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D-7104/2010

D-7104/2010

Bundesverwaltungsgericht · 2012-03-29 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (Beschwerden gegen Wiedererwägungsentscheid)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer, irakischer Staatsbürger, reiste am 18. Dezember 2006 in die Schweiz ein, wo er am 26. Dezember 2006 ein Asylgesuch stellte. Mit Verfügung vom 24. Mai 2007 wies das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, ordnete die Wegweisung an und beauftragte den Kanton B._______ mit dem Vollzug der Wegweisung. Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 4. Juli 2007 wegen verpasster Beschwerdefrist nicht ein. Diese Verfügung ist in Rechtskraft erwachsen. B. Auf ein erstes Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers vom 18. Juli 2007 trat das BFM mit Verfügung vom 15. August 2007 nicht ein, da er es unterliess, den mit Zwischenverfügung vom 26. Juli 2007 geforderten Gebührenvorschuss zu bezahlen. C. Mit Eingabe vom 16. August 2010 reichte der neu mandatierte Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ein zweites Wiedererwägungsgesuch beim BFM ein. Da es weder dem Beschwerdeführer noch dem BFM gelungen sei, die notwendigen Reisepapiere zu beschaffen, sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung i.S.v. Art. 10 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 10 Abs. 2 der Verordnung vom 11. August 1999 über den Vollzug der Weg- und Ausweisung von ausländischen Personen (VVWA, SR 142.281) technisch nicht durchführbar sei, weshalb der Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen sei. D. Mit Verfügung vom 30. August 2010 wies das BFM das zweite Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers ab. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, dass den Akten keinerlei Gründe zu entnehmen seien, um von einer Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung im Sinne von Art. 83 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) auszugehen. Der Wegweisungsvollzug in den Nordirak sei praxisgemäss als möglich zu erachten, wobei der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht gehalten sei, die für seine Ausreise erforderlichen Reisepapiere zu beschaffen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-205/2010 vom 5. Juli 2010). Dem Beschwerdeführer stehe es nach wie vor offen, sich die notwendigen Reisepapiere bei der zuständigen Vertretung seines Heimatlandes selber zu beschaffen und die Schweiz freiwillig zu verlassen. Vielmehr ergebe sich aus dem bisherigen passiven Verhalten des Beschwerdeführers, dass dieser nicht bereit sei, sich bei der Beschaffung von Reise- oder Identitätspapieren aktiv zu engagieren, womit er seiner Mitwirkungspflicht nicht in geeigneter Weise nachgekommen sei. Ferner habe er im Nordirak noch seine Eltern, seine (...) Brüder und seine (...) Schwestern, die ihm bei der Beschaffung von Reisepapieren behilflich sein könnten, sofern der Beschwerdeführer ein wirkliches Interesse daran hätte. Die Passivität des Beschwerdeführers, die damit einhergehende Verletzung seiner Mitwirkungspflicht sowie die nach wie vor bestehende Möglichkeit einer freiwilligen Ausreise liessen die Feststellung einer technischen Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs nicht zu. Es würden somit keine Gründe vorliegen, die die Rechtskraft der Verfügung vom 24. Mai 2007 zu beseitigen vermöchten. Deshalb sei das Wiedererwägungsgesuch abzuweisen und die Verfügung vom 24. Mai 2007 rechtskräftig und vollstreckbar. E. Mit Eingabe vom 30. September 2010 (Poststempel) erhob der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers unter Kosten- und Entschädigungsfolge Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der Verfügung des BFM vom 30. August 2010 und die Feststellung, dass der Vollzug der Wegweisung technisch nicht durchführbar sei im Sinne von Art. 10 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VVWA, weshalb die vorläufige Aufnahme anzuordnen sei. Zur Begründung führte der Rechtsvertreter im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer - entgegen den Ausführungen der Vorinstanz - mehrmals bei der konsularischen Abteilung der Irakischen Botschaft in Bern vorstellig geworden sei und erfolglos versucht habe, Reisepapiere zu beschaffen. Er habe diese Bemühungen jedoch bis anhin nicht belegen können, was von der Vorinstanz überdies auch nie verlangt worden sei. Zur Stützung seiner Vorbringen bringe der Beschwerdeführer eine Bestätigung der Botschaft der Republik Irak, vom 27. September 2010 datierend, bei, aus welcher zweifellos hervorgehe, dass der Beschwerdeführer vergeblich versucht habe, Reisepapiere zu beschaffen, und die Irakische Botschaft Anträge zur Ausstellung von Pässen aus technischen Gründen bis auf weiteres nicht annehmen könne. Darüber hinaus sei die Beschaffung von Reisepapieren mit Hilfe der nach wie vor im Nordirak lebenden Familienmitglieder nicht durchführbar. Damit sei die Unmöglichkeit der Beschaffung von Reisepapieren erstellt und es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung technisch nicht durchführbar und dementsprechend die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers anzuordnen sei. F. Mit Verfügung vom 7. Oktober 2010 hat der damals zuständige Instruktionsrichter den Eingang der Beschwerde vom 30. September 2010 bestätigt. Mit Verfügung vom 11. Oktober 2010 wurde das BFM ersucht, bis zum 26. Oktober 2010 eine Vernehmlassung einzureichen. G. In der Vernehmlassung vom 25. Oktober 2010 beantragte die Vorinstanz die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde, da diese keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, die eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könnte. Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen an, dass aus der mit der Beschwerdeschrift eingereichten Bestätigung der Irakischen Botschaft, wonach Anträge zur Ausstellung neuer Pässe bis auf Weiteres aus technischen Gründen nicht entgegengenommen werden könnten, in keiner Weise geschlossen werden könne, dass die Beschaffung irakischer Reisepässe langfristig unmöglich sei. Eine vorläufige Aufnahme wegen Unmöglichkeit sei hingegen nur dann anzuordnen, wenn die Ausschaffung einer ausreisepflichtigen Person während mindestens eines Jahres unmöglich geblieben sei und sich dies auf unabsehbare Zeit - mindestens aber ein Jahr - nicht ändern werde. Darüber hinaus, müsse es den schweizerischen Behörden - trotz allfälliger Zwangsmittel - auch nicht gelungen sein, für die Rückkehr der betreffenden Person zu sorgen (vgl. Urteil des BVGer vom 14. Mai 2010, D-4805/2008, E. 3.3). Aus der Bestätigung der Irakischen Botschaft gehe in keiner Weise hervor, wie lange sich der Beschwerdeführer bereits um seine Papierbeschaffung bemüht habe und wie lange sich die irakischen Behörden ausserstande sähen, Anträge zur Passausstellung zu behandeln; da die Gründe jedoch lediglich technischer Natur seien, sei davon auszugehen, dass es sich um ein vorübergehendes Problem handle. Die Beschaffung irakischer Reisepapiere könne keineswegs als generell unmöglich betrachtet werden. Die Begehren des Beschwerdeführers um Feststellung der technischen Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs und der Anordnung einer vorläufigen Aufnahme müssten deshalb als unbegründet qualifiziert werden. H. Dem Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 28. Oktober 2010 eine Kopie der Vernehmlassung zugestellt und Gelegenheit gegeben bis zum 12. November 2010 eine Replik einzureichen. I. Mit Eingabe vom 26. November 2010 hielt der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers innert erstreckter Frist in seiner Replik fest, dass die Unmöglichkeit der Passbeschaffung gemäss Informationen und selbst gemachten Erfahrungen des Beschwerdeführers bereits seit rund zwei Jahren bestehe und es sich bei den technischen Problemen dem Vernehmen nach um die technologische Unfähigkeit der Irakischen Botschaft zur Ausstellung biometrischer Pässe handle, da die Einfuhr des hierzu benötigten Geräts seit langem blockiert werde. Nach Einschätzung des Botschaftspersonals könne nicht abgeschätzt werden, wie lange diese Blockade noch andauern werde. Ferner erachte es die Irakische Botschaft nicht als erforderlich, eine entsprechende Bestätigung zu diesem Sachverhalt auszustellen, da das BFM bestens über diese Umstände informiert sei. Damit sei erstellt, dass die technologische Unmöglichkeit zur Passausstellung seit über einem Jahr bestehe und dies voraussichtlich noch lange so bleiben werde, womit auch glaubhaft gemacht sei, dass der Beschwerdeführer bereits mehrmals, teilweise in Begleitung von Herrn C._______, bei der Irakischen Botschaft vorstellig geworden sei und sich erfolglos um die Ausstellung eines Reisepasses bemüht habe. Demnach sei erstellt, dass der Beschwerdeführer seit zwei Jahren keinen Pass habe beschaffen können und sich dieser Umstand in absehbarer Zukunft nicht ändern werde, weshalb - nach dem Willen des Gesetzgebers - eine vorläufige Aufnahme anzuordnen sei. Zudem werde die unhaltbare Situation des Beschwerdeführers durch die kantonalen Vollzugsbehörden sinngemäss anerkannt, da sie ihm die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit mittels einer jeweils befristeten Duldungsbestätigung bewilligt hätten. Und schliesslich habe der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) gestützt auf Art. 39 des Gerichtsstatuts im Sinne einer vorsorglichen Massnahme entschieden, dass jeglicher Wegweisungsvollzug von irakischen Staatsangehörigen in den Irak wegen der Verschlechterung der Sicherheitslage in Bagdad und weiteren Verwaltungsregionen bis auf weiteres zu sistieren sei, um eine einlässlichere Prüfung der Situation hinsichtlich Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) zu ermöglichen. Zur Stützung dieser Vorbringen reichte der Rechtsvertreter zwei Beilagen in Form eines Schreibens der schwedischen Asylbewegung vom 19. Oktober 2010 und eines Schreibens des EGMR an das schwedische Aussenministerium vom 22. Oktober 2010 zu den Akten. Dementsprechend sei der Wegweisungsvollzug in den Irak gegenwärtig und prognostisch auch für längere Zeit völkerrechtlich nicht zulässig, weshalb der Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen sei. J. Mit Eingabe vom 19. September 2011 ersuchte der Beschwerdeführer um Rückgabe seiner zu den Akten gereichten irakischen Identitätskarte, um bei der Irakischen Botschaft einen Pass beantragen zu können. K. Mit Schreiben vom 6. Oktober 2011 hielt die Instruktionsrichterin fest, dass während eines laufenden Verfahrens keine Originaldokumente ausgehändigt würden (vgl. Art. 10 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]) weshalb dem Beschwerdeführer die Identitätskarte nicht zugestellt werden könne, ihm stattdessen aber eine Farbkopie derselben zukommen zu lassen sei.

Erwägungen (12 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des BFM; dabei entscheidet das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 und 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32] sowie Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3 Die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren ist ein gesetzlich nicht geregelter Rechtsbehelf, auf dessen Behandlung durch die verfügende Behörde grundsätzlich kein Anspruch besteht. Gemäss herrschender Lehre und ständiger Praxis des Bundesgerichts wird jedoch aus Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) unter bestimmten Voraussetzungen ein verfassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung abgeleitet (vgl. BGE 127 I 133 E. 6 mit weiteren Hinweisen). Danach ist auf ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz in wesentlicher Weise verändert hat und mithin die ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage anzupassen ist. Sodann können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen, sofern sie sich auf eine in materielle Rechtskraft erwachsene Verfügung beziehen, die entweder unangefochten geblieben oder deren Beschwerdeverfahren mit einem formellen Prozessurteil abgeschlossen worden ist. Ein solchermassen als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch zu bezeichnendes Rechtsmittel ist grundsätzlich nach den Regeln des Revisionsverfahrens zu behandeln (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK; EMARK] 2003 Nr. 17 E. 2a S. 103 f. mit weiteren Hinweisen). Der Beschwerdeführer macht mit seinem Wiedererwägungsgesuch die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung und damit eine wesentliche Veränderung des rechtserheblichen Sachverhaltes geltend, und sein Beschwerdeverfahren wurde mit Urteil vom 24. Mai 2007 formell abgeschlossen, weshalb die Vorinstanz zu Recht vom Vorliegen von qualifizierten Wiedererwägungsgründen ausgegangen und auf das Gesuch eingetreten ist. Das Gesuch bezieht sich ausschliesslich auf die Frage der Möglichkeit des Vollzugs der Wegweisung. Prozessgegenstand dieses Beschwerdeverfahrens bildet demnach auch die Frage der Möglichkeit des Vollzugs der Wegweisung nach Art. 83 Abs. 2 AuG.

E. 4 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). Die Wegweisungshindernisse sind glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Vorliegend konzentriert sich die Prüfung auf die Frage der Möglichkeit des Vollzugs.

E. 5.1 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht möglich, wenn der Beschwerdeführer weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat reisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AuG). Die Feststellung der technischen und praktischen Unmöglichkeit setzt voraus, dass sowohl seitens der betroffenen Person als auch seitens der zuständigen kantonalen und Bundesbehörden alle Anstrengungen hinsichtlich einer freiwilligen Ausreise respektive zwangsweisen Rückführung unternommen worden sind (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, E-3426/2006 vom 30. Juli 2008, E. 3.2). Um die Unmöglichkeit des Vollzugs anzunehmen, ist gemäss der weiterhin anzuwendenden Praxis der ARK vorausgesetzt, dass die freiwillige Ausreise oder der zwangsweise Vollzug bereits während mehr als eines Jahres nicht zu bewerkstelligen waren und auch auf längere absehbare Zeit weiterhin nicht möglich sein werden. Die Unmöglichkeit der Wegweisung ist dann festzustellen, wenn sich sowohl freiwillige Ausreise wie auch zwangsweiser Vollzug klarerweise und aller Wahrscheinlichkeit nach für die Dauer von mindestens einem Jahr als undurchführbar erweisen (vgl. EMARK 2006 Nr. 15 E. 2.4 S. 161 und E. 3.1 S. 163 f., EMARK 2002 Nr. 17 E. 6b S. 141, EMARK 1995 Nr. 14; STÖCKLI, a.a.O., Rz. 8.76). Massgeblich für die Beurteilung des rechtserheblichen Sachverhalts bezüglich des Vollzugs der Wegweisung ist die Situation im Zeitpunkt des Urteils (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-6336/2006 vom 21. Mai 2007, E.5).

E. 5.2 Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem vorliegenden Sachverhalt nicht, dass für ihn eine Ausreise in den Nordirak nicht möglich ist und deshalb eine vorläufige Aufnahme wegen Unmöglichkeit anzuordnen ist. Der Beschwerdeführer ist im Besitz einer irakischen Identitätskarte und hat eine Bestätigung der irakischen Botschaft, vom 27. September 2010 datierend, zu den Akten gereicht, wonach er vergeblich versucht habe, einen Passantrag zu stellen. Die Irakische Botschaft bestätigt in diesem Schreiben, dass Anträge zur Passausstellung aus technischen Gründen bis auf weiteres nicht entgegengenommen werden könnten. Daraus kann - wie von der Vorinstanz richtig festgestellt - in keiner Weise geschlossen werden, dass eine Passherstellung langfristig technisch unmöglich ist. Abgesehen von ebendieser Bestätigung der Irakischen Botschaft, konnte der Beschwerdeführer keine weiteren Beweismittel zur Unmöglichkeit seiner Wegweisung zu den Akten reichen. So kann den vorliegenden Akten nirgends entnommen werden, dass sich der Beschwerdeführer aktiv um die Beschaffung eines "Laissez-Passer" oder um die Beschaffung von Reisepapieren mit Hilfe der nach wie vor im Nordirak lebenden Familienmitglieder bemüht hätte. Ganz im Gegenteil, den Akten ist einzig zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am 27. September 2010 versucht hat, einen Pass auf der Irakischen Botschaft zu beantragen, und ein solcher Antrag damals nicht bearbeitet werden konnte. Ein Umstand, der ferner, gemäss eines dem Gericht vorliegenden Schreibens der Irakischen Botschaft vom 8. März 2012, zum heutigen, des für die Beurteilung des rechtserheblichen Sachverhalts massgeblichen Zeitpunkts nicht mehr den Tatsachen entspricht.

E. 5.3 An der Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs vermag auch der vom Rechtsvertreter gemachte Hinweis auf die Rechtsprechung des EGMR nichts zu ändern, wonach dieser die Sicherheitslage in Bagdad und anderen Verwaltungsregionen einer vertieften Prüfung unterziehen will, um die völkerrechtliche Zulässigkeit einer Wegweisung in diese Regionen zu prüfen. Die Wegweisung in den Irak betreffend hat das Bundesverwaltungsgericht eine klare und mit dem EGMR in Einklang stehende Rechtsprechung, wonach eine Wegweisung in den Nordirak zulässig ist (vgl. BVGE 2008/4 und BVGE 2008/5). Da es im vorliegenden Verfahren nicht um die Frage der Zulässigkeit der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Zentralirak geht, erweisen sich die Ausführungen des Beschwerdeführers hinsichtlich der Unzulässigkeit einer Wegweisung in diese Region gemäss EGMR im Übrigen ohnehin als unerheblich.

E. 5.4 Das BFM ging somit zu Recht nicht von einer wesentlich veränderten Sachlage aus.

E. 6 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Eva Hostettler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-7104/2010 Urteil vom 29. März 2012 Besetzung Richterin Contessina Theis (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richter Gérald Bovier, Gerichtsschreiberin Eva Hostettler. Parteien A._______, geboren am (...), Irak, vertreten durch Peter Huber, Fürsprecher, (...) Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Vollzug der Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des BFM vom 30. August 2010 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, irakischer Staatsbürger, reiste am 18. Dezember 2006 in die Schweiz ein, wo er am 26. Dezember 2006 ein Asylgesuch stellte. Mit Verfügung vom 24. Mai 2007 wies das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, ordnete die Wegweisung an und beauftragte den Kanton B._______ mit dem Vollzug der Wegweisung. Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 4. Juli 2007 wegen verpasster Beschwerdefrist nicht ein. Diese Verfügung ist in Rechtskraft erwachsen. B. Auf ein erstes Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers vom 18. Juli 2007 trat das BFM mit Verfügung vom 15. August 2007 nicht ein, da er es unterliess, den mit Zwischenverfügung vom 26. Juli 2007 geforderten Gebührenvorschuss zu bezahlen. C. Mit Eingabe vom 16. August 2010 reichte der neu mandatierte Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ein zweites Wiedererwägungsgesuch beim BFM ein. Da es weder dem Beschwerdeführer noch dem BFM gelungen sei, die notwendigen Reisepapiere zu beschaffen, sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung i.S.v. Art. 10 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 10 Abs. 2 der Verordnung vom 11. August 1999 über den Vollzug der Weg- und Ausweisung von ausländischen Personen (VVWA, SR 142.281) technisch nicht durchführbar sei, weshalb der Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen sei. D. Mit Verfügung vom 30. August 2010 wies das BFM das zweite Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers ab. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, dass den Akten keinerlei Gründe zu entnehmen seien, um von einer Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung im Sinne von Art. 83 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) auszugehen. Der Wegweisungsvollzug in den Nordirak sei praxisgemäss als möglich zu erachten, wobei der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht gehalten sei, die für seine Ausreise erforderlichen Reisepapiere zu beschaffen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-205/2010 vom 5. Juli 2010). Dem Beschwerdeführer stehe es nach wie vor offen, sich die notwendigen Reisepapiere bei der zuständigen Vertretung seines Heimatlandes selber zu beschaffen und die Schweiz freiwillig zu verlassen. Vielmehr ergebe sich aus dem bisherigen passiven Verhalten des Beschwerdeführers, dass dieser nicht bereit sei, sich bei der Beschaffung von Reise- oder Identitätspapieren aktiv zu engagieren, womit er seiner Mitwirkungspflicht nicht in geeigneter Weise nachgekommen sei. Ferner habe er im Nordirak noch seine Eltern, seine (...) Brüder und seine (...) Schwestern, die ihm bei der Beschaffung von Reisepapieren behilflich sein könnten, sofern der Beschwerdeführer ein wirkliches Interesse daran hätte. Die Passivität des Beschwerdeführers, die damit einhergehende Verletzung seiner Mitwirkungspflicht sowie die nach wie vor bestehende Möglichkeit einer freiwilligen Ausreise liessen die Feststellung einer technischen Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs nicht zu. Es würden somit keine Gründe vorliegen, die die Rechtskraft der Verfügung vom 24. Mai 2007 zu beseitigen vermöchten. Deshalb sei das Wiedererwägungsgesuch abzuweisen und die Verfügung vom 24. Mai 2007 rechtskräftig und vollstreckbar. E. Mit Eingabe vom 30. September 2010 (Poststempel) erhob der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers unter Kosten- und Entschädigungsfolge Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der Verfügung des BFM vom 30. August 2010 und die Feststellung, dass der Vollzug der Wegweisung technisch nicht durchführbar sei im Sinne von Art. 10 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VVWA, weshalb die vorläufige Aufnahme anzuordnen sei. Zur Begründung führte der Rechtsvertreter im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer - entgegen den Ausführungen der Vorinstanz - mehrmals bei der konsularischen Abteilung der Irakischen Botschaft in Bern vorstellig geworden sei und erfolglos versucht habe, Reisepapiere zu beschaffen. Er habe diese Bemühungen jedoch bis anhin nicht belegen können, was von der Vorinstanz überdies auch nie verlangt worden sei. Zur Stützung seiner Vorbringen bringe der Beschwerdeführer eine Bestätigung der Botschaft der Republik Irak, vom 27. September 2010 datierend, bei, aus welcher zweifellos hervorgehe, dass der Beschwerdeführer vergeblich versucht habe, Reisepapiere zu beschaffen, und die Irakische Botschaft Anträge zur Ausstellung von Pässen aus technischen Gründen bis auf weiteres nicht annehmen könne. Darüber hinaus sei die Beschaffung von Reisepapieren mit Hilfe der nach wie vor im Nordirak lebenden Familienmitglieder nicht durchführbar. Damit sei die Unmöglichkeit der Beschaffung von Reisepapieren erstellt und es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung technisch nicht durchführbar und dementsprechend die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers anzuordnen sei. F. Mit Verfügung vom 7. Oktober 2010 hat der damals zuständige Instruktionsrichter den Eingang der Beschwerde vom 30. September 2010 bestätigt. Mit Verfügung vom 11. Oktober 2010 wurde das BFM ersucht, bis zum 26. Oktober 2010 eine Vernehmlassung einzureichen. G. In der Vernehmlassung vom 25. Oktober 2010 beantragte die Vorinstanz die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde, da diese keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, die eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könnte. Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen an, dass aus der mit der Beschwerdeschrift eingereichten Bestätigung der Irakischen Botschaft, wonach Anträge zur Ausstellung neuer Pässe bis auf Weiteres aus technischen Gründen nicht entgegengenommen werden könnten, in keiner Weise geschlossen werden könne, dass die Beschaffung irakischer Reisepässe langfristig unmöglich sei. Eine vorläufige Aufnahme wegen Unmöglichkeit sei hingegen nur dann anzuordnen, wenn die Ausschaffung einer ausreisepflichtigen Person während mindestens eines Jahres unmöglich geblieben sei und sich dies auf unabsehbare Zeit - mindestens aber ein Jahr - nicht ändern werde. Darüber hinaus, müsse es den schweizerischen Behörden - trotz allfälliger Zwangsmittel - auch nicht gelungen sein, für die Rückkehr der betreffenden Person zu sorgen (vgl. Urteil des BVGer vom 14. Mai 2010, D-4805/2008, E. 3.3). Aus der Bestätigung der Irakischen Botschaft gehe in keiner Weise hervor, wie lange sich der Beschwerdeführer bereits um seine Papierbeschaffung bemüht habe und wie lange sich die irakischen Behörden ausserstande sähen, Anträge zur Passausstellung zu behandeln; da die Gründe jedoch lediglich technischer Natur seien, sei davon auszugehen, dass es sich um ein vorübergehendes Problem handle. Die Beschaffung irakischer Reisepapiere könne keineswegs als generell unmöglich betrachtet werden. Die Begehren des Beschwerdeführers um Feststellung der technischen Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs und der Anordnung einer vorläufigen Aufnahme müssten deshalb als unbegründet qualifiziert werden. H. Dem Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 28. Oktober 2010 eine Kopie der Vernehmlassung zugestellt und Gelegenheit gegeben bis zum 12. November 2010 eine Replik einzureichen. I. Mit Eingabe vom 26. November 2010 hielt der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers innert erstreckter Frist in seiner Replik fest, dass die Unmöglichkeit der Passbeschaffung gemäss Informationen und selbst gemachten Erfahrungen des Beschwerdeführers bereits seit rund zwei Jahren bestehe und es sich bei den technischen Problemen dem Vernehmen nach um die technologische Unfähigkeit der Irakischen Botschaft zur Ausstellung biometrischer Pässe handle, da die Einfuhr des hierzu benötigten Geräts seit langem blockiert werde. Nach Einschätzung des Botschaftspersonals könne nicht abgeschätzt werden, wie lange diese Blockade noch andauern werde. Ferner erachte es die Irakische Botschaft nicht als erforderlich, eine entsprechende Bestätigung zu diesem Sachverhalt auszustellen, da das BFM bestens über diese Umstände informiert sei. Damit sei erstellt, dass die technologische Unmöglichkeit zur Passausstellung seit über einem Jahr bestehe und dies voraussichtlich noch lange so bleiben werde, womit auch glaubhaft gemacht sei, dass der Beschwerdeführer bereits mehrmals, teilweise in Begleitung von Herrn C._______, bei der Irakischen Botschaft vorstellig geworden sei und sich erfolglos um die Ausstellung eines Reisepasses bemüht habe. Demnach sei erstellt, dass der Beschwerdeführer seit zwei Jahren keinen Pass habe beschaffen können und sich dieser Umstand in absehbarer Zukunft nicht ändern werde, weshalb - nach dem Willen des Gesetzgebers - eine vorläufige Aufnahme anzuordnen sei. Zudem werde die unhaltbare Situation des Beschwerdeführers durch die kantonalen Vollzugsbehörden sinngemäss anerkannt, da sie ihm die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit mittels einer jeweils befristeten Duldungsbestätigung bewilligt hätten. Und schliesslich habe der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) gestützt auf Art. 39 des Gerichtsstatuts im Sinne einer vorsorglichen Massnahme entschieden, dass jeglicher Wegweisungsvollzug von irakischen Staatsangehörigen in den Irak wegen der Verschlechterung der Sicherheitslage in Bagdad und weiteren Verwaltungsregionen bis auf weiteres zu sistieren sei, um eine einlässlichere Prüfung der Situation hinsichtlich Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) zu ermöglichen. Zur Stützung dieser Vorbringen reichte der Rechtsvertreter zwei Beilagen in Form eines Schreibens der schwedischen Asylbewegung vom 19. Oktober 2010 und eines Schreibens des EGMR an das schwedische Aussenministerium vom 22. Oktober 2010 zu den Akten. Dementsprechend sei der Wegweisungsvollzug in den Irak gegenwärtig und prognostisch auch für längere Zeit völkerrechtlich nicht zulässig, weshalb der Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen sei. J. Mit Eingabe vom 19. September 2011 ersuchte der Beschwerdeführer um Rückgabe seiner zu den Akten gereichten irakischen Identitätskarte, um bei der Irakischen Botschaft einen Pass beantragen zu können. K. Mit Schreiben vom 6. Oktober 2011 hielt die Instruktionsrichterin fest, dass während eines laufenden Verfahrens keine Originaldokumente ausgehändigt würden (vgl. Art. 10 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]) weshalb dem Beschwerdeführer die Identitätskarte nicht zugestellt werden könne, ihm stattdessen aber eine Farbkopie derselben zukommen zu lassen sei. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des BFM; dabei entscheidet das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 und 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32] sowie Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren ist ein gesetzlich nicht geregelter Rechtsbehelf, auf dessen Behandlung durch die verfügende Behörde grundsätzlich kein Anspruch besteht. Gemäss herrschender Lehre und ständiger Praxis des Bundesgerichts wird jedoch aus Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) unter bestimmten Voraussetzungen ein verfassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung abgeleitet (vgl. BGE 127 I 133 E. 6 mit weiteren Hinweisen). Danach ist auf ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz in wesentlicher Weise verändert hat und mithin die ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage anzupassen ist. Sodann können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen, sofern sie sich auf eine in materielle Rechtskraft erwachsene Verfügung beziehen, die entweder unangefochten geblieben oder deren Beschwerdeverfahren mit einem formellen Prozessurteil abgeschlossen worden ist. Ein solchermassen als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch zu bezeichnendes Rechtsmittel ist grundsätzlich nach den Regeln des Revisionsverfahrens zu behandeln (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK; EMARK] 2003 Nr. 17 E. 2a S. 103 f. mit weiteren Hinweisen). Der Beschwerdeführer macht mit seinem Wiedererwägungsgesuch die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung und damit eine wesentliche Veränderung des rechtserheblichen Sachverhaltes geltend, und sein Beschwerdeverfahren wurde mit Urteil vom 24. Mai 2007 formell abgeschlossen, weshalb die Vorinstanz zu Recht vom Vorliegen von qualifizierten Wiedererwägungsgründen ausgegangen und auf das Gesuch eingetreten ist. Das Gesuch bezieht sich ausschliesslich auf die Frage der Möglichkeit des Vollzugs der Wegweisung. Prozessgegenstand dieses Beschwerdeverfahrens bildet demnach auch die Frage der Möglichkeit des Vollzugs der Wegweisung nach Art. 83 Abs. 2 AuG. 4. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). Die Wegweisungshindernisse sind glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Vorliegend konzentriert sich die Prüfung auf die Frage der Möglichkeit des Vollzugs. 5. 5.1. Der Vollzug der Wegweisung ist nicht möglich, wenn der Beschwerdeführer weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat reisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AuG). Die Feststellung der technischen und praktischen Unmöglichkeit setzt voraus, dass sowohl seitens der betroffenen Person als auch seitens der zuständigen kantonalen und Bundesbehörden alle Anstrengungen hinsichtlich einer freiwilligen Ausreise respektive zwangsweisen Rückführung unternommen worden sind (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, E-3426/2006 vom 30. Juli 2008, E. 3.2). Um die Unmöglichkeit des Vollzugs anzunehmen, ist gemäss der weiterhin anzuwendenden Praxis der ARK vorausgesetzt, dass die freiwillige Ausreise oder der zwangsweise Vollzug bereits während mehr als eines Jahres nicht zu bewerkstelligen waren und auch auf längere absehbare Zeit weiterhin nicht möglich sein werden. Die Unmöglichkeit der Wegweisung ist dann festzustellen, wenn sich sowohl freiwillige Ausreise wie auch zwangsweiser Vollzug klarerweise und aller Wahrscheinlichkeit nach für die Dauer von mindestens einem Jahr als undurchführbar erweisen (vgl. EMARK 2006 Nr. 15 E. 2.4 S. 161 und E. 3.1 S. 163 f., EMARK 2002 Nr. 17 E. 6b S. 141, EMARK 1995 Nr. 14; STÖCKLI, a.a.O., Rz. 8.76). Massgeblich für die Beurteilung des rechtserheblichen Sachverhalts bezüglich des Vollzugs der Wegweisung ist die Situation im Zeitpunkt des Urteils (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-6336/2006 vom 21. Mai 2007, E.5). 5.2. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem vorliegenden Sachverhalt nicht, dass für ihn eine Ausreise in den Nordirak nicht möglich ist und deshalb eine vorläufige Aufnahme wegen Unmöglichkeit anzuordnen ist. Der Beschwerdeführer ist im Besitz einer irakischen Identitätskarte und hat eine Bestätigung der irakischen Botschaft, vom 27. September 2010 datierend, zu den Akten gereicht, wonach er vergeblich versucht habe, einen Passantrag zu stellen. Die Irakische Botschaft bestätigt in diesem Schreiben, dass Anträge zur Passausstellung aus technischen Gründen bis auf weiteres nicht entgegengenommen werden könnten. Daraus kann - wie von der Vorinstanz richtig festgestellt - in keiner Weise geschlossen werden, dass eine Passherstellung langfristig technisch unmöglich ist. Abgesehen von ebendieser Bestätigung der Irakischen Botschaft, konnte der Beschwerdeführer keine weiteren Beweismittel zur Unmöglichkeit seiner Wegweisung zu den Akten reichen. So kann den vorliegenden Akten nirgends entnommen werden, dass sich der Beschwerdeführer aktiv um die Beschaffung eines "Laissez-Passer" oder um die Beschaffung von Reisepapieren mit Hilfe der nach wie vor im Nordirak lebenden Familienmitglieder bemüht hätte. Ganz im Gegenteil, den Akten ist einzig zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am 27. September 2010 versucht hat, einen Pass auf der Irakischen Botschaft zu beantragen, und ein solcher Antrag damals nicht bearbeitet werden konnte. Ein Umstand, der ferner, gemäss eines dem Gericht vorliegenden Schreibens der Irakischen Botschaft vom 8. März 2012, zum heutigen, des für die Beurteilung des rechtserheblichen Sachverhalts massgeblichen Zeitpunkts nicht mehr den Tatsachen entspricht. 5.3. An der Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs vermag auch der vom Rechtsvertreter gemachte Hinweis auf die Rechtsprechung des EGMR nichts zu ändern, wonach dieser die Sicherheitslage in Bagdad und anderen Verwaltungsregionen einer vertieften Prüfung unterziehen will, um die völkerrechtliche Zulässigkeit einer Wegweisung in diese Regionen zu prüfen. Die Wegweisung in den Irak betreffend hat das Bundesverwaltungsgericht eine klare und mit dem EGMR in Einklang stehende Rechtsprechung, wonach eine Wegweisung in den Nordirak zulässig ist (vgl. BVGE 2008/4 und BVGE 2008/5). Da es im vorliegenden Verfahren nicht um die Frage der Zulässigkeit der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Zentralirak geht, erweisen sich die Ausführungen des Beschwerdeführers hinsichtlich der Unzulässigkeit einer Wegweisung in diese Region gemäss EGMR im Übrigen ohnehin als unerheblich. 5.4. Das BFM ging somit zu Recht nicht von einer wesentlich veränderten Sachlage aus.

6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Eva Hostettler Versand: