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D-1453/2020

D-1453/2020

Bundesverwaltungsgericht · 2021-04-16 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. A.a Die Beschwerdeführenden, syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie mit letztem Wohnsitz im Dorf G._______ bei H._______, verliessen Syrien eigenen Angaben zufolge im (...) und gelangten über I._______ nach J._______. Im Rahmen des (...) erteilte das SEM den Beschwerdeführenden eine Einreisebewilligung in die Schweiz, wo sie am 27. September 2017 um Asyl ersuchten. A._______ (Beschwerdeführer) und seine Ehefrau B._______ (Beschwerdeführerin) wurden vom SEM am 12. Oktober 2017 zu ihrer Person befragt (BzP) und am 5. September 2018 (Beschwerdeführer) sowie am 16. Oktober 2018 (Beschwerdeführerin) einlässlich angehört. A.b Der aus dem Dorf K._______ (Bezirk L._______/M._______; Provinz N._______) stammende Beschwerdeführer führte in der BzP zur Begründung seines Gesuchs an, er sei bis im Jahr (...) ein Ajnabi gewesen und habe anschliessend die syrische Staatsangehörigkeit erworben. Seine Heimat habe er wegen des allgemeinen Kriegsgeschehens verlassen. In Syrien habe er weder mit den Behörden noch mit Dritten Probleme gehabt und sich auch nicht politisch engagiert. Als Ajnabi habe er keinen Militärdienst geleistet. Er habe vor der Ausreise unter anderem in einem (Nennung Geschäft) in G._______ gearbeitet. Am (...) habe seine Frau zuhause eine ihn betreffende militärische Vorladung entgegengenommen, gemäss welcher er zu einem nicht genannten Zeitpunkt hätte zum Kampf einrücken müssen. Gleichentags sei seine Frau mit den Kindern im (Nennung Geschäft) erschienen und habe ihm die Vorladung, welche durch den Nachrichtendienst ausgestellt gewesen sei, gezeigt. Da ihn die Behörden jederzeit hätten verhaften können, seien sie sofort aufgebrochen und hätten das Land verlassen. Ein Militärbüchlein habe er zu jenem Zeitpunkt nicht besessen. Die fehlende Prüfung seiner Tauglichkeit oder eine fehlende militärische Ausbildung halte die syrischen Behörden nicht davon ab, die Kurden an die Front zu schicken. Aus Angst vor einer Mitnahme durch die O._______ sei er nicht im Gebiet von M._______ geblieben. Nach seiner Flucht sei sein (Nennung Verwandter) zwei bis drei Mal verhaftet und jeweils (Nennung Dauer) von den Behörden festgehalten, zu seinem Verbleib befragt und auch gefoltert worden. Die Vorladung könne er nicht beibringen, da diese auf der Flucht im Meer verloren gegangen sei. Im Rahmen der Anhörung brachte er ergänzend vor, Angehörige des Geheimdienstes hätten am Morgen des (...) die Fahndungsmitteilung unter ihrer Türe durchgeschoben und seien dann ein paar Stunden später respektive am folgenden Tag bei seinem im gleichen Haus wohnhaften (Nennung Verwandter) erschienen und hätten nach ihm gefragt. Seine Frau habe das Dokument - da sie Analphabetin sei - ihrem Nachbar gezeigt, der es ihr vorgelesen habe. Daraufhin habe sich seine Frau in grosser Aufregung und Angst zu ihm ins (Nennung Geschäft) begeben, wo sie ihn über den Erhalt des Schriftstücks informiert habe. Er selber habe das Dokument weder gelesen noch gesehen, da sie sich zuerst hätten retten wollen. Wenige Minuten später hätten sie das (Nennung Geschäft) verlassen. Sein (Nennung Verwandter) - der zu diesem Zeitpunkt noch nichts von seiner Flucht gewusst habe - sei daraufhin von den Behörden (Nennung Anzahl) aufgesucht und nach seinem Verbleib gefragt worden. Das Haus sei jeweils durchsucht und sein (Nennung Verwandter) im Rahmen der ersten Durchsuchung geschlagen worden. Nach dem (...) Besuch sei seinem (Nennung Verwandter) die Fahndungsmitteilung ausgehändigt und dieser sei darüber informiert worden, dass er unter Beobachtung stehe und getötet würde, falls er den Aufenthaltsort seines (Nennung Verwandter) verheimliche. (Nennung Zeitpunkt) nach ihrer Flucht hätten die Behörden seinem (Nennung Verwandter) eine Fahndungsmitteilung übergeben, die ihn (den Beschwerdeführer) als Landesverräter brandmarke. Er wisse nicht, weshalb auf dem Suchbefehl nicht der richtige Grund für die Suche nach seiner Person stehe. Sein (Nennung Verwandter) sei in der Folge im (...) in den P._______ gereist, wo er dieses Dokument seiner Schwester übergeben habe. Seine Schwester habe dann Besuchern aus (Nennung Kontinent) die Fahndungsmitteilung für ihn mitgegeben. A.c Die aus Q._______ (Provinz N._______) stammende Beschwerdeführerin führte ihrerseits in der BzP an, sie hätten Syrien wegen der allgemeinen Kriegslage verlassen und weil ihr Mann für den militärischen Reservedienst aufgeboten worden sei. Sie habe die schriftliche Vorladung, welche unter der Türe durchgeschoben worden sei, in der Wohnung gefunden. Da sie Analphabetin sei, wisse sie nicht, was im erwähnten Dokument genau geschrieben gewesen sei. Die Nachbarn hätten sie jedoch über dessen Inhalt informiert. Einige ihrer Nachbarn seien früher für den Militärdienst abgeholt worden. Ihr Mann sei früher Ajnabi gewesen. Die Behörden hätten ihn absichtlich eingebürgert, um ihn in den Dienst schicken zu können. Sie sei nach dem Auffinden der Vorladung mit ihren Kindern sofort ins (Nennung Geschäft) zu ihrem Mann gegangen, worauf sie gemeinsam umgehend das Land verlassen hätten. Die Vorladung sei Ende (Nennung Zeitpunkt) gekommen, da sie damals Bustickets von H._______ nach Q._______ gekauft hätten, auf welchen das Datum vermerkt gewesen sei. Sie sei zwar Analphabetin, aber das Datum sei ihr beim Kauf der Billette im Reisebüro genannt worden. Es habe weder für ihre eigene Familie noch für die Familie ihres Mannes Konsequenzen gehabt, dass dieser der Vorladung keine Folge geleistet habe. Anlässlich der Anhörung ergänzte sie den Sachverhalt dahingehend, dass ihr Ausreisegrund die an ihren Mann gerichtete Aufforderung, am Krieg teilzunehmen, gewesen sei. Nachdem sie beim Putzen etwa um 08:00 Uhr morgens das fragliche Dokument unter der Tür gefunden und ihr eine ein paar Häuser entfernt wohnende (...) Nachbarin den Inhalt desselben erklärt habe, sei sie schockiert gewesen. Sie habe die wichtigsten Sachen in einen Koffer eingepackt und sei zusammen mit den Kindern zu ihrem Mann ins (Nennung Geschäft) gegangen. Sie habe sich unterwegs grosse Sorgen gemacht, dass die Behörden ihn bereits mitgenommen hätten oder ihr jemand gefolgt sein könnte, um den Aufenthaltsort ihres Mannes ausfindig zu machen. Nachdem sie ein paar Minuten im (Nennung Geschäft) mit ihrem Mann gesprochen habe, hätten sie sich aus Angst und zum Schutz der Familie und ihrer Kinder entschieden, von dort wegzugehen. Sie seien zunächst nach L._______ aufgebrochen, wo sie sich für einige Stunden bei der Tante ihres Mannes aufgehalten hätten. Sie hätten jedoch nicht dort bleiben wollen, weil die Regierung in L._______ die Kontrolle habe und auch die O._______ präsent und in die Kriegshandlungen involviert seien. Anschliessend seien sie in die I._______ ausgereist. An der Grenze seien sie von türkischen Grenzwächtern aufgegriffen und eine Woche lang inhaftiert worden. Anschliessend hätten die Wächter sie in einem anderen Gefängnis während (Nennung Dauer) festgehalten. Nachdem sie ausgereist seien, hätten sie von der im P._______ lebenden (Nennung Verwandte) erfahren, dass ihr (Nennung Verwandter) von den Behörden aufgesucht und nach dem Aufenthaltsort ihres Mannes gefragt worden sei. Die Behörden seien dabei hart gegen ihren (Nennung Verwandter) vorgegangen. Ferner seien weder sie noch ihr Mann in Syrien politisch aktiv gewesen. Auch in der Schweiz übe sie keine solchen Aktivitäten aus; sie wisse jedoch nicht, ob ihr Mann hierzulande aktiv sei. Die Vorladung und auch weitere Dokumente seien bei ihren diversen Ausreiseversuchen über das Meer mit der Zeit nass sowie unleserlich geworden und mit der Zeit verfallen. Als sie in J._______ angekommen seien, seien die Dokumente wegen der Nässe verklumpt und man habe sie nicht mehr voneinander unterscheiden können, weshalb sie sie weggeworfen hätten. Zum Beleg ihrer Vorbringen und ihrer Identität reichten die Beschwerdeführenden (Nennung Beweismittel) zu den Akten. B. Das SEM stellte mit Verfügung vom 7. Februar 2020 fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche vom 27. September 2017 ab, verfügte gleichzeitig ihre Wegweisung aus der Schweiz und ordnete wegen Unzumutbarkeit des Vollzuges der Wegweisung die vorläufige Aufnahme in der Schweiz an. C. Der von den Beschwerdeführenden mandatierte Rechtsvertreter ersuchte das SEM am 17. Februar 2020 um Einsicht in die Verfahrensakten. Mit Schreiben vom 20. Februar 2020 gewährte das SEM (teilweise) Einsicht in die Akten des N Dossiers. D. Die Beschwerdeführenden fochten diesen Entscheid mit Beschwerde vom 11. März 2020 beim Bundesverwaltungsgericht an. Sie beantragten, es sei die Verfügung des SEM vom 7. Februar 2020 aufzuheben und die Sache zur vollständigen und richtigen Abklärung und zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter sei die angefochtene Verfügung unter Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung von Asyl aufzuheben, eventualiter seien sie als Flüchtlinge anzuerkennen. In formeller Hinsicht ersuchten sie um vollumfängliche Einsicht in die Aktenstücke A17/2 und A20/1 sowie die "Relocation"-Akten und - nach Gewährung der Akteneinsicht - um Ansetzung einer angemessenen Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung. Sodann sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und sie seien von der Bezahlung der Verfahrenskosten zu befreien. Eventualiter sei ihnen eine angemessene Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses anzusetzen. Der Beschwerde lagen (Nennung Beweismittel) bei. E. Mit Instruktionsverfügung vom 17. März 2020 wurden die Gesuche um Erlass der Verfahrenskosten und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gutgeheissen. Ferner wurde das SEM zur Vernehmlassung im Sinne der Erwägungen bis zum 3. April 2020 eingeladen. F. Die Beschwerdeführerin brachte am (...) F._______ zur Welt. G. In seiner Vernehmlassung vom 1. April 2020 erachtete das SEM nach einigen ergänzenden Bemerkungen die erhobenen formellen Rügen als unbegründet und hielt an seinen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung vollumfänglich fest. H. Die Beschwerdeführenden replizierten mit Eingabe vom 23. April 2020.

Erwägungen (13 Absätze)

E. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.2 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Die Beschwerdeführenden rügen in formeller Hinsicht, das SEM habe den Anspruch auf Akteneinsicht und auf rechtliches Gehör schwerwiegend verletzt. Zudem habe es den Sachverhalt nicht richtig respektive unvollständig festgestellt und Gesetzesbestimmungen, insbesondere die Art. 3 und 7 AsylG, Art. 16 Abs. 2 und 3 Bst. b AsylG sowie die Art. 9 und 70 BV, verletzt. Diese Rügen sind vorab zu beurteilen, zumal sie allenfalls geeignet sind, die Kassation der angefochtenen Verfügung zu bewirken.

E. 3.2.1 Die Beschwerdeführenden erblicken zunächst eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darin, dass die Verfügung in französischer Sprache, mithin in einer ihnen fremden Verfahrenssprache, und nicht in der Sprache ihres Wohnsitzkantons (Deutsch) ergangen sei. Die Vorinstanz habe sich zu Unrecht auf die Ausnahmeregelung von aArt. 16 Abs. 3 Bst. b AsylG berufen. So liege weder eine Ausnahmesituation aufgrund hoher Gesuchszahlen noch ungenügender personeller Ressourcen vor. Es sei offensichtlich, dass die (lange) Verfahrensdauer bei sogenannten "Altfällen" ausschliesslich auf eine Fehlplanung des SEM zurückzuführen sei. Vorliegend gelangt aArt. 16 Abs. 2 AsylG - und nicht die mit der jüngsten Asylgesetzesrevision vorgenommene Neuformulierung von Art. 16 AsylG - zur Anwendung (vgl. E. 1.1 hievor). Praxisgemäss ist in der Regel dem Grundsatz Rechnung zu tragen, dass die Verfügung in der Sprache erlassen wird, die am Wohnsitz der asylsuchenden Person Amtssprache ist. Das Gericht erachtet die Anwendung der Ausnahmeregel insofern als grundsätzlich legitim, als der Verkürzung der Verfahrensdauer im Asylverfahren ein besonders grosses Gewicht beigemessen wird und auch im Interesse der Asylsuchenden liegt. Insofern ist der möglichst effiziente Ressourceneinsatz entgegen der Beschwerdevorbringen durch aArt. 16 Abs. 3 AsylG abgedeckt, zumal es sich nur um eine vorübergehende Massnahme handelte. Die vom Gesetzgeber vorgesehenen Ausnahmen sind begrenzt durch das Recht auf wirksame Beschwerde und einen fairen Prozess (Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 13 EMRK). Eine Verfügung kann ausnahmsweise in einer anderen Amtssprache ergehen, wenn gleichzeitig im Gegenzug geeignete Korrektivmassnahmen getroffen werden, die das Recht auf eine wirksame Beschwerde und auf einen fairen Prozess gewährleisten. Sofern die Vorinstanz keine geeigneten Korrektivmassnahmen ergriffen hat - was sich regelmässig erst auf der Stufe des Beschwerdeverfahrens herausstellt - kommt die Kassation der angefochtenen Verfügung einzig aus dem Grund, dass die Regeln betreffend die anzuwendende Verfahrenssprache verletzt wurden, grundsätzlich dann nicht in Frage, wenn die beschwerdeführende Person im Beschwerdeverfahren von einem professionellen Rechtsvertreter vertreten wird. Die Vorinstanz kann in einem solchen Fall aber zur Leistung einer Entschädigung verpflichtet werden für allfällige nützliche Auslagen, die der unterliegenden Partei entstehen, um diesen Mangel zu beheben (vgl. Entscheide und Mitteilungen der ARK [EMARK 2004 Nr. 29 E. 7 ff.], Urteile des BVGer E-5882/2019 vom 2. März 2020 E. 6 ff., E-3640/2020 vom 29. Januar 2021 E. 4.5 ff.). Die Beschwerdeführenden haben ihren Wohnsitz im Kanton (...) und damit in einem Gebiet, welches der deutschen Amtssprache untersteht. Es wäre mithin der Erlass einer Verfügung in deutscher Sprache die Regel gewesen. In den auf Französisch gehaltenen Erklärungen zum Erfordernis effizienter und fristgerechter Erledigungen von Asylgesuchen wurde darauf hingewiesen, dass das Verfügungsdispositiv das Wesentlichste des Entscheids zusammenfasse und der besseren Verständlichkeit halber auf Deutsch übersetzt worden sei. Rechtsverbindlich sei jedoch nur der Haupttext in Französisch. Vom SEM nicht übersetzt wurden jedoch die Begründung und auch die Rechtsmittelbelehrung. Ob das vom SEM gewählte Vorgehen, namentlich die gewählte Korrektivmassnahme generell als ausreichend anzusehen ist, um den in Art. 29a BV und Art. 13 EMRK garantierten Anspruch auf effektiven Rechtsschutz genügend Rechnung zu tragen, kann hier offenbleiben. Den Beschwerdeführenden war es offensichtlich mit Hilfe des von ihnen mandatierten Rechtsvertreters möglich, eine in jeder Hinsicht rechtsgenügliche Beschwerde einzureichen, die sich mit allen Aspekten der vorinstanzlichen Verfügung einlässlich auseinandergesetzt hat. Die Beschwerde wurde auch fristgerecht erhoben. Durch das Vorgehen der Vorinstanz wurde in diesem Punkt das rechtliche Gehör nicht verletzt. Auch liegt deswegen für die Beschwerdeführenden noch keine Einschränkung ihres Rechtsschutzes vor.

E. 3.2.2 Weiter rügen die Beschwerdeführenden eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dadurch, dass das SEM die Einsicht in die Akten A17/2 und A20/1 verweigert habe. Die Einsicht werde darüber Aufschluss geben, ob diese als "interne Notizen" vermerkten Aktenstücke die Verweisdossiers ihrer in der Schweiz lebenden Geschwister betreffen würden. Das SEM hätte die entsprechenden Dossiers, zumal diese in ihren BzP erwähnt würden, beiziehen müssen. Zudem habe das SEM die Pflicht zur korrekten Aktenführung verletzt, indem es bei den beiden Notizen unbedingt einen Betreff hätte erwähnen müssen. Mit der Bemerkung "notice intern" habe das SEM nicht die Akte als solche, sondern in erster Linie deren Paginierungskategorie erfasst. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die Akteneinsicht unter Beachtung der Art. 26 ff. VwVG zu gewähren ist. Die Einsicht in die Akten gemäss Art. 27 Abs. 1 VwVG darf nur verweigert werden, wenn wesentliche öffentliche Interessen des Bundes, insbesondere die innere oder äussere Sicherheit der Eidgenossenschaft (Bst. a), wesentliche private Interessen, insbesondere der Gegenpartei (Bst. b), oder das Interesse einer noch nicht abgeschlossenen amtlichen Untersuchung (Bst. c) die Geheimhaltung erfordern. Sofern die Einsichtnahme in ein Aktenstück verweigert wird, darf auf dieses zum Nachteil der Partei nur dann abgestellt werden, wenn ihr die Behörde von seinem für die Sache wesentlichen Inhalt Kenntnis und ihr ausserdem Gelegenheit gegeben hat, sich zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen (Art. 28 VwVG). In interne Akten, die von der verfügenden Behörde ausschliesslich für den Eigengebrauch beziehungsweise für die interne Entscheidfindung erstellt werden, wie beispielsweise Notizen zuhanden einer Drittperson innerhalb der Behörde, Telefonnotizen, Anträge oder Entscheidentwürfe, ist keine Einsicht zu gewähren (vgl. BGE 125 II 473 E. 4a S. 474 f. m.w.H., BGE 115 V 303). Vorab ist das SEM in Bezug auf die Aktenführung daran zu erinnern, dass die Bezeichnung "Notice interne" bezüglich der in Frage stehenden Aktenstücke A17/2 und A20/1 grundsätzlich ungenügend ist, da es sich - wie die Beschwerdeführenden zu Recht festhalten - bei der Bezeichnung "intern" um eine für das Akteneinsichtsrecht relevante Qualifikation und nicht um eine Beschreibung eines Dokuments handelt. Das SEM hat vorliegend, unabhängig vom Beschrieb im Aktenverzeichnis, die Akten A17/2 und A20/1 ("Notice interne") jedoch zu Recht als nicht dem Akteneinsichtsrecht unterliegende interne Akten im Sinne von BGE 115 V 303 paginiert, da es sich bei diesen in der Tat um behördeninterne Dokumente handelt (A17/2: [...]; A20/2: [...]). Hinsichtlich dieser beiden Aktenstücke kann somit ohne Weiteres davon ausgegangen werden, diese seien ausschliesslich für den Amtsgebrauch respektive zur internen Entscheidfindung bestimmt gewesen, weshalb ihnen diesbezüglich keinerlei Beweischarakter beigemessen werden kann und das SEM die Edition dieser Akten zu Recht verweigert hat. Das SEM ist jedoch anzuweisen, die Aktenstücke A17/2 und A20/1 in aussagekräftiger Weise in das Aktenverzeichnis aufzunehmen.

E. 3.2.3 Weiter monieren die Beschwerdeführenden, aus den Ziffern 5.02 der jeweiligen BzP (vgl. act. A4 und A5) gehe hervor, dass sie mittels Relocation in die Schweiz eingereist seien. Es sei offensichtlich, dass sich diesbezüglich ausführliche Akten beim SEM befinden müssten. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb diese weder im Asylverfahren erfasst noch anderweitig Einsicht in diese gewährt worden sei. Diesbezüglich liege eine offensichtliche Verletzung des Anspruchs auf Akteneinsicht vor. Es sei auf vergleichbare Fälle zu verweisen, in welchen das Bundesverwaltungsgericht das SEM angewiesen habe, die Relocation-Akten zu erfassen und Einsicht in diese zu gewähren (mit Verweis auf das Beschwerdeverfahren D-3472/2019 vom 17. September 2019 / N 688 991). Die Annahme der Beschwerdeführenden, wonach in Bezug auf das «Relocation»-Verfahren Akten erstellt worden sein müssten, erweist sich als zutreffend. Richtig ist sodann auch, dass diese Akten keinen Eingang in das Aktenverzeichnis gefunden haben. In den in Frage stehenden Vorakten N 693 373 befindet sich eine mit «Relocation» betitelte grüne Aktenmappe des SEM mit zahlreichen nicht paginierten Dokumenten sowie einem leeren Aktenverzeichnis. Diese Akten wurden den Beschwerdeführenden vom SEM nicht ediert, obwohl deren Rechtsvertreter mit Schreiben vom 17. Februar 2020 um vollständige Einsicht in die gesamten Asylakten ersucht hatte. Vorliegend sind diese in der «Relocation»-Mappe vorhandenen Akten - welche denn auch im N-Dossier abgelegt wurden - zweifellos als Asylakten zu qualifizieren. Daran ändert nichts, dass diese Akten zeitlich ausnahmslos vor der formellen Einreichung des Asylgesuchs in der Schweiz entstanden sind. Das «Relocation»-Verfahren dient nämlich der vorgängigen Abklärung der Schutzbedürftigkeit der um Umsiedlung ersuchenden Personen (vgl. zum Ganzen: Urteil des BVGer D-3472/2019 vom 17. September 2019 E. 4.4). Im Rahmen der während dieses Verfahrens durchgeführten "Sicherheitsanhörung" werden unter anderem auch die Gründe für die Flucht aus dem Heimatland erfragt. Vorliegend wurden die Beschwerdeführenden den Akten zufolge am (...) durch die Asylbehörden von J._______ angehört. Daraufhin fand am (...) in der Schweizer Vertretung in R._______ die "Sicherheitsanhörung" statt, worin die Beschwerdeführenden unter anderem ihre Fluchtgründe darlegten. Gestützt auf ihre Angaben wurden die Beschwerdeführenden vom SEM offensichtlich als schutzbedürftig im Sinne des «Relocation»-Programms erachtet. So wurde ihre Umsiedlung in die Schweiz am (...) bewilligt, worauf sie am (...) legal in die Schweiz einreisten. Nach dem Gesagten steht fest, dass die Angaben der Beschwerdeführenden im Rahmen des dem eigentlichen Asylverfahrens vorgelagerten «Relocation»-Verfahrens zumindest für die Beurteilung der Schutzbedürftigkeit von wesentlicher Bedeutung waren. Ausserdem ist den in der «Relocation»-Mappe abgelegten Protokollen der Sicherheitsanhörungen zu entnehmen, dass die Beschwerdeführenden erkennbar bereits damals vergleichsweise detaillierte Angaben zu den Gründen ihrer Flucht aus der Heimat gemacht haben (dort insbesondere Ziffer 4.1 betreffend die Beschwerdeführerin und die Ziffern 1.5 f. und 4.1 hinsichtlich des Beschwerdeführers). Diese Akten sind daher ohne weiteres als Asylakten zu qualifizieren und das SEM ist im Rahmen der ihm obliegenden Sachverhaltsfeststellungs- und Prüfungspflicht verpflichtet, die Akten des «Relocation»-Verfahrens bei der Beurteilung der Asylgesuche zu berücksichtigen und zumindest ansatzweise in den Asylentscheid einfliessen zu lassen. Aus der festgestellten Relevanz der "Relocation"-Akten für das Asylverfahren in der Schweiz ergibt sich sodann ohne weiteres der Anspruch der Beschwerdeführenden auf Einsicht in diese Akten. Der Hinweis des SEM in der Vernehmlassung, dass es sich bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen nicht auf die "Relocation"-Akten abgestützt habe, weshalb es weder Einsicht in dieselben noch das rechtliche Gehör zu entsprechenden Ungereimtheiten gewährt habe, vermag zu keiner anderen Beurteilung zu führen. Die Einsicht in Akten, die für ein bestimmtes Verfahren erstellt oder beigezogen wurden, kann nicht mit der Begründung verweigert werden, sie seien für den Verfahrensausgang ohne Einflusspotenzial, irrelevant oder zu einem anderen Zweck erstellt worden. Ausserdem ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der BzP mit einem Widerspruch zu den Aussagen in der «Sicherheitsanhörung» konfrontiert wurde (vgl. A4 S. 9). Wie bereits erwähnt, hat das SEM den Beschwerdeführenden im vorliegenden Fall die Einsicht in die "Relocation"-Akten ohne Begründung verweigert und damit ihr Recht auf Akteneinsicht klarerweise verletzt. Zwar unterstehen diverse Dokumente der "Relocation"-Akten aus verschiedenen Gründen nicht oder jedenfalls nicht in vollem Umfang der Editionspflicht. Es liegt daher auf der Hand, dass die Akteneinsicht in einige dieser Dokumente nur eingeschränkt gewährt werden könnte. Derartige Einschränkungen des Akteneinsichtsrechts müssten aber konkret begründet werden. Zudem ist Art. 27 Abs. 3 VwVG zu beachten, wonach die Einsichtnahme in eigene Eingaben der Partei, ihre als Beweismittel eingereichten Urkunden und ihr eröffnete Verfügungen nicht verweigert werden dürfen, die Einsichtnahme in Protokolle über eigene Aussagen der Partei nur bis zum Abschluss der Untersuchung. Die vorliegenden "Relocation"-Akten enthalten, wie erwähnt, auch Protokolle mit eigenen Aussagen der Beschwerdeführenden, insbesondere auch Aussagen zu ihren Fluchtgründen. Eine pauschale Einsichtsverweigerung im Rahmen des vorliegenden Asylverfahrens ist daher offensichtlich nicht zulässig (vgl. zum Ganzen: Urteil des BVGer E-4491/2017 vom 10. November 2017, E. 6.2.3.).

E. 3.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass das SEM den Anspruch der Beschwerdeführenden auf rechtliches Gehör durch die unterlassene korrekte Erfassung der Akten des «Relocation»-Verfahrens (mit Aktenverzeichnis und durchgehender Paginierung), die Nichtberücksichtigung dieser Akten im Asylentscheid sowie die ohne Begründung unterlassene Edition dieser Akten (Verletzung der Aktenführungspflicht, der Prüfungspflicht und des Akteneinsichtsrechts) mehrfach verletzt hat.

E. 3.4 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Angesichts des formellen Charakters des Gehörsanspruchs führt eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör grundsätzlich zur Kassation und Rückweisung der Sache an die Vor-instanz, unabhängig davon, ob die angefochtene Verfügung bei korrekter Verfahrensführung im Ergebnis anders ausgefallen wäre. Die Heilung von Gehörsverletzungen aus prozessökonomischen Gründen ist auf Beschwerdeebene nur möglich, wenn das Versäumte nachgeholt wird, die Beschwerdeführenden dazu Stellung nehmen können, der Beschwerdeinstanz uneingeschränkte Überprüfungsbefugnis in Bezug auf Tatbestand und Rechtsanwendung zukommt, die festgestellte Verletzung nicht schwerwiegender Natur ist und die fehlende Entscheidreife durch die Beschwerdeinstanz mit vertretbarem Aufwand hergestellt werden kann. Eine Kassation kann sich unter Umständen sogar dann rechtfertigen, wenn die genannten Voraussetzungen für eine Heilung erfüllt wären, beispielsweise dann, wenn die Gehörsverletzung durch die Vorinstanz kein Versehen im Einzelfall darstellt, sondern Resultat gehäufter unsorgfältiger Verfahrensführung ist. Auch eine Häufung von für sich allein weniger gewichtigen Verfahrensfehlern kann dazu führen, dass das Verfahren insgesamt als derart mangelhaft bezeichnet werden muss, dass eine Heilung im Rechtsmittelverfahren ausgeschlossen ist (vgl. dazu BVGE 2015/10 E. 7.1 m.w.H.). Eine Heilung der festgestellten formellen Rechtsverletzungen auf Beschwerdestufe fällt im vorliegenden Fall nicht in Betracht zumal es sich beim beanstandeten Vorgehen des SEM nicht um einen Einzelfall handelt (vgl. Urteile des BVGer D-1976/2020 vom 16. Juni 2020 E. 5D-3472/2019 vom 17. September 2019 E. 4.4, E-2891/2019 vom 15. Juli 2019, D-1879/2019 vom 14. Mai 2019 sowie E-4491/2017 und E-4500/2017 vom 10. November 2017). Ausserdem ginge den Beschwerdeführenden bei einer Heilung durch das Gericht und einem daraufhin allenfalls ergehenden abweisenden Entscheid eine Instanz verloren. Aus diesen Gründen erscheint im vorliegenden Fall eine Kassation der angefochtenen Verfügung als gerechtfertigt.

E. 4 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde insofern gutzuheissen, als die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Behebung der festgestellten Mängel sowie zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. Das SEM ist im Rahmen des wiederaufzunehmenden erstinstanzlichen Verfahrens gehalten, seiner Aktenführungs- und Paginierungspflicht rechtsgenüglich nachzukommen, die "Relocation"-Akten als Teil der Asylakten zu berücksichtigen und zu würdigen, den Beschwerdeführenden unter Berücksichtigung allfälliger Geheimhaltungsinteressen i.S.v. Art. 27 VwVG soweit möglich Zugang zu den "Relocation"-Akten zu gewähren und ihnen in der Folge das Recht zur Stellungnahme einzuräumen. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf den weiteren Inhalt der Beschwerde näher einzugehen.

E. 5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).

E. 5.2 Den vertretenen Beschwerdeführenden ist angesichts ihres Obsiegens im Kassationsantrag in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist den Beschwerdeführenden zulasten der Vor-instanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1600.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird.
  2. Die Verfügung des SEM vom 7. Februar 2020 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an das SEM zurückgewiesen.
  3. Das SEM wird angewiesen, die Aktenstücke A17/2 und A20/1 in aussagekräftiger Weise in das Aktenverzeichnis aufzunehmen.
  4. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  5. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1600.- auszurichten.
  6. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Stefan Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1453/2020 Urteil vom 16. April 2021 Besetzung Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger (Vorsitz), Richter Simon Thurnheer, Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Gerichtsschreiber Stefan Weber. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), E_______, geboren am (...), F._______, geboren am (...), Syrien, vertreten durch Rechtsanwalt Michael Steiner, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 7. Februar 2020 / N_______. Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführenden, syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie mit letztem Wohnsitz im Dorf G._______ bei H._______, verliessen Syrien eigenen Angaben zufolge im (...) und gelangten über I._______ nach J._______. Im Rahmen des (...) erteilte das SEM den Beschwerdeführenden eine Einreisebewilligung in die Schweiz, wo sie am 27. September 2017 um Asyl ersuchten. A._______ (Beschwerdeführer) und seine Ehefrau B._______ (Beschwerdeführerin) wurden vom SEM am 12. Oktober 2017 zu ihrer Person befragt (BzP) und am 5. September 2018 (Beschwerdeführer) sowie am 16. Oktober 2018 (Beschwerdeführerin) einlässlich angehört. A.b Der aus dem Dorf K._______ (Bezirk L._______/M._______; Provinz N._______) stammende Beschwerdeführer führte in der BzP zur Begründung seines Gesuchs an, er sei bis im Jahr (...) ein Ajnabi gewesen und habe anschliessend die syrische Staatsangehörigkeit erworben. Seine Heimat habe er wegen des allgemeinen Kriegsgeschehens verlassen. In Syrien habe er weder mit den Behörden noch mit Dritten Probleme gehabt und sich auch nicht politisch engagiert. Als Ajnabi habe er keinen Militärdienst geleistet. Er habe vor der Ausreise unter anderem in einem (Nennung Geschäft) in G._______ gearbeitet. Am (...) habe seine Frau zuhause eine ihn betreffende militärische Vorladung entgegengenommen, gemäss welcher er zu einem nicht genannten Zeitpunkt hätte zum Kampf einrücken müssen. Gleichentags sei seine Frau mit den Kindern im (Nennung Geschäft) erschienen und habe ihm die Vorladung, welche durch den Nachrichtendienst ausgestellt gewesen sei, gezeigt. Da ihn die Behörden jederzeit hätten verhaften können, seien sie sofort aufgebrochen und hätten das Land verlassen. Ein Militärbüchlein habe er zu jenem Zeitpunkt nicht besessen. Die fehlende Prüfung seiner Tauglichkeit oder eine fehlende militärische Ausbildung halte die syrischen Behörden nicht davon ab, die Kurden an die Front zu schicken. Aus Angst vor einer Mitnahme durch die O._______ sei er nicht im Gebiet von M._______ geblieben. Nach seiner Flucht sei sein (Nennung Verwandter) zwei bis drei Mal verhaftet und jeweils (Nennung Dauer) von den Behörden festgehalten, zu seinem Verbleib befragt und auch gefoltert worden. Die Vorladung könne er nicht beibringen, da diese auf der Flucht im Meer verloren gegangen sei. Im Rahmen der Anhörung brachte er ergänzend vor, Angehörige des Geheimdienstes hätten am Morgen des (...) die Fahndungsmitteilung unter ihrer Türe durchgeschoben und seien dann ein paar Stunden später respektive am folgenden Tag bei seinem im gleichen Haus wohnhaften (Nennung Verwandter) erschienen und hätten nach ihm gefragt. Seine Frau habe das Dokument - da sie Analphabetin sei - ihrem Nachbar gezeigt, der es ihr vorgelesen habe. Daraufhin habe sich seine Frau in grosser Aufregung und Angst zu ihm ins (Nennung Geschäft) begeben, wo sie ihn über den Erhalt des Schriftstücks informiert habe. Er selber habe das Dokument weder gelesen noch gesehen, da sie sich zuerst hätten retten wollen. Wenige Minuten später hätten sie das (Nennung Geschäft) verlassen. Sein (Nennung Verwandter) - der zu diesem Zeitpunkt noch nichts von seiner Flucht gewusst habe - sei daraufhin von den Behörden (Nennung Anzahl) aufgesucht und nach seinem Verbleib gefragt worden. Das Haus sei jeweils durchsucht und sein (Nennung Verwandter) im Rahmen der ersten Durchsuchung geschlagen worden. Nach dem (...) Besuch sei seinem (Nennung Verwandter) die Fahndungsmitteilung ausgehändigt und dieser sei darüber informiert worden, dass er unter Beobachtung stehe und getötet würde, falls er den Aufenthaltsort seines (Nennung Verwandter) verheimliche. (Nennung Zeitpunkt) nach ihrer Flucht hätten die Behörden seinem (Nennung Verwandter) eine Fahndungsmitteilung übergeben, die ihn (den Beschwerdeführer) als Landesverräter brandmarke. Er wisse nicht, weshalb auf dem Suchbefehl nicht der richtige Grund für die Suche nach seiner Person stehe. Sein (Nennung Verwandter) sei in der Folge im (...) in den P._______ gereist, wo er dieses Dokument seiner Schwester übergeben habe. Seine Schwester habe dann Besuchern aus (Nennung Kontinent) die Fahndungsmitteilung für ihn mitgegeben. A.c Die aus Q._______ (Provinz N._______) stammende Beschwerdeführerin führte ihrerseits in der BzP an, sie hätten Syrien wegen der allgemeinen Kriegslage verlassen und weil ihr Mann für den militärischen Reservedienst aufgeboten worden sei. Sie habe die schriftliche Vorladung, welche unter der Türe durchgeschoben worden sei, in der Wohnung gefunden. Da sie Analphabetin sei, wisse sie nicht, was im erwähnten Dokument genau geschrieben gewesen sei. Die Nachbarn hätten sie jedoch über dessen Inhalt informiert. Einige ihrer Nachbarn seien früher für den Militärdienst abgeholt worden. Ihr Mann sei früher Ajnabi gewesen. Die Behörden hätten ihn absichtlich eingebürgert, um ihn in den Dienst schicken zu können. Sie sei nach dem Auffinden der Vorladung mit ihren Kindern sofort ins (Nennung Geschäft) zu ihrem Mann gegangen, worauf sie gemeinsam umgehend das Land verlassen hätten. Die Vorladung sei Ende (Nennung Zeitpunkt) gekommen, da sie damals Bustickets von H._______ nach Q._______ gekauft hätten, auf welchen das Datum vermerkt gewesen sei. Sie sei zwar Analphabetin, aber das Datum sei ihr beim Kauf der Billette im Reisebüro genannt worden. Es habe weder für ihre eigene Familie noch für die Familie ihres Mannes Konsequenzen gehabt, dass dieser der Vorladung keine Folge geleistet habe. Anlässlich der Anhörung ergänzte sie den Sachverhalt dahingehend, dass ihr Ausreisegrund die an ihren Mann gerichtete Aufforderung, am Krieg teilzunehmen, gewesen sei. Nachdem sie beim Putzen etwa um 08:00 Uhr morgens das fragliche Dokument unter der Tür gefunden und ihr eine ein paar Häuser entfernt wohnende (...) Nachbarin den Inhalt desselben erklärt habe, sei sie schockiert gewesen. Sie habe die wichtigsten Sachen in einen Koffer eingepackt und sei zusammen mit den Kindern zu ihrem Mann ins (Nennung Geschäft) gegangen. Sie habe sich unterwegs grosse Sorgen gemacht, dass die Behörden ihn bereits mitgenommen hätten oder ihr jemand gefolgt sein könnte, um den Aufenthaltsort ihres Mannes ausfindig zu machen. Nachdem sie ein paar Minuten im (Nennung Geschäft) mit ihrem Mann gesprochen habe, hätten sie sich aus Angst und zum Schutz der Familie und ihrer Kinder entschieden, von dort wegzugehen. Sie seien zunächst nach L._______ aufgebrochen, wo sie sich für einige Stunden bei der Tante ihres Mannes aufgehalten hätten. Sie hätten jedoch nicht dort bleiben wollen, weil die Regierung in L._______ die Kontrolle habe und auch die O._______ präsent und in die Kriegshandlungen involviert seien. Anschliessend seien sie in die I._______ ausgereist. An der Grenze seien sie von türkischen Grenzwächtern aufgegriffen und eine Woche lang inhaftiert worden. Anschliessend hätten die Wächter sie in einem anderen Gefängnis während (Nennung Dauer) festgehalten. Nachdem sie ausgereist seien, hätten sie von der im P._______ lebenden (Nennung Verwandte) erfahren, dass ihr (Nennung Verwandter) von den Behörden aufgesucht und nach dem Aufenthaltsort ihres Mannes gefragt worden sei. Die Behörden seien dabei hart gegen ihren (Nennung Verwandter) vorgegangen. Ferner seien weder sie noch ihr Mann in Syrien politisch aktiv gewesen. Auch in der Schweiz übe sie keine solchen Aktivitäten aus; sie wisse jedoch nicht, ob ihr Mann hierzulande aktiv sei. Die Vorladung und auch weitere Dokumente seien bei ihren diversen Ausreiseversuchen über das Meer mit der Zeit nass sowie unleserlich geworden und mit der Zeit verfallen. Als sie in J._______ angekommen seien, seien die Dokumente wegen der Nässe verklumpt und man habe sie nicht mehr voneinander unterscheiden können, weshalb sie sie weggeworfen hätten. Zum Beleg ihrer Vorbringen und ihrer Identität reichten die Beschwerdeführenden (Nennung Beweismittel) zu den Akten. B. Das SEM stellte mit Verfügung vom 7. Februar 2020 fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche vom 27. September 2017 ab, verfügte gleichzeitig ihre Wegweisung aus der Schweiz und ordnete wegen Unzumutbarkeit des Vollzuges der Wegweisung die vorläufige Aufnahme in der Schweiz an. C. Der von den Beschwerdeführenden mandatierte Rechtsvertreter ersuchte das SEM am 17. Februar 2020 um Einsicht in die Verfahrensakten. Mit Schreiben vom 20. Februar 2020 gewährte das SEM (teilweise) Einsicht in die Akten des N Dossiers. D. Die Beschwerdeführenden fochten diesen Entscheid mit Beschwerde vom 11. März 2020 beim Bundesverwaltungsgericht an. Sie beantragten, es sei die Verfügung des SEM vom 7. Februar 2020 aufzuheben und die Sache zur vollständigen und richtigen Abklärung und zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter sei die angefochtene Verfügung unter Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung von Asyl aufzuheben, eventualiter seien sie als Flüchtlinge anzuerkennen. In formeller Hinsicht ersuchten sie um vollumfängliche Einsicht in die Aktenstücke A17/2 und A20/1 sowie die "Relocation"-Akten und - nach Gewährung der Akteneinsicht - um Ansetzung einer angemessenen Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung. Sodann sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und sie seien von der Bezahlung der Verfahrenskosten zu befreien. Eventualiter sei ihnen eine angemessene Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses anzusetzen. Der Beschwerde lagen (Nennung Beweismittel) bei. E. Mit Instruktionsverfügung vom 17. März 2020 wurden die Gesuche um Erlass der Verfahrenskosten und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gutgeheissen. Ferner wurde das SEM zur Vernehmlassung im Sinne der Erwägungen bis zum 3. April 2020 eingeladen. F. Die Beschwerdeführerin brachte am (...) F._______ zur Welt. G. In seiner Vernehmlassung vom 1. April 2020 erachtete das SEM nach einigen ergänzenden Bemerkungen die erhobenen formellen Rügen als unbegründet und hielt an seinen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung vollumfänglich fest. H. Die Beschwerdeführenden replizierten mit Eingabe vom 23. April 2020. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). 1.3 Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Die Beschwerdeführenden rügen in formeller Hinsicht, das SEM habe den Anspruch auf Akteneinsicht und auf rechtliches Gehör schwerwiegend verletzt. Zudem habe es den Sachverhalt nicht richtig respektive unvollständig festgestellt und Gesetzesbestimmungen, insbesondere die Art. 3 und 7 AsylG, Art. 16 Abs. 2 und 3 Bst. b AsylG sowie die Art. 9 und 70 BV, verletzt. Diese Rügen sind vorab zu beurteilen, zumal sie allenfalls geeignet sind, die Kassation der angefochtenen Verfügung zu bewirken. 3.2 3.2.1 Die Beschwerdeführenden erblicken zunächst eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darin, dass die Verfügung in französischer Sprache, mithin in einer ihnen fremden Verfahrenssprache, und nicht in der Sprache ihres Wohnsitzkantons (Deutsch) ergangen sei. Die Vorinstanz habe sich zu Unrecht auf die Ausnahmeregelung von aArt. 16 Abs. 3 Bst. b AsylG berufen. So liege weder eine Ausnahmesituation aufgrund hoher Gesuchszahlen noch ungenügender personeller Ressourcen vor. Es sei offensichtlich, dass die (lange) Verfahrensdauer bei sogenannten "Altfällen" ausschliesslich auf eine Fehlplanung des SEM zurückzuführen sei. Vorliegend gelangt aArt. 16 Abs. 2 AsylG - und nicht die mit der jüngsten Asylgesetzesrevision vorgenommene Neuformulierung von Art. 16 AsylG - zur Anwendung (vgl. E. 1.1 hievor). Praxisgemäss ist in der Regel dem Grundsatz Rechnung zu tragen, dass die Verfügung in der Sprache erlassen wird, die am Wohnsitz der asylsuchenden Person Amtssprache ist. Das Gericht erachtet die Anwendung der Ausnahmeregel insofern als grundsätzlich legitim, als der Verkürzung der Verfahrensdauer im Asylverfahren ein besonders grosses Gewicht beigemessen wird und auch im Interesse der Asylsuchenden liegt. Insofern ist der möglichst effiziente Ressourceneinsatz entgegen der Beschwerdevorbringen durch aArt. 16 Abs. 3 AsylG abgedeckt, zumal es sich nur um eine vorübergehende Massnahme handelte. Die vom Gesetzgeber vorgesehenen Ausnahmen sind begrenzt durch das Recht auf wirksame Beschwerde und einen fairen Prozess (Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 13 EMRK). Eine Verfügung kann ausnahmsweise in einer anderen Amtssprache ergehen, wenn gleichzeitig im Gegenzug geeignete Korrektivmassnahmen getroffen werden, die das Recht auf eine wirksame Beschwerde und auf einen fairen Prozess gewährleisten. Sofern die Vorinstanz keine geeigneten Korrektivmassnahmen ergriffen hat - was sich regelmässig erst auf der Stufe des Beschwerdeverfahrens herausstellt - kommt die Kassation der angefochtenen Verfügung einzig aus dem Grund, dass die Regeln betreffend die anzuwendende Verfahrenssprache verletzt wurden, grundsätzlich dann nicht in Frage, wenn die beschwerdeführende Person im Beschwerdeverfahren von einem professionellen Rechtsvertreter vertreten wird. Die Vorinstanz kann in einem solchen Fall aber zur Leistung einer Entschädigung verpflichtet werden für allfällige nützliche Auslagen, die der unterliegenden Partei entstehen, um diesen Mangel zu beheben (vgl. Entscheide und Mitteilungen der ARK [EMARK 2004 Nr. 29 E. 7 ff.], Urteile des BVGer E-5882/2019 vom 2. März 2020 E. 6 ff., E-3640/2020 vom 29. Januar 2021 E. 4.5 ff.). Die Beschwerdeführenden haben ihren Wohnsitz im Kanton (...) und damit in einem Gebiet, welches der deutschen Amtssprache untersteht. Es wäre mithin der Erlass einer Verfügung in deutscher Sprache die Regel gewesen. In den auf Französisch gehaltenen Erklärungen zum Erfordernis effizienter und fristgerechter Erledigungen von Asylgesuchen wurde darauf hingewiesen, dass das Verfügungsdispositiv das Wesentlichste des Entscheids zusammenfasse und der besseren Verständlichkeit halber auf Deutsch übersetzt worden sei. Rechtsverbindlich sei jedoch nur der Haupttext in Französisch. Vom SEM nicht übersetzt wurden jedoch die Begründung und auch die Rechtsmittelbelehrung. Ob das vom SEM gewählte Vorgehen, namentlich die gewählte Korrektivmassnahme generell als ausreichend anzusehen ist, um den in Art. 29a BV und Art. 13 EMRK garantierten Anspruch auf effektiven Rechtsschutz genügend Rechnung zu tragen, kann hier offenbleiben. Den Beschwerdeführenden war es offensichtlich mit Hilfe des von ihnen mandatierten Rechtsvertreters möglich, eine in jeder Hinsicht rechtsgenügliche Beschwerde einzureichen, die sich mit allen Aspekten der vorinstanzlichen Verfügung einlässlich auseinandergesetzt hat. Die Beschwerde wurde auch fristgerecht erhoben. Durch das Vorgehen der Vorinstanz wurde in diesem Punkt das rechtliche Gehör nicht verletzt. Auch liegt deswegen für die Beschwerdeführenden noch keine Einschränkung ihres Rechtsschutzes vor. 3.2.2 Weiter rügen die Beschwerdeführenden eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dadurch, dass das SEM die Einsicht in die Akten A17/2 und A20/1 verweigert habe. Die Einsicht werde darüber Aufschluss geben, ob diese als "interne Notizen" vermerkten Aktenstücke die Verweisdossiers ihrer in der Schweiz lebenden Geschwister betreffen würden. Das SEM hätte die entsprechenden Dossiers, zumal diese in ihren BzP erwähnt würden, beiziehen müssen. Zudem habe das SEM die Pflicht zur korrekten Aktenführung verletzt, indem es bei den beiden Notizen unbedingt einen Betreff hätte erwähnen müssen. Mit der Bemerkung "notice intern" habe das SEM nicht die Akte als solche, sondern in erster Linie deren Paginierungskategorie erfasst. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die Akteneinsicht unter Beachtung der Art. 26 ff. VwVG zu gewähren ist. Die Einsicht in die Akten gemäss Art. 27 Abs. 1 VwVG darf nur verweigert werden, wenn wesentliche öffentliche Interessen des Bundes, insbesondere die innere oder äussere Sicherheit der Eidgenossenschaft (Bst. a), wesentliche private Interessen, insbesondere der Gegenpartei (Bst. b), oder das Interesse einer noch nicht abgeschlossenen amtlichen Untersuchung (Bst. c) die Geheimhaltung erfordern. Sofern die Einsichtnahme in ein Aktenstück verweigert wird, darf auf dieses zum Nachteil der Partei nur dann abgestellt werden, wenn ihr die Behörde von seinem für die Sache wesentlichen Inhalt Kenntnis und ihr ausserdem Gelegenheit gegeben hat, sich zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen (Art. 28 VwVG). In interne Akten, die von der verfügenden Behörde ausschliesslich für den Eigengebrauch beziehungsweise für die interne Entscheidfindung erstellt werden, wie beispielsweise Notizen zuhanden einer Drittperson innerhalb der Behörde, Telefonnotizen, Anträge oder Entscheidentwürfe, ist keine Einsicht zu gewähren (vgl. BGE 125 II 473 E. 4a S. 474 f. m.w.H., BGE 115 V 303). Vorab ist das SEM in Bezug auf die Aktenführung daran zu erinnern, dass die Bezeichnung "Notice interne" bezüglich der in Frage stehenden Aktenstücke A17/2 und A20/1 grundsätzlich ungenügend ist, da es sich - wie die Beschwerdeführenden zu Recht festhalten - bei der Bezeichnung "intern" um eine für das Akteneinsichtsrecht relevante Qualifikation und nicht um eine Beschreibung eines Dokuments handelt. Das SEM hat vorliegend, unabhängig vom Beschrieb im Aktenverzeichnis, die Akten A17/2 und A20/1 ("Notice interne") jedoch zu Recht als nicht dem Akteneinsichtsrecht unterliegende interne Akten im Sinne von BGE 115 V 303 paginiert, da es sich bei diesen in der Tat um behördeninterne Dokumente handelt (A17/2: [...]; A20/2: [...]). Hinsichtlich dieser beiden Aktenstücke kann somit ohne Weiteres davon ausgegangen werden, diese seien ausschliesslich für den Amtsgebrauch respektive zur internen Entscheidfindung bestimmt gewesen, weshalb ihnen diesbezüglich keinerlei Beweischarakter beigemessen werden kann und das SEM die Edition dieser Akten zu Recht verweigert hat. Das SEM ist jedoch anzuweisen, die Aktenstücke A17/2 und A20/1 in aussagekräftiger Weise in das Aktenverzeichnis aufzunehmen. 3.2.3 Weiter monieren die Beschwerdeführenden, aus den Ziffern 5.02 der jeweiligen BzP (vgl. act. A4 und A5) gehe hervor, dass sie mittels Relocation in die Schweiz eingereist seien. Es sei offensichtlich, dass sich diesbezüglich ausführliche Akten beim SEM befinden müssten. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb diese weder im Asylverfahren erfasst noch anderweitig Einsicht in diese gewährt worden sei. Diesbezüglich liege eine offensichtliche Verletzung des Anspruchs auf Akteneinsicht vor. Es sei auf vergleichbare Fälle zu verweisen, in welchen das Bundesverwaltungsgericht das SEM angewiesen habe, die Relocation-Akten zu erfassen und Einsicht in diese zu gewähren (mit Verweis auf das Beschwerdeverfahren D-3472/2019 vom 17. September 2019 / N 688 991). Die Annahme der Beschwerdeführenden, wonach in Bezug auf das «Relocation»-Verfahren Akten erstellt worden sein müssten, erweist sich als zutreffend. Richtig ist sodann auch, dass diese Akten keinen Eingang in das Aktenverzeichnis gefunden haben. In den in Frage stehenden Vorakten N 693 373 befindet sich eine mit «Relocation» betitelte grüne Aktenmappe des SEM mit zahlreichen nicht paginierten Dokumenten sowie einem leeren Aktenverzeichnis. Diese Akten wurden den Beschwerdeführenden vom SEM nicht ediert, obwohl deren Rechtsvertreter mit Schreiben vom 17. Februar 2020 um vollständige Einsicht in die gesamten Asylakten ersucht hatte. Vorliegend sind diese in der «Relocation»-Mappe vorhandenen Akten - welche denn auch im N-Dossier abgelegt wurden - zweifellos als Asylakten zu qualifizieren. Daran ändert nichts, dass diese Akten zeitlich ausnahmslos vor der formellen Einreichung des Asylgesuchs in der Schweiz entstanden sind. Das «Relocation»-Verfahren dient nämlich der vorgängigen Abklärung der Schutzbedürftigkeit der um Umsiedlung ersuchenden Personen (vgl. zum Ganzen: Urteil des BVGer D-3472/2019 vom 17. September 2019 E. 4.4). Im Rahmen der während dieses Verfahrens durchgeführten "Sicherheitsanhörung" werden unter anderem auch die Gründe für die Flucht aus dem Heimatland erfragt. Vorliegend wurden die Beschwerdeführenden den Akten zufolge am (...) durch die Asylbehörden von J._______ angehört. Daraufhin fand am (...) in der Schweizer Vertretung in R._______ die "Sicherheitsanhörung" statt, worin die Beschwerdeführenden unter anderem ihre Fluchtgründe darlegten. Gestützt auf ihre Angaben wurden die Beschwerdeführenden vom SEM offensichtlich als schutzbedürftig im Sinne des «Relocation»-Programms erachtet. So wurde ihre Umsiedlung in die Schweiz am (...) bewilligt, worauf sie am (...) legal in die Schweiz einreisten. Nach dem Gesagten steht fest, dass die Angaben der Beschwerdeführenden im Rahmen des dem eigentlichen Asylverfahrens vorgelagerten «Relocation»-Verfahrens zumindest für die Beurteilung der Schutzbedürftigkeit von wesentlicher Bedeutung waren. Ausserdem ist den in der «Relocation»-Mappe abgelegten Protokollen der Sicherheitsanhörungen zu entnehmen, dass die Beschwerdeführenden erkennbar bereits damals vergleichsweise detaillierte Angaben zu den Gründen ihrer Flucht aus der Heimat gemacht haben (dort insbesondere Ziffer 4.1 betreffend die Beschwerdeführerin und die Ziffern 1.5 f. und 4.1 hinsichtlich des Beschwerdeführers). Diese Akten sind daher ohne weiteres als Asylakten zu qualifizieren und das SEM ist im Rahmen der ihm obliegenden Sachverhaltsfeststellungs- und Prüfungspflicht verpflichtet, die Akten des «Relocation»-Verfahrens bei der Beurteilung der Asylgesuche zu berücksichtigen und zumindest ansatzweise in den Asylentscheid einfliessen zu lassen. Aus der festgestellten Relevanz der "Relocation"-Akten für das Asylverfahren in der Schweiz ergibt sich sodann ohne weiteres der Anspruch der Beschwerdeführenden auf Einsicht in diese Akten. Der Hinweis des SEM in der Vernehmlassung, dass es sich bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen nicht auf die "Relocation"-Akten abgestützt habe, weshalb es weder Einsicht in dieselben noch das rechtliche Gehör zu entsprechenden Ungereimtheiten gewährt habe, vermag zu keiner anderen Beurteilung zu führen. Die Einsicht in Akten, die für ein bestimmtes Verfahren erstellt oder beigezogen wurden, kann nicht mit der Begründung verweigert werden, sie seien für den Verfahrensausgang ohne Einflusspotenzial, irrelevant oder zu einem anderen Zweck erstellt worden. Ausserdem ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der BzP mit einem Widerspruch zu den Aussagen in der «Sicherheitsanhörung» konfrontiert wurde (vgl. A4 S. 9). Wie bereits erwähnt, hat das SEM den Beschwerdeführenden im vorliegenden Fall die Einsicht in die "Relocation"-Akten ohne Begründung verweigert und damit ihr Recht auf Akteneinsicht klarerweise verletzt. Zwar unterstehen diverse Dokumente der "Relocation"-Akten aus verschiedenen Gründen nicht oder jedenfalls nicht in vollem Umfang der Editionspflicht. Es liegt daher auf der Hand, dass die Akteneinsicht in einige dieser Dokumente nur eingeschränkt gewährt werden könnte. Derartige Einschränkungen des Akteneinsichtsrechts müssten aber konkret begründet werden. Zudem ist Art. 27 Abs. 3 VwVG zu beachten, wonach die Einsichtnahme in eigene Eingaben der Partei, ihre als Beweismittel eingereichten Urkunden und ihr eröffnete Verfügungen nicht verweigert werden dürfen, die Einsichtnahme in Protokolle über eigene Aussagen der Partei nur bis zum Abschluss der Untersuchung. Die vorliegenden "Relocation"-Akten enthalten, wie erwähnt, auch Protokolle mit eigenen Aussagen der Beschwerdeführenden, insbesondere auch Aussagen zu ihren Fluchtgründen. Eine pauschale Einsichtsverweigerung im Rahmen des vorliegenden Asylverfahrens ist daher offensichtlich nicht zulässig (vgl. zum Ganzen: Urteil des BVGer E-4491/2017 vom 10. November 2017, E. 6.2.3.). 3.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass das SEM den Anspruch der Beschwerdeführenden auf rechtliches Gehör durch die unterlassene korrekte Erfassung der Akten des «Relocation»-Verfahrens (mit Aktenverzeichnis und durchgehender Paginierung), die Nichtberücksichtigung dieser Akten im Asylentscheid sowie die ohne Begründung unterlassene Edition dieser Akten (Verletzung der Aktenführungspflicht, der Prüfungspflicht und des Akteneinsichtsrechts) mehrfach verletzt hat. 3.4 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Angesichts des formellen Charakters des Gehörsanspruchs führt eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör grundsätzlich zur Kassation und Rückweisung der Sache an die Vor-instanz, unabhängig davon, ob die angefochtene Verfügung bei korrekter Verfahrensführung im Ergebnis anders ausgefallen wäre. Die Heilung von Gehörsverletzungen aus prozessökonomischen Gründen ist auf Beschwerdeebene nur möglich, wenn das Versäumte nachgeholt wird, die Beschwerdeführenden dazu Stellung nehmen können, der Beschwerdeinstanz uneingeschränkte Überprüfungsbefugnis in Bezug auf Tatbestand und Rechtsanwendung zukommt, die festgestellte Verletzung nicht schwerwiegender Natur ist und die fehlende Entscheidreife durch die Beschwerdeinstanz mit vertretbarem Aufwand hergestellt werden kann. Eine Kassation kann sich unter Umständen sogar dann rechtfertigen, wenn die genannten Voraussetzungen für eine Heilung erfüllt wären, beispielsweise dann, wenn die Gehörsverletzung durch die Vorinstanz kein Versehen im Einzelfall darstellt, sondern Resultat gehäufter unsorgfältiger Verfahrensführung ist. Auch eine Häufung von für sich allein weniger gewichtigen Verfahrensfehlern kann dazu führen, dass das Verfahren insgesamt als derart mangelhaft bezeichnet werden muss, dass eine Heilung im Rechtsmittelverfahren ausgeschlossen ist (vgl. dazu BVGE 2015/10 E. 7.1 m.w.H.). Eine Heilung der festgestellten formellen Rechtsverletzungen auf Beschwerdestufe fällt im vorliegenden Fall nicht in Betracht zumal es sich beim beanstandeten Vorgehen des SEM nicht um einen Einzelfall handelt (vgl. Urteile des BVGer D-1976/2020 vom 16. Juni 2020 E. 5D-3472/2019 vom 17. September 2019 E. 4.4, E-2891/2019 vom 15. Juli 2019, D-1879/2019 vom 14. Mai 2019 sowie E-4491/2017 und E-4500/2017 vom 10. November 2017). Ausserdem ginge den Beschwerdeführenden bei einer Heilung durch das Gericht und einem daraufhin allenfalls ergehenden abweisenden Entscheid eine Instanz verloren. Aus diesen Gründen erscheint im vorliegenden Fall eine Kassation der angefochtenen Verfügung als gerechtfertigt.

4. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde insofern gutzuheissen, als die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Behebung der festgestellten Mängel sowie zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. Das SEM ist im Rahmen des wiederaufzunehmenden erstinstanzlichen Verfahrens gehalten, seiner Aktenführungs- und Paginierungspflicht rechtsgenüglich nachzukommen, die "Relocation"-Akten als Teil der Asylakten zu berücksichtigen und zu würdigen, den Beschwerdeführenden unter Berücksichtigung allfälliger Geheimhaltungsinteressen i.S.v. Art. 27 VwVG soweit möglich Zugang zu den "Relocation"-Akten zu gewähren und ihnen in der Folge das Recht zur Stellungnahme einzuräumen. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf den weiteren Inhalt der Beschwerde näher einzugehen. 5. 5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 5.2 Den vertretenen Beschwerdeführenden ist angesichts ihres Obsiegens im Kassationsantrag in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist den Beschwerdeführenden zulasten der Vor-instanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1600.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird.

2. Die Verfügung des SEM vom 7. Februar 2020 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an das SEM zurückgewiesen.

3. Das SEM wird angewiesen, die Aktenstücke A17/2 und A20/1 in aussagekräftiger Weise in das Aktenverzeichnis aufzunehmen.

4. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

5. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1600.- auszurichten.

6. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Stefan Weber Versand: