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E-4227/2016

E-4227/2016

Bundesverwaltungsgericht · 2016-08-22 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer wurde am 7. Juli 2015 in Chiasso durch die schweizerischen Grenzwachtbehörden aufgegriffen und stellte am 8. Juli 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen ein Asylgesuch. Anlässlich der in arabischer Sprache durchgeführten Befragung zur Person (BzP) vom 3. August 2015 machte er im Wesentlichen geltend, er sei am (...) in B._______, Norddarfur, Sudan, geboren. Ab dem 7. März 2003 habe er in einem Flüchtlingscamp in Darfur gelebt. Die Armee habe ihn einmal aufgefordert, am Krieg teilzunehmen und mitzukämpfen, was er abgelehnt habe. Im Juli 2015 hätten er und sein Bruder den Sudan aufgrund des Krieges verlassen und seien gemeinsam in die Schweiz gereist. Der Beschwerdeführer reichte als Beweismittel eine Identitätskarte für Flüchtlinge und eine Flüchtlingsbestätigung, beide ausgestellt durch die Administration of Refugees and Internal Displaced Camps in Darfur, ein. B. Anlässlich der Nachbefragung zur Person und des rechtlichen Gehörs zum Alter des Beschwerdeführers vom 3. August 2015 passte das SEM das Geburtsdatum aufgrund unglaubhafter Angaben auf den (...) an, womit er für den weiteren Verlauf des Asylverfahrens als volljährig betrachtet wurde. C. An der Anhörung vom 7. Juni 2016 zu den Asylgründen, für die ein arabischsprachiger Dolmetscher aufgeboten worden war, sagte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er wolle in seiner Muttersprache Fur und nicht auf Arabisch befragt werden. Substanziell gab er lediglich zu Protokoll, dass er Darfur aufgrund des Krieges verlassen habe. D. Mit Verfügung vom 9. Juni 2016 - eröffnet tags darauf - verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte dessen Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es seine Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. E. Mit Eingabe vom 7. Juli 2016 reichte der Beschwerdeführer durch seinen damaligen, am 24. Juni 2016 mandatierten Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung ein. Darin beantragt er deren Aufhebung und die Rückweisung der Sache an das SEM zur neuen Beurteilung. Gleichzeitig beantragt er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und die Beiordnung des die Beschwerde unterzeichneten Rechtsanwaltes als amtlichen Rechtsbeistand. F. Mittels Schreiben vom 11. Juli 2016 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer den Eingang seiner Beschwerde. G. Mit Eingabe vom 11. Juli 2016 und unter Beilage einer Vollmacht des am 4. Juli 2016 neu mandatierten Rechtsvertreters, reichte der Beschwerdeführer eine weitere Beschwerde gegen die besagte Verfügung ein. Darin beantragt er zusätzlich zu den oben erwähnten Rechtsbegehren die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren, subeventualiter sei die Anordnung der Wegweisung aufzuheben und zur neuen Beurteilung an das SEM zurückzuweisen. Als Beweismittel reichte er eine Einladung zu einer öffentlichen, regimekritischen Protestaktion in der Schweiz, eine Kopie seines Schülerausweises sowie zwei Fotoabzüge, die ihn angeblich an einer Demonstration in Genf zeigen, ein. Bezüglich seines Bruders reichte er Kopien zweier Mitgliedschaftsausweise sowie einer Mitgliedschafts- und Arbeitsbestätigung des « C._______» (D._______) und einer Arbeitsbestätigung der «United Nations Mission in Sudan» (UNMIS) ein. H.Auf telefonische Nachfrage vom 25. Juli 2016 erklärte der erstmandatierte Beschwerdeführer, an seinem Mandat nicht festzuhalten.

Erwägungen (28 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerden und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Die Beschwerde vom 4. und die Eingabe vom 11. Juli 2016, welche als Beschwerdeergänzung entgegengenommen wird, sind frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorin-stanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerden ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden. Der Untersuchungsgrundsatz gilt indes nicht uneingeschränkt, zumal er seine Grenzen in der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person findet (Art. 13 VwVG und Art. 8 AsylG). Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 29 ff. VwVG i.V.m. Art. 6 und Art. 29 AsylG) ergibt sich, dass Asylsuchenden die relevanten Akten offenzulegen sind und ihnen das Recht zur Äusserung (vgl. Art. 30 Abs. 1 VwVG) sowie die Möglichkeit, Einfluss auf die Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts zu nehmen, zu gewähren ist. Ausserdem haben die verfügenden Behörden ihrer Pflicht zur Begründung in genügender Weise nachzukommen.

E. 4.2 In ihrer Verfügung vom 9. Juni 2016 erwog die Vorinstanz, dass der Sachverhalt aufgrund der den Asylbehörden obliegenden Untersuchungspflicht zwar von Amtes wegen zu ermitteln sei. Die Grenze dieser Pflicht liege jedoch in der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person (Art. 8 AsylG). Eine Verletzung dieser Pflicht liege unter anderem dann vor, wenn durch das Verhalten einer Person die Abklärung des Falles erheblich erschwert werde. Der Beschwerdeführer habe sich bei der Bundesanhörung kategorisch geweigert, die Befragung auf Arabisch durchzuführen. Dies obwohl seine BzP vom 3. August 2015 in derselben Sprache durchgeführt worden sei und er dabei mehrfach schriftlich bestätigt habe, den Dolmetscher gut verstanden zu haben. Auch die in Arabisch gestellten Fragen bei der Anhörung vom 7. Juni 2016 habe er verstanden und die Richtigkeit des entsprechenden Protokolls nach erfolgter Rückübersetzung unterschriftlich bestätigt. Der anwesende Dolmetscher habe ihn ebenfalls verstanden. Somit entspreche es nicht der Wahrheit, dass der Beschwerdeführer nur seine Muttersprache (Fur) beherrsche. Er habe folglich durch seine Weigerung, an der Anhörung auszusagen, seine Mitwirkungspflicht verletzt und eine korrekte Sachverhaltsfeststellung verhindert.

E. 4.3 Auf Beschwerdeebene macht der Beschwerdeführer in verfahrensrechtlicher Hinsicht geltend, das SEM habe das rechtliche Gehör und den Untersuchungsgrundsatz verletzt, indem es ihn in der ihm unverständlichen Sprache Arabisch befragt habe. Der die Eingabe unterzeichnende Rechtsanwalt habe anlässlich der amtlichen Verteidigung in einem Strafverfahren erhebliche Mühe bekundet, unter Beizug einer Dolmetscherin für die Sprache Hocharabisch mit dem Beschwerdeführer zu kommunizieren. Seitdem ein Dolmetscher mit der Muttersprache Fur in diesem Strafverfahren übersetze, klappe die Verständigung mit dem Beschwerdeführer. Dieser Dolmetscher habe zudem erklärt, eine Befragung des Beschwerdeführers auf Hocharabisch sei ungenügend, da dieser höchstens von der Schule her einige wenige Kenntnisse des Hocharabischen haben könne. Zudem rügt der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 11. Juli 2016, die Vorinstanz habe eine unvollständige und unrichtige Sachverhaltsfeststellung vorgenommen. So hätte diese aufgrund der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers bei der Anordnung des Wegweisungsvollzuges die Umstände seiner Rückkehr in den Sudan konkret untersuchen müssen. Im Übrigen sei denkbar, dass sich seine familiäre Situation seit seiner Ankunft in der Schweiz vor einem Jahr verändert habe, so dass weitere Untersuchungen angezeigt gewesen wären.

E. 4.4 In Übereinstimmung mit dem SEM und gestützt auf die Akten ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer der arabischen Sprache genügend mächtig ist, um sich zu den Asylgründen anhören zu lassen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die entsprechenden Erwägungen des SEM sowie obige Zusammenfassung unter E. 4.2 verwiesen werden. Die Einwände auf Beschwerdeebene vom 7. Juli 2016 drängen keine andere Betrachtungsweise auf. Vielmehr ist ergänzend festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die im EVZ Kreuzlingen ausgeteilten Merkblätter und das Personalienblatt - jeweils in arabischer Sprache - selbstständig ausfüllte beziehungsweise las und verstand (vgl. Akten der Vorinstanz A1, A8 S. 2). Seine Angabe an der BzP und Nachbefragung vom 3. August 2015, nie zur Schule gegangen zu sein, kann ihm daher ebenfalls nicht geglaubt werden. Somit hat der Beschwerdeführer seine Mitwirkungspflicht durch seine grundsätzliche Verweigerung der Aussage beziehungsweise der Mitteilung seiner Asylgründe in grober Weise verletzt. Es ist festzustellen, dass das Anhörungsprotokoll vom 7. Juni 2016 verwertbar ist und das SEM zurecht keine zusätzliche Anhörung in der Muttersprache des Beschwerdeführers durchführte. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs oder eine unrichtige respektive unvollständige Sachverhaltsfeststellung ist demnach nicht ersichtlich.

E. 5.1 Die asylsuchende Person hat ihre Identität offenzulegen und ihre Reisepapiere und Identitätsausweise abzugeben (Art. 8 Abs. 1 Bstn. a und b AsylG). Eine angebliche Minderjährigkeit ist gemäss Art. 7 AsylG zu beweisen, soweit der Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen. Gemäss Rechtsprechung trägt die asylsuchende Person die Beweislast für die behauptete Minderjährigkeit, das heisst die behauptete Minderjährigkeit gilt als unbewiesen, wenn weder der asylsuchenden Person der Nachweis gelingt, dass sie jünger als 18 Jahre alt ist, noch der Behörde, dass sie älter als 18-jährig ist (vgl. dazu Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 30 E. 5 ff., EMARK 2001 Nr. 23 E. 6.c, EMARK 2001 Nr. 22 E. 3.b).

E. 5.2 In seinem ablehnenden Asylentscheid hielt das SEM einleitend fest, dass der Beschwerdeführer bei der Einreichung seines Asylgesuches unwahre Angaben über sein tatsächliches Alter gemacht habe und bereits damals volljährig gewesen sei. Er habe keine originalen Identitätsdokumente eingereicht, die sein behauptetes Alter beziehungsweise das Geburtsdatum (...) belegen würden. Der eingereichte Flüchtlingsausweis (bzw. Identitätskarte für Flüchtlinge) und die Flüchtlingsbestätigung würden keine tauglichen Beweismittel für die Identität und das Alter darstellen. Im Übrigen ergäben sich aus diesen Dokumenten verschiedene Ungereimtheiten (ausgewiesenes Geburtsdatum (...), nicht gebräuchliche verwaltungspolitische Angabe, orthografische und stilistische Fehler, tatsachenwidrige und realitätsfremde Aussagen zum Ausstellungsdatum), sodass diese weder seine Identität noch sein Alter glaubhaft machen würden. Ausserdem habe er sich abschweifend und ungenau zu seinem beruflichen Werdegang geäussert und realitätsfremde Aussagen dazu gemacht, wie er von seinem Geburtsdatum erfahren habe. Überdies seien seine Angaben zum Alter seiner Eltern und Geschwister ebenfalls ungenau. Als ihm anlässlich der BzP vom 3. August 2015 mitgeteilt worden sei, dass sein Geburtsdatum auf den (...) angepasst und er als volljährige Person angesehen werde, habe er keine tauglichen Gegenbeweise für seine behauptete Minderjährigkeit vorlegen können.

E. 5.3 In seiner Eingabe vom 11. Juli 2016 macht der Beschwerdeführer geltend, die beim SEM eingereichte Identitätskarte für Flüchtlinge, ausgestellt durch das UNHCR, belege, dass er am (...) geboren und minderjährig sei. Das SEM habe die Echtheit dieses Dokumentes nie bestritten und die Minderjährigkeit an sich nie ernsthaft in Zweifel gezogen. Dennoch habe es sein Alter aufgrund von Auskünften von italienischen Behörden ohne jegliche Beweise und in Verletzung der Weisung zum Zentralen Migrationsinformationssystem (gemeint ist wohl die Weisung zur Erfassung und Änderung von Personendaten im ZEMIS vom 1. Juli 2012) angepasst. Auch die auf Beschwerdeebene eingereichte Identitätskarte aus dem Sudan (in Kopie) belege sein angegebenes Geburtsdatum.

E. 5.4 Das SEM ist in seinen Erwägungen mit zutreffender Begründung zur überzeugenden Erkenntnis gelangt, die geltend gemachte Minderjährigkeit des Beschwerdeführers sei als unglaubhaft zu qualifizieren. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die entsprechenden Erwägungen des SEM in seiner Verfügung sowie obige Zusammenfassung in E. 5.2 verwiesen werden. Die Einwände des Beschwerdeführers sind bezüglich der Identitätskarte für Flüchtlinge und der Vorgehensweise des SEM bei der Anpassung des Geburtsdatums tatsachenwidrig und drängen auch sonst keine andere Betrachtungsweise auf. Bei der auf Beschwerdeebene eingereichten Kopie eines Identitätsdokumentes mit ausgewiesenem Geburtsdatum (...) handelt es sich entgegen den Angaben des Beschwerdeführers um einen Schülerausweis und nicht um eine Identitätskarte. Zudem gab er anlässlich des vorinstanzlichen Asylverfahrens an, nie zur Schule gegangen zu sein. Folglich vermag die besagte Kopie die geltend gemachte Minderjährigkeit ebenfalls nicht glaubhaft zu machen. Die Anpassung des Geburtsdatums des Beschwerdeführers auf den (...) durch das SEM ist somit nicht zu beanstanden.

E. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken.

E. 6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 7.1 Das SEM stellte in der angefochtenen Verfügung fest, der Beschwerdeführer habe die Folgen seiner mangelhaften Mitwirkung respektive der Verheimlichung seiner wahren persönlichen Verhältnisse zu tragen, indem vermutungsweise davon auszugehen sei, es liege keine asylrechtlich relevante Verfolgung vor. Er erfülle demnach die Flüchtlingseigenschaft nicht, sein Asylgesuch sei abzulehnen und die Wegweisung sei die entsprechende Regelfolge (Art. 44 AsylG).

E. 7.2 Mittels Eingabe vom 11. Juli 2016 bringt der Beschwerdeführer vor, er habe den Sudan vor allem aufgrund seiner politischen Überzeugung verlassen. Sein Bruder, dessen Asylverfahren in der Schweiz pendent sei, habe ein ausgeprägtes politisches Profil und erhalte regelmässig Drohungen von den sudanesischen Behörden. Insbesondere vor dem Hintergrund dieses Profils habe der Beschwerdeführer eine begründete Furcht vor Verfolgung bei einer Rückkehr in sein Heimatland. Im Übrigen hätten er und sein Bruder mehrere Demonstrationen gegen die sudanesische Regierung organisiert und an diesen teilgenommen. Dabei seien sie auch gefilmt worden. Es sei im Allgemeinen unbestritten, dass die sudanesischen Behörden politische Aktivitäten effektiv überwachen und den Beschwerdeführer deshalb bei einer Rückkehr leicht identifizieren und verfolgen könnten.

E. 7.3 Einleitend ist übereinstimmend mit der Vorinstanz festzustellen, dass in Folge der dem Beschwerdeführer anzulastenden Unkenntnis der schweizerischen Behörden betreffend die wahren Hintergründe des Asylgesuchs, von der Nichterfüllung seiner Flüchtlingseigenschaft auszugehen ist. Die erst auf Beschwerdeebene geltend gemachte Gefährdungssituation aufgrund des - gemäss eingereichten Beweismitteln seit dem Jahr 2004 bestehenden - politischen Profils seines Bruders ist als nachgeschoben zu qualifizieren. Es ist dem Beschwerdeführer anzulasten, dass er eine entsprechende Furcht vor erheblichen Nachteilen bei einer Rückkehr der Vorinstanz nicht schon anlässlich des erstinstanzlichen Asylverfahrens darlegte und anstatt dessen entsprechenden Aussagen an der Anhörung kategorisch verweigerte. Zudem verneinte er an der BzP vom 3. August 2015 ausdrücklich, dass es neben dem Krieg im Sudan noch weitere Gründe gebe, die gegen eine Rückkehr sprechen würden (vgl. Akten der Vorin-stanz A8 S. 7). Auch als er sich an der Anhörung an einer einzigen Stelle inhaltlich zu Problemen im Sudan äusserte, erwähnte er lediglich den Krieg (vgl. Akten der Vorinstanz A30 F 20). Hinsichtlich seiner persönlichen exilpolitischen Tätigkeiten ist festzuhalten, dass die eingereichten Fotoabzüge ausschliesslich die Teilnahme an einer Demonstration zu belegen vermögen. Von weitergehenden und exponierteren Aktivitäten ist vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer noch an der Anhörung vom 7. Juni 2016 keine diesbezüglichen Aussagen machte, nicht auszugehen. Sein exilpolitisches Engagement ist somit als marginal zu bezeichnen. Demnach bestehen keine begründeten Hinweise, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Sudan aufgrund seiner exilpolitischen Tätigkeiten oder des politischen Profils seines Bruders tatsächlich erhebliche Nachteile zu befürchten hat.

E. 7.4 Aufgrund des Gesagten ist festzuhalten, dass das SEM das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung des Asyls zu Recht verneint hat. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen auf Beschwerdeebene näher einzugehen.

E. 8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiter- oder Rückreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AuG). Bei der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 9.2 Das SEM stellte in der angefochtenen Verfügung fest, dass aufgrund der dargelegten Verletzung der Mitwirkungspflicht auch hinsichtlich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges davon auszugehen sei, es bestünden keine individuellen Gründe für eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr. Die allgemeine politische Situation oder andere Gründe sprächen ebenfalls nicht gegen die Zumutbarkeit der Rückführung. Der Vollzug der Wegweisung sei zudem völkerrechtlich zulässig sowie technisch möglich und praktisch durchführbar.

E. 9.3 Der Beschwerdeführer bringt gegen die vorinstanzlichen Erwägungen zum Wegweisungsvollzug vor, die Vorinstanz hätte die Anordnung des Wegweisungsvollzuges aufgrund seines minderjährigen Alters von der Erfüllung spezifischer Voraussetzungen, insbesondere einer gesicherten adäquaten Betreuung, abhängig machen müssen. Im Weiteren hält er unter Verweis auf die Reisehinweise des Eidgenössischen Departementes für auswärtige Angelegenheiten (EDA) für den Sudan fest, er sei vor dem Hintergrund seiner Minderjährigkeit und der allgemeinen Lage in seinem Heimatland bei einer Rückkehr konkret gefährdet.

E. 10.1 Die Vorinstanz hat in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend erkannt, dass keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse erkennbar sind und der Wegweisungsvollzug technisch möglich und praktisch durchführbar ist. Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12). Ebenso zutreffend sind die Erkenntnisse des SEM, wonach die allgemeine Situation im Heimatland des Beschwerdeführers nicht grundsätzlich gegen die Zumutbarkeit seiner Rückführung spricht. An dieser Einschätzung ändert auch der Verweis auf die Reisehinweise des EDA nichts, da es sich dabei lediglich um Empfehlungen handelt, die sich an reisende Personen aus der Schweiz richten. Nachdem die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers zu Recht als unglaubhaft gewertet wurde, gelangt das Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (nachfolgend: KRK, SR 0.107) nicht zur Anwendung. Der Vollzug ist demnach auch nicht von der Erfüllung der aus der KRK fliessenden Voraussetzung abhängig zu machen. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass in Folge seiner Verschleierung der persönlichen Situation im Heimatland vermutungsweise davon auszugehen ist, dass keine persönlichen Gründe den Wegweisungsvollzug als unzumutbar erscheinen lassen.

E. 10.2 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 11 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 12.1 Aufgrund der dargelegten Aussichtslosigkeit der Beschwerde ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG unbesehen der geltend gemachten Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen. Entsprechend ist dem Gesuch um Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistandes im Sinne von Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG ebenfalls nicht stattzugeben.

E. 12.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um amtliche Verbeiständung werden abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Philippe Baumann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4227/2016 Urteil vom 22. August 2016 Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richter Daniel Willisegger; Gerichtsschreiber Philippe Baumann. Parteien A._______, geboren am (...), Sudan, vertreten durch Alexandre Mwanza, Migrant ARC-EN-CIEL, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 9. Juni 2016 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer wurde am 7. Juli 2015 in Chiasso durch die schweizerischen Grenzwachtbehörden aufgegriffen und stellte am 8. Juli 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen ein Asylgesuch. Anlässlich der in arabischer Sprache durchgeführten Befragung zur Person (BzP) vom 3. August 2015 machte er im Wesentlichen geltend, er sei am (...) in B._______, Norddarfur, Sudan, geboren. Ab dem 7. März 2003 habe er in einem Flüchtlingscamp in Darfur gelebt. Die Armee habe ihn einmal aufgefordert, am Krieg teilzunehmen und mitzukämpfen, was er abgelehnt habe. Im Juli 2015 hätten er und sein Bruder den Sudan aufgrund des Krieges verlassen und seien gemeinsam in die Schweiz gereist. Der Beschwerdeführer reichte als Beweismittel eine Identitätskarte für Flüchtlinge und eine Flüchtlingsbestätigung, beide ausgestellt durch die Administration of Refugees and Internal Displaced Camps in Darfur, ein. B. Anlässlich der Nachbefragung zur Person und des rechtlichen Gehörs zum Alter des Beschwerdeführers vom 3. August 2015 passte das SEM das Geburtsdatum aufgrund unglaubhafter Angaben auf den (...) an, womit er für den weiteren Verlauf des Asylverfahrens als volljährig betrachtet wurde. C. An der Anhörung vom 7. Juni 2016 zu den Asylgründen, für die ein arabischsprachiger Dolmetscher aufgeboten worden war, sagte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er wolle in seiner Muttersprache Fur und nicht auf Arabisch befragt werden. Substanziell gab er lediglich zu Protokoll, dass er Darfur aufgrund des Krieges verlassen habe. D. Mit Verfügung vom 9. Juni 2016 - eröffnet tags darauf - verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte dessen Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es seine Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. E. Mit Eingabe vom 7. Juli 2016 reichte der Beschwerdeführer durch seinen damaligen, am 24. Juni 2016 mandatierten Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung ein. Darin beantragt er deren Aufhebung und die Rückweisung der Sache an das SEM zur neuen Beurteilung. Gleichzeitig beantragt er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und die Beiordnung des die Beschwerde unterzeichneten Rechtsanwaltes als amtlichen Rechtsbeistand. F. Mittels Schreiben vom 11. Juli 2016 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer den Eingang seiner Beschwerde. G. Mit Eingabe vom 11. Juli 2016 und unter Beilage einer Vollmacht des am 4. Juli 2016 neu mandatierten Rechtsvertreters, reichte der Beschwerdeführer eine weitere Beschwerde gegen die besagte Verfügung ein. Darin beantragt er zusätzlich zu den oben erwähnten Rechtsbegehren die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren, subeventualiter sei die Anordnung der Wegweisung aufzuheben und zur neuen Beurteilung an das SEM zurückzuweisen. Als Beweismittel reichte er eine Einladung zu einer öffentlichen, regimekritischen Protestaktion in der Schweiz, eine Kopie seines Schülerausweises sowie zwei Fotoabzüge, die ihn angeblich an einer Demonstration in Genf zeigen, ein. Bezüglich seines Bruders reichte er Kopien zweier Mitgliedschaftsausweise sowie einer Mitgliedschafts- und Arbeitsbestätigung des « C._______» (D._______) und einer Arbeitsbestätigung der «United Nations Mission in Sudan» (UNMIS) ein. H.Auf telefonische Nachfrage vom 25. Juli 2016 erklärte der erstmandatierte Beschwerdeführer, an seinem Mandat nicht festzuhalten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerden und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde vom 4. und die Eingabe vom 11. Juli 2016, welche als Beschwerdeergänzung entgegengenommen wird, sind frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorin-stanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerden ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden. Der Untersuchungsgrundsatz gilt indes nicht uneingeschränkt, zumal er seine Grenzen in der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person findet (Art. 13 VwVG und Art. 8 AsylG). Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 29 ff. VwVG i.V.m. Art. 6 und Art. 29 AsylG) ergibt sich, dass Asylsuchenden die relevanten Akten offenzulegen sind und ihnen das Recht zur Äusserung (vgl. Art. 30 Abs. 1 VwVG) sowie die Möglichkeit, Einfluss auf die Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts zu nehmen, zu gewähren ist. Ausserdem haben die verfügenden Behörden ihrer Pflicht zur Begründung in genügender Weise nachzukommen. 4.2 In ihrer Verfügung vom 9. Juni 2016 erwog die Vorinstanz, dass der Sachverhalt aufgrund der den Asylbehörden obliegenden Untersuchungspflicht zwar von Amtes wegen zu ermitteln sei. Die Grenze dieser Pflicht liege jedoch in der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person (Art. 8 AsylG). Eine Verletzung dieser Pflicht liege unter anderem dann vor, wenn durch das Verhalten einer Person die Abklärung des Falles erheblich erschwert werde. Der Beschwerdeführer habe sich bei der Bundesanhörung kategorisch geweigert, die Befragung auf Arabisch durchzuführen. Dies obwohl seine BzP vom 3. August 2015 in derselben Sprache durchgeführt worden sei und er dabei mehrfach schriftlich bestätigt habe, den Dolmetscher gut verstanden zu haben. Auch die in Arabisch gestellten Fragen bei der Anhörung vom 7. Juni 2016 habe er verstanden und die Richtigkeit des entsprechenden Protokolls nach erfolgter Rückübersetzung unterschriftlich bestätigt. Der anwesende Dolmetscher habe ihn ebenfalls verstanden. Somit entspreche es nicht der Wahrheit, dass der Beschwerdeführer nur seine Muttersprache (Fur) beherrsche. Er habe folglich durch seine Weigerung, an der Anhörung auszusagen, seine Mitwirkungspflicht verletzt und eine korrekte Sachverhaltsfeststellung verhindert. 4.3 Auf Beschwerdeebene macht der Beschwerdeführer in verfahrensrechtlicher Hinsicht geltend, das SEM habe das rechtliche Gehör und den Untersuchungsgrundsatz verletzt, indem es ihn in der ihm unverständlichen Sprache Arabisch befragt habe. Der die Eingabe unterzeichnende Rechtsanwalt habe anlässlich der amtlichen Verteidigung in einem Strafverfahren erhebliche Mühe bekundet, unter Beizug einer Dolmetscherin für die Sprache Hocharabisch mit dem Beschwerdeführer zu kommunizieren. Seitdem ein Dolmetscher mit der Muttersprache Fur in diesem Strafverfahren übersetze, klappe die Verständigung mit dem Beschwerdeführer. Dieser Dolmetscher habe zudem erklärt, eine Befragung des Beschwerdeführers auf Hocharabisch sei ungenügend, da dieser höchstens von der Schule her einige wenige Kenntnisse des Hocharabischen haben könne. Zudem rügt der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 11. Juli 2016, die Vorinstanz habe eine unvollständige und unrichtige Sachverhaltsfeststellung vorgenommen. So hätte diese aufgrund der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers bei der Anordnung des Wegweisungsvollzuges die Umstände seiner Rückkehr in den Sudan konkret untersuchen müssen. Im Übrigen sei denkbar, dass sich seine familiäre Situation seit seiner Ankunft in der Schweiz vor einem Jahr verändert habe, so dass weitere Untersuchungen angezeigt gewesen wären. 4.4 In Übereinstimmung mit dem SEM und gestützt auf die Akten ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer der arabischen Sprache genügend mächtig ist, um sich zu den Asylgründen anhören zu lassen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die entsprechenden Erwägungen des SEM sowie obige Zusammenfassung unter E. 4.2 verwiesen werden. Die Einwände auf Beschwerdeebene vom 7. Juli 2016 drängen keine andere Betrachtungsweise auf. Vielmehr ist ergänzend festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die im EVZ Kreuzlingen ausgeteilten Merkblätter und das Personalienblatt - jeweils in arabischer Sprache - selbstständig ausfüllte beziehungsweise las und verstand (vgl. Akten der Vorinstanz A1, A8 S. 2). Seine Angabe an der BzP und Nachbefragung vom 3. August 2015, nie zur Schule gegangen zu sein, kann ihm daher ebenfalls nicht geglaubt werden. Somit hat der Beschwerdeführer seine Mitwirkungspflicht durch seine grundsätzliche Verweigerung der Aussage beziehungsweise der Mitteilung seiner Asylgründe in grober Weise verletzt. Es ist festzustellen, dass das Anhörungsprotokoll vom 7. Juni 2016 verwertbar ist und das SEM zurecht keine zusätzliche Anhörung in der Muttersprache des Beschwerdeführers durchführte. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs oder eine unrichtige respektive unvollständige Sachverhaltsfeststellung ist demnach nicht ersichtlich. 5. 5.1 Die asylsuchende Person hat ihre Identität offenzulegen und ihre Reisepapiere und Identitätsausweise abzugeben (Art. 8 Abs. 1 Bstn. a und b AsylG). Eine angebliche Minderjährigkeit ist gemäss Art. 7 AsylG zu beweisen, soweit der Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen. Gemäss Rechtsprechung trägt die asylsuchende Person die Beweislast für die behauptete Minderjährigkeit, das heisst die behauptete Minderjährigkeit gilt als unbewiesen, wenn weder der asylsuchenden Person der Nachweis gelingt, dass sie jünger als 18 Jahre alt ist, noch der Behörde, dass sie älter als 18-jährig ist (vgl. dazu Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 30 E. 5 ff., EMARK 2001 Nr. 23 E. 6.c, EMARK 2001 Nr. 22 E. 3.b). 5.2 In seinem ablehnenden Asylentscheid hielt das SEM einleitend fest, dass der Beschwerdeführer bei der Einreichung seines Asylgesuches unwahre Angaben über sein tatsächliches Alter gemacht habe und bereits damals volljährig gewesen sei. Er habe keine originalen Identitätsdokumente eingereicht, die sein behauptetes Alter beziehungsweise das Geburtsdatum (...) belegen würden. Der eingereichte Flüchtlingsausweis (bzw. Identitätskarte für Flüchtlinge) und die Flüchtlingsbestätigung würden keine tauglichen Beweismittel für die Identität und das Alter darstellen. Im Übrigen ergäben sich aus diesen Dokumenten verschiedene Ungereimtheiten (ausgewiesenes Geburtsdatum (...), nicht gebräuchliche verwaltungspolitische Angabe, orthografische und stilistische Fehler, tatsachenwidrige und realitätsfremde Aussagen zum Ausstellungsdatum), sodass diese weder seine Identität noch sein Alter glaubhaft machen würden. Ausserdem habe er sich abschweifend und ungenau zu seinem beruflichen Werdegang geäussert und realitätsfremde Aussagen dazu gemacht, wie er von seinem Geburtsdatum erfahren habe. Überdies seien seine Angaben zum Alter seiner Eltern und Geschwister ebenfalls ungenau. Als ihm anlässlich der BzP vom 3. August 2015 mitgeteilt worden sei, dass sein Geburtsdatum auf den (...) angepasst und er als volljährige Person angesehen werde, habe er keine tauglichen Gegenbeweise für seine behauptete Minderjährigkeit vorlegen können. 5.3 In seiner Eingabe vom 11. Juli 2016 macht der Beschwerdeführer geltend, die beim SEM eingereichte Identitätskarte für Flüchtlinge, ausgestellt durch das UNHCR, belege, dass er am (...) geboren und minderjährig sei. Das SEM habe die Echtheit dieses Dokumentes nie bestritten und die Minderjährigkeit an sich nie ernsthaft in Zweifel gezogen. Dennoch habe es sein Alter aufgrund von Auskünften von italienischen Behörden ohne jegliche Beweise und in Verletzung der Weisung zum Zentralen Migrationsinformationssystem (gemeint ist wohl die Weisung zur Erfassung und Änderung von Personendaten im ZEMIS vom 1. Juli 2012) angepasst. Auch die auf Beschwerdeebene eingereichte Identitätskarte aus dem Sudan (in Kopie) belege sein angegebenes Geburtsdatum. 5.4 Das SEM ist in seinen Erwägungen mit zutreffender Begründung zur überzeugenden Erkenntnis gelangt, die geltend gemachte Minderjährigkeit des Beschwerdeführers sei als unglaubhaft zu qualifizieren. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die entsprechenden Erwägungen des SEM in seiner Verfügung sowie obige Zusammenfassung in E. 5.2 verwiesen werden. Die Einwände des Beschwerdeführers sind bezüglich der Identitätskarte für Flüchtlinge und der Vorgehensweise des SEM bei der Anpassung des Geburtsdatums tatsachenwidrig und drängen auch sonst keine andere Betrachtungsweise auf. Bei der auf Beschwerdeebene eingereichten Kopie eines Identitätsdokumentes mit ausgewiesenem Geburtsdatum (...) handelt es sich entgegen den Angaben des Beschwerdeführers um einen Schülerausweis und nicht um eine Identitätskarte. Zudem gab er anlässlich des vorinstanzlichen Asylverfahrens an, nie zur Schule gegangen zu sein. Folglich vermag die besagte Kopie die geltend gemachte Minderjährigkeit ebenfalls nicht glaubhaft zu machen. Die Anpassung des Geburtsdatums des Beschwerdeführers auf den (...) durch das SEM ist somit nicht zu beanstanden. 6. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. 6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 7. 7.1 Das SEM stellte in der angefochtenen Verfügung fest, der Beschwerdeführer habe die Folgen seiner mangelhaften Mitwirkung respektive der Verheimlichung seiner wahren persönlichen Verhältnisse zu tragen, indem vermutungsweise davon auszugehen sei, es liege keine asylrechtlich relevante Verfolgung vor. Er erfülle demnach die Flüchtlingseigenschaft nicht, sein Asylgesuch sei abzulehnen und die Wegweisung sei die entsprechende Regelfolge (Art. 44 AsylG). 7.2 Mittels Eingabe vom 11. Juli 2016 bringt der Beschwerdeführer vor, er habe den Sudan vor allem aufgrund seiner politischen Überzeugung verlassen. Sein Bruder, dessen Asylverfahren in der Schweiz pendent sei, habe ein ausgeprägtes politisches Profil und erhalte regelmässig Drohungen von den sudanesischen Behörden. Insbesondere vor dem Hintergrund dieses Profils habe der Beschwerdeführer eine begründete Furcht vor Verfolgung bei einer Rückkehr in sein Heimatland. Im Übrigen hätten er und sein Bruder mehrere Demonstrationen gegen die sudanesische Regierung organisiert und an diesen teilgenommen. Dabei seien sie auch gefilmt worden. Es sei im Allgemeinen unbestritten, dass die sudanesischen Behörden politische Aktivitäten effektiv überwachen und den Beschwerdeführer deshalb bei einer Rückkehr leicht identifizieren und verfolgen könnten. 7.3 Einleitend ist übereinstimmend mit der Vorinstanz festzustellen, dass in Folge der dem Beschwerdeführer anzulastenden Unkenntnis der schweizerischen Behörden betreffend die wahren Hintergründe des Asylgesuchs, von der Nichterfüllung seiner Flüchtlingseigenschaft auszugehen ist. Die erst auf Beschwerdeebene geltend gemachte Gefährdungssituation aufgrund des - gemäss eingereichten Beweismitteln seit dem Jahr 2004 bestehenden - politischen Profils seines Bruders ist als nachgeschoben zu qualifizieren. Es ist dem Beschwerdeführer anzulasten, dass er eine entsprechende Furcht vor erheblichen Nachteilen bei einer Rückkehr der Vorinstanz nicht schon anlässlich des erstinstanzlichen Asylverfahrens darlegte und anstatt dessen entsprechenden Aussagen an der Anhörung kategorisch verweigerte. Zudem verneinte er an der BzP vom 3. August 2015 ausdrücklich, dass es neben dem Krieg im Sudan noch weitere Gründe gebe, die gegen eine Rückkehr sprechen würden (vgl. Akten der Vorin-stanz A8 S. 7). Auch als er sich an der Anhörung an einer einzigen Stelle inhaltlich zu Problemen im Sudan äusserte, erwähnte er lediglich den Krieg (vgl. Akten der Vorinstanz A30 F 20). Hinsichtlich seiner persönlichen exilpolitischen Tätigkeiten ist festzuhalten, dass die eingereichten Fotoabzüge ausschliesslich die Teilnahme an einer Demonstration zu belegen vermögen. Von weitergehenden und exponierteren Aktivitäten ist vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer noch an der Anhörung vom 7. Juni 2016 keine diesbezüglichen Aussagen machte, nicht auszugehen. Sein exilpolitisches Engagement ist somit als marginal zu bezeichnen. Demnach bestehen keine begründeten Hinweise, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Sudan aufgrund seiner exilpolitischen Tätigkeiten oder des politischen Profils seines Bruders tatsächlich erhebliche Nachteile zu befürchten hat. 7.4 Aufgrund des Gesagten ist festzuhalten, dass das SEM das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung des Asyls zu Recht verneint hat. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen auf Beschwerdeebene näher einzugehen. 8. 8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiter- oder Rückreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AuG). Bei der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 Das SEM stellte in der angefochtenen Verfügung fest, dass aufgrund der dargelegten Verletzung der Mitwirkungspflicht auch hinsichtlich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges davon auszugehen sei, es bestünden keine individuellen Gründe für eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr. Die allgemeine politische Situation oder andere Gründe sprächen ebenfalls nicht gegen die Zumutbarkeit der Rückführung. Der Vollzug der Wegweisung sei zudem völkerrechtlich zulässig sowie technisch möglich und praktisch durchführbar. 9.3 Der Beschwerdeführer bringt gegen die vorinstanzlichen Erwägungen zum Wegweisungsvollzug vor, die Vorinstanz hätte die Anordnung des Wegweisungsvollzuges aufgrund seines minderjährigen Alters von der Erfüllung spezifischer Voraussetzungen, insbesondere einer gesicherten adäquaten Betreuung, abhängig machen müssen. Im Weiteren hält er unter Verweis auf die Reisehinweise des Eidgenössischen Departementes für auswärtige Angelegenheiten (EDA) für den Sudan fest, er sei vor dem Hintergrund seiner Minderjährigkeit und der allgemeinen Lage in seinem Heimatland bei einer Rückkehr konkret gefährdet. 10. 10.1 Die Vorinstanz hat in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend erkannt, dass keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse erkennbar sind und der Wegweisungsvollzug technisch möglich und praktisch durchführbar ist. Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12). Ebenso zutreffend sind die Erkenntnisse des SEM, wonach die allgemeine Situation im Heimatland des Beschwerdeführers nicht grundsätzlich gegen die Zumutbarkeit seiner Rückführung spricht. An dieser Einschätzung ändert auch der Verweis auf die Reisehinweise des EDA nichts, da es sich dabei lediglich um Empfehlungen handelt, die sich an reisende Personen aus der Schweiz richten. Nachdem die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers zu Recht als unglaubhaft gewertet wurde, gelangt das Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (nachfolgend: KRK, SR 0.107) nicht zur Anwendung. Der Vollzug ist demnach auch nicht von der Erfüllung der aus der KRK fliessenden Voraussetzung abhängig zu machen. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass in Folge seiner Verschleierung der persönlichen Situation im Heimatland vermutungsweise davon auszugehen ist, dass keine persönlichen Gründe den Wegweisungsvollzug als unzumutbar erscheinen lassen. 10.2 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 12. 12.1 Aufgrund der dargelegten Aussichtslosigkeit der Beschwerde ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG unbesehen der geltend gemachten Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen. Entsprechend ist dem Gesuch um Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistandes im Sinne von Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG ebenfalls nicht stattzugeben. 12.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um amtliche Verbeiständung werden abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Philippe Baumann Versand: