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E-2985/2014

E-2985/2014

Bundesverwaltungsgericht · 2015-08-18 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisung)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer, ein ethnischer Kurde mit letztem Wohnsitz in einem Vorort von B._______, verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 22. Juli 2011 und reiste in die Türkei. Nach einem einmonatigen Aufenthalt in einem Ort an der türkisch-syrischen Grenze gelangte er auf dem Landweg über unbekannte Länder in die Schweiz, wo er am 12. September 2011 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen um Asyl nachsuchte. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 17. Oktober 2011 und der einlässlichen Anhörung zu den Asylgründen vom 27. Juni 2013 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes vor: Er sei seit Anfang 2011 Mitglied der PYD (Partiya Yekitîya Demokrat; Partei der Demokratischen Union) gewesen und habe im Mai 2011 an drei oder vier Demonstrationen teilgenommen. Zudem habe er im Auftrag der PYD mit seinem Freund C._______ mehrfach in B._______ Flugblätter und Parteischriften verteilt, die die Leute aufgefordert hätten, an friedlichen Demonstrationen teilzunehmen. Mitte Juli 2011 sei sein Freund verhaftet worden; dies habe er am darauffolgenden Tag von dessen Bruder erfahren. Er habe den Vorsitzenden der Partei über die Verhaftung informiert. Dieser habe ihm geraten, unterzutauchen, während die Partei die Situation beobachte. Er habe Angst gehabt und sei deshalb einige Tage zu Hause geblieben. Eines Abends, etwa drei Tage nach der Verhaftung C._______'s, sei ein Auto der Luftabwehr-Behörden zum Haus seiner Familie gekommen. In diesem Moment habe er gewusst, dass man seinen Freund durch Folter dazu gezwungen hatte, Informationen über ihn preiszugeben. Da er sich gerade auf dem Dach des Hauses aufgehalten habe, habe er auf das Dach des Nachbars gelangen und zu seinen Grosseltern fliehen können. Später habe er von seiner Mutter erfahren, dass die Beamten das Haus nach ihm durchsucht hätten. Deshalb habe er Syrien wenige Tage danach verlassen müssen. Nach der Einreise in die Schweiz habe seine Familie einen ihn betreffenden Marschbefehl erhalten. Zudem habe sich die Lage seit seiner Flucht insofern verändert, als die mittlerweile aktiven islamistischen Gruppen mit der PYD in Feindschaft stehen würden. Von ersteren gehe aktuell die grösste Gefahr für ihn aus. Zum Beweis seiner Identität und seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer seine Identitätskarte (im Original), neun anlässlich von Demonstrationen in der Schweiz gemachte Fotografien, ein Bild von sich in Uniform, ein "an die demokratische Öffentlichkeit" gerichtetes Schreiben der Europa-Organisation der Partei der Demokratischen Union und einen Teil eines fremdsprachigen Dokuments, von dem er angab, es handle sich um den Marschbefehl, zu den Akten. Am 13. September 2012 wurde ausserdem sein syrischer Führerschein sichergestellt. B. Mit Schreiben vom 1. April 2014 teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit, bei dem eingereichten Dokument, das nach seinen Angaben ein Marschbefehl sein solle, handle es sich gemäss Erkenntnissen des Bundesamtes um einen Einteilungsschein für Reservisten, der nicht als definitive Einberufung in den Militärdienst angesehen werden könne. Diesbezüglich wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör gewährt. C. Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe vom 16. April 2014 eine teilweise Übersetzung des fraglichen Dokuments ein und führte aus, es handle sich sowohl um einen Einteilungsschein als auch um einen Marschbefehl. Aus der Übersetzung gehe hervor, dass er der Einheit "D._______" zugeteilt worden sei und jederzeit bereit sein müsse, einzurücken. Hätte er Syrien nicht verlassen, hätte er mit Sicherheit bereits einrücken müssen. D. Mit Verfügung vom 24. April 2014 - eröffnet am 30. April 2014 - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Den Vollzug erachtete es als unzumutbar, weshalb es die vorläufige Aufnahme anordnete. E. Dagegen gelangte der Beschwerdeführer mit Beschwerde vom 30. Mai 2014 an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei betreffend die Dispositivziffern 1 bis 3 (Nichtfeststellung der Flüchtlingseigenschaft, Verweigerung des Asyls, Anordnung der Wegweisung) aufzuheben, es sei festzustellen, dass er die Flüchtlingseigenschaft erfülle und es sei ihm Asyl zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. F. Mit Verfügung vom 16. Juni 2014 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gut.

Erwägungen (21 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerden und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf diese ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition und die Rügemöglichkeiten richten sich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG). Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsu­chende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.3 Bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft interessiert in erster Linie die im Zeitpunkt der Ausreise der asylsuchenden Person bestehende Verfolgungssituation. Nach Lehre und Praxis wird jedoch dann auf die Gefährdungslage im Moment des Asylentscheides abgestellt, wenn sich die Lage im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid massgeblich zu Gunsten oder zu Lasten der asylsuchenden Person verändert hat (vgl. etwa Walter Stöckli, Asyl, in: Peter Uebersax/Beat Rudin/Thomas Hugi Yar/Thomas Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Auf­lage 2009, Rz. 11.17; zur Relevanz des Zeitpunkts des Entscheides für die Bestimmung der Flüchtlingseigenschaft ferner Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 6 E. 5, 1995 Nr. 2 E. 3a S. 17).

E. 4.4 Im Gefolge der politischen Umwälzungen des sogenannten Arabischen Frühlings in verschiedenen arabischen und nordafrikanischen Staaten wurden in Syrien seit Beginn des Jahres 2011 ebenfalls Forderungen nach demokratischen Reformen laut. Durch das zunehmend gewaltsame Vorgehen des syrischen Regimes gegen eine landesweite Protestwelle mit Hunderten von Todesopfern, der Inhaftierung und Folterung Zehntausender von Personen, darunter selbst Kindern (vgl. Human Rights Watch [HRW], Torture Archipelago. Arbitrary Arrests, Torture and Enforced Disappearances in Syria's Underground Prisons since March 2011, Juli 2012; dies., Syria: Witnesses Corroborate Mass Deaths in Custody Claims, August 2014), folgte eine Eskalation des Konflikts, die schliesslich in einen offenen Bürgerkrieg mündete. Dieser Bürgerkrieg ist zum einen durch die Beteiligung an den Kampfhandlungen einer Vielzahl von Parteien und rivalisierenden Gruppierungen mit unterschiedlicher politischer, ethnischer und religiöser Prägung gekennzeichnet, die zudem in wechselnden Koalitionen zueinander stehen. Zum anderen ist insbesondere zu beobachten, dass im Konflikt auch gegen die Zivilbevölkerung mit massivster Gewalt und unter Einsatz von Kriegswaffen vorgegangen wird, so mittels Artillerie- und Bombenangriffen sowie (in der Vergangenheit) sogar der Verwendung von Giftgas. Gemäss Einschätzung des Hochkommissariats der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (UNHCR) gehört zu den Methoden und Taktiken der Kriegsführung in Syrien insbesondere seitens des staatlichen Regimes die kollektive Bestrafung jener, denen die tatsächliche oder vermeintliche Unterstützung einer gegnerischen Konfliktpartei zugeschrieben wird, durch systematische Belagerung, Bombardierung, Plünderung und Zerstörung von Wohnungen und sonstiger ziviler Infrastruktur (UNHCR, International Protection Considerations with regard to people fleeing the Syrian Arab Republic, Update III, vom 27. Oktober 2014). Infolge der das ganze Land erfassenden Kriegshandlungen kamen nach Schätzungen der Vereinten Nationen bis Dezember 2014 mindestens 191'000 Menschen ums Leben, mehr als 3,2 Millionen Menschen sind aus Syrien geflohen, und 7,6 Millionen Menschen gelten als intern vertrieben (Sicherheitsrat der Vereinten Nationen, Resolution 2191 vom 17. Dezember 2014), wobei die Zahl der Flüchtlinge monatlich im Durchschnitt um 100'000 Personen ansteigt (UNHCR, a.a.O.). Sämtliche Bemühungen, eine friedliche Beilegung des Konflikts zu erreichen, sind bislang gescheitert (vgl. dazu ausführlich das zur Publikation vorgesehene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 E. 5.3.1) Über diese kurze Zusammenfassung der wesentlichen Entwicklungen seit März 2011 hinaus lässt sich die Feststellung treffen, dass die Situation in Syrien anhaltend instabil und in stetiger Veränderung begriffen ist. Diese Unübersichtlichkeit und Volatilität der Lage in Syrien und die damit verbundene Ungewissheit der künftigen Entwicklung führt zu Erschwernissen bei der Behandlung entsprechender Asylverfahren. Trotz der bestehenden Unklarheiten bezüglich der weiteren Entwicklung der relevanten Situation in Syrien ist dem Bundesverwaltungsgericht als zuständige Instanz aufgetragen, die Fluchtgründe von Asylsuchenden syrischer Herkunft im Rahmen hängiger Beschwerdeverfahren abschliessend zu beurteilen. Dabei ist auf die zum heutigen Zeitpunkt gegebene Faktenlage abzustellen, soweit dem Gericht die entsprechenden Erkenntnisse vorliegen (vgl. D-5779/2013 E. 5.3.2).

E. 5.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung des angefochtenen Entscheids insbesondere aus, die Schilderungen des Beschwerdeführers betreffend die Suche nach ihm aufgrund seiner politischen Tätigkeiten müssten grundsätzlich als nicht hinreichend begründet eingestuft werden. So habe er beispielsweise die Flucht vor den Behörden, als diese ihn in seinem Zuhause aufgesucht hätten, und seine Zuflucht bei den Verwandten nur gehaltlos und undifferenziert beschrieben (vgl. A18/11 F25-33 S. 4 f.). Auch seine Ausführungen zum Verteilen der Flugblätter müssten als oberflächlich und allgemein bezeichnet werden (vgl. A18/11 F38 S. 6). Als er aufgefordert worden sei, die verteilten Flugblätter zu beschreiben, habe er dies ebenfalls nur in gehaltloser Weise getan (vgl. A18/11 F46-48 S. 7). Zudem mangle es seinen Aussagen an der Logik des menschlichen Handelns. So sei nicht ersichtlich, warum er die Flugblätter trotz der grossen Vorsicht, die man seinen Aussagen zufolge habe walten lassen müssen, auf einem grossem Markt verteilt haben wolle. Es sei ausserdem nicht nachvollziehbar, warum gerade der Luftsicherheitsdienst, bei dem es sich seinen Aussagen zufolge um den stärksten Sicherheitsdienst in Syrien handle, ihn aufgesucht haben solle. Die von ihm geltend gemachten Tätigkeiten würden nicht auf eine hohe und wichtige politische Persönlichkeit hindeuten, die für die syrischen Behörden von einem derartigen Interesse wäre. Schliesslich habe er widersprüchliche Angaben zur Anzahl der Behördenmitglieder gemacht, die ihn bei sich zu Hause aufgesucht hätten. Während er bei der BzP angegeben habe, er habe nicht gesehen, wie viele Behördenmitglieder zu ihm nach Hause gekommen seien, habe er bei der Anhörung ausgesagt, er habe fünf Personen gesehen (vgl. A6/11 Ziff. 7.02 S.8; A18/11 F28 f. S. 4). Die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand, weshalb deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Anzumerken sei jedoch, dass eine blosse Mitgliedschaft in einer oppositionellen Partei nicht asylbeachtlich wäre, da aufgrund dessen noch keine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung bestehe. Soweit der Beschwerdeführer vorbringe, einen militärischen Einberufungsbefehl erhalten zu haben und in den Militärdienst einrücken zu müssen, sei darauf hinzuweisen, dass es sich beim von ihm angegebenen Dokument um eine Reservistenkarte und nicht um einen Marschbefehl handle. Aus der Urkunde werde ersichtlich, dass er als Reservist eingeteilt worden sei und einrücken müsse, sobald seine Einheit mittels des auf der Karte vermerkten Appells aufgerufen werde. Die Karte selbst könne nicht als Einberufung zum Militärdienst angesehen werden. Aus den Akten würden sich zudem keine Hinweise darauf ergeben, dass er nach Erhalt der Reservistenkarte tatsächlich zum Militärdienst einberufen worden sei. Auch anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs habe er nur in allgemeiner Weise vorgebracht, dass er mit Sicherheit bereits hätte einrücken müssen, wenn er nicht rechtzeitig ins Ausland geflohen wäre. Wenn der Beschwerdeführer zwischenzeitlich zum Militärdienst einberufen worden wäre, wäre jedoch zu erwarten gewesen, dass er diesbezüglich konkrete Angaben hätte machen können. Betreffend die exilpolitische Tätigkeit des Beschwerdeführers sei einzuwenden, dass davon auszugehen sei, dass sich die im Ausland aktiven syrischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren würden, die qualifizierte Aktivitäten, im Sinne einer öffentlichen Exponierung, ausüben würden. Die von ihm geltend gemachte Teilnahme an Demonstrationen erwecke jedoch nicht den Eindruck, dass er aus Sicht des syrischen Regimes als potentielle Bedrohung wahrgenommen werde. Sein exilpolitisches Engagement sei mithin nicht geeignet, eine Furcht vor flüchtlingsrelevanter Verfolgung zu begründen. Die weiteren Vorbringen und Beweismittel des Beschwerdeführers seien nicht asylrelevant. Hinsichtlich der geltend gemachten Gefahr durch islamistische Gruppen habe er angegeben, selber nie Probleme mit solchen gehabt zu haben. Zudem sei er kein hohes und wichtiges Mitglied der PYD. Es bestehe daher kein begründeter Anlass zur Annahme, dass er bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft von solchen Gruppen verfolgt würde. Aus dem in Syrien herrschenden Bürgerkrieg könne sodann keine Verfolgung des Beschwerdeführers im Sinne des Asylgesetzes abgeleitet werden; allerdings werde dem Konflikt bei der Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen.

E. 5.2 Der Beschwerdeführer hält in seiner Beschwerde an seinen Ausführungen anlässlich der Befragungen fest. Gegen die Erwägungen der Vor­instanz führt er insbesondere an, in seinen Aussagen betreffend die Anzahl der Beamten, die ihn zu Hause gesucht hätten, bestehe kein Widerspruch. Er habe diese nicht gesehen und erst später von seiner Mutter erfahren, wie viele es gewesen seien. Es sei überdies eine Tatsache, dass in Syrien seit Jahren ein brutaler Bürgerkrieg tobe. Unter diesen Umständen sollte es nicht darauf ankommen, ob es sich beim eingereichten Dokument um einen Marschbefehl oder eine Reservistenkarte handle. Selbst wenn es sich um eine Reservistenkarte handeln würde, heisse dies noch lange nicht, dass er von einem Einrücken in die Armee verschont geblieben wäre. Ein Marschbefehl heisse nichts anderes, als sofort in den Krieg ziehen zu müssen. Eine Reservistenkarte bedeute, dass die betreffende Person jederzeit bereit sein müsse, in den Krieg zu ziehen. In beiden Fällen gehe es um Krieg und darum, zu töten und getötet zu werden. Es sei eine Tatsache, dass er jederzeit ins Militär hätte einrücken und in den Krieg ziehen müssen, wenn er nicht rechtzeitig ins Ausland geflüchtet wäre. Die Behauptungen der Vorinstanz in diesem Zusammenhang seien unbegründet. Die Schlussfolgerung des BFM, wonach er aufgrund seiner exilpolitischen Betätigung nicht als potentielle Bedrohung des syrischen Regimes wahrgenommen werde, treffe ebenfalls nicht zu. Jeder Oppositionelle sei eine potentielle Gefahr für das Assad-Regime. Dieses bekämpfe jede Person, die gegen das Regime kämpfe. Er sei mit Sicherheit durch die hier tätigen Agenten des syrischen Staats registriert worden, was bereits genüge, um im Falle einer Rückkehr festgenommen oder gar erschossen zu werden. Auch von Seiten der islamistischen Gruppen drohe ihm Gefahr. Es sei bekannt, dass diese sehr brutal gegen jede Person vorgehen würden, die sich - wie er - gegen sie stelle. Aufgrund seiner ethnischen Herkunft und seiner politischen Aktivitäten sei er schliesslich offensichtlich im Sinne von Art. 3 AsylG vom Bürgerkrieg betroffen.

E. 6 Nach Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend die Vorfluchtgründe richtigerweise als unglaubhaft qualifizierte und die geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe zu Recht als flüchtlingsrechtlich nicht relevant einstufte.

E. 6.1 Das BFM gelangte nach vollständiger und richtiger Erhebung des rechtserheblichen Sachverhalts zutreffend zum Schluss, die Aussagen des Beschwerdeführers betreffend seine Teilnahme an Demonstrationen in Syrien, das Verteilen von Flugblättern und anderen Publikationen der PYD und die versuchte Verhaftung seitens der Luftsicherheitsbehörden seien - trotz wiederholten Nachfragen seitens des Sachbearbeiters anlässlich der Anhörung - durchgehend undifferenziert sowie nicht genügend begründet und teilweise widersprüchlich ausgefallen. Diesbezüglich kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden, denen sich das Bundesverwaltungsgericht vollumfänglich anschliesst. Der Würdigung der Vorinstanz hält der Beschwerdeführer keine substanziierten Einwände entgegen, sondern beharrt im Wesentlichen auf der Richtigkeit seiner Ausführungen, was vorliegend unbehelflich ist. Sodann bringt er vor, es gebe keinen Widerspruch in seinen Aussagen. Dies trifft nicht zu, sagte er doch anlässlich der BzP, er habe die Beamten nicht gesehen, während er bei der Anhörung unmissverständlich zu Protokoll gab, fünf Personen gesehen zu haben (A18/11 F28 S. 4).

E. 6.2 Dem Beschwerdeführer gelingt es somit nicht, für den Zeitpunkt der Ausreise Gründe im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist jedoch die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides (vgl. vorstehend E. 4.3). Eine asylsuchende Person ist auch dann als Flüchtling anzuerkennen, wenn sie erst aufgrund von Ereignissen nach ihrer Ausreise im Falle einer Rückkehr in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde. Zu unterscheiden ist dabei zwischen objektiven und subjektiven Nachfluchtgründen. Objektive Nachfluchtgründe liegen vor, wenn äussere Umstände, auf welche die asylsuchende Person keinen Einfluss nehmen konnte, zur drohenden Verfolgung führen; eine solchermassen verfolgte Person erfüllt die Flüchtlings­eigenschaft und es ist ihr Asyl zu gewähren. Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch die unerlaubte Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Verfolgung zu befürchten hat. In diesem Fall ist die Flüchtlingseigenschaft festzustellen; die betreffende Person ist gestützt auf Art. 54 AsylG jedoch von der Asylgewährung ausgenommen.

E. 6.2.1 Als objektiven Nachfluchtgrund bringt der Beschwerdeführer zunächst vor, nach der Ausreise aus seinem Heimatstaat in die syrische Armee einberufen worden zu sein. In diesem Zusammenhang reichte er einen Teil eines Dokuments zu den Akten. Dieses ist gemäss der eingereichten Übersetzung an den "Reserve Rekruten" A._______ (Beschwerdeführer) gerichtet und als "Mobilisierungsankündigung" betitelt. Aus der Urkunde geht unter anderem hervor, dass der Beschwerdeführer der Einheit "D._______" zugeteilt worden sei und - unter Androhung einer Strafe im Unterlassungsfall - sofort in die Rekrutierungsstelle einrücken müsse, sobald die Einheit dazu aufgefordert werde. Wie die Vorinstanz zutreffend feststellte, handelt es sich beim eingereichten Dokument somit nicht um eine Einberufung zum Militärdienst im Sinne eines Marschbefehls sondern um eine Ankündigung betreffend eine allfällige spätere Einberufung. Eigenen Angaben zufolge kam der Beschwerdeführer seiner allgemeinen Wehrpflicht noch vor seiner Ausreise am 22. Juli 2011 nach und absolvierte seinen regulären Militärdienst in der syrischen Armee (vgl. A18/11 F12 S. 3). Auf Beschwerdeebene macht er nicht glaubhaft geltend, mittlerweile zum Aktivdienst einberufen worden zu sein. Er hat sich seiner Dienstpflicht somit - soweit ersichtlich - nicht entzogen (vgl. die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-1571/2014 vom 4. Juni 2015 E. 4.3.2 und D-1791/2014 vom 19. Januar 2015 E. 5.2). Soweit der Beschwerdeführer darauf beharrt, durch den Bürgerkrieg in asylrelevantem Ausmass von Verfolgung bedroht zu sein, ist ihm entgegenzuhalten, dass die Auswirkungen eines Bürgerkriegs in der Regel keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen (vgl. Walter Stöckli, a.a.O., Rz. 11.16). Die Voraussetzungen einer individuellen Betroffenheit des Beschwerdeführers, die allenfalls seine Anerkennung als Flüchtling rechtfertigen würde, sind nicht erfüllt. Der Bürgerkriegssituation in Syrien wurde indessen mit der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers Rechnung getragen. Auch für eine asylrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers durch islamistische Gruppen im Falle einer Rückkehr bestehen keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte. Es liegen somit keine objektiven Nachfluchtgründe vor, aufgrund derer die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen wäre.

E. 6.2.2 Der Beschwerdeführer bringt implizit vor, durch sein Verhalten nach der Ausreise aus Syrien Grund für eine zukünftige Verfolgung durch die syrischen Behörden gesetzt zu haben und deshalb - infolge subjektiver Nachfluchtgründe - die Flüchtlingseigenschaft zu erfüllen. Die rechtsstaatlich nicht kontrollierten syrischen Sicherheits- und Geheimdienste sind auch im Ausland aktiv, wo eine ihrer Aufgaben im Wesentlichen darin besteht, syrische Oppositionelle und deren Kontakt-personen auszuforschen und zu überwachen sowie Exilorganisationen syrischer Staatsangehöriger zu infiltrieren. Die so gewonnenen Informationen bilden im Heimatland häufig die Grundlage für die Aufnahme in so-genannte "Schwarze Listen", über die eine Überwachung der dort festgehaltenen Personen bei der Wiedereinreise im Heimatland sichergestellt wird. Vor diesem Hintergrund ist denkbar, dass der syrische Geheim-dienst auch von der Einreichung eines Asylgesuchs in der Schweiz durch syrische Staatsangehörige oder staatenlose Kurden syrischer Herkunft erfährt, insbesondere wenn sich diese im Exilland politisch betätigen oder mit - aus der Sicht des syrischen Staates - politisch missliebigen, oppositionellen Organisationen, Gruppierungen oder Tätigkeiten in Verbindung gebracht werden können. Hinzu kommt, dass syrische Staatsangehörige nach einem längeren Auslandaufenthalt bei der Wiedereinreise in der Regel einem eingehenden Verhör durch syrische Sicherheitskräfte unter-zogen werden. Wenn sich im Verlauf der Befragungen bei der Einreise Verdachtsmomente hinsichtlich oppositioneller Exilaktivitäten erhärten, ist in der Regel die Überstellung der betreffenden Person an einen der Geheimdienste zu erwarten. Exilpolitisches Engagement ist ausserdem vor dem Hintergrund der Situation in Syrien zu betrachten. Die allgemeine Menschenrechtslage in diesem Land ist seit Jahren durch Willkür, Re-pression und Abschreckung gekennzeichnet. Dabei ist insbesondere die kurdische Minderheit einem beständigen Misstrauen der Behörden aus-gesetzt. Ausserdem hat sich die Lage in Syrien in den letzten Monaten weiter zugespitzt, wobei auch zahlreiche Menschenrechtsverletzungen zu beklagen sind. Der Umstand, dass der syrische Geheimdienst im Ausland aktiv ist und gezielt Informationen über Personen syrischer Herkunft sammelt, reicht für sich allein genommen jedoch nicht aus, um eine begründete Verfolgungsfurcht glaubhaft zu machen. Dafür müssten zusätzliche konkrete Anhaltspunkte - nicht rein theoretische Möglichkeiten - vorliegen, dass jemand tatsächlich das Interesse der syrischen Behörden auf sich zog respektive als regimefeindliches Element namentlich identifiziert und registriert wurde. Der Beschwerdeführer machte anlässlich der Anhörung geltend, in der Schweiz an zwei Demonstrationen teilgenommen zu haben. Er sei als einfacher Demonstrant dabei gewesen und habe Transparente getragen (vgl. A18/11 F62 ff. S. 9). Zur Untermauerung seiner Ausführungen reichte er neun Fotografien und ein Schreiben der "Europa-Organisation der Partei der Demokratischen Union" zu den Akten. Daraus ergibt sich entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift kein ernstzunehmendes exilpolitisches Engagement. Es ist davon auszugehen, dass die im Ausland tätigen syrischen Geheimdienste ihr Augenmerk auf diejenigen Personen richten, welche in exponierter Weise politisch - aus der Sicht der syrischen Behörden - missliebig aufgefallen sind, was beim Beschwerdeführer angesichts des sehr niederschwelligen Engagements nicht der Fall ist. Insbesondere ist sein Engagement als niederschwelliger zu beurteilen, als dasjenige, welches im Urteil D-1242/2010 vom 4. Januar 2013 zur Annahme der Flüchtlingseigenschaft geführt hat. Die Vorinstanz ist daher zu Recht und im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Schluss gelangt, aufgrund der exilpolitischen Aktivität des Beschwerdeführers sei nicht davon auszugehen, dass ihm im Falle einer Rückkehr mit erheblicher Wahrscheinlichkeit eine asylrelevante Verfolgung drohen würde. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Ausreise selbst und die Stellung eines Asylgesuchs in der Schweiz nicht zur Annahme führt, der Beschwerdeführer hätte bei der Rückkehr in sein Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine menschenrechtswidrige Behandlung zu befürchten. Zwar ist aufgrund der längeren Landesabwesenheit nicht auszuschliessen, dass er bei der Wiedereinreise nach Syrien einer Befragung durch die heimatlichen Behörden unterzogen würde. Da er jedoch nicht glaubhaft geltend macht, in der Vergangenheit in massgeblicher Weise politisch aktiv gewesen zu sein, ist - soweit beurteilbar - nicht anzunehmen, dass die syrischen Behörden ihn als staatsgefährdend einstufen würden und er asylrelevante Massnahmen zu befürchten hätte. Nach dem Gesagten erfüllt der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Anerkennung von subjektiven Nachfluchtgründen im Sinne von Art. 54 AsylG nicht.

E. 7 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer keine erlittene oder drohende asylrelevante Verfolgung glaubhaft gemacht hat. Die Vor­instanz hat daher zu Recht das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgewiesen.

E. 8 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 8.1 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet.

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und der rechtserhebliche Sachverhalt richtig sowie vollständig festgestellt worden ist (Art.106 Abs.1 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten in der Höhe von Fr. 600.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173. 320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Simona Risi
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2985/2014 Urteil vom 18. August 2015 Besetzung Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richterin Daniela Brüschweiler, Richterin Esther Marti, Gerichtsschreiberin Simona Risi. Parteien A._______, Syrien, vertreten durch lic. iur. Serif Altunakar, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM) (zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 24. April 2014 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein ethnischer Kurde mit letztem Wohnsitz in einem Vorort von B._______, verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 22. Juli 2011 und reiste in die Türkei. Nach einem einmonatigen Aufenthalt in einem Ort an der türkisch-syrischen Grenze gelangte er auf dem Landweg über unbekannte Länder in die Schweiz, wo er am 12. September 2011 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen um Asyl nachsuchte. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 17. Oktober 2011 und der einlässlichen Anhörung zu den Asylgründen vom 27. Juni 2013 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes vor: Er sei seit Anfang 2011 Mitglied der PYD (Partiya Yekitîya Demokrat; Partei der Demokratischen Union) gewesen und habe im Mai 2011 an drei oder vier Demonstrationen teilgenommen. Zudem habe er im Auftrag der PYD mit seinem Freund C._______ mehrfach in B._______ Flugblätter und Parteischriften verteilt, die die Leute aufgefordert hätten, an friedlichen Demonstrationen teilzunehmen. Mitte Juli 2011 sei sein Freund verhaftet worden; dies habe er am darauffolgenden Tag von dessen Bruder erfahren. Er habe den Vorsitzenden der Partei über die Verhaftung informiert. Dieser habe ihm geraten, unterzutauchen, während die Partei die Situation beobachte. Er habe Angst gehabt und sei deshalb einige Tage zu Hause geblieben. Eines Abends, etwa drei Tage nach der Verhaftung C._______'s, sei ein Auto der Luftabwehr-Behörden zum Haus seiner Familie gekommen. In diesem Moment habe er gewusst, dass man seinen Freund durch Folter dazu gezwungen hatte, Informationen über ihn preiszugeben. Da er sich gerade auf dem Dach des Hauses aufgehalten habe, habe er auf das Dach des Nachbars gelangen und zu seinen Grosseltern fliehen können. Später habe er von seiner Mutter erfahren, dass die Beamten das Haus nach ihm durchsucht hätten. Deshalb habe er Syrien wenige Tage danach verlassen müssen. Nach der Einreise in die Schweiz habe seine Familie einen ihn betreffenden Marschbefehl erhalten. Zudem habe sich die Lage seit seiner Flucht insofern verändert, als die mittlerweile aktiven islamistischen Gruppen mit der PYD in Feindschaft stehen würden. Von ersteren gehe aktuell die grösste Gefahr für ihn aus. Zum Beweis seiner Identität und seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer seine Identitätskarte (im Original), neun anlässlich von Demonstrationen in der Schweiz gemachte Fotografien, ein Bild von sich in Uniform, ein "an die demokratische Öffentlichkeit" gerichtetes Schreiben der Europa-Organisation der Partei der Demokratischen Union und einen Teil eines fremdsprachigen Dokuments, von dem er angab, es handle sich um den Marschbefehl, zu den Akten. Am 13. September 2012 wurde ausserdem sein syrischer Führerschein sichergestellt. B. Mit Schreiben vom 1. April 2014 teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit, bei dem eingereichten Dokument, das nach seinen Angaben ein Marschbefehl sein solle, handle es sich gemäss Erkenntnissen des Bundesamtes um einen Einteilungsschein für Reservisten, der nicht als definitive Einberufung in den Militärdienst angesehen werden könne. Diesbezüglich wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör gewährt. C. Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe vom 16. April 2014 eine teilweise Übersetzung des fraglichen Dokuments ein und führte aus, es handle sich sowohl um einen Einteilungsschein als auch um einen Marschbefehl. Aus der Übersetzung gehe hervor, dass er der Einheit "D._______" zugeteilt worden sei und jederzeit bereit sein müsse, einzurücken. Hätte er Syrien nicht verlassen, hätte er mit Sicherheit bereits einrücken müssen. D. Mit Verfügung vom 24. April 2014 - eröffnet am 30. April 2014 - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Den Vollzug erachtete es als unzumutbar, weshalb es die vorläufige Aufnahme anordnete. E. Dagegen gelangte der Beschwerdeführer mit Beschwerde vom 30. Mai 2014 an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei betreffend die Dispositivziffern 1 bis 3 (Nichtfeststellung der Flüchtlingseigenschaft, Verweigerung des Asyls, Anordnung der Wegweisung) aufzuheben, es sei festzustellen, dass er die Flüchtlingseigenschaft erfülle und es sei ihm Asyl zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. F. Mit Verfügung vom 16. Juni 2014 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gut. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerden und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf diese ist einzutreten.

2. Die Kognition und die Rügemöglichkeiten richten sich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG). Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsu­chende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4.3 Bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft interessiert in erster Linie die im Zeitpunkt der Ausreise der asylsuchenden Person bestehende Verfolgungssituation. Nach Lehre und Praxis wird jedoch dann auf die Gefährdungslage im Moment des Asylentscheides abgestellt, wenn sich die Lage im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid massgeblich zu Gunsten oder zu Lasten der asylsuchenden Person verändert hat (vgl. etwa Walter Stöckli, Asyl, in: Peter Uebersax/Beat Rudin/Thomas Hugi Yar/Thomas Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Auf­lage 2009, Rz. 11.17; zur Relevanz des Zeitpunkts des Entscheides für die Bestimmung der Flüchtlingseigenschaft ferner Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 6 E. 5, 1995 Nr. 2 E. 3a S. 17). 4.4 Im Gefolge der politischen Umwälzungen des sogenannten Arabischen Frühlings in verschiedenen arabischen und nordafrikanischen Staaten wurden in Syrien seit Beginn des Jahres 2011 ebenfalls Forderungen nach demokratischen Reformen laut. Durch das zunehmend gewaltsame Vorgehen des syrischen Regimes gegen eine landesweite Protestwelle mit Hunderten von Todesopfern, der Inhaftierung und Folterung Zehntausender von Personen, darunter selbst Kindern (vgl. Human Rights Watch [HRW], Torture Archipelago. Arbitrary Arrests, Torture and Enforced Disappearances in Syria's Underground Prisons since March 2011, Juli 2012; dies., Syria: Witnesses Corroborate Mass Deaths in Custody Claims, August 2014), folgte eine Eskalation des Konflikts, die schliesslich in einen offenen Bürgerkrieg mündete. Dieser Bürgerkrieg ist zum einen durch die Beteiligung an den Kampfhandlungen einer Vielzahl von Parteien und rivalisierenden Gruppierungen mit unterschiedlicher politischer, ethnischer und religiöser Prägung gekennzeichnet, die zudem in wechselnden Koalitionen zueinander stehen. Zum anderen ist insbesondere zu beobachten, dass im Konflikt auch gegen die Zivilbevölkerung mit massivster Gewalt und unter Einsatz von Kriegswaffen vorgegangen wird, so mittels Artillerie- und Bombenangriffen sowie (in der Vergangenheit) sogar der Verwendung von Giftgas. Gemäss Einschätzung des Hochkommissariats der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (UNHCR) gehört zu den Methoden und Taktiken der Kriegsführung in Syrien insbesondere seitens des staatlichen Regimes die kollektive Bestrafung jener, denen die tatsächliche oder vermeintliche Unterstützung einer gegnerischen Konfliktpartei zugeschrieben wird, durch systematische Belagerung, Bombardierung, Plünderung und Zerstörung von Wohnungen und sonstiger ziviler Infrastruktur (UNHCR, International Protection Considerations with regard to people fleeing the Syrian Arab Republic, Update III, vom 27. Oktober 2014). Infolge der das ganze Land erfassenden Kriegshandlungen kamen nach Schätzungen der Vereinten Nationen bis Dezember 2014 mindestens 191'000 Menschen ums Leben, mehr als 3,2 Millionen Menschen sind aus Syrien geflohen, und 7,6 Millionen Menschen gelten als intern vertrieben (Sicherheitsrat der Vereinten Nationen, Resolution 2191 vom 17. Dezember 2014), wobei die Zahl der Flüchtlinge monatlich im Durchschnitt um 100'000 Personen ansteigt (UNHCR, a.a.O.). Sämtliche Bemühungen, eine friedliche Beilegung des Konflikts zu erreichen, sind bislang gescheitert (vgl. dazu ausführlich das zur Publikation vorgesehene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 E. 5.3.1) Über diese kurze Zusammenfassung der wesentlichen Entwicklungen seit März 2011 hinaus lässt sich die Feststellung treffen, dass die Situation in Syrien anhaltend instabil und in stetiger Veränderung begriffen ist. Diese Unübersichtlichkeit und Volatilität der Lage in Syrien und die damit verbundene Ungewissheit der künftigen Entwicklung führt zu Erschwernissen bei der Behandlung entsprechender Asylverfahren. Trotz der bestehenden Unklarheiten bezüglich der weiteren Entwicklung der relevanten Situation in Syrien ist dem Bundesverwaltungsgericht als zuständige Instanz aufgetragen, die Fluchtgründe von Asylsuchenden syrischer Herkunft im Rahmen hängiger Beschwerdeverfahren abschliessend zu beurteilen. Dabei ist auf die zum heutigen Zeitpunkt gegebene Faktenlage abzustellen, soweit dem Gericht die entsprechenden Erkenntnisse vorliegen (vgl. D-5779/2013 E. 5.3.2). 5. 5.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung des angefochtenen Entscheids insbesondere aus, die Schilderungen des Beschwerdeführers betreffend die Suche nach ihm aufgrund seiner politischen Tätigkeiten müssten grundsätzlich als nicht hinreichend begründet eingestuft werden. So habe er beispielsweise die Flucht vor den Behörden, als diese ihn in seinem Zuhause aufgesucht hätten, und seine Zuflucht bei den Verwandten nur gehaltlos und undifferenziert beschrieben (vgl. A18/11 F25-33 S. 4 f.). Auch seine Ausführungen zum Verteilen der Flugblätter müssten als oberflächlich und allgemein bezeichnet werden (vgl. A18/11 F38 S. 6). Als er aufgefordert worden sei, die verteilten Flugblätter zu beschreiben, habe er dies ebenfalls nur in gehaltloser Weise getan (vgl. A18/11 F46-48 S. 7). Zudem mangle es seinen Aussagen an der Logik des menschlichen Handelns. So sei nicht ersichtlich, warum er die Flugblätter trotz der grossen Vorsicht, die man seinen Aussagen zufolge habe walten lassen müssen, auf einem grossem Markt verteilt haben wolle. Es sei ausserdem nicht nachvollziehbar, warum gerade der Luftsicherheitsdienst, bei dem es sich seinen Aussagen zufolge um den stärksten Sicherheitsdienst in Syrien handle, ihn aufgesucht haben solle. Die von ihm geltend gemachten Tätigkeiten würden nicht auf eine hohe und wichtige politische Persönlichkeit hindeuten, die für die syrischen Behörden von einem derartigen Interesse wäre. Schliesslich habe er widersprüchliche Angaben zur Anzahl der Behördenmitglieder gemacht, die ihn bei sich zu Hause aufgesucht hätten. Während er bei der BzP angegeben habe, er habe nicht gesehen, wie viele Behördenmitglieder zu ihm nach Hause gekommen seien, habe er bei der Anhörung ausgesagt, er habe fünf Personen gesehen (vgl. A6/11 Ziff. 7.02 S.8; A18/11 F28 f. S. 4). Die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand, weshalb deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Anzumerken sei jedoch, dass eine blosse Mitgliedschaft in einer oppositionellen Partei nicht asylbeachtlich wäre, da aufgrund dessen noch keine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung bestehe. Soweit der Beschwerdeführer vorbringe, einen militärischen Einberufungsbefehl erhalten zu haben und in den Militärdienst einrücken zu müssen, sei darauf hinzuweisen, dass es sich beim von ihm angegebenen Dokument um eine Reservistenkarte und nicht um einen Marschbefehl handle. Aus der Urkunde werde ersichtlich, dass er als Reservist eingeteilt worden sei und einrücken müsse, sobald seine Einheit mittels des auf der Karte vermerkten Appells aufgerufen werde. Die Karte selbst könne nicht als Einberufung zum Militärdienst angesehen werden. Aus den Akten würden sich zudem keine Hinweise darauf ergeben, dass er nach Erhalt der Reservistenkarte tatsächlich zum Militärdienst einberufen worden sei. Auch anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs habe er nur in allgemeiner Weise vorgebracht, dass er mit Sicherheit bereits hätte einrücken müssen, wenn er nicht rechtzeitig ins Ausland geflohen wäre. Wenn der Beschwerdeführer zwischenzeitlich zum Militärdienst einberufen worden wäre, wäre jedoch zu erwarten gewesen, dass er diesbezüglich konkrete Angaben hätte machen können. Betreffend die exilpolitische Tätigkeit des Beschwerdeführers sei einzuwenden, dass davon auszugehen sei, dass sich die im Ausland aktiven syrischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren würden, die qualifizierte Aktivitäten, im Sinne einer öffentlichen Exponierung, ausüben würden. Die von ihm geltend gemachte Teilnahme an Demonstrationen erwecke jedoch nicht den Eindruck, dass er aus Sicht des syrischen Regimes als potentielle Bedrohung wahrgenommen werde. Sein exilpolitisches Engagement sei mithin nicht geeignet, eine Furcht vor flüchtlingsrelevanter Verfolgung zu begründen. Die weiteren Vorbringen und Beweismittel des Beschwerdeführers seien nicht asylrelevant. Hinsichtlich der geltend gemachten Gefahr durch islamistische Gruppen habe er angegeben, selber nie Probleme mit solchen gehabt zu haben. Zudem sei er kein hohes und wichtiges Mitglied der PYD. Es bestehe daher kein begründeter Anlass zur Annahme, dass er bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft von solchen Gruppen verfolgt würde. Aus dem in Syrien herrschenden Bürgerkrieg könne sodann keine Verfolgung des Beschwerdeführers im Sinne des Asylgesetzes abgeleitet werden; allerdings werde dem Konflikt bei der Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen. 5.2 Der Beschwerdeführer hält in seiner Beschwerde an seinen Ausführungen anlässlich der Befragungen fest. Gegen die Erwägungen der Vor­instanz führt er insbesondere an, in seinen Aussagen betreffend die Anzahl der Beamten, die ihn zu Hause gesucht hätten, bestehe kein Widerspruch. Er habe diese nicht gesehen und erst später von seiner Mutter erfahren, wie viele es gewesen seien. Es sei überdies eine Tatsache, dass in Syrien seit Jahren ein brutaler Bürgerkrieg tobe. Unter diesen Umständen sollte es nicht darauf ankommen, ob es sich beim eingereichten Dokument um einen Marschbefehl oder eine Reservistenkarte handle. Selbst wenn es sich um eine Reservistenkarte handeln würde, heisse dies noch lange nicht, dass er von einem Einrücken in die Armee verschont geblieben wäre. Ein Marschbefehl heisse nichts anderes, als sofort in den Krieg ziehen zu müssen. Eine Reservistenkarte bedeute, dass die betreffende Person jederzeit bereit sein müsse, in den Krieg zu ziehen. In beiden Fällen gehe es um Krieg und darum, zu töten und getötet zu werden. Es sei eine Tatsache, dass er jederzeit ins Militär hätte einrücken und in den Krieg ziehen müssen, wenn er nicht rechtzeitig ins Ausland geflüchtet wäre. Die Behauptungen der Vorinstanz in diesem Zusammenhang seien unbegründet. Die Schlussfolgerung des BFM, wonach er aufgrund seiner exilpolitischen Betätigung nicht als potentielle Bedrohung des syrischen Regimes wahrgenommen werde, treffe ebenfalls nicht zu. Jeder Oppositionelle sei eine potentielle Gefahr für das Assad-Regime. Dieses bekämpfe jede Person, die gegen das Regime kämpfe. Er sei mit Sicherheit durch die hier tätigen Agenten des syrischen Staats registriert worden, was bereits genüge, um im Falle einer Rückkehr festgenommen oder gar erschossen zu werden. Auch von Seiten der islamistischen Gruppen drohe ihm Gefahr. Es sei bekannt, dass diese sehr brutal gegen jede Person vorgehen würden, die sich - wie er - gegen sie stelle. Aufgrund seiner ethnischen Herkunft und seiner politischen Aktivitäten sei er schliesslich offensichtlich im Sinne von Art. 3 AsylG vom Bürgerkrieg betroffen.

6. Nach Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend die Vorfluchtgründe richtigerweise als unglaubhaft qualifizierte und die geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe zu Recht als flüchtlingsrechtlich nicht relevant einstufte. 6.1 Das BFM gelangte nach vollständiger und richtiger Erhebung des rechtserheblichen Sachverhalts zutreffend zum Schluss, die Aussagen des Beschwerdeführers betreffend seine Teilnahme an Demonstrationen in Syrien, das Verteilen von Flugblättern und anderen Publikationen der PYD und die versuchte Verhaftung seitens der Luftsicherheitsbehörden seien - trotz wiederholten Nachfragen seitens des Sachbearbeiters anlässlich der Anhörung - durchgehend undifferenziert sowie nicht genügend begründet und teilweise widersprüchlich ausgefallen. Diesbezüglich kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden, denen sich das Bundesverwaltungsgericht vollumfänglich anschliesst. Der Würdigung der Vorinstanz hält der Beschwerdeführer keine substanziierten Einwände entgegen, sondern beharrt im Wesentlichen auf der Richtigkeit seiner Ausführungen, was vorliegend unbehelflich ist. Sodann bringt er vor, es gebe keinen Widerspruch in seinen Aussagen. Dies trifft nicht zu, sagte er doch anlässlich der BzP, er habe die Beamten nicht gesehen, während er bei der Anhörung unmissverständlich zu Protokoll gab, fünf Personen gesehen zu haben (A18/11 F28 S. 4). 6.2 Dem Beschwerdeführer gelingt es somit nicht, für den Zeitpunkt der Ausreise Gründe im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist jedoch die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides (vgl. vorstehend E. 4.3). Eine asylsuchende Person ist auch dann als Flüchtling anzuerkennen, wenn sie erst aufgrund von Ereignissen nach ihrer Ausreise im Falle einer Rückkehr in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde. Zu unterscheiden ist dabei zwischen objektiven und subjektiven Nachfluchtgründen. Objektive Nachfluchtgründe liegen vor, wenn äussere Umstände, auf welche die asylsuchende Person keinen Einfluss nehmen konnte, zur drohenden Verfolgung führen; eine solchermassen verfolgte Person erfüllt die Flüchtlings­eigenschaft und es ist ihr Asyl zu gewähren. Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch die unerlaubte Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Verfolgung zu befürchten hat. In diesem Fall ist die Flüchtlingseigenschaft festzustellen; die betreffende Person ist gestützt auf Art. 54 AsylG jedoch von der Asylgewährung ausgenommen. 6.2.1 Als objektiven Nachfluchtgrund bringt der Beschwerdeführer zunächst vor, nach der Ausreise aus seinem Heimatstaat in die syrische Armee einberufen worden zu sein. In diesem Zusammenhang reichte er einen Teil eines Dokuments zu den Akten. Dieses ist gemäss der eingereichten Übersetzung an den "Reserve Rekruten" A._______ (Beschwerdeführer) gerichtet und als "Mobilisierungsankündigung" betitelt. Aus der Urkunde geht unter anderem hervor, dass der Beschwerdeführer der Einheit "D._______" zugeteilt worden sei und - unter Androhung einer Strafe im Unterlassungsfall - sofort in die Rekrutierungsstelle einrücken müsse, sobald die Einheit dazu aufgefordert werde. Wie die Vorinstanz zutreffend feststellte, handelt es sich beim eingereichten Dokument somit nicht um eine Einberufung zum Militärdienst im Sinne eines Marschbefehls sondern um eine Ankündigung betreffend eine allfällige spätere Einberufung. Eigenen Angaben zufolge kam der Beschwerdeführer seiner allgemeinen Wehrpflicht noch vor seiner Ausreise am 22. Juli 2011 nach und absolvierte seinen regulären Militärdienst in der syrischen Armee (vgl. A18/11 F12 S. 3). Auf Beschwerdeebene macht er nicht glaubhaft geltend, mittlerweile zum Aktivdienst einberufen worden zu sein. Er hat sich seiner Dienstpflicht somit - soweit ersichtlich - nicht entzogen (vgl. die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-1571/2014 vom 4. Juni 2015 E. 4.3.2 und D-1791/2014 vom 19. Januar 2015 E. 5.2). Soweit der Beschwerdeführer darauf beharrt, durch den Bürgerkrieg in asylrelevantem Ausmass von Verfolgung bedroht zu sein, ist ihm entgegenzuhalten, dass die Auswirkungen eines Bürgerkriegs in der Regel keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen (vgl. Walter Stöckli, a.a.O., Rz. 11.16). Die Voraussetzungen einer individuellen Betroffenheit des Beschwerdeführers, die allenfalls seine Anerkennung als Flüchtling rechtfertigen würde, sind nicht erfüllt. Der Bürgerkriegssituation in Syrien wurde indessen mit der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers Rechnung getragen. Auch für eine asylrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers durch islamistische Gruppen im Falle einer Rückkehr bestehen keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte. Es liegen somit keine objektiven Nachfluchtgründe vor, aufgrund derer die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen wäre. 6.2.2 Der Beschwerdeführer bringt implizit vor, durch sein Verhalten nach der Ausreise aus Syrien Grund für eine zukünftige Verfolgung durch die syrischen Behörden gesetzt zu haben und deshalb - infolge subjektiver Nachfluchtgründe - die Flüchtlingseigenschaft zu erfüllen. Die rechtsstaatlich nicht kontrollierten syrischen Sicherheits- und Geheimdienste sind auch im Ausland aktiv, wo eine ihrer Aufgaben im Wesentlichen darin besteht, syrische Oppositionelle und deren Kontakt-personen auszuforschen und zu überwachen sowie Exilorganisationen syrischer Staatsangehöriger zu infiltrieren. Die so gewonnenen Informationen bilden im Heimatland häufig die Grundlage für die Aufnahme in so-genannte "Schwarze Listen", über die eine Überwachung der dort festgehaltenen Personen bei der Wiedereinreise im Heimatland sichergestellt wird. Vor diesem Hintergrund ist denkbar, dass der syrische Geheim-dienst auch von der Einreichung eines Asylgesuchs in der Schweiz durch syrische Staatsangehörige oder staatenlose Kurden syrischer Herkunft erfährt, insbesondere wenn sich diese im Exilland politisch betätigen oder mit - aus der Sicht des syrischen Staates - politisch missliebigen, oppositionellen Organisationen, Gruppierungen oder Tätigkeiten in Verbindung gebracht werden können. Hinzu kommt, dass syrische Staatsangehörige nach einem längeren Auslandaufenthalt bei der Wiedereinreise in der Regel einem eingehenden Verhör durch syrische Sicherheitskräfte unter-zogen werden. Wenn sich im Verlauf der Befragungen bei der Einreise Verdachtsmomente hinsichtlich oppositioneller Exilaktivitäten erhärten, ist in der Regel die Überstellung der betreffenden Person an einen der Geheimdienste zu erwarten. Exilpolitisches Engagement ist ausserdem vor dem Hintergrund der Situation in Syrien zu betrachten. Die allgemeine Menschenrechtslage in diesem Land ist seit Jahren durch Willkür, Re-pression und Abschreckung gekennzeichnet. Dabei ist insbesondere die kurdische Minderheit einem beständigen Misstrauen der Behörden aus-gesetzt. Ausserdem hat sich die Lage in Syrien in den letzten Monaten weiter zugespitzt, wobei auch zahlreiche Menschenrechtsverletzungen zu beklagen sind. Der Umstand, dass der syrische Geheimdienst im Ausland aktiv ist und gezielt Informationen über Personen syrischer Herkunft sammelt, reicht für sich allein genommen jedoch nicht aus, um eine begründete Verfolgungsfurcht glaubhaft zu machen. Dafür müssten zusätzliche konkrete Anhaltspunkte - nicht rein theoretische Möglichkeiten - vorliegen, dass jemand tatsächlich das Interesse der syrischen Behörden auf sich zog respektive als regimefeindliches Element namentlich identifiziert und registriert wurde. Der Beschwerdeführer machte anlässlich der Anhörung geltend, in der Schweiz an zwei Demonstrationen teilgenommen zu haben. Er sei als einfacher Demonstrant dabei gewesen und habe Transparente getragen (vgl. A18/11 F62 ff. S. 9). Zur Untermauerung seiner Ausführungen reichte er neun Fotografien und ein Schreiben der "Europa-Organisation der Partei der Demokratischen Union" zu den Akten. Daraus ergibt sich entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift kein ernstzunehmendes exilpolitisches Engagement. Es ist davon auszugehen, dass die im Ausland tätigen syrischen Geheimdienste ihr Augenmerk auf diejenigen Personen richten, welche in exponierter Weise politisch - aus der Sicht der syrischen Behörden - missliebig aufgefallen sind, was beim Beschwerdeführer angesichts des sehr niederschwelligen Engagements nicht der Fall ist. Insbesondere ist sein Engagement als niederschwelliger zu beurteilen, als dasjenige, welches im Urteil D-1242/2010 vom 4. Januar 2013 zur Annahme der Flüchtlingseigenschaft geführt hat. Die Vorinstanz ist daher zu Recht und im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Schluss gelangt, aufgrund der exilpolitischen Aktivität des Beschwerdeführers sei nicht davon auszugehen, dass ihm im Falle einer Rückkehr mit erheblicher Wahrscheinlichkeit eine asylrelevante Verfolgung drohen würde. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Ausreise selbst und die Stellung eines Asylgesuchs in der Schweiz nicht zur Annahme führt, der Beschwerdeführer hätte bei der Rückkehr in sein Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine menschenrechtswidrige Behandlung zu befürchten. Zwar ist aufgrund der längeren Landesabwesenheit nicht auszuschliessen, dass er bei der Wiedereinreise nach Syrien einer Befragung durch die heimatlichen Behörden unterzogen würde. Da er jedoch nicht glaubhaft geltend macht, in der Vergangenheit in massgeblicher Weise politisch aktiv gewesen zu sein, ist - soweit beurteilbar - nicht anzunehmen, dass die syrischen Behörden ihn als staatsgefährdend einstufen würden und er asylrelevante Massnahmen zu befürchten hätte. Nach dem Gesagten erfüllt der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Anerkennung von subjektiven Nachfluchtgründen im Sinne von Art. 54 AsylG nicht.

7. Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer keine erlittene oder drohende asylrelevante Verfolgung glaubhaft gemacht hat. Die Vor­instanz hat daher zu Recht das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgewiesen.

8. Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.1 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet.

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und der rechtserhebliche Sachverhalt richtig sowie vollständig festgestellt worden ist (Art.106 Abs.1 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten in der Höhe von Fr. 600.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173. 320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Simona Risi