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E-4157/2014

E-4157/2014

Bundesverwaltungsgericht · 2015-07-07 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Esther Karpathakis Peter Jaggi Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4157/2014 Urteil vom 7. Juli 2015 Besetzung Richterin Esther Karpathakis (Vorsitz), Richterin Contessina Theis, Richter Markus König, Gerichtsschreiber Peter Jaggi. Parteien A._______, geboren (...), Sudan, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 3. Juli 2014 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge den Sudan am (...) verliess und am 9. Juli 2013 in die Schweiz gelangte, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Befragung zur Person (BzP) im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ vom 23. Juli 2013 und der Anhörung zu seinen Asylgründen vom 29. April 2014 zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei sudanesischer Staatsangehöriger arabischer Ethnie und er stamme aus C._______, wo er geboren sei und die Schulen besucht habe, dass er seit (...) verheiratet sei und von (...) bis (...) in einem Reisebüro in D._______ gearbeitet habe, dass er sich bereits im Gymnasium für Freiheiten und Rechte eingesetzt, sich gegen die Beschneidung von Mädchen ausgesprochen und für die gleiche Sache wie sein Vater eingesetzt habe, weshalb er von der Schule verwiesen worden sei, dass er sich danach mit ungefähr (...) gleichgesinnten Personen, worunter ein (...) namens E._______, der sich von der Regierung abgewandt habe, zwei- oder dreimal wöchentlich getroffen habe, um über aktuelle Dinge im Land zu diskutieren und für die Prinzipien Freiheit, Gleichheit und Leben einzustehen, dass sie bei bestimmten Ereignissen Leute zusammengetrommelt und mit ihnen demonstriert hätten, weshalb er und seine Gefolgsleute wiederholt festgenommen worden seien, dass er beispielsweise einmal zusammen mit Mitstreitern verhaftet worden sei, weil er kritisiert habe, dass der sudanesische Präsident Al-Bashir trotz Hungersnot in den Dörfern (...) bezahlt habe, dass ihn die Soldaten in der Haft gefoltert und einmal die Schwester eines Mithäftlings vor seinen Augen vergewaltigt hätten, dass er letztmals im (...) an einer Demonstration gegen den Krieg in Darfur teilgenommen habe und deshalb während (...) Tagen festgehalten worden sei, dass E._______ ihn am (...) respektive am (...) telefonisch aufgefordert habe, das Land sofort zu verlassen, weil sein Name auf der Liste jener Personen stehe, die liquidiert werden sollten respektive habe ihn eine Person namens F._______ darüber informiert, dass er auf einer schwarzen Liste figuriere, dass ihn sein Vater am darauffolgenden Tag zu seinem Freund F._______ nach G._______ gebracht habe, dass er später erfahren habe, dass die sudanesischen Behörden am (...) seine (...) anlässlich einer Wohnungsdurchsuchung zu Tode gefoltert hätten, weil es ihnen nicht gelungen sei, bei ihr seinen Aufenthaltsort in Erfahrung zu bringen, dass er am (...) vom Tod seiner Eltern, die zuvor von sudanesischen Sicherheitskräften mitgenommen worden seien, erfahren habe, dass ihm F._______ zur Flucht verholfen und er nach seiner Ausreise erfahren habe, dass (...) und (...) von Angehörigen des sudanesischen Sicherheitsdienstes aufgespürt und vergewaltigt worden seien, dass (...) seither an (...) leide und er zurzeit keinen Kontakt mehr zu seinen Angehörigen habe, dass für die weiteren Aussagen auf die Akten verwiesen wird, dass das BFM mit am 9. Juli 2014 eröffneter Verfügung vom 3. Juli 2014 feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sein Asylgesuch vom 9. Juli 2013 ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass es zur Begründung anführte, die Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht standzuhalten, weshalb ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse, dass er sich insbesondere in zahlreichen Punkten widersprochen habe und beispielsweise bei der BzP angegeben habe, sein Vater sei seit vielen Jahren ein politischer Aktivist gewesen, er habe einen Wahlbetrug aufgedeckt und wegen seines Engagements die meiste Zeit im Gefängnis verbracht, er habe ihn beeinflusst, weshalb er im Gymnasium seine Ideen vertreten habe, dass er im Widerspruch dazu bei der Bundesanhörung geltend gemacht habe, sein Vater sei politisch nicht aktiv gewesen, und er habe ihn einmal geschlagen, nachdem er in der Schule als (...) über die Gleichheit von Muslimen, Juden und Christen gesprochen habe, dass er des Weiteren bei der Bundesanhörung im Unterschied zur BzP nicht mehr erwähnt habe, dass H._______, der ehemalige Premierminister und Vorsitzende der (...), seiner Gruppierung angehört habe, obwohl er dort wiederholt nach seinen bekanntesten Gefolgsleuten gefragt worden sei, dass er zudem anlässlich der BzP ausgesagt habe, bei der letzten Demonstration hätten rund siebzig Personen teilgenommen, wogegen er diese Zahl bei der Anhörung auf hunderte von Teilnehmern beziffert habe, dass er sich auch insofern widersprochen habe, als er bei der BzP ausgesagt habe, (...) seiner Mitstreiter seien nach dieser Demonstration vorübergehend festgenommen und die Schwester eines Mithäftlings vor seinen Augen vergewaltigt worden, und im Unterschied dazu bei der Anhörung von (...) Mitinhaftierten gesprochen und geltend gemacht habe, die Vergewaltigung der Schwester eines Gleichgesinnten sei bei einer anderen Inhaftierung zu einem früheren Zeitpunkt geschehen, dass er des Weiteren unterschiedliche Angaben zu seiner Ausreise gemacht habe, indem er bei der BzP zuerst angeführt habe, E._______ habe ihn am (...) telefonisch aufgefordert, das Land sofort zu verlassen, weil sein Name auf einer Liste von Personen stehe, die liquidiert werden sollten, und später zu Protokoll gegeben habe, E._______ sei am (...) zu ihm nach Hause gekommen und habe ihm gesagt, er müsse das Land verlassen, dass er bei der Bundesanhörung diesbezüglich angegeben habe, F._______, der Freund seines Vaters, habe ihm mitgeteilt, sein Name stehe auf einer schwarzen Liste, worauf er das Land verlassen habe, dass er auch zum Tod seiner Eltern unterschiedliche Aussagen gemacht habe, indem er bei der BzP erzählt habe, die sudanesischen Behörden hätten seine Eltern mitgenommen, er habe sich daraufhin stellen wollen, aber der Freund seines Vaters habe gesagt, dieser sei nicht einverstanden, weil er wünsche, dass sein Sohn in seinen Fussstapfen für die Sache weiter kämpfe, er habe am (...) vom Tod seiner Eltern erfahren respektive sie seien an diesem Tag umgebracht worden, dass er im Unterschied dazu bei der Bundesanhörung angegeben habe, der Sicherheitsdienst habe ihn bei seinen Eltern gesucht und sie getötet, weil sie ihn nicht gefunden hätten, dass zudem nicht plausibel sei, dass der ehemalige (...) E._______ in der oppositionellen Gruppierung des Beschwerdeführers mitgemacht habe, zumal kaum vorstellbar sei, dass er ihn gekannt habe, weil er ihn bei früheren Inhaftierungen im Auftrag der Behörden befragt habe, dass es auch unlogisch und nicht nachvollziehbar sei, dass er diesen (...) in der eigenen Bewegung aufgenommen habe, und sonderbar anmute, dass sich bedeutende Persönlichkeiten wie H._______ einer unbedeutenden Person, wie dem Beschwerdeführer, angeschlossen haben sollten, dass auch das weitere Vorbringen, er und seine Gruppierung hätten im öffentlichen Raum Mitstreiter für Demonstrationen angeworben, nicht nachvollziehbar sei, weil sie sich mit einer solchen Vorgehensweise als politische Gegner offenbart und einem erheblichen Risiko ausgesetzt hätten, dass auch nicht nachvollziehbar sei, dass ihm die sudanesischen Behörden während seinen Inhaftierungen grosse Versprechen gemacht hätten, um ihn zur Zusammenarbeit zu bewegen, zumal er zum einen keine wichtige Persönlichkeit sei, die im Falle ihrer Kollaboration einen erheblichen Mehrwert gebracht hätte, und zum anderen die sudanesischen Behörden in der Regel zu anderen Mitteln greifen würden, um einer Person ihren Willen aufzudrängen, dass es angesichts seiner weiteren Aussage, es seien viele Urteile gegen ihn erlassen worden, nicht logisch sei, dass ihn die Behörden aus der Haft entlassen hätten, dass auch sein weiteres Vorbringen, er habe den Sudan mit falschen Papieren verlassen, indem er sich mit einem (...) als (...) verkleidet habe, nicht plausibel sei, dass schliesslich nicht nachvollziehbar sei, dass der Beschwerdeführer weder Identitätspapiere noch Beweismittel zur Stützung seiner Asylvorbringen eingereicht habe, obwohl dies angesichts seiner geltend gemachten Kontakte zu prominenten Personen hätte erwartet werden können, dass der Beschwerdeführer mit Rechtsmitteleingabe vom 22. Juli 2014 (Poststempel vom 23. Juli 2014) an das Bundesverwaltungsgericht gelangte und unter Aufhebung dieser Verfügung die Gewährung von Asyl, eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung mit der Weisung, ihn ergänzend anzuhören, beantragte, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht sinngemäss beantragte, es sei ihm unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und ein amtlicher Rechtsbeistand nach seiner Wahl im Sinne von Art. 110a Abs. 1 AsylG (SR 142.31) zu bewilligen, dass auf die Begründung der Rechtsbegehren, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, dass das Gericht dem Beschwerdeführer am 25. Juli 2014 den Eingang seiner Beschwerde bestätigte, dass die Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 26. August 2014 feststellte, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, den Entscheid über die Anträge auf Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und auf Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistandes nach seiner Wahl (Art.110a Abs. 1 AsylG) gegebenenfalls auf einen späteren Zeitpunkt verlegte und ihn unter Androhung des Nichteintretens auf die Beschwerde im Unterlassungsfall aufforderte, bis am 10. September 2014 entweder einen Kostenvorschuss von Fr. 600.- zu Gunsten der Gerichtskasse einzuzahlen oder eine Fürsorgebestätigung einzureichen, dass der Beschwerdeführer am 8. September 2014 (Datum Poststempel) eine Unterstützungsbedürftigkeitserklärung des (...) vom 5. September 2014 einreichen liess, dass die Instruktionsrichterin in ihrer Zwischenverfügung vom 18. Februar 2015 mit entsprechender Begründung anführte, eine summarische Prüfung der Akten lasse die Beschwerde als aussichtslos erscheinen, dass sie die Anträge auf Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG, auf Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistandes nach freier Wahl des Beschwerdeführers gemäss Art. 110a AsylG und auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses abwies und ihn zur Zahlung eines Kostenvorschusses bis zum 5. März 2015 aufforderte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 2. März 2015 anführte, er habe im Januar 2015 erste Kontakte mit Personen aus seinem Heimatland aufnehmen können, er werde alles daran setzen, die gewünschten Papiere erhältlich zu machen, er brauche dazu allerdings noch etwas Zeit und es sei schwierig, sie zu beschaffen, dass der Kostenvorschuss am 4. März 2015 fristgerecht bezahlt wurde, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 29. Mai 2015 (Datum Poststempel) die Kopie einer Identitätskarte einreichte, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass das Gericht nach einer Prüfung der Akten in Übereinstimmung mit den Ausführungen in der angefochtenen Verfügung und in der Zwischenverfügung vom 18. Februar 2015 zum Schluss gelangt, dass die gesuchsbegründenen Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht zu genügen vermögen, dass insbesondere festzustellen ist, dass es der Beschwerdeführer trotz entsprechender Aufforderung im erstinstanzlichen Asylverfahren und entgegen seinen Zusicherungen auf Beschwerdeebene bis heute unterlassen hat, zur Stützung seiner Asylvorbringen taugliche Dokumente einzureichen, obwohl es ihm ohne weiteres möglich und auch zumutbar gewesen wäre, wenigstens seine erfolglos gebliebenen diesbezüglichen Bemühungen offenzulegen, dass auch seine Identität nach wie vor nicht zweifelsfrei feststeht, zumal es sich beim zusammen mit der Eingabe vom 29. Mai 2015 eingereichten Dokument lediglich um eine Kopie handelt, der angesichts der damit verbundenen Manipulationsmöglichkeiten nur ein geringer Beweiswert zukommt, dass er in der Tat unstimmige (politische Aktivitäten seines Vaters, Zugehörigkeit des Vorsitzenden der [...] H._______ zur Gruppierung des Beschwerdeführers, Verhaftung von Teilnehmenden an der letzten Demonstration, Anlass und Zeitpunkt der Vergewaltigung der Schwester eines Mitstreiters, Urheber und Zeitpunkt der Aufforderung zum Verlassen des Landes, Aussagen zum Tod der Eltern) und auch realitätsfremde Angaben (Mitgliedschaft von E._______ und von prominenten Personen bei der oppositionellen Gruppierung des Beschwerdeführers, Rekrutierung von Mitstreitern für Demonstrationen im öffentlichen Raum [an Universitäten, in Moscheen und auf Märkten], Versprechen der sudanesischen Behörden an den Beschwerdeführer anlässlich seiner Inhaftierungen für den Fall der Zusammenarbeit, Haftentlassung trotz diverser Verurteilungen) zu wesentlichen Punkten in der Sachverhaltsschilderung gemacht hat, dass sich die Beschwerdevorbringen damit begnügen, die Glaubhaftigkeit der mündlichen Aussagen zur Begründung des Asylgesuchs zu bekräftigen, ohne indessen in substanziierter und vollständiger Weise zu den Ausführungen in der angefochtenen Verfügung Stellung zu nehmen, dass beispielsweise das Vorbringen, der Beschwerdeführer habe H._______ bei der Anhörung deshalb nicht mehr erwähnt, weil dieser erst kürzlich mit staatlichen Vertretern im Fernsehen gesehen worden und deshalb für ihn nicht mehr glaubwürdig gewesen sei, nicht geeignet ist, zu erklären, weshalb er diese Person auf die Fragen, ob es in seiner Gruppe sonst noch irgendwelche prominente Personen gegeben habe respektive welche die bekannteste Person gewesen sei (vgl. Akten SEM A15/23 S. 11 Fragen 86, 87 und 88), nicht mehr namentlich erwähnt hat, dass die Anzahl der Inhaftierten entgegen der diesbezüglichen Ausführung in der Beschwerde durchaus geeignet sein kann, ein wesentliches Vorbringen bei der Schilderung des Sachverhaltes darzustellen, dass die weitere Erklärung zu den Aussagen hinsichtlich des Zeitpunktes der Aufforderung von E._______ respektive des Freundes seines Vaters, das Land zu verlassen, E._______ habe am (...) angerufen und er sei anschliessend am (...) nochmals vorbeigekommen, um den Ernst der Lage zu schildern, nach einer Durchsicht der Protokolle wenig stichhaltig und nicht geeignet ist, die zusätzliche Unstimmigkeit zur Aussage bei der Anhörung, der Freund seines Vaters namens F._______ habe ihm mitgeteilt, sein Name stünde auf einer schwarzen Liste, worauf er das Land verlassen habe (A15/23 S. 8), aufzulösen, dass sich vor diesem Hintergrund eine Auseinandersetzung mit den weiteren Beschwerdevorbringen und den Ausführungen in der Eingabe vom 2. März 2015 erübrigt, und an dieser Stelle zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde, dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass sich daher der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl-als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig erweist, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass die aktuelle Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - abgesehen von der Region Darfur - nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt im Sudan ausgeht, aufgrund derer die Zivilbevölkerung als konkret gefährdet bezeichnet werden müsste (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1424/2014 vom 4. Juni 2014 m.w.H.), dass auch keine individuellen Gründe gegen den Vollzug der Wegweisung sprechen, zumal der soweit aktenkundig gesunde Beschwerdeführer über eine (...)jährige Berufserfahrung als (...) in D._______ und über ein verwandtschaftliches Beziehungsnetz verfügt (vgl. A5/12 S. 4 f.), dass sich der Vollzug der Wegweisung somit auch als zumutbar erweist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit überprüfbar - angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) sind. Der am 4. März 2015 einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Esther Karpathakis Peter Jaggi Versand: