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E-5436/2017

E-5436/2017

Bundesverwaltungsgericht · 2018-05-07 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer reiste am 27. November 2013 mit einem Besuchervisum für syrische Familienangehörige in die Schweiz ein. Hierauf beantragte das Migrationsamt des Kantons Zürich bei der Vorinstanz die Verfügung einer vorläufigen Aufnahme. Dieser Aufforderung kam die Vorinstanz mit Verfügung vom 27. Dezember 2013 nach. Am 14. Juli 2015 reichte der Beschwerdeführer im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen ein Asylgesuch ein. Anlässlich der Befragung zur Person vom 29. Juli 2015 (nachfolgend Erstbefragung) und der Anhörung vom 14. September 2015 (nachfolgend Zweitbefragung) machte er im Wesentlichen geltend, ein Vertreter des Militärs habe ihm am (...) eine blaue Reservistenkarte übergeben und ihn dadurch in den Reservedienst aufgeboten; gleichentags habe er das Land verlassen. Er habe sein Asylgesuch nicht früher eingereicht, weil er gedacht habe, mit dem F-Status bereits über die einzige in der Schweiz erhältliche Aufenthaltsbewilligung zu verfügen. Später habe er erfahren, dass man Anrecht auf einen besseren Status habe. B. Mit Verfügung vom 22. August 2017 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und stellte fest, dass die Regelung des Aufenthalts in die Zuständigkeit der kantonalen Migrationsbehörden falle. C. Mit Eingabe vom 25. September 2017 reichte der Beschwerdeführer unter Beilage einer als Strafregisterauszug bezeichneten Kopie beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es sei die Verfügung der Vorinstanz vollumfänglich aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und in der Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. D. Mit Schreiben vom 26. September 2017 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.

Erwägungen (11 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung in Asylsachen auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2.2 Der Wegweisungsvollzug bildet nicht mehr Gegenstand der Beschwerde, nachdem die Vorinstanz die vorläufige Aufnahme angeordnet hat.

E. 2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (vgl. Art. 3 AsylG). Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt oder befürchtete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 3 AsylG).

E. 3.2 Flüchtlingen wird nach Art. 54 AsylG kein Asyl gewählt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden (subjektive Nachfluchtgründe).

E. 3.3 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht (Art. 7 AsylG). Gleiches gilt für die Person, die subjektive Nachfluchtgründe behauptet. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3).

E. 4 Die Vorinstanz hat die Asylrelevanz und den Massstab des Glaubhaftmachens nicht verkannt und auf den vorliegenden Fall korrekt angewendet. Ihre Schlussfolgerungen sind weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. In der angefochtenen Verfügung wird ausreichend begründet, welche Angaben nicht asylrelevant und welche unglaubhaft sind. Die Rechtsmitteleingabe erschöpft sich in oberflächlichen Erklärungsversuchen, womit sie nicht aufzeigt, inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung Bundesrecht verletzen oder zu einer rechtsfehlerhaften Sachverhaltsfeststellung führen soll. Solches ist auch nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer machte anlässlich der Befragungen geltend, im Juli 2013 ein Aufgebot für den Reservistendienst erhalten zu haben. Zur Untermauerung seiner Ausführungen reichte er im vorinstanzlichen Verfahren sein Militärbüchlein sowie eine Reservistenkarte (als "Mobilisierungsbenachrichtigung" bezeichnet) ein. Die Vorinstanz hat zutreffend festgestellt, dass weder das Militärbüchlein noch die Reservistenkarte eine Aufforderung zum Militärdienst zu belegen vermögen (vgl. statt vieler Urteile des BVGer E-4076/2017 vom 1. September 2017 E. 4.3 oder E-5456/2013 vom 16. Dezember 2015 E. 8.2, wonach ein Militärbüchlein oder eine Reservistenkarte keine Aufforderung zum Militärdienst zu belegen vermögen). Aus der Reservistenkarte geht zwar hervor, dass der Beschwerdeführer der Reserve zugeteilt wurde. Bei einer Reservistenkarte handelt es sich indes nicht um einen Marschbefehl, sondern um eine reine Bestätigung, der Reserve zugeteilt zu sein und unter gegebenen Umständen einrücken zu müssen (vgl. ebd.). Mithin sind die im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Dokumente nicht geeignet, das behauptete Aufgebot zu belegen. Die widersprüchlichen Aussagen sowie das Verhalten des Beschwerdeführers lassen keinen anderen Schluss zu. So ist er beispielsweise bereits im November 2013 in die Schweiz eingereist, stellte sein Asylgesuch jedoch erst im Juli 2015 mit der Erklärung, er habe Anrecht auf einen besseren Aufenthaltsstatus (SEM-Akten, A6, S. 4 f., Ziff. 2.05). Dieses Verhalten entspricht nicht demjenigen einer Person, die ernsthafte Nachteile zu gewärtigen hat. Hinzu kommt, dass selbst wenn er eine Vorladung zur Einberufung zum Militärdienst erhalten hätte, allein aus diesem Umstand nicht auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung geschlossen werden könnte (Urteile des BVGer E-4076/2017 vom 1. September 2017 E. 4.3, D-5018/2015 vom 26. Oktober 2015 E. 5.2). So hat das Bundesverwaltungsgericht mit Grundsatzentscheid BVGE 2015/3 festgestellt, dass auch nach der Einführung von Art. 3 Abs. 3 AsylG die bisherige Rechtspraxis in Bezug auf Personen, die ihr Asylgesuch mit einer Wehrdienstverweigerung oder Desertion im Heimatstaat begründen, weiterhin Bestand hat. Eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion für sich allein begründet die Flüchtlingseigenschaft jedoch nicht; diese ist anzuerkennen, wenn sie zu einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG führt. Mit anderen Worten muss die betroffene Person aus den in dieser Norm genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Anschauungen) wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen haben, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt. In Bezug auf die spezifische Situation in Syrien erwog das Gericht weiter, die genannten Voraussetzungen seien im Falle eines syrischen Refraktärs erfüllt, welcher der kurdischen Ethnie angehöre, einer oppositionell aktiven Familie entstamme und bereits in der Vergangenheit die Aufmerksamkeit der staatlichen syrischen Sicherheitskräfte auf sich gezogen habe (BVGE 2015/3 E. 6.7.3). Eine vergleichbare Konstellation ist vorliegend nicht ersichtlich. Den Akten lassen sich keine glaubhaften Anhaltspunkte für gezielte Verfolgungsmassnahmen der syrischen Behörden gegen den Beschwerdeführer vor seiner Ausreise entnehmen und es besteht kein Grund zur Annahme, dass er deren Aufmerksamkeit erregt haben könnte. Ferner liegen Auskünfte vor, dass die Regierungstruppen auf die Rekrutierung kurdischstämmiger Männer zurzeit weitgehend verzichten, um Spannungen mit den kurdischen Truppen zu vermeiden (statt vieler Urteile des BVGer E-4076/2017 vom 1. September 2017 E. 4.3 oder D-5018/2015 vom 26. Oktober 2015 E. 5.2 und Danish Immigration Service, Syria: Military Service, Mandatory Self-Defence Duty and Recruitment to the YPG, 26. Februar 2015, § 2.2, S. 15). Auf Beschwerdeebene wird eine als Strafregisterauszug bezeichnete Kopie eingereicht, die belegen soll, dass der Beschwerdeführer "am (...) wegen Nichterscheinens zum Militärdienst zu einer Gefängnisstrafe von 2 Jahren verurteilt worden ist" (Beschwerde, S. 4). Der Hinweis, das Dokument sei übersetzt, trifft nur insoweit zu, als dessen Inhalt in der Beschwerde teilweise erklärt wird. Weiter wird in der Beschwerde vom 25. September 2017 ausgeführt, das Original befinde sich auf dem Postweg und werde sobald als möglich nachgereicht (Beschwerde, S. 4). Aus diesem Grund wurde mit der Urteilsredaktion zugewartet. Trotzdem ist das in Aussicht gestellte Original bis heute nicht nachgereicht worden, eine Erklärung blieb aus. Dokumente, die käuflich leicht erworben werden können oder die keine fälschungssicheren Merkmale aufweisen, haben für sich alleine nur geringen Beweiswert. Bei dem auf Beschwerdeebene vorgelegten Dokument - welches lediglich in Kopie eingereicht wurde - trifft beides zu. Zudem soll das Dokument vom (...) stammen und wäre somit kurz nach Erlass der angefochtenen Verfügung entstanden, was weitere Zweifel an der Echtheit zulässt. Zudem ist nicht ersichtlich, weshalb es dem Beschwerdeführer - der sich bereits seit 2013 in der Schweiz aufhält und persönlich ein schriftliches Aufgebot erhalten haben will (SEM-Akten, A6, S. 7, Ziff. 7.01) - erst jetzt gelingen sollte ein Dokument einzureichen, das seine unglaubhafte Fluchtgeschichte in ein glaubhaftes Licht zu rücken vermag. Vor diesem Hintergrund ist die auf Beschwerdeebene eingereichte Kopie nicht geeignet, am Beweisergebnis etwas zu ändern. Mithin kann in antizipierter Beweiswürdigung auf eine Übersetzung verzichtet werden. Schliesslich erfüllt der Beschwerdeführer - entgegen den Ausführungen auf Beschwerdeebene - keine subjektiven Nachfluchtgründe. Er verkennt, dass es sich - im Vergleich zu den auf Beschwerdeebene zitierten Urteilen und Berichten - bei ihm nicht um einen Wehrdienstverweigerer oder einen im Exil aktiven oppositionellen handelt. Im Übrigen wäre diesbezüglich ohnehin davon auszugehen, dass durch den Überlebenskampf des Regimes die syrischen Geheimdienste primär auf die Situation im Heimatland konzentriert sind (Urteil des BVGer D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.3.5, als Referenzurteil publiziert). Um Wiederholungen zu vermeiden, ist auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen, die zu Recht das Asylgesuch abgelehnt hat.

E. 5 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 6.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist. Aus demselben Grund kann auch dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung nicht stattgegeben werden.

E. 6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag auf Verzicht eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Michal Koebel Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5436/2017 Urteil vom 7. Mai 2018 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger; Gerichtsschreiber Michal Koebel. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, Advokatur Kanonengasse, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisung); Verfügung des SEM vom 22. August 2017 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reiste am 27. November 2013 mit einem Besuchervisum für syrische Familienangehörige in die Schweiz ein. Hierauf beantragte das Migrationsamt des Kantons Zürich bei der Vorinstanz die Verfügung einer vorläufigen Aufnahme. Dieser Aufforderung kam die Vorinstanz mit Verfügung vom 27. Dezember 2013 nach. Am 14. Juli 2015 reichte der Beschwerdeführer im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen ein Asylgesuch ein. Anlässlich der Befragung zur Person vom 29. Juli 2015 (nachfolgend Erstbefragung) und der Anhörung vom 14. September 2015 (nachfolgend Zweitbefragung) machte er im Wesentlichen geltend, ein Vertreter des Militärs habe ihm am (...) eine blaue Reservistenkarte übergeben und ihn dadurch in den Reservedienst aufgeboten; gleichentags habe er das Land verlassen. Er habe sein Asylgesuch nicht früher eingereicht, weil er gedacht habe, mit dem F-Status bereits über die einzige in der Schweiz erhältliche Aufenthaltsbewilligung zu verfügen. Später habe er erfahren, dass man Anrecht auf einen besseren Status habe. B. Mit Verfügung vom 22. August 2017 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und stellte fest, dass die Regelung des Aufenthalts in die Zuständigkeit der kantonalen Migrationsbehörden falle. C. Mit Eingabe vom 25. September 2017 reichte der Beschwerdeführer unter Beilage einer als Strafregisterauszug bezeichneten Kopie beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es sei die Verfügung der Vorinstanz vollumfänglich aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und in der Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. D. Mit Schreiben vom 26. September 2017 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung in Asylsachen auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Der Wegweisungsvollzug bildet nicht mehr Gegenstand der Beschwerde, nachdem die Vorinstanz die vorläufige Aufnahme angeordnet hat. 2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (vgl. Art. 3 AsylG). Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt oder befürchtete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 3 AsylG). 3.2 Flüchtlingen wird nach Art. 54 AsylG kein Asyl gewählt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden (subjektive Nachfluchtgründe). 3.3 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht (Art. 7 AsylG). Gleiches gilt für die Person, die subjektive Nachfluchtgründe behauptet. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3).

4. Die Vorinstanz hat die Asylrelevanz und den Massstab des Glaubhaftmachens nicht verkannt und auf den vorliegenden Fall korrekt angewendet. Ihre Schlussfolgerungen sind weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. In der angefochtenen Verfügung wird ausreichend begründet, welche Angaben nicht asylrelevant und welche unglaubhaft sind. Die Rechtsmitteleingabe erschöpft sich in oberflächlichen Erklärungsversuchen, womit sie nicht aufzeigt, inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung Bundesrecht verletzen oder zu einer rechtsfehlerhaften Sachverhaltsfeststellung führen soll. Solches ist auch nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer machte anlässlich der Befragungen geltend, im Juli 2013 ein Aufgebot für den Reservistendienst erhalten zu haben. Zur Untermauerung seiner Ausführungen reichte er im vorinstanzlichen Verfahren sein Militärbüchlein sowie eine Reservistenkarte (als "Mobilisierungsbenachrichtigung" bezeichnet) ein. Die Vorinstanz hat zutreffend festgestellt, dass weder das Militärbüchlein noch die Reservistenkarte eine Aufforderung zum Militärdienst zu belegen vermögen (vgl. statt vieler Urteile des BVGer E-4076/2017 vom 1. September 2017 E. 4.3 oder E-5456/2013 vom 16. Dezember 2015 E. 8.2, wonach ein Militärbüchlein oder eine Reservistenkarte keine Aufforderung zum Militärdienst zu belegen vermögen). Aus der Reservistenkarte geht zwar hervor, dass der Beschwerdeführer der Reserve zugeteilt wurde. Bei einer Reservistenkarte handelt es sich indes nicht um einen Marschbefehl, sondern um eine reine Bestätigung, der Reserve zugeteilt zu sein und unter gegebenen Umständen einrücken zu müssen (vgl. ebd.). Mithin sind die im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Dokumente nicht geeignet, das behauptete Aufgebot zu belegen. Die widersprüchlichen Aussagen sowie das Verhalten des Beschwerdeführers lassen keinen anderen Schluss zu. So ist er beispielsweise bereits im November 2013 in die Schweiz eingereist, stellte sein Asylgesuch jedoch erst im Juli 2015 mit der Erklärung, er habe Anrecht auf einen besseren Aufenthaltsstatus (SEM-Akten, A6, S. 4 f., Ziff. 2.05). Dieses Verhalten entspricht nicht demjenigen einer Person, die ernsthafte Nachteile zu gewärtigen hat. Hinzu kommt, dass selbst wenn er eine Vorladung zur Einberufung zum Militärdienst erhalten hätte, allein aus diesem Umstand nicht auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung geschlossen werden könnte (Urteile des BVGer E-4076/2017 vom 1. September 2017 E. 4.3, D-5018/2015 vom 26. Oktober 2015 E. 5.2). So hat das Bundesverwaltungsgericht mit Grundsatzentscheid BVGE 2015/3 festgestellt, dass auch nach der Einführung von Art. 3 Abs. 3 AsylG die bisherige Rechtspraxis in Bezug auf Personen, die ihr Asylgesuch mit einer Wehrdienstverweigerung oder Desertion im Heimatstaat begründen, weiterhin Bestand hat. Eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion für sich allein begründet die Flüchtlingseigenschaft jedoch nicht; diese ist anzuerkennen, wenn sie zu einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG führt. Mit anderen Worten muss die betroffene Person aus den in dieser Norm genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Anschauungen) wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen haben, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt. In Bezug auf die spezifische Situation in Syrien erwog das Gericht weiter, die genannten Voraussetzungen seien im Falle eines syrischen Refraktärs erfüllt, welcher der kurdischen Ethnie angehöre, einer oppositionell aktiven Familie entstamme und bereits in der Vergangenheit die Aufmerksamkeit der staatlichen syrischen Sicherheitskräfte auf sich gezogen habe (BVGE 2015/3 E. 6.7.3). Eine vergleichbare Konstellation ist vorliegend nicht ersichtlich. Den Akten lassen sich keine glaubhaften Anhaltspunkte für gezielte Verfolgungsmassnahmen der syrischen Behörden gegen den Beschwerdeführer vor seiner Ausreise entnehmen und es besteht kein Grund zur Annahme, dass er deren Aufmerksamkeit erregt haben könnte. Ferner liegen Auskünfte vor, dass die Regierungstruppen auf die Rekrutierung kurdischstämmiger Männer zurzeit weitgehend verzichten, um Spannungen mit den kurdischen Truppen zu vermeiden (statt vieler Urteile des BVGer E-4076/2017 vom 1. September 2017 E. 4.3 oder D-5018/2015 vom 26. Oktober 2015 E. 5.2 und Danish Immigration Service, Syria: Military Service, Mandatory Self-Defence Duty and Recruitment to the YPG, 26. Februar 2015, § 2.2, S. 15). Auf Beschwerdeebene wird eine als Strafregisterauszug bezeichnete Kopie eingereicht, die belegen soll, dass der Beschwerdeführer "am (...) wegen Nichterscheinens zum Militärdienst zu einer Gefängnisstrafe von 2 Jahren verurteilt worden ist" (Beschwerde, S. 4). Der Hinweis, das Dokument sei übersetzt, trifft nur insoweit zu, als dessen Inhalt in der Beschwerde teilweise erklärt wird. Weiter wird in der Beschwerde vom 25. September 2017 ausgeführt, das Original befinde sich auf dem Postweg und werde sobald als möglich nachgereicht (Beschwerde, S. 4). Aus diesem Grund wurde mit der Urteilsredaktion zugewartet. Trotzdem ist das in Aussicht gestellte Original bis heute nicht nachgereicht worden, eine Erklärung blieb aus. Dokumente, die käuflich leicht erworben werden können oder die keine fälschungssicheren Merkmale aufweisen, haben für sich alleine nur geringen Beweiswert. Bei dem auf Beschwerdeebene vorgelegten Dokument - welches lediglich in Kopie eingereicht wurde - trifft beides zu. Zudem soll das Dokument vom (...) stammen und wäre somit kurz nach Erlass der angefochtenen Verfügung entstanden, was weitere Zweifel an der Echtheit zulässt. Zudem ist nicht ersichtlich, weshalb es dem Beschwerdeführer - der sich bereits seit 2013 in der Schweiz aufhält und persönlich ein schriftliches Aufgebot erhalten haben will (SEM-Akten, A6, S. 7, Ziff. 7.01) - erst jetzt gelingen sollte ein Dokument einzureichen, das seine unglaubhafte Fluchtgeschichte in ein glaubhaftes Licht zu rücken vermag. Vor diesem Hintergrund ist die auf Beschwerdeebene eingereichte Kopie nicht geeignet, am Beweisergebnis etwas zu ändern. Mithin kann in antizipierter Beweiswürdigung auf eine Übersetzung verzichtet werden. Schliesslich erfüllt der Beschwerdeführer - entgegen den Ausführungen auf Beschwerdeebene - keine subjektiven Nachfluchtgründe. Er verkennt, dass es sich - im Vergleich zu den auf Beschwerdeebene zitierten Urteilen und Berichten - bei ihm nicht um einen Wehrdienstverweigerer oder einen im Exil aktiven oppositionellen handelt. Im Übrigen wäre diesbezüglich ohnehin davon auszugehen, dass durch den Überlebenskampf des Regimes die syrischen Geheimdienste primär auf die Situation im Heimatland konzentriert sind (Urteil des BVGer D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.3.5, als Referenzurteil publiziert). Um Wiederholungen zu vermeiden, ist auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen, die zu Recht das Asylgesuch abgelehnt hat.

5. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 6. 6.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist. Aus demselben Grund kann auch dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung nicht stattgegeben werden. 6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag auf Verzicht eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Michal Koebel Versand: