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E-4230/2016

E-4230/2016

Bundesverwaltungsgericht · 2016-07-21 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführenden suchten am 22. Mai 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Am 12. Juni 2015 folgte die Befragung zur Person (nachfolgend Erstbefragung) und am 18. April 2016 die Anhörung (nachfolgend Zweitbefragung). Hierbei machten sie im Wesentlichen geltend, aus Angst vor einer Rekrutierung und aufgrund der allgemeinen Lage ausgereist zu sein. Der Beschwerdeführer und sein Onkel seien von den Behörden gesucht worden. B. Mit Verfügung vom 6. Juni 2016 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte die Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme an. C. Mit Eingabe vom 7. Juli 2016 reichten die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragten, es sei vollumfängliche Einsicht in die Akte A43/2, eventualiter das rechtliche Gehör hierzu zu gewähren. Nach der Gewährung der Akteneinsicht, eventualiter des rechtlichen Gehörs, sei eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen. Die angefochtene Verfügung des SEM vom 6. Juni 2016 sei aufzuheben und die Sache dem SEM zur vollständigen und richtigen Abklärung, zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Eventualiter sei die Verfügung des SEM vom 6. Juni 2016 aufzuheben und die Flüchtlingseigenschaft festzustellen sowie Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Verfügung des SEM vom 6. Juni 2016 aufzuheben und sie seien als Flüchtlinge anzuerkennen. In prozessualer Hinsicht sei auf die Erhebung von Verfahrenskosten und eines Kostenvorschusses zu verzichten. Eventualiter sei eine angemessene Frist zur Einreichung der Sozialhilfebestätigung beziehungsweise zur Bezahlung eines Gerichtskostenvorschusses anzusetzen. D. Mit Schreiben vom 12. Juli 2016 reichte der Beschwerdeführer seine Sozialhilfebestätigung nach und wies gleichzeitig darauf hin, dass auch die Beschwerdeführerin Sozialhilfe beziehe.

Erwägungen (21 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2.2 Der Wegweisungsvollzug bildet nicht mehr Gegenstand der Beschwerde, nachdem die Vorinstanz die vorläufige Aufnahme angeordnet hat.

E. 2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 3 Die Beschwerdeführenden werfen der Vorinstanz verschiedene Rechtsverletzungen vor. Sie rügen Gehörsverletzungen inklusive Akteneinsichtsrecht (E. 4), eine Verletzung der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie die Verletzung weiterer Gesetzesbestimmungen, insbesondere Art. 3 BV und Art. 9 BV (E. 5). Die Vorbringen werden allerdings weitgehend ohne nähere Begründung und repetitiv getätigt. Soweit sich die Beschwerde in allgemeinen Ausführungen erschöpft, ohne einen konkreten Bezug zur vorliegenden Beschwerdesache erkennen zu lassen, ist darauf nicht weiter einzugehen.

E. 4.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1, BVGE 2009/35 E. 6.4.1 mit Hinweisen). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1).

E. 4.2 Aus der angefochtenen Verfügung ergeben sich auch nach Prüfung der Akten keine Anhaltspunkte, die den Schluss zuliessen, die Vorinstanz habe irgendeine dieser Pflichten verletzt. Die Rügen der Gehörsverletzung gehen fehl. Die Verfügung der Vorinstanz ist - entgegen den Zitaten aus den Befragungsprotokollen auf Beschwerdeebene und den seitenweisen Vorwürfen unerwähnter Details - ausreichend begründet, zumal sie sich nicht mit jedem einzelnen Vorbringen auseinandersetzen muss. Dass eine sachgerechte Anfechtung möglich war, zeigt die Beschwerde selbst. In Bezug auf die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs können die Beschwerdeführenden eine Verletzung der Begründungspflicht schon deshalb nicht geltend machen, weil die Vorinstanz diesbezüglich zu ihren Gunsten entschieden hat. Der Begründungspflicht ist mithin Genüge getan.

E. 4.3 Was die Akteneinsicht anbelangt, war der Rechtsvertreter nach der Antwort der Vorinstanz auf sein Akteneinsichtsgesuch offensichtlich nicht der Ansicht, die Akten seien unvollständig zugestellt worden, ansonsten er umgehend hätte remonstrieren müssen, was nicht geschehen ist (Urteil BVGer E-1670/2014 vom 14. April 2014 E. 5.4). Bei den in Frage stehenden Akten (A 43/2) handelt es sich ohnehin um verwaltungsinterne Akten, womit kein Anspruch auf Einsicht besteht. Dies, weil verhindert werden soll, dass die ganze Meinungsbildung der Verwaltung vor der Öffentlichkeit ausgebreitet wird (BGE 122 I 153 E. 6a). Mithin sind die Anträge auf vollumfängliche Akteneinsicht in A43/2, rechtliches Gehör hierzu sowie anschliessende Beschwerdeergänzung beziehungsweise Stellungnahme zu diesen abzuweisen und festzustellen, dass die Vorinstanz das Akteneinsichtsrecht nicht verletzt hat. Ferner ist auch die Paginierungs- und Aktenführungspflicht nicht verletzt, was bereits die Informationen zeigen, die dem Rechtsvertreter aufgrund des Aktenverzeichnisses vorliegen. Die auf Beschwerdeebene hierzu zitierte Rechtsprechung ist nicht einschlägig (Beschwerde, S. 4 f.).

E. 4.4 Andere Gehörsverletzungen sind nicht ersichtlich. Die Rüge der Gehörsverletzung geht fehl. Die entsprechenden Anträge sind abzuweisen.

E. 5.1 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der gesetzlichen Beweismittel (Urkunden, Auskünfte der Parteien, Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen, Augenschein und Gutachten von Sachverständigen). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind. Die Sachverhaltsfeststellung ist demgegenüber unvollständig, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 630). Der Amtsgrundsatz zur Feststellung des Sachverhalts findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Partei (Art. 8 AsylG).

E. 5.2 Die Rüge der rechtsfehlerhaften Sachverhaltsfeststellung geht ebenfalls fehl. Der Vorwurf, die Vorinstanz behaupte, die Beschwerdeführenden hätten keinerlei Beweismittel eingereicht, ist aktenwidrig. Die Vorinstanz hat die Kopie korrekt im Dossier abgelegt und musste nicht weiter darauf eingehen, zumal einer Kopie - wenn überhaupt - nur ein sehr geringer Beweiswert zukommt und ein Familienbüchlein vorliegend am Beweisergebnis nichts zu ändern vermag (E. 6.4). Die weiteren fehlerhaften Rügen zeugen von pauschal und ungenau getätigter Kritik. So rügt der Rechtsvertreter beispielsweise die Verletzung von Art. 3 BV. Dieser betrifft jedoch die Kompetenzverteilung zwischen Bund und Kantonen, womit er vorliegend in keiner Weise einschlägig ist (Beschwerde S. 3). Sodann hat das Willkürverbot keinen selbstständigen Gehalt, weil das Bundesverwaltungsgericht Tat- und Rechtsfragen mit voller Kognition überprüft. Es ist festzustellen, dass im vorliegenden Verfahren eine Verletzung der Begründungspflicht nicht ersichtlich ist, weil sich die Vorinstanz mit den entscheidwesentlichen Vorbringen auseinandergesetzt hat. Zusätzliche Abklärungen würden weder zu neuen sachdienlichen Erkenntnissen führen noch wären sie im vorinstanzlichen Verfahren entscheiderheblich gewesen. In antizipierter Beweiswürdigung ist festzustellen, dass eine ergänzende, vertiefte Sachverhaltsfeststellung bei der Beurteilung des vorliegenden Verfahrens nicht zu einem anderen Entscheid führen kann, weshalb auch aus diesem Grund die entsprechenden Anträge abzuweisen sind. Wie im Folgenden zu zeigen sein wird, sind auch die Beweiswürdigung und die Rechtsanwendung der Vorinstanz nicht zu beanstanden.

E. 6.1 Gemäss Art. 3 AsylG sind Flüchtlinge Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Abs. 1). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken.

E. 6.2 Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 3 AsylG).

E. 6.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 7 AsylG nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Abs. 1). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3). Die Anforderungen an das Glaubhaftmachen von Vorbringen hat das Bundesverwaltungsgericht in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3).

E. 6.4 Die Vorinstanz hat die Asylrelevanz und den Massstab des Glaubhaftmachens nicht verkannt und auf den vorliegenden Fall korrekt angewendet. Ihre Schlussfolgerungen sind weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. In der angefochtenen Verfügung wird ausreichend begründet, welche Angaben nicht von Asylrelevanz und welche unglaubhaft sind. Die Rechtsmitteleingabe erschöpft sich in weitschweifigen Erklärungsversuchen, womit es ihr nicht gelingt aufzuzeigen, inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung Bundesrecht verletzen oder zu einer rechtsfehlerhaften Sachverhaltsfeststellung führen soll. Solches ist auch nicht ersichtlich. Die angegebenen Ausreisegründe lassen sich wie folgt einteilen: Bürgerkrieg, Suche des Onkels und Angst vor Rekrutierung, wobei letzteres "das fluchtauslösende Moment" (Beschwerde S. 6) gewesen sein soll. Zum ersten Vorbringen ist zusammen mit der Vorinstanz festzustellen, dass allgemeine, im Rahmen des Krieges erlittene Nachteile, keine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes darstellen. Die diesbezüglichen Beschwerdeausführungen und Rechtsprechungszitate vermögen hieran nichts zu ändern (Beschwerde S. 14 ff.). Was die angebliche Suche der Behörden nach dem Onkel des Beschwerdeführers anbelangt, ist der Vorinstanz ebenso beizupflichten, dass diese - wenn überhaupt - dem Onkel galt und keine weiteren Konsequenzen für die Beschwerdeführenden hatte, was der Beschwerdeführer selbst bestätigt (SEM-Akten, A8, S. 8 und A41, S. 3). Hinzu kommt, dass die Hausbesuche der Behörden unglaubhaft sind. So kann der Beschwerdeführer beispielsweise nicht einmal ungefähr angeben, wann das Problem mit dem Onkel begonnen haben soll ("Ich kann Ihnen kein einziges Datum nennen", SEM-Akten, A41, S. 3). Dies entschuldigt er unzutreffend damit, dass "man nicht an Wochentage, an Monate oder an Jahre" in Syrien denke (SEM-Akten, A41, S. 3). Gemäss Zweitbefragung sollen die Behörden nur das erste Mal wegen seines Onkels gekommen sein (SEM-Akten, A41, S. 5), was nicht den Ausführungen in der Erstbefragung entspricht (SEM-Akten, A8, S. 7 f.). Die diesbezügliche Schlussfolgerung der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden. Die weitschweifigen Vorwürfe, was die Vorinstanz alles in Bezug auf den Onkel hätte erwägen sollen, ändern hieran ebenso wenig, wie der Verweis auf familiäre Strukturen in Syrien oder auf SFH-Berichte. Schliesslich ist bereits wegen der Unglaubhaftigkeit die hierzu zitierte Rechtsprechung nicht einschlägig. Was die Angst vor einer Rekrutierung ("das fluchtauslösende Moment") anbelangt, bestätigt die Beschwerde selbst, dass noch nicht einmal feststeht, ob der Beschwerdeführer überhaupt diensttauglich ist, womit dieser Angst der Boden entzogen ist (Beschwerde, S. 14). Weiter bestätigt die Beschwerde, dass der Beschwerdeführer nie im Besitz eines Militärbüchleins war (Beschwerde S. 14 und SEM-Akten, A8, S. 8, A41, S. 4). Er will ferner auch keine schriftliche Aufforderung zum Dienst empfangen haben, sondern lediglich mündlich hierüber von seinem Grossvater informiert worden sein. Dies genügt jedoch offensichtlich nicht, um eine asylrelevante Militärdienstpflicht zu begründen oder glaubhaft zu machen (statt vieler Urteile des BVGer D-4129/2014 vom 9. Februar 2016 oder E-781/2016 vom 2. März 2016, wonach nicht einmal ein Militärbüchlein oder eine Reservistenkarte eine Aufforderung zum Militärdienst zu belegen vermögen). Die Vorinstanz hat bereits zutreffend ausgeführt, dass es für die Annahme einer begründeten Furcht vor zukünftiger Rekrutierung nicht ausreicht, wenn eine Person lediglich im dienstfähigen Alter ist und befürchtet, irgendwann ausgehoben zu werden. Hinzu kommt, dass die Hausbesuche unglaubhaft sind. So macht der Beschwerdeführer äusserst vage Zeitangaben zu den Behördenbesuchen im Allgemeinen (z. B. "oft" oder "ich weiss es nicht, habe keine Ahnung"). Stereotyp ist auch, dass er nie persönlichen Kontakt mit den Behörden gehabt haben will und nur über seinen Grossvater an die Informationen gelangt sein soll (SEM-Akten, A41, S. 3 ff.). Ferner sollen gemäss Erstbefragung die Behörden in letzter Zeit nicht mehr in der Region des Beschwerdeführers vertreten gewesen sein und trotzdem sollen diese ihn nicht in Ruhe gelassen haben (SEM-Akten, A8, S. 7 f.). Den zutreffenden Ausführungen seitens der Vorinstanz wird auf Beschwerdeebene auch nichts Stichhaltiges entgegengebracht. Vielmehr wird erneut auf die Kopie eines Familienbüchleins verwiesen, welches jedoch - selbst wenn es im Original beiliegen würde - nichts am Beweisergebnis zu ändern vermag. Auch aus den zitierten Stellen der Befragungsprotokolle kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Dass dieser in wenigen Sätzen erwähnt haben soll, drei Nachbarsfreunde seien von der YPG verhaftet worden, ändert am Beweisergebnis ebenso wenig, wie der pauschale Satz, die Beschwerdeführerin könne in Zukunft allenfalls von Apo-Leuten zwangsrekrutiert werden. Gleiches gilt für die Vermutungen auf Beschwerdeebene, was mit manchen Aussagen implizit hätte gemeint sein können oder was der Vater der Beschwerdeführerin möglichenfalls verheimlicht haben könnte. Weitere Abklärungen betreffend Vater der Beschwerdeführerin sind keine durchzuführen. Um Wiederholungen zu vermeiden, ist auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen.

E. 7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine Fluchtgründe glaubhaft machen oder nachweisen kann. Die Vorinstanz hat zu Recht auf Erörterungen zur Asylrelevanz verzichtet und das Asylgesuch folgerichtig abgelehnt.

E. 8 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.

E. 9 Der Vollzug der Wegweisung wurde zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben. Da die Wegweisungsvollzugshindernisse alternativer Natur sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748), besteht kein schutzwürdiges Interesse an der Überprüfung, aus welchen Gründen die Vorinstanz den Vollzug aufgeschoben hat (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG).

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. Mit Einreichung der Sozialhilfebestätigung vom 12. Juli 2016 ist der Antrag auf Fristsetzung zur Nachreichung einer solchen gegenstandslos geworden.

E. 11.1 Die Beschwerdeführerenden beantragen die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass ihre Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist.

E. 11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag auf Verzicht der Erhebung eines Kostenvorschusses beziehungsweise der Eventualantrag, es sei eine Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses anzusetzen, gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Willisegger Michal Koebel Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4230/2016 Urteil vom 21. Juli 2016 Besetzung Einzelrichter Daniel Willisegger, mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler; Gerichtsschreiber Michal Koebel. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), beide Syrien, vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 6. Juni 2016 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden suchten am 22. Mai 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Am 12. Juni 2015 folgte die Befragung zur Person (nachfolgend Erstbefragung) und am 18. April 2016 die Anhörung (nachfolgend Zweitbefragung). Hierbei machten sie im Wesentlichen geltend, aus Angst vor einer Rekrutierung und aufgrund der allgemeinen Lage ausgereist zu sein. Der Beschwerdeführer und sein Onkel seien von den Behörden gesucht worden. B. Mit Verfügung vom 6. Juni 2016 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte die Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme an. C. Mit Eingabe vom 7. Juli 2016 reichten die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragten, es sei vollumfängliche Einsicht in die Akte A43/2, eventualiter das rechtliche Gehör hierzu zu gewähren. Nach der Gewährung der Akteneinsicht, eventualiter des rechtlichen Gehörs, sei eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen. Die angefochtene Verfügung des SEM vom 6. Juni 2016 sei aufzuheben und die Sache dem SEM zur vollständigen und richtigen Abklärung, zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Eventualiter sei die Verfügung des SEM vom 6. Juni 2016 aufzuheben und die Flüchtlingseigenschaft festzustellen sowie Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Verfügung des SEM vom 6. Juni 2016 aufzuheben und sie seien als Flüchtlinge anzuerkennen. In prozessualer Hinsicht sei auf die Erhebung von Verfahrenskosten und eines Kostenvorschusses zu verzichten. Eventualiter sei eine angemessene Frist zur Einreichung der Sozialhilfebestätigung beziehungsweise zur Bezahlung eines Gerichtskostenvorschusses anzusetzen. D. Mit Schreiben vom 12. Juli 2016 reichte der Beschwerdeführer seine Sozialhilfebestätigung nach und wies gleichzeitig darauf hin, dass auch die Beschwerdeführerin Sozialhilfe beziehe. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Der Wegweisungsvollzug bildet nicht mehr Gegenstand der Beschwerde, nachdem die Vorinstanz die vorläufige Aufnahme angeordnet hat. 2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

3. Die Beschwerdeführenden werfen der Vorinstanz verschiedene Rechtsverletzungen vor. Sie rügen Gehörsverletzungen inklusive Akteneinsichtsrecht (E. 4), eine Verletzung der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie die Verletzung weiterer Gesetzesbestimmungen, insbesondere Art. 3 BV und Art. 9 BV (E. 5). Die Vorbringen werden allerdings weitgehend ohne nähere Begründung und repetitiv getätigt. Soweit sich die Beschwerde in allgemeinen Ausführungen erschöpft, ohne einen konkreten Bezug zur vorliegenden Beschwerdesache erkennen zu lassen, ist darauf nicht weiter einzugehen. 4. 4.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1, BVGE 2009/35 E. 6.4.1 mit Hinweisen). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). 4.2 Aus der angefochtenen Verfügung ergeben sich auch nach Prüfung der Akten keine Anhaltspunkte, die den Schluss zuliessen, die Vorinstanz habe irgendeine dieser Pflichten verletzt. Die Rügen der Gehörsverletzung gehen fehl. Die Verfügung der Vorinstanz ist - entgegen den Zitaten aus den Befragungsprotokollen auf Beschwerdeebene und den seitenweisen Vorwürfen unerwähnter Details - ausreichend begründet, zumal sie sich nicht mit jedem einzelnen Vorbringen auseinandersetzen muss. Dass eine sachgerechte Anfechtung möglich war, zeigt die Beschwerde selbst. In Bezug auf die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs können die Beschwerdeführenden eine Verletzung der Begründungspflicht schon deshalb nicht geltend machen, weil die Vorinstanz diesbezüglich zu ihren Gunsten entschieden hat. Der Begründungspflicht ist mithin Genüge getan. 4.3 Was die Akteneinsicht anbelangt, war der Rechtsvertreter nach der Antwort der Vorinstanz auf sein Akteneinsichtsgesuch offensichtlich nicht der Ansicht, die Akten seien unvollständig zugestellt worden, ansonsten er umgehend hätte remonstrieren müssen, was nicht geschehen ist (Urteil BVGer E-1670/2014 vom 14. April 2014 E. 5.4). Bei den in Frage stehenden Akten (A 43/2) handelt es sich ohnehin um verwaltungsinterne Akten, womit kein Anspruch auf Einsicht besteht. Dies, weil verhindert werden soll, dass die ganze Meinungsbildung der Verwaltung vor der Öffentlichkeit ausgebreitet wird (BGE 122 I 153 E. 6a). Mithin sind die Anträge auf vollumfängliche Akteneinsicht in A43/2, rechtliches Gehör hierzu sowie anschliessende Beschwerdeergänzung beziehungsweise Stellungnahme zu diesen abzuweisen und festzustellen, dass die Vorinstanz das Akteneinsichtsrecht nicht verletzt hat. Ferner ist auch die Paginierungs- und Aktenführungspflicht nicht verletzt, was bereits die Informationen zeigen, die dem Rechtsvertreter aufgrund des Aktenverzeichnisses vorliegen. Die auf Beschwerdeebene hierzu zitierte Rechtsprechung ist nicht einschlägig (Beschwerde, S. 4 f.). 4.4 Andere Gehörsverletzungen sind nicht ersichtlich. Die Rüge der Gehörsverletzung geht fehl. Die entsprechenden Anträge sind abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der gesetzlichen Beweismittel (Urkunden, Auskünfte der Parteien, Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen, Augenschein und Gutachten von Sachverständigen). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind. Die Sachverhaltsfeststellung ist demgegenüber unvollständig, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 630). Der Amtsgrundsatz zur Feststellung des Sachverhalts findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Partei (Art. 8 AsylG). 5.2 Die Rüge der rechtsfehlerhaften Sachverhaltsfeststellung geht ebenfalls fehl. Der Vorwurf, die Vorinstanz behaupte, die Beschwerdeführenden hätten keinerlei Beweismittel eingereicht, ist aktenwidrig. Die Vorinstanz hat die Kopie korrekt im Dossier abgelegt und musste nicht weiter darauf eingehen, zumal einer Kopie - wenn überhaupt - nur ein sehr geringer Beweiswert zukommt und ein Familienbüchlein vorliegend am Beweisergebnis nichts zu ändern vermag (E. 6.4). Die weiteren fehlerhaften Rügen zeugen von pauschal und ungenau getätigter Kritik. So rügt der Rechtsvertreter beispielsweise die Verletzung von Art. 3 BV. Dieser betrifft jedoch die Kompetenzverteilung zwischen Bund und Kantonen, womit er vorliegend in keiner Weise einschlägig ist (Beschwerde S. 3). Sodann hat das Willkürverbot keinen selbstständigen Gehalt, weil das Bundesverwaltungsgericht Tat- und Rechtsfragen mit voller Kognition überprüft. Es ist festzustellen, dass im vorliegenden Verfahren eine Verletzung der Begründungspflicht nicht ersichtlich ist, weil sich die Vorinstanz mit den entscheidwesentlichen Vorbringen auseinandergesetzt hat. Zusätzliche Abklärungen würden weder zu neuen sachdienlichen Erkenntnissen führen noch wären sie im vorinstanzlichen Verfahren entscheiderheblich gewesen. In antizipierter Beweiswürdigung ist festzustellen, dass eine ergänzende, vertiefte Sachverhaltsfeststellung bei der Beurteilung des vorliegenden Verfahrens nicht zu einem anderen Entscheid führen kann, weshalb auch aus diesem Grund die entsprechenden Anträge abzuweisen sind. Wie im Folgenden zu zeigen sein wird, sind auch die Beweiswürdigung und die Rechtsanwendung der Vorinstanz nicht zu beanstanden. 6. 6.1 Gemäss Art. 3 AsylG sind Flüchtlinge Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Abs. 1). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. 6.2 Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 3 AsylG). 6.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 7 AsylG nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Abs. 1). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3). Die Anforderungen an das Glaubhaftmachen von Vorbringen hat das Bundesverwaltungsgericht in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3). 6.4 Die Vorinstanz hat die Asylrelevanz und den Massstab des Glaubhaftmachens nicht verkannt und auf den vorliegenden Fall korrekt angewendet. Ihre Schlussfolgerungen sind weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. In der angefochtenen Verfügung wird ausreichend begründet, welche Angaben nicht von Asylrelevanz und welche unglaubhaft sind. Die Rechtsmitteleingabe erschöpft sich in weitschweifigen Erklärungsversuchen, womit es ihr nicht gelingt aufzuzeigen, inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung Bundesrecht verletzen oder zu einer rechtsfehlerhaften Sachverhaltsfeststellung führen soll. Solches ist auch nicht ersichtlich. Die angegebenen Ausreisegründe lassen sich wie folgt einteilen: Bürgerkrieg, Suche des Onkels und Angst vor Rekrutierung, wobei letzteres "das fluchtauslösende Moment" (Beschwerde S. 6) gewesen sein soll. Zum ersten Vorbringen ist zusammen mit der Vorinstanz festzustellen, dass allgemeine, im Rahmen des Krieges erlittene Nachteile, keine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes darstellen. Die diesbezüglichen Beschwerdeausführungen und Rechtsprechungszitate vermögen hieran nichts zu ändern (Beschwerde S. 14 ff.). Was die angebliche Suche der Behörden nach dem Onkel des Beschwerdeführers anbelangt, ist der Vorinstanz ebenso beizupflichten, dass diese - wenn überhaupt - dem Onkel galt und keine weiteren Konsequenzen für die Beschwerdeführenden hatte, was der Beschwerdeführer selbst bestätigt (SEM-Akten, A8, S. 8 und A41, S. 3). Hinzu kommt, dass die Hausbesuche der Behörden unglaubhaft sind. So kann der Beschwerdeführer beispielsweise nicht einmal ungefähr angeben, wann das Problem mit dem Onkel begonnen haben soll ("Ich kann Ihnen kein einziges Datum nennen", SEM-Akten, A41, S. 3). Dies entschuldigt er unzutreffend damit, dass "man nicht an Wochentage, an Monate oder an Jahre" in Syrien denke (SEM-Akten, A41, S. 3). Gemäss Zweitbefragung sollen die Behörden nur das erste Mal wegen seines Onkels gekommen sein (SEM-Akten, A41, S. 5), was nicht den Ausführungen in der Erstbefragung entspricht (SEM-Akten, A8, S. 7 f.). Die diesbezügliche Schlussfolgerung der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden. Die weitschweifigen Vorwürfe, was die Vorinstanz alles in Bezug auf den Onkel hätte erwägen sollen, ändern hieran ebenso wenig, wie der Verweis auf familiäre Strukturen in Syrien oder auf SFH-Berichte. Schliesslich ist bereits wegen der Unglaubhaftigkeit die hierzu zitierte Rechtsprechung nicht einschlägig. Was die Angst vor einer Rekrutierung ("das fluchtauslösende Moment") anbelangt, bestätigt die Beschwerde selbst, dass noch nicht einmal feststeht, ob der Beschwerdeführer überhaupt diensttauglich ist, womit dieser Angst der Boden entzogen ist (Beschwerde, S. 14). Weiter bestätigt die Beschwerde, dass der Beschwerdeführer nie im Besitz eines Militärbüchleins war (Beschwerde S. 14 und SEM-Akten, A8, S. 8, A41, S. 4). Er will ferner auch keine schriftliche Aufforderung zum Dienst empfangen haben, sondern lediglich mündlich hierüber von seinem Grossvater informiert worden sein. Dies genügt jedoch offensichtlich nicht, um eine asylrelevante Militärdienstpflicht zu begründen oder glaubhaft zu machen (statt vieler Urteile des BVGer D-4129/2014 vom 9. Februar 2016 oder E-781/2016 vom 2. März 2016, wonach nicht einmal ein Militärbüchlein oder eine Reservistenkarte eine Aufforderung zum Militärdienst zu belegen vermögen). Die Vorinstanz hat bereits zutreffend ausgeführt, dass es für die Annahme einer begründeten Furcht vor zukünftiger Rekrutierung nicht ausreicht, wenn eine Person lediglich im dienstfähigen Alter ist und befürchtet, irgendwann ausgehoben zu werden. Hinzu kommt, dass die Hausbesuche unglaubhaft sind. So macht der Beschwerdeführer äusserst vage Zeitangaben zu den Behördenbesuchen im Allgemeinen (z. B. "oft" oder "ich weiss es nicht, habe keine Ahnung"). Stereotyp ist auch, dass er nie persönlichen Kontakt mit den Behörden gehabt haben will und nur über seinen Grossvater an die Informationen gelangt sein soll (SEM-Akten, A41, S. 3 ff.). Ferner sollen gemäss Erstbefragung die Behörden in letzter Zeit nicht mehr in der Region des Beschwerdeführers vertreten gewesen sein und trotzdem sollen diese ihn nicht in Ruhe gelassen haben (SEM-Akten, A8, S. 7 f.). Den zutreffenden Ausführungen seitens der Vorinstanz wird auf Beschwerdeebene auch nichts Stichhaltiges entgegengebracht. Vielmehr wird erneut auf die Kopie eines Familienbüchleins verwiesen, welches jedoch - selbst wenn es im Original beiliegen würde - nichts am Beweisergebnis zu ändern vermag. Auch aus den zitierten Stellen der Befragungsprotokolle kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Dass dieser in wenigen Sätzen erwähnt haben soll, drei Nachbarsfreunde seien von der YPG verhaftet worden, ändert am Beweisergebnis ebenso wenig, wie der pauschale Satz, die Beschwerdeführerin könne in Zukunft allenfalls von Apo-Leuten zwangsrekrutiert werden. Gleiches gilt für die Vermutungen auf Beschwerdeebene, was mit manchen Aussagen implizit hätte gemeint sein können oder was der Vater der Beschwerdeführerin möglichenfalls verheimlicht haben könnte. Weitere Abklärungen betreffend Vater der Beschwerdeführerin sind keine durchzuführen. Um Wiederholungen zu vermeiden, ist auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen.

7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine Fluchtgründe glaubhaft machen oder nachweisen kann. Die Vorinstanz hat zu Recht auf Erörterungen zur Asylrelevanz verzichtet und das Asylgesuch folgerichtig abgelehnt.

8. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.

9. Der Vollzug der Wegweisung wurde zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben. Da die Wegweisungsvollzugshindernisse alternativer Natur sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748), besteht kein schutzwürdiges Interesse an der Überprüfung, aus welchen Gründen die Vorinstanz den Vollzug aufgeschoben hat (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG).

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. Mit Einreichung der Sozialhilfebestätigung vom 12. Juli 2016 ist der Antrag auf Fristsetzung zur Nachreichung einer solchen gegenstandslos geworden. 11. 11.1 Die Beschwerdeführerenden beantragen die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass ihre Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist. 11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag auf Verzicht der Erhebung eines Kostenvorschusses beziehungsweise der Eventualantrag, es sei eine Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses anzusetzen, gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Willisegger Michal Koebel Versand: