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E-7818/2016

E-7818/2016

Bundesverwaltungsgericht · 2018-10-25 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer reiste am 26. Juni 2015 in die Schweiz ein und stellte am gleichen Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ ein Asylgesuch. Am 9. Juli 2015 fand die Kurzbefragung des Beschwerdeführers zur Person (BzP) im EVZ und am 25. Oktober 2015 die Anhörung zu den Asylgründen gemäss Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) statt. B. B.a Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seines Asylgesuchs bei der BzP vor, sein Vater und sein Bruder hätten für die Oppositionspartei "UMA" gearbeitet und seien getötet worden. Er selber sei im Jahr 2009 zweimal bei universitären Solidaritätskundgebungen für Darfur festgenommen, nach einem Tag aber jeweils wieder freigelassen worden. B.b Bei der Anhörung gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, er gehöre dem Stamm der Taama an und stamme aus C._______, Bundesstaat Dschanub Darfur (Süd Darfur). Sein Vater, welcher ein Regimegegner und Mitglied der Partei "Al Umma" gewesen sei, sei im (...) 2010 vor seinem Haus in C._______ von zwei Personen auf einem Motorrad erschossen worden. Der Vater habe ihm zuvor aber nie etwas über seine Aktivitäten erzählt. Er selber habe ab (...) an der Universität D._______ studiert und in dieser Zeit bei einem Cousin seiner Mutter im Ort E._______ in der Nähe gelebt. Im Jahr 2009 sei er, nachdem er bei einer Diskussionsrunde an der Universität Kritik am sudanesischen Bildungssystem geäussert habe, von Angehörigen der Gruppe "Kezan" mitgenommen worden. Diese hätten ihn einige Stunden festgehalten und schliesslich unter der Bedingung freigelassen, keine solchen Äusserungen mehr zu machen und nicht mehr an derartigen Anlässen teilzunehmen. Die "Kezan" seien eine Gruppe von Studenten, die eng mit der Regierungspartei "Al Mutuamer Al Watani" zusammenarbeiten würden. Im gleichen Jahr sei er noch ein weiteres Mal von den "Kezan" an einen unbekannten Ort gebracht und gefesselt, geschlagen und bedroht worden. Grund dafür sei gewesen, dass er interveniert habe, weil die "Kezan" von Studenten aus dem Darfur für einen Ausflug Geld verlangt hätten, während andere Studierende hierfür nichts hätten bezahlen müssen. Sein Bruder F._______ sei, als er krank geworden sei, wegen der Probleme ihres Vaters nach D._______ gekommen, um sich dort behandeln zu lassen. Er sei schliesslich im Spital gestorben. Der Tod seines Bruders erscheine ihm verdächtig, und er gehe davon aus, dass dieser getötet worden sei. Er habe F._______ nicht im Spital besuchen können, weil er unter Beobachtung der Gruppe "Kezan" gestanden sei und nicht gewollt habe, dass sein Bruder wegen ihm in Schwierigkeiten gerate. Nach Abschluss des Studiums habe er von Februar bis August 2012 in G._______ einen (...)laden betrieben. Viele junge Aktivisten hätten dort, auch ohne sein Einverständnis und gegen seinen Willen, Publikationen aufgehängt. Darunter seien auch Mitglieder der Gruppe "Kezan" gewesen. Diese hätten sich verhalten, als ob sein Laden ihnen gehöre. Eines Tages hätten diese Leute in seinem Laden Drogen geraucht und etwas davon in eine seiner Schubladen gesteckt. Nach ihrem Weggang habe er diese Drogen weggeworfen, und kurz darauf sei sein Laden von den Behörden durchsucht worden. Aufgrund dieses Vorfalls habe er den Laden aufgegeben und sei von G._______ weggegangen. Danach habe er während etwa zwei Jahren in H._______ gelebt und gearbeitet. Im Juli 2014 habe er seine Mutter besucht, welche bei einem Cousin in E._______ bei D._______ lebe. Einige Tage nach seiner Ankunft dort sei er von Mitgliedern der "Kezan" angesprochen worden. Sie hätten ihn verpflichten wollen, für sie in C._______ zu arbeiten, wobei sie ihm eine Bezahlung sowie eine Unterkunft angeboten hätten. Sie hätten ihm angedroht, ihn zu verfolgen und umzubringen, falls er ihr Angebot nicht annehme. Er habe eine Bedenkfrist von fünf Tagen erhalten. Nach zwei Tagen habe er einen Schlepper kontaktiert, welcher ihn am (...) August 2014 illegal nach Libyen gebracht habe. Von dort aus sei er in einem Boot nach Italien und von dort per Zug in die Schweiz weitergereist. Im Übrigen habe er in der Schweiz als einfacher Teilnehmer an einigen Solidaritätskundgebungen für Darfur teilgenommen. B.c Der Beschwerdeführer reichte zum Beleg seiner Vorbringen einen Nationalitätenausweis und einen Studentenausweis, beide in Kopie, sowie ein Arztzeugnis von Dr. med. I._______, vom 3. August 2016 ein. C. Mit Verfügung vom 16. November 2016 (eröffnet am 17. November 2016) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. D. Mit Eingabe vom 16. Dezember 2016 an das Bundesverwaltungsgericht reichte der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung ein und beantragte, diese sei vollumfänglich aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren; eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen und subeventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung unter Beiordnung seiner Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. Zum Beleg seiner Vorbringen reichte er einen Kurzbericht der Hilfswerksvertretung inklusive Zusatzblatt, eine Kopie des Arztberichtes vom 3. August 2016, eine ärztliche Bescheinigung von Dr. med. J._______ vom 28. November 2016, eine Bewilligung betreffend Stellenantritt vom Kanton K._______ vom 26. Mai 2016 sowie ein Arbeitszeugnis vom 27. November 2016 ein. E. Mit Zwischenverfügung vom 22. Dezember 2016 hiess der Instruktionsrichter die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um unentgeltliche Verbeiständung gemäss Art. 110a AsylG gut, setzte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers als amtliche Rechtsbeiständin ein und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Ferner wurde das SEM zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. F. In ihrer Vernehmlassung vom 4. Januar 2017 hielt die Vorinstanz an ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. G. Mit Eingabe vom 9. Februar 2017 machte der Beschwerdeführer von dem ihm mit Instruktionsverfügung vom 6. Januar 2017 eingeräumten Recht zur Replik Gebrauch und hielt an den in der Beschwerde gestellten Anträgen fest.

Erwägungen (45 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Die Vorinstanz stellte sich in der angefochtenen Verfügung auf den Standpunkt, die Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht zu genügen. Er habe bei der BzP seine Probleme mit den "Kezan" zu keinem Zeitpunkt erwähnt. Es sei nicht nachvollziehbar, dass er diese Ereignisse erst zu einem späteren Zeitpunkt nachgeschoben habe, handle es sich doch dabei um essenzielle Fluchtgründe und nicht um unbedeutende Nebensächlichkeiten. Ferner habe er widersprüchliche Angaben zu den Umständen des Todes seines Bruders sowie zu dessen politischem Engagement gemacht. Er habe zudem keine genaueren Angaben zu den politischen Aktivitäten seines Vaters für die Umma-Partei machen können. Seine Erklärung, sein Vater habe ihm diese verheimlicht, sei nicht überzeugend. Die Angaben zu den Todesumständen des Vaters seien äusserst vage, und auch seine Aussagen dazu, wie seine Familie bedroht worden sei, seien sehr oberflächlich. Die angebliche Bedrohung seines Bruders, welche ihn davon abgehalten habe, diesen im Spital zu besuchen, beruhe auf einer blossen Vermutung. Schliesslich sei nicht nachvollziehbar, wie die "Kezan" schon kurz nachdem er bei seiner Mutter angekommen sei, von seinem Besuch hätten Kenntnis erlangt haben sollen. Hinsichtlich der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sei festzustellen, dass eine Rückführung abgewiesener Asylsuchender nach Darfur gegenwärtig nicht zumutbar sei. Der Beschwerdeführer habe jedoch eine zumutbare innerstaatliche Wohnsitzalternative in einem anderen Landesteil des Sudans, beispielsweise in Khartum. Dort würden zahlreiche Darfuris leben, und es sei davon auszugehen, dass Vertreter dieser Diaspora ihren Landsleuten Unterstützung bieten würden. Zudem verfüge der Beschwerdeführer über eine Universitätsausbildung, berufliche Erfahrung und habe im Heimatstaat ein familiäres Netz, das ihn unterstützen könne.

E. 3.2.1 In formeller Hinsicht rügte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeeingabe, die Vorinstanz habe den Untersuchungsgrundsatz sowie das rechtliche Gehör verletzt, dadurch dass sie wichtige Sachverhaltselemente nicht angemessen berücksichtigt habe. Er habe im Rahmen der Anhörung mehrmals erwähnt, dass er von den "Kezan" misshandelt worden sei, und habe auf seine Schmerzen sowie den von ihm gleichzeitig eingereichten Arztbericht verwiesen, in welchem festgehalten werde, dass er gefoltert worden sei. Das SEM hätte ihn zu der erlittenen Folter befragen müssen, da diese für die Frage einer Furcht vor zukünftiger Verfolgung sowie der Feststellung eines Gefährdungsprofils relevant sei. Die Vorinstanz habe durch diese Unterlassung den Sachverhalt unrichtig beziehungsweise unvollständig festgestellt. Den beiden beiliegenden Arztberichten könne entnommen werden, dass er unter chronischen Schmerzen leide und Narben an seinem Körper aufweise, die auf die erlittene Folter zurückgeführt werden könnten.

E. 3.2.2 Betreffend die Frage der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen führte der Beschwerdeführer aus, die Vorinstanz habe ihm zu Unrecht nachgeschobene Aussagen vorgeworfen. Es müsse beachtet werden, dass die BzP stark verkürzt gewesen sei und nicht alle seine Aussagen protokolliert worden seien. Er habe namentlich erwähnt, Probleme mit den "Kezan" gehabt zu haben und deswegen ausgereist zu sein. Im Protokoll der BzP seien die von ihm geschilderten Asylgründe indessen nur grob zusammengefasst worden und er sei nicht zu seinen persönlichen Problemen befragt worden. Er habe lediglich auf die ihm gestellten Fragen geantwortet. Die Vorinstanz habe seine Aussagen zum Tod seines Bruders F._______ nicht korrekt wiedergegeben. Er habe erklärt, sein Bruder habe sich wegen einer Erkrankung im Spital behandeln lassen müssen; die Frage, woran dieser gestorben sei, habe er nicht beantwortet und an dieser Stelle auch nicht die Gelegenheit gehabt, auszuführen, warum er davon ausgehe, F._______ sei umgebracht worden. Diese Vermutung beruhe darauf, dass der behandelnde Arzt keine Todesursache genannt habe und die Cousinen, die F._______ hätten besuchen wollen, dessen Leiche nicht hätten sehen können. Zum politischen Engagement seines Bruders liege kein Widerspruch in seinen Aussagen vor. Er habe zwar ausgesagt, dieser sei nicht politisch aktiv gewesen, habe gleichzeitig aber auch zu Protokoll gegeben, möglichweise habe er ihm sein politisches Engagement verheimlicht. Dass sein Vater mit seiner Familie nicht über seine Tätigkeit für die Umma-Partei gesprochen habe, sei angesichts der unterdrückten Meinungsfreiheit und des Verbots aller Oppositionsparteien im Sudan durchaus nachvollziehbar. Er habe auch nicht gesagt, das Engagement seines Vater sei stadtbekannt gewesen, sondern nur, dass jedermann gewusst habe, wessen Sohn sein Bruder sei. Der Vater habe seine Aktivitäten auch vor den Nachbarn geheim gehalten. Dass er nur ungenaue Angaben zu den Todesumständen seines Vaters habe machen können, liege daran, dass er davon nur von Nachbarn erfahren habe, die ihn telefonisch kontaktiert hätten. Er habe aber glaubhaft geschildert, weshalb er davon ausgehe, dass die "Kezan" seinen Vater getötet hätten. Die Tatumstände würden auf einen politischen Mord hindeuten. Nachdem sein Vater und wahrscheinlich auch sein Bruder von den sudanesischen Behörden getötet worden seien, sei seine Furcht vor den "Kezan" begründet und nachvollziehbar. Es sei schliesslich plausibel, dass die "Kezan" ihn schon wenige Tage nach seiner Ankunft in E._______ aufgesucht hätten. Er gehe davon aus, dass diese ihn seit seiner Studienzeit beobachten würden. Er habe ab 2003 beim Cousin seiner Mutter in E._______ gelebt und sei daher dort bekannt gewesen. Seine Anwesenheit habe sich wohl rasch herumgesprochen und es gebe in jedem Dorf Informanten, welche dem Sicherheitsdienst und der Regierungspartei Bericht erstatten würden. Die Vorinstanz habe den herabgesetzten Beweisanforderungen gemäss Art. 7 AsylG nicht hinreichend Rechnung getragen. Er habe die ihm von dieser vorgehaltenen Ungereimtheiten zum grössten Teil entkräften können und glaubhafte und detaillierte Aussagen zu den Verfolgungsmassnahmen gegen ihn sowie seine Angehörigen gemacht. Angesichts der äusserst summarischen BzP könne ihm nicht vorgeworfen werden, die unmittelbar vor seiner Flucht erfolgten Drohungen durch die "Kezan" verspätet vorgebracht zu haben. Die erlittene Folter habe er zwar nicht im Detail erläutert, aber mehrmals angedeutet und einen entsprechenden Arztbericht eingereicht. Es sei notorisch, dass Folteropfer sich oft schämen würden, über die erlittenen Misshandlungen zu berichten. Überdies müssten gemäss Art. 32 VwVG sowie der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch verspätete Vorbringen berücksichtigt werden, wenn sie ausschlaggebend erscheinen würden.

E. 3.2.3 Er habe bereits in der Vergangenheit ernsthafte Nachteile erlitten. Die Tatsache, dass er aufgrund politischer Motive verfolgt worden sei, sei ein ernstzunehmender Hinweis auf eine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung. Ins Visier des Geheim- und Sicherheitsdienstes NISS würden insbesondere Personen geraten, die sich politisch engagierten, sich in kritischer Weise über die Regierung und die sudanesischen Behörden oder über die Lage in Darfur äusserten oder die verdächtigt würden, einer Rebellengruppe anzugehören. Diesbezüglich werde namentlich auf den Grundsatzentscheid BVGE 2013/5 des Bundesverwaltungsgerichts verwiesen. Für Personen nicht-arabischer Ethnie aus Darfur bestehe ein grosses Risiko, bei einer Rückkehr in den Sudan registriert, verhaftet, verhört und misshandelt zu werden. Der NISS werde für Verfolgungsmassnahmen gegen Personen verantwortlich gemacht, welche auf Menschenrechtsverletzungen aufmerksam machen würden. Hierzu würden auch exilpolitische Aktivisten gehören. Aus diesen Gründen habe er begründete Furcht vor Verfolgung. Da er eine staatliche Verfolgung zu befürchten habe und die sudanesischen Sicherheitsbehörden im ganzen Land operieren würden, könne per se keine innerstaatliche Fluchthalternative bestehen. Überdies sei zu beachten, dass die Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative zumutbar sein müsse. Hierfür reiche es nicht aus, dass in einem anderen Landesteil eine grosse Gemeinschaft von Personen gleicher Ethnie aus dem Darfur lebe. Er verfüge nicht über ein Verwandtschaftsnetz in einem sicheren Gebiet im Sudan, namentlich in Khartum oder G._______. Ferner verfüge er zwar über eine Schulbildung, habe aber keinen Beruf erlernt. Wegen seiner Herkunft aus dem Darfur habe er nur im informellen Bereich arbeiten können. Zudem habe die Vorinstanz seinen schlechten Gesundheitszustand, welcher ihn bei der Erwerbstätigkeit einschränke, nicht berücksichtigt. Aus diesen Gründen habe er keine zumutbare Fluchtalternative in Khartum.

E. 3.2.4 Eventualiter seien bei ihm subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG festzustellen. Der sudanesische Sicherheitsdienst überwache die Opposition im Ausland genau. Sudanesische Staatsangehörige, müssten nach einem längeren Auslandsaufenthalt bei einer Rückkehr mit einer Anhörung rechnen. Gemäss Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) seien nicht nur Personen mit herausragendem politischem Profil, sondern alle Menschen, die das aktuelle Regime ablehnten oder einer solchen Ablehnung verdächtigt würden, gefährdet. Im Ausland politisch aktive Sudanesen würden von den sudanesischen Behörden registriert. Er nehme jedes Jahr an der Gedenkfeier für die Opfer in Darfur in L._______ teil. Diese Kundgebungen, an welchen auf Menschenrechtsverletzungen durch die sudanesische Regierung hingewiesen würden, würden von dieser als regierungsfeindliche Aktivitäten registriert.

E. 3.2.5 Im Weiteren sei der Wegweisungsvollzug als unzulässig zu erachten, da dieser wegen der realen Risikos, Folter und unmenschliche Behandlung zu erleiden, gegen Art. 3 EMRK und Art 3 der UN-Folterkonvention verstossen würde. Ferner sei der Vollzug der Wegweisung auch unzumutbar, weil er ausserhalb seiner Herkunftsregion über kein soziales Beziehungsnetz verfüge und keine Erwerbstätigkeit finden würde. Darüber hinaus müssten auch seine gesundheitlichen Beschwerden und die hervorragende Integration in der Schweiz berücksichtigt werden.

E. 3.3 Das SEM führte in seiner Vernehmlassung namentlich aus, dem vom Beschwerdeführer eingereichten Arztzeugnis vom 3. August 2016 sei keine medizinische Notlage zu entnehmen, welche ein Wegweisungshindernis darstellen würde. Dieses vermöge ferner die geltend gemachte Verfolgung nicht zu beweisen. Es belege alleine die akuten chronischen Schmerzen, nicht aber deren Ursache. Dem Argument einer stark verkürzten BzP könne nicht zugestimmt werden. Der Beschwerdeführer habe seine Gesuchsgründe schildern können, und es hätte ungeachtet des summarischen Charakters der Befragung erwartet werden können, dass er die persönlich erlittene Verfolgung durch die "Kezan" zumindest ansatzweise erwähnt hätte. Im Weiteren habe er seine Annahme, der Bruder sei ermordet worden, nicht hinreichend und nachvollziehbar zu begründen vermocht. Auch hinsichtlich der geltend gemachten politischen Aktivitäten sowie seiner Behauptung, an der Universität von den "Kezan" beobachtet worden zu sein, seien seine Schilderungen äusserst vage, und er habe kaum konkrete Angaben machen können.

E. 3.4 Der Beschwerdeführer hielt in seiner Replik namentlich daran fest, die Vorinstanz habe den Sachverhalt bezüglich der von ihm erlittenen Folter nicht vollständig festgestellt und in diesem Sinne den von ihm bereits im erstinstanzlichen Verfahren eingereichten Arztbericht nicht hinreichend gewürdigt. Sie hätte den Arztbericht nicht schon deshalb, weil er die Hintergründe der erkennbaren Verletzungen nicht zu belegen vermöge, als irrelevant abtun dürfen, bilde er doch ein Indiz, welches für die Glaubhaftigkeit der erlittenen Folter spreche und bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen zu berücksichtigen sei. Das SEM habe nicht dargelegt, aus welchen Gründen der Arztbericht kein Indiz für die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen sei. Im Übrigen sei es nicht auf den auf Beschwerdeebene eingereichten Arztbericht vom 28. November 2016 eingegangen. Im Weiteren werde daran festgehalten, dass der Vorwurf der nachgeschobenen Fluchtgründe nicht gerechtfertigt sei, angesichts der stark verkürzten BzP, bei welcher er namentlich nicht nach Problemen mit den Behörden oder einer allfälligen Inhaftierung gefragt worden sei, obwohl solche Fragen sonst üblich seien. Es sei ihm im Übrigen äusserst schwer gefallen, über die erlittene Folter zu sprechen, weil er dieses Ereignis, welches für ihn mit Scham behaftet sei, verdrängt habe. Er sei daher nicht fähig gewesen, dieses in der Hektik der BzP zu schildern. Im Übrigen habe sein Bruder erst Wochen, nachdem er sich unwohl gefühlt habe, das Spital aufgesucht. Im Zeitpunkt des Spitalbesuchs sei er nicht in einem so schlechten Zustand gewesen, dass sein unmittelbarer Tod zu erwarten gewesen wäre. Das Verhalten des Arztes, welcher keine Todesursache angegeben und keinen Bericht erstellt habe, sei sehr wohl suspekt. Hinsichtlich des Vorwurfs der unsubstanziierten Aussagen zu verschiedenen Sachverhaltselementen sei die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung nicht auf die ausführlichen Darlegungen in seiner Beschwerdeeingabe eingegangen, an welchen vollumfänglich festgehalten werde. Das Staatssekretariat habe weiterhin nur die ihn belastenden Elemente gewürdigt, während diejenigen, die für seine Sachverhaltsdarstellung sprachen, keinen Eingang in die Würdigung finden würden.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.1 Im Verwaltungsverfahren und insbesondere im Asylverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz, das heisst die Behörde stellt den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG; vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Für das erstinstanzliche Asylverfahren bedeutet dies, dass das SEM zur richtigen und vollständigen Ermittlung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts verpflichtet ist und auch nach allen Elementen zu forschen hat, die zugunsten der asylsuchenden Person sprechen. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen der Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG.

E. 5.2 Die Vorinstanz hat diesen Verfahrensgrundsätzen vorliegend Genüge getan. Sie hat sich mit den wesentlichen Elementen der Sachverhalts-vorbringen des Beschwerdeführers hinreichend auseinandergesetzt und in ihren Erwägungen nachvollziehbar dargelegt, weshalb diese nach ihrer Auffassung als unglaubhaft zu erachten seien. Namentlich ist die Rüge, das SEM hätte weitere Abklärungen betreffend die von ihm geltend gemachten Misshandlungen vornehmen sollen, nicht berechtigt. Wie im Folgenden darzulegen sein wird, fehlt es diesem Vorbringen an der asylrechtlichen Relevanz, weshalb für weitere diesbezügliche Abklärungen keine Notwendigkeit bestand. Auch der Vorwurf, das SEM habe das bei der Anhörung eingereichte Arztzeugnis vom 3. August 2016 nicht gebührend gewürdigt, ist unberechtigt. In diesem ärztlichen Schreiben wurden beim Beschwerdeführer chronische Knie- und Handgelenksschmerzen diagnostiziert, welch gemäss Anamnese "nach Folterung" aufgetreten seien. Die beschriebene Ursache der Beschwerden beruht demnach alleine auf den Aussagen des Beschwerdeführers gegenüber der behandelnden Ärztin und das Arztzeugnis vermag diesbezüglich keine besondere Beweiswirkung zu entfalten. Dass die Vorinstanz diesem Dokument keine massgebliche Bedeutung beimass, ist somit nicht zu beanstanden.

E. 5.3 Der Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist daher abzuweisen.

E. 6.1 Der Beschwerdeführer gab bei der BzP zwar zu Protokoll, er sei im Jahr 2009 an der Universität zweimal festgenommen worden, erwähnte aber weder die "Kezan" als Urheber dieser Übergriffe noch die bei der Anhörung sowie im Beschwerdeverfahren geltend gemachten Misshandlungen durch diese (vgl. Protokoll BzP A4 S. 6). Weiter fällt auf, dass seine Darstellung der Hintergründe dieser Festnahmen erheblich voneinander abweichen: Während er bei der BzP aussagte, er sei bei Solidaritätskundgebungen für Darfur festgenommen worden (vgl. Protokoll BzP a.a.O.), brachte er im Rahmen der Anhörung vor, die Übergriffe durch die "Kezan" seien wegen einer kritischen Äusserung über das sudanesische Bildungssystem im Rahmen einer Diskussionsveranstaltung beziehungsweise wegen einer von ihm geäusserten Kritik an einer diskriminierenden Behandlung von Studenten aus dem Darfur erfolgt (vgl. Protokoll Anhörung A18 S. 8 f.). Auch unter Berücksichtigung der in der Tat sehr summarischen BzP handelt es sich hierbei um nicht unerhebliche Ungereimtheiten, und die Vor-instanz hat zu Recht Zweifel an der Glaubhaftigkeit dieser Vorbringen des Beschwerdeführers geäussert. In der auf Beschwerdeebene eingereichten ärztlichen Bestätigung vom 28. November 2016 wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer an seinem Körper Narben aufweise, welche auf Folterungen zurückgeführt werden könnten. Dies kann zwar als Indiz dafür gewertet werden, dass er in der Vergangenheit Misshandlungen erlitten hat, stellt aber keinen Beleg dafür dar, dass diese sich in dem von ihm behaupteten Zusammenhang ereigneten.

E. 6.2 Ohne abschliessende Prüfung der Glaubhaftigkeit kann aber auf jeden Fall festgestellt werden, dass es diesen Vorbringen an der asylrechtlichen Relevanz fehlt, weil in zeitlicher und sachlicher Hinsicht kein genügend enger Kausalzusammenhang dieser Vorfälle mit der im Jahre 2014, mithin rund fünf Jahre später erfolgten Ausreise vorliegt. Dies trifft ebenso auf die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Behelligungen durch regierungsnahe Aktivisten in G._______ im Jahr 2011 zu. Diese stellen zudem auch bezüglich ihrer Intensität keine ernsthaften Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG dar. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Drohungen durch Angehörige der "Kezan" im Jahre 2014 in E._______, welche nach seiner Darstellung für seine Ausreise ausschlaggebend waren, sind in Übereinstimmung mit der Vorinstanz als unglaubhaft zu erachten. Zunächst fällt auf, dass er diesen Vorfall im Rahmen der BzP auch nicht ansatzweise erwähnt hat. Ferner erscheint, wie in der angefochtenen Verfügung ausgeführt, wenig realistisch, dass die "Kezan" schon kurz nach der Ankunft des Beschwerdeführers in E._______ von seiner Anwesenheit Kenntnis erlangt haben sollen. Für die von ihm geäusserte Vermutung, diese hätten ihn seit seiner Studienzeit ständig überwacht, liegen keinerlei konkrete Anhaltspunkte vor. Schliesslich ist nicht nachvollziehbar, welches Interesse die "Kezan" gehabt hätten, den Beschwerdeführer für ihre Dienste zu rekrutieren, obwohl sie ihn angeblich als Oppositionellen betrachteten.

E. 6.3 Im Weiteren lässt auch das vom Beschwerdeführer geltend gemachte oppositionelle Engagement seines Vaters und seines Bruders F._______ nicht auf eine begründete Verfolgungsfurcht schliessen. Die Aussagen des Beschwerdeführers zu der angeblichen Tätigkeit seines Vaters für die oppositionelle UMA-Partei sowie zu den Hintergründen von dessen Ermordung sind äusserst vage und unsubstanziiert. Die Behauptung, sein Vater sei wegen seines politischen Engagements umgebracht worden, wurde somit nicht plausibel dargetan. Dass sich F._______ ebenfalls politisch betätigt habe, ist eine blosse Vermutung des Beschwerdeführers, die er ebenso wenig zu substanziieren vermochte wie den von ihm geäusserten Verdacht, F._______ sei im Spital umgebracht worden. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung stellt das beschriebene Verhalten des behandelnden Arztes kein stichhaltiges Indiz hierfür dar. Im Übrigen ergeben sich aus den Akten keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit aufgrund der Profile seines Vaters oder seines Bruders irgendwelche Nachteile erlitten hätte.

E. 6.4 Schliesslich ist festzustellen, dass das Bundesverwaltungsgericht in konstanter Rechtsprechung eine Kollektivverfolgung der nicht-arabischen Ethnien in Darfur verneint (vgl. BVGE 2013/21 und Urteil E-678/2012 vom 27. Januar 2016 [publiziert als Referenzurteil]). Der Beschwerdeführer kann demnach auch aus seiner ethnischen Zugehörigkeit sowie der von ihm vorgebrachten schwierigen allgemeinen Situation in seinem Heimatstaat keine begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung ableiten.

E. 6.5 Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, Vorfluchtgründe im Sinn von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder glaubhaft zu machen.

E. 7.1 In Bezug auf die Frage, ob dem Beschwerdeführer aufgrund des von ihm geltend gemachten exilpolitischen Engagements subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG zuzuerkennen sind, ist Folgendes festzustellen:

E. 7.2 Eine Person, die subjektive Nachfluchtgründe geltend macht, hat begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise im Sinn von Art. 3 AsylG verfolgt würde (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1 S. 376 f.; BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352; EMARK 2006 Nr. 1 E. 6.1). Die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht bleiben dabei grundsätzlich massgeblich (Art. 3 und Art. 7 AsylG). Wesentlich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung im Sinn von Art. 3 AsylG befürchten muss.

E. 7.3 Im Referenzurteil E-678/2012 (mit Hinweis auf ein Urteil D-7162/2010 vom 29. Oktober 2012 und dort aufgeführten Quellen) wird dazu festgehalten, dass der Geheimdienst NISS als Instrument der National Congress Party (NCP) dafür besorgt ist, landesweit Kritiker einzuschüchtern oder zum Schweigen zu bringen. Betroffen sind namentlich Mitglieder der Opposition, Studenten, Journalisten, Menschenrechtsaktivisten, Aktivisten der Zivilgesellschaft sowie Angehörige von nationalen und internationalen Nichtregierungs- und UN-Organisationen. Ins Visier der sudanesischen Behörden und insbesondere des sudanesischen Geheimdienstes geraten Personen dann, wenn sie sich politisch engagieren, sich kritisch gegen die Regierung und die NCP sowie gegen Behörden oder über die Lage in den aktuellen Konfliktregionen (South Kordofan, Blue Nile, Darfur) äussern oder verdächtigt werden, eine Rebellengruppe zu unterstützen. Auch im Ausland beschäftigt sich der sudanesische Geheimdienst mit der Überwachung und Kontrolle von sudanesischen Oppositionsbewegungen. Es ist jedoch auch festzuhalten, dass kaum jede politische Aktivität von sudanesischen Personen im Ausland beobachtet wird, zumal eine solche umfassende Beobachtung die finanziellen, technischen und personellen Ressourcen und Möglichkeiten übersteigen dürften. Folglich ist davon auszugehen, dass in erster Linie Personen im Fokus der Regierung stehen, die sich aufgrund besonderer Umstände aus dem eher anonymen Kreis der blossen Teilnehmer an politischen Veranstaltungen von Exilorganisationen herausheben.

E. 7.4 Der EGMR hat in seinen Urteilen vom 7. Januar 2014 und 30. Mai 2017 (vgl. Urteile A.A. vom 7. Januar 2014, 58802/12, N.A. Nr. 50364/14 und A.I. Nr. 23378/15 je vom 30. Mai 2017) festgestellt, die Situation von politischen Opponenten der sudanesischen Regierung sei sehr unsicher. Nicht nur Anführer politischer Organisationen und andere Personen mit herausragendem politischem Profil, sondern alle Personen, die das aktuelle Regime ablehnten oder dessen auch nur verdächtigt würden, seien im Sudan gefährdet, festgenommen, misshandelt und gefoltert zu werden. Dabei kam er zum Schluss, mit Bezug auf einen Asylbewerber, der mehrere Jahre Mitglied der Sudanesischen Befreiungsarmee (SLM) gewesen sei und in der Schweiz an exilpolitischen Tätigkeiten teilgenommen habe, wäre nicht auszuschliessen, dass die sudanesischen Behörden auf ihn aufmerksam geworden seien, zumal exilpolitisch aktive Sudanesen, namentlich wenn sie mit der SLM in Verbindung gebracht würden, behördlich registriert seien. In späteren Urteilen des EGMR wird eine solche real bestehende Verfolgungssituation von Mitgliedern des Justice and Equality Movement (JEM) bestätigt und zudem festgestellt, dass sich die Situation für die oppositionellen Kräfte in Darfur verschlechtert habe (vgl. Urteile A.A. g. Frankreich Nr. 18039/11 vom 15. Januar 2015, Ziffer 55-56 und A.F. g. Frankreich, Nr. 80086/13 vom 15. Januar 2015). Im Urteil A.I. Nr. 23378/15 vom 30. Mai 2017 wird festgehalten, das exilpolitische Engagement für die JEM wie auch für das Darfur Friedens- und Entwicklungs-Zentrum (DFEZ) stelle ein Risiko dar, zumal der Asylsuchende dieses im Lauf der Jahre intensiviert habe. Damit sei nicht auszuschliessen, dass er die Aufmerksamkeit der sudanesischen Behörden auf sich gezogen haben könnte. Gestützt auf diese exilpolitischen Aktivitäten sei davon auszugehen, dass eine Wegweisung in den Sudan eine Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK zur Folge haben würde. Im Entscheid N.A. Nr. 50364/14 vom 30. Mai 2017 wurde festgehalten, dass die exilpolitischen Aktivitäten bei der JEM nicht dergestalt gewesen seien, um die Aufmerksamkeit der sudanesischen Behörden auf sich zu ziehen. Im Sudan sei er nicht politisch oppositionell tätig gewesen und zudem habe er den Heimatstaat legal über den internationalen Flughafen in Khartum verlassen, nachdem er kurz zuvor seinen Reisepass verlängert habe; für die Zeit seines langjährigen Aufenthalts in Griechenland (vor der Einreise in die Schweiz) habe er auch keine politischen Aktivitäten geltend gemacht. Vor diesem Hintergrund verneinte der Gerichtshof in jenem Fall das Bestehen einer Gefahr der Verletzung der EMRK im Fall einer Rückkehr.

E. 7.5 In Bezug auf den Beschwerdeführer ist zunächst festzuhalten, dass ihm nach den vorstehenden Erwägungen kein besonderes politisches Profil aufgrund seiner Aktivitäten im Sudan zukommt, welches ein besonderes Interesse der sudanesischen Behörden geweckt hätte. Auch machte er nicht geltend, Mitglied einer regimekritischen Organisation wie der SLM oder der JEM in der Schweiz zu sein. Das exilpolitische Profil des Beschwerdeführers ist nicht mit den beiden in E. 7.4 aufgeführten Fällen vergleichbar, bei denen der EGMR eine Verletzung von Art. 3 EMRK festgestellt hat. Gemäss eigenen Angaben hat er in der Schweiz mehrmals an Solidaritätskundgebungen für den Darfur teilgenommen, wobei er betonte, er sei "nur ein Teilnehmer" gewesen (vgl. Protokoll Anhörung A18 S. 16). Diese im Übrigen durch keine Beweismittel untermauerten Aktivitäten lassen nicht auf ein exponiertes exilpolitisches Engagement schliessen. Es ist nicht anzunehmen, dass der Beschwerdeführer als einfacher Kundgebungsteilnehmer das Augenmerk der sudanesischen Behörden auf sich gelenkt hat. Es ist demnach nicht überwiegend wahrscheinlich, dass diese ihn registriert haben und ihn bei einer Rückkehr behelligen würden.

E. 7.6 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch des Beschwerdeführers abgelehnt hat

E. 8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Auch die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).

E. 9.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 9.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be-schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

E. 9.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des EGMR sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.

E. 9.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 9.3.1 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass in Darfur eine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und ein Wegweisungsvollzug dorthin unzumutbar ist. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wird es für Angehörige nicht-arabischer Ethnien aus Darfur indes als grundsätzlich zumutbar erachtet, sich im Sinne einer innerstaatlichen Wohnsitzalternative in Khartum eine neue Existenz aufzubauen. Dies vor allem, weil sich eine Vielzahl von nicht-arabischen Darfuris dort niedergelassen hat; gemäss den Erkenntnissen des Gerichts lebt heute eine Vielzahl von Darfuris aller Ethnien in Khartum (vgl. BVGE 2013/5 E.5.4.5). Aufgrund der soziokulturellen Gegebenheiten im Sudan ist davon auszugehen, dass Vertreter dieser Diaspora ihren aus Darfur stammenden Landsleuten - und damit auch dem Beschwerdeführer - bei einer Ankunft in Khartum beiseite stehen und ihnen Unterstützung bieten werden. Insoweit wird es dem Beschwerdeführer möglich sein, sich vor Ort an Personen seines Herkunftsgebiets zu wenden und sich mit ihrer Hilfe eine Existenz aufzubauen.

E. 9.3.2 Beim Beschwerdeführer liegen verschiedene begünstigende Faktoren vor, die für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges und insbesondere für eine innerstaatliche Aufenthaltsalternative im Grossraum Khartum sprechen. Gemäss seinen Aussagen hat er seit dem Jahr 2003 bis zu seiner Ausreise nicht mehr in seiner Herkunftsort im Darfur sondern in andern Landesteilen (Khartum, G._______, M._______) gelebt, wo er studiert beziehungsweise gearbeitet hat. Er hat sehr gute Kenntnisse der arabischen Sprache, verfügt über eine universitäre Ausbildung und hat berufliche Erfahrung in mehreren Bereichen gesammelt. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer trotz der bei ihm gemäss Arztzeugnis vom 3. August 2016 diagnostizierten chronischen Schmerzen in Armen und Knien (wenngleich in reduziertem Umfang) in der Schweiz erwerbstätig ist, lässt darauf schliessen, dass diese gesundheitlichen Beschwerden keine wesentliche Beeinträchtigung darstellen und ihn nicht grundsätzlich an der Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit im Sudan hindern werden. Unter diesen Umständen kann davon ausgegangen werden, dass er bei einer Rückkehr in den Sudan für sich eine tragfähige Existenz aufbauen kann und nicht in eine Notlage geraten wird

E. 9.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indessen mit Instruk-tionsverfügung vom 22. Dezember 2016 sein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich seine finanzielle Lage seither entscheidrelevant verändert hätte, ist von der Auflage von Verfahrenskosten abzusehen.

E. 12 Mit der erwähnten Instruktionsverfügung wurde auch das Gesuch des Beschwerdeführers um amtliche Verbeiständung gutgeheissen und seine Rechtsvertreterin als Rechtsbeiständin eingesetzt (Art. 110a Abs. 1 VwVG). Dieser ist demnach ein amtliches Honorar für ihre notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Der in der Kostennote vom 9. Februar 2017 ausgewiesene zeitliche Vertretungsaufwand erscheint grundsätzlich angemessen, doch wurde das Honorar mit einem Stundenansatz von Fr. 250.- berechnet. Bei amtlicher Vertretung geht das Bundesverwaltungsgericht für nicht-anwaltliche Vertreter, wie in der Zwischenverfügung vom 22. Dezember 2016 angekündigt, praxisgemäss von einem Ansatz von höchstens Fr. 150.- aus. Demzufolge ist der Rechtsbeiständin - ausgehend vom zeitlichen Vertretungsaufwand gemäss Kostennote - ein Gesamtbetrag von Fr. 2040.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) durch das Bundesverwaltungsgericht zu vergüten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Das Honorar der amtlichen Rechtsbeiständin wird auf Fr. 2040.- bestimmt und durch die Gerichtskasse vergütet.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-7818/2016 Urteil vom 25. Oktober 2018 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richter Gérald Bovier, Richterin Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiber Nicholas Swain. Parteien A._______, geboren am (...), Sudan, amtlich verbeiständet durch MLaw Angela Stettler, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 16. November 2016 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reiste am 26. Juni 2015 in die Schweiz ein und stellte am gleichen Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ ein Asylgesuch. Am 9. Juli 2015 fand die Kurzbefragung des Beschwerdeführers zur Person (BzP) im EVZ und am 25. Oktober 2015 die Anhörung zu den Asylgründen gemäss Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) statt. B. B.a Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seines Asylgesuchs bei der BzP vor, sein Vater und sein Bruder hätten für die Oppositionspartei "UMA" gearbeitet und seien getötet worden. Er selber sei im Jahr 2009 zweimal bei universitären Solidaritätskundgebungen für Darfur festgenommen, nach einem Tag aber jeweils wieder freigelassen worden. B.b Bei der Anhörung gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, er gehöre dem Stamm der Taama an und stamme aus C._______, Bundesstaat Dschanub Darfur (Süd Darfur). Sein Vater, welcher ein Regimegegner und Mitglied der Partei "Al Umma" gewesen sei, sei im (...) 2010 vor seinem Haus in C._______ von zwei Personen auf einem Motorrad erschossen worden. Der Vater habe ihm zuvor aber nie etwas über seine Aktivitäten erzählt. Er selber habe ab (...) an der Universität D._______ studiert und in dieser Zeit bei einem Cousin seiner Mutter im Ort E._______ in der Nähe gelebt. Im Jahr 2009 sei er, nachdem er bei einer Diskussionsrunde an der Universität Kritik am sudanesischen Bildungssystem geäussert habe, von Angehörigen der Gruppe "Kezan" mitgenommen worden. Diese hätten ihn einige Stunden festgehalten und schliesslich unter der Bedingung freigelassen, keine solchen Äusserungen mehr zu machen und nicht mehr an derartigen Anlässen teilzunehmen. Die "Kezan" seien eine Gruppe von Studenten, die eng mit der Regierungspartei "Al Mutuamer Al Watani" zusammenarbeiten würden. Im gleichen Jahr sei er noch ein weiteres Mal von den "Kezan" an einen unbekannten Ort gebracht und gefesselt, geschlagen und bedroht worden. Grund dafür sei gewesen, dass er interveniert habe, weil die "Kezan" von Studenten aus dem Darfur für einen Ausflug Geld verlangt hätten, während andere Studierende hierfür nichts hätten bezahlen müssen. Sein Bruder F._______ sei, als er krank geworden sei, wegen der Probleme ihres Vaters nach D._______ gekommen, um sich dort behandeln zu lassen. Er sei schliesslich im Spital gestorben. Der Tod seines Bruders erscheine ihm verdächtig, und er gehe davon aus, dass dieser getötet worden sei. Er habe F._______ nicht im Spital besuchen können, weil er unter Beobachtung der Gruppe "Kezan" gestanden sei und nicht gewollt habe, dass sein Bruder wegen ihm in Schwierigkeiten gerate. Nach Abschluss des Studiums habe er von Februar bis August 2012 in G._______ einen (...)laden betrieben. Viele junge Aktivisten hätten dort, auch ohne sein Einverständnis und gegen seinen Willen, Publikationen aufgehängt. Darunter seien auch Mitglieder der Gruppe "Kezan" gewesen. Diese hätten sich verhalten, als ob sein Laden ihnen gehöre. Eines Tages hätten diese Leute in seinem Laden Drogen geraucht und etwas davon in eine seiner Schubladen gesteckt. Nach ihrem Weggang habe er diese Drogen weggeworfen, und kurz darauf sei sein Laden von den Behörden durchsucht worden. Aufgrund dieses Vorfalls habe er den Laden aufgegeben und sei von G._______ weggegangen. Danach habe er während etwa zwei Jahren in H._______ gelebt und gearbeitet. Im Juli 2014 habe er seine Mutter besucht, welche bei einem Cousin in E._______ bei D._______ lebe. Einige Tage nach seiner Ankunft dort sei er von Mitgliedern der "Kezan" angesprochen worden. Sie hätten ihn verpflichten wollen, für sie in C._______ zu arbeiten, wobei sie ihm eine Bezahlung sowie eine Unterkunft angeboten hätten. Sie hätten ihm angedroht, ihn zu verfolgen und umzubringen, falls er ihr Angebot nicht annehme. Er habe eine Bedenkfrist von fünf Tagen erhalten. Nach zwei Tagen habe er einen Schlepper kontaktiert, welcher ihn am (...) August 2014 illegal nach Libyen gebracht habe. Von dort aus sei er in einem Boot nach Italien und von dort per Zug in die Schweiz weitergereist. Im Übrigen habe er in der Schweiz als einfacher Teilnehmer an einigen Solidaritätskundgebungen für Darfur teilgenommen. B.c Der Beschwerdeführer reichte zum Beleg seiner Vorbringen einen Nationalitätenausweis und einen Studentenausweis, beide in Kopie, sowie ein Arztzeugnis von Dr. med. I._______, vom 3. August 2016 ein. C. Mit Verfügung vom 16. November 2016 (eröffnet am 17. November 2016) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. D. Mit Eingabe vom 16. Dezember 2016 an das Bundesverwaltungsgericht reichte der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung ein und beantragte, diese sei vollumfänglich aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren; eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen und subeventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung unter Beiordnung seiner Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. Zum Beleg seiner Vorbringen reichte er einen Kurzbericht der Hilfswerksvertretung inklusive Zusatzblatt, eine Kopie des Arztberichtes vom 3. August 2016, eine ärztliche Bescheinigung von Dr. med. J._______ vom 28. November 2016, eine Bewilligung betreffend Stellenantritt vom Kanton K._______ vom 26. Mai 2016 sowie ein Arbeitszeugnis vom 27. November 2016 ein. E. Mit Zwischenverfügung vom 22. Dezember 2016 hiess der Instruktionsrichter die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um unentgeltliche Verbeiständung gemäss Art. 110a AsylG gut, setzte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers als amtliche Rechtsbeiständin ein und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Ferner wurde das SEM zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. F. In ihrer Vernehmlassung vom 4. Januar 2017 hielt die Vorinstanz an ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. G. Mit Eingabe vom 9. Februar 2017 machte der Beschwerdeführer von dem ihm mit Instruktionsverfügung vom 6. Januar 2017 eingeräumten Recht zur Replik Gebrauch und hielt an den in der Beschwerde gestellten Anträgen fest. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Die Vorinstanz stellte sich in der angefochtenen Verfügung auf den Standpunkt, die Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht zu genügen. Er habe bei der BzP seine Probleme mit den "Kezan" zu keinem Zeitpunkt erwähnt. Es sei nicht nachvollziehbar, dass er diese Ereignisse erst zu einem späteren Zeitpunkt nachgeschoben habe, handle es sich doch dabei um essenzielle Fluchtgründe und nicht um unbedeutende Nebensächlichkeiten. Ferner habe er widersprüchliche Angaben zu den Umständen des Todes seines Bruders sowie zu dessen politischem Engagement gemacht. Er habe zudem keine genaueren Angaben zu den politischen Aktivitäten seines Vaters für die Umma-Partei machen können. Seine Erklärung, sein Vater habe ihm diese verheimlicht, sei nicht überzeugend. Die Angaben zu den Todesumständen des Vaters seien äusserst vage, und auch seine Aussagen dazu, wie seine Familie bedroht worden sei, seien sehr oberflächlich. Die angebliche Bedrohung seines Bruders, welche ihn davon abgehalten habe, diesen im Spital zu besuchen, beruhe auf einer blossen Vermutung. Schliesslich sei nicht nachvollziehbar, wie die "Kezan" schon kurz nachdem er bei seiner Mutter angekommen sei, von seinem Besuch hätten Kenntnis erlangt haben sollen. Hinsichtlich der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sei festzustellen, dass eine Rückführung abgewiesener Asylsuchender nach Darfur gegenwärtig nicht zumutbar sei. Der Beschwerdeführer habe jedoch eine zumutbare innerstaatliche Wohnsitzalternative in einem anderen Landesteil des Sudans, beispielsweise in Khartum. Dort würden zahlreiche Darfuris leben, und es sei davon auszugehen, dass Vertreter dieser Diaspora ihren Landsleuten Unterstützung bieten würden. Zudem verfüge der Beschwerdeführer über eine Universitätsausbildung, berufliche Erfahrung und habe im Heimatstaat ein familiäres Netz, das ihn unterstützen könne. 3.2 3.2.1 In formeller Hinsicht rügte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeeingabe, die Vorinstanz habe den Untersuchungsgrundsatz sowie das rechtliche Gehör verletzt, dadurch dass sie wichtige Sachverhaltselemente nicht angemessen berücksichtigt habe. Er habe im Rahmen der Anhörung mehrmals erwähnt, dass er von den "Kezan" misshandelt worden sei, und habe auf seine Schmerzen sowie den von ihm gleichzeitig eingereichten Arztbericht verwiesen, in welchem festgehalten werde, dass er gefoltert worden sei. Das SEM hätte ihn zu der erlittenen Folter befragen müssen, da diese für die Frage einer Furcht vor zukünftiger Verfolgung sowie der Feststellung eines Gefährdungsprofils relevant sei. Die Vorinstanz habe durch diese Unterlassung den Sachverhalt unrichtig beziehungsweise unvollständig festgestellt. Den beiden beiliegenden Arztberichten könne entnommen werden, dass er unter chronischen Schmerzen leide und Narben an seinem Körper aufweise, die auf die erlittene Folter zurückgeführt werden könnten. 3.2.2 Betreffend die Frage der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen führte der Beschwerdeführer aus, die Vorinstanz habe ihm zu Unrecht nachgeschobene Aussagen vorgeworfen. Es müsse beachtet werden, dass die BzP stark verkürzt gewesen sei und nicht alle seine Aussagen protokolliert worden seien. Er habe namentlich erwähnt, Probleme mit den "Kezan" gehabt zu haben und deswegen ausgereist zu sein. Im Protokoll der BzP seien die von ihm geschilderten Asylgründe indessen nur grob zusammengefasst worden und er sei nicht zu seinen persönlichen Problemen befragt worden. Er habe lediglich auf die ihm gestellten Fragen geantwortet. Die Vorinstanz habe seine Aussagen zum Tod seines Bruders F._______ nicht korrekt wiedergegeben. Er habe erklärt, sein Bruder habe sich wegen einer Erkrankung im Spital behandeln lassen müssen; die Frage, woran dieser gestorben sei, habe er nicht beantwortet und an dieser Stelle auch nicht die Gelegenheit gehabt, auszuführen, warum er davon ausgehe, F._______ sei umgebracht worden. Diese Vermutung beruhe darauf, dass der behandelnde Arzt keine Todesursache genannt habe und die Cousinen, die F._______ hätten besuchen wollen, dessen Leiche nicht hätten sehen können. Zum politischen Engagement seines Bruders liege kein Widerspruch in seinen Aussagen vor. Er habe zwar ausgesagt, dieser sei nicht politisch aktiv gewesen, habe gleichzeitig aber auch zu Protokoll gegeben, möglichweise habe er ihm sein politisches Engagement verheimlicht. Dass sein Vater mit seiner Familie nicht über seine Tätigkeit für die Umma-Partei gesprochen habe, sei angesichts der unterdrückten Meinungsfreiheit und des Verbots aller Oppositionsparteien im Sudan durchaus nachvollziehbar. Er habe auch nicht gesagt, das Engagement seines Vater sei stadtbekannt gewesen, sondern nur, dass jedermann gewusst habe, wessen Sohn sein Bruder sei. Der Vater habe seine Aktivitäten auch vor den Nachbarn geheim gehalten. Dass er nur ungenaue Angaben zu den Todesumständen seines Vaters habe machen können, liege daran, dass er davon nur von Nachbarn erfahren habe, die ihn telefonisch kontaktiert hätten. Er habe aber glaubhaft geschildert, weshalb er davon ausgehe, dass die "Kezan" seinen Vater getötet hätten. Die Tatumstände würden auf einen politischen Mord hindeuten. Nachdem sein Vater und wahrscheinlich auch sein Bruder von den sudanesischen Behörden getötet worden seien, sei seine Furcht vor den "Kezan" begründet und nachvollziehbar. Es sei schliesslich plausibel, dass die "Kezan" ihn schon wenige Tage nach seiner Ankunft in E._______ aufgesucht hätten. Er gehe davon aus, dass diese ihn seit seiner Studienzeit beobachten würden. Er habe ab 2003 beim Cousin seiner Mutter in E._______ gelebt und sei daher dort bekannt gewesen. Seine Anwesenheit habe sich wohl rasch herumgesprochen und es gebe in jedem Dorf Informanten, welche dem Sicherheitsdienst und der Regierungspartei Bericht erstatten würden. Die Vorinstanz habe den herabgesetzten Beweisanforderungen gemäss Art. 7 AsylG nicht hinreichend Rechnung getragen. Er habe die ihm von dieser vorgehaltenen Ungereimtheiten zum grössten Teil entkräften können und glaubhafte und detaillierte Aussagen zu den Verfolgungsmassnahmen gegen ihn sowie seine Angehörigen gemacht. Angesichts der äusserst summarischen BzP könne ihm nicht vorgeworfen werden, die unmittelbar vor seiner Flucht erfolgten Drohungen durch die "Kezan" verspätet vorgebracht zu haben. Die erlittene Folter habe er zwar nicht im Detail erläutert, aber mehrmals angedeutet und einen entsprechenden Arztbericht eingereicht. Es sei notorisch, dass Folteropfer sich oft schämen würden, über die erlittenen Misshandlungen zu berichten. Überdies müssten gemäss Art. 32 VwVG sowie der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch verspätete Vorbringen berücksichtigt werden, wenn sie ausschlaggebend erscheinen würden. 3.2.3 Er habe bereits in der Vergangenheit ernsthafte Nachteile erlitten. Die Tatsache, dass er aufgrund politischer Motive verfolgt worden sei, sei ein ernstzunehmender Hinweis auf eine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung. Ins Visier des Geheim- und Sicherheitsdienstes NISS würden insbesondere Personen geraten, die sich politisch engagierten, sich in kritischer Weise über die Regierung und die sudanesischen Behörden oder über die Lage in Darfur äusserten oder die verdächtigt würden, einer Rebellengruppe anzugehören. Diesbezüglich werde namentlich auf den Grundsatzentscheid BVGE 2013/5 des Bundesverwaltungsgerichts verwiesen. Für Personen nicht-arabischer Ethnie aus Darfur bestehe ein grosses Risiko, bei einer Rückkehr in den Sudan registriert, verhaftet, verhört und misshandelt zu werden. Der NISS werde für Verfolgungsmassnahmen gegen Personen verantwortlich gemacht, welche auf Menschenrechtsverletzungen aufmerksam machen würden. Hierzu würden auch exilpolitische Aktivisten gehören. Aus diesen Gründen habe er begründete Furcht vor Verfolgung. Da er eine staatliche Verfolgung zu befürchten habe und die sudanesischen Sicherheitsbehörden im ganzen Land operieren würden, könne per se keine innerstaatliche Fluchthalternative bestehen. Überdies sei zu beachten, dass die Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative zumutbar sein müsse. Hierfür reiche es nicht aus, dass in einem anderen Landesteil eine grosse Gemeinschaft von Personen gleicher Ethnie aus dem Darfur lebe. Er verfüge nicht über ein Verwandtschaftsnetz in einem sicheren Gebiet im Sudan, namentlich in Khartum oder G._______. Ferner verfüge er zwar über eine Schulbildung, habe aber keinen Beruf erlernt. Wegen seiner Herkunft aus dem Darfur habe er nur im informellen Bereich arbeiten können. Zudem habe die Vorinstanz seinen schlechten Gesundheitszustand, welcher ihn bei der Erwerbstätigkeit einschränke, nicht berücksichtigt. Aus diesen Gründen habe er keine zumutbare Fluchtalternative in Khartum. 3.2.4 Eventualiter seien bei ihm subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG festzustellen. Der sudanesische Sicherheitsdienst überwache die Opposition im Ausland genau. Sudanesische Staatsangehörige, müssten nach einem längeren Auslandsaufenthalt bei einer Rückkehr mit einer Anhörung rechnen. Gemäss Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) seien nicht nur Personen mit herausragendem politischem Profil, sondern alle Menschen, die das aktuelle Regime ablehnten oder einer solchen Ablehnung verdächtigt würden, gefährdet. Im Ausland politisch aktive Sudanesen würden von den sudanesischen Behörden registriert. Er nehme jedes Jahr an der Gedenkfeier für die Opfer in Darfur in L._______ teil. Diese Kundgebungen, an welchen auf Menschenrechtsverletzungen durch die sudanesische Regierung hingewiesen würden, würden von dieser als regierungsfeindliche Aktivitäten registriert. 3.2.5 Im Weiteren sei der Wegweisungsvollzug als unzulässig zu erachten, da dieser wegen der realen Risikos, Folter und unmenschliche Behandlung zu erleiden, gegen Art. 3 EMRK und Art 3 der UN-Folterkonvention verstossen würde. Ferner sei der Vollzug der Wegweisung auch unzumutbar, weil er ausserhalb seiner Herkunftsregion über kein soziales Beziehungsnetz verfüge und keine Erwerbstätigkeit finden würde. Darüber hinaus müssten auch seine gesundheitlichen Beschwerden und die hervorragende Integration in der Schweiz berücksichtigt werden. 3.3 Das SEM führte in seiner Vernehmlassung namentlich aus, dem vom Beschwerdeführer eingereichten Arztzeugnis vom 3. August 2016 sei keine medizinische Notlage zu entnehmen, welche ein Wegweisungshindernis darstellen würde. Dieses vermöge ferner die geltend gemachte Verfolgung nicht zu beweisen. Es belege alleine die akuten chronischen Schmerzen, nicht aber deren Ursache. Dem Argument einer stark verkürzten BzP könne nicht zugestimmt werden. Der Beschwerdeführer habe seine Gesuchsgründe schildern können, und es hätte ungeachtet des summarischen Charakters der Befragung erwartet werden können, dass er die persönlich erlittene Verfolgung durch die "Kezan" zumindest ansatzweise erwähnt hätte. Im Weiteren habe er seine Annahme, der Bruder sei ermordet worden, nicht hinreichend und nachvollziehbar zu begründen vermocht. Auch hinsichtlich der geltend gemachten politischen Aktivitäten sowie seiner Behauptung, an der Universität von den "Kezan" beobachtet worden zu sein, seien seine Schilderungen äusserst vage, und er habe kaum konkrete Angaben machen können. 3.4 Der Beschwerdeführer hielt in seiner Replik namentlich daran fest, die Vorinstanz habe den Sachverhalt bezüglich der von ihm erlittenen Folter nicht vollständig festgestellt und in diesem Sinne den von ihm bereits im erstinstanzlichen Verfahren eingereichten Arztbericht nicht hinreichend gewürdigt. Sie hätte den Arztbericht nicht schon deshalb, weil er die Hintergründe der erkennbaren Verletzungen nicht zu belegen vermöge, als irrelevant abtun dürfen, bilde er doch ein Indiz, welches für die Glaubhaftigkeit der erlittenen Folter spreche und bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen zu berücksichtigen sei. Das SEM habe nicht dargelegt, aus welchen Gründen der Arztbericht kein Indiz für die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen sei. Im Übrigen sei es nicht auf den auf Beschwerdeebene eingereichten Arztbericht vom 28. November 2016 eingegangen. Im Weiteren werde daran festgehalten, dass der Vorwurf der nachgeschobenen Fluchtgründe nicht gerechtfertigt sei, angesichts der stark verkürzten BzP, bei welcher er namentlich nicht nach Problemen mit den Behörden oder einer allfälligen Inhaftierung gefragt worden sei, obwohl solche Fragen sonst üblich seien. Es sei ihm im Übrigen äusserst schwer gefallen, über die erlittene Folter zu sprechen, weil er dieses Ereignis, welches für ihn mit Scham behaftet sei, verdrängt habe. Er sei daher nicht fähig gewesen, dieses in der Hektik der BzP zu schildern. Im Übrigen habe sein Bruder erst Wochen, nachdem er sich unwohl gefühlt habe, das Spital aufgesucht. Im Zeitpunkt des Spitalbesuchs sei er nicht in einem so schlechten Zustand gewesen, dass sein unmittelbarer Tod zu erwarten gewesen wäre. Das Verhalten des Arztes, welcher keine Todesursache angegeben und keinen Bericht erstellt habe, sei sehr wohl suspekt. Hinsichtlich des Vorwurfs der unsubstanziierten Aussagen zu verschiedenen Sachverhaltselementen sei die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung nicht auf die ausführlichen Darlegungen in seiner Beschwerdeeingabe eingegangen, an welchen vollumfänglich festgehalten werde. Das Staatssekretariat habe weiterhin nur die ihn belastenden Elemente gewürdigt, während diejenigen, die für seine Sachverhaltsdarstellung sprachen, keinen Eingang in die Würdigung finden würden. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Im Verwaltungsverfahren und insbesondere im Asylverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz, das heisst die Behörde stellt den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG; vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Für das erstinstanzliche Asylverfahren bedeutet dies, dass das SEM zur richtigen und vollständigen Ermittlung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts verpflichtet ist und auch nach allen Elementen zu forschen hat, die zugunsten der asylsuchenden Person sprechen. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen der Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG. 5.2 Die Vorinstanz hat diesen Verfahrensgrundsätzen vorliegend Genüge getan. Sie hat sich mit den wesentlichen Elementen der Sachverhalts-vorbringen des Beschwerdeführers hinreichend auseinandergesetzt und in ihren Erwägungen nachvollziehbar dargelegt, weshalb diese nach ihrer Auffassung als unglaubhaft zu erachten seien. Namentlich ist die Rüge, das SEM hätte weitere Abklärungen betreffend die von ihm geltend gemachten Misshandlungen vornehmen sollen, nicht berechtigt. Wie im Folgenden darzulegen sein wird, fehlt es diesem Vorbringen an der asylrechtlichen Relevanz, weshalb für weitere diesbezügliche Abklärungen keine Notwendigkeit bestand. Auch der Vorwurf, das SEM habe das bei der Anhörung eingereichte Arztzeugnis vom 3. August 2016 nicht gebührend gewürdigt, ist unberechtigt. In diesem ärztlichen Schreiben wurden beim Beschwerdeführer chronische Knie- und Handgelenksschmerzen diagnostiziert, welch gemäss Anamnese "nach Folterung" aufgetreten seien. Die beschriebene Ursache der Beschwerden beruht demnach alleine auf den Aussagen des Beschwerdeführers gegenüber der behandelnden Ärztin und das Arztzeugnis vermag diesbezüglich keine besondere Beweiswirkung zu entfalten. Dass die Vorinstanz diesem Dokument keine massgebliche Bedeutung beimass, ist somit nicht zu beanstanden. 5.3 Der Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist daher abzuweisen. 6. 6.1 Der Beschwerdeführer gab bei der BzP zwar zu Protokoll, er sei im Jahr 2009 an der Universität zweimal festgenommen worden, erwähnte aber weder die "Kezan" als Urheber dieser Übergriffe noch die bei der Anhörung sowie im Beschwerdeverfahren geltend gemachten Misshandlungen durch diese (vgl. Protokoll BzP A4 S. 6). Weiter fällt auf, dass seine Darstellung der Hintergründe dieser Festnahmen erheblich voneinander abweichen: Während er bei der BzP aussagte, er sei bei Solidaritätskundgebungen für Darfur festgenommen worden (vgl. Protokoll BzP a.a.O.), brachte er im Rahmen der Anhörung vor, die Übergriffe durch die "Kezan" seien wegen einer kritischen Äusserung über das sudanesische Bildungssystem im Rahmen einer Diskussionsveranstaltung beziehungsweise wegen einer von ihm geäusserten Kritik an einer diskriminierenden Behandlung von Studenten aus dem Darfur erfolgt (vgl. Protokoll Anhörung A18 S. 8 f.). Auch unter Berücksichtigung der in der Tat sehr summarischen BzP handelt es sich hierbei um nicht unerhebliche Ungereimtheiten, und die Vor-instanz hat zu Recht Zweifel an der Glaubhaftigkeit dieser Vorbringen des Beschwerdeführers geäussert. In der auf Beschwerdeebene eingereichten ärztlichen Bestätigung vom 28. November 2016 wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer an seinem Körper Narben aufweise, welche auf Folterungen zurückgeführt werden könnten. Dies kann zwar als Indiz dafür gewertet werden, dass er in der Vergangenheit Misshandlungen erlitten hat, stellt aber keinen Beleg dafür dar, dass diese sich in dem von ihm behaupteten Zusammenhang ereigneten. 6.2 Ohne abschliessende Prüfung der Glaubhaftigkeit kann aber auf jeden Fall festgestellt werden, dass es diesen Vorbringen an der asylrechtlichen Relevanz fehlt, weil in zeitlicher und sachlicher Hinsicht kein genügend enger Kausalzusammenhang dieser Vorfälle mit der im Jahre 2014, mithin rund fünf Jahre später erfolgten Ausreise vorliegt. Dies trifft ebenso auf die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Behelligungen durch regierungsnahe Aktivisten in G._______ im Jahr 2011 zu. Diese stellen zudem auch bezüglich ihrer Intensität keine ernsthaften Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG dar. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Drohungen durch Angehörige der "Kezan" im Jahre 2014 in E._______, welche nach seiner Darstellung für seine Ausreise ausschlaggebend waren, sind in Übereinstimmung mit der Vorinstanz als unglaubhaft zu erachten. Zunächst fällt auf, dass er diesen Vorfall im Rahmen der BzP auch nicht ansatzweise erwähnt hat. Ferner erscheint, wie in der angefochtenen Verfügung ausgeführt, wenig realistisch, dass die "Kezan" schon kurz nach der Ankunft des Beschwerdeführers in E._______ von seiner Anwesenheit Kenntnis erlangt haben sollen. Für die von ihm geäusserte Vermutung, diese hätten ihn seit seiner Studienzeit ständig überwacht, liegen keinerlei konkrete Anhaltspunkte vor. Schliesslich ist nicht nachvollziehbar, welches Interesse die "Kezan" gehabt hätten, den Beschwerdeführer für ihre Dienste zu rekrutieren, obwohl sie ihn angeblich als Oppositionellen betrachteten. 6.3 Im Weiteren lässt auch das vom Beschwerdeführer geltend gemachte oppositionelle Engagement seines Vaters und seines Bruders F._______ nicht auf eine begründete Verfolgungsfurcht schliessen. Die Aussagen des Beschwerdeführers zu der angeblichen Tätigkeit seines Vaters für die oppositionelle UMA-Partei sowie zu den Hintergründen von dessen Ermordung sind äusserst vage und unsubstanziiert. Die Behauptung, sein Vater sei wegen seines politischen Engagements umgebracht worden, wurde somit nicht plausibel dargetan. Dass sich F._______ ebenfalls politisch betätigt habe, ist eine blosse Vermutung des Beschwerdeführers, die er ebenso wenig zu substanziieren vermochte wie den von ihm geäusserten Verdacht, F._______ sei im Spital umgebracht worden. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung stellt das beschriebene Verhalten des behandelnden Arztes kein stichhaltiges Indiz hierfür dar. Im Übrigen ergeben sich aus den Akten keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit aufgrund der Profile seines Vaters oder seines Bruders irgendwelche Nachteile erlitten hätte. 6.4 Schliesslich ist festzustellen, dass das Bundesverwaltungsgericht in konstanter Rechtsprechung eine Kollektivverfolgung der nicht-arabischen Ethnien in Darfur verneint (vgl. BVGE 2013/21 und Urteil E-678/2012 vom 27. Januar 2016 [publiziert als Referenzurteil]). Der Beschwerdeführer kann demnach auch aus seiner ethnischen Zugehörigkeit sowie der von ihm vorgebrachten schwierigen allgemeinen Situation in seinem Heimatstaat keine begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung ableiten. 6.5 Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, Vorfluchtgründe im Sinn von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. 7. 7.1 In Bezug auf die Frage, ob dem Beschwerdeführer aufgrund des von ihm geltend gemachten exilpolitischen Engagements subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG zuzuerkennen sind, ist Folgendes festzustellen: 7.2 Eine Person, die subjektive Nachfluchtgründe geltend macht, hat begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise im Sinn von Art. 3 AsylG verfolgt würde (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1 S. 376 f.; BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352; EMARK 2006 Nr. 1 E. 6.1). Die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht bleiben dabei grundsätzlich massgeblich (Art. 3 und Art. 7 AsylG). Wesentlich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung im Sinn von Art. 3 AsylG befürchten muss. 7.3 Im Referenzurteil E-678/2012 (mit Hinweis auf ein Urteil D-7162/2010 vom 29. Oktober 2012 und dort aufgeführten Quellen) wird dazu festgehalten, dass der Geheimdienst NISS als Instrument der National Congress Party (NCP) dafür besorgt ist, landesweit Kritiker einzuschüchtern oder zum Schweigen zu bringen. Betroffen sind namentlich Mitglieder der Opposition, Studenten, Journalisten, Menschenrechtsaktivisten, Aktivisten der Zivilgesellschaft sowie Angehörige von nationalen und internationalen Nichtregierungs- und UN-Organisationen. Ins Visier der sudanesischen Behörden und insbesondere des sudanesischen Geheimdienstes geraten Personen dann, wenn sie sich politisch engagieren, sich kritisch gegen die Regierung und die NCP sowie gegen Behörden oder über die Lage in den aktuellen Konfliktregionen (South Kordofan, Blue Nile, Darfur) äussern oder verdächtigt werden, eine Rebellengruppe zu unterstützen. Auch im Ausland beschäftigt sich der sudanesische Geheimdienst mit der Überwachung und Kontrolle von sudanesischen Oppositionsbewegungen. Es ist jedoch auch festzuhalten, dass kaum jede politische Aktivität von sudanesischen Personen im Ausland beobachtet wird, zumal eine solche umfassende Beobachtung die finanziellen, technischen und personellen Ressourcen und Möglichkeiten übersteigen dürften. Folglich ist davon auszugehen, dass in erster Linie Personen im Fokus der Regierung stehen, die sich aufgrund besonderer Umstände aus dem eher anonymen Kreis der blossen Teilnehmer an politischen Veranstaltungen von Exilorganisationen herausheben. 7.4 Der EGMR hat in seinen Urteilen vom 7. Januar 2014 und 30. Mai 2017 (vgl. Urteile A.A. vom 7. Januar 2014, 58802/12, N.A. Nr. 50364/14 und A.I. Nr. 23378/15 je vom 30. Mai 2017) festgestellt, die Situation von politischen Opponenten der sudanesischen Regierung sei sehr unsicher. Nicht nur Anführer politischer Organisationen und andere Personen mit herausragendem politischem Profil, sondern alle Personen, die das aktuelle Regime ablehnten oder dessen auch nur verdächtigt würden, seien im Sudan gefährdet, festgenommen, misshandelt und gefoltert zu werden. Dabei kam er zum Schluss, mit Bezug auf einen Asylbewerber, der mehrere Jahre Mitglied der Sudanesischen Befreiungsarmee (SLM) gewesen sei und in der Schweiz an exilpolitischen Tätigkeiten teilgenommen habe, wäre nicht auszuschliessen, dass die sudanesischen Behörden auf ihn aufmerksam geworden seien, zumal exilpolitisch aktive Sudanesen, namentlich wenn sie mit der SLM in Verbindung gebracht würden, behördlich registriert seien. In späteren Urteilen des EGMR wird eine solche real bestehende Verfolgungssituation von Mitgliedern des Justice and Equality Movement (JEM) bestätigt und zudem festgestellt, dass sich die Situation für die oppositionellen Kräfte in Darfur verschlechtert habe (vgl. Urteile A.A. g. Frankreich Nr. 18039/11 vom 15. Januar 2015, Ziffer 55-56 und A.F. g. Frankreich, Nr. 80086/13 vom 15. Januar 2015). Im Urteil A.I. Nr. 23378/15 vom 30. Mai 2017 wird festgehalten, das exilpolitische Engagement für die JEM wie auch für das Darfur Friedens- und Entwicklungs-Zentrum (DFEZ) stelle ein Risiko dar, zumal der Asylsuchende dieses im Lauf der Jahre intensiviert habe. Damit sei nicht auszuschliessen, dass er die Aufmerksamkeit der sudanesischen Behörden auf sich gezogen haben könnte. Gestützt auf diese exilpolitischen Aktivitäten sei davon auszugehen, dass eine Wegweisung in den Sudan eine Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK zur Folge haben würde. Im Entscheid N.A. Nr. 50364/14 vom 30. Mai 2017 wurde festgehalten, dass die exilpolitischen Aktivitäten bei der JEM nicht dergestalt gewesen seien, um die Aufmerksamkeit der sudanesischen Behörden auf sich zu ziehen. Im Sudan sei er nicht politisch oppositionell tätig gewesen und zudem habe er den Heimatstaat legal über den internationalen Flughafen in Khartum verlassen, nachdem er kurz zuvor seinen Reisepass verlängert habe; für die Zeit seines langjährigen Aufenthalts in Griechenland (vor der Einreise in die Schweiz) habe er auch keine politischen Aktivitäten geltend gemacht. Vor diesem Hintergrund verneinte der Gerichtshof in jenem Fall das Bestehen einer Gefahr der Verletzung der EMRK im Fall einer Rückkehr. 7.5 In Bezug auf den Beschwerdeführer ist zunächst festzuhalten, dass ihm nach den vorstehenden Erwägungen kein besonderes politisches Profil aufgrund seiner Aktivitäten im Sudan zukommt, welches ein besonderes Interesse der sudanesischen Behörden geweckt hätte. Auch machte er nicht geltend, Mitglied einer regimekritischen Organisation wie der SLM oder der JEM in der Schweiz zu sein. Das exilpolitische Profil des Beschwerdeführers ist nicht mit den beiden in E. 7.4 aufgeführten Fällen vergleichbar, bei denen der EGMR eine Verletzung von Art. 3 EMRK festgestellt hat. Gemäss eigenen Angaben hat er in der Schweiz mehrmals an Solidaritätskundgebungen für den Darfur teilgenommen, wobei er betonte, er sei "nur ein Teilnehmer" gewesen (vgl. Protokoll Anhörung A18 S. 16). Diese im Übrigen durch keine Beweismittel untermauerten Aktivitäten lassen nicht auf ein exponiertes exilpolitisches Engagement schliessen. Es ist nicht anzunehmen, dass der Beschwerdeführer als einfacher Kundgebungsteilnehmer das Augenmerk der sudanesischen Behörden auf sich gelenkt hat. Es ist demnach nicht überwiegend wahrscheinlich, dass diese ihn registriert haben und ihn bei einer Rückkehr behelligen würden. 7.6 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch des Beschwerdeführers abgelehnt hat 8. 8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Auch die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 9.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be-schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 9.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des EGMR sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 9.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.3.1 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass in Darfur eine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und ein Wegweisungsvollzug dorthin unzumutbar ist. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wird es für Angehörige nicht-arabischer Ethnien aus Darfur indes als grundsätzlich zumutbar erachtet, sich im Sinne einer innerstaatlichen Wohnsitzalternative in Khartum eine neue Existenz aufzubauen. Dies vor allem, weil sich eine Vielzahl von nicht-arabischen Darfuris dort niedergelassen hat; gemäss den Erkenntnissen des Gerichts lebt heute eine Vielzahl von Darfuris aller Ethnien in Khartum (vgl. BVGE 2013/5 E.5.4.5). Aufgrund der soziokulturellen Gegebenheiten im Sudan ist davon auszugehen, dass Vertreter dieser Diaspora ihren aus Darfur stammenden Landsleuten - und damit auch dem Beschwerdeführer - bei einer Ankunft in Khartum beiseite stehen und ihnen Unterstützung bieten werden. Insoweit wird es dem Beschwerdeführer möglich sein, sich vor Ort an Personen seines Herkunftsgebiets zu wenden und sich mit ihrer Hilfe eine Existenz aufzubauen. 9.3.2 Beim Beschwerdeführer liegen verschiedene begünstigende Faktoren vor, die für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges und insbesondere für eine innerstaatliche Aufenthaltsalternative im Grossraum Khartum sprechen. Gemäss seinen Aussagen hat er seit dem Jahr 2003 bis zu seiner Ausreise nicht mehr in seiner Herkunftsort im Darfur sondern in andern Landesteilen (Khartum, G._______, M._______) gelebt, wo er studiert beziehungsweise gearbeitet hat. Er hat sehr gute Kenntnisse der arabischen Sprache, verfügt über eine universitäre Ausbildung und hat berufliche Erfahrung in mehreren Bereichen gesammelt. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer trotz der bei ihm gemäss Arztzeugnis vom 3. August 2016 diagnostizierten chronischen Schmerzen in Armen und Knien (wenngleich in reduziertem Umfang) in der Schweiz erwerbstätig ist, lässt darauf schliessen, dass diese gesundheitlichen Beschwerden keine wesentliche Beeinträchtigung darstellen und ihn nicht grundsätzlich an der Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit im Sudan hindern werden. Unter diesen Umständen kann davon ausgegangen werden, dass er bei einer Rückkehr in den Sudan für sich eine tragfähige Existenz aufbauen kann und nicht in eine Notlage geraten wird 9.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indessen mit Instruk-tionsverfügung vom 22. Dezember 2016 sein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich seine finanzielle Lage seither entscheidrelevant verändert hätte, ist von der Auflage von Verfahrenskosten abzusehen.

12. Mit der erwähnten Instruktionsverfügung wurde auch das Gesuch des Beschwerdeführers um amtliche Verbeiständung gutgeheissen und seine Rechtsvertreterin als Rechtsbeiständin eingesetzt (Art. 110a Abs. 1 VwVG). Dieser ist demnach ein amtliches Honorar für ihre notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Der in der Kostennote vom 9. Februar 2017 ausgewiesene zeitliche Vertretungsaufwand erscheint grundsätzlich angemessen, doch wurde das Honorar mit einem Stundenansatz von Fr. 250.- berechnet. Bei amtlicher Vertretung geht das Bundesverwaltungsgericht für nicht-anwaltliche Vertreter, wie in der Zwischenverfügung vom 22. Dezember 2016 angekündigt, praxisgemäss von einem Ansatz von höchstens Fr. 150.- aus. Demzufolge ist der Rechtsbeiständin - ausgehend vom zeitlichen Vertretungsaufwand gemäss Kostennote - ein Gesamtbetrag von Fr. 2040.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) durch das Bundesverwaltungsgericht zu vergüten. (Dispositiv nächste Seite)Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Das Honorar der amtlichen Rechtsbeiständin wird auf Fr. 2040.- bestimmt und durch die Gerichtskasse vergütet.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain Versand: