Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Sachverhalt
A. A.a Gemäss eigenen Aussagen hätten die Beschwerdeführenden geplant, zusammen von Aleppo in die Türkei zu reisen, hätten sich jedoch verpasst und so sei jeder für sich allein ausgereist. A.b Die Beschwerdeführerin verliess Syrien eigenen Angaben zufolge am 5. März 2012 legal mit dem Auto in Richtung Türkei. Von Istanbul aus sei sie an einen unbekannten Ort gefahren worden, von wo sie teils zu Fuss, teils mit einem Kleinboot nach Griechenland gelangt sei. Dort habe man ihre Fingerabdrücke genommen und in der Folge sei sie von einem Schlepper zum Flughafen gebracht worden. Von dort sei sie mit einer Zwischenlandung an einem ihr unbekannten Ort am 16. März 2012 in die Schweiz geflogen, wo sie gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ um Asyl nachsuchte. Am 30. März 2012 wurde sie summarisch befragt und am 10. Januar 2014 erfolgte die einlässliche Anhörung zu den Asylgründen. A.c Zur Begründung ihres Asylgesuches machte sie im Wesentlichen geltend, sie habe Syrien wegen des Bürgerkrieges verlassen. Es habe in ihrem Quartier in Damaskus willkürliche Verhaftungen gegeben und so habe sie ihr Haus im Januar 2012 verlassen und sei nach D._______ gegangen, wo sie bis zur Ausreise geblieben sei. Ihr Mann habe weiterhin zu Hause gelebt und sie habe nichts mehr von ihm gehört. Ihr Bruder habe gesagt, dass, wenn man ihren Mann verhaftet hätte, man auch sie verhaften würde, weshalb er ihr zur Flucht verholfen habe. Sie stamme aus einer politischen Familie und habe das Gymnasium nicht besuchen dürfen. Sie selbst sei nicht politisch aktiv gewesen und habe persönlich keine Probleme mit den Behörden oder irgendwelchen Gruppierungen gehabt. Auch ihr Mann sei politisch nicht aktiv gewesen. Er habe im Oktober 2011 nach neun Jahren Arbeit bei einer Firma, die (...) produziert habe, aufgehört, und danach keine Stelle mehr gefunden. A.d Der Beschwerdeführer verliess Syrien eigenen Angaben zufolge ebenfalls am 5. März 2012 legal mit einem PW Richtung Türkei, anschliessend via Gaziantep nach Istanbul, wo er 10 bis 15 Tage geblieben sei. In der Folge sei er zur griechischen Grenze gebracht worden, die er zu Fuss passiert habe, um sich anschliessend bei den griechischen Behörden zu melden. Er sei mit einem Bus nach Athen geschickt worden. Am 3. Juli 2012 sei er nach Rom geflogen und weiter im Zug nach Mailand gereist, von wo ihn ein Schlepper in die Schweiz gebracht habe. Am 4. Juli 2012 suchte er ohne Einreichung von Identitätsdokumenten im EVZ - C._______ um Asyl nach. Am 12. Juli 2012 wurde er summarisch befragt und am 10. Januar 2014 erfolgte eine einlässliche Anhörung zu den Asylgründen. Anlässlich der Befragungen machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, Syrien wegen des Bürgerkriegs, der wachsenden Unruhen und aus Angst vor willkürlichen Verhaftungen verlassen zu haben. Er habe jeweils nach dem Gottesdienst an Demonstrationen teilgenommen und in der Folge erfahren, dass die Behörden dies herausgefunden und in seinem Quartier Verhaftungen vorgenommen hätten. Er habe seine Frau nach E._______ geschickt und sich einige Zeit versteckt gehalten, bis er das Land, nachdem die Situation immer schlimmer geworden sei, verlassen habe. B. Mit Verfügung vom 4. März 2014 - eröffnet am 5. März 2014 - stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, und lehnte ihre Asylgesuche ab. Zugleich verfügte sie deren Wegweisung aus der Schweiz, verzichtete jedoch wegen Unzumutbarkeit auf den Vollzug und schob diesen zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. C. Die Beschwerdeführenden erhoben mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 4. April 2014 gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragten in materieller Hinsicht, die angefochtene Verfügung sei in den Dispositivziffern 1-3 aufzuheben und ihnen sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen und die Ehefrau erneut zu ihren persönlichen Fluchtgründen zu befragen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten sie, es sei ihnen eine Frist von 30 Tagen zum Nachreichen von weiteren Beweismitteln zur Verfolgungssituation des Beschwerdeführers im Jahre 2008 aus der Heimat einzuräumen. Gleichzeitig ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und Beiordnen ihres Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand. Zur Untermauerung ihrer Bedürftigkeit wurde eine Fürsorgebestätigung der (...) vom 7. April 2014 nachgereicht. Zur Stützung ihrer Vorbringen legten die Beschwerdeführenden ein Zertifikat über die politische Tätigkeit des Bruders der Beschwerdeführerin mit Fotografien von verschiedenen Anlässen bei. D. Mit Zwischenverfügung vom 16. April 2014 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, ordnete den Beschwerdeführenden Fürsprecher Christian Wyss als amtlichen Rechtsbeistand bei und übermittelte die Akten der Vorinstanz zur Vernehmlassung. E. Das BFM schloss in ihrer Vernehmlassung vom 30. April 2014 auf Abweisung der Beschwerde. F. Die Beschwerdeführenden replizierten am 19. Mai 2014. G. Mit Schreiben vom 22. Mai 2015 wurde ein Marschbefehl in Kopie vom 2. Januar 2015 mit Übersetzung und mit einem weiteren Schreiben vom 11. Juni 2015 das Original des Marschbefehls eingereicht. H. Mit Zwischenverfügung vom 19. Juni 2015 wurde die Vorinstanz zur zweiten Vernehmlassung eingeladen. I. Die Vorinstanz schloss in ihrer zweiten Vernehmlassung vom 3. Juli 2015 erneut auf Abweisung der Beschwerde. J. Am 21. Juli 2015 nahmen die Beschwerdeführenden zur vorinstanzlichen Vernehmlassung Stellung und reichten das Dienstbüchlein im Original sowie die Zuteilungskarte zur Reserve des Beschwerdeführers ein. K. Am 23. Juli 2015 reichten sie die Übersetzung der Zuteilung zur Reserve ein.
Erwägungen (37 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Die Schweizerische Bundesversammlung hat am 14. Dezember 2012 eine Revision des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 verabschiedet (AS 2013 4375), welche am 1. Februar 2014 in Kraft getreten ist. Gemäss Abs. 1 der diesbezüglichen Übergangsbestimmungen gilt für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens hängigen Verfahren grundsätzlich das neue Recht.
E. 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG).
E. 3.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 3.4 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substantiiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 S. 142 f., BVGE 2010/57 E. 2.3, EMARK 2005 Nr. 21 E. 6.1).
E. 4.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihrer angefochtenen Verfügung im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführenden hätten geltend gemacht, Syrien wegen des Bürgerkrieges verlassen zu haben. Insbesondere sei es in ihrem Quartier zu willkürlichen Verhaftungen gekommen und der Beschwerdeführer habe Angst gehabt, von den Behörden identifiziert und verhaftet zu werden, weil er mehrmals unfreiwillig in Demonstrationen geraten sei. Die syrischen Behörden gingen gegen regimekritische Aktivisten bekanntlich energisch vor. Hätte sich der Beschwerdeführer tatsächlich exponiert, hätte er die Aufmerksamkeit der überall in Syrien gegenwärtigen Geheimdienste auf sich gezogen und wäre von diesen mit Sicherheit bereits belangt worden. Seine Befürchtungen seien deshalb unbegründet und asylrechtlich nicht relevant. Hinsichtlich der Ausreisegründe der Beschwerdeführerin, die die ständige Unsicherheit in Folge des Konflikts geltend gemacht habe, sei festzuhalten, dass im Rahmen von Krieg oder Situationen allgemeiner Gewalt erlittene Nachteile keine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes darstellten, soweit sie nicht auf der Absicht beruhten, einen Menschen aus einem der in Art. 3 AsylG genannten Gründe zu treffen. Die allgemeine Unsicherheit, die als unausweichliche Folge dieses Konflikts herrsche, betreffe die gesamte Bevölkerung im gleichen Masse. Diese Vorbringen würden daher den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standhalten.
E. 4.2.1 In der Beschwerde wird entgegnet, die Beschwerdeführenden seien den Befragern und dem arabisch sprechenden Dolmetscher mit grosser Angst und grossem Misstrauen begegnet. Der Beschwerdeführer habe erfahren, wie ein von F._______ zurückgeschickter Nachbar von den Sicherheitsbehörden in Damaskus befragt und gefoltert worden sei, nachdem er mit Aussagen konfrontiert worden sei, die er gegenüber den Asylbehörden gemacht habe. Daher habe sich der Beschwerdeführer trotz der Beteuerung, dass alles vertraulich behandelt werde, nicht getraut, seinen aktiven Willen auszudrücken, bewusst an den Kundgebungen gegen das Regime teilgenommen zu haben. Zudem sei die Befragung auf Arabisch, nicht auf Kurdisch geführt worden.
E. 4.2.2 Er habe an den Gewerkschaftstätigkeiten in der Fabrik, in der er gearbeitet habe, teilgenommen und sei im März/April 2011 im Rahmen einer Plakataktion betreffend Forderungen nach mehr Lohn und besseren Arbeitsbedingungen zweimal von der Geheimpolizei befragt sowie aufgefordert worden, mit ihr zu kooperieren. Dies habe er jedoch nicht gemacht. Sodann sei er im Januar 2012 registriert worden, als er einem Aufruf an die Belegschaft der Fabrik, an einer Pro-Assad-Demonstration teilzunehmen, nicht gefolgt sei und vorgetäuscht habe, eine Maschine reparieren zu müssen. Schliesslich habe er erfahren, dass er bei der Teilnahme an regierungskritischen Demonstrationen fotografiert worden sei.
E. 4.2.3 Die Annahme der Vorinstanz, wonach der Beschwerdeführer bestimmt schon vor der Flucht festgenommen worden wäre, wenn ihn die Sicherheitskräfte konkret verfolgt hätten, treffe nicht zu. Das System des Sicherheitsdienstes habe im Jahre 2011 so funktioniert, dass dieser eine übermässige Anzahl willkürlicher Festnahmen ausserhalb des Krieges habe vermeiden wollen, um die Bevölkerung nicht zusätzlich gegen das Regime aufzuheizen. Stattdessen sei eine Vielzahl von Daten und Belastungsmaterial gesammelt worden. Erst wenn diese für ein Quartier aufgearbeitet worden seien, habe man Razzien durchgeführt, bei welchen die Gegner festgenommen und zum Verschwinden gebracht worden seien. Das Quartier, in welchem die Beschwerdeführenden gewohnt hätten, habe man im Januar 2012 überfallen und es sei seither durch den Bürgerkrieg unbewohnbar gemacht worden. Dem Beschwerdeführer, dem anlässlich der Polizeibefragungen im März 2011 seine ganze Akte und diejenige der Ehefrau vorgehalten worden sei, sei klar gewesen, dass er sich nur durch sofortige Flucht der Verschleppung, Misshandlung, oder gar Tötung entziehen könne. Auch der Umstand der getrennten Flucht der Beschwerdeführenden belege, dass das Sicherheitsrisiko als immens eingestuft worden sei. Daher erfülle die Bedrohung des Beschwerdeführers durch die Sicherheitskräfte, welche den Quartierüberfall geplant hätten, den Tatbestand von Art. 3 AsylG.
E. 4.2.4 Die Beschwerdeführerin habe anlässlich der Befragungen ihre persönliche Gefährdung heruntergespielt. Sie stamme aus einer politisch exponierten Kurdenfamilie, was sie nur kurz angesprochen habe. Ihr Bruder sei ein bekannter (...) in der Region G._______ und Mitglied des kurdischen Nationalrats in Syrien gewesen. Diese besondere politische Stellung der Familienangehörigen habe eine erhebliche Reflexgefährdung mit sich gebracht, und es sei anzunehmen, dass bei jener Razzia im Januar 2012, wäre sie mit ihrem Ehemann aufgegriffen worden, auch sie verfolgt und gefoltert worden wäre. Mittlerweile seien alle ihre Geschwister ins Ausland geflüchtet. Gestützt auf ihre Familienbindung zum Kurdenführer H._______ erfülle daher auch die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigensaft. Zu den persönlichen Fluchtgründen fehle eine vertiefte Abklärung durch die Vorinstanz, was eventuell die Rückweisung der Sache an das SEM rechtfertige.
E. 4.3 In der Vernehmlassung vom 30. April 2014 führte das BFM aus, dass die Beschwerdeführenden angegeben hätten, gute Arabisch Kenntnisse zu haben, weshalb die erwähnten Befragungen auf Arabisch durchgeführt worden seien. Zudem hätten sie die Frage, ob sie den Dolmetscher verstanden hätten mit "gut" beantwortet, und ihre Aussagen durch ihre Unterschrift bestätigt, sodass sie darauf behaftet werden könnten. Es seien aus dem Protokoll keine Hinweise ersichtlich, dass der Dolmetscher seine Rolle nicht den Vorgaben entsprechend wahrgenommen habe. Sodann sei die gewerkschaftliche Tätigkeit des Beschwerdeführers und seine angeblich politisch motivierte Teilnahme an den Demonstrationen im bisherigen Verfahren nicht geltend gemacht worden. Er habe auf entsprechende Fragen geantwortet, sich politisch nicht engagiert zu haben und keine Probleme mit den Behörden gehabt zu haben. Daher müssten die auf Beschwerdeebene vorgebrachten Vorbringen als nachgeschoben beurteilt werden, mit denen er seinen Asylgründen nachträglich mehr Gewicht verleihen wolle. Sodann habe es aufgrund der Befragungssituation keinen Grund dafür gegeben, dass die Beschwerdeführerin ihre Asylvorbringen heruntergespielt habe. Auch wenn sich einige Familienmitglieder politisch engagiert hätten, was sie sehr wohl zu Protokoll gebracht habe, habe sie keine persönliche Verfolgung geltend gemacht und sei legal sowie behördlich kontrolliert ausgereist.
E. 4.4 In der Replik vom 19. Mai 2015 wird daran festgehalten, dass Flüchtlinge, die erfahren hätten, dass ihre Aussagen bei den Asylbehörden ihnen vom Geheimdienst im Heimatland vorgehalten worden seien, wie dies den nachbarlichen Rückkehrern aus Europa geschehen sei, sehr misstrauisch seien. Im Weiteren wird betont, dass die in der Beschwerde vorgebrachten Asylgründe echt seien.
E. 4.5 Die Vorinstanz hielt in ihrer zweiten Vernehmlassung vom 3. Juli 2015 fest, der nachgereichte Marschbefehl stehe in keinem direkten Zusammenhang mit den Asylvorbringen des Beschwerdeführers. Wegen der Fälschungsanfälligkeit komme dem Dokument zudem ein geringer Beweiswert zu. In der Beschwerde würden sich sodann keine Informationen bezüglich der Beschaffung des eingereichten Beweismittels finden. Somit werde der bereits in der ersten Vernehmlassung gewonnen Eindruck bestätigt, der Beschwerdeführer wolle durch nachgeschobene Vorbringen seinen Asylgründen nachträglich Gewicht verleihen. Zudem handle es sich beim eingereichten Dokument nicht um ein konkretes Mobilmachungsaufgebot, sondern lediglich um eine Reservistenkarte, auf welcher vermerkt sei, welcher Einheit der Beschwerdeführer zugeteilt worden sei. Weiter stehe geschrieben, dass er sich beim zuständigen Aushebungsbüro zu melden habe, sobald er ein Mobilmachungsaufgebot erhalte. Die eingereichten Fotos zur politischen Tätigkeit des Bruders der Beschwerdeführerin würden deren individuelle Gefährdung nicht glaubhaft machen. Gemäss ihren Aussagen habe sie persönlich nie Probleme mit den Behörden gehabt.
E. 4.6 Mit Replik vom 21. Juli 2015 wurden das Dienstbüchlein im Original und eine Zuteilungskarte zur Reserve aus dem Jahre 2002 eingereicht und festgehalten, dass der Vater diese Dokumente dem Beschwerdeführer zugeschickt habe, nachdem Armeeleute diesen hätten verhaften wollen und den Vater mit schweren Nachteilen bedroht hätten, falls sich der Beschwerdeführer nicht melde. Der Vater habe dessen Militärdokumente mitgenommen und sei in die Türkei geflüchtet. Der Marschbefehl sei echt, er sei allgemein gehalten und wäre aus Gründen der Geheimhaltung erst bei der Rekrutierungsstelle durch den persönlichen Marschbefehl mit Einrückungsort und Auftrag ersetzt worden. Dass der Beschwerdeführer nicht zu seiner militärischen Funktion und zum späteren Aufgebot zum Kriegsdienst befragt worden sei, hänge mit der damaligen Befragungstechnik des SEM zusammen. Er habe auch nicht wegen einer allfälligen Rückschiebung mit seinen Aussagen Probleme schaffen wollen. So sei das nachträgliche Aufgebot zum Kriegsdienst als Nachfluchtgrund im Sinne der Asylpraxis zu würdigen und es rechtfertige sich zumindest die Anerkennung als politsicher Flüchtling ohne Asylzusprache, da der Beschwerdeführer wegen Kriegsdienstverweigerung eine hohe Strafe zu erwarten habe.
E. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelingt, eine asylrechtlich relevante Verfolgung im Heimatstaat nachzuweisen oder glaubhaft zu machen.
E. 5.1.1 Für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft wird gemäss ständiger Rechtsprechung vorausgesetzt, dass die betreffende Person einer konkreten, gegen sie gerichteten Verfolgung ausgesetzt war oder begründete Furcht hat, Opfer einer solchen zu werden. Gezielte, von asylrechtlich relevanter Verfolgungsmotivation getragene Nachteile bestehen dann, wenn eine Person nicht lediglich den gleichen Risiken und Einschränkungen wie die gesamte Bevölkerung ihres Heimatstaates ausgesetzt ist, sondern darüber hinaus als Individuum wegen ihrer politischen oder religiösen Überzeugung oder ihrer Eigenart, Zugehörigkeit oder Herkunft in asylrechtlich relevanter Intensität belangt wird (vgl. BVGE 2008/12 E. 7, 2013/11 E. 5.1 m.w.H.).
E. 5.1.2 Wie die Vorinstanz zu Recht ausgeführt hat, können die Beschwerdeführenden keine begründete Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung nachweisen. Sodann stellen die geltend gemachten, aufgrund der Bürgerkriegssituation erlittenen Nachteile, wie die ständige Unsicherheit, keine gezielte Verfolgung dar und sind daher nicht geeignet, die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden zu begründen.
E. 5.1.3 Hinsichtlich des in der Anhörung erwähnten Umstandes, die Beschwerdeführerin stamme aus einer politischen Familie, ist festzuhalten, dass sie zwar angab, deswegen nicht das Gymnasium besucht zu haben, aber gleichzeitig explizit erwähnte, diesbezüglich keine Probleme mit den Behörden gehabt zu haben (A9/7 Fragen und Antworten 35 f.). Daher sah sich der Befrager zu Recht nicht mehr veranlasst, hierzu noch weitere Fragen zu stellen und ging zu Fragen über ihre Familie über (vgl. A9/7 Fragen und Antworten 39 f.). Somit erübrigt sich auch die Rückweisung an die Vor-instanz zur vertieften Abklärung ihrer Fluchtgründe, weshalb dieser Antrag abzuweisen ist.
E. 5.1.4 Im Übrigen kann aus der Zugehörigkeit der Beschwerdeführenden zur kurdischen Ethnie keine begründete Furcht vor einer gezielt gegen sie gerichteten Verfolgung durch die syrischen Behörden abgeleitet werden. Insgesamt ist festzuhalten, dass sich diese von den Beschwerdeführenden geltend gemachte Gefährdung aus der allgemeinen Bürgerkriegssituation ergibt, welcher mit der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs angemessen Rechnung getragen wurde.
E. 5.1.5 Wenn die Beschwerdeführenden erst auf Beschwerdestufe vorbringen, bei den Befragungen dem Dolmetscher gegenüber misstrauisch gewesen zu sein und deshalb nicht alle ihre Asylvorbringen dargelegt haben zu können, und die Beschwerdeführerin deshalb ihre persönlichen Asylgründe bewusst heruntergespielt habe, so muss dies als untauglicher Versuch betrachtet werden, ihren Asylvorbringen im Nachhinein mehr Nachdruck zu verleihen. Vorliegend hielt sich der angeblich politisch aktive Bruder noch in Syrien auf, als die Beschwerdeführerin das Land verliess (vgl. A4/11 Ziffern 3.01; 7.01), so dass schon deshalb nicht von einer Reflexverfolgung gesprochen werden kann. Es ist auch aufgrund der Akten nicht ersichtlich und wird nicht konkret geltend gemacht, dass die Beschwerdeführerin als Druckmittel zwecks Verfolgung ihres Bruders benutzt worden oder Reflexverfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen wäre. Mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohende Übergriffe konnten nicht überzeugend dargetan werden. Die blosse Mutmassung, es könnte zu Verfolgung kommen, reicht für die Glaubhaftmachung einer konkreten Gefahr im Sinne von Art. 3 AsylG nicht aus.
E. 5.2 Die Beschwerdeführenden wurden gleich am Anfang der beiden Befragungen darüber informiert, dass der Dolmetscher unparteiisch und neutral sei und auf den Entscheid keinen Einfluss habe. Weiter wurden sie darüber in Kenntnis gesetzt, dass sich ungenaue und lückenhafte oder falsche Angaben sowie gefälschte Dokumente negativ auf den Entscheid auswirken könnten. Aus den Protokollen ist nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführenden einen Grund gehabt hätten, dem Dolmetscher nicht zu trauen und darauf basierend ihre Asylgründe nicht vollständig und wahrheitsgemäss vorzubringen. Daran kann auch der Einwand, dass ein aus F._______ zurückgeschickter Nachbar in Damaskus von den Sicherheitsleuten befragt und mit seinen Asylvorbringen konfrontiert worden sei, nichts ändern, da es sich hier um eine unbelegte Behauptung handelt, die die Beschwerdeführenden vom Hörensagen erfahren haben wollen.
E. 5.2.1 Dem Beschwerdeführer können die in der Beschwerde dargelegten politisch motivierten Vorbringen, er habe an gewerkschaftlichen Tätigkeiten in der Fabrik teilgenommen und sei danach von der Geheimpolizei befragt und aufgefordert worden, mit dieser zusammenzuarbeiten, und er habe bewusst an unbewilligten Demonstrationen teilgenommen, nicht geglaubt werden. Vielmehr kann den Akten entnommen werden, dass er noch vor dem eigentlichen Konfliktbeginn im (...) 2011 rein zufällig an Demonstrationen teilgenommen habe (B10/8 Antwort 35). Sodann sei ihm aufgrund der Unruhen im Jahre 2011 in der Fabrik gekündigt worden beziehungsweise es habe keine Arbeit mehr gehabt und er habe keine weitere mehr finden können. Der routinemässigen Befragung noch vor dem Konfliktbeginn durch die Sicherheitsbehörden aufgrund eines (...) Plakats kann kein asylrechtlich motiviertes Verhalten der Sicherheitskräfte entnommen werden. Somit ist zusammenfassend festzuhalten, dass der Beschwerdeführer Syrien wohl aus Angst vor willkürlichen Verhaftungen, die offenbar in seinem Wohnquartier stattfanden, und weil er keine Arbeit mehr hatte, verlassen hat. Dies ist aber nicht von asylrechtlicher Relevanz.
E. 5.3 Als Zwischenergebnis steht somit fest, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine im Zeitpunkt der Ausreise aus Syrien bestehende oder unmittelbar drohende asylrelevante Verfolgung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen.
E. 5.4 Die Bestätigung über den geleisteten Militärdienst, das eingereichte Dienstbüchlein und die Reservistenkarte sind weder geeignet, eine erneute Aufforderung zur Leistung des Militärdienstes zu belegen, noch die vorgebrachte Gefährdung aufgrund einer Dienstverweigerung auch nur glaubhaft zu machen (vgl. statt vieler Urteil BVGer D-4129/2014 vom 9. Februar 2016). So geht aus der Reservistenkarte lediglich hervor, dass der Beschwerdeführer der Reserve zugeteilt wurde. Namentlich handelt es sich bei der Reservistenkarte nicht um einen Marschbefehl, sondern lediglich um eine Bestätigung, der Reserve zugeteilt zu sein und unter gegebenen Umständen einrücken zu müssen (so u.a. auch das Urteil des BVGer E-5456/2013 vom 16. Dezember 2015 und E 8.2 und D-1791/2014 vom 19. Januar 2015 E. 5.2). Dies geht bereits aus dem Wortlaut der Reservistenkarte hervor, wonach sich der Beschwerdeführer zu melden habe, "sobald" er einberufen werde. In diesem Zusammenhang ist sodann auf den Grundsatzentscheid BVGE 2015/3 vom 18. Februar 2015 zu verweisen. Dort stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass auch nach der Einführung von Art. 3 Abs. 3 AsylG die bisherige Rechtspraxis in Bezug auf Personen, die ihr Asylgesuch mit einer Wehrdienstverweigerung oder Desertion im Heimatstaat begründen, weiterhin Bestand hat. Eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion für sich allein begründet die Flüchtlingseigenschaft nicht; diese ist erst dann anzuerkennen, wenn sie zu einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG führt. Mit anderen Worten muss die betroffene Person aus den in dieser Norm genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Anschauungen) wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen haben, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt. In Bezug auf die spezifische Situation in Syrien erwog das Gericht weiter, die genannten Voraussetzungen seien im Falle eines syrischen Refraktärs erfüllt, welcher der kurdischen Ethnie angehöre, einer oppositionell aktiven Familie entstamme und bereits in der Vergangenheit die Aufmerksamkeit der staatlichen syrischen Sicherheitskräfte auf sich gezogen habe (BVGE 2015/3 E. 6.7.3). Eine vergleichbare Konstellation ist vorliegend nicht gegeben. Wie dargelegt lassen sich den Akten keine Anhaltspunkte für gezielte Verfolgungsmassnahmen der syrischen Behörden gegen den Beschwerdeführer vor seiner Ausreise entnehmen. Und es besteht kein Grund zur Annahme, dass er deren Aufmerksamkeit erregt haben könnte. Es ist auch nicht davon auszugehen, er habe sich in Syrien der Wehrdienstverweigerung schuldig gemacht. Ferner ist aktenkundig, dass der Beschwerdeführer - anders als geschildert - Syrien legal über die Grenze zur Türkei verlassen hat (vgl. (B4/10 Ziffer 5.02). In seinem Urteil D-5018/2015 vom 26. Oktober 2015 hält das Bundesverwaltungsgericht fest, selbst wenn ein Beschwerdeführer eine Vorladung zur Einberufung zum Militärdienst erhalte, könne allein aus diesem Umstand nicht auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung geschlossen werden (Urteil BVGer D-5018/2015 vom 26. Oktober 2015 E. 5.2). Ferner liegen Auskünfte vor, dass die Regierungstruppen auf die Rekrutierung kurdischstämmiger Männer zurzeit weitgehend verzichten, um Spannungen mit den kurdischen Truppen zu vermeiden. Da die Position der syrischen Armee geschwächt sei, werde auf eine Konfrontation mit der YPG (Yekîneyên Parastina Gel, hierzu Urteil BVGer D-5018/2015 vom 26. Oktober 2015 E. 5.2 und Danish Immigration Service, Syria: Military Service, Mandatory Self-Defence Duty and Recruitment to the YPG, 26. Februar 2015, § 2.2, S. 15) verzichtet. Das Risiko einer Rekrutierung durch die Syrische Arabische Armee ist aus diesen Gründen als gering einzuschätzen. Diese Frage kann jedoch, ebenso wie die Frage der Echtheit der eingereichten Reservistenkarte, vorliegend offen bleiben (wie etwa im Urteil BVGer D-5018/2015 vom 26. Oktober 2015 E. 5.2), da der Beschwerdeführer neben seiner Ethnie im Zusammenhang mit der ihm offenbar drohenden Rekrutierung keine weiteren Gründe glaubhaft vorbringen konnte, die auf ein asylrelevantes Motiv schliessen liessen.
E. 5.5 Demnach ist auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer, sollten die syrischen Behörden seiner habhaft werden, eine politisch motivierte Bestrafung und Behandlung zu gewärtigen hätte, die einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG gleichkäme. Die von ihm dahingehend geäusserte Verfolgungsfurcht erscheint somit unbegründet.
E. 5.6 Abschliessend ist festzuhalten, dass die Asylgesuchstellung in der Schweiz für sich genommen keine asylrelevante Gefährdung im Falle einer Rückkehr der Beschwerdeführenden in ihr Heimatland zu begründen vermag (vgl. hierzu das Referenzurteil des BVGer D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.4.3). Zwar ist aufgrund ihrer längeren Landesabwesenheit davon auszugehen, dass sie bei einer Wiedereinreise nach Syrien möglicherweise einer Befragung durch die heimatlichen Behörden unterzogen würden. Da die Beschwerdeführenden eine Vorverfolgung nicht glaubhaft machen konnten und somit nahezu ausgeschlossen werden kann, dass sie vor dem Verlassen Syriens als regimefeindliche Personen ins Blickfeld der syrischen Behörden geraten sind, ist nicht davon auszugehen, dass diese sie allein aufgrund der Asylgesuchstellung im Ausland als staatsgefährdend einstufen würden, weshalb nicht damit zu rechnen ist, sie hätten bei einer Rückkehr asylrelevante Massnahmen zu befürchten. Vollständigkeitshalber ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nicht geltend machte, exilpolitische Tätigkeiten ausgeübt zu haben, weshalb auch diesbezüglich nicht davon auszugehen ist, er könnte aus der Schweiz aus die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste auf sich gezogen haben.
E. 5.7 In Würdigung der gesamten Aktenlage kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Beschwerdeführenden keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnten. Der Sachverhalt ist hinreichend erstellt, und weitere Abklärungen, insbesondere eine nochmalige Befragung der Beschwerdeführerin zu ihren persönlichen Fluchtgründen erübrigen sich. Die Vorinstanz hat die Asylgesuche der Beschwerdeführenden zu Recht abgelehnt.
E. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 7 Im vorliegenden Fall ist im Übrigen anzumerken, dass sich aus den angestellten Erwägungen nicht der Schluss ergibt, die Beschwerdeführenden seien zum heutigen Zeitpunkt angesichts der jüngsten Entwicklungen der Situation in Syrien in ihrem Heimatstaat nicht gefährdet. Indessen ist eine solche Gefährdungslage im Falle der Beschwerdeführenden ausschliesslich auf die allgemeine in Syrien herrschende Bürgerkriegssituation zurückzuführen, welche durch die Vorinstanz mit Verfügung vom 4. März 2014 gestützt auf Art. 83 Abs. 4 des Ausländergesetzes (AuG, SR 142.20) im Rahmen der Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung berücksichtigt wurde (vgl. E. 5.1.4). Da die Wegweisungsvollzugshindernisse alternativer Natur sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4), besteht kein schutzwürdiges Interesse an der Überprüfung, ob es noch weitere Gründe hat, aus welchen die Vorinstanz den Vollzug aufgeschoben hat (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG).
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
E. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihnen mit Zwischenverfügung vom 16. April 2014 die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, sind ihnen indessen keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
E. 9.2 Nachdem den Beschwerdeführenden ihr Rechtsvertreter als amtlicher Beistand im Sinne von Art. 110a AsylG beigeordnet wurde, ist diesem ein angemessenes Honorar auszurichten. Das Bundesverwaltungsgericht geht bei amtlicher Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz zwischen Fr. 200.- und Fr. 220.- für Anwältinnen und Anwälte und Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nichtanwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Nur der notwendige Aufwand wird entschädigt. (vgl. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Der in der eingereichten Kostennote ausgewiesene Zeitaufwand erscheint nachvollziehbar und damit angemessen. Dem Rechtsvertreter ist somit für seine Bemühungen im Beschwerdeverfahren zu Lasten des Gerichts ein amtliches Honorar in der Höhe von Fr. 2'112.40 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteueranteil) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dem als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzten Fürsprecher Christian Wyss wird vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar von Fr. 2'112.40 zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Blanka Fankhauser
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1826/2014 Urteil vom 13. Oktober 2016 Besetzung Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz), Richterin Barbara Balmelli, Richter François Badoud, Gerichtsschreiberin Blanka Fankhauser. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), Syrien, beide vertreten durch Christian Wyss, Fürsprecher, Advokaturbüro, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor: Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Flüchtlingseigenschaft und Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des BFM vom 4. März 2014 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Gemäss eigenen Aussagen hätten die Beschwerdeführenden geplant, zusammen von Aleppo in die Türkei zu reisen, hätten sich jedoch verpasst und so sei jeder für sich allein ausgereist. A.b Die Beschwerdeführerin verliess Syrien eigenen Angaben zufolge am 5. März 2012 legal mit dem Auto in Richtung Türkei. Von Istanbul aus sei sie an einen unbekannten Ort gefahren worden, von wo sie teils zu Fuss, teils mit einem Kleinboot nach Griechenland gelangt sei. Dort habe man ihre Fingerabdrücke genommen und in der Folge sei sie von einem Schlepper zum Flughafen gebracht worden. Von dort sei sie mit einer Zwischenlandung an einem ihr unbekannten Ort am 16. März 2012 in die Schweiz geflogen, wo sie gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ um Asyl nachsuchte. Am 30. März 2012 wurde sie summarisch befragt und am 10. Januar 2014 erfolgte die einlässliche Anhörung zu den Asylgründen. A.c Zur Begründung ihres Asylgesuches machte sie im Wesentlichen geltend, sie habe Syrien wegen des Bürgerkrieges verlassen. Es habe in ihrem Quartier in Damaskus willkürliche Verhaftungen gegeben und so habe sie ihr Haus im Januar 2012 verlassen und sei nach D._______ gegangen, wo sie bis zur Ausreise geblieben sei. Ihr Mann habe weiterhin zu Hause gelebt und sie habe nichts mehr von ihm gehört. Ihr Bruder habe gesagt, dass, wenn man ihren Mann verhaftet hätte, man auch sie verhaften würde, weshalb er ihr zur Flucht verholfen habe. Sie stamme aus einer politischen Familie und habe das Gymnasium nicht besuchen dürfen. Sie selbst sei nicht politisch aktiv gewesen und habe persönlich keine Probleme mit den Behörden oder irgendwelchen Gruppierungen gehabt. Auch ihr Mann sei politisch nicht aktiv gewesen. Er habe im Oktober 2011 nach neun Jahren Arbeit bei einer Firma, die (...) produziert habe, aufgehört, und danach keine Stelle mehr gefunden. A.d Der Beschwerdeführer verliess Syrien eigenen Angaben zufolge ebenfalls am 5. März 2012 legal mit einem PW Richtung Türkei, anschliessend via Gaziantep nach Istanbul, wo er 10 bis 15 Tage geblieben sei. In der Folge sei er zur griechischen Grenze gebracht worden, die er zu Fuss passiert habe, um sich anschliessend bei den griechischen Behörden zu melden. Er sei mit einem Bus nach Athen geschickt worden. Am 3. Juli 2012 sei er nach Rom geflogen und weiter im Zug nach Mailand gereist, von wo ihn ein Schlepper in die Schweiz gebracht habe. Am 4. Juli 2012 suchte er ohne Einreichung von Identitätsdokumenten im EVZ - C._______ um Asyl nach. Am 12. Juli 2012 wurde er summarisch befragt und am 10. Januar 2014 erfolgte eine einlässliche Anhörung zu den Asylgründen. Anlässlich der Befragungen machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, Syrien wegen des Bürgerkriegs, der wachsenden Unruhen und aus Angst vor willkürlichen Verhaftungen verlassen zu haben. Er habe jeweils nach dem Gottesdienst an Demonstrationen teilgenommen und in der Folge erfahren, dass die Behörden dies herausgefunden und in seinem Quartier Verhaftungen vorgenommen hätten. Er habe seine Frau nach E._______ geschickt und sich einige Zeit versteckt gehalten, bis er das Land, nachdem die Situation immer schlimmer geworden sei, verlassen habe. B. Mit Verfügung vom 4. März 2014 - eröffnet am 5. März 2014 - stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, und lehnte ihre Asylgesuche ab. Zugleich verfügte sie deren Wegweisung aus der Schweiz, verzichtete jedoch wegen Unzumutbarkeit auf den Vollzug und schob diesen zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. C. Die Beschwerdeführenden erhoben mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 4. April 2014 gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragten in materieller Hinsicht, die angefochtene Verfügung sei in den Dispositivziffern 1-3 aufzuheben und ihnen sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen und die Ehefrau erneut zu ihren persönlichen Fluchtgründen zu befragen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten sie, es sei ihnen eine Frist von 30 Tagen zum Nachreichen von weiteren Beweismitteln zur Verfolgungssituation des Beschwerdeführers im Jahre 2008 aus der Heimat einzuräumen. Gleichzeitig ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und Beiordnen ihres Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand. Zur Untermauerung ihrer Bedürftigkeit wurde eine Fürsorgebestätigung der (...) vom 7. April 2014 nachgereicht. Zur Stützung ihrer Vorbringen legten die Beschwerdeführenden ein Zertifikat über die politische Tätigkeit des Bruders der Beschwerdeführerin mit Fotografien von verschiedenen Anlässen bei. D. Mit Zwischenverfügung vom 16. April 2014 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, ordnete den Beschwerdeführenden Fürsprecher Christian Wyss als amtlichen Rechtsbeistand bei und übermittelte die Akten der Vorinstanz zur Vernehmlassung. E. Das BFM schloss in ihrer Vernehmlassung vom 30. April 2014 auf Abweisung der Beschwerde. F. Die Beschwerdeführenden replizierten am 19. Mai 2014. G. Mit Schreiben vom 22. Mai 2015 wurde ein Marschbefehl in Kopie vom 2. Januar 2015 mit Übersetzung und mit einem weiteren Schreiben vom 11. Juni 2015 das Original des Marschbefehls eingereicht. H. Mit Zwischenverfügung vom 19. Juni 2015 wurde die Vorinstanz zur zweiten Vernehmlassung eingeladen. I. Die Vorinstanz schloss in ihrer zweiten Vernehmlassung vom 3. Juli 2015 erneut auf Abweisung der Beschwerde. J. Am 21. Juli 2015 nahmen die Beschwerdeführenden zur vorinstanzlichen Vernehmlassung Stellung und reichten das Dienstbüchlein im Original sowie die Zuteilungskarte zur Reserve des Beschwerdeführers ein. K. Am 23. Juli 2015 reichten sie die Übersetzung der Zuteilung zur Reserve ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Schweizerische Bundesversammlung hat am 14. Dezember 2012 eine Revision des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 verabschiedet (AS 2013 4375), welche am 1. Februar 2014 in Kraft getreten ist. Gemäss Abs. 1 der diesbezüglichen Übergangsbestimmungen gilt für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens hängigen Verfahren grundsätzlich das neue Recht. 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG). 3.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3.4 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substantiiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 S. 142 f., BVGE 2010/57 E. 2.3, EMARK 2005 Nr. 21 E. 6.1). 4. 4.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihrer angefochtenen Verfügung im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführenden hätten geltend gemacht, Syrien wegen des Bürgerkrieges verlassen zu haben. Insbesondere sei es in ihrem Quartier zu willkürlichen Verhaftungen gekommen und der Beschwerdeführer habe Angst gehabt, von den Behörden identifiziert und verhaftet zu werden, weil er mehrmals unfreiwillig in Demonstrationen geraten sei. Die syrischen Behörden gingen gegen regimekritische Aktivisten bekanntlich energisch vor. Hätte sich der Beschwerdeführer tatsächlich exponiert, hätte er die Aufmerksamkeit der überall in Syrien gegenwärtigen Geheimdienste auf sich gezogen und wäre von diesen mit Sicherheit bereits belangt worden. Seine Befürchtungen seien deshalb unbegründet und asylrechtlich nicht relevant. Hinsichtlich der Ausreisegründe der Beschwerdeführerin, die die ständige Unsicherheit in Folge des Konflikts geltend gemacht habe, sei festzuhalten, dass im Rahmen von Krieg oder Situationen allgemeiner Gewalt erlittene Nachteile keine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes darstellten, soweit sie nicht auf der Absicht beruhten, einen Menschen aus einem der in Art. 3 AsylG genannten Gründe zu treffen. Die allgemeine Unsicherheit, die als unausweichliche Folge dieses Konflikts herrsche, betreffe die gesamte Bevölkerung im gleichen Masse. Diese Vorbringen würden daher den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standhalten. 4.2 4.2.1 In der Beschwerde wird entgegnet, die Beschwerdeführenden seien den Befragern und dem arabisch sprechenden Dolmetscher mit grosser Angst und grossem Misstrauen begegnet. Der Beschwerdeführer habe erfahren, wie ein von F._______ zurückgeschickter Nachbar von den Sicherheitsbehörden in Damaskus befragt und gefoltert worden sei, nachdem er mit Aussagen konfrontiert worden sei, die er gegenüber den Asylbehörden gemacht habe. Daher habe sich der Beschwerdeführer trotz der Beteuerung, dass alles vertraulich behandelt werde, nicht getraut, seinen aktiven Willen auszudrücken, bewusst an den Kundgebungen gegen das Regime teilgenommen zu haben. Zudem sei die Befragung auf Arabisch, nicht auf Kurdisch geführt worden. 4.2.2 Er habe an den Gewerkschaftstätigkeiten in der Fabrik, in der er gearbeitet habe, teilgenommen und sei im März/April 2011 im Rahmen einer Plakataktion betreffend Forderungen nach mehr Lohn und besseren Arbeitsbedingungen zweimal von der Geheimpolizei befragt sowie aufgefordert worden, mit ihr zu kooperieren. Dies habe er jedoch nicht gemacht. Sodann sei er im Januar 2012 registriert worden, als er einem Aufruf an die Belegschaft der Fabrik, an einer Pro-Assad-Demonstration teilzunehmen, nicht gefolgt sei und vorgetäuscht habe, eine Maschine reparieren zu müssen. Schliesslich habe er erfahren, dass er bei der Teilnahme an regierungskritischen Demonstrationen fotografiert worden sei. 4.2.3 Die Annahme der Vorinstanz, wonach der Beschwerdeführer bestimmt schon vor der Flucht festgenommen worden wäre, wenn ihn die Sicherheitskräfte konkret verfolgt hätten, treffe nicht zu. Das System des Sicherheitsdienstes habe im Jahre 2011 so funktioniert, dass dieser eine übermässige Anzahl willkürlicher Festnahmen ausserhalb des Krieges habe vermeiden wollen, um die Bevölkerung nicht zusätzlich gegen das Regime aufzuheizen. Stattdessen sei eine Vielzahl von Daten und Belastungsmaterial gesammelt worden. Erst wenn diese für ein Quartier aufgearbeitet worden seien, habe man Razzien durchgeführt, bei welchen die Gegner festgenommen und zum Verschwinden gebracht worden seien. Das Quartier, in welchem die Beschwerdeführenden gewohnt hätten, habe man im Januar 2012 überfallen und es sei seither durch den Bürgerkrieg unbewohnbar gemacht worden. Dem Beschwerdeführer, dem anlässlich der Polizeibefragungen im März 2011 seine ganze Akte und diejenige der Ehefrau vorgehalten worden sei, sei klar gewesen, dass er sich nur durch sofortige Flucht der Verschleppung, Misshandlung, oder gar Tötung entziehen könne. Auch der Umstand der getrennten Flucht der Beschwerdeführenden belege, dass das Sicherheitsrisiko als immens eingestuft worden sei. Daher erfülle die Bedrohung des Beschwerdeführers durch die Sicherheitskräfte, welche den Quartierüberfall geplant hätten, den Tatbestand von Art. 3 AsylG. 4.2.4 Die Beschwerdeführerin habe anlässlich der Befragungen ihre persönliche Gefährdung heruntergespielt. Sie stamme aus einer politisch exponierten Kurdenfamilie, was sie nur kurz angesprochen habe. Ihr Bruder sei ein bekannter (...) in der Region G._______ und Mitglied des kurdischen Nationalrats in Syrien gewesen. Diese besondere politische Stellung der Familienangehörigen habe eine erhebliche Reflexgefährdung mit sich gebracht, und es sei anzunehmen, dass bei jener Razzia im Januar 2012, wäre sie mit ihrem Ehemann aufgegriffen worden, auch sie verfolgt und gefoltert worden wäre. Mittlerweile seien alle ihre Geschwister ins Ausland geflüchtet. Gestützt auf ihre Familienbindung zum Kurdenführer H._______ erfülle daher auch die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigensaft. Zu den persönlichen Fluchtgründen fehle eine vertiefte Abklärung durch die Vorinstanz, was eventuell die Rückweisung der Sache an das SEM rechtfertige. 4.3 In der Vernehmlassung vom 30. April 2014 führte das BFM aus, dass die Beschwerdeführenden angegeben hätten, gute Arabisch Kenntnisse zu haben, weshalb die erwähnten Befragungen auf Arabisch durchgeführt worden seien. Zudem hätten sie die Frage, ob sie den Dolmetscher verstanden hätten mit "gut" beantwortet, und ihre Aussagen durch ihre Unterschrift bestätigt, sodass sie darauf behaftet werden könnten. Es seien aus dem Protokoll keine Hinweise ersichtlich, dass der Dolmetscher seine Rolle nicht den Vorgaben entsprechend wahrgenommen habe. Sodann sei die gewerkschaftliche Tätigkeit des Beschwerdeführers und seine angeblich politisch motivierte Teilnahme an den Demonstrationen im bisherigen Verfahren nicht geltend gemacht worden. Er habe auf entsprechende Fragen geantwortet, sich politisch nicht engagiert zu haben und keine Probleme mit den Behörden gehabt zu haben. Daher müssten die auf Beschwerdeebene vorgebrachten Vorbringen als nachgeschoben beurteilt werden, mit denen er seinen Asylgründen nachträglich mehr Gewicht verleihen wolle. Sodann habe es aufgrund der Befragungssituation keinen Grund dafür gegeben, dass die Beschwerdeführerin ihre Asylvorbringen heruntergespielt habe. Auch wenn sich einige Familienmitglieder politisch engagiert hätten, was sie sehr wohl zu Protokoll gebracht habe, habe sie keine persönliche Verfolgung geltend gemacht und sei legal sowie behördlich kontrolliert ausgereist. 4.4 In der Replik vom 19. Mai 2015 wird daran festgehalten, dass Flüchtlinge, die erfahren hätten, dass ihre Aussagen bei den Asylbehörden ihnen vom Geheimdienst im Heimatland vorgehalten worden seien, wie dies den nachbarlichen Rückkehrern aus Europa geschehen sei, sehr misstrauisch seien. Im Weiteren wird betont, dass die in der Beschwerde vorgebrachten Asylgründe echt seien. 4.5 Die Vorinstanz hielt in ihrer zweiten Vernehmlassung vom 3. Juli 2015 fest, der nachgereichte Marschbefehl stehe in keinem direkten Zusammenhang mit den Asylvorbringen des Beschwerdeführers. Wegen der Fälschungsanfälligkeit komme dem Dokument zudem ein geringer Beweiswert zu. In der Beschwerde würden sich sodann keine Informationen bezüglich der Beschaffung des eingereichten Beweismittels finden. Somit werde der bereits in der ersten Vernehmlassung gewonnen Eindruck bestätigt, der Beschwerdeführer wolle durch nachgeschobene Vorbringen seinen Asylgründen nachträglich Gewicht verleihen. Zudem handle es sich beim eingereichten Dokument nicht um ein konkretes Mobilmachungsaufgebot, sondern lediglich um eine Reservistenkarte, auf welcher vermerkt sei, welcher Einheit der Beschwerdeführer zugeteilt worden sei. Weiter stehe geschrieben, dass er sich beim zuständigen Aushebungsbüro zu melden habe, sobald er ein Mobilmachungsaufgebot erhalte. Die eingereichten Fotos zur politischen Tätigkeit des Bruders der Beschwerdeführerin würden deren individuelle Gefährdung nicht glaubhaft machen. Gemäss ihren Aussagen habe sie persönlich nie Probleme mit den Behörden gehabt. 4.6 Mit Replik vom 21. Juli 2015 wurden das Dienstbüchlein im Original und eine Zuteilungskarte zur Reserve aus dem Jahre 2002 eingereicht und festgehalten, dass der Vater diese Dokumente dem Beschwerdeführer zugeschickt habe, nachdem Armeeleute diesen hätten verhaften wollen und den Vater mit schweren Nachteilen bedroht hätten, falls sich der Beschwerdeführer nicht melde. Der Vater habe dessen Militärdokumente mitgenommen und sei in die Türkei geflüchtet. Der Marschbefehl sei echt, er sei allgemein gehalten und wäre aus Gründen der Geheimhaltung erst bei der Rekrutierungsstelle durch den persönlichen Marschbefehl mit Einrückungsort und Auftrag ersetzt worden. Dass der Beschwerdeführer nicht zu seiner militärischen Funktion und zum späteren Aufgebot zum Kriegsdienst befragt worden sei, hänge mit der damaligen Befragungstechnik des SEM zusammen. Er habe auch nicht wegen einer allfälligen Rückschiebung mit seinen Aussagen Probleme schaffen wollen. So sei das nachträgliche Aufgebot zum Kriegsdienst als Nachfluchtgrund im Sinne der Asylpraxis zu würdigen und es rechtfertige sich zumindest die Anerkennung als politsicher Flüchtling ohne Asylzusprache, da der Beschwerdeführer wegen Kriegsdienstverweigerung eine hohe Strafe zu erwarten habe. 5. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelingt, eine asylrechtlich relevante Verfolgung im Heimatstaat nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. 5.1.1 Für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft wird gemäss ständiger Rechtsprechung vorausgesetzt, dass die betreffende Person einer konkreten, gegen sie gerichteten Verfolgung ausgesetzt war oder begründete Furcht hat, Opfer einer solchen zu werden. Gezielte, von asylrechtlich relevanter Verfolgungsmotivation getragene Nachteile bestehen dann, wenn eine Person nicht lediglich den gleichen Risiken und Einschränkungen wie die gesamte Bevölkerung ihres Heimatstaates ausgesetzt ist, sondern darüber hinaus als Individuum wegen ihrer politischen oder religiösen Überzeugung oder ihrer Eigenart, Zugehörigkeit oder Herkunft in asylrechtlich relevanter Intensität belangt wird (vgl. BVGE 2008/12 E. 7, 2013/11 E. 5.1 m.w.H.). 5.1.2 Wie die Vorinstanz zu Recht ausgeführt hat, können die Beschwerdeführenden keine begründete Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung nachweisen. Sodann stellen die geltend gemachten, aufgrund der Bürgerkriegssituation erlittenen Nachteile, wie die ständige Unsicherheit, keine gezielte Verfolgung dar und sind daher nicht geeignet, die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden zu begründen. 5.1.3 Hinsichtlich des in der Anhörung erwähnten Umstandes, die Beschwerdeführerin stamme aus einer politischen Familie, ist festzuhalten, dass sie zwar angab, deswegen nicht das Gymnasium besucht zu haben, aber gleichzeitig explizit erwähnte, diesbezüglich keine Probleme mit den Behörden gehabt zu haben (A9/7 Fragen und Antworten 35 f.). Daher sah sich der Befrager zu Recht nicht mehr veranlasst, hierzu noch weitere Fragen zu stellen und ging zu Fragen über ihre Familie über (vgl. A9/7 Fragen und Antworten 39 f.). Somit erübrigt sich auch die Rückweisung an die Vor-instanz zur vertieften Abklärung ihrer Fluchtgründe, weshalb dieser Antrag abzuweisen ist. 5.1.4 Im Übrigen kann aus der Zugehörigkeit der Beschwerdeführenden zur kurdischen Ethnie keine begründete Furcht vor einer gezielt gegen sie gerichteten Verfolgung durch die syrischen Behörden abgeleitet werden. Insgesamt ist festzuhalten, dass sich diese von den Beschwerdeführenden geltend gemachte Gefährdung aus der allgemeinen Bürgerkriegssituation ergibt, welcher mit der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs angemessen Rechnung getragen wurde. 5.1.5 Wenn die Beschwerdeführenden erst auf Beschwerdestufe vorbringen, bei den Befragungen dem Dolmetscher gegenüber misstrauisch gewesen zu sein und deshalb nicht alle ihre Asylvorbringen dargelegt haben zu können, und die Beschwerdeführerin deshalb ihre persönlichen Asylgründe bewusst heruntergespielt habe, so muss dies als untauglicher Versuch betrachtet werden, ihren Asylvorbringen im Nachhinein mehr Nachdruck zu verleihen. Vorliegend hielt sich der angeblich politisch aktive Bruder noch in Syrien auf, als die Beschwerdeführerin das Land verliess (vgl. A4/11 Ziffern 3.01; 7.01), so dass schon deshalb nicht von einer Reflexverfolgung gesprochen werden kann. Es ist auch aufgrund der Akten nicht ersichtlich und wird nicht konkret geltend gemacht, dass die Beschwerdeführerin als Druckmittel zwecks Verfolgung ihres Bruders benutzt worden oder Reflexverfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen wäre. Mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohende Übergriffe konnten nicht überzeugend dargetan werden. Die blosse Mutmassung, es könnte zu Verfolgung kommen, reicht für die Glaubhaftmachung einer konkreten Gefahr im Sinne von Art. 3 AsylG nicht aus. 5.2 Die Beschwerdeführenden wurden gleich am Anfang der beiden Befragungen darüber informiert, dass der Dolmetscher unparteiisch und neutral sei und auf den Entscheid keinen Einfluss habe. Weiter wurden sie darüber in Kenntnis gesetzt, dass sich ungenaue und lückenhafte oder falsche Angaben sowie gefälschte Dokumente negativ auf den Entscheid auswirken könnten. Aus den Protokollen ist nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführenden einen Grund gehabt hätten, dem Dolmetscher nicht zu trauen und darauf basierend ihre Asylgründe nicht vollständig und wahrheitsgemäss vorzubringen. Daran kann auch der Einwand, dass ein aus F._______ zurückgeschickter Nachbar in Damaskus von den Sicherheitsleuten befragt und mit seinen Asylvorbringen konfrontiert worden sei, nichts ändern, da es sich hier um eine unbelegte Behauptung handelt, die die Beschwerdeführenden vom Hörensagen erfahren haben wollen. 5.2.1 Dem Beschwerdeführer können die in der Beschwerde dargelegten politisch motivierten Vorbringen, er habe an gewerkschaftlichen Tätigkeiten in der Fabrik teilgenommen und sei danach von der Geheimpolizei befragt und aufgefordert worden, mit dieser zusammenzuarbeiten, und er habe bewusst an unbewilligten Demonstrationen teilgenommen, nicht geglaubt werden. Vielmehr kann den Akten entnommen werden, dass er noch vor dem eigentlichen Konfliktbeginn im (...) 2011 rein zufällig an Demonstrationen teilgenommen habe (B10/8 Antwort 35). Sodann sei ihm aufgrund der Unruhen im Jahre 2011 in der Fabrik gekündigt worden beziehungsweise es habe keine Arbeit mehr gehabt und er habe keine weitere mehr finden können. Der routinemässigen Befragung noch vor dem Konfliktbeginn durch die Sicherheitsbehörden aufgrund eines (...) Plakats kann kein asylrechtlich motiviertes Verhalten der Sicherheitskräfte entnommen werden. Somit ist zusammenfassend festzuhalten, dass der Beschwerdeführer Syrien wohl aus Angst vor willkürlichen Verhaftungen, die offenbar in seinem Wohnquartier stattfanden, und weil er keine Arbeit mehr hatte, verlassen hat. Dies ist aber nicht von asylrechtlicher Relevanz. 5.3 Als Zwischenergebnis steht somit fest, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine im Zeitpunkt der Ausreise aus Syrien bestehende oder unmittelbar drohende asylrelevante Verfolgung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. 5.4 Die Bestätigung über den geleisteten Militärdienst, das eingereichte Dienstbüchlein und die Reservistenkarte sind weder geeignet, eine erneute Aufforderung zur Leistung des Militärdienstes zu belegen, noch die vorgebrachte Gefährdung aufgrund einer Dienstverweigerung auch nur glaubhaft zu machen (vgl. statt vieler Urteil BVGer D-4129/2014 vom 9. Februar 2016). So geht aus der Reservistenkarte lediglich hervor, dass der Beschwerdeführer der Reserve zugeteilt wurde. Namentlich handelt es sich bei der Reservistenkarte nicht um einen Marschbefehl, sondern lediglich um eine Bestätigung, der Reserve zugeteilt zu sein und unter gegebenen Umständen einrücken zu müssen (so u.a. auch das Urteil des BVGer E-5456/2013 vom 16. Dezember 2015 und E 8.2 und D-1791/2014 vom 19. Januar 2015 E. 5.2). Dies geht bereits aus dem Wortlaut der Reservistenkarte hervor, wonach sich der Beschwerdeführer zu melden habe, "sobald" er einberufen werde. In diesem Zusammenhang ist sodann auf den Grundsatzentscheid BVGE 2015/3 vom 18. Februar 2015 zu verweisen. Dort stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass auch nach der Einführung von Art. 3 Abs. 3 AsylG die bisherige Rechtspraxis in Bezug auf Personen, die ihr Asylgesuch mit einer Wehrdienstverweigerung oder Desertion im Heimatstaat begründen, weiterhin Bestand hat. Eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion für sich allein begründet die Flüchtlingseigenschaft nicht; diese ist erst dann anzuerkennen, wenn sie zu einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG führt. Mit anderen Worten muss die betroffene Person aus den in dieser Norm genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Anschauungen) wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen haben, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt. In Bezug auf die spezifische Situation in Syrien erwog das Gericht weiter, die genannten Voraussetzungen seien im Falle eines syrischen Refraktärs erfüllt, welcher der kurdischen Ethnie angehöre, einer oppositionell aktiven Familie entstamme und bereits in der Vergangenheit die Aufmerksamkeit der staatlichen syrischen Sicherheitskräfte auf sich gezogen habe (BVGE 2015/3 E. 6.7.3). Eine vergleichbare Konstellation ist vorliegend nicht gegeben. Wie dargelegt lassen sich den Akten keine Anhaltspunkte für gezielte Verfolgungsmassnahmen der syrischen Behörden gegen den Beschwerdeführer vor seiner Ausreise entnehmen. Und es besteht kein Grund zur Annahme, dass er deren Aufmerksamkeit erregt haben könnte. Es ist auch nicht davon auszugehen, er habe sich in Syrien der Wehrdienstverweigerung schuldig gemacht. Ferner ist aktenkundig, dass der Beschwerdeführer - anders als geschildert - Syrien legal über die Grenze zur Türkei verlassen hat (vgl. (B4/10 Ziffer 5.02). In seinem Urteil D-5018/2015 vom 26. Oktober 2015 hält das Bundesverwaltungsgericht fest, selbst wenn ein Beschwerdeführer eine Vorladung zur Einberufung zum Militärdienst erhalte, könne allein aus diesem Umstand nicht auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung geschlossen werden (Urteil BVGer D-5018/2015 vom 26. Oktober 2015 E. 5.2). Ferner liegen Auskünfte vor, dass die Regierungstruppen auf die Rekrutierung kurdischstämmiger Männer zurzeit weitgehend verzichten, um Spannungen mit den kurdischen Truppen zu vermeiden. Da die Position der syrischen Armee geschwächt sei, werde auf eine Konfrontation mit der YPG (Yekîneyên Parastina Gel, hierzu Urteil BVGer D-5018/2015 vom 26. Oktober 2015 E. 5.2 und Danish Immigration Service, Syria: Military Service, Mandatory Self-Defence Duty and Recruitment to the YPG, 26. Februar 2015, § 2.2, S. 15) verzichtet. Das Risiko einer Rekrutierung durch die Syrische Arabische Armee ist aus diesen Gründen als gering einzuschätzen. Diese Frage kann jedoch, ebenso wie die Frage der Echtheit der eingereichten Reservistenkarte, vorliegend offen bleiben (wie etwa im Urteil BVGer D-5018/2015 vom 26. Oktober 2015 E. 5.2), da der Beschwerdeführer neben seiner Ethnie im Zusammenhang mit der ihm offenbar drohenden Rekrutierung keine weiteren Gründe glaubhaft vorbringen konnte, die auf ein asylrelevantes Motiv schliessen liessen. 5.5 Demnach ist auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer, sollten die syrischen Behörden seiner habhaft werden, eine politisch motivierte Bestrafung und Behandlung zu gewärtigen hätte, die einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG gleichkäme. Die von ihm dahingehend geäusserte Verfolgungsfurcht erscheint somit unbegründet. 5.6 Abschliessend ist festzuhalten, dass die Asylgesuchstellung in der Schweiz für sich genommen keine asylrelevante Gefährdung im Falle einer Rückkehr der Beschwerdeführenden in ihr Heimatland zu begründen vermag (vgl. hierzu das Referenzurteil des BVGer D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.4.3). Zwar ist aufgrund ihrer längeren Landesabwesenheit davon auszugehen, dass sie bei einer Wiedereinreise nach Syrien möglicherweise einer Befragung durch die heimatlichen Behörden unterzogen würden. Da die Beschwerdeführenden eine Vorverfolgung nicht glaubhaft machen konnten und somit nahezu ausgeschlossen werden kann, dass sie vor dem Verlassen Syriens als regimefeindliche Personen ins Blickfeld der syrischen Behörden geraten sind, ist nicht davon auszugehen, dass diese sie allein aufgrund der Asylgesuchstellung im Ausland als staatsgefährdend einstufen würden, weshalb nicht damit zu rechnen ist, sie hätten bei einer Rückkehr asylrelevante Massnahmen zu befürchten. Vollständigkeitshalber ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nicht geltend machte, exilpolitische Tätigkeiten ausgeübt zu haben, weshalb auch diesbezüglich nicht davon auszugehen ist, er könnte aus der Schweiz aus die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste auf sich gezogen haben. 5.7 In Würdigung der gesamten Aktenlage kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Beschwerdeführenden keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnten. Der Sachverhalt ist hinreichend erstellt, und weitere Abklärungen, insbesondere eine nochmalige Befragung der Beschwerdeführerin zu ihren persönlichen Fluchtgründen erübrigen sich. Die Vorinstanz hat die Asylgesuche der Beschwerdeführenden zu Recht abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7. Im vorliegenden Fall ist im Übrigen anzumerken, dass sich aus den angestellten Erwägungen nicht der Schluss ergibt, die Beschwerdeführenden seien zum heutigen Zeitpunkt angesichts der jüngsten Entwicklungen der Situation in Syrien in ihrem Heimatstaat nicht gefährdet. Indessen ist eine solche Gefährdungslage im Falle der Beschwerdeführenden ausschliesslich auf die allgemeine in Syrien herrschende Bürgerkriegssituation zurückzuführen, welche durch die Vorinstanz mit Verfügung vom 4. März 2014 gestützt auf Art. 83 Abs. 4 des Ausländergesetzes (AuG, SR 142.20) im Rahmen der Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung berücksichtigt wurde (vgl. E. 5.1.4). Da die Wegweisungsvollzugshindernisse alternativer Natur sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4), besteht kein schutzwürdiges Interesse an der Überprüfung, ob es noch weitere Gründe hat, aus welchen die Vorinstanz den Vollzug aufgeschoben hat (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG).
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihnen mit Zwischenverfügung vom 16. April 2014 die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, sind ihnen indessen keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. 9.2 Nachdem den Beschwerdeführenden ihr Rechtsvertreter als amtlicher Beistand im Sinne von Art. 110a AsylG beigeordnet wurde, ist diesem ein angemessenes Honorar auszurichten. Das Bundesverwaltungsgericht geht bei amtlicher Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz zwischen Fr. 200.- und Fr. 220.- für Anwältinnen und Anwälte und Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nichtanwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Nur der notwendige Aufwand wird entschädigt. (vgl. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Der in der eingereichten Kostennote ausgewiesene Zeitaufwand erscheint nachvollziehbar und damit angemessen. Dem Rechtsvertreter ist somit für seine Bemühungen im Beschwerdeverfahren zu Lasten des Gerichts ein amtliches Honorar in der Höhe von Fr. 2'112.40 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteueranteil) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dem als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzten Fürsprecher Christian Wyss wird vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar von Fr. 2'112.40 zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Blanka Fankhauser