Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Sachverhalt
A. Mit Verfügung vom 6. Juni 2016 stellte das SEM fest, der Gesuchsteller erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch vom 22. Mai 2015 ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme an. Eine dagegen am 7. Juli 2016 erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-4230/2016 vom 21. Juli 2016 ab. B. Mit Eingabe an das SEM vom 22. November 2016 reichte der Gesuchsteller einen syrischen Marschbefehl im Original ein, den die Familie des Gesuchstellers im Sommer 2015 erhalten habe. Aufgrund des Marschbefehls bestünden nun objektive Nachfluchtgründe, weshalb dem Gesuchsteller Asyl zu gewähren sei. C. Mit Schreiben vom 28. November 2016 überwies das SEM die Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht, da Revisionsgründe geltend gemacht würden, für deren Beurteilung das SEM funktionell nicht zuständig sei. D. Mit Schreiben vom 30. November 2016 teilte das Bundesverwaltungsgericht dem Gesuchsteller den Eingang seiner Eingabe mit.
Erwägungen (8 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1).
E. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG).
E. 2.2 Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeentscheides angefochten, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden kann (BVGE 2012/7 E. 2.4.2 mit Verweis auf BVGE 2007/21). Im Revisionsgesuch muss zumindest einer der im Gesetz abschliessend aufgezählten Revisionsgründe dargelegt werden. Das Gesetz umschreibt die Revisionsgründe eng, die Rechtsprechung handhabt sie restriktiv (vgl. Elisabeth Escher, in: Niggli/Uebersax/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl., Basel 2011, Art. 121 N 1; Nicolas von Werdt in: Seiler/von Werdt/Güngerich/Oberholzer, Stämpflis Handkommentar SHK, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl., Bern 2015, Art. 121 N 9).
E. 3.1 Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten die Revision eines Urteils verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind. Als Beweismittel reicht der Gesuchsteller einen Marschbefehl ein und beruft sich auf den Revisionsgrund des nachträglich aufgefundenen Beweismittels. Es handelt sich rechtlich um ein Gesuch um Revision des Urteils E-4230/2016 vom 21. Juli 2016. Auf das frist- und formgerecht eingereichte Revisionsgesuch ist demnach einzutreten (Art. 45 VGG i.V.m. Art. 124 BGG sowie Art. 47 VGG i.V.m. Art. 67 Abs. 3 und Art. 52 VwVG). Damit ist einerseits zu prüfen, ob das Beweismittel bei zumutbarer Sorgfalt bereits im früheren Verfahren hätte beigebracht werden können, und andererseits, ob der Marschbefehl ein entscheidendes Beweismittel ist.
E. 3.2 Das Revisionsgesuch wird damit begründet, es liege ein erhebliches Beweismittel vor, das objektive Nachfluchtgründe bewirke und die Anforderungen an die Erteilung von Asyl erfülle. Das Beweismittel habe die Familie des Gesuchstellers im Sommer 2015 erhalten.
E. 3.3 Der Gesuchsteller legt nicht dar, weshalb das Beweismittel nach Mass- gabe der zumutbaren Sorgfalt nicht bereits im ordentlichen Verfahren hätte beigebracht werden können, weshalb das Beweismittel revisionsrechtlich verspätet ist. Entschuldbare Gründe für die Verspätung sind auch nicht ersichtlich. Unabhängig von der Frage der Rechtzeitigkeit ist dem neu angerufenen Beweismittel auch die Erheblichkeit im revisionsrechtlichen Sinne abzusprechen. Dieses Erfordernis verlangt, dass die neuen Beweismittel zu einem anderen Entscheid hätten führen können. Neue Beweismittel sind mithin dann "entscheidend", wenn sie eine asylrelevante Verfolgungssituation glaubhaft machen können. Dies ist vorliegend zu verneinen. Im Rahmen eines Grundsatzentscheids (BVGE 2015/3 E. 5) hat das Bundesverwaltungsgericht festgestellt, dass auch nach der Einführung von Art. 3 Abs. 3 AsylG die bisherige Rechtspraxis in Bezug auf Personen, die ihr Asylgesuch mit einer Wehrdienstverweigerung oder Desertion im Heimatstaat begründen, weiterhin gültig bleibt. Entsprechend vermag eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion nicht allein, sondern nur verbunden mit einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Mit anderen Worten muss die betroffene Person aus den in dieser Norm genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Anschauungen) wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen haben, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt. In Bezug auf die spezifische Situation in Syrien erwog das Gericht weiter, die genannten Voraussetzungen seien im Falle eines syrischen Refraktärs erfüllt, welcher der kurdischen Ethnie angehört, einer oppositionell aktiven Familie entstammt und bereits in der Vergangenheit die Aufmerksamkeit der staatlichen syrischen Sicherheitskräfte auf sich gezogen habe (vgl. E. 6.7.3). Eine vergleichbare Konstellation ist vorliegend jedoch nicht gegeben. Im Urteil E-4230/2016 vom 21. Juli 2016 wurde festgestellt, dass keine gezielten Verfolgungsmassnahmen der syrischen Behörden gegen den Gesuchsteller vor seiner Ausreise glaubhaft gemacht werden konnten. Selbst wenn eine Vorladung zur Einberufung zum Militärdienst vorliegt, kann allein aus diesem Umstand nicht auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung geschlossen werden (vgl. Urteil des BVGer D-5018/2015 vom 26. Oktober 2015 E. 5.2). Und selbst wenn der Tatbestand der Wehrdienstverweigerung (Refraktion) erfüllt wäre, ist aufgrund der als unglaubhaft erachteten Vorfluchtgründe sodann nicht davon auszugehen, dass der Gesuchsteller die Aufmerksamkeit der staatlichen syrischen Sicherheitskräfte in rechtserheblicher Form auf sich gezogen hat. Es bestehen vor diesem Hintergrund keine Indizien dafür, dass die syrischen Sicherheitsbehörden den Gesuchsteller als Regimegegner identifiziert hätten und er als solcher bei einer (hypothetischen) Rückkehr nach Syrien eine über die Bestrafung der Wehrdienstverweigerung hinausgehende Behandlung zu gewärtigen hätte. Demnach wäre das Urteil E-4230/2016 vom 21. Juli 2016 nicht anders ausfallen, auch wenn das nun nachträglich eingereichte Beweismittel bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren Gegenstand der Würdigung gewesen wäre. Im Übrigen kann bei dieser Sachlage auf eine Prüfung der Authentizität des eingereichten Marschbefehles verzichtet werden. Inwiefern vorliegend durch die Ausstellung eines Marschbefehls objektive Nachfluchtgründe - die dann vorliegen, wenn äussere Umstände, auf welche die asylsuchende Person keinen Einfluss nehmen konnte, zur drohenden Verfolgung führen - entstanden sein sollen, ist nicht ersichtlich.
E. 4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine revisionsrechtlich relevanten Gründe dargetan beziehungsweise keine entscheidenden Beweismittel im Sinn von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG vorgelegt wurden. Das Gesuch um Revision des Urteils E-4230/2016 vom 21. Juli 2016 ist abzuweisen.
E. 5 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1'200.- dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 68 Abs. 2 VwVG und Art. 63 Abs. 1 VwVG ; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden dem Gesuchsteller auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Christoph Berger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-7375/2016 Urteil vom 9. Dezember 2016 Besetzung Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz), Richter Fulvio Haefeli, Richter Jean-Pierre Monnet, Gerichtsschreiber Christoph Berger. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, vertreten durch (...), Gesuchsteller. Gegenstand Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Juli 2016 / E-4230/2016; Verfügung des Staatssekretariats für Migration (SEM) vom 6. Juni 2016 / N (...). Sachverhalt: A. Mit Verfügung vom 6. Juni 2016 stellte das SEM fest, der Gesuchsteller erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch vom 22. Mai 2015 ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme an. Eine dagegen am 7. Juli 2016 erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-4230/2016 vom 21. Juli 2016 ab. B. Mit Eingabe an das SEM vom 22. November 2016 reichte der Gesuchsteller einen syrischen Marschbefehl im Original ein, den die Familie des Gesuchstellers im Sommer 2015 erhalten habe. Aufgrund des Marschbefehls bestünden nun objektive Nachfluchtgründe, weshalb dem Gesuchsteller Asyl zu gewähren sei. C. Mit Schreiben vom 28. November 2016 überwies das SEM die Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht, da Revisionsgründe geltend gemacht würden, für deren Beurteilung das SEM funktionell nicht zuständig sei. D. Mit Schreiben vom 30. November 2016 teilte das Bundesverwaltungsgericht dem Gesuchsteller den Eingang seiner Eingabe mit. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1). 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). 2.2 Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeentscheides angefochten, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden kann (BVGE 2012/7 E. 2.4.2 mit Verweis auf BVGE 2007/21). Im Revisionsgesuch muss zumindest einer der im Gesetz abschliessend aufgezählten Revisionsgründe dargelegt werden. Das Gesetz umschreibt die Revisionsgründe eng, die Rechtsprechung handhabt sie restriktiv (vgl. Elisabeth Escher, in: Niggli/Uebersax/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl., Basel 2011, Art. 121 N 1; Nicolas von Werdt in: Seiler/von Werdt/Güngerich/Oberholzer, Stämpflis Handkommentar SHK, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl., Bern 2015, Art. 121 N 9). 3. 3.1 Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten die Revision eines Urteils verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind. Als Beweismittel reicht der Gesuchsteller einen Marschbefehl ein und beruft sich auf den Revisionsgrund des nachträglich aufgefundenen Beweismittels. Es handelt sich rechtlich um ein Gesuch um Revision des Urteils E-4230/2016 vom 21. Juli 2016. Auf das frist- und formgerecht eingereichte Revisionsgesuch ist demnach einzutreten (Art. 45 VGG i.V.m. Art. 124 BGG sowie Art. 47 VGG i.V.m. Art. 67 Abs. 3 und Art. 52 VwVG). Damit ist einerseits zu prüfen, ob das Beweismittel bei zumutbarer Sorgfalt bereits im früheren Verfahren hätte beigebracht werden können, und andererseits, ob der Marschbefehl ein entscheidendes Beweismittel ist. 3.2 Das Revisionsgesuch wird damit begründet, es liege ein erhebliches Beweismittel vor, das objektive Nachfluchtgründe bewirke und die Anforderungen an die Erteilung von Asyl erfülle. Das Beweismittel habe die Familie des Gesuchstellers im Sommer 2015 erhalten. 3.3 Der Gesuchsteller legt nicht dar, weshalb das Beweismittel nach Mass- gabe der zumutbaren Sorgfalt nicht bereits im ordentlichen Verfahren hätte beigebracht werden können, weshalb das Beweismittel revisionsrechtlich verspätet ist. Entschuldbare Gründe für die Verspätung sind auch nicht ersichtlich. Unabhängig von der Frage der Rechtzeitigkeit ist dem neu angerufenen Beweismittel auch die Erheblichkeit im revisionsrechtlichen Sinne abzusprechen. Dieses Erfordernis verlangt, dass die neuen Beweismittel zu einem anderen Entscheid hätten führen können. Neue Beweismittel sind mithin dann "entscheidend", wenn sie eine asylrelevante Verfolgungssituation glaubhaft machen können. Dies ist vorliegend zu verneinen. Im Rahmen eines Grundsatzentscheids (BVGE 2015/3 E. 5) hat das Bundesverwaltungsgericht festgestellt, dass auch nach der Einführung von Art. 3 Abs. 3 AsylG die bisherige Rechtspraxis in Bezug auf Personen, die ihr Asylgesuch mit einer Wehrdienstverweigerung oder Desertion im Heimatstaat begründen, weiterhin gültig bleibt. Entsprechend vermag eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion nicht allein, sondern nur verbunden mit einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Mit anderen Worten muss die betroffene Person aus den in dieser Norm genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Anschauungen) wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen haben, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt. In Bezug auf die spezifische Situation in Syrien erwog das Gericht weiter, die genannten Voraussetzungen seien im Falle eines syrischen Refraktärs erfüllt, welcher der kurdischen Ethnie angehört, einer oppositionell aktiven Familie entstammt und bereits in der Vergangenheit die Aufmerksamkeit der staatlichen syrischen Sicherheitskräfte auf sich gezogen habe (vgl. E. 6.7.3). Eine vergleichbare Konstellation ist vorliegend jedoch nicht gegeben. Im Urteil E-4230/2016 vom 21. Juli 2016 wurde festgestellt, dass keine gezielten Verfolgungsmassnahmen der syrischen Behörden gegen den Gesuchsteller vor seiner Ausreise glaubhaft gemacht werden konnten. Selbst wenn eine Vorladung zur Einberufung zum Militärdienst vorliegt, kann allein aus diesem Umstand nicht auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung geschlossen werden (vgl. Urteil des BVGer D-5018/2015 vom 26. Oktober 2015 E. 5.2). Und selbst wenn der Tatbestand der Wehrdienstverweigerung (Refraktion) erfüllt wäre, ist aufgrund der als unglaubhaft erachteten Vorfluchtgründe sodann nicht davon auszugehen, dass der Gesuchsteller die Aufmerksamkeit der staatlichen syrischen Sicherheitskräfte in rechtserheblicher Form auf sich gezogen hat. Es bestehen vor diesem Hintergrund keine Indizien dafür, dass die syrischen Sicherheitsbehörden den Gesuchsteller als Regimegegner identifiziert hätten und er als solcher bei einer (hypothetischen) Rückkehr nach Syrien eine über die Bestrafung der Wehrdienstverweigerung hinausgehende Behandlung zu gewärtigen hätte. Demnach wäre das Urteil E-4230/2016 vom 21. Juli 2016 nicht anders ausfallen, auch wenn das nun nachträglich eingereichte Beweismittel bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren Gegenstand der Würdigung gewesen wäre. Im Übrigen kann bei dieser Sachlage auf eine Prüfung der Authentizität des eingereichten Marschbefehles verzichtet werden. Inwiefern vorliegend durch die Ausstellung eines Marschbefehls objektive Nachfluchtgründe - die dann vorliegen, wenn äussere Umstände, auf welche die asylsuchende Person keinen Einfluss nehmen konnte, zur drohenden Verfolgung führen - entstanden sein sollen, ist nicht ersichtlich.
4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine revisionsrechtlich relevanten Gründe dargetan beziehungsweise keine entscheidenden Beweismittel im Sinn von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG vorgelegt wurden. Das Gesuch um Revision des Urteils E-4230/2016 vom 21. Juli 2016 ist abzuweisen.
5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1'200.- dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 68 Abs. 2 VwVG und Art. 63 Abs. 1 VwVG ; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden dem Gesuchsteller auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Christoph Berger Versand: