Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer, ein Syrer kurdischer Ethnie, verliess eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat Syrien im Jahr 2012 (Angaben vom 5. Dezember 2017) respektive gemeinsam mit seiner religiös getrauten Ehefrau B._______ (ebenfalls Verfahrensnummer N [...]) im Sommer 2014 (Angaben vom 7. August 2015) und gelangte in die Türkei, wo er sich unter anderem in Istanbul aufhielt. Angangs Juli 2015 verliess er die Türkei und gelangte am 17. Juli 2015 in die Schweiz, wo er am 20. Juli 2015 ein Asylgesuch stellte. A.a Am 7. August 2015 wurde der Beschwerdeführer im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) (...) zur Person und summarisch zu seinen Ausreisegründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). Zu seinen familiären und persönlichen Verhältnissen führte er aus, er sei in C._______ (Provinz al-Hasaka, Syrien) geboren und arabischer Ethnie. Vor fünf Monaten habe er sich mit seiner Ehefrau B._______ in Istanbul religiös getraut. Er habe in Syrien sechs Jahre lang die Primarschule besucht, habe den Beruf als (...) und (...) erlernt und stets in diesem Beruf gearbeitet. Er habe zuletzt im (...)-Quartier in C._______ gelebt. Sieben seiner Geschwister (fünf Brüder und zwei Schwestern) würden sich in der Schweiz aufhalten; in Syrien habe er noch mehrere Tanten und Onkel, die in C._______ leben würden. Seine Eltern würden sich in Istanbul und weitere Geschwister in Izmir und im Irak aufhalten. Seinen Reisepass habe er in der Türkei zurückgelassen, seine Identitätskarte befinde sich bei den syrischen Behörden. Er habe Syrien das letzte Mal im Sommer 2014 verlassen; an das genaue Datum könne er sich nicht erinnern. Im Jahr 2012 habe er in C._______ (...)arbeiten ausgeführt. Als ein Demonstrationszug an ihm vorbeigegangen sei, habe er sich der Kundgebung angeschlossen. Er habe dabei ein Bild von Bashar Al-Asad zerrissen. Während der Kundgebung sei er angeschossen worden und man habe auf ihn eingeschlagen. In der Folge sei er ins (...)-Spital verbracht worden, wo er etwa 20 bis 25 Tage lang geblieben sei. Er habe Angst gehabt, von den Behörden zwecks Einvernahmen abgeholt zu werden. Ein Nachbar habe im Spital gearbeitet. Mit der Hilfe seines Vaters und dieses Nachbarn sei es ihm gelungen, das Spital zu verlassen. Vor diesen Vorfällen habe sein Bruder D._______ eine Mobiltelefonnummer auf den Namen seiner Schwester E._______ eingelöst. Über diesen Anschluss habe D._______ über Politik gesprochen, worauf er und E._______ von den syrischen Behörden verfolgt worden seien. Nach der Ausreise des Beschwerdeführers sei sein Vater von den syrischen Behörden verhaftet worden wegen der Flucht seiner Kinder; während dieser ein- bis zweijährigen Inhaftierung sei der Vater misshandelt worden. Während seines Aufenthaltes in Istanbul habe der Beschwerdeführer zwei «Bärtige» kennengelernt. Diese hätten ihn auf seine Tätowierung (...) und das damit verbundene unislamische Verhalten angesprochen. Diese Leute hätten ihn zu Unrecht des finanziellen Betrugs an einer Frau beschuldigt. In der Folge sei er nach (...) in Istanbul gebracht worden. Dort habe er sich in einer Wohnung ausziehen müssen. Er sei mit Handschellen gefesselt und mit Pistolenkolben und Fäusten geschlagen worden. Dabei hätten seine Peiniger eine Videoaufnahme gemacht, auf welcher er habe fälschlicherweise zugeben müssen, dass er eine Frau vergewaltigt habe. In der Wohnung hätten sich etwa 20 Personen mit vielen Waffen befunden. Die Leute hätten Drogen konsumiert und ihn unter Waffengewalt zur Mitarbeit aufgefordert, worauf er aus Angst zugesagt habe. Er habe anfangs Juli 2015 mit seiner Ehefrau und weiteren Angehörigen die Türkei verlassen. A.b Die BzP der Ehefrau des Beschwerdeführers wurde ebenfalls am 7. August 2015 durchgeführt. Dabei gab sie an, sie habe Syrien im Sommer 2014 verlassen und habe sich anschliessend etwa ein Jahr lang in der Türkei aufgehalten. Sie habe Syrien wegen des Krieges und weil der IS (sogenannter Islamischer Staat) in der Nähe gekämpft habe, verlassen. Ihr Bruder sei vom IS entführt worden. Zudem sei sie von der zweiten Ehefrau ihres Vaters schlecht behandelt und geschlagen worden. Ihren Ehemann - den Beschwerdeführer - habe sie in Istanbul religiös geheiratet. Am 17. Juli 2015 reiste die Ehefrau mit dem Beschwerdeführer in die Schweiz ein und stellte ein Asylgesuch. B. Mit einem undatierten Schreiben richtete sich der Bruder des Beschwerdeführers, F._______, an das SEM. Dabei führte er aus, ein weiterer Bruder G._______ sei in einem Asylheim in (...) untergebracht. (...). Die Verständigung mit diesem Bruder gestalte sich sehr schwierig. Drei weitere Geschwister (E._______ und H._______ sowie der Beschwerdeführer) würden sich im EVZ in (...) befinden. Diese hätten den (...) Bruder in Syrien bei der Bewältigung ihres Alltages unterstützt. Deshalb werde darum ersucht, dass die drei Geschwister ebenfalls in den Kanton (...) transferiert würden, um den Bruder G._______ zu unterstützen. C. Am 10. August 2015 wurde dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau B._______ das rechtliche Gehör zum Gesuch von F._______ betreffend kantonale Zuweisung in den Kanton (...) gewährt. Dabei bestätigten der Beschwerdeführer und seine Ehefrau, dass sie dem Kanton (...) oder einem diesem nahegelegenen Kanton zugeteilt werden möchten. D. Mit Verfügung des SEM vom 17. August 2015 wurden der Beschwerdeführer und seine Frau dem Kanton (...) zu gewiesen. E. Mit Postsendung vom 28. Oktober 2015 wurden folgende Dokumente, jeweils im Original, zu den Akten gereicht:
- Beweismittel Nr. 1: fremdsprachiges Dokument mit Übersetzung (gemäss Übersetzung: Ankündigung Mobilisierung), den Beschwerdeführer betreffend;
- Beweismittel 2: fremdsprachiges Dokument ohne Übersetzung (gemäss Bezeichnung auf dem BM-Couvert [Akte 17]: Aufruf zum Reservedienst), den Bruder des Beschwerdeführers I._______ betreffend;
- Beweismittel 3: syrisches Militärbüchlein des Beschwerdeführers. F. Mit Schreiben vom 9. Mai 2016 ersuchte der Beschwerdeführer für sich und seine Ehefrau um einen Kantonswechsel zu seinen Eltern (J._______ und K._______, Verfahrensnummer N [...]). Er begründete dieses Gesuch mit seinem psychischen Gesundheitszustand und reichte dazu einen Spitalbericht des Kantonsspitals (...), Zentrum für Notfallmedizin, vom 17. Dezember 2015 sowie einen Arztbericht von Dr. med. (...), FMH Innere Medizin, und Dr. med. (...), FMH Allgemeine Medizin, (...), vom 19. Februar 2016, zu den Akten. Im Spitalbericht wurden als Hauptdiagnosen «1. Posttraumatisches Belastungssyndrom (aktuell Hyperventilation, rezidivierende Angstzustände); 2. St. n. Zipfelresektion nach Ferguson bei Hämorrhoidalknoten Grad III bei 11h in SSL am 10.12.2015; 3. St. n. mehreren Schussverletzungen linke Flanke, linke Leiste und linkes Knie vor Jahren; 4. Nikotinabusus ca. 20py» gestellt. Dazu wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer sei via Ambulanz notfallmässig ins Spital eingewiesen worden. Die Anamnese sei durch den Bruder erfolgt, welcher Deutsch spreche. Eine Suizidalität sei verneint worden; aufgrund der Angstzustände bei einem posttraumatischen Belastungssyndrom sei aktuell ein Aufenthalt beim Bruder in (...) wesentlich. Dieser Bruder werde mit einem kurdisch sprechenden Arzt in (...) Kontakt aufnehmen. Wesentlich sei eine psychologische/psychiatrische Betreuung. Dem Arztbericht ist insbesondere die Diagnose: «posttraumatische Belastungsstörung mit rezidivierenden Hyperventilationen und Angstzuständen» zu entnehmen. Es werde auf Wunsch des Patienten beantragt, dass dieser in der Nähe seiner Familienangehörigen wohnen könne. Dies sei aus medizinischer Sicht angesichts der Verkürzung der Wege bei nächtlichen Interventionen und der Vermeidung von unnötigen Hospitalisationen dringend zu empfehlen. G. Mit Schreiben vom 30. März 2017 teilte das Amt für Migration des Kantons (...) dem SEM mit, dass sich die Ehefrau des Beschwerdeführers nicht mehr in der kantonalen Unterkunft aufhalte und sie seit dem 1. Februar 2017 verschwunden sei. H. Gestützt auf die Meldung des Kantons (...) vom 30. März 2017 schrieb das SEM mit Verfügung vom 20. April 2017 das Asylverfahren der Ehefrau des Beschwerdeführers ab. I. Mit Schreiben vom 24. April und 27. Juni 2017 ersuchte der Beschwerdeführer (nochmals) um einen Kantonswechsel in den Kanton (...). Dazu reichte er wiederum den Bericht des Kantonsspitals (...), Zentrum für Notfallmedizin, vom 17. Dezember 2015 und den Arztbericht von Dres. (...) vom 19. Februar 2016 (vgl. Bst. F oben) sowie zwei Kurzberichte des Kantonsspitals (...) vom 21. März 2017 und 16. Juni 2017 zu den Akten. Gleichzeitig gab er an, er habe keine Kontakte mehr zu seiner Ehefrau. Dieses Gesuch wurde vom SEM mit Verfügung vom 14. September 2017 abgewiesen. J. Am 20. Oktober 2017 (vgl. A27) respektive 6. November 2017 (vgl. A29) respektive anlässlich der Anhörung vom 5. Dezember 2017 (vgl. A30 F 46) reichte der Beschwerdeführer einen weiteren Arztbericht von «(...), Fachärzte FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 19. Oktober 2017 zu den Akten. Aus diesem Bericht geht hervor, dass der Beschwerdeführer seit dem 20. September 2017 in psychiatrischer Behandlung stehe. Es wurden folgende Diagnosen gestellt:
- «Schwere posttraumatische Belastungsstörung PTBS ICD 10 F 43.1;
- Abhängige Persönlichkeitsstörung ICD 10 F 60.7;
- Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ICD 10 F 33.2;
- Generalisierte Angststörung mit Panikattacken ICD 10 F 41.1;
- Psychosoziale Belastungsstörung ICD 10 Z. 63.7 (Verlassensein durch seine Frau, schwierige Lebensumstände in einem Asylheim und Zukunftsängste);
- Status nach mehreren Schussverletzungen linker Flanke, linke Leiste und linkes Knie vor Jahren;
- Status nach Zipfelresektion nach Ferguson bei Hämorrhoiden Grad III;
- Reizdarmsyndrom». Weiter wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer leide an den Folgen von Traumata und habe eine depressive Stimmung mit Antriebslosigkeit, Ängste und Panikattacken, dissoziative Zustände, Perspektivlosigkeit, Lebensmüdigkeit mit Suizidgedanken und Interessenlosigkeit, extreme Vergesslichkeit und Konzentrationsschwierigkeit, Ein- und Durchschlafstörung, Hilflosigkeit, unbehagliches Gefühl beim Alleinsein aus Angst, nicht für sich allein sorgen zu können, Nervosität, Zittern, Benommenheit, Schwindelgefühle und Albträume. Der Verlauf sei aus psychiatrischer und psychosozialer Sicht instabil. Es werde dringend die Weiterführung der integrierten psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung, eine positive Antwort auf das Gesuch um Kantonswechsel nach (...) und die rasche Klärung seines Aufenthaltsstatus in der Schweiz empfohlen. K. Am 5. Dezember 2017 wurde der Beschwerdeführer ausführlich zu seinen Asylgründen angehört. Dabei trug er im Wesentlichen vor, er habe von Geburt bis zum 15./16. Lebensalter in C._______ gelebt. Danach habe er sich zwei Jahre lang in Damaskus aufgehalten und sei anschliessend in den Libanon gegangen. Im 19. Lebensjahr sei er in den syrischen Militärdienst eingerückt und habe (...) den Grundwehrdienst bei der (...)einheit absolviert. Während seines Militärdienstes sei er als Wächter der (...)einheit zugeteilt worden; er könne sich diesbezüglich an die Zahl «(...)» erinnern. Er habe nebst Wachaufgaben auch Fahrzeuge von Offizieren warten müssen. Während seiner Grundausbildung im Militärdienst in Damaskus seien er und die anderen Soldaten schikaniert und erniedrigt worden. Nach seiner dreimonatigen Grundausbildung in Damaskus sei er einem Einsatz im Libanon zugeteilt worden, wo er in (...) bei der (...) eingesetzt worden sei. Er habe während eines Jahres das Büro von (...), welcher dem syrischen Geheimdienst angehört habe, bewachen müssen. Nach der Ermordung Hariris sei er etwa ein Jahr und zwei Monate lang, bis zur Beendigung seines Militärdienstes in (...) stationiert gewesen. Seine Reservistennummer laute (...); er sei jedoch nie als Reservist tätig gewesen oder als solcher aufgeboten worden. Er habe nie einen «Reservistencode» erhalten. Nach Abschluss seines Militärdienstes sei er wiederum in den Libanon gegangen, um zu arbeiten. Nach rund eineinhalb Jahren sei er wieder nach C._______ zurückgekehrt und habe anschliessend abwechselnd in Hasaka, Damaskus und C._______ als (...) und (...) gearbeitet. In C._______ habe er im Auftrag der Gemeinde beim (...) (...)arbeiten ausgeführt. Etwa 2'000 bis 3'000 Personen hätten an einer Kundgebung und mehreren Versammlungen teilgenommen, an welchen er sich ebenfalls angeschlossen habe. Dabei sei es zu Sachbeschädigungen gekommen. Er habe eine Fotoaufnahme von Bashar al-Asad zerrissen; andere hätten entsprechende Bilder in Brand gesetzt. Die staatlichen Behörden seien bei dieser Kundgebung aufgetaucht, hätten die Demonstrierenden umzingelt und die Soldaten hätten in die Menge geschossen. Dabei hätten insgesamt rund 25 Personen, darunter der Beschwerdeführer, Schussverletzungen erlitten. Zudem hätten die Militärs mit Stiefeln auf die Verletzten getreten. Der Beschwerdeführer sei ins Spital eingeliefert und sei dort operiert worden. Er habe sich zwei Tage lang im Spital aufgehalten. Dort sei er auf einen Nachbarn (...) gestossen, welcher dort als Arzt tätig gewesen sei. Mit Unterstützung dieses Arztes sei er von einem Wächter des Spitals in dessen Wohnung verbracht und während seines drei- bis viertägigen dortigen Aufenthaltes mit Schmerzmitteln versorgt worden. In der Folge sei er - im Jahr 2012 - aus Syrien ausgereist. Anschliessend habe er sich rund fünf Jahre lang in der Türkei aufgehalten. Aufgrund seiner Teilnahme an der geschilderten Demonstration sei er zu Hause gesucht worden. Seine arabischen Wohnnachbarn, welche für die syrische Regierung Informationen gesammelt hätten, hätten ihn mehrmals zu Hause besucht. Vor seiner Teilnahme an der Kundgebung habe er sich nicht politisch betätigt und habe keine Probleme mit den syrischen Sicherheitskräften gehabt; er habe sich auf Distanz zu den Behörden gehalten. Nach seiner Ausreise sei eine Patrouille des Staatssicherheitsdienstes vier- bis fünfmal Zuhause bei seiner Familie vorbeigegangen, habe diese unter Druck gesetzt und sich nach seinem Verbleib erkundigt. Seine Angehörigen hätten dabei angegeben, dass er nicht mehr zu Hause wohne. Die Sicherheitskräfte hätten sich auch im Quartier nach ihm erkundigt. Sein Vater sei nach der Ausreise des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit den Geschwistern während eineinhalb Jahren in Haft gewesen. Seine Eltern seien mittlerweile selbst in die Schweiz eingereist. Der Beschwerdeführer habe letztmals im November 2017 mit seiner Ehefrau Kontakt gehabt; er habe sich von ihr getrennt, beziehungsweise er habe die «Scheidung» - wie bereits die Heirat - mithilfe eines Religionsgeistlichen segnen lassen. Er habe auf Facebook Videoaufnahmen veröffentlicht, auf denen gefolterte Kinder sowie misshandelte und getötete Menschen abgebildet seien. Er habe deswegen Drohungen, insbesondere von seinen Nachbarn, erhalten. Diese Nachbarn hätten auch entsprechende Kommentare geschrieben. Etwa 14 Tage vor der Anhörung in der Schweiz habe er sein Facebook-Profil deaktivieren lassen. In der Schweiz sei er nicht politisch tätig. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer im Verlauf der Anhörung den (bereits eingereichten) Arztbericht vom 19. Oktober 2017 (vgl. Sachverhalt oben, Bst. J), sowie Farbausdrucke seines Facebook-Profils zu den Akten (vgl. A17). Zu den eingereichten Militärdokumenten erklärte er weiter, er habe in Syrien das Militärbüchlein (Beweismittel 3) bereits besessen, die anderen Dokumente betreffend seinen Militärdienst, namentlich das Beweismittel 1 («Ankündigung zur Mobilisierung) habe der Dorfvorsteher von (...) namens «(...)» seinem Cousin (...) übergeben, welcher sie seinerseits dem Beschwerdeführer in die Schweiz geschickt habe. Gemäss diesem Beweismittel hätte er in den syrischen Militärdienst einrücken müssen. Während der Anhörung wurde der Beschwerdeführer mit einigen Unklarheiten und Widersprüchen innerhalb seiner Vorbringen konfrontiert. Insbesondere habe er unterschiedliche Angaben zur Dauer seines Spitalaufenthalts in Syrien, zum Ort, wo er angeschossen worden sei und zum Zeitpunkt, wann er sich zuletzt in Syrien aufgehalten habe, gemacht. Hierzu gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, seine Angaben bei der Anhörung würden stimmen; er sei nicht 25 Tage lang im Spital gewesen, wie in der BzP protokolliert worden sei. Wenn er sich so lange im Spital aufgehalten hätte, wäre er bestimmt seitens der Behörden festgenommen worden. Er sei beim Bahnhof, in der (...), angeschossen worden. Er sei im Jahr 2012, als die Demonstrationen frisch ausgebrochen seien, aus Syrien ausgereist und nicht erst im Jahr 2014. Er habe Mühe mit Daten. L. Mit Verfügung vom 28. Februar 2018, eröffnet am 7. März 2018, stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht. Sein Asylgesuch wurde abgewiesen und die Wegweisung aus der Schweiz angeordnet. Der Vollzug der Wegweisung wurde wegen Unzumutbarkeit aufgeschoben und eine vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz angeordnet. Zur Begründung führte das SEM im Wesentlichen aus, die Vorbringen vermöchten den Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG und an die Asylrelevanz im Sinne von Art. 3 AsylG nicht zu genügen. Die Schilderungen des Beschwerdeführers zur Demonstrationsteilnahme seien oberflächlich, vage und nicht erlebnisorientiert ausgefallen. Seine diesbezüglichen Angaben, wonach er bei der Kundgebung mitgelaufen sei und ein Bashar-Foto zerrissen habe, seien stereotyp. Auch die vorgetragene Verletzung und seine Aussagen, wie die syrischen Behörden ihn hätten identifizieren können, seien unsubstanziiert geschildert worden. Im Weiteren enthielten seine Angaben Widersprüche. In der BzP habe er angegeben, nach seiner Schussverletzung habe er 20-25 Tage im Spital verbracht. Seinen Angaben an der Anhörung zufolge habe er sich zwei Tage lang im Spital aufgehalten. Auf Vorhalt hin habe er den Widerspruch nicht entkräften können und ein blosser Schreibfehler könne ausgeschlossen werden. Die eingereichten Arztberichte vermöchten an der Gesamteinschätzung nichts zu ändern. Sie hielten zwar eine posttraumatische Belastungsstörung fest. Aufgrund der Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen sei jedoch nicht davon auszugehen, dass die psychische Belastungsstörung auf die geltend gemachte Verletzung und Verfolgung in Syrien zurückzuführen sei. Eine ärztliche Diagnose könne lediglich das Vorliegen von Symptomen glaubhaft machen, bilde jedoch keinen Beweis für die Glaubhaftigkeit eines vorgetragenen traumatisierenden Ereignisses. Die vom Beschwerdeführer bei der Anhörung vorgezeigte Körpernarbe sei deshalb auf eine andere Verletzung oder Operation zurückzuführen. Den Asylakten seien keine Belege zu entnehmen, die nachweisen würden, dass die Narbe von einer Schussverletzung herrühre. Dem Beschwerdeführer sei es nicht gelungen, eine Einberufung in den aktiven Reservedienst glaubhaft zu machen. Seinen Ausführungen fehle es an konkreten und substanziierten Hinweisen, dass er nach seiner Ausreise in den syrischen Reservedienst aufgeboten worden wäre. Seine Angabe, er sei nach seiner Ausreise von den syrischen Behörden kontaktiert worden, lasse sich nicht überprüfen und stelle demnach keinen konkreten Hinweis dar. Das Militärbüchlein belege höchstens, dass er den obligatorischen Grundwehrdienst absolviert habe, stelle jedoch kein Aufgebot in den Aktivdienst dar. Die Reservistenkarte, die der Beschwerdeführer als «Ankündigung Mobilisierung» bezeichnet habe, weise keinerlei fälschungssichere Merkmale auf. Es sei allgemein bekannt, dass in Syrien praktisch jegliche Art von Dokumenten käuflich erworben werden könnten. Als entsprechend gering sei deshalb die Beweiskraft solcher Dokumente einzustufen, wozu auf das Urteil des BVGer vom 18. Dezember 2015 D-149/2014 E. 6.3.1 verwiesen werde. Die Reservistenkarte sei unabhängig von ihrem Beweiswert nicht geeignet, eine Einberufung in den aktiven Reservedienst zu belegen. Aus dem Dokument gehe zwar hervor, dass der militärische Grundwehrdienst geleistet und der Betreffende in der Folge der Reserve zugeteilt worden sei. Bei einer Reservistenkarte handle es sich jedoch um eine reine Bestätigung, als Reservist eingeteilt worden zu sein und unter gegebenen Umständen einrücken zu müssen, wie beispielsweise aus dem Urteil des BVGer E-4076/2017 vom 1. September 2017 E. 4.3 hervorgehe. Der Umstand alleine, dass der Beschwerdeführer seit Abschluss seines Grundwehrdienstes den Status eines Reservisten habe, könne nicht als Dienstverweigerung oder Desertion erachtet werden. Anhand der eingereichten Facebook-Ausdrucke sei kein exponiertes politisches Profil des Beschwerdeführers im Sinne der Rechtsprechung gemäss Referenzurteil des BVGer D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 ersichtlich. Es sei nicht davon auszugehen, dass er die Aufmerksamkeit der syrischen Behörden auf seine Person gezogen und bei einer Rückkehr mit asylrelevanten Massnahmen zu rechnen hätte. Die geltend gemachten Drohungen seitens der Nachbarn seien als unglaubhaft einzustufen. Der Beschwerdeführer habe in keiner Weise nachgewiesen, dass er bedroht worden sei, obwohl diese Drohungen gemäss seinen Aussagen schriftlich erfolgt seien. Seine diesbezüglichen Schilderungen seien oberflächlich und substanzlos ausgefallen. Vier der Geschwister des Beschwerdeführers seien in der Schweiz als Flüchtlinge anerkannt worden, aber keines dieser Geschwister verfüge über ein politisches Profil, bei welchem davon auszugehen wäre, dass der Beschwerdeführer mit Reflexverfolgung zu rechnen hätte. Seine Schwester (...) habe Syrien im Jahr 2006 verlassen und sei am 21. Juni 2013 in der Schweiz als Flüchtling anerkannt und vorläufig aufgenommen worden. Es seien keine Hinweise dafür gegeben, dass der Beschwerdeführer wegen den Aktivitäten dieser Schwester ernsthafte Nachteile zu befürchten hätte. Auch der Bruder (...) habe Syrien im Jahr 2008 verlassen und sei am 2. August 2011 als Flüchtling anerkannt worden. Nach dessen Ausreise und der erfolgten Anerkennung als Flüchtling habe der Beschwerdeführer mehrere Jahre unbehelligt in Syrien gelebt, weshalb auch in diesem Zusammenhang keine asylbeachtlichen Nachteile zu befürchten seien. Den Brüdern (...) und (...) (recte: (...) sei mit Entscheiden vom 23. November 2015 respektive 28. Februar 2018 Asyl gewährt worden. Auch aus diesen Dossiers lasse sich kein politisches Profil respektive eine Reflexverfolgungssituation ableiten. Schliesslich seien die Asylgesuche seiner Geschwister (...) und (...) abgelehnt worden und diese seien wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges vorläufig aufgenommen worden. Das Bundesverwaltungsgericht habe beide diesbezüglichen SEM-Verfügungen bestätigt. Der Wegweisungsvollzug nach Syrien wurde aufgrund der dortigen Sicherheitslage als nicht zumutbar qualifiziert, weshalb der Beschwerdeführer vorläufig aufgenommen wurde. M. Am 9. März 2018 ersuchte der Beschwerdeführer um Akteneinsicht, insbesondere um die Zustellung der Anhörungsprotokolle. Mit Zwischenverfügung des SEM vom 13. März 2018 wurden dem Beschwerdeführer die Protokolle der BzP und der Anhörung zugestellt. N. Mit Eingabe vom 19. März 2018 zeigte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers seine Mandatierung an und ersuchte gleichzeitig um vollständige Akteneinsicht, inklusive der seitens seines Mandaten bereits eingereichten Beweismittel. Mit Zwischenverfügung vom 23. März 2018 stellte das SEM die von der Vorinstanz als der Akteneinsicht unterstellt erachteten Verfahrensakten dem Rechtsvertreter zu. Gleichzeitig wurde festhalten, in die mit "A" (überwiegende öffentliche oder private Interessen an der Geheimhaltung), "B" (interne Akten) und «C» (Akten anderer Behörden) gekennzeichneten Aktenstücke sowie in die Akten A13 bis A16 (ohne Kennzeichnung) werde keine Einsicht gewährt. O. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 4. April 2018 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die SEM-Verfügung vom 28. Februar 2018. Dabei wurde beantragt, es sei vollumfänglich Einsicht in die Akten A13 bis A16 zu gewähren (Rechtsbegehren 1); eventualiter sei das rechtliche Gehör zu den Akten A13 bis A16 zu gewähren (Rechtsbegehren 2). Nach der Gewährung der Akteneinsicht beziehungsweise des rechtlichen Gehörs sei eine angemessene Frist zur Beschwerdeergänzung anzusetzen (Rechtsbegehren 3). Die angefochtene Verfügung des SEM vom 28. Februar 2018 sei aufzuheben und die Sache zur vollständigen, richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen (Rechtsbegehren 4). Eventualiter sei die Verfügung des SEM aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und ihm Asyl zu gewähren (Rechtsbegehren 5); eventualiter sei er als Flüchtling anzuerkennen (Rechtsbegehren 6). In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde weiter beantragt, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten (Rechtsbegehren 7) und der Beschwerdeführer von der Bezahlung der Verfahrenskosten zu befreien (Rechtsbegehren 8). Dazu wurde namentlich ausgeführt, die Akten A14 und A15 seien im Aktenverzeichnis des SEM unlesbar bezeichnet worden. Sie seien zu Unrecht als «Akten anderer Behörden» paginiert und als solche der Akteneinsicht nicht unterstellt worden. Das SEM habe in geeigneter Form entsprechende Akteneinsicht zu gewähren. Das SEM habe vorliegend seine Aktenführungspflicht verletzt, welche die geordnete Ablage, Paginierung und Registrierung der vollständigen Akten im Aktenverzeichnis beinhalte. Im Weiteren habe die Vorinstanz die Einsicht in die Akten A13 und A16 verweigert und diese als «Mail SEM-intern» bezeichnet. Aus dieser Bezeichnung werde nicht ersichtlich, ob diese Akten zutreffend als «intern» bezeichnet worden seien. Das SEM habe zudem den Anspruch auf rechtliches Gehör, die Begründungspflicht, die Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts und sowie seine Abklärungspflicht verletzt. Insbesondere habe es unterlassen, die eingereichten Beweismittel, namentlich die Militärdienstdokumente, zu übersetzen und zu würdigen. Zudem habe es die Reservistenkarte pauschal als Fälschung gewürdigt. Das SEM hätte zwingend weitere Abklärungen (eine weitere Anhörung sowie eine Dokumentenanalyse) durchführen müssen. Seit der Einreichung des Asylgesuchs bis zur Durchführung der Anhörung seien über zwei Jahre ungenutzt verstrichen. Dies wiege besonders schwer, da sich das SEM in der angefochtenen Verfügung in erster Linie auf den Standpunkt gestellt habe, die Schilderungen der fünf Jahre zurückliegenden Demonstration seien oberflächlich und vage ausgefallen. Die Anhörung habe sechs Stunden gedauert und es seien dabei nur zwei kurze Pausen von je 15 Minuten durchgeführt worden; dies verletze den Grundsatz eines fairen Verfahrens. Hierzu werde auf das Urteil des BVGer D-5017/2014 vom 7. April 2015 E. 5.2 verwiesen, wonach gemäss einer SEM-internen Weisung nach einer Anhörungsdauer von zwei Stunden eine Pause zu machen und deren Dauer im Protokoll zu vermerken sei. Gemäss Rechtsprechung stelle die Anhörung die wichtigste Grundlage für den Entscheid im Asylverfahren dar, weshalb angesichts der betroffenen hochrangigen Rechtsgüter strenge Anforderungen zu stellen seien. Das SEM habe innerhalb der letzten Monate eine neue Praxis ausgearbeitet, wonach Personen aus Syrien die Flüchtlingseigenschaft erfüllten, wenn sie aufgrund ihrer illegalen Ausreise und ihres spezifischen Profils gegen behördliche Ausreisebestimmungen verstossen und deshalb eine begründete Furcht vor Verfolgung hätten. Vorliegend stehe fest, dass der Beschwerdeführer in Syrien bereits seinen regulären Militärdienst geleistet habe und in den Reservistendienst einberufen worden sei. Da er sich weigere, diesen anzutreten, werde er von der syrischen Regierung in asylbeachtlichem Ausmass verfolgt. Er habe weiter dargelegt, dass er illegal aus Syrien in die Türkei gereist sei. Damit verfüge er offensichtlich über ein spezifisches Profil, aufgrund dessen er mit seiner illegalen Flucht gegen behördliche Ausreisebestimmungen verstossen habe. Das SEM hätte vorliegend die neue Praxis anwenden müssen. Es sei offensichtlich, dass das SEM diesbezüglich den rechtlichen Gehörsanspruch und die Begründungspflicht verletzt habe, weshalb die Verfügung vom 28. Februar 2018 zwingend aufzuheben und neu zu entscheiden sei. Bei der Einschätzung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen sei das SEM willkürlich vorgegangen und habe insbesondere zahlreiche Realkennzeichen in den Ausführungen schlicht ignoriert. Der Beschwerdeführer habe seine Demonstrationsteilnahme und die Ereignisse um diese Kundgebung sehr detailliert und präzise beschrieben. So habe er erklärt, von der Gemeinde C._______ einen Arbeitsauftrag erhalten zu haben; er habe seine stündige Teilnahme an der Kundgebung, die beobachteten Sachbeschädigungen, die Schüsse der Beamten auf die Teilnehmenden, die rund 25 Angeschossenen und deren Verletzungen, sein Verhalten bei der eigenen Schussverletzung sowie seinen Spitalaufenthalt detailliert beschrieben. Das SEM habe pauschale Behauptungen aufgestellt und dabei auf eine Begründung verzichtet. Der Beschwerdeführer sei bei der Anhörung nicht näher zur Anzahl der Demonstrationsteilnehmenden befragt worden, als er ausgeführt habe, das 2'000 bis 3'000 Teilnehmer anwesend gewesen seien. Das SEM könne deshalb nicht argumentieren, der Beschwerdeführer habe nicht weiter erläutert, woher er die genannte Zahl habe. Da er bereits während einer Stunde an der Kundgebung teilgenommen habe, bis er angeschossen worden sei, habe er genügend Zeit gehabt, um die Teilnehmerzahl grob zu schätzen. Das SEM habe auch kein Wort über die Geschehnisse, nachdem der Beschwerdeführer im Spital aufgewacht sei und wie er vom Nachbarn und Arzt (...) und vom Wachpersonal unterstützt worden sei, erwähnt. Entgegen der Einschätzung des SEM habe er plausibel aufgezeigt, dass viele Araber in seiner Wohngegend wohnhaft gewesen seien und dass diese als Spitzel für das syrische Regime tätig gewesen seien. Bei dem vom SEM herangezogenen Widerspruch zum zeitlichen Aufenthalt im Spital handle es sich um eine irrelevante Unstimmigkeit. Es sei schlicht nicht möglich, dass er 25 Tage im Spital verbracht habe, denn diesfalls hätten die Behörden ihn dort aufgesucht. Aus den Arztberichten gingen eindeutige Hinweise hervor, wonach die posttraumatische Belastungsstörung aufgrund der im Heimatland erlebten Vorfälle entstanden sei. Auch die Narben zeigten eindeutig, dass diese durch Schüsse der syrischen Sicherheitskräfte entstanden seien. Das SEM habe pauschal das Gegenteil behauptet, ohne weitere Abklärungen vorgenommen zu haben. Die Vorinstanz hätte den Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung auf die entstandenen Narben ansprechen müssen. Der Beschwerdeführer habe seinen regulären Militärdienst bereits geleistet und sei nach seiner Entlassung aus dem Dienst direkt in den Reservedienst getreten. Dies entspreche dem syrischen Militärdienstreglement, wie es vor 2011 bestanden habe. Dieser Umstand gehe auch aus dem eingereichten Militärdienstbüchlein hervor, welches das SEM nicht übersetzt habe. Der Beschwerdeführer sei zum aktiven Reservedienst aufgeboten worden, indem man ihn zu Hause gesucht und die Mobilisierungsbenachrichtigung bei seinen Angehörigen hinterlassen habe, als er bereits nicht mehr zu Hause gewesen sei. Bei einer Rückkehr nach Syrien würde er als Dienstverweigerer identifiziert und in asylbeachtlichem Ausmass verfolgt werden. Bei der eingereichten Mobilisierungskarte handle es sich nicht - wie das SEM behaupte - um eine blosse Bestätigung, als Reservist eingeteilt worden zu sein, sondern offensichtlich um eine Aufforderung in den Reservedienst. Die syrischen Behörden gingen davon aus, dass der Beschwerdeführer weiterhin in Syrien lebe. Aus der Karte gehe hervor, dass er als eingeteilter Reservist spezielle Vorkehrungen treffen müsste, falls er überhaupt ins Ausland reisen dürfte. Ihm drohe bei einer Militärdienstverweigerung bis zu drei Jahre Haft. Da er sich bei den Behörden nicht abgemeldet habe, werde er mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit aufgrund seines eindeutigen Gesetzesbruchs verfolgt. Die Reservistenkarte, das Militäraufgebot und das Militärbüchlein seien die zentralen Dokumente für den vom SEM verlangten Beweis der Einberufung in die syrische Armee. Die Argumentation des SEM, wonach der Mobilisierungskarte der Beweiswert abgesprochen werde, schliesse dieses Dokument als Beweismittel automatisch aus. Der Beschwerdeführer habe glaubhaft gemacht, dass er wegen seiner Teilnahme an einer Kundgebung, an welcher er angeschossen und geschlagen worden sei, sowie aufgrund seines Militärdienstes von den syrischen Behörden in asylrelevanter Weise verfolgt werde. Er habe weiter glaubhaft vorgetragen, dass die syrischen Behörden ihn mehrfach zu Hause gesucht hätten und er in den Reservedienst einberufen worden sei. Die in der Schweiz lebenden Familienmitglieder seien bei der syrischen Regierung als Regimekritiker und Verräter bekannt. Folglich werde auch der Beschwerdeführer als solcher betrachtet. In der Anhörung sei er nicht darüber befragt worden, ob er im Zusammenhang mit seinen Familienangehörigen im Ausland Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt worden sei. Es müsse folglich davon ausgegangen werden, dass er nicht nur aufgrund seines eigenen politischen Profils, sondern auch aufgrund desjenigen seiner Familienmitglieder vom syrischen Regime verfolgt werde, wozu auf einen Bericht der kanadischen Einwanderungs- und Flüchtlingsbehörden vom 19. Januar 2016 («Syria: Treatment of Returnees upon Arrival at Damascus International Airport [...]») sowie auf drei Berichte der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) verwiesen werde. Insbesondere rückkehrende Männer im Alter zwischen 16 und 40 würden von den syrischen Behörden bei der Kontrolle schwer benachteiligt und misshandelt. Das Interesse an Männern im diensttauglichen Alter sei äusserst hoch. Im Oktober 2014 habe das syrische Regime an verschiedenen Orten des Landes die Mobilisierung von Reservisten intensiviert. Wehrdienstpflichtige Männer würden bei Hausdurchsuchungen, Razzien an Checkpoints oder an der Grenze verhaftet und in den Militärdienst eingezogen. Reservisten würden dem neusten SFH-Bericht zufolge wie Rekruten einberufen; entweder erhielten sie eine Benachrichtigung des Rekrutierungsbüros oder sie würden über öffentliche Aufrufe im Fernsehen, Radio oder über die Presse einberufen. Personen, die ihre Beteiligung am Kampf der syrischen Regierung und ihrer Armee gegen die Gegner des Assad-Regimes verweigern und flüchten würden, würden selbst als Staatsfeinde betrachtet und gegen sie würden politisch begründete Strafen verhängt, was auch vom Bundesverwaltungsgericht in seiner Praxis (D-5553/2013 E. 6.7.2 vom 18. Februar 2015; Anmerkung des Gerichts: publiziert als BVGE 2015/3) bestätigt werde. In einem weiteren Urteil D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 (Anmerkung des Gerichts: als Referenzurteil publiziert) halte das Gericht fest, die syrischen Sicherheitskräfte gingen seit Ausbruch des Konflikts im März 2011 gegen tatsächliche oder vermeintliche Regimekritiker mit grösster Brutalität und Rücksichtslosigkeit vor. Personen, die sich an regimekritischen Demonstrationen beteiligt hätten, seien in grosser Zahl von Verhaftungen, Folter und willkürlicher Tötung betroffen. Schliesslich habe das SEM die eingereichten Beweismittel zur Untermauerung seiner exilpolitischen Tätigkeiten nicht gewürdigt. Zur Stützung der Vorbringen wurden folgende weitere Beweismittel eingereicht:
- Arztbericht von «(...), vom 28. März 2018;
- Farbfoto (Kopie) der Narbe des Beschwerdeführers;
- Farbfoto (Kopie) des Beschwerdeführers anlässlich der Teilnahme an einer Demonstration in der Schweiz mit dem Motto «Erdogan muss weg». Im Arztbericht vom 28. März 2018 wird folgende Diagnose gestellt: -«Schwere posttraumatische Belastungsstörung PTBS ICD 10 F 43.1; -Kombinierte Persönlichkeitsstörung mit selbstunsicheren, abhängigen, ängstlich-vermeidenden und depressiven Anteilen ICD 10 F 61.0 DD: Angst und depressive Störung gemischt; -Psychosoziale Belastungsstörung ICD 10 Z.63. 7 (Verlassensein durch seine Frau, schwierige Lebensumstände in einem Asylheim, negativer Asylentscheid und Zukunftsängste; -Status nach mehreren Schussverletzungen linker Flanke, linke Leiste und linkes Knie vor Jahren; -Status nach Zipfelresektion nach Ferguson bei Hämorrhoiden Grad III
- Reizdarmsyndrom». P. Mit Zwischenverfügung vom 11. April 2018 hielt die damals zuständige Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer könne sich aufgrund der angeordneten vorläufigen Aufnahme und gestützt auf Art. 42 AsylG in der Schweiz aufhalten. Gleichzeitig wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege - unter Vorbehalt der Nachreichung einer Fürsorgebestätigung - gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Nachdem weitere Erläuterungen zu den Verfahrensakten A13 bis A16 abgegeben wurden, hielt das Gericht fest, bei den Akten A13 und A16 handle es sich um interne E-Mails des SEM betreffend Dossierbestellungen, welche zu Recht als interne Akten bezeichnet worden seien; bei den Akten A14 und A15 handle es sich um Rapporte der Kantonspolizei (...), welchen keinerlei Beweischarakter für das Asylverfahren des Beschwerdeführers beizumessen sei. Der Antrag auf Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeergänzung wurde abgewiesen und die Verfahrensakten wurden dem SEM zur Vernehmlassung überwiesen. Q. Mit Eingabe vom 12. April 2018 wurde eine Fürsorgebestätigung des Kantonalen Sozialamtes (...) datiert 22. März 2018 nachgereicht. R. In seiner Vernehmlassung vom 16. April 2018 hielt das SEM an seinen Erwägungen fest. Ergänzend wurde ausgeführt, alleine aufgrund der illegalen Ausreise im Sommer 2014 verfüge der Beschwerdeführer nicht über ein spezifisches politisches Profil, wonach er im Falle einer Rückkehr nach Syrien asylbeachtliche Nachteile zu befürchten hätte. Der Arztbericht vom 28. März 2018 stelle keinen Nachweis für die Asylvorbringen des Beschwerdeführers dar, da er keinen Beweis für die Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Ereignisse bilde. Zudem sei es nicht Aufgabe einer Arztperson, die Glaubhaftigkeit der Aussagen ihres Patienten zu hinterfragen. Die Angaben zur Ursache von körperlichen Leiden würden im Rahmen der Anamnese erhoben und beruhten somit auf subjektiven Patientenaussagen. Die eingereichte Fotoaufnahme einer Narbe stelle ebenfalls keinen Beleg für den geltend gemachten Verletzungshergang dar. Schliesslich sei die weitere Teilnahme des Beschwerdeführers an einer Kundgebung, die sich gegen den türkischen Präsidenten Erdogan richte, nicht geeignet, eine Furcht vor flüchtlingsrelevanter Verfolgung in Syrien zu begründen. S. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 17. April 2018 liess der Beschwerdeführer eine CD mit Filmaufnahmen sowie eine Fotoaufnahme von ihm beim Verbrennen eines Fotos des syrischen Staatspräsidenten Bashar al-Assad im Bahnhof (...) inkl. diesbezügliche Screenshots zu den Akten reichen. T. Mit Replikeingabe vom 2. Mai 2018 verwies der Beschwerdeführer nochmals auf die «neue Praxis» des SEM betreffend illegale Ausreise aus Syrien. Hinsichtlich des neu eingereichten Arztberichtes unterlasse das SEM erneut eine hinreichende Würdigung in einem Gesamtzusammenhang. Die Ausführungen des zuständigen Arztes seien eindeutig und belegten, dass der Beschwerdeführer das Berichtete auch tatsächlich erlebt habe. Das SEM habe zudem unterlassen, weitere Abklärungen vorzunehmen und den Beschwerdeführer über die deutlich sichtbaren Körpernarben zu befragen. Die eingereichte Fotoaufnahme belege eindeutig, dass der Beschwerdeführer sich in der Schweiz exilpolitisch engagiert habe. Er habe nicht nur an einer Kundgebung teilgenommen, sondern mehrmals auf öffentlichen Plätzen eindeutig erkennbare Fotos des syrischen Präsidenten angezündet. Zudem verfüge er über ein Facebook-Profil, in welchem er regimekritische Video und Posts veröffentlicht habe und in diesem Zusammenhang bedroht worden sei. Es sei davon auszugehen, dass die syrischen Behörden Kenntnis von diesen Tätigkeiten hätten. U. Mit Eingaben vom 16. Mai und 15. Juni 2018 reichte der Beschwerdeführer die Farbkopie eines fremdsprachigen Dokuments inklusive Übersetzung nach. Dazu trägt er vor, es handle sich dabei um eine vom syrischen Departement der Kriminalsicherheit ausgestellte Auszugskopie aus dem syrischen Strafregister, ausgestellt am (...). Das besagte Dokument habe er von seinem Onkel in Syrien erhalten; das Original befinde sich in Syrien. Aus der Übersetzung geht hervor, dass der Beschwerdeführer mit Urteil vom (...) 2012 vom «Justizgericht» wegen «Unterstützung der bewaffneten Gruppen» zu einer viereinhalbjährigen Gefängnisstrafe verurteilt worden sei. V. Mit Eingabe vom 21. Oktober 2019 hielt der Beschwerdeführer fest, eine völkerrechtswidrige Invasion der Türkei in Nordsyrien deute drauf hin, dass das syrische Regime versuche, die kurdischen Gebiete in Rojova wieder vollständig unter seine Kontrolle zu bringen. Im Weiteren sei es am 17. Oktober 2019 zu einem Waffenstillstand zwischen der Türkei und den USA gekommen, was mitzuberücksichtigen sei. Der Eingabe wurde ein Kartenausdruck («Situation in Northeast Syria») des «ISW Institute for the Study of War» von Oktober 2019 beigelegt. Im Weiteren wurde darum ersucht, eine angemessene Frist zur Aktualisierung des Dossiers anzusetzen. W. Im Nachgang zu einer gerichtsinternen Neuorganisation innerhalb der Abteilung V des Bundesverwaltungsgerichts ist Instruktionsrichterin Christa Luterbacher seit 1. November 2020 für das vorliegende Beschwerdeverfahren neu zuständig. X. Mit Instruktionsverfügung vom 20. April 2021 hielt das Gericht fest, der Beschwerdeführer habe im bisherigen Asylverfahren drei Militärdokumente eingereicht. Aus seinen Angaben anlässlich der Anhörung vom 5. Dezember 2017 gehe hervor, dass das «Beweismittel Nr. 2» eine Person namens «I._______» betreffe und es sich dabei mutmasslich um seinen Bruder handle. Bei Beweismittel Nr. 1 handle es sich eine Reservistenkarte und bei Beweismittel 3 um ein Militärdienstbüchlein mit handschriftlich angebrachter Übersetzung. Der Beschwerdeführer wurde gleichzeitig darauf aufmerksam gemacht, dass es sich gemäss geltender Rechtsprechung bei einer Reservistenkarte um eine Bestätigung der syrischen Armee handle, gemäss welcher der Betreffende der Militärreserve zugeteilt worden sei, und es sich bei diesem Dokument nicht um ein konkretes Militäraufgebot handle. Hierzu wurde auf das Urteil D-1083/2016 vom 20. November 2019 E. 6.5, D-207/2015 vom 14. März 2016 E. 5.5.3 und E-4076/2017 vom 1. September 2017 E. 4.3 verwiesen. Zudem wurde festgehalten, dass das Gericht in einem weiteren Urteil E-2188/2019 vom 30. Juni 2020 (inzwischen publiziert als BVGE 2020 VI/4) seine aktuelle Praxis zur Problematik von Dienstverweigerern aus Syrien seit BVGE 2015/3 dargelegt und diese bestätigt habe. Gemäss Übersetzung führe die eingereichte Reservistenkarte die Reservistennummer (...) auf, enthalte indessen weder ein Datum, an welchem sich der Beschwerdeführer hätte zum Dienst melden müssen, noch einen konkreten Einrückungsort. Dem Beschwerdeführer wurden die drei Militärdokumente in Kopie inklusive Übersetzungen zugestellt und ihm Gelegenheit eingeräumt, sich hierzu zu äussern respektive abschliessende Ausführungen zu seinem Asylverfahren, insbesondere zur geltend gemachten Einberufung in den Reservedienst (zeitliche und örtliche Angaben) sowie allfällige Beweismittel nachzureichen. Y. Mit Eingabe vom 5. Mai 2021 liess der Beschwerdeführer festhalten, das Beweismittel 2 betreffe tatsächlich seinen Bruder I._______. Bezüglich der Reservistenkarte verwies er auf seine bisherigen Ausführungen, insbesondere auf die Artikel 41 bis 43 seiner Rechtsmitteleingabe. Da er bei der (...)einheit Militärdienst habe leisten müssen, komme seiner Einberufung höchste Priorität zu. Die Eigenart dieses Dokumentes liege darin, dass die Mobilisierung von einem Moment auf den anderen erfolgen könne, weshalb das Dokument zu Recht als «Mobilisierungskarte» bezeichnet werde. Er befinde sich als Reservedienstpflichtiger - ohne Abmeldung bei den Behörden - seit Jahren im Ausland. Im Fall einer Rückkehr nach Syrien werde er wegen dieses Verhaltens gezielt verhaftet und wegen seiner Reservedienstverweigerung - verbunden mit politischer Verfolgung und der Reflexverfolgung wegen seiner Familie - in asylrelevantem Ausmass verfolgt. Er habe keine engen Familienangehörigen mehr in Syrien. Er wisse deshalb nicht, ob die syrischen Behörden versucht hätten, ihn erneut zu verhaften oder ihm Dokumente zu übergeben.
Erwägungen (67 Absätze)
E. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG und 108 Abs. 1 aAsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl.BVGE 2014/2016 E. 5).
E. 3 Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges angeordnet. Deshalb beschränkt sich das vorliegende Verfahren auf die Fragen, ob der Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen, ihm Asyl zu gewähren und die Wegweisung als solche anzuordnen ist.
E. 4 Der Beschwerdeführer moniert, das SEM habe seinen Anspruch auf Akteneinsicht und mithin auf rechtliches Gehör, die Begründungspflicht sowie die Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des Sachverhalts verletzt. In einem ersten Schritt sind diese formellen Rügen zu behandeln, da sie geeignet sein könnten, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2015/4 E. 3.1; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff.] m.w.H.).
E. 4.1.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht der Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1 S. 293; BVGE 2009/35 E. 6.4.1).
E. 4.1.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der gesetzlichen Beweismittel (Bstn. a-e). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., Rz. 1043). Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG).
E. 4.2.1 Was die geltend gemachte Verletzung des Akteinsichtsrechts anbelangt, ist festzustellen, dass diese Rüge beziehungsweise dieser Antrag im Rahmen des Instruktionsverfahrens bereits behandelt wurden. Zudem wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass keine Gehörsverletzung nach Art. 28 VwVG vorliegt, da sich das SEM bei der Entscheidfindung nicht zu seinen Lasten auf die monierten Verfahrensakten A13 bis A16 abstützte und diesen auch nichts zu entnehmen ist, was für das Asylverfahren relevant sein könnte. Somit erübrigen sich weitere Ausführungen hierzu und es kann auf die Instruktionsverfügung vom 11. April 2018 verwiesen werden (vgl. Sachverhalt oben, Bst. P). Eine Verletzung des Akteneinsichtsrechts liegt nicht vor.
E. 4.2.2 In der Rechtsmitteleingabe wird weiter gerügt, die Vorinstanz habe den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, weil sie es unterlassen habe, die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel zu übersetzen und zu würdigen. Die Rüge der mangelnden Übersetzung der Beweismittel trifft in dieser pauschalen Form nicht zu. Im Beweismittelcouvert der vorinstanzlichen Akten (Akte A17) befindet sich eine Kopie des Militärdienstbüchleins, auf welcher handschriftlich eine Übersetzung angebracht wurde. Das SEM hat zwar nicht vorgängig dem Beschwerdeführer diese vorgenommene Übersetzung zur Kenntnis gebracht. Im Rahmen der Beschwerdeinstruktion wurde dieses Versäumnis durch das Gericht nachgeholt und dem Beschwerdeführer wurde eine Kopie des Militärdienstbüchleins inklusive Übersetzung zugestellt mit der Gelegenheit zur Stellungnahme (vgl. oben Bst. X und Y). Somit ist dem Beschwerdeführer kein Verfahrensnachteil erwachsen. Es besteht deshalb keine Veranlassung, alleine aus diesem Grund die vorinstanzliche Verfügung zu kassieren. Im Weiteren hat das SEM im Abschnitt I/Ziffer 6 seiner Verfügung die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel aufgeführt und sich in Abschnitt II/Ziffer 1, Seite 4 (Arztberichte), Ziffer 2, Seite 5 (Militärdokumente) und Ziffer 3 (Facebook-Ausdrucke) auch in der gebotenen Einlässlichkeit materiell mit diesen Beweismitteln auseinandergesetzt. Der Vorwurf, das SEM habe keine Würdigung der eingereichten Beweismittel vorgenommen, ist somit bereits aus diesem Grund aktenwidrig.
E. 4.2.3 Es trifft auch nicht zu, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung die eingereichte Reservistenkarte pauschal als Fälschung gewürdigt hat. Das SEM hielt indessen zu Recht fest, das Dokument weise keine «fälschungssichere» Merkmale auf; es sei allgemein bekannt, dass in Syrien praktisch jede Art von Dokumenten käuflich erworben werden könne, weshalb die Beweiskraft solcher Dokumente entsprechend gering sei (vgl. Abschnitt II/Ziffer 2, S. 5). Diese pauschale Einschätzung greift zwar als solche zu kurz und muss relativiert werden. Syrische Dokumente können nicht alleine mit dieser Argumentation generell und absolut für beweisuntauglich erklärt werden, sondern müssen in einen Kontext mit der Glaubhaftigkeit der Vorbringen gesetzt werden. Vorliegend setzte sich das SEM unabhängig von deren Beweiskraft inhaltlich mit der vom Beschwerdeführer eingereichten Reservistenkarte auseinander. Von einem pauschalen Fälschungsvorwurf kann deshalb nicht ausgegangen werden.
E. 4.3 Das SEM hat im Rahmen der Begründung seiner ablehnenden Verfügung seine wesentlichen Überlegungen genannt, von denen es sich bei seiner Entscheidfindung hat leiten lassen. Der Beschwerdeführer konnte sich über die Tragweite der SEM-Verfügung Rechenschaft ablegen und sich im Rahmen der Rechtsmitteleingabe seines Rechtsvertreters einlässlich mit den Argumenten der Vorinstanz auseinandersetzen. Von einer Verletzung der Begründungpflicht kann daher vorliegend nicht die Rede sein.
E. 4.4 In der Beschwerde wird weiter gerügt, die einlässliche Anhörung sei erst zwei Jahre nach der Einreichung des Asylgesuchs durchgeführt worden. Zudem habe diese Anhörung sechs Stunden gedauert und sei nur mit zwei Pausen unterbrochen worden.
E. 4.4.1 Die Anhörung vom 5. Dezember 2017 dauerte inklusive Rückübersetzung sechs Stunden. Dabei wurden insgesamt drei Pausen - und nicht wie in der Beschwerdeschrift behauptet nur zwei - durchgeführt (von 11:20 bis 11:35 Uhr, von 12:15 bis 13:15 und von 14:30 bis 14:45 Uhr). Die eigentliche Befragung dauerte daher viereinhalb Stunden inklusive Rückübersetzung. Diese Dauer ist als solche nicht zu beanstanden.
E. 4.4.2 Zudem lässt das Anhörungsprotokoll vom 5. Dezember 2017 insgesamt nicht darauf schliessen, dass dem Beschwerdeführer verunmöglicht wurde, seine Asylgründe einlässlich und vollständig dazulegen. Es gibt auch keine Hinweise dafür, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Dauer der Anhörung an Ermüdungserscheinungen litt oder sonst in der Darlegung seiner Asylgründe beeinträchtigt wurde. Er konnte sowohl im Rahmen eines freien Berichts (Antworten 57-60, 99, 101 und 115/116) als auch bei der Beantwortung konkreter Fragen seine Asylgründe eingehend darlegen. Er wurde auch mehrfach auf die Unstimmigkeiten innerhalb seiner Angaben hingewiesen (Fragen 169 ff.) und ihm wurde Gelegenheit eingeräumt, sich hierzu zu äussern. Während der Anhörung wurde auch der anwesenden Hilfswerksvertretung Gelegenheit gegeben, ergänzende Fragen zu stellen, was diese auch wahrnahm (vgl. Fragen 166, 167, 173). Im Anschluss an die Befragung hat die Hilfswerksvertretung keinerlei Beanstandungen vorgebracht (siehe Unterschriftsblatt zum Anhörungsprotokoll), weshalb vorliegend keine Hinweise auf eine mangelhafte Befragungssituation vorliegen. Der Beschwerdeführer habe auch den anwesenden Dolmetscher gut verstanden (vgl. Antwort 1) und er hat an keiner Stelle zu Protokoll gegeben, dass er eine Frage nicht verstanden hätte. Es blieben auch - soweit überprüfbar - keine offensichtlichen Fragen unbeantwortet.
E. 4.5 Nach dem Gesagten besteht für das Bundesverwaltungsgericht keine Veranlassung, die Protokolle der BzP und der einlässlichen Anhörung für die Beurteilung des Asylgesuchs vorliegend nicht heranzuziehen. Auch der Umstand, dass die einlässliche Anhörung zwei Jahre nach der Einreichung des Asylgesuchs durchgeführt wurde stellt keinen Grund für eine Kassation der angefochtenen Verfügung dar. Die vorgetragenen Verfahrensrügen erweisen sich insgesamt als unbehelflich. Der Sachverhalt ist als hinreichend erstellt und geklärt einzustufen. Es bestand im Gegensatz zu den Ausführungen in der Beschwerde keine Notwendigkeit und es war nicht sachlich geboten, eine ergänzende Anhörung des Beschwerdeführers oder Dokumentenanalysen durchzuführen. Das Gericht sieht insgesamt keine Veranlassung, die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und die Sache zum neuen Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen.
E. 5 Im Folgenden ist zu prüfen, ob das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint, ihm die Asylgewährung verweigert und seine Wegweisung als solche angeordnet hat.
E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3). Bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit wird eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen die gesuchstellende Person sprechen, vorgenommen. Glaubhaftmachen im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet im Gegensatz zum strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der gesuchstellenden Person. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftigkeit eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substanziierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3).
E. 5.3 Personen, die erst wegen ihrer Ausreise oder ihrem Verhalten danach solchen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind respektive begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, sind nach Art. 54 AsylG zwar als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen, indes wegen sogenannter subjektiver Nachfluchtgründe von der Asylgewährung auszuschliessen. Anspruch auf Asyl nach schweizerischem Recht hat demnach nur, wer im Zeitpunkt der Ausreise ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt war (Vorfluchtgründe) oder aufgrund von äusseren, nach der Ausreise eingetretenen Umständen, auf die er keinen Einfluss nehmen konnte, bei einer Rückkehr ins Heimatland solche ernsthaften Nachteile befürchten müsste (sogenannte objektive Nachfluchtgründe).
E. 6 In einem ersten Schritt ist der Frage nachzugehen, ob der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Syrien ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt war respektive solche zu befürchten hatte und mithin Vorfluchtgründe vorliegen.
E. 6.1 Vorweg ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer unterschiedliche Angaben dazu machte, wann er Syrien verlassen hat. Seinen Angaben in der BzP zufolge sei er seit 2012 mehrmals in die Türkei (und offensichtlich wieder zurück nach Syrien) gereist und habe Syrien endgültig im Sommer 2014 verlassen (vgl. Akte A4, Ziffer 2.04 und 5.01). Diese Zeitangabe wurde auch von seiner damaligen Ehefrau B._______ in ihrer BzP angegeben (vgl. Akte A5, Ziffer 5.01). Bei den Akten befindet sich ferner der syrische Führerschein des Beschwerdeführers im Original, den er den Schweizer Behörden im Februar 2021 zwecks Umtausch eingereicht hat; der Führerschein wurde am (...) 2014 durch das Verkehrsamt (...) ausgestellt. Demgegenüber trug er bei der Anhörung vom 5. Dezember 2017 vor, Syrien zwei Jahre früher, im Sommer 2012, verlassen zu haben (vgl. Akte A30, Antworten 22-24 und 45).
E. 6.2 Im Weiteren gab er bei der BzP an, er habe sich wegen seiner angeblich nach seiner Demonstrationsteilnahme erlittenen Schussverletzungen während 25 Tagen im Spital aufgehalten (vgl. A4, Ziffer 7.01). Demgegenüber trug er bei der Anhörung vor, er habe sich nur während zwei Tagen in Spitalpflege befunden (vgl. A30, Antwort 108).
E. 6.3 Der Beschwerdeführer wurde im Rahmen seiner Anhörung mit diesen Unstimmigkeiten konfrontiert (vgl. A30, Antworten 169 ff.). Seine Erklärung, seine Angaben in der Anhörung würden stimmen, vermag die gravierenden Widersprüche zu wesentlichen Aspekten seiner Asylbegründung nicht in überzeugender Weise aufzuklären.
E. 6.4 Wie bereits festgehalten, gab der Beschwerdeführer bei beiden Befragungen an, er habe sich nach seiner Demonstrationsteilnahme und den erlittenen Schussverletzungen anschliessend in Spitalpflege begeben. Nachdem er einerseits - wie seine Ehefrau - angab, Syrien im Sommer 2014 verlassen zu haben, andererseits jedoch vortrug, Syrien bereits zwei Jahre zuvor, im Jahr 2012 verlassen und sich anschliessend etwa fünf Jahre in der Türkei aufgehalten zu haben (A30, Antwort 44), bleibt völlig im Dunkeln, wann die angebliche Kundgebung in Syrien stattgefunden haben soll. Andererseits steht den Aussagen, die Kundgebung habe im Jahr 2012 stattgefunden, die Ungereimtheit gegenüber, wieso sich der Beschwerdeführer anschliessend bis ins Jahr 2014 weiterhin in Syrien aufgehalten habe. Dabei handelt es sich um einen Kernpunkt seiner Asylbegründung. Der Umstand, dass er sich bezüglich des Zeitpunktes, wann er Syrien zuletzt verlassen habe, und zur Dauer des behaupteten Spitalaufenthaltes dermassen widersprochen hat, lässt erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt seiner diesbezüglichen Vorbringen aufkommen
E. 6.5 Hinzu kommt, dass aus den Verfahrensakten Unstimmigkeiten im Zusammenhang mit den erlittenen Schussverletzungen hervorgehen.
E. 6.5.1 Einerseits trug der Beschwerdeführer in der Anhörung selbst vor, er sei von den syrischen Sicherheitskräften auf der rechten Bauchseite getroffen worden (vgl. A30, Antwort 75).
E. 6.5.2 Aus den mehrfach eingereichten Arztberichten geht jedoch hervor, dass er Narben respektive «Schussverletzungen» an der «linken Flanke, linke Leiste und linkes Knie vor Jahren» aufweisen soll (vgl. hierzu: Sachverhalt oben, Bst. J).
E. 6.5.3 Mit der Beschwerdeeingabe wurde ein weiterer Arztbericht (vom 28. März 2018) eingereicht, in welchem ebenfalls Schussverletzungen an der «linken Flanke, linke Leiste und linkes Knie vor Jahren» diagnostiziert wird (vgl. Sachverhalt oben, Bst. O).
E. 6.5.4 Als Beilage zur Beschwerdeeingabe wird zudem eine Farbfotokopie eingereicht, auf welcher - soweit für das Gericht erkennbar - eine Narbe an einem Bein abgebildet wird.
E. 6.5.5 Nach dem Gesagten muss festgestellt werden, dass vom Beschwerdeführer unterschiedliche Angaben zu den angeblichen Schussverletzungen gemacht wurden. Zudem vermag - wie das SEM zutreffend in der angefochtenen Verfügung und in der Vernehmlassung festhielt - eine ärztliche Diagnose lediglich das Vorliegen von Symptomen und Krankheitsbildern darzutun. Ein Arztbericht stellt jedoch keinen Beweis für die Glaubhaftigkeit eines vorgetragenen Ereignisses dar. Die Ursachen für die vom Beschwerdeführer beschriebene Körpernarbe bleiben aufgrund der dem Gericht zur Verfügung stehenden Informationen im Dunkeln.
E. 6.6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, darzutun, dass er mit überwiegender Wahrscheinlichkeit an einer Kundgebung in Syrien teilgenommen hat und im Verlauf dieser Demonstration Schussverletzungen erlitten hat.
E. 6.7 Der Beschwerdeführer reichte im Verlauf des Beschwerdeverfahrens ein Dokument in Kopie ein und trug dazu vor, es handle sich um einen syrischen Strafregisterauszug. Aus der eingereichten Übersetzung dieses Beweismittels geht hervor, dass der Beschwerdeführer von einer syrischen Gerichtsbehörde am (...) 2012 zu einer viereinhalbjährigen Gefängnisstrafe wegen Unterstützung einer bewaffneten Gruppierung verurteilt worden sein soll (vgl. oben Bst. U).
E. 6.7.1 In diesem Zusammenhang muss festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des erstinstanzlichen Asylverfahrens nie vortrug, eine bewaffnete Gruppierung unterstützt zu haben, in diesem Zusammenhang Schwierigkeiten gehabt zu haben oder gar in ein Strafverfahren verwickelt worden zu sein. Aus den vorinstanzlichen Akten gehen keine Hinweise hervor, die auf die Beteiligung des Beschwerdeführers an einer oppositionellen oder bewaffneten Organisation in Syrien hinweisen würden. Der Beschwerdeführer gab bei seiner Anhörung vielmehr zu Protokoll, sich abgesehen von einer Demonstrationsteilnahme nie politisch betätigt zu haben (A30, Antwort 78) und vor dieser Teilnahme an einer Kundgebung nie Schwierigkeiten mit den heimatlichen Behörden gehabt zu haben (A30, Antwort 98).
E. 6.7.2 Auch im Beschwerdeverfahren wurden keine schlüssigen Angaben zu einer entsprechenden politischen Tätigkeit oder zur Unterstützung einer bewaffneten Gruppierung gemacht. In den Eingaben vom 16. Mai 2018 und 15. Juni 2018 werden keinerlei Ausführungen gemacht, wie es zum angeblich im Jahr 2012 oder zu einem früheren Zeitpunkt gegen den Beschwerdeführer erhobenen Strafverfahren gekommen ist. Der Beschwerdeführer hält lediglich fest, dieses Dokument sei ihm von Onkel aus Syrien via «whatsapp» in die Schweiz nachgesandt worden und das Original befinde sich in Syrien.
E. 6.7.3 Nach dem Gesagten findet der eingereichte, angebliche Strafregisterauszug in den gesamten Akten somit keinerlei Stütze oder Grundlage.
E. 6.7.4 Hinzu kommt, dass das Beweismittel lediglich in Kopieform eingereicht wurde. Das Dokument weist in der dem Gericht vorliegenden Form keinerlei fälschungssichere Merkmale auf. Es kann deshalb vom Gericht nicht überprüft werden, ob es manipuliert worden ist. Ebenfalls nicht überprüfbar sind die vom Beschwerdeführer in der Eingabe vom 15. Juni 2018 stereotyp vorgetragenen Umstände, wie er in den Besitz dieses Dokuments gelangt ist. Der Beschwerdeführer beschränkt sich darauf, zu behaupten, das Originaldokument befinde sich in Syrien. Wie und aufgrund welcher Informationen er diesen Umstand in Erfahrung gebracht hat und weshalb ihm die Nachreichung des Originaldokuments nicht möglich ist, legt er nicht dar.
E. 6.7.5 Unter diesen Umständen kann dem eingereichten Beweismittel keine ausschlaggebende Beweiskraft zukommen. Nach dem Gesagten ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen darzutun, dass er mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer syrischen Justizbehörde zu einer langjährigen Gefängnisstrafe verurteilt worden ist.
E. 7 Der Beschwerdeführer trug weiter vor, er werde von den syrischen Militärbehörden verfolgt, weil er den Militärdienst verweigert habe.
E. 7.1 Zu den Vorbringen betreffend Militärdienst hat der Beschwerdeführer im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens zwei Beweismittel im Original (Militärdienstbüchlein und Reservistenkarte; beim dritten Beweismittel handelt es sich um eine Reservistenkarte betreffend seinen Bruder I._______) eingereicht. Dazu gab er an, das Militärdienstbüchlein bereits in Syrien besessen zu haben. Die Reservistenkarte sei - nach seiner Ausreise aus Syrien - über den Dorfvorsteher «(...)» seiner Familie übergeben worden; sein Cousin (...) habe ihm die Reservistenkarte in die Schweiz nachgesandt (vgl. A30, Antworten 52-56).
E. 7.2 Im Rahmen seiner Anhörung trug der Beschwerdeführer vor, er sei - im Zeitpunkt der Anhörung im Dezember 2017 - nie als Reservist aktiv gewesen und sei auch nie zur Leistung von Reservedienst konkret aufgefordert worden (vgl. A30, Antworten 127 und 139). Diesbezüglich gab er jedoch immerhin auch an, die Reservistennummer «(...)» erhalten zu haben (vgl. A30, Antwort 138).
E. 7.2.1 Gemäss den Erkenntnissen des Gerichts weisen syrische Militärbüchlein und Reservistenkarten keine Wasserzeichen oder andere, über die angebrachten Nassstempel hinausgehende Sicherheitsmerkmale auf. Alleine aufgrund des Fehlens solcher Sicherheitsmerkmale kann entsprechenden Dokumente indessen die Echtheit und die Beweiskraft nicht pauschal abgesprochen werden.
E. 7.2.2 Auch wenn die Echtheit der eingereichten Militärdokumente vom Gericht nach abschliessend überprüft werden kann, hat das Gericht keine Veranlassung, an der Authentizität des eingereichten Militärdienstbüchleins zu zweifeln. Das Gericht geht davon aus, dass der Beschwerdeführer seinen ordentlichen Militärdienst in Syrien absolviert hat und dabei der Einheit der (...) zugeteilt worden war.
E. 7.2.3 Was die eingereichte Reservistenkarte anbelangt, ist das Folgende festzuhalten: Vorweg ist festzustellen, dass Informationen zu den inneren Abläufen der bewaffneten Streitkräfte nur eingeschränkt öffentlich verfügbar und Details bezüglich der Rekrutierungsmethoden schwer zu beschaffen sind. Darüber hinaus machen die syrischen (Militär-) Behörden nicht alle Änderungen von Richtlinien bezüglich der Umsetzung von Gesetzen publik. Willkür und weit verbreitete Korruption machen die Rekrutierungs- und Mobilisierungspraxis unberechenbar (vgl. Syria Untold, Military Reserve Business Thrives in Syrian Coast, 25.10.2017, http://www.syriauntold.com/en/2017/10/military-reserve-business-thrives-syrian-coast/, abgerufen am 12.05.2021; United Nations High Commissioner for Refugees (UNHCR), Relevant Country of Origin Information to Assist with the Application of UNHCR's Country Guidance on Syria: "Illegal Exit" from Syria and Related Issues for Determining the International Protection Needs of Asylum-Seekers from Syria, 02.2017; http://www.refworld.org/docid/58da824d4.html, abgerufen am 12.05.2021; Forced Migration Review (FMR), Gender, conscription and protection, and the war in Syria, 09.2014, http://www.fmreview.org/en/syria/davis-taylor-murphy.pdf, abgerufen am 24.03.2021). Gemäss den Informationen des Verteidigungsministeriums der Syrischen Arabischen Republik Syrien verfügen die syrischen Militärbehörden über mehrere Varianten, um einen Wehrpflichtigen über eine Sache, die seine Rekrutierung betrifft, zu informieren: Eine Benachrichtigung kann persönlich und direkt, über einen Vermittler (Brüder, Eltern, Ehefrau, Kinder oder Bewohner), via Mukhtar, den Bürgermeister oder Dorfvorsteher, oder die Medien erfolgen (vgl. Verteidigungsministerium der Arabischen Republik Syrien: "Benachrichtigung und Arten der Benachrichtigung", undatiert, http://www.mod.gov.sy/index.php?node=556&cat=316&, abgerufen am 12.5.2021). Normalerweise erhalten die Wehrdienstpflichtigen eine persönliche Mitteilung, in der sie aufgefordert werden, sich für den Dienst zu melden. Es sei nicht zwingend erforderlich, dass die Mitteilung persönlich in Empfang genommen und deren Erhalt formell bestätigt wird (vgl. Danish Immigration Service (DIS) / Danish Refugee Council (DRC), Syria: Update on Military Service, Mandatory Self-Defence Duty and Recruitment to the YPG, 09.2015; https://www.refworld.org/docid/5629d2584.html, abgerufen am 28.05.2021). Auch gemäss den schwedischen Migrationsbehörden (Migrationsverket [Lifos]) wird die Vorladung zum Militärdienst in der Regel dem Dienstpflichtigen zu Hause von einem Zivilpolizisten übergeben. Falls die gesuchte Person nicht zu Hause ist, wird die Mitteilung an ein Familienmitglied, das zu Hause ist, abgegeben (vgl. Migrationsverket (Lifos), Temarapport: Reguljär och irreguljär syrisk militärtjänst (version 2.0), 04.12.2015, http://lifos.migrationsverket.se/dokument?documentAttachmentId=42866, abgerufen am 12.5.2021).
E. 7.2.4 Der Beschwerdeführer trug zum Erhalt der Reservistenkarte vor, dieses Dokument sei vom Dorfvorsteher seinem Cousin übergeben worden. Dieser Cousin habe ihm - dem Beschwerdeführer - die Reservistenkarte in die Schweiz nachgeschickt. In Mitberücksichtigung der erwähnten Quellen erachtet das Gericht die vom Beschwerdeführer vorgetragenen Umstände, wie er in den Besitz seiner Reservistenkarte gekommen sein soll, als grundsätzlich plausibel.
E. 7.3 Die vom Beschwerdeführer eingereichte Originalreservistenkarte weist gemäss Übersetzung die Reservistennummer «(...)» auf. In der Anhörung zu den Asylgründen gab der Beschwerdeführer indessen an, er trage die Reservistennummer (...). Die Authentizität dieser Reservistenkarte kann vorliegend jedoch offengelassen werden, nachdem diesem Beweismittel aus anderen Gründen die Asylrelevanz abgesprochen werden muss.
E. 7.3.1 Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts handelt es sich bei einer syrischen Reservistenkarte um eine Bestätigung der syrischen Armee, gemäss welcher der Betreffende der Reserve zugeteilt worden ist. Dieses Dokument stellt für sich alleine kein konkretes militärisches Aufgebot dar, weshalb aufgrund einer Reservistenkarte alleine nicht auf eine Wehrdienstverweigerung geschlossen werden kann (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes D-1083/2016 vom 20. November 2019 E. 6.5 mit weiterem Verweis auf D-207/2015 vom 14. März 2016 E. 5.5.3; vgl. auch Urteil E-4076/2017 vom 1. September 2017 E. 4.3). In einem weiteren Entscheid E-2188/2019 vom 30. Juni 2020 (publiziert als BVGE 2020 VI/4) hat das Bundesverwaltungsgericht seine aktuelle Praxis zur Problematik von Dienstverweigerern aus Syrien seit BVGE 2015/3 darlegt und diese bestätigt.
E. 7.3.2 Gemäss Übersetzung führt die eingereichte Reservistenkarte (Beweismittel 1) zwar eine Reservistennummer auf (...). Sie enthält jedoch weder ein Datum, an welchem sich der Beschwerdeführer hätte zum Dienst melden müssen, noch einen konkreten Einrückungsort. Das Dokument bestätigt einzig, dass der Beschwerdeführer der Reserve zugeteilt worden sei und er sich unter gegebenen Umständen («sobald Sie von Ihrer Rekrutierungseinheit einberufen werden, innerhalb der Anmeldungsfrist mittels Einberufungsschreiben oder wenn Sie die Aufforderung Ihrer Militäreinheit durch die Ansage der lokalen oder staatlichen Medien hören») beim Rekrutierungsbüro melden müsse (vgl. 4. Lemma der Übersetzung).
E. 7.3.3 Mit Instruktionsverfügung vom 20. April 2021 wurde der Beschwerdeführer auf die genannte, einschlägige Rechtsprechung zur Bedeutung einer syrischen Reservistenkarte und zur syrischen Militärdienstverweigerung hingewiesen. Ihm wurde Gelegenheit eingeräumt, sich hierzu schriftlich zu äussern oder allfällige ergänzende, abschliessende Ausführungen zu seinem Asylverfahren, insbesondere zur geltend gemachten Einberufung in den Reservedienst (zeitliche und örtliche Angaben) darzulegen und allfällige Beweismittel nachzureichen.
E. 7.3.4 In der Eingabe seines Rechtsvertreters vom 5. Mai 2021 beschränkt sich der Beschwerdeführer darauf, sich auf seine bisherigen Ausführungen in seiner Beschwerdeeingabe zu berufen. Er betont dabei, seine militärische Einteilung bei der (...) habe zur Folge, dass seiner Einberufung höchste Priorität zukomme. Sinngemäss behauptet er dabei, dass der Zustellung seiner Reservistenkarte als solcher bereits die Bedeutung einer konkreten Mobilisierung zukomme. Dies vermag nicht zu überzeugen und kann die geltende Rechtsprechung, wonach der Erhalt einer Reservistenkarte als solche noch keine konkrete Einberufung respektive keine Mobilisierung bedeutet und somit nicht als Grundlage für die Annahme einer Militärdienstpflichtsverweigerung dienen kann, nicht in Frage stellen. In seiner Eingabe vom 5. Mai 2021 behauptet der Beschwerdeführer weiter, dass er in Syrien keine Familienangehörige mehr hat, weshalb er nicht wisse, ob die syrischen Behörden erneut versucht hätten, ihn zu verhaften oder ihm weitere (militärische) Dokumente zuzustellen. Er legt jedoch nicht dar, weshalb ihm allfällige Militärdokumente - wiederum via den Dorfmuhtar und seinen Cousin - nicht hätten in die Schweiz nachgesandt werden können.
E. 7.4 Es ist dem Beschwerdeführer nach dem Gesagten nicht gelungen, eine konkrete Einberufung respektive Mobilisierung in den syrischen Militärdienst als überwiegend wahrscheinlich darzulegen und er hat über die Reservistenkarte hinaus keine Dokumente nachgereicht, die darauf schliessen liessen, dass er sich einer Militärdienstverweigerung in Syrien schuldig gemacht hat.
E. 8 In der Rechtsmitteleingabe wird auf die in der Schweiz lebenden Verwandten des Beschwerdeführers verwiesen und eine diesbezügliche Reflexverfolgungssituation geltend gemacht. Das Gericht hat die Verfahrensakten der Geschwister und Eltern von Amtes wegen konsultiert. Aus den Verfahrensakten seiner Geschwister und Eltern gehen keine Umstände hervor, die mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf eine Reflexverfolgungssituation für den Beschwerdeführer schliessen liessen. Im Rahmen seiner eigenen Anhörungen machte der Beschwerdeführer nie explizit geltend, dass er aufgrund der Verhaltensweisen seiner Geschwister oder Eltern selbst von den syrischen Behörden verfolgt worden wäre. Auch in der Beschwerdeschrift werden hierzu keine einlässlichen Angaben dazu gemacht, aufgrund welcher Vorkommnisse für den Beschwerdeführer eine Reflexverfolgung entstanden sein soll. Mit den pauschalen Hinweisen auf seine Familienangehörigen vermag der Beschwerdeführer keine objektiven Anhaltspunkte für eine Reflexverfolgung darzutun. Die Erwägungen des SEM in der angefochtenen Verfügung sind zutreffend und zu bestätigen.
E. 9 Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr eine Verfolgung durch die syrischen Behörden zu befürchten hätte und demnach die Flüchtlingseigenschaft wegen subjektiver Nachfluchtgründe erfüllen würde.
E. 9.1 Im Rahmen der Anhörung trug der Beschwerdeführer einerseits vor, er habe sich in der Schweiz nicht politisch betätigt (vgl. A30, Antwort 162).
E. 9.2 Andererseits reichte er anlässlich der Anhörung Farbkopien eines Ausdrucks aus seinem Facebook-Profil zu den Akten (vgl. A30, Antworten 46 und 159ff.). Dazu trug er vor, diese Veröffentlichung von Videos, auf welchen durch das syrische Regime begangene Menschenrechtsverletzungen gezeigt würden, hätten zu Drohungen seitens seiner syrischen Nachbarn geführt (Antworten 163 ff.). Er habe rund zwei Wochen vor der Anhörung in der Schweiz sein Facebook-Profil deaktivieren lassen (Antwort 164). Belege zu den angeblich auf Facebook erhaltenen Drohungen wurden nicht eingereicht.
E. 9.3 Auf Beschwerdeebene wird wiederum geltend gemacht, der Beschwerdeführer sei in der Heimat auch deshalb gefährdet, weil er sich in der Schweiz exilpolitisch betätigen würde.
E. 9.4 Gestützt auf die Aktenlage ist es unwahrscheinlich, dass seitens des syrischen Regimes ein besonderes Interesse am Beschwerdeführer bestehen könnte, da es sich bei ihm offensichtlich nicht um eine für die exilpolitische Szene bedeutsame Persönlichkeit handelt, die als ausserordentlich engagierter und exponierter Regimegegner aufgefallen sein könnte. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens wurde eine Filmsequenz sowie eine Farbfotokopie zu den Akten gereicht, auf welchen der Beschwerdeführer beim Verbrennen eines al-Asad Bildes im Bahnhof (...) beziehungsweise an einem nicht näher erläuterten Ort aufgenommen worden sein soll. Weitere Ausführungen dazu werden nicht gemacht. Insbesondere wird nicht vorgetragen, aus welchen Gründen davon ausgegangen werden müsste, dass diese aufgenommenen Tätigkeiten den syrischen Behörden mit grosser Wahrscheinlichkeit zur Kenntnis gelangt seien. Das exilpolitische Engagement des Beschwerdeführenden überschreitet die Schwelle der massentypischen Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste syrischer Staatsangehöriger nicht. Alleine die Veröffentlichung von regimekritischen Videoaufnahmen auf einem Facebook-Profil ohne weiteren persönlichen Bezug zum Beschwerdeführer genügt nicht, um eine besondere Exponiertheit aufzuzeigen. Der Beschwerdeführer behauptet zwar, er habe aufgrund dieser Facebook-Posts Drohungen von Nachbarn in Syrien erhalten (vgl. A30, Antwort 163). Er hat diese Drohnachrichten (als Facebook-Kommentare) jedoch nicht zu den Akten gereicht und legt auch nicht dar, worin diese Drohungen bestanden haben sollen. Zudem gab er an, sein Facebook-Profil rund zwei Wochen vor der Anhörung zu den Asylgründen am 5. Dezember 2017 deaktiviert zu haben (vgl. A30, Antwort 164).
E. 9.5 Das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe kann vorliegend verneint werden. Die blosse Tatsache der Asylgesuchseinreichung in der Schweiz genügt praxisgemäss ebenfalls nicht, um subjektive Nachfluchtgründe darzutun (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-981/2018 vom 25. Mai 2020 E. 5.2.2 mit weiterem Verweis auf Referenzurteil des BVGer D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.4.3).
E. 9.6 Im Sinne einer Klarstellung sei lediglich festgehalten, dass sich aus den vorstehenden Erwägungen nicht der Schluss ergibt, der Beschwerdeführer sei zum heutigen Zeitpunkt angesichts der Entwicklung in seinem Heimatstaat Syrien nicht gefährdet. Indessen ist eine solche Gefährdungslage ausschliesslich unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4 AIG (SR 142.20) einzuordnen, wonach der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein kann, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der generellen Gefährdung aufgrund der aktuellen Situation in Syrien im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG wurde durch das SEM mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bereits Rechnung getragen.
E. 10 Das Bundesverwaltungsgericht stellt zusammenfassend fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss den Voraussetzungen von Art. 3 und 7 AsylG aus den vorerwähnten Gründen nicht erfüllt: Das SEM hat demzufolge zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.
E. 11.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 11.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 12.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG).
E. 12.2 Die Vorinstanz ordnete in ihrer Verfügung vom 28. Februar 2018 die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz an. Insoweit erübrigen sich weitere Ausführungen zum Vollzug der Wegweisung, insbesondere zu allfälligen medizinisch indizierten Wegweisungshindernissen.
E. 13 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 14 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Zwischenverfügung vom 11. April 2018 wurde indessen das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen, weshalb keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind. (Dispositiv: nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Sandra Bodenmann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1964/2018 Urteil vom 24. August 2021 Besetzung Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richterin Contessina Theis, Richter Markus König, Gerichtsschreiberin Sandra Bodenmann. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 28. Februar 2018 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein Syrer kurdischer Ethnie, verliess eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat Syrien im Jahr 2012 (Angaben vom 5. Dezember 2017) respektive gemeinsam mit seiner religiös getrauten Ehefrau B._______ (ebenfalls Verfahrensnummer N [...]) im Sommer 2014 (Angaben vom 7. August 2015) und gelangte in die Türkei, wo er sich unter anderem in Istanbul aufhielt. Angangs Juli 2015 verliess er die Türkei und gelangte am 17. Juli 2015 in die Schweiz, wo er am 20. Juli 2015 ein Asylgesuch stellte. A.a Am 7. August 2015 wurde der Beschwerdeführer im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) (...) zur Person und summarisch zu seinen Ausreisegründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). Zu seinen familiären und persönlichen Verhältnissen führte er aus, er sei in C._______ (Provinz al-Hasaka, Syrien) geboren und arabischer Ethnie. Vor fünf Monaten habe er sich mit seiner Ehefrau B._______ in Istanbul religiös getraut. Er habe in Syrien sechs Jahre lang die Primarschule besucht, habe den Beruf als (...) und (...) erlernt und stets in diesem Beruf gearbeitet. Er habe zuletzt im (...)-Quartier in C._______ gelebt. Sieben seiner Geschwister (fünf Brüder und zwei Schwestern) würden sich in der Schweiz aufhalten; in Syrien habe er noch mehrere Tanten und Onkel, die in C._______ leben würden. Seine Eltern würden sich in Istanbul und weitere Geschwister in Izmir und im Irak aufhalten. Seinen Reisepass habe er in der Türkei zurückgelassen, seine Identitätskarte befinde sich bei den syrischen Behörden. Er habe Syrien das letzte Mal im Sommer 2014 verlassen; an das genaue Datum könne er sich nicht erinnern. Im Jahr 2012 habe er in C._______ (...)arbeiten ausgeführt. Als ein Demonstrationszug an ihm vorbeigegangen sei, habe er sich der Kundgebung angeschlossen. Er habe dabei ein Bild von Bashar Al-Asad zerrissen. Während der Kundgebung sei er angeschossen worden und man habe auf ihn eingeschlagen. In der Folge sei er ins (...)-Spital verbracht worden, wo er etwa 20 bis 25 Tage lang geblieben sei. Er habe Angst gehabt, von den Behörden zwecks Einvernahmen abgeholt zu werden. Ein Nachbar habe im Spital gearbeitet. Mit der Hilfe seines Vaters und dieses Nachbarn sei es ihm gelungen, das Spital zu verlassen. Vor diesen Vorfällen habe sein Bruder D._______ eine Mobiltelefonnummer auf den Namen seiner Schwester E._______ eingelöst. Über diesen Anschluss habe D._______ über Politik gesprochen, worauf er und E._______ von den syrischen Behörden verfolgt worden seien. Nach der Ausreise des Beschwerdeführers sei sein Vater von den syrischen Behörden verhaftet worden wegen der Flucht seiner Kinder; während dieser ein- bis zweijährigen Inhaftierung sei der Vater misshandelt worden. Während seines Aufenthaltes in Istanbul habe der Beschwerdeführer zwei «Bärtige» kennengelernt. Diese hätten ihn auf seine Tätowierung (...) und das damit verbundene unislamische Verhalten angesprochen. Diese Leute hätten ihn zu Unrecht des finanziellen Betrugs an einer Frau beschuldigt. In der Folge sei er nach (...) in Istanbul gebracht worden. Dort habe er sich in einer Wohnung ausziehen müssen. Er sei mit Handschellen gefesselt und mit Pistolenkolben und Fäusten geschlagen worden. Dabei hätten seine Peiniger eine Videoaufnahme gemacht, auf welcher er habe fälschlicherweise zugeben müssen, dass er eine Frau vergewaltigt habe. In der Wohnung hätten sich etwa 20 Personen mit vielen Waffen befunden. Die Leute hätten Drogen konsumiert und ihn unter Waffengewalt zur Mitarbeit aufgefordert, worauf er aus Angst zugesagt habe. Er habe anfangs Juli 2015 mit seiner Ehefrau und weiteren Angehörigen die Türkei verlassen. A.b Die BzP der Ehefrau des Beschwerdeführers wurde ebenfalls am 7. August 2015 durchgeführt. Dabei gab sie an, sie habe Syrien im Sommer 2014 verlassen und habe sich anschliessend etwa ein Jahr lang in der Türkei aufgehalten. Sie habe Syrien wegen des Krieges und weil der IS (sogenannter Islamischer Staat) in der Nähe gekämpft habe, verlassen. Ihr Bruder sei vom IS entführt worden. Zudem sei sie von der zweiten Ehefrau ihres Vaters schlecht behandelt und geschlagen worden. Ihren Ehemann - den Beschwerdeführer - habe sie in Istanbul religiös geheiratet. Am 17. Juli 2015 reiste die Ehefrau mit dem Beschwerdeführer in die Schweiz ein und stellte ein Asylgesuch. B. Mit einem undatierten Schreiben richtete sich der Bruder des Beschwerdeführers, F._______, an das SEM. Dabei führte er aus, ein weiterer Bruder G._______ sei in einem Asylheim in (...) untergebracht. (...). Die Verständigung mit diesem Bruder gestalte sich sehr schwierig. Drei weitere Geschwister (E._______ und H._______ sowie der Beschwerdeführer) würden sich im EVZ in (...) befinden. Diese hätten den (...) Bruder in Syrien bei der Bewältigung ihres Alltages unterstützt. Deshalb werde darum ersucht, dass die drei Geschwister ebenfalls in den Kanton (...) transferiert würden, um den Bruder G._______ zu unterstützen. C. Am 10. August 2015 wurde dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau B._______ das rechtliche Gehör zum Gesuch von F._______ betreffend kantonale Zuweisung in den Kanton (...) gewährt. Dabei bestätigten der Beschwerdeführer und seine Ehefrau, dass sie dem Kanton (...) oder einem diesem nahegelegenen Kanton zugeteilt werden möchten. D. Mit Verfügung des SEM vom 17. August 2015 wurden der Beschwerdeführer und seine Frau dem Kanton (...) zu gewiesen. E. Mit Postsendung vom 28. Oktober 2015 wurden folgende Dokumente, jeweils im Original, zu den Akten gereicht:
- Beweismittel Nr. 1: fremdsprachiges Dokument mit Übersetzung (gemäss Übersetzung: Ankündigung Mobilisierung), den Beschwerdeführer betreffend;
- Beweismittel 2: fremdsprachiges Dokument ohne Übersetzung (gemäss Bezeichnung auf dem BM-Couvert [Akte 17]: Aufruf zum Reservedienst), den Bruder des Beschwerdeführers I._______ betreffend;
- Beweismittel 3: syrisches Militärbüchlein des Beschwerdeführers. F. Mit Schreiben vom 9. Mai 2016 ersuchte der Beschwerdeführer für sich und seine Ehefrau um einen Kantonswechsel zu seinen Eltern (J._______ und K._______, Verfahrensnummer N [...]). Er begründete dieses Gesuch mit seinem psychischen Gesundheitszustand und reichte dazu einen Spitalbericht des Kantonsspitals (...), Zentrum für Notfallmedizin, vom 17. Dezember 2015 sowie einen Arztbericht von Dr. med. (...), FMH Innere Medizin, und Dr. med. (...), FMH Allgemeine Medizin, (...), vom 19. Februar 2016, zu den Akten. Im Spitalbericht wurden als Hauptdiagnosen «1. Posttraumatisches Belastungssyndrom (aktuell Hyperventilation, rezidivierende Angstzustände); 2. St. n. Zipfelresektion nach Ferguson bei Hämorrhoidalknoten Grad III bei 11h in SSL am 10.12.2015; 3. St. n. mehreren Schussverletzungen linke Flanke, linke Leiste und linkes Knie vor Jahren; 4. Nikotinabusus ca. 20py» gestellt. Dazu wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer sei via Ambulanz notfallmässig ins Spital eingewiesen worden. Die Anamnese sei durch den Bruder erfolgt, welcher Deutsch spreche. Eine Suizidalität sei verneint worden; aufgrund der Angstzustände bei einem posttraumatischen Belastungssyndrom sei aktuell ein Aufenthalt beim Bruder in (...) wesentlich. Dieser Bruder werde mit einem kurdisch sprechenden Arzt in (...) Kontakt aufnehmen. Wesentlich sei eine psychologische/psychiatrische Betreuung. Dem Arztbericht ist insbesondere die Diagnose: «posttraumatische Belastungsstörung mit rezidivierenden Hyperventilationen und Angstzuständen» zu entnehmen. Es werde auf Wunsch des Patienten beantragt, dass dieser in der Nähe seiner Familienangehörigen wohnen könne. Dies sei aus medizinischer Sicht angesichts der Verkürzung der Wege bei nächtlichen Interventionen und der Vermeidung von unnötigen Hospitalisationen dringend zu empfehlen. G. Mit Schreiben vom 30. März 2017 teilte das Amt für Migration des Kantons (...) dem SEM mit, dass sich die Ehefrau des Beschwerdeführers nicht mehr in der kantonalen Unterkunft aufhalte und sie seit dem 1. Februar 2017 verschwunden sei. H. Gestützt auf die Meldung des Kantons (...) vom 30. März 2017 schrieb das SEM mit Verfügung vom 20. April 2017 das Asylverfahren der Ehefrau des Beschwerdeführers ab. I. Mit Schreiben vom 24. April und 27. Juni 2017 ersuchte der Beschwerdeführer (nochmals) um einen Kantonswechsel in den Kanton (...). Dazu reichte er wiederum den Bericht des Kantonsspitals (...), Zentrum für Notfallmedizin, vom 17. Dezember 2015 und den Arztbericht von Dres. (...) vom 19. Februar 2016 (vgl. Bst. F oben) sowie zwei Kurzberichte des Kantonsspitals (...) vom 21. März 2017 und 16. Juni 2017 zu den Akten. Gleichzeitig gab er an, er habe keine Kontakte mehr zu seiner Ehefrau. Dieses Gesuch wurde vom SEM mit Verfügung vom 14. September 2017 abgewiesen. J. Am 20. Oktober 2017 (vgl. A27) respektive 6. November 2017 (vgl. A29) respektive anlässlich der Anhörung vom 5. Dezember 2017 (vgl. A30 F 46) reichte der Beschwerdeführer einen weiteren Arztbericht von «(...), Fachärzte FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 19. Oktober 2017 zu den Akten. Aus diesem Bericht geht hervor, dass der Beschwerdeführer seit dem 20. September 2017 in psychiatrischer Behandlung stehe. Es wurden folgende Diagnosen gestellt:
- «Schwere posttraumatische Belastungsstörung PTBS ICD 10 F 43.1;
- Abhängige Persönlichkeitsstörung ICD 10 F 60.7;
- Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ICD 10 F 33.2;
- Generalisierte Angststörung mit Panikattacken ICD 10 F 41.1;
- Psychosoziale Belastungsstörung ICD 10 Z. 63.7 (Verlassensein durch seine Frau, schwierige Lebensumstände in einem Asylheim und Zukunftsängste);
- Status nach mehreren Schussverletzungen linker Flanke, linke Leiste und linkes Knie vor Jahren;
- Status nach Zipfelresektion nach Ferguson bei Hämorrhoiden Grad III;
- Reizdarmsyndrom». Weiter wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer leide an den Folgen von Traumata und habe eine depressive Stimmung mit Antriebslosigkeit, Ängste und Panikattacken, dissoziative Zustände, Perspektivlosigkeit, Lebensmüdigkeit mit Suizidgedanken und Interessenlosigkeit, extreme Vergesslichkeit und Konzentrationsschwierigkeit, Ein- und Durchschlafstörung, Hilflosigkeit, unbehagliches Gefühl beim Alleinsein aus Angst, nicht für sich allein sorgen zu können, Nervosität, Zittern, Benommenheit, Schwindelgefühle und Albträume. Der Verlauf sei aus psychiatrischer und psychosozialer Sicht instabil. Es werde dringend die Weiterführung der integrierten psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung, eine positive Antwort auf das Gesuch um Kantonswechsel nach (...) und die rasche Klärung seines Aufenthaltsstatus in der Schweiz empfohlen. K. Am 5. Dezember 2017 wurde der Beschwerdeführer ausführlich zu seinen Asylgründen angehört. Dabei trug er im Wesentlichen vor, er habe von Geburt bis zum 15./16. Lebensalter in C._______ gelebt. Danach habe er sich zwei Jahre lang in Damaskus aufgehalten und sei anschliessend in den Libanon gegangen. Im 19. Lebensjahr sei er in den syrischen Militärdienst eingerückt und habe (...) den Grundwehrdienst bei der (...)einheit absolviert. Während seines Militärdienstes sei er als Wächter der (...)einheit zugeteilt worden; er könne sich diesbezüglich an die Zahl «(...)» erinnern. Er habe nebst Wachaufgaben auch Fahrzeuge von Offizieren warten müssen. Während seiner Grundausbildung im Militärdienst in Damaskus seien er und die anderen Soldaten schikaniert und erniedrigt worden. Nach seiner dreimonatigen Grundausbildung in Damaskus sei er einem Einsatz im Libanon zugeteilt worden, wo er in (...) bei der (...) eingesetzt worden sei. Er habe während eines Jahres das Büro von (...), welcher dem syrischen Geheimdienst angehört habe, bewachen müssen. Nach der Ermordung Hariris sei er etwa ein Jahr und zwei Monate lang, bis zur Beendigung seines Militärdienstes in (...) stationiert gewesen. Seine Reservistennummer laute (...); er sei jedoch nie als Reservist tätig gewesen oder als solcher aufgeboten worden. Er habe nie einen «Reservistencode» erhalten. Nach Abschluss seines Militärdienstes sei er wiederum in den Libanon gegangen, um zu arbeiten. Nach rund eineinhalb Jahren sei er wieder nach C._______ zurückgekehrt und habe anschliessend abwechselnd in Hasaka, Damaskus und C._______ als (...) und (...) gearbeitet. In C._______ habe er im Auftrag der Gemeinde beim (...) (...)arbeiten ausgeführt. Etwa 2'000 bis 3'000 Personen hätten an einer Kundgebung und mehreren Versammlungen teilgenommen, an welchen er sich ebenfalls angeschlossen habe. Dabei sei es zu Sachbeschädigungen gekommen. Er habe eine Fotoaufnahme von Bashar al-Asad zerrissen; andere hätten entsprechende Bilder in Brand gesetzt. Die staatlichen Behörden seien bei dieser Kundgebung aufgetaucht, hätten die Demonstrierenden umzingelt und die Soldaten hätten in die Menge geschossen. Dabei hätten insgesamt rund 25 Personen, darunter der Beschwerdeführer, Schussverletzungen erlitten. Zudem hätten die Militärs mit Stiefeln auf die Verletzten getreten. Der Beschwerdeführer sei ins Spital eingeliefert und sei dort operiert worden. Er habe sich zwei Tage lang im Spital aufgehalten. Dort sei er auf einen Nachbarn (...) gestossen, welcher dort als Arzt tätig gewesen sei. Mit Unterstützung dieses Arztes sei er von einem Wächter des Spitals in dessen Wohnung verbracht und während seines drei- bis viertägigen dortigen Aufenthaltes mit Schmerzmitteln versorgt worden. In der Folge sei er - im Jahr 2012 - aus Syrien ausgereist. Anschliessend habe er sich rund fünf Jahre lang in der Türkei aufgehalten. Aufgrund seiner Teilnahme an der geschilderten Demonstration sei er zu Hause gesucht worden. Seine arabischen Wohnnachbarn, welche für die syrische Regierung Informationen gesammelt hätten, hätten ihn mehrmals zu Hause besucht. Vor seiner Teilnahme an der Kundgebung habe er sich nicht politisch betätigt und habe keine Probleme mit den syrischen Sicherheitskräften gehabt; er habe sich auf Distanz zu den Behörden gehalten. Nach seiner Ausreise sei eine Patrouille des Staatssicherheitsdienstes vier- bis fünfmal Zuhause bei seiner Familie vorbeigegangen, habe diese unter Druck gesetzt und sich nach seinem Verbleib erkundigt. Seine Angehörigen hätten dabei angegeben, dass er nicht mehr zu Hause wohne. Die Sicherheitskräfte hätten sich auch im Quartier nach ihm erkundigt. Sein Vater sei nach der Ausreise des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit den Geschwistern während eineinhalb Jahren in Haft gewesen. Seine Eltern seien mittlerweile selbst in die Schweiz eingereist. Der Beschwerdeführer habe letztmals im November 2017 mit seiner Ehefrau Kontakt gehabt; er habe sich von ihr getrennt, beziehungsweise er habe die «Scheidung» - wie bereits die Heirat - mithilfe eines Religionsgeistlichen segnen lassen. Er habe auf Facebook Videoaufnahmen veröffentlicht, auf denen gefolterte Kinder sowie misshandelte und getötete Menschen abgebildet seien. Er habe deswegen Drohungen, insbesondere von seinen Nachbarn, erhalten. Diese Nachbarn hätten auch entsprechende Kommentare geschrieben. Etwa 14 Tage vor der Anhörung in der Schweiz habe er sein Facebook-Profil deaktivieren lassen. In der Schweiz sei er nicht politisch tätig. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer im Verlauf der Anhörung den (bereits eingereichten) Arztbericht vom 19. Oktober 2017 (vgl. Sachverhalt oben, Bst. J), sowie Farbausdrucke seines Facebook-Profils zu den Akten (vgl. A17). Zu den eingereichten Militärdokumenten erklärte er weiter, er habe in Syrien das Militärbüchlein (Beweismittel 3) bereits besessen, die anderen Dokumente betreffend seinen Militärdienst, namentlich das Beweismittel 1 («Ankündigung zur Mobilisierung) habe der Dorfvorsteher von (...) namens «(...)» seinem Cousin (...) übergeben, welcher sie seinerseits dem Beschwerdeführer in die Schweiz geschickt habe. Gemäss diesem Beweismittel hätte er in den syrischen Militärdienst einrücken müssen. Während der Anhörung wurde der Beschwerdeführer mit einigen Unklarheiten und Widersprüchen innerhalb seiner Vorbringen konfrontiert. Insbesondere habe er unterschiedliche Angaben zur Dauer seines Spitalaufenthalts in Syrien, zum Ort, wo er angeschossen worden sei und zum Zeitpunkt, wann er sich zuletzt in Syrien aufgehalten habe, gemacht. Hierzu gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, seine Angaben bei der Anhörung würden stimmen; er sei nicht 25 Tage lang im Spital gewesen, wie in der BzP protokolliert worden sei. Wenn er sich so lange im Spital aufgehalten hätte, wäre er bestimmt seitens der Behörden festgenommen worden. Er sei beim Bahnhof, in der (...), angeschossen worden. Er sei im Jahr 2012, als die Demonstrationen frisch ausgebrochen seien, aus Syrien ausgereist und nicht erst im Jahr 2014. Er habe Mühe mit Daten. L. Mit Verfügung vom 28. Februar 2018, eröffnet am 7. März 2018, stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht. Sein Asylgesuch wurde abgewiesen und die Wegweisung aus der Schweiz angeordnet. Der Vollzug der Wegweisung wurde wegen Unzumutbarkeit aufgeschoben und eine vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz angeordnet. Zur Begründung führte das SEM im Wesentlichen aus, die Vorbringen vermöchten den Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG und an die Asylrelevanz im Sinne von Art. 3 AsylG nicht zu genügen. Die Schilderungen des Beschwerdeführers zur Demonstrationsteilnahme seien oberflächlich, vage und nicht erlebnisorientiert ausgefallen. Seine diesbezüglichen Angaben, wonach er bei der Kundgebung mitgelaufen sei und ein Bashar-Foto zerrissen habe, seien stereotyp. Auch die vorgetragene Verletzung und seine Aussagen, wie die syrischen Behörden ihn hätten identifizieren können, seien unsubstanziiert geschildert worden. Im Weiteren enthielten seine Angaben Widersprüche. In der BzP habe er angegeben, nach seiner Schussverletzung habe er 20-25 Tage im Spital verbracht. Seinen Angaben an der Anhörung zufolge habe er sich zwei Tage lang im Spital aufgehalten. Auf Vorhalt hin habe er den Widerspruch nicht entkräften können und ein blosser Schreibfehler könne ausgeschlossen werden. Die eingereichten Arztberichte vermöchten an der Gesamteinschätzung nichts zu ändern. Sie hielten zwar eine posttraumatische Belastungsstörung fest. Aufgrund der Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen sei jedoch nicht davon auszugehen, dass die psychische Belastungsstörung auf die geltend gemachte Verletzung und Verfolgung in Syrien zurückzuführen sei. Eine ärztliche Diagnose könne lediglich das Vorliegen von Symptomen glaubhaft machen, bilde jedoch keinen Beweis für die Glaubhaftigkeit eines vorgetragenen traumatisierenden Ereignisses. Die vom Beschwerdeführer bei der Anhörung vorgezeigte Körpernarbe sei deshalb auf eine andere Verletzung oder Operation zurückzuführen. Den Asylakten seien keine Belege zu entnehmen, die nachweisen würden, dass die Narbe von einer Schussverletzung herrühre. Dem Beschwerdeführer sei es nicht gelungen, eine Einberufung in den aktiven Reservedienst glaubhaft zu machen. Seinen Ausführungen fehle es an konkreten und substanziierten Hinweisen, dass er nach seiner Ausreise in den syrischen Reservedienst aufgeboten worden wäre. Seine Angabe, er sei nach seiner Ausreise von den syrischen Behörden kontaktiert worden, lasse sich nicht überprüfen und stelle demnach keinen konkreten Hinweis dar. Das Militärbüchlein belege höchstens, dass er den obligatorischen Grundwehrdienst absolviert habe, stelle jedoch kein Aufgebot in den Aktivdienst dar. Die Reservistenkarte, die der Beschwerdeführer als «Ankündigung Mobilisierung» bezeichnet habe, weise keinerlei fälschungssichere Merkmale auf. Es sei allgemein bekannt, dass in Syrien praktisch jegliche Art von Dokumenten käuflich erworben werden könnten. Als entsprechend gering sei deshalb die Beweiskraft solcher Dokumente einzustufen, wozu auf das Urteil des BVGer vom 18. Dezember 2015 D-149/2014 E. 6.3.1 verwiesen werde. Die Reservistenkarte sei unabhängig von ihrem Beweiswert nicht geeignet, eine Einberufung in den aktiven Reservedienst zu belegen. Aus dem Dokument gehe zwar hervor, dass der militärische Grundwehrdienst geleistet und der Betreffende in der Folge der Reserve zugeteilt worden sei. Bei einer Reservistenkarte handle es sich jedoch um eine reine Bestätigung, als Reservist eingeteilt worden zu sein und unter gegebenen Umständen einrücken zu müssen, wie beispielsweise aus dem Urteil des BVGer E-4076/2017 vom 1. September 2017 E. 4.3 hervorgehe. Der Umstand alleine, dass der Beschwerdeführer seit Abschluss seines Grundwehrdienstes den Status eines Reservisten habe, könne nicht als Dienstverweigerung oder Desertion erachtet werden. Anhand der eingereichten Facebook-Ausdrucke sei kein exponiertes politisches Profil des Beschwerdeführers im Sinne der Rechtsprechung gemäss Referenzurteil des BVGer D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 ersichtlich. Es sei nicht davon auszugehen, dass er die Aufmerksamkeit der syrischen Behörden auf seine Person gezogen und bei einer Rückkehr mit asylrelevanten Massnahmen zu rechnen hätte. Die geltend gemachten Drohungen seitens der Nachbarn seien als unglaubhaft einzustufen. Der Beschwerdeführer habe in keiner Weise nachgewiesen, dass er bedroht worden sei, obwohl diese Drohungen gemäss seinen Aussagen schriftlich erfolgt seien. Seine diesbezüglichen Schilderungen seien oberflächlich und substanzlos ausgefallen. Vier der Geschwister des Beschwerdeführers seien in der Schweiz als Flüchtlinge anerkannt worden, aber keines dieser Geschwister verfüge über ein politisches Profil, bei welchem davon auszugehen wäre, dass der Beschwerdeführer mit Reflexverfolgung zu rechnen hätte. Seine Schwester (...) habe Syrien im Jahr 2006 verlassen und sei am 21. Juni 2013 in der Schweiz als Flüchtling anerkannt und vorläufig aufgenommen worden. Es seien keine Hinweise dafür gegeben, dass der Beschwerdeführer wegen den Aktivitäten dieser Schwester ernsthafte Nachteile zu befürchten hätte. Auch der Bruder (...) habe Syrien im Jahr 2008 verlassen und sei am 2. August 2011 als Flüchtling anerkannt worden. Nach dessen Ausreise und der erfolgten Anerkennung als Flüchtling habe der Beschwerdeführer mehrere Jahre unbehelligt in Syrien gelebt, weshalb auch in diesem Zusammenhang keine asylbeachtlichen Nachteile zu befürchten seien. Den Brüdern (...) und (...) (recte: (...) sei mit Entscheiden vom 23. November 2015 respektive 28. Februar 2018 Asyl gewährt worden. Auch aus diesen Dossiers lasse sich kein politisches Profil respektive eine Reflexverfolgungssituation ableiten. Schliesslich seien die Asylgesuche seiner Geschwister (...) und (...) abgelehnt worden und diese seien wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges vorläufig aufgenommen worden. Das Bundesverwaltungsgericht habe beide diesbezüglichen SEM-Verfügungen bestätigt. Der Wegweisungsvollzug nach Syrien wurde aufgrund der dortigen Sicherheitslage als nicht zumutbar qualifiziert, weshalb der Beschwerdeführer vorläufig aufgenommen wurde. M. Am 9. März 2018 ersuchte der Beschwerdeführer um Akteneinsicht, insbesondere um die Zustellung der Anhörungsprotokolle. Mit Zwischenverfügung des SEM vom 13. März 2018 wurden dem Beschwerdeführer die Protokolle der BzP und der Anhörung zugestellt. N. Mit Eingabe vom 19. März 2018 zeigte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers seine Mandatierung an und ersuchte gleichzeitig um vollständige Akteneinsicht, inklusive der seitens seines Mandaten bereits eingereichten Beweismittel. Mit Zwischenverfügung vom 23. März 2018 stellte das SEM die von der Vorinstanz als der Akteneinsicht unterstellt erachteten Verfahrensakten dem Rechtsvertreter zu. Gleichzeitig wurde festhalten, in die mit "A" (überwiegende öffentliche oder private Interessen an der Geheimhaltung), "B" (interne Akten) und «C» (Akten anderer Behörden) gekennzeichneten Aktenstücke sowie in die Akten A13 bis A16 (ohne Kennzeichnung) werde keine Einsicht gewährt. O. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 4. April 2018 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die SEM-Verfügung vom 28. Februar 2018. Dabei wurde beantragt, es sei vollumfänglich Einsicht in die Akten A13 bis A16 zu gewähren (Rechtsbegehren 1); eventualiter sei das rechtliche Gehör zu den Akten A13 bis A16 zu gewähren (Rechtsbegehren 2). Nach der Gewährung der Akteneinsicht beziehungsweise des rechtlichen Gehörs sei eine angemessene Frist zur Beschwerdeergänzung anzusetzen (Rechtsbegehren 3). Die angefochtene Verfügung des SEM vom 28. Februar 2018 sei aufzuheben und die Sache zur vollständigen, richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen (Rechtsbegehren 4). Eventualiter sei die Verfügung des SEM aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und ihm Asyl zu gewähren (Rechtsbegehren 5); eventualiter sei er als Flüchtling anzuerkennen (Rechtsbegehren 6). In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde weiter beantragt, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten (Rechtsbegehren 7) und der Beschwerdeführer von der Bezahlung der Verfahrenskosten zu befreien (Rechtsbegehren 8). Dazu wurde namentlich ausgeführt, die Akten A14 und A15 seien im Aktenverzeichnis des SEM unlesbar bezeichnet worden. Sie seien zu Unrecht als «Akten anderer Behörden» paginiert und als solche der Akteneinsicht nicht unterstellt worden. Das SEM habe in geeigneter Form entsprechende Akteneinsicht zu gewähren. Das SEM habe vorliegend seine Aktenführungspflicht verletzt, welche die geordnete Ablage, Paginierung und Registrierung der vollständigen Akten im Aktenverzeichnis beinhalte. Im Weiteren habe die Vorinstanz die Einsicht in die Akten A13 und A16 verweigert und diese als «Mail SEM-intern» bezeichnet. Aus dieser Bezeichnung werde nicht ersichtlich, ob diese Akten zutreffend als «intern» bezeichnet worden seien. Das SEM habe zudem den Anspruch auf rechtliches Gehör, die Begründungspflicht, die Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts und sowie seine Abklärungspflicht verletzt. Insbesondere habe es unterlassen, die eingereichten Beweismittel, namentlich die Militärdienstdokumente, zu übersetzen und zu würdigen. Zudem habe es die Reservistenkarte pauschal als Fälschung gewürdigt. Das SEM hätte zwingend weitere Abklärungen (eine weitere Anhörung sowie eine Dokumentenanalyse) durchführen müssen. Seit der Einreichung des Asylgesuchs bis zur Durchführung der Anhörung seien über zwei Jahre ungenutzt verstrichen. Dies wiege besonders schwer, da sich das SEM in der angefochtenen Verfügung in erster Linie auf den Standpunkt gestellt habe, die Schilderungen der fünf Jahre zurückliegenden Demonstration seien oberflächlich und vage ausgefallen. Die Anhörung habe sechs Stunden gedauert und es seien dabei nur zwei kurze Pausen von je 15 Minuten durchgeführt worden; dies verletze den Grundsatz eines fairen Verfahrens. Hierzu werde auf das Urteil des BVGer D-5017/2014 vom 7. April 2015 E. 5.2 verwiesen, wonach gemäss einer SEM-internen Weisung nach einer Anhörungsdauer von zwei Stunden eine Pause zu machen und deren Dauer im Protokoll zu vermerken sei. Gemäss Rechtsprechung stelle die Anhörung die wichtigste Grundlage für den Entscheid im Asylverfahren dar, weshalb angesichts der betroffenen hochrangigen Rechtsgüter strenge Anforderungen zu stellen seien. Das SEM habe innerhalb der letzten Monate eine neue Praxis ausgearbeitet, wonach Personen aus Syrien die Flüchtlingseigenschaft erfüllten, wenn sie aufgrund ihrer illegalen Ausreise und ihres spezifischen Profils gegen behördliche Ausreisebestimmungen verstossen und deshalb eine begründete Furcht vor Verfolgung hätten. Vorliegend stehe fest, dass der Beschwerdeführer in Syrien bereits seinen regulären Militärdienst geleistet habe und in den Reservistendienst einberufen worden sei. Da er sich weigere, diesen anzutreten, werde er von der syrischen Regierung in asylbeachtlichem Ausmass verfolgt. Er habe weiter dargelegt, dass er illegal aus Syrien in die Türkei gereist sei. Damit verfüge er offensichtlich über ein spezifisches Profil, aufgrund dessen er mit seiner illegalen Flucht gegen behördliche Ausreisebestimmungen verstossen habe. Das SEM hätte vorliegend die neue Praxis anwenden müssen. Es sei offensichtlich, dass das SEM diesbezüglich den rechtlichen Gehörsanspruch und die Begründungspflicht verletzt habe, weshalb die Verfügung vom 28. Februar 2018 zwingend aufzuheben und neu zu entscheiden sei. Bei der Einschätzung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen sei das SEM willkürlich vorgegangen und habe insbesondere zahlreiche Realkennzeichen in den Ausführungen schlicht ignoriert. Der Beschwerdeführer habe seine Demonstrationsteilnahme und die Ereignisse um diese Kundgebung sehr detailliert und präzise beschrieben. So habe er erklärt, von der Gemeinde C._______ einen Arbeitsauftrag erhalten zu haben; er habe seine stündige Teilnahme an der Kundgebung, die beobachteten Sachbeschädigungen, die Schüsse der Beamten auf die Teilnehmenden, die rund 25 Angeschossenen und deren Verletzungen, sein Verhalten bei der eigenen Schussverletzung sowie seinen Spitalaufenthalt detailliert beschrieben. Das SEM habe pauschale Behauptungen aufgestellt und dabei auf eine Begründung verzichtet. Der Beschwerdeführer sei bei der Anhörung nicht näher zur Anzahl der Demonstrationsteilnehmenden befragt worden, als er ausgeführt habe, das 2'000 bis 3'000 Teilnehmer anwesend gewesen seien. Das SEM könne deshalb nicht argumentieren, der Beschwerdeführer habe nicht weiter erläutert, woher er die genannte Zahl habe. Da er bereits während einer Stunde an der Kundgebung teilgenommen habe, bis er angeschossen worden sei, habe er genügend Zeit gehabt, um die Teilnehmerzahl grob zu schätzen. Das SEM habe auch kein Wort über die Geschehnisse, nachdem der Beschwerdeführer im Spital aufgewacht sei und wie er vom Nachbarn und Arzt (...) und vom Wachpersonal unterstützt worden sei, erwähnt. Entgegen der Einschätzung des SEM habe er plausibel aufgezeigt, dass viele Araber in seiner Wohngegend wohnhaft gewesen seien und dass diese als Spitzel für das syrische Regime tätig gewesen seien. Bei dem vom SEM herangezogenen Widerspruch zum zeitlichen Aufenthalt im Spital handle es sich um eine irrelevante Unstimmigkeit. Es sei schlicht nicht möglich, dass er 25 Tage im Spital verbracht habe, denn diesfalls hätten die Behörden ihn dort aufgesucht. Aus den Arztberichten gingen eindeutige Hinweise hervor, wonach die posttraumatische Belastungsstörung aufgrund der im Heimatland erlebten Vorfälle entstanden sei. Auch die Narben zeigten eindeutig, dass diese durch Schüsse der syrischen Sicherheitskräfte entstanden seien. Das SEM habe pauschal das Gegenteil behauptet, ohne weitere Abklärungen vorgenommen zu haben. Die Vorinstanz hätte den Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung auf die entstandenen Narben ansprechen müssen. Der Beschwerdeführer habe seinen regulären Militärdienst bereits geleistet und sei nach seiner Entlassung aus dem Dienst direkt in den Reservedienst getreten. Dies entspreche dem syrischen Militärdienstreglement, wie es vor 2011 bestanden habe. Dieser Umstand gehe auch aus dem eingereichten Militärdienstbüchlein hervor, welches das SEM nicht übersetzt habe. Der Beschwerdeführer sei zum aktiven Reservedienst aufgeboten worden, indem man ihn zu Hause gesucht und die Mobilisierungsbenachrichtigung bei seinen Angehörigen hinterlassen habe, als er bereits nicht mehr zu Hause gewesen sei. Bei einer Rückkehr nach Syrien würde er als Dienstverweigerer identifiziert und in asylbeachtlichem Ausmass verfolgt werden. Bei der eingereichten Mobilisierungskarte handle es sich nicht - wie das SEM behaupte - um eine blosse Bestätigung, als Reservist eingeteilt worden zu sein, sondern offensichtlich um eine Aufforderung in den Reservedienst. Die syrischen Behörden gingen davon aus, dass der Beschwerdeführer weiterhin in Syrien lebe. Aus der Karte gehe hervor, dass er als eingeteilter Reservist spezielle Vorkehrungen treffen müsste, falls er überhaupt ins Ausland reisen dürfte. Ihm drohe bei einer Militärdienstverweigerung bis zu drei Jahre Haft. Da er sich bei den Behörden nicht abgemeldet habe, werde er mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit aufgrund seines eindeutigen Gesetzesbruchs verfolgt. Die Reservistenkarte, das Militäraufgebot und das Militärbüchlein seien die zentralen Dokumente für den vom SEM verlangten Beweis der Einberufung in die syrische Armee. Die Argumentation des SEM, wonach der Mobilisierungskarte der Beweiswert abgesprochen werde, schliesse dieses Dokument als Beweismittel automatisch aus. Der Beschwerdeführer habe glaubhaft gemacht, dass er wegen seiner Teilnahme an einer Kundgebung, an welcher er angeschossen und geschlagen worden sei, sowie aufgrund seines Militärdienstes von den syrischen Behörden in asylrelevanter Weise verfolgt werde. Er habe weiter glaubhaft vorgetragen, dass die syrischen Behörden ihn mehrfach zu Hause gesucht hätten und er in den Reservedienst einberufen worden sei. Die in der Schweiz lebenden Familienmitglieder seien bei der syrischen Regierung als Regimekritiker und Verräter bekannt. Folglich werde auch der Beschwerdeführer als solcher betrachtet. In der Anhörung sei er nicht darüber befragt worden, ob er im Zusammenhang mit seinen Familienangehörigen im Ausland Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt worden sei. Es müsse folglich davon ausgegangen werden, dass er nicht nur aufgrund seines eigenen politischen Profils, sondern auch aufgrund desjenigen seiner Familienmitglieder vom syrischen Regime verfolgt werde, wozu auf einen Bericht der kanadischen Einwanderungs- und Flüchtlingsbehörden vom 19. Januar 2016 («Syria: Treatment of Returnees upon Arrival at Damascus International Airport [...]») sowie auf drei Berichte der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) verwiesen werde. Insbesondere rückkehrende Männer im Alter zwischen 16 und 40 würden von den syrischen Behörden bei der Kontrolle schwer benachteiligt und misshandelt. Das Interesse an Männern im diensttauglichen Alter sei äusserst hoch. Im Oktober 2014 habe das syrische Regime an verschiedenen Orten des Landes die Mobilisierung von Reservisten intensiviert. Wehrdienstpflichtige Männer würden bei Hausdurchsuchungen, Razzien an Checkpoints oder an der Grenze verhaftet und in den Militärdienst eingezogen. Reservisten würden dem neusten SFH-Bericht zufolge wie Rekruten einberufen; entweder erhielten sie eine Benachrichtigung des Rekrutierungsbüros oder sie würden über öffentliche Aufrufe im Fernsehen, Radio oder über die Presse einberufen. Personen, die ihre Beteiligung am Kampf der syrischen Regierung und ihrer Armee gegen die Gegner des Assad-Regimes verweigern und flüchten würden, würden selbst als Staatsfeinde betrachtet und gegen sie würden politisch begründete Strafen verhängt, was auch vom Bundesverwaltungsgericht in seiner Praxis (D-5553/2013 E. 6.7.2 vom 18. Februar 2015; Anmerkung des Gerichts: publiziert als BVGE 2015/3) bestätigt werde. In einem weiteren Urteil D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 (Anmerkung des Gerichts: als Referenzurteil publiziert) halte das Gericht fest, die syrischen Sicherheitskräfte gingen seit Ausbruch des Konflikts im März 2011 gegen tatsächliche oder vermeintliche Regimekritiker mit grösster Brutalität und Rücksichtslosigkeit vor. Personen, die sich an regimekritischen Demonstrationen beteiligt hätten, seien in grosser Zahl von Verhaftungen, Folter und willkürlicher Tötung betroffen. Schliesslich habe das SEM die eingereichten Beweismittel zur Untermauerung seiner exilpolitischen Tätigkeiten nicht gewürdigt. Zur Stützung der Vorbringen wurden folgende weitere Beweismittel eingereicht:
- Arztbericht von «(...), vom 28. März 2018;
- Farbfoto (Kopie) der Narbe des Beschwerdeführers;
- Farbfoto (Kopie) des Beschwerdeführers anlässlich der Teilnahme an einer Demonstration in der Schweiz mit dem Motto «Erdogan muss weg». Im Arztbericht vom 28. März 2018 wird folgende Diagnose gestellt: -«Schwere posttraumatische Belastungsstörung PTBS ICD 10 F 43.1; -Kombinierte Persönlichkeitsstörung mit selbstunsicheren, abhängigen, ängstlich-vermeidenden und depressiven Anteilen ICD 10 F 61.0 DD: Angst und depressive Störung gemischt; -Psychosoziale Belastungsstörung ICD 10 Z.63. 7 (Verlassensein durch seine Frau, schwierige Lebensumstände in einem Asylheim, negativer Asylentscheid und Zukunftsängste; -Status nach mehreren Schussverletzungen linker Flanke, linke Leiste und linkes Knie vor Jahren; -Status nach Zipfelresektion nach Ferguson bei Hämorrhoiden Grad III
- Reizdarmsyndrom». P. Mit Zwischenverfügung vom 11. April 2018 hielt die damals zuständige Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer könne sich aufgrund der angeordneten vorläufigen Aufnahme und gestützt auf Art. 42 AsylG in der Schweiz aufhalten. Gleichzeitig wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege - unter Vorbehalt der Nachreichung einer Fürsorgebestätigung - gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Nachdem weitere Erläuterungen zu den Verfahrensakten A13 bis A16 abgegeben wurden, hielt das Gericht fest, bei den Akten A13 und A16 handle es sich um interne E-Mails des SEM betreffend Dossierbestellungen, welche zu Recht als interne Akten bezeichnet worden seien; bei den Akten A14 und A15 handle es sich um Rapporte der Kantonspolizei (...), welchen keinerlei Beweischarakter für das Asylverfahren des Beschwerdeführers beizumessen sei. Der Antrag auf Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeergänzung wurde abgewiesen und die Verfahrensakten wurden dem SEM zur Vernehmlassung überwiesen. Q. Mit Eingabe vom 12. April 2018 wurde eine Fürsorgebestätigung des Kantonalen Sozialamtes (...) datiert 22. März 2018 nachgereicht. R. In seiner Vernehmlassung vom 16. April 2018 hielt das SEM an seinen Erwägungen fest. Ergänzend wurde ausgeführt, alleine aufgrund der illegalen Ausreise im Sommer 2014 verfüge der Beschwerdeführer nicht über ein spezifisches politisches Profil, wonach er im Falle einer Rückkehr nach Syrien asylbeachtliche Nachteile zu befürchten hätte. Der Arztbericht vom 28. März 2018 stelle keinen Nachweis für die Asylvorbringen des Beschwerdeführers dar, da er keinen Beweis für die Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Ereignisse bilde. Zudem sei es nicht Aufgabe einer Arztperson, die Glaubhaftigkeit der Aussagen ihres Patienten zu hinterfragen. Die Angaben zur Ursache von körperlichen Leiden würden im Rahmen der Anamnese erhoben und beruhten somit auf subjektiven Patientenaussagen. Die eingereichte Fotoaufnahme einer Narbe stelle ebenfalls keinen Beleg für den geltend gemachten Verletzungshergang dar. Schliesslich sei die weitere Teilnahme des Beschwerdeführers an einer Kundgebung, die sich gegen den türkischen Präsidenten Erdogan richte, nicht geeignet, eine Furcht vor flüchtlingsrelevanter Verfolgung in Syrien zu begründen. S. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 17. April 2018 liess der Beschwerdeführer eine CD mit Filmaufnahmen sowie eine Fotoaufnahme von ihm beim Verbrennen eines Fotos des syrischen Staatspräsidenten Bashar al-Assad im Bahnhof (...) inkl. diesbezügliche Screenshots zu den Akten reichen. T. Mit Replikeingabe vom 2. Mai 2018 verwies der Beschwerdeführer nochmals auf die «neue Praxis» des SEM betreffend illegale Ausreise aus Syrien. Hinsichtlich des neu eingereichten Arztberichtes unterlasse das SEM erneut eine hinreichende Würdigung in einem Gesamtzusammenhang. Die Ausführungen des zuständigen Arztes seien eindeutig und belegten, dass der Beschwerdeführer das Berichtete auch tatsächlich erlebt habe. Das SEM habe zudem unterlassen, weitere Abklärungen vorzunehmen und den Beschwerdeführer über die deutlich sichtbaren Körpernarben zu befragen. Die eingereichte Fotoaufnahme belege eindeutig, dass der Beschwerdeführer sich in der Schweiz exilpolitisch engagiert habe. Er habe nicht nur an einer Kundgebung teilgenommen, sondern mehrmals auf öffentlichen Plätzen eindeutig erkennbare Fotos des syrischen Präsidenten angezündet. Zudem verfüge er über ein Facebook-Profil, in welchem er regimekritische Video und Posts veröffentlicht habe und in diesem Zusammenhang bedroht worden sei. Es sei davon auszugehen, dass die syrischen Behörden Kenntnis von diesen Tätigkeiten hätten. U. Mit Eingaben vom 16. Mai und 15. Juni 2018 reichte der Beschwerdeführer die Farbkopie eines fremdsprachigen Dokuments inklusive Übersetzung nach. Dazu trägt er vor, es handle sich dabei um eine vom syrischen Departement der Kriminalsicherheit ausgestellte Auszugskopie aus dem syrischen Strafregister, ausgestellt am (...). Das besagte Dokument habe er von seinem Onkel in Syrien erhalten; das Original befinde sich in Syrien. Aus der Übersetzung geht hervor, dass der Beschwerdeführer mit Urteil vom (...) 2012 vom «Justizgericht» wegen «Unterstützung der bewaffneten Gruppen» zu einer viereinhalbjährigen Gefängnisstrafe verurteilt worden sei. V. Mit Eingabe vom 21. Oktober 2019 hielt der Beschwerdeführer fest, eine völkerrechtswidrige Invasion der Türkei in Nordsyrien deute drauf hin, dass das syrische Regime versuche, die kurdischen Gebiete in Rojova wieder vollständig unter seine Kontrolle zu bringen. Im Weiteren sei es am 17. Oktober 2019 zu einem Waffenstillstand zwischen der Türkei und den USA gekommen, was mitzuberücksichtigen sei. Der Eingabe wurde ein Kartenausdruck («Situation in Northeast Syria») des «ISW Institute for the Study of War» von Oktober 2019 beigelegt. Im Weiteren wurde darum ersucht, eine angemessene Frist zur Aktualisierung des Dossiers anzusetzen. W. Im Nachgang zu einer gerichtsinternen Neuorganisation innerhalb der Abteilung V des Bundesverwaltungsgerichts ist Instruktionsrichterin Christa Luterbacher seit 1. November 2020 für das vorliegende Beschwerdeverfahren neu zuständig. X. Mit Instruktionsverfügung vom 20. April 2021 hielt das Gericht fest, der Beschwerdeführer habe im bisherigen Asylverfahren drei Militärdokumente eingereicht. Aus seinen Angaben anlässlich der Anhörung vom 5. Dezember 2017 gehe hervor, dass das «Beweismittel Nr. 2» eine Person namens «I._______» betreffe und es sich dabei mutmasslich um seinen Bruder handle. Bei Beweismittel Nr. 1 handle es sich eine Reservistenkarte und bei Beweismittel 3 um ein Militärdienstbüchlein mit handschriftlich angebrachter Übersetzung. Der Beschwerdeführer wurde gleichzeitig darauf aufmerksam gemacht, dass es sich gemäss geltender Rechtsprechung bei einer Reservistenkarte um eine Bestätigung der syrischen Armee handle, gemäss welcher der Betreffende der Militärreserve zugeteilt worden sei, und es sich bei diesem Dokument nicht um ein konkretes Militäraufgebot handle. Hierzu wurde auf das Urteil D-1083/2016 vom 20. November 2019 E. 6.5, D-207/2015 vom 14. März 2016 E. 5.5.3 und E-4076/2017 vom 1. September 2017 E. 4.3 verwiesen. Zudem wurde festgehalten, dass das Gericht in einem weiteren Urteil E-2188/2019 vom 30. Juni 2020 (inzwischen publiziert als BVGE 2020 VI/4) seine aktuelle Praxis zur Problematik von Dienstverweigerern aus Syrien seit BVGE 2015/3 dargelegt und diese bestätigt habe. Gemäss Übersetzung führe die eingereichte Reservistenkarte die Reservistennummer (...) auf, enthalte indessen weder ein Datum, an welchem sich der Beschwerdeführer hätte zum Dienst melden müssen, noch einen konkreten Einrückungsort. Dem Beschwerdeführer wurden die drei Militärdokumente in Kopie inklusive Übersetzungen zugestellt und ihm Gelegenheit eingeräumt, sich hierzu zu äussern respektive abschliessende Ausführungen zu seinem Asylverfahren, insbesondere zur geltend gemachten Einberufung in den Reservedienst (zeitliche und örtliche Angaben) sowie allfällige Beweismittel nachzureichen. Y. Mit Eingabe vom 5. Mai 2021 liess der Beschwerdeführer festhalten, das Beweismittel 2 betreffe tatsächlich seinen Bruder I._______. Bezüglich der Reservistenkarte verwies er auf seine bisherigen Ausführungen, insbesondere auf die Artikel 41 bis 43 seiner Rechtsmitteleingabe. Da er bei der (...)einheit Militärdienst habe leisten müssen, komme seiner Einberufung höchste Priorität zu. Die Eigenart dieses Dokumentes liege darin, dass die Mobilisierung von einem Moment auf den anderen erfolgen könne, weshalb das Dokument zu Recht als «Mobilisierungskarte» bezeichnet werde. Er befinde sich als Reservedienstpflichtiger - ohne Abmeldung bei den Behörden - seit Jahren im Ausland. Im Fall einer Rückkehr nach Syrien werde er wegen dieses Verhaltens gezielt verhaftet und wegen seiner Reservedienstverweigerung - verbunden mit politischer Verfolgung und der Reflexverfolgung wegen seiner Familie - in asylrelevantem Ausmass verfolgt. Er habe keine engen Familienangehörigen mehr in Syrien. Er wisse deshalb nicht, ob die syrischen Behörden versucht hätten, ihn erneut zu verhaften oder ihm Dokumente zu übergeben. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG und 108 Abs. 1 aAsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl.BVGE 2014/2016 E. 5).
3. Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges angeordnet. Deshalb beschränkt sich das vorliegende Verfahren auf die Fragen, ob der Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen, ihm Asyl zu gewähren und die Wegweisung als solche anzuordnen ist. 4. Der Beschwerdeführer moniert, das SEM habe seinen Anspruch auf Akteneinsicht und mithin auf rechtliches Gehör, die Begründungspflicht sowie die Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des Sachverhalts verletzt. In einem ersten Schritt sind diese formellen Rügen zu behandeln, da sie geeignet sein könnten, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2015/4 E. 3.1; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff.] m.w.H.). 4.1 4.1.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht der Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1 S. 293; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). 4.1.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der gesetzlichen Beweismittel (Bstn. a-e). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., Rz. 1043). Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). 4.2 4.2.1 Was die geltend gemachte Verletzung des Akteinsichtsrechts anbelangt, ist festzustellen, dass diese Rüge beziehungsweise dieser Antrag im Rahmen des Instruktionsverfahrens bereits behandelt wurden. Zudem wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass keine Gehörsverletzung nach Art. 28 VwVG vorliegt, da sich das SEM bei der Entscheidfindung nicht zu seinen Lasten auf die monierten Verfahrensakten A13 bis A16 abstützte und diesen auch nichts zu entnehmen ist, was für das Asylverfahren relevant sein könnte. Somit erübrigen sich weitere Ausführungen hierzu und es kann auf die Instruktionsverfügung vom 11. April 2018 verwiesen werden (vgl. Sachverhalt oben, Bst. P). Eine Verletzung des Akteneinsichtsrechts liegt nicht vor. 4.2.2 In der Rechtsmitteleingabe wird weiter gerügt, die Vorinstanz habe den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, weil sie es unterlassen habe, die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel zu übersetzen und zu würdigen. Die Rüge der mangelnden Übersetzung der Beweismittel trifft in dieser pauschalen Form nicht zu. Im Beweismittelcouvert der vorinstanzlichen Akten (Akte A17) befindet sich eine Kopie des Militärdienstbüchleins, auf welcher handschriftlich eine Übersetzung angebracht wurde. Das SEM hat zwar nicht vorgängig dem Beschwerdeführer diese vorgenommene Übersetzung zur Kenntnis gebracht. Im Rahmen der Beschwerdeinstruktion wurde dieses Versäumnis durch das Gericht nachgeholt und dem Beschwerdeführer wurde eine Kopie des Militärdienstbüchleins inklusive Übersetzung zugestellt mit der Gelegenheit zur Stellungnahme (vgl. oben Bst. X und Y). Somit ist dem Beschwerdeführer kein Verfahrensnachteil erwachsen. Es besteht deshalb keine Veranlassung, alleine aus diesem Grund die vorinstanzliche Verfügung zu kassieren. Im Weiteren hat das SEM im Abschnitt I/Ziffer 6 seiner Verfügung die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel aufgeführt und sich in Abschnitt II/Ziffer 1, Seite 4 (Arztberichte), Ziffer 2, Seite 5 (Militärdokumente) und Ziffer 3 (Facebook-Ausdrucke) auch in der gebotenen Einlässlichkeit materiell mit diesen Beweismitteln auseinandergesetzt. Der Vorwurf, das SEM habe keine Würdigung der eingereichten Beweismittel vorgenommen, ist somit bereits aus diesem Grund aktenwidrig. 4.2.3 Es trifft auch nicht zu, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung die eingereichte Reservistenkarte pauschal als Fälschung gewürdigt hat. Das SEM hielt indessen zu Recht fest, das Dokument weise keine «fälschungssichere» Merkmale auf; es sei allgemein bekannt, dass in Syrien praktisch jede Art von Dokumenten käuflich erworben werden könne, weshalb die Beweiskraft solcher Dokumente entsprechend gering sei (vgl. Abschnitt II/Ziffer 2, S. 5). Diese pauschale Einschätzung greift zwar als solche zu kurz und muss relativiert werden. Syrische Dokumente können nicht alleine mit dieser Argumentation generell und absolut für beweisuntauglich erklärt werden, sondern müssen in einen Kontext mit der Glaubhaftigkeit der Vorbringen gesetzt werden. Vorliegend setzte sich das SEM unabhängig von deren Beweiskraft inhaltlich mit der vom Beschwerdeführer eingereichten Reservistenkarte auseinander. Von einem pauschalen Fälschungsvorwurf kann deshalb nicht ausgegangen werden. 4.3 Das SEM hat im Rahmen der Begründung seiner ablehnenden Verfügung seine wesentlichen Überlegungen genannt, von denen es sich bei seiner Entscheidfindung hat leiten lassen. Der Beschwerdeführer konnte sich über die Tragweite der SEM-Verfügung Rechenschaft ablegen und sich im Rahmen der Rechtsmitteleingabe seines Rechtsvertreters einlässlich mit den Argumenten der Vorinstanz auseinandersetzen. Von einer Verletzung der Begründungpflicht kann daher vorliegend nicht die Rede sein. 4.4 In der Beschwerde wird weiter gerügt, die einlässliche Anhörung sei erst zwei Jahre nach der Einreichung des Asylgesuchs durchgeführt worden. Zudem habe diese Anhörung sechs Stunden gedauert und sei nur mit zwei Pausen unterbrochen worden. 4.4.1 Die Anhörung vom 5. Dezember 2017 dauerte inklusive Rückübersetzung sechs Stunden. Dabei wurden insgesamt drei Pausen - und nicht wie in der Beschwerdeschrift behauptet nur zwei - durchgeführt (von 11:20 bis 11:35 Uhr, von 12:15 bis 13:15 und von 14:30 bis 14:45 Uhr). Die eigentliche Befragung dauerte daher viereinhalb Stunden inklusive Rückübersetzung. Diese Dauer ist als solche nicht zu beanstanden. 4.4.2 Zudem lässt das Anhörungsprotokoll vom 5. Dezember 2017 insgesamt nicht darauf schliessen, dass dem Beschwerdeführer verunmöglicht wurde, seine Asylgründe einlässlich und vollständig dazulegen. Es gibt auch keine Hinweise dafür, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Dauer der Anhörung an Ermüdungserscheinungen litt oder sonst in der Darlegung seiner Asylgründe beeinträchtigt wurde. Er konnte sowohl im Rahmen eines freien Berichts (Antworten 57-60, 99, 101 und 115/116) als auch bei der Beantwortung konkreter Fragen seine Asylgründe eingehend darlegen. Er wurde auch mehrfach auf die Unstimmigkeiten innerhalb seiner Angaben hingewiesen (Fragen 169 ff.) und ihm wurde Gelegenheit eingeräumt, sich hierzu zu äussern. Während der Anhörung wurde auch der anwesenden Hilfswerksvertretung Gelegenheit gegeben, ergänzende Fragen zu stellen, was diese auch wahrnahm (vgl. Fragen 166, 167, 173). Im Anschluss an die Befragung hat die Hilfswerksvertretung keinerlei Beanstandungen vorgebracht (siehe Unterschriftsblatt zum Anhörungsprotokoll), weshalb vorliegend keine Hinweise auf eine mangelhafte Befragungssituation vorliegen. Der Beschwerdeführer habe auch den anwesenden Dolmetscher gut verstanden (vgl. Antwort 1) und er hat an keiner Stelle zu Protokoll gegeben, dass er eine Frage nicht verstanden hätte. Es blieben auch - soweit überprüfbar - keine offensichtlichen Fragen unbeantwortet. 4.5 Nach dem Gesagten besteht für das Bundesverwaltungsgericht keine Veranlassung, die Protokolle der BzP und der einlässlichen Anhörung für die Beurteilung des Asylgesuchs vorliegend nicht heranzuziehen. Auch der Umstand, dass die einlässliche Anhörung zwei Jahre nach der Einreichung des Asylgesuchs durchgeführt wurde stellt keinen Grund für eine Kassation der angefochtenen Verfügung dar. Die vorgetragenen Verfahrensrügen erweisen sich insgesamt als unbehelflich. Der Sachverhalt ist als hinreichend erstellt und geklärt einzustufen. Es bestand im Gegensatz zu den Ausführungen in der Beschwerde keine Notwendigkeit und es war nicht sachlich geboten, eine ergänzende Anhörung des Beschwerdeführers oder Dokumentenanalysen durchzuführen. Das Gericht sieht insgesamt keine Veranlassung, die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und die Sache zum neuen Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen.
5. Im Folgenden ist zu prüfen, ob das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint, ihm die Asylgewährung verweigert und seine Wegweisung als solche angeordnet hat. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3). Bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit wird eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen die gesuchstellende Person sprechen, vorgenommen. Glaubhaftmachen im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet im Gegensatz zum strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der gesuchstellenden Person. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftigkeit eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substanziierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3). 5.3 Personen, die erst wegen ihrer Ausreise oder ihrem Verhalten danach solchen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind respektive begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, sind nach Art. 54 AsylG zwar als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen, indes wegen sogenannter subjektiver Nachfluchtgründe von der Asylgewährung auszuschliessen. Anspruch auf Asyl nach schweizerischem Recht hat demnach nur, wer im Zeitpunkt der Ausreise ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt war (Vorfluchtgründe) oder aufgrund von äusseren, nach der Ausreise eingetretenen Umständen, auf die er keinen Einfluss nehmen konnte, bei einer Rückkehr ins Heimatland solche ernsthaften Nachteile befürchten müsste (sogenannte objektive Nachfluchtgründe).
6. In einem ersten Schritt ist der Frage nachzugehen, ob der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Syrien ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt war respektive solche zu befürchten hatte und mithin Vorfluchtgründe vorliegen. 6.1 Vorweg ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer unterschiedliche Angaben dazu machte, wann er Syrien verlassen hat. Seinen Angaben in der BzP zufolge sei er seit 2012 mehrmals in die Türkei (und offensichtlich wieder zurück nach Syrien) gereist und habe Syrien endgültig im Sommer 2014 verlassen (vgl. Akte A4, Ziffer 2.04 und 5.01). Diese Zeitangabe wurde auch von seiner damaligen Ehefrau B._______ in ihrer BzP angegeben (vgl. Akte A5, Ziffer 5.01). Bei den Akten befindet sich ferner der syrische Führerschein des Beschwerdeführers im Original, den er den Schweizer Behörden im Februar 2021 zwecks Umtausch eingereicht hat; der Führerschein wurde am (...) 2014 durch das Verkehrsamt (...) ausgestellt. Demgegenüber trug er bei der Anhörung vom 5. Dezember 2017 vor, Syrien zwei Jahre früher, im Sommer 2012, verlassen zu haben (vgl. Akte A30, Antworten 22-24 und 45). 6.2 Im Weiteren gab er bei der BzP an, er habe sich wegen seiner angeblich nach seiner Demonstrationsteilnahme erlittenen Schussverletzungen während 25 Tagen im Spital aufgehalten (vgl. A4, Ziffer 7.01). Demgegenüber trug er bei der Anhörung vor, er habe sich nur während zwei Tagen in Spitalpflege befunden (vgl. A30, Antwort 108). 6.3 Der Beschwerdeführer wurde im Rahmen seiner Anhörung mit diesen Unstimmigkeiten konfrontiert (vgl. A30, Antworten 169 ff.). Seine Erklärung, seine Angaben in der Anhörung würden stimmen, vermag die gravierenden Widersprüche zu wesentlichen Aspekten seiner Asylbegründung nicht in überzeugender Weise aufzuklären. 6.4 Wie bereits festgehalten, gab der Beschwerdeführer bei beiden Befragungen an, er habe sich nach seiner Demonstrationsteilnahme und den erlittenen Schussverletzungen anschliessend in Spitalpflege begeben. Nachdem er einerseits - wie seine Ehefrau - angab, Syrien im Sommer 2014 verlassen zu haben, andererseits jedoch vortrug, Syrien bereits zwei Jahre zuvor, im Jahr 2012 verlassen und sich anschliessend etwa fünf Jahre in der Türkei aufgehalten zu haben (A30, Antwort 44), bleibt völlig im Dunkeln, wann die angebliche Kundgebung in Syrien stattgefunden haben soll. Andererseits steht den Aussagen, die Kundgebung habe im Jahr 2012 stattgefunden, die Ungereimtheit gegenüber, wieso sich der Beschwerdeführer anschliessend bis ins Jahr 2014 weiterhin in Syrien aufgehalten habe. Dabei handelt es sich um einen Kernpunkt seiner Asylbegründung. Der Umstand, dass er sich bezüglich des Zeitpunktes, wann er Syrien zuletzt verlassen habe, und zur Dauer des behaupteten Spitalaufenthaltes dermassen widersprochen hat, lässt erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt seiner diesbezüglichen Vorbringen aufkommen 6.5 Hinzu kommt, dass aus den Verfahrensakten Unstimmigkeiten im Zusammenhang mit den erlittenen Schussverletzungen hervorgehen. 6.5.1 Einerseits trug der Beschwerdeführer in der Anhörung selbst vor, er sei von den syrischen Sicherheitskräften auf der rechten Bauchseite getroffen worden (vgl. A30, Antwort 75). 6.5.2 Aus den mehrfach eingereichten Arztberichten geht jedoch hervor, dass er Narben respektive «Schussverletzungen» an der «linken Flanke, linke Leiste und linkes Knie vor Jahren» aufweisen soll (vgl. hierzu: Sachverhalt oben, Bst. J). 6.5.3 Mit der Beschwerdeeingabe wurde ein weiterer Arztbericht (vom 28. März 2018) eingereicht, in welchem ebenfalls Schussverletzungen an der «linken Flanke, linke Leiste und linkes Knie vor Jahren» diagnostiziert wird (vgl. Sachverhalt oben, Bst. O). 6.5.4 Als Beilage zur Beschwerdeeingabe wird zudem eine Farbfotokopie eingereicht, auf welcher - soweit für das Gericht erkennbar - eine Narbe an einem Bein abgebildet wird. 6.5.5 Nach dem Gesagten muss festgestellt werden, dass vom Beschwerdeführer unterschiedliche Angaben zu den angeblichen Schussverletzungen gemacht wurden. Zudem vermag - wie das SEM zutreffend in der angefochtenen Verfügung und in der Vernehmlassung festhielt - eine ärztliche Diagnose lediglich das Vorliegen von Symptomen und Krankheitsbildern darzutun. Ein Arztbericht stellt jedoch keinen Beweis für die Glaubhaftigkeit eines vorgetragenen Ereignisses dar. Die Ursachen für die vom Beschwerdeführer beschriebene Körpernarbe bleiben aufgrund der dem Gericht zur Verfügung stehenden Informationen im Dunkeln. 6.6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, darzutun, dass er mit überwiegender Wahrscheinlichkeit an einer Kundgebung in Syrien teilgenommen hat und im Verlauf dieser Demonstration Schussverletzungen erlitten hat. 6.7 Der Beschwerdeführer reichte im Verlauf des Beschwerdeverfahrens ein Dokument in Kopie ein und trug dazu vor, es handle sich um einen syrischen Strafregisterauszug. Aus der eingereichten Übersetzung dieses Beweismittels geht hervor, dass der Beschwerdeführer von einer syrischen Gerichtsbehörde am (...) 2012 zu einer viereinhalbjährigen Gefängnisstrafe wegen Unterstützung einer bewaffneten Gruppierung verurteilt worden sein soll (vgl. oben Bst. U). 6.7.1 In diesem Zusammenhang muss festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des erstinstanzlichen Asylverfahrens nie vortrug, eine bewaffnete Gruppierung unterstützt zu haben, in diesem Zusammenhang Schwierigkeiten gehabt zu haben oder gar in ein Strafverfahren verwickelt worden zu sein. Aus den vorinstanzlichen Akten gehen keine Hinweise hervor, die auf die Beteiligung des Beschwerdeführers an einer oppositionellen oder bewaffneten Organisation in Syrien hinweisen würden. Der Beschwerdeführer gab bei seiner Anhörung vielmehr zu Protokoll, sich abgesehen von einer Demonstrationsteilnahme nie politisch betätigt zu haben (A30, Antwort 78) und vor dieser Teilnahme an einer Kundgebung nie Schwierigkeiten mit den heimatlichen Behörden gehabt zu haben (A30, Antwort 98). 6.7.2 Auch im Beschwerdeverfahren wurden keine schlüssigen Angaben zu einer entsprechenden politischen Tätigkeit oder zur Unterstützung einer bewaffneten Gruppierung gemacht. In den Eingaben vom 16. Mai 2018 und 15. Juni 2018 werden keinerlei Ausführungen gemacht, wie es zum angeblich im Jahr 2012 oder zu einem früheren Zeitpunkt gegen den Beschwerdeführer erhobenen Strafverfahren gekommen ist. Der Beschwerdeführer hält lediglich fest, dieses Dokument sei ihm von Onkel aus Syrien via «whatsapp» in die Schweiz nachgesandt worden und das Original befinde sich in Syrien. 6.7.3 Nach dem Gesagten findet der eingereichte, angebliche Strafregisterauszug in den gesamten Akten somit keinerlei Stütze oder Grundlage. 6.7.4 Hinzu kommt, dass das Beweismittel lediglich in Kopieform eingereicht wurde. Das Dokument weist in der dem Gericht vorliegenden Form keinerlei fälschungssichere Merkmale auf. Es kann deshalb vom Gericht nicht überprüft werden, ob es manipuliert worden ist. Ebenfalls nicht überprüfbar sind die vom Beschwerdeführer in der Eingabe vom 15. Juni 2018 stereotyp vorgetragenen Umstände, wie er in den Besitz dieses Dokuments gelangt ist. Der Beschwerdeführer beschränkt sich darauf, zu behaupten, das Originaldokument befinde sich in Syrien. Wie und aufgrund welcher Informationen er diesen Umstand in Erfahrung gebracht hat und weshalb ihm die Nachreichung des Originaldokuments nicht möglich ist, legt er nicht dar. 6.7.5 Unter diesen Umständen kann dem eingereichten Beweismittel keine ausschlaggebende Beweiskraft zukommen. Nach dem Gesagten ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen darzutun, dass er mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer syrischen Justizbehörde zu einer langjährigen Gefängnisstrafe verurteilt worden ist.
7. Der Beschwerdeführer trug weiter vor, er werde von den syrischen Militärbehörden verfolgt, weil er den Militärdienst verweigert habe. 7.1 Zu den Vorbringen betreffend Militärdienst hat der Beschwerdeführer im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens zwei Beweismittel im Original (Militärdienstbüchlein und Reservistenkarte; beim dritten Beweismittel handelt es sich um eine Reservistenkarte betreffend seinen Bruder I._______) eingereicht. Dazu gab er an, das Militärdienstbüchlein bereits in Syrien besessen zu haben. Die Reservistenkarte sei - nach seiner Ausreise aus Syrien - über den Dorfvorsteher «(...)» seiner Familie übergeben worden; sein Cousin (...) habe ihm die Reservistenkarte in die Schweiz nachgesandt (vgl. A30, Antworten 52-56). 7.2 Im Rahmen seiner Anhörung trug der Beschwerdeführer vor, er sei - im Zeitpunkt der Anhörung im Dezember 2017 - nie als Reservist aktiv gewesen und sei auch nie zur Leistung von Reservedienst konkret aufgefordert worden (vgl. A30, Antworten 127 und 139). Diesbezüglich gab er jedoch immerhin auch an, die Reservistennummer «(...)» erhalten zu haben (vgl. A30, Antwort 138). 7.2.1 Gemäss den Erkenntnissen des Gerichts weisen syrische Militärbüchlein und Reservistenkarten keine Wasserzeichen oder andere, über die angebrachten Nassstempel hinausgehende Sicherheitsmerkmale auf. Alleine aufgrund des Fehlens solcher Sicherheitsmerkmale kann entsprechenden Dokumente indessen die Echtheit und die Beweiskraft nicht pauschal abgesprochen werden. 7.2.2 Auch wenn die Echtheit der eingereichten Militärdokumente vom Gericht nach abschliessend überprüft werden kann, hat das Gericht keine Veranlassung, an der Authentizität des eingereichten Militärdienstbüchleins zu zweifeln. Das Gericht geht davon aus, dass der Beschwerdeführer seinen ordentlichen Militärdienst in Syrien absolviert hat und dabei der Einheit der (...) zugeteilt worden war. 7.2.3 Was die eingereichte Reservistenkarte anbelangt, ist das Folgende festzuhalten: Vorweg ist festzustellen, dass Informationen zu den inneren Abläufen der bewaffneten Streitkräfte nur eingeschränkt öffentlich verfügbar und Details bezüglich der Rekrutierungsmethoden schwer zu beschaffen sind. Darüber hinaus machen die syrischen (Militär-) Behörden nicht alle Änderungen von Richtlinien bezüglich der Umsetzung von Gesetzen publik. Willkür und weit verbreitete Korruption machen die Rekrutierungs- und Mobilisierungspraxis unberechenbar (vgl. Syria Untold, Military Reserve Business Thrives in Syrian Coast, 25.10.2017, http://www.syriauntold.com/en/2017/10/military-reserve-business-thrives-syrian-coast/, abgerufen am 12.05.2021; United Nations High Commissioner for Refugees (UNHCR), Relevant Country of Origin Information to Assist with the Application of UNHCR's Country Guidance on Syria: "Illegal Exit" from Syria and Related Issues for Determining the International Protection Needs of Asylum-Seekers from Syria, 02.2017; http://www.refworld.org/docid/58da824d4.html, abgerufen am 12.05.2021; Forced Migration Review (FMR), Gender, conscription and protection, and the war in Syria, 09.2014, http://www.fmreview.org/en/syria/davis-taylor-murphy.pdf, abgerufen am 24.03.2021). Gemäss den Informationen des Verteidigungsministeriums der Syrischen Arabischen Republik Syrien verfügen die syrischen Militärbehörden über mehrere Varianten, um einen Wehrpflichtigen über eine Sache, die seine Rekrutierung betrifft, zu informieren: Eine Benachrichtigung kann persönlich und direkt, über einen Vermittler (Brüder, Eltern, Ehefrau, Kinder oder Bewohner), via Mukhtar, den Bürgermeister oder Dorfvorsteher, oder die Medien erfolgen (vgl. Verteidigungsministerium der Arabischen Republik Syrien: "Benachrichtigung und Arten der Benachrichtigung", undatiert, http://www.mod.gov.sy/index.php?node=556&cat=316&, abgerufen am 12.5.2021). Normalerweise erhalten die Wehrdienstpflichtigen eine persönliche Mitteilung, in der sie aufgefordert werden, sich für den Dienst zu melden. Es sei nicht zwingend erforderlich, dass die Mitteilung persönlich in Empfang genommen und deren Erhalt formell bestätigt wird (vgl. Danish Immigration Service (DIS) / Danish Refugee Council (DRC), Syria: Update on Military Service, Mandatory Self-Defence Duty and Recruitment to the YPG, 09.2015; https://www.refworld.org/docid/5629d2584.html, abgerufen am 28.05.2021). Auch gemäss den schwedischen Migrationsbehörden (Migrationsverket [Lifos]) wird die Vorladung zum Militärdienst in der Regel dem Dienstpflichtigen zu Hause von einem Zivilpolizisten übergeben. Falls die gesuchte Person nicht zu Hause ist, wird die Mitteilung an ein Familienmitglied, das zu Hause ist, abgegeben (vgl. Migrationsverket (Lifos), Temarapport: Reguljär och irreguljär syrisk militärtjänst (version 2.0), 04.12.2015, http://lifos.migrationsverket.se/dokument?documentAttachmentId=42866, abgerufen am 12.5.2021). 7.2.4 Der Beschwerdeführer trug zum Erhalt der Reservistenkarte vor, dieses Dokument sei vom Dorfvorsteher seinem Cousin übergeben worden. Dieser Cousin habe ihm - dem Beschwerdeführer - die Reservistenkarte in die Schweiz nachgeschickt. In Mitberücksichtigung der erwähnten Quellen erachtet das Gericht die vom Beschwerdeführer vorgetragenen Umstände, wie er in den Besitz seiner Reservistenkarte gekommen sein soll, als grundsätzlich plausibel. 7.3 Die vom Beschwerdeführer eingereichte Originalreservistenkarte weist gemäss Übersetzung die Reservistennummer «(...)» auf. In der Anhörung zu den Asylgründen gab der Beschwerdeführer indessen an, er trage die Reservistennummer (...). Die Authentizität dieser Reservistenkarte kann vorliegend jedoch offengelassen werden, nachdem diesem Beweismittel aus anderen Gründen die Asylrelevanz abgesprochen werden muss. 7.3.1 Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts handelt es sich bei einer syrischen Reservistenkarte um eine Bestätigung der syrischen Armee, gemäss welcher der Betreffende der Reserve zugeteilt worden ist. Dieses Dokument stellt für sich alleine kein konkretes militärisches Aufgebot dar, weshalb aufgrund einer Reservistenkarte alleine nicht auf eine Wehrdienstverweigerung geschlossen werden kann (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes D-1083/2016 vom 20. November 2019 E. 6.5 mit weiterem Verweis auf D-207/2015 vom 14. März 2016 E. 5.5.3; vgl. auch Urteil E-4076/2017 vom 1. September 2017 E. 4.3). In einem weiteren Entscheid E-2188/2019 vom 30. Juni 2020 (publiziert als BVGE 2020 VI/4) hat das Bundesverwaltungsgericht seine aktuelle Praxis zur Problematik von Dienstverweigerern aus Syrien seit BVGE 2015/3 darlegt und diese bestätigt. 7.3.2 Gemäss Übersetzung führt die eingereichte Reservistenkarte (Beweismittel 1) zwar eine Reservistennummer auf (...). Sie enthält jedoch weder ein Datum, an welchem sich der Beschwerdeführer hätte zum Dienst melden müssen, noch einen konkreten Einrückungsort. Das Dokument bestätigt einzig, dass der Beschwerdeführer der Reserve zugeteilt worden sei und er sich unter gegebenen Umständen («sobald Sie von Ihrer Rekrutierungseinheit einberufen werden, innerhalb der Anmeldungsfrist mittels Einberufungsschreiben oder wenn Sie die Aufforderung Ihrer Militäreinheit durch die Ansage der lokalen oder staatlichen Medien hören») beim Rekrutierungsbüro melden müsse (vgl. 4. Lemma der Übersetzung). 7.3.3 Mit Instruktionsverfügung vom 20. April 2021 wurde der Beschwerdeführer auf die genannte, einschlägige Rechtsprechung zur Bedeutung einer syrischen Reservistenkarte und zur syrischen Militärdienstverweigerung hingewiesen. Ihm wurde Gelegenheit eingeräumt, sich hierzu schriftlich zu äussern oder allfällige ergänzende, abschliessende Ausführungen zu seinem Asylverfahren, insbesondere zur geltend gemachten Einberufung in den Reservedienst (zeitliche und örtliche Angaben) darzulegen und allfällige Beweismittel nachzureichen. 7.3.4 In der Eingabe seines Rechtsvertreters vom 5. Mai 2021 beschränkt sich der Beschwerdeführer darauf, sich auf seine bisherigen Ausführungen in seiner Beschwerdeeingabe zu berufen. Er betont dabei, seine militärische Einteilung bei der (...) habe zur Folge, dass seiner Einberufung höchste Priorität zukomme. Sinngemäss behauptet er dabei, dass der Zustellung seiner Reservistenkarte als solcher bereits die Bedeutung einer konkreten Mobilisierung zukomme. Dies vermag nicht zu überzeugen und kann die geltende Rechtsprechung, wonach der Erhalt einer Reservistenkarte als solche noch keine konkrete Einberufung respektive keine Mobilisierung bedeutet und somit nicht als Grundlage für die Annahme einer Militärdienstpflichtsverweigerung dienen kann, nicht in Frage stellen. In seiner Eingabe vom 5. Mai 2021 behauptet der Beschwerdeführer weiter, dass er in Syrien keine Familienangehörige mehr hat, weshalb er nicht wisse, ob die syrischen Behörden erneut versucht hätten, ihn zu verhaften oder ihm weitere (militärische) Dokumente zuzustellen. Er legt jedoch nicht dar, weshalb ihm allfällige Militärdokumente - wiederum via den Dorfmuhtar und seinen Cousin - nicht hätten in die Schweiz nachgesandt werden können. 7.4 Es ist dem Beschwerdeführer nach dem Gesagten nicht gelungen, eine konkrete Einberufung respektive Mobilisierung in den syrischen Militärdienst als überwiegend wahrscheinlich darzulegen und er hat über die Reservistenkarte hinaus keine Dokumente nachgereicht, die darauf schliessen liessen, dass er sich einer Militärdienstverweigerung in Syrien schuldig gemacht hat.
8. In der Rechtsmitteleingabe wird auf die in der Schweiz lebenden Verwandten des Beschwerdeführers verwiesen und eine diesbezügliche Reflexverfolgungssituation geltend gemacht. Das Gericht hat die Verfahrensakten der Geschwister und Eltern von Amtes wegen konsultiert. Aus den Verfahrensakten seiner Geschwister und Eltern gehen keine Umstände hervor, die mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf eine Reflexverfolgungssituation für den Beschwerdeführer schliessen liessen. Im Rahmen seiner eigenen Anhörungen machte der Beschwerdeführer nie explizit geltend, dass er aufgrund der Verhaltensweisen seiner Geschwister oder Eltern selbst von den syrischen Behörden verfolgt worden wäre. Auch in der Beschwerdeschrift werden hierzu keine einlässlichen Angaben dazu gemacht, aufgrund welcher Vorkommnisse für den Beschwerdeführer eine Reflexverfolgung entstanden sein soll. Mit den pauschalen Hinweisen auf seine Familienangehörigen vermag der Beschwerdeführer keine objektiven Anhaltspunkte für eine Reflexverfolgung darzutun. Die Erwägungen des SEM in der angefochtenen Verfügung sind zutreffend und zu bestätigen.
9. Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr eine Verfolgung durch die syrischen Behörden zu befürchten hätte und demnach die Flüchtlingseigenschaft wegen subjektiver Nachfluchtgründe erfüllen würde. 9.1 Im Rahmen der Anhörung trug der Beschwerdeführer einerseits vor, er habe sich in der Schweiz nicht politisch betätigt (vgl. A30, Antwort 162). 9.2 Andererseits reichte er anlässlich der Anhörung Farbkopien eines Ausdrucks aus seinem Facebook-Profil zu den Akten (vgl. A30, Antworten 46 und 159ff.). Dazu trug er vor, diese Veröffentlichung von Videos, auf welchen durch das syrische Regime begangene Menschenrechtsverletzungen gezeigt würden, hätten zu Drohungen seitens seiner syrischen Nachbarn geführt (Antworten 163 ff.). Er habe rund zwei Wochen vor der Anhörung in der Schweiz sein Facebook-Profil deaktivieren lassen (Antwort 164). Belege zu den angeblich auf Facebook erhaltenen Drohungen wurden nicht eingereicht. 9.3 Auf Beschwerdeebene wird wiederum geltend gemacht, der Beschwerdeführer sei in der Heimat auch deshalb gefährdet, weil er sich in der Schweiz exilpolitisch betätigen würde. 9.4 Gestützt auf die Aktenlage ist es unwahrscheinlich, dass seitens des syrischen Regimes ein besonderes Interesse am Beschwerdeführer bestehen könnte, da es sich bei ihm offensichtlich nicht um eine für die exilpolitische Szene bedeutsame Persönlichkeit handelt, die als ausserordentlich engagierter und exponierter Regimegegner aufgefallen sein könnte. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens wurde eine Filmsequenz sowie eine Farbfotokopie zu den Akten gereicht, auf welchen der Beschwerdeführer beim Verbrennen eines al-Asad Bildes im Bahnhof (...) beziehungsweise an einem nicht näher erläuterten Ort aufgenommen worden sein soll. Weitere Ausführungen dazu werden nicht gemacht. Insbesondere wird nicht vorgetragen, aus welchen Gründen davon ausgegangen werden müsste, dass diese aufgenommenen Tätigkeiten den syrischen Behörden mit grosser Wahrscheinlichkeit zur Kenntnis gelangt seien. Das exilpolitische Engagement des Beschwerdeführenden überschreitet die Schwelle der massentypischen Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste syrischer Staatsangehöriger nicht. Alleine die Veröffentlichung von regimekritischen Videoaufnahmen auf einem Facebook-Profil ohne weiteren persönlichen Bezug zum Beschwerdeführer genügt nicht, um eine besondere Exponiertheit aufzuzeigen. Der Beschwerdeführer behauptet zwar, er habe aufgrund dieser Facebook-Posts Drohungen von Nachbarn in Syrien erhalten (vgl. A30, Antwort 163). Er hat diese Drohnachrichten (als Facebook-Kommentare) jedoch nicht zu den Akten gereicht und legt auch nicht dar, worin diese Drohungen bestanden haben sollen. Zudem gab er an, sein Facebook-Profil rund zwei Wochen vor der Anhörung zu den Asylgründen am 5. Dezember 2017 deaktiviert zu haben (vgl. A30, Antwort 164). 9.5 Das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe kann vorliegend verneint werden. Die blosse Tatsache der Asylgesuchseinreichung in der Schweiz genügt praxisgemäss ebenfalls nicht, um subjektive Nachfluchtgründe darzutun (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-981/2018 vom 25. Mai 2020 E. 5.2.2 mit weiterem Verweis auf Referenzurteil des BVGer D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.4.3). 9.6 Im Sinne einer Klarstellung sei lediglich festgehalten, dass sich aus den vorstehenden Erwägungen nicht der Schluss ergibt, der Beschwerdeführer sei zum heutigen Zeitpunkt angesichts der Entwicklung in seinem Heimatstaat Syrien nicht gefährdet. Indessen ist eine solche Gefährdungslage ausschliesslich unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4 AIG (SR 142.20) einzuordnen, wonach der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein kann, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der generellen Gefährdung aufgrund der aktuellen Situation in Syrien im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG wurde durch das SEM mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bereits Rechnung getragen.
10. Das Bundesverwaltungsgericht stellt zusammenfassend fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss den Voraussetzungen von Art. 3 und 7 AsylG aus den vorerwähnten Gründen nicht erfüllt: Das SEM hat demzufolge zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 11. 11.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 11.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 12. 12.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). 12.2 Die Vorinstanz ordnete in ihrer Verfügung vom 28. Februar 2018 die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz an. Insoweit erübrigen sich weitere Ausführungen zum Vollzug der Wegweisung, insbesondere zu allfälligen medizinisch indizierten Wegweisungshindernissen.
13. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
14. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Zwischenverfügung vom 11. April 2018 wurde indessen das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen, weshalb keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind. (Dispositiv: nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Sandra Bodenmann Versand: