Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer - ein sudanesischer Staatsangehöriger (...) mit letztem Wohnsitz in B._______, Süd-Kordofan - verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 25. Mai 2014 und gelangte über Libyen und Italien am 1. August 2014 in die Schweiz, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Chiasso erstmals ein Asylgesuch stellte. Anlässlich der Kurzbefragung vom 6. August 2014 und der einlässlichen Anhörung vom 13. März 2015 trug er im Wesentlichen folgendes vor: A.b Nachdem sein Vater und sein Bruder im Jahr 2002 in (...), Süd-Darfur, umgekommen seien, sei seine Familie dem Flüchtlingslager (...) zugewiesen worden. Sein Onkel mütterlicherseits habe die Familie dann aber nach Süd-Kordofan gebracht. Er selbst habe nur sieben Monate im Flüchtlingslager (...) gewohnt, bevor er zu seinem Onkel mütterlicherseits nach B._______ gezogen sei, wo er bis zu seiner Ausreise gelebt habe. In den Jahren 2011 und 2013 sei er - ohne in seinem Heimatland jemals politisch aktiv gewesen zu sein - von den sudanesischen Behörden zwei Mal verhaftet worden, beim ersten Mal unter dem Vorwurf, ein Aktivist der Bewegung für Gerechtigkeit und Gleichheit (englisch: Justice and Equality Movement; JEM) zu sein, beim zweiten Mal unter dem Vorwurf, mit der Revolutionären Front Sudan (englisch: Sudan Revolutionary Front; SRF) zusammengearbeitet zu haben. Zur ersten Verhaftung sei es folgendermassen gekommen: Im Jahr 2011 sei er in Kordofan von der JEM angehalten und entführt worden. Nachdem er zwei Tage später wieder freigelassen worden und nach B._______ zurückgekehrt sei, hätten ihn vier sudanesische Polizisten in Zivil verhaftet und während eines Monats in einer Zelle auf dem Polizeiposten in B._______ festgehalten. Jeden zweiten oder dritten Tag hätten sie ihn zur JEM befragt und mit einem Stock geschlagen. Ohne dass je ein Gerichtsprozess gegen ihn angestrengt worden sei, sei er, nachdem seine Onkel mütterlicherseits sowie Bekannte bei der Polizei interveniert und diesen mitgeteilt hätten, der Beschwerdeführer habe nichts mit der JEM zu tun, schliesslich freigelassen worden. Die zweite Verhaftung habe sich wie folgt zugetragen: Im Jahr 2013 sei er von einem nahegelegenen Markt her in Richtung B._______ kommend von Angehörigen der SRF angehalten worden. Diese hätten ihn nach dem Weg in die Berge und danach befragt, wem er auf diesem Weg begegnet sei. Nachdem er ihnen die gewünschte Information gegeben habe, hätten sie ihn gehen lassen. In B._______ angekommen sei er von denselben vier Polizisten wie im Jahr 2011 verhaftet und auf dem Polizeiposten in B._______ festgehalten worden, um kurze Zeit später ins Gefängnis nach C._______ transferiert zu werden. Dort sei er während drei bis sieben Monaten inhaftiert gewesen und gefoltert worden, wie Narben an seinem Körper bezeugten. Nach dieser Zeit sei er, nachdem er bewusstlos geschlagen worden sei, in den Norden des Sudans in die Wüste gebracht und dort alleine gelassen worden. (...). Goldsucher hätten ihn schliesslich gefunden und nach C._______ gebracht. Von dort aus sei er nach B._______ weitergereist. Dies sei Ende 2013 gewesen. Im Mai 2014 sei er aus Angst, weiterhin von der Polizei verfolgt, misshandelt und gar getötet zu werden, aus seinem Heimatland ausgereist. Unmittelbar nach seiner Ankunft in der Schweiz habe er sich entschlossen, der JEM beizutreten. Er sei schon im Heimatland gegen die Regierung gewesen, habe sich jedoch nicht politisch betätigen können, weil er nach dem Tod seines Vaters und seines Bruders für seine Familie habe sorgen müssen. Am (...) 2015 habe er an einem Treffen der JEM in [einer Schweizer Stadt] teilgenommen. A.c Zur Untermauerung seiner Verfolgungsvorbringen reichte der Beschwerdeführer ein Mitgliederformular sowie einen Mitgliederausweis des schweizerischen Büros der JEM, privat aufgenommene Fotografien des JEM-Treffens vom (...) 2015 in [einer Schweizer Stadt], Dokumente betreffend die Forderungen der JEM, ein Vertreibungszertifikat des Amtes für Flüchtlingslager und Lager für intern Vertriebene in Darfur, wonach der Beschwerdeführer seit dem (...) 2004 im Lager für intern Vertriebene in (...) lebe, sowie einen Nationalitätenausweis der Republik Sudan ein. B. Da das SEM die Vorfluchtgründe des Beschwerdeführers für unglaubhaft erachtete und bezüglich seiner exilpolitischen Aktivitäten zum Schluss kam, dass er sich nicht vom eher anonymen Kreis der blossen Teilnehmer an politischen Veranstaltungen von sudanesischen Exilorganisationen heraushebe, habe er doch ohnehin bloss an einer einzigen Versammlung teilgenommen, wies es sein Asylgesuch vom 1. August 2014 mit Verfügung vom 14. April 2015 ab. Auch erachtete es den Vollzug der Wegweisung für zulässig, zumutbar und möglich. Bezüglich der Zumutbarkeit führte es aus, dass die Situation im Bundesstaat Süd-Kordofan zwar von Spannungen zwischen den in der Region aktiven Rebellengruppen und den sudanesischen Behörden geprägt sei, es dem Beschwerdeführer indes möglich und zumutbar sei, sich im Sinne einer innerstaatlichen Wohnsitzalternative in einem anderen Teil seines Heimatlandes niederzulassen. So sprächen denn auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs, verfüge der junge und gesunde Beschwerdeführer doch über eine solide Schulbildung sowie über mehr als zehn Jahre Berufserfahrung. Auch könnte er bei seiner Rückkehr in den Sudan auf die Unterstützung seiner Familienangehörigen zählen. C. Auf die gegen die Verfügung des SEM vom 14. April 2015 erhobene Beschwerde trat das Bundesverwaltungsgericht wegen offensichtlicher Unzulässigkeit infolge verspäteter Eingabe mit Urteil E-3259/2015 vom 28. Mai 2015 nicht ein. D. Mit Eingabe beim SEM vom 21. August 2015 liess der Beschwerdeführer von seinem neu mandatierten Rechtsvertreter ein zweites Asylgesuch stellen und zu diesem Zweck im Wesentlichen beantragen, es sei seine Flüchtlingseigenschaft zu bejahen und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei seine Flüchtlingseigenschaft zu bejahen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen, subeventualiter sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass neue Gründe vorlägen, welche anlässlich des ordentlichen Verfahrens noch nicht hätten geltend gemacht werden können und geeignet seien, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft herbeizuführen. So sei er, der Beschwerdeführer, seit dem Asylentscheid weiterhin exilpolitisch für die Gruppierung JEM aktiv gewesen, habe er doch am (...) 2015 an einer Parteiversammlung in [einer Schweizer Stadt] teilgenommen, bei welcher auch [mehrere] hochrangige internationale Vertreter der Organisation anwesend gewesen seien. Zudem habe er an mehreren regierungskritischen Sendungen bei [Lokalradio] mitgearbeitet, so am (...) Mai, am (...) Juli und am (...) August 2015. Gemäss dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1979/2008 vom 31. Mai 2013 würden regimekritische exilpolitische Aktivitäten sudanesischer Bürger im Ausland von den sudanesischen Behörden genau beobachtet. Des Weiteren seien - wie vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in seinem Urteil A.A. gegen die Schweiz vom 7. Januar 2014 (Beschwerdenr. 58802/12) festgestellt - nicht nur Personen mit herausragendem politischen Profil gefährdet, von den sudanesischen Behörden verfolgt zu werden, sondern alle Personen, die das aktuelle Regime ablehnten oder einer solchen Ablehnung verdächtigt würden. Vor diesem Hintergrund sei mit erheblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die sudanesischen Behörden auch über die Identität und die regimekritischen Aktivitäten des Beschwerdeführers Kenntnis erlangt hätten, weshalb er bei einer Rückkehr in sein Heimatland ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG (SR 142.31) zu befürchten hätte. Ferner sei das SEM zu Unrecht davon ausgegangen, dass der Wegweisungsvollzug in den Sudan zumutbar sei, weil der Beschwerdeführer jung und gesund sei. So leide er unter einer [Krankheit] sowie unter einer [Krankheit]. In erster Linie sei [Krankheit] aber ein schwergewichtiges Indiz für die vom Beschwerdeführer im Rahmen seines ersten Asylgesuchs vorgebrachten Misshandlungen und mithin für die damals geltend gemachte Verfolgung. Bezüglich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sei überdies zu erwähnen, dass (...) er - entgegen der Ansicht des SEM - nicht mehr in der Lage sei, seinem Beruf als (...) oder einer anderen körperlichen Arbeit nachzugehen. Für eine höherqualifizierte, nicht-körperliche Arbeit fehlten ihm die Ausbildung und Berufserfahrung. Des Weiteren sei nicht nur die medizinische Versorgung (...) im Sudan schlecht. Schliesslich mache [Krankheit] die regelmässige Einnahme von Medikamenten und die (...) Nachbehandlung respektive Verlaufskontrolle notwendig, was im Sudan ebenfalls nicht gewährleistet sei. Zur Untermauerung dieser Vorbringen liess der Beschwerdeführer eine privat aufgenommene Fotografie der Versammlung vom (...) 2015 [in einer Schweizer Stadt], auf der auch er zu sehen ist, drei privat aufgenommene Fotografien aus dem Studio von [Lokalradio] sowie einen provisorischen Austrittsbericht [einer spezialisierten Klinik] vom 7. Juli 2015, aus dem hervorgeht, dass bei ihm [eine Krankheit] diagnostiziert wurde sowie der Verdacht auf [eine Krankheit] besteht, beim SEM einreichen. E. Mit Verfügung vom 4. September 2015 - eröffnet am 7. September 2015 - lehnte das SEM auch das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. Zudem erhob es für das vorinstanzliche Verfahren eine Gebühr von Fr. 600.-. Zur Begründung führte die Vorinstanz aus, dass der provisorische Austrittsbericht vom 7. Juli 2015 lediglich festhalte, dass die beim Beschwerdeführer diagnostizierte [Krankheit] am ehesten posttraumatischer Natur sei. Die tatsächliche Ursache dafür stehe jedoch nicht fest. So könne das Leiden auch von einem Unfall her stammen, bedeute "posttraumatisch" doch nur, dass etwas infolge einer durch Gewalteinwirkung entstandenen Verletzung herbeigeführt worden sei. Folglich sei der Austrittsbericht nicht geeignet, die widersprüchlichen und unsubstantiierten Vorfluchtgründe des Beschwerdeführers glaubhaft zu machen. Zu den geltend gemachten regimekritischen Aktivitäten in der Schweiz führte das SEM aus, dass der Beschwerdeführer nur in sehr geringem Ausmass exilpolitisch tätig sei. So seien insgesamt lediglich eine einzige Teilnahme an einer Parteiversammlung der JEM in [einer Schweizer Stadt] sowie die Mitarbeit bei drei Sendungen von [Lokalradio] aktenkundig. Entgegen den Ausführungen in der Eingabe vom 21. August 2015 sei die Teilnahme an der Parteiversammlung der JEM vom (...) 2015 überdies bereits im Rahmen des ersten Asylgesuchs bekannt gewesen und sei folglich schon in der Verfügung vom 14. April 2015 beurteilt worden. Neu sei mit Bezug zu dieser Versammlung einzig das Vorbringen, dass daran hochrangige Vertreter der JEM teilgenommen hätten. Dies sei jedoch irrelevant, da das Treffen vom (...) 2015 lediglich organisationsintern gewesen sei und kein mediales Echo ausgelöst habe. Folglich bestehe kein Anlass zur Annahme, dass die sudanesischen Behörden von der Teilnahme des Beschwerdeführers überhaupt je Kenntnis erlangt hätten. Das Vorbringen, bei regimekritischen Sendungen von [Lokalradio] mitgearbeitet zu haben, sei überdies sehr pauschal ausgefallen. Auch aus den Akten gehe nicht hervor, ob und in welcher Art und Weise sich der Beschwerdeführer daran aktiv beteiligt habe, um was für Sendungen es sich genau gehandelt habe und inwiefern er sich dabei in qualifizierter Weise regierungskritisch geäussert habe. Folglich gehe das SEM vor dem Hintergrund der Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers davon aus, dass sich dieser bei den vorgebrachten Emissionen nicht qualifiziert regimekritisch geäussert habe. Im Übrigen handle es sich bei [Lokalradio] um ein kleines Lokalradio ohne Öffentlichkeitswirksamkeit, weshalb nicht davon auszugehen sei, dass sich die sudanesischen Behörden überhaupt für dessen Sendungen interessierten. Schliesslich erscheine es ausgeschlossen, dass die dreimalige Teilnahme an einer exilpolitischen Radiosendung den Beschwerdeführer - selbst wenn er sich dabei tatsächlich regimekritisch geäussert haben sollte - als konkrete Bedrohung für das politische System Sudans erscheinen liesse. Zusammenfassend vermöchten die Aktivitäten des Beschwerdeführers auf kein prägnantes politisches Profil hinzudeuten, welches die Aufmerksamkeit der sudanesischen Behörden hätte erregen können. Daran ändere auch der Hinweis auf das Urteil des EGMR A.A. gegen die Schweiz vom 7. Januar 2014 nichts, da sich jener Fall insbesondere bezüglich des Umfangs, der Dauer und der Exponiertheit der Betroffenen vom vorliegenden Fall unterscheide. Ferner handle es sich dabei nicht um einen Grundsatzentscheid, der für die Beurteilung der individuellen Gefährdung sämtlicher exilpolitisch aktiver Sudanesen in der Schweiz herbeigezogen werden könne. Zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führte das SEM aus, dass trotz der körperlichen Probleme des Beschwerdeführers davon ausgegangen werden könne, dass er angesichts seiner soliden Schulbildung und seiner Berufserfahrung im Heimatland Arbeit finden und seinen Lebensunterhalt verdienen könne, wenn auch klar sei, dass die Aufnahme einer körperlichen Arbeit wohl nicht mehr möglich sei. Ferner dürfe angenommen werden, dass seine Familienangehörigen ihn (...) bei einer Rückkehr in den Sudan unterstützten. Schliesslich bestehe ausgehend vom provisorischen Austrittsbericht vom 7. Juli 2015 kein Anlass zur Annahme, dass sich die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers bei einer allfälligen ungenügenden medizinischen Behandlung nach seiner Rückkehr in sein Heimatland derart verschärften, dass eine rasche und lebensgefährdende Beeinträchtigung seines Gesundheitszustandes eintreten würde. Eine Rückkehr in den Sudan stelle somit kein gesundheitliches Risiko für ihn dar. F. Mit Eingabe vom 7. Oktober 2015 (Poststempel) liess der Beschwerdeführer gegen die SEM-Verfügung vom 4. September 2015 Beschwerde erheben und beantragen, der angefochtene Entscheid sei vollumfänglich aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen, eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen, subeventualiter sei die Sache zur vollständigen Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht liess er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, inklusiver Verbeiständung, und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchen. Zur Begründung wurde in Ergänzung zur Eingabe beim SEM vom 21. August 2015 ausgeführt, dass der Vorinstanz mit Bezug zur [Krankheit] des Beschwerdeführers zwar insofern zuzustimmen sei, als diese grundsätzlich Folge sowohl eines Unfalls als auch von Folter sein könne, vorliegend aber alles auf Folter hindeute, für einen Unfall demgegenüber keinerlei Anzeichen ersichtlich seien. So habe der Beschwerdeführer anlässlich der Kurzbefragung klar und substantiiert ausgesagt, dass und wie er gefoltert worden sei. Diese Ausführungen deckten sich zudem mit den Angaben im Rahmen der Kurzbefragung. Zudem seien die vom Beschwerdeführer beschriebenen Foltermethoden gemäss dem US Department of State im Sudan verbreitet. Schliesslich passten die geltend gemachten Verletzungen -insbesondere die Narben an seinem Rücken infolge der ihm zugeführten Verbrennungen mit glühendem Eisen - auch zu den geschilderten Folterungen. Dies alles spreche für die Glaubhaftigkeit der vom Beschwerdeführer vorgetragenen Vorfluchtgründe. Bezüglich der regimekritischen exilpolitischen Aktivitäten wurde ergänzend ausgeführt, dass es sich beim Treffen vom (...) 2015 (...) entgegen der Ansicht des SEM um eine wichtige sowie medienwirksame und nicht nur um eine organisationsinterne Veranstaltung gehandelt habe. Ferner habe der Beschwerdeführer am (...) 2015 erneut an einer Sitzung der JEM in [einer Schweizer Stadt] teilgenommen. Bezüglich der Mitarbeit bei Sendungen von [Lokalradio] wurde vorgetragen, dass der Beschwerdeführer selbst am Radio zu hören gewesen sei und sich unter seinem eigenen Namen klar regimekritisch geäussert habe. Um dies zu belegen, wurde eine CD mit Aufnahmen dieser Beiträge des Beschwerdeführers in Aussicht gestellt. Zum Vorhalt des SEM, bei [Lokalradio] handle es sich um ein Lokalradio ohne Öffentlichkeitswirksamkeit, wurde geltend gemacht, dass [Lokalradio] gemäss Erhebungen [mehrere Tausend] Hörer in der ganzen Schweiz erreiche und in (...) ein beliebter Sender sei. Insbesondere Migrantinnen und Migranten würden angesprochen, da die Sendungen in verschiedenen Sprachen stattfänden. So sei die sudanesische Diaspora Zielgruppe der erwähnten Sendungen gewesen. Da sich regelmässig regierungskritische Leute aus dem Sudan auf [Lokalradio] äusserten, sei dies auch jenes Radio, für welches sich die sudanesischen Behörden am ehesten interessierten. Auf der Webseite der JEM seien teilweise auch Sendungen von [Lokalradio] veröffentlicht worden. Es sei seit Längerem bekannt, dass die sudanesische Regierung exilpolitisch aktive Personen ermitteln und zur Rechenschaft ziehen wolle, unabhängig davon, ob diese in der Lage seien, die Regierung konkret zu bedrohen. Dazu eigne sich die Überwachung von [Lokalradio] bestens. Angesichts der beiden Verhaftungen des Beschwerdeführers durch die sudanesischen Behörden im Heimatland, sei davon auszugehen, dass diese den Beschwerdeführer bereits im Zeitpunkt der Ausreise für politisch aktiv hielten, weshalb er bei einem exilpolitischen Engagement sehr schnell einer akuten Gefahr vor Verfolgung ausgesetzt sei. Bezüglich des Wegweisungsvollzugs wurde geltend gemacht, dass dieser wegen der Vorfluchtgründe des Beschwerdeführers, die nun glaubhaft gemacht worden seien, unzulässig sei. Zumindest sei er aber unzumutbar, da - entgegen der Ansicht des SEM - nicht davon ausgegangen werden könne, dass der Beschwerdeführer im Heimatland eine andere Arbeit als die angestammte finden könne. So sei die Arbeitslosigkeit im Sudan sehr hoch. (...) und intern Vertriebene sähen sich überdies mit zusätzlichen Schwierigkeiten bei der Arbeitssuche konfrontiert. Auch könne der Beschwerdeführer nicht mit der Unterstützung durch seine Familie rechnen. Während sein Vater schon lange verstorben sei, sei seine Mutter selbst eine Binnenvertriebene und verfüge folglich nicht über die Mittel, ihn zu unterstützten. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer keinen Kontakt mehr zu seiner Familie. (...), weshalb er kaum mit Hilfe von weiter entfernten Verwandten rechnen könnte. Insbesondere im Gebiet Süd-Kordofan, aber auch im Rest des Landes hätte der Beschwerdeführer ferner - sowohl mangels finanzieller Mittel, als auch wegen fehlender medizinischer Einrichtungen - keinen Zugang zu adäquater medizinischer Betreuung. Diese sei aber dringend nötig, weil er Folgebehandlungen brauche. Zur Untermauerung seiner Vorbringen liess der Beschwerdeführer einen Bericht [einer Klinik] vom 10. Juli 2015, eine privat aufgenommene Fotografie der Veranstaltung der JEM vom (...) 2015 in [einer Schweizer Stadt], auf der auch er zu sehen ist, eine privat aufgenommene Fotografie von ihm im Studio von [Lokalradio] sowie einen Ausdruck der Hompage der JEM, auf der auf ein Interview mit dem Präsidenten der JEM auf [Lokalradio] verwiesen wird, ins Recht legen. G. Mit Zwischenverfügung vom 14. Oktober 2015 stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe. Ferner forderte es ihn dazu auf, innert Frist ein ärztliches Zeugnis einzureichen, das sich zur Ursache der von ihm geltend gemachten Narben und der bei ihm diagnostizierten [Krankheit] sowie zum Bedarf an zukünftigen Therapien und Medikamenten gegen seine Leiden äussere. Auch forderte es ihn auf, die in seiner Rechtsmitteleingabe in Aussicht gestellte CD mit Aufnahmen seiner Interviews bei [Lokalradio], inklusive Übersetzung ins Deutsche, nachzureichen. H. Mit Eingabe vom 28. Oktober 2015 liess der Beschwerdeführer drei CDs mit Aufnahmen von Emissionen von [Lokalradio] vom (...) Oktober, (...) Juli und (...) Mai 2015, bei denen auch er mitgewirkt habe, sowie eine schriftliche Zusammenfassung des Inhalts seines persönlichen Beitrags auf Arabisch einreichen. Aus finanziellen Gründen sei es ihm nicht möglich gewesen, eine umfassende Übersetzung dieser Aufnahmen ins Deutsche einzureichen. Ferner liess er zwei privat aufgenommene Fotografien, auf denen er an einer Demonstration vom (...) 2015 in [einer Schweizer Stadt] bezüglich der Menschenrechtslage in Darfur zu sehen ist, eine privat aufgenommene Fotografie, auf der er an einem Treffen (...) der JEM-Schweiz vom (...) 2015 abgebildet ist, und eine privat aufgenommene Fotografie, die ihn an einer Diskussion vom 17. September 2015 von [Lokalradio] zeigt, ins Recht legen. I. Mit Zwischenverfügung vom 30. Oktober 2015 stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die auf den vom Beschwerdeführer eingereichten CDs aufgezeichneten Emissionen in arabischer Sprache seien, weshalb das Gericht nicht erkennen könne, welche Sequenzen jeweils dem Beschwerdeführer zuzuordnen seien. Folglich forderte das Gericht ihn auf, in Minuten und Sekunden die Sequenzen auf den drei CDs anzugeben, auf denen sich seine Beiträge befänden und er vorgestellt werde. Ferner forderte es ihn auf, anzugeben, mit welcher Bezeichnung (z.B. Name und Vorname oder Name, Vorname und Herkunftsort) er vorgestellt werde. Schliesslich ersuchte das Gericht ihn darum, eine Übersetzung seiner in Arabisch verfassten Zusammenfassung des Inhalts seiner persönlichen Beiträge nachzureichen. J. Mit Eingabe vom 16. November 2015 liess der Beschwerdeführer eine Niederschrift der ihm zuzuordnenden Interviewsequenzen in Arabischer Sprache einreichen und führte dazu aus, dass die Übersetzung ins Deutsche mangels finanzieller Mittel bis anhin nicht habe erfolgen können, er diese aber noch nachreiche. K. Mit Eingabe vom 30. November 2015 liess der Beschwerdeführer vier medizinische Berichte [einer spezialisierten Klinik] vom 8. April, 30. Juni, 24. Juli und 7. August 2015 einreichen, welchen - gleich wie dem beim SEM eingereichten Austrittsbericht [einer spezialisierten Klinik] vom 7. Juli 2015 (vgl. Bst. D) - zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer an [einer Krankheit], und [einer Krankheit] leidet. Zudem liess er einen weiteren, aktuellen Arztbericht in Aussicht stellen. Bezüglich dieser medizinischen Befunde liess er ausführen, dass diese klar zu den geltend gemachten Folterungen passten und somit deren Glaubhaftigkeit unterstrichen. Ferner seien seine gesundheitlichen Beschwerden auch unter dem Aspekt der Zumutbarkeit einer allfälligen Wegweisung zu berücksichtigen. So hätte er bei einer zwangsweisen Rückkehr in den Sudan keinen Zugang zu der von ihm dringend benötigten, adäquaten medizinischen Folgebetreuung. Aufgrund seiner [Krankheit], wegen der er auch seine angestammte Tätigkeit nicht mehr ausüben könnte, sowie seiner Lage als Binnenvertriebener, in der er dann wäre, könnte er keine Arbeit finden. Auch könnte er nicht mit der Unterstützung seiner Familie rechnen. Des Weiteren liess der Beschwerdeführer eine Übersetzung seines über [Lokalradio] ausgestrahlten Interviews vom (...) Mai 2015 ins Deutsche sowie eine Niederschrift des über [Lokalradio] ausgestrahlten Interviews vom (...) Oktober 2015 in arabischer Sprache einreichen. Zudem stellte er erneut eine Übersetzung der Interviews vom (...) Oktober und vom (...) Juli 2015 ins Deutsche in Aussicht. Schliesslich liess er eine Kopie seines Presseausweises von [Lokalradio], ausgestellt am (...) 2015, ins Recht legen. L. Mit Zwischenverfügung vom 2. Dezember 2015 erstreckte das Bundesverwaltungsgericht die Frist zur Einreichung einer Übersetzung der weiteren, vom Beschwerdeführer geltend gemachten Interviews auf [Lokalradio] letztmalig, wobei es bei unbenutzter Frist einen Entscheid aufgrund der Akten androhte. Zudem verzichtete es auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und verwies den Entscheid bezüglich der Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung auf einen späteren Zeitpunkt. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wies es mangels derzeitiger Notwendigkeit ab. M. Mit Eingabe vom 11. Dezember 2015 liess der Beschwerdeführer die Übersetzungen seiner über [Lokalradio] ausgestrahlten Interviews vom (...) Oktober 2015 und vom (...) Februar 2015 ins Deutsche einreichen.
Erwägungen (18 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM respektive SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten.
E. 1.4 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 3.1 In seinem zweiten Asylgesuch vom 21. August 2015 machte der Beschwerdeführer im Sinne eines Revisionsvorbringens bezüglich der Verfügung des SEM vom 14. April 2015 (vgl. Bst. B) geltend, die im provisorischen Austrittsbericht [einer Klinik] vom 7. Juli 2015 dokumentierte [Krankheit] stelle ein schwerwiegendes Indiz für die von ihm im Rahmen seines ersten Asylgesuchs vorgebrachte Misshandlung und mithin für die damals geltend gemachte Verfolgung dar (vgl. Bst. D). Das SEM führte in seiner Verfügung vom 4. September 2015 dazu aus, dass die Ursache dieser beim Beschwerdeführer diagnostizierten [Krankheit] nicht feststehe und auch von einem Unfall herrühren könne, weshalb die Erheblichkeit dieses Vorbringens zu verneinen sei (vgl. Bst. E).
E. 3.2 Das Bundesverwaltungsgericht teilt diese Einschätzung der Vorinstanz. So vermag [die Krankheit] des Beschwerdeführers, deren Ursache weder gemäss dem Austrittsbericht vom 7. Juli 2015 noch gemäss den anderen auf Beschwerdeebene eingereichten Arztzeugnissen (vgl. Bst. F und K) klar ist - was im Übrigen auch vom Beschwerdeführer selbst eingeräumt wird (vgl. Bst. F) - die vom SEM in seiner Verfügung vom 14. April 2015 festgestellte Unglaubhaftigkeit der Vorfluchtgründe nicht umzustossen. Trotz expliziter Aufforderung seitens des Gerichts in seiner Zwischenverfügung vom 14. Oktober 2015 (vgl. Bst. G) hat es der Beschwerdeführer denn auch unterlassen, ein aktuelles Arztzeugnis einzureichen, welches sich dazu äussert, ob die von ihm geltend gemachten, angeblich von der behaupteten Folter herrührenden Narben (vgl. Bst. F) mit seiner Aussage, diese rührten von Schlägen, vereinbar sind. So lässt sich den eingereichten Arztzeugnissen lediglich entnehmen, dass der Beschwerdeführer am rechten Schienbein eine reizlose Narbe hat. Die mögliche Ursache dieser Narbe respektive anderer Narben und deren möglicher Grund sind demgegenüber in keinem der ins Recht gelegten Zeugnisse dokumentiert. Vor diesem Hintergrund ist dem SEM zuzustimmen, dass nicht gesagt werden kann, als Ursache für [die Krankheit] des Beschwerdeführers komme mit überwiegender Wahrscheinlichkeit Folter und nicht beispielsweise ein Unfall in Frage.
E. 3.3 Nach dem Gesagten hat das SEM dem Beschwerdeführer auch im Rahmen des zweiten Asylgesuchs zu Recht kein Asyl gewährt.
E. 4.1 Des Weiteren machte der Beschwerdeführer im Rahmen seines zweiten Asylgesuchs geltend, er habe sich in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise exilpolitisch betätigt, indem er an einer Versammlung der JEM in [einer Schweizer Stadt] vom (...) 2015 teilgenommen habe und an mehreren regierungskritischen Sendungen bei [Lokalradio] mitgearbeitet habe, so am (...) Mai, (...) Juli und (...) August 2015 (vgl. Bst. D).
E. 4.2 Im Urteil E-678/2012 vom 27. Januar 2016 (als Referenzurteil publiziert) hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass Personen, die sich politisch engagieren, sich kritisch gegen die Regierung und die National Congress Party (NCP) sowie gegen Behörden oder über die Lage in den aktuellen Konfliktregionen (Süd-Kordofan, Blue Nile, Darfur) äussern oder verdächtig werden, eine Rebellengruppe zu unterstützten, besonders gefährdet seien, ins Visier der sudanesischen Behörden und des sudanesischen Geheimdienstes (NISS) zu geraten. So würden im Sudan Medien zensuriert, Publikationen konfisziert, soziale Netzwerke wie Facebook, Twitter und YouTube infiltriert sowie Journalisten eingeschüchtert, verhaftet und gefoltert. Zudem sei davon auszugehen, dass der sudanesischen Regierung auch exilpolitische Betätigungen von Asylsuchenden bekannt würden. Der sudanesische Geheimdienst überwache und kontrolliere im Ausland sudanesische Oppositionsbewegungen und lasse seine Erkenntnisse im Sudan auswerten und anderen militärischen Stellen zur Verfügung stellen. Indes werde - mangels finanzieller, technischer und personeller Möglichkeiten der sudanesischen Regierung - nicht jede politische Aktivität sudanesischer Personen im Ausland beobachtet (vgl. E. 5.2 und 5.3 m.w.H.). Überdies verwies das Bundesverwaltungsgericht im zuvor genannten Urteil auf den Entscheid des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) A.A. gegen die Schweiz vom 7. Januar 2014 (Beschwerde-Nr. 58802/12), in dem sich dieser mit der Lage im Sudan auseinandersetzte und feststellte, dass die Situation von politischen Opponenten der sudanesischen Regierung sehr unsicher sei. So seien nicht nur Personen mit herausragendem politischem Profil gefährdet, sondern alle Personen, welche das aktuelle Regime ablehnten oder einer solchen Ablehnung verdächtigt würden. Im Ausland politisch aktive Sudanesen würden, insbesondere wenn sie mit der Sudanesischen Befreiungsarmee (SLA) in Verbindung gebracht würden, von den sudanesischen Behörden registriert (vgl. E. 5.4 m.w.H.). Ferner machte das Bundesverwaltungsgericht auf zwei weitere, später ergangene Entscheide des EGMR - A.A. gegen Frankreich vom 15. Januar 2015 (Beschwerde-Nr. 18039/11) und A.F. gegen Frankreich vom 15. Januar 2015 (Beschwerde-Nr. 80086/13) - aufmerksam, in denen der Gerichtshof eine reale Verfolgungsgefahr von JEM-Mitgliedern bei einer Rückkehr in den Sudan nicht nur bestätigte, sondern zusätzlich betonte, dass sich die Situation seit seinem Urteil vom 7. Januar 2014 noch verschlechtert habe (vgl. E. 5.5). Daraus ergibt sich zusammenfassend, dass die Schwelle für eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung infolge exilpolitischer Aktivitäten zwar tief anzusetzen und davon auszugehen ist, dass nicht nur Personen mit herausragendem politischem Profil ins Visier der sudanesischen Behörden geraten, indes - mangels finanzieller, technischer und personeller Möglichkeiten - kaum jede regimekritische Handlung im Ausland von den sudanesischen Behörden beobachtet wird. Im Blickpunkt der Regierung dürften somit jene Personen stehen, die sich aufgrund besonderer Umstände aus dem eher anonymen Kreis der blossen Teilnehmer an politischen Veranstaltungen von Exilorganisationen herausheben (vgl. Urteil des BVGer E-678/2012 vom 27. Januar 2016 E. 5.2, m.w.H.).
E. 4.3 Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts kam das SEM im vorliegenden Verfahren bezüglich der Versammlung der JEM vom (...) 2015 zu Recht zum Schluss, dass diese bereits im Rahmen des ersten Asylgesuchs bekannt gewesen und in der Verfügung vom 14. April 2015 auch schon beurteilt worden sei. Das Argument des SEM, die Parteiversammlung sei ohnehin lediglich organisationsintern gewesen und habe kein mediales Echo ausgelöst, wurde vom Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe zwar aufgegriffen, aber nicht überzeugend widerlegt. So wäre es bei tatsächlicher Medienwirksamkeit dieser Veranstaltung wohl nicht allzu schwierig gewesen, entsprechende Beweismittel beizubringen. Dasselbe gilt für die auf Beschwerdeebene geltend gemachte Teilnahme des Beschwerdeführers an einer Sitzung der JEM in [einer Schweizer Stadt] vom (...) 2015 respektive an einem Treffen (...) der JEM-Schweiz vom (...) 2015 (vgl. Bst. F und H). So ist anhand der eingereichten Fotografien nicht glaubhaft gemacht, dass diese Versammlungen von einem über die Organisationsmitglieder hinausgehenden Publikum wahrnehmbar oder gar medienwirksam gewesen wären, geschweige denn, dass der Beschwerdeführer als Teilnehmer hätte identifiziert werden können. Auch bezüglich der Demonstration vom (...) 2015 in [einer Schweizer Stadt] ist nicht ersichtlich, wie der Beschwerdeführer als Mitwirkender hätte identifiziert werden können, ist anhand der beim Gericht eingereichten Beweismittel (zwei privat aufgenommene Fotografien, auf denen auch der Beschwerdeführer zu sehen ist [vgl. Bst. H]) doch nicht davon auszugehen, dass sein Name im Zusammenhang mit dieser Veranstaltung erwähnt wurde. Folglich lassen die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel nicht darauf schliessen, dass er aus dem anonymen Kreis der blossen Teilnehmer hervorgestochen wäre, so dass er das Interesse der Behörden seines Heimatlandes erweckt hätte, geschweige denn von diesen identifiziert worden wäre. So gelingt es ihm nicht, anhand der von ihm ins Recht gelegten Dokumente das Bild eines engagierten Exilpolitikers zu vermitteln, welcher seitens der sudanesischen Regierung realistischerweise als ernsthafte Bedrohung identifiziert oder wahrgenommen würde.
E. 4.4 Auch bezüglich der geltend gemachten Mitwirkung an regierungskritischen Sendungen bei [Lokalradio] am (...) Mai, (...) Juli und (...) August 2015 kam das SEM zutreffenderweise zum Schluss, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht hat, sich anlässlich dieser Emissionen qualifiziert regimekritisch geäussert zu habe. So legte er gegenüber der Vorinstanz - in Verletzung seiner Mitwirkungspflicht - tatsächlich nicht substantiiert dar, ob und in welcher Weise er sich daran aktiv beteiligt und inwiefern er sich dabei regierungskritisch geäussert hat. Aus den auf Beschwerdeebene nach- respektive eingereichten Beweismitteln ergibt sich ebenfalls keine flüchtlingsrechtlich relevante Mitwirkung an regierungskritischen Sendungen bei [Lokalradio]. So ist den - nach wiederholtem Nachhaken durch das Gericht (vgl. Bst. G, I und L) - eingereichten Nachweisen der Beiträge des Beschwerdeführers zu den Emissionen vom (...) Februar, (...) Mai und (...) respektive (...) Oktober 2015, einschliesslich deutscher Übersetzung - trotz expliziter Aufforderung in der Zwischenverfügung vom 30. Oktober 2015 (vgl. Bst. I) - nicht zu entnehmen, dass dieser mit seinem Namen am Radio genannt wurde. Folglich ist eine Identifikation des Beschwerdeführers durch das sudanesische Regime und mithin eine Gefährdung aufgrund seiner Mitwirkung an den genannten Sendungen von [Lokalradio] auszuschliessen. Die Art und Weise der Mitwirkung des Beschwerdeführers an den bereits gegenüber dem SEM geltend gemachten Sendungen vom (...) Juli und vom (...) August 2015 respektive an der mit Eingabe vom (...) Oktober 2015 vorgetragenen Diskussion bei [Lokalradio] vom (...) September 2015 (vgl. Bst. H) blieb auch auf Beschwerdeebene gänzlich unsubstantiiert und wurde somit nicht glaubhaft gemacht.
E. 4.5 Nach dem Gesagten konnte der Beschwerdeführer keine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung infolge exilpolitischer Aktivitäten glaubhaft machen, weshalb das SEM auch seine Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint hat. Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 6.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des EGMR sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 6.3.1 Anhand der Ausführungen des SEM in der angefochtenen Verfügung bezüglich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs wird nicht klar, ob das Staatssekretariat eine Wegweisung des Beschwerdeführers in seine Herkunftsregion Süd-Kordofan oder eine Wegweisung nach Khartum im Sinne einer Aufenthaltsalternative ins Auge fasst. So erwähnt es nirgends explizit, auf welche Region sich seine Zumutbarkeitsprüfung bezieht. In der Verfügung vom 14. April 2015 betreffend das erste Asylgesuch des Beschwerdeführers schloss es den Wegweisungsvollzug nach Süd-Kordofan in seinen Erwägungen noch explizit aus. In der angefochtenen Verfügung führt es demgegenüber aus, der Beschwerdeführer könne bei einer Rückkehr mit der Unterstützung seiner Familie rechnen. Die Familie des Beschwerdeführers befindet sich aber gerade in Süd-Kordofan. Im Sinne eines systematischen Vorgehens hätte das SEM zunächst der Frage nachgehen müssen, ob ein Wegweisungsvollzug in die Heimatregion des Beschwerdeführers, Süd-Kordofan, überhaupt zumutbar wäre, oder ob dort eine Situation von Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt vorherrscht. So wurde bereits in BVGE 2013/5 E. 5.3.2 ausgeführt, dass in dieser Region seit Juni 2011 Kämpfe zwischen der sudanesischen und der südsudanesischen Armee (letztere löste im Rahmen der Unabhängigkeit des Südsudans die SPLA [Sudan People's Liberation Army] ab) stattgefunden hätten, welche von Menschenrechtsverletzungen begleitet gewesen seien und bereits Ende des Jahres 2011 mehrere 100'000 Menschen in die Flucht getrieben hätten. Der Zugang humanitärer Akteure sei in dieser Region zudem stark beschränkt gewesen, weshalb sich die Lebensbedingungen für die ansässige Bevölkerung massiv verschlechtert hätten. Gemäss einer kurzen Recherche seitens des Gerichts hat sich die allgemeine Lage in dieser Region seither kaum verändert. So wurde in einem Report von Amnesty International (AI) vom Juli 2015 davon berichtet, dass der Konflikt in Süd-Kordofan schon seit vier Jahren andaure und seit Kurzem wieder von intensiven militärischen Aktivitäten und damit einhergehenden Menschenrechtsverletzungen gekennzeichnet sei. Auch verweigere die sudanesische Regierung teilweise den Zugang zu humanitärer Hilfe, was in gewissen Gebieten der Region gravierende Folgen für die Lebensmittel- und Gesundheitsversorgung habe (vgl. AI, Don't we matter?, Four years of unrelenting attacks against civilians in Sudan's South Kordofan state, Juli 2015). Vor diesem Hintergrund wäre mit Blick auf Art. 83 Abs. 4 AuG eine Lageanalyse bezüglich der Region Süd-Kordofan vorzunehmen, welche über die pauschale Feststellung in der Verfügung vom 14. April 2015 - die Situation in Süd-Kordofan sei von Spannungen zwischen den in der Region aktiven Rebellengruppen und den sudanesischen Behörden geprägt - hinausgeht und insbesondere auch die medizinische Versorgungssituation in der Region mitberücksichtigt. So drohen dem Beschwerdeführer gemäss ärztlichem Bericht vom 24. Juli 2015 - auf Beschwerdeebene mit Eingabe vom 30. November 2015 ins Recht gelegt - bei fehlender Behandlung seiner [Krankheit] [ein Funktionsverlust lebensnotwendiger Organe] und mithin - entgegen der Ansicht des SEM - gravierende Gesundheitsfolgen. Sollte eine entsprechende Lageanalyse auf die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Süd-Kordofan hinweisen, müsste in einem zweiten Schritt abgeklärt werden, ob für den Beschwerdeführer in Khartum eine innerstaatliche Aufenthaltsalternative besteht. Dazu müsste in erster Linie die Arbeitsmarktsituation in der Hauptstadt Sudans - deren Wirtschaftsboom mit der Abspaltung des Südsudans im Jahr 2011 ein Ende fand (vgl. James Copnall, Good Governance Africa (Hrsg.), Slipping away, 1. November 2014) - für eine Person mit [Krankheit] erörtert werden. Einfach zu behaupten, es sei davon auszugehen, der Beschwerdeführer würde trotz seiner [Krankheit] eine Arbeit finden, wie dies das SEM in seiner angefochtenen Verfügung getan hat, greift in jedem Fall zu kurz. So weist eine im Rahmen einer kurzen Recherche des Gerichts gefundene Quelle darauf hin, dass [die soziale und ökonomische Situation hoch problematisch ist; Quellenangaben]. Dass der Beschwerdeführer Arbeitserfahrung als [Beruf] hat, ist insofern belanglos und mithin nicht zu berücksichtigen, als selbst das SEM in der angefochtenen Verfügung davon ausgeht, dass er seinem angestammten Beruf aufgrund seiner [Krankheit] nicht mehr nachgehen kann. Ferner müsste abgeklärt werden, ob die [Krankheit] des Beschwerdeführers, die entgegen der Ansicht des SEM wohl doch zu einer lebensgefährdenden Beeinträchtigung seines Gesundheitszustandes führen könnte - könnte sie gemäss ärztlichem Bericht vom 24. Juli 2015 unbehandelt [einen Funktionsverlust lebensnotwendiger Organe] und mithin letztendlich wohl den Tod zur Folge haben - in Khartum behandelt werden könnte. Das Gericht konnte diesbezüglich keine verlässlichen Informationen finden. Allenfalls wäre mit Blick auf den Zugang zu den notwendigen Therapien und Medikamenten eine Botschaftsabklärung durchzuführen. 6.3.2 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). Aus den vorangehenden Ausführungen in E. 6.3.1 ergibt sich, dass die für die Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs entscheidrelevanten Umstände derzeit nicht umfassend abgeklärt sind. Die diesbezüglich vorzunehmenden weiteren Untersuchungen - primär die Beantwortung der Frage, inwiefern in Süd-Kordofan eine Situation von Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt respektive eine medizinische Notlage im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG vorherrscht und sekundär die Analyse der Arbeitsmarktsituation für (...) sowie die Behandlungsmöglichkeiten der [Krankheit] des Beschwerdeführers in Khartum - sprengen den Rahmen des Beschwerdeverfahrens. Demnach erscheint es im vorliegenden Fall angezeigt, die Sache zwecks Vornahme der erforderlichen Abklärungen ans SEM zurückzuweisen.
E. 7 Vor dem Hintergrund obiger Erwägungen ist festzuhalten, dass die Verfügung des SEM vom 4. September 2015 bezüglich Asyl, Flüchtlingseigenschaft und Wegweisung zu bestätigen ist. In diesen Punkten ist die Beschwerde mithin abzuweisen. In Bezug auf den Vollzug der Wegweisung aus der Schweiz ist die Beschwerde jedoch gutzuheissen. Die Ziffern 4 und 5 der vorinstanzlichen Verfügung vom 4. September 2015 sind deshalb aufzuheben und die Sache in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 in fine VwVG zur Ermittlung des Sachverhaltes und Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen ans SEM zurückzuweisen.
E. 8 Da der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren nach dem Gesagten zu einem Drittel obsiegt hat und das SEM sein Mehrfachgesuch folglich teilweise zu Unrecht abgelehnt hat, ist die mit Verfügung vom 4. September 2015 erhobene Gebühr um einen Drittel von Fr. 600.- auf Fr. 400.- zu reduzieren. Eine allenfalls bereits bezahlte Gebühr ist dem Beschwerdeführer demnach bis zum Betrag von Fr. 400.- zurückzuerstatten.
E. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die reduzierten Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und weil er zu einem Drittel obsiegt hat auf insgesamt Fr. 400.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das mit der Beschwerde vom 7. Oktober 2015 gestellt Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist indes gutzuheissen. So waren die vom Beschwerdeführer gestellten Rechtsbegehren nicht von vorneherein aussichtslos. Ferner ist aufgrund der Akten von seiner Bedürftigkeit auszugehen. Demnach sind dem Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
E. 9.2 Der Beschwerdeführer ist im Umfang seines Obsiegens - hier wie gesagt zu einem Drittel - für die ihm erwachsenen notwendigen Kosten zu entschädigen (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 ff. VGKE). Seitens der Rechtsvertretung wurde keine Kostennote eingereicht. Auf Nachforderung einer solchen kann verzichtet werden, da der Aufwand für das vorliegende Beschwerdeverfahren zuverlässig abgeschätzt werden kann (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). In Anwendung der genannten Bestimmung und unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) ist das SEM anzuweisen, dem Beschwerdeführer eine um zwei Drittel reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von pauschal Fr. 1'500.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wurde mit Zwischenverfügung vom 2. Dezember 2015 abgewiesen, weshalb der Rechtsvertretung für den Teil des Unterliegens keine Entschädigung zu Lasten des Gerichts geschuldet ist. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird den Vollzug der Wegweisung betreffend gutgeheissen. Die Ziffern 4 und 5 der Verfügung vom 4. September 2015 werden aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung ans SEM zurückzuweisen. Ziffer 6 der Verfügung vom 4. September 2015 ist insofern abzuändern, als die darin erhobene Gebühr von Fr. 600.- auf Fr. 400.- zu reduzieren ist. Eine für das vorinstanzliche Verfahren allenfalls bereits bezahlte Gebühr ist dem Beschwerdeführer bis zum Betrag von Fr. 400.- zurückzuerstatten. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine um zwei Drittel reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'500.- auszurichten.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Regina Derrer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6357/2015 Urteil vom 19. August 2016 Besetzung Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richterin Regula Schenker Senn, Richter Daniel Willisegger, Gerichtsschreiberin Regina Derrer. Parteien A._______, geboren am (...), Sudan, vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, Advokatur Kanonengasse, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 4. September 2015 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer - ein sudanesischer Staatsangehöriger (...) mit letztem Wohnsitz in B._______, Süd-Kordofan - verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 25. Mai 2014 und gelangte über Libyen und Italien am 1. August 2014 in die Schweiz, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Chiasso erstmals ein Asylgesuch stellte. Anlässlich der Kurzbefragung vom 6. August 2014 und der einlässlichen Anhörung vom 13. März 2015 trug er im Wesentlichen folgendes vor: A.b Nachdem sein Vater und sein Bruder im Jahr 2002 in (...), Süd-Darfur, umgekommen seien, sei seine Familie dem Flüchtlingslager (...) zugewiesen worden. Sein Onkel mütterlicherseits habe die Familie dann aber nach Süd-Kordofan gebracht. Er selbst habe nur sieben Monate im Flüchtlingslager (...) gewohnt, bevor er zu seinem Onkel mütterlicherseits nach B._______ gezogen sei, wo er bis zu seiner Ausreise gelebt habe. In den Jahren 2011 und 2013 sei er - ohne in seinem Heimatland jemals politisch aktiv gewesen zu sein - von den sudanesischen Behörden zwei Mal verhaftet worden, beim ersten Mal unter dem Vorwurf, ein Aktivist der Bewegung für Gerechtigkeit und Gleichheit (englisch: Justice and Equality Movement; JEM) zu sein, beim zweiten Mal unter dem Vorwurf, mit der Revolutionären Front Sudan (englisch: Sudan Revolutionary Front; SRF) zusammengearbeitet zu haben. Zur ersten Verhaftung sei es folgendermassen gekommen: Im Jahr 2011 sei er in Kordofan von der JEM angehalten und entführt worden. Nachdem er zwei Tage später wieder freigelassen worden und nach B._______ zurückgekehrt sei, hätten ihn vier sudanesische Polizisten in Zivil verhaftet und während eines Monats in einer Zelle auf dem Polizeiposten in B._______ festgehalten. Jeden zweiten oder dritten Tag hätten sie ihn zur JEM befragt und mit einem Stock geschlagen. Ohne dass je ein Gerichtsprozess gegen ihn angestrengt worden sei, sei er, nachdem seine Onkel mütterlicherseits sowie Bekannte bei der Polizei interveniert und diesen mitgeteilt hätten, der Beschwerdeführer habe nichts mit der JEM zu tun, schliesslich freigelassen worden. Die zweite Verhaftung habe sich wie folgt zugetragen: Im Jahr 2013 sei er von einem nahegelegenen Markt her in Richtung B._______ kommend von Angehörigen der SRF angehalten worden. Diese hätten ihn nach dem Weg in die Berge und danach befragt, wem er auf diesem Weg begegnet sei. Nachdem er ihnen die gewünschte Information gegeben habe, hätten sie ihn gehen lassen. In B._______ angekommen sei er von denselben vier Polizisten wie im Jahr 2011 verhaftet und auf dem Polizeiposten in B._______ festgehalten worden, um kurze Zeit später ins Gefängnis nach C._______ transferiert zu werden. Dort sei er während drei bis sieben Monaten inhaftiert gewesen und gefoltert worden, wie Narben an seinem Körper bezeugten. Nach dieser Zeit sei er, nachdem er bewusstlos geschlagen worden sei, in den Norden des Sudans in die Wüste gebracht und dort alleine gelassen worden. (...). Goldsucher hätten ihn schliesslich gefunden und nach C._______ gebracht. Von dort aus sei er nach B._______ weitergereist. Dies sei Ende 2013 gewesen. Im Mai 2014 sei er aus Angst, weiterhin von der Polizei verfolgt, misshandelt und gar getötet zu werden, aus seinem Heimatland ausgereist. Unmittelbar nach seiner Ankunft in der Schweiz habe er sich entschlossen, der JEM beizutreten. Er sei schon im Heimatland gegen die Regierung gewesen, habe sich jedoch nicht politisch betätigen können, weil er nach dem Tod seines Vaters und seines Bruders für seine Familie habe sorgen müssen. Am (...) 2015 habe er an einem Treffen der JEM in [einer Schweizer Stadt] teilgenommen. A.c Zur Untermauerung seiner Verfolgungsvorbringen reichte der Beschwerdeführer ein Mitgliederformular sowie einen Mitgliederausweis des schweizerischen Büros der JEM, privat aufgenommene Fotografien des JEM-Treffens vom (...) 2015 in [einer Schweizer Stadt], Dokumente betreffend die Forderungen der JEM, ein Vertreibungszertifikat des Amtes für Flüchtlingslager und Lager für intern Vertriebene in Darfur, wonach der Beschwerdeführer seit dem (...) 2004 im Lager für intern Vertriebene in (...) lebe, sowie einen Nationalitätenausweis der Republik Sudan ein. B. Da das SEM die Vorfluchtgründe des Beschwerdeführers für unglaubhaft erachtete und bezüglich seiner exilpolitischen Aktivitäten zum Schluss kam, dass er sich nicht vom eher anonymen Kreis der blossen Teilnehmer an politischen Veranstaltungen von sudanesischen Exilorganisationen heraushebe, habe er doch ohnehin bloss an einer einzigen Versammlung teilgenommen, wies es sein Asylgesuch vom 1. August 2014 mit Verfügung vom 14. April 2015 ab. Auch erachtete es den Vollzug der Wegweisung für zulässig, zumutbar und möglich. Bezüglich der Zumutbarkeit führte es aus, dass die Situation im Bundesstaat Süd-Kordofan zwar von Spannungen zwischen den in der Region aktiven Rebellengruppen und den sudanesischen Behörden geprägt sei, es dem Beschwerdeführer indes möglich und zumutbar sei, sich im Sinne einer innerstaatlichen Wohnsitzalternative in einem anderen Teil seines Heimatlandes niederzulassen. So sprächen denn auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs, verfüge der junge und gesunde Beschwerdeführer doch über eine solide Schulbildung sowie über mehr als zehn Jahre Berufserfahrung. Auch könnte er bei seiner Rückkehr in den Sudan auf die Unterstützung seiner Familienangehörigen zählen. C. Auf die gegen die Verfügung des SEM vom 14. April 2015 erhobene Beschwerde trat das Bundesverwaltungsgericht wegen offensichtlicher Unzulässigkeit infolge verspäteter Eingabe mit Urteil E-3259/2015 vom 28. Mai 2015 nicht ein. D. Mit Eingabe beim SEM vom 21. August 2015 liess der Beschwerdeführer von seinem neu mandatierten Rechtsvertreter ein zweites Asylgesuch stellen und zu diesem Zweck im Wesentlichen beantragen, es sei seine Flüchtlingseigenschaft zu bejahen und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei seine Flüchtlingseigenschaft zu bejahen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen, subeventualiter sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass neue Gründe vorlägen, welche anlässlich des ordentlichen Verfahrens noch nicht hätten geltend gemacht werden können und geeignet seien, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft herbeizuführen. So sei er, der Beschwerdeführer, seit dem Asylentscheid weiterhin exilpolitisch für die Gruppierung JEM aktiv gewesen, habe er doch am (...) 2015 an einer Parteiversammlung in [einer Schweizer Stadt] teilgenommen, bei welcher auch [mehrere] hochrangige internationale Vertreter der Organisation anwesend gewesen seien. Zudem habe er an mehreren regierungskritischen Sendungen bei [Lokalradio] mitgearbeitet, so am (...) Mai, am (...) Juli und am (...) August 2015. Gemäss dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1979/2008 vom 31. Mai 2013 würden regimekritische exilpolitische Aktivitäten sudanesischer Bürger im Ausland von den sudanesischen Behörden genau beobachtet. Des Weiteren seien - wie vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in seinem Urteil A.A. gegen die Schweiz vom 7. Januar 2014 (Beschwerdenr. 58802/12) festgestellt - nicht nur Personen mit herausragendem politischen Profil gefährdet, von den sudanesischen Behörden verfolgt zu werden, sondern alle Personen, die das aktuelle Regime ablehnten oder einer solchen Ablehnung verdächtigt würden. Vor diesem Hintergrund sei mit erheblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die sudanesischen Behörden auch über die Identität und die regimekritischen Aktivitäten des Beschwerdeführers Kenntnis erlangt hätten, weshalb er bei einer Rückkehr in sein Heimatland ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG (SR 142.31) zu befürchten hätte. Ferner sei das SEM zu Unrecht davon ausgegangen, dass der Wegweisungsvollzug in den Sudan zumutbar sei, weil der Beschwerdeführer jung und gesund sei. So leide er unter einer [Krankheit] sowie unter einer [Krankheit]. In erster Linie sei [Krankheit] aber ein schwergewichtiges Indiz für die vom Beschwerdeführer im Rahmen seines ersten Asylgesuchs vorgebrachten Misshandlungen und mithin für die damals geltend gemachte Verfolgung. Bezüglich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sei überdies zu erwähnen, dass (...) er - entgegen der Ansicht des SEM - nicht mehr in der Lage sei, seinem Beruf als (...) oder einer anderen körperlichen Arbeit nachzugehen. Für eine höherqualifizierte, nicht-körperliche Arbeit fehlten ihm die Ausbildung und Berufserfahrung. Des Weiteren sei nicht nur die medizinische Versorgung (...) im Sudan schlecht. Schliesslich mache [Krankheit] die regelmässige Einnahme von Medikamenten und die (...) Nachbehandlung respektive Verlaufskontrolle notwendig, was im Sudan ebenfalls nicht gewährleistet sei. Zur Untermauerung dieser Vorbringen liess der Beschwerdeführer eine privat aufgenommene Fotografie der Versammlung vom (...) 2015 [in einer Schweizer Stadt], auf der auch er zu sehen ist, drei privat aufgenommene Fotografien aus dem Studio von [Lokalradio] sowie einen provisorischen Austrittsbericht [einer spezialisierten Klinik] vom 7. Juli 2015, aus dem hervorgeht, dass bei ihm [eine Krankheit] diagnostiziert wurde sowie der Verdacht auf [eine Krankheit] besteht, beim SEM einreichen. E. Mit Verfügung vom 4. September 2015 - eröffnet am 7. September 2015 - lehnte das SEM auch das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. Zudem erhob es für das vorinstanzliche Verfahren eine Gebühr von Fr. 600.-. Zur Begründung führte die Vorinstanz aus, dass der provisorische Austrittsbericht vom 7. Juli 2015 lediglich festhalte, dass die beim Beschwerdeführer diagnostizierte [Krankheit] am ehesten posttraumatischer Natur sei. Die tatsächliche Ursache dafür stehe jedoch nicht fest. So könne das Leiden auch von einem Unfall her stammen, bedeute "posttraumatisch" doch nur, dass etwas infolge einer durch Gewalteinwirkung entstandenen Verletzung herbeigeführt worden sei. Folglich sei der Austrittsbericht nicht geeignet, die widersprüchlichen und unsubstantiierten Vorfluchtgründe des Beschwerdeführers glaubhaft zu machen. Zu den geltend gemachten regimekritischen Aktivitäten in der Schweiz führte das SEM aus, dass der Beschwerdeführer nur in sehr geringem Ausmass exilpolitisch tätig sei. So seien insgesamt lediglich eine einzige Teilnahme an einer Parteiversammlung der JEM in [einer Schweizer Stadt] sowie die Mitarbeit bei drei Sendungen von [Lokalradio] aktenkundig. Entgegen den Ausführungen in der Eingabe vom 21. August 2015 sei die Teilnahme an der Parteiversammlung der JEM vom (...) 2015 überdies bereits im Rahmen des ersten Asylgesuchs bekannt gewesen und sei folglich schon in der Verfügung vom 14. April 2015 beurteilt worden. Neu sei mit Bezug zu dieser Versammlung einzig das Vorbringen, dass daran hochrangige Vertreter der JEM teilgenommen hätten. Dies sei jedoch irrelevant, da das Treffen vom (...) 2015 lediglich organisationsintern gewesen sei und kein mediales Echo ausgelöst habe. Folglich bestehe kein Anlass zur Annahme, dass die sudanesischen Behörden von der Teilnahme des Beschwerdeführers überhaupt je Kenntnis erlangt hätten. Das Vorbringen, bei regimekritischen Sendungen von [Lokalradio] mitgearbeitet zu haben, sei überdies sehr pauschal ausgefallen. Auch aus den Akten gehe nicht hervor, ob und in welcher Art und Weise sich der Beschwerdeführer daran aktiv beteiligt habe, um was für Sendungen es sich genau gehandelt habe und inwiefern er sich dabei in qualifizierter Weise regierungskritisch geäussert habe. Folglich gehe das SEM vor dem Hintergrund der Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers davon aus, dass sich dieser bei den vorgebrachten Emissionen nicht qualifiziert regimekritisch geäussert habe. Im Übrigen handle es sich bei [Lokalradio] um ein kleines Lokalradio ohne Öffentlichkeitswirksamkeit, weshalb nicht davon auszugehen sei, dass sich die sudanesischen Behörden überhaupt für dessen Sendungen interessierten. Schliesslich erscheine es ausgeschlossen, dass die dreimalige Teilnahme an einer exilpolitischen Radiosendung den Beschwerdeführer - selbst wenn er sich dabei tatsächlich regimekritisch geäussert haben sollte - als konkrete Bedrohung für das politische System Sudans erscheinen liesse. Zusammenfassend vermöchten die Aktivitäten des Beschwerdeführers auf kein prägnantes politisches Profil hinzudeuten, welches die Aufmerksamkeit der sudanesischen Behörden hätte erregen können. Daran ändere auch der Hinweis auf das Urteil des EGMR A.A. gegen die Schweiz vom 7. Januar 2014 nichts, da sich jener Fall insbesondere bezüglich des Umfangs, der Dauer und der Exponiertheit der Betroffenen vom vorliegenden Fall unterscheide. Ferner handle es sich dabei nicht um einen Grundsatzentscheid, der für die Beurteilung der individuellen Gefährdung sämtlicher exilpolitisch aktiver Sudanesen in der Schweiz herbeigezogen werden könne. Zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führte das SEM aus, dass trotz der körperlichen Probleme des Beschwerdeführers davon ausgegangen werden könne, dass er angesichts seiner soliden Schulbildung und seiner Berufserfahrung im Heimatland Arbeit finden und seinen Lebensunterhalt verdienen könne, wenn auch klar sei, dass die Aufnahme einer körperlichen Arbeit wohl nicht mehr möglich sei. Ferner dürfe angenommen werden, dass seine Familienangehörigen ihn (...) bei einer Rückkehr in den Sudan unterstützten. Schliesslich bestehe ausgehend vom provisorischen Austrittsbericht vom 7. Juli 2015 kein Anlass zur Annahme, dass sich die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers bei einer allfälligen ungenügenden medizinischen Behandlung nach seiner Rückkehr in sein Heimatland derart verschärften, dass eine rasche und lebensgefährdende Beeinträchtigung seines Gesundheitszustandes eintreten würde. Eine Rückkehr in den Sudan stelle somit kein gesundheitliches Risiko für ihn dar. F. Mit Eingabe vom 7. Oktober 2015 (Poststempel) liess der Beschwerdeführer gegen die SEM-Verfügung vom 4. September 2015 Beschwerde erheben und beantragen, der angefochtene Entscheid sei vollumfänglich aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen, eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen, subeventualiter sei die Sache zur vollständigen Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht liess er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, inklusiver Verbeiständung, und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchen. Zur Begründung wurde in Ergänzung zur Eingabe beim SEM vom 21. August 2015 ausgeführt, dass der Vorinstanz mit Bezug zur [Krankheit] des Beschwerdeführers zwar insofern zuzustimmen sei, als diese grundsätzlich Folge sowohl eines Unfalls als auch von Folter sein könne, vorliegend aber alles auf Folter hindeute, für einen Unfall demgegenüber keinerlei Anzeichen ersichtlich seien. So habe der Beschwerdeführer anlässlich der Kurzbefragung klar und substantiiert ausgesagt, dass und wie er gefoltert worden sei. Diese Ausführungen deckten sich zudem mit den Angaben im Rahmen der Kurzbefragung. Zudem seien die vom Beschwerdeführer beschriebenen Foltermethoden gemäss dem US Department of State im Sudan verbreitet. Schliesslich passten die geltend gemachten Verletzungen -insbesondere die Narben an seinem Rücken infolge der ihm zugeführten Verbrennungen mit glühendem Eisen - auch zu den geschilderten Folterungen. Dies alles spreche für die Glaubhaftigkeit der vom Beschwerdeführer vorgetragenen Vorfluchtgründe. Bezüglich der regimekritischen exilpolitischen Aktivitäten wurde ergänzend ausgeführt, dass es sich beim Treffen vom (...) 2015 (...) entgegen der Ansicht des SEM um eine wichtige sowie medienwirksame und nicht nur um eine organisationsinterne Veranstaltung gehandelt habe. Ferner habe der Beschwerdeführer am (...) 2015 erneut an einer Sitzung der JEM in [einer Schweizer Stadt] teilgenommen. Bezüglich der Mitarbeit bei Sendungen von [Lokalradio] wurde vorgetragen, dass der Beschwerdeführer selbst am Radio zu hören gewesen sei und sich unter seinem eigenen Namen klar regimekritisch geäussert habe. Um dies zu belegen, wurde eine CD mit Aufnahmen dieser Beiträge des Beschwerdeführers in Aussicht gestellt. Zum Vorhalt des SEM, bei [Lokalradio] handle es sich um ein Lokalradio ohne Öffentlichkeitswirksamkeit, wurde geltend gemacht, dass [Lokalradio] gemäss Erhebungen [mehrere Tausend] Hörer in der ganzen Schweiz erreiche und in (...) ein beliebter Sender sei. Insbesondere Migrantinnen und Migranten würden angesprochen, da die Sendungen in verschiedenen Sprachen stattfänden. So sei die sudanesische Diaspora Zielgruppe der erwähnten Sendungen gewesen. Da sich regelmässig regierungskritische Leute aus dem Sudan auf [Lokalradio] äusserten, sei dies auch jenes Radio, für welches sich die sudanesischen Behörden am ehesten interessierten. Auf der Webseite der JEM seien teilweise auch Sendungen von [Lokalradio] veröffentlicht worden. Es sei seit Längerem bekannt, dass die sudanesische Regierung exilpolitisch aktive Personen ermitteln und zur Rechenschaft ziehen wolle, unabhängig davon, ob diese in der Lage seien, die Regierung konkret zu bedrohen. Dazu eigne sich die Überwachung von [Lokalradio] bestens. Angesichts der beiden Verhaftungen des Beschwerdeführers durch die sudanesischen Behörden im Heimatland, sei davon auszugehen, dass diese den Beschwerdeführer bereits im Zeitpunkt der Ausreise für politisch aktiv hielten, weshalb er bei einem exilpolitischen Engagement sehr schnell einer akuten Gefahr vor Verfolgung ausgesetzt sei. Bezüglich des Wegweisungsvollzugs wurde geltend gemacht, dass dieser wegen der Vorfluchtgründe des Beschwerdeführers, die nun glaubhaft gemacht worden seien, unzulässig sei. Zumindest sei er aber unzumutbar, da - entgegen der Ansicht des SEM - nicht davon ausgegangen werden könne, dass der Beschwerdeführer im Heimatland eine andere Arbeit als die angestammte finden könne. So sei die Arbeitslosigkeit im Sudan sehr hoch. (...) und intern Vertriebene sähen sich überdies mit zusätzlichen Schwierigkeiten bei der Arbeitssuche konfrontiert. Auch könne der Beschwerdeführer nicht mit der Unterstützung durch seine Familie rechnen. Während sein Vater schon lange verstorben sei, sei seine Mutter selbst eine Binnenvertriebene und verfüge folglich nicht über die Mittel, ihn zu unterstützten. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer keinen Kontakt mehr zu seiner Familie. (...), weshalb er kaum mit Hilfe von weiter entfernten Verwandten rechnen könnte. Insbesondere im Gebiet Süd-Kordofan, aber auch im Rest des Landes hätte der Beschwerdeführer ferner - sowohl mangels finanzieller Mittel, als auch wegen fehlender medizinischer Einrichtungen - keinen Zugang zu adäquater medizinischer Betreuung. Diese sei aber dringend nötig, weil er Folgebehandlungen brauche. Zur Untermauerung seiner Vorbringen liess der Beschwerdeführer einen Bericht [einer Klinik] vom 10. Juli 2015, eine privat aufgenommene Fotografie der Veranstaltung der JEM vom (...) 2015 in [einer Schweizer Stadt], auf der auch er zu sehen ist, eine privat aufgenommene Fotografie von ihm im Studio von [Lokalradio] sowie einen Ausdruck der Hompage der JEM, auf der auf ein Interview mit dem Präsidenten der JEM auf [Lokalradio] verwiesen wird, ins Recht legen. G. Mit Zwischenverfügung vom 14. Oktober 2015 stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe. Ferner forderte es ihn dazu auf, innert Frist ein ärztliches Zeugnis einzureichen, das sich zur Ursache der von ihm geltend gemachten Narben und der bei ihm diagnostizierten [Krankheit] sowie zum Bedarf an zukünftigen Therapien und Medikamenten gegen seine Leiden äussere. Auch forderte es ihn auf, die in seiner Rechtsmitteleingabe in Aussicht gestellte CD mit Aufnahmen seiner Interviews bei [Lokalradio], inklusive Übersetzung ins Deutsche, nachzureichen. H. Mit Eingabe vom 28. Oktober 2015 liess der Beschwerdeführer drei CDs mit Aufnahmen von Emissionen von [Lokalradio] vom (...) Oktober, (...) Juli und (...) Mai 2015, bei denen auch er mitgewirkt habe, sowie eine schriftliche Zusammenfassung des Inhalts seines persönlichen Beitrags auf Arabisch einreichen. Aus finanziellen Gründen sei es ihm nicht möglich gewesen, eine umfassende Übersetzung dieser Aufnahmen ins Deutsche einzureichen. Ferner liess er zwei privat aufgenommene Fotografien, auf denen er an einer Demonstration vom (...) 2015 in [einer Schweizer Stadt] bezüglich der Menschenrechtslage in Darfur zu sehen ist, eine privat aufgenommene Fotografie, auf der er an einem Treffen (...) der JEM-Schweiz vom (...) 2015 abgebildet ist, und eine privat aufgenommene Fotografie, die ihn an einer Diskussion vom 17. September 2015 von [Lokalradio] zeigt, ins Recht legen. I. Mit Zwischenverfügung vom 30. Oktober 2015 stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die auf den vom Beschwerdeführer eingereichten CDs aufgezeichneten Emissionen in arabischer Sprache seien, weshalb das Gericht nicht erkennen könne, welche Sequenzen jeweils dem Beschwerdeführer zuzuordnen seien. Folglich forderte das Gericht ihn auf, in Minuten und Sekunden die Sequenzen auf den drei CDs anzugeben, auf denen sich seine Beiträge befänden und er vorgestellt werde. Ferner forderte es ihn auf, anzugeben, mit welcher Bezeichnung (z.B. Name und Vorname oder Name, Vorname und Herkunftsort) er vorgestellt werde. Schliesslich ersuchte das Gericht ihn darum, eine Übersetzung seiner in Arabisch verfassten Zusammenfassung des Inhalts seiner persönlichen Beiträge nachzureichen. J. Mit Eingabe vom 16. November 2015 liess der Beschwerdeführer eine Niederschrift der ihm zuzuordnenden Interviewsequenzen in Arabischer Sprache einreichen und führte dazu aus, dass die Übersetzung ins Deutsche mangels finanzieller Mittel bis anhin nicht habe erfolgen können, er diese aber noch nachreiche. K. Mit Eingabe vom 30. November 2015 liess der Beschwerdeführer vier medizinische Berichte [einer spezialisierten Klinik] vom 8. April, 30. Juni, 24. Juli und 7. August 2015 einreichen, welchen - gleich wie dem beim SEM eingereichten Austrittsbericht [einer spezialisierten Klinik] vom 7. Juli 2015 (vgl. Bst. D) - zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer an [einer Krankheit], und [einer Krankheit] leidet. Zudem liess er einen weiteren, aktuellen Arztbericht in Aussicht stellen. Bezüglich dieser medizinischen Befunde liess er ausführen, dass diese klar zu den geltend gemachten Folterungen passten und somit deren Glaubhaftigkeit unterstrichen. Ferner seien seine gesundheitlichen Beschwerden auch unter dem Aspekt der Zumutbarkeit einer allfälligen Wegweisung zu berücksichtigen. So hätte er bei einer zwangsweisen Rückkehr in den Sudan keinen Zugang zu der von ihm dringend benötigten, adäquaten medizinischen Folgebetreuung. Aufgrund seiner [Krankheit], wegen der er auch seine angestammte Tätigkeit nicht mehr ausüben könnte, sowie seiner Lage als Binnenvertriebener, in der er dann wäre, könnte er keine Arbeit finden. Auch könnte er nicht mit der Unterstützung seiner Familie rechnen. Des Weiteren liess der Beschwerdeführer eine Übersetzung seines über [Lokalradio] ausgestrahlten Interviews vom (...) Mai 2015 ins Deutsche sowie eine Niederschrift des über [Lokalradio] ausgestrahlten Interviews vom (...) Oktober 2015 in arabischer Sprache einreichen. Zudem stellte er erneut eine Übersetzung der Interviews vom (...) Oktober und vom (...) Juli 2015 ins Deutsche in Aussicht. Schliesslich liess er eine Kopie seines Presseausweises von [Lokalradio], ausgestellt am (...) 2015, ins Recht legen. L. Mit Zwischenverfügung vom 2. Dezember 2015 erstreckte das Bundesverwaltungsgericht die Frist zur Einreichung einer Übersetzung der weiteren, vom Beschwerdeführer geltend gemachten Interviews auf [Lokalradio] letztmalig, wobei es bei unbenutzter Frist einen Entscheid aufgrund der Akten androhte. Zudem verzichtete es auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und verwies den Entscheid bezüglich der Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung auf einen späteren Zeitpunkt. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wies es mangels derzeitiger Notwendigkeit ab. M. Mit Eingabe vom 11. Dezember 2015 liess der Beschwerdeführer die Übersetzungen seiner über [Lokalradio] ausgestrahlten Interviews vom (...) Oktober 2015 und vom (...) Februar 2015 ins Deutsche einreichen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM respektive SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten. 1.4 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 2. 2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3. 3.1 In seinem zweiten Asylgesuch vom 21. August 2015 machte der Beschwerdeführer im Sinne eines Revisionsvorbringens bezüglich der Verfügung des SEM vom 14. April 2015 (vgl. Bst. B) geltend, die im provisorischen Austrittsbericht [einer Klinik] vom 7. Juli 2015 dokumentierte [Krankheit] stelle ein schwerwiegendes Indiz für die von ihm im Rahmen seines ersten Asylgesuchs vorgebrachte Misshandlung und mithin für die damals geltend gemachte Verfolgung dar (vgl. Bst. D). Das SEM führte in seiner Verfügung vom 4. September 2015 dazu aus, dass die Ursache dieser beim Beschwerdeführer diagnostizierten [Krankheit] nicht feststehe und auch von einem Unfall herrühren könne, weshalb die Erheblichkeit dieses Vorbringens zu verneinen sei (vgl. Bst. E). 3.2 Das Bundesverwaltungsgericht teilt diese Einschätzung der Vorinstanz. So vermag [die Krankheit] des Beschwerdeführers, deren Ursache weder gemäss dem Austrittsbericht vom 7. Juli 2015 noch gemäss den anderen auf Beschwerdeebene eingereichten Arztzeugnissen (vgl. Bst. F und K) klar ist - was im Übrigen auch vom Beschwerdeführer selbst eingeräumt wird (vgl. Bst. F) - die vom SEM in seiner Verfügung vom 14. April 2015 festgestellte Unglaubhaftigkeit der Vorfluchtgründe nicht umzustossen. Trotz expliziter Aufforderung seitens des Gerichts in seiner Zwischenverfügung vom 14. Oktober 2015 (vgl. Bst. G) hat es der Beschwerdeführer denn auch unterlassen, ein aktuelles Arztzeugnis einzureichen, welches sich dazu äussert, ob die von ihm geltend gemachten, angeblich von der behaupteten Folter herrührenden Narben (vgl. Bst. F) mit seiner Aussage, diese rührten von Schlägen, vereinbar sind. So lässt sich den eingereichten Arztzeugnissen lediglich entnehmen, dass der Beschwerdeführer am rechten Schienbein eine reizlose Narbe hat. Die mögliche Ursache dieser Narbe respektive anderer Narben und deren möglicher Grund sind demgegenüber in keinem der ins Recht gelegten Zeugnisse dokumentiert. Vor diesem Hintergrund ist dem SEM zuzustimmen, dass nicht gesagt werden kann, als Ursache für [die Krankheit] des Beschwerdeführers komme mit überwiegender Wahrscheinlichkeit Folter und nicht beispielsweise ein Unfall in Frage. 3.3 Nach dem Gesagten hat das SEM dem Beschwerdeführer auch im Rahmen des zweiten Asylgesuchs zu Recht kein Asyl gewährt. 4. 4.1 Des Weiteren machte der Beschwerdeführer im Rahmen seines zweiten Asylgesuchs geltend, er habe sich in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise exilpolitisch betätigt, indem er an einer Versammlung der JEM in [einer Schweizer Stadt] vom (...) 2015 teilgenommen habe und an mehreren regierungskritischen Sendungen bei [Lokalradio] mitgearbeitet habe, so am (...) Mai, (...) Juli und (...) August 2015 (vgl. Bst. D). 4.2 Im Urteil E-678/2012 vom 27. Januar 2016 (als Referenzurteil publiziert) hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass Personen, die sich politisch engagieren, sich kritisch gegen die Regierung und die National Congress Party (NCP) sowie gegen Behörden oder über die Lage in den aktuellen Konfliktregionen (Süd-Kordofan, Blue Nile, Darfur) äussern oder verdächtig werden, eine Rebellengruppe zu unterstützten, besonders gefährdet seien, ins Visier der sudanesischen Behörden und des sudanesischen Geheimdienstes (NISS) zu geraten. So würden im Sudan Medien zensuriert, Publikationen konfisziert, soziale Netzwerke wie Facebook, Twitter und YouTube infiltriert sowie Journalisten eingeschüchtert, verhaftet und gefoltert. Zudem sei davon auszugehen, dass der sudanesischen Regierung auch exilpolitische Betätigungen von Asylsuchenden bekannt würden. Der sudanesische Geheimdienst überwache und kontrolliere im Ausland sudanesische Oppositionsbewegungen und lasse seine Erkenntnisse im Sudan auswerten und anderen militärischen Stellen zur Verfügung stellen. Indes werde - mangels finanzieller, technischer und personeller Möglichkeiten der sudanesischen Regierung - nicht jede politische Aktivität sudanesischer Personen im Ausland beobachtet (vgl. E. 5.2 und 5.3 m.w.H.). Überdies verwies das Bundesverwaltungsgericht im zuvor genannten Urteil auf den Entscheid des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) A.A. gegen die Schweiz vom 7. Januar 2014 (Beschwerde-Nr. 58802/12), in dem sich dieser mit der Lage im Sudan auseinandersetzte und feststellte, dass die Situation von politischen Opponenten der sudanesischen Regierung sehr unsicher sei. So seien nicht nur Personen mit herausragendem politischem Profil gefährdet, sondern alle Personen, welche das aktuelle Regime ablehnten oder einer solchen Ablehnung verdächtigt würden. Im Ausland politisch aktive Sudanesen würden, insbesondere wenn sie mit der Sudanesischen Befreiungsarmee (SLA) in Verbindung gebracht würden, von den sudanesischen Behörden registriert (vgl. E. 5.4 m.w.H.). Ferner machte das Bundesverwaltungsgericht auf zwei weitere, später ergangene Entscheide des EGMR - A.A. gegen Frankreich vom 15. Januar 2015 (Beschwerde-Nr. 18039/11) und A.F. gegen Frankreich vom 15. Januar 2015 (Beschwerde-Nr. 80086/13) - aufmerksam, in denen der Gerichtshof eine reale Verfolgungsgefahr von JEM-Mitgliedern bei einer Rückkehr in den Sudan nicht nur bestätigte, sondern zusätzlich betonte, dass sich die Situation seit seinem Urteil vom 7. Januar 2014 noch verschlechtert habe (vgl. E. 5.5). Daraus ergibt sich zusammenfassend, dass die Schwelle für eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung infolge exilpolitischer Aktivitäten zwar tief anzusetzen und davon auszugehen ist, dass nicht nur Personen mit herausragendem politischem Profil ins Visier der sudanesischen Behörden geraten, indes - mangels finanzieller, technischer und personeller Möglichkeiten - kaum jede regimekritische Handlung im Ausland von den sudanesischen Behörden beobachtet wird. Im Blickpunkt der Regierung dürften somit jene Personen stehen, die sich aufgrund besonderer Umstände aus dem eher anonymen Kreis der blossen Teilnehmer an politischen Veranstaltungen von Exilorganisationen herausheben (vgl. Urteil des BVGer E-678/2012 vom 27. Januar 2016 E. 5.2, m.w.H.). 4.3 Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts kam das SEM im vorliegenden Verfahren bezüglich der Versammlung der JEM vom (...) 2015 zu Recht zum Schluss, dass diese bereits im Rahmen des ersten Asylgesuchs bekannt gewesen und in der Verfügung vom 14. April 2015 auch schon beurteilt worden sei. Das Argument des SEM, die Parteiversammlung sei ohnehin lediglich organisationsintern gewesen und habe kein mediales Echo ausgelöst, wurde vom Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe zwar aufgegriffen, aber nicht überzeugend widerlegt. So wäre es bei tatsächlicher Medienwirksamkeit dieser Veranstaltung wohl nicht allzu schwierig gewesen, entsprechende Beweismittel beizubringen. Dasselbe gilt für die auf Beschwerdeebene geltend gemachte Teilnahme des Beschwerdeführers an einer Sitzung der JEM in [einer Schweizer Stadt] vom (...) 2015 respektive an einem Treffen (...) der JEM-Schweiz vom (...) 2015 (vgl. Bst. F und H). So ist anhand der eingereichten Fotografien nicht glaubhaft gemacht, dass diese Versammlungen von einem über die Organisationsmitglieder hinausgehenden Publikum wahrnehmbar oder gar medienwirksam gewesen wären, geschweige denn, dass der Beschwerdeführer als Teilnehmer hätte identifiziert werden können. Auch bezüglich der Demonstration vom (...) 2015 in [einer Schweizer Stadt] ist nicht ersichtlich, wie der Beschwerdeführer als Mitwirkender hätte identifiziert werden können, ist anhand der beim Gericht eingereichten Beweismittel (zwei privat aufgenommene Fotografien, auf denen auch der Beschwerdeführer zu sehen ist [vgl. Bst. H]) doch nicht davon auszugehen, dass sein Name im Zusammenhang mit dieser Veranstaltung erwähnt wurde. Folglich lassen die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel nicht darauf schliessen, dass er aus dem anonymen Kreis der blossen Teilnehmer hervorgestochen wäre, so dass er das Interesse der Behörden seines Heimatlandes erweckt hätte, geschweige denn von diesen identifiziert worden wäre. So gelingt es ihm nicht, anhand der von ihm ins Recht gelegten Dokumente das Bild eines engagierten Exilpolitikers zu vermitteln, welcher seitens der sudanesischen Regierung realistischerweise als ernsthafte Bedrohung identifiziert oder wahrgenommen würde. 4.4 Auch bezüglich der geltend gemachten Mitwirkung an regierungskritischen Sendungen bei [Lokalradio] am (...) Mai, (...) Juli und (...) August 2015 kam das SEM zutreffenderweise zum Schluss, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht hat, sich anlässlich dieser Emissionen qualifiziert regimekritisch geäussert zu habe. So legte er gegenüber der Vorinstanz - in Verletzung seiner Mitwirkungspflicht - tatsächlich nicht substantiiert dar, ob und in welcher Weise er sich daran aktiv beteiligt und inwiefern er sich dabei regierungskritisch geäussert hat. Aus den auf Beschwerdeebene nach- respektive eingereichten Beweismitteln ergibt sich ebenfalls keine flüchtlingsrechtlich relevante Mitwirkung an regierungskritischen Sendungen bei [Lokalradio]. So ist den - nach wiederholtem Nachhaken durch das Gericht (vgl. Bst. G, I und L) - eingereichten Nachweisen der Beiträge des Beschwerdeführers zu den Emissionen vom (...) Februar, (...) Mai und (...) respektive (...) Oktober 2015, einschliesslich deutscher Übersetzung - trotz expliziter Aufforderung in der Zwischenverfügung vom 30. Oktober 2015 (vgl. Bst. I) - nicht zu entnehmen, dass dieser mit seinem Namen am Radio genannt wurde. Folglich ist eine Identifikation des Beschwerdeführers durch das sudanesische Regime und mithin eine Gefährdung aufgrund seiner Mitwirkung an den genannten Sendungen von [Lokalradio] auszuschliessen. Die Art und Weise der Mitwirkung des Beschwerdeführers an den bereits gegenüber dem SEM geltend gemachten Sendungen vom (...) Juli und vom (...) August 2015 respektive an der mit Eingabe vom (...) Oktober 2015 vorgetragenen Diskussion bei [Lokalradio] vom (...) September 2015 (vgl. Bst. H) blieb auch auf Beschwerdeebene gänzlich unsubstantiiert und wurde somit nicht glaubhaft gemacht. 4.5 Nach dem Gesagten konnte der Beschwerdeführer keine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung infolge exilpolitischer Aktivitäten glaubhaft machen, weshalb das SEM auch seine Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint hat. Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 6.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des EGMR sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 6.3.1 Anhand der Ausführungen des SEM in der angefochtenen Verfügung bezüglich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs wird nicht klar, ob das Staatssekretariat eine Wegweisung des Beschwerdeführers in seine Herkunftsregion Süd-Kordofan oder eine Wegweisung nach Khartum im Sinne einer Aufenthaltsalternative ins Auge fasst. So erwähnt es nirgends explizit, auf welche Region sich seine Zumutbarkeitsprüfung bezieht. In der Verfügung vom 14. April 2015 betreffend das erste Asylgesuch des Beschwerdeführers schloss es den Wegweisungsvollzug nach Süd-Kordofan in seinen Erwägungen noch explizit aus. In der angefochtenen Verfügung führt es demgegenüber aus, der Beschwerdeführer könne bei einer Rückkehr mit der Unterstützung seiner Familie rechnen. Die Familie des Beschwerdeführers befindet sich aber gerade in Süd-Kordofan. Im Sinne eines systematischen Vorgehens hätte das SEM zunächst der Frage nachgehen müssen, ob ein Wegweisungsvollzug in die Heimatregion des Beschwerdeführers, Süd-Kordofan, überhaupt zumutbar wäre, oder ob dort eine Situation von Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt vorherrscht. So wurde bereits in BVGE 2013/5 E. 5.3.2 ausgeführt, dass in dieser Region seit Juni 2011 Kämpfe zwischen der sudanesischen und der südsudanesischen Armee (letztere löste im Rahmen der Unabhängigkeit des Südsudans die SPLA [Sudan People's Liberation Army] ab) stattgefunden hätten, welche von Menschenrechtsverletzungen begleitet gewesen seien und bereits Ende des Jahres 2011 mehrere 100'000 Menschen in die Flucht getrieben hätten. Der Zugang humanitärer Akteure sei in dieser Region zudem stark beschränkt gewesen, weshalb sich die Lebensbedingungen für die ansässige Bevölkerung massiv verschlechtert hätten. Gemäss einer kurzen Recherche seitens des Gerichts hat sich die allgemeine Lage in dieser Region seither kaum verändert. So wurde in einem Report von Amnesty International (AI) vom Juli 2015 davon berichtet, dass der Konflikt in Süd-Kordofan schon seit vier Jahren andaure und seit Kurzem wieder von intensiven militärischen Aktivitäten und damit einhergehenden Menschenrechtsverletzungen gekennzeichnet sei. Auch verweigere die sudanesische Regierung teilweise den Zugang zu humanitärer Hilfe, was in gewissen Gebieten der Region gravierende Folgen für die Lebensmittel- und Gesundheitsversorgung habe (vgl. AI, Don't we matter?, Four years of unrelenting attacks against civilians in Sudan's South Kordofan state, Juli 2015). Vor diesem Hintergrund wäre mit Blick auf Art. 83 Abs. 4 AuG eine Lageanalyse bezüglich der Region Süd-Kordofan vorzunehmen, welche über die pauschale Feststellung in der Verfügung vom 14. April 2015 - die Situation in Süd-Kordofan sei von Spannungen zwischen den in der Region aktiven Rebellengruppen und den sudanesischen Behörden geprägt - hinausgeht und insbesondere auch die medizinische Versorgungssituation in der Region mitberücksichtigt. So drohen dem Beschwerdeführer gemäss ärztlichem Bericht vom 24. Juli 2015 - auf Beschwerdeebene mit Eingabe vom 30. November 2015 ins Recht gelegt - bei fehlender Behandlung seiner [Krankheit] [ein Funktionsverlust lebensnotwendiger Organe] und mithin - entgegen der Ansicht des SEM - gravierende Gesundheitsfolgen. Sollte eine entsprechende Lageanalyse auf die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Süd-Kordofan hinweisen, müsste in einem zweiten Schritt abgeklärt werden, ob für den Beschwerdeführer in Khartum eine innerstaatliche Aufenthaltsalternative besteht. Dazu müsste in erster Linie die Arbeitsmarktsituation in der Hauptstadt Sudans - deren Wirtschaftsboom mit der Abspaltung des Südsudans im Jahr 2011 ein Ende fand (vgl. James Copnall, Good Governance Africa (Hrsg.), Slipping away, 1. November 2014) - für eine Person mit [Krankheit] erörtert werden. Einfach zu behaupten, es sei davon auszugehen, der Beschwerdeführer würde trotz seiner [Krankheit] eine Arbeit finden, wie dies das SEM in seiner angefochtenen Verfügung getan hat, greift in jedem Fall zu kurz. So weist eine im Rahmen einer kurzen Recherche des Gerichts gefundene Quelle darauf hin, dass [die soziale und ökonomische Situation hoch problematisch ist; Quellenangaben]. Dass der Beschwerdeführer Arbeitserfahrung als [Beruf] hat, ist insofern belanglos und mithin nicht zu berücksichtigen, als selbst das SEM in der angefochtenen Verfügung davon ausgeht, dass er seinem angestammten Beruf aufgrund seiner [Krankheit] nicht mehr nachgehen kann. Ferner müsste abgeklärt werden, ob die [Krankheit] des Beschwerdeführers, die entgegen der Ansicht des SEM wohl doch zu einer lebensgefährdenden Beeinträchtigung seines Gesundheitszustandes führen könnte - könnte sie gemäss ärztlichem Bericht vom 24. Juli 2015 unbehandelt [einen Funktionsverlust lebensnotwendiger Organe] und mithin letztendlich wohl den Tod zur Folge haben - in Khartum behandelt werden könnte. Das Gericht konnte diesbezüglich keine verlässlichen Informationen finden. Allenfalls wäre mit Blick auf den Zugang zu den notwendigen Therapien und Medikamenten eine Botschaftsabklärung durchzuführen. 6.3.2 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). Aus den vorangehenden Ausführungen in E. 6.3.1 ergibt sich, dass die für die Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs entscheidrelevanten Umstände derzeit nicht umfassend abgeklärt sind. Die diesbezüglich vorzunehmenden weiteren Untersuchungen - primär die Beantwortung der Frage, inwiefern in Süd-Kordofan eine Situation von Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt respektive eine medizinische Notlage im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG vorherrscht und sekundär die Analyse der Arbeitsmarktsituation für (...) sowie die Behandlungsmöglichkeiten der [Krankheit] des Beschwerdeführers in Khartum - sprengen den Rahmen des Beschwerdeverfahrens. Demnach erscheint es im vorliegenden Fall angezeigt, die Sache zwecks Vornahme der erforderlichen Abklärungen ans SEM zurückzuweisen.
7. Vor dem Hintergrund obiger Erwägungen ist festzuhalten, dass die Verfügung des SEM vom 4. September 2015 bezüglich Asyl, Flüchtlingseigenschaft und Wegweisung zu bestätigen ist. In diesen Punkten ist die Beschwerde mithin abzuweisen. In Bezug auf den Vollzug der Wegweisung aus der Schweiz ist die Beschwerde jedoch gutzuheissen. Die Ziffern 4 und 5 der vorinstanzlichen Verfügung vom 4. September 2015 sind deshalb aufzuheben und die Sache in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 in fine VwVG zur Ermittlung des Sachverhaltes und Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen ans SEM zurückzuweisen.
8. Da der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren nach dem Gesagten zu einem Drittel obsiegt hat und das SEM sein Mehrfachgesuch folglich teilweise zu Unrecht abgelehnt hat, ist die mit Verfügung vom 4. September 2015 erhobene Gebühr um einen Drittel von Fr. 600.- auf Fr. 400.- zu reduzieren. Eine allenfalls bereits bezahlte Gebühr ist dem Beschwerdeführer demnach bis zum Betrag von Fr. 400.- zurückzuerstatten. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die reduzierten Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und weil er zu einem Drittel obsiegt hat auf insgesamt Fr. 400.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das mit der Beschwerde vom 7. Oktober 2015 gestellt Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist indes gutzuheissen. So waren die vom Beschwerdeführer gestellten Rechtsbegehren nicht von vorneherein aussichtslos. Ferner ist aufgrund der Akten von seiner Bedürftigkeit auszugehen. Demnach sind dem Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. 9.2 Der Beschwerdeführer ist im Umfang seines Obsiegens - hier wie gesagt zu einem Drittel - für die ihm erwachsenen notwendigen Kosten zu entschädigen (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 ff. VGKE). Seitens der Rechtsvertretung wurde keine Kostennote eingereicht. Auf Nachforderung einer solchen kann verzichtet werden, da der Aufwand für das vorliegende Beschwerdeverfahren zuverlässig abgeschätzt werden kann (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). In Anwendung der genannten Bestimmung und unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) ist das SEM anzuweisen, dem Beschwerdeführer eine um zwei Drittel reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von pauschal Fr. 1'500.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wurde mit Zwischenverfügung vom 2. Dezember 2015 abgewiesen, weshalb der Rechtsvertretung für den Teil des Unterliegens keine Entschädigung zu Lasten des Gerichts geschuldet ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird den Vollzug der Wegweisung betreffend gutgeheissen. Die Ziffern 4 und 5 der Verfügung vom 4. September 2015 werden aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung ans SEM zurückzuweisen. Ziffer 6 der Verfügung vom 4. September 2015 ist insofern abzuändern, als die darin erhobene Gebühr von Fr. 600.- auf Fr. 400.- zu reduzieren ist. Eine für das vorinstanzliche Verfahren allenfalls bereits bezahlte Gebühr ist dem Beschwerdeführer bis zum Betrag von Fr. 400.- zurückzuerstatten. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine um zwei Drittel reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'500.- auszurichten.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Regina Derrer Versand: