dass die holländischen Behörden am 7. Februar 2012 der Übernahme gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. e Dublin-II-VO ausdrücklich zustimmten, dass das BFM mit Verfügung vom 8. Februar 2012 - eröffnet am 13. Februar 2012 - auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eintrat, ihre Wegweisung aus der Schweiz in die Niederlande verfügte, sie unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, den Kanton H._______ mit dem Wegweisungsvollzug beauftragte, feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen die vorliegende Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu, und ihnen die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte, dass das BFM zur Begründung anführte, gestützt auf die einschlägigen Staatsverträge seien die Niederlande für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig, zumal der Eurodac-Treffer vom 15. Januar 2010 sowie die Angaben der Beschwerdeführenden ihren dortigen Aufenthalt und die Asylgesuchstellung belegen würden, dass die Niederlande am 7. Februar 2012 einer Rückübernahme zugestimmt habe und mithin für die Behandlung des vorliegenden Asylgesuchs zuständig sei, und die Rücküberstellung - vorbehältlich einer Unterbrechung oder Verlängerung der entsprechenden Frist (Art. 19 f. Dublin-II-VO) - bis 7. August 2012 zu erfolgen habe, dass die im Rahmen des rechtlichen Gehörs vorgebrachten Gründe nicht gegen die Zuständigkeit der Niederlande sprechen und keine Hindernisse für eine Wegweisung in die Niederlande darstellen würden, dass keine Hinweise auf drohende Menschenrechtsverletzungen im Falle einer Rückkehr der Beschwerdeführenden in die Niederlande bestünden, dass die Niederlande ein Rechtsstaat mit funktionierenden polizeilichen Behörden sei, und sich die Beschwerdeführenden, sollten sie sich vor Übergriffe durch Drittpersonen fürchten, an die zuständigen niederländischen Behörden wenden können, dass weder die in der Niederlande herrschende Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung in diesen Staat sprechen würden, und der Vollzug der Wegweisung möglich sei, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 20. Februar 2012 Beschwerde erhoben und beantragten, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und anzuordnen, dass für die (materielle) Beurteilung des Asylgesuchs die Schweiz zuständig sei, dass sie in formeller Hinsicht um vollzugshindernde Massnahmen, Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchten, dass sie in der Beschwerde im Wesentlichen geltend machten, sie befürchten im Falle einer Rückkehr in die Niederlande, wieder den Schleppern ausgeliefert zu sein, welche sie seinerzeit festgehalten, bedroht und verfolgt hätten, dass ihnen die Schlepper in Holland sämtliche Papiere abgenommen und eine gegenüber der ursprünglichen Abmachung höhere Geldsumme für die Weiterreise nach England gefordert hätten, dass sie das Geforderte den Schleppern bezahlt hätten, diese aber ihr Versprechen, sie nach England zu bringen, nicht hätten einlösen wollen, sie im Gegenteil weiterhin erpresst hätten, ihnen im Verlauf einer 40-tägigen Festhaltung in ihrem Haus in Den Haag zu wenig Nahrung gegeben hätten und, als sie gegen diese Behandlung protestiert hätten, sie mit Waffengewalt in Schach gehalten und bedroht hätten, dass sie deshalb ihren letzten Besitz den Schleppern überlassen hätten, dass die Schlepper sie nach der Freilassung nach I._______ im Süden von Holland gebracht hätten, worauf sie am 10. Dezember 2009 zur Polizei gegangen seien und Asylgesuche gestellt hätten, dass sie ihre Asylgesuche in den Niederlanden mit falschen Identitäten unterlegt hätten, weil sie Komplikationen wegen der Staatenlosigkeit der Beschwerdeführerin gefürchtet hätten, dass sie in der Folge nicht gewagt hätten, sich als Einzelpersonen aus dem Asylzentrum herauszuwagen, weil sie Attacken ihrer Schlepper befürchtet hätten, dass sie einen von diesen in Amsterdam angetroffen hätten, der ihnen bereits ihre Telefonnummer abverlangt habe, dass der Beschwerdeführer im Asylzentrum einen syrischen Asylbewerber getroffen habe, der ihnen dann seine Hilfe für eine Englandreise angeboten habe, dass sie diesen Syrer für seine offerierten Dienste im Voraus hätten bezahlen müssen und ihn später durch einen Freund hätten beschatten lassen, um zu verifizieren, ob er ihnen tatsächlich eine Reisemöglichkeit nach England verschaffe, dass indessen ihr Beschatter und weitere Personen aus dem Zug gestossen und dabei schwer verletzt worden seien, dass in der Folge der Beschwerdeführer heimlich ein Telefongespräch des Syrers auf einen Datenträger aufgezeichnet habe, was letzterer erfahren und bewogen habe, ihm mit der Eliminierung zu drohen, dass er den Syrer deshalb bei der Polizei angezeigt habe und dieser den Datenträger ausgehändigt habe, was zu einer polizeilichen Untersuchung und zur Versetzung des Syrers in ein anderes Asylzentrum geführt habe, dass die Beschwerdeführerin einige Zeit später von einem unbekannten afrikanischen Asylbewerber vor ein fahrendes Fahrzeug gestossen worden sei, der Autofahrer aber gerade noch habe ausweichen können, dass die Beschwerdeführerin diesen afrikanischen Asylbewerber angezeigt habe, was wiederum zu einer kurzen Untersuchung durch die Polizei und einer anschliessenden Versetzung des Täters in ein anderes Asylzentrum geführt habe, dass die Polizei den Beschwerdeführenden in den betreffenden Polizeirapport keine Einsicht gewährt habe, dass die Beschwerdeführerin durch diese Vorfälle in den Niederlanden psychisch schwer angeschlagen sei und auch (...eines der Kinder...) unter schweren Angststörungen leide, weshalb ihnen nicht zuzumuten sei, in die Niederlande zurückzukehren, dass mit der Beschwerde eine Kopie der angefochtenen Verfügung, eine Kopie einer Beweisaufnahme durch die holländische Polizei vom (...) Juli 2011 und ein ärztliches Zeugnis vom 16. Februar 2012 eingereicht wurden, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG richtet, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG), dass die Beschwerdeführenden durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben, daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind und somit auf die formgerecht und fristgerechte Eingabe einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 - 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist, dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, wobei sich diese Fragen in den Dublin-Verfahren bereits vor Erlass des Nichteintretensentscheides stellen, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass aufgrund der Abklärungen des BFM bei der Eurodac-Datenbank das Stellen eines Asylgesuchs der Beschwerdeführenden in den Niederlanden feststeht und von ihnen nicht bestritten wird, dass die Niederlande mit Schreiben vom 7. Februar 2012 ihre Zuständigkeit anerkannt und einer Rückübernahme der Beschwerdeführenden zugestimmt hat (A18 und A19), dass in der Beschwerde nichts Stichhaltiges geltend gemacht wird, das in Bezug auf die Zuständigkeit der Niederlande für die Durchführung des Asylverfahrens zu einer anderen Beurteilung führen könnte, dass die Niederlande seit dem 31. August 1954 (in Kraft seit 31. August 1954) Signatarstaat der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und seit 21. Dezember 1988 (in Kraft seit 20. Januar 1989) des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist und keine Hinweise dafür bestehen, dieser Rechtsstaat werde sich im vorliegenden Fall nicht an die aus diesen Übereinkommen resultierenden Verpflichtungen halten, dass keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, die Beschwerdeführenden würden im Falle einer Rückkehr in die Niederlande in eine existenzbedrohende Notlage geraten, zumal sie sich bei Problemen mit Drittpersonen oder mit medizinischen Anliegen an die dortigen Behörden wenden könnten, dass gemäss dem ärztlichen Attest vom 16. Dezember 2012 die Beschwerdeführerin unter einer Posttraumatischen Belastungsstörung (F43.1) und einer Anpassungsstörung (F43.22) leide und (...eines der Kinder...) schwere Ängste entwickelt habe, dass in den Niederlanden Fachpersonal mit entsprechenden Einrichtungen zur Behandlung dieser Krankheiten vorhanden sind, dass die Reisefähigkeit der Beschwerdeführenden aus ärztlicher Sicht nicht in Frage gestellt wurde, dass es im Übrigen im geografischen Geltungsbereich der Dublin-II-VO nicht der betroffenen asylsuchenden Person zusteht, den zuständigen Staat für ihr Asylverfahren selber zu bestimmen (vgl. beispielsweise BVGE 2010/27 E. 6.4.6.2 und 6.4.6.6), und ein diesbezüglicher Wunsch der Beschwerdeführerin - sie stimmt dem Transfer in jedes andere Land als die Niederlande zu - grundsätzlich irrelevant ist, dass damit und auch unter Berücksichtigung des Kindeswohls kein hinreichender Grund zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts der Schweiz (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO) ersichtlich ist, dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens, bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständigen Staat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20), dass eine entsprechende Prüfung soweit notwendig vielmehr bereits im Rahmen des Nichteintretensentscheides stattfinden muss, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG) und kein Ausnahmetatbestand vorliegt (Art. 32 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311], BVGE 2008/34 E. 9.2), dass in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG die Frage der Zuläs­sigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs regel­mässig bereits Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des Nichtein­tretensentscheides ist (vgl. BVGE E-5644/2009 vom 31. August 2010, E. 10.2) und das Vorliegen von Vollzugshindernissen im Rahmen der allfälligen Anwendung der sogenannten Souveränitätsklausel (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO) zu prüfen sind, dass nach dem oben Gesagten offensichtlich kein Überstellungshindernis der Beschwerdeführenden in die Niederlande vorliegt und das BFM demzufolge zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass der Vollständigkeit halber festzustellen ist, dass es dem BFM und der kantonalen Vollzugsbehörde obliegt, dem Ersuchen der holländischen Behörden bei der Organisation der konkreten Überstellungsmodalitäten dieser Familie Rechnung zu tragen, dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtser­heblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass mit dem Urteil die Anträge auf Anordnung eines Vollzugsstopps und auf Verzicht einer Kostenvorschusserhebung gegenstandslos geworden sind, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wegen der Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Verfahrensausgang die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Walter Stöckli Thomas Hardegger Versand: