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E-7684/2016

E-7684/2016

Bundesverwaltungsgericht · 2017-01-25 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer verliess Syrien gemäss eigenen Angaben im August 2013. Am 2. September 2015 reiste er in die Schweiz ein. Gleichentags suchte er um Asyl nach. Am 11. September 2016 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen zur Person befragt (BzP). Die Vorinstanz hörte ihn am 23. September 2016 vertieft zu seinen Asylgründen an. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er sei Kurde und stamme aus B._______. Von 2008 bis zu Beginn der politischen Unruhen im Jahr 2011 habe er in C._______ als (...) gearbeitet. Im gleichen Jahr sei er als Ajnabi gezwungen worden, sich einzubürgern. Ab diesem Zeitpunkt habe er nicht mehr mit einem sicheren Gefühl nach C._______ gehen können, da er Angst vor einer Zwangsrekrutierung durch die syrischen Behörden gehabt habe. Er habe sich nie ein Militärbüchlein ausstellen lassen. Im Jahr 2011 habe er zudem an Demonstrationen gegen die Regierung teilgenommen. Der Islamische Staat (IS) habe zwei Cousins sowie einen Onkel, die Mitglieder der kurdischen Volksverteidigungseinheit (YPG) gewesen seien, ermordet. Deshalb, und weil sich die Lage in seinem Heimatort verschlimmert habe, habe er Syrien im August 2013 verlassen und sei nach Kurdistan gereist. Dort habe er sich bis Mitte 2015 aufgehalten. B. Mit Verfügung vom 10. November 2016 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete zufolge Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme an. C. Mit Eingabe vom 12. Dezember 2016 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es sei ihm vollumfänglich Einsicht in die Akten A10/2 sowie A11/7 zu gewähren. Eventualiter sei das rechtliche Gehör zu den Akten A10/2 sowie A11/7 zu gewähren. Nach der Gewährung der Akteneinsicht und eventualiter des rechtlichen Gehörs sei ihm eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen. Sodann sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache der Vorinstanz zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und er als Flüchtling anzuerkennen. In prozessualer Hinsicht sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und er sei von der Bezahlung der Verfahrenskosten zu befreien. Eventualiter sei eine angemessen Frist zur Einreichung der Sozialhilfebestätigung beziehungsweise zur Bezahlung eines Gerichtskostenvorschusses anzusetzen. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer einen Gastkommentar in der Neuen Zürcher Zeitung (NZZ) vom 6. Dezember 2016, einen Zeitungsartikel der New York Times vom 28. November 2016 sowie einen Zeitungsartikel von Al Jazeera vom 8. Dezember 2016 zu den Akten. D. Mit Eingabe vom 16. Dezember 2016 gab der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung vom 14. Dezember 2016 zu den Akten. E. Am 19. Dezember 2016 bestätigte das Gericht dem Beschwerdeführer den Eingang der Beschwerde.

Erwägungen (21 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

E. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

E. 2.2 Die Beschwerde erweist sich - wie nachfolgend ausgeführt - als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Urteilsbegründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 3.1 Der Beschwerdeführer rügt mehrfach eine Verletzung des rechtlichen Gehörs.

E. 3.1.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe zwischen der Gesuchseinreichung und der Anhörung rund ein Jahr verstreichen lassen. Dies trifft zu. Indes legt der Beschwerdeführer nicht dar, inwiefern ihm aus diesem Umstand in Bezug auf das Asylverfahren ein Nachteil widerfahren sein soll. Solches ist auch nicht ersichtlich. Die Rüge geht fehl.

E. 3.1.2 Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz habe ihm zu Unrecht die Akten A10/2 (Begleitnotiz) und A11/17 (Aktennotiz) nicht zur Einsicht zugestellt. Der Rechtsvertreter war nach der Antwort der Vorinstanz auf sein Akteneinsichtsgesuch offensichtlich nicht der Ansicht, die Akten seien unvollständig zugestellt worden, ansonsten er umgehend hätte remonstrieren müssen, was nicht geschehen ist (vgl. zuletzt: Urteil BVGer E-7579/2016 vom 20. Dezember 2016 E. 2). Sodann ist festzuhalten, dass es sich beim Aktenstück A10/2 um die Dokumentation eines amtsinternen Verfahrensschrittes und somit um eine interne Akte handelt, welche nicht dem Akteneinsichtsrecht untersteht. Was das Aktenstück A11/17 anbelangt, betrifft dieses nicht das Asylverfahren des Beschwerdeführers, sondern handelt es sich dabei um eine amtsinterne Aktennotiz betreffend den Arbeitgeber des Beschwerdeführers, mithin dem Beschwerdeführer diesbezüglich kein Recht auf Einsicht zusteht. Die Vorinstanz hat demnach durch die Nichtedition der beiden Aktenstücke den Anspruch auf rechtliches Gehör nicht verletzt. Bei dieser Sachlage besteht keine Veranlassung dem Beschwerdeführer Frist zur Einreichung einer Stellungnahme anzusetzen. Dem weiteren Vorbringen, die Vorinstanz habe die Aktenführungspflicht verletzt, da die Identitätskarte weder im Aktenverzeichnis noch im Beweismittelumschlag vermerkt sei, ist entgegenzuhalten, dass aus dem Anhörungsprotokoll ausdrücklich hervorgeht, dass der Beschwerdeführer die Identitätskarte zu den Akten gereicht hat (vgl. SEM-Akten A13/12 F 5). Demnach liegt insoweit keine Verletzung der Aktenführungspflicht vor.

E. 3.1.3 Eine weitere Verletzung des rechtlichen Gehörs erblickt der Beschwerdeführer darin, dass die Vorinstanz die konkrete und persönliche Bedrohung der Familie durch den IS in der angefochtenen Verfügung nicht erwähnt habe. Im Umstand, dass die Vorinstanz gewisse Elemente der Sachverhaltsvorbringen des Beschwerdeführers nicht ausdrücklich aufführt oder würdigte, ist keine Gehörsverletzung zu erblicken. Es ist nicht erforderlich, dass die Behörde sich in der Begründung mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). Gemäss seinen eigenen Angaben anlässlich der Anhörung wurde der Beschwerdeführer nicht persönlich bedroht. Die allgemeine Bedrohung der Familie wurde in den Erwägungen der angefochtenen Verfügung insoweit hinreichend berücksichtigt, indem sie auf die allgemein schwierige Lage in Syrien eingegangen ist. Somit liegt auch diesbezüglich keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor.

E. 3.2 Schliesslich rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 9 BV. Indes substantiiert er nicht ansatzweise, inwiefern die vorliegende Verfügung das Willkürverbot verletzen soll. Solches ist auch nicht ersichtlich. Im Übrigen hat das Willkürverbot keinen selbständigen Gehalt, weil das Bundesverwaltungsgericht Tat- und Rechtsfragen mit voller Kognition überprüfen kann.

E. 3.3 Insgesamt ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Anspruch auf rechtliches Gehör nicht verletzt hat, mithin erweist sich die Rüge als unbegründet.

E. 4 Der Beschwerdeführer rügt weiter, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unvollständig festgestellt. Eine Sachverhaltsfeststellung ist unvollständig, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). Der Beschwerdeführer unterlässt es in der Eingabe, die erhobene Rüge nur schon ansatzweise zu substantiieren und darzulegen, inwiefern und welche weiteren Abklärungen zur Feststellung des Sachverhalts erforderlich sein sollen. Die Rüge ist demnach unbegründet.

E. 5 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 6 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten. Unter Berücksichtigung der erschwerten Lebensumstände aufgrund der vorherrschenden Bürgerkriegssituation in Syrien und den daraus resultierenden Nachteilen und Ängsten handle es sich bei den geltend gemachten Behelligungen nicht um eine Zwangssituation. Der Beschwerdeführer habe weder ernsthafte Probleme mit den heimatlichen Behörden gehabt, noch sei er in einem unzumutbaren Mass von Dritten verfolgt worden. Die allgemeine Unsicherheit sowie die steigende Arbeitslosigkeit seien eine unausweichliche Folge des gewaltsamen Konflikts in Syrien. Aus der Tatsache, dass er als Kurde zusätzliche Bürden zu tragen habe, sei zwar bedauerlich aber ebenfalls nicht asylrelevant. Mangels Gezieltheit liege keine Verfolgung im Sinne des Gesetzes vor.

E. 7.1 Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe ihn zu Unrecht nicht als Flüchtling anerkannt, mithin verletze die angefochtene Verfügung Bundesrecht.

E. 7.2 Vorab ist hinsichtlich des Vorwurfs, die Vorinstanz habe die Erwägungen des UNHCR zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien flüchten (zur aktuellen Version [Update IV vom November 2015] vgl. <http://www.refworld.org/ docid/5641ef894.html) nicht beachtet, festzustellen, dass diese Einschätzungen für das Bundesverwaltungsgericht zwar eine wichtige Quelle darstellen, etwa betreffend aktuelle Entwicklungen in Syrien oder Risikoprofile. Die dort gemachte Feststellung, wonach es für die Erfüllung der Kriterien der Flüchtlingsdefinition nicht erforderlich sei, dass eine tatsächliche oder drohende Verfolgung individuell auf eine Person abziele, ist für das Bundesverwaltungsgericht indes nicht bindend. Entsprechend der konstanten Praxis des Gerichts reicht eine allgemeine Gefährdung aufgrund von Krieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt nicht aus, um die Flüchtlingseigenschaft zu erfüllen.

E. 7.3 In der Rechtsmitteleingabe macht der Beschwerdeführer weiter geltend, er stamme aus einer oppositionell aktiven Familie und habe bereits in der Vergangenheit die Aufmerksamkeit der staatlichen Sicherheitskräfte auf sich gezogen. Anlässlich der Befragungen machte der Beschwerdeführer geltend, zwei Cousins und ein Onkel seien bei der YPG aktiv gewesen. Weitere politisch aktive Verwandte führte er nicht an. Im Jahr 2011 hat der Beschwerdeführer an Demonstrationen teilgenommen, indes hatte er gemäss seinen eigenen Angaben während diesen nie Kontakt mit den syrischen Behörden (vgl. SEM-Akten A13/12 F 28) oder ist ihm daraus ein Nachteil erwachsen. Vor diesem Hintergrund kann nicht davon ausgegangen werden, der Beschwerdeführer habe in der Vergangenheit aufgrund seines eigenen politischen Engagements oder eines solchen seiner Familie die Aufmerksamkeit der syrischen Behörden auf sich gezogen. Insoweit vermag der Beschwerdeführer auch aus dem zitierten Urteil D-5579/2013 vom 25. Februar 2015 nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Weiter wird in der Eingabe vorgebracht, es habe eine hohe Wahrscheinlichkeit der Rekrutierung des Beschwerdeführers durch die syrische Armee bestanden. Deshalb sei davon auszugehen, dass er von den syrischen Behörden wegen Fernbleibens als Dienstverweigerer verfolgt werde. Gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers wurde er noch nicht militärisch ausgehoben. Es steht somit noch nicht einmal fest, ob er überhaupt diensttauglich ist. Der Beschwerdeführer kann demnach weder als Militärdienstverweigerer noch als Deserteur gelten. Was in diesem Zusammenhang den Verweis auf das Urteil BVGE 2015/13 (Urteil D-5553/2013 vom 18. Februar 2015) betrifft, ist der Sachverhalt mit dem vorliegenden nicht vergleichbar, da in jenem Fall der Beschwerdeführer einer oppositionell aktiven Familie entstammte, die Aufmerksamkeit der Behörden auf sich gezogen und bereits eine Einberufung in den Militärdienst erhalten hatte. Ferner liegen Auskünfte vor, dass die Regierungstruppen zurzeit auf die Rekrutierung kurdischstämmiger Männer weitgehend verzichten, um Spannungen mit den kurdischen Truppen zu vermeiden. Da die Position der syrischen Armee geschwächt sei, werde auf eine Konfrontation mit der YPG verzichtet (vgl. zuletzt Urteil des BVGerE-6174/2015 vom 9. Dezember 2016 E. 5.1.1). Selbst wenn der Beschwerdeführer eine Vorladung zur Einberufung zum Militärdienst erhalten hätte, kann allein aus diesem Umstand nicht auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung geschlossen werden (vgl. zuletzt: Urteil des BVGer E-7375/2016 vom 9. Dezember 2016 E. 3.3). Was schliesslich eine Rekrutierung durch den IS bei einer Rückkehr betrifft, führte der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung aus, dieser sei nie bis zu seinem Dorf vorgedrungen. Zudem verneinte er, einen persönlichen Kontakt mit dem IS gehabt zu haben (vgl. SEM-Akten A13/12 F 36). Die Tötung der Familienmitglieder durch den IS ist zwar bedauerlich aber - wie von der Vorinstanz zutreffend festgestellt - auf die allgemeine Lage in Syrien zurückzuführen. Den Akten sind keine Anhaltspunkte zu entnehmen, wonach der Beschwerdeführer konkret und gezielt eine Verfolgung vom IS oder einer anderen islamistischen Gruppierung zu gewärtigen gehabt hätte beziehungsweise bei einer Rückkehr einer solchen ausgeliefert wäre. Das Vorbringen wird auch nicht näher substantiiert.

E. 7.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, Fluchtgründe nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. An diesem Schluss vermögen auch eingereichten Zeitungsberichte nichts zu ändern.

E. 8 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung ist nicht zu beanstanden.

E. 9 Der Vollzug der Wegweisung wurde zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben. Da die Wegweisungsvollzugshindernisse alternativer Natur sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4), besteht kein schutzwürdiges Interesse an der Überprüfung, aus welchen Gründen die Vorinstanz den Vollzug aufgeschoben hat (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG).

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Es besteht keine Veranlassung, die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 11.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG befreit die Beschwerdeinstanz eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nicht erfüllt. Das Gesuch ist abzuweisen.

E. 11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), die auf Fr. 600.- festzusetzen sind (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-gericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Barbara Balmelli Michelle Nathalie Nef Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-7684/2016 Urteil vom 25. Januar 2017 Besetzung Einzelrichterin Barbara Balmelli, mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer; Gerichtsschreiberin Michelle Nathalie Nef. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 10. November 2016 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess Syrien gemäss eigenen Angaben im August 2013. Am 2. September 2015 reiste er in die Schweiz ein. Gleichentags suchte er um Asyl nach. Am 11. September 2016 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen zur Person befragt (BzP). Die Vorinstanz hörte ihn am 23. September 2016 vertieft zu seinen Asylgründen an. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er sei Kurde und stamme aus B._______. Von 2008 bis zu Beginn der politischen Unruhen im Jahr 2011 habe er in C._______ als (...) gearbeitet. Im gleichen Jahr sei er als Ajnabi gezwungen worden, sich einzubürgern. Ab diesem Zeitpunkt habe er nicht mehr mit einem sicheren Gefühl nach C._______ gehen können, da er Angst vor einer Zwangsrekrutierung durch die syrischen Behörden gehabt habe. Er habe sich nie ein Militärbüchlein ausstellen lassen. Im Jahr 2011 habe er zudem an Demonstrationen gegen die Regierung teilgenommen. Der Islamische Staat (IS) habe zwei Cousins sowie einen Onkel, die Mitglieder der kurdischen Volksverteidigungseinheit (YPG) gewesen seien, ermordet. Deshalb, und weil sich die Lage in seinem Heimatort verschlimmert habe, habe er Syrien im August 2013 verlassen und sei nach Kurdistan gereist. Dort habe er sich bis Mitte 2015 aufgehalten. B. Mit Verfügung vom 10. November 2016 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete zufolge Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme an. C. Mit Eingabe vom 12. Dezember 2016 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es sei ihm vollumfänglich Einsicht in die Akten A10/2 sowie A11/7 zu gewähren. Eventualiter sei das rechtliche Gehör zu den Akten A10/2 sowie A11/7 zu gewähren. Nach der Gewährung der Akteneinsicht und eventualiter des rechtlichen Gehörs sei ihm eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen. Sodann sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache der Vorinstanz zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und er als Flüchtling anzuerkennen. In prozessualer Hinsicht sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und er sei von der Bezahlung der Verfahrenskosten zu befreien. Eventualiter sei eine angemessen Frist zur Einreichung der Sozialhilfebestätigung beziehungsweise zur Bezahlung eines Gerichtskostenvorschusses anzusetzen. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer einen Gastkommentar in der Neuen Zürcher Zeitung (NZZ) vom 6. Dezember 2016, einen Zeitungsartikel der New York Times vom 28. November 2016 sowie einen Zeitungsartikel von Al Jazeera vom 8. Dezember 2016 zu den Akten. D. Mit Eingabe vom 16. Dezember 2016 gab der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung vom 14. Dezember 2016 zu den Akten. E. Am 19. Dezember 2016 bestätigte das Gericht dem Beschwerdeführer den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 2.2 Die Beschwerde erweist sich - wie nachfolgend ausgeführt - als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Urteilsbegründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer rügt mehrfach eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. 3.1.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe zwischen der Gesuchseinreichung und der Anhörung rund ein Jahr verstreichen lassen. Dies trifft zu. Indes legt der Beschwerdeführer nicht dar, inwiefern ihm aus diesem Umstand in Bezug auf das Asylverfahren ein Nachteil widerfahren sein soll. Solches ist auch nicht ersichtlich. Die Rüge geht fehl. 3.1.2 Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz habe ihm zu Unrecht die Akten A10/2 (Begleitnotiz) und A11/17 (Aktennotiz) nicht zur Einsicht zugestellt. Der Rechtsvertreter war nach der Antwort der Vorinstanz auf sein Akteneinsichtsgesuch offensichtlich nicht der Ansicht, die Akten seien unvollständig zugestellt worden, ansonsten er umgehend hätte remonstrieren müssen, was nicht geschehen ist (vgl. zuletzt: Urteil BVGer E-7579/2016 vom 20. Dezember 2016 E. 2). Sodann ist festzuhalten, dass es sich beim Aktenstück A10/2 um die Dokumentation eines amtsinternen Verfahrensschrittes und somit um eine interne Akte handelt, welche nicht dem Akteneinsichtsrecht untersteht. Was das Aktenstück A11/17 anbelangt, betrifft dieses nicht das Asylverfahren des Beschwerdeführers, sondern handelt es sich dabei um eine amtsinterne Aktennotiz betreffend den Arbeitgeber des Beschwerdeführers, mithin dem Beschwerdeführer diesbezüglich kein Recht auf Einsicht zusteht. Die Vorinstanz hat demnach durch die Nichtedition der beiden Aktenstücke den Anspruch auf rechtliches Gehör nicht verletzt. Bei dieser Sachlage besteht keine Veranlassung dem Beschwerdeführer Frist zur Einreichung einer Stellungnahme anzusetzen. Dem weiteren Vorbringen, die Vorinstanz habe die Aktenführungspflicht verletzt, da die Identitätskarte weder im Aktenverzeichnis noch im Beweismittelumschlag vermerkt sei, ist entgegenzuhalten, dass aus dem Anhörungsprotokoll ausdrücklich hervorgeht, dass der Beschwerdeführer die Identitätskarte zu den Akten gereicht hat (vgl. SEM-Akten A13/12 F 5). Demnach liegt insoweit keine Verletzung der Aktenführungspflicht vor. 3.1.3 Eine weitere Verletzung des rechtlichen Gehörs erblickt der Beschwerdeführer darin, dass die Vorinstanz die konkrete und persönliche Bedrohung der Familie durch den IS in der angefochtenen Verfügung nicht erwähnt habe. Im Umstand, dass die Vorinstanz gewisse Elemente der Sachverhaltsvorbringen des Beschwerdeführers nicht ausdrücklich aufführt oder würdigte, ist keine Gehörsverletzung zu erblicken. Es ist nicht erforderlich, dass die Behörde sich in der Begründung mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). Gemäss seinen eigenen Angaben anlässlich der Anhörung wurde der Beschwerdeführer nicht persönlich bedroht. Die allgemeine Bedrohung der Familie wurde in den Erwägungen der angefochtenen Verfügung insoweit hinreichend berücksichtigt, indem sie auf die allgemein schwierige Lage in Syrien eingegangen ist. Somit liegt auch diesbezüglich keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. 3.2 Schliesslich rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 9 BV. Indes substantiiert er nicht ansatzweise, inwiefern die vorliegende Verfügung das Willkürverbot verletzen soll. Solches ist auch nicht ersichtlich. Im Übrigen hat das Willkürverbot keinen selbständigen Gehalt, weil das Bundesverwaltungsgericht Tat- und Rechtsfragen mit voller Kognition überprüfen kann. 3.3 Insgesamt ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Anspruch auf rechtliches Gehör nicht verletzt hat, mithin erweist sich die Rüge als unbegründet.

4. Der Beschwerdeführer rügt weiter, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unvollständig festgestellt. Eine Sachverhaltsfeststellung ist unvollständig, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). Der Beschwerdeführer unterlässt es in der Eingabe, die erhobene Rüge nur schon ansatzweise zu substantiieren und darzulegen, inwiefern und welche weiteren Abklärungen zur Feststellung des Sachverhalts erforderlich sein sollen. Die Rüge ist demnach unbegründet.

5. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 6. Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten. Unter Berücksichtigung der erschwerten Lebensumstände aufgrund der vorherrschenden Bürgerkriegssituation in Syrien und den daraus resultierenden Nachteilen und Ängsten handle es sich bei den geltend gemachten Behelligungen nicht um eine Zwangssituation. Der Beschwerdeführer habe weder ernsthafte Probleme mit den heimatlichen Behörden gehabt, noch sei er in einem unzumutbaren Mass von Dritten verfolgt worden. Die allgemeine Unsicherheit sowie die steigende Arbeitslosigkeit seien eine unausweichliche Folge des gewaltsamen Konflikts in Syrien. Aus der Tatsache, dass er als Kurde zusätzliche Bürden zu tragen habe, sei zwar bedauerlich aber ebenfalls nicht asylrelevant. Mangels Gezieltheit liege keine Verfolgung im Sinne des Gesetzes vor. 7. 7.1 Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe ihn zu Unrecht nicht als Flüchtling anerkannt, mithin verletze die angefochtene Verfügung Bundesrecht. 7.2 Vorab ist hinsichtlich des Vorwurfs, die Vorinstanz habe die Erwägungen des UNHCR zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien flüchten (zur aktuellen Version [Update IV vom November 2015] vgl. <http://www.refworld.org/ docid/5641ef894.html) nicht beachtet, festzustellen, dass diese Einschätzungen für das Bundesverwaltungsgericht zwar eine wichtige Quelle darstellen, etwa betreffend aktuelle Entwicklungen in Syrien oder Risikoprofile. Die dort gemachte Feststellung, wonach es für die Erfüllung der Kriterien der Flüchtlingsdefinition nicht erforderlich sei, dass eine tatsächliche oder drohende Verfolgung individuell auf eine Person abziele, ist für das Bundesverwaltungsgericht indes nicht bindend. Entsprechend der konstanten Praxis des Gerichts reicht eine allgemeine Gefährdung aufgrund von Krieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt nicht aus, um die Flüchtlingseigenschaft zu erfüllen. 7.3 In der Rechtsmitteleingabe macht der Beschwerdeführer weiter geltend, er stamme aus einer oppositionell aktiven Familie und habe bereits in der Vergangenheit die Aufmerksamkeit der staatlichen Sicherheitskräfte auf sich gezogen. Anlässlich der Befragungen machte der Beschwerdeführer geltend, zwei Cousins und ein Onkel seien bei der YPG aktiv gewesen. Weitere politisch aktive Verwandte führte er nicht an. Im Jahr 2011 hat der Beschwerdeführer an Demonstrationen teilgenommen, indes hatte er gemäss seinen eigenen Angaben während diesen nie Kontakt mit den syrischen Behörden (vgl. SEM-Akten A13/12 F 28) oder ist ihm daraus ein Nachteil erwachsen. Vor diesem Hintergrund kann nicht davon ausgegangen werden, der Beschwerdeführer habe in der Vergangenheit aufgrund seines eigenen politischen Engagements oder eines solchen seiner Familie die Aufmerksamkeit der syrischen Behörden auf sich gezogen. Insoweit vermag der Beschwerdeführer auch aus dem zitierten Urteil D-5579/2013 vom 25. Februar 2015 nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Weiter wird in der Eingabe vorgebracht, es habe eine hohe Wahrscheinlichkeit der Rekrutierung des Beschwerdeführers durch die syrische Armee bestanden. Deshalb sei davon auszugehen, dass er von den syrischen Behörden wegen Fernbleibens als Dienstverweigerer verfolgt werde. Gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers wurde er noch nicht militärisch ausgehoben. Es steht somit noch nicht einmal fest, ob er überhaupt diensttauglich ist. Der Beschwerdeführer kann demnach weder als Militärdienstverweigerer noch als Deserteur gelten. Was in diesem Zusammenhang den Verweis auf das Urteil BVGE 2015/13 (Urteil D-5553/2013 vom 18. Februar 2015) betrifft, ist der Sachverhalt mit dem vorliegenden nicht vergleichbar, da in jenem Fall der Beschwerdeführer einer oppositionell aktiven Familie entstammte, die Aufmerksamkeit der Behörden auf sich gezogen und bereits eine Einberufung in den Militärdienst erhalten hatte. Ferner liegen Auskünfte vor, dass die Regierungstruppen zurzeit auf die Rekrutierung kurdischstämmiger Männer weitgehend verzichten, um Spannungen mit den kurdischen Truppen zu vermeiden. Da die Position der syrischen Armee geschwächt sei, werde auf eine Konfrontation mit der YPG verzichtet (vgl. zuletzt Urteil des BVGerE-6174/2015 vom 9. Dezember 2016 E. 5.1.1). Selbst wenn der Beschwerdeführer eine Vorladung zur Einberufung zum Militärdienst erhalten hätte, kann allein aus diesem Umstand nicht auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung geschlossen werden (vgl. zuletzt: Urteil des BVGer E-7375/2016 vom 9. Dezember 2016 E. 3.3). Was schliesslich eine Rekrutierung durch den IS bei einer Rückkehr betrifft, führte der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung aus, dieser sei nie bis zu seinem Dorf vorgedrungen. Zudem verneinte er, einen persönlichen Kontakt mit dem IS gehabt zu haben (vgl. SEM-Akten A13/12 F 36). Die Tötung der Familienmitglieder durch den IS ist zwar bedauerlich aber - wie von der Vorinstanz zutreffend festgestellt - auf die allgemeine Lage in Syrien zurückzuführen. Den Akten sind keine Anhaltspunkte zu entnehmen, wonach der Beschwerdeführer konkret und gezielt eine Verfolgung vom IS oder einer anderen islamistischen Gruppierung zu gewärtigen gehabt hätte beziehungsweise bei einer Rückkehr einer solchen ausgeliefert wäre. Das Vorbringen wird auch nicht näher substantiiert. 7.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, Fluchtgründe nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. An diesem Schluss vermögen auch eingereichten Zeitungsberichte nichts zu ändern.

8. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung ist nicht zu beanstanden.

9. Der Vollzug der Wegweisung wurde zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben. Da die Wegweisungsvollzugshindernisse alternativer Natur sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4), besteht kein schutzwürdiges Interesse an der Überprüfung, aus welchen Gründen die Vorinstanz den Vollzug aufgeschoben hat (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG).

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Es besteht keine Veranlassung, die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG befreit die Beschwerdeinstanz eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nicht erfüllt. Das Gesuch ist abzuweisen. 11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), die auf Fr. 600.- festzusetzen sind (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-gericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Barbara Balmelli Michelle Nathalie Nef Versand: