Asyl (ohne Wegweisung)
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer, syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie aus B._______, verliess Syrien gemäss eigenen Angaben (...) 2012 und sei über die Türkei sowie weitere, ihm unbekannte Länder am 6. November 2012 in die Schweiz eingereist. Am darauffolgenden Tag reichte er im Empfangs- und Asylzentrum (EVZ) in Basel ein Asylgesuch ein. Am 16. November 2012 wurde er durch das damalige Bundesamt für Migration (BFM; nunmehr SEM) summarisch (Protokoll in den SEM-Akten: A4/10) und am 16. Januar 2014 eingehend zu den Gründen seines Asylgesuchs (Protokoll in den SEM-Akten: A9/20) befragt. A.b Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, von (...) in Syrien in der Funktion als (...) Militärdienst geleistet zu haben. 2008 sei er nach Griechenland ausgewandert. Einen besonderen Grund habe es dafür nicht gegeben, er habe einfach gehört, dass Europa schön sei und man dort besser leben könne. Während vier Jahren habe er ohne Probleme in Griechenland gelebt, 2012 sei er jedoch zweimal von ausländerfeindlichen Gruppen angegriffen und geschlagen worden. Seine Familie habe ihn daraufhin gedrängt, nach Syrien zurückzukehren, was er im (...) 2012 getan habe. Nach rund einer Woche sei er nach C._______ gegangen und habe seinen Bruder, der im Militär gewesen sei, überzeugen wollen, zu fliehen. Er habe den Bruder allerdings nicht angetroffen, so dass er wieder nach B._______ zurückgekehrt sei. Wenig später sei er beziehungsweise sein Vater von einem Behördenmitarbeiter zu Hause aufgesucht worden und man habe ihn zum Reservedienst aufgeboten. Da er keine Menschen töten wolle und seine Familie nicht gewollt habe, dass er in die Armee gehe, habe er Syrien wieder verlassen. An der Grenze habe er keine Probleme gehabt beziehungsweise nur seine ID-Karte gebraucht. Nach seiner Ausreise seien weitere drei bis viermal Personen bei seiner Familie zu Hause vorbeigekommen und hätten nach dem Beschwerdeführer gefragt. Seit er in der Schweiz sei, habe er an mehreren Demonstrationen gegen die syrische Regierung teilgenommen. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer die angebliche Vorladung für den Reservedienst im Original sowie einen (...) der syrischen Armee zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 24. Juni 2014 - eröffnet am 26. Juni 2014 - lehnte die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab. Gleichzeitig ordnete es wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme in der Schweiz an. Zur Begründung führte das SEM im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht glaubhaft, zumal es den eingereichten Beweismitteln an Beweiskraft mangle. Zudem verfüge er nicht über ein Profil, das seine exilpolitischen Aktivitäten als flüchtlingsrechtlich relevant erscheinen liessen. C. Mit Eingabe vom 26. Juli 2013 liess der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung Beschwerde erheben, beantragte ihre Aufhebung im Asylpunkt und begehrte, es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit des Wegweisungs-vollzugs festzustellen und er sei als Flüchtling in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer unter anderem mehrere Fotoauszüge ein, die ihn an Demonstrationen in Syrien und in der Schweiz zeigen würden sowie einer, der seinen zerstörten Wohnort in B._______ zeige. D. Mit Zwischenverfügung vom 6. August 2014 lehnte die Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung aufgrund der als aussichtslos befundenen Beschwerde ab und forderte den Beschwerdeführer unter Androhung des Nichteintretens auf, einen Kostenvorschuss einzubezahlen. Diesen zahlte der Beschwerdeführer am 13. August 2014 fristgemäss ein.
Erwägungen (14 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4 Die Beschwerdeeingabe richtet sich gegen die Ablehnung des Asylgesuchs, die Feststellung des SEM, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht sowie die Anordnung der Wegweisung. Demgegenüber wurde der Beschwerdeführer infolge des als unzumutbar erkannten Vollzugs der Wegweisung vorläufig in der Schweiz aufgenommen. In diesem Zusammenhang ist auf die alternative Natur der Wegweisungsvollzugshindernisse hinzuweisen (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748 m.w.H.). Auf das Begehren, es sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen, weil völkerrechtliche Hindernisse einem solchen entgegenstünden, ist demzufolge mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten.
E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). Gemäss Art. 3 Abs. 3 AsylG sind keine Flüchtlinge Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30).
E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 6.1 Das SEM erachtete das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe Syrien nach seiner Rückkehr aus Griechenland verlassen, weil er - nachdem er seinen obligatorischen Militärdienst abgeleistet habe - zum erneuten Dienst in der syrischen Armee aufgeboten worden sei, als nicht glaubhaft. Den ins Recht gelegten Einberufungsbefehl befand es aufgrund seines geringen Beweiswertes als unbehilflich, die vorgebrachte Einberufung als Reservist glaubhaft zu machen.
E. 6.2 Der Beschwerdeführer hielt dem auf Beschwerdestufe im Wesentlichen entgegen, seine Familie setze sich seit Jahrzehnten für die Rechte der Kurden ein. Sein (...) und sein (...) seien Mitglieder der kurdisch-demokratischen Yeketi-Partei (PYD) und ein (...) sei bei der kommunistischen Partei Kurdistans (PKK). Seine Vorbringen seien sehr wohl glaubhaft, zumal er die Dienstverweigerung mit dem eingereichten Einberufungsbefehl habe belegen können. Aufgrund der Militärdienstverweigerung drohe ihm eine unverhältnismässige und unrechtmässige Bestrafung, da er sich bei den syrischen Behörden als Kriegsdienstverweigerer, Verräter und Staatsfeind schuldig gemacht habe. Entsprechend sei die Furcht vor einer gezielten staatlichen Verfolgung begründet.
E. 6.3 Das Bundesverwaltungsgericht teilt die vom SEM aufgezeigten Zweifel an der Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers. Dabei kann, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die in der Verfügung des SEM vom 24. Juni 2014 zutreffend und zahlreich aufgezeigten Ungereimtheiten in den Aussagen des Beschwerdeführers sowie auf die vom Bundesverwaltungsgericht dargelegten Erwägungen zur Aussichtslosigkeit der Beschwerde in der Zwischenverfügung vom 6. August 2014 verwiesen werden. Diese erweisen sich nämlich auch nach einer vertieften Prüfung als zutreffend und der Hinweis in der Beschwerde auf die geringe Schulbildung vermag diese Einschätzung nicht in Frage zu stellen. Was das Vorbringen betrifft, der Beschwerdeführer habe die Dienstverweigerung mittels eingereichten Einberufungsbefehls belegen können, ist ergänzend festzustellen, dass es sich beim entsprechenden Dokument nicht - wie dargelegt - um einen Einberufungsbefehl, sondern um eine Reservistenkarte handelt. Letztere vermag nicht schon eine Einberufung zum Militärdienst im Sinne eines Marschbefehls, sondern einzig eine Ankündigung betreffend eine allfällige spätere Einberufung darzutun. Demgegenüber tut der Beschwerdeführer nicht glaubhaft dar, zum Aktivdienst einberufen worden zu sein. Demzufolge entzog er sich seiner Dienstpflicht nicht (vgl. die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-2985/2014 vom 18. August 2015 E. 6.2.1, D-1571/2014 vom 4. Juni 2015 E. 4.3.2 und D-1791/2014 vom 19. Januar 2015 E. 5.2). Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Flüchtlingseigenschaft ohnehin nur dann zu begründen vermag, wenn damit eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden ist, mithin die betroffene Person aus den in dieser Norm genannten Gründen wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen hat, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt (vgl. das Referenzurteil des Bundesverwaltungsgericht D-5553/2013 vom 18. Februar 2015 E. 5.9). In Bezug auf die spezifische Situation in Syrien erwog das Gericht weiter, die genannten Voraussetzungen seien im Falle eines syrischen Refraktärs erfüllt, welcher der kurdischen Ethnie angehört, einer oppositionell aktiven Familie entstammt und bereits in der Vergangenheit die Aufmerksamkeit der staatlichen syrischen Sicherheitskräfte auf sich gezogen habe (vgl. E. 6.7.3). Ein derartiges Profil konnte der Beschwerdeführer vorliegend, unabhängig von den aufgezeigten Unstimmigkeiten offensichtlich nicht dartun. Weder aus den Akten noch aus seinen Vorbringen ergeben sich Hinweise dafür, dass er oder seine Familie sich innerhalb oder ausserhalb ihres Heimatlandes derart in regimekritischer Weise engagiert hätten, dass sie von den syrischen Regierungsbehörden als Gegner des Regimes identifiziert worden sein könnten. Vielmehr gab der Beschwerdeführer an, er habe nie Probleme mit den Behörden gehabt und - abgesehen von der Teilnahme an vereinzelten Demonstrationen (vgl. A9/20 S 5 f.) - sei er nicht politisch tätig gewesen (vgl. A4/10 S. 7). Darüber hinaus lebte der Beschwerdeführer seit 2008 nicht mehr in Syrien und gab an, nur für sehr kurze Zeit in seinem Heimatsstaat zurückgewesen zu sein und bei der Ausreise keine Probleme gehabt zu haben. In Bezug auf die Familienmitglieder führte der Beschwerdeführer zwar aus, sein (...) und sein (...) hätten Wachdienst für die PYD geleistet (vgl. A4/10 S. 7) und sein (...) werde von der Regierung gesucht, da er Mitglied der PKK sei (vgl. A9/20 S. 5), inwiefern sie allerdings dadurch die Aufmerksamkeit der staatlichen syrischen Behörden auf sich gezogen hätten, konnte der Beschwerdeführer nicht konkretisieren. Insgesamt ist nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer bei seiner Ausreise aus Syrien 2012 in asylrelevanter Weise im Fokus der Behörden gestanden hatte.
E. 6.4 In Bezug auf die exilpolitischen Vorbringen hat das SEM schliesslich zu Recht darauf hingewiesen, dass diese die Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen vermögen und damit keine subjektiven Nachfluchtgründe vorliegen. So reicht der Umstand, dass der syrische Geheimdienst im Ausland aktiv ist und gezielt Informationen über Personen syrischer Herkunft sammelt, für sich allein genommen nicht aus, um eine begründete Verfolgungsfurcht glaubhaft zu machen. Dafür müssten zusätzliche konkrete Anhaltspunkte - nicht rein theoretische Möglichkeiten - vorliegen, dass jemand tatsächlich das Interesse der syrischen Behörden auf sich zog respektive als regimefeindliches Element namentlich identifiziert und registriert wurde (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.3, insb. E. 6.3.6). Der Beschwerdeführer machte anlässlich der Anhörung geltend, sowohl in der Schweiz als auch in Griechenland vereinzelt an Demonstrationen teilgenommen zu haben. Einer politischen Partei sei er in der Schweiz aber nie beigetreten (vgl. A9/20 S. 6). Zur Untermauerung seiner Ausführungen reichte er auf Beschwerdeebene mehrere Fotografien ein, welche den Beschwerdeführer angeblich bei Kundgebungen zeigt. Daraus ergibt sich entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift kein exilpolitisches Engagement im vorliegenden relevanten Sinne. Es ist davon auszugehen, dass die im Ausland tätigen syrischen Geheimdienste ihr Augenmerk auf diejenigen Personen richten, welche in exponierter Weise politisch - aus der Sicht der syrischen Behörden - missliebig aufgefallen sind, was beim Beschwerdeführer angesichts des sehr niederschwelligen Engagements nicht der Fall ist. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Ausreise selbst und die Stellung eines Asylgesuchs in der Schweiz nicht zur Annahme führt, der Beschwerdeführer hätte bei der Rückkehr in sein Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine menschenrechtswidrige Behandlung zu befürchten. Zwar ist aufgrund der längeren Landesabwesenheit nicht auszuschliessen, dass er bei der Wiedereinreise nach Syrien einer Befragung durch die heimatlichen Behörden unterzogen würde. Da er jedoch nicht glaubhaft geltend macht, in der Vergangenheit in massgeblicher Weise politisch aktiv gewesen zu sein, ist - soweit beurteilbar - nicht anzunehmen, dass die syrischen Behörden ihn als staatsgefährdend einstufen würden und er asylrelevante Massnahmen zu befürchten hätte. Nach dem Gesagten erfüllt der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Anerkennung von subjektiven Nachfluchtgründen im Sinne von Art. 54 AsylG nicht.
E. 6.5 Im Sinne einer Klarstellung wird abschliessend festgehalten, dass sich aus den vorstehenden Erwägungen nicht der Schluss ergibt, der Beschwerdeführer sei zum heutigen Zeitpunkt angesichts der Entwicklung in Syrien in seinem Heimatstaat nicht gefährdet. Indessen ist eine solche Gefährdungslage ausschliesslich unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4 AuG einzuordnen, wonach der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein kann, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der generellen Gefährdung aufgrund der aktuellen Situation in Syrien im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG wurde durch das SEM mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen.
E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von 600.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 13. August 2014 eingegangene Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Sibylle Dischler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4213/2014 Urteil vom 24. März 2016 Besetzung Richterin Esther Marti (Vorsitz), Richter Daniele Cattaneo, Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiberin Sibylle Dischler. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, vertreten durch Susanne Sadri, Asylhilfe Bern, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Flüchtlingseigenschaft und Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des BFM vom 24. Juni 2014 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie aus B._______, verliess Syrien gemäss eigenen Angaben (...) 2012 und sei über die Türkei sowie weitere, ihm unbekannte Länder am 6. November 2012 in die Schweiz eingereist. Am darauffolgenden Tag reichte er im Empfangs- und Asylzentrum (EVZ) in Basel ein Asylgesuch ein. Am 16. November 2012 wurde er durch das damalige Bundesamt für Migration (BFM; nunmehr SEM) summarisch (Protokoll in den SEM-Akten: A4/10) und am 16. Januar 2014 eingehend zu den Gründen seines Asylgesuchs (Protokoll in den SEM-Akten: A9/20) befragt. A.b Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, von (...) in Syrien in der Funktion als (...) Militärdienst geleistet zu haben. 2008 sei er nach Griechenland ausgewandert. Einen besonderen Grund habe es dafür nicht gegeben, er habe einfach gehört, dass Europa schön sei und man dort besser leben könne. Während vier Jahren habe er ohne Probleme in Griechenland gelebt, 2012 sei er jedoch zweimal von ausländerfeindlichen Gruppen angegriffen und geschlagen worden. Seine Familie habe ihn daraufhin gedrängt, nach Syrien zurückzukehren, was er im (...) 2012 getan habe. Nach rund einer Woche sei er nach C._______ gegangen und habe seinen Bruder, der im Militär gewesen sei, überzeugen wollen, zu fliehen. Er habe den Bruder allerdings nicht angetroffen, so dass er wieder nach B._______ zurückgekehrt sei. Wenig später sei er beziehungsweise sein Vater von einem Behördenmitarbeiter zu Hause aufgesucht worden und man habe ihn zum Reservedienst aufgeboten. Da er keine Menschen töten wolle und seine Familie nicht gewollt habe, dass er in die Armee gehe, habe er Syrien wieder verlassen. An der Grenze habe er keine Probleme gehabt beziehungsweise nur seine ID-Karte gebraucht. Nach seiner Ausreise seien weitere drei bis viermal Personen bei seiner Familie zu Hause vorbeigekommen und hätten nach dem Beschwerdeführer gefragt. Seit er in der Schweiz sei, habe er an mehreren Demonstrationen gegen die syrische Regierung teilgenommen. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer die angebliche Vorladung für den Reservedienst im Original sowie einen (...) der syrischen Armee zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 24. Juni 2014 - eröffnet am 26. Juni 2014 - lehnte die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab. Gleichzeitig ordnete es wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme in der Schweiz an. Zur Begründung führte das SEM im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht glaubhaft, zumal es den eingereichten Beweismitteln an Beweiskraft mangle. Zudem verfüge er nicht über ein Profil, das seine exilpolitischen Aktivitäten als flüchtlingsrechtlich relevant erscheinen liessen. C. Mit Eingabe vom 26. Juli 2013 liess der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung Beschwerde erheben, beantragte ihre Aufhebung im Asylpunkt und begehrte, es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit des Wegweisungs-vollzugs festzustellen und er sei als Flüchtling in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer unter anderem mehrere Fotoauszüge ein, die ihn an Demonstrationen in Syrien und in der Schweiz zeigen würden sowie einer, der seinen zerstörten Wohnort in B._______ zeige. D. Mit Zwischenverfügung vom 6. August 2014 lehnte die Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung aufgrund der als aussichtslos befundenen Beschwerde ab und forderte den Beschwerdeführer unter Androhung des Nichteintretens auf, einen Kostenvorschuss einzubezahlen. Diesen zahlte der Beschwerdeführer am 13. August 2014 fristgemäss ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4. Die Beschwerdeeingabe richtet sich gegen die Ablehnung des Asylgesuchs, die Feststellung des SEM, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht sowie die Anordnung der Wegweisung. Demgegenüber wurde der Beschwerdeführer infolge des als unzumutbar erkannten Vollzugs der Wegweisung vorläufig in der Schweiz aufgenommen. In diesem Zusammenhang ist auf die alternative Natur der Wegweisungsvollzugshindernisse hinzuweisen (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748 m.w.H.). Auf das Begehren, es sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen, weil völkerrechtliche Hindernisse einem solchen entgegenstünden, ist demzufolge mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). Gemäss Art. 3 Abs. 3 AsylG sind keine Flüchtlinge Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Das SEM erachtete das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe Syrien nach seiner Rückkehr aus Griechenland verlassen, weil er - nachdem er seinen obligatorischen Militärdienst abgeleistet habe - zum erneuten Dienst in der syrischen Armee aufgeboten worden sei, als nicht glaubhaft. Den ins Recht gelegten Einberufungsbefehl befand es aufgrund seines geringen Beweiswertes als unbehilflich, die vorgebrachte Einberufung als Reservist glaubhaft zu machen. 6.2 Der Beschwerdeführer hielt dem auf Beschwerdestufe im Wesentlichen entgegen, seine Familie setze sich seit Jahrzehnten für die Rechte der Kurden ein. Sein (...) und sein (...) seien Mitglieder der kurdisch-demokratischen Yeketi-Partei (PYD) und ein (...) sei bei der kommunistischen Partei Kurdistans (PKK). Seine Vorbringen seien sehr wohl glaubhaft, zumal er die Dienstverweigerung mit dem eingereichten Einberufungsbefehl habe belegen können. Aufgrund der Militärdienstverweigerung drohe ihm eine unverhältnismässige und unrechtmässige Bestrafung, da er sich bei den syrischen Behörden als Kriegsdienstverweigerer, Verräter und Staatsfeind schuldig gemacht habe. Entsprechend sei die Furcht vor einer gezielten staatlichen Verfolgung begründet. 6.3 Das Bundesverwaltungsgericht teilt die vom SEM aufgezeigten Zweifel an der Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers. Dabei kann, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die in der Verfügung des SEM vom 24. Juni 2014 zutreffend und zahlreich aufgezeigten Ungereimtheiten in den Aussagen des Beschwerdeführers sowie auf die vom Bundesverwaltungsgericht dargelegten Erwägungen zur Aussichtslosigkeit der Beschwerde in der Zwischenverfügung vom 6. August 2014 verwiesen werden. Diese erweisen sich nämlich auch nach einer vertieften Prüfung als zutreffend und der Hinweis in der Beschwerde auf die geringe Schulbildung vermag diese Einschätzung nicht in Frage zu stellen. Was das Vorbringen betrifft, der Beschwerdeführer habe die Dienstverweigerung mittels eingereichten Einberufungsbefehls belegen können, ist ergänzend festzustellen, dass es sich beim entsprechenden Dokument nicht - wie dargelegt - um einen Einberufungsbefehl, sondern um eine Reservistenkarte handelt. Letztere vermag nicht schon eine Einberufung zum Militärdienst im Sinne eines Marschbefehls, sondern einzig eine Ankündigung betreffend eine allfällige spätere Einberufung darzutun. Demgegenüber tut der Beschwerdeführer nicht glaubhaft dar, zum Aktivdienst einberufen worden zu sein. Demzufolge entzog er sich seiner Dienstpflicht nicht (vgl. die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-2985/2014 vom 18. August 2015 E. 6.2.1, D-1571/2014 vom 4. Juni 2015 E. 4.3.2 und D-1791/2014 vom 19. Januar 2015 E. 5.2). Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Flüchtlingseigenschaft ohnehin nur dann zu begründen vermag, wenn damit eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden ist, mithin die betroffene Person aus den in dieser Norm genannten Gründen wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen hat, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt (vgl. das Referenzurteil des Bundesverwaltungsgericht D-5553/2013 vom 18. Februar 2015 E. 5.9). In Bezug auf die spezifische Situation in Syrien erwog das Gericht weiter, die genannten Voraussetzungen seien im Falle eines syrischen Refraktärs erfüllt, welcher der kurdischen Ethnie angehört, einer oppositionell aktiven Familie entstammt und bereits in der Vergangenheit die Aufmerksamkeit der staatlichen syrischen Sicherheitskräfte auf sich gezogen habe (vgl. E. 6.7.3). Ein derartiges Profil konnte der Beschwerdeführer vorliegend, unabhängig von den aufgezeigten Unstimmigkeiten offensichtlich nicht dartun. Weder aus den Akten noch aus seinen Vorbringen ergeben sich Hinweise dafür, dass er oder seine Familie sich innerhalb oder ausserhalb ihres Heimatlandes derart in regimekritischer Weise engagiert hätten, dass sie von den syrischen Regierungsbehörden als Gegner des Regimes identifiziert worden sein könnten. Vielmehr gab der Beschwerdeführer an, er habe nie Probleme mit den Behörden gehabt und - abgesehen von der Teilnahme an vereinzelten Demonstrationen (vgl. A9/20 S 5 f.) - sei er nicht politisch tätig gewesen (vgl. A4/10 S. 7). Darüber hinaus lebte der Beschwerdeführer seit 2008 nicht mehr in Syrien und gab an, nur für sehr kurze Zeit in seinem Heimatsstaat zurückgewesen zu sein und bei der Ausreise keine Probleme gehabt zu haben. In Bezug auf die Familienmitglieder führte der Beschwerdeführer zwar aus, sein (...) und sein (...) hätten Wachdienst für die PYD geleistet (vgl. A4/10 S. 7) und sein (...) werde von der Regierung gesucht, da er Mitglied der PKK sei (vgl. A9/20 S. 5), inwiefern sie allerdings dadurch die Aufmerksamkeit der staatlichen syrischen Behörden auf sich gezogen hätten, konnte der Beschwerdeführer nicht konkretisieren. Insgesamt ist nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer bei seiner Ausreise aus Syrien 2012 in asylrelevanter Weise im Fokus der Behörden gestanden hatte. 6.4 In Bezug auf die exilpolitischen Vorbringen hat das SEM schliesslich zu Recht darauf hingewiesen, dass diese die Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen vermögen und damit keine subjektiven Nachfluchtgründe vorliegen. So reicht der Umstand, dass der syrische Geheimdienst im Ausland aktiv ist und gezielt Informationen über Personen syrischer Herkunft sammelt, für sich allein genommen nicht aus, um eine begründete Verfolgungsfurcht glaubhaft zu machen. Dafür müssten zusätzliche konkrete Anhaltspunkte - nicht rein theoretische Möglichkeiten - vorliegen, dass jemand tatsächlich das Interesse der syrischen Behörden auf sich zog respektive als regimefeindliches Element namentlich identifiziert und registriert wurde (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.3, insb. E. 6.3.6). Der Beschwerdeführer machte anlässlich der Anhörung geltend, sowohl in der Schweiz als auch in Griechenland vereinzelt an Demonstrationen teilgenommen zu haben. Einer politischen Partei sei er in der Schweiz aber nie beigetreten (vgl. A9/20 S. 6). Zur Untermauerung seiner Ausführungen reichte er auf Beschwerdeebene mehrere Fotografien ein, welche den Beschwerdeführer angeblich bei Kundgebungen zeigt. Daraus ergibt sich entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift kein exilpolitisches Engagement im vorliegenden relevanten Sinne. Es ist davon auszugehen, dass die im Ausland tätigen syrischen Geheimdienste ihr Augenmerk auf diejenigen Personen richten, welche in exponierter Weise politisch - aus der Sicht der syrischen Behörden - missliebig aufgefallen sind, was beim Beschwerdeführer angesichts des sehr niederschwelligen Engagements nicht der Fall ist. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Ausreise selbst und die Stellung eines Asylgesuchs in der Schweiz nicht zur Annahme führt, der Beschwerdeführer hätte bei der Rückkehr in sein Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine menschenrechtswidrige Behandlung zu befürchten. Zwar ist aufgrund der längeren Landesabwesenheit nicht auszuschliessen, dass er bei der Wiedereinreise nach Syrien einer Befragung durch die heimatlichen Behörden unterzogen würde. Da er jedoch nicht glaubhaft geltend macht, in der Vergangenheit in massgeblicher Weise politisch aktiv gewesen zu sein, ist - soweit beurteilbar - nicht anzunehmen, dass die syrischen Behörden ihn als staatsgefährdend einstufen würden und er asylrelevante Massnahmen zu befürchten hätte. Nach dem Gesagten erfüllt der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Anerkennung von subjektiven Nachfluchtgründen im Sinne von Art. 54 AsylG nicht. 6.5 Im Sinne einer Klarstellung wird abschliessend festgehalten, dass sich aus den vorstehenden Erwägungen nicht der Schluss ergibt, der Beschwerdeführer sei zum heutigen Zeitpunkt angesichts der Entwicklung in Syrien in seinem Heimatstaat nicht gefährdet. Indessen ist eine solche Gefährdungslage ausschliesslich unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4 AuG einzuordnen, wonach der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein kann, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der generellen Gefährdung aufgrund der aktuellen Situation in Syrien im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG wurde durch das SEM mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen.
7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von 600.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 13. August 2014 eingegangene Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Sibylle Dischler Versand: