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D-2380/2013

D-2380/2013

Bundesverwaltungsgericht · 2013-12-12 · Deutsch CH

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung

Sachverhalt

A. Mit Schreiben vom 10. Juli 2012 gelangte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden an das BFM, in welchem er um Asyl für seinen Bruder (nachfolgend: Beschwerdeführer) und dessen Ehefrau (nachfolgend: Beschwerdeführerin) nachsuchte. Als Beilagen zu seinem Brief reichte er Kopien seines eigenen Aufenthaltstitels (Niederlassungsbewilligung C), die von den Beschwerdeführenden unterzeichnete Vollmacht, ein in englischer Sprache verfasstes Schreiben der Beschwerdeführenden, Kopien je einer israelischen "Temporary license" sowie eine Kopie "Marriage Certificate" zu den Akten. B. Der Rechtsvertreter informierte das BFM mit Schreiben vom 21. August 2012 unter Beilage einer Kopie des "Birth Certificate" über die Geburt des Kindes der Beschwerdeführenden. C. Die Schweizer Botschaft in Tel Aviv (nachfolgend: Botschaft) übermittelte dem BFM am 24. August 2012 diverse Unterlagen zum Asylgesuch der Beschwerdeführenden. D. Mit Schreiben vom 21. September 2012 teilte das BFM den Beschwerdeführenden - unter anderem - mit, gemäss Mitteilung der Botschaft vom 6. Juni 2012 sei eine Befragung vor Ort aufgrund des begrenzten Personalbestandes nicht mehr möglich, weshalb von einer solchen abgesehen werde. Gleichzeitig ersuchte das BFM die Beschwerdeführenden zur Vervollständigung des rechtserheblichen Sachverhalts um Beantwortung des beigelegten Fragenkatalogs bis zum 25. Oktober 2012. E. Am 22. Oktober 2012 gingen die Antworten der Beschwerdeführenden zum Fragenkatalog beim BFM ein. F. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden erkundigte sich mit Schreiben vom 10. April 2013 beim BFM nach dem Verfahrensstand. G. Mit Verfügung vom 16. April 2013 - eröffnet am 18. April 2013 - verweigerte das BFM den Beschwerdeführenden die Einreise in die Schweiz und lehnte die Asylgesuche aus dem Ausland ab. Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, unabhängig von einer allfälligen Verfolgungsgefahr im Heimatland verfügten die Beschwerdeführenden in Israel über effektiven Schutz vor einer Rückführung und sie könnten sich legal in diesem Land aufhalten. Damit stehe ihnen die praktische Möglichkeit einer anderweitigen Schutzsuche offen. Überdies sei es den Beschwerdeführenden möglich, in Israel eine menschenwürdige Existenz zu führen, wo für Asylsuchende auch Arbeitsbewilligungen ausgestellt werden könnten. Insofern erschienen die Assimilationsmöglichkeiten für Eritreer in der Schweiz oder in Israel vergleichbar. Zwar bestehe für die Beschwerdeführenden ein Anknüpfungspunkt zur Schweiz, indem der Bruder des Beschwerdeführers (und Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden) in der Schweiz lebe, doch sei dieser nicht derart gewichtig, als dass eine Abwägung der Gesamtumstände zur Annahme führen müsste, es sei gerade die Schweiz, die den erforderlichen Schutz gewähren sollte. Zusammenfassend sei festzustellen, dass die Beschwerdeführenden in Israel über eine Aufenthaltsbewilligung verfügten und effektiven Schutz vor Rückschiebung geniessen würden, weshalb das Einreise- beziehungsweise Asylgesuch im Rahmen des den Schweizer Asylbehörden zur Verfügung stehenden Ermessensspielraums abzulehnen sei. H. Die Beschwerdeführenden liessen gegen die Verfügung des BFM durch ihren Rechtsvertreter mit Eingabe vom 26. April 2013 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben, mit welcher sie (sinngemäss) die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Bewilligung der Einreise in die Schweiz sowie die Gewährung von Asyl beantragten. Mit der Beschwerdeschrift reichten sie einen Bericht zum Umgang Israels mit Flüchtlingen zu den Akten. Auf die Begründung der Rechtsbegehren sowie das eingereichte Beweismittel wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. I. Mit Schreiben vom 29. April 2013 bestätigte das Gericht den Eingang der Beschwerde. J. Der Instruktionsrichter lud die Vorinstanz mit Verfügung vom 12. November 2013 zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. Dieser Einladung kam das BFM mit Eingabe vom 15. November 2013 nach, wobei es die Abweisung der Beschwerde beantragte.

Erwägungen (21 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in der Regel auf dem Gebiet des Asyls - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 1.4 Die vorinstanzliche Vernehmlassung vom 15. November 2013 wurde den Beschwerdeführenden nicht zur Kenntnis gebracht. Nachdem im vorliegenden Urteil dem Prozessbegehren entsprochen wird, ist aus Gründen der Prozessökonomie von einer Gewährung des rechtlichen Gehörs in diesem Zusammenhang abzusehen (Art. 30 Abs. 2 Bst. c VwVG). Im Sinne der Verfahrenstransparenz wird die Vernehmlassung der Vorinstanz jedoch diesem Urteil beigelegt.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3 Mit der Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 - von der Bundesversammlung als dringlich erklärt und am 29. September 2012 in Kraft getreten - ist die Möglichkeit der Einreichung eines Asylgesuches aus dem Ausland weggefallen (vgl. BBl 2012 5359). Das vorliegende Ur­teil - welches ein Asylgesuch aus dem Ausland nach altem Recht zum Gegenstand hat - ergeht demzufolge gestützt auf die Übergangsbestim­mung zur Änderung vom 28. September 2012, wonach für Asylgesuche, die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 gestellt worden sind, die Artikel 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 in der bisherigen Fassung des Gesetzes gelten. Wird demnach nachfolgend auf eine dieser Bestimmung oder auf die Asylverordnung 1 verwiesen, bezieht sich dies stets auf die bisherige Fassung der entsprechenden Bestimmungen.

E. 4.1 Ein Asylgesuch kann gemäss (alt) Art. 19 Abs. 1 AsylG im Ausland bei ei­ner schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es an das Bundes­amt überweist ([alt] Art. 20 Abs. 1 AsylG). Hinsichtlich des Verfahrens sieht Art. 10 Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) vor, dass die schweizerische Vertretung mit der asylsuchen­den Person in der Regel eine Befragung durchführt. Ist dies nicht mög­lich, sind die Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1).

E. 4.2 Der Umstand, dass das vorliegende Asylgesuch nicht bei einer schweizerischen Vertretung im Ausland gestellt, sondern direkt beim BFM eingereicht wurde, ist nicht massgeblich (vgl. dazu BVGE 2011/39 E. 3). Das BFM hat die Eingabe vom 10. Juli 2012 zu Recht als Asylgesuch aus dem Ausland entgegengenommen. Im Weiteren ist vor dem Hintergrund der massgeblichen Praxis zur Behandlung von Asylgesuchen aus dem Ausland und Einreisebewilligung sowie unter Berücksichtigung der Aktenlage festzustellen, dass in vorliegender Sache auf eine Befragung der Beschwerdeführenden durch die schweizerische Vertretung in Tel Aviv verzichtet werden durfte und von der Vorinstanz mit der Einladung zur Stellungnahme vom 21. September 2012 den massgeblichen verfahrensrechtlichen Anforderungen Genüge getan wurde (vgl. dazu BVGE 2007/30 E. 5). Schliesslich wurde im Rahmen der Eingabe vom 19. Oktober 2012 zu dem vom Bundesamt aufgeworfenen Fragen einlässlich Stellung genommen, womit die Beschwerdeführenden die Möglichkeit genutzt haben, ihre Gesuchsgründe darzulegen.

E. 5.1 Das Bundesamt bewilligt Asylsuchenden die Einreise in die Schweiz zur Abklärung des Sachverhalts, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in einen ande­ren Staat auszureisen ([alt] Art. 20 Abs. 2 AsylG). Unzumutbar ist ein Verbleib namentlich dann, wenn die asylsuchende Person schutzbedürftig ist. Schutzbedürftig im Sinne des Asylgesetzes sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachtei­len ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Ge­fährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).

E. 5.2 Das BFM kann einer Person, die sich im Ausland befindet, Asyl - und damit auch die Einreise in die Schweiz - verweigern, wenn keine Hin­weise auf eine aktuelle Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG vorliegen oder ihr zuzumuten ist, sich in einem Drittstaat um Aufnahme zu bemü­hen ([alt] Art. 52 Abs. 2 AsylG).

E. 5.3 Die Beschwerdeführenden machen je eine eigene Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG i.V.m. (alt) Art. 20 AsylG geltend. Der Beschwerdeführer bringt vor, er sei wegen der Flucht seines Bruder anfangs (...) verhaftet worden. Er habe aus dem Gefängnis flüchten können und sei sofort nach Äthiopien gegangen. Zudem sei er vorher von den eritreischen Behörden wegen des telefonischen Kontaktes mit dem in der Schweiz lebenden Bruder überwacht und aufgefordert worden, diesen zur Leistung einer finanziellen Abgabe anzuhalten. Da diese Leistung unterblieben sei, sei die Familie schikaniert worden, etwa indem ihnen verboten worden sei, Material für die Renovation ihres Hauses zu kaufen. Die Beschwerdeführerin ihrerseits macht geltend, sie habe einerseits keinen Militärdienst leisten wollen, anderseits sei sie von der Polizei nach dem Verbleib ihres Verlobten gefragt worden. Das BFM führte dazu in der angefochtenen Verfügung aus, die Ausführungen und Erläuterungen der Beschwerdeführenden liessen darauf schliessen, dass sie ernstzunehmende Schwierigkeiten mit den heimatlichen Behörden gehabt hätten. Zwar würden sich aus den Akten verschiedene Ungereimtheiten ergeben, doch könne darauf verzichtet werden, vertieft auf die Unglaubhaftigkeitselemente einzugehen. Bei der anschliessenden Prüfung des Asylausschlussgrundes von (alt) Art. 52 Abs. 2 AsylG bejahte die Vorinstnz die Zumutbarkeit eines Verbleibs in Israel.

E. 5.4 In einem nächsten Schritt ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführenden in Israel den Schutz eines Drittstaates geniessen und ihnen zuzumuten ist, dort zu verbleiben.

E. 5.4.1 Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Einreisebewilligung sind grundsätzlich restriktiv umschrieben. Den Asylbehörden kommt da­bei ein weiter Ermessensspielraum zu. Neben der erforderlichen Gefähr­dung im Sinne von Art. 3 AsylG sind mit Blick auf den Ausschlussgrund von (alt) Art. 52 Abs. 2 AsylG namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz und zu anderen Staaten, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch ei­nen anderen Staat, die praktische und objektive Zumutbarkeit einer ander­weitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3, mit weiteren Hinweisen).

E. 5.4.2 Hält sich die asylsuchende Person wie im vorliegenden Verfahren in einem Drittstaat auf, ist zwar im Sinne der Vermutung davon auszugehen, sie habe in diesem Drittstaat bereits Schutz vor Verfolgung gefunden oder könne ihn dort erlangen, weshalb auch anzunehmen ist, es sei ihr zuzumuten, dort zu verbleiben beziehungsweise sich dort um Aufnahme zu bemühen. Diese Vermutung kann sich jedoch sowohl in Bezug auf die Schutzgewährung durch den Drittstaat (vgl. in Entscheidungen und Mitteilun­gen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 19 E. 5.1 S. 176 f.) wie auch auf die Zumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes im Drittstaat als unzutreffend erweisen. Es ist deshalb zu prüfen, ob die asylsuchende Person im Drittstaat Schutz vor Verfolgung gefunden hat oder erlangen kann, was in der Regel zur Ablehnung des Asylgesuchs und zur Verweigerung der Einreisebewilligung führt. In jedem Fall sind die Kriterien zu prüfen, welche die Zufluchtnahme in diesem Drittstaat als zumutbar erscheinen lassen, und diese sind mit einer allfälligen Beziehungsnähe zur Schweiz abzuwägen. Bei dieser Abwä­gung bildet die besondere Beziehungsnähe der asylsuchenden Person zur Schweiz ein wesentliches Kriterium (vgl. BVGE 2011/10 E. 5.1, mit weiteren Hinweisen).

E. 5.4.3 Das Kriterium der besonderen Beziehungsnähe ist hinsichtlich des Verwandtschaftsgrades nicht auf den eng gefassten Personenkreis des Familienasyls gemäss Art. 51 AsylG beschränkt. Auch verwandtschaftli­che Beziehungen zu Personen ausserhalb der Kernfamilie sind in die Abwägung mit einzubeziehen. Ferner ist nicht ausgeschlossen, dass gegebenenfalls auch aus anderen Gründen als aufgrund einer Verwandt­schaft zu in der Schweiz lebenden Personen eine enge Beziehung zur Schweiz anzunehmen sein könnte (vgl. EMARK 2004 Nr. 21. E. 4.b.aa S. 140, EMARK 1997 Nr. 15 E. 2g S. 132). Zu berücksichtigen sind zu­dem die Beziehungsnähe zum Drittstaat (oder zu anderen Staaten) sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in der Schweiz beziehungsweise im Drittstaat (oder in anderen Staaten). Al­lein die Tatsache, dass die asylsuchende Person keine besondere Bezie­hungsnähe zur Schweiz hat, ist deshalb für die Ablehnung des Asylgesu­ches nicht ausschlaggebend (vgl. EMARK 1997 Nr. 15 E. 2 f. S. 131 f.). Hält sich die asylsuchende Person in einem Drittstaat auf, ist die Einreise in die Schweiz beispielsweise zu bewilligen, wenn der Drittstaat keine hinreichende Gewähr für ein ordentliches Asylverfahren bietet und eine Ab­schiebung in den Heimatstaat nicht ausgeschlossen erscheint, auch wenn eine Beziehungsnähe der asylsuchenden Person zur Schweiz fehlt (vgl. EMARK 2005 Nr. 19 E. 4.3 S. 174 f.). Umgekehrt führt der Umstand, dass eine Beziehungsnähe zur Schweiz namentlich aufgrund von hier an­sässigen nahen Familienangehörigen gegeben ist, nicht zur Erteilung ei­ner Einreisebewilligung, wenn aufgrund einer Abwägung mit anderen Kriterien der Verbleib im Drittstaat objektiv als zumutbar zu erachten ist.

E. 5.4.4 Das BFM führte in seiner Verfügung zur Situation der Beschwerdeführenden in Israel insbesondere aus, gemäss gesicherten Erkenntnissen des Bundesamtes hätten eritreische Staatsangehörige im Allgemeinen wie auch die Beschwerdeführenden persönlich den Schutzstatus von Gruppen. Sie seien daher nicht von einer Rückführung bedroht. Das BFM sei sich bewusst, dass sich die Situation für eritreische Staatsangehörige in Israel schwieriger darstelle als für Flüchtlinge in der Schweiz. Doch sei die eritreische Gemeinschaft in Israel gut untereinander vernetzt und zahlreiche NGOs kümmerten sich um die Anliegen von Asylsuchenden und Flüchtlingen. Es sei den Beschwerdeführenden auf jeden Fall möglich, in Israel eine menschenwürdige Existenz zu führen. Weder die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten noch der Aufenthalt des Bruders des Beschwerdeführers in der Schweiz führten bei der Abwägung der Gesamtumstände zum Schluss, es müsse gerade die Schweiz sein, die den erforderlichen Schutz zu gewähren habe.

E. 5.4.5 Die Beschwerdeführenden machen zwar nicht geltend, es bestehe eine konkrete Gefahr der Abschiebung ins Heimatland, doch seien die Aufenthaltsbedingungen in Israel äusserst prekär. So seien die Beschwerdeführenden obdachlos und lebten in ständiger Angst, von den israelischen Behörden aufgegriffen zu werden. Auch fehle der Zugang zum israelischen Gesundheitswesen und es sei für den Beschwerdeführer unmöglich, eine Arbeit zu finden, um für seine Familie aufkommen zu können.

E. 5.4.6 Was die Situation von Asylsuchenden und Flüchtlingen in Israel anbelangt, lässt sich Folgendes festhalten: Bis 2005 gab es jährlich nur eine sehr geringe Anzahl Asylgesuche. Seither sind die Zahlen aber markant gestiegen. Im Jahr 2011 sollen knapp 17'000 Personen via Ägypten nach Israel gelangt sein, davon 96% eritreische und sudanesische Staatsangehörige. Das Land kennt erst seit 2009 ein nationales Asylverfahren; zuvor war das UNHCR für die Gesuche zuständig. Seit der Gründung Israels im Jahr 1948 haben 200 Personen einen Flüchtlingsstatus erhalten; seit 2005 wurden 30 Personen als Flüchtlinge anerkannt (vgl. SFH-Länderanalyse Eritrea: Situation eritreischer Flüchtlinge in Israel, vom 13. August 2012 S. 1 f.). Neuankömmlinge werden in Immigrationshaft genommen. Die Zahl der Haftplätze wird kontinuierlich erhöht (a.a.O. S. 2). Gemäss UNHCR - verwiesen wird dabei allerdings nicht auf eine UNHCR-Publikation, sondern auf den Bericht von Human Rights Watch: Israel: Amend 'Anti-Infiltration-Law', vom 10. Juni 2012, welcher diese Auskunft dem UNHCR ohne Quellenangabe zuschreibt - wurden im Jahr 2011 4603 Asylgesuche geprüft und davon 3692 Gesuche abgelehnt; anderen Quellen zufolge wurden von 990 Gesuchen 8 positiv entschieden (a.a.O. S. 3). In den Jahren 2009 und 2010 war ebenfalls eine sehr geringe Gutheissungsquote zu verzeichnen. Ohnehin haben aber der grösste Teil der Asylsuchenden keinen Zugang zur Asylprüfung. Personen aus Eritrea und dem Sudan erhalten zwar Schutz entsprechend dem Non-Refoulement-Gebot. Die damit verbundene Ausstellung einer "Conditional Release" ohne Arbeitserlaubnis ist jeweils für drei Monate gültig; die Verlängerung ist oftmals mit langen Wartezeiten und Schikanen der israeli­schen Behörden verbunden (vgl. a.a.O. S. 3 f.). Am 10. Januar 2012 verabschiedete das israelische Parlament Ergänzun­gen zum Prevention of Infiltration Law. In diesem Gesetz werden nun­mehr alle Ausländer, die illegal einreisen, als "Eindringlinge" bezeichnet. Das Gesetz erlaubt den israelischen Behörden, Asylsuchende und deren Kinder bis zu drei Jahren zu inhaftieren. Die Inhaftierten haben keinen Zugang zu einem Anwalt. Der Inhaftierungsentscheid wird erstmals nach 14 Tagen und in der Folge alle 60 Tage überprüft. Auch ein Asylsuchender kann wegen "Infiltration" strafrechtlich verfolgt und zu einer mehrjährigen Gefängnisstrafe verurteilt werden (a.a.O. S. 6 f.). Gemäss Aussagen der israelischen Regierungsspitze kommen Deportationen von eritreischen Asylsuchenden zwar aktuell nicht in Betracht. Für deren Unterbringung sollen indes die Kapazitäten im Saharonim-Gefängnis von Negev vergrössert werden. Überdies äusserte sich ein anderes Regierungsmitglied in einem Radiointerview zur Situation der Eritreer; dabei legte es dar, es gehe davon aus, dass deren Deportation in Zukunft möglich sein werde. Es bekräftigte seine Hoffnung, dass Eritreer, die ein Conditional-Release-Dokument hätten, bald aus Tel Aviv und anderen Städten entfernt und im Haftzentrum von Negev untergebracht werden könnten. Generell haben Hetzkampagnen von Knesset-Abgeordneten und hochrangigen Beamten gegen Afrikaner erheblich zugenommen. In der Folge kam es zu schwerwiegenden Übergriffen (a.a.O. S. 8 ff.; vgl. auch HRW, a.a.O.). Einer neusten Quelle zufolge hat sich die Situation für eritreische Asylsuchende in Israel offenbar noch verschärft. Wiederholt sollen Asylsuchende inhaftiert und unter Drohungen zur Ausreise genötigt worden sein. Auch Personen, welche schon während Jahren dort lebten, sollen in Haft genommen worden sein (vgl. Human Rights Watch, Israel: Detained Asylum Seekers Pressured to Leave, vom 13. März 2013).

E. 5.4.7 Mit dem BFM - und den Beschwerdeführenden selber - ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden nicht konkret von einer Ausschaffung nach Eritrea bedroht sind. Insoweit müssen sie zumindest vorläufig nicht mit einer Rückschaffung ins Heimatland rechnen. Die prekären Lebensumstände betreffend Wohnung und Arbeit vermögen für sich allein besehen die Unzumutbarkeit der Schutzinanspruchnahme vor Ort nicht zu begründen. Hingegen besteht gemäss verfügbaren Quellen die reale Gefahr, dass sie in Haft genommen, in einem Haftzentrum für längere Zeit festgehalten und zur Ausreise genötigt werden (vgl. HRW vom 13. März 2013, a.a.O., wo von der beabsichtigten Inhaftierung von Tausenden von Eritreern die Rede ist). Demzufolge ist es ihnen objektiv kaum zumutbar, weiterhin in Israel zu verbleiben (vgl. zum Ganzen auch EMARK 2005 Nr. 19 E. 5.3). Die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Israel müssen jedenfalls als marginal bezeichnet werden.

E. 5.4.8 Weiter ist zu prüfen, ob es aufgrund der gesamten Umstände geboten erscheint, dass es gerade die Schweiz ist, die den Beschwerdeführenden den notwendigen Schutz zukommen lassen soll. Bei dieser Abwägung bildet die besondere Beziehungsnähe der asylsuchenden Person beziehungsweise Personen zur Schweiz ein zentrales, wenn auch - wie vorne in E. 5.4.1-5.4.3 ausgeführt - nicht das einzige Kriterium (vgl. EMARK 2004 Nr. 21 E. 4.b.aa). Die Beschwerdeführenden haben in der Person eines Bruders beziehungsweise Schwagers und Onkels, der sich seit (...) in der Schweiz aufhält, im (...) als Flüchtling anerkannt wurde und zwischenzeitlich über eine Niederlassungsbewilligung verfügt, einen Bezug zur Schweiz. Diese gewisse Beziehungsnähe zur Schweiz und die wegen der Beziehung zum Bruder (Schwager und Onkel) anzunehmende erleichterte Assimilationsfähigkeit der Beschwerdeführenden bilden in Verbindung mit ihrer prekären Lebenssituation in Israel, welche faktisch als einziges Recht den Anspruch auf Einhaltung des Non-Refoulement-Gebotes durch Israel beinhaltet, vorliegend eine genügende Grundlage, um ihren Verbleib in Israel als unzumutbar zu qualifizieren. Das BFM hat die Ausschlussklausel nach (alt) Art. 52 Abs. 2 AsylG demnach zu Unrecht angewendet.

E. 5.5 Nach dem Gesagten ist den Beschwerdeführenden die Einreise in die Schweiz zur Durchführung des ordentlichen Asylverfahrens zu bewilligen. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 6.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 und 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Beschwerdeführenden sind nicht anwaltlich vertreten und haben auch nicht dargetan - noch ist aus den Akten ersichtlich -, dass und inwiefern ihnen verhältnismässig hohe Kosten entstanden sind. Aus diesem Grund ist keine Parteientschädigung zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.
  2. Die Verfügung des BFM vom 16. April 2013 wird aufgehoben.
  3. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden die Einreise in die Schweiz zwecks Durchführung des Asylverfahrens zu bewilligen.
  4. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  5. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  6. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden und das BFM. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Robert Galliker Daniela Brüschweiler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2380/2013 Urteil vom 12. Dezember 2013 Besetzung Richter Robert Galliker (Vorsitz), Richterin Muriel Beck Kadima, Richterin Contessina Theis, Gerichtsschreiberin Daniela Brüschweiler. Parteien A._______, geboren (...), dessen Ehefrau B._______, geboren (...), sowie das Kind C._______, geboren (...), Eritrea, zur Zeit in Israel, vertreten durch D._______ Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 16. April 2013 / N (...). Sachverhalt: A. Mit Schreiben vom 10. Juli 2012 gelangte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden an das BFM, in welchem er um Asyl für seinen Bruder (nachfolgend: Beschwerdeführer) und dessen Ehefrau (nachfolgend: Beschwerdeführerin) nachsuchte. Als Beilagen zu seinem Brief reichte er Kopien seines eigenen Aufenthaltstitels (Niederlassungsbewilligung C), die von den Beschwerdeführenden unterzeichnete Vollmacht, ein in englischer Sprache verfasstes Schreiben der Beschwerdeführenden, Kopien je einer israelischen "Temporary license" sowie eine Kopie "Marriage Certificate" zu den Akten. B. Der Rechtsvertreter informierte das BFM mit Schreiben vom 21. August 2012 unter Beilage einer Kopie des "Birth Certificate" über die Geburt des Kindes der Beschwerdeführenden. C. Die Schweizer Botschaft in Tel Aviv (nachfolgend: Botschaft) übermittelte dem BFM am 24. August 2012 diverse Unterlagen zum Asylgesuch der Beschwerdeführenden. D. Mit Schreiben vom 21. September 2012 teilte das BFM den Beschwerdeführenden - unter anderem - mit, gemäss Mitteilung der Botschaft vom 6. Juni 2012 sei eine Befragung vor Ort aufgrund des begrenzten Personalbestandes nicht mehr möglich, weshalb von einer solchen abgesehen werde. Gleichzeitig ersuchte das BFM die Beschwerdeführenden zur Vervollständigung des rechtserheblichen Sachverhalts um Beantwortung des beigelegten Fragenkatalogs bis zum 25. Oktober 2012. E. Am 22. Oktober 2012 gingen die Antworten der Beschwerdeführenden zum Fragenkatalog beim BFM ein. F. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden erkundigte sich mit Schreiben vom 10. April 2013 beim BFM nach dem Verfahrensstand. G. Mit Verfügung vom 16. April 2013 - eröffnet am 18. April 2013 - verweigerte das BFM den Beschwerdeführenden die Einreise in die Schweiz und lehnte die Asylgesuche aus dem Ausland ab. Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, unabhängig von einer allfälligen Verfolgungsgefahr im Heimatland verfügten die Beschwerdeführenden in Israel über effektiven Schutz vor einer Rückführung und sie könnten sich legal in diesem Land aufhalten. Damit stehe ihnen die praktische Möglichkeit einer anderweitigen Schutzsuche offen. Überdies sei es den Beschwerdeführenden möglich, in Israel eine menschenwürdige Existenz zu führen, wo für Asylsuchende auch Arbeitsbewilligungen ausgestellt werden könnten. Insofern erschienen die Assimilationsmöglichkeiten für Eritreer in der Schweiz oder in Israel vergleichbar. Zwar bestehe für die Beschwerdeführenden ein Anknüpfungspunkt zur Schweiz, indem der Bruder des Beschwerdeführers (und Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden) in der Schweiz lebe, doch sei dieser nicht derart gewichtig, als dass eine Abwägung der Gesamtumstände zur Annahme führen müsste, es sei gerade die Schweiz, die den erforderlichen Schutz gewähren sollte. Zusammenfassend sei festzustellen, dass die Beschwerdeführenden in Israel über eine Aufenthaltsbewilligung verfügten und effektiven Schutz vor Rückschiebung geniessen würden, weshalb das Einreise- beziehungsweise Asylgesuch im Rahmen des den Schweizer Asylbehörden zur Verfügung stehenden Ermessensspielraums abzulehnen sei. H. Die Beschwerdeführenden liessen gegen die Verfügung des BFM durch ihren Rechtsvertreter mit Eingabe vom 26. April 2013 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben, mit welcher sie (sinngemäss) die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Bewilligung der Einreise in die Schweiz sowie die Gewährung von Asyl beantragten. Mit der Beschwerdeschrift reichten sie einen Bericht zum Umgang Israels mit Flüchtlingen zu den Akten. Auf die Begründung der Rechtsbegehren sowie das eingereichte Beweismittel wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. I. Mit Schreiben vom 29. April 2013 bestätigte das Gericht den Eingang der Beschwerde. J. Der Instruktionsrichter lud die Vorinstanz mit Verfügung vom 12. November 2013 zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. Dieser Einladung kam das BFM mit Eingabe vom 15. November 2013 nach, wobei es die Abweisung der Beschwerde beantragte. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in der Regel auf dem Gebiet des Asyls - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Die vorinstanzliche Vernehmlassung vom 15. November 2013 wurde den Beschwerdeführenden nicht zur Kenntnis gebracht. Nachdem im vorliegenden Urteil dem Prozessbegehren entsprochen wird, ist aus Gründen der Prozessökonomie von einer Gewährung des rechtlichen Gehörs in diesem Zusammenhang abzusehen (Art. 30 Abs. 2 Bst. c VwVG). Im Sinne der Verfahrenstransparenz wird die Vernehmlassung der Vorinstanz jedoch diesem Urteil beigelegt.

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

3. Mit der Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 - von der Bundesversammlung als dringlich erklärt und am 29. September 2012 in Kraft getreten - ist die Möglichkeit der Einreichung eines Asylgesuches aus dem Ausland weggefallen (vgl. BBl 2012 5359). Das vorliegende Ur­teil - welches ein Asylgesuch aus dem Ausland nach altem Recht zum Gegenstand hat - ergeht demzufolge gestützt auf die Übergangsbestim­mung zur Änderung vom 28. September 2012, wonach für Asylgesuche, die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 gestellt worden sind, die Artikel 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 in der bisherigen Fassung des Gesetzes gelten. Wird demnach nachfolgend auf eine dieser Bestimmung oder auf die Asylverordnung 1 verwiesen, bezieht sich dies stets auf die bisherige Fassung der entsprechenden Bestimmungen. 4. 4.1 Ein Asylgesuch kann gemäss (alt) Art. 19 Abs. 1 AsylG im Ausland bei ei­ner schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es an das Bundes­amt überweist ([alt] Art. 20 Abs. 1 AsylG). Hinsichtlich des Verfahrens sieht Art. 10 Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) vor, dass die schweizerische Vertretung mit der asylsuchen­den Person in der Regel eine Befragung durchführt. Ist dies nicht mög­lich, sind die Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1). 4.2 Der Umstand, dass das vorliegende Asylgesuch nicht bei einer schweizerischen Vertretung im Ausland gestellt, sondern direkt beim BFM eingereicht wurde, ist nicht massgeblich (vgl. dazu BVGE 2011/39 E. 3). Das BFM hat die Eingabe vom 10. Juli 2012 zu Recht als Asylgesuch aus dem Ausland entgegengenommen. Im Weiteren ist vor dem Hintergrund der massgeblichen Praxis zur Behandlung von Asylgesuchen aus dem Ausland und Einreisebewilligung sowie unter Berücksichtigung der Aktenlage festzustellen, dass in vorliegender Sache auf eine Befragung der Beschwerdeführenden durch die schweizerische Vertretung in Tel Aviv verzichtet werden durfte und von der Vorinstanz mit der Einladung zur Stellungnahme vom 21. September 2012 den massgeblichen verfahrensrechtlichen Anforderungen Genüge getan wurde (vgl. dazu BVGE 2007/30 E. 5). Schliesslich wurde im Rahmen der Eingabe vom 19. Oktober 2012 zu dem vom Bundesamt aufgeworfenen Fragen einlässlich Stellung genommen, womit die Beschwerdeführenden die Möglichkeit genutzt haben, ihre Gesuchsgründe darzulegen. 5. 5.1 Das Bundesamt bewilligt Asylsuchenden die Einreise in die Schweiz zur Abklärung des Sachverhalts, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in einen ande­ren Staat auszureisen ([alt] Art. 20 Abs. 2 AsylG). Unzumutbar ist ein Verbleib namentlich dann, wenn die asylsuchende Person schutzbedürftig ist. Schutzbedürftig im Sinne des Asylgesetzes sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachtei­len ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Ge­fährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 5.2 Das BFM kann einer Person, die sich im Ausland befindet, Asyl - und damit auch die Einreise in die Schweiz - verweigern, wenn keine Hin­weise auf eine aktuelle Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG vorliegen oder ihr zuzumuten ist, sich in einem Drittstaat um Aufnahme zu bemü­hen ([alt] Art. 52 Abs. 2 AsylG). 5.3 Die Beschwerdeführenden machen je eine eigene Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG i.V.m. (alt) Art. 20 AsylG geltend. Der Beschwerdeführer bringt vor, er sei wegen der Flucht seines Bruder anfangs (...) verhaftet worden. Er habe aus dem Gefängnis flüchten können und sei sofort nach Äthiopien gegangen. Zudem sei er vorher von den eritreischen Behörden wegen des telefonischen Kontaktes mit dem in der Schweiz lebenden Bruder überwacht und aufgefordert worden, diesen zur Leistung einer finanziellen Abgabe anzuhalten. Da diese Leistung unterblieben sei, sei die Familie schikaniert worden, etwa indem ihnen verboten worden sei, Material für die Renovation ihres Hauses zu kaufen. Die Beschwerdeführerin ihrerseits macht geltend, sie habe einerseits keinen Militärdienst leisten wollen, anderseits sei sie von der Polizei nach dem Verbleib ihres Verlobten gefragt worden. Das BFM führte dazu in der angefochtenen Verfügung aus, die Ausführungen und Erläuterungen der Beschwerdeführenden liessen darauf schliessen, dass sie ernstzunehmende Schwierigkeiten mit den heimatlichen Behörden gehabt hätten. Zwar würden sich aus den Akten verschiedene Ungereimtheiten ergeben, doch könne darauf verzichtet werden, vertieft auf die Unglaubhaftigkeitselemente einzugehen. Bei der anschliessenden Prüfung des Asylausschlussgrundes von (alt) Art. 52 Abs. 2 AsylG bejahte die Vorinstnz die Zumutbarkeit eines Verbleibs in Israel. 5.4 In einem nächsten Schritt ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführenden in Israel den Schutz eines Drittstaates geniessen und ihnen zuzumuten ist, dort zu verbleiben. 5.4.1 Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Einreisebewilligung sind grundsätzlich restriktiv umschrieben. Den Asylbehörden kommt da­bei ein weiter Ermessensspielraum zu. Neben der erforderlichen Gefähr­dung im Sinne von Art. 3 AsylG sind mit Blick auf den Ausschlussgrund von (alt) Art. 52 Abs. 2 AsylG namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz und zu anderen Staaten, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch ei­nen anderen Staat, die praktische und objektive Zumutbarkeit einer ander­weitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3, mit weiteren Hinweisen). 5.4.2 Hält sich die asylsuchende Person wie im vorliegenden Verfahren in einem Drittstaat auf, ist zwar im Sinne der Vermutung davon auszugehen, sie habe in diesem Drittstaat bereits Schutz vor Verfolgung gefunden oder könne ihn dort erlangen, weshalb auch anzunehmen ist, es sei ihr zuzumuten, dort zu verbleiben beziehungsweise sich dort um Aufnahme zu bemühen. Diese Vermutung kann sich jedoch sowohl in Bezug auf die Schutzgewährung durch den Drittstaat (vgl. in Entscheidungen und Mitteilun­gen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 19 E. 5.1 S. 176 f.) wie auch auf die Zumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes im Drittstaat als unzutreffend erweisen. Es ist deshalb zu prüfen, ob die asylsuchende Person im Drittstaat Schutz vor Verfolgung gefunden hat oder erlangen kann, was in der Regel zur Ablehnung des Asylgesuchs und zur Verweigerung der Einreisebewilligung führt. In jedem Fall sind die Kriterien zu prüfen, welche die Zufluchtnahme in diesem Drittstaat als zumutbar erscheinen lassen, und diese sind mit einer allfälligen Beziehungsnähe zur Schweiz abzuwägen. Bei dieser Abwä­gung bildet die besondere Beziehungsnähe der asylsuchenden Person zur Schweiz ein wesentliches Kriterium (vgl. BVGE 2011/10 E. 5.1, mit weiteren Hinweisen). 5.4.3 Das Kriterium der besonderen Beziehungsnähe ist hinsichtlich des Verwandtschaftsgrades nicht auf den eng gefassten Personenkreis des Familienasyls gemäss Art. 51 AsylG beschränkt. Auch verwandtschaftli­che Beziehungen zu Personen ausserhalb der Kernfamilie sind in die Abwägung mit einzubeziehen. Ferner ist nicht ausgeschlossen, dass gegebenenfalls auch aus anderen Gründen als aufgrund einer Verwandt­schaft zu in der Schweiz lebenden Personen eine enge Beziehung zur Schweiz anzunehmen sein könnte (vgl. EMARK 2004 Nr. 21. E. 4.b.aa S. 140, EMARK 1997 Nr. 15 E. 2g S. 132). Zu berücksichtigen sind zu­dem die Beziehungsnähe zum Drittstaat (oder zu anderen Staaten) sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in der Schweiz beziehungsweise im Drittstaat (oder in anderen Staaten). Al­lein die Tatsache, dass die asylsuchende Person keine besondere Bezie­hungsnähe zur Schweiz hat, ist deshalb für die Ablehnung des Asylgesu­ches nicht ausschlaggebend (vgl. EMARK 1997 Nr. 15 E. 2 f. S. 131 f.). Hält sich die asylsuchende Person in einem Drittstaat auf, ist die Einreise in die Schweiz beispielsweise zu bewilligen, wenn der Drittstaat keine hinreichende Gewähr für ein ordentliches Asylverfahren bietet und eine Ab­schiebung in den Heimatstaat nicht ausgeschlossen erscheint, auch wenn eine Beziehungsnähe der asylsuchenden Person zur Schweiz fehlt (vgl. EMARK 2005 Nr. 19 E. 4.3 S. 174 f.). Umgekehrt führt der Umstand, dass eine Beziehungsnähe zur Schweiz namentlich aufgrund von hier an­sässigen nahen Familienangehörigen gegeben ist, nicht zur Erteilung ei­ner Einreisebewilligung, wenn aufgrund einer Abwägung mit anderen Kriterien der Verbleib im Drittstaat objektiv als zumutbar zu erachten ist. 5.4.4 Das BFM führte in seiner Verfügung zur Situation der Beschwerdeführenden in Israel insbesondere aus, gemäss gesicherten Erkenntnissen des Bundesamtes hätten eritreische Staatsangehörige im Allgemeinen wie auch die Beschwerdeführenden persönlich den Schutzstatus von Gruppen. Sie seien daher nicht von einer Rückführung bedroht. Das BFM sei sich bewusst, dass sich die Situation für eritreische Staatsangehörige in Israel schwieriger darstelle als für Flüchtlinge in der Schweiz. Doch sei die eritreische Gemeinschaft in Israel gut untereinander vernetzt und zahlreiche NGOs kümmerten sich um die Anliegen von Asylsuchenden und Flüchtlingen. Es sei den Beschwerdeführenden auf jeden Fall möglich, in Israel eine menschenwürdige Existenz zu führen. Weder die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten noch der Aufenthalt des Bruders des Beschwerdeführers in der Schweiz führten bei der Abwägung der Gesamtumstände zum Schluss, es müsse gerade die Schweiz sein, die den erforderlichen Schutz zu gewähren habe. 5.4.5 Die Beschwerdeführenden machen zwar nicht geltend, es bestehe eine konkrete Gefahr der Abschiebung ins Heimatland, doch seien die Aufenthaltsbedingungen in Israel äusserst prekär. So seien die Beschwerdeführenden obdachlos und lebten in ständiger Angst, von den israelischen Behörden aufgegriffen zu werden. Auch fehle der Zugang zum israelischen Gesundheitswesen und es sei für den Beschwerdeführer unmöglich, eine Arbeit zu finden, um für seine Familie aufkommen zu können. 5.4.6 Was die Situation von Asylsuchenden und Flüchtlingen in Israel anbelangt, lässt sich Folgendes festhalten: Bis 2005 gab es jährlich nur eine sehr geringe Anzahl Asylgesuche. Seither sind die Zahlen aber markant gestiegen. Im Jahr 2011 sollen knapp 17'000 Personen via Ägypten nach Israel gelangt sein, davon 96% eritreische und sudanesische Staatsangehörige. Das Land kennt erst seit 2009 ein nationales Asylverfahren; zuvor war das UNHCR für die Gesuche zuständig. Seit der Gründung Israels im Jahr 1948 haben 200 Personen einen Flüchtlingsstatus erhalten; seit 2005 wurden 30 Personen als Flüchtlinge anerkannt (vgl. SFH-Länderanalyse Eritrea: Situation eritreischer Flüchtlinge in Israel, vom 13. August 2012 S. 1 f.). Neuankömmlinge werden in Immigrationshaft genommen. Die Zahl der Haftplätze wird kontinuierlich erhöht (a.a.O. S. 2). Gemäss UNHCR - verwiesen wird dabei allerdings nicht auf eine UNHCR-Publikation, sondern auf den Bericht von Human Rights Watch: Israel: Amend 'Anti-Infiltration-Law', vom 10. Juni 2012, welcher diese Auskunft dem UNHCR ohne Quellenangabe zuschreibt - wurden im Jahr 2011 4603 Asylgesuche geprüft und davon 3692 Gesuche abgelehnt; anderen Quellen zufolge wurden von 990 Gesuchen 8 positiv entschieden (a.a.O. S. 3). In den Jahren 2009 und 2010 war ebenfalls eine sehr geringe Gutheissungsquote zu verzeichnen. Ohnehin haben aber der grösste Teil der Asylsuchenden keinen Zugang zur Asylprüfung. Personen aus Eritrea und dem Sudan erhalten zwar Schutz entsprechend dem Non-Refoulement-Gebot. Die damit verbundene Ausstellung einer "Conditional Release" ohne Arbeitserlaubnis ist jeweils für drei Monate gültig; die Verlängerung ist oftmals mit langen Wartezeiten und Schikanen der israeli­schen Behörden verbunden (vgl. a.a.O. S. 3 f.). Am 10. Januar 2012 verabschiedete das israelische Parlament Ergänzun­gen zum Prevention of Infiltration Law. In diesem Gesetz werden nun­mehr alle Ausländer, die illegal einreisen, als "Eindringlinge" bezeichnet. Das Gesetz erlaubt den israelischen Behörden, Asylsuchende und deren Kinder bis zu drei Jahren zu inhaftieren. Die Inhaftierten haben keinen Zugang zu einem Anwalt. Der Inhaftierungsentscheid wird erstmals nach 14 Tagen und in der Folge alle 60 Tage überprüft. Auch ein Asylsuchender kann wegen "Infiltration" strafrechtlich verfolgt und zu einer mehrjährigen Gefängnisstrafe verurteilt werden (a.a.O. S. 6 f.). Gemäss Aussagen der israelischen Regierungsspitze kommen Deportationen von eritreischen Asylsuchenden zwar aktuell nicht in Betracht. Für deren Unterbringung sollen indes die Kapazitäten im Saharonim-Gefängnis von Negev vergrössert werden. Überdies äusserte sich ein anderes Regierungsmitglied in einem Radiointerview zur Situation der Eritreer; dabei legte es dar, es gehe davon aus, dass deren Deportation in Zukunft möglich sein werde. Es bekräftigte seine Hoffnung, dass Eritreer, die ein Conditional-Release-Dokument hätten, bald aus Tel Aviv und anderen Städten entfernt und im Haftzentrum von Negev untergebracht werden könnten. Generell haben Hetzkampagnen von Knesset-Abgeordneten und hochrangigen Beamten gegen Afrikaner erheblich zugenommen. In der Folge kam es zu schwerwiegenden Übergriffen (a.a.O. S. 8 ff.; vgl. auch HRW, a.a.O.). Einer neusten Quelle zufolge hat sich die Situation für eritreische Asylsuchende in Israel offenbar noch verschärft. Wiederholt sollen Asylsuchende inhaftiert und unter Drohungen zur Ausreise genötigt worden sein. Auch Personen, welche schon während Jahren dort lebten, sollen in Haft genommen worden sein (vgl. Human Rights Watch, Israel: Detained Asylum Seekers Pressured to Leave, vom 13. März 2013). 5.4.7 Mit dem BFM - und den Beschwerdeführenden selber - ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden nicht konkret von einer Ausschaffung nach Eritrea bedroht sind. Insoweit müssen sie zumindest vorläufig nicht mit einer Rückschaffung ins Heimatland rechnen. Die prekären Lebensumstände betreffend Wohnung und Arbeit vermögen für sich allein besehen die Unzumutbarkeit der Schutzinanspruchnahme vor Ort nicht zu begründen. Hingegen besteht gemäss verfügbaren Quellen die reale Gefahr, dass sie in Haft genommen, in einem Haftzentrum für längere Zeit festgehalten und zur Ausreise genötigt werden (vgl. HRW vom 13. März 2013, a.a.O., wo von der beabsichtigten Inhaftierung von Tausenden von Eritreern die Rede ist). Demzufolge ist es ihnen objektiv kaum zumutbar, weiterhin in Israel zu verbleiben (vgl. zum Ganzen auch EMARK 2005 Nr. 19 E. 5.3). Die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Israel müssen jedenfalls als marginal bezeichnet werden. 5.4.8 Weiter ist zu prüfen, ob es aufgrund der gesamten Umstände geboten erscheint, dass es gerade die Schweiz ist, die den Beschwerdeführenden den notwendigen Schutz zukommen lassen soll. Bei dieser Abwägung bildet die besondere Beziehungsnähe der asylsuchenden Person beziehungsweise Personen zur Schweiz ein zentrales, wenn auch - wie vorne in E. 5.4.1-5.4.3 ausgeführt - nicht das einzige Kriterium (vgl. EMARK 2004 Nr. 21 E. 4.b.aa). Die Beschwerdeführenden haben in der Person eines Bruders beziehungsweise Schwagers und Onkels, der sich seit (...) in der Schweiz aufhält, im (...) als Flüchtling anerkannt wurde und zwischenzeitlich über eine Niederlassungsbewilligung verfügt, einen Bezug zur Schweiz. Diese gewisse Beziehungsnähe zur Schweiz und die wegen der Beziehung zum Bruder (Schwager und Onkel) anzunehmende erleichterte Assimilationsfähigkeit der Beschwerdeführenden bilden in Verbindung mit ihrer prekären Lebenssituation in Israel, welche faktisch als einziges Recht den Anspruch auf Einhaltung des Non-Refoulement-Gebotes durch Israel beinhaltet, vorliegend eine genügende Grundlage, um ihren Verbleib in Israel als unzumutbar zu qualifizieren. Das BFM hat die Ausschlussklausel nach (alt) Art. 52 Abs. 2 AsylG demnach zu Unrecht angewendet. 5.5 Nach dem Gesagten ist den Beschwerdeführenden die Einreise in die Schweiz zur Durchführung des ordentlichen Asylverfahrens zu bewilligen. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 6.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 und 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Beschwerdeführenden sind nicht anwaltlich vertreten und haben auch nicht dargetan - noch ist aus den Akten ersichtlich -, dass und inwiefern ihnen verhältnismässig hohe Kosten entstanden sind. Aus diesem Grund ist keine Parteientschädigung zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.

2. Die Verfügung des BFM vom 16. April 2013 wird aufgehoben.

3. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden die Einreise in die Schweiz zwecks Durchführung des Asylverfahrens zu bewilligen.

4. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

5. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

6. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden und das BFM. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Robert Galliker Daniela Brüschweiler Versand: