Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführenden - syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie - ersuchten am 19. Oktober 2015 in der Schweiz um Asyl. Am 5. November 2015 wurden sie summarisch zu ihrer Person befragt und am 31. Juli 2017 vertieft zu ihren Asylgründen angehört. B. B.a Zur Stützung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er habe nach ordentlichem Abschluss der Schule ab 2006 den regulären Militärdienst geleistet, wobei er als (...) für die Ausbildung der Rekruten in (...) zuständig gewesen sei. 2008 habe er den Militärdienst beendet und ab 2010 habe er in Damaskus gelebt und gearbeitet. Er sei jedoch weiterhin bei seinen Eltern in E._______, Provinz Al-Hasaka, angemeldet gewesen. Ende 2012 sei seinem Vater ein Aufgebot für den Reservedienst zugestellt worden, gemäss welchem er (der Beschwerdeführer) sich beim lokalen Rekrutierungsbüro hätte melden sollen. Zwei bis drei Wochen später hätten die Militärbehörden bei seinen Eltern zu Hause eine Razzia durchgeführt, da er sich in der Zwischenzeit nicht gemeldet habe, und am nächsten Morgen hätten sie seinen Vater an einem Check-Point angehalten und auf dem Posten befragt. Dieser habe den Militärbehörden erzählt, dass er (der Beschwerdeführer) sich im Ausland aufhalte. Die Behörden hätten seinen Vater auch nach zwei weiteren Söhnen befragt, wovon einer desertiert sei und der andere ebenfalls das Reservistenaufgebot missachtet habe. Sie hätten seinem Vater - der Staatsangestellter sei - gedroht, dass, wenn sie den Beschwerdeführer irgendwo in Syrien festnehmen würden, sie ihn aus der Arbeit entlassen und aus der Arbeiterwohnung in E._______ werfen würden. Dies alles habe ihm sein Vater telefonisch mitgeteilt und ihn zur Vorsicht gemahnt, insbesondere da es in Damaskus viele Check-Points gebe. Vor diesem Hintergrund habe er grosse Angst vor einer Verhaftung gehabt, weshalb er einige Wochen später seine Arbeitsstelle aufgegeben habe. Zudem habe er sich Ende 2012 etwa während vier Monaten im Jugendverband (...) in Damaskus engagiert. Im Keller des Restaurants, in dem er damals gearbeitet habe, habe er mit Erlaubnis des Inhabers Plakate für Demonstrationen vorbereitet und Besprechungen durchgeführt. Die Utensilien habe der Verband jeweils unauffällig den Restaurantgästen mitgeben können, so dass dies keine Aufmerksamkeit erregt habe. Dennoch hätten die Behörden das Archiv entdeckt und dabei zwei seiner Freunde verhaftet. Diese hätten sicher unter Folter seinen Namen genannt, weshalb ihm auch eine Verfolgung durch den politischen Geheimdienst drohe. Aus Angst vor einer Verhaftung habe er sich schliesslich Ende 2012 zur Ausreise entschieden. Der Schlepper habe ihn in Damaskus abgeholt und nach Aleppo gebracht. Von dort aus sei er über die grüne Grenze illegal in die Türkei gelangt. In der Türkei habe er seine Frau kennengelernt und im Oktober 2014 religiös geheiratet. B.b Zur Stützung ihres Asylgesuchs brachte die Beschwerdeführerin zunächst vor, sie habe ihre Heimat wegen des Bürgerkriegs verlassen. Im Rahmen des Krieges habe sie viele Verwandte verloren. An der Anhörung brachte sie in Ergänzung dazu vor, sie habe in einem Apoci-Fernsehsender zwei Interviews über den Angriff auf F._______ gegeben, welchen sie persönlich miterlebt habe. Infolgedessen hätten beide Kriegsparteien nach ihr gesucht. Aufgrund dieser Suche habe sie grosse Angst gehabt. Deshalb habe sie schliesslich keine andere Lösung gesehen, als zu fliehen. Anfangs 2014 respektive Mitte 2014 sei sie illegal in die Türkei gereist, wo sie ihren Mann kennengelernt und religiös geheiratet habe. Im (...) 2015 sei ihr erstes Kind zur Welt gekommen. B.c Die Beschwerdeführenden machten weiter geltend, sie hätten die Türkei etwa im September 2015 zusammen verlassen und seien via Griechenland nach Serbien gelangt, wo sie sich zwischenzeitlich getrennt hätten. Der Beschwerdeführer sei nach Deutschland weitergereist, von wo er jedoch wenige Tage später nach Serbien zurückgekehrt sei und sie dann gemeinsam per Minivan über Österreich in die Schweiz gefahren seien. Hier sei ihre illegale Einreise am 19. Oktober 2015 registriert worden. Zum Nachweis ihrer syrischen Staatsangehörigkeit reichten die Beschwerdeführenden ihre jeweiligen Identitätskarten im Original ein. Zum Nachweis ihrer Vorbringen reichten sie ferner das militärische Dienstbüchlein und das Reservistenaufgebot des Beschwerdeführers und Schulzeugnisse von beiden zu den Akten. C. Im August 2017 wurden die Beschwerdeführenden zum zweiten Mal Eltern. D. Mit Verfügung vom 18. Januar 2018 - am Folgetag eröffnet - lehnte das SEM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab und ordnete ihre Wegweisung an, ordnete aber wegen der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme in der Schweiz an. E. Mit Eingabe vom 7. Februar 2018 (Poststempel vom 16. Februar 2018) erhoben die Beschwerdeführenden durch ihre Rechtsvertreterin Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragten, die Ziffern 1, 2 und 3 der vorinstanzlichen Verfügung seien aufzuheben, ihre Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen und ihnen sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und zwecks Neubeurteilung des Asylpunkts an die Vorinstanz zurückzuweisen, subevenualiter sei ihnen die vorläufige Aufnahme als Flüchtlinge zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Beiordnung der Unterzeichnenden als amtliche Rechtsbeiständin. Mit der Beschwerde reichten sie zwei Fotos des Beschwerdeführers an einer Demonstration (...) im September 2017 sowie diverse Fotos und ein Video, welche von dem Anschlag auf die Familie der Beschwerdeführerin seien, zu den Akten. F. Mit Zwischenverfügung vom 22. Februar 2018 hiess die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zugleich lud sie die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. G. In ihrer Vernehmlassung vom 6. März 2018 nahm die Vorinstanz zur Beschwerde Stellung und hielt im Übrigen vollumfänglich an ihren Erwägungen in der angefochtenen Verfügung fest. H. In ihrer Replik vom 21. März 2018 nahmen die Beschwerdeführenden zur vorinstanzlichen Vernehmlassung Stellung und reichten als weitere Beweismittel die Berichte der Hilfswerksvertretung zu den Anhörungen beider Beschwerdeführenden sowie eine Übersicht über die Aufwendungen ein.
Erwägungen (37 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.4 Die Beschwerdeführenden sind legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und ihre Beschwerde erfolgte frist- und formgerecht (aArt. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
E. 3.1 Das SEM gelangte in seiner Verfügung zum Schluss, die Vorbringen der Beschwerdeführenden seien unglaubhaft beziehungsweise asylrechtlich irrelevant.
E. 3.1.1 Es bezweifelte zunächst, dass der Beschwerdeführer zum Reservistendienst aufgeboten worden sei. So habe dieser drei unterschiedliche Abläufe zur angeblichen Einberufung sowie zur Natur der erhaltenen Dokumente vorgebracht: Anlässlich der BzP habe er ausgesagt, zirka im (...) 2012 die Reservistenkarte erhalten zu haben respektive diese sei seinen Angehörigen zugeschickt worden (A3 S. 7 f.). An der Anhörung habe er zuerst geltend gemacht, seinen Eltern sei zirka im (...) 2012 ein Reservistenaufgebot für ihn zugestellt worden. Er habe sich innerhalb einer Frist beim Rekrutierungsbüro melden müssen, wo er die Reservistenkarte erhalten habe und zu seiner Einheit gegangen sei (A16 F42). Später habe er ausgeführt, bereits bei der Entlassung aus dem Militärdienst eine Reservistenkarte erhalten zu haben. Seinen Eltern sei im Jahr 2012 ein Reservistenaufgebot vorbeigebracht worden (A16 F50). Indem er ausserstande gewesen sei, konsistente Angaben zum Aufgebot und dem Erhalt der Reservistenkarte zu machen, sei erheblich am Vorgebrachten zu zweifeln. Daran würden auch die eingereichten Beweismittel nichts ändern; das Dienstbüchlein sei ungeeignet, eine Einberufung in den Reservistendienst zu belegen, und dem angeblichen Reservistenaufgebot fehle es an Beweiswert. Angesichts des Umstands, dass solche Dokumente leicht fälschbar und käuflich erwerbbar seien sowie keinerlei Sicherheitsmerkmale aufweisen würden, vermöchten sie keine Einberufung zu belegen. Die angebliche Einberufung des Beschwerdeführers zum Reservistendienst sei somit unglaubhaft ausgefallen. Es sei anzumerken, dass auch die angebliche Desertion beziehungsweise Wehrdienstverweigerung seiner Brüder an dieser Einschätzung nichts zu ändern vermöge. So sei das Asylgesuch seines in der Schweiz wohnhaften Bruders ([...]) ebenfalls wegen Unglaubhaftigkeit abgelehnt worden. Dieser Entscheid sei vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-4452/2017 vom 10. Oktober 2017 vollumfänglich gestützt worden. Zu den Asylgründen des in Deutschland wohnhaften Bruders würden keine Informationen vorliegen, weshalb nicht davon auszugehen sei, dass ihm seinetwegen Konsequenzen drohen würden, zumal nach wie vor diverse Familienmitglieder, unter ihnen sein Vater, im Heimatstaat wohnhaft seien. Bei der Aussage des Beschwerdeführers, sein verhafteter Freund habe unter Folter seinen Namen weitergeleitet, handle es sich lediglich um seine subjektive Vermutung ohne objektive Anhaltspunkte. Bezeichnenderweise seien seine Aussagen dazu auch äusserst pauschal und stereotyp ausgefallen (A3 S. 8 und A16 F44 und 79). Zudem würden sich in seinen Aussagen keinerlei Hinweise darauf finden, dass er wegen seines politischen Engagements tatsächlich gesucht worden sei. Eine begründete Furcht vor staatlicher Verfolgung habe er somit auch diesbezüglich nicht glaubhaft machen können.
E. 3.1.2 Soweit die Beschwerdeführerin geltend mache, wegen ihrer beiden Interviews für den Apoci-Fernsehsender vom Regime und von der Jabhat al-Nusra gesucht worden zu sein, seien ihre Ausführungen ungenügend, um eine asylrelevante Furcht zu begründen. Ihr einziger Anhaltspunkt betreffend die angebliche Suche nach ihr bestehe darin, dass ein Mitarbeiter des Fernsehsenders ihr mitgeteilt habe, dass alle Personen dieser Interviews gesucht würden (A17 F57). Es sei aber weder zu persönlichen Kontakten mit den Kriegsparteien gekommen noch zu konkreten Verfolgungsmassnahmen (A17 F10 und 58). Es sei im Übrigen anzumerken, dass sie die Interviews und die angeblich daraus entstandene Bedrohungssituation bei der BzP mit keinem Wort erwähnt habe, sondern einzig geltend gemacht habe, wegen des Bürgerkriegs und der unsicheren Lage ausgereist zu sein. Persönliche Probleme habe sie keine gehabt (A4 S. 7). Die unbestrittenermassen schwierige Situation in Syrien, namentlich die prekäre Sicherheitslage, sei auf die allgemein gegenwärtige Gewalt in Syrien zurückzuführen und nicht asylrelevant im Sinne von Art. 3 AsylG.
E. 3.2.1 Die Beschwerdeführenden werfen der Vorinstanz vor, zu Unrecht davon ausgegangen zu sein, dass die drohende Einberufung in den Reservistendienst nicht glaubhaft sei. Die Vorinstanz habe die Begriffe Reservistenaufgebot, Reservistenkarte und Militäreinsatzkarte durcheinandergebracht und offensichtlich fehlerhaft übersetzt. Auf Kurmanci heisse das Aufgebot zum militärischen Einsatz, welches der Beschwerdeführer 2012 erhalten habe, phonetisch PALKAAH'TIAT, die Reservistenkarte, die er nach Abschluss des Militärdienstes bekommen habe, PALKATASRIH'E und die Karte, die man bei der Anmeldung auf dem Rekrutierungsbüro mit Inhalt des Einsatzes bekomme, PALKATASIUCK. Der Beschwerdeführer habe im (...) 2012 nicht die Reservistenkarte, sondern das Aufgebot zum Militärdienst bekommen. Zudem gehe aus den eingereichten Beweismitteln unmissverständlich hervor, dass er den Militärdienst bereits 2008 beendet und bei seiner Entlassung eine Reservistenkarte mit einer Nummer erhalten habe (vgl. A16 F42, 50). Es sei unklar, weshalb die Vorinstanz aufgrund eines solch offensichtlichen Missverständnisses seine ganze Glaubwürdigkeit in Frage stelle. Abgesehen davon habe er auch die Umstände nach dem Erhalt des Aufgebots überzeugend und mit einer Menge an Realkennzeichen erzählt. Es erstaune weiter, dass das SEM das Reservistenaufgebot keiner Echtheitsanalyse unterzogen und damit die Untersuchungsmaxime missachtet habe. Bei allfälligen Zweifeln an der Echtheit der abgegebenen Dokumente werde eine Echtheitsanalyse durch das Gericht beantragt. Aufgrund seiner ethnischen Zugehörigkeit (Kurde) sowie seiner regimefeindlichen und politisch oppositionellen Haltung (Mitgliedschaft in einem Jugendverband, Vorbereitung von und Teilnahme an Demonstrationen) und seiner Desertation zähle der Beschwerdeführer klar zu einer gefährdeten Personengruppe. Verstärkt werde sein Risikoprofil dadurch, dass er auch in der Schweiz aktiv gegen das Regime in Syrien demonstriere. Er hätte bei einem weiteren Verbleib in Syrien oder einer allfälligen Rückkehr somit asylrelevante Verfolgung seitens des syrischen Staates zu befürchten.
E. 3.2.2 Auch die Asylvorbringen der Beschwerdeführerin erwiesen sich als glaubhaft und asylrelevant. Sie habe bereits in der BzP angedeutet, in Syrien in Angst gelebt zu haben. Es sei ausserdem fraglich, inwiefern es ihr innerhalb von 30 Minuten möglich gewesen sein soll, in freier Rede ihre Gesuchsgründe darzulegen. Aufgrund des im Heimatland Erlebten sei sie psychisch sehr belastet; die Widersprüche mit den in der Bundesanhörung gemachten Aussagen könnten ihr nicht vorgeworfen werden. Sie sei Zeugin des Angriffs des syrischen Regimes beziehungsweise der Terrororganisation Jabhat al-Nusra auf das Dorf F._______ gewesen. Nach dem Angriff, durch welchen viele Zivilisten getötet oder verwundet worden seien, habe sie aktiv versucht, die Opfer vor Ort, aber auch später im Spital, zu retten (vgl. A17 F10). Diese Vorbringen seien im Asylentscheid nicht geprüft worden. Hinzu komme, dass sie mehrere Risikoprofile aufweise. Gefährdet sei sie namentlich als Kurdin, als humanitäre Helferin, als Person, die tatsächlich oder vermeintlich in Opposition zur Regierung stehe, sowie als Frau. Es müsse im Hinblick auf die aktuelle Situation in Syrien davon ausgegangen werden, dass sie bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine asylrechtlich relevante Verfolgung durch eine Kriegspartei (entweder das Regime oder die Jabhat al-Nusra) zu befürchten hätte, zumal sie mehrere Risikoprofile aufweise und sich öffentlich zu den Kriegsparteien geäussert habe. Aus den Akten sei ersichtlich, dass sie bereits in Syrien Furcht vor Verfolgung gehabt habe, da sie mehrere Male von der Kriegspartei gesucht worden sei (vgl. A17 F10, 20, 41 ff., F46, F57 und F86). Verstärkt werde ihr Risikoprofil dadurch, dass sie in Syrien eine Zeit lang regelmässig an Demonstrationen gegen das Regime teilgenommen habe (A17 F26 ff.) und auch in der Schweiz zusammen mit ihrem Ehemann an Demonstrationen teilnehme. Aus Furcht exponiere sie sich dabei jedoch nicht öffentlich. Abschliessend gelte es festzuhalten, dass auch ihre persönliche Situation berücksichtigt werden müsse. So seien sowohl ihr erster Ehemann als auch ihr Cousin im Krieg verschollen und ihre Tante und deren Tochter seien umgekommen. Eine schwere Langzeittraumatisierung sei offenkundig.
E. 3.3 In seiner Vernehmlassung hält das SEM fest, das fragliche Dokument weise keinerlei Sicherheitsmerkmale auf, eine Echtheitsanalyse wäre nicht zielführend. Auch die Argumentation des Beschwerdeführers, die Widersprüche zum Reservistenaufgebot seien auf einen Übersetzungsfehler beziehungsweise ein Missverständnis zurückzuführen, sei nicht überzeugend. Da keine Hinweise vorliegen würden, dass die syrischen Behörden Kenntnis der niederschwelligen Unterstützung des Beschwerdeführers hätten und eine Kollektivverfolgung von Kurden im Allgemeinen zu verneinen sei, verfüge er auch nicht über das behauptete Risikoprofil. Zur Argumentation betreffend die Beschwerdeführerin sei anzumerken, dass die BzP zwar tatsächlich nur summarischen Charakter habe, nichtsdestotrotz von der befragten Person erwartet werden könne, dass sie diese Möglichkeit nutze, allfällige Gefährdungsmomente zu nennen. Die Beschwerdeführerin habe jedoch persönliche Probleme explizit verneint und auch bei der Frage nach weiteren Ausreisegründen nichts vom angeblichen Interview erwähnt. Im Übrigen sei wegen eines einmaligen Interviews bei einem Apoci-Fernsehsender nicht davon auszugehen, dass sie das Interesse irgendwelcher kampfbeteiligter Gruppen auf sich gezogen hätte. Die von ihr geleistete Unterstützung an ihr Nahestehenden habe sodann keinesfalls eine politische Dimension gehabt, geschweige denn sei davon auszugehen, dass sie deswegen oppositionellen Kräften zugeordnet würde. Sie als humanitäre Helferin darzustellen, sei übertrieben. Auch die weiteren Faktoren - Kurdin und Frau - seien ungeeignet, um eine tatsächliche Furcht vor gezielter persönlicher Verfolgung zu begründen. Dies treffe auch auf das Youtube-Video zu. Das Video - notabene lediglich 1 Minute und 20 Sekunden lang und in schlechter Qualität, so dass die gefilmten Personen nur schwer erkennbar seien - handle im Allgemeinen vom Angriff, zeige den Ort und zwei kurze Interviews. Die Personalien der interviewten Personen seien nicht veröffentlicht. Dass die Beschwerdeführerin bei dieser Sachlage hätte identifiziert werden sollen, erscheine wenig wahrscheinlich. Das einzige Indiz für eine angebliche Suche nach ihr, sei die Auskunft des Sohnes einer befreundeten Familie (vgl. A17, F57). Dieser habe gesagt, dass alle interviewten Personen vom Regime und der Jabat al-Nusra gesucht würden. Diese Darstellung sei aus mehreren Gründen zu bezweifeln. So sei nicht nachvollziehbar, woher der Junge dies wissen sollte. Zudem sei weder anzunehmen, dass beide Kriegsparteien die personellen und zeitlichen Ressourcen aufwenden würden, um unzählige unbeteiligte Zivilisten zu identifizieren und aufzusuchen, noch sei davon auszugehen, dass die Kriegsparteien in der Beschwerdeführerin eine ernsthafte Gefahr sehen würden.
E. 3.4 Zur Untermauerung ihrer Glaubwürdigkeit reichten die Beschwerdeführenden mit ihrer Replik die Berichte der an den Anhörungen anwesenden Hilfswerksvertretung ein. Das SEM wäre gehalten gewesen, auch die Gefahr einer drohenden zukünftigen Verfolgung von ihnen zu prüfen. Dass es beinahe unachtsam und mechanisch annehme, die Furcht vor einer gezielten Verfolgung sei unbegründet, erscheine äusserst heikel. Ebenfalls sei betreffend eine allfällige Reflexverfolgung der Beschwerdeführenden ihre jeweilige Familiensituation zu würdigen. So hätten zwei Brüder des Beschwerdeführers sowie ein Bruder der Beschwerdeführerin Asyl erhalten und würden somit in Syrien eine asylrechtlich relevante Verfolgung aufweisen. Schliesslich gelte es hervorzuheben, dass das internationale wie auch nationale Flüchtlingsrecht zwingend zum Ziel haben sollten, schutzbedürftige Personen zu schützen. Die restriktive Betrachtung der Schweiz, wonach Kriegs- beziehungsweise Bürgerkriegsflüchtlinge keine Flüchtlinge im Sinne des nationalen Gesetztes seien, sei insbesondere im Hinblick auf die humanitäre Katastrophe sowie auf das skrupellose Vorgehen der Regierung in Syrien und dem damit verbundenen Schutzbedarf realitätsfremd.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 mit Verweisen).
E. 4.3 Wer sich darauf beruf, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsland eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich sind oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubmacht machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1).
E. 4.4 Das Bundesverwaltungsgericht ist nicht an die Begründung der Vor-instanz gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG); es kann die Beschwerde auch aus anderen Überlegungen als jenen der Vorinstanz abweisen (sog. Motivsubstitution vgl. Madleine Camprubi in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], VwVG, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2. Aufl. 2019, N. 16 zu Art. 62 VwVG Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, S. 398, Rz. 1136).
E. 5.1 Eine einlässliche Prüfung der Akten ergibt, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden nicht geeignet sind, eine asylrelevante Verfolgung nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen.
E. 5.1.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Koordinationsentscheid BVGE 2015/3 einlässlich mit der Frage auseinandergesetzt, welche asylrechtliche Relevanz der Entziehung von der Dienstpflicht in der staatlichen syrischen Armee zukommt. Es hielt dabei fest, dass eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion für sich allein die Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen vermöge. Nur wenn die betroffene Person deswegen eine Behandlung zu gewärtigen habe, welche ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkomme, erfülle sie die Flüchtlingseigenschaft. Eine asylrechtlich relevante Verfolgung liege insbesondere dann vor, wenn eine Person aufgrund ihrer Dienstverweigerung als politischer Gegner qualifiziert und als solcher unverhältnismässig schwer bestraft würde. Im konkreten Koordinationsentscheid erwog das Gericht, diese Voraussetzungen seien erfüllt, weil der kurdische Beschwerdeführer einer oppositionell aktiven Familie entstammte und bereits in der Vergangenheit die Aufmerksamkeit der staatlichen syrischen Sicherheitskräfte auf sich gezogen hatte. Er habe somit aufgrund der Entziehung von seiner Dienstpflicht in der staatlichen syrischen Armee im Falle einer Rückkehr nach Syrien ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten (a.a.O. E. 6.7.3). Aus diesem Entscheid geht hervor, dass eine Wehrdienstverweigerung im syrischen Kontext für sich allein genommen nicht ausreicht, um die Flüchtlingseigenschaft zu erfüllen. Vielmehr ist erforderlich, dass bei einer asylsuchenden Person weitere Umstände hinzutreten, welche darauf schliessen lassen, dass eine Person als Regimegegner angesehen wird und somit aus politischen Gründen eine unverhältnismässige Strafe zu befürchten hätte.
E. 5.1.2 Der Beschwerdeführer macht zur Hauptsache eine drohende Verfolgung aufgrund seiner Weigerung zum Einzug in den Reservedienst geltend. Die Vorinstanz bezweifelt die Einberufung, da der Beschwerdeführer diese drei Mal unterschiedlich geschildert habe (vgl. E. 3.1.1). Es ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer durchaus konsistent ausgeführt hat, das Aufgebot für den Reservedienst sei zirka am (...) 2012 erfolgt. Die Reservistenkarte sei seinen Angehörigen zugeschickt worden, weil er bereits in Damaskus gewesen sei (BzP, A3 Ziff. 7.01). In der Anhörung gab er an, zirka im (...) 2012 für den Reservedienst aufgeboten worden zu sein. Das Aufgebot sei seinen Eltern vorbeigebracht worden. Er hätte sich innerhalb einer Frist beim Rekrutierungsbüro melden müssen, wo er die Reservistenkarte erhalten und zu seiner Einheit gegangen wäre, in der er den regulären Militärdienst geleistet hatte (A16 F42 S. 6). Kurz darauf führte er auf Nachfrage ergänzend aus, das Reservistenaufgebot sei durch das Rekrutierungsbüro geschickt worden. Als sie es vorbeibrachten, hätten sie dem Vater gesagt, dass er sich später beim Rekrutierungsbüro in Derik melden müsse (A16 F50). Das Aufgebot sei zirka am (...) eingetroffen (A16 F54). Der Beschwerdeführer gab somit anlässlich beider Befragungen aus, zirka am (...) 2012 ein Aufgebot für den Reservedienst bei seinen Eltern in E._______, seinem offiziellen Wohnort, erhalten zu haben. Soweit die Vorinstanz einen Widerspruch darin erkennt, dass er anlässlich der BzP von der "Reservistenkarte" gesprochen habe, ist nur schon deshalb nicht von der Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen auszugehen. So sprach er doch beide Male ausdrücklich von einem Aufgebot für den Reservedienst und nannte dieses - nebst seiner angeblichen politischen Tätigkeit - als Grund für seine Ausreise respektive sein Asylgesuch. Allerdings erstaunt in dieser Hinsicht, dass der Vater des Beschwerdeführers diesen nicht unmittelbar nach Erhalt des Reservistenaufgebots darüber informiert hat. Offenbar hat er ihn erst zwei bis drei Wochen später angerufen, nachdem die Militärbehörden zu Hause eine Razzia durchgeführt und ihn (den Vater) am nächsten Morgen an einem Check-Point angehalten und auf dem Posten befragt hatten (A16 F42). Erst danach habe ihn sein Vater angerufen, gewarnt und zur Vorsicht gemahnt, da es in Damaskus viele Check-Points gebe (A16 F51). Hinzu kommt, dass dem Beschwerdeführer Ende 2012 in E._______ ein Aufgebot für die syrische Armee zugestellt worden sein soll, gemäss welchem er sich beim lokalen Rekrutierungsbüro hätte melden sollen. Ende 2012 stand die dortige Region der Provinz al-Hasaka bereits nicht mehr unter Kontrolle der syrischen Sicherheitskräfte, sondern wurde von den kurdischen Kräften kontrolliert. Dem Gericht liegen zur Rekrutierungs- und Mobilisierungspraxis in der Provinz Al-Hasaka verschiedene Quellen vor, nach welchen die syrische Regierung seit Übernahme der Kontrolle durch die YPG aufgehört habe, Personen in den kurdisch-kontrollierten Gebieten in den Militärdienst einzuberufen (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer E-5758/2015 vom 8. Januar 2018 E 6.2.4 m.w.H.). Es erscheint somit fragwürdig, ob die Ausführungen des Beschwerdeführers zutreffen. Auch ist zweifelhaft, ob die bei der Vorinstanz und beim Gericht eingereichten Dokumente geeignet sind, die Zweifel an der Einberufung des Beschwerdeführers in den Reservistendienst auszuräumen. Aufgrund der grassierenden Korruption sind in Syrien nicht nur Fälschungen unterschiedlichster Qualität erhältlich, sondern es können gegen Bezahlung auch formell echte amtliche Dokumente beschafft werden (vgl. Urteil des BVGer D-5750/2017 vom 13. Mai 2019 E. 4.3). Daher ist selbst einem formell echten amtlichen Dokument nur dann eine relevante Beweiskraft beizumessen, wenn dieses im Kontext eines hinreichend schlüssigen Sachverhaltsvortrages eingereicht wird. Es braucht freilich nicht weiter darauf eingegangen zu werden und auf die beantragte Dokumentenprüfung kann verzichtet werden, da vorliegend - wie sogleich zu sehen ist - ohnehin nicht von einer asylrelevanten Verfolgung auszugehen ist.
E. 5.1.3 So macht der Beschwerdeführer zwar weiter geltend, er werde auch deshalb asylrelevant verfolgt, da er sich während seiner Zeit in Damaskus während vier Monaten in einem Jugendverband (...) engagiert habe (A16 F44). Die Behörden hätten das Archiv des Verbands im (...) 2012 entdeckt und dabei zwei seiner Freunde verhaftet. Er sei sich sicher, dass diese unter Folter seinen Namen genannt hätten und ihm daher auch eine Verfolgung durch den politischen Geheimdienst drohe. Dabei handelt es sich jedoch um rein subjektive Vermutungen des Beschwerdeführers ohne jeglichen objektiven Anhaltspunkt. Eine gezielte persönliche Verfolgung durch staatliche Behörden ist damit nicht glaubhaft gemacht.
E. 5.1.4 Der Beschwerdeführer konnte somit keine Anhaltspunkte für gezielte Verfolgungsmassnahmen der syrischen Behörden im Sinne von Art. 3 AsylG gegen ihn glaubhaft machen. Er gehört zwar der kurdischen Ethnie an, entstammt aber weder einer oppositionell aktiven Familie noch hatte er vor der Ausreise persönliche Probleme mit den syrischen Behörden. Folglich kann, selbst wenn von der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Einberufung in den Reservedienst ausgegangen würde, daraus nicht auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung des Beschwerdeführers bei einer allfälligen Rückkehr geschlossen werden.
E. 5.1.5 Zu Prüfen bleibt, ob die Vorbringen der Beschwerdeführerin geeignet sind, eine asylrechtlich relevante Verfolgung nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. In Anbetracht der Tatsache, dass sie anlässlich der BzP ausdrücklich verneint hat, persönliche Probleme in der Heimat gehabt zu haben, bestehen in Übereinstimmung mit den Ausführungen der Vorinstanz bereits grosse Zweifel an ihrem Vorbringen, dass sie wegen zwei Interviews für den Apoci-Fernsehsender vom Regime und von der Jabhat al-Nusra gesucht worden sei. Ohnehin sind ihre Ausführungen zu diesem Vorbringen - ebenfalls in Übereinstimmung mit den Ausführungen der Vorinstanz - ungenügend, um eine asylrelevante Furcht zu begründen. So war ihr einziger Anhaltspunkt betreffend die geltend gemachte Suche nach ihr, dass ihr ein Mitarbeiter des Fernsehsenders mitgeteilt habe, alle Personen, die Interviews zum Anschlag auf F._______ gegeben hätten, würden vom Regime und der Jabhat al-Nusra gesucht (A17 F57). Gleichzeitig erklärte sie, dass es zu keinen konkreten Verfolgungsmassnahmen gegen sie gekommen sei (A17 F10 und 58). Demzufolge liegen keine objektiv nachvollziehbaren Hinweise dafür vor, dass die Kriegsparteien ein Verfolgungsinteresse an ihr gehabt hätten. Somit ist dieses Vorbringen nicht asylrelevant ausgefallen.
E. 5.1.6 Die Beschwerdeführerin monierte weiter die schwierige Sicherheitslage aufgrund derer sie viele Verwandte verloren habe. Es wird nicht bestritten, dass die Beschwerdeführenden in ihrer Heimat eine schwere Zeit erlebt haben. Wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, sind diese Vorkommnisse allerdings auf die allgemein gegenwärtige Gewalt im Land zurückzuführen und treffen einen Grossteil der Bevölkerung gleichermassen. Nachteile, die auf die allgemeinen politischen, wirtschaftlichen beziehungsweise sozialen Lebensbedingungen in einem Staat zurückzuführen sind, erfüllen praxisgemäss nicht die Anforderungen an eine asylerhebliche Gefährdung, sondern sind unter dem Gesichtspunkt des Wegweisungsvollzugs zu prüfen (vgl. dazu nachstehend E. 5.3).
E. 5.1.7 Auch die von beiden Beschwerdeführenden im Beschwerdeverfahren geltend gemachte Gefahr aufgrund von Reflexverfolgung vermag nicht zu überzeugen. In Bezug auf die Beschwerdeführerin ist diesbezüglich festzustellen, dass mit den pauschalen Hinweisen auf verstorbene oder verschollene Familienmitglieder keine objektiven Anhaltspunkte für eine Reflexverfolgung geltend gemacht wurden. Auch die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Gefahr einer Reflexverfolgung wegen seiner Brüder vermag nicht zu überzeugen. So wurde auch das Asylgesuch des sich in der Schweiz befindlichen Bruders abschlägig beurteilt (vgl. Urteil des BVGer D-4452/2017 vom 10. Oktober 2017).
E. 5.1.8 Schliesslich lässt sich festhalten, dass die im Beschwerdeverfahren eingereichten Beweismittel aus Syrien aus verschiedenen Gründen - konkrete Machtverhältnisse in der Provinz Al-Hasaka, Erwerbbarkeit gefälschter Behördendokumente, bereits bestehende zahlreiche Ungereimtheiten im Zusammenhang mit dem Einberufungsbefehl beziehungsweise der Reservistenkarte und fehlender Relevanz von Video und Bildern in Bezug auf die Vorbringen - nicht geeignet sind, eine asylrelevante Verfolgung der Beschwerdeführenden zum Zeitpunkt ihrer jeweiligen Ausreise glaubhaft zu machen. Auch bleibt festzuhalten, dass die kurdische Herkunft (oder die Tatsache eine alleinstehende Frau gewesen zu sein) für sich alleine nicht geeignet ist, auf eine Verfolgungssituation schliessen zu lassen.
E. 5.2 Zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdeführenden aufgrund ihres geltend gemachten exilpolitischen Engagements in der Schweiz bei einer Rückkehr eine Verfolgung durch die syrischen Behörden zu befürchten hätten und demnach die Flüchtlingseigenschaft wegen subjektiver Nachfluchtgründe erfüllen würden.
E. 5.2.1 Die Beschwerdeführenden machten auf Beschwerdeebene geltend, sie seien in der Heimat auch deshalb gefährdet, da sie sich in der Schweiz exilpolitisch betätigen würden. Dies könnten sie mittels der eingereichten Fotos belegen, welche den Beschwerdeführer an einer Demonstration gegen die syrische Regierung in der Schweiz zeigen würden. Da sich die Beschwerdeführerin aus Angst vor Repressionen indes nicht exponiere, gebe es keine Fotos von ihr.
E. 5.2.2 Gestützt auf die Aktenlage ist es unwahrscheinlich, dass seitens des syrischen Regimes ein besonderes Interesse an den Beschwerdeführenden oder zumindest dem Beschwerdeführer bestehen könnte, da es sich bei ihnen - durch ihre Teilnahme an wenigen politischen Veranstaltungen - offensichtlich nicht um für die exilpolitische Szene bedeutsame Persönlichkeiten handelt, die als ausserordentlich engagierte und exponierte Regimegegner aufgefallen sein könnten. Das exilpolitische Engagement der Beschwerdeführenden überschreitet die Schwelle der massentypischen Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste syrischer Staatsangehöriger nicht. Das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe kann vorliegend klar verneint werden. Die blosse Tatsache der Asylgesuchseinreichung in der Schweiz genügt praxisgemäss ebenfalls nicht, um subjektive Nachfluchtgründe darzutun (vgl. Referenzurteil des BVGer D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.4.3).
E. 5.3 Im Sinne einer Klarstellung sei lediglich festgehalten, dass sich aus den vorstehenden Erwägungen nicht der Schluss ergibt, die Beschwerdeführenden seien zum heutigen Zeitpunkt angesichts der Entwicklung in ihrem Heimatstaat Syrien nicht gefährdet. Indessen ist eine solche Gefährdungslage ausschliesslich unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4 AIG (SR 142.20) einzuordnen, wonach der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein kann, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der generellen Gefährdung aufgrund der aktuellen Situation in Syrien im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG wurde durch das SEM mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen.
E. 6 Das Bundesverwaltungsgericht stellt zusammenfassend fest, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft gemäss den Voraussetzungen von Art. 3 und 7 AsylG aus den vorerwähnten Gründen nicht erfüllen, weshalb die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneinte und ihre Asylgesuche ablehnte.
E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG).
E. 8.2 Die Vorinstanz ordnete in ihrer Verfügung vom 18. Januar 2018 die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden in der Schweiz an. Insoweit erübrigen sich weitere Ausführungen zum Vollzug der Wegweisung.
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Zwischenverfügung vom 22. Februar 2018 wurde aber das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen, weshalb keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind.
E. 10.2 Der Rechtsvertreterin ist als amtlich beigeordneter Rechtsbeiständin ein Honorar auszurichten. Diese hat eine Aufwandübersicht zu den Akten gereicht, gemäss welcher insgesamt ein Vertretungsaufwand von 795 Minuten beziehungsweise 13 ¼ h angefallen sei. Der geltend gemachte Zeitaufwand scheint angemessen. Unter Berücksichtigung der in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) ist das amtliche Honorar auf Fr. 1'987.50 festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Der amtlichen Rechtsvertreterin wird ein Honorar von Fr. 1'987.50 zu Lasten der Gerichtskasse zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Mia Fuchs Nira Schidlow Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-981/2018 Urteil vom 25. Mai 2020 Besetzung Richterin Mia Fuchs (Vorsitz), Richter Lorenz Noli, Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiberin Nira Schidlow. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...) und ihre Kinder C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), alle aus Syrien, alle vertreten durch MLaw Katarina Socha, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 18. Januar 2018 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden - syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie - ersuchten am 19. Oktober 2015 in der Schweiz um Asyl. Am 5. November 2015 wurden sie summarisch zu ihrer Person befragt und am 31. Juli 2017 vertieft zu ihren Asylgründen angehört. B. B.a Zur Stützung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er habe nach ordentlichem Abschluss der Schule ab 2006 den regulären Militärdienst geleistet, wobei er als (...) für die Ausbildung der Rekruten in (...) zuständig gewesen sei. 2008 habe er den Militärdienst beendet und ab 2010 habe er in Damaskus gelebt und gearbeitet. Er sei jedoch weiterhin bei seinen Eltern in E._______, Provinz Al-Hasaka, angemeldet gewesen. Ende 2012 sei seinem Vater ein Aufgebot für den Reservedienst zugestellt worden, gemäss welchem er (der Beschwerdeführer) sich beim lokalen Rekrutierungsbüro hätte melden sollen. Zwei bis drei Wochen später hätten die Militärbehörden bei seinen Eltern zu Hause eine Razzia durchgeführt, da er sich in der Zwischenzeit nicht gemeldet habe, und am nächsten Morgen hätten sie seinen Vater an einem Check-Point angehalten und auf dem Posten befragt. Dieser habe den Militärbehörden erzählt, dass er (der Beschwerdeführer) sich im Ausland aufhalte. Die Behörden hätten seinen Vater auch nach zwei weiteren Söhnen befragt, wovon einer desertiert sei und der andere ebenfalls das Reservistenaufgebot missachtet habe. Sie hätten seinem Vater - der Staatsangestellter sei - gedroht, dass, wenn sie den Beschwerdeführer irgendwo in Syrien festnehmen würden, sie ihn aus der Arbeit entlassen und aus der Arbeiterwohnung in E._______ werfen würden. Dies alles habe ihm sein Vater telefonisch mitgeteilt und ihn zur Vorsicht gemahnt, insbesondere da es in Damaskus viele Check-Points gebe. Vor diesem Hintergrund habe er grosse Angst vor einer Verhaftung gehabt, weshalb er einige Wochen später seine Arbeitsstelle aufgegeben habe. Zudem habe er sich Ende 2012 etwa während vier Monaten im Jugendverband (...) in Damaskus engagiert. Im Keller des Restaurants, in dem er damals gearbeitet habe, habe er mit Erlaubnis des Inhabers Plakate für Demonstrationen vorbereitet und Besprechungen durchgeführt. Die Utensilien habe der Verband jeweils unauffällig den Restaurantgästen mitgeben können, so dass dies keine Aufmerksamkeit erregt habe. Dennoch hätten die Behörden das Archiv entdeckt und dabei zwei seiner Freunde verhaftet. Diese hätten sicher unter Folter seinen Namen genannt, weshalb ihm auch eine Verfolgung durch den politischen Geheimdienst drohe. Aus Angst vor einer Verhaftung habe er sich schliesslich Ende 2012 zur Ausreise entschieden. Der Schlepper habe ihn in Damaskus abgeholt und nach Aleppo gebracht. Von dort aus sei er über die grüne Grenze illegal in die Türkei gelangt. In der Türkei habe er seine Frau kennengelernt und im Oktober 2014 religiös geheiratet. B.b Zur Stützung ihres Asylgesuchs brachte die Beschwerdeführerin zunächst vor, sie habe ihre Heimat wegen des Bürgerkriegs verlassen. Im Rahmen des Krieges habe sie viele Verwandte verloren. An der Anhörung brachte sie in Ergänzung dazu vor, sie habe in einem Apoci-Fernsehsender zwei Interviews über den Angriff auf F._______ gegeben, welchen sie persönlich miterlebt habe. Infolgedessen hätten beide Kriegsparteien nach ihr gesucht. Aufgrund dieser Suche habe sie grosse Angst gehabt. Deshalb habe sie schliesslich keine andere Lösung gesehen, als zu fliehen. Anfangs 2014 respektive Mitte 2014 sei sie illegal in die Türkei gereist, wo sie ihren Mann kennengelernt und religiös geheiratet habe. Im (...) 2015 sei ihr erstes Kind zur Welt gekommen. B.c Die Beschwerdeführenden machten weiter geltend, sie hätten die Türkei etwa im September 2015 zusammen verlassen und seien via Griechenland nach Serbien gelangt, wo sie sich zwischenzeitlich getrennt hätten. Der Beschwerdeführer sei nach Deutschland weitergereist, von wo er jedoch wenige Tage später nach Serbien zurückgekehrt sei und sie dann gemeinsam per Minivan über Österreich in die Schweiz gefahren seien. Hier sei ihre illegale Einreise am 19. Oktober 2015 registriert worden. Zum Nachweis ihrer syrischen Staatsangehörigkeit reichten die Beschwerdeführenden ihre jeweiligen Identitätskarten im Original ein. Zum Nachweis ihrer Vorbringen reichten sie ferner das militärische Dienstbüchlein und das Reservistenaufgebot des Beschwerdeführers und Schulzeugnisse von beiden zu den Akten. C. Im August 2017 wurden die Beschwerdeführenden zum zweiten Mal Eltern. D. Mit Verfügung vom 18. Januar 2018 - am Folgetag eröffnet - lehnte das SEM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab und ordnete ihre Wegweisung an, ordnete aber wegen der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme in der Schweiz an. E. Mit Eingabe vom 7. Februar 2018 (Poststempel vom 16. Februar 2018) erhoben die Beschwerdeführenden durch ihre Rechtsvertreterin Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragten, die Ziffern 1, 2 und 3 der vorinstanzlichen Verfügung seien aufzuheben, ihre Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen und ihnen sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und zwecks Neubeurteilung des Asylpunkts an die Vorinstanz zurückzuweisen, subevenualiter sei ihnen die vorläufige Aufnahme als Flüchtlinge zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Beiordnung der Unterzeichnenden als amtliche Rechtsbeiständin. Mit der Beschwerde reichten sie zwei Fotos des Beschwerdeführers an einer Demonstration (...) im September 2017 sowie diverse Fotos und ein Video, welche von dem Anschlag auf die Familie der Beschwerdeführerin seien, zu den Akten. F. Mit Zwischenverfügung vom 22. Februar 2018 hiess die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zugleich lud sie die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. G. In ihrer Vernehmlassung vom 6. März 2018 nahm die Vorinstanz zur Beschwerde Stellung und hielt im Übrigen vollumfänglich an ihren Erwägungen in der angefochtenen Verfügung fest. H. In ihrer Replik vom 21. März 2018 nahmen die Beschwerdeführenden zur vorinstanzlichen Vernehmlassung Stellung und reichten als weitere Beweismittel die Berichte der Hilfswerksvertretung zu den Anhörungen beider Beschwerdeführenden sowie eine Übersicht über die Aufwendungen ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerdeführenden sind legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und ihre Beschwerde erfolgte frist- und formgerecht (aArt. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. 3.1 Das SEM gelangte in seiner Verfügung zum Schluss, die Vorbringen der Beschwerdeführenden seien unglaubhaft beziehungsweise asylrechtlich irrelevant. 3.1.1 Es bezweifelte zunächst, dass der Beschwerdeführer zum Reservistendienst aufgeboten worden sei. So habe dieser drei unterschiedliche Abläufe zur angeblichen Einberufung sowie zur Natur der erhaltenen Dokumente vorgebracht: Anlässlich der BzP habe er ausgesagt, zirka im (...) 2012 die Reservistenkarte erhalten zu haben respektive diese sei seinen Angehörigen zugeschickt worden (A3 S. 7 f.). An der Anhörung habe er zuerst geltend gemacht, seinen Eltern sei zirka im (...) 2012 ein Reservistenaufgebot für ihn zugestellt worden. Er habe sich innerhalb einer Frist beim Rekrutierungsbüro melden müssen, wo er die Reservistenkarte erhalten habe und zu seiner Einheit gegangen sei (A16 F42). Später habe er ausgeführt, bereits bei der Entlassung aus dem Militärdienst eine Reservistenkarte erhalten zu haben. Seinen Eltern sei im Jahr 2012 ein Reservistenaufgebot vorbeigebracht worden (A16 F50). Indem er ausserstande gewesen sei, konsistente Angaben zum Aufgebot und dem Erhalt der Reservistenkarte zu machen, sei erheblich am Vorgebrachten zu zweifeln. Daran würden auch die eingereichten Beweismittel nichts ändern; das Dienstbüchlein sei ungeeignet, eine Einberufung in den Reservistendienst zu belegen, und dem angeblichen Reservistenaufgebot fehle es an Beweiswert. Angesichts des Umstands, dass solche Dokumente leicht fälschbar und käuflich erwerbbar seien sowie keinerlei Sicherheitsmerkmale aufweisen würden, vermöchten sie keine Einberufung zu belegen. Die angebliche Einberufung des Beschwerdeführers zum Reservistendienst sei somit unglaubhaft ausgefallen. Es sei anzumerken, dass auch die angebliche Desertion beziehungsweise Wehrdienstverweigerung seiner Brüder an dieser Einschätzung nichts zu ändern vermöge. So sei das Asylgesuch seines in der Schweiz wohnhaften Bruders ([...]) ebenfalls wegen Unglaubhaftigkeit abgelehnt worden. Dieser Entscheid sei vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-4452/2017 vom 10. Oktober 2017 vollumfänglich gestützt worden. Zu den Asylgründen des in Deutschland wohnhaften Bruders würden keine Informationen vorliegen, weshalb nicht davon auszugehen sei, dass ihm seinetwegen Konsequenzen drohen würden, zumal nach wie vor diverse Familienmitglieder, unter ihnen sein Vater, im Heimatstaat wohnhaft seien. Bei der Aussage des Beschwerdeführers, sein verhafteter Freund habe unter Folter seinen Namen weitergeleitet, handle es sich lediglich um seine subjektive Vermutung ohne objektive Anhaltspunkte. Bezeichnenderweise seien seine Aussagen dazu auch äusserst pauschal und stereotyp ausgefallen (A3 S. 8 und A16 F44 und 79). Zudem würden sich in seinen Aussagen keinerlei Hinweise darauf finden, dass er wegen seines politischen Engagements tatsächlich gesucht worden sei. Eine begründete Furcht vor staatlicher Verfolgung habe er somit auch diesbezüglich nicht glaubhaft machen können. 3.1.2 Soweit die Beschwerdeführerin geltend mache, wegen ihrer beiden Interviews für den Apoci-Fernsehsender vom Regime und von der Jabhat al-Nusra gesucht worden zu sein, seien ihre Ausführungen ungenügend, um eine asylrelevante Furcht zu begründen. Ihr einziger Anhaltspunkt betreffend die angebliche Suche nach ihr bestehe darin, dass ein Mitarbeiter des Fernsehsenders ihr mitgeteilt habe, dass alle Personen dieser Interviews gesucht würden (A17 F57). Es sei aber weder zu persönlichen Kontakten mit den Kriegsparteien gekommen noch zu konkreten Verfolgungsmassnahmen (A17 F10 und 58). Es sei im Übrigen anzumerken, dass sie die Interviews und die angeblich daraus entstandene Bedrohungssituation bei der BzP mit keinem Wort erwähnt habe, sondern einzig geltend gemacht habe, wegen des Bürgerkriegs und der unsicheren Lage ausgereist zu sein. Persönliche Probleme habe sie keine gehabt (A4 S. 7). Die unbestrittenermassen schwierige Situation in Syrien, namentlich die prekäre Sicherheitslage, sei auf die allgemein gegenwärtige Gewalt in Syrien zurückzuführen und nicht asylrelevant im Sinne von Art. 3 AsylG. 3.2 3.2.1 Die Beschwerdeführenden werfen der Vorinstanz vor, zu Unrecht davon ausgegangen zu sein, dass die drohende Einberufung in den Reservistendienst nicht glaubhaft sei. Die Vorinstanz habe die Begriffe Reservistenaufgebot, Reservistenkarte und Militäreinsatzkarte durcheinandergebracht und offensichtlich fehlerhaft übersetzt. Auf Kurmanci heisse das Aufgebot zum militärischen Einsatz, welches der Beschwerdeführer 2012 erhalten habe, phonetisch PALKAAH'TIAT, die Reservistenkarte, die er nach Abschluss des Militärdienstes bekommen habe, PALKATASRIH'E und die Karte, die man bei der Anmeldung auf dem Rekrutierungsbüro mit Inhalt des Einsatzes bekomme, PALKATASIUCK. Der Beschwerdeführer habe im (...) 2012 nicht die Reservistenkarte, sondern das Aufgebot zum Militärdienst bekommen. Zudem gehe aus den eingereichten Beweismitteln unmissverständlich hervor, dass er den Militärdienst bereits 2008 beendet und bei seiner Entlassung eine Reservistenkarte mit einer Nummer erhalten habe (vgl. A16 F42, 50). Es sei unklar, weshalb die Vorinstanz aufgrund eines solch offensichtlichen Missverständnisses seine ganze Glaubwürdigkeit in Frage stelle. Abgesehen davon habe er auch die Umstände nach dem Erhalt des Aufgebots überzeugend und mit einer Menge an Realkennzeichen erzählt. Es erstaune weiter, dass das SEM das Reservistenaufgebot keiner Echtheitsanalyse unterzogen und damit die Untersuchungsmaxime missachtet habe. Bei allfälligen Zweifeln an der Echtheit der abgegebenen Dokumente werde eine Echtheitsanalyse durch das Gericht beantragt. Aufgrund seiner ethnischen Zugehörigkeit (Kurde) sowie seiner regimefeindlichen und politisch oppositionellen Haltung (Mitgliedschaft in einem Jugendverband, Vorbereitung von und Teilnahme an Demonstrationen) und seiner Desertation zähle der Beschwerdeführer klar zu einer gefährdeten Personengruppe. Verstärkt werde sein Risikoprofil dadurch, dass er auch in der Schweiz aktiv gegen das Regime in Syrien demonstriere. Er hätte bei einem weiteren Verbleib in Syrien oder einer allfälligen Rückkehr somit asylrelevante Verfolgung seitens des syrischen Staates zu befürchten. 3.2.2 Auch die Asylvorbringen der Beschwerdeführerin erwiesen sich als glaubhaft und asylrelevant. Sie habe bereits in der BzP angedeutet, in Syrien in Angst gelebt zu haben. Es sei ausserdem fraglich, inwiefern es ihr innerhalb von 30 Minuten möglich gewesen sein soll, in freier Rede ihre Gesuchsgründe darzulegen. Aufgrund des im Heimatland Erlebten sei sie psychisch sehr belastet; die Widersprüche mit den in der Bundesanhörung gemachten Aussagen könnten ihr nicht vorgeworfen werden. Sie sei Zeugin des Angriffs des syrischen Regimes beziehungsweise der Terrororganisation Jabhat al-Nusra auf das Dorf F._______ gewesen. Nach dem Angriff, durch welchen viele Zivilisten getötet oder verwundet worden seien, habe sie aktiv versucht, die Opfer vor Ort, aber auch später im Spital, zu retten (vgl. A17 F10). Diese Vorbringen seien im Asylentscheid nicht geprüft worden. Hinzu komme, dass sie mehrere Risikoprofile aufweise. Gefährdet sei sie namentlich als Kurdin, als humanitäre Helferin, als Person, die tatsächlich oder vermeintlich in Opposition zur Regierung stehe, sowie als Frau. Es müsse im Hinblick auf die aktuelle Situation in Syrien davon ausgegangen werden, dass sie bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine asylrechtlich relevante Verfolgung durch eine Kriegspartei (entweder das Regime oder die Jabhat al-Nusra) zu befürchten hätte, zumal sie mehrere Risikoprofile aufweise und sich öffentlich zu den Kriegsparteien geäussert habe. Aus den Akten sei ersichtlich, dass sie bereits in Syrien Furcht vor Verfolgung gehabt habe, da sie mehrere Male von der Kriegspartei gesucht worden sei (vgl. A17 F10, 20, 41 ff., F46, F57 und F86). Verstärkt werde ihr Risikoprofil dadurch, dass sie in Syrien eine Zeit lang regelmässig an Demonstrationen gegen das Regime teilgenommen habe (A17 F26 ff.) und auch in der Schweiz zusammen mit ihrem Ehemann an Demonstrationen teilnehme. Aus Furcht exponiere sie sich dabei jedoch nicht öffentlich. Abschliessend gelte es festzuhalten, dass auch ihre persönliche Situation berücksichtigt werden müsse. So seien sowohl ihr erster Ehemann als auch ihr Cousin im Krieg verschollen und ihre Tante und deren Tochter seien umgekommen. Eine schwere Langzeittraumatisierung sei offenkundig. 3.3 In seiner Vernehmlassung hält das SEM fest, das fragliche Dokument weise keinerlei Sicherheitsmerkmale auf, eine Echtheitsanalyse wäre nicht zielführend. Auch die Argumentation des Beschwerdeführers, die Widersprüche zum Reservistenaufgebot seien auf einen Übersetzungsfehler beziehungsweise ein Missverständnis zurückzuführen, sei nicht überzeugend. Da keine Hinweise vorliegen würden, dass die syrischen Behörden Kenntnis der niederschwelligen Unterstützung des Beschwerdeführers hätten und eine Kollektivverfolgung von Kurden im Allgemeinen zu verneinen sei, verfüge er auch nicht über das behauptete Risikoprofil. Zur Argumentation betreffend die Beschwerdeführerin sei anzumerken, dass die BzP zwar tatsächlich nur summarischen Charakter habe, nichtsdestotrotz von der befragten Person erwartet werden könne, dass sie diese Möglichkeit nutze, allfällige Gefährdungsmomente zu nennen. Die Beschwerdeführerin habe jedoch persönliche Probleme explizit verneint und auch bei der Frage nach weiteren Ausreisegründen nichts vom angeblichen Interview erwähnt. Im Übrigen sei wegen eines einmaligen Interviews bei einem Apoci-Fernsehsender nicht davon auszugehen, dass sie das Interesse irgendwelcher kampfbeteiligter Gruppen auf sich gezogen hätte. Die von ihr geleistete Unterstützung an ihr Nahestehenden habe sodann keinesfalls eine politische Dimension gehabt, geschweige denn sei davon auszugehen, dass sie deswegen oppositionellen Kräften zugeordnet würde. Sie als humanitäre Helferin darzustellen, sei übertrieben. Auch die weiteren Faktoren - Kurdin und Frau - seien ungeeignet, um eine tatsächliche Furcht vor gezielter persönlicher Verfolgung zu begründen. Dies treffe auch auf das Youtube-Video zu. Das Video - notabene lediglich 1 Minute und 20 Sekunden lang und in schlechter Qualität, so dass die gefilmten Personen nur schwer erkennbar seien - handle im Allgemeinen vom Angriff, zeige den Ort und zwei kurze Interviews. Die Personalien der interviewten Personen seien nicht veröffentlicht. Dass die Beschwerdeführerin bei dieser Sachlage hätte identifiziert werden sollen, erscheine wenig wahrscheinlich. Das einzige Indiz für eine angebliche Suche nach ihr, sei die Auskunft des Sohnes einer befreundeten Familie (vgl. A17, F57). Dieser habe gesagt, dass alle interviewten Personen vom Regime und der Jabat al-Nusra gesucht würden. Diese Darstellung sei aus mehreren Gründen zu bezweifeln. So sei nicht nachvollziehbar, woher der Junge dies wissen sollte. Zudem sei weder anzunehmen, dass beide Kriegsparteien die personellen und zeitlichen Ressourcen aufwenden würden, um unzählige unbeteiligte Zivilisten zu identifizieren und aufzusuchen, noch sei davon auszugehen, dass die Kriegsparteien in der Beschwerdeführerin eine ernsthafte Gefahr sehen würden. 3.4 Zur Untermauerung ihrer Glaubwürdigkeit reichten die Beschwerdeführenden mit ihrer Replik die Berichte der an den Anhörungen anwesenden Hilfswerksvertretung ein. Das SEM wäre gehalten gewesen, auch die Gefahr einer drohenden zukünftigen Verfolgung von ihnen zu prüfen. Dass es beinahe unachtsam und mechanisch annehme, die Furcht vor einer gezielten Verfolgung sei unbegründet, erscheine äusserst heikel. Ebenfalls sei betreffend eine allfällige Reflexverfolgung der Beschwerdeführenden ihre jeweilige Familiensituation zu würdigen. So hätten zwei Brüder des Beschwerdeführers sowie ein Bruder der Beschwerdeführerin Asyl erhalten und würden somit in Syrien eine asylrechtlich relevante Verfolgung aufweisen. Schliesslich gelte es hervorzuheben, dass das internationale wie auch nationale Flüchtlingsrecht zwingend zum Ziel haben sollten, schutzbedürftige Personen zu schützen. Die restriktive Betrachtung der Schweiz, wonach Kriegs- beziehungsweise Bürgerkriegsflüchtlinge keine Flüchtlinge im Sinne des nationalen Gesetztes seien, sei insbesondere im Hinblick auf die humanitäre Katastrophe sowie auf das skrupellose Vorgehen der Regierung in Syrien und dem damit verbundenen Schutzbedarf realitätsfremd. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 mit Verweisen). 4.3 Wer sich darauf beruf, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsland eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich sind oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubmacht machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). 4.4 Das Bundesverwaltungsgericht ist nicht an die Begründung der Vor-instanz gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG); es kann die Beschwerde auch aus anderen Überlegungen als jenen der Vorinstanz abweisen (sog. Motivsubstitution vgl. Madleine Camprubi in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], VwVG, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2. Aufl. 2019, N. 16 zu Art. 62 VwVG Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, S. 398, Rz. 1136). 5. 5.1 Eine einlässliche Prüfung der Akten ergibt, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden nicht geeignet sind, eine asylrelevante Verfolgung nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. 5.1.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Koordinationsentscheid BVGE 2015/3 einlässlich mit der Frage auseinandergesetzt, welche asylrechtliche Relevanz der Entziehung von der Dienstpflicht in der staatlichen syrischen Armee zukommt. Es hielt dabei fest, dass eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion für sich allein die Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen vermöge. Nur wenn die betroffene Person deswegen eine Behandlung zu gewärtigen habe, welche ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkomme, erfülle sie die Flüchtlingseigenschaft. Eine asylrechtlich relevante Verfolgung liege insbesondere dann vor, wenn eine Person aufgrund ihrer Dienstverweigerung als politischer Gegner qualifiziert und als solcher unverhältnismässig schwer bestraft würde. Im konkreten Koordinationsentscheid erwog das Gericht, diese Voraussetzungen seien erfüllt, weil der kurdische Beschwerdeführer einer oppositionell aktiven Familie entstammte und bereits in der Vergangenheit die Aufmerksamkeit der staatlichen syrischen Sicherheitskräfte auf sich gezogen hatte. Er habe somit aufgrund der Entziehung von seiner Dienstpflicht in der staatlichen syrischen Armee im Falle einer Rückkehr nach Syrien ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten (a.a.O. E. 6.7.3). Aus diesem Entscheid geht hervor, dass eine Wehrdienstverweigerung im syrischen Kontext für sich allein genommen nicht ausreicht, um die Flüchtlingseigenschaft zu erfüllen. Vielmehr ist erforderlich, dass bei einer asylsuchenden Person weitere Umstände hinzutreten, welche darauf schliessen lassen, dass eine Person als Regimegegner angesehen wird und somit aus politischen Gründen eine unverhältnismässige Strafe zu befürchten hätte. 5.1.2 Der Beschwerdeführer macht zur Hauptsache eine drohende Verfolgung aufgrund seiner Weigerung zum Einzug in den Reservedienst geltend. Die Vorinstanz bezweifelt die Einberufung, da der Beschwerdeführer diese drei Mal unterschiedlich geschildert habe (vgl. E. 3.1.1). Es ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer durchaus konsistent ausgeführt hat, das Aufgebot für den Reservedienst sei zirka am (...) 2012 erfolgt. Die Reservistenkarte sei seinen Angehörigen zugeschickt worden, weil er bereits in Damaskus gewesen sei (BzP, A3 Ziff. 7.01). In der Anhörung gab er an, zirka im (...) 2012 für den Reservedienst aufgeboten worden zu sein. Das Aufgebot sei seinen Eltern vorbeigebracht worden. Er hätte sich innerhalb einer Frist beim Rekrutierungsbüro melden müssen, wo er die Reservistenkarte erhalten und zu seiner Einheit gegangen wäre, in der er den regulären Militärdienst geleistet hatte (A16 F42 S. 6). Kurz darauf führte er auf Nachfrage ergänzend aus, das Reservistenaufgebot sei durch das Rekrutierungsbüro geschickt worden. Als sie es vorbeibrachten, hätten sie dem Vater gesagt, dass er sich später beim Rekrutierungsbüro in Derik melden müsse (A16 F50). Das Aufgebot sei zirka am (...) eingetroffen (A16 F54). Der Beschwerdeführer gab somit anlässlich beider Befragungen aus, zirka am (...) 2012 ein Aufgebot für den Reservedienst bei seinen Eltern in E._______, seinem offiziellen Wohnort, erhalten zu haben. Soweit die Vorinstanz einen Widerspruch darin erkennt, dass er anlässlich der BzP von der "Reservistenkarte" gesprochen habe, ist nur schon deshalb nicht von der Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen auszugehen. So sprach er doch beide Male ausdrücklich von einem Aufgebot für den Reservedienst und nannte dieses - nebst seiner angeblichen politischen Tätigkeit - als Grund für seine Ausreise respektive sein Asylgesuch. Allerdings erstaunt in dieser Hinsicht, dass der Vater des Beschwerdeführers diesen nicht unmittelbar nach Erhalt des Reservistenaufgebots darüber informiert hat. Offenbar hat er ihn erst zwei bis drei Wochen später angerufen, nachdem die Militärbehörden zu Hause eine Razzia durchgeführt und ihn (den Vater) am nächsten Morgen an einem Check-Point angehalten und auf dem Posten befragt hatten (A16 F42). Erst danach habe ihn sein Vater angerufen, gewarnt und zur Vorsicht gemahnt, da es in Damaskus viele Check-Points gebe (A16 F51). Hinzu kommt, dass dem Beschwerdeführer Ende 2012 in E._______ ein Aufgebot für die syrische Armee zugestellt worden sein soll, gemäss welchem er sich beim lokalen Rekrutierungsbüro hätte melden sollen. Ende 2012 stand die dortige Region der Provinz al-Hasaka bereits nicht mehr unter Kontrolle der syrischen Sicherheitskräfte, sondern wurde von den kurdischen Kräften kontrolliert. Dem Gericht liegen zur Rekrutierungs- und Mobilisierungspraxis in der Provinz Al-Hasaka verschiedene Quellen vor, nach welchen die syrische Regierung seit Übernahme der Kontrolle durch die YPG aufgehört habe, Personen in den kurdisch-kontrollierten Gebieten in den Militärdienst einzuberufen (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer E-5758/2015 vom 8. Januar 2018 E 6.2.4 m.w.H.). Es erscheint somit fragwürdig, ob die Ausführungen des Beschwerdeführers zutreffen. Auch ist zweifelhaft, ob die bei der Vorinstanz und beim Gericht eingereichten Dokumente geeignet sind, die Zweifel an der Einberufung des Beschwerdeführers in den Reservistendienst auszuräumen. Aufgrund der grassierenden Korruption sind in Syrien nicht nur Fälschungen unterschiedlichster Qualität erhältlich, sondern es können gegen Bezahlung auch formell echte amtliche Dokumente beschafft werden (vgl. Urteil des BVGer D-5750/2017 vom 13. Mai 2019 E. 4.3). Daher ist selbst einem formell echten amtlichen Dokument nur dann eine relevante Beweiskraft beizumessen, wenn dieses im Kontext eines hinreichend schlüssigen Sachverhaltsvortrages eingereicht wird. Es braucht freilich nicht weiter darauf eingegangen zu werden und auf die beantragte Dokumentenprüfung kann verzichtet werden, da vorliegend - wie sogleich zu sehen ist - ohnehin nicht von einer asylrelevanten Verfolgung auszugehen ist. 5.1.3 So macht der Beschwerdeführer zwar weiter geltend, er werde auch deshalb asylrelevant verfolgt, da er sich während seiner Zeit in Damaskus während vier Monaten in einem Jugendverband (...) engagiert habe (A16 F44). Die Behörden hätten das Archiv des Verbands im (...) 2012 entdeckt und dabei zwei seiner Freunde verhaftet. Er sei sich sicher, dass diese unter Folter seinen Namen genannt hätten und ihm daher auch eine Verfolgung durch den politischen Geheimdienst drohe. Dabei handelt es sich jedoch um rein subjektive Vermutungen des Beschwerdeführers ohne jeglichen objektiven Anhaltspunkt. Eine gezielte persönliche Verfolgung durch staatliche Behörden ist damit nicht glaubhaft gemacht. 5.1.4 Der Beschwerdeführer konnte somit keine Anhaltspunkte für gezielte Verfolgungsmassnahmen der syrischen Behörden im Sinne von Art. 3 AsylG gegen ihn glaubhaft machen. Er gehört zwar der kurdischen Ethnie an, entstammt aber weder einer oppositionell aktiven Familie noch hatte er vor der Ausreise persönliche Probleme mit den syrischen Behörden. Folglich kann, selbst wenn von der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Einberufung in den Reservedienst ausgegangen würde, daraus nicht auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung des Beschwerdeführers bei einer allfälligen Rückkehr geschlossen werden. 5.1.5 Zu Prüfen bleibt, ob die Vorbringen der Beschwerdeführerin geeignet sind, eine asylrechtlich relevante Verfolgung nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. In Anbetracht der Tatsache, dass sie anlässlich der BzP ausdrücklich verneint hat, persönliche Probleme in der Heimat gehabt zu haben, bestehen in Übereinstimmung mit den Ausführungen der Vorinstanz bereits grosse Zweifel an ihrem Vorbringen, dass sie wegen zwei Interviews für den Apoci-Fernsehsender vom Regime und von der Jabhat al-Nusra gesucht worden sei. Ohnehin sind ihre Ausführungen zu diesem Vorbringen - ebenfalls in Übereinstimmung mit den Ausführungen der Vorinstanz - ungenügend, um eine asylrelevante Furcht zu begründen. So war ihr einziger Anhaltspunkt betreffend die geltend gemachte Suche nach ihr, dass ihr ein Mitarbeiter des Fernsehsenders mitgeteilt habe, alle Personen, die Interviews zum Anschlag auf F._______ gegeben hätten, würden vom Regime und der Jabhat al-Nusra gesucht (A17 F57). Gleichzeitig erklärte sie, dass es zu keinen konkreten Verfolgungsmassnahmen gegen sie gekommen sei (A17 F10 und 58). Demzufolge liegen keine objektiv nachvollziehbaren Hinweise dafür vor, dass die Kriegsparteien ein Verfolgungsinteresse an ihr gehabt hätten. Somit ist dieses Vorbringen nicht asylrelevant ausgefallen. 5.1.6 Die Beschwerdeführerin monierte weiter die schwierige Sicherheitslage aufgrund derer sie viele Verwandte verloren habe. Es wird nicht bestritten, dass die Beschwerdeführenden in ihrer Heimat eine schwere Zeit erlebt haben. Wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, sind diese Vorkommnisse allerdings auf die allgemein gegenwärtige Gewalt im Land zurückzuführen und treffen einen Grossteil der Bevölkerung gleichermassen. Nachteile, die auf die allgemeinen politischen, wirtschaftlichen beziehungsweise sozialen Lebensbedingungen in einem Staat zurückzuführen sind, erfüllen praxisgemäss nicht die Anforderungen an eine asylerhebliche Gefährdung, sondern sind unter dem Gesichtspunkt des Wegweisungsvollzugs zu prüfen (vgl. dazu nachstehend E. 5.3). 5.1.7 Auch die von beiden Beschwerdeführenden im Beschwerdeverfahren geltend gemachte Gefahr aufgrund von Reflexverfolgung vermag nicht zu überzeugen. In Bezug auf die Beschwerdeführerin ist diesbezüglich festzustellen, dass mit den pauschalen Hinweisen auf verstorbene oder verschollene Familienmitglieder keine objektiven Anhaltspunkte für eine Reflexverfolgung geltend gemacht wurden. Auch die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Gefahr einer Reflexverfolgung wegen seiner Brüder vermag nicht zu überzeugen. So wurde auch das Asylgesuch des sich in der Schweiz befindlichen Bruders abschlägig beurteilt (vgl. Urteil des BVGer D-4452/2017 vom 10. Oktober 2017). 5.1.8 Schliesslich lässt sich festhalten, dass die im Beschwerdeverfahren eingereichten Beweismittel aus Syrien aus verschiedenen Gründen - konkrete Machtverhältnisse in der Provinz Al-Hasaka, Erwerbbarkeit gefälschter Behördendokumente, bereits bestehende zahlreiche Ungereimtheiten im Zusammenhang mit dem Einberufungsbefehl beziehungsweise der Reservistenkarte und fehlender Relevanz von Video und Bildern in Bezug auf die Vorbringen - nicht geeignet sind, eine asylrelevante Verfolgung der Beschwerdeführenden zum Zeitpunkt ihrer jeweiligen Ausreise glaubhaft zu machen. Auch bleibt festzuhalten, dass die kurdische Herkunft (oder die Tatsache eine alleinstehende Frau gewesen zu sein) für sich alleine nicht geeignet ist, auf eine Verfolgungssituation schliessen zu lassen. 5.2 Zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdeführenden aufgrund ihres geltend gemachten exilpolitischen Engagements in der Schweiz bei einer Rückkehr eine Verfolgung durch die syrischen Behörden zu befürchten hätten und demnach die Flüchtlingseigenschaft wegen subjektiver Nachfluchtgründe erfüllen würden. 5.2.1 Die Beschwerdeführenden machten auf Beschwerdeebene geltend, sie seien in der Heimat auch deshalb gefährdet, da sie sich in der Schweiz exilpolitisch betätigen würden. Dies könnten sie mittels der eingereichten Fotos belegen, welche den Beschwerdeführer an einer Demonstration gegen die syrische Regierung in der Schweiz zeigen würden. Da sich die Beschwerdeführerin aus Angst vor Repressionen indes nicht exponiere, gebe es keine Fotos von ihr. 5.2.2 Gestützt auf die Aktenlage ist es unwahrscheinlich, dass seitens des syrischen Regimes ein besonderes Interesse an den Beschwerdeführenden oder zumindest dem Beschwerdeführer bestehen könnte, da es sich bei ihnen - durch ihre Teilnahme an wenigen politischen Veranstaltungen - offensichtlich nicht um für die exilpolitische Szene bedeutsame Persönlichkeiten handelt, die als ausserordentlich engagierte und exponierte Regimegegner aufgefallen sein könnten. Das exilpolitische Engagement der Beschwerdeführenden überschreitet die Schwelle der massentypischen Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste syrischer Staatsangehöriger nicht. Das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe kann vorliegend klar verneint werden. Die blosse Tatsache der Asylgesuchseinreichung in der Schweiz genügt praxisgemäss ebenfalls nicht, um subjektive Nachfluchtgründe darzutun (vgl. Referenzurteil des BVGer D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.4.3). 5.3 Im Sinne einer Klarstellung sei lediglich festgehalten, dass sich aus den vorstehenden Erwägungen nicht der Schluss ergibt, die Beschwerdeführenden seien zum heutigen Zeitpunkt angesichts der Entwicklung in ihrem Heimatstaat Syrien nicht gefährdet. Indessen ist eine solche Gefährdungslage ausschliesslich unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4 AIG (SR 142.20) einzuordnen, wonach der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein kann, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der generellen Gefährdung aufgrund der aktuellen Situation in Syrien im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG wurde durch das SEM mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen.
6. Das Bundesverwaltungsgericht stellt zusammenfassend fest, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft gemäss den Voraussetzungen von Art. 3 und 7 AsylG aus den vorerwähnten Gründen nicht erfüllen, weshalb die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneinte und ihre Asylgesuche ablehnte. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). 8.2 Die Vorinstanz ordnete in ihrer Verfügung vom 18. Januar 2018 die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden in der Schweiz an. Insoweit erübrigen sich weitere Ausführungen zum Vollzug der Wegweisung.
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Zwischenverfügung vom 22. Februar 2018 wurde aber das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen, weshalb keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind. 10.2 Der Rechtsvertreterin ist als amtlich beigeordneter Rechtsbeiständin ein Honorar auszurichten. Diese hat eine Aufwandübersicht zu den Akten gereicht, gemäss welcher insgesamt ein Vertretungsaufwand von 795 Minuten beziehungsweise 13 ¼ h angefallen sei. Der geltend gemachte Zeitaufwand scheint angemessen. Unter Berücksichtigung der in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) ist das amtliche Honorar auf Fr. 1'987.50 festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Der amtlichen Rechtsvertreterin wird ein Honorar von Fr. 1'987.50 zu Lasten der Gerichtskasse zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Mia Fuchs Nira Schidlow Versand: