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E-1029/2014

E-1029/2014

Bundesverwaltungsgericht · 2014-09-03 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer den Sudan am 3. Dezember 2011 und gelangte nach einem mehrmonatigen Aufenthalt in Libyen am 1. April 2012 in die Schweiz, wo er am darauf folgenden Tag um Asyl nachsuchte. Am 12. April 2012 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum Vallorbe zur Person befragt. Das BFM hörte ihn am 29. Januar 2014 zu den Asylgründen an. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, er gehöre der Ethnie der Fur an und komme aus Süd-Darfur, aus dem Ort B._______. Seine Familie sei im C._______ tätig gewesen. Im August 2007 sei er wegen Verdachts der Unterstützung sudanesischer Rebellenorganisationen für zwei Wochen festgenommen worden. Am 4. November 2011 sei er aus demselben Grund erneut verhaftet worden. Beide Male hätten sie ihn in ein Gefängnis in Khartum gebracht. Während der zweiten Inhaftierung sei er misshandelt worden. Am 24. November 2011 habe er mit Hilfe eines in der Gefängnisverwaltung arbeitenden Freundes aus dem Gefängnis fliehen können. Er sei nach Darfur zurückgekehrt und habe von dort aus das Land verlassen. B. Mit Verfügung vom 4. Februar 2014 lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 27. Februar 2014 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei der Entscheid aufzuheben und an die Vorinstanz zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und als Folge davon die vorläufige Aufnahme zu erteilen. Subsubeventualiter sei ein Wegweisungshindernis festzustellen und als Folge davon von Amtes wegen die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung. D. Mit Zwischenverfügung vom 12. März 2014 hiess die damals zuständige Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wies sie ab und überwies die Akten der Vorinstanz zur Vernehmlassung. E. Das BFM beantragte in der Vernehmlassung vom 18. März 2014 die Abweisung der Beschwerde. F. Mit Eingabe vom 31. März 2014 reichte der Beschwerdeführer ein Wiedererwägungsgesuch betreffend die Zwischenverfügung vom 12. März 2014 ein und beantragte die Aufhebung von Ziffer 3 des Dispositivs sowie die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung. G. Mit Zwischenverfügung vom 9. April 2014 hob die Instruktionsrichterin die Zwischenverfügung vom 12. März 2014 insoweit wiedererwägungsweise auf, als sie das Gesuch um Beiordnung einer amtlichen Rechtsbeiständin guthiess und Rechtsanwältin Susanne Gnekow als amtliche Beiständin des Beschwerdeführers einsetzte. Weiter unterbreitete sie dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung der Vorinstanz zur Stellungnahme. Innert der angesetzten Frist reichte dieser die Replik vom 10. April 2014 ein.

Erwägungen (25 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

E. 2 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).

E. 3.2 Nach Art. 7 AsylG muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 7 AsylG, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem jüngeren Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3).

E. 4.1 Die Vorinstanz lehnt das Asylgesuch ab, da die Vorbringen des Beschwerdeführers weder den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG standhalten. Der Beschwerdeführer habe in wesentlichen Punkten der Asylbegründung unvereinbar ausgesagt. Er habe sich widersprüchlich zum Ort seiner Inhaftierung geäussert und anlässlich der Erstbefragung die drei Hausdurchsuchungen nicht genannt. Seine Aussagen zu den beiden Inhaftierungen seien wenig detailliert ausgefallen, und die Flucht habe er in keiner Weise substantiiert beschreiben können. Auch würden die Ausführungen nicht den Eindruck vermitteln, der Beschwerdeführer berichte über persönlich Erlebtes.

E. 4.2 Zu Art. 3 AsylG hält die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer habe keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen können. Auch sei er im Sudan weder exponiert politisch tätig noch Mitglied einer in Darfur aktiven Widerstandsgruppe gewesen. Seine Identität habe er nicht belegt. Was die exilpolitische Tätigkeit anbelange, so habe er Ende 2013 an einer Demonstration teilgenommen sowie unter einem Pseudonym Schreiben im Internet verfasst. Diese Tätigkeiten würden nicht ansatzweise auf ein besonderes und als solches durch die sudanesischen Geheimdienste auch noch erkennbares exilpolitisches Profil hindeuten, welches den Beschwerdeführer in den Augen der heimatlichen Behörden als lohnenswertes Verfolgungsobjekt mit einem staatsuntergrabenden Potenzial erkennen liessen. Der Beschwerdeführer habe kein prägnantes politisches Profil, er sei vielmehr als Mitläufer zu erachten.

E. 5.1 Soweit in der Rechtsmitteleingabe vorgebracht wird, die Vorinstanz habe in der angefochtenen Verfügung lediglich die Gründe erwähnt, die zu Ungunsten des Beschwerdeführers und nicht auch diejenigen Indizien aufgeführt, die für ihn sprechen würden, macht der Beschwerdeführer nicht eine fehlerhafte Sachverhaltsabklärung geltend, sondern rügt, die Vorinstanz habe den Massstab des Glaubhaftmachens nicht richtig angewendet und damit Bundesrecht verletzt. Darauf ist nachfolgend einzugehen.

E. 5.2 Die vorinstanzliche Beweiswürdigung in Bezug auf das Glaubhaftmachen ist nicht zu beanstanden. In der angefochtenen Verfügung wird im Einzelnen dargelegt, aus welchen Gründen die Vorbringen des Beschwerdeführers widersprüchlich, detaillarm, nachgeschoben und damit nicht glaubhaft sind. Was in der Rechtsmitteleingabe dagegen vorgebracht wird, ist nicht geeignet, die Aussagen des Beschwerdeführers in einem anderen Licht erscheinen zu lassen. Bezüglich der Haftanstalten führt er an, er habe bereits anlässlich der Anhörung klargestellt, dass ein Missverständnis vorliege. Indes legt er mit seinen Ausführungen nicht substantiiert dar, inwiefern ein solches vorliegen soll. Aufgrund seiner klaren Antwort anlässlich der Erstbefragung, er wisse nicht, in welchen Gefängnissen er festgehalten worden sei (Akten BFM A4/10 S. 7) beziehungsweise der unmissverständlichen Antwort anlässlich der Zweitbefragung, er sei auf dem Polizeiposten in D._______ festgehalten worden (A10/21 F93f.), lässt sich ein Missverständnis nicht annehmen. Darüber hinaus ergeben sich auch aus den Akten keine entsprechenden Anhaltspunkte. Weiter vermag der Beschwerdeführer aus dem Einwand, er sei anlässlich der Erstbefragung unter Zeitdruck gestanden, nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Die Befragung hat eineinviertel Stunden gedauert, was der durchschnittlichen Dauer einer Erstbefragung entspricht. Im Übrigen sind dem Protokoll keine Hinweise zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer explizit und wiederholt angehalten worden wäre, sich kurz fassen. Weitergehend legt der Beschwerdeführer mit der blossen Behauptung von Unzulänglichkeiten bei der Befragung nicht substantiiert dar, inwieweit dem so sein soll. Solches ist auch nicht ersichtlich. Vielmehr sind den Akten im Zusammenhang mit der Verhaftung weitere Unstimmigkeiten zu entnehmen. Anlässlich der Erstbefragung gab der Beschwerdeführer an, ihm seien während der ganzen Autofahrt die Augen verbunden gewesen (A4/10 S. 7). Demgegenüber gab er bei der Anhörung zu Protokoll, ihm seien die Augen verbunden worden, als sie in Khartum eingefahren seien (A10/21 F87). Zu den anlässlich der Erstbefragung nicht genannten drei Hausdurchsuchungen ist festzuhalten, dass er zu Protokoll gegeben hat, seine Familie sei in Gefahr. Hätten tatsächlich Hausdurchsuchungen stattgefunden, hätte ohne Weiteres auch erwartet werden dürfen, dass der Beschwerdeführer sie in diesem Zusammenhang anführt. Dies hat er nicht getan. Mit der Vorinstanz ist weiter festzustellen, dass die Ausführungen sowohl zur Verhaftung als auch insbesondere zur Flucht wenig detailliert sowie vage ausgefallen sind. Die Angaben gehen nicht über Allgemeinplätze hinaus und vermitteln namentlich in keiner Weise den Eindruck, der Beschwerdeführer habe 20 Tage in Haft verbracht und würde über selbst Erlebtes berichten. Dies wäre in Anbetracht dessen, dass die Inhaftierung kurz vor der Ausreise datiert, ohne Weiteres zu erwarten gewesen, handelt es sich dabei doch um ein besonders einschneidendes Vorkommnis im Leben des Beschwerdeführers. Entgegen der in der Eingabe vertretenen Ansicht fällt der Beschwerdeführer sodann nicht als kritisch denkender Mensch auf. Diesen Eindruck vermochte er anlässlich der Befragungen offensichtlich nicht zu vermitteln. An den vorgebrachten Asylgründen, der Beschwerdeführer, der gemäss eigenen Angaben politisch nie aktiv war, sei aufgrund eines unbegründeten Verdachts während zwei Tagen begleitet von vier Personen zwecks Inhaftierung nach Khartum gebracht worden, bestehen überwiegende Zweifel. Dem Beschwerdeführer ist es demnach nicht gelungen, die geltend gemachten Vorfluchtgründe glaubhaft darzutun. Bei dieser Sachlage besteht kein Anlass zur Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz zwecks Sachverhaltsabklärung. Der entsprechende Antrag ist abzuweisen.

E. 5.3.1 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe erfülle er die Flüchtlingseigenschaft. Er sei in der Schweiz exilpolitisch aktiv.

E. 5.3.2 Subjektive Nachfluchtgründe liegen vor, wenn Flüchtlinge erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG werden.

E. 5.3.3 Gemäss den Erkenntnissen des Gerichts gelangen Personen im Sudan dann ins Visier der heimatlichen Behörden und insbesondere des Geheim- und Sicherheitsdienstes NISS ("National Intelligence and Security Services"), wenn sie sich politisch engagieren, sich kritisch gegen die Regierung, die regierende "National Congress Party" (NCP), gegen Behörden oder über die Lage in Darfur äussern oder verdächtigt werden, eine Rebellengruppe zu unterstützen, unabhängig von der regionalen Herkunft oder der Zugehörigkeit zu einer bestimmten ethnischen Gruppe. Auch müssen sudanesische Staatsangehörige bei einer Rückkehr nach längerem Auslandaufenthalt mit Anhörungen durch die sudanesischen Sicherheitsorgane rechnen, wobei sie auch mit Fragen nach etwaigen Kontakten zur Auslandopposition zu rechnen haben (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1424/2014 vom 4. Juni 2014). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat sich im Urteil vom 7. Januar 2014 mit der Lage im Sudan auseinandergesetzt und festgestellt, dass die Situation von politischen Opponenten der sudanesischen Regierung sehr unsicher sei. Es seien nicht nur Personen mit herausragendem politischem Profil gefährdet, sondern alle Personen, welche das aktuelle Regime ablehnten oder einer solchen Ablehnung verdächtigt würden. Bezüglich exilpolitischer Aktivitäten stellte der Gerichtshof grundsätzlich fest, dass im Ausland politisch aktive Sudanesen, insbesondere wenn sie mit der Sudanesischen Befreiungsarmee (SLA) in Verbindung gebracht würden, von den sudanesischen Behörden registriert würden (Urteil des EGMR A.A. gegen die Schweiz vom 7. Januar 2014, 58802/12).

E. 5.3.4 Im Blickpunkt der Regierung dürften somit solche Personen stehen, die sich aufgrund besonderer Umstände aus dem eher anonymen Kreis der blossen Teilnehmer an politischen Veranstaltungen von Exilorganisationen herausheben. Anlässlich der Befragungen gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, er habe weder mit einer Widerstandsgruppe in Darfur zusammengearbeitet noch eine solche unterstützt. Einzig führte er an, er habe Spenden geleistet. Er war jedoch nicht in der Lage, konkret zu umschreiben, an wen und wofür er gespendet hat. Als Beispiele nannte er die Beschaffung von Wasserzisternen und Pumpen, und meinte dabei, man wisse ja, wer dahinter stecke. In Anbetracht dieser Äusserungen ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bereits vor dem Verlassen seines Heimatlandes in irgend einer Weise politisch aktiv war. Was sodann sein exilpolitisches Engagement anbelangt, so hat er im Oktober 2013 an einer Kundgebung vor dem UNHCR in Genf teilgenommen und auf einer Internetplattform unter einem Pseudonym Artikel verfasst. Soweit in der Rechtsmitteleingabe geltend macht wird, sein Name sei auf einer Teilnehmerliste der Kundgebung aufgeführt, so hat er für diese Behauptung keinen Beweis erbracht, was beim Bestehen einer solchen Liste indes ohne Weiteres möglich gewesen wäre. Weiter ist festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer seit nunmehr zwei Jahren in der Schweiz aufhält. In Anbetracht dieser zeitlichen Verhältnisse können seine exilpolitischen Aktivitäten offensichtlich nicht als ein intensives, wahrnehmbares exilpolitisches Engagement, an welchem der sudanesische Staat ein Interesse zeigen könnte, bewertet werden. Der Beschwerdeführer hat somit weder eine exponierte Stellung innerhalb einer im Gebiet von Darfur aktiven Rebellengruppierung, noch ein erhebliches persönliches Engagement innerhalb einer Bewegung. Auch macht er nicht geltend, er sei jemals als Repräsentant einer Organisation aufgetreten oder in diesem Zusammenhang namentlich erwähnt worden. Damit weist er auch im Sinn des angeführten Urteils des EGMR kein besonders beachtliches politisches Profil auf. Es liegen somit keine Hinweise für die Annahme subjektiver Nachfluchtgründe vor.

E. 5.3.5 Schliesslich vermag der Beschwerdeführer aus dem Hinweis auf das Urteil BVGE 2013/5 in Bezug auf die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. In diesem Urteil gelangte das Gericht zum Schluss, dass für Personen aus Darfur wegen des im Grossraum Khartum nunmehr grundsätzlichen Schutzes eine innerstaatliche Schutzalternative angenommen werden könne, sofern das zusätzliche Kriterium der Zumutbarkeit erfüllt sei. Vorliegend stellt sich die Frage der innerstaatlichen Schutzalternative indes nicht, da der aus Darfur stammende Beschwerdeführer keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft zu machen vermochte.

E. 5.4 Die Vorinstanz hat somit zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgewiesen.

E. 6 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung ist nicht zu beanstanden.

E. 7 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).

E. 8.1 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK [SR 0.101]). Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Sudan dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig.

E. 8.2.1 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.

E. 8.2.2 Sowohl die Vorinstanz als auch das Gericht gehen davon aus, dass der Beschwerdeführer aus Darfur stammt. Die Region Darfur ist seit Jahren Schauplatz eines blutigen Bürgerkrieges. Es herrscht eine Situation allgemeiner Gewalt und der Vollzug dorthin ist gemäss Rechtsprechung des Gerichts nach wie vor unzumutbar (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1424/2014 vom 4. Juni 2014, mit Verweisen). Die Vorinstanz bejaht vorliegend die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aufgrund der gesetzlichen Niederlassungsfreiheit. Soweit der Beschwerdeführer verschiedene Urteile zitiert, ist darauf nicht weiter einzugehen, weil es auf eine Einzelfallprüfung ankommt.

E. 8.2.3 Mit der Vorinstanz erachtet auch das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung nach Khartum im konkreten Fall als zumutbar. Der Beschwerdeführer konnte nicht ansatzweise ein politisches oder exilpolitisches Engagement glaubhaft machen. In Khartum ist er deshalb nicht darauf angewiesen, eine Schutzinfrastruktur in Anspruch zu nehmen. Khartum ist auf dem Luftweg erreichbar und ein dortiger Aufenthalt ist aufgrund der im Sudan bestehenden Niederlassungsfreiheit legal möglich. In der Rechtsmitteleingabe wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe ausserhalb von Darfur kein soziales Beziehungsnetz. Dies mag zutreffen, indes verfügt er hier in der Schweiz auch nicht über ein solches. Gemäss den Erkenntnissen des Gerichts leben heute eine Vielzahl von Darfuris aller Ethnien in Khartum (BVGE 2013/5 E.5.4.5). Aufgrund der soziokulturellen Gegebenheiten im Sudan ist davon auszugehen, dass Vertreter dieser Diaspora ihren aus Darfur stammenden Landsleuten, und damit auch dem Beschwerdeführer, beiseite stehen und ihnen Unterstützung bieten werden. Insoweit wird es dem Beschwerdeführer möglich sein, sich vor Ort an Personen seines Herkunftsgebiets zu wenden und sich mit ihrer Hilfe eine neue Existenz aufzubauen. Gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts sprechen blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, wie beispielsweise Wohnungsnot oder ein schwieriger Arbeitsmarkt, von denen die vor Ort ansässige Bevölkerung generell betroffen ist, nicht gegen die Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzugs (BVGE 2010/41 E. 8.3.6). Mit der Rückkehr nach Khartum hält sich der Beschwerdeführer wieder in seinem angestammten und ihm vertrauten Kulturkreis auf. Er ist mit der dortigen Lebensweise sowie Tradition vertraut und spricht die beiden Amtssprachen. Gemäss seinen Angaben verfügt er sehr gute Englischkenntnisse und spricht besser Arabisch als Fur. Weiter hat er zwölf Jahre die Schule besucht und war mit seiner Familie während Jahren im C._______ tätig. Er verfügt demnach über eine sehr gute Schulbildung und langjährige Berufserfahrungen. Weiter ist den Akten zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer gesund und ungebunden ist. Vor diesem Hintergrund ist von der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung auszugehen.

E. 8.3 Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich die für eine Rückkehr allenfalls benötigten Reisedokumente bei der Vertretung seines Heimatlandes zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist.

E. 8.4 Die Vorinstanz hat den Vollzug demnach zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. An diesem Schluss vermögen auch die mit der Rechtsmitteleingabe eingereichten Beilagen 3, 4, und 7 bis 9 nichts zu ändern. Damit fällt die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10.1 Mit Zwischenverfügung vom 12. März 2014 hat die damals zuständige Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen. Dem Beschwerdeführer sind daher keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.

E. 10.2 Mit Zwischenverfügung 9. April 2014 hat die Instruktionsrichterin auch das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung gutgeheissen und Rechtsanwältin Susanne Gnekow als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt. Die amtliche Rechtsbeiständin hat am 24. Februar 2014 eine Kostennote für das Verfassen der Beschwerdeschrift in der Höhe von Fr. 1'580.- (inkl. Auslagen, exkl. MWST), und am 31. März 2014 eine solche für die Einreichung des Wiedererwägungsgesuchs betreffend Zwischenverfügung in der Höhe von Fr. 540.- (exkl. MWST) eingereicht. Der zeitlich geltend gemachte Aufwand von total 11,5 Stunden sowie die Spesenpauschale von Fr. 50.- erachtet das Gericht unter Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren (Art. 8, 9 und 11 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht, VGKE [SR 173.320.2]) als angemessen. Für das Verfassen der Replik ist eine weitere halbe Stunde zu vergüten. Ausgehend von einem Stundenansatz von Fr. 180.- ergibt dies ein Honorar von total Fr. 2'386.80 (inkl. Auslagen und MWST). Dieser Betrag ist der amtlich eingesetzten Rechtsbeiständin, Rechtsanwältin Susanne Gnekow, vom Bundesverwaltungsgericht auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Der amtlichen Rechtsbeiständin, Rechtsanwältin Susanne Gnekow, wird vom Bundesverwaltungsgericht ein amtliches Honorar von Fr. 2'386.80 (inkl. Auslagen und MWST) ausgerichtet.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Willisegger Barbara Balmelli Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1029/2014 Urteil vom 3. September 2014 Besetzung Richter Daniel Willisegger (Vorsitz), Richterin Sylvie Cossy, Richter Bruno Huber, Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli. Parteien A._______, Sudan, vertreten durch Susanne Gnekow, Rechtsanwältin, (...) Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 4. Februar 2014 / N (...). Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer den Sudan am 3. Dezember 2011 und gelangte nach einem mehrmonatigen Aufenthalt in Libyen am 1. April 2012 in die Schweiz, wo er am darauf folgenden Tag um Asyl nachsuchte. Am 12. April 2012 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum Vallorbe zur Person befragt. Das BFM hörte ihn am 29. Januar 2014 zu den Asylgründen an. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, er gehöre der Ethnie der Fur an und komme aus Süd-Darfur, aus dem Ort B._______. Seine Familie sei im C._______ tätig gewesen. Im August 2007 sei er wegen Verdachts der Unterstützung sudanesischer Rebellenorganisationen für zwei Wochen festgenommen worden. Am 4. November 2011 sei er aus demselben Grund erneut verhaftet worden. Beide Male hätten sie ihn in ein Gefängnis in Khartum gebracht. Während der zweiten Inhaftierung sei er misshandelt worden. Am 24. November 2011 habe er mit Hilfe eines in der Gefängnisverwaltung arbeitenden Freundes aus dem Gefängnis fliehen können. Er sei nach Darfur zurückgekehrt und habe von dort aus das Land verlassen. B. Mit Verfügung vom 4. Februar 2014 lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 27. Februar 2014 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei der Entscheid aufzuheben und an die Vorinstanz zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und als Folge davon die vorläufige Aufnahme zu erteilen. Subsubeventualiter sei ein Wegweisungshindernis festzustellen und als Folge davon von Amtes wegen die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung. D. Mit Zwischenverfügung vom 12. März 2014 hiess die damals zuständige Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wies sie ab und überwies die Akten der Vorinstanz zur Vernehmlassung. E. Das BFM beantragte in der Vernehmlassung vom 18. März 2014 die Abweisung der Beschwerde. F. Mit Eingabe vom 31. März 2014 reichte der Beschwerdeführer ein Wiedererwägungsgesuch betreffend die Zwischenverfügung vom 12. März 2014 ein und beantragte die Aufhebung von Ziffer 3 des Dispositivs sowie die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung. G. Mit Zwischenverfügung vom 9. April 2014 hob die Instruktionsrichterin die Zwischenverfügung vom 12. März 2014 insoweit wiedererwägungsweise auf, als sie das Gesuch um Beiordnung einer amtlichen Rechtsbeiständin guthiess und Rechtsanwältin Susanne Gnekow als amtliche Beiständin des Beschwerdeführers einsetzte. Weiter unterbreitete sie dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung der Vorinstanz zur Stellungnahme. Innert der angesetzten Frist reichte dieser die Replik vom 10. April 2014 ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

2. Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2 Nach Art. 7 AsylG muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 7 AsylG, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem jüngeren Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3). 4. 4.1 Die Vorinstanz lehnt das Asylgesuch ab, da die Vorbringen des Beschwerdeführers weder den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG standhalten. Der Beschwerdeführer habe in wesentlichen Punkten der Asylbegründung unvereinbar ausgesagt. Er habe sich widersprüchlich zum Ort seiner Inhaftierung geäussert und anlässlich der Erstbefragung die drei Hausdurchsuchungen nicht genannt. Seine Aussagen zu den beiden Inhaftierungen seien wenig detailliert ausgefallen, und die Flucht habe er in keiner Weise substantiiert beschreiben können. Auch würden die Ausführungen nicht den Eindruck vermitteln, der Beschwerdeführer berichte über persönlich Erlebtes. 4.2 Zu Art. 3 AsylG hält die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer habe keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen können. Auch sei er im Sudan weder exponiert politisch tätig noch Mitglied einer in Darfur aktiven Widerstandsgruppe gewesen. Seine Identität habe er nicht belegt. Was die exilpolitische Tätigkeit anbelange, so habe er Ende 2013 an einer Demonstration teilgenommen sowie unter einem Pseudonym Schreiben im Internet verfasst. Diese Tätigkeiten würden nicht ansatzweise auf ein besonderes und als solches durch die sudanesischen Geheimdienste auch noch erkennbares exilpolitisches Profil hindeuten, welches den Beschwerdeführer in den Augen der heimatlichen Behörden als lohnenswertes Verfolgungsobjekt mit einem staatsuntergrabenden Potenzial erkennen liessen. Der Beschwerdeführer habe kein prägnantes politisches Profil, er sei vielmehr als Mitläufer zu erachten. 5. 5.1 Soweit in der Rechtsmitteleingabe vorgebracht wird, die Vorinstanz habe in der angefochtenen Verfügung lediglich die Gründe erwähnt, die zu Ungunsten des Beschwerdeführers und nicht auch diejenigen Indizien aufgeführt, die für ihn sprechen würden, macht der Beschwerdeführer nicht eine fehlerhafte Sachverhaltsabklärung geltend, sondern rügt, die Vorinstanz habe den Massstab des Glaubhaftmachens nicht richtig angewendet und damit Bundesrecht verletzt. Darauf ist nachfolgend einzugehen. 5.2 Die vorinstanzliche Beweiswürdigung in Bezug auf das Glaubhaftmachen ist nicht zu beanstanden. In der angefochtenen Verfügung wird im Einzelnen dargelegt, aus welchen Gründen die Vorbringen des Beschwerdeführers widersprüchlich, detaillarm, nachgeschoben und damit nicht glaubhaft sind. Was in der Rechtsmitteleingabe dagegen vorgebracht wird, ist nicht geeignet, die Aussagen des Beschwerdeführers in einem anderen Licht erscheinen zu lassen. Bezüglich der Haftanstalten führt er an, er habe bereits anlässlich der Anhörung klargestellt, dass ein Missverständnis vorliege. Indes legt er mit seinen Ausführungen nicht substantiiert dar, inwiefern ein solches vorliegen soll. Aufgrund seiner klaren Antwort anlässlich der Erstbefragung, er wisse nicht, in welchen Gefängnissen er festgehalten worden sei (Akten BFM A4/10 S. 7) beziehungsweise der unmissverständlichen Antwort anlässlich der Zweitbefragung, er sei auf dem Polizeiposten in D._______ festgehalten worden (A10/21 F93f.), lässt sich ein Missverständnis nicht annehmen. Darüber hinaus ergeben sich auch aus den Akten keine entsprechenden Anhaltspunkte. Weiter vermag der Beschwerdeführer aus dem Einwand, er sei anlässlich der Erstbefragung unter Zeitdruck gestanden, nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Die Befragung hat eineinviertel Stunden gedauert, was der durchschnittlichen Dauer einer Erstbefragung entspricht. Im Übrigen sind dem Protokoll keine Hinweise zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer explizit und wiederholt angehalten worden wäre, sich kurz fassen. Weitergehend legt der Beschwerdeführer mit der blossen Behauptung von Unzulänglichkeiten bei der Befragung nicht substantiiert dar, inwieweit dem so sein soll. Solches ist auch nicht ersichtlich. Vielmehr sind den Akten im Zusammenhang mit der Verhaftung weitere Unstimmigkeiten zu entnehmen. Anlässlich der Erstbefragung gab der Beschwerdeführer an, ihm seien während der ganzen Autofahrt die Augen verbunden gewesen (A4/10 S. 7). Demgegenüber gab er bei der Anhörung zu Protokoll, ihm seien die Augen verbunden worden, als sie in Khartum eingefahren seien (A10/21 F87). Zu den anlässlich der Erstbefragung nicht genannten drei Hausdurchsuchungen ist festzuhalten, dass er zu Protokoll gegeben hat, seine Familie sei in Gefahr. Hätten tatsächlich Hausdurchsuchungen stattgefunden, hätte ohne Weiteres auch erwartet werden dürfen, dass der Beschwerdeführer sie in diesem Zusammenhang anführt. Dies hat er nicht getan. Mit der Vorinstanz ist weiter festzustellen, dass die Ausführungen sowohl zur Verhaftung als auch insbesondere zur Flucht wenig detailliert sowie vage ausgefallen sind. Die Angaben gehen nicht über Allgemeinplätze hinaus und vermitteln namentlich in keiner Weise den Eindruck, der Beschwerdeführer habe 20 Tage in Haft verbracht und würde über selbst Erlebtes berichten. Dies wäre in Anbetracht dessen, dass die Inhaftierung kurz vor der Ausreise datiert, ohne Weiteres zu erwarten gewesen, handelt es sich dabei doch um ein besonders einschneidendes Vorkommnis im Leben des Beschwerdeführers. Entgegen der in der Eingabe vertretenen Ansicht fällt der Beschwerdeführer sodann nicht als kritisch denkender Mensch auf. Diesen Eindruck vermochte er anlässlich der Befragungen offensichtlich nicht zu vermitteln. An den vorgebrachten Asylgründen, der Beschwerdeführer, der gemäss eigenen Angaben politisch nie aktiv war, sei aufgrund eines unbegründeten Verdachts während zwei Tagen begleitet von vier Personen zwecks Inhaftierung nach Khartum gebracht worden, bestehen überwiegende Zweifel. Dem Beschwerdeführer ist es demnach nicht gelungen, die geltend gemachten Vorfluchtgründe glaubhaft darzutun. Bei dieser Sachlage besteht kein Anlass zur Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz zwecks Sachverhaltsabklärung. Der entsprechende Antrag ist abzuweisen. 5.3 5.3.1 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe erfülle er die Flüchtlingseigenschaft. Er sei in der Schweiz exilpolitisch aktiv. 5.3.2 Subjektive Nachfluchtgründe liegen vor, wenn Flüchtlinge erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG werden. 5.3.3 Gemäss den Erkenntnissen des Gerichts gelangen Personen im Sudan dann ins Visier der heimatlichen Behörden und insbesondere des Geheim- und Sicherheitsdienstes NISS ("National Intelligence and Security Services"), wenn sie sich politisch engagieren, sich kritisch gegen die Regierung, die regierende "National Congress Party" (NCP), gegen Behörden oder über die Lage in Darfur äussern oder verdächtigt werden, eine Rebellengruppe zu unterstützen, unabhängig von der regionalen Herkunft oder der Zugehörigkeit zu einer bestimmten ethnischen Gruppe. Auch müssen sudanesische Staatsangehörige bei einer Rückkehr nach längerem Auslandaufenthalt mit Anhörungen durch die sudanesischen Sicherheitsorgane rechnen, wobei sie auch mit Fragen nach etwaigen Kontakten zur Auslandopposition zu rechnen haben (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1424/2014 vom 4. Juni 2014). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat sich im Urteil vom 7. Januar 2014 mit der Lage im Sudan auseinandergesetzt und festgestellt, dass die Situation von politischen Opponenten der sudanesischen Regierung sehr unsicher sei. Es seien nicht nur Personen mit herausragendem politischem Profil gefährdet, sondern alle Personen, welche das aktuelle Regime ablehnten oder einer solchen Ablehnung verdächtigt würden. Bezüglich exilpolitischer Aktivitäten stellte der Gerichtshof grundsätzlich fest, dass im Ausland politisch aktive Sudanesen, insbesondere wenn sie mit der Sudanesischen Befreiungsarmee (SLA) in Verbindung gebracht würden, von den sudanesischen Behörden registriert würden (Urteil des EGMR A.A. gegen die Schweiz vom 7. Januar 2014, 58802/12). 5.3.4 Im Blickpunkt der Regierung dürften somit solche Personen stehen, die sich aufgrund besonderer Umstände aus dem eher anonymen Kreis der blossen Teilnehmer an politischen Veranstaltungen von Exilorganisationen herausheben. Anlässlich der Befragungen gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, er habe weder mit einer Widerstandsgruppe in Darfur zusammengearbeitet noch eine solche unterstützt. Einzig führte er an, er habe Spenden geleistet. Er war jedoch nicht in der Lage, konkret zu umschreiben, an wen und wofür er gespendet hat. Als Beispiele nannte er die Beschaffung von Wasserzisternen und Pumpen, und meinte dabei, man wisse ja, wer dahinter stecke. In Anbetracht dieser Äusserungen ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bereits vor dem Verlassen seines Heimatlandes in irgend einer Weise politisch aktiv war. Was sodann sein exilpolitisches Engagement anbelangt, so hat er im Oktober 2013 an einer Kundgebung vor dem UNHCR in Genf teilgenommen und auf einer Internetplattform unter einem Pseudonym Artikel verfasst. Soweit in der Rechtsmitteleingabe geltend macht wird, sein Name sei auf einer Teilnehmerliste der Kundgebung aufgeführt, so hat er für diese Behauptung keinen Beweis erbracht, was beim Bestehen einer solchen Liste indes ohne Weiteres möglich gewesen wäre. Weiter ist festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer seit nunmehr zwei Jahren in der Schweiz aufhält. In Anbetracht dieser zeitlichen Verhältnisse können seine exilpolitischen Aktivitäten offensichtlich nicht als ein intensives, wahrnehmbares exilpolitisches Engagement, an welchem der sudanesische Staat ein Interesse zeigen könnte, bewertet werden. Der Beschwerdeführer hat somit weder eine exponierte Stellung innerhalb einer im Gebiet von Darfur aktiven Rebellengruppierung, noch ein erhebliches persönliches Engagement innerhalb einer Bewegung. Auch macht er nicht geltend, er sei jemals als Repräsentant einer Organisation aufgetreten oder in diesem Zusammenhang namentlich erwähnt worden. Damit weist er auch im Sinn des angeführten Urteils des EGMR kein besonders beachtliches politisches Profil auf. Es liegen somit keine Hinweise für die Annahme subjektiver Nachfluchtgründe vor. 5.3.5 Schliesslich vermag der Beschwerdeführer aus dem Hinweis auf das Urteil BVGE 2013/5 in Bezug auf die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. In diesem Urteil gelangte das Gericht zum Schluss, dass für Personen aus Darfur wegen des im Grossraum Khartum nunmehr grundsätzlichen Schutzes eine innerstaatliche Schutzalternative angenommen werden könne, sofern das zusätzliche Kriterium der Zumutbarkeit erfüllt sei. Vorliegend stellt sich die Frage der innerstaatlichen Schutzalternative indes nicht, da der aus Darfur stammende Beschwerdeführer keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft zu machen vermochte. 5.4 Die Vorinstanz hat somit zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgewiesen.

6. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung ist nicht zu beanstanden.

7. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 8. 8.1 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK [SR 0.101]). Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Sudan dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig. 8.2 8.2.1 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. 8.2.2 Sowohl die Vorinstanz als auch das Gericht gehen davon aus, dass der Beschwerdeführer aus Darfur stammt. Die Region Darfur ist seit Jahren Schauplatz eines blutigen Bürgerkrieges. Es herrscht eine Situation allgemeiner Gewalt und der Vollzug dorthin ist gemäss Rechtsprechung des Gerichts nach wie vor unzumutbar (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1424/2014 vom 4. Juni 2014, mit Verweisen). Die Vorinstanz bejaht vorliegend die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aufgrund der gesetzlichen Niederlassungsfreiheit. Soweit der Beschwerdeführer verschiedene Urteile zitiert, ist darauf nicht weiter einzugehen, weil es auf eine Einzelfallprüfung ankommt. 8.2.3 Mit der Vorinstanz erachtet auch das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung nach Khartum im konkreten Fall als zumutbar. Der Beschwerdeführer konnte nicht ansatzweise ein politisches oder exilpolitisches Engagement glaubhaft machen. In Khartum ist er deshalb nicht darauf angewiesen, eine Schutzinfrastruktur in Anspruch zu nehmen. Khartum ist auf dem Luftweg erreichbar und ein dortiger Aufenthalt ist aufgrund der im Sudan bestehenden Niederlassungsfreiheit legal möglich. In der Rechtsmitteleingabe wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe ausserhalb von Darfur kein soziales Beziehungsnetz. Dies mag zutreffen, indes verfügt er hier in der Schweiz auch nicht über ein solches. Gemäss den Erkenntnissen des Gerichts leben heute eine Vielzahl von Darfuris aller Ethnien in Khartum (BVGE 2013/5 E.5.4.5). Aufgrund der soziokulturellen Gegebenheiten im Sudan ist davon auszugehen, dass Vertreter dieser Diaspora ihren aus Darfur stammenden Landsleuten, und damit auch dem Beschwerdeführer, beiseite stehen und ihnen Unterstützung bieten werden. Insoweit wird es dem Beschwerdeführer möglich sein, sich vor Ort an Personen seines Herkunftsgebiets zu wenden und sich mit ihrer Hilfe eine neue Existenz aufzubauen. Gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts sprechen blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, wie beispielsweise Wohnungsnot oder ein schwieriger Arbeitsmarkt, von denen die vor Ort ansässige Bevölkerung generell betroffen ist, nicht gegen die Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzugs (BVGE 2010/41 E. 8.3.6). Mit der Rückkehr nach Khartum hält sich der Beschwerdeführer wieder in seinem angestammten und ihm vertrauten Kulturkreis auf. Er ist mit der dortigen Lebensweise sowie Tradition vertraut und spricht die beiden Amtssprachen. Gemäss seinen Angaben verfügt er sehr gute Englischkenntnisse und spricht besser Arabisch als Fur. Weiter hat er zwölf Jahre die Schule besucht und war mit seiner Familie während Jahren im C._______ tätig. Er verfügt demnach über eine sehr gute Schulbildung und langjährige Berufserfahrungen. Weiter ist den Akten zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer gesund und ungebunden ist. Vor diesem Hintergrund ist von der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung auszugehen. 8.3 Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich die für eine Rückkehr allenfalls benötigten Reisedokumente bei der Vertretung seines Heimatlandes zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist. 8.4 Die Vorinstanz hat den Vollzug demnach zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. An diesem Schluss vermögen auch die mit der Rechtsmitteleingabe eingereichten Beilagen 3, 4, und 7 bis 9 nichts zu ändern. Damit fällt die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Mit Zwischenverfügung vom 12. März 2014 hat die damals zuständige Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen. Dem Beschwerdeführer sind daher keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. 10.2 Mit Zwischenverfügung 9. April 2014 hat die Instruktionsrichterin auch das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung gutgeheissen und Rechtsanwältin Susanne Gnekow als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt. Die amtliche Rechtsbeiständin hat am 24. Februar 2014 eine Kostennote für das Verfassen der Beschwerdeschrift in der Höhe von Fr. 1'580.- (inkl. Auslagen, exkl. MWST), und am 31. März 2014 eine solche für die Einreichung des Wiedererwägungsgesuchs betreffend Zwischenverfügung in der Höhe von Fr. 540.- (exkl. MWST) eingereicht. Der zeitlich geltend gemachte Aufwand von total 11,5 Stunden sowie die Spesenpauschale von Fr. 50.- erachtet das Gericht unter Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren (Art. 8, 9 und 11 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht, VGKE [SR 173.320.2]) als angemessen. Für das Verfassen der Replik ist eine weitere halbe Stunde zu vergüten. Ausgehend von einem Stundenansatz von Fr. 180.- ergibt dies ein Honorar von total Fr. 2'386.80 (inkl. Auslagen und MWST). Dieser Betrag ist der amtlich eingesetzten Rechtsbeiständin, Rechtsanwältin Susanne Gnekow, vom Bundesverwaltungsgericht auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Der amtlichen Rechtsbeiständin, Rechtsanwältin Susanne Gnekow, wird vom Bundesverwaltungsgericht ein amtliches Honorar von Fr. 2'386.80 (inkl. Auslagen und MWST) ausgerichtet.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Willisegger Barbara Balmelli Versand: