Asyl und Wegweisung
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Stefan Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2061/2016 Urteil vom 19. Mai 2016 Besetzung Einzelrichter Thomas Wespi, mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli; Gerichtsschreiber Stefan Weber. Parteien A._______, geboren am (...), China (Volksrepublik), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 8. Februar 2016 / N_______. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, ein chinesischer Staatsangehöriger mit letztem Wohnsitz in B._______/Kreis C._______, eigenen Angaben zufolge seine Heimat am 21. Mai 2015 verliess und gleichentags auf dem Luftweg legal in die Schweiz gelangte, wo er am 22. Mai 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) in D._______ um Asyl nachsuchte, dass die Befragung zur Person (BzP) im EVZ D._______ am 2. Juni 2015 und die Anhörung zu den Asylgründen am 2. Februar 2016 durchgeführt wurde, dass der Beschwerdeführer dabei zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen angab, er sei Ende des Jahres (...) - wie seine Eltern ein paar Jahre zuvor - der Glaubensgemeinschaft der Quannengshen beigetreten, dass er sich am (...) zusammen mit weiteren Glaubensgeschwistern im Haus einer derselben zum Gebet getroffen habe, wo sie vom Ehemann einer der Glaubensgenossinnen aufgespürt, angegriffen und mit dessen Handy gefilmt worden seien, dass der Ehemann telefonisch die Polizei verständigt habe, ihnen jedoch - ausser ihrer Gastgeberin - vor dem Eintreffen der Polizei die Flucht gelungen sei, dass er sich in der Folge an verschiedenen Orten versteckt und nur noch sporadisch und über Mittelsmänner mit seiner Familie Kontakt gehabt habe, dass die Aufnahmen ihres Treffens an die Polizei gelangt und er zu Hause zwei Mal von der Polizei gesucht worden sei, worauf er sich nach Rücksprache mit anderen Glaubensgenossen und mit seiner Familie zur Ausreise entschlossen und über die Stadtverwaltung einen Reisepass erhältlich gemacht sowie über Kollegen sich ein Schengen-Visum besorgt habe, dass der Beschwerdeführer verschiedene Beweismittel (Reisepass; Flugtickets) einreichte, dass das SEM mit Verfügung vom 8. Februar 2016 das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 22. Mai 2015 abwies und die Wegweisung sowie deren Vollzug anordnete, dass die Vorinstanz zur Begründung festhielt, der Beschwerdeführer habe wegen unsubstanziierter, oberflächlicher und realitätsfremder Aussagen sowie infolge der problemlosen Beschaffung von Reisepapieren und der legalen Ausreise aus China weder die Zugehörigkeit zur Glaubensgemeinschaft der Quannengshen noch die angeblich daraus resultierende staatliche Verfolgung glaubhaft machen können, dass der Vollzug der Wegweisung zudem zulässig, zumutbar und möglich sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. April 2016 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, die angefochtene Verfügung des SEM sei aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen, eventualiter sei er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen, und in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte, dass er seiner Beschwerdeschrift unter anderem eine Fürsorgebestätigung der (...) vom (...) beilegte, dass mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. April 2016 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Erlass des Kostenvorschusses abgewiesen wurden und dem Beschwerdeführer Frist zur Bezahlung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 600.- bis zum 28. April 2016 angesetzt wurde, dass zur Begründung im Wesentlichen angeführt wurde, die in der Beschwerdeschrift erhobenen Einwände bezüglich der Hinwendung des Beschwerdeführers zur Glaubensgemeinschaft der Quannengshen und seiner Kenntnisse über dieselbe dürften als nicht stichhaltig zu erachten sein, zumal er an der pauschalen Nennung eines Ereignisses ([...]), die bei ihm eine Eingebung ausgelöst habe, festhalte und trotz der angeblichen Sensibilisierung durch seine Eltern, welche (...) Jahre zuvor der Quanneng-shen beigetreten seien, keinerlei Angaben über einen diesbezüglich durchlaufenen inneren Prozess der Wandlung zu geben vermögen dürfte, dass der Beschwerdeführer - entgegen der in der Beschwerdeschrift geäusserten Ansicht - für einen Anhänger der Quannengshen nur unzureichende Kenntnisse über die grundsätzlichen Elemente seiner Religion besitzen dürfte, dass die Einwendungen zur bezweifelten Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Bedrohungssituation unbehelflich bleiben dürften, da nicht plausibel erscheinen dürfte, wie es vier Personen nicht hätte gelingen sollen, den Ehemann einer Glaubensgenossin innert kürzester Zeit zu überwältigen und diesen daran zu hindern, sie zu fotografieren respektive zu filmen oder die Polizei zu avisieren, dass auch in keiner Weise einleuchtend erscheinen dürfte, wie die Behörden überhaupt von der Identität des Beschwerdeführers hätten erfahren sollen, sei doch lediglich dessen Pseudonym bekannt gewesen, dass sich der Beschwerdeführer sodann in seiner Rechtsmitteleingabe in Ungereimtheiten verstricken dürfte, indem er einerseits ausführe, das Hauptmotiv der Nachstellung des Ehemannes sei gewesen, die Ausübung des Glaubens seiner Ehefrau zu unterbinden, um andererseits anzugeben, dieser habe seit längerem von deren Glauben gewusst (vgl. Beschwerdeschrift S. 4 f.), dass daher auch uneinsichtig bleiben dürfte, weshalb der Ehemann dieser Glaubensgenossin nicht schon viel früher seine Frau mit ihrer Zuwendung zur Quannengshen konfrontiert und bei den Behörden zur Anzeige gebracht hätte, habe er sich gemäss den Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe auf Seite 5 doch mit solchen Anzeigen Geld von der Regierung als Belohnung erhofft, dass der Beschwerdeführer mit der Passbeschaffung und der legalen Ausreise ein hohes Risiko der Entdeckung seiner Person durch die chinesischen Behörden eingegangen sein dürfte, was gegen die vorgebrachte Verfolgungssituation sprechen dürfte, zumal die blosse Angabe einer falschen Erwerbtätigkeit oder Adresse nichts am Umstand ändern dürfte, dass er zwecks Erhalt eines Reisepasses offensichtlich persönlich mit den chinesischen Behörden Kontakt aufgenommen haben wolle (vgl. act. A3/10 S. 5; A10/21), dass in diesem Zusammenhang aber nicht plausibel erscheinen dürfte, wie er bei Angabe einer falschen Adresse in den Besitz des Reisepasses hätte gelangen können, zumal er auch nicht explizit angeführt habe, sein Freund - der ihm das Visum beschafft habe - habe ihm diesen zukommen lassen, dass er ferner erst (...) Monate nach dem angeblichen Vorfall das Land verlassen habe, was darauf hindeuten dürfte, es habe im Ausreisezeitpunkt gar keine real existierende Bedrohungslage gegeben, dass überdies nicht nachvollziehbar erscheinen dürfte, wenn er angebe, sein Fall sei gemäss seinen Eltern bei der Gemeinde geblieben und nicht weiter nach oben geleitet worden - weshalb er sich dem staatlichen Zugriff grundsätzlich problemlos durch geeignete Verlegung seines Wohnsitzes entziehen können dürfte -, um wiederum anzugeben, er könne bei einer Rückkehr jederzeit von den Behörden festgenommen werden, da er schon von der Polizei gesucht worden sei (vgl. act. 10/21 S. 18), dass auch das blosse Festhalten an der eigenen Sachverhaltsdarstellung die von der Vorinstanz einlässlich aufgezeigten Ungereimtheiten nicht plausibel aufzulösen vermögen dürfte, dass ferner ebenso die Ausführungen des SEM zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs zu bestätigen sein dürften, dass unter diesen Umständen die Beschwerdebegehren als aussichtslos erscheinen würden, womit es - selbst in Anbetracht der ausgewiesenen Bedürftigkeit - an den materiellen Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung fehle, dass der mit Zwischenverfügung vom 13. April 2016 verlangte Kostenvorschuss am 25. April 2016 geleistet wurde, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass - unter Hinweis auf die Ausführungen in der Zwischenverfügung vom 13. April 2016 - auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG richten (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), wobei die Flüchtlingseigenschaft dann glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass das SEM angesichts der unsubstanziierten, oberflächlichen und realitätsfremden Ausführungen sowie infolge der mühelosen Beschaffung eines Reisepasses und der legalen Ausreise aus dem Heimatstaat die geschilderten Fluchtgründe als nicht glaubhaft qualifizierte, dass sich aufgrund der Akten die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung als zutreffend erweisen und die Vorbringen in der Beschwerdeschrift nicht geeignet sind, an der vorinstanzlichen Einschätzung etwas zu ändern, dass in der Zwischenverfügung vom 13. April 2016 einlässlich dargelegt wurde, die in der Rechtsmitteleingabe vorgebrachten Einwände könnten die von der Vorinstanz getroffenen Schlussfolgerungen nicht entkräften, dass auch die vorinstanzliche Einschätzung zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zu bestätigen sei, dass seit dieser Beurteilung keine Änderung der Sachlage hinsichtlich der in der Beschwerdeschrift gestellten Begehren eingetreten ist, dass, um Wiederholungen zu vermeiden, vollumfänglich auf die Ausführungen in der erwähnten Zwischenverfügung zu verweisen ist, dass - wie die Vorinstanz zu Recht feststellte - weder aus der verspäteten Rückreise noch aus der Asylgesuchstellung in der Schweiz eine Gefährdung des Beschwerdeführers glaubhaft gemacht wurde, dass sich bei dieser Sachlage weitere Erörterungen erübrigen und das SEM demnach das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4, 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde, dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimatstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass auch die allgemeine Menschenrechtssituation in China den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht landesweit als unzulässig erscheinen lässt, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimatstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, dass es dem Beschwerdeführer angesichts seiner Bildung, des in seiner Heimat bestehenden familiären Beziehungsnetzes und des Umstandes, dass er bis kurz vor seiner Ausreise erwerbstätig war und seine Ausreise selber finanzierte (vgl. act. A3/10 S. 4 f.; A10/21 S. 16 f.), nach seiner Rückkehr möglich ist, sich erneut eine Existenz aufzubauen, dass somit insgesamt nicht auf eine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG geschlossen werden kann, weshalb sich der Vollzug der Wegweisung nach dem Gesagten auch als zumutbar erweist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und er über einen bis am (...) gültigen Reisepass verfügt, dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass sich aus diesen Erwägungen ergibt, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG, Art. 49 VwVG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und der am 25. April 2016 in der gleichen Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Stefan Weber Versand: