Vollzug der Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 10. Februar 2024 in der Schweiz um Asyl nach. Auf dem Personalienblatt gab er an, am (…) 2008 geboren und somit noch minderjährig zu sein. A.b Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Euro- dac) ergab, dass er am 19. Februar 2023 in Italien aufgegriffen worden war und dort den (…) respektive den (…) 2006 als Geburtsdatum angegeben hatte. A.c Im Rahmen der Erstbefragung für Unbegleitete Minderjährige Asylsu- chende (EB UMA) vom 25. März 2024 brachte der Beschwerdeführer vor, am (…) 2008 geboren und damit (…) alt zu sein. Sein Geburtsdatum habe er von seiner Mutter erfahren, als er in die Schule gegangen sei. A.d Am 2. April 2024 beauftragte das SEM das Institut für Rechtsmedizin des Kantonsspitals B._______ (nachfolgend: IRM B._______) mit einer fo- rensischen Altersdiagnostik. Gemäss Gutachten vom 9. April 2024 betrug zum Zeitpunkt der Untersuchung (5. April 2024) das durchschnittliche Alter in Zusammenschau aller Untersuchungsbefunde (…) Jahre und es ergab sich ein Mindestalter von (…) Jahren. Das angegebene Lebensalter von (…) Jahren und (…) Monaten könne nicht zutreffen. A.e Am 11. April 2024 ersuchte das SEM die italienischen Behörden um Informationen im Sinne von Art. 34 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festle- gung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zu- ständig ist (nachfolgend Dublin-III-VO), namentlich hinsichtlich der dort re- gistrierten Personendaten des Beschwerdeführers und allfälliger Identitäts- dokumente. A.f Am 7. Mai 2024 informierten die italienischen Behörden, dass der Be- schwerdeführer in Italien aufgrund illegaler Grenzüberschreitung als C._______, geboren am (…) 2006, Gambia, registriert worden sei und seine Fingerabdrücke aufgenommen worden seien. Es lägen keine Infor- mationen hinsichtlich allfälliger eingereichter Dokumente vor.
D-6867/2024 Seite 3 A.g Gleichentags änderte das SEM das Geburtsdatum des Beschwerde- führers im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) auf den (…) 2006. A.h Am 6. Juni 2024 fand die Anhörung zu den Asylgründen statt. A.i Mit vorinstanzlicher Verfügung vom 14. Juni 2024 wurde der Beschwer- deführer dem erweiterten Verfahren zugeteilt. Der zugewiesene Kanton Lu- zern wurde mittels E-Mail vom 24. Juni 2024 über die Zuweisung informiert (vgl. SEM-Akte 28/2). A.j Mit Eingabe vom 11. September 2024 wurde die Mandatsübernahme durch die rubrizierte Rechtsvertretung angezeigt und der Verfahrensstand angefragt. B. Mit Verfügung vom 27. September 2024 – eröffnet am 2. Oktober 2024 – stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingsei- genschaft nicht (Ziff. 1), lehnte sein Asylgesuch ab (Ziff. 2), verfügte die Wegweisung aus der Schweiz (Ziff. 3), ordnete den Vollzug an (Ziff. 4) und beauftragte den Kanton D._______ mit der Durchführung (Ziff. 6). Ausser- dem händigte es dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten ge- mäss Aktenverzeichnis aus (Ziff. 6) und stellte fest, dass dessen Geburts- datum im ZEMIS als (…) 2006 mit Bestreitungsvermerk erfasst werde (Ziff. 5). C. C.a Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 31. Oktober 2024 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, die Zif- fern 4, 5 und 6 der Verfügung vom 27. September 2024 seien aufzuheben und die Sache zur erneuten Sachverhaltsfeststellung und Neubeurteilung des Wegweisungsvollzugs an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und der Beschwerdeführer vorläufig in der Schweiz aufzuneh- men. Ferner sei von der Berichtigung des Geburtsdatums im ZEMIS auf den (…) 2006 abzusehen und das Geburtsdatum vom (…) 2008 zu belas- sen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses und um Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbei- ständin.
D-6867/2024 Seite 4 Der Beschwerde lag unter anderem ein Ausdruck einer E-Mailkorrespon- denz zwischen der Caritas Schweiz und der (…) vom 11. beziehungsweise
23. Oktober 2024 (vgl. Beschwerde, Beilage 4). C.b Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte den Beschwerdeeingang am 1. November 2024. C.c Die Instruktionsrichterin stellte mit Zwischenverfügung vom 7. Novem- ber 2024 fest, dass über das Begehren hinsichtlich der Datenänderung im ZEMIS im separaten Verfahren D-6904/2024 entschieden werde (vgl. hier- nach E. 2.3). Ausserdem hiess sie das Gesuch um Gewährung der unent- geltlichen Prozessführung gut und ordnete die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin bei. C.d Das SEM liess sich mit Eingabe vom 13. November 2024 vernehmen. C.e Am 24. Dezember 2024 reichte der Beschwerdeführer seine Replik in- nert erstreckter Frist ein.
Erwägungen (52 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwer- den gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Be- hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwal- tungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach zu- ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde. Auf dem Gebiet des Asyls entscheidet es in der Regel – so auch hier – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 105 AsylG sowie Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde ist sowohl hinsichtlich des Asylentscheids (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) als auch betreffend den be- anstandeten ZEMIS-Eintrag in Dispositivziffer 5 der angefochtenen Verfü- gung (Art. 37 VGG sowie Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) frist- und formgerecht eingereicht worden. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
D-6867/2024 Seite 5
E. 2.1 Gemäss Rechtsprechung wird der Streitgegenstand im Rechtsmittel- verfahren als Folge der Dispositionsmaxime alleine durch die Parteien be- stimmt (dazu HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht,
8. Auflage, 2020, S. 222; TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER, Allgemeines Ver- waltungsrecht, 5. Auflage 2022, Rz. 779). Spiegelbildlich gebietet die Dis- positionsmaxime, dass die Verwaltungsjustizbehörden nicht mehr und nichts anderes zusprechen, als die beschwerdeführende Partei in ihrem Rechtsbegehren verlangt, und zugleich nicht weniger, als die massge- bende Partei anerkannt hat (vgl. Urteil des BVGer E-7781/2024 vom
E. 2.2 Die Beschwerde richtet sich inhaltlich ausschliesslich gegen den ver- fügten Wegweisungsvollzug nach Gambia (vorliegendes Verfahren) und gegen die Änderung der ZEMIS-Eintragung betreffend das Geburtsdatum (Verfahren D-6904/2024). In Bezug auf die Nichterfüllung der Flüchtlings- eigenschaft (Dispositivziffer 1), die Abweisung des Asylgesuchs (Disposi- tivziffer 2) und die angeordnete Wegweisung (Dispositivziffer 3) ist die Ver- fügung des SEM mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen.
E. 2.3 Das Bundesverwaltungsgericht führt praxisgemäss das Beschwerde- verfahren betreffend Berichtigung von ZEMIS-Einträgen getrennt von Asyl- Beschwerdeverfahren, weshalb hinsichtlich der beantragten Berichtigung des Geburtsdatums des Beschwerdeführers ein vom vorliegenden Asylver- fahren abgetrenntes Verfahren unter der Verfahrensnummer D-6904/2024 eröffnet wurde (vgl. BVGE 2018 VI/3, S. 25). Eine Koordination erfolgt aber insofern, als dass in beiden Verfahren derselbe Spruchkörper eingesetzt wird. 3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 4 März 2025 E. 3.1 m.w.H. sowie BGE 136 II 457 E. 4.2).
E. 4.1 In der Beschwerde werden formelle Rügen geltend gemacht, welche vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechts- pflege des Bundes; 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.).
D-6867/2024 Seite 6
E. 4.2 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör. Er bringt namentlich vor, die Anhörung sei nicht in seiner Muttersprache durchgeführt worden und dem Altersgutachten fehle es an einer abschliessenden Beurteilung betreffend der Frage, ob die Minderjäh- rigkeit ausgeschlossen werden könne oder nicht. Weiter weist er darauf hin, dass die Vorinstanz im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug fälschlicherweise die aktuelle Lage Guineas statt jene in Gambia geprüft habe. Schliesslich sei von der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers auszugehen und das SEM habe zu Unrecht die Zumutbarkeit und Zuläs- sigkeit seines Wegweisungsvollzugs unter der Annahme geprüft, es handle sich um einen volljährigen Mann. Stattdessen müsse eine Zumutbarkeits- prüfung vorgenommen werden, in welcher das Kindeswohl geprüft und si- chergestellt werde, dass er im Heimatland einem Familienmitglied, einem Vormund oder einer Aufnahmeeinrichtung übergeben würde.
E. 4.3 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3). Mit dem Ge- hörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vor- bringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur und eine Verletzung desselben führt grundsätzlich zur Aufhebung des daraufhin ergangenen Entscheides, ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sa- che selbst. Vorbehalten bleiben praxisgemäss jene Fälle, in denen die Ver- letzung nicht besonders schwer wiegt und dadurch geheilt werden kann, dass die Partei sich vor einer Instanz äussern kann, die sowohl Tat- als auch Rechtsfragen uneingeschränkt überprüft (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.3.4). Von einer Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtli- chen Gehörs an die Verwaltung im Sinne einer Heilung des Mangels ist weiter abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalisti- schen Leerlauf wird und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde (vgl. BGE 132 V 387 E. 5.1).
E. 4.4 Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Asylverfahrens (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Dabei hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des
D-6867/2024 Seite 7 rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen (BVGE 2015/10 E. 3.2 m.w.H.). Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden (vgl. dazu SCHINDLER, in Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bun- desgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl., 2019, Art. 49 Rz. 29). Die Behörde ist indes nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltsele- ment umfangreiche Nachforschungen anzustellen. Zusätzliche Abklärun- gen sind vielmehr nur dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Akten- lage als angezeigt erscheinen. Ihre Grenze findet die Untersuchungspflicht in der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (vgl. Art. 8 AsylG)
E. 4.5 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer zu Recht auf den falschen Textbaustein betreffend die allgemeine Lage in Guinea statt Gambia in der Verfügung des SEM hingewiesen hat (vgl. Ver- fügung des SEM vom 27. September 2024, S. 6). Indessen handelt es sich hierbei nicht um einen besonders schweren Mangel, zumal das Bundes- verwaltungsgericht mit Verfügung vom 7. November 2024 ausdrücklich da- rauf hinwies (vgl. a.a.O., S. 4) und das SEM in der Vernehmlassung vom
13. November 2024 dazu Stellung nahm. Obschon es die Vorinstanz ver- säumt hat, sich im Zuge der Vernehmlassung zur allgemeinen Lage in Gambia zu äussern, hatte der Beschwerdeführer nicht nur im Rahmen sei- ner Beschwerde, sondern auch im Rahmen seiner Replik vom 24. Dezem- ber 2024 Gelegenheit darzulegen, inwiefern die allgemeine Situation in Gambia einem Wegweisungsvollzug entgegenstehen könnte. Entspre- chende Vorbringen fehlen jedoch, womit auch nicht klar ist, inwiefern das SEM den Untersuchungsgrundsatz verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig erhoben haben könnte. Im Ergebnis bleibt fest- zuhalten, dass im Zusammenhang mit der allgemeinen Situation in Gambia weder eine Gehörsverletzung noch ein Verstoss gegen den Untersu- chungsgrundsatz vorliegt. Aus den Akten ergeben sich auch in Bezug auf den übrigen rechtserhebli- chen Sachverhalt keinerlei Hinweise, dass das SEM diesen unrichtig oder unvollständig festgestellt beziehungsweise seine Untersuchungspflicht verletzt haben könnte. Die Anhörung wurde zwar nicht in der Mutterspra- che des Beschwerdeführers durchgeführt; er hatte jedoch mehrfach auf entsprechende Nachfrage hin bestätigt, dass er sich umfänglich habe äus- sern können und auch durch seine anwesende Rechtsvertretung wurden keine Einwände erhoben (vgl. SEM-Akte 24/12 F 3 ff., F 24 f. und F 91 f.). Das SEM hat sich in der angefochtenen Verfügung umfassend mit den rechtserheblichen Beweismitteln und den Vorbringen des Beschwerde-
D-6867/2024 Seite 8 führers auseinandergesetzt (vgl. Verfügung des SEM vom 27. September 2024, S. 3 ff.). Dass die Vorinstanz die Sachverhaltselement – insbeson- dere hinsichtlich der Glaubhaftmachung der Minderjährigkeit – rechtlich an- ders gewürdigt hat als vom Beschwerdeführer erhofft, stellt keine Verlet- zung des Untersuchungsgrundsatzes oder des rechtlichen Gehörs dar, sondern ist eine Frage des materiellen Rechts.
E. 4.6 Die formellen Rügen erweisen sich demnach als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Verfügung aus formellen Gründen aufzu- heben. Der Antrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neu- beurteilung ist abzuweisen.
E. 5.1 Im Zusammenhang mit dem noch strittigen Vollzug der Wegweisung (vgl. hiervor E. 2.1) machte der Beschwerdeführer anlässlich seiner EB UMA vom 25. März 2024 im Wesentlichen geltend, er stamme aus dem Dorf E._______, Region F._______ in Gambia und sei am (…) 2008 gebo- ren. Er habe nur die erste Klasse besucht, welche er vier Mal wiederholt habe und verfüge über keinerlei Arbeitserfahrung. Im (…) 2022 habe er sein Heimatdorf verlassen. Sein in Italien registriertes Geburtsdatum – der (…) 2006 – habe er «einfach so angegeben» (vgl. SEM-Akte 14/9 F 2.06). Er verfüge über eine Geburtsurkunde. Seine Mutter habe sie jedoch zu den Behörden gebracht, weil sie abgelaufen gewesen sei. Sie habe sie seither nicht zurückerhalten. Ferner erklärte der Beschwerdeführer, dass er an (…) leide (vgl. ebenda, F 1.06 und 8.02). Im Rahmen seiner Anhörung vom 6. Juni 2024 führte der Beschwerdefüh- rer aus, dass seine Familie weiterhin im eigenen Haus in der Heimat wohne und von der (…) lebe. Sein Vater sei (…). Ausserdem gebe es einen Streit um das Grundstück der Familie. Der Beschwerdeführer wiederholte zudem seine (…) und erklärte, er sei deswegen in seiner Heimat jeweils fünf Mal monatlich ins Spital gegangen, wo er (…) erhalten habe. Andere Medika- mente seien jedoch nicht verfügbar gewesen und hätten importiert werden müssen. Abgesehen von seinem (…) habe er aber keine gesundheitliche Beschwerden (vgl. SEM-Akte 24/12 F 40 ff. und F 90). Mit den Medikamen- ten, die er jetzt einnehme, gehe es ihm besser. Sein (…) sei aber der Grund gewesen, weshalb er eine Klasse vier Jahre lang habe wiederholen müs- sen (vgl. ebenda, F 48 ff.). Schliesslich erklärte er, ohne Reisedokumente von Gambia nach Tunesien geflogen zu sein. Seine Mutter habe mit einer Person gesprochen, die am Flughafen arbeite, und für die Reise des Be- schwerdeführers bezahlt. Das von den italienischen Behörden registrierte
D-6867/2024 Seite 9 Geburtsdatum habe er absichtlich so angegeben, weil er befürchtet habe, als Minderjähriger in die Heimat geschickt zu werden (vgl. ebenda, F 71 ff.).
E. 5.2 Das SEM hielt in seiner Verfügung vom 27. September 2024 fest, dass der Beschwerdeführer über sein Alter getäuscht habe, da sich das von ihm angegebene Alter und das Mindestalter gemäss Altersgutachten vom
E. 5.3.1 In seiner Beschwerde wiederholte der Beschwerdeführer den in den wesentlichen Zügen bereits bekannten Sachverhalt.
E. 5.3.2 In Bezug auf sein Alter machte er geltend, dass das SEM zu Unrecht von einer Täuschung und seiner Volljährigkeit ausgegangen sei. Es lägen
D-6867/2024 Seite 10 keine Identitätspapiere vor, und die Angaben über sein Geburtsdatum seien stets konsistent gewesen. Widersprüchliche Aussagen über eine Ge- burtsurkunde würden sich relativieren, da er sich mit solchen Angelegen- heiten nie selbst befasst habe. Auch seine rudimentäre Schulbildung und gesundheitliche Einschränkungen seien bei der Beurteilung seiner Anga- ben zu berücksichtigen. Seine falsche Altersangabe in Italien erklärte er mit Empfehlungen von anderen Asylsuchenden, um einer Wegweisung zu ent- gehen. Zudem habe er die Unwahrheit später offen zugegeben und in der Schweiz stets das gleiche Geburtsdatum genannt. Hinsichtlich des Altersgutachtens rügte er die mangelnde Gewährung des rechtlichen Gehörs und die unzureichende Erläuterung des Gutachtens. Die Feststellungen des Gutachtens – ein Durchschnittsalter von (…) Jah- ren und ein Mindestalter von (…) Jahren – würden nicht gegen seine Min- derjährigkeit sprechen. Wichtige ergänzende Angaben, etwa ob die Min- derjährigkeit ausgeschlossen werden könne, fehlten. Auch die Ergebnisse einzelner Untersuchungen wie der Handknochen- und Zahnuntersuchung würden nicht auf eine klare Volljährigkeit hinweisen. Die Verwendung des Durchschnittsalters als Altersbestimmung widerspreche der Rechtspre- chung und den Richtlinien der Schweizerischen Gesellschaft für Rechts- medizin, wonach einzig das Mindestalter heranzuziehen sei. Eine Anpassung seines Geburtsdatums auf den (…) 2006 sei daher will- kürlich und nicht haltbar. Vielmehr spreche der Grundsatz «in dubio pro minore» für die Beibehaltung seines Geburtsdatums vom (…) 2008 (recte: […] 2008) und für die Annahme seiner Minderjährigkeit.
E. 5.3.3 Hinsichtlich der geltend gemachten Wegweisungsvollzugshinder- nisse führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass sein Kindes- wohl als unbegleiteter Minderjähriger nicht genügend berücksichtigt wor- den sei. Die Vorinstanz habe eine vertiefte Prüfung unterlassen, da sie irr- tümlich von seiner Volljährigkeit ausgegangen sei. Dabei sei gemäss Über- einkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (Kinder- rechtskonvention, KRK; SR 0.107) und einschlägiger Rechtsprechung eine umfassende Beurteilung aller relevanten Aspekte wie Alter, Integration, fa- miliäre Bindungen und Reintegrationsaussichten im Heimatland zwingend geboten. Zudem machte der Beschwerdeführer geltend, dass auch aus medizini- schen Gründen ein Wegweisungsvollzug unzumutbar sei. Er leide seit frü- hester Kindheit an (…), das zwar nicht lebensbedrohlich, aber erheblich
D-6867/2024 Seite 11 gesundheitseinschränkend sei und in seinem Heimatland nicht adäquat behandelt werden könne. Zwar sei das notwendige Medikament (…) theo- retisch in der Hauptstadt Banjul erhältlich, die Versorgungslage sei aber unsicher, wie eine aktuelle Auskunft der (…) bestätige. (…) sei dort zeit- weise gar nicht verfügbar, Lieferengpässe seien häufig und die Versorgung hänge von Importen aus Europa ab. Auch die Entfernung von (…) km zwi- schen seinem Heimatort E._______ und Banjul sowie die damit verbunde- nen Reisekosten und logistischen Schwierigkeiten würden eine regelmäs- sige Beschaffung praktisch unmöglich machen. Finanzielle Aspekte verschärften die Lage zusätzlich: Die Familie sei durch einen Landrechtsstreit der Haupteinnahmequelle beraubt, es fehle an Geld für Medikamente oder Reisen. Da es in Gambia weder eine Krankenversi- cherung noch staatliche Unterstützung gebe, wäre der Beschwerdeführer vollständig auf sich selbst gestellt. Die erforderliche Dauertherapie sei un- ter diesen Umständen nicht gesichert, was seine Gesundheit ernsthaft ge- fährden würde. Auch die Rückkehrhilfe stelle keine Lösung dar, da sie nur für eine kurzfristige Versorgung gedacht sei. Zusätzlich sei eine soziale Stigmatisierung bei Rückkehr in die Heimat wahrscheinlich, da die Familie sich zur Finanzierung seiner Flucht verschuldet habe und Rückkehrer oft als gescheitert angesehen würden. Zusammenfassend argumentierte der Beschwerdeführer, dass angesichts dieser persönlichen, medizinischen und sozialen Umstände der Wegwei- sungsvollzug als unzumutbar und unzulässig einzustufen sei, insbeson- dere da er weiterhin als minderjährig zu betrachten sei.
E. 5.4 Das SEM entgegnete diesen Vorbringen in seiner Vernehmlassung vom 13. November 2024 zusammenfassend, dass die Beschwerdeschrift keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, welche eine abweichende Beurteilung rechtfertigen würden. Zwar sei im Asylent- scheid versehentlich ein Baustein zu Guinea verwendet worden, doch be- treffe dies nur einen Teil der Wegweisungsbegründung; an den übrigen Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit der Wegwei- sung werde vollumfänglich festgehalten. Zur Festsetzung des Geburtsdatums auf den (…) 2006 führte das SEM aus, dass dies seiner üblichen Praxis entspreche, wenn die Minderjährig- keit nicht glaubhaft gemacht werde.
D-6867/2024 Seite 12 Bezüglich der Einwände zur Medikamentenverfügbarkeit erklärte das SEM, dass es in Gambia – wie auch in anderen Ländern – zu Liefereng- pässen kommen könne. Der von der Rechtsvertretung eingereichte E-Mail- Verkehr mit der (…) sei jedoch eine Momentaufnahme und widerlege nicht die Feststellung, dass die benötigten Medikamente grundsätzlich verfügbar seien. Insgesamt hielt das SEM an seinen bisherigen Erwägungen vollum- fänglich fest.
E. 5.5 In seiner Replik vom 24. Dezember 2024 räumte der Beschwerdefüh- rer hinsichtlich der Anhörung ein, dass weder er noch die frühere Rechts- vertretung formell gegen die englische Sprache opponiert hätten. Er be- tonte jedoch, dass gerade unbegleitete Minderjährige oft Hemmungen hät- ten, gegenüber Behörden Kritik zu äussern. Zudem sei er in der EB UMA nicht mehrfach, sondern nur zu Beginn und am Ende zur Verständlichkeit befragt worden, wobei er angab, nur etwa 75% verstanden zu haben. Dies sowie seine mangelnde Schulbildung müssten berücksichtigt werden. Zur Altersfrage verwies der Beschwerdeführer auf seine Ausführungen in der Beschwerdeschrift und stellte fest, dass sich das SEM nur zum festge- setzten Alter, nicht jedoch zu den übrigen Argumenten geäussert habe. Bezüglich der medizinischen Versorgung kritisierte er die Haltung des SEM, wonach die von ihm vorgelegte E-Mail der (…) nur eine Momentauf- nahme sei. Auch das Medical Consulting habe letztlich nur eine solche Mo- mentaufnahme geliefert. Da das SEM selbst einräume, dass es in Gambia regelmässig zu Lieferengpässen komme, sei die Versorgung mit dem not- wendigen Medikament nicht gesichert. Die Abklärungen des SEM hätten diesen Umstand aus seiner Sicht explizit erwähnen müssen. Zusammen- fassend hielt der Beschwerdeführer an seiner Auffassung fest, dass der Wegweisungsvollzug aus medizinischen Gründen unzumutbar sei. 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft zunächst die Glaubhaftmachung der geltend gemachten Minderjährigkeit des Beschwerdeführers. 6.2 In einer Gesamtwürdigung müssen die Gründe, welche für die Minder- jährigkeit sprechen, überwiegen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.3). Wurde der Sachverhalt abschliessend festgestellt und ist es der betroffenen Person nicht gelungen, die behauptete Minderjährigkeit glaubhaft zu machen, res- pektive bleiben entsprechende Behauptungen unsubstanziiert, hat sie die Folgen zu tragen und wird als volljährig betrachtet (vgl. BVGE 2019 I/6
D-6867/2024 Seite 13 E. 5.4; vgl. auch Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 30 E. 7.1). 6.3 Für die Beurteilung des Alters einer asylsuchenden Person fallen in erster Linie von dieser Person selbst abgegebene oder von den Behörden auf andere Weise erlangte und für echt befundene Identitätspapiere in Be- tracht, das heisst Urkunden im Sinne von Art. 12 Bst. a VwVG; ihnen kommt – ihre Echtheit vorausgesetzt – ein hoher Beweiswert zu. Reicht die asylsuchende Person keine Identitätspapiere ein, welche die Behauptung, minderjährig zu sein, stützen könnten, darf jedoch allein daraus noch nicht der Schluss gezogen werden, dieser Person sei es nicht gelungen, ihre Minderjährigkeit glaubhaft zu machen, sondern es sind zuvor die angege- benen Gründe für dieses Versäumnis auf deren Plausibilität zu prüfen (vgl. EMARK 2004 Nr. 30 E. 6.1 m.w.H.). 6.4 6.4.1 Fehlen rechtsgenügliche Identitätsausweise oder bestehen Hin- weise, dass eine angeblich minderjährige asylsuchende Person das Mün- digkeitsalter bereits erreicht hat, so kann im Rahmen der Feststellung des Sachverhalts mit Unterstützung wissenschaftlicher Methoden abgeklärt werden, ob die Altersangabe der asylsuchenden Person dem tatsächlichen Alter entspricht (Art. 17 Abs. 3bis AsylG; Art. 7 Abs. 1 der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). 6.4.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich zur Beweistauglichkeit die- ser Altersabklärung in grundsätzlicher Art geäussert (vgl. EMARK 2004 Nr. 30 E. 6.1, BVGE 2018 VI/3 E. 3.4 f.). Je nach Ergebnis ergeben sich aus dem Altersgutachten unterschiedlich zu gewichtende Indizien für das Vorliegen der Minder- respektive Volljährigkeit einer Person. Praxisgemäss sind von den vier in der Schweiz angewandten Methoden der medizini- schen Altersabklärung die Schlüsselbeinanalyse und die zahnärztliche Un- tersuchung zum Beweis der Minder- beziehungsweise Volljährigkeit einer Person geeignet. Gestützt auf die Handknochenanalyse und die ärztliche körperliche Untersuchung lassen sich demgegenüber keine zuverlässigen Angaben zur Frage machen, ob eine Person das 18. Altersjahr bereits überschritten hat. Die Handknochenanalyse wird aber dennoch regelmäs- sig durchgeführt, um zu ermitteln, ob eine Schlüsselbein- respektive Ske- lettaltersanalyse oder eine zahnärztliche Untersuchung überhaupt nötig sind. Sofern sich nämlich bereits aus der Handknochenanalyse eine erheb- liche Wahrscheinlichkeit eines minderjährigen Alters ergibt, weil die Hand- knochen noch nicht verknöchert sind, kann auf die mit einer weitaus
D-6867/2024 Seite 14 höheren Strahlenbelastung verbundenen Untersuchungen der Zähne und des Schlüsselbeins verzichtet werden (BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.1). Allerdings lässt sich anhand der medizinischen Altersabklärung keine Aus- sage zur Minder- beziehungsweise Volljährigkeit einer Person machen, wenn das Mindestalter bei der zahnärztlichen Untersuchung und der Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse unter 18 Jahren liegt (vgl. ebenda, E. 4.2.1 ff.). 7. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass es dem Beschwer- deführer nicht gelungen ist, die von ihm geltend gemachte Minderjährigkeit glaubhaft zu machen. 7.2 Das Gericht stellt zunächst fest, dass der Beschwerdeführer keine Identitätspapiere abgegeben hat, welche sein geltend gemachtes Alter be- weisen könnten. An der EB UMA vom 25. März 2024 bot er an, entspre- chende Dokumente durch seine Mutter zu beschaffen und einzureichen (vgl. SEM-Akte 14/9 F 4.07). Diesem Angebot ist er jedoch weder im Laufe des vorinstanzlichen Verfahrens noch auf Beschwerdeebene nachgekom- men, obschon er nach eigenen Angaben wöchentlich oder zumindest alle zwei Wochen Kontakt zu seiner Familie in der Heimat hat. Stattdessen be- gnügte er sich damit, dass seine Mutter sich bei den gambischen Behörden gemeldet habe, aber bisher nichts von ihnen gehört habe. Andere Anstren- gungen hat er nicht unternommen (vgl. SEM-Akte 24/12 F 10 und F 66). Diese Verletzung der Mitwirkungspflicht ist bei der Würdigung der Sachlage zu berücksichtigen und stützt die Einschätzung des SEM (vgl. Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 des Bundesgesetzes über den Zivilprozess [BZP, SR 273]). 7.3 7.3.1 Des Weiteren ergeben sich für das Gericht vorliegend keine Anhalts- punkte, welche geeignet sind, die Erkenntnisse des Gutachtens zur Alters- abklärung des IRM B._______ vom 9. April 2024 in Frage zu stellen: Gemäss dem rechtsmedizinischen Gutachten entspricht die abgeschlos- sene knöcherne Entwicklung der Hand nach THIEMANN, NITZ und SCHME- LING im vorliegenden Fall einem mittleren skelettalen Alter von (…) Jahren ([…] ± 0.7). In der Standardliteratur nach GREULICH und PYLE ist dieser Be- fund einem mittleren skelettalen Alter von (…) Jahren zuzuordnen, d.h. die
D-6867/2024 Seite 15 knöcherne Handentwicklung ist abgeschlossen. Nach aktuellen Ergebnis- sen von TISÈ entspricht dies einem Mindestalter von (…) Jahren. Daraus ergab sich die Indikation zur Durchführung einer Untersuchung der Zähne (E. 7.3.2 hiernach) und einer computertomographischen Untersu- chung der Schlüsselbeine (E. 7.3.3 hiernach). 7.3.2 Nach den Ergebnissen der zahnärztlichen Untersuchung konnte beim Betroffenen an den Zähnen 1 bis 7 im dritten Quadranten ein voll- ständiger Abschluss des Wurzelwachstums festgestellt werden. An den Weisheitszähnen (3. Molaren) fand sich in Regio 18 und 28 jeweils ein Mi- neralisationsstadium von G nach DEMIRJIAN und in Regio 38 und 48 jeweils ein Mineralisationsstadium von F nach DEMIRJIAN. Daraus ergeben sich Entwicklungsstadien, welche nach OLZE auf ein Durchschnittsalter von (…) bis (…) Jahren ([…] ± 2.4, […] ± 2.4, […] ± 2.2, […] ± 2.1) schliessen las- sen. Für die Mineralisationsstadien F und G der Weisheitszähne ist nach KNELL ET AL. kein Mindestalter angeben. Im Gutachten wird aber darauf hingewiesen, dass Abweichungen durch ethnische Unterschiede aufgrund der angegebenen Herkunft aus Gambia berücksichtigt werden müssten (vgl. SEM- Akte 16/7, S. 5 ff.). Mangels Referenzdaten für eine männliche Population aus Gambia wurden Daten für eine männliche Bevölkerung aus Botswana herangezogen, welche nach CAVRIC ET AL. für das Mineralisati- onsstadium G des Zahns 28 ein Durchschnittsalter von […] Jahren ([…] ± 1.6) und ein Mindestalter von (…) Jahren sowie für das Mineralisationssta- dium F des Zahns 38 ein Durchschnittsalter von (…) Jahren ([…] ± 1.6) und ein Mindestalter von (…) Jahren ergaben. 7.3.3 Die Wachstumsfugen der inneren Schlüsselbeinanteile weisen in der computertomographischen Untersuchung rechtsseitig ein Stadium 3a und linksseitig ein Stadium 2b nach KELLINGHAUS und SCHMELING auf. Dabei entspricht das vorliegende Stadium 3a nach WITTSCHIEBER einem durch- schnittlichen Lebensalter von (…) Jahren ([…] ± 1.5) sowie einem Mindest- alter von (…) Jahren. 7.3.4 In Zusammenschau aller Untersuchungsbefunde ergab sich beim Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Untersuchung am 5. April 2024 ein durchschnittliches Lebensalter von (…) Jahren und ein Mindestalter von (…) Jahre. Gemäss Gutachten konnte im Zeitpunkt der Untersuchung das geltend gemachte chronologische Lebensalter von (…) Jahren und (…) Monaten nicht zutreffen (vgl. SEM-Akte 16/7, S. 6).
D-6867/2024 Seite 16 7.3.5 Nach ständiger Rechtsprechungspraxis des Bundesverwaltungsge- richts gelten die üblichen verfahrensrechtlichen Regeln der Beweiswürdi- gung und es kommt umso weniger auf eine Gesamtwürdigung der Beweise an, je stärker die medizinischen Abklärungen ein Indiz für das Vorliegen der Minder- respektive Volljährigkeit einer Person darstellen. Allerdings lässt sich in Konstellationen wie in der vorliegenden, in denen das Mindest- alter bei der Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse und der zahn- ärztlichen Untersuchung unter 18 Jahren liegt, anhand der medizinischen Altersabklärung keine Aussage zur Minder- respektive Volljährigkeit einer Person machen. Stattdessen sind sowohl eine Voll- als auch eine Minder- jährigkeit möglich, ohne dass sich eine verlässliche Aussage darüber ma- chen lässt, was wahrscheinlicher ist (zum Ganzen: BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.2). 7.4 7.4.1 Der Beschwerdeführer hat unbestrittenermassen in Italien abwei- chende Angaben zu seinem Geburtsdatum gemacht (geboren am […]
2006) und sich dort demzufolge als volljährig ausgegeben. Während er dies an der EB UMA lapidar mit «Ich habe es einfach so angegeben» be- gründete, erklärte er an seiner Anhörung, er habe sein Alter erhöht, damit er nicht wegen seiner Minderjährigkeit in die Heimat zurückgeschickt werde (vgl. SEM-Akten 14/9 F 2.06 und 24/12 F 79 f.). 7.4.2 Auch hinsichtlich seiner Aussagen zu Zeit- sowie Altersangaben be- züglich seiner Geschwister und ihm muss sich der Beschwerdeführer Un- gereimtheiten vorwerfen lassen. Zunächst führte er aus, sich nicht an ihr Alter erinnern zu können, danach teilte er mit, sein Bruder sei (…) Jahre alt. Zudem stimmt seine Behauptung, bei der Ausreise (…) Jahre und (…) Monate alt gewesen zu sein, nicht mit seinem geltend gemachten Geburts- datum vom (...) 2008 überein. Diesem folgend hätte er zu diesem Zeitpunkt (…) Jahre und mindestens (…) Monate alt sein müssen. Darüber hinaus verstrickte sich der Beschwerdeführer in diverse weitere – teils kleinere, teils grössere – Widersprüchlichkeiten wie beispielsweise seinen Ausreise- zeitpunkt, welchen er zunächst auf (…) 2022 und dann auf (…) 2022 fest- legte. Kaum nachvollziehbar sind insbesondere seine äusserst vagen und detailarmen Ausführungen im Kontext seiner Ausreise, wonach er ohne Reisedokumente beziehungsweise Identitätspapiere von Gambia nach Tu- nesien geflogen sei. Er führte ohne weitergehende Erklärung aus, ihm habe ein nicht namentlich genannter, mitreisender Mann geholfen. Das weckt Zweifel an der Plausibilität seines Berichtes. Ungelöst blieb auch die Unstimmigkeit zwischen der sehr schlechten finanziellen Situation seiner
D-6867/2024 Seite 17 Familie und dem Umstand, dass seine Mutter zumindest für seinen Flug nach Tunesien gezahlt habe. Schliesslich lassen sich die oftmals vagen und unsubstanziierten Aussagen auch schlecht mit dem Alter oder der Ner- vosität des Beschwerdeführers erklären, zumal seine Antworten aus- serhalb der soeben beschriebenen Themen durchaus stringent und prä- zise ausgefallen sind (vgl. SEM-Akte 24/12 F 46) und er an der Anhörung
– konfrontiert mit dem Ergebnis des Altersgutachtens – nicht den Eindruck machte, kognitiv Mühe zu haben oder seinen Standpunkt nicht einbringen zu können (vgl. SEM-Akten 14/9 F 3.01, 5.01 sowie 24/12 F 59, F 68, F 76 und F 86 ff.). 7.4.3 Die Berichte des Beschwerdeführers entbehren damit in wichtigen Punkten der nötigen Stringenz und Plausibilität. Gerade auch bei Sachver- haltselementen, welche dergestalt knapp und intellektuell überschaubar sind, dass Widersprüche grundsätzlich nicht erwartet werden können (GEIPEL, Handbuch der Beweiswürdigung, 3. Auflage, Bonn 2017, § 17 Rz. 68). Im Lichte dieser Umstände sind die Aussagen des Beschwerdeführers als nicht glaubhaft zu erachten. 7.5 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist im Sinne einer Gesamt- würdigung festzustellen, dass die Indizien, welche für die Volljährigkeit des Beschwerdeführers sprechen, überwiegen. Das Bundesverwaltungsge- richt kommt – in Anbetracht des vorliegend anwendbaren Beweismasses der Glaubhaftmachung – daher insgesamt betrachtet und im Einklang mit der Vorinstanz zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelun- gen ist, seine Minderjährigkeit nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen und er deshalb als volljährig zu betrachten ist. 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 8.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt ge- mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu be- weisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
D-6867/2024 Seite 18 8.3 8.3.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun- gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus- reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts- stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri- gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.3.2 Das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement schützt nur Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Nachdem in der Ver- fügung vom 27. September 2024 rechtskräftig festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht er- füllt, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 8.3.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh- rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand- lung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei- sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124- 127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihm das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den
D-6867/2024 Seite 19 Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erschei- nen. Vorliegend steht insbesondere auch die gesundheitliche Situation des Be- schwerdeführers dem Vollzug der Wegweisung unter dem Aspekt der Zu- lässigkeit nicht entgegen. Die diesbezügliche Schwelle ist hoch und stellt nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK dar. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person durch die Abschie- bung – mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat – mit einem realen Risiko konfrontiert würde, einer ernsten, raschen und un- wiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausge- setzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkür- zung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, §§ 180- 193 m.w.H., bestätigt durch Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer, 57467/15, §§ 121 ff.). Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten medizinischen Beschwerden (vgl. hiernach, E. 8.4.3) erfüllen die Anforderungen des Art. 3 EMRK nicht, zumal sie auch in Gam- bia behandelt werden können und den Akten zu entnehmen ist, dass er bereits in der Vergangenheit in Gambia Zugang zur notwendigen medizini- schen Behandlung hatte (vgl. SEM-Akte 24/12 F 44 f.). 8.3.4 Aufgrund der mangels Glaubhaftigkeit nicht erstellten Minderjährig- keit des Beschwerdeführers erübrigen sich inhaltliche Ausführungen zur Anwendbarkeit der KRK (vgl. hiervor, E. 7). 8.3.5 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.4 8.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.4.2 In Gambia herrscht weder Krieg, Bürgerkrieg noch eine Situation all- gemeiner Gewalt, aufgrund derer die Zivilbevölkerung als konkret gefähr- det bezeichnet werden müsste. Der Wegweisungsvollzug ist grundsätzlich
D-6867/2024 Seite 20 zumutbar (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer D-4738/2024 vom 28 März 2025 E. 7.4.4.1). 8.4.3 Da der Beschwerdeführer mittlerweile volljährig ist, erübrigt sich vor- liegend auch in Bezug auf die Zumutbarkeit eine Prüfung der Vereinbarkeit des Wegweisungsvollzugs mit den Bestimmungen der KRK (vgl. statt vie- ler: Urteil des BVGer D-2380/2013 vom 29. Februar 2024 E. 5.3.2 m.w.H.). Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer an (…) leidet. Indessen wird seine Behandlungsdiagnose gegenwärtig und zukünftig gemäss ärzt- lichem Bericht vom 13. August 2024 als «gut» beurteilt – sowohl mit als auch ohne das Medikament (…) (vgl. SEM-Akte 33/3 Punkt 4). Zwar dürfte die Verfügbarkeit von (…) in seiner Heimat immer wieder eingeschränkt sein, jedoch handelt es sich hierbei nicht um das einzige Medikament zur Behandlung von (…) und der seit seiner Kindheit daran leidende Be- schwerdeführer erhielt bereits in der Vergangenheit eine alternative medi- kamentöse Behandlung in Form eines (…) (vgl. SEM-Akte 24/12 F 44 f.). Ausserdem spricht laut ärztlichem Bericht vom 13. August 2024 «nichts» gegen eine medizinische Behandlung im Herkunftsstaat und dem Be- schwerdeführer steht es grundsätzlich offen, bei Verfügbarkeit des Medi- kaments eine grössere Menge davon zu erwerben oder es sich aus dem Ausland nach Gambia zu bestellen (vgl. SEM-Akten 33/3 Punkt 5.2 und 36/2). Dies würde den Aufwand der (…) langen Reise vom Heimatdorf des Beschwerdeführers in die Hauptstadt Banjul relativieren, wo das Medika- ment verfügbar ist, wobei in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen ist, dass Gambia über einen landesweiten Postdienst verfügt («Gampost», vgl. <https://gambiapost.gm/> [zuletzt aufgerufen am 2. Mai 2025]). Im Üb- rigen begründet der Umstand, dass im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Be- handlung möglich ist, noch keine Unzumutbarkeit (vgl. dazu BVGE 2009/2 E. 9.3.2, mit Verweis auf die langjährig Praxis gemäss EMARK 2003 Nr. 24 E. 5a und b). Weiter macht er geltend, seine Familie sei von der Landwirtschaft abhän- gig, verfüge aber aufgrund eines Rechtsstreits über keine regelmässigen finanziellen Mittel. Deshalb könne er sich nicht auf ihre Unterstützung ver- lassen (vgl. Beschwerde, S. 17). Demgegenüber enthalten die Akten keine Unterlagen, welche auf einen Rechtsstreit hindeuten würden, weshalb die Vermutung naheliegt, dass es sich hierbei um eine Schutzbehauptung han- delt. Es ist eher davon auszugehen, dass er nicht aus sehr armen, sondern aus wirtschaftlich durchaus geordneten Verhältnissen stammt, zumal seine
D-6867/2024 Seite 21 Familie ein eigenes Haus hat und durch den Verkauf von (…) genügend Mittel erwirbt, um seine medizinische Versorgung zu gewährleisten, ein Flugticket von Gambia nach Tunesien zu kaufen sowie vermutungsweise den Reisebegleiter zu bezahlen (vgl. SEM-Akte 24/12 F 20 ff., F 52 und F 75 f.). Es kann daher angenommen werden, dass der Beschwerdeführer auch in Zukunft von seiner Familie unterstützt wird. Der Beschwerdeführer ist ein junger Mann, der lesen und schreiben kann. Er spricht (…), Englisch und sogar ein wenig Italienisch, das er sich in kur- zer Zeit während seines Aufenthalts in Italien angeeignet hat. Offenbar kann er sich sogar auf Deutsch gut verständigen. Es darf daher angenom- men werden, dass er über eine rasche Auffassungsgabe verfügt, die es ihm erleichtern wird, den Lebensunterhalt zu bestreiten. Allfällige anfängli- che wirtschaftliche Reintegrationsschwierigkeiten vermögen dem Vollzug im Übrigen nicht entgegenzustehen, da blosse soziale oder wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung betroffen ist (bei- spielsweise ein Mangel an Arbeitsplätzen), keine existenzbedrohende Si- tuation zu begründen vermögen (vgl. BVGE 2010/41 E. 8.3.6). Ausserdem wurde er von seiner sozialpädagogischen Bezugsperson als selbständig, sozial und verantwortungsbewusst beschrieben (vgl. SEM-Akte 30/6 S. 3 ff.). Attribute, die ihm ebenfalls bei der Reintegration in Gambia zu- gutekommen werden. Ferner pflegt er einen regelmässigen Kontakt zu sei- ner Familie und verfügt damit über ein festes soziales und familiäres Be- ziehungsnetz in der Heimat. Zusammenfassend sind keine konkreten Anhaltspunkte ersichtlich, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Gambia aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine exis- tenzielle Notlage geraten könnte, die als konkrete Gefährdung im Sinne Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.6 Zusammenfassend ist der Wegweisungsvollzug im Urteilszeitpunkt als zulässig, zumutbar und möglich zu bezeichnen. Eine Anordnung der vor- läufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
D-6867/2024 Seite 22
E. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft zunächst die Glaubhaftmachung der geltend gemachten Minderjährigkeit des Beschwerdeführers.
E. 6.2 In einer Gesamtwürdigung müssen die Gründe, welche für die Minderjährigkeit sprechen, überwiegen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.3). Wurde der Sachverhalt abschliessend festgestellt und ist es der betroffenen Person nicht gelungen, die behauptete Minderjährigkeit glaubhaft zu machen, respektive bleiben entsprechende Behauptungen unsubstanziiert, hat sie die Folgen zu tragen und wird als volljährig betrachtet (vgl. BVGE 2019 I/6 E. 5.4; vgl. auch Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 30 E. 7.1).
E. 6.3 Für die Beurteilung des Alters einer asylsuchenden Person fallen in erster Linie von dieser Person selbst abgegebene oder von den Behörden auf andere Weise erlangte und für echt befundene Identitätspapiere in Betracht, das heisst Urkunden im Sinne von Art. 12 Bst. a VwVG; ihnen kommt - ihre Echtheit vorausgesetzt - ein hoher Beweiswert zu. Reicht die asylsuchende Person keine Identitätspapiere ein, welche die Behauptung, minderjährig zu sein, stützen könnten, darf jedoch allein daraus noch nicht der Schluss gezogen werden, dieser Person sei es nicht gelungen, ihre Minderjährigkeit glaubhaft zu machen, sondern es sind zuvor die angegebenen Gründe für dieses Versäumnis auf deren Plausibilität zu prüfen (vgl. EMARK 2004 Nr. 30 E. 6.1 m.w.H.).
E. 6.4.1 Fehlen rechtsgenügliche Identitätsausweise oder bestehen Hinweise, dass eine angeblich minderjährige asylsuchende Person das Mündigkeitsalter bereits erreicht hat, so kann im Rahmen der Feststellung des Sachverhalts mit Unterstützung wissenschaftlicher Methoden abgeklärt werden, ob die Altersangabe der asylsuchenden Person dem tatsächlichen Alter entspricht (Art. 17 Abs. 3bis AsylG; Art. 7 Abs. 1 der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]).
E. 6.4.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich zur Beweistauglichkeit dieser Altersabklärung in grundsätzlicher Art geäussert (vgl. EMARK 2004 Nr. 30 E. 6.1, BVGE 2018 VI/3 E. 3.4 f.). Je nach Ergebnis ergeben sich aus dem Altersgutachten unterschiedlich zu gewichtende Indizien für das Vorliegen der Minder- respektive Volljährigkeit einer Person. Praxisgemäss sind von den vier in der Schweiz angewandten Methoden der medizinischen Altersabklärung die Schlüsselbeinanalyse und die zahnärztliche Untersuchung zum Beweis der Minder- beziehungsweise Volljährigkeit einer Person geeignet. Gestützt auf die Handknochenanalyse und die ärztliche körperliche Untersuchung lassen sich demgegenüber keine zuverlässigen Angaben zur Frage machen, ob eine Person das 18. Altersjahr bereits überschritten hat. Die Handknochenanalyse wird aber dennoch regelmässig durchgeführt, um zu ermitteln, ob eine Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse oder eine zahnärztliche Untersuchung überhaupt nötig sind. Sofern sich nämlich bereits aus der Handknochenanalyse eine erhebliche Wahrscheinlichkeit eines minderjährigen Alters ergibt, weil die Handknochen noch nicht verknöchert sind, kann auf die mit einer weitaus höheren Strahlenbelastung verbundenen Untersuchungen der Zähne und des Schlüsselbeins verzichtet werden (BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.1). Allerdings lässt sich anhand der medizinischen Altersabklärung keine Aussage zur Minder- beziehungsweise Volljährigkeit einer Person machen, wenn das Mindestalter bei der zahnärztlichen Untersuchung und der Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse unter 18 Jahren liegt (vgl. ebenda, E. 4.2.1 ff.).
E. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, die von ihm geltend gemachte Minderjährigkeit glaubhaft zu machen.
E. 7.2 Das Gericht stellt zunächst fest, dass der Beschwerdeführer keine Identitätspapiere abgegeben hat, welche sein geltend gemachtes Alter beweisen könnten. An der EB UMA vom 25. März 2024 bot er an, entsprechende Dokumente durch seine Mutter zu beschaffen und einzureichen (vgl. SEM-Akte 14/9 F 4.07). Diesem Angebot ist er jedoch weder im Laufe des vorinstanzlichen Verfahrens noch auf Beschwerdeebene nachgekommen, obschon er nach eigenen Angaben wöchentlich oder zumindest alle zwei Wochen Kontakt zu seiner Familie in der Heimat hat. Stattdessen begnügte er sich damit, dass seine Mutter sich bei den gambischen Behörden gemeldet habe, aber bisher nichts von ihnen gehört habe. Andere Anstrengungen hat er nicht unternommen (vgl. SEM-Akte 24/12 F 10 und F 66). Diese Verletzung der Mitwirkungspflicht ist bei der Würdigung der Sachlage zu berücksichtigen und stützt die Einschätzung des SEM (vgl. Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 des Bundesgesetzes über den Zivilprozess [BZP, SR 273]).
E. 7.3.1 Des Weiteren ergeben sich für das Gericht vorliegend keine Anhaltspunkte, welche geeignet sind, die Erkenntnisse des Gutachtens zur Altersabklärung des IRM B._______ vom 9. April 2024 in Frage zu stellen: Gemäss dem rechtsmedizinischen Gutachten entspricht die abgeschlossene knöcherne Entwicklung der Hand nach Thiemann, Nitz und Schmeling im vorliegenden Fall einem mittleren skelettalen Alter von (...) Jahren ([...] ± 0.7). In der Standardliteratur nach Greulich und Pyle ist dieser Befund einem mittleren skelettalen Alter von (...) Jahren zuzuordnen, d.h. die knöcherne Handentwicklung ist abgeschlossen. Nach aktuellen Ergebnissen von Tisè entspricht dies einem Mindestalter von (...) Jahren. Daraus ergab sich die Indikation zur Durchführung einer Untersuchung der Zähne (E. 7.3.2 hiernach) und einer computertomographischen Untersuchung der Schlüsselbeine (E. 7.3.3 hiernach).
E. 7.3.2 Nach den Ergebnissen der zahnärztlichen Untersuchung konnte beim Betroffenen an den Zähnen 1 bis 7 im dritten Quadranten ein vollständiger Abschluss des Wurzelwachstums festgestellt werden. An den Weisheitszähnen (3. Molaren) fand sich in Regio 18 und 28 jeweils ein Mineralisationsstadium von G nach Demirjian und in Regio 38 und 48 jeweils ein Mineralisationsstadium von F nach Demirjian. Daraus ergeben sich Entwicklungsstadien, welche nach Olze auf ein Durchschnittsalter von (...) bis (...) Jahren ([...] ± 2.4, [...] ± 2.4, [...] ± 2.2, [...] ± 2.1) schliessen lassen. Für die Mineralisationsstadien F und G der Weisheitszähne ist nach Knell et al. kein Mindestalter angeben. Im Gutachten wird aber darauf hingewiesen, dass Abweichungen durch ethnische Unterschiede aufgrund der angegebenen Herkunft aus Gambia berücksichtigt werden müssten (vgl. SEM- Akte 16/7, S. 5 ff.). Mangels Referenzdaten für eine männliche Population aus Gambia wurden Daten für eine männliche Bevölkerung aus Botswana herangezogen, welche nach Cavric et al. für das Mineralisationsstadium G des Zahns 28 ein Durchschnittsalter von [...] Jahren ([...] ± 1.6) und ein Mindestalter von (...) Jahren sowie für das Mineralisationsstadium F des Zahns 38 ein Durchschnittsalter von (...) Jahren ([...] ± 1.6) und ein Mindestalter von (...) Jahren ergaben.
E. 7.3.3 Die Wachstumsfugen der inneren Schlüsselbeinanteile weisen in der computertomographischen Untersuchung rechtsseitig ein Stadium 3a und linksseitig ein Stadium 2b nach Kellinghaus und Schmeling auf. Dabei entspricht das vorliegende Stadium 3a nach Wittschieber einem durchschnittlichen Lebensalter von (...) Jahren ([...] ± 1.5) sowie einem Mindestalter von (...) Jahren.
E. 7.3.4 In Zusammenschau aller Untersuchungsbefunde ergab sich beim Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Untersuchung am 5. April 2024 ein durchschnittliches Lebensalter von (...) Jahren und ein Mindestalter von (...) Jahre. Gemäss Gutachten konnte im Zeitpunkt der Untersuchung das geltend gemachte chronologische Lebensalter von (...) Jahren und (...) Monaten nicht zutreffen (vgl. SEM-Akte 16/7, S. 6).
E. 7.3.5 Nach ständiger Rechtsprechungspraxis des Bundesverwaltungsgerichts gelten die üblichen verfahrensrechtlichen Regeln der Beweiswürdigung und es kommt umso weniger auf eine Gesamtwürdigung der Beweise an, je stärker die medizinischen Abklärungen ein Indiz für das Vorliegen der Minder- respektive Volljährigkeit einer Person darstellen. Allerdings lässt sich in Konstellationen wie in der vorliegenden, in denen das Mindestalter bei der Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse und der zahnärztlichen Untersuchung unter 18 Jahren liegt, anhand der medizinischen Altersabklärung keine Aussage zur Minder- respektive Volljährigkeit einer Person machen. Stattdessen sind sowohl eine Voll- als auch eine Minderjährigkeit möglich, ohne dass sich eine verlässliche Aussage darüber machen lässt, was wahrscheinlicher ist (zum Ganzen: BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.2).
E. 7.4.1 Der Beschwerdeführer hat unbestrittenermassen in Italien abweichende Angaben zu seinem Geburtsdatum gemacht (geboren am [...] 2006) und sich dort demzufolge als volljährig ausgegeben. Während er dies an der EB UMA lapidar mit «Ich habe es einfach so angegeben» begründete, erklärte er an seiner Anhörung, er habe sein Alter erhöht, damit er nicht wegen seiner Minderjährigkeit in die Heimat zurückgeschickt werde (vgl. SEM-Akten 14/9 F 2.06 und 24/12 F 79 f.).
E. 7.4.2 Auch hinsichtlich seiner Aussagen zu Zeit- sowie Altersangaben bezüglich seiner Geschwister und ihm muss sich der Beschwerdeführer Ungereimtheiten vorwerfen lassen. Zunächst führte er aus, sich nicht an ihr Alter erinnern zu können, danach teilte er mit, sein Bruder sei (...) Jahre alt. Zudem stimmt seine Behauptung, bei der Ausreise (...) Jahre und (...) Monate alt gewesen zu sein, nicht mit seinem geltend gemachten Geburtsdatum vom (...) 2008 überein. Diesem folgend hätte er zu diesem Zeitpunkt (...) Jahre und mindestens (...) Monate alt sein müssen. Darüber hinaus verstrickte sich der Beschwerdeführer in diverse weitere - teils kleinere, teils grössere - Widersprüchlichkeiten wie beispielsweise seinen Ausreisezeitpunkt, welchen er zunächst auf (...) 2022 und dann auf (...) 2022 festlegte. Kaum nachvollziehbar sind insbesondere seine äusserst vagen und detailarmen Ausführungen im Kontext seiner Ausreise, wonach er ohne Reisedokumente beziehungsweise Identitätspapiere von Gambia nach Tunesien geflogen sei. Er führte ohne weitergehende Erklärung aus, ihm habe ein nicht namentlich genannter, mitreisender Mann geholfen. Das weckt Zweifel an der Plausibilität seines Berichtes. Ungelöst blieb auch die Unstimmigkeit zwischen der sehr schlechten finanziellen Situation seiner Familie und dem Umstand, dass seine Mutter zumindest für seinen Flug nach Tunesien gezahlt habe. Schliesslich lassen sich die oftmals vagen und unsubstanziierten Aussagen auch schlecht mit dem Alter oder der Nervosität des Beschwerdeführers erklären, zumal seine Antworten ausserhalb der soeben beschriebenen Themen durchaus stringent und präzise ausgefallen sind (vgl. SEM-Akte 24/12 F 46) und er an der Anhörung - konfrontiert mit dem Ergebnis des Altersgutachtens - nicht den Eindruck machte, kognitiv Mühe zu haben oder seinen Standpunkt nicht einbringen zu können (vgl. SEM-Akten 14/9 F 3.01, 5.01 sowie 24/12 F 59, F 68, F 76 und F 86 ff.).
E. 7.4.3 Die Berichte des Beschwerdeführers entbehren damit in wichtigen Punkten der nötigen Stringenz und Plausibilität. Gerade auch bei Sachverhaltselementen, welche dergestalt knapp und intellektuell überschaubar sind, dass Widersprüche grundsätzlich nicht erwartet werden können (Geipel, Handbuch der Beweiswürdigung, 3. Auflage, Bonn 2017, § 17 Rz. 68). Im Lichte dieser Umstände sind die Aussagen des Beschwerdeführers als nicht glaubhaft zu erachten.
E. 7.5 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist im Sinne einer Gesamtwürdigung festzustellen, dass die Indizien, welche für die Volljährigkeit des Beschwerdeführers sprechen, überwiegen. Das Bundesverwaltungsgericht kommt - in Anbetracht des vorliegend anwendbaren Beweismasses der Glaubhaftmachung - daher insgesamt betrachtet und im Einklang mit der Vorinstanz zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, seine Minderjährigkeit nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen und er deshalb als volljährig zu betrachten ist.
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
E. 8.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 8.3.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 8.3.2 Das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement schützt nur Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Nachdem in der Verfügung vom 27. September 2024 rechtskräftig festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht erfüllt, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
E. 8.3.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihm das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Vorliegend steht insbesondere auch die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers dem Vollzug der Wegweisung unter dem Aspekt der Zulässigkeit nicht entgegen. Die diesbezügliche Schwelle ist hoch und stellt nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK dar. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würde, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, §§ 180-193 m.w.H., bestätigt durch Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer, 57467/15, §§ 121 ff.). Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten medizinischen Beschwerden (vgl. hiernach, E. 8.4.3) erfüllen die Anforderungen des Art. 3 EMRK nicht, zumal sie auch in Gambia behandelt werden können und den Akten zu entnehmen ist, dass er bereits in der Vergangenheit in Gambia Zugang zur notwendigen medizinischen Behandlung hatte (vgl. SEM-Akte 24/12 F 44 f.).
E. 8.3.4 Aufgrund der mangels Glaubhaftigkeit nicht erstellten Minderjährigkeit des Beschwerdeführers erübrigen sich inhaltliche Ausführungen zur Anwendbarkeit der KRK (vgl. hiervor, E. 7).
E. 8.3.5 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 8.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 8.4.2 In Gambia herrscht weder Krieg, Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt, aufgrund derer die Zivilbevölkerung als konkret gefährdet bezeichnet werden müsste. Der Wegweisungsvollzug ist grundsätzlich zumutbar (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer D-4738/2024 vom 28 März 2025 E. 7.4.4.1).
E. 8.4.3 Da der Beschwerdeführer mittlerweile volljährig ist, erübrigt sich vorliegend auch in Bezug auf die Zumutbarkeit eine Prüfung der Vereinbarkeit des Wegweisungsvollzugs mit den Bestimmungen der KRK (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer D-2380/2013 vom 29. Februar 2024 E. 5.3.2 m.w.H.). Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer an (...) leidet. Indessen wird seine Behandlungsdiagnose gegenwärtig und zukünftig gemäss ärztlichem Bericht vom 13. August 2024 als «gut» beurteilt - sowohl mit als auch ohne das Medikament (...) (vgl. SEM-Akte 33/3 Punkt 4). Zwar dürfte die Verfügbarkeit von (...) in seiner Heimat immer wieder eingeschränkt sein, jedoch handelt es sich hierbei nicht um das einzige Medikament zur Behandlung von (...) und der seit seiner Kindheit daran leidende Beschwerdeführer erhielt bereits in der Vergangenheit eine alternative medikamentöse Behandlung in Form eines (...) (vgl. SEM-Akte 24/12 F 44 f.). Ausserdem spricht laut ärztlichem Bericht vom 13. August 2024 «nichts» gegen eine medizinische Behandlung im Herkunftsstaat und dem Beschwerdeführer steht es grundsätzlich offen, bei Verfügbarkeit des Medikaments eine grössere Menge davon zu erwerben oder es sich aus dem Ausland nach Gambia zu bestellen (vgl. SEM-Akten 33/3 Punkt 5.2 und 36/2). Dies würde den Aufwand der (...) langen Reise vom Heimatdorf des Beschwerdeführers in die Hauptstadt Banjul relativieren, wo das Medikament verfügbar ist, wobei in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen ist, dass Gambia über einen landesweiten Postdienst verfügt («Gampost», vgl. https://gambiapost.gm/ [zuletzt aufgerufen am 2. Mai 2025]). Im Übrigen begründet der Umstand, dass im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist, noch keine Unzumutbarkeit (vgl. dazu BVGE 2009/2 E. 9.3.2, mit Verweis auf die langjährig Praxis gemäss EMARK 2003 Nr. 24 E. 5a und b). Weiter macht er geltend, seine Familie sei von der Landwirtschaft abhängig, verfüge aber aufgrund eines Rechtsstreits über keine regelmässigen finanziellen Mittel. Deshalb könne er sich nicht auf ihre Unterstützung verlassen (vgl. Beschwerde, S. 17). Demgegenüber enthalten die Akten keine Unterlagen, welche auf einen Rechtsstreit hindeuten würden, weshalb die Vermutung naheliegt, dass es sich hierbei um eine Schutzbehauptung handelt. Es ist eher davon auszugehen, dass er nicht aus sehr armen, sondern aus wirtschaftlich durchaus geordneten Verhältnissen stammt, zumal seine Familie ein eigenes Haus hat und durch den Verkauf von (...) genügend Mittel erwirbt, um seine medizinische Versorgung zu gewährleisten, ein Flugticket von Gambia nach Tunesien zu kaufen sowie vermutungsweise den Reisebegleiter zu bezahlen (vgl. SEM-Akte 24/12 F 20 ff., F 52 und F 75 f.). Es kann daher angenommen werden, dass der Beschwerdeführer auch in Zukunft von seiner Familie unterstützt wird. Der Beschwerdeführer ist ein junger Mann, der lesen und schreiben kann. Er spricht (...), Englisch und sogar ein wenig Italienisch, das er sich in kurzer Zeit während seines Aufenthalts in Italien angeeignet hat. Offenbar kann er sich sogar auf Deutsch gut verständigen. Es darf daher angenommen werden, dass er über eine rasche Auffassungsgabe verfügt, die es ihm erleichtern wird, den Lebensunterhalt zu bestreiten. Allfällige anfängliche wirtschaftliche Reintegrationsschwierigkeiten vermögen dem Vollzug im Übrigen nicht entgegenzustehen, da blosse soziale oder wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung betroffen ist (beispielsweise ein Mangel an Arbeitsplätzen), keine existenzbedrohende Situation zu begründen vermögen (vgl. BVGE 2010/41 E. 8.3.6). Ausserdem wurde er von seiner sozialpädagogischen Bezugsperson als selbständig, sozial und verantwortungsbewusst beschrieben (vgl. SEM-Akte 30/6 S. 3 ff.). Attribute, die ihm ebenfalls bei der Reintegration in Gambia zugutekommen werden. Ferner pflegt er einen regelmässigen Kontakt zu seiner Familie und verfügt damit über ein festes soziales und familiäres Beziehungsnetz in der Heimat. Zusammenfassend sind keine konkreten Anhaltspunkte ersichtlich, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Gambia aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzielle Notlage geraten könnte, die als konkrete Gefährdung im Sinne Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 8.6 Zusammenfassend ist der Wegweisungsvollzug im Urteilszeitpunkt als zulässig, zumutbar und möglich zu bezeichnen. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 49 VwVG). Die Be- schwerde ist abzuweisen.
E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm je- doch mit Zwischenverfügung vom 7. November 2024 die Gesuche um Ge- währung der unentgeltlichen Prozessführung und unentgeltliche Rechts- verbeiständung gutgeheissen wurden und vorliegend keine Anzeichen be- stehen, welche auf eine Veränderung der finanziellen Verhältnisse des Be- schwerdeführers hindeuten würden, ist von der Kostenauferlegung abzu- sehen.
E. 11.1 Die amtliche Rechtsvertretung ist unbesehen des Ausgangs des Ver- fahrens zu entschädigen. Bei der Bemessung des Honorars wird nur der notwendige Aufwand entschädigt (vgl. Art. 8 des Reglements vom 21. Feb- ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal- tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
E. 11.2 Die amtliche Rechtsbeistandschaft machte in der Beschwerde vom
31. Oktober 2024 einen Aufwand von zehneinhalb Stunden beziehungs- weise Kosten in Höhe von Fr. 2'085.40 (inklusive Auslagen) geltend und ging dabei von einem Stundenansatz von Fr. 193.85 aus (vgl. Beschwerde, S. 19).
E. 11.3 Der veranschlagte Aufwand erscheint den Verfahrensumständen an- gemessen (Art. 12 und 8 ff. VGKE). Demgegenüber ist der eingesetzte Stundenansatz von Fr. 193.85 praxisgemäss auf Fr. 150.– zu reduzieren. Unter Berücksichtigung des Aufwandes für Replik ist der amtlich eingesetz- ten Rechtsbeiständin demnach zu Lasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von insgesamt gerundet Fr. 1’775.– (inkl. Auslagen) zuzuspre- chen. (Dispositiv nächste Seite)
D-6867/2024 Seite 23
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Der amtlichen Rechtsbeiständin, Frau lic. iur. Isabelle Müller, wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 1'775.– zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Contessina Theis Nikola Nastovski Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6867/2024 Urteil vom 20. Juni 2025 Besetzung Richterin Contessina Theis (Vorsitz), Richter David R. Wenger, Richter Yanick Felley, Gerichtsschreiber Nikola Nastovski. Parteien A._______, geboren am (...), Gambia, vertreten durch lic. iur. Isabelle Müller, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 27. September 2024. Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 10. Februar 2024 in der Schweiz um Asyl nach. Auf dem Personalienblatt gab er an, am (...) 2008 geboren und somit noch minderjährig zu sein. A.b Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass er am 19. Februar 2023 in Italien aufgegriffen worden war und dort den (...) respektive den (...) 2006 als Geburtsdatum angegeben hatte. A.c Im Rahmen der Erstbefragung für Unbegleitete Minderjährige Asylsuchende (EB UMA) vom 25. März 2024 brachte der Beschwerdeführer vor, am (...) 2008 geboren und damit (...) alt zu sein. Sein Geburtsdatum habe er von seiner Mutter erfahren, als er in die Schule gegangen sei. A.d Am 2. April 2024 beauftragte das SEM das Institut für Rechtsmedizin des Kantonsspitals B._______ (nachfolgend: IRM B._______) mit einer forensischen Altersdiagnostik. Gemäss Gutachten vom 9. April 2024 betrug zum Zeitpunkt der Untersuchung (5. April 2024) das durchschnittliche Alter in Zusammenschau aller Untersuchungsbefunde (...) Jahre und es ergab sich ein Mindestalter von (...) Jahren. Das angegebene Lebensalter von (...) Jahren und (...) Monaten könne nicht zutreffen. A.e Am 11. April 2024 ersuchte das SEM die italienischen Behörden um Informationen im Sinne von Art. 34 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend Dublin-III-VO), namentlich hinsichtlich der dort registrierten Personendaten des Beschwerdeführers und allfälliger Identitätsdokumente. A.f Am 7. Mai 2024 informierten die italienischen Behörden, dass der Beschwerdeführer in Italien aufgrund illegaler Grenzüberschreitung als C._______, geboren am (...) 2006, Gambia, registriert worden sei und seine Fingerabdrücke aufgenommen worden seien. Es lägen keine Informationen hinsichtlich allfälliger eingereichter Dokumente vor. A.g Gleichentags änderte das SEM das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) auf den (...) 2006. A.h Am 6. Juni 2024 fand die Anhörung zu den Asylgründen statt. A.i Mit vorinstanzlicher Verfügung vom 14. Juni 2024 wurde der Beschwerdeführer dem erweiterten Verfahren zugeteilt. Der zugewiesene Kanton Luzern wurde mittels E-Mail vom 24. Juni 2024 über die Zuweisung informiert (vgl. SEM-Akte 28/2). A.j Mit Eingabe vom 11. September 2024 wurde die Mandatsübernahme durch die rubrizierte Rechtsvertretung angezeigt und der Verfahrensstand angefragt. B. Mit Verfügung vom 27. September 2024 - eröffnet am 2. Oktober 2024 - stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht (Ziff. 1), lehnte sein Asylgesuch ab (Ziff. 2), verfügte die Wegweisung aus der Schweiz (Ziff. 3), ordnete den Vollzug an (Ziff. 4) und beauftragte den Kanton D._______ mit der Durchführung (Ziff. 6). Ausserdem händigte es dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus (Ziff. 6) und stellte fest, dass dessen Geburtsdatum im ZEMIS als (...) 2006 mit Bestreitungsvermerk erfasst werde (Ziff. 5). C. C.a Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 31. Oktober 2024 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, die Ziffern 4, 5 und 6 der Verfügung vom 27. September 2024 seien aufzuheben und die Sache zur erneuten Sachverhaltsfeststellung und Neubeurteilung des Wegweisungsvollzugs an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und der Beschwerdeführer vorläufig in der Schweiz aufzunehmen. Ferner sei von der Berichtigung des Geburtsdatums im ZEMIS auf den (...) 2006 abzusehen und das Geburtsdatum vom (...) 2008 zu belassen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses und um Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin. Der Beschwerde lag unter anderem ein Ausdruck einer E-Mailkorrespondenz zwischen der Caritas Schweiz und der (...) vom 11. beziehungsweise 23. Oktober 2024 (vgl. Beschwerde, Beilage 4). C.b Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte den Beschwerdeeingang am 1. November 2024. C.c Die Instruktionsrichterin stellte mit Zwischenverfügung vom 7. November 2024 fest, dass über das Begehren hinsichtlich der Datenänderung im ZEMIS im separaten Verfahren D-6904/2024 entschieden werde (vgl. hiernach E. 2.3). Ausserdem hiess sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und ordnete die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin bei. C.d Das SEM liess sich mit Eingabe vom 13. November 2024 vernehmen. C.e Am 24. Dezember 2024 reichte der Beschwerdeführer seine Replik innert erstreckter Frist ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde. Auf dem Gebiet des Asyls entscheidet es in der Regel - so auch hier - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 105 AsylG sowie Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde ist sowohl hinsichtlich des Asylentscheids (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) als auch betreffend den beanstandeten ZEMIS-Eintrag in Dispositivziffer 5 der angefochtenen Verfügung (Art. 37 VGG sowie Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) frist- und formgerecht eingereicht worden. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Gemäss Rechtsprechung wird der Streitgegenstand im Rechtsmittelverfahren als Folge der Dispositionsmaxime alleine durch die Parteien bestimmt (dazu Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Auflage, 2020, S. 222; Tschannen/Zimmerli/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Auflage 2022, Rz. 779). Spiegelbildlich gebietet die Dispositionsmaxime, dass die Verwaltungsjustizbehörden nicht mehr und nichts anderes zusprechen, als die beschwerdeführende Partei in ihrem Rechtsbegehren verlangt, und zugleich nicht weniger, als die massgebende Partei anerkannt hat (vgl. Urteil des BVGer E-7781/2024 vom 4. März 2025 E. 3.1 m.w.H. sowie BGE 136 II 457 E. 4.2). 2.2 Die Beschwerde richtet sich inhaltlich ausschliesslich gegen den verfügten Wegweisungsvollzug nach Gambia (vorliegendes Verfahren) und gegen die Änderung der ZEMIS-Eintragung betreffend das Geburtsdatum (Verfahren D-6904/2024). In Bezug auf die Nichterfüllung der Flüchtlingseigenschaft (Dispositivziffer 1), die Abweisung des Asylgesuchs (Dispositivziffer 2) und die angeordnete Wegweisung (Dispositivziffer 3) ist die Verfügung des SEM mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen. 2.3 Das Bundesverwaltungsgericht führt praxisgemäss das Beschwerdeverfahren betreffend Berichtigung von ZEMIS-Einträgen getrennt von Asyl-Beschwerdeverfahren, weshalb hinsichtlich der beantragten Berichtigung des Geburtsdatums des Beschwerdeführers ein vom vorliegenden Asylverfahren abgetrenntes Verfahren unter der Verfahrensnummer D-6904/2024 eröffnet wurde (vgl. BVGE 2018 VI/3, S. 25). Eine Koordination erfolgt aber insofern, als dass in beiden Verfahren derselbe Spruchkörper eingesetzt wird. 3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 4. 4.1 In der Beschwerde werden formelle Rügen geltend gemacht, welche vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2; Kölz / Häner / Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.). 4.2 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör. Er bringt namentlich vor, die Anhörung sei nicht in seiner Muttersprache durchgeführt worden und dem Altersgutachten fehle es an einer abschliessenden Beurteilung betreffend der Frage, ob die Minderjährigkeit ausgeschlossen werden könne oder nicht. Weiter weist er darauf hin, dass die Vorinstanz im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug fälschlicherweise die aktuelle Lage Guineas statt jene in Gambia geprüft habe. Schliesslich sei von der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers auszugehen und das SEM habe zu Unrecht die Zumutbarkeit und Zulässigkeit seines Wegweisungsvollzugs unter der Annahme geprüft, es handle sich um einen volljährigen Mann. Stattdessen müsse eine Zumutbarkeitsprüfung vorgenommen werden, in welcher das Kindeswohl geprüft und sichergestellt werde, dass er im Heimatland einem Familienmitglied, einem Vormund oder einer Aufnahmeeinrichtung übergeben würde. 4.3 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur und eine Verletzung desselben führt grundsätzlich zur Aufhebung des daraufhin ergangenen Entscheides, ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst. Vorbehalten bleiben praxisgemäss jene Fälle, in denen die Verletzung nicht besonders schwer wiegt und dadurch geheilt werden kann, dass die Partei sich vor einer Instanz äussern kann, die sowohl Tat- als auch Rechtsfragen uneingeschränkt überprüft (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.3.4). Von einer Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung im Sinne einer Heilung des Mangels ist weiter abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf wird und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde (vgl. BGE 132 V 387 E. 5.1). 4.4 Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Asylverfahrens (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Dabei hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen (BVGE 2015/10 E. 3.2 m.w.H.). Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden (vgl. dazu Schindler, in Auer / Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl., 2019, Art. 49 Rz. 29). Die Behörde ist indes nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement umfangreiche Nachforschungen anzustellen. Zusätzliche Abklärungen sind vielmehr nur dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als angezeigt erscheinen. Ihre Grenze findet die Untersuchungspflicht in der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (vgl. Art. 8 AsylG) 4.5 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer zu Recht auf den falschen Textbaustein betreffend die allgemeine Lage in Guinea statt Gambia in der Verfügung des SEM hingewiesen hat (vgl. Verfügung des SEM vom 27. September 2024, S. 6). Indessen handelt es sich hierbei nicht um einen besonders schweren Mangel, zumal das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 7. November 2024 ausdrücklich darauf hinwies (vgl. a.a.O., S. 4) und das SEM in der Vernehmlassung vom 13. November 2024 dazu Stellung nahm. Obschon es die Vorinstanz versäumt hat, sich im Zuge der Vernehmlassung zur allgemeinen Lage in Gambia zu äussern, hatte der Beschwerdeführer nicht nur im Rahmen seiner Beschwerde, sondern auch im Rahmen seiner Replik vom 24. Dezember 2024 Gelegenheit darzulegen, inwiefern die allgemeine Situation in Gambia einem Wegweisungsvollzug entgegenstehen könnte. Entsprechende Vorbringen fehlen jedoch, womit auch nicht klar ist, inwiefern das SEM den Untersuchungsgrundsatz verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig erhoben haben könnte. Im Ergebnis bleibt festzuhalten, dass im Zusammenhang mit der allgemeinen Situation in Gambia weder eine Gehörsverletzung noch ein Verstoss gegen den Untersuchungsgrundsatz vorliegt. Aus den Akten ergeben sich auch in Bezug auf den übrigen rechtserheblichen Sachverhalt keinerlei Hinweise, dass das SEM diesen unrichtig oder unvollständig festgestellt beziehungsweise seine Untersuchungspflicht verletzt haben könnte. Die Anhörung wurde zwar nicht in der Muttersprache des Beschwerdeführers durchgeführt; er hatte jedoch mehrfach auf entsprechende Nachfrage hin bestätigt, dass er sich umfänglich habe äussern können und auch durch seine anwesende Rechtsvertretung wurden keine Einwände erhoben (vgl. SEM-Akte 24/12 F 3 ff., F 24 f. und F 91 f.). Das SEM hat sich in der angefochtenen Verfügung umfassend mit den rechtserheblichen Beweismitteln und den Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt (vgl. Verfügung des SEM vom 27. September 2024, S. 3 ff.). Dass die Vorinstanz die Sachverhaltselement - insbesondere hinsichtlich der Glaubhaftmachung der Minderjährigkeit - rechtlich anders gewürdigt hat als vom Beschwerdeführer erhofft, stellt keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes oder des rechtlichen Gehörs dar, sondern ist eine Frage des materiellen Rechts. 4.6 Die formellen Rügen erweisen sich demnach als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben. Der Antrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung ist abzuweisen. 5. 5.1 Im Zusammenhang mit dem noch strittigen Vollzug der Wegweisung (vgl. hiervor E. 2.1) machte der Beschwerdeführer anlässlich seiner EB UMA vom 25. März 2024 im Wesentlichen geltend, er stamme aus dem Dorf E._______, Region F._______ in Gambia und sei am (...) 2008 geboren. Er habe nur die erste Klasse besucht, welche er vier Mal wiederholt habe und verfüge über keinerlei Arbeitserfahrung. Im (...) 2022 habe er sein Heimatdorf verlassen. Sein in Italien registriertes Geburtsdatum - der (...) 2006 - habe er «einfach so angegeben» (vgl. SEM-Akte 14/9 F 2.06). Er verfüge über eine Geburtsurkunde. Seine Mutter habe sie jedoch zu den Behörden gebracht, weil sie abgelaufen gewesen sei. Sie habe sie seither nicht zurückerhalten. Ferner erklärte der Beschwerdeführer, dass er an (...) leide (vgl. ebenda, F 1.06 und 8.02). Im Rahmen seiner Anhörung vom 6. Juni 2024 führte der Beschwerdeführer aus, dass seine Familie weiterhin im eigenen Haus in der Heimat wohne und von der (...) lebe. Sein Vater sei (...). Ausserdem gebe es einen Streit um das Grundstück der Familie. Der Beschwerdeführer wiederholte zudem seine (...) und erklärte, er sei deswegen in seiner Heimat jeweils fünf Mal monatlich ins Spital gegangen, wo er (...) erhalten habe. Andere Medikamente seien jedoch nicht verfügbar gewesen und hätten importiert werden müssen. Abgesehen von seinem (...) habe er aber keine gesundheitliche Beschwerden (vgl. SEM-Akte 24/12 F 40 ff. und F 90). Mit den Medikamenten, die er jetzt einnehme, gehe es ihm besser. Sein (...) sei aber der Grund gewesen, weshalb er eine Klasse vier Jahre lang habe wiederholen müssen (vgl. ebenda, F 48 ff.). Schliesslich erklärte er, ohne Reisedokumente von Gambia nach Tunesien geflogen zu sein. Seine Mutter habe mit einer Person gesprochen, die am Flughafen arbeite, und für die Reise des Beschwerdeführers bezahlt. Das von den italienischen Behörden registrierte Geburtsdatum habe er absichtlich so angegeben, weil er befürchtet habe, als Minderjähriger in die Heimat geschickt zu werden (vgl. ebenda, F 71 ff.). 5.2 Das SEM hielt in seiner Verfügung vom 27. September 2024 fest, dass der Beschwerdeführer über sein Alter getäuscht habe, da sich das von ihm angegebene Alter und das Mindestalter gemäss Altersgutachten vom 9. April 2024 widersprechen würden, seine Aussagen substanzarm ausgefallen seien und er bereits die italienischen Behörden über sein Alter getäuscht habe. Ferner sei eine wissenschaftlich begründete Aussage zur Wahrscheinlichkeit einer Voll- oder Minderjährigkeit nicht möglich, weshalb auf eine entsprechende Anfrage, wie von der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers beantragt, verzichtet werden könne. Aus diesen Gründen sei das Geburtsdatum auf den (...) 2006 anzupassen. Weiter stellte die Vorinstanz fest, der Vollzug der Wegweisung sei zumutbar, da weder eine Verletzung des Non-Refoulement-Gebots noch individuelle oder allgemeine Unzumutbarkeitsgründe vorlägen. Da die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt sei, könne Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht greifen und es drohe bei einer Rückkehr auch keine Behandlung nach Art. 3 EMRK. Die Vorbringen zur Minderjährigkeit seien unglaubhaft, weshalb der Beschwerdeführer die Beweislosigkeit im Rahmen des Wegweisungsvollzugs zu tragen habe. Auch eine generelle Gefährdung der Zivilbevölkerung aufgrund der politischen Lage in Guinea sei nicht gegeben, obwohl dort Unruhen und ein Putsch stattgefunden hätten (vgl. hiervor, E. 4.5). Die familiäre Situation im Heimatdorf belege zudem, dass eine soziale Wiedereingliederung möglich sei. Das Haus gehöre dem Vater, die Mutter betreibe (...) und verdiene ein gewisses Einkommen, das zwar für Schule und Gesundheit nicht reiche, jedoch ausreiche für die medizinische Grundversorgung, was auch die bisherige (...)behandlung belege. Ein medizinisches Gutachten bestätigte, dass eine Behandlung von (...) im Herkunftsstaat möglich sei. (...) sei dort verfügbar, wenn auch mit (...) km Entfernung verbunden. Diese Strecke sei jedoch zumutbar. Schliesslich sei der Wegweisungsvollzug auch technisch möglich und praktisch durchführbar. 5.3 5.3.1 In seiner Beschwerde wiederholte der Beschwerdeführer den in den wesentlichen Zügen bereits bekannten Sachverhalt. 5.3.2 In Bezug auf sein Alter machte er geltend, dass das SEM zu Unrecht von einer Täuschung und seiner Volljährigkeit ausgegangen sei. Es lägen keine Identitätspapiere vor, und die Angaben über sein Geburtsdatum seien stets konsistent gewesen. Widersprüchliche Aussagen über eine Geburtsurkunde würden sich relativieren, da er sich mit solchen Angelegenheiten nie selbst befasst habe. Auch seine rudimentäre Schulbildung und gesundheitliche Einschränkungen seien bei der Beurteilung seiner Angaben zu berücksichtigen. Seine falsche Altersangabe in Italien erklärte er mit Empfehlungen von anderen Asylsuchenden, um einer Wegweisung zu entgehen. Zudem habe er die Unwahrheit später offen zugegeben und in der Schweiz stets das gleiche Geburtsdatum genannt. Hinsichtlich des Altersgutachtens rügte er die mangelnde Gewährung des rechtlichen Gehörs und die unzureichende Erläuterung des Gutachtens. Die Feststellungen des Gutachtens - ein Durchschnittsalter von (...) Jahren und ein Mindestalter von (...) Jahren - würden nicht gegen seine Minderjährigkeit sprechen. Wichtige ergänzende Angaben, etwa ob die Minderjährigkeit ausgeschlossen werden könne, fehlten. Auch die Ergebnisse einzelner Untersuchungen wie der Handknochen- und Zahnuntersuchung würden nicht auf eine klare Volljährigkeit hinweisen. Die Verwendung des Durchschnittsalters als Altersbestimmung widerspreche der Rechtsprechung und den Richtlinien der Schweizerischen Gesellschaft für Rechtsmedizin, wonach einzig das Mindestalter heranzuziehen sei. Eine Anpassung seines Geburtsdatums auf den (...) 2006 sei daher willkürlich und nicht haltbar. Vielmehr spreche der Grundsatz «in dubio pro minore» für die Beibehaltung seines Geburtsdatums vom (...) 2008 (recte: [...] 2008) und für die Annahme seiner Minderjährigkeit. 5.3.3 Hinsichtlich der geltend gemachten Wegweisungsvollzugshindernisse führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass sein Kindeswohl als unbegleiteter Minderjähriger nicht genügend berücksichtigt worden sei. Die Vorinstanz habe eine vertiefte Prüfung unterlassen, da sie irrtümlich von seiner Volljährigkeit ausgegangen sei. Dabei sei gemäss Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention, KRK; SR 0.107) und einschlägiger Rechtsprechung eine umfassende Beurteilung aller relevanten Aspekte wie Alter, Integration, familiäre Bindungen und Reintegrationsaussichten im Heimatland zwingend geboten. Zudem machte der Beschwerdeführer geltend, dass auch aus medizinischen Gründen ein Wegweisungsvollzug unzumutbar sei. Er leide seit frühester Kindheit an (...), das zwar nicht lebensbedrohlich, aber erheblich gesundheitseinschränkend sei und in seinem Heimatland nicht adäquat behandelt werden könne. Zwar sei das notwendige Medikament (...) theoretisch in der Hauptstadt Banjul erhältlich, die Versorgungslage sei aber unsicher, wie eine aktuelle Auskunft der (...) bestätige. (...) sei dort zeitweise gar nicht verfügbar, Lieferengpässe seien häufig und die Versorgung hänge von Importen aus Europa ab. Auch die Entfernung von (...) km zwischen seinem Heimatort E._______ und Banjul sowie die damit verbundenen Reisekosten und logistischen Schwierigkeiten würden eine regelmässige Beschaffung praktisch unmöglich machen. Finanzielle Aspekte verschärften die Lage zusätzlich: Die Familie sei durch einen Landrechtsstreit der Haupteinnahmequelle beraubt, es fehle an Geld für Medikamente oder Reisen. Da es in Gambia weder eine Krankenversicherung noch staatliche Unterstützung gebe, wäre der Beschwerdeführer vollständig auf sich selbst gestellt. Die erforderliche Dauertherapie sei unter diesen Umständen nicht gesichert, was seine Gesundheit ernsthaft gefährden würde. Auch die Rückkehrhilfe stelle keine Lösung dar, da sie nur für eine kurzfristige Versorgung gedacht sei. Zusätzlich sei eine soziale Stigmatisierung bei Rückkehr in die Heimat wahrscheinlich, da die Familie sich zur Finanzierung seiner Flucht verschuldet habe und Rückkehrer oft als gescheitert angesehen würden. Zusammenfassend argumentierte der Beschwerdeführer, dass angesichts dieser persönlichen, medizinischen und sozialen Umstände der Wegweisungsvollzug als unzumutbar und unzulässig einzustufen sei, insbesondere da er weiterhin als minderjährig zu betrachten sei. 5.4 Das SEM entgegnete diesen Vorbringen in seiner Vernehmlassung vom 13. November 2024 zusammenfassend, dass die Beschwerdeschrift keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, welche eine abweichende Beurteilung rechtfertigen würden. Zwar sei im Asylentscheid versehentlich ein Baustein zu Guinea verwendet worden, doch betreffe dies nur einen Teil der Wegweisungsbegründung; an den übrigen Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit der Wegweisung werde vollumfänglich festgehalten. Zur Festsetzung des Geburtsdatums auf den (...) 2006 führte das SEM aus, dass dies seiner üblichen Praxis entspreche, wenn die Minderjährigkeit nicht glaubhaft gemacht werde. Bezüglich der Einwände zur Medikamentenverfügbarkeit erklärte das SEM, dass es in Gambia - wie auch in anderen Ländern - zu Lieferengpässen kommen könne. Der von der Rechtsvertretung eingereichte E-Mail-Verkehr mit der (...) sei jedoch eine Momentaufnahme und widerlege nicht die Feststellung, dass die benötigten Medikamente grundsätzlich verfügbar seien. Insgesamt hielt das SEM an seinen bisherigen Erwägungen vollumfänglich fest. 5.5 In seiner Replik vom 24. Dezember 2024 räumte der Beschwerdeführer hinsichtlich der Anhörung ein, dass weder er noch die frühere Rechtsvertretung formell gegen die englische Sprache opponiert hätten. Er betonte jedoch, dass gerade unbegleitete Minderjährige oft Hemmungen hätten, gegenüber Behörden Kritik zu äussern. Zudem sei er in der EB UMA nicht mehrfach, sondern nur zu Beginn und am Ende zur Verständlichkeit befragt worden, wobei er angab, nur etwa 75% verstanden zu haben. Dies sowie seine mangelnde Schulbildung müssten berücksichtigt werden. Zur Altersfrage verwies der Beschwerdeführer auf seine Ausführungen in der Beschwerdeschrift und stellte fest, dass sich das SEM nur zum festgesetzten Alter, nicht jedoch zu den übrigen Argumenten geäussert habe. Bezüglich der medizinischen Versorgung kritisierte er die Haltung des SEM, wonach die von ihm vorgelegte E-Mail der (...) nur eine Momentaufnahme sei. Auch das Medical Consulting habe letztlich nur eine solche Momentaufnahme geliefert. Da das SEM selbst einräume, dass es in Gambia regelmässig zu Lieferengpässen komme, sei die Versorgung mit dem notwendigen Medikament nicht gesichert. Die Abklärungen des SEM hätten diesen Umstand aus seiner Sicht explizit erwähnen müssen. Zusammenfassend hielt der Beschwerdeführer an seiner Auffassung fest, dass der Wegweisungsvollzug aus medizinischen Gründen unzumutbar sei. 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft zunächst die Glaubhaftmachung der geltend gemachten Minderjährigkeit des Beschwerdeführers. 6.2 In einer Gesamtwürdigung müssen die Gründe, welche für die Minderjährigkeit sprechen, überwiegen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.3). Wurde der Sachverhalt abschliessend festgestellt und ist es der betroffenen Person nicht gelungen, die behauptete Minderjährigkeit glaubhaft zu machen, respektive bleiben entsprechende Behauptungen unsubstanziiert, hat sie die Folgen zu tragen und wird als volljährig betrachtet (vgl. BVGE 2019 I/6 E. 5.4; vgl. auch Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 30 E. 7.1). 6.3 Für die Beurteilung des Alters einer asylsuchenden Person fallen in erster Linie von dieser Person selbst abgegebene oder von den Behörden auf andere Weise erlangte und für echt befundene Identitätspapiere in Betracht, das heisst Urkunden im Sinne von Art. 12 Bst. a VwVG; ihnen kommt - ihre Echtheit vorausgesetzt - ein hoher Beweiswert zu. Reicht die asylsuchende Person keine Identitätspapiere ein, welche die Behauptung, minderjährig zu sein, stützen könnten, darf jedoch allein daraus noch nicht der Schluss gezogen werden, dieser Person sei es nicht gelungen, ihre Minderjährigkeit glaubhaft zu machen, sondern es sind zuvor die angegebenen Gründe für dieses Versäumnis auf deren Plausibilität zu prüfen (vgl. EMARK 2004 Nr. 30 E. 6.1 m.w.H.). 6.4 6.4.1 Fehlen rechtsgenügliche Identitätsausweise oder bestehen Hinweise, dass eine angeblich minderjährige asylsuchende Person das Mündigkeitsalter bereits erreicht hat, so kann im Rahmen der Feststellung des Sachverhalts mit Unterstützung wissenschaftlicher Methoden abgeklärt werden, ob die Altersangabe der asylsuchenden Person dem tatsächlichen Alter entspricht (Art. 17 Abs. 3bis AsylG; Art. 7 Abs. 1 der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). 6.4.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich zur Beweistauglichkeit dieser Altersabklärung in grundsätzlicher Art geäussert (vgl. EMARK 2004 Nr. 30 E. 6.1, BVGE 2018 VI/3 E. 3.4 f.). Je nach Ergebnis ergeben sich aus dem Altersgutachten unterschiedlich zu gewichtende Indizien für das Vorliegen der Minder- respektive Volljährigkeit einer Person. Praxisgemäss sind von den vier in der Schweiz angewandten Methoden der medizinischen Altersabklärung die Schlüsselbeinanalyse und die zahnärztliche Untersuchung zum Beweis der Minder- beziehungsweise Volljährigkeit einer Person geeignet. Gestützt auf die Handknochenanalyse und die ärztliche körperliche Untersuchung lassen sich demgegenüber keine zuverlässigen Angaben zur Frage machen, ob eine Person das 18. Altersjahr bereits überschritten hat. Die Handknochenanalyse wird aber dennoch regelmässig durchgeführt, um zu ermitteln, ob eine Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse oder eine zahnärztliche Untersuchung überhaupt nötig sind. Sofern sich nämlich bereits aus der Handknochenanalyse eine erhebliche Wahrscheinlichkeit eines minderjährigen Alters ergibt, weil die Handknochen noch nicht verknöchert sind, kann auf die mit einer weitaus höheren Strahlenbelastung verbundenen Untersuchungen der Zähne und des Schlüsselbeins verzichtet werden (BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.1). Allerdings lässt sich anhand der medizinischen Altersabklärung keine Aussage zur Minder- beziehungsweise Volljährigkeit einer Person machen, wenn das Mindestalter bei der zahnärztlichen Untersuchung und der Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse unter 18 Jahren liegt (vgl. ebenda, E. 4.2.1 ff.). 7. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, die von ihm geltend gemachte Minderjährigkeit glaubhaft zu machen. 7.2 Das Gericht stellt zunächst fest, dass der Beschwerdeführer keine Identitätspapiere abgegeben hat, welche sein geltend gemachtes Alter beweisen könnten. An der EB UMA vom 25. März 2024 bot er an, entsprechende Dokumente durch seine Mutter zu beschaffen und einzureichen (vgl. SEM-Akte 14/9 F 4.07). Diesem Angebot ist er jedoch weder im Laufe des vorinstanzlichen Verfahrens noch auf Beschwerdeebene nachgekommen, obschon er nach eigenen Angaben wöchentlich oder zumindest alle zwei Wochen Kontakt zu seiner Familie in der Heimat hat. Stattdessen begnügte er sich damit, dass seine Mutter sich bei den gambischen Behörden gemeldet habe, aber bisher nichts von ihnen gehört habe. Andere Anstrengungen hat er nicht unternommen (vgl. SEM-Akte 24/12 F 10 und F 66). Diese Verletzung der Mitwirkungspflicht ist bei der Würdigung der Sachlage zu berücksichtigen und stützt die Einschätzung des SEM (vgl. Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 des Bundesgesetzes über den Zivilprozess [BZP, SR 273]). 7.3 7.3.1 Des Weiteren ergeben sich für das Gericht vorliegend keine Anhaltspunkte, welche geeignet sind, die Erkenntnisse des Gutachtens zur Altersabklärung des IRM B._______ vom 9. April 2024 in Frage zu stellen: Gemäss dem rechtsmedizinischen Gutachten entspricht die abgeschlossene knöcherne Entwicklung der Hand nach Thiemann, Nitz und Schmeling im vorliegenden Fall einem mittleren skelettalen Alter von (...) Jahren ([...] ± 0.7). In der Standardliteratur nach Greulich und Pyle ist dieser Befund einem mittleren skelettalen Alter von (...) Jahren zuzuordnen, d.h. die knöcherne Handentwicklung ist abgeschlossen. Nach aktuellen Ergebnissen von Tisè entspricht dies einem Mindestalter von (...) Jahren. Daraus ergab sich die Indikation zur Durchführung einer Untersuchung der Zähne (E. 7.3.2 hiernach) und einer computertomographischen Untersuchung der Schlüsselbeine (E. 7.3.3 hiernach). 7.3.2 Nach den Ergebnissen der zahnärztlichen Untersuchung konnte beim Betroffenen an den Zähnen 1 bis 7 im dritten Quadranten ein vollständiger Abschluss des Wurzelwachstums festgestellt werden. An den Weisheitszähnen (3. Molaren) fand sich in Regio 18 und 28 jeweils ein Mineralisationsstadium von G nach Demirjian und in Regio 38 und 48 jeweils ein Mineralisationsstadium von F nach Demirjian. Daraus ergeben sich Entwicklungsstadien, welche nach Olze auf ein Durchschnittsalter von (...) bis (...) Jahren ([...] ± 2.4, [...] ± 2.4, [...] ± 2.2, [...] ± 2.1) schliessen lassen. Für die Mineralisationsstadien F und G der Weisheitszähne ist nach Knell et al. kein Mindestalter angeben. Im Gutachten wird aber darauf hingewiesen, dass Abweichungen durch ethnische Unterschiede aufgrund der angegebenen Herkunft aus Gambia berücksichtigt werden müssten (vgl. SEM- Akte 16/7, S. 5 ff.). Mangels Referenzdaten für eine männliche Population aus Gambia wurden Daten für eine männliche Bevölkerung aus Botswana herangezogen, welche nach Cavric et al. für das Mineralisationsstadium G des Zahns 28 ein Durchschnittsalter von [...] Jahren ([...] ± 1.6) und ein Mindestalter von (...) Jahren sowie für das Mineralisationsstadium F des Zahns 38 ein Durchschnittsalter von (...) Jahren ([...] ± 1.6) und ein Mindestalter von (...) Jahren ergaben. 7.3.3 Die Wachstumsfugen der inneren Schlüsselbeinanteile weisen in der computertomographischen Untersuchung rechtsseitig ein Stadium 3a und linksseitig ein Stadium 2b nach Kellinghaus und Schmeling auf. Dabei entspricht das vorliegende Stadium 3a nach Wittschieber einem durchschnittlichen Lebensalter von (...) Jahren ([...] ± 1.5) sowie einem Mindestalter von (...) Jahren. 7.3.4 In Zusammenschau aller Untersuchungsbefunde ergab sich beim Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Untersuchung am 5. April 2024 ein durchschnittliches Lebensalter von (...) Jahren und ein Mindestalter von (...) Jahre. Gemäss Gutachten konnte im Zeitpunkt der Untersuchung das geltend gemachte chronologische Lebensalter von (...) Jahren und (...) Monaten nicht zutreffen (vgl. SEM-Akte 16/7, S. 6). 7.3.5 Nach ständiger Rechtsprechungspraxis des Bundesverwaltungsgerichts gelten die üblichen verfahrensrechtlichen Regeln der Beweiswürdigung und es kommt umso weniger auf eine Gesamtwürdigung der Beweise an, je stärker die medizinischen Abklärungen ein Indiz für das Vorliegen der Minder- respektive Volljährigkeit einer Person darstellen. Allerdings lässt sich in Konstellationen wie in der vorliegenden, in denen das Mindestalter bei der Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse und der zahnärztlichen Untersuchung unter 18 Jahren liegt, anhand der medizinischen Altersabklärung keine Aussage zur Minder- respektive Volljährigkeit einer Person machen. Stattdessen sind sowohl eine Voll- als auch eine Minderjährigkeit möglich, ohne dass sich eine verlässliche Aussage darüber machen lässt, was wahrscheinlicher ist (zum Ganzen: BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.2). 7.4 7.4.1 Der Beschwerdeführer hat unbestrittenermassen in Italien abweichende Angaben zu seinem Geburtsdatum gemacht (geboren am [...] 2006) und sich dort demzufolge als volljährig ausgegeben. Während er dies an der EB UMA lapidar mit «Ich habe es einfach so angegeben» begründete, erklärte er an seiner Anhörung, er habe sein Alter erhöht, damit er nicht wegen seiner Minderjährigkeit in die Heimat zurückgeschickt werde (vgl. SEM-Akten 14/9 F 2.06 und 24/12 F 79 f.). 7.4.2 Auch hinsichtlich seiner Aussagen zu Zeit- sowie Altersangaben bezüglich seiner Geschwister und ihm muss sich der Beschwerdeführer Ungereimtheiten vorwerfen lassen. Zunächst führte er aus, sich nicht an ihr Alter erinnern zu können, danach teilte er mit, sein Bruder sei (...) Jahre alt. Zudem stimmt seine Behauptung, bei der Ausreise (...) Jahre und (...) Monate alt gewesen zu sein, nicht mit seinem geltend gemachten Geburtsdatum vom (...) 2008 überein. Diesem folgend hätte er zu diesem Zeitpunkt (...) Jahre und mindestens (...) Monate alt sein müssen. Darüber hinaus verstrickte sich der Beschwerdeführer in diverse weitere - teils kleinere, teils grössere - Widersprüchlichkeiten wie beispielsweise seinen Ausreisezeitpunkt, welchen er zunächst auf (...) 2022 und dann auf (...) 2022 festlegte. Kaum nachvollziehbar sind insbesondere seine äusserst vagen und detailarmen Ausführungen im Kontext seiner Ausreise, wonach er ohne Reisedokumente beziehungsweise Identitätspapiere von Gambia nach Tunesien geflogen sei. Er führte ohne weitergehende Erklärung aus, ihm habe ein nicht namentlich genannter, mitreisender Mann geholfen. Das weckt Zweifel an der Plausibilität seines Berichtes. Ungelöst blieb auch die Unstimmigkeit zwischen der sehr schlechten finanziellen Situation seiner Familie und dem Umstand, dass seine Mutter zumindest für seinen Flug nach Tunesien gezahlt habe. Schliesslich lassen sich die oftmals vagen und unsubstanziierten Aussagen auch schlecht mit dem Alter oder der Nervosität des Beschwerdeführers erklären, zumal seine Antworten ausserhalb der soeben beschriebenen Themen durchaus stringent und präzise ausgefallen sind (vgl. SEM-Akte 24/12 F 46) und er an der Anhörung - konfrontiert mit dem Ergebnis des Altersgutachtens - nicht den Eindruck machte, kognitiv Mühe zu haben oder seinen Standpunkt nicht einbringen zu können (vgl. SEM-Akten 14/9 F 3.01, 5.01 sowie 24/12 F 59, F 68, F 76 und F 86 ff.). 7.4.3 Die Berichte des Beschwerdeführers entbehren damit in wichtigen Punkten der nötigen Stringenz und Plausibilität. Gerade auch bei Sachverhaltselementen, welche dergestalt knapp und intellektuell überschaubar sind, dass Widersprüche grundsätzlich nicht erwartet werden können (Geipel, Handbuch der Beweiswürdigung, 3. Auflage, Bonn 2017, § 17 Rz. 68). Im Lichte dieser Umstände sind die Aussagen des Beschwerdeführers als nicht glaubhaft zu erachten. 7.5 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist im Sinne einer Gesamtwürdigung festzustellen, dass die Indizien, welche für die Volljährigkeit des Beschwerdeführers sprechen, überwiegen. Das Bundesverwaltungsgericht kommt - in Anbetracht des vorliegend anwendbaren Beweismasses der Glaubhaftmachung - daher insgesamt betrachtet und im Einklang mit der Vorinstanz zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, seine Minderjährigkeit nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen und er deshalb als volljährig zu betrachten ist. 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 8.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.3 8.3.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.3.2 Das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement schützt nur Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Nachdem in der Verfügung vom 27. September 2024 rechtskräftig festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht erfüllt, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 8.3.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihm das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Vorliegend steht insbesondere auch die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers dem Vollzug der Wegweisung unter dem Aspekt der Zulässigkeit nicht entgegen. Die diesbezügliche Schwelle ist hoch und stellt nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK dar. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würde, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, §§ 180-193 m.w.H., bestätigt durch Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer, 57467/15, §§ 121 ff.). Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten medizinischen Beschwerden (vgl. hiernach, E. 8.4.3) erfüllen die Anforderungen des Art. 3 EMRK nicht, zumal sie auch in Gambia behandelt werden können und den Akten zu entnehmen ist, dass er bereits in der Vergangenheit in Gambia Zugang zur notwendigen medizinischen Behandlung hatte (vgl. SEM-Akte 24/12 F 44 f.). 8.3.4 Aufgrund der mangels Glaubhaftigkeit nicht erstellten Minderjährigkeit des Beschwerdeführers erübrigen sich inhaltliche Ausführungen zur Anwendbarkeit der KRK (vgl. hiervor, E. 7). 8.3.5 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.4 8.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.4.2 In Gambia herrscht weder Krieg, Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt, aufgrund derer die Zivilbevölkerung als konkret gefährdet bezeichnet werden müsste. Der Wegweisungsvollzug ist grundsätzlich zumutbar (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer D-4738/2024 vom 28 März 2025 E. 7.4.4.1). 8.4.3 Da der Beschwerdeführer mittlerweile volljährig ist, erübrigt sich vorliegend auch in Bezug auf die Zumutbarkeit eine Prüfung der Vereinbarkeit des Wegweisungsvollzugs mit den Bestimmungen der KRK (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer D-2380/2013 vom 29. Februar 2024 E. 5.3.2 m.w.H.). Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer an (...) leidet. Indessen wird seine Behandlungsdiagnose gegenwärtig und zukünftig gemäss ärztlichem Bericht vom 13. August 2024 als «gut» beurteilt - sowohl mit als auch ohne das Medikament (...) (vgl. SEM-Akte 33/3 Punkt 4). Zwar dürfte die Verfügbarkeit von (...) in seiner Heimat immer wieder eingeschränkt sein, jedoch handelt es sich hierbei nicht um das einzige Medikament zur Behandlung von (...) und der seit seiner Kindheit daran leidende Beschwerdeführer erhielt bereits in der Vergangenheit eine alternative medikamentöse Behandlung in Form eines (...) (vgl. SEM-Akte 24/12 F 44 f.). Ausserdem spricht laut ärztlichem Bericht vom 13. August 2024 «nichts» gegen eine medizinische Behandlung im Herkunftsstaat und dem Beschwerdeführer steht es grundsätzlich offen, bei Verfügbarkeit des Medikaments eine grössere Menge davon zu erwerben oder es sich aus dem Ausland nach Gambia zu bestellen (vgl. SEM-Akten 33/3 Punkt 5.2 und 36/2). Dies würde den Aufwand der (...) langen Reise vom Heimatdorf des Beschwerdeführers in die Hauptstadt Banjul relativieren, wo das Medikament verfügbar ist, wobei in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen ist, dass Gambia über einen landesweiten Postdienst verfügt («Gampost», vgl. https://gambiapost.gm/ [zuletzt aufgerufen am 2. Mai 2025]). Im Übrigen begründet der Umstand, dass im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist, noch keine Unzumutbarkeit (vgl. dazu BVGE 2009/2 E. 9.3.2, mit Verweis auf die langjährig Praxis gemäss EMARK 2003 Nr. 24 E. 5a und b). Weiter macht er geltend, seine Familie sei von der Landwirtschaft abhängig, verfüge aber aufgrund eines Rechtsstreits über keine regelmässigen finanziellen Mittel. Deshalb könne er sich nicht auf ihre Unterstützung verlassen (vgl. Beschwerde, S. 17). Demgegenüber enthalten die Akten keine Unterlagen, welche auf einen Rechtsstreit hindeuten würden, weshalb die Vermutung naheliegt, dass es sich hierbei um eine Schutzbehauptung handelt. Es ist eher davon auszugehen, dass er nicht aus sehr armen, sondern aus wirtschaftlich durchaus geordneten Verhältnissen stammt, zumal seine Familie ein eigenes Haus hat und durch den Verkauf von (...) genügend Mittel erwirbt, um seine medizinische Versorgung zu gewährleisten, ein Flugticket von Gambia nach Tunesien zu kaufen sowie vermutungsweise den Reisebegleiter zu bezahlen (vgl. SEM-Akte 24/12 F 20 ff., F 52 und F 75 f.). Es kann daher angenommen werden, dass der Beschwerdeführer auch in Zukunft von seiner Familie unterstützt wird. Der Beschwerdeführer ist ein junger Mann, der lesen und schreiben kann. Er spricht (...), Englisch und sogar ein wenig Italienisch, das er sich in kurzer Zeit während seines Aufenthalts in Italien angeeignet hat. Offenbar kann er sich sogar auf Deutsch gut verständigen. Es darf daher angenommen werden, dass er über eine rasche Auffassungsgabe verfügt, die es ihm erleichtern wird, den Lebensunterhalt zu bestreiten. Allfällige anfängliche wirtschaftliche Reintegrationsschwierigkeiten vermögen dem Vollzug im Übrigen nicht entgegenzustehen, da blosse soziale oder wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung betroffen ist (beispielsweise ein Mangel an Arbeitsplätzen), keine existenzbedrohende Situation zu begründen vermögen (vgl. BVGE 2010/41 E. 8.3.6). Ausserdem wurde er von seiner sozialpädagogischen Bezugsperson als selbständig, sozial und verantwortungsbewusst beschrieben (vgl. SEM-Akte 30/6 S. 3 ff.). Attribute, die ihm ebenfalls bei der Reintegration in Gambia zugutekommen werden. Ferner pflegt er einen regelmässigen Kontakt zu seiner Familie und verfügt damit über ein festes soziales und familiäres Beziehungsnetz in der Heimat. Zusammenfassend sind keine konkreten Anhaltspunkte ersichtlich, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Gambia aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzielle Notlage geraten könnte, die als konkrete Gefährdung im Sinne Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.6 Zusammenfassend ist der Wegweisungsvollzug im Urteilszeitpunkt als zulässig, zumutbar und möglich zu bezeichnen. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm jedoch mit Zwischenverfügung vom 7. November 2024 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und unentgeltliche Rechtsverbeiständung gutgeheissen wurden und vorliegend keine Anzeichen bestehen, welche auf eine Veränderung der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers hindeuten würden, ist von der Kostenauferlegung abzusehen. 11. 11.1 Die amtliche Rechtsvertretung ist unbesehen des Ausgangs des Verfahrens zu entschädigen. Bei der Bemessung des Honorars wird nur der notwendige Aufwand entschädigt (vgl. Art. 8 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 11.2 Die amtliche Rechtsbeistandschaft machte in der Beschwerde vom 31. Oktober 2024 einen Aufwand von zehneinhalb Stunden beziehungsweise Kosten in Höhe von Fr. 2'085.40 (inklusive Auslagen) geltend und ging dabei von einem Stundenansatz von Fr. 193.85 aus (vgl. Beschwerde, S. 19). 11.3 Der veranschlagte Aufwand erscheint den Verfahrensumständen angemessen (Art. 12 und 8 ff. VGKE). Demgegenüber ist der eingesetzte Stundenansatz von Fr. 193.85 praxisgemäss auf Fr. 150.- zu reduzieren. Unter Berücksichtigung des Aufwandes für Replik ist der amtlich eingesetzten Rechtsbeiständin demnach zu Lasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von insgesamt gerundet Fr. 1'775.- (inkl. Auslagen) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Der amtlichen Rechtsbeiständin, Frau lic. iur. Isabelle Müller, wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 1'775.- zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Contessina Theis Nikola Nastovski Versand: