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E-7579/2016

E-7579/2016

Bundesverwaltungsgericht · 2016-12-20 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer suchte am 24. November 2014 in der Schweiz um Asyl nach. Am 27. November 2014 fand die Befragung zur Person (nachfolgend Erstbefragung) und am 23. August 2016 die Anhörung (nachfolgend Zweitbefragung) statt. Im Wesentlichen machte er geltend, er habe Tunesien im Jahr 2005 verlassen und sei nach Frankreich geflohen, weil er von Islamisten aufgefordert worden sei, einen terroristischen Anschlag zu verüben. Daraufhin habe er mehrere Jahre in Frankeich gelebt, wo er wegen Körperverletzung mit Erblindung sieben Jahre inhaftiert worden sei. In Frankreich habe er allerdings kein Asylgesuch gestellt, weil er sich nicht ausgekannt habe. B. Mit Verfügung vom 4. November 2016 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. C. Mit Eingabe vom 7. Dezember 2016 reichte der Beschwerdeführer unter Beilage des Zweitbefragungsprotokolls beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es sei die Verfügung des SEM vom 4. November 2016 aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und Asyl zu gewähren. Eventualiter sei der Vollzug der Wegweisung zu sistieren und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts an das SEM zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, von Verfahrenskosten abzusehen und der Unterzeichnende als amtlicher Rechtsbeistand einzusetzen. D. Mit Begleitschreiben zur Beschwerde vom 7. Dezember 2016 hielt der Beschwerdeführer fest, er habe beim SEM um Zustellung seines gesamten Dossiers ersucht. Weil er dieses noch nicht erhalten habe, sei ihm eine Fristverlängerung von 15 Tagen zur Beschwerdeergänzung einzuräumen.

Erwägungen (18 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2 Der Beschwerdeführer beziehungsweise sein Rechtsvertreter ersucht um Gewährung einer Nachfrist von 15 Tagen zur Ergänzung der Beschwerde. Das Gesuch wird damit begründet, das "dossier complet du recourant", welches er bei der Vorinstanz beantragt habe, sei ihm noch nicht zugestellt worden. Der Beschwerde liegt indes das Zweitbefragungsprotokoll bei, was zeigt, dass dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten vorliegen müssen. Diese wurden ihm bereits zusammen mit der vorinstanzlichen Verfügung zugestellt (angefochtene Verfügung S. 10). Dass eine sachgerechte Anfechtung möglich war, zeigt die Beschwerde selbst. Der Rechtsvertreter war offensichtlich nicht der Ansicht, die Akten seien unvollständig zugestellt worden, ansonsten er umgehend hätte remonstrieren müssen, was nicht geschehen ist (Urteil BVGer E-1670/2014 vom 14. April 2014 E. 5.4). Eine Verletzung der Akteneinsicht wird auch nicht gerügt. Eine ergänzende Beschwerdeschrift ist nur dann zu gestatten, wenn es der aussergewöhnliche Umfang oder die besondere Schwierigkeit einer Beschwerdesache erfordert (Art. 53 VwVG). Da die gesetzlichen Voraussetzungen zur Beschwerdeergänzung offensichtlich nicht gegeben sind, ist der prozessuale Antrag abzuweisen.

E. 3.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung in Asylsachen auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug kann zudem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (vgl. Art. 3 AsylG).

E. 4.2 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht (Art. 7 AsylG). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3).

E. 4.3 Klare asylrelevante Aussagen, die in der Erstbefragung von den späteren Aussagen diametral abweichen oder bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, die nicht ansatzweise erwähnt werden, sind Widersprüche, die im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen sind (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993/3 E. 3 S. 13).

E. 4.4 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken. Sie müssen sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung halten (Art. 8 AsylG und Art. 2a Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen [Asylverordnung 1, AsylV 1, SR 142.311]). Die verwaltungsrechtliche Offizialmaxime findet unter anderem ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG, vgl. BVGE 2014/12 E. 6 S. 213 f.).

E. 5 Die Vorinstanz hat den Massstab des Glaubhaftmachens nicht verkannt und auf den vorliegenden Fall korrekt angewendet. Ihre Schlussfolgerungen sind weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. In der angefochtenen Verfügung wird einlässlich begründet, weshalb die Aussagen widersprüchlich und unglaubhaft ausgefallen sind. Die Rechtsmitteleingabe erschöpft sich in spärlichen Erklärungsversuchen, womit sie nicht aufzeigt, inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung Bundesrecht verletzen oder zu einer rechtsfehlerhaften Sachverhaltsfeststellung führen soll. Solches ist auch nicht ersichtlich. So fehlt es an einem zeitlichen Kausalzusammenhang zwischen der angeblichen Flucht aus Tunesien im Jahr 2005 und dem Asylgesuch des Beschwerdeführers im Jahr 2014, was darauf schliessen lässt, dass keine flüchtlingsrelevanten Gründe vorliegen. Diese Vermutung wird durch das häufige Untertauchen des Beschwerdeführers während seines Asylverfahrens untermauert (SEM-Akten, A54, A37, A26, A24; Verstoss gegen die Mitwirkungspflicht aus Art. 8 Abs. 3 AsylG). Damit ist der Glaubhaftigkeit der Fluchtgeschichte und insbesondere der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers bereits der Boden entzogen. Hinzu kommt, dass anfänglich im Asylverfahren gemachte zentrale Angaben diametral von späteren Ausführungen abweichen (beispielswiese Zeitangaben betreffend Indoktrinierung und Rekrutierung [SEM-Akten, A7, S. 7; A71, S. 5, F41, S. 6 f., F47 und F51 ff.], Angaben zur Auseinandersetzung mit Schussverletzung am Bein [SEM-Akten, A71, S. 5, F39, S. 10, F87 und F93], zu den angeblichen Verfolgern in Frankreich [SEM-Akten, A7, S. 6; A71, S. 10 f., F90 und F111], ferner Angaben zum Todeszeitpunkt seines Bruders [SEM-Akten, A71, S. 4, F33, S. 9, F74]). Die gravierenden Widersprüche erschüttern die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen vollends. Die Beschwerdeausführungen sind nicht geeignet, am Beweisergebnis etwas zu ändern. So lässt beispielsweise eine Schussverletzung am Bein nicht auf eine Verfolgung durch Dschihadisten schliessen (Beschwerde S. 5). Ebenso geht die pauschale Erklärung ins Leere, die tunesische Polizei biete keinerlei Schutz (Beschwerde S. 6), zumal die Nichtanzeigeerstattung nicht dem Staat als unterlassene Hilfeleistung respektive mangelnder Schutzwille angelastet werden kann. Um Wiederholungen zu vermeiden, ist auf die zutreffenden und ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen, die das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat. Für eine Rückweisung an diese gibt es nach dem Gesagten keinen Anlass.

E. 6 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).

E. 7.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Weder aus der Beschwerde noch aus den Akten ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung in sein Heimatland dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig.

E. 7.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. In Tunesien herrscht keine Situation von Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt. Es liegen auch keine individuellen Wegweisungshindernisse vor, die auf eine Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs des jungen und grundsätzlich gesunden Beschwerdeführers in seine Heimat schliessen lassen würden. Im Übrigen ist aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers (hierzu E. 5) davon auszugehen, einer Wegweisung stünden keine Vollzugshindernisse im gesetzlichen Sinne entgegen (vgl. BVGE 2014/12 E. 6, Urteil BVGer E-2450/2014 vom 22. Mai 2014). Der Vollzug der Wegweisung ist zumutbar.

E. 7.4 Nach Art. 83 Abs. 2 AuG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeichnen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, sich die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente - sofern notwendig - bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaats zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist möglich.

E. 7.5 Die Vorinstanz hat den Vollzug demnach zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Damit fällt die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). Der Eventualantrag - es sei der Vollzug der Wegweisung zu sistieren und die vorläufige Aufnahme anzuordnen - ist abzuweisen, soweit er mit vorliegendem Urteil nicht gegenstandslos geworden ist.

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 9.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist. Aus demselben Grund kann auch dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung nicht stattgegeben werden.

E. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag auf Verzicht der Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Willisegger Michal Koebel
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-7579/2016 Urteil vom 20. Dezember 2016 Besetzung Einzelrichter Daniel Willisegger, mit Zustimmung von Richter Markus König; Gerichtsschreiber Michal Koebel. Parteien A._______, geboren am (...), Tunesien, vertreten durch Rechtsanwalt Jean-Francis Renggli, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 4. November 2016 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 24. November 2014 in der Schweiz um Asyl nach. Am 27. November 2014 fand die Befragung zur Person (nachfolgend Erstbefragung) und am 23. August 2016 die Anhörung (nachfolgend Zweitbefragung) statt. Im Wesentlichen machte er geltend, er habe Tunesien im Jahr 2005 verlassen und sei nach Frankreich geflohen, weil er von Islamisten aufgefordert worden sei, einen terroristischen Anschlag zu verüben. Daraufhin habe er mehrere Jahre in Frankeich gelebt, wo er wegen Körperverletzung mit Erblindung sieben Jahre inhaftiert worden sei. In Frankreich habe er allerdings kein Asylgesuch gestellt, weil er sich nicht ausgekannt habe. B. Mit Verfügung vom 4. November 2016 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. C. Mit Eingabe vom 7. Dezember 2016 reichte der Beschwerdeführer unter Beilage des Zweitbefragungsprotokolls beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es sei die Verfügung des SEM vom 4. November 2016 aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und Asyl zu gewähren. Eventualiter sei der Vollzug der Wegweisung zu sistieren und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts an das SEM zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, von Verfahrenskosten abzusehen und der Unterzeichnende als amtlicher Rechtsbeistand einzusetzen. D. Mit Begleitschreiben zur Beschwerde vom 7. Dezember 2016 hielt der Beschwerdeführer fest, er habe beim SEM um Zustellung seines gesamten Dossiers ersucht. Weil er dieses noch nicht erhalten habe, sei ihm eine Fristverlängerung von 15 Tagen zur Beschwerdeergänzung einzuräumen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

2. Der Beschwerdeführer beziehungsweise sein Rechtsvertreter ersucht um Gewährung einer Nachfrist von 15 Tagen zur Ergänzung der Beschwerde. Das Gesuch wird damit begründet, das "dossier complet du recourant", welches er bei der Vorinstanz beantragt habe, sei ihm noch nicht zugestellt worden. Der Beschwerde liegt indes das Zweitbefragungsprotokoll bei, was zeigt, dass dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten vorliegen müssen. Diese wurden ihm bereits zusammen mit der vorinstanzlichen Verfügung zugestellt (angefochtene Verfügung S. 10). Dass eine sachgerechte Anfechtung möglich war, zeigt die Beschwerde selbst. Der Rechtsvertreter war offensichtlich nicht der Ansicht, die Akten seien unvollständig zugestellt worden, ansonsten er umgehend hätte remonstrieren müssen, was nicht geschehen ist (Urteil BVGer E-1670/2014 vom 14. April 2014 E. 5.4). Eine Verletzung der Akteneinsicht wird auch nicht gerügt. Eine ergänzende Beschwerdeschrift ist nur dann zu gestatten, wenn es der aussergewöhnliche Umfang oder die besondere Schwierigkeit einer Beschwerdesache erfordert (Art. 53 VwVG). Da die gesetzlichen Voraussetzungen zur Beschwerdeergänzung offensichtlich nicht gegeben sind, ist der prozessuale Antrag abzuweisen. 3. 3.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung in Asylsachen auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug kann zudem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (vgl. Art. 3 AsylG). 4.2 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht (Art. 7 AsylG). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3). 4.3 Klare asylrelevante Aussagen, die in der Erstbefragung von den späteren Aussagen diametral abweichen oder bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, die nicht ansatzweise erwähnt werden, sind Widersprüche, die im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen sind (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993/3 E. 3 S. 13). 4.4 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken. Sie müssen sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung halten (Art. 8 AsylG und Art. 2a Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen [Asylverordnung 1, AsylV 1, SR 142.311]). Die verwaltungsrechtliche Offizialmaxime findet unter anderem ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG, vgl. BVGE 2014/12 E. 6 S. 213 f.).

5. Die Vorinstanz hat den Massstab des Glaubhaftmachens nicht verkannt und auf den vorliegenden Fall korrekt angewendet. Ihre Schlussfolgerungen sind weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. In der angefochtenen Verfügung wird einlässlich begründet, weshalb die Aussagen widersprüchlich und unglaubhaft ausgefallen sind. Die Rechtsmitteleingabe erschöpft sich in spärlichen Erklärungsversuchen, womit sie nicht aufzeigt, inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung Bundesrecht verletzen oder zu einer rechtsfehlerhaften Sachverhaltsfeststellung führen soll. Solches ist auch nicht ersichtlich. So fehlt es an einem zeitlichen Kausalzusammenhang zwischen der angeblichen Flucht aus Tunesien im Jahr 2005 und dem Asylgesuch des Beschwerdeführers im Jahr 2014, was darauf schliessen lässt, dass keine flüchtlingsrelevanten Gründe vorliegen. Diese Vermutung wird durch das häufige Untertauchen des Beschwerdeführers während seines Asylverfahrens untermauert (SEM-Akten, A54, A37, A26, A24; Verstoss gegen die Mitwirkungspflicht aus Art. 8 Abs. 3 AsylG). Damit ist der Glaubhaftigkeit der Fluchtgeschichte und insbesondere der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers bereits der Boden entzogen. Hinzu kommt, dass anfänglich im Asylverfahren gemachte zentrale Angaben diametral von späteren Ausführungen abweichen (beispielswiese Zeitangaben betreffend Indoktrinierung und Rekrutierung [SEM-Akten, A7, S. 7; A71, S. 5, F41, S. 6 f., F47 und F51 ff.], Angaben zur Auseinandersetzung mit Schussverletzung am Bein [SEM-Akten, A71, S. 5, F39, S. 10, F87 und F93], zu den angeblichen Verfolgern in Frankreich [SEM-Akten, A7, S. 6; A71, S. 10 f., F90 und F111], ferner Angaben zum Todeszeitpunkt seines Bruders [SEM-Akten, A71, S. 4, F33, S. 9, F74]). Die gravierenden Widersprüche erschüttern die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen vollends. Die Beschwerdeausführungen sind nicht geeignet, am Beweisergebnis etwas zu ändern. So lässt beispielsweise eine Schussverletzung am Bein nicht auf eine Verfolgung durch Dschihadisten schliessen (Beschwerde S. 5). Ebenso geht die pauschale Erklärung ins Leere, die tunesische Polizei biete keinerlei Schutz (Beschwerde S. 6), zumal die Nichtanzeigeerstattung nicht dem Staat als unterlassene Hilfeleistung respektive mangelnder Schutzwille angelastet werden kann. Um Wiederholungen zu vermeiden, ist auf die zutreffenden und ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen, die das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat. Für eine Rückweisung an diese gibt es nach dem Gesagten keinen Anlass.

6. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet. 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 7.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Weder aus der Beschwerde noch aus den Akten ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung in sein Heimatland dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig. 7.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. In Tunesien herrscht keine Situation von Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt. Es liegen auch keine individuellen Wegweisungshindernisse vor, die auf eine Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs des jungen und grundsätzlich gesunden Beschwerdeführers in seine Heimat schliessen lassen würden. Im Übrigen ist aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers (hierzu E. 5) davon auszugehen, einer Wegweisung stünden keine Vollzugshindernisse im gesetzlichen Sinne entgegen (vgl. BVGE 2014/12 E. 6, Urteil BVGer E-2450/2014 vom 22. Mai 2014). Der Vollzug der Wegweisung ist zumutbar. 7.4 Nach Art. 83 Abs. 2 AuG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeichnen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, sich die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente - sofern notwendig - bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaats zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist möglich. 7.5 Die Vorinstanz hat den Vollzug demnach zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Damit fällt die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). Der Eventualantrag - es sei der Vollzug der Wegweisung zu sistieren und die vorläufige Aufnahme anzuordnen - ist abzuweisen, soweit er mit vorliegendem Urteil nicht gegenstandslos geworden ist.

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist. Aus demselben Grund kann auch dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung nicht stattgegeben werden. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag auf Verzicht der Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Willisegger Michal Koebel