Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch)
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer reichte am 18. Juni 2016 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Darin führte er aus, er sei sudanesischer Staatsangehöri- ger aus dem Dorf B._______ bei der Stadt C._______ im Bundesstaat D._______, gehöre der nichtarabischen Ethnie der Hazmi an, habe in B._______ von der Geburt bis im Juni 2012 gelebt und das Gymnasium besucht. Im Juni 2012 sei er geflüchtet und habe sich bis November 2014 in E._______ bei F._______ aufgehalten, dort gewohnt und auf dem (…) in E._______ als (…) gearbeitet. B._______ habe er 2012 aufgrund der dortigen unsicheren Lage verlassen. Verschiedene bewaffnete Gruppie- rungen und sudanesische Regierungstruppen hätten sich dort bekämpft, und er habe befürchtet, von diesen rekrutiert zu werden. In E._______ sei er aufgrund seiner Herkunft und seines Aussehens im Alltagsleben diskri- miniert worden, weshalb er sich zur Ausreise entschlossen habe. Im No- vember 2014 sei er mit seinem sudanesischen Pass über den Landweg an die sudanesisch/ägyptische Grenze geflohen und habe diese überquert. Darauf habe er sich bis Juli 2015 in G._______ aufgehalten und beim UN- HCR in H._______ einen Asylantrag eingereicht. Anschliessend sei er nach I._______ gereist, habe sich dort bis Mai 2016 aufgehalten und sei dann per Boot nach Italien geflohen. Von dort aus sei er im Mai 2016 in die Schweiz gelangt und habe am 14. Mai 2016 um Asyl nachgesucht. A.b Mit Verfügung vom 6. Dezember 2018 lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. Zur Begründung führte es aus, der Beschwerde- führer habe keine individuelle und flüchtlingsrechtliche Verfolgung im Su- dan darlegen können. Die Übergriffe zwischen sudanesischen Regierungs- truppen und Rebellenorganisationen in D._______ seien auf die dortigen bürgerkriegsähnlichen Zustände zurückzuführen und ebenfalls nicht asyl- relevant. Den von ihm geschilderten schwierigen Lebensbedingungen auf dem (…) in E._______ fehle es an der erforderlichen Intensität. Auch könne nicht von einer begründeten Furcht vor Verfolgung ausgegangen werden, da er im Sudan nicht persönlich ins Visier der dortigen Behörden gelangt sei, keine politischen Tätigkeiten ausgeführt habe und im November 2014 legal ausgereist sei. A.c Mit Urteil D-208/2019 vom 1. Juli 2021 wies das Bundesverwaltungs- gericht die gegen die Verfügung vom 6. Dezember 2018 erhobene Be- schwerde ab. Das Gericht bestätigte die vorinstanzlichen Erwägungen und
E-2571/2023 Seite 3 stellte fest, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Ethnie – sollte es sich dabei überhaupt um eine nichtarabische handeln, was jedoch als un- glaubhaft erachtet werde – im Sudan keiner Kollektivverfolgung ausgesetzt sei. Die von ihm geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten in der Schweiz seien ferner nur niederschwelliger Natur und erfüllten die Anfor- derungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht. Schliesslich stellte es fest, der Wegweisungsvollzug in den Sudan sei zulässig, zumutbar und möglich, zumal ihm eine zumutbare innerstaatliche Aufenthaltsalternative in F._______/E._______ zu Verfügung stehe. B. B.a Mit als «Neues Asylgesuch – Und Gesuch um vorsorgliche Mass- nahme» bezeichneter Eingabe gelangte der Beschwerdeführer am 30. Ja- nuar 2023 erneut an die Vorinstanz und beantragte, es sei festzustellen, dass er die Flüchtlingseigenschaft erfülle, und es sei ihm Asyl zu gewähren oder er sei als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Ferner sei seinem Ge- such die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die zuständige kantonale Behörde sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme anzuweisen, den Vollzug während der Behandlung des vorliegenden Gesuchs auszusetzen. Zudem sei er von der Bezahlung von Verfahrenskosten zu befreien und es sei auf die Erhebung eines Gebührenvorschusses zu verzichten. Zur Be- gründung führte er aus, am 25. Oktober 2021 sei im Sudan ein Militär- putsch verübt und über das ganze Land ein Ausnahmezustand verhängt worden, der erst am 29. Mai 2022 aufgehoben worden sei. Seit der Macht- übernahme des Militärs habe sich die Lage im Land in verschiedener Hin- sicht massiv verschärft beziehungsweise verschlechtert. Bei einer Rück- kehr würde er aufgrund seiner Ethnie verfolgt werden. Zudem bestehe die Gefahr einer Zwangsrekrutierung. Ferner seien ihm in der Vergangenheit Verbindungen zu Rebellengruppen unterstellt worden, was die Aufmerk- samkeit der Behörden auf ihn gezogen habe. Weiter habe er sich in der Schweiz exilpolitisch engagiert, da er an Demonstrationen gegen das su- danesische Regime teilgenommen habe, und es lägen persönliche bezie- hungsweise familiäre Verbindungen zu prominenten Mitgliedern der Oppo- sition im Exil vor. Auch würde sein Name auf eine Liste von überwachten Personen aufgenommen werden. Da er ohne erforderliche Identitätspa- piere zurückkehren und im Sudan wiedereinreisen müsste, würde er zu- dem ins Visier der sudanesischen Behörden geraten. Zur Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs führte er aus, es sei mit überwiegender Wahrschein- lichkeit davon auszugehen, dass er mit seinem Profil jederzeit Opfer einer Verhaftung und von Verhören unter Anwendung von Folter werden könnte, was zur Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs führe. Da er zudem
E-2571/2023 Seite 4 keine Aufenthaltsalternative im Sudan habe, er keine «nützliche» Berufs- erfahrung aufweise, im Sudan kein soziales und familiäres Beziehungsnetz vorfinde und er Schmerzen in der Brust habe, sei der Wegweisungsvollzug zudem unzumutbar. B.b Mit Verfügung vom 5. April 2023 qualifizierte das SEM die Eingabe des Beschwerdeführers als Mehrfachgesuch und stellte fest, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies sein Mehrfachgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Zur Begrün- dung führte es aus, es bestehe auch unter Berücksichtigung des Militärput- sches im Oktober 2021 kein Grund zu Annahme einer Kollektivverfolgung ganzer sudanesischer Bevölkerungsgruppen oder sämtlicher Rückkehren- der aus dem Ausland. Der Beschwerdeführer habe im ordentlichen Verfah- ren auch nie geltend gemacht, im Sudan wegen militärstrafrechtlicher De- likte ins Visier der Behörden geraten zu sein. Auch habe er keine weiteren Schwierigkeiten mit den sudanesischen Militärbehörden geltend gemacht und keinen Beweis für ein militärisches Aufgebot vorgelegt, weshalb nicht von einer drohenden Zwangsrekrutierung ausgegangen werden müsse. Zudem habe er im ordentlichen Verfahren jegliche politische Tätigkeit im Sudan verneint und es sei zudem keine Mitgliedschaft oder konkrete Ver- bindung zu einer sudanesischen Rebellengruppe aktenkundig. Daher sei seine Behauptung abwegig, er würde in Verbindung mit einer solchen Re- bellengruppe gebracht und deshalb verfolgt werden. Zur geltend gemach- ten exilpolitischen Tätigkeit führte es aus, einerseits habe das BVGer im Urteil E-2525/2020 (recte: Urteil D-208/2019) die exilpolitischen Tätigkeiten als niederschwellig qualifiziert, andererseits lasse sich auch aus den im erstinstanzlichen Verfahren eingereichten Unterlagen nicht herleiten, dass er sich bei seinen exilpolitischen Tätigkeiten aus der Masse der Teilneh- menden in besonderer, qualifizierter Weise abgehoben habe. Ferner sei die Schweiz für sudanesische Staatsangehörige kein bevorzugtes Migrati- ons- und Aufenthaltsland und habe dementsprechend keine grosse suda- nesische Diaspora respektive Exilopposition. Sudanesische Staatsange- hörige seien daher keiner besonders intensiven Überwachung ausgesetzt. Ferner übermittle das SEM bei der Ersatzpapierbeschaffung beziehungs- weise bei zentralen Befragungen den heimatlichen Behörden lediglich die Personalien der betroffenen Person und beantrage die Ausstellung eines sudanesischen Ersatzreisepapiers. Dabei würden keine Asylgründe erho- ben oder die politische Gesinnung einer Person erforscht. Auch eine allfäl- lige Überprüfung respektive Befragung aufgrund der Einreise ohne ordent- liche Identitätspapiere stelle keinen ernsthaften Nachteil im Sinn von Art. 3 AsylG (SR 142.31) dar. Somit erfülle der Beschwerdeführer die
E-2571/2023 Seite 5 Flüchtlingseigenschaft nicht. Zum Wegweisungsvollzug führte das SEM aus, die allgemeine Menschenrechtslage im Sudan lasse diesen – unter Berücksichtigung des erfolgten Militärputsches vom 25. Oktober 2021 – nicht als unzulässig erscheinen. Auch die seit Dezember 2018 anhaltenden Unruhen und der Sturz des sudanesischen Staatspräsidenten vom 11. Ap- ril 2019, die Demonstrationen, Ausschreitungen und Zusammenstösse zwi- schen Demonstranten und Sicherheitskräften führten nicht zur Unzumut- barkeit des Wegweisungsvollzugs. Ferner sei der Beschwerdeführer jung, ledig und den Akten zufolge gesund. Im Sudan habe er insgesamt zwölf Jahre die Schule besucht und spreche fliessend Arabisch. Vor seiner defi- nitiven Ausreise habe er sich bereits ausserhalb des Bundesstaates D._______ aufgehalten. Zwischen Juni 2012 und November 2014 habe er in E._______ bei F._______ gelebt und dort auf dem (…) gearbeitet. Wäh- rend seiner nachfolgenden Aufenthalte in G._______ und I._______ habe er weitere berufliche Erfahrungen sammeln können. Seit seiner Ankunft in der Schweiz stehe er mittels sozialer Medien in Kontakt mit Freunden und Bekannten im Sudan, mit denen er sich offenbar regelmässig austausche. Eigenen Angaben zufolge habe er sich in der Schweiz, das heisst in einem für ihn sprachlich und kulturell fremden Land, in den letzten Jahren ein Be- ziehungs- und Freundschaftsnetz aufgebaut. Dieser Einsatz sowie seine Eigeninitiative könnten von ihm auch in seinem Heimatstaat bei der dorti- gen Wiedereingliederung erwartet werden. Der Vollzug der Wegweisung sei daher als zumutbar zu erachten. B.c Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechts- vertretung am 8. Mai 2023 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuhe- ben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei die Unzumutbarkeit und Unzulässigkeit des Wegweisungs- vollzugs festzustellen und ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren, sub- eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung und vertieften Abklä- rung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, es sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und auf die Erhebung von Verfahrenskosten, insbesondere auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, zu verzichten. Ferner seien die Akten der Vorinstanz und der kantonalen Migrationsbehörde zu edieren. Der Beschwerde legte er die angefochtene Verfügung sowie eine Vertre- tungsvollmacht inklusive Substitutionsvollmacht vom 12. Juli 2021 respek- tive 9. November 2021, alle Dokumente in Kopie, bei.
E-2571/2023 Seite 6 C. C.a Da die in der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren nicht mit deren Begründung übereinstimmten, setzte die Instruktionsrichterin mit Zwi- schenverfügung vom 16. Mai 2023 Frist zur Einreichung einer Beschwer- deverbesserung an. Mit Eingabe vom 24. Mai 2023 reichte der Beschwer- deführer die verbesserte Eingabe mit den Rechtsbegehren ein, die ange- fochtene Verfügung «betreffend Ablehnung Asylgesuch und Wegweisung» sei aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren. Die restlichen Rechtsbegehren wurden unverändert übernommen (vgl. Bst. B.c oben). C.b Mit Instruktionsverfügung vom 26. Mai 2023 lud die Instruktionsrichte- rin die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. C.c Mit Eingabe vom 6. Dezember 2023 reichte der Beschwerdeführer un- aufgefordert eine «Ergänzung zur Beschwerde» ein. C.d Nach mehrmalig gewährter Fristerstreckung reichte die Vorinstanz ihre Vernehmlassung am 10. April 2024 ein. C.e Der Beschwerdeführer reichte am 22. April 2024 erneut und wiederum unaufgefordert eine «Ergänzung zur Beschwerde» ein. C.f Mit Eingabe vom 4. November 2024 wurde eine weitere «Ergänzung zur Beschwerde» eingereicht. C.g Mit elektronischer Eingabe vom 8. April 2025 teilte der Beschwerde- führer unter anderem mit, das Entscheid- und Vollzugsmoratorium des SEM sei mittlerweile aufgehoben worden, weshalb um Fällung des Urteils ersucht werde.
Erwägungen (15 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Be- handlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (Art. 5 VwVG) und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vor- liegend – endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E-2571/2023 Seite 7
E. 1.2 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde- führung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 6 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
E. 1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü- gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 1.4 Die vorliegende Beschwerde erweist sich im Ergebnis – wie nachste- hend aufgezeigt – als offensichtlich begründet und wird in einzelrichterli- cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungs- weise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Das Ur- teil ist demzufolge nur summarisch zu begründen (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
E. 1.5 Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen ediert. Der Antrag auf Beizug der Akten der kantonalen Migrationsbehörde wird abgewiesen, da einerseits nicht ersichtlich ist, inwiefern diese den vorliegenden Sach- verhalt erhellen, und andererseits auf Ausführungen zu diesem Antrag durch den Beschwerdeführer verzichtet wurde (vgl. Beschwerde Ziffer 52).
E. 2.1 Der Beschwerdeführer begründet sein Kassationsbegehren unter an- derem damit, die aktuellsten Entwicklungen im Sudan seien nicht Teil der Beurteilung gewesen, weshalb das Mehrfachgesuch aus diesem Grund zur erneuten Überprüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen sei.
E. 2.2 In der angefochtenen Verfügung vom 5. April 2023 führte das SEM im Rahmen der Prüfung zum Wegweisungsvollzug in den Sudan im Wesent- lichen aus, es lägen keine Hinweise vor, nach welchen der Beschwerde- führer bei einer Rückkehr in den Sudan mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten habe, die über einen sogenannten «Back- ground Check» hinausgingen, oder er persönlich gefährdet sein würde. Weder die in seinem Heimatstaat herrschende politische Situation noch andere Gründe sprächen gegen die Zumutbarkeit der Rückführung in den Sudan. Zwar sei am 25. Oktober 2021 ein Militärputsch verübt worden und im Nachgang sei es zu Massendemonstrationen und Streiks gekommen, wobei Personen verletzt und getötet worden seien. Trotz dieser Ereignisse und der angespannten Lage bestehe aber derzeit im Sudan nicht landes- weit eine Kriegs- beziehungsweise Bürgerkriegssituation oder ein Zustand allgemeiner Gewalt gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG (SR 142.20). Der
E-2571/2023 Seite 8 Beschwerdeführer stamme ursprünglich aus dem sudanesischen Bundes- staat D._______. Aufgrund der derzeitigen Sicherheitslage und humanitä- ren Situation sei eine Rückführung von abgewiesenen Asylsuchenden nach D._______ zum gegenwärtigen Zeitpunkt als nicht zumutbar zu er- achten. Es sei ihm jedoch angesichts der im Sudan bestehenden Nieder- lassungsfreiheit möglich und zumutbar, sich im Sinne einer weiteren inner- staatlichen Wohnsitzalternative in einem anderen Teil des sudanesischen Staatsgebietes, zum Beispiel im Grossraum F._______, niederzulassen. Dort herrsche keine Situation allgemeiner Gewalt. Zudem lebten heute be- reits eine Vielzahl von intern vertriebenen Personen verschiedener Eth- nien, auch aus den Bundesstaaten D._______ und J._______, in F._______ und Umgebung. Aufgrund der soziokulturellen Gegebenheiten im Sudan sei davon auszugehen, dass Vertreter dieser Diaspora ihren aus D._______ stammenden Landsleuten, und damit auch dem Beschwerde- führer, zur Seite stünden und ihm Unterstützung böten.
E. 2.3 In seiner Vernehmlassung vom 10. April 2024 führte das SEM sodann aus, seit dem 15. April 2023 komme es im Sudan landesweit zu schweren Kampfhandlungen zwischen der Armee (Sudanese Armed Forces SAF) und einer paramilitärischen Gruppe (Rapid Support Forces RSF). Zahlrei- che weitere bewaffnete Gruppierungen seien involviert und unterstützten die eine oder andere Partei. Aus diesen Gründen habe es am 28. Februar 2024 beschlossen, bis auf Weiteres keine Verfügungen mit Anordnung des Wegweisungsvollzugs in den Sudan zu erlassen. Weiter werde der zwangsweise Vollzug der Wegweisung von Personen aus dem Sudan vor- erst eingestellt. Laufende Ausreisefristen, die für abgewiesene Personen aus dem Sudan angesetzt worden seien, würden auf Gesuch hin erstreckt. Es habe das BVGer am 28. März 2024, das heisse, vor Ablauf der Frist zur Einreichung vorliegender Vernehmlassung, über diese Praxisänderung in- formiert. Das SEM beobachte die Situation im Sudan laufend und sorgfältig und werde zu gegebenem Zeitpunkt eine erneute Standortbestimmung vornehmen. Vor diesem Hintergrund könne sich das SEM derzeit inhaltlich zur Beschwerde nicht weiter äussern.
E. 3.1 Massgebend für die Feststellung des Sachverhalts ist der Zeitpunkt des Beschwerdeentscheids (SCHINDLER BENJAMIN, in: Auer/Müller/Schind- ler (Hrsg.), VwVG - Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren Kom- mentar, 2019, Art. 49 N 31).
E-2571/2023 Seite 9
E. 3.2 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsge- richt in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festge- stellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzufüh- ren ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätz- lich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht er- scheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5 m.w.H.).
E. 4 Vorliegend führte das SEM in der angefochtenen Verfügung vom 5. April 2023 unter anderem aus, es bestehe im Sudan derzeit nicht landesweit eine Kriegs- beziehungsweise Bürgerkriegssituation oder ein Zustand all- gemeiner Gewalt. Anlässlich seiner Vernehmlassung vom 10. April 2024 hielt es hingegen fest, seit dem 15. April 2023 komme es im Sudan landes- weit zu schweren Kampfhandlungen zwischen den SAF und den RSF, und der zwangsweise Vollzug der Wegweisung von Personen aus dem Sudan werde vorerst eingestellt. Das SEM beobachte die Situation im Sudan lau- fend und sorgfältig und werde zu gegebenem Zeitpunkt eine erneute Standortbestimmung vornehmen. Der Vernehmlassung lässt sich dem- nach entnehmen, dass sich der rechtserhebliche Sachverhalt in Bezug auf die allgemeine Situation bei einer Rückkehr in den Sudan verändert hat. Der Sachverhalt erweist sich somit zum aktuellen Zeitpunkt als nicht hin- länglich erstellt. Da in der Zwischenzeit das Behandlungsmoratorium auf- gehoben wurde, ist die Sache zur Abklärung des Sachverhalts und neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen.
E. 5 Bei dieser Sachlage erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den weite- ren Vorbringen in der Beschwerdeschrift.
E. 6 Die Beschwerde ist somit gutzuheissen, soweit die Aufhebung der ange- fochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz beantragt werden.
E. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG).
E-2571/2023 Seite 10
E. 7.2 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Entschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs- gericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Rechtsvertreterin hat keine Kostennote zu den Akten gereicht. Auf die Nachforderung einer solchen kann jedoch verzichtet werden, da sich im vorliegenden Verfahren der Aufwand zuver- lässig abschätzen lässt (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Entschädigungspflichtig ist nur der notwendige Aufwand. Der Aufwand der Rechtsvertreterin betref- fend die unaufgefordert eingereichten Eingaben vom 6. Dezember 2023,
22. April 2024 und 4. November 2024 ist nicht zu entschädigen (Art. 8 Abs. 2 VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfak- toren (Art. 9–13 VGKE) ist dem Beschwerdeführer zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 690.– (inkl. Auslagen) auszu- richten.
(Dispositiv nächste Seite)
E-2571/2023 Seite 11
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen.
- Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und die Sache wird zur Ab- klärung des Sachverhalts und neuem Entscheid an die Vorinstanz zurück- gewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 690.– auszurichten.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Irina Schulthess Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2571/2023 Urteil vom 12. September 2025 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer (Vorsitz), mit Zustimmung von Richterin Susanne Bolz-Reimann; Gerichtsschreiberin Irina Schulthess. Parteien A._______, geboren am (...), Sudan, vertreten durch Lea Hungerbühler, Rechtsanwältin, substituiert durch Annina Erni, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 5. April 2023. Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer reichte am 18. Juni 2016 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Darin führte er aus, er sei sudanesischer Staatsangehöriger aus dem Dorf B._______ bei der Stadt C._______ im Bundesstaat D._______, gehöre der nichtarabischen Ethnie der Hazmi an, habe in B._______ von der Geburt bis im Juni 2012 gelebt und das Gymnasium besucht. Im Juni 2012 sei er geflüchtet und habe sich bis November 2014 in E._______ bei F._______ aufgehalten, dort gewohnt und auf dem (...) in E._______ als (...) gearbeitet. B._______ habe er 2012 aufgrund der dortigen unsicheren Lage verlassen. Verschiedene bewaffnete Gruppierungen und sudanesische Regierungstruppen hätten sich dort bekämpft, und er habe befürchtet, von diesen rekrutiert zu werden. In E._______ sei er aufgrund seiner Herkunft und seines Aussehens im Alltagsleben diskriminiert worden, weshalb er sich zur Ausreise entschlossen habe. Im November 2014 sei er mit seinem sudanesischen Pass über den Landweg an die sudanesisch/ägyptische Grenze geflohen und habe diese überquert. Darauf habe er sich bis Juli 2015 in G._______ aufgehalten und beim UNHCR in H._______ einen Asylantrag eingereicht. Anschliessend sei er nach I._______ gereist, habe sich dort bis Mai 2016 aufgehalten und sei dann per Boot nach Italien geflohen. Von dort aus sei er im Mai 2016 in die Schweiz gelangt und habe am 14. Mai 2016 um Asyl nachgesucht. A.b Mit Verfügung vom 6. Dezember 2018 lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. Zur Begründung führte es aus, der Beschwerdeführer habe keine individuelle und flüchtlingsrechtliche Verfolgung im Sudan darlegen können. Die Übergriffe zwischen sudanesischen Regierungstruppen und Rebellenorganisationen in D._______ seien auf die dortigen bürgerkriegsähnlichen Zustände zurückzuführen und ebenfalls nicht asylrelevant. Den von ihm geschilderten schwierigen Lebensbedingungen auf dem (...) in E._______ fehle es an der erforderlichen Intensität. Auch könne nicht von einer begründeten Furcht vor Verfolgung ausgegangen werden, da er im Sudan nicht persönlich ins Visier der dortigen Behörden gelangt sei, keine politischen Tätigkeiten ausgeführt habe und im November 2014 legal ausgereist sei. A.c Mit Urteil D-208/2019 vom 1. Juli 2021 wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen die Verfügung vom 6. Dezember 2018 erhobene Beschwerde ab. Das Gericht bestätigte die vorinstanzlichen Erwägungen und stellte fest, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Ethnie - sollte es sich dabei überhaupt um eine nichtarabische handeln, was jedoch als unglaubhaft erachtet werde - im Sudan keiner Kollektivverfolgung ausgesetzt sei. Die von ihm geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten in der Schweiz seien ferner nur niederschwelliger Natur und erfüllten die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht. Schliesslich stellte es fest, der Wegweisungsvollzug in den Sudan sei zulässig, zumutbar und möglich, zumal ihm eine zumutbare innerstaatliche Aufenthaltsalternative in F._______/E._______ zu Verfügung stehe. B. B.a Mit als «Neues Asylgesuch - Und Gesuch um vorsorgliche Massnahme» bezeichneter Eingabe gelangte der Beschwerdeführer am 30. Januar 2023 erneut an die Vorinstanz und beantragte, es sei festzustellen, dass er die Flüchtlingseigenschaft erfülle, und es sei ihm Asyl zu gewähren oder er sei als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Ferner sei seinem Gesuch die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die zuständige kantonale Behörde sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme anzuweisen, den Vollzug während der Behandlung des vorliegenden Gesuchs auszusetzen. Zudem sei er von der Bezahlung von Verfahrenskosten zu befreien und es sei auf die Erhebung eines Gebührenvorschusses zu verzichten. Zur Begründung führte er aus, am 25. Oktober 2021 sei im Sudan ein Militärputsch verübt und über das ganze Land ein Ausnahmezustand verhängt worden, der erst am 29. Mai 2022 aufgehoben worden sei. Seit der Machtübernahme des Militärs habe sich die Lage im Land in verschiedener Hinsicht massiv verschärft beziehungsweise verschlechtert. Bei einer Rückkehr würde er aufgrund seiner Ethnie verfolgt werden. Zudem bestehe die Gefahr einer Zwangsrekrutierung. Ferner seien ihm in der Vergangenheit Verbindungen zu Rebellengruppen unterstellt worden, was die Aufmerksamkeit der Behörden auf ihn gezogen habe. Weiter habe er sich in der Schweiz exilpolitisch engagiert, da er an Demonstrationen gegen das sudanesische Regime teilgenommen habe, und es lägen persönliche beziehungsweise familiäre Verbindungen zu prominenten Mitgliedern der Opposition im Exil vor. Auch würde sein Name auf eine Liste von überwachten Personen aufgenommen werden. Da er ohne erforderliche Identitätspapiere zurückkehren und im Sudan wiedereinreisen müsste, würde er zudem ins Visier der sudanesischen Behörden geraten. Zur Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs führte er aus, es sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er mit seinem Profil jederzeit Opfer einer Verhaftung und von Verhören unter Anwendung von Folter werden könnte, was zur Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs führe. Da er zudem keine Aufenthaltsalternative im Sudan habe, er keine «nützliche» Berufserfahrung aufweise, im Sudan kein soziales und familiäres Beziehungsnetz vorfinde und er Schmerzen in der Brust habe, sei der Wegweisungsvollzug zudem unzumutbar. B.b Mit Verfügung vom 5. April 2023 qualifizierte das SEM die Eingabe des Beschwerdeführers als Mehrfachgesuch und stellte fest, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies sein Mehrfachgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Zur Begründung führte es aus, es bestehe auch unter Berücksichtigung des Militärputsches im Oktober 2021 kein Grund zu Annahme einer Kollektivverfolgung ganzer sudanesischer Bevölkerungsgruppen oder sämtlicher Rückkehrender aus dem Ausland. Der Beschwerdeführer habe im ordentlichen Verfahren auch nie geltend gemacht, im Sudan wegen militärstrafrechtlicher Delikte ins Visier der Behörden geraten zu sein. Auch habe er keine weiteren Schwierigkeiten mit den sudanesischen Militärbehörden geltend gemacht und keinen Beweis für ein militärisches Aufgebot vorgelegt, weshalb nicht von einer drohenden Zwangsrekrutierung ausgegangen werden müsse. Zudem habe er im ordentlichen Verfahren jegliche politische Tätigkeit im Sudan verneint und es sei zudem keine Mitgliedschaft oder konkrete Verbindung zu einer sudanesischen Rebellengruppe aktenkundig. Daher sei seine Behauptung abwegig, er würde in Verbindung mit einer solchen Rebellengruppe gebracht und deshalb verfolgt werden. Zur geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeit führte es aus, einerseits habe das BVGer im Urteil E-2525/2020 (recte: Urteil D-208/2019) die exilpolitischen Tätigkeiten als niederschwellig qualifiziert, andererseits lasse sich auch aus den im erstinstanzlichen Verfahren eingereichten Unterlagen nicht herleiten, dass er sich bei seinen exilpolitischen Tätigkeiten aus der Masse der Teilnehmenden in besonderer, qualifizierter Weise abgehoben habe. Ferner sei die Schweiz für sudanesische Staatsangehörige kein bevorzugtes Migrations- und Aufenthaltsland und habe dementsprechend keine grosse sudanesische Diaspora respektive Exilopposition. Sudanesische Staatsangehörige seien daher keiner besonders intensiven Überwachung ausgesetzt. Ferner übermittle das SEM bei der Ersatzpapierbeschaffung beziehungsweise bei zentralen Befragungen den heimatlichen Behörden lediglich die Personalien der betroffenen Person und beantrage die Ausstellung eines sudanesischen Ersatzreisepapiers. Dabei würden keine Asylgründe erhoben oder die politische Gesinnung einer Person erforscht. Auch eine allfällige Überprüfung respektive Befragung aufgrund der Einreise ohne ordentliche Identitätspapiere stelle keinen ernsthaften Nachteil im Sinn von Art. 3 AsylG (SR 142.31) dar. Somit erfülle der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht. Zum Wegweisungsvollzug führte das SEM aus, die allgemeine Menschenrechtslage im Sudan lasse diesen - unter Berücksichtigung des erfolgten Militärputsches vom 25. Oktober 2021 - nicht als unzulässig erscheinen. Auch die seit Dezember 2018 anhaltenden Unruhen und der Sturz des sudanesischen Staatspräsidenten vom 11. April 2019, die Demonstrationen, Ausschreitungen und Zusammenstösse zwischen Demonstranten und Sicherheitskräften führten nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Ferner sei der Beschwerdeführer jung, ledig und den Akten zufolge gesund. Im Sudan habe er insgesamt zwölf Jahre die Schule besucht und spreche fliessend Arabisch. Vor seiner definitiven Ausreise habe er sich bereits ausserhalb des Bundesstaates D._______ aufgehalten. Zwischen Juni 2012 und November 2014 habe er in E._______ bei F._______ gelebt und dort auf dem (...) gearbeitet. Während seiner nachfolgenden Aufenthalte in G._______ und I._______ habe er weitere berufliche Erfahrungen sammeln können. Seit seiner Ankunft in der Schweiz stehe er mittels sozialer Medien in Kontakt mit Freunden und Bekannten im Sudan, mit denen er sich offenbar regelmässig austausche. Eigenen Angaben zufolge habe er sich in der Schweiz, das heisst in einem für ihn sprachlich und kulturell fremden Land, in den letzten Jahren ein Beziehungs- und Freundschaftsnetz aufgebaut. Dieser Einsatz sowie seine Eigeninitiative könnten von ihm auch in seinem Heimatstaat bei der dortigen Wiedereingliederung erwartet werden. Der Vollzug der Wegweisung sei daher als zumutbar zu erachten. B.c Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung am 8. Mai 2023 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei die Unzumutbarkeit und Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren, subeventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung und vertieften Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, es sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und auf die Erhebung von Verfahrenskosten, insbesondere auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, zu verzichten. Ferner seien die Akten der Vorinstanz und der kantonalen Migrationsbehörde zu edieren. Der Beschwerde legte er die angefochtene Verfügung sowie eine Vertretungsvollmacht inklusive Substitutionsvollmacht vom 12. Juli 2021 respektive 9. November 2021, alle Dokumente in Kopie, bei. C. C.a Da die in der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren nicht mit deren Begründung übereinstimmten, setzte die Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 16. Mai 2023 Frist zur Einreichung einer Beschwerdeverbesserung an. Mit Eingabe vom 24. Mai 2023 reichte der Beschwerdeführer die verbesserte Eingabe mit den Rechtsbegehren ein, die angefochtene Verfügung «betreffend Ablehnung Asylgesuch und Wegweisung» sei aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren. Die restlichen Rechtsbegehren wurden unverändert übernommen (vgl. Bst. B.c oben). C.b Mit Instruktionsverfügung vom 26. Mai 2023 lud die Instruktionsrichterin die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. C.c Mit Eingabe vom 6. Dezember 2023 reichte der Beschwerdeführer unaufgefordert eine «Ergänzung zur Beschwerde» ein. C.d Nach mehrmalig gewährter Fristerstreckung reichte die Vorinstanz ihre Vernehmlassung am 10. April 2024 ein. C.e Der Beschwerdeführer reichte am 22. April 2024 erneut und wiederum unaufgefordert eine «Ergänzung zur Beschwerde» ein. C.f Mit Eingabe vom 4. November 2024 wurde eine weitere «Ergänzung zur Beschwerde» eingereicht. C.g Mit elektronischer Eingabe vom 8. April 2025 teilte der Beschwerdeführer unter anderem mit, das Entscheid- und Vollzugsmoratorium des SEM sei mittlerweile aufgehoben worden, weshalb um Fällung des Urteils ersucht werde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (Art. 5 VwVG) und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde-führung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 6 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 1.4 Die vorliegende Beschwerde erweist sich im Ergebnis - wie nachstehend aufgezeigt - als offensichtlich begründet und wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Das Urteil ist demzufolge nur summarisch zu begründen (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 1.5 Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen ediert. Der Antrag auf Beizug der Akten der kantonalen Migrationsbehörde wird abgewiesen, da einerseits nicht ersichtlich ist, inwiefern diese den vorliegenden Sachverhalt erhellen, und andererseits auf Ausführungen zu diesem Antrag durch den Beschwerdeführer verzichtet wurde (vgl. Beschwerde Ziffer 52). 2. 2.1 Der Beschwerdeführer begründet sein Kassationsbegehren unter anderem damit, die aktuellsten Entwicklungen im Sudan seien nicht Teil der Beurteilung gewesen, weshalb das Mehrfachgesuch aus diesem Grund zur erneuten Überprüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen sei. 2.2 In der angefochtenen Verfügung vom 5. April 2023 führte das SEM im Rahmen der Prüfung zum Wegweisungsvollzug in den Sudan im Wesentlichen aus, es lägen keine Hinweise vor, nach welchen der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Sudan mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten habe, die über einen sogenannten «Background Check» hinausgingen, oder er persönlich gefährdet sein würde. Weder die in seinem Heimatstaat herrschende politische Situation noch andere Gründe sprächen gegen die Zumutbarkeit der Rückführung in den Sudan. Zwar sei am 25. Oktober 2021 ein Militärputsch verübt worden und im Nachgang sei es zu Massendemonstrationen und Streiks gekommen, wobei Personen verletzt und getötet worden seien. Trotz dieser Ereignisse und der angespannten Lage bestehe aber derzeit im Sudan nicht landesweit eine Kriegs- beziehungsweise Bürgerkriegssituation oder ein Zustand allgemeiner Gewalt gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG (SR 142.20). Der Beschwerdeführer stamme ursprünglich aus dem sudanesischen Bundesstaat D._______. Aufgrund der derzeitigen Sicherheitslage und humanitären Situation sei eine Rückführung von abgewiesenen Asylsuchenden nach D._______ zum gegenwärtigen Zeitpunkt als nicht zumutbar zu erachten. Es sei ihm jedoch angesichts der im Sudan bestehenden Niederlassungsfreiheit möglich und zumutbar, sich im Sinne einer weiteren innerstaatlichen Wohnsitzalternative in einem anderen Teil des sudanesischen Staatsgebietes, zum Beispiel im Grossraum F._______, niederzulassen. Dort herrsche keine Situation allgemeiner Gewalt. Zudem lebten heute bereits eine Vielzahl von intern vertriebenen Personen verschiedener Ethnien, auch aus den Bundesstaaten D._______ und J._______, in F._______ und Umgebung. Aufgrund der soziokulturellen Gegebenheiten im Sudan sei davon auszugehen, dass Vertreter dieser Diaspora ihren aus D._______ stammenden Landsleuten, und damit auch dem Beschwerdeführer, zur Seite stünden und ihm Unterstützung böten. 2.3 In seiner Vernehmlassung vom 10. April 2024 führte das SEM sodann aus, seit dem 15. April 2023 komme es im Sudan landesweit zu schweren Kampfhandlungen zwischen der Armee (Sudanese Armed Forces SAF) und einer paramilitärischen Gruppe (Rapid Support Forces RSF). Zahlreiche weitere bewaffnete Gruppierungen seien involviert und unterstützten die eine oder andere Partei. Aus diesen Gründen habe es am 28. Februar 2024 beschlossen, bis auf Weiteres keine Verfügungen mit Anordnung des Wegweisungsvollzugs in den Sudan zu erlassen. Weiter werde der zwangsweise Vollzug der Wegweisung von Personen aus dem Sudan vorerst eingestellt. Laufende Ausreisefristen, die für abgewiesene Personen aus dem Sudan angesetzt worden seien, würden auf Gesuch hin erstreckt. Es habe das BVGer am 28. März 2024, das heisse, vor Ablauf der Frist zur Einreichung vorliegender Vernehmlassung, über diese Praxisänderung informiert. Das SEM beobachte die Situation im Sudan laufend und sorgfältig und werde zu gegebenem Zeitpunkt eine erneute Standortbestimmung vornehmen. Vor diesem Hintergrund könne sich das SEM derzeit inhaltlich zur Beschwerde nicht weiter äussern. 3. 3.1 Massgebend für die Feststellung des Sachverhalts ist der Zeitpunkt des Beschwerdeentscheids (Schindler Benjamin, in: Auer/Müller/Schindler (Hrsg.), VwVG - Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren Kommentar, 2019, Art. 49 N 31). 3.2 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5 m.w.H.). 4. Vorliegend führte das SEM in der angefochtenen Verfügung vom 5. April 2023 unter anderem aus, es bestehe im Sudan derzeit nicht landesweit eine Kriegs- beziehungsweise Bürgerkriegssituation oder ein Zustand allgemeiner Gewalt. Anlässlich seiner Vernehmlassung vom 10. April 2024 hielt es hingegen fest, seit dem 15. April 2023 komme es im Sudan landesweit zu schweren Kampfhandlungen zwischen den SAF und den RSF, und der zwangsweise Vollzug der Wegweisung von Personen aus dem Sudan werde vorerst eingestellt. Das SEM beobachte die Situation im Sudan laufend und sorgfältig und werde zu gegebenem Zeitpunkt eine erneute Standortbestimmung vornehmen. Der Vernehmlassung lässt sich demnach entnehmen, dass sich der rechtserhebliche Sachverhalt in Bezug auf die allgemeine Situation bei einer Rückkehr in den Sudan verändert hat. Der Sachverhalt erweist sich somit zum aktuellen Zeitpunkt als nicht hinlänglich erstellt. Da in der Zwischenzeit das Behandlungsmoratorium aufgehoben wurde, ist die Sache zur Abklärung des Sachverhalts und neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen.
5. Bei dieser Sachlage erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den weiteren Vorbringen in der Beschwerdeschrift.
6. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz beantragt werden. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG). 7.2 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Entschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Rechtsvertreterin hat keine Kostennote zu den Akten gereicht. Auf die Nachforderung einer solchen kann jedoch verzichtet werden, da sich im vorliegenden Verfahren der Aufwand zuverlässig abschätzen lässt (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Entschädigungspflichtig ist nur der notwendige Aufwand. Der Aufwand der Rechtsvertreterin betreffend die unaufgefordert eingereichten Eingaben vom 6. Dezember 2023, 22. April 2024 und 4. November 2024 ist nicht zu entschädigen (Art. 8 Abs. 2 VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist dem Beschwerdeführer zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 690.- (inkl. Auslagen) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2. Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und die Sache wird zur Abklärung des Sachverhalts und neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 690.- auszurichten.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Irina Schulthess Versand: