Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer gelangte am 13. November 2015 illegal in die Schweiz, wo er am 18. November 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nachsuchte. Am 9. Dezember 2015 wurde er summarisch zu seiner Person, seinem Reiseweg und seinen Gesuchsgründen befragt (Befragung zur Person, BzP). Am 8. Januar 2018 hörte ihn das SEM vertieft zu seinen Asylgründen an (Anhörung). B. Anlässlich seiner Befragungen machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, dass er syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie sei und aus der nordöstlichen Provinz Al-Hasaka stamme, wo er sich bis zu seiner Ausreise im Raum C._______ aufgehalten habe. Von 2006 bis 2008 habe er den regulären Militärdienst in der syrischen Armee absolviert und sei anschliessend dem Reservedienst zugeteilt worden. Einige Zeit nach dem Ausbruch der kriegerischen Ereignisse in Syrien habe er ein Aufgebot zum Militärdienst erhalten, welches seinen Eltern mündlich übermittelt worden sei. Da er sich bereits damals nicht mehr zu Hause, sondern ausserhalb seines Dorfes auf einem Feld aufgehalten habe, hätten ihn die Militärbehörden aber nicht erwischt. Über diesen Vorfall sei er von seinen Eltern per Telefon orientiert worden. Angesichts dessen habe er sich dann bis zu seiner Ausreise versteckt gehalten, wobei die Militärbehörden noch mehrmals seine Eltern aufgesucht und sich nach ihm erkundigt hätten. Aus diesem Grund und weil er nicht gewillt gewesen sei, wieder in den Militärdienst zu gehen und sich an den Kämpfen zu beteiligen, habe er sich zu einer Ausreise entschlossen. C. Mit Verfügung vom 18. Januar 2018 (eröffnet am 22. Januar 2018) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und schob den Wegweisungsvollzug wegen dessen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. D. Mit Eingabe vom 21. Februar 2018 liess der Beschwerdeführer diese Verfügung durch seine Rechtsvertreterin anfechten und beantragte, die vor-instanzliche Verfügung sei aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um die Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als amtlichen Rechtsbeistand. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer sein Militärbüchlein im Original sowie zwei militärische Dokumente in Kopie zu den Akten. E. Mit Schreiben vom 22. Februar 2018 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. F. Mit Schreiben vom 23. Februar 2018 reichte die Rechtsvertreterin eine Sozialhilfebestätigung des Kantons Basel-Stadt vom 22. Februar 2018 nach.
Erwägungen (17 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist demnach einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 3.1 Zur Begründung ihrer abweisenden Verfügung führte die Vorinstanz aus, dass die Kernvorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftmachung nicht genügen und die übrigen Vorbringen keine Asylrelevanz entfalten würden. Anlässlich der BzP vom 9. Dezember 2015 ([...]) habe er folgenden Sachverhalt geschildert: Er habe Ende 2011, neun Monate nach Ausbruch des Krieges in Syrien, ein mündliches Aufgebot für den Militärdienst erhalten. In der Folge sei er zwischen Ende 2011 und 2013 mehr als fünfmal von den Militärbehörden gesucht worden, weshalb er sich während dieser Zeit versteckt habe. Ende Oktober 2013 habe er Syrien in Richtung der Türkei verlassen, wo er sich bis kurz vor seiner Einreise in die Schweiz aufgehalten habe. In der Anhörung vom 8. Januar 2018 habe er hingegen folgenden Sachverhalt vorgebracht ([...]): Er habe erstmals im Juli 2012 ein mündliches militärisches Aufgebot erhalten. Aus diesem Grund habe er sich zunächst während dreier Monate versteckt und Syrien bereits im Oktober 2012 in Richtung Türkei verlassen, wo er sich während rund dreier Jahre aufgehalten habe, bevor er im November 2015 in die Schweiz gelangt sei. Anlässlich der Anhörung auf diese widersprüchlichen Sachverhaltsschilderungen angesprochen, habe er geltend gemacht: dass die Angaben im Rahmen seiner Anhörung zutreffen würden. Auch bereits im Rahmen der BzP habe er angeblich mit der Anhörung übereinstimmende Angaben gemacht. Seine Angaben anlässlich der BzP seien auf unzutreffende Weise protokolliert worden, was allenfalls auf den Umstand zurückzuführen sei, dass der damalige Dolmetscher ein nordafrikanisch geprägtes Arabisch gesprochen habe. Dies könnte zu sprachlichen Missverständnissen und einer Falschübersetzung geführt haben. Diesbezüglich hielt die Vorinstanz fest, dass die BzP recht zeitnah zur damals geltend gemachten Ereignisabfolge stattgefunden habe. Die damals protokollierten Vorbringen würden sodann auf wiederholt gemachten Aussagen des Beschwerdeführers und auch auf zusätzlichen zeitlichen Präzisierungen beruhen, namentlich den folgenden Aussagen, namentlich die Angabe, dass er sein erstes militärisches Aufgebot Ende 2011 erhalten habe, was 9 Monate nach dem Ausbruch des Krieges gewesen sei ([...]). Ebenfalls mehrmals protokolliert sei seine Aussage, dass er Syrien erst im Oktober 2013 verlassen habe ([...]). Schliesslich habe er selbst in der BzP seine ursprüngliche Aussage zu korrigieren vermocht, wonach er bis zu seiner Ausreise in einem Restaurant in C._______ gearbeitet habe ([...]). So habe er in der BzP schliesslich erklärt, er habe lediglich bis zur ersten Suche durch die Militärbehörden gearbeitet, sich anschliessend aber versteckt gehalten ([...]). Auch diese vom Beschwerdeführer damals angebrachte Protokollkorrektur weise auf eine sorgfältige Befragung hin. Gemäss Protokoll habe die BzP 1 ¾ Stunden gedauert, was nicht übermässig kurz erscheine. Zudem habe er am Ende der BzP erklärt und unterschriftlich bestätigt, dass das Protokoll seine Aussagen enthalte, der Wahrheit entspreche und ihm in einer ihm verständlichen Sprache (Arabisch) übersetzt worden sei. Angesichts dessen müsse er sich nun auf seine damaligen Angaben gemäss Protokoll der BzP behaften lassen, mithin entgegen seiner Behauptung, dass nur seine Aussagen in der Anhörung zuträfen. Das Vorbringen, dass es anlässlich der BzP aufgrund der Prägung der Sprache des Dolmetschers zu Missverständnissen gekommen sei, sei deshalb als Schutzbehauptung zu werten. Im Endergebnis führe dies dazu, dass zwei im Kern abweichende Sachverhaltsschilderungen vorlägen und er keine überzeugende Erklärung für diese Abweichungen zu liefern vermöge. Demnach seien die diesbezüglichen Asylvorbringen insgesamt als unglaubhaft zu erachten. Daraus folge, dass er den Erhalt eines militärischen Aufgebotes nicht glaubhaft darzutun vermocht habe, was dazu führe, dass seine Befürchtung, im Falle einer Rückkehr nach Syrien gestützt auf das ihn betreffende Aufgebot zunächst festgenommen und anschliessend in den Militärdienst eingezogen zu werden, als unbegründet zu qualifizieren sei. Die übrigen Vorbringen (Teilnahme an nicht bewilligten Demonstrationen im Raum C._______, Rekrutierung durch die PYD [Partiya Yekitîya Demokrat, Demokratische Einheitspartei] bzw. YPG [Yekîneyên Parastina Gel; Volksverteidigungseinheiten], Ausreise infolge der allgemein prekären Lage in Syrien) würden sodann keine Asylrelevanz entfalten.
E. 3.2 Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde vor, dass die Vor-instanz ihre Begründung, die Mindestanforderungen an die Glaubhaftmachung seien nicht erfüllt worden, nicht in zureichendem Masse untermauern könne. Die bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit vorzunehmende Abwägung zwischen für und gegen die Glaubhaftigkeit sprechenden Umständen, sei von ihr nicht vorgenommen worden. Indizien, die für die Glaubhaftigkeit der Vorbringen sprächen, seien unberücksichtigt geblieben. Es falle zudem auf, dass lediglich auf wenige Unglaubhaftigkeitsindizien verwiesen, aufgrund derer die Aussagen des Beschwerdeführers insgesamt als unglaubhaft erachtet würden. Seine Ausführungen seien durchaus als glaubhaft einzustufen. Was die unterschiedlichen Sachverhaltsschilderungen angehe, so habe der Beschwerdeführer bei der Anhörung festhalten lassen, dass er die behaupteten Aussagen bei seiner BzP nicht gemacht habe und dass die Übersetzung durch den Dolmetscher nicht sehr gut und für ihn zu schnell gewesen sei. Er habe das Protokoll am Ende unterschrieben, sei aber mit den festgehaltenen Daten aus der BzP nicht einverstanden. Die bei der BzP gemachten Aussagen würden schwerer gewichtet, wie jene, welche der Beschwerdeführer bei der Anhörung gemacht habe. Dies mit der Begründung, dass er das Protokoll unterschriftlich bestätigt habe. Bei der Lektüre des Protokolls ergäben sich jedoch einige Unklarheiten, welche die Vorinstanz, trotz Einwänden des Beschwerdeführers, nicht in ihre Erwägungen miteinbezogen habe. Die Vorinstanz führe aus, dass bei der BzP mehrmals protokolliert worden sei, der Beschwerdeführer habe Syrien im Oktober 2013 verlassen. Dem Protokoll könne man indessen entnehmen, dass er angegeben habe, dass er Ende 2013 zum letzten Mal von den Militärbehörden gesucht worden sei, zu einem Zeitpunkt als er bereits in der Türkei gewesen sei ([...]). Diese Aussage stehe zu den übrigen Angaben betreffend Ausreisezeitpunkt im Widerspruch und werde von der Vorinstanz ausser Acht gelassen, während sie eine, durch den Beschwerdeführer selbst korrigierte, falsche Angabe zu seinen Ungunsten auslege. Die Vorinstanz behaupte, dass aufgrund dessen, dass der Beschwerdeführer einen Fehler im Protokoll bemerkt habe, darauf zu schliessen sei, dass er den Dolmetscher gut und vollständig verstanden habe. Vielmehr sei die Korrektur jedoch ein Indiz dafür, dass es während der Übersetzung möglicherweise zu weiteren Missverständnissen oder falschen Übersetzungen gekommen sei. Angesichts dieser Erwägungen, sollte das Protokoll der BzP keinesfalls schwerer gewichtet werden, als die Aussagen anlässlich der Anhörung. In Anbetracht dessen könne das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass es aufgrund der sprachlichen Prägung des Dolmetschers zu sprachlichen Missverständnissen und Falschübersetzungen gekommen sei, nicht einfach als Schutzbehauptung verworfen werden. Die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers scheitere sodann gemäss Vorinstanz lediglich an den Widersprüchen zu seinen Zeitangaben. Seine übrigen Ausführungen, insbesondere bei der Anhörung zu den Asylgründen, seien kohärent und umfangreich. Insgesamt seien seine Aussagen detailliert, lebensnah, nachvollziehbar, stimmig, logisch und deshalb glaubhaft. Seine Vorbringen hinterliessen einen plausiblen und lebensechten Eindruck und wiesen sogenannte Realitätskennzeichen auf. Gemäss einem Eintrag in seinem Militärdienstbüchlein gelte der Beschwerdeführer schliesslich seit dem (...). April 2008 als Reservist. Es sei deshalb davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr nach Syrien weiterhin als Reservist gesucht werde und man ihn sofort einziehen würde. Für das Verlassen des Landes in Kriegszeiten würde er drakonisch bestraft werden. Weil er der Einberufung als Reservist nicht gefolgt sei und sich damit als politischer Gegner ausgewiesen habe, würde ihm mit höchster Wahrscheinlichkeit eine asylrelevante Behandlung im Sinne von Art. 3 AsylG drohen.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substantiiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).
E. 4.3 Die Vorinstanz hat die Kriterien der Asylrelevanz und den Massstab des Glaubhaftmachens nicht verkannt, auf den vorliegenden Fall korrekt angewandt und in der angefochtenen Verfügung einlässlich begründet, welche Angaben nicht asylrelevant und welche unglaubhaft sind. Zwar ist die Vorinstanz gehalten, bei der Prüfung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen eine Abwägung vorzunehmen. Eine Verletzung dieser Abwägungspflicht kann aber nicht bereits im Umstand, dass die Vorinstanz in ihrer Erwägung lediglich die aus ihrer Sicht zentralen Gründe für die Unglaubhaftigkeit der Darlegungen explizit auflistete, erblickt werden. Die Beschränkung auf die Auflistung lediglich entscheidwesentlicher Argumente erscheint vielmehr als zulässig und schliesst eine vorgängige Auseinandersetzung mit Aspekten, welche allenfalls, wenn auch nicht ausschlaggebend, für die Glaubhaftigkeit der Vorbringen sprechen, offensichtlich nicht aus. Auch aufgrund dessen sind die Ausführungen in der vorinstanzlichen Verfügung, entgegen den Beschwerdevorbringen, nicht zu beanstanden. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer entgegen der Beschwerde nicht gelungen ist, eine asylbeachtliche Verfolgung im Sinne von Art. 3 und Art. 7 AsylG glaubhaft zu machen. Insbesondere ergibt eine Konsultation der Befragungsprotokolle und der vorinstanzlichen Verfügung, dass die Vorinstanz die Akten sorgfältig geprüft, die oben genannten Widersprüche in ihrer Verfügung ausführlich und nachvollziehbar aufgezeigt und schliesslich zu Recht festgestellt hat, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, glaubhaft darzulegen, dass er wegen Verweigerung des Reservedienstes gesucht werde. Diesbezüglich ist auf die obenstehenden, vorinstanzlichen Ausführungen zu verweisen, welche weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden sind und denen sich das Gericht anschliesst (vgl. E. 3.1). Der Einwand, bei der BzP sei es zu gravierenden sprachlichen Problemen gekommen, erweist sich als aktenwidrig, zumal, wie die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, der Beschwerdeführer anlässlich der Befragungen wiederholt erklärt hat, er sei gegen Ende Oktober 2013 ausgereist, und dass sie zudem auch richtigerweise darauf hingewiesen hat, der Beschwerdeführer habe die Korrektheit und Wahrheit dieser Aussagen am Schluss der Befragung nach Rückübersetzung unterschriftlich bestätigt. Er hat dabei auch nicht angemerkt, es sei an den entsprechenden Stellen des Sachverhaltsvortrags falsch übersetzt worden. Auch hat der Beschwerdeführer bereits zu Beginn der BzP bestätigt, den Dolmetscher gut zu verstehen und zu keinem Zeitpunkt auf allfällige Verständigungsschwierigkeiten hingewiesen ([...]). Deshalb muss er sich bei seinen Angaben behaften lassen. Es stellt daher nicht einen Fehler oder ein Missverständnis dar, wenn der Beschwerdeführer während der Befragung mehrmals erklärt, er sei im bzw. gegen Ende Oktober 2013 ausgereist. Inwiefern die Aussage des Beschwerdeführers, er sei von den Militärbehörden zum letzten Mal Ende 2013 gesucht worden, zu derjenigen, die Ausreise sei Ende Oktober 2013 erfolgt, inhaltlich im Wiederspruch stehen und das Protokoll infolgedessen unschlüssig sein soll, erschliesst sich dem Gericht nicht. Über die in den vorinstanzlichen Ausführungen festgestellten Widersprüche hinaus weisen die Sachverhaltsschilderungen des Beschwerdeführers noch weitere Widersprüche auf. So gab der Beschwerdeführer in der BzP an, dass er sich bei Verwandten in C._______ versteckt habe, als er von den Behörden gesucht worden sei, und jeweils nur nachts rausgegangen sei ([...]). An der Anhörung erklärte er hingegen, dass er sich auf dem Feld, wo er gearbeitet habe, versteckt gehalten habe ([...]). Der Beschwerdeführer widerspricht sich in der Anhörung (und dem dort sowie nun in der Beschwerdeschrift geltend gemachten Ausreisezeitpunkt) sodann gleich selbst mit der Aussage, er habe die letzten zwei Jahre, nachdem die Ereignisse in Syrien 2011 ausgebrochen seien, auf dem Feld gearbeitet ([...]). Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass auch aus dem eingereichten Militärdienstbüchlein entgegen den Vorbringen in der Beschwerdeschrift lediglich ersichtlich wird, dass der Beschwerdeführer nach Absolvierung des regulären Militärdienstes der Reserve zugeteilt wurde. Daraus lässt sich nicht schliessen, dass er ein konkretes militärisches Aufgebot erhalten und nicht befolgt hätte (vgl. die Urteile des BVGer E-5559/2015 vom 18. Januar 2017 E. 7.2, E-5456/2013 vom 16. Dezember 2015 E. 8.2 und D-1791/2014 vom 19. Januar 2015 E. 5.2).
E. 4.4 Nebenbei ist abschliessend festzuhalten, dass, selbst wenn der Tatbestand der Wehrdienstverweigerung erfüllt wäre, eine solche gemäss dem Grundsatzentscheid des Bundesverwaltungsgerichts BVGE 2015/3 die Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen vermöchte. Dies wäre gemäss der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung nur dann der Fall, wenn die betreffende Person damit eine Verfolgung aus den in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Anschauungen) wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen hat, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt. Den vorliegenden Akten sind jedoch auch keine Anhaltspunkte für ein gezieltes Verfolgungsinteresse seitens der syrischen Behörden zu entnehmen.
E. 4.5 Der Vollständigkeit halber sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass sich die Vorinstanz in ihrer Verfügung auch mit den übrigen Vorbringen des Beschwerdeführers, an welchen auf Beschwerdeebene nicht weiter festgehalten wird, eingehend auseinandergesetzt und deren Asylrelevanz richtigerweise und mit zutreffender Begründung verneint hat (vgl. E. 3.1).
E. 4.6 Das Bundesverwaltungsgericht stellt zusammenfassend fest, dass in der angefochtenen Verfügung einlässlich und zutreffend begründet wurde, weshalb die Vorbringen der Beschwerdeführenden den Anforderungen von Art. 3 und Art. 7 AsylG nicht zu genügen vermögen. Die Vorinstanz hat mit ihrem ablehnenden Entscheid somit weder Art. 3 noch Art. 7 AsylG verletzt, sondern die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch folgerichtig abgelehnt.
E. 5.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 6 Eine Verletzung von völkerrechtlichen Normen wie der von den Beschwerdeführenden angerufene Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), welche zur Unzulässigkeit einer Wegweisung führen könnte, wäre unter dem Aspekt der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Art. 83 Abs. 3 AuG [SR 142.20]) zu prüfen. Da im vorliegenden Fall bereits die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs verneint und deswegen die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers und seiner Angehörigen in der Schweiz verfügt wurde, erübrigt sich eine Prüfung der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs.
E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist somit abzuweisen.
E. 8 Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Direktentscheid gegenstandslos geworden. Die gestellten Rechtsbegehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, unbesehen der ausgewiesenen Mittellosigkeit, in Anwendung von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist. Dementsprechend ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung (Art.110a AsylG) mangels Erfüllens der Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG ebenfalls abzuweisen.
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 VGKE). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Andrea Beeler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1080/2018 Urteil vom 12. März 2018 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo; Gerichtsschreiberin Andrea Beeler. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, vertreten durch lic. iur. Ursina Bernhard, BAS Beratungsstelle für Asylsuchende der Region Basel, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 18. Januar 2018 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer gelangte am 13. November 2015 illegal in die Schweiz, wo er am 18. November 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nachsuchte. Am 9. Dezember 2015 wurde er summarisch zu seiner Person, seinem Reiseweg und seinen Gesuchsgründen befragt (Befragung zur Person, BzP). Am 8. Januar 2018 hörte ihn das SEM vertieft zu seinen Asylgründen an (Anhörung). B. Anlässlich seiner Befragungen machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, dass er syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie sei und aus der nordöstlichen Provinz Al-Hasaka stamme, wo er sich bis zu seiner Ausreise im Raum C._______ aufgehalten habe. Von 2006 bis 2008 habe er den regulären Militärdienst in der syrischen Armee absolviert und sei anschliessend dem Reservedienst zugeteilt worden. Einige Zeit nach dem Ausbruch der kriegerischen Ereignisse in Syrien habe er ein Aufgebot zum Militärdienst erhalten, welches seinen Eltern mündlich übermittelt worden sei. Da er sich bereits damals nicht mehr zu Hause, sondern ausserhalb seines Dorfes auf einem Feld aufgehalten habe, hätten ihn die Militärbehörden aber nicht erwischt. Über diesen Vorfall sei er von seinen Eltern per Telefon orientiert worden. Angesichts dessen habe er sich dann bis zu seiner Ausreise versteckt gehalten, wobei die Militärbehörden noch mehrmals seine Eltern aufgesucht und sich nach ihm erkundigt hätten. Aus diesem Grund und weil er nicht gewillt gewesen sei, wieder in den Militärdienst zu gehen und sich an den Kämpfen zu beteiligen, habe er sich zu einer Ausreise entschlossen. C. Mit Verfügung vom 18. Januar 2018 (eröffnet am 22. Januar 2018) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und schob den Wegweisungsvollzug wegen dessen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. D. Mit Eingabe vom 21. Februar 2018 liess der Beschwerdeführer diese Verfügung durch seine Rechtsvertreterin anfechten und beantragte, die vor-instanzliche Verfügung sei aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um die Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als amtlichen Rechtsbeistand. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer sein Militärbüchlein im Original sowie zwei militärische Dokumente in Kopie zu den Akten. E. Mit Schreiben vom 22. Februar 2018 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. F. Mit Schreiben vom 23. Februar 2018 reichte die Rechtsvertreterin eine Sozialhilfebestätigung des Kantons Basel-Stadt vom 22. Februar 2018 nach. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist demnach einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Zur Begründung ihrer abweisenden Verfügung führte die Vorinstanz aus, dass die Kernvorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftmachung nicht genügen und die übrigen Vorbringen keine Asylrelevanz entfalten würden. Anlässlich der BzP vom 9. Dezember 2015 ([...]) habe er folgenden Sachverhalt geschildert: Er habe Ende 2011, neun Monate nach Ausbruch des Krieges in Syrien, ein mündliches Aufgebot für den Militärdienst erhalten. In der Folge sei er zwischen Ende 2011 und 2013 mehr als fünfmal von den Militärbehörden gesucht worden, weshalb er sich während dieser Zeit versteckt habe. Ende Oktober 2013 habe er Syrien in Richtung der Türkei verlassen, wo er sich bis kurz vor seiner Einreise in die Schweiz aufgehalten habe. In der Anhörung vom 8. Januar 2018 habe er hingegen folgenden Sachverhalt vorgebracht ([...]): Er habe erstmals im Juli 2012 ein mündliches militärisches Aufgebot erhalten. Aus diesem Grund habe er sich zunächst während dreier Monate versteckt und Syrien bereits im Oktober 2012 in Richtung Türkei verlassen, wo er sich während rund dreier Jahre aufgehalten habe, bevor er im November 2015 in die Schweiz gelangt sei. Anlässlich der Anhörung auf diese widersprüchlichen Sachverhaltsschilderungen angesprochen, habe er geltend gemacht: dass die Angaben im Rahmen seiner Anhörung zutreffen würden. Auch bereits im Rahmen der BzP habe er angeblich mit der Anhörung übereinstimmende Angaben gemacht. Seine Angaben anlässlich der BzP seien auf unzutreffende Weise protokolliert worden, was allenfalls auf den Umstand zurückzuführen sei, dass der damalige Dolmetscher ein nordafrikanisch geprägtes Arabisch gesprochen habe. Dies könnte zu sprachlichen Missverständnissen und einer Falschübersetzung geführt haben. Diesbezüglich hielt die Vorinstanz fest, dass die BzP recht zeitnah zur damals geltend gemachten Ereignisabfolge stattgefunden habe. Die damals protokollierten Vorbringen würden sodann auf wiederholt gemachten Aussagen des Beschwerdeführers und auch auf zusätzlichen zeitlichen Präzisierungen beruhen, namentlich den folgenden Aussagen, namentlich die Angabe, dass er sein erstes militärisches Aufgebot Ende 2011 erhalten habe, was 9 Monate nach dem Ausbruch des Krieges gewesen sei ([...]). Ebenfalls mehrmals protokolliert sei seine Aussage, dass er Syrien erst im Oktober 2013 verlassen habe ([...]). Schliesslich habe er selbst in der BzP seine ursprüngliche Aussage zu korrigieren vermocht, wonach er bis zu seiner Ausreise in einem Restaurant in C._______ gearbeitet habe ([...]). So habe er in der BzP schliesslich erklärt, er habe lediglich bis zur ersten Suche durch die Militärbehörden gearbeitet, sich anschliessend aber versteckt gehalten ([...]). Auch diese vom Beschwerdeführer damals angebrachte Protokollkorrektur weise auf eine sorgfältige Befragung hin. Gemäss Protokoll habe die BzP 1 ¾ Stunden gedauert, was nicht übermässig kurz erscheine. Zudem habe er am Ende der BzP erklärt und unterschriftlich bestätigt, dass das Protokoll seine Aussagen enthalte, der Wahrheit entspreche und ihm in einer ihm verständlichen Sprache (Arabisch) übersetzt worden sei. Angesichts dessen müsse er sich nun auf seine damaligen Angaben gemäss Protokoll der BzP behaften lassen, mithin entgegen seiner Behauptung, dass nur seine Aussagen in der Anhörung zuträfen. Das Vorbringen, dass es anlässlich der BzP aufgrund der Prägung der Sprache des Dolmetschers zu Missverständnissen gekommen sei, sei deshalb als Schutzbehauptung zu werten. Im Endergebnis führe dies dazu, dass zwei im Kern abweichende Sachverhaltsschilderungen vorlägen und er keine überzeugende Erklärung für diese Abweichungen zu liefern vermöge. Demnach seien die diesbezüglichen Asylvorbringen insgesamt als unglaubhaft zu erachten. Daraus folge, dass er den Erhalt eines militärischen Aufgebotes nicht glaubhaft darzutun vermocht habe, was dazu führe, dass seine Befürchtung, im Falle einer Rückkehr nach Syrien gestützt auf das ihn betreffende Aufgebot zunächst festgenommen und anschliessend in den Militärdienst eingezogen zu werden, als unbegründet zu qualifizieren sei. Die übrigen Vorbringen (Teilnahme an nicht bewilligten Demonstrationen im Raum C._______, Rekrutierung durch die PYD [Partiya Yekitîya Demokrat, Demokratische Einheitspartei] bzw. YPG [Yekîneyên Parastina Gel; Volksverteidigungseinheiten], Ausreise infolge der allgemein prekären Lage in Syrien) würden sodann keine Asylrelevanz entfalten. 3.2 Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde vor, dass die Vor-instanz ihre Begründung, die Mindestanforderungen an die Glaubhaftmachung seien nicht erfüllt worden, nicht in zureichendem Masse untermauern könne. Die bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit vorzunehmende Abwägung zwischen für und gegen die Glaubhaftigkeit sprechenden Umständen, sei von ihr nicht vorgenommen worden. Indizien, die für die Glaubhaftigkeit der Vorbringen sprächen, seien unberücksichtigt geblieben. Es falle zudem auf, dass lediglich auf wenige Unglaubhaftigkeitsindizien verwiesen, aufgrund derer die Aussagen des Beschwerdeführers insgesamt als unglaubhaft erachtet würden. Seine Ausführungen seien durchaus als glaubhaft einzustufen. Was die unterschiedlichen Sachverhaltsschilderungen angehe, so habe der Beschwerdeführer bei der Anhörung festhalten lassen, dass er die behaupteten Aussagen bei seiner BzP nicht gemacht habe und dass die Übersetzung durch den Dolmetscher nicht sehr gut und für ihn zu schnell gewesen sei. Er habe das Protokoll am Ende unterschrieben, sei aber mit den festgehaltenen Daten aus der BzP nicht einverstanden. Die bei der BzP gemachten Aussagen würden schwerer gewichtet, wie jene, welche der Beschwerdeführer bei der Anhörung gemacht habe. Dies mit der Begründung, dass er das Protokoll unterschriftlich bestätigt habe. Bei der Lektüre des Protokolls ergäben sich jedoch einige Unklarheiten, welche die Vorinstanz, trotz Einwänden des Beschwerdeführers, nicht in ihre Erwägungen miteinbezogen habe. Die Vorinstanz führe aus, dass bei der BzP mehrmals protokolliert worden sei, der Beschwerdeführer habe Syrien im Oktober 2013 verlassen. Dem Protokoll könne man indessen entnehmen, dass er angegeben habe, dass er Ende 2013 zum letzten Mal von den Militärbehörden gesucht worden sei, zu einem Zeitpunkt als er bereits in der Türkei gewesen sei ([...]). Diese Aussage stehe zu den übrigen Angaben betreffend Ausreisezeitpunkt im Widerspruch und werde von der Vorinstanz ausser Acht gelassen, während sie eine, durch den Beschwerdeführer selbst korrigierte, falsche Angabe zu seinen Ungunsten auslege. Die Vorinstanz behaupte, dass aufgrund dessen, dass der Beschwerdeführer einen Fehler im Protokoll bemerkt habe, darauf zu schliessen sei, dass er den Dolmetscher gut und vollständig verstanden habe. Vielmehr sei die Korrektur jedoch ein Indiz dafür, dass es während der Übersetzung möglicherweise zu weiteren Missverständnissen oder falschen Übersetzungen gekommen sei. Angesichts dieser Erwägungen, sollte das Protokoll der BzP keinesfalls schwerer gewichtet werden, als die Aussagen anlässlich der Anhörung. In Anbetracht dessen könne das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass es aufgrund der sprachlichen Prägung des Dolmetschers zu sprachlichen Missverständnissen und Falschübersetzungen gekommen sei, nicht einfach als Schutzbehauptung verworfen werden. Die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers scheitere sodann gemäss Vorinstanz lediglich an den Widersprüchen zu seinen Zeitangaben. Seine übrigen Ausführungen, insbesondere bei der Anhörung zu den Asylgründen, seien kohärent und umfangreich. Insgesamt seien seine Aussagen detailliert, lebensnah, nachvollziehbar, stimmig, logisch und deshalb glaubhaft. Seine Vorbringen hinterliessen einen plausiblen und lebensechten Eindruck und wiesen sogenannte Realitätskennzeichen auf. Gemäss einem Eintrag in seinem Militärdienstbüchlein gelte der Beschwerdeführer schliesslich seit dem (...). April 2008 als Reservist. Es sei deshalb davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr nach Syrien weiterhin als Reservist gesucht werde und man ihn sofort einziehen würde. Für das Verlassen des Landes in Kriegszeiten würde er drakonisch bestraft werden. Weil er der Einberufung als Reservist nicht gefolgt sei und sich damit als politischer Gegner ausgewiesen habe, würde ihm mit höchster Wahrscheinlichkeit eine asylrelevante Behandlung im Sinne von Art. 3 AsylG drohen. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substantiiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.). 4.3 Die Vorinstanz hat die Kriterien der Asylrelevanz und den Massstab des Glaubhaftmachens nicht verkannt, auf den vorliegenden Fall korrekt angewandt und in der angefochtenen Verfügung einlässlich begründet, welche Angaben nicht asylrelevant und welche unglaubhaft sind. Zwar ist die Vorinstanz gehalten, bei der Prüfung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen eine Abwägung vorzunehmen. Eine Verletzung dieser Abwägungspflicht kann aber nicht bereits im Umstand, dass die Vorinstanz in ihrer Erwägung lediglich die aus ihrer Sicht zentralen Gründe für die Unglaubhaftigkeit der Darlegungen explizit auflistete, erblickt werden. Die Beschränkung auf die Auflistung lediglich entscheidwesentlicher Argumente erscheint vielmehr als zulässig und schliesst eine vorgängige Auseinandersetzung mit Aspekten, welche allenfalls, wenn auch nicht ausschlaggebend, für die Glaubhaftigkeit der Vorbringen sprechen, offensichtlich nicht aus. Auch aufgrund dessen sind die Ausführungen in der vorinstanzlichen Verfügung, entgegen den Beschwerdevorbringen, nicht zu beanstanden. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer entgegen der Beschwerde nicht gelungen ist, eine asylbeachtliche Verfolgung im Sinne von Art. 3 und Art. 7 AsylG glaubhaft zu machen. Insbesondere ergibt eine Konsultation der Befragungsprotokolle und der vorinstanzlichen Verfügung, dass die Vorinstanz die Akten sorgfältig geprüft, die oben genannten Widersprüche in ihrer Verfügung ausführlich und nachvollziehbar aufgezeigt und schliesslich zu Recht festgestellt hat, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, glaubhaft darzulegen, dass er wegen Verweigerung des Reservedienstes gesucht werde. Diesbezüglich ist auf die obenstehenden, vorinstanzlichen Ausführungen zu verweisen, welche weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden sind und denen sich das Gericht anschliesst (vgl. E. 3.1). Der Einwand, bei der BzP sei es zu gravierenden sprachlichen Problemen gekommen, erweist sich als aktenwidrig, zumal, wie die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, der Beschwerdeführer anlässlich der Befragungen wiederholt erklärt hat, er sei gegen Ende Oktober 2013 ausgereist, und dass sie zudem auch richtigerweise darauf hingewiesen hat, der Beschwerdeführer habe die Korrektheit und Wahrheit dieser Aussagen am Schluss der Befragung nach Rückübersetzung unterschriftlich bestätigt. Er hat dabei auch nicht angemerkt, es sei an den entsprechenden Stellen des Sachverhaltsvortrags falsch übersetzt worden. Auch hat der Beschwerdeführer bereits zu Beginn der BzP bestätigt, den Dolmetscher gut zu verstehen und zu keinem Zeitpunkt auf allfällige Verständigungsschwierigkeiten hingewiesen ([...]). Deshalb muss er sich bei seinen Angaben behaften lassen. Es stellt daher nicht einen Fehler oder ein Missverständnis dar, wenn der Beschwerdeführer während der Befragung mehrmals erklärt, er sei im bzw. gegen Ende Oktober 2013 ausgereist. Inwiefern die Aussage des Beschwerdeführers, er sei von den Militärbehörden zum letzten Mal Ende 2013 gesucht worden, zu derjenigen, die Ausreise sei Ende Oktober 2013 erfolgt, inhaltlich im Wiederspruch stehen und das Protokoll infolgedessen unschlüssig sein soll, erschliesst sich dem Gericht nicht. Über die in den vorinstanzlichen Ausführungen festgestellten Widersprüche hinaus weisen die Sachverhaltsschilderungen des Beschwerdeführers noch weitere Widersprüche auf. So gab der Beschwerdeführer in der BzP an, dass er sich bei Verwandten in C._______ versteckt habe, als er von den Behörden gesucht worden sei, und jeweils nur nachts rausgegangen sei ([...]). An der Anhörung erklärte er hingegen, dass er sich auf dem Feld, wo er gearbeitet habe, versteckt gehalten habe ([...]). Der Beschwerdeführer widerspricht sich in der Anhörung (und dem dort sowie nun in der Beschwerdeschrift geltend gemachten Ausreisezeitpunkt) sodann gleich selbst mit der Aussage, er habe die letzten zwei Jahre, nachdem die Ereignisse in Syrien 2011 ausgebrochen seien, auf dem Feld gearbeitet ([...]). Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass auch aus dem eingereichten Militärdienstbüchlein entgegen den Vorbringen in der Beschwerdeschrift lediglich ersichtlich wird, dass der Beschwerdeführer nach Absolvierung des regulären Militärdienstes der Reserve zugeteilt wurde. Daraus lässt sich nicht schliessen, dass er ein konkretes militärisches Aufgebot erhalten und nicht befolgt hätte (vgl. die Urteile des BVGer E-5559/2015 vom 18. Januar 2017 E. 7.2, E-5456/2013 vom 16. Dezember 2015 E. 8.2 und D-1791/2014 vom 19. Januar 2015 E. 5.2). 4.4 Nebenbei ist abschliessend festzuhalten, dass, selbst wenn der Tatbestand der Wehrdienstverweigerung erfüllt wäre, eine solche gemäss dem Grundsatzentscheid des Bundesverwaltungsgerichts BVGE 2015/3 die Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen vermöchte. Dies wäre gemäss der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung nur dann der Fall, wenn die betreffende Person damit eine Verfolgung aus den in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Anschauungen) wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen hat, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt. Den vorliegenden Akten sind jedoch auch keine Anhaltspunkte für ein gezieltes Verfolgungsinteresse seitens der syrischen Behörden zu entnehmen. 4.5 Der Vollständigkeit halber sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass sich die Vorinstanz in ihrer Verfügung auch mit den übrigen Vorbringen des Beschwerdeführers, an welchen auf Beschwerdeebene nicht weiter festgehalten wird, eingehend auseinandergesetzt und deren Asylrelevanz richtigerweise und mit zutreffender Begründung verneint hat (vgl. E. 3.1). 4.6 Das Bundesverwaltungsgericht stellt zusammenfassend fest, dass in der angefochtenen Verfügung einlässlich und zutreffend begründet wurde, weshalb die Vorbringen der Beschwerdeführenden den Anforderungen von Art. 3 und Art. 7 AsylG nicht zu genügen vermögen. Die Vorinstanz hat mit ihrem ablehnenden Entscheid somit weder Art. 3 noch Art. 7 AsylG verletzt, sondern die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch folgerichtig abgelehnt. 5. 5.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 6. Eine Verletzung von völkerrechtlichen Normen wie der von den Beschwerdeführenden angerufene Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), welche zur Unzulässigkeit einer Wegweisung führen könnte, wäre unter dem Aspekt der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Art. 83 Abs. 3 AuG [SR 142.20]) zu prüfen. Da im vorliegenden Fall bereits die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs verneint und deswegen die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers und seiner Angehörigen in der Schweiz verfügt wurde, erübrigt sich eine Prüfung der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs.
7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist somit abzuweisen.
8. Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Direktentscheid gegenstandslos geworden. Die gestellten Rechtsbegehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, unbesehen der ausgewiesenen Mittellosigkeit, in Anwendung von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist. Dementsprechend ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung (Art.110a AsylG) mangels Erfüllens der Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG ebenfalls abzuweisen.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 VGKE). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Andrea Beeler Versand: