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D-369/2008

D-369/2008

Bundesverwaltungsgericht · 2013-03-18 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführenden verliessen eigenen Angaben zufolge den Heimatstaat am 10. Juli 2005 und gelangten am 30. Juli 2005 in die Schweiz, wo sie am folgenden Tag um Asyl nachsuchten. Nach einer Kurzbefragung im Transitzentrum (TZ) E._______ vom 1. September 2005 wurden die Beschwerdeführenden für die Dauer des Verfahrens dem Kanton F._______ zugewiesen. Am 27. Oktober 2005 und 17. Januar 2006 wurde der Beschwerdeführer von der zuständigen kantonalen Behörde zu seinen Asylgründen angehört. Ebenfalls am 17. Januar 2006 fand die Befragung der Beschwerdeführerin durch die gleiche Behörde statt. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer bei den Befragungen geltend, er sei sudanesischer Staatsangehöriger, gehöre der Ethnie der Zaghawa an und stamme aus G._______(Norddarfur). Seit 1987 habe er seinen Lebensunterhalt als (Berufsausübung) bestritten. Am 15. August 2003 hätten Widerstandskämpfer G._______für einige Tage besetzt. Die Armee habe die Stadt in der Folge wieder befreit. Am 17. August 2003 sei er zusammen mit rund 90 bis 100 anderen Personen festgenommen worden. Während seines Gefängnisaufenthalts sei er befragt und geschlagen worden. Freigelassen habe man ihn ohne Auflagen. Auch habe dieser Vorfall keine weiteren Folgen gezeitigt. Man habe ihn zwar mehrmals auf der Strasse zur Zusammenarbeit (Preisgabe von Informationen hinsichtlich der Widerstandskämpfer) aufgefordert. Im Mai 2005 habe die Polizei ihm bei einem Checkpoint seinen Pass und viel Geld abgenommen. Aufgrund der Höhe des beschlagnahmten Geldbetrags sei ihm von den Behörden vorgeworfen worden, für die Widerstandskämpfer Geld gesammelt zu haben. Auch sei sein Telefon abgehört und sein Anschluss mit der Begründung gesperrt worden, er habe Kontakte mit vielen Leuten, die ihrerseits Kontakte zu Widerstandskämpfern hätten. Im Juni 2005 hätten ihm unbekannte Leute, vermutlich Angehörige der Regierung oder die Janjaweed, sein Vieh weggenommen. Er habe Angst, wie viele seiner Nachbarn, von der Regierung festgenommen, misshandelt und getötet zu werden. Vor diesem Hintergrund habe er den Sudan verlassen. Sie (die Beschwerdeführerin) führte aus, äthiopische Staatsangehörige zu sein und aus H._______ zu stammen. Nach dem Tod ihrer Mutter sei sie auf Einladung ihrer im Sudan verheirateten Schwester nach G._______gegangen, wo sie den Beschwerdeführer kennengelernt und geheiratet habe. Ihr Mann sei im August 2003 nach einem Vorfall am Flughafen von G._______kurz darauf festgenommen und für einen Monat und drei oder vier Tage festgehalten worden. Da er ein Zaghawa sei, werde er von der sudanesischen Regierung schlecht behandelt. Als (Berufsausübung) sei er viel unterwegs gewesen, weshalb Sicherheitsleute ständig bei ihnen zu Hause nach ihrem Mann gefragt hätten. Den Sudan habe sie wegen ihres Mannes verlassen. Allein könne sie dort nicht leben. Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Ak­ten verwie­sen. Die Beschwerdeführenden gaben keine heimatlichen Reisepapiere ab. Hingegen fand ein am 21. Februar 2003 in G._______ausgestellter Ehevertrag Eingang in die Akten. B. Das BFM stellte am 11. August 2006 dem Zivilstandsamt W. auf dessen Ersuchen hin den Ehevertrag der Beschwerdeführenden vom 21. Februar 2003 zu. Dieses Dokument liess das Eidgenössische Amt für das Zivilstandswesen (EAZW) in der Folge durch die schweizerische Botschaft in Khartum überprüfen. Das entsprechende Abklärungsergebnis der schweizerischen Botschaft fand am 31. Januar 2007 Eingang in die Akten. C. Ein Experte der Fachstelle LINGUA führte am 15. Mai 2007 im Auftrag des BFM eine telefonische sprach- und länderkundliche Herkunftsanalyse des Beschwerdeführers durch. In seinem Ergebnis vom 30. Juli 2007 hielt der Experte fest, dass der Beschwerdeführer definitely in Darfor, Sudan sozialisiert wurde. D. Das BFM hörte die Beschwerdeführenden am 4. Dezember 2007 ergänzend zu ihren Asylgründen an. Dabei wiederholten sie grundsätzlich den bereits zuvor geltend gemachten Sachverhalt. Ebenfalls wurde ihnen anlässlich der Befragung das rechtliche Gehör zum Abklärungsergebnis der schweizerischen Botschaft zum Ehevertrag gewährt (vgl. Bst. B). Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen. E. Mit Schreiben des BFM vom 11. Dezember 2007 wurde den Beschwerdeführenden zu weiteren noch nicht dargelegten widersprüchlichen Aussagen das rechtliche Gehör gewährt. Hinsichtlich ihrer Stellungnahme vom 18. Dezember 2007 wird auf die Akten verwiesen. F. Das BFM stellte mit Verfügung vom 27. Dezember 2007 fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte die Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte es die Weg­weisung der Beschwerdeführenden aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. Den als gefälscht erachteten Ehevertrag vom 21. Februar 2003 zog es ein. Unter Angabe der jeweiligen Fundstellen in den Protokollen (TZ/Kanton/BFM) wurde zur Begründung im Wesentlichen aus­geführt, aufgrund verschiedener gewichtiger Ungereimtheiten in den Aussagen der Beschwerdeführenden könne ihnen nicht geglaubt werden, dass sie sich in Darfur kennengelernt und geheiratet sowie dort gemeinsam gelebt hätten (Angaben der Beschwerdeführenden hinsichtlich des Zeitpunkts ihres Kennenlernens und ihrer Heirat; keine Auflösung dieser Widersprüche durch die Stellungnahme vom 18. Dezember 2007; Angaben der Beschwerdeführerin zur Anwesenheit der Schwiegereltern bei der Hochzeit; Angaben zum Zeitpunkt des Verlassens des Hauses, um sich nach Khartum zu begeben). Zum gleichen Schluss würden weitere Unglaubwürdigkeitselemente wie beispielsweise die widersprüchlichen Angaben zur Reise nach I._______ und zum dortigen Aufenthalt sowie die fehlenden Kenntnisse der Beschwerdeführerin zu G._______führen. Daran vermöge auch das Resultat des Gutachtens nichts zu ändern. Zwar werde im Gutachten vom 30. Juli 2007 die Herkunft des Beschwerdeführers aus Darfur bestätigt, welche das BFM nicht bestreite. Hingegen stehe fest, dass aufgrund der aufgezeigten gewichtigen Unstimmigkeiten in den Aussagen der Beschwerdeführenden diese mindestens die letzten drei Jahre vor der Gesuchseinreichung in der Schweiz nicht in Darfur gelebt hätten. Zusätzlich habe sich der von den Beschwerdeführenden eingereichte Ehevertrag vom 21. Februar 2003 als gefälscht erwiesen. Abklärungen durch die schweizerische Botschaft in Khartum hätten ergeben, dass die Angaben im Ehevertrag nicht mit dem Eheregister von G._______übereinstimmen würden. Im Weiteren weise der Ehevertrag verschiedene Kugelschreiber und Schriften auf. Das den Beschwerdeführenden anlässlich der ergänzenden Anhörung hierzu gewährte rechtliche Gehör sei in keiner Weise geeignet, das entsprechende Abklärungsergebnis in Frage zu stellen. Auch widerspreche die Einreichung eines gefälschten Dokuments erfahrungsgemäss dem Verhalten von tatsächlich verfolgten Personen. In Anwendung von Art. 10 Abs. 4 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) sei dieser Ausweis einzuziehen. Der Umstand des gefälschten Ehevertrags sowie die Tatsache, dass die Beschwerdeführenden bisher keine heimatlichen Papiere eingereicht haben, führe ebenfalls dazu, dass das angeführte gemeinsame Leben in Darfur nicht geglaubt werden könne. Mithin stehe fest, dass die Beschwerdeführenden falsche Angaben zu ihren Aufenthaltsorten seit dem Jahr 2002 gemacht hätten und ihnen deshalb die seit dem Jahre 2003 geltend gemachte Verfolgungssituation in Darfur nicht geglaubt werden könne. Wiederum unter Angabe der jeweiligen Fundstellen in den Protokollen wurde zur Begründung ausgeführt, dass die Angaben des Beschwerdeführers zur geltend gemachten Verfolgungssituation zusätzliche gewichtige Unglaubwürdigkeitselemente aufweisen würden (Angaben zum Zeitpunkt und zur Dauer der Inhaftierung im Jahre 2003; Aussagen zu den Umständen [Vorgehensweise der Behörden] nach seiner Haftentlassung; fehlende plausible Erklärungen zu diesen Sachverhaltsumständen). Die Vorbringen der Beschwerdeführenden würden somit den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten, so dass die Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Da die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten, könne auch der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht angewendet werden. Ferner würden sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass ihnen im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung drohen würde. Aufgrund der gegenwärtigen Situation in Darfur sei eine Rückführung von abgewiesenen Asylsuchenden dorthin als nicht zumutbar zu erachten. Es stehe aber fest, dass die Beschwerdeführenden die letzten Jahre vor der Ausreise nicht in Darfur gelebt haben. Aufgrund der ausgezeichneten Kenntnissen des Beschwerdeführers über den Sudan (vgl. Gutachten vom 30. Juli 2007; A36) bestünden zudem gewichtige Hinweise dafür, dass der Beschwerdeführer vor der Ausreise aus dem Sudan an einem anderen Ort im Sudan, und zwar ausserhalb von Darfur, gelebt habe. Den Beschwerdeführenden sei es deshalb und angesichts der im Sudan bestehenden Niederlassungsfreiheit möglich und zumutbar, sich im Sinne einer innerstaatlichen Wohnsitzalternative in einem anderen Teil des Staatsgebietes, zum Beispiel in Khartum, niederzulassen. Dort herrsche keine Situation allgemeiner Gewalt. Der Vollzug der Wegweisung sei technisch möglich und praktisch durchführbar. G. Mit Eingabe vom 18. Januar 2008 (Poststempel) erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte unter Kosten- und Entschädigungsfolge die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Dem Beschwerdeführer und seiner Familie sei Asyl zu gewähren. Von der Wegweisung sei abzusehen. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. H. Mit Instruktionsverfügung vom 24. Januar 2008 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG - unter Vorbehalt einer nachträglichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführenden - gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG wurde abgewiesen. I. In seiner Vernehmlassung vom 31. Januar 2008 hielt das BFM an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Ehevertrag befinde sich sehr wohl bei den Akten - nämlich bei den Ausweispapieren - und sei nicht - wie vom Beschwerdeführer angenommen - vernichtet worden. Bei der Gewährung der Akteneinsicht sei dieser Ausweis nicht mitkopiert worden, da davon ausgegangen werden konnte, dass dieser den Beschwerdeführenden bekannt sei. Beim eingereichten Ehevertrag handle es sich um eine Farbkopie. Hinsichtlich dieses Dokuments seien durch die schweizerische Botschaft Abklärungen getätigt worden. Anlässlich der ergänzenden Anhörung sei den Beschwerdeführenden ausführlich das rechtliche Gehör zum Abklärungsergebnis gewährt worden. Gestützt auf Art. 27 VwVG sei der Botschaftsbericht den Beschwerdeführenden nicht offengelegt worden. Auf Beschwerdeebene werde erstmals geltend gemacht, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz an Kundgebungen gegen das sudanesische Regime teilgenommen habe und Teil der Exil-Gemeinde sei. Aus der Beschwerdeschrift gehe indessen nicht hervor, welche politischen Tätigkeiten der Beschwerdeführer seit wann und in welcher Position ausgeführt habe. Im Weiteren sei er weder in den Statuten noch im Flyer namentlich erwähnt. Bei den vier eingereichten Fotos handle es sich lediglich um Privataufnahmen. Bei zwei Fotos gehe es wohl um eine Demonstration, indes sei der Beschwerdeführer kaum zu erkennen. Die anderen zwei Fotos seien bei Treffen von mehreren Personen aufgenommen worden, wobei ein poltischer Kontext nicht erkennbar sei. Unter diesen Umständen erscheine eine Gefährdung des Beschwerdeführers bei einer allfälligen Rückkehr in den Sudan unwahrscheinlich. J. Mit Instruktionsverfügung vom 1. Februar 2008 wurde den Beschwerdeführenden die Vernehmlassung der Vorinstanz zur Replik zugestellt. Auf die nach gewährter Fristerstreckung eingereichte Stellungnahme vom 10. März 2008 wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. K. Mit Instruktionsverfügung vom 13. März 2008 wurde dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden das von ihm anbegehrte Dokument (Ehevertrag) in Kopie zugestellt. Unter Hinweis auf Art. 32 Abs. 2 VwVG wurde für eine allfällige Stellungnahme keine gesonderte Frist angesetzt. L. Mit Eingaben vom 8. und 9. November 2011 wurden diverse Unterlagen betreffend die Integration der Beschwerdeführenden in der Schweiz sowie eine Bestätigung über die aktive Mitgliedschaft des Beschwerdeführers bei der JEM (Bewegung für Gerechtigkeit und Gleichheit) vom 6. November 2011 eingereicht. M. Mit Eingabe vom 28. Januar 2013 erfolgte die Mandatsanzeige durch einen anderen Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden. N. Mit Schreiben vom 31. Januar 2013 wurde dem neu mandatierten Rechtsvertreter mitgeteilt, dass die Beschwerdeführenden bereits durch den im Rubrum genannten Rechtsanwalt vertreten seien und eine Mandatsniederlegung nicht aktenkundig sei. Unter Hinweis auf Art. 12 Abs. 2 AsylG wurde dem neu mandatierten Rechtsvertreter indessen die Gelegenheit eingeräumt, das Mandatsverhältnis zu klären und das Bundesverwaltungsgericht entsprechend zu informieren. Hinsichtlich der übrigen Anträge in der Eingabe vom 28. Januar 2013 wurde festgehalten, dass darauf zu einem späteren Zeitpunkt zurückzukommen sei. Eine Kopie des Schreibens vom 31. Januar 2013 wurde dem im Rubrum genannten Rechtsanwalt zugestellt.

Erwägungen (20 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 ; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 In der Rechtsmitteleingabe lassen die Beschwerdeführenden unter anderem ausführen, dass die vom BFM begründete Ablehnung ihrer Asylgesuche (vgl. Bst. F hiervor) nicht verhalte. Die angefochtene Verfügung behafte sie auf unzulässig haarspalterische Weise auf Wortwendungen in den Angaben und Aussagen und interpretiere daraus vorgefasst angebliche "Widersprüche" oder "Unglaubhaftigkeitsmerkmale", die den tatsächlichen Gegebenheiten der Beschwerdeführenden nicht gerecht würden. Gänzlich falsch und geradezu grob willkürlich sei zu werten, dass die Vorinstanz die eheliche Verbindung des Beschwerdeführers mit seiner "Lebenspartnerin" nicht als rechtsgültig anerkennen wolle. Die Einziehung zur Vernichtung des Ehedokuments vom 21. Februar 2003 sei krass störend und ausserhalb des rechtlich zulässigen Ermessens der Ausländerbehörde. So sei besagtes Dokument, obschon im Aktenverzeichnis aufgeführt, dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden im Rahmen der Akteneinsicht weder zugestellt noch unter den nicht zur Einsicht gewährten Urkunden aufgeführt worden. Offenbar sei der Ehevertrag vom 21. Februar 2003 nicht mehr vorhanden. Das BFM sei zur Aufklärung einzuladen. Alles in allem seien die Angaben des Beschwerdeführers entgegen der angefochtenen Verfügung gerade nicht ungereimt, sondern im Gegenteil nachvollziehbar glaubwürdig ausgefallen; seine Aussagen würden überzeugen. Er und seine Frau seien "asylwürdig" und ihre Gesuche demnach gutzuheissen. Dies gelte insbesondere für die Aussagen des Beschwerdeführers betreffend die Inhaftierung, welche im Kern immer gleich gelautet habe. Daran ändere auch die unterschiedliche Protokollierung von Einzeldaten nichts und die politisch motivierte Verfolgung erleide dadurch keine Einschränkung. Diese werde im Übrigen auch durch seine Aktivitäten in der Schweiz glaubwürdig nachvollziehbar, habe er doch an Kundgebungen gegen das Regime seines Herkunftslandes teilgenommen, und er sei Teil der Exil-Gemeinde, die sich regelmässig treffe und berate. So gesehen mache der Beschwerdeführer Nachfluchtgründe geltend, indem er bei einer allfälligen Rückkehr in den Sudan mit erheblichen Sanktionen rechnen müsse. Insgesamt sei die angefochtene Verfügung in ihrer Begründung unhaltbar und daher aufzuheben. Aus den genannten Gründen sei die Rückkehr des Beschwerdeführers in sein Herkunftsland objektiv nicht möglich. Die massgeblichen Organisationen würden die Verhältnisse im Sudan, auch ausserhalb von Darfur, eindrücklich schildern. Daraus sei zu schliessen, dass für ihn schon aufgrund der konkreten Gegebenheiten in seinem Herkunftsgebiet die Möglichkeit und Zumutbarkeit einer Rückkehr nicht mehr bestehe beziehungs-weise eine Rückkehr oder Wegweisung für ihn in jedem Fall tödlich enden müsste.

E. 4.2.1 Die in der angefochtenen Verfügung den Beschwerdeführenden von der Vorinstanz vorgeworfenen Unglaubhaftigkeitselemente finden Stütze in den Akten. Die durch das Bundesverwaltungsgericht vorgenommene Überprüfung führt zur gleichen Erkenntnis. Ebenfalls wurden die Beschwerdeführenden im Einklang mit der Rechtsprechung (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 14) mit den Widersprüchen in ihren Aussagen konfrontiert, und sie erhielten Gelegenheit, hierzu Stellung zu nehmen (vgl. insbesondere Stellungnahme vom 18. Dezember 2007). Zur Vermeidung von Wiederholungen kann daher vollumfänglich auf die nicht zu beanstandenden Erwägungen im Entscheid des BFM vom 27. Dezember 2007 verwiesen werden.

E. 4.2.2 Die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe sind nicht geeignet, eine Änderung der angefochtenen Verfügung zu bewirken. Die gegen die vorinstanzlichen Erwägungen gerichteten Vorbringen erweisen sich als Behauptungen und unbehelfliche Erklärungsversuche. Den zahlreichen minutiös von der Vorinstanz aufgelisteten Unstimmigkeiten und Ungereimtheiten wird lediglich teilweise begegnet und die diesbezüglichen Ausführungen führen keine Klärung der aufgezeigten Divergenzen herbei. So erweist sich die pauschale Begründung als wenig überzeugend, wonach die nicht genau deckungsgleichen Antworten der Beschwerdeführenden im Zusammenhang mit dem Zeitpunkt des Kennenlernens respektive mit demjenigen der Heirat auf Erinnerungslücken während den Befragungen beruhen würden oder die nicht stereotyp, gleichlautenden, wie auswendig gelernten Angaben müssten als zugunsten der Glaubhaftigkeit sprechend erachtet werden. Insbesondere wirkt die Schlussfolgerung des Rechtsvertreters der Beschwerdeführenden befremdend, wenn ausgeführt wird, die Begründung des BFM hinsichtlich der zeitlichen Diskrepanz zwischen dem Zeitpunkt des Kennenlernen und der Heirat, sei eine "apodiktische Falschbehauptung", die ohnehin nicht massgebend für die Beurteilung der Gewährung von Asyl gewesen wäre. Unzutreffend erweist sich gar das Vorbringen, wonach die Anwesenheit der Eltern/Schwiegereltern bei der Hochzeit missverständlich ausgelegt worden sei und diese zum Brautpaar im Anschluss an die eine Woche dauernden Feierlichkeiten gestossen seien. Der Beschwerdeführer erklärte auf diverse ihm in diesem Zusammenhang gestellte Fragen, dass es kein grosses Fest gegeben habe; dieses habe einen Tag gedauert (A40 S. 10). Als unverständlich zu werten sind ebenfalls die Ausführungen, es sei für die Beschwerdeführenden ungewohnt, durch professionelle Befrager interviewt zu werden oder sie seien schon ausbildungsmässig nicht in der Lage, die Wirkung ihrer Antworten im Einzelnen abzuschätzen. Gleichermassen verhält es sich letztlich mit den Ausführungen, wonach unterschiedliche Aussagen sich unter anderem auf die Befragungssprache (amharisch/arabisch) oder die Dauer der Befragungen zurückführen liessen. Es ist nicht einzusehen, weshalb die Beschwerdeführenden ausgerechnet bei den Behörden, bei denen sie um Schutz nachsuchen, über Selbst- und gemeinsam Erlebtes derart divergierende Aussagen machen. Ferner verneinten die Beschwerdeführenden wiederholt Verständigungsschwierigkeiten. Auch ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer als (Berufsausübung) für sich und seine über eine (Anzahl)-jährige Schulbildung verfügende Lebenspartnerin während Jahren ein wirtschaftliches Fortkommen erzielen konnte. Nicht unerwähnt bleiben darf, dass in der Rechtsmitteleingabe kein Wort über die von den Beschwerdeführenden unterschiedlich geschilderten Reiseumstände verloren wird. Insbesondere unterbleiben Ausführungen zu den der Beschwerdeführerin von der Vorinstanz vorgehaltenen fehlenden Kenntnisse hinsichtlich Darfur und der Region, in der sie jahrelang gelebt haben will. Ohne konkret aufzuzeigen, inwiefern die Beschwerdeführenden Verfolgung und Bedrohung im Heimatland aus politischen, sozialen und religiösen Gründen ausgesetzt gewesen sind, wird schliesslich in Bezug auf den Beschwerdeführer behauptet, er habe die Verfolgungen, die Haft und Folter überzeugend, glaubwürdig und im Kern übereinstimmend angegeben. Die diesbezügliche Beurteilung in der angefochtenen Verfügung liege falsch. Dieser Pauschalisierung kann aber keineswegs gefolgt werden. Die Beschwerdeführerin erklärte, weder politisch tätig gewesen zu sein noch irgendwelche persönlichen Probleme mit den sudanesischen Behörden gehabt zu haben; sie habe den Sudan wegen ihres Partners verlassen. Der Beschwerdeführer gab wiederholt zu verstehen, sich weder politisch betätigt noch für Politik interessiert zu haben. Zudem unterlässt er es in der Rechtsmitteleingabe, zu den in der angefochtenen Verfügung im Zusammenhang mit der behaupteten Verfolgungssituation angeführten zahlreichen weiteren Ungereimtheiten Stellung zu nehmen. Nicht zuletzt wäre auch darauf hinzuweisen, dass sich seine Schilderungen auf Beschwerdestufe rund um die angebliche Inhaftierung und deren Folgen letztlich wohl kaum mit dem von ihm im vorinstanzlichen Verfahren vorgebrachten Sachvortrag in Einklang bringen liesse. So führte er unter anderem aus, Beschimpfungen, Beleidigungen und Schläge habe es zum Frühstück und Mittagessen gegeben. Anlässlich der ergänzenden Bundesanhörung sprach er bloss von nicht weiter substanziierten täglichen Misshandlungen. Die Freilassung sei sodann ohne Auflagen erfolgt, weil man festgestellt habe, dass er nichts angestellt habe und die aufgrund der hygienischen Verhältnisse im Gefängnis (Läuse) davongetragenen Beschwerden habe man mit einer Salbe beseitigen können. Ebenfalls sei es ihm möglich gewesen, nach seiner Entlassung ohne namhafte negative Konsequenzen bis kurz vor der Ausreise seinem Beruf als (Berufsausübung) nachzugehen. In Rahmen einer Gesamtwürdigung ist somit festzustellen, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht genügen und das Bundesverwaltungsgericht die von der Vorinstanz gezogenen Schlussfolgerungen teilt, wonach die Beschwerdeführenden die letzten Jahre vor ihrer Ausreise nicht in Darfur verbracht haben und demzufolge die Grundlage für die von ihnen behauptete Verfolgungssituation fehlt. Bei dieser Sachlage erübrigen sich weitere Erörterungen.

E. 4.3 In Bezug auf den in der Beschwerde im Zusammenhang mit dem Ehevertrag vom 21. Februar 2003 erhobenen Einwand kann zur Vermeidung von Wiederholungen zum einen vollumfänglich auf die nicht zu beanstandenden Ausführungen des BFM in seiner Vernehmlassung vom 31. Januar 2008 verwiesen werden (vgl. Bst. I hiervor). Zum anderen wurde dem Rechtsvertreter gestützt auf dessen Ausführungen in der Replik vom 10. März 2008 (u.a. zu einem nicht offen gelegten Ehevertrag könne keine Stellung genommen werden) mit Instruktionsverfügung vom 13. März 2008 besagtes Dokument unter ausdrücklichem Hinweis auf Art. 32 Abs. 2 VwVG in Kopie zugestellt (vgl. Bst. J und K hiervor). Die Beschwerdeführenden liessen in der Folge die Zeit für eine allfällige Stellungnahme bis zum Zeitpunkt des Urteils (5 Jahre) jedoch unbenützt verstreichen, weshalb sie die aus dieser Unterlassung resultierenden Konsequenzen (Nichtbeseitigung respektive -entkräftung des Fälschungsvorwurfs) zu tragen haben. Angesichts dieser Sachlage erübrigen sich weitere Erörterungen hierzu. Besagte Urkunde bleibt in Anwendung von Art. 10 Abs. 4 AsylG eingezogen.

E. 4.4.1 Für die Beurteilung des Vorliegens der Flüchtlingseigenschaft ist jedoch nicht allein der Zeitpunkt der Ausreise aus dem Heimatland, son­dern die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides massgebend (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38f.; EMARK 2005 Nr. 18 E. 7.1 S. 164). Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat - insbesondere durch politische Exilaktivitäten - eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, sich somit auf das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe beruft, hat begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahr­schein­lich­keit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person des­halb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1 S. 376, BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352; EMARK 2006 Nr. 1 E. 6.1 S. 10, 2000 Nr. 16 E. 5a S. 141 f.). Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss der Asylgewährung. Die vom Gesetzgeber bezweckte Be­stimmung subjektiver Nachfluchtgründe als Asylausschlussgrund ver­bietet ein Addieren solcher Gründe mit Fluchtgründen vor der Aus­reise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat, die für sich allein nicht zur An­er­kennung der Flüchtlingseigenschaft ausreichen (vgl. EMARK 1995 Nr. 7 E. 7b und 8 S. 67 und 70).

E. 4.4.2 Hinsichtlich der auf Beschwerdeebene vorgebrachten subjektiven Nachfluchtgründe des Beschwerdeführers aufgrund seiner in der Schweiz ausgeübten Tätigkeiten (vgl. E. 4.1) ist vorab festzuhalten, dass er anlässlich der Befragungen irgendwelche Probleme mit den heimatlichen Behörden oder Organisationen mit Ausnahme der als unglaubhaft erachteten Vorbringen ausdrücklich in Abrede stellte. Ebenso verneinte er ausdrücklich die Frage nach allfälligen politischen Betätigungen. Mit anderen Worten gilt der Beschwerdeführer als unbescholtener Staatsangehöriger des Sudans, der wie eine Vielzahl seiner Landsleute den als widerwärtig empfundenen Umständen des Alltagsleben in seiner Herkunftsregion ausgesetzt gewesen war. Ferner ist gemäss den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts das Interesse der sudanesischen Behörden auf eigentliche staats­ge­fährdende Regimegegner ausgerichtet; diese werden mit den zur Verfügung stehenden, beschränkten Personalressourcen über­wacht, soweit dies überhaupt möglich ist. Für die Beobachtung von unter­schwelligen Aktivitäten seiner emigrierten Landsleute, mit denen diese häufig ein Bleiberecht in ihrem Zielland anvisieren, fehlen dem suda­nesischen Staat die Ressourcen. Was sodann die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Tätigkeiten in der Schweiz anbelangt, kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die nicht zu beanstandenden Ausführungen der Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 31. Januar 2008 verwiesen werden (vgl. Bst. F hiervor). Ergänzend ist ihnen beizufügen, dass sämtliche Privatfotos gemäss Aufdruck auf der Vorder- oder Rückseite einige Zeit vor Erlass der angefochtenen Verfügung datieren und demnach - entgegen dem Vorbringen in der Replik vom 10. März 2008 - nicht erst auf Beschwerdestufe hätten eingebracht werden können. Bereits aus diesem Umstand können erste Rückschlüsse gezogen werden, wonach diese dokumentierten Begebenheiten für den Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren nicht von tragender respektive massgebender Bedeutung waren. Die als "Darfour Vorbereitungskommission 1.12.2005" bezeichneten zwei Fotos lassen ferner in der Tat keinen politischen Kontext erkennen, zumal auf ihnen lediglich diverse Personen in einem neutralen Raum abgelichtet sind und sich daraus keine Schlüsse über eine Zusammenkunft allenfalls regimekritischer respektive -feindlicher Leute ziehen lassen, welche Vorbereitungsmassnahmen für die Durchführung einer beabsichtigten Kundgebung treffen. Auf den beiden anderen Privatfotos, welche von Januar und Dezember 2006 datieren, wird von einer relativ kleine Gruppe von Menschen auf die Situation in Darfur hingewiesen. Nebst dem in diesem Zusammenhang von der Vorinstanz in der Vernehmlassung Ausgeführten, ist auch eine vom Beschwerdeführer daraus abgeleiteten Gefährdungssituation im Falle seiner Rückkehr ins Heimatland als kaum wahrscheinlich zu bezeichnen, zumal weder ersichtlich noch dargetan wird, inwiefern die sudanesischen Behörden von seinen diesbezüglich in der Schweiz ausgeübten Tätigkeiten überhaupt Kenntnis erlangt haben sollen. Ebenfalls weist die Häufigkeit der vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang geltend gemachten Teilnahmen an Kundgebungen zusätzlich darauf hin, dass in seinem Fall, von einem - im Gegensatz zu einer als politisch exponiert geltenden Person - nicht weiter nachteilige Konsequenzen zu befürchtenden Anhänger auszugehen ist. Diese Sichtweise erfährt umso mehr Gewicht, als die Vereinsstatuten des Darfur Friedens- und Entwicklungs-Zentrum, DFEZ, eine Wohltätigkeitsorganisation mit Hauptsitz in Uster (Kanton Zürich) festhalten, eine unabhängige, unparteiische und apolitische nicht gewinnorientierte Nichtregierungs-Organisation zu sein und als eine Mitglieder-Organisation gedacht sei, welche Einzelpersonen aus allen Teilen der Welt vereinige. Insgesamt gesehen hat sich der Be­schwer­de­führer nicht in einer Art und Weise exponiert, dass er von den heimat­lichen Behörden als staatsgefährdend qualifiziert würde. Es besteht mithin kein hinreichender Anlass zur An­nahme, dass er wegen seiner exilpolitischen Aktivitäten bei einer Rück­kehr in den Sudan mit ernsthaften Nachteilen von Seiten des sudanesischen Regimes zu rechnen hätte. Zu keiner anderen Beurteilung führt die im November 2011 eingereichte und von demselben Monat datierende Bestätigung über die aktive Mitgliedschaft des Beschwerdeführers bei der JEM. Über die Art und Weise (u.a. Position, Umfang der Aktivitäten etc.) wie sich der Beschwerdeführer für diese Organisation während seines Aufenthalts in der Schweiz engagiert haben will, gibt das Schreiben keinen Aufschluss. Dem Gefälligkeitscharakter aufweisenden Bestätigungsschreiben vom 6. November 2011 kann daher beweisrechtlich keine Bedeutung beigemessen werden. Angesichts dieser Sachlage - subjektive Nachfluchtgründe sind zu verneinen - braucht auf die übrigen Vorbringen in diesem Zusammenhang nicht eingegangen zu werden.

E. 4.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Beschwerdeführenden keine Verfolgungssituation in Bezug auf den Zeitpunkt der Ausreise nachweisen oder glaubhaft machen konnten. Ebenfalls ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat nicht befürchten müssen, aufgrund des exilpolitischen Engagements des Beschwerdeführers einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu sein oder begründete Furcht zu haben, einer solchen aus­gesetzt werden zu können. Sie können daher nicht als Flüchtlinge aner­kannt werden. Die Vorinstanz hat die Asylgesuche der Beschwerdefüh­renden zu Recht abgelehnt.

E. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).

E. 5.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9; EMARK 2001 Nr. 21).

E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 S. 502; Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). Die erwähnten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wiedererwägung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind alternativer Natur: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE 2009/51 E.5.4 S. 748; EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2. S. 54 f., wobei zu berücksichtigen ist, dass die Bestimmung über die vorläufige Aufnahme zufolge einer schwerwiegenden persönlichen Notlage im Sinne von Art. 44 Abs. 3 AsylG per 1. Januar 2007 aufgehoben worden ist). Gegen eine allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme steht der (ab- und weggewiesenen) Asyl suchenden Person wiederum die Beschwerde an das BVGer offen (vgl. Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 44 Abs. 2 AsylG), wobei in jenem Verfahren sämtliche Vollzugshindernisse von Amtes wegen und nach Massgabe der dannzumal herrschenden Verhältnisse von Neuem zu prüfen sind (vgl. BVGE 2009/51 E.5.4 S.748; EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2. S. 54 f., EMARK 1997 Nr. 27 S. 205 ff.).

E. 6.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG (in Kraft getreten am 1. Januar 2008) kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Neben den im Gesetz beispielhaft aufgezählten Faktoren können namentlich auch die fehlenden oder mangelhaften medizinischen Behandlungsmöglichkeiten, die Beeinträchtigung des Kindeswohls bei minderjährigen Gesuchstellern oder eine Kombination von Faktoren wie Alter, Beeinträchtigung der Gesundheit, fehlendes Beziehungsnetz, düstere Aussichten für das wirtschaftliche Fortkommen von Bedeutung sein, immer vorausgesetzt, dass sie zu einer konkreten Gefährdung führen. Wird eine solche festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). Darfur, die Heimatregion des Beschwerdeführers (vgl. Bst. C hiervor), ist seit mehreren Jahren Schauplatz eines blutigen Bürgerkrieges. Es herrscht eine Situation allgemeiner Gewalt und der Vollzug der Wegweisung dorthin ist gemäss Rechtsprechung nach wie vor nicht zumutbar (EMARK 2006 Nr. 25). Wie oben dargelegt wurde ein Aufenthalt der Beschwerdeführenden in Darfur die letzten Jahre vor ihrer Ausreise aber als unglaubhaft erachtet. Es stellt sich nun die Frage, ob ein allfälliger Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführenden in einem anderen Teil des sudanesischen Staatsgebietes, beispielsweise nach Khartum, zumutbar und möglich ist. Aus dem jüngst ergangenen Urteil D-4808/2010 des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Februar 2013, in dem Prüfungsgegenstand analog dem Grundsatzurteil BVGE 2011/51 die Frage der Zumutbarkeit der innerstaatliche Fluchtalternative in den Grossraum Khartum bildete, wird eine solche in dieser Region unter der Voraussetzung einer vorzunehmenden Einzelfallprüfung bejaht. Demnach wären die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr in dieses Gebiet keiner konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG ausgesetzt. Der Wegweisungsvollzug in den Grossraum Khartum würde sich somit nicht als generell unzumutbar erweisen. Indes erachtet das Bundesverwaltungsgericht in casu einen Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführenden als unzumutbar. Der Beschwerdeführer und seine Partnerin, ein gemischt nationales Paar, gelangten vor beinahe acht Jahren in die Schweiz, wo die gemeinsamen Kinder zur Welt kamen. Der Beschwerdeführer besuchte gemäss seinen Angaben während (Anzahl) Jahren die Schule. Weiter gab er an, dass er neben zagawa, seiner Muttersprache, arabisch könne und seit 1987 bis zur Ausreise einer Erwerbstätigkeit als (Berufsausübung) nachgegangen sei. Die Partnerin des Beschwerdeführers absolvierte während (Anzahl) Jahren die Primar- und Sekundarschule in ihrem Heimatland (Äthiopien). Ihren Angaben zufolge spricht sie mittelmässig arabisch. Den Ausführungen des Beschwerdeführers ist zudem zu entnehmen, dass es ihm seit seiner Einreise in die Schweiz nicht gelungen sei, einen Kontakt zu seiner Familie im Sudan herzustellen. Ferner verneinte er die Frage nach weiteren Verwandten. Die Beschwerdeführenden könnten mit ihren beiden Kindern im Falle einer Rückkehr in den Sudan nicht auf ein Beziehungsnetz zurückgreifen, sondern wären auf sich allein gestellt, was unter dem Gesichtspunkt der Reintegration ein nicht zu unterschätzendes Erschwernis darstellen dürfte. Insbesondere dürfte angesichts der langen Landesabwesenheit sowie der im oberwähnten Urteil geschilderten allgemeinen Situation im Grossraum Khartum (vgl. E. 5.3.4 bis E. 5.3.9 S. 14 bis 17 des Urteils) ein wirtschaftliches Fortkommen des Beschwerdeführers, der für eine zureichende Versorgung respektive das Wohlergehen einer vierköpfigen Familie zu sorgen hat, fraglich erscheinen. Ungeachtet dieser Ausführungen respektive einer abschliessenden Beurteilung von allfälligen Zumutbarkeitsaspekten in Bezug auf den Beschwerdeführer und seine Partnerin gilt es indessen die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zum Kindswohl zu beachten. Sind nämlich von einem allfälligen Wegweisungsvollzug Kinder betroffen, so bildet im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung das Kindeswohl einen Gesichtspunkt von gewichtiger Be­deutung. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus einer völkerrechtskonformen Auslegung des Art. 83 Abs. 4 AuG im Licht von Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107). Unter dem Aspekt des Kindeswohls sind demnach sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen, die im Hinblick auf eine Wegweisung wesentlich erscheinen. In Bezug auf das Kindeswohl können namentlich folgende Kriterien im Rah­men einer gesamtheitlichen Beurteilung von Bedeutung sein: Alter, Reife, Abhän­gigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit) seiner Beziehungen, Eigenschaften seiner Bezugspersonen (insbesondere Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit), Stand und Prognose bezüglich Entwicklung/Ausbildung, Grad der erfolgten Integ­ration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz usw. Gerade letzterer Aspekt, die Dauer des Aufenthaltes in der Schweiz, ist im Hinblick auf die Prüfung der Chancen und Hindernisse einer Reintegration im Heimatland bei einem Kind als gewichtiger Faktor zu werten, da Kinder nicht ohne guten Grund aus einem ein­mal vertrauten Umfeld wieder herausgerissen werden sollten. Dabei ist aus ent­wicklungspsychologischer Sicht nicht nur das unmittelbare persönliche Umfeld des Kindes (d.h. dessen Kernfamilie) zu berücksichtigen, sondern auch dessen übrige soziale Einbettung. Die Verwurzelung in der Schweiz kann eine reziproke Wirkung auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs haben, indem eine starke Assimilierung in der Schweiz mithin eine Entwurzelung im Heimatstaat zur Folge haben kann, welche unter Umständen die Rückkehr dorthin als unzumutbar erscheinen lässt (vgl. dazu BVGE 2009/28 E. 9.3 S. 367 ff.; EMARK 2006 Nr. 24 E. 6.2.3 S. 259 f., EMARK 2005 Nr. 6 E. 6.2 S. 57 f). Die heute (Anzahl) und (Anzahl) -jährigen Kinder haben ihr ganzes bisheriges Leben in der Schweiz verbracht und dürften an die schweizerische Lebensweise assimiliert bzw. insbesondere durch ihre mittlerweilen erfolgten Einschulungen ([...]) in erheblichem Mass durch das hiesige kulturelle und soziale Umfeld geprägt sein. Demgegenüber werden sie kaum über jene Kenntnisse ihrer Muttersprache verfü­gen, welche für eine erfolgreiche Eingliederung ins Schulsystem in der Heimat vorauszusetzen wären. Auch angesichts der kulturellen Differenzen zwischen der Schweiz sowie dem Sudan sowie des Umstandes, dass sie in der Heimat über keinerlei Bezugspersonen verfügen, wäre ihre Integration in der Hei­mat in erhöhtem Mass in Frage gestellt. Es besteht bei dieser Sachlage für die beiden Kinder der Beschwerdeführenden somit die konkrete Gefahr, dass die mit einem Vollzug der Wegweisung verbundene Entwurzelung aus dem gewachsenen sozi­alen Umfeld in der Schweiz einerseits und die sich gleichzeitig abzeichnende Problematik einer Integration in die ihnen weitgehend fremde Kultur und Umgebung im Heimatland andererseits zu starken Belastungen in ihren kindlichen Entwick­lungen führen würden, die mit dem Schutzanliegen des Kindeswohls nicht zu ver­einbaren wären.

E. 6.3 Nach dem Gesagten erachtet das Bundesverwaltungsgericht den Voll­zug der Wegweisung im vorliegenden Einzelfall unter Berücksichti­gung der erwähnten Gesichtspunkte zum heutigen Zeitpunkt insgesamt als un­zumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG. Die Verfügung der Vorinstanz ist daher hinsichtlich des Vollzuges der Wegweisung gutzuheissen. Das BFM ist anzuweisen, in Aufhebung der Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung vom 27. Dezember 2007 den Beschwerdeführenden die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Einer solchen stehen im Übrigen auch keine einschränkenden gesetzlichen Tatbe­stände ent­gegen (vgl. Art. 83 Abs. 7 AuG).

E. 7.1 Mit Instruktionsverfügung vom 24. Januar 2008 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG - unter Vorbehalt einer nachträglichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführenden - gutgeheissen. Abklärungen haben ergeben, dass der Beschwerdeführer einer geregelten Erwerbstätigkeit als (...) nachgeht. Indes erweist sich die Höhe des dabei erzielten Einkommens in Berücksichtigung des Umstands, dass er den Unterhalt eines vier Personenhaushalts zu bestreiten hat, als keine derart wesentliche nachträgliche Veränderung der finanziellen Verhältnisse, welche die Aufhebung der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG rechtfertigen würde. Den Beschwerdeführenden sind demzufolge keine Kosten aufzuerlegen.

E. 7.2 Den Beschwerdeführenden ist angesichts des teilweisen Obsiegens (hinsichtlich des Vollzugs der Wegweisung) in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG für die Kosten der Vertretung und allfälligen weiteren notwen­digen Auslagen eine reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. auch Art. 7 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden reichte keine Kostennote ein. Der notwendige Vertretungsaufwand lässt sich aber aufgrund der Aktenlage und in Anlehnung an ähnlich gelagerte Fälle zuverlässig abschätzen. Die reduzierte Parteientschädigung ist unter Berücksich­tigung der massgebenden Berechnungsfaktoren von Amtes wegen auf Fr. 1'000.- festzusetzen ist (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Das BFM ist zu verpflichten, den Beschwerde­führenden diesen Betrag als Parteientschädigung zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit sie sich gegen den Vollzug der angeordneten Wegweisung richtet. Im Übrigen wird sie abgewiesen.
  2. Die Ziffern 4 und 5 der Verfügung vom 27. Dezember 2007 werden aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, die Beschwerdeführenden in der Schweiz vorläufig aufzunehmen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  4. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'000.- auszurichten.
  5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Hans Schürch Alfred Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-369/2008 Urteil vom 18. März 2013 Besetzung Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richter Robert Galliker, Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Gerichtsschreiber Alfred Weber. Parteien A.________, geboren (...), Sudan, dessen Lebenspartnerin B._______, geboren (...), Äthiopien, sowie die Kinder C._______, geboren (...), D._______, geboren (...), Staatsangehörigkeit ungeklärt, alle vertreten durch Dr. iur. René Bussien, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 27. Dezember 2007 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden verliessen eigenen Angaben zufolge den Heimatstaat am 10. Juli 2005 und gelangten am 30. Juli 2005 in die Schweiz, wo sie am folgenden Tag um Asyl nachsuchten. Nach einer Kurzbefragung im Transitzentrum (TZ) E._______ vom 1. September 2005 wurden die Beschwerdeführenden für die Dauer des Verfahrens dem Kanton F._______ zugewiesen. Am 27. Oktober 2005 und 17. Januar 2006 wurde der Beschwerdeführer von der zuständigen kantonalen Behörde zu seinen Asylgründen angehört. Ebenfalls am 17. Januar 2006 fand die Befragung der Beschwerdeführerin durch die gleiche Behörde statt. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer bei den Befragungen geltend, er sei sudanesischer Staatsangehöriger, gehöre der Ethnie der Zaghawa an und stamme aus G._______(Norddarfur). Seit 1987 habe er seinen Lebensunterhalt als (Berufsausübung) bestritten. Am 15. August 2003 hätten Widerstandskämpfer G._______für einige Tage besetzt. Die Armee habe die Stadt in der Folge wieder befreit. Am 17. August 2003 sei er zusammen mit rund 90 bis 100 anderen Personen festgenommen worden. Während seines Gefängnisaufenthalts sei er befragt und geschlagen worden. Freigelassen habe man ihn ohne Auflagen. Auch habe dieser Vorfall keine weiteren Folgen gezeitigt. Man habe ihn zwar mehrmals auf der Strasse zur Zusammenarbeit (Preisgabe von Informationen hinsichtlich der Widerstandskämpfer) aufgefordert. Im Mai 2005 habe die Polizei ihm bei einem Checkpoint seinen Pass und viel Geld abgenommen. Aufgrund der Höhe des beschlagnahmten Geldbetrags sei ihm von den Behörden vorgeworfen worden, für die Widerstandskämpfer Geld gesammelt zu haben. Auch sei sein Telefon abgehört und sein Anschluss mit der Begründung gesperrt worden, er habe Kontakte mit vielen Leuten, die ihrerseits Kontakte zu Widerstandskämpfern hätten. Im Juni 2005 hätten ihm unbekannte Leute, vermutlich Angehörige der Regierung oder die Janjaweed, sein Vieh weggenommen. Er habe Angst, wie viele seiner Nachbarn, von der Regierung festgenommen, misshandelt und getötet zu werden. Vor diesem Hintergrund habe er den Sudan verlassen. Sie (die Beschwerdeführerin) führte aus, äthiopische Staatsangehörige zu sein und aus H._______ zu stammen. Nach dem Tod ihrer Mutter sei sie auf Einladung ihrer im Sudan verheirateten Schwester nach G._______gegangen, wo sie den Beschwerdeführer kennengelernt und geheiratet habe. Ihr Mann sei im August 2003 nach einem Vorfall am Flughafen von G._______kurz darauf festgenommen und für einen Monat und drei oder vier Tage festgehalten worden. Da er ein Zaghawa sei, werde er von der sudanesischen Regierung schlecht behandelt. Als (Berufsausübung) sei er viel unterwegs gewesen, weshalb Sicherheitsleute ständig bei ihnen zu Hause nach ihrem Mann gefragt hätten. Den Sudan habe sie wegen ihres Mannes verlassen. Allein könne sie dort nicht leben. Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Ak­ten verwie­sen. Die Beschwerdeführenden gaben keine heimatlichen Reisepapiere ab. Hingegen fand ein am 21. Februar 2003 in G._______ausgestellter Ehevertrag Eingang in die Akten. B. Das BFM stellte am 11. August 2006 dem Zivilstandsamt W. auf dessen Ersuchen hin den Ehevertrag der Beschwerdeführenden vom 21. Februar 2003 zu. Dieses Dokument liess das Eidgenössische Amt für das Zivilstandswesen (EAZW) in der Folge durch die schweizerische Botschaft in Khartum überprüfen. Das entsprechende Abklärungsergebnis der schweizerischen Botschaft fand am 31. Januar 2007 Eingang in die Akten. C. Ein Experte der Fachstelle LINGUA führte am 15. Mai 2007 im Auftrag des BFM eine telefonische sprach- und länderkundliche Herkunftsanalyse des Beschwerdeführers durch. In seinem Ergebnis vom 30. Juli 2007 hielt der Experte fest, dass der Beschwerdeführer definitely in Darfor, Sudan sozialisiert wurde. D. Das BFM hörte die Beschwerdeführenden am 4. Dezember 2007 ergänzend zu ihren Asylgründen an. Dabei wiederholten sie grundsätzlich den bereits zuvor geltend gemachten Sachverhalt. Ebenfalls wurde ihnen anlässlich der Befragung das rechtliche Gehör zum Abklärungsergebnis der schweizerischen Botschaft zum Ehevertrag gewährt (vgl. Bst. B). Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen. E. Mit Schreiben des BFM vom 11. Dezember 2007 wurde den Beschwerdeführenden zu weiteren noch nicht dargelegten widersprüchlichen Aussagen das rechtliche Gehör gewährt. Hinsichtlich ihrer Stellungnahme vom 18. Dezember 2007 wird auf die Akten verwiesen. F. Das BFM stellte mit Verfügung vom 27. Dezember 2007 fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte die Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte es die Weg­weisung der Beschwerdeführenden aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. Den als gefälscht erachteten Ehevertrag vom 21. Februar 2003 zog es ein. Unter Angabe der jeweiligen Fundstellen in den Protokollen (TZ/Kanton/BFM) wurde zur Begründung im Wesentlichen aus­geführt, aufgrund verschiedener gewichtiger Ungereimtheiten in den Aussagen der Beschwerdeführenden könne ihnen nicht geglaubt werden, dass sie sich in Darfur kennengelernt und geheiratet sowie dort gemeinsam gelebt hätten (Angaben der Beschwerdeführenden hinsichtlich des Zeitpunkts ihres Kennenlernens und ihrer Heirat; keine Auflösung dieser Widersprüche durch die Stellungnahme vom 18. Dezember 2007; Angaben der Beschwerdeführerin zur Anwesenheit der Schwiegereltern bei der Hochzeit; Angaben zum Zeitpunkt des Verlassens des Hauses, um sich nach Khartum zu begeben). Zum gleichen Schluss würden weitere Unglaubwürdigkeitselemente wie beispielsweise die widersprüchlichen Angaben zur Reise nach I._______ und zum dortigen Aufenthalt sowie die fehlenden Kenntnisse der Beschwerdeführerin zu G._______führen. Daran vermöge auch das Resultat des Gutachtens nichts zu ändern. Zwar werde im Gutachten vom 30. Juli 2007 die Herkunft des Beschwerdeführers aus Darfur bestätigt, welche das BFM nicht bestreite. Hingegen stehe fest, dass aufgrund der aufgezeigten gewichtigen Unstimmigkeiten in den Aussagen der Beschwerdeführenden diese mindestens die letzten drei Jahre vor der Gesuchseinreichung in der Schweiz nicht in Darfur gelebt hätten. Zusätzlich habe sich der von den Beschwerdeführenden eingereichte Ehevertrag vom 21. Februar 2003 als gefälscht erwiesen. Abklärungen durch die schweizerische Botschaft in Khartum hätten ergeben, dass die Angaben im Ehevertrag nicht mit dem Eheregister von G._______übereinstimmen würden. Im Weiteren weise der Ehevertrag verschiedene Kugelschreiber und Schriften auf. Das den Beschwerdeführenden anlässlich der ergänzenden Anhörung hierzu gewährte rechtliche Gehör sei in keiner Weise geeignet, das entsprechende Abklärungsergebnis in Frage zu stellen. Auch widerspreche die Einreichung eines gefälschten Dokuments erfahrungsgemäss dem Verhalten von tatsächlich verfolgten Personen. In Anwendung von Art. 10 Abs. 4 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) sei dieser Ausweis einzuziehen. Der Umstand des gefälschten Ehevertrags sowie die Tatsache, dass die Beschwerdeführenden bisher keine heimatlichen Papiere eingereicht haben, führe ebenfalls dazu, dass das angeführte gemeinsame Leben in Darfur nicht geglaubt werden könne. Mithin stehe fest, dass die Beschwerdeführenden falsche Angaben zu ihren Aufenthaltsorten seit dem Jahr 2002 gemacht hätten und ihnen deshalb die seit dem Jahre 2003 geltend gemachte Verfolgungssituation in Darfur nicht geglaubt werden könne. Wiederum unter Angabe der jeweiligen Fundstellen in den Protokollen wurde zur Begründung ausgeführt, dass die Angaben des Beschwerdeführers zur geltend gemachten Verfolgungssituation zusätzliche gewichtige Unglaubwürdigkeitselemente aufweisen würden (Angaben zum Zeitpunkt und zur Dauer der Inhaftierung im Jahre 2003; Aussagen zu den Umständen [Vorgehensweise der Behörden] nach seiner Haftentlassung; fehlende plausible Erklärungen zu diesen Sachverhaltsumständen). Die Vorbringen der Beschwerdeführenden würden somit den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten, so dass die Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Da die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten, könne auch der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht angewendet werden. Ferner würden sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass ihnen im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung drohen würde. Aufgrund der gegenwärtigen Situation in Darfur sei eine Rückführung von abgewiesenen Asylsuchenden dorthin als nicht zumutbar zu erachten. Es stehe aber fest, dass die Beschwerdeführenden die letzten Jahre vor der Ausreise nicht in Darfur gelebt haben. Aufgrund der ausgezeichneten Kenntnissen des Beschwerdeführers über den Sudan (vgl. Gutachten vom 30. Juli 2007; A36) bestünden zudem gewichtige Hinweise dafür, dass der Beschwerdeführer vor der Ausreise aus dem Sudan an einem anderen Ort im Sudan, und zwar ausserhalb von Darfur, gelebt habe. Den Beschwerdeführenden sei es deshalb und angesichts der im Sudan bestehenden Niederlassungsfreiheit möglich und zumutbar, sich im Sinne einer innerstaatlichen Wohnsitzalternative in einem anderen Teil des Staatsgebietes, zum Beispiel in Khartum, niederzulassen. Dort herrsche keine Situation allgemeiner Gewalt. Der Vollzug der Wegweisung sei technisch möglich und praktisch durchführbar. G. Mit Eingabe vom 18. Januar 2008 (Poststempel) erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte unter Kosten- und Entschädigungsfolge die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Dem Beschwerdeführer und seiner Familie sei Asyl zu gewähren. Von der Wegweisung sei abzusehen. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. H. Mit Instruktionsverfügung vom 24. Januar 2008 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG - unter Vorbehalt einer nachträglichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführenden - gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG wurde abgewiesen. I. In seiner Vernehmlassung vom 31. Januar 2008 hielt das BFM an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Ehevertrag befinde sich sehr wohl bei den Akten - nämlich bei den Ausweispapieren - und sei nicht - wie vom Beschwerdeführer angenommen - vernichtet worden. Bei der Gewährung der Akteneinsicht sei dieser Ausweis nicht mitkopiert worden, da davon ausgegangen werden konnte, dass dieser den Beschwerdeführenden bekannt sei. Beim eingereichten Ehevertrag handle es sich um eine Farbkopie. Hinsichtlich dieses Dokuments seien durch die schweizerische Botschaft Abklärungen getätigt worden. Anlässlich der ergänzenden Anhörung sei den Beschwerdeführenden ausführlich das rechtliche Gehör zum Abklärungsergebnis gewährt worden. Gestützt auf Art. 27 VwVG sei der Botschaftsbericht den Beschwerdeführenden nicht offengelegt worden. Auf Beschwerdeebene werde erstmals geltend gemacht, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz an Kundgebungen gegen das sudanesische Regime teilgenommen habe und Teil der Exil-Gemeinde sei. Aus der Beschwerdeschrift gehe indessen nicht hervor, welche politischen Tätigkeiten der Beschwerdeführer seit wann und in welcher Position ausgeführt habe. Im Weiteren sei er weder in den Statuten noch im Flyer namentlich erwähnt. Bei den vier eingereichten Fotos handle es sich lediglich um Privataufnahmen. Bei zwei Fotos gehe es wohl um eine Demonstration, indes sei der Beschwerdeführer kaum zu erkennen. Die anderen zwei Fotos seien bei Treffen von mehreren Personen aufgenommen worden, wobei ein poltischer Kontext nicht erkennbar sei. Unter diesen Umständen erscheine eine Gefährdung des Beschwerdeführers bei einer allfälligen Rückkehr in den Sudan unwahrscheinlich. J. Mit Instruktionsverfügung vom 1. Februar 2008 wurde den Beschwerdeführenden die Vernehmlassung der Vorinstanz zur Replik zugestellt. Auf die nach gewährter Fristerstreckung eingereichte Stellungnahme vom 10. März 2008 wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. K. Mit Instruktionsverfügung vom 13. März 2008 wurde dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden das von ihm anbegehrte Dokument (Ehevertrag) in Kopie zugestellt. Unter Hinweis auf Art. 32 Abs. 2 VwVG wurde für eine allfällige Stellungnahme keine gesonderte Frist angesetzt. L. Mit Eingaben vom 8. und 9. November 2011 wurden diverse Unterlagen betreffend die Integration der Beschwerdeführenden in der Schweiz sowie eine Bestätigung über die aktive Mitgliedschaft des Beschwerdeführers bei der JEM (Bewegung für Gerechtigkeit und Gleichheit) vom 6. November 2011 eingereicht. M. Mit Eingabe vom 28. Januar 2013 erfolgte die Mandatsanzeige durch einen anderen Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden. N. Mit Schreiben vom 31. Januar 2013 wurde dem neu mandatierten Rechtsvertreter mitgeteilt, dass die Beschwerdeführenden bereits durch den im Rubrum genannten Rechtsanwalt vertreten seien und eine Mandatsniederlegung nicht aktenkundig sei. Unter Hinweis auf Art. 12 Abs. 2 AsylG wurde dem neu mandatierten Rechtsvertreter indessen die Gelegenheit eingeräumt, das Mandatsverhältnis zu klären und das Bundesverwaltungsgericht entsprechend zu informieren. Hinsichtlich der übrigen Anträge in der Eingabe vom 28. Januar 2013 wurde festgehalten, dass darauf zu einem späteren Zeitpunkt zurückzukommen sei. Eine Kopie des Schreibens vom 31. Januar 2013 wurde dem im Rubrum genannten Rechtsanwalt zugestellt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 ; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1. In der Rechtsmitteleingabe lassen die Beschwerdeführenden unter anderem ausführen, dass die vom BFM begründete Ablehnung ihrer Asylgesuche (vgl. Bst. F hiervor) nicht verhalte. Die angefochtene Verfügung behafte sie auf unzulässig haarspalterische Weise auf Wortwendungen in den Angaben und Aussagen und interpretiere daraus vorgefasst angebliche "Widersprüche" oder "Unglaubhaftigkeitsmerkmale", die den tatsächlichen Gegebenheiten der Beschwerdeführenden nicht gerecht würden. Gänzlich falsch und geradezu grob willkürlich sei zu werten, dass die Vorinstanz die eheliche Verbindung des Beschwerdeführers mit seiner "Lebenspartnerin" nicht als rechtsgültig anerkennen wolle. Die Einziehung zur Vernichtung des Ehedokuments vom 21. Februar 2003 sei krass störend und ausserhalb des rechtlich zulässigen Ermessens der Ausländerbehörde. So sei besagtes Dokument, obschon im Aktenverzeichnis aufgeführt, dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden im Rahmen der Akteneinsicht weder zugestellt noch unter den nicht zur Einsicht gewährten Urkunden aufgeführt worden. Offenbar sei der Ehevertrag vom 21. Februar 2003 nicht mehr vorhanden. Das BFM sei zur Aufklärung einzuladen. Alles in allem seien die Angaben des Beschwerdeführers entgegen der angefochtenen Verfügung gerade nicht ungereimt, sondern im Gegenteil nachvollziehbar glaubwürdig ausgefallen; seine Aussagen würden überzeugen. Er und seine Frau seien "asylwürdig" und ihre Gesuche demnach gutzuheissen. Dies gelte insbesondere für die Aussagen des Beschwerdeführers betreffend die Inhaftierung, welche im Kern immer gleich gelautet habe. Daran ändere auch die unterschiedliche Protokollierung von Einzeldaten nichts und die politisch motivierte Verfolgung erleide dadurch keine Einschränkung. Diese werde im Übrigen auch durch seine Aktivitäten in der Schweiz glaubwürdig nachvollziehbar, habe er doch an Kundgebungen gegen das Regime seines Herkunftslandes teilgenommen, und er sei Teil der Exil-Gemeinde, die sich regelmässig treffe und berate. So gesehen mache der Beschwerdeführer Nachfluchtgründe geltend, indem er bei einer allfälligen Rückkehr in den Sudan mit erheblichen Sanktionen rechnen müsse. Insgesamt sei die angefochtene Verfügung in ihrer Begründung unhaltbar und daher aufzuheben. Aus den genannten Gründen sei die Rückkehr des Beschwerdeführers in sein Herkunftsland objektiv nicht möglich. Die massgeblichen Organisationen würden die Verhältnisse im Sudan, auch ausserhalb von Darfur, eindrücklich schildern. Daraus sei zu schliessen, dass für ihn schon aufgrund der konkreten Gegebenheiten in seinem Herkunftsgebiet die Möglichkeit und Zumutbarkeit einer Rückkehr nicht mehr bestehe beziehungs-weise eine Rückkehr oder Wegweisung für ihn in jedem Fall tödlich enden müsste. 4.2. 4.2.1. Die in der angefochtenen Verfügung den Beschwerdeführenden von der Vorinstanz vorgeworfenen Unglaubhaftigkeitselemente finden Stütze in den Akten. Die durch das Bundesverwaltungsgericht vorgenommene Überprüfung führt zur gleichen Erkenntnis. Ebenfalls wurden die Beschwerdeführenden im Einklang mit der Rechtsprechung (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 14) mit den Widersprüchen in ihren Aussagen konfrontiert, und sie erhielten Gelegenheit, hierzu Stellung zu nehmen (vgl. insbesondere Stellungnahme vom 18. Dezember 2007). Zur Vermeidung von Wiederholungen kann daher vollumfänglich auf die nicht zu beanstandenden Erwägungen im Entscheid des BFM vom 27. Dezember 2007 verwiesen werden. 4.2.2. Die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe sind nicht geeignet, eine Änderung der angefochtenen Verfügung zu bewirken. Die gegen die vorinstanzlichen Erwägungen gerichteten Vorbringen erweisen sich als Behauptungen und unbehelfliche Erklärungsversuche. Den zahlreichen minutiös von der Vorinstanz aufgelisteten Unstimmigkeiten und Ungereimtheiten wird lediglich teilweise begegnet und die diesbezüglichen Ausführungen führen keine Klärung der aufgezeigten Divergenzen herbei. So erweist sich die pauschale Begründung als wenig überzeugend, wonach die nicht genau deckungsgleichen Antworten der Beschwerdeführenden im Zusammenhang mit dem Zeitpunkt des Kennenlernens respektive mit demjenigen der Heirat auf Erinnerungslücken während den Befragungen beruhen würden oder die nicht stereotyp, gleichlautenden, wie auswendig gelernten Angaben müssten als zugunsten der Glaubhaftigkeit sprechend erachtet werden. Insbesondere wirkt die Schlussfolgerung des Rechtsvertreters der Beschwerdeführenden befremdend, wenn ausgeführt wird, die Begründung des BFM hinsichtlich der zeitlichen Diskrepanz zwischen dem Zeitpunkt des Kennenlernen und der Heirat, sei eine "apodiktische Falschbehauptung", die ohnehin nicht massgebend für die Beurteilung der Gewährung von Asyl gewesen wäre. Unzutreffend erweist sich gar das Vorbringen, wonach die Anwesenheit der Eltern/Schwiegereltern bei der Hochzeit missverständlich ausgelegt worden sei und diese zum Brautpaar im Anschluss an die eine Woche dauernden Feierlichkeiten gestossen seien. Der Beschwerdeführer erklärte auf diverse ihm in diesem Zusammenhang gestellte Fragen, dass es kein grosses Fest gegeben habe; dieses habe einen Tag gedauert (A40 S. 10). Als unverständlich zu werten sind ebenfalls die Ausführungen, es sei für die Beschwerdeführenden ungewohnt, durch professionelle Befrager interviewt zu werden oder sie seien schon ausbildungsmässig nicht in der Lage, die Wirkung ihrer Antworten im Einzelnen abzuschätzen. Gleichermassen verhält es sich letztlich mit den Ausführungen, wonach unterschiedliche Aussagen sich unter anderem auf die Befragungssprache (amharisch/arabisch) oder die Dauer der Befragungen zurückführen liessen. Es ist nicht einzusehen, weshalb die Beschwerdeführenden ausgerechnet bei den Behörden, bei denen sie um Schutz nachsuchen, über Selbst- und gemeinsam Erlebtes derart divergierende Aussagen machen. Ferner verneinten die Beschwerdeführenden wiederholt Verständigungsschwierigkeiten. Auch ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer als (Berufsausübung) für sich und seine über eine (Anzahl)-jährige Schulbildung verfügende Lebenspartnerin während Jahren ein wirtschaftliches Fortkommen erzielen konnte. Nicht unerwähnt bleiben darf, dass in der Rechtsmitteleingabe kein Wort über die von den Beschwerdeführenden unterschiedlich geschilderten Reiseumstände verloren wird. Insbesondere unterbleiben Ausführungen zu den der Beschwerdeführerin von der Vorinstanz vorgehaltenen fehlenden Kenntnisse hinsichtlich Darfur und der Region, in der sie jahrelang gelebt haben will. Ohne konkret aufzuzeigen, inwiefern die Beschwerdeführenden Verfolgung und Bedrohung im Heimatland aus politischen, sozialen und religiösen Gründen ausgesetzt gewesen sind, wird schliesslich in Bezug auf den Beschwerdeführer behauptet, er habe die Verfolgungen, die Haft und Folter überzeugend, glaubwürdig und im Kern übereinstimmend angegeben. Die diesbezügliche Beurteilung in der angefochtenen Verfügung liege falsch. Dieser Pauschalisierung kann aber keineswegs gefolgt werden. Die Beschwerdeführerin erklärte, weder politisch tätig gewesen zu sein noch irgendwelche persönlichen Probleme mit den sudanesischen Behörden gehabt zu haben; sie habe den Sudan wegen ihres Partners verlassen. Der Beschwerdeführer gab wiederholt zu verstehen, sich weder politisch betätigt noch für Politik interessiert zu haben. Zudem unterlässt er es in der Rechtsmitteleingabe, zu den in der angefochtenen Verfügung im Zusammenhang mit der behaupteten Verfolgungssituation angeführten zahlreichen weiteren Ungereimtheiten Stellung zu nehmen. Nicht zuletzt wäre auch darauf hinzuweisen, dass sich seine Schilderungen auf Beschwerdestufe rund um die angebliche Inhaftierung und deren Folgen letztlich wohl kaum mit dem von ihm im vorinstanzlichen Verfahren vorgebrachten Sachvortrag in Einklang bringen liesse. So führte er unter anderem aus, Beschimpfungen, Beleidigungen und Schläge habe es zum Frühstück und Mittagessen gegeben. Anlässlich der ergänzenden Bundesanhörung sprach er bloss von nicht weiter substanziierten täglichen Misshandlungen. Die Freilassung sei sodann ohne Auflagen erfolgt, weil man festgestellt habe, dass er nichts angestellt habe und die aufgrund der hygienischen Verhältnisse im Gefängnis (Läuse) davongetragenen Beschwerden habe man mit einer Salbe beseitigen können. Ebenfalls sei es ihm möglich gewesen, nach seiner Entlassung ohne namhafte negative Konsequenzen bis kurz vor der Ausreise seinem Beruf als (Berufsausübung) nachzugehen. In Rahmen einer Gesamtwürdigung ist somit festzustellen, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht genügen und das Bundesverwaltungsgericht die von der Vorinstanz gezogenen Schlussfolgerungen teilt, wonach die Beschwerdeführenden die letzten Jahre vor ihrer Ausreise nicht in Darfur verbracht haben und demzufolge die Grundlage für die von ihnen behauptete Verfolgungssituation fehlt. Bei dieser Sachlage erübrigen sich weitere Erörterungen. 4.3. In Bezug auf den in der Beschwerde im Zusammenhang mit dem Ehevertrag vom 21. Februar 2003 erhobenen Einwand kann zur Vermeidung von Wiederholungen zum einen vollumfänglich auf die nicht zu beanstandenden Ausführungen des BFM in seiner Vernehmlassung vom 31. Januar 2008 verwiesen werden (vgl. Bst. I hiervor). Zum anderen wurde dem Rechtsvertreter gestützt auf dessen Ausführungen in der Replik vom 10. März 2008 (u.a. zu einem nicht offen gelegten Ehevertrag könne keine Stellung genommen werden) mit Instruktionsverfügung vom 13. März 2008 besagtes Dokument unter ausdrücklichem Hinweis auf Art. 32 Abs. 2 VwVG in Kopie zugestellt (vgl. Bst. J und K hiervor). Die Beschwerdeführenden liessen in der Folge die Zeit für eine allfällige Stellungnahme bis zum Zeitpunkt des Urteils (5 Jahre) jedoch unbenützt verstreichen, weshalb sie die aus dieser Unterlassung resultierenden Konsequenzen (Nichtbeseitigung respektive -entkräftung des Fälschungsvorwurfs) zu tragen haben. Angesichts dieser Sachlage erübrigen sich weitere Erörterungen hierzu. Besagte Urkunde bleibt in Anwendung von Art. 10 Abs. 4 AsylG eingezogen. 4.4. 4.4.1. Für die Beurteilung des Vorliegens der Flüchtlingseigenschaft ist jedoch nicht allein der Zeitpunkt der Ausreise aus dem Heimatland, son­dern die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides massgebend (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38f.; EMARK 2005 Nr. 18 E. 7.1 S. 164). Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat - insbesondere durch politische Exilaktivitäten - eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, sich somit auf das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe beruft, hat begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahr­schein­lich­keit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person des­halb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1 S. 376, BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352; EMARK 2006 Nr. 1 E. 6.1 S. 10, 2000 Nr. 16 E. 5a S. 141 f.). Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss der Asylgewährung. Die vom Gesetzgeber bezweckte Be­stimmung subjektiver Nachfluchtgründe als Asylausschlussgrund ver­bietet ein Addieren solcher Gründe mit Fluchtgründen vor der Aus­reise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat, die für sich allein nicht zur An­er­kennung der Flüchtlingseigenschaft ausreichen (vgl. EMARK 1995 Nr. 7 E. 7b und 8 S. 67 und 70). 4.4.2. Hinsichtlich der auf Beschwerdeebene vorgebrachten subjektiven Nachfluchtgründe des Beschwerdeführers aufgrund seiner in der Schweiz ausgeübten Tätigkeiten (vgl. E. 4.1) ist vorab festzuhalten, dass er anlässlich der Befragungen irgendwelche Probleme mit den heimatlichen Behörden oder Organisationen mit Ausnahme der als unglaubhaft erachteten Vorbringen ausdrücklich in Abrede stellte. Ebenso verneinte er ausdrücklich die Frage nach allfälligen politischen Betätigungen. Mit anderen Worten gilt der Beschwerdeführer als unbescholtener Staatsangehöriger des Sudans, der wie eine Vielzahl seiner Landsleute den als widerwärtig empfundenen Umständen des Alltagsleben in seiner Herkunftsregion ausgesetzt gewesen war. Ferner ist gemäss den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts das Interesse der sudanesischen Behörden auf eigentliche staats­ge­fährdende Regimegegner ausgerichtet; diese werden mit den zur Verfügung stehenden, beschränkten Personalressourcen über­wacht, soweit dies überhaupt möglich ist. Für die Beobachtung von unter­schwelligen Aktivitäten seiner emigrierten Landsleute, mit denen diese häufig ein Bleiberecht in ihrem Zielland anvisieren, fehlen dem suda­nesischen Staat die Ressourcen. Was sodann die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Tätigkeiten in der Schweiz anbelangt, kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die nicht zu beanstandenden Ausführungen der Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 31. Januar 2008 verwiesen werden (vgl. Bst. F hiervor). Ergänzend ist ihnen beizufügen, dass sämtliche Privatfotos gemäss Aufdruck auf der Vorder- oder Rückseite einige Zeit vor Erlass der angefochtenen Verfügung datieren und demnach - entgegen dem Vorbringen in der Replik vom 10. März 2008 - nicht erst auf Beschwerdestufe hätten eingebracht werden können. Bereits aus diesem Umstand können erste Rückschlüsse gezogen werden, wonach diese dokumentierten Begebenheiten für den Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren nicht von tragender respektive massgebender Bedeutung waren. Die als "Darfour Vorbereitungskommission 1.12.2005" bezeichneten zwei Fotos lassen ferner in der Tat keinen politischen Kontext erkennen, zumal auf ihnen lediglich diverse Personen in einem neutralen Raum abgelichtet sind und sich daraus keine Schlüsse über eine Zusammenkunft allenfalls regimekritischer respektive -feindlicher Leute ziehen lassen, welche Vorbereitungsmassnahmen für die Durchführung einer beabsichtigten Kundgebung treffen. Auf den beiden anderen Privatfotos, welche von Januar und Dezember 2006 datieren, wird von einer relativ kleine Gruppe von Menschen auf die Situation in Darfur hingewiesen. Nebst dem in diesem Zusammenhang von der Vorinstanz in der Vernehmlassung Ausgeführten, ist auch eine vom Beschwerdeführer daraus abgeleiteten Gefährdungssituation im Falle seiner Rückkehr ins Heimatland als kaum wahrscheinlich zu bezeichnen, zumal weder ersichtlich noch dargetan wird, inwiefern die sudanesischen Behörden von seinen diesbezüglich in der Schweiz ausgeübten Tätigkeiten überhaupt Kenntnis erlangt haben sollen. Ebenfalls weist die Häufigkeit der vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang geltend gemachten Teilnahmen an Kundgebungen zusätzlich darauf hin, dass in seinem Fall, von einem - im Gegensatz zu einer als politisch exponiert geltenden Person - nicht weiter nachteilige Konsequenzen zu befürchtenden Anhänger auszugehen ist. Diese Sichtweise erfährt umso mehr Gewicht, als die Vereinsstatuten des Darfur Friedens- und Entwicklungs-Zentrum, DFEZ, eine Wohltätigkeitsorganisation mit Hauptsitz in Uster (Kanton Zürich) festhalten, eine unabhängige, unparteiische und apolitische nicht gewinnorientierte Nichtregierungs-Organisation zu sein und als eine Mitglieder-Organisation gedacht sei, welche Einzelpersonen aus allen Teilen der Welt vereinige. Insgesamt gesehen hat sich der Be­schwer­de­führer nicht in einer Art und Weise exponiert, dass er von den heimat­lichen Behörden als staatsgefährdend qualifiziert würde. Es besteht mithin kein hinreichender Anlass zur An­nahme, dass er wegen seiner exilpolitischen Aktivitäten bei einer Rück­kehr in den Sudan mit ernsthaften Nachteilen von Seiten des sudanesischen Regimes zu rechnen hätte. Zu keiner anderen Beurteilung führt die im November 2011 eingereichte und von demselben Monat datierende Bestätigung über die aktive Mitgliedschaft des Beschwerdeführers bei der JEM. Über die Art und Weise (u.a. Position, Umfang der Aktivitäten etc.) wie sich der Beschwerdeführer für diese Organisation während seines Aufenthalts in der Schweiz engagiert haben will, gibt das Schreiben keinen Aufschluss. Dem Gefälligkeitscharakter aufweisenden Bestätigungsschreiben vom 6. November 2011 kann daher beweisrechtlich keine Bedeutung beigemessen werden. Angesichts dieser Sachlage - subjektive Nachfluchtgründe sind zu verneinen - braucht auf die übrigen Vorbringen in diesem Zusammenhang nicht eingegangen zu werden. 4.5. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Beschwerdeführenden keine Verfolgungssituation in Bezug auf den Zeitpunkt der Ausreise nachweisen oder glaubhaft machen konnten. Ebenfalls ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat nicht befürchten müssen, aufgrund des exilpolitischen Engagements des Beschwerdeführers einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu sein oder begründete Furcht zu haben, einer solchen aus­gesetzt werden zu können. Sie können daher nicht als Flüchtlinge aner­kannt werden. Die Vorinstanz hat die Asylgesuche der Beschwerdefüh­renden zu Recht abgelehnt. 5. 5.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 5.2. Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9; EMARK 2001 Nr. 21). 6. 6.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 S. 502; Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). Die erwähnten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wiedererwägung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind alternativer Natur: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE 2009/51 E.5.4 S. 748; EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2. S. 54 f., wobei zu berücksichtigen ist, dass die Bestimmung über die vorläufige Aufnahme zufolge einer schwerwiegenden persönlichen Notlage im Sinne von Art. 44 Abs. 3 AsylG per 1. Januar 2007 aufgehoben worden ist). Gegen eine allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme steht der (ab- und weggewiesenen) Asyl suchenden Person wiederum die Beschwerde an das BVGer offen (vgl. Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 44 Abs. 2 AsylG), wobei in jenem Verfahren sämtliche Vollzugshindernisse von Amtes wegen und nach Massgabe der dannzumal herrschenden Verhältnisse von Neuem zu prüfen sind (vgl. BVGE 2009/51 E.5.4 S.748; EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2. S. 54 f., EMARK 1997 Nr. 27 S. 205 ff.). 6.2. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG (in Kraft getreten am 1. Januar 2008) kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Neben den im Gesetz beispielhaft aufgezählten Faktoren können namentlich auch die fehlenden oder mangelhaften medizinischen Behandlungsmöglichkeiten, die Beeinträchtigung des Kindeswohls bei minderjährigen Gesuchstellern oder eine Kombination von Faktoren wie Alter, Beeinträchtigung der Gesundheit, fehlendes Beziehungsnetz, düstere Aussichten für das wirtschaftliche Fortkommen von Bedeutung sein, immer vorausgesetzt, dass sie zu einer konkreten Gefährdung führen. Wird eine solche festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). Darfur, die Heimatregion des Beschwerdeführers (vgl. Bst. C hiervor), ist seit mehreren Jahren Schauplatz eines blutigen Bürgerkrieges. Es herrscht eine Situation allgemeiner Gewalt und der Vollzug der Wegweisung dorthin ist gemäss Rechtsprechung nach wie vor nicht zumutbar (EMARK 2006 Nr. 25). Wie oben dargelegt wurde ein Aufenthalt der Beschwerdeführenden in Darfur die letzten Jahre vor ihrer Ausreise aber als unglaubhaft erachtet. Es stellt sich nun die Frage, ob ein allfälliger Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführenden in einem anderen Teil des sudanesischen Staatsgebietes, beispielsweise nach Khartum, zumutbar und möglich ist. Aus dem jüngst ergangenen Urteil D-4808/2010 des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Februar 2013, in dem Prüfungsgegenstand analog dem Grundsatzurteil BVGE 2011/51 die Frage der Zumutbarkeit der innerstaatliche Fluchtalternative in den Grossraum Khartum bildete, wird eine solche in dieser Region unter der Voraussetzung einer vorzunehmenden Einzelfallprüfung bejaht. Demnach wären die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr in dieses Gebiet keiner konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG ausgesetzt. Der Wegweisungsvollzug in den Grossraum Khartum würde sich somit nicht als generell unzumutbar erweisen. Indes erachtet das Bundesverwaltungsgericht in casu einen Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführenden als unzumutbar. Der Beschwerdeführer und seine Partnerin, ein gemischt nationales Paar, gelangten vor beinahe acht Jahren in die Schweiz, wo die gemeinsamen Kinder zur Welt kamen. Der Beschwerdeführer besuchte gemäss seinen Angaben während (Anzahl) Jahren die Schule. Weiter gab er an, dass er neben zagawa, seiner Muttersprache, arabisch könne und seit 1987 bis zur Ausreise einer Erwerbstätigkeit als (Berufsausübung) nachgegangen sei. Die Partnerin des Beschwerdeführers absolvierte während (Anzahl) Jahren die Primar- und Sekundarschule in ihrem Heimatland (Äthiopien). Ihren Angaben zufolge spricht sie mittelmässig arabisch. Den Ausführungen des Beschwerdeführers ist zudem zu entnehmen, dass es ihm seit seiner Einreise in die Schweiz nicht gelungen sei, einen Kontakt zu seiner Familie im Sudan herzustellen. Ferner verneinte er die Frage nach weiteren Verwandten. Die Beschwerdeführenden könnten mit ihren beiden Kindern im Falle einer Rückkehr in den Sudan nicht auf ein Beziehungsnetz zurückgreifen, sondern wären auf sich allein gestellt, was unter dem Gesichtspunkt der Reintegration ein nicht zu unterschätzendes Erschwernis darstellen dürfte. Insbesondere dürfte angesichts der langen Landesabwesenheit sowie der im oberwähnten Urteil geschilderten allgemeinen Situation im Grossraum Khartum (vgl. E. 5.3.4 bis E. 5.3.9 S. 14 bis 17 des Urteils) ein wirtschaftliches Fortkommen des Beschwerdeführers, der für eine zureichende Versorgung respektive das Wohlergehen einer vierköpfigen Familie zu sorgen hat, fraglich erscheinen. Ungeachtet dieser Ausführungen respektive einer abschliessenden Beurteilung von allfälligen Zumutbarkeitsaspekten in Bezug auf den Beschwerdeführer und seine Partnerin gilt es indessen die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zum Kindswohl zu beachten. Sind nämlich von einem allfälligen Wegweisungsvollzug Kinder betroffen, so bildet im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung das Kindeswohl einen Gesichtspunkt von gewichtiger Be­deutung. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus einer völkerrechtskonformen Auslegung des Art. 83 Abs. 4 AuG im Licht von Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107). Unter dem Aspekt des Kindeswohls sind demnach sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen, die im Hinblick auf eine Wegweisung wesentlich erscheinen. In Bezug auf das Kindeswohl können namentlich folgende Kriterien im Rah­men einer gesamtheitlichen Beurteilung von Bedeutung sein: Alter, Reife, Abhän­gigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit) seiner Beziehungen, Eigenschaften seiner Bezugspersonen (insbesondere Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit), Stand und Prognose bezüglich Entwicklung/Ausbildung, Grad der erfolgten Integ­ration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz usw. Gerade letzterer Aspekt, die Dauer des Aufenthaltes in der Schweiz, ist im Hinblick auf die Prüfung der Chancen und Hindernisse einer Reintegration im Heimatland bei einem Kind als gewichtiger Faktor zu werten, da Kinder nicht ohne guten Grund aus einem ein­mal vertrauten Umfeld wieder herausgerissen werden sollten. Dabei ist aus ent­wicklungspsychologischer Sicht nicht nur das unmittelbare persönliche Umfeld des Kindes (d.h. dessen Kernfamilie) zu berücksichtigen, sondern auch dessen übrige soziale Einbettung. Die Verwurzelung in der Schweiz kann eine reziproke Wirkung auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs haben, indem eine starke Assimilierung in der Schweiz mithin eine Entwurzelung im Heimatstaat zur Folge haben kann, welche unter Umständen die Rückkehr dorthin als unzumutbar erscheinen lässt (vgl. dazu BVGE 2009/28 E. 9.3 S. 367 ff.; EMARK 2006 Nr. 24 E. 6.2.3 S. 259 f., EMARK 2005 Nr. 6 E. 6.2 S. 57 f). Die heute (Anzahl) und (Anzahl) -jährigen Kinder haben ihr ganzes bisheriges Leben in der Schweiz verbracht und dürften an die schweizerische Lebensweise assimiliert bzw. insbesondere durch ihre mittlerweilen erfolgten Einschulungen ([...]) in erheblichem Mass durch das hiesige kulturelle und soziale Umfeld geprägt sein. Demgegenüber werden sie kaum über jene Kenntnisse ihrer Muttersprache verfü­gen, welche für eine erfolgreiche Eingliederung ins Schulsystem in der Heimat vorauszusetzen wären. Auch angesichts der kulturellen Differenzen zwischen der Schweiz sowie dem Sudan sowie des Umstandes, dass sie in der Heimat über keinerlei Bezugspersonen verfügen, wäre ihre Integration in der Hei­mat in erhöhtem Mass in Frage gestellt. Es besteht bei dieser Sachlage für die beiden Kinder der Beschwerdeführenden somit die konkrete Gefahr, dass die mit einem Vollzug der Wegweisung verbundene Entwurzelung aus dem gewachsenen sozi­alen Umfeld in der Schweiz einerseits und die sich gleichzeitig abzeichnende Problematik einer Integration in die ihnen weitgehend fremde Kultur und Umgebung im Heimatland andererseits zu starken Belastungen in ihren kindlichen Entwick­lungen führen würden, die mit dem Schutzanliegen des Kindeswohls nicht zu ver­einbaren wären. 6.3. Nach dem Gesagten erachtet das Bundesverwaltungsgericht den Voll­zug der Wegweisung im vorliegenden Einzelfall unter Berücksichti­gung der erwähnten Gesichtspunkte zum heutigen Zeitpunkt insgesamt als un­zumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG. Die Verfügung der Vorinstanz ist daher hinsichtlich des Vollzuges der Wegweisung gutzuheissen. Das BFM ist anzuweisen, in Aufhebung der Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung vom 27. Dezember 2007 den Beschwerdeführenden die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Einer solchen stehen im Übrigen auch keine einschränkenden gesetzlichen Tatbe­stände ent­gegen (vgl. Art. 83 Abs. 7 AuG). 7. 7.1. Mit Instruktionsverfügung vom 24. Januar 2008 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG - unter Vorbehalt einer nachträglichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführenden - gutgeheissen. Abklärungen haben ergeben, dass der Beschwerdeführer einer geregelten Erwerbstätigkeit als (...) nachgeht. Indes erweist sich die Höhe des dabei erzielten Einkommens in Berücksichtigung des Umstands, dass er den Unterhalt eines vier Personenhaushalts zu bestreiten hat, als keine derart wesentliche nachträgliche Veränderung der finanziellen Verhältnisse, welche die Aufhebung der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG rechtfertigen würde. Den Beschwerdeführenden sind demzufolge keine Kosten aufzuerlegen. 7.2. Den Beschwerdeführenden ist angesichts des teilweisen Obsiegens (hinsichtlich des Vollzugs der Wegweisung) in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG für die Kosten der Vertretung und allfälligen weiteren notwen­digen Auslagen eine reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. auch Art. 7 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden reichte keine Kostennote ein. Der notwendige Vertretungsaufwand lässt sich aber aufgrund der Aktenlage und in Anlehnung an ähnlich gelagerte Fälle zuverlässig abschätzen. Die reduzierte Parteientschädigung ist unter Berücksich­tigung der massgebenden Berechnungsfaktoren von Amtes wegen auf Fr. 1'000.- festzusetzen ist (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Das BFM ist zu verpflichten, den Beschwerde­führenden diesen Betrag als Parteientschädigung zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit sie sich gegen den Vollzug der angeordneten Wegweisung richtet. Im Übrigen wird sie abgewiesen.

2. Die Ziffern 4 und 5 der Verfügung vom 27. Dezember 2007 werden aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, die Beschwerdeführenden in der Schweiz vorläufig aufzunehmen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'000.- auszurichten.

5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Hans Schürch Alfred Weber Versand: