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D-6355/2015

D-6355/2015

Bundesverwaltungsgericht · 2017-12-11 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. A.a Die Beschwerdeführenden - syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie mit langjährigem Wohnsitz in der Stadt G._______ (Provinz H._______) - verliessen ihre Heimat eigenen Angaben zufolge gemeinsam mit drei ihrer Kinder (D._______, E._______ und F._______) im Verlauf des Monats Februar des Jahres 2014 und gelangten am 5. April 2014 via den Flughafen I._______ mit einem Visum per Direktflug in die Schweiz, wo sie am 8. April 2014 um Asyl nachsuchten. Am 22. April 2014 erhob das damalige BFM (Bundesamt für Migration; seit dem 1. Januar 2015: SEM) ihre Personalien und befragte sie zu ihrem Reiseweg sowie - summarisch - zu ihren Ausreisegründen (sogenannte Befragung zur Person [BzP]). Am 12. Mai 2015 (Ehemann sowie D._______) beziehungsweise am 19. Mai 2015 (Ehefrau) hörte das SEM sie einlässlich zu den Asylgründen an. A.b Die Tochter beziehungsweise Schwester C._______ der Beschwerdeführenden verliess ihre Heimat in Begleitung der Familie eines Onkels bereits Mitte September 2013 und gelangte am 16. Dezember 2013 mit einem Visum vom Flughafen I._______ aus per Direktflug in die Schweiz. Am 6. Januar 2014 suchte sie in der Schweiz um Asyl nach. Am 20. Januar 2014 erhob das BFM ihre Personalien und befragte sie summarisch zu ihrem Reiseweg sowie zu ihren Asylgründen. Ihre ausführliche Anhörung durch das SEM zu ihren Asylgründen fand am 19. Mai 2015 statt. A.c A._______ machte hinsichtlich seiner Ausreisegründe bei der BzP im Wesentlichen geltend, die politische Situation in seiner Heimatprovinz sei schlimmer geworden. So würden islamistische Gruppierungen wie der IS (Islamischer Staat) oder die Al-Nusra-Front Leute entführen, um Lösegeld zu erpressen oder weil diese sich der Aufforderung widersetzt hätten, einer islamistischen Gruppierung beizutreten. Ausserdem würden diese Gruppierungen einfach in ihre Häuser eindringen und Plünderungen begehen. Er selbst habe bis anhin aber nie entsprechende Probleme gehabt. Ausserdem habe er sich nie politisch betätigt. A.d Bei der einlässlichen Anhörung zu seinen Asylgründen am 12. Mai 2015 führte er aus, die Sicherheitslage in Syrien habe sich seit dem Beginn des bewaffneten Konflikts im Jahr 2012 verschlechtert. Mit dem Auftauchen von bewaffneten islamistischen Gruppierungen in der Region von H._______ und der damit einhergehenden Gewalt seien die Lebensbedingungen unerträglich geworden. So hätten Tötungen, Attentate und Entführungen in den Monaten vor ihrer gemeinsamen Ausreise massiv zugenommen, wobei auch kleine Mädchen unter den Opfern gewesen seien. Dies habe ihn denn auch veranlasst, seine damals erst fünfzehnjährige Tochter C._______ bereits im September 2013 ausser Landes bringen zu lassen. Zusätzlich brachte der Beschwerdeführer vor, er sei seit dem Jahr 2012 im Rahmen seiner Aktivitäten für die PYD (Partei der Demokratischen Union; Partiya Yekitîa Demokrat) Mitglied des "(...)" beziehungsweise des örtlichen Rats in seinem Wohnquartier in H._______ gewesen. Seine dortigen Hauptaktivitäten hätten darin bestanden, Nahrungsmittel zu verteilen und private Konflikte innerhalb der Gemeinschaft zu schlichten. Leute aus seiner Umgebung hätten ihm mitgeteilt, dass die Islamisten gedroht hätten, ihn wegen seiner Tätigkeiten zugunsten der PYD zu töten. Zwei seiner Freunde - J._______sowie K._______ - seien eines Tages von Islamisten festgenommen worden und seither unbekannten Aufenthalts. Ausserdem werde er persönlich seit dem Jahre 2012 wegen seiner Zugehörigkeit zur PYD auch seitens der syrischen Behörden gesucht. Schliesslich hielt der Beschwerdeführer fest, er sei am 24. März 2010 kurzzeitig von den syrischen Behörden festgenommen, befragt und misshandelt worden, weil er drei Tage vorher am Newroz-Fest teilgenommen habe. A.e B._______ machte im Wesentlichen geltend, sie habe ihre Heimat aus Angst um ihre Kinder sowie wegen ihres behördlich gesuchten Ehemannes verlassen. A.f C._______ begründete ihre Ausreise namentlich damit, sie habe ihre Heimat wegen des Bürgerkriegs verlassen. Ausserdem hätten die Entführungen junger Frauen durch islamistische Gruppierungen in der Gegend von H._______ vor ihrer Ausreise drastisch zugenommen. Zudem sei ein Mädchen aus ihrer Schulklasse eines Tages nicht mehr in der Schule erschienen, weshalb sie annehme, dieses könnte Opfer einer Entführung geworden sein. Aus Sicherheitsgründen sei sie deshalb bereits Mitte September 2013 in Begleitung eines Onkels und dessen Familie aus Syrien ausgereist. A.g Die Beschwerdeführenden reichten im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens zur Bestätigung ihrer Identität syrische Reisepässe (A._______ und C._______), eine syrische Identitätskarte (B._______) sowie ein Familienbüchlein im Original zu den Akten. Im Weiteren reichte der Beschwerdeführer A._______ als Beweismittel ein Schreiben der europäischen Sektion der PYD vom 20. Dezember 2014 zu den Akten, worin bestätigt wird, dass er Sympathisant dieser Partei sei und sich aktiv für die Demokratie sowie die Freiheit einsetze. Des Weiteren reichte er mehrere Fotos ein, die ihn an Kundgebungen beziehungsweise Veranstaltungen in L._______, M._______ und N._______ sowie an einer Beerdigung eines jungen Mannes in O._______ zeigen. B. Mit Verfügung(en) vom 3. September 2015 - eröffnet am 5. September 2015 - stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden beziehungsweise die Beschwerdeführerin C._______ erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, ordnete indessen gleichzeitig wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs deren vorläufige Aufnahme an. C. Mit Eingabe vom 5. Oktober 2015 liessen die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht gegen diese Entscheide Beschwerde erheben und beantragen, es sei ihnen vollumfänglich Einsicht in die Akten A5/1, A16/1, A17/1, A24/1, A35/1 sowie in den internen VA-Antrag (Akte A36/1) zu gewähren [1], eventualiter sei ihnen das rechtliche Gehör zu den Akten A5/1, A16/1, A17/1, A24/1, A35/1 und zum internen VA-Antrag (Akte A36/1) zu gewähren beziehungsweise eine schriftliche Begründung betreffend den internen VA-Antrag zuzustellen [2], und nach Gewährung der Akteneinsicht und eventualiter des rechtlichen Gehörs sowie der Zustellung der schriftlichen Begründung sei ihnen eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen [3]. Weiter liessen sie beantragen, die Verfügung des SEM vom 3. September 2015 sei aufzuheben und die Sache dem SEM zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung zurückzuweisen [4]. Es sei festzustellen, dass die Rechtswirkungen der vorläufigen Aufnahme im Falle der Aufhebung der angefochtenen Verfügung ab Datum der angefochtenen Verfügung fortbestehen würden [5]. Eventualiter sei die Verfügung vom 3. September 2015 aufzuheben, ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren [6], eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und ihre vorläufige Aufnahme als Flüchtling anzuordnen [7]. Eventualiter sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen [8]. Ferner liessen sie beantragen, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten [9] und sie seien von der Bezahlung von Verfahrenskosten zu befreien [10]. Eventualiter sei eine angemessene Nachfrist zur Einreichung der Sozialhilfebestätigung, eventualiter zur Bezahlung des Gerichtskostenvorschusses anzusetzen [11]. Der Beschwerde lagen eine Kopie der Aufenthaltsbewilligung B des Bruders P._______ von A._______ als Flüchtling mit Asylstatus, ein Artikel und Printscreen betreffend Q._______(dem Vertreter der PYD Sektion Europa), ein Artikel betreffend R._______ ([...] des "Volksrats" in S._______) und ein Ausdruck seines Facebookprofils (Seiten 1 bis19 sowie Seiten 50 bis 145) bei. Im Weiteren wird in der Beschwerde auf zahlreiche im Internet abrufbare Artikel und Berichte über die Lage in Syrien und die diesbezügliche Rechtsprechung des BVGer in den Urteilen D-5553/2013 vom 18. Februar 2015 und D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 verwiesen. D. Mit Schreiben vom 7. Oktober 2015 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der vorliegenden Beschwerde. E. Mit Begleitschreiben vom 9. November 2015 reichte der Rechtsvertreter eine vom 25. September 2015 datierende Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung des (...) zugunsten seiner Mandanten nach. F. Mit Eingabe vom 17. November 2015 reichte der Rechtsvertreter die Kopie eines am 24. Oktober 2011 vom Justizministerium der syrischen arabischen Republik ausgestellten Haftbefehls inklusive französischer Übersetzung ein, wonach der Beschwerdeführer A._______ wegen illegaler politischer Aktivitäten gesucht werde. Zusätzlich reichte er ein weiteres Bestätigungsschreiben der europäischen Sektion der PYD vom 25. Oktober 2015 zugunsten desselben ein. G. Mit Zwischenverfügung vom 25. November 2015 wies das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Akteneinsicht betreffend die Aktenstücke A5/1 (Notiz des SEM betreffend die mutmassliche Minderjährigkeit der Tochter C._______ des Beschwerdeführers A._______), A16/1 (Vermerk des SEM, wonach der vom Beschwerdeführer A._______ eingereichte Führerausweis diesem am 28. April 2014 im Original ausgehändigt worden sei und das Familienbüchlein sich im Dossier befinde), A17/1 (betrifft das Formular "Triage Identitätskategorie"), A24/1 (ein internes Schreiben des SEM, wonach C._______ dem Aufenthaltskanton ihrer Eltern zugeteilt und zusammen mit diesen angehört werden solle), A35/1 (eine Überweisungsanordnung des Dossiers an die Bundespolizei) und A36/1 (interner VA-Antrag) ab, da das SEM diese Aktenstücke zu Recht als interne Akten klassifiziert und somit den Anspruch der Beschwerdeführenden auf rechtliches Gehör nicht verletzt habe. Entsprechend wies es den Eventualantrag auf Gewährung des rechtlichen Gehörs zu diesen Akten beziehungsweise auf Ansetzung einer Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung ab. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wurde hinsichtlich der Fragen der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie der Asylgewährung gutgeheissen. Hinsichtlich der Ausführungen in der Beschwerde unter Art. 31 verwies das Bundesverwaltungsgericht auf seine konstante Rechtsprechung, aus der klar hervorgehe, dass bei festgestellter Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aufgrund der alternativen Natur der Vollzugshindernisse bezüglich des Eventualantrags, es sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen (Begehren [8]), kein schützenswertes Interesse bestehe (vgl. statt vieler: BVGE 2011/7 E. 8 und 2009/51 E. 5.4). Ausserdem wurde festgehalten, dass es sich bei der vorläufigen Aufnahme um eine Ersatzmassnahme für eine nicht vollziehbare Wegweisung handelt (vgl. BVGE 2009/40 E. 4.2.1). Als solche könne sie aufgrund ihres akzessorischen Charakters nicht selbständig, sondern nur zusammen mit dem Entscheid über die Wegweisung in Rechtskraft erwachsen beziehungsweise Rechtswirkungen entfalten. Mangels gesetzlicher Grundlage könne es jedoch keinen Ersatz (vorläufige Aufnahme) für eine nicht angeordnete Massnahme (Wegweisung) geben (vgl. bspw. Urteile des BVGer E-2481/2015 vom 21. Mai 2015, D-3605/2014 vom 9. Januar 2015, D-3341/2014 vom 10. Dezember 2014, E-776/2013 vom 8. April 2014), weshalb sich der Antrag, es sei festzustellen, dass die Rechtswirkungen der vorläufigen Aufnahme im Falle der Aufhebung der angefochtenen Verfügung ab Datum der angefochtenen Verfügung fortbestehen würden (Begehren [5]), als unzulässig erweise. Bezüglich der Begehren [5] und [8] wies das Gericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung folglich ab. Gleichzeitig verzichtete es auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Im Weiteren hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, es sei dem Rechtsvertreter aus zahllosen Verfahren hinlänglich bekannt, dass aufgrund der konstanten Rechtsprechung gewisse seiner Anträge und Rügen (Gewährung der Einsicht in den internen Antrag auf vorläufige Aufnahme, Feststellung, dass die Rechtswirkungen der vorläufigen Aufnahme im Falle der Aufhebung der angefochtenen Verfügung fortzubestehen hätten, Feststellung der Unzulässigkeit des Vollzugs bei bereits festgestellter Unzumutbarkeit desselben, bei Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aufgrund der Sicherheitslage müssten noch zusätzliche Unzumutbarkeitsgründe abgeklärt werden) aussichtslos beziehungsweise gar unzulässig seien. Dass er sie in seinen Rechtsschriften dennoch regelmässig - so auch vorliegend - immer wieder stelle und mit gleichlautender Begründung vortrage, verursache dem Gericht regelmässig erhöhten Aufwand, was im vorliegenden Fall bei der Bemessung der Verfahrenskosten und der allfälligen Ausrichtung einer Parteientschädigung im Endurteil zu berücksichtigen sein werde. Schliesslich lud das Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung bis zum 10. Dezember 2015 ein. H. Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 30. November 2015 vollumfänglich an seiner Verfügung fest, und beantragte die Abweisung der Beschwerde. I. Das Bundesverwaltungsgericht stellte dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden die Vernehmlassung des SEM am 4. Dezember 2015 zu und räumte ihm ein Replikrecht ein. J. Am 21. Dezember 2015 machte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden von dem ihm eingeräumten Replikrecht Gebrauch. Als Beilage reichte er dabei einen Ausdruck des Facebookprofils des Beschwerdeführers A._______ vom 14. Dezember 2015 (Seiten 1 bis 86) ein.

Erwägungen (36 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM (beziehungsweise das vormalige BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser - was vorliegend nicht der Fall ist - bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit unter Vorbehalt der nachfolgenden Ausführungen (E. 8) einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 In der Beschwerde wird geltend gemacht, das SEM habe den Anspruch der Beschwerdeführenden auf Akteneinsicht verletzt, indem es die Einsicht in mehrere Aktenstücke verweigert habe. Zur Vermeidung von Wiederholungen ist diesbezüglich auf die Ausführungen in der Zwischenverfügung vom 25. November 2015 (vgl. Sachverhalt Bst. G) zu verweisen. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt nicht vor.

E. 3.2.1 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird, unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sach-umstände berücksichtigt werden. Mit dem Gehörsanspruch von Art. 29 VwVG korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der oder die Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinander-setzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Somit darf die Vorinstanz sich bei der Begründung der Verfügung auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken und ist nicht gehalten, sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung auseinanderzusetzen (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1, 126 I 97 E. 2.b).

E. 3.2.2 In der Beschwerde wird gerügt, das SEM habe es weitgehend unterlassen, die von die eingereichten Beweismittel zu würdigen. Diesbezüglich ist vorab festzuhalten, dass sich die Behörde nicht zu Beweismitteln äussern muss, die Unbestrittenes belegen oder die für den Ausgang des Verfahrens irrelevant sind. Darüber hinaus bleibt anzumerken, dass sich die Vorinstanz in ihrer Verfügung entgegen der Behauptung in der Beschwerde (vgl. a.a.O. S. 7 Art. 12) sehr wohl inhaltlich mit den im Beweismittelkuvert (vgl. act. A34) enthaltenen Beweismitteln - mehreren Fotos, die den Beschwerdeführer A._______ bei der Teilnahme an verschiedenen Kundgebungen in L._______, M._______ beziehungsweise N._______ zeigen sowie dessen Zugehörigkeit zur Demokratischen Einheitspartei in Syrien (vgl. Bestätigungsschreiben der PYD vom 20. Dezember 2014) - auseinandergesetzt hat (vgl. act. A39/8 S. 2 Ziff. 4 und S. 5 Ziff. 3). Soweit zusätzlich geltend gemacht wird, das SEM habe in der angefochtenen Verfügung ein Foto, das den Beschwerdeführer anlässlich des Begräbnisses eines jungen Kurden in O._______ zeige (vgl. act. A34, Foto Nr. 8), nicht einmal erwähnt, erscheint dies auch nicht nötig, ist dieses Vorkommnis für den Ausgang des vorliegenden Verfahrens doch ohne jede Bedeutung. Die entsprechenden Beweismittel wurden vom SEM somit keineswegs ignoriert und es liegt weder eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör noch eine Verletzung des Willkürverbots vor.

E. 3.3 Insofern als in der Beschwerde gerügt wird, das SEM habe verschiedene Aussagen des Beschwerdeführers in der angefochtenen Verfügung nicht erwähnt, ist festzuhalten, dass die Vorinstanz nicht gehalten ist, sich mit sämtlichen Sachverhaltsvorbringen einer Partei auseinanderzusetzen. Vielmehr muss die Begründung so abgefasst sein, dass der oder die Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss somit kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sie sich hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Das SEM hat beispielsweise nicht verkannt, dass die Beschwerdeführenden aus einem Land stammen, in dem Bürgerkrieg herrscht, und es hat dieser Tatsache mit der vorläufigen Aufnahme Rechnung getragen. Aus diesem Grund konnte darauf verzichtet werden, die Beschwerdeführenden nicht gezielt betreffende Kriegshandlungen, die sich in ihrem Herkunftsgebiet zugetragen haben, zu erwähnen. Auch dass der Beschwerdeführer A._______ während der Inhaftierung im Jahr 2010 misshandelt worden sei, musste vom SEM nicht erwähnt werden, da die Festhaltung insgesamt nicht bezweifelt und gewürdigt wurde. Die Rüge, das SEM habe durch die Nichterwähnung verschiedener Aussagen das rechtliche Gehör der Beschwerdeführenden verletzt, ist in seiner Gesamtheit somit unbegründet.

E. 3.4.1 In der Beschwerde wird des Weiteren gerügt, das SEM habe es unterlassen, die Vorbringen der Beschwerdeführenden vollständig abzuklären. Es hätte weitere Abklärungen - insbesondere eine weitere Anhörung - durchführen müssen. Es stelle auch eine Verletzung der Abklärungspflicht dar, dass seit Einreichung des Asylgesuchs bis zur Anhörung über ein Jahr verstrichen sei. Ausserdem habe die Vorinstanz es unterlassen, für den vorliegenden Fall das Dossier eines Bruders des Beschwerdeführers beizuziehen, dem in der Schweiz Asyl gewährt worden sei.

E. 3.4.2 Der Rüge, das SEM habe den Sachverhalt nicht vollständig abgeklärt und hätte eine weitere Anhörung durchführen müssen, kann nicht gefolgt werden. Dem Beschwerdeführer A._______ wurde bei der Anhörung vom 12. Mai 2015 Gelegenheit gegeben, die Gründe für sein Asylgesuch zu benennen (vgl. act. A29/16 S. 7 ff.). Vor Abschluss der Anhörung wurde dieser gefragt, ob er alles habe sagen können, was er für sein Asylgesuch als wesentlich erachte, was er bejahte (vgl. act. A29/16 S. 15 F119). In der Beschwerde wird denn auch nicht aufgezeigt, zu welchen Aspekten der Beschwerdeführer sich nicht hätte äussern können. Die Tatsache, dass er erst mehr als ein Jahr nach der Asylgesuchstellung zu seinen Asylgründen angehört wurde, führte offensichtlich nicht zu einer unvollständigen oder unrichtigen Feststellung des Sachverhalts. Soweit zusätzlich geltend gemacht wird, das SEM habe es versäumt, für das vorliegende Verfahren das Dossier des Bruders P._______ (N [...]) beizuziehen, dem vom SEM am 27. Juli 2015 Asyl gewährt worden sei, ist Folgendes festzuhalten: Die Beschwerdeführenden haben im Rahmen ihrer Anhörungen nie geltend gemacht, vor ihrer Ausreise aus Syrien wegen P._______ irgendwelche Probleme gehabt zu haben. Vor diesem Hintergrund besteht auch kein hinreichender Anlass zur Annahme, dies könnte im Falle ihrer (ohnehin hypothetischen) Rückkehr nach Syrien der Fall sein. Bei dieser Sachlage bestand für das SEM denn auch keine Veranlassung, das Dossier dieses Bruders des Beschwerdeführers A._______ für das vorliegende Verfahren beizuziehen, weshalb dem SEM auch in diesem Zusammenhang keine Verletzung der Abklärungspflicht vorgeworfen werden kann.

E. 3.5.1 Es wird sodann gerügt, das SEM habe dem vom Beschwerdeführer A._______ bereits vorgängig seiner Anhörung vom 12. Mai 2015 geäusserten Wunsch, im Beisein eines kurdischen Übersetzers angehört zu werden, nicht entsprochen. Gleichwohl sei für seine Anhörung ein arabischsprechender Dolmetscher beigezogen worden. Damit sei es ihm nicht möglich gewesen, unbefangen über seine Asylgründe zu sprechen. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass ein grundsätzlicher Anspruch auf eine Anhörung in der Muttersprache nicht besteht, solange der Asylsuchende über hinreichende Kenntnisse in einer Zweitsprache verfügt, welche eine ordnungsgemässe Anhörung gewährleisten (vgl. etwa das Urteil des BVGer D-1672/2017 vom 16. August 2017 E. 4.3.1). In diesem Zusammenhang bleibt freilich anzumerken, dass der Beschwerdeführer anlässlich der BzP Arabisch als seine Muttersprache bezeichnete (vgl. act. A14/15 S. 4 Ziff. 1.17.01). Ausserdem bestätigte er bei der BzP, er habe die arabischen Merkblätter gelesen und verstanden (vgl. act. A14/15 S. 2 Bst. c bis e), er habe neun Jahre lang die Schule besucht (vgl. act. A14/15 S. 4 Ziff. 1.17.4) und er habe zwischen dem 1. Januar 2008 und dem 1. Januar 2009 als LKW-Fahrer in Dubai gelebt und gearbeitet (vgl. act. A14/15 S. 4 Ziff. 1.17.05). Im Weiteren bestätigte er sowohl bei der BzP als auch bei der einlässlichen Anhörung, den arabischsprechenden Dolmetscher gut zu verstehen (vgl. act. A14/15 S. 2 Bst. h und act. A29/16 S. 3 F6, 8 und 9). Darüber hinaus wird in der Beschwerde nicht näher dargetan, inwiefern sich der Umstand der Teilnahme eines arabischsprachigen Dolmetschers an den Befragungen tatsächlich negativ auf die Gesamtatmosphäre respektive Sachverhaltserhebung ausgewirkt haben soll. Nach dem Gesagten hat das SEM durch die Einsetzung eines arabischsprachigen Dolmetschers entgegen der diesbezüglichen Behauptung in der Beschwerde (vgl. a.a.O. S. 12 Art. 24) seine Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts nicht verletzt.

E. 3.5.2 Auch die Rüge, das SEM habe seine Abklärungspflicht dadurch verletzt, dass es den Beschwerdeführer insgesamt zu lange - nämlich rund fünf Stunden lang - befragt habe, erweist sich als nicht stichhaltig. Es trifft zwar zu, dass die Befragung insgesamt von 09.30 bis 14.25 (inklusive Rückübersetzung) gedauert hat. Indessen wurde nach zwei Stunden eine Pause von 50 Minuten eingelegt und dem Protokoll sind keinerlei Hinweise auf Konzentrationsschwierigkeiten des Beschwerdeführers zu entnehmen. Aus den Akten ergeben sind auch keine entsprechenden Hinweise. So hat insbesondere die bei der Anhörung anwesende Hilfswerkvertretung keine Einwände betreffend die Dauer der Anhörung angebracht beziehungsweise einer Übermüdung des Beschwerdeführers geltend gemacht. Die Dauer der Anhörung war somit weder unzumutbar lange noch verletzte sie den Grundsatz eines fairen Verfahrens.

E. 3.6 Die erhobenen formellen Rügen erweisen sich demnach als unbegründet. Der Rückweisungsantrag (Ziff. 4 der Beschwerdebegehren) ist folglich abzuweisen.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.2 Der Beschwerdeführer A._______ begründete sein Asylgesuch anlässlich der Anhörung am 12. Mai 2015 im Wesentlichen damit, er sei seit dem Jahr 2012 im Rahmen seiner Aktivitäten für die PYD Mitglied des "(...)" beziehungsweise des örtlichen Rats in seinem Wohnquartier in H._______ gewesen. Dabei habe er Nahrungsmittel an die Bevölkerung seines Wohnquartiers verteilt. Ausserdem habe er zufolge des Wegfalls der früheren staatlichen Strukturen private Konflikte innerhalb der Gemeinschaft geschlichtet. Leute aus seiner Umgebung hätten ihm mitgeteilt, dass die Islamisten gedroht hätten, ihn wegen seiner Tätigkeiten zugunsten der PYD zu töten. Ausserdem werde er persönlich seit dem Jahre 2012 wegen dieser Aktivitäten für die PYD auch seitens der syrischen Behörden gesucht.

E. 4.3 Das SEM begründete die Ablehnung des Asylgesuchs von A._______ namentlich damit, seine Ausführungen im Zusammenhang mit den angeblichen Todesdrohungen durch Mitglieder der Bewegung Al-Nusra seien vage, substanzlos und widersprüchlich ausgefallen. Ausserdem beruhten seine entsprechenden Äusserungen ausschliesslich auf Erklärungen von Drittpersonen. So hätten ihn Personen aus seiner Umgebung gewarnt, Islamisten hätten damit gedroht, ihn wegen seiner Aktivitäten zugunsten der Gemeinschaft zu töten. Im Weiteren könne dem Erklärungsversuch bei der Anhörung nicht gefolgt werden, er habe bei der BzP aus Angst, die heimatlichen Behörden könnten von seinen Aussagen Kenntnis erhalten, nichts über die Morddrohungen der al-Nusra gesagt. Dasselbe gelte auch hinsichtlich seiner erst bei der Anhörung geltend gemachten Behauptung, von den syrischen Behörden wegen seiner Aktivitäten für die PYD gesucht worden zu sein. Aus seinen Schilderungen gehe denn auch nicht hervor, dass er wegen seines regimekritischen Engagements oder aus anderen Gründen konkrete Schwierigkeiten gehabt habe. Unabhängig von der Frage der Glaubhaftigkeit seiner Verhaftung im Jahre 2010 sei anzumerken, dass - hätten seine angeblichen politischen Aktivitäten zwischen 2010 und 2014 tatsächlich das Augenmerk der omnipräsenten Geheimdienste erregt - er durch diese zweifellos behelligt worden wäre. Angesichts seiner behaupteten - und im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens auch durch ein Bestätigungsschreibens der PYD vom 20. Dezember 2014 bekräftigten Beziehungen zur PYD sei auch nicht verständlich, weshalb er bei der BzP jegliche politischen Aktivitäten in Syrien verneint habe.

E. 4.4.1 Die Behauptung des Beschwerdeführers A._______, er habe seine politischen Aktivitäten für die PYD in Syrien und die hieran anknüpfenden Todesdrohungen von Islamisten beziehungsweise seine Suche durch die syrischen Behörden bei der BzP aus Angst vor einer Weiterleitung der entsprechenden Informationen an die heimatlichen Behörden verschwiegen, vermag nicht zu überzeugen. Zunächst erscheint es mit dem natürlichen Verhalten einer um Asyl nachsuchenden Person nicht vereinbar, dem um Schutz ersuchten Gastland nicht von Anfang an alle Gründe der eigenen Flucht offenzulegen. Darüber hinaus wurde der Beschwerdeführer bei der BzP ausdrücklich auf seine Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht, gleichzeitig aber auch auf die Schweigepflicht sämtlicher bei seiner Befragung anwesenden Personen hingewiesen (vgl. act. A14/15 S. 1 f.). Schliesslich bleibt anzumerken, dass sich im Zeitpunkt der Einreise des Beschwerdeführers und seiner Familie in der Schweiz bereits zahlreiche weitere Familienangehörige als Asylsuchende beziehungsweise - wie etwa sein Bruder T._______ - mit einer Aufenthaltsbewilligung B in der Schweiz aufgehalten haben (vgl. act. A14/15 S. 7 Ziff. 3.02), weshalb davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer von diesen zusätzlich über die Gepflogenheiten des Schweizer Asylverfahrens informiert worden ist.

E. 4.4.2 Gemäss Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 3 S. 11 ff. dürfen Widersprüche für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit der vorgebrachten Asylgründe herangezogen werden, wenn klare Aussagen in der Empfangsstelle in wesentlichen Punkten der Asylbegründung von den späteren Aussagen in der Befragung beim Kanton oder beim BFF (heute: SEM) diametral abweichen, oder wenn bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, welche später als zentrale Asylgründe genannt werden, nicht bereits in der Empfangsstelle zumindest ansatzweise erwähnt werden. Vor diesem Hintergrund erweisen sich die erstmals bei der Anhörung am 12. Mai 2015 geltend gemachten zentralen persönlichen Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers A._______, nämlich die Todesdrohungen seitens Angehöriger der al-Nusra beziehungsweise eine behördliche Suche durch das syrische Regime seit dem Jahr 2012 als Folge seiner Aktivitäten für die PYD (Verteilen von Nahrung und Schlichten privater Streitigkeiten), als nachgeschoben und damit als unglaubhaft. Demgegenüber kommt der nicht direkt zentralen, weil zeitlich weiter zurückliegenden Behauptung, im März 2010 wegen der Teilnahme am Newroz-Fest einen Tag lang behördlich festgehalten und inhaftiert worden zu sein, mangels hinreichender Intensität des Eingriffs sowie des Umstands, dass dieses Vorkommnis für die Ausreise des Beschwerdeführers und seiner Familie Anfang des Jahres 2014 nicht kausal war, keine asylbeachtliche Bedeutung zu.

E. 4.4.3 Hinsichtlich des am 17. November 2015 auf Beschwerdeebene in Kopie eingereichten syrischen Haftbefehls vom 24. Oktober 2011, demzufolge der Beschwerdeführer wegen illegaler politischer Aktivitäten vom syrischen Staat gesucht werde, ist Folgendes festzuhalten. Es erstaunt vorab, wie der Beschwerdeführer mehr als vier Jahre nach Ausstellung des angeblichen Haftbefehls plötzlich in den Besitz dieses streng amtlich klassifizierten Dokumentes gelangen konnte. Bezeichnenderweise finden sich diesbezüglich im entsprechenden Begleitschreiben vom 17. November 2015 keinerlei weitergehende Erklärungen. Darüber hinaus liegt dieses Dokument lediglich als Kopie vor, weshalb es grundsätzlich nicht fälschungssicher ist. Hinzu kommt, dass in Syrien gefälschte oder verfälschte Dokumente aller Art käuflich erworben werden können. Schliesslich fällt auf, dass der Beschwerdeführer weder in der BzP noch bei der einlässlichen Anhörung von der Existenz eines Haftbefehls gesprochen hat. Vielmehr machte er bei der Anhörung lediglich in unbestimmter Weise geltend, er werde seit dem Jahr 2012 seitens der syrischen Behörden gesucht (vgl. act. A29/16 S. 10 f. F85 bis 87). Diese Angaben stimmen indessen auch zeitlich nicht mit dem angeblichen Haftbefehl überein, datiert dieser doch vom Oktober 2011. Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass es sich bei dem auf Beschwerdeebene eingereichten Haftbefehl um eine Fälschung handelt.

E. 4.5 Die Ehefrau des Beschwerdeführers begründete ihre Ausreise damit, sie habe ihre Heimat wegen der behördlichen Suche nach ihrem Ehemann sowie aus Angst um ihre Kinder verlassen. Da sich die Asylvorbringen ihres Ehemannes indessen als unglaubhaft erwiesen haben, kann sie aus dessen diesbezüglichen Vorbringen nichts zu ihren Gunsten ableiten. Die allgemeine Sorge um ihre Kinder gründet demgegenüber in der allgemeinen Bürgerkriegssituation, weshalb ihr kein asylbeachtlicher Verfolgungscharakter im Sinne von Art. 3 AsylG zukommt.

E. 4.6 Die Beschwerdeführerin C._______ führte zur Begründung ihres Asylgesuches im Wesentlichen aus, die Entführungen junger Frauen durch islamistische Gruppierungen hätten in der Umgebung von H._______stark zugenommen. Ausserdem sei eine Mitschülerin eines Tages nicht mehr in der Schule erschienen, wobei sie annehme, diese könne Opfer einer derartigen Entführung geworden sein. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die Entführung junger Frauen in Syrien ebenfalls Ausdruck des dort herrschenden Bürgerkriegs ist. Allein die Tatsache, selbst eine junge Frau zu sein beziehungsweise Furcht vor einer entsprechenden Entführung zu hegen, genügt für die Annahme einer Gefahr, gezielt ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu erleiden, nicht.

E. 4.7 Nach dem Gesagten ist es den Beschwerdeführenden nicht gelungen, eine asylbeachtliche Verfolgung darzutun beziehungsweise glaubhaft zu machen.

E. 5.1 Der Beschwerdeführer A._______ macht alsdann geltend, er sei bei einer Wiedereinreise nach Syrien in flüchtlingsrelevanter Weise gefährdet, weil er sich in der Schweiz exilpolitisch betätige.

E. 5.2 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat - insbesondere durch politische Exil-aktivitäten - eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Begründeter Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung besteht dann, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde. Dabei muss hinreichend Anlass zur Annahme bestehen, die Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen - eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht. Es müssen mithin konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten - und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden - Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen. Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nach-fluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. Urteil des BVGer D-3839/2013 vom 27. Oktober 2015 E. 6.2.1 [als Referenzurteil publiziert]).

E. 5.3 Das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner Praxis davon aus, dass der Schwerpunkt der Aktivitäten der syrischen Geheimdienste im Ausland nicht bei einer grossflächigen, sondern bei einer selektiven und gezielten Überwachung der im Ausland lebenden Opposition liegt (vgl. Urteil des BVGer D-3839/2013 vom 27. Oktober 2015 E. 6.3). Die Annahme, die betroffene Person habe die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste in einer Weise auf sich gezogen, welche auf eine begründete Furcht vor Verfolgung wegen exilpolitischer Tätigkeiten schliessen lässt, rechtfertigt sich deshalb nur, wenn diese sich in besonderem Mass exponiert. Dies ist dann der Fall, wenn sie aufgrund ihrer Persönlichkeit, der Form des Auftritts und aufgrund des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt, sie werde aus Sicht des syrischen Regimes als potentielle Bedrohung wahrgenommen (Urteil des BVGer D-3839/2013 vom 27. Oktober 2015 E. 6.3.6).

E. 5.4.1 Der Beschwerdeführer machte geltend, er habe seit seiner Ankunft in der Schweiz an diversen Demonstrationen teilgenommen. Diese Aussage des Beschwerdeführers ist in der Tat durch diverse, im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens eingereichte Fotos dokumentiert. Dabei ist der Beschwerdeführer unter anderem auch zusammen mit R._______, dem (...) der PYD Sektion Europa, sowie mit R._______, Co-Vorsitzende des "Volksrats" in S._______ zu sehen ist. Im Weiteren reichte der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene mehrmals aktuelle Fassungen seines Facebook-Accounts ein. Dabei ist er zusätzlich auf einem Foto zusammen mit U._______, dem (...) der PYD, zu sehen. Das vorerwähnte Foto zusammen mit R._______ hat der Beschwerdeführer nunmehr auch als Titelbild seines Facebookprofils verwendet. Im Weiteren sind auf seiner Facebookseite nebst Kriegsbildern, Videos und Kommentaren auch Fotos von ihm enthalten, welche ihn an Demonstrationen in der Schweiz zeigen. Ferner reichte der Beschwerdeführer zwei Bestätigungen der europäischen Sektion der PYD vom 20. Dezember 2014 sowie vom 25. Oktober 2015 zu den Akten, wonach er Sympathisant beziehungsweise Mitglied der PYD sei und "sich aktiv für die Demokratie und die Freiheit" einsetze.

E. 5.4.2 Angesichts der eingereichten Beweismittel sind Art und Umfang der geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers unbestritten. Aufgrund der Aktenlage bestehen allerdings keine konkreten und glaubhaften Anhaltspunkte dafür, dass er tatsächlich wegen seiner Tätigkeit oder Funktion im Exil als ernsthafter und potenziell gefährlicher Regimegegner die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste auf sich gezogen haben könnte. Zunächst ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer - wie vorstehend ausgeführt - nicht gelungen ist, eine Vorverfolgung glaubhaft zu machen (vgl. E. 4). Daher kann ausgeschlossen werden, dass er vor seiner Ausreise aus Syrien bei den heimatlichen Behörden als regimefeindlicher politischer Aktivist registriert war. Der Beschwerdeführer hat sich sodann in der Schweiz nicht in herausragender Position für die Interessen der syrischen Kurden respektive gegen das syrische Regime engagiert. Insbesondere hat er keine exponierte Kaderstelle innerhalb einer der exilpolitisch tätigen Organisationen und Parteien inne. So besehen unterhält er wie Tausende anderer Exil-Syrer auch eine persönliche Facebook-Seite, schreibt Kommentare und nimmt an Demonstrationen gegen das syrische Regime und den IS teil, wobei er sich fotografieren lässt. In Bezug auf den Facebook-Account des Beschwerdeführers ist ferner festzustellen, dass er - wie zahlreiche andere Asylsuchende - darauf im Wesentlichen fremde Inhalte verbreitet. Die geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers in der Schweiz sind daher als massentypische und geringprofilierte Formen des politischen Protests zu qualifizieren. Dass der Beschwerdeführer vereinzelt gemeinsam mit prominenten Vertretern der PYD abgebildet ist, lässt überdies noch keineswegs den Schluss zu, dass dieser sich selbst politisch exponiert hätte beziehungsweise eine führende Position innerhalb der exilpolitischen Szene bekleiden würde. Auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Beschwerdeführer das gemeinsame Foto mit R._______ als Titelbild seines Facebookprofils verwendet, und sich auf seinem Facebook-Profil ein Foto sowie Angaben zu seiner Person finden, erscheint es nach dem Gesagten nicht als wahrscheinlich, dass seitens des syrischen Regimes ein besonderes Interesse an seiner Person bestehen könnte. Es handelt sich nämlich beim Beschwerdeführer offensichtlich nicht um eine für die exilpolitische Szene bedeutsame Persönlichkeit, die mit Blick auf Art und Umfang ihrer Tätigkeiten als ausserordentlich engagierter und exponierter Regimegegner aufgefallen sein könnte.

E. 5.5 Abschliessend ist festzuhalten, dass die Asylgesuchstellung in der Schweiz für sich genommen keine asylrelevante Gefährdung im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers in sein Heimatland zu begründen vermag (vgl. hierzu das Referenzurteil D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.4.3). Zwar ist aufgrund seiner längeren Landesabwesenheit davon auszugehen, dass er bei einer Wiedereinreise nach Syrien einer Befragung durch die heimatlichen Behörden unterzogen würde. Da der Beschwerdeführer eine Vorverfolgung nicht glaubhaft machen konnte und somit wie erwähnt ausgeschlossen werden kann, dass er vor dem Verlassen Syriens als regimefeindliche Person ins Blickfeld der syrischen Behörden geraten ist, ist indessen nicht davon auszugehen, dass diese ihn allein aufgrund der Asylgesuchstellung im Ausland als staatsgefährdend einstufen würden, weshalb nicht damit zu rechnen ist, er hätte bei einer Rückkehr asylrelevante Massnahmen zu befürchten.

E. 5.6 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen erscheint es insgesamt nicht als wahrscheinlich, dass die syrischen Behörden den Beschwerdeführer aufgrund seiner Asylgesuchstellung in der Schweiz und seiner exilpolitischen Aktivitäten - sofern sie von diesen Umständen überhaupt Kenntnis erhalten haben oder in Zukunft Kenntnis erlangen werden - als konkrete und ernsthafte Bedrohung für das bestehende politische System empfinden und er deswegen bei einer Rückkehr nach Syrien mit flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteilen rechnen müsste.

E. 5.7 Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt daher, dass sich der Beschwerdeführer A._______ nicht auf das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe wegen exilpolitischer Aktivitäten berufen kann.

E. 6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die geltend gemachten Asylgründe sowie die vorgebrachten subjektiven Nachfluchtgründe nicht geeignet sind, eine asyl- respektive flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung respektive eine entsprechende Verfolgungsfurcht zu begründen. An dieser Einschätzung vermögen weder die weiteren Ausführungen auf Beschwerdeebene noch die bisher nicht ausdrücklich gewürdigten, von den Beschwerdeführenden eingereichten Beweismittel respektive die zahlreichen Medienberichte und Berichte von Organisationen, auf welche auf Beschwerdeebene verwiesen wird, etwas zu ändern, weshalb darauf nicht mehr näher einzugehen ist. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass die Beschwerdeführenden keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnten. Die Vorinstanz hat deshalb zur Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und ihre Asylgesuche abgelehnt.

E. 7.1 Lehnt das SEM respektive BFM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).

E. 7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]) noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4).

E. 8 Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung gestützt auf Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 und 4 AuG die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden verfügt. Hinsichtlich der Anträge, es sei festzustellen, dass die Rechtswirkungen der vorläufigen Aufnahme im Falle der Aufhebung der angefochtenen Verfügung ab Datum der angefochtenen Verfügung fortbestehen würden [5], beziehungsweise, es sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen [8], ist vollumfänglich auf die Ausführungen in der vorstehenden Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. November 2015 (vgl. Sachverhalt Bst. G) zu verweisen. Auf diese Begehren ist nicht einzutreten (vgl. auch Urteil D-5854/2015 E. 8.3 und E. 8.4.2 [als Referenzurteil publiziert]).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art.106 Abs.1 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit auf diese einzutreten ist.

E. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Zwischenverfügung vom 25. November 2015 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung bezüglich der Ablehnung des Asylgesuchs beziehungsweise der Nichtzuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gutgeheissen. Demgegenüber wies es das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung bezüglich der Begehren [5] und [8] ab, da sich diese als unzulässig und damit als aussichtslos erwiesen hätten. Die Beschwerdeführenden werden diesbezüglich kostenpflichtig.

E. 10.2 Rechtsanwalt Michael Steiner ist aus zahllosen Verfahren, in denen er vor dem Bundesverwaltungsgericht als Rechtsvertreter auftritt, hinlänglich bekannt, dass aufgrund der konstanten Rechtsprechung gewisse seiner Anträge (Gewährung der Einsicht in den internen Antrag auf vorläufige Aufnahme, Feststellung, dass die Rechtswirkungen der vorläufigen Aufnahme im Falle der Aufhebung der angefochtenen Verfügung fortzubestehen hätten, Feststellung der Unzulässigkeit des Vollzugs bei bereits festgestellter Unzumutbarkeit desselben) aussichtslos beziehungsweise gar unzulässig sind. Dennoch werden sie von ihm in seinen Rechtsschriften regelmässig - so auch vorliegend - wiederholt und mit gleichlautender Begründung vorgetragen. Das SEM hat sodann mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme gestützt auf Art. 83 Abs. 4 AuG zu Gunsten der Beschwerdeführenden entschieden, weshalb diese insoweit durch die Verfügung des SEM nicht beschwert sein können. Auch darauf wurde Rechtsanwalt Michael Steiner in diversen Verfahren hingewiesen. Insoweit konsequent ficht er in solchen Konstellationen die angeordnete vorläufige Aufnahme denn auch nicht an und hält zuweilen - so auch im zu beurteilenden Verfahren - gar ausdrücklich fest, gegen die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges sei nichts einzuwenden und diese werde auch nicht angefochten (vgl. Beschwerde Art. 34). Gleichwohl macht Rechtsanwalt Michael Steiner aber geltend, das SEM nehme bei syrischen Asylsuchenden keine konkrete Einzelfallprüfung betreffend die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vor beziehungsweise, es habe individuelle Aspekte wie vorliegend etwa den Umstand, dass die Beschwerdeführenden kurdischer Herkunft seien und in der Schweiz gut integriert sein sollen, nicht berücksichtigt, und leitet daraus ab, das SEM habe den Sachverhalt unvollständig erhoben und die Begründungspflicht verletzt. Schliesslich beantragt er konstant, es sei Einsicht in den internen VA-Antrag des SEM zu gewähren, obschon ihm aus in zahlreichen Verfahren erlassenen Zwischenverfügungen und Urteilen bekannt ist, dass der interne VA-Antrag nicht der Akteneinsicht untersteht (vgl. unter anderem Urteile des BVGer E-4947/2014 vom 29. Juni 2015 E. 4.1, D-1571/2014 vom 4. Juni 2015 E. 4.1.2, D-3476/2014 vom 15. Mai 2015 E. 2). Dieses für das Gericht mit unnötigem Aufwand verbundene prozessuale Vorgehen ist gestützt auf Art. 2 Abs. 1 und 2 VGKE bei der Bemessung der Verfahrenskosten zu berücksichtigen (vgl. zum Ganzen auch Urteil D-5656/2015 vom 9. Dezember 2015 E. 7). Die Verfahrenskosten sind deshalb angemessen zu erhöhen und auf Fr. 750.- festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
  2. Die Kosten des Verfahrens in Höhe von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Philipp Reimann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6355/2015 law/rep Urteil vom 11. Dezember 2017 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richter Gérald Bovier, Gerichtsschreiber Philipp Reimann. Parteien A._______, geboren am (...), mit seiner Ehefrau B._______, geboren am (...), sowie den Kindern C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), E._______, geboren am (...), und F._______, geboren am (...), Syrien, alle vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Vollzug der Wegweisung); Verfügung des SEM vom 3. September 2015 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführenden - syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie mit langjährigem Wohnsitz in der Stadt G._______ (Provinz H._______) - verliessen ihre Heimat eigenen Angaben zufolge gemeinsam mit drei ihrer Kinder (D._______, E._______ und F._______) im Verlauf des Monats Februar des Jahres 2014 und gelangten am 5. April 2014 via den Flughafen I._______ mit einem Visum per Direktflug in die Schweiz, wo sie am 8. April 2014 um Asyl nachsuchten. Am 22. April 2014 erhob das damalige BFM (Bundesamt für Migration; seit dem 1. Januar 2015: SEM) ihre Personalien und befragte sie zu ihrem Reiseweg sowie - summarisch - zu ihren Ausreisegründen (sogenannte Befragung zur Person [BzP]). Am 12. Mai 2015 (Ehemann sowie D._______) beziehungsweise am 19. Mai 2015 (Ehefrau) hörte das SEM sie einlässlich zu den Asylgründen an. A.b Die Tochter beziehungsweise Schwester C._______ der Beschwerdeführenden verliess ihre Heimat in Begleitung der Familie eines Onkels bereits Mitte September 2013 und gelangte am 16. Dezember 2013 mit einem Visum vom Flughafen I._______ aus per Direktflug in die Schweiz. Am 6. Januar 2014 suchte sie in der Schweiz um Asyl nach. Am 20. Januar 2014 erhob das BFM ihre Personalien und befragte sie summarisch zu ihrem Reiseweg sowie zu ihren Asylgründen. Ihre ausführliche Anhörung durch das SEM zu ihren Asylgründen fand am 19. Mai 2015 statt. A.c A._______ machte hinsichtlich seiner Ausreisegründe bei der BzP im Wesentlichen geltend, die politische Situation in seiner Heimatprovinz sei schlimmer geworden. So würden islamistische Gruppierungen wie der IS (Islamischer Staat) oder die Al-Nusra-Front Leute entführen, um Lösegeld zu erpressen oder weil diese sich der Aufforderung widersetzt hätten, einer islamistischen Gruppierung beizutreten. Ausserdem würden diese Gruppierungen einfach in ihre Häuser eindringen und Plünderungen begehen. Er selbst habe bis anhin aber nie entsprechende Probleme gehabt. Ausserdem habe er sich nie politisch betätigt. A.d Bei der einlässlichen Anhörung zu seinen Asylgründen am 12. Mai 2015 führte er aus, die Sicherheitslage in Syrien habe sich seit dem Beginn des bewaffneten Konflikts im Jahr 2012 verschlechtert. Mit dem Auftauchen von bewaffneten islamistischen Gruppierungen in der Region von H._______ und der damit einhergehenden Gewalt seien die Lebensbedingungen unerträglich geworden. So hätten Tötungen, Attentate und Entführungen in den Monaten vor ihrer gemeinsamen Ausreise massiv zugenommen, wobei auch kleine Mädchen unter den Opfern gewesen seien. Dies habe ihn denn auch veranlasst, seine damals erst fünfzehnjährige Tochter C._______ bereits im September 2013 ausser Landes bringen zu lassen. Zusätzlich brachte der Beschwerdeführer vor, er sei seit dem Jahr 2012 im Rahmen seiner Aktivitäten für die PYD (Partei der Demokratischen Union; Partiya Yekitîa Demokrat) Mitglied des "(...)" beziehungsweise des örtlichen Rats in seinem Wohnquartier in H._______ gewesen. Seine dortigen Hauptaktivitäten hätten darin bestanden, Nahrungsmittel zu verteilen und private Konflikte innerhalb der Gemeinschaft zu schlichten. Leute aus seiner Umgebung hätten ihm mitgeteilt, dass die Islamisten gedroht hätten, ihn wegen seiner Tätigkeiten zugunsten der PYD zu töten. Zwei seiner Freunde - J._______sowie K._______ - seien eines Tages von Islamisten festgenommen worden und seither unbekannten Aufenthalts. Ausserdem werde er persönlich seit dem Jahre 2012 wegen seiner Zugehörigkeit zur PYD auch seitens der syrischen Behörden gesucht. Schliesslich hielt der Beschwerdeführer fest, er sei am 24. März 2010 kurzzeitig von den syrischen Behörden festgenommen, befragt und misshandelt worden, weil er drei Tage vorher am Newroz-Fest teilgenommen habe. A.e B._______ machte im Wesentlichen geltend, sie habe ihre Heimat aus Angst um ihre Kinder sowie wegen ihres behördlich gesuchten Ehemannes verlassen. A.f C._______ begründete ihre Ausreise namentlich damit, sie habe ihre Heimat wegen des Bürgerkriegs verlassen. Ausserdem hätten die Entführungen junger Frauen durch islamistische Gruppierungen in der Gegend von H._______ vor ihrer Ausreise drastisch zugenommen. Zudem sei ein Mädchen aus ihrer Schulklasse eines Tages nicht mehr in der Schule erschienen, weshalb sie annehme, dieses könnte Opfer einer Entführung geworden sein. Aus Sicherheitsgründen sei sie deshalb bereits Mitte September 2013 in Begleitung eines Onkels und dessen Familie aus Syrien ausgereist. A.g Die Beschwerdeführenden reichten im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens zur Bestätigung ihrer Identität syrische Reisepässe (A._______ und C._______), eine syrische Identitätskarte (B._______) sowie ein Familienbüchlein im Original zu den Akten. Im Weiteren reichte der Beschwerdeführer A._______ als Beweismittel ein Schreiben der europäischen Sektion der PYD vom 20. Dezember 2014 zu den Akten, worin bestätigt wird, dass er Sympathisant dieser Partei sei und sich aktiv für die Demokratie sowie die Freiheit einsetze. Des Weiteren reichte er mehrere Fotos ein, die ihn an Kundgebungen beziehungsweise Veranstaltungen in L._______, M._______ und N._______ sowie an einer Beerdigung eines jungen Mannes in O._______ zeigen. B. Mit Verfügung(en) vom 3. September 2015 - eröffnet am 5. September 2015 - stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden beziehungsweise die Beschwerdeführerin C._______ erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, ordnete indessen gleichzeitig wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs deren vorläufige Aufnahme an. C. Mit Eingabe vom 5. Oktober 2015 liessen die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht gegen diese Entscheide Beschwerde erheben und beantragen, es sei ihnen vollumfänglich Einsicht in die Akten A5/1, A16/1, A17/1, A24/1, A35/1 sowie in den internen VA-Antrag (Akte A36/1) zu gewähren [1], eventualiter sei ihnen das rechtliche Gehör zu den Akten A5/1, A16/1, A17/1, A24/1, A35/1 und zum internen VA-Antrag (Akte A36/1) zu gewähren beziehungsweise eine schriftliche Begründung betreffend den internen VA-Antrag zuzustellen [2], und nach Gewährung der Akteneinsicht und eventualiter des rechtlichen Gehörs sowie der Zustellung der schriftlichen Begründung sei ihnen eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen [3]. Weiter liessen sie beantragen, die Verfügung des SEM vom 3. September 2015 sei aufzuheben und die Sache dem SEM zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung zurückzuweisen [4]. Es sei festzustellen, dass die Rechtswirkungen der vorläufigen Aufnahme im Falle der Aufhebung der angefochtenen Verfügung ab Datum der angefochtenen Verfügung fortbestehen würden [5]. Eventualiter sei die Verfügung vom 3. September 2015 aufzuheben, ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren [6], eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und ihre vorläufige Aufnahme als Flüchtling anzuordnen [7]. Eventualiter sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen [8]. Ferner liessen sie beantragen, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten [9] und sie seien von der Bezahlung von Verfahrenskosten zu befreien [10]. Eventualiter sei eine angemessene Nachfrist zur Einreichung der Sozialhilfebestätigung, eventualiter zur Bezahlung des Gerichtskostenvorschusses anzusetzen [11]. Der Beschwerde lagen eine Kopie der Aufenthaltsbewilligung B des Bruders P._______ von A._______ als Flüchtling mit Asylstatus, ein Artikel und Printscreen betreffend Q._______(dem Vertreter der PYD Sektion Europa), ein Artikel betreffend R._______ ([...] des "Volksrats" in S._______) und ein Ausdruck seines Facebookprofils (Seiten 1 bis19 sowie Seiten 50 bis 145) bei. Im Weiteren wird in der Beschwerde auf zahlreiche im Internet abrufbare Artikel und Berichte über die Lage in Syrien und die diesbezügliche Rechtsprechung des BVGer in den Urteilen D-5553/2013 vom 18. Februar 2015 und D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 verwiesen. D. Mit Schreiben vom 7. Oktober 2015 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der vorliegenden Beschwerde. E. Mit Begleitschreiben vom 9. November 2015 reichte der Rechtsvertreter eine vom 25. September 2015 datierende Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung des (...) zugunsten seiner Mandanten nach. F. Mit Eingabe vom 17. November 2015 reichte der Rechtsvertreter die Kopie eines am 24. Oktober 2011 vom Justizministerium der syrischen arabischen Republik ausgestellten Haftbefehls inklusive französischer Übersetzung ein, wonach der Beschwerdeführer A._______ wegen illegaler politischer Aktivitäten gesucht werde. Zusätzlich reichte er ein weiteres Bestätigungsschreiben der europäischen Sektion der PYD vom 25. Oktober 2015 zugunsten desselben ein. G. Mit Zwischenverfügung vom 25. November 2015 wies das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Akteneinsicht betreffend die Aktenstücke A5/1 (Notiz des SEM betreffend die mutmassliche Minderjährigkeit der Tochter C._______ des Beschwerdeführers A._______), A16/1 (Vermerk des SEM, wonach der vom Beschwerdeführer A._______ eingereichte Führerausweis diesem am 28. April 2014 im Original ausgehändigt worden sei und das Familienbüchlein sich im Dossier befinde), A17/1 (betrifft das Formular "Triage Identitätskategorie"), A24/1 (ein internes Schreiben des SEM, wonach C._______ dem Aufenthaltskanton ihrer Eltern zugeteilt und zusammen mit diesen angehört werden solle), A35/1 (eine Überweisungsanordnung des Dossiers an die Bundespolizei) und A36/1 (interner VA-Antrag) ab, da das SEM diese Aktenstücke zu Recht als interne Akten klassifiziert und somit den Anspruch der Beschwerdeführenden auf rechtliches Gehör nicht verletzt habe. Entsprechend wies es den Eventualantrag auf Gewährung des rechtlichen Gehörs zu diesen Akten beziehungsweise auf Ansetzung einer Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung ab. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wurde hinsichtlich der Fragen der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie der Asylgewährung gutgeheissen. Hinsichtlich der Ausführungen in der Beschwerde unter Art. 31 verwies das Bundesverwaltungsgericht auf seine konstante Rechtsprechung, aus der klar hervorgehe, dass bei festgestellter Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aufgrund der alternativen Natur der Vollzugshindernisse bezüglich des Eventualantrags, es sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen (Begehren [8]), kein schützenswertes Interesse bestehe (vgl. statt vieler: BVGE 2011/7 E. 8 und 2009/51 E. 5.4). Ausserdem wurde festgehalten, dass es sich bei der vorläufigen Aufnahme um eine Ersatzmassnahme für eine nicht vollziehbare Wegweisung handelt (vgl. BVGE 2009/40 E. 4.2.1). Als solche könne sie aufgrund ihres akzessorischen Charakters nicht selbständig, sondern nur zusammen mit dem Entscheid über die Wegweisung in Rechtskraft erwachsen beziehungsweise Rechtswirkungen entfalten. Mangels gesetzlicher Grundlage könne es jedoch keinen Ersatz (vorläufige Aufnahme) für eine nicht angeordnete Massnahme (Wegweisung) geben (vgl. bspw. Urteile des BVGer E-2481/2015 vom 21. Mai 2015, D-3605/2014 vom 9. Januar 2015, D-3341/2014 vom 10. Dezember 2014, E-776/2013 vom 8. April 2014), weshalb sich der Antrag, es sei festzustellen, dass die Rechtswirkungen der vorläufigen Aufnahme im Falle der Aufhebung der angefochtenen Verfügung ab Datum der angefochtenen Verfügung fortbestehen würden (Begehren [5]), als unzulässig erweise. Bezüglich der Begehren [5] und [8] wies das Gericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung folglich ab. Gleichzeitig verzichtete es auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Im Weiteren hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, es sei dem Rechtsvertreter aus zahllosen Verfahren hinlänglich bekannt, dass aufgrund der konstanten Rechtsprechung gewisse seiner Anträge und Rügen (Gewährung der Einsicht in den internen Antrag auf vorläufige Aufnahme, Feststellung, dass die Rechtswirkungen der vorläufigen Aufnahme im Falle der Aufhebung der angefochtenen Verfügung fortzubestehen hätten, Feststellung der Unzulässigkeit des Vollzugs bei bereits festgestellter Unzumutbarkeit desselben, bei Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aufgrund der Sicherheitslage müssten noch zusätzliche Unzumutbarkeitsgründe abgeklärt werden) aussichtslos beziehungsweise gar unzulässig seien. Dass er sie in seinen Rechtsschriften dennoch regelmässig - so auch vorliegend - immer wieder stelle und mit gleichlautender Begründung vortrage, verursache dem Gericht regelmässig erhöhten Aufwand, was im vorliegenden Fall bei der Bemessung der Verfahrenskosten und der allfälligen Ausrichtung einer Parteientschädigung im Endurteil zu berücksichtigen sein werde. Schliesslich lud das Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung bis zum 10. Dezember 2015 ein. H. Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 30. November 2015 vollumfänglich an seiner Verfügung fest, und beantragte die Abweisung der Beschwerde. I. Das Bundesverwaltungsgericht stellte dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden die Vernehmlassung des SEM am 4. Dezember 2015 zu und räumte ihm ein Replikrecht ein. J. Am 21. Dezember 2015 machte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden von dem ihm eingeräumten Replikrecht Gebrauch. Als Beilage reichte er dabei einen Ausdruck des Facebookprofils des Beschwerdeführers A._______ vom 14. Dezember 2015 (Seiten 1 bis 86) ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM (beziehungsweise das vormalige BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser - was vorliegend nicht der Fall ist - bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit unter Vorbehalt der nachfolgenden Ausführungen (E. 8) einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 In der Beschwerde wird geltend gemacht, das SEM habe den Anspruch der Beschwerdeführenden auf Akteneinsicht verletzt, indem es die Einsicht in mehrere Aktenstücke verweigert habe. Zur Vermeidung von Wiederholungen ist diesbezüglich auf die Ausführungen in der Zwischenverfügung vom 25. November 2015 (vgl. Sachverhalt Bst. G) zu verweisen. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt nicht vor. 3.2 3.2.1 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird, unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sach-umstände berücksichtigt werden. Mit dem Gehörsanspruch von Art. 29 VwVG korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der oder die Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinander-setzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Somit darf die Vorinstanz sich bei der Begründung der Verfügung auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken und ist nicht gehalten, sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung auseinanderzusetzen (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1, 126 I 97 E. 2.b). 3.2.2 In der Beschwerde wird gerügt, das SEM habe es weitgehend unterlassen, die von die eingereichten Beweismittel zu würdigen. Diesbezüglich ist vorab festzuhalten, dass sich die Behörde nicht zu Beweismitteln äussern muss, die Unbestrittenes belegen oder die für den Ausgang des Verfahrens irrelevant sind. Darüber hinaus bleibt anzumerken, dass sich die Vorinstanz in ihrer Verfügung entgegen der Behauptung in der Beschwerde (vgl. a.a.O. S. 7 Art. 12) sehr wohl inhaltlich mit den im Beweismittelkuvert (vgl. act. A34) enthaltenen Beweismitteln - mehreren Fotos, die den Beschwerdeführer A._______ bei der Teilnahme an verschiedenen Kundgebungen in L._______, M._______ beziehungsweise N._______ zeigen sowie dessen Zugehörigkeit zur Demokratischen Einheitspartei in Syrien (vgl. Bestätigungsschreiben der PYD vom 20. Dezember 2014) - auseinandergesetzt hat (vgl. act. A39/8 S. 2 Ziff. 4 und S. 5 Ziff. 3). Soweit zusätzlich geltend gemacht wird, das SEM habe in der angefochtenen Verfügung ein Foto, das den Beschwerdeführer anlässlich des Begräbnisses eines jungen Kurden in O._______ zeige (vgl. act. A34, Foto Nr. 8), nicht einmal erwähnt, erscheint dies auch nicht nötig, ist dieses Vorkommnis für den Ausgang des vorliegenden Verfahrens doch ohne jede Bedeutung. Die entsprechenden Beweismittel wurden vom SEM somit keineswegs ignoriert und es liegt weder eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör noch eine Verletzung des Willkürverbots vor. 3.3 Insofern als in der Beschwerde gerügt wird, das SEM habe verschiedene Aussagen des Beschwerdeführers in der angefochtenen Verfügung nicht erwähnt, ist festzuhalten, dass die Vorinstanz nicht gehalten ist, sich mit sämtlichen Sachverhaltsvorbringen einer Partei auseinanderzusetzen. Vielmehr muss die Begründung so abgefasst sein, dass der oder die Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss somit kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sie sich hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Das SEM hat beispielsweise nicht verkannt, dass die Beschwerdeführenden aus einem Land stammen, in dem Bürgerkrieg herrscht, und es hat dieser Tatsache mit der vorläufigen Aufnahme Rechnung getragen. Aus diesem Grund konnte darauf verzichtet werden, die Beschwerdeführenden nicht gezielt betreffende Kriegshandlungen, die sich in ihrem Herkunftsgebiet zugetragen haben, zu erwähnen. Auch dass der Beschwerdeführer A._______ während der Inhaftierung im Jahr 2010 misshandelt worden sei, musste vom SEM nicht erwähnt werden, da die Festhaltung insgesamt nicht bezweifelt und gewürdigt wurde. Die Rüge, das SEM habe durch die Nichterwähnung verschiedener Aussagen das rechtliche Gehör der Beschwerdeführenden verletzt, ist in seiner Gesamtheit somit unbegründet. 3.4 3.4.1 In der Beschwerde wird des Weiteren gerügt, das SEM habe es unterlassen, die Vorbringen der Beschwerdeführenden vollständig abzuklären. Es hätte weitere Abklärungen - insbesondere eine weitere Anhörung - durchführen müssen. Es stelle auch eine Verletzung der Abklärungspflicht dar, dass seit Einreichung des Asylgesuchs bis zur Anhörung über ein Jahr verstrichen sei. Ausserdem habe die Vorinstanz es unterlassen, für den vorliegenden Fall das Dossier eines Bruders des Beschwerdeführers beizuziehen, dem in der Schweiz Asyl gewährt worden sei. 3.4.2 Der Rüge, das SEM habe den Sachverhalt nicht vollständig abgeklärt und hätte eine weitere Anhörung durchführen müssen, kann nicht gefolgt werden. Dem Beschwerdeführer A._______ wurde bei der Anhörung vom 12. Mai 2015 Gelegenheit gegeben, die Gründe für sein Asylgesuch zu benennen (vgl. act. A29/16 S. 7 ff.). Vor Abschluss der Anhörung wurde dieser gefragt, ob er alles habe sagen können, was er für sein Asylgesuch als wesentlich erachte, was er bejahte (vgl. act. A29/16 S. 15 F119). In der Beschwerde wird denn auch nicht aufgezeigt, zu welchen Aspekten der Beschwerdeführer sich nicht hätte äussern können. Die Tatsache, dass er erst mehr als ein Jahr nach der Asylgesuchstellung zu seinen Asylgründen angehört wurde, führte offensichtlich nicht zu einer unvollständigen oder unrichtigen Feststellung des Sachverhalts. Soweit zusätzlich geltend gemacht wird, das SEM habe es versäumt, für das vorliegende Verfahren das Dossier des Bruders P._______ (N [...]) beizuziehen, dem vom SEM am 27. Juli 2015 Asyl gewährt worden sei, ist Folgendes festzuhalten: Die Beschwerdeführenden haben im Rahmen ihrer Anhörungen nie geltend gemacht, vor ihrer Ausreise aus Syrien wegen P._______ irgendwelche Probleme gehabt zu haben. Vor diesem Hintergrund besteht auch kein hinreichender Anlass zur Annahme, dies könnte im Falle ihrer (ohnehin hypothetischen) Rückkehr nach Syrien der Fall sein. Bei dieser Sachlage bestand für das SEM denn auch keine Veranlassung, das Dossier dieses Bruders des Beschwerdeführers A._______ für das vorliegende Verfahren beizuziehen, weshalb dem SEM auch in diesem Zusammenhang keine Verletzung der Abklärungspflicht vorgeworfen werden kann. 3.5 3.5.1 Es wird sodann gerügt, das SEM habe dem vom Beschwerdeführer A._______ bereits vorgängig seiner Anhörung vom 12. Mai 2015 geäusserten Wunsch, im Beisein eines kurdischen Übersetzers angehört zu werden, nicht entsprochen. Gleichwohl sei für seine Anhörung ein arabischsprechender Dolmetscher beigezogen worden. Damit sei es ihm nicht möglich gewesen, unbefangen über seine Asylgründe zu sprechen. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass ein grundsätzlicher Anspruch auf eine Anhörung in der Muttersprache nicht besteht, solange der Asylsuchende über hinreichende Kenntnisse in einer Zweitsprache verfügt, welche eine ordnungsgemässe Anhörung gewährleisten (vgl. etwa das Urteil des BVGer D-1672/2017 vom 16. August 2017 E. 4.3.1). In diesem Zusammenhang bleibt freilich anzumerken, dass der Beschwerdeführer anlässlich der BzP Arabisch als seine Muttersprache bezeichnete (vgl. act. A14/15 S. 4 Ziff. 1.17.01). Ausserdem bestätigte er bei der BzP, er habe die arabischen Merkblätter gelesen und verstanden (vgl. act. A14/15 S. 2 Bst. c bis e), er habe neun Jahre lang die Schule besucht (vgl. act. A14/15 S. 4 Ziff. 1.17.4) und er habe zwischen dem 1. Januar 2008 und dem 1. Januar 2009 als LKW-Fahrer in Dubai gelebt und gearbeitet (vgl. act. A14/15 S. 4 Ziff. 1.17.05). Im Weiteren bestätigte er sowohl bei der BzP als auch bei der einlässlichen Anhörung, den arabischsprechenden Dolmetscher gut zu verstehen (vgl. act. A14/15 S. 2 Bst. h und act. A29/16 S. 3 F6, 8 und 9). Darüber hinaus wird in der Beschwerde nicht näher dargetan, inwiefern sich der Umstand der Teilnahme eines arabischsprachigen Dolmetschers an den Befragungen tatsächlich negativ auf die Gesamtatmosphäre respektive Sachverhaltserhebung ausgewirkt haben soll. Nach dem Gesagten hat das SEM durch die Einsetzung eines arabischsprachigen Dolmetschers entgegen der diesbezüglichen Behauptung in der Beschwerde (vgl. a.a.O. S. 12 Art. 24) seine Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts nicht verletzt. 3.5.2 Auch die Rüge, das SEM habe seine Abklärungspflicht dadurch verletzt, dass es den Beschwerdeführer insgesamt zu lange - nämlich rund fünf Stunden lang - befragt habe, erweist sich als nicht stichhaltig. Es trifft zwar zu, dass die Befragung insgesamt von 09.30 bis 14.25 (inklusive Rückübersetzung) gedauert hat. Indessen wurde nach zwei Stunden eine Pause von 50 Minuten eingelegt und dem Protokoll sind keinerlei Hinweise auf Konzentrationsschwierigkeiten des Beschwerdeführers zu entnehmen. Aus den Akten ergeben sind auch keine entsprechenden Hinweise. So hat insbesondere die bei der Anhörung anwesende Hilfswerkvertretung keine Einwände betreffend die Dauer der Anhörung angebracht beziehungsweise einer Übermüdung des Beschwerdeführers geltend gemacht. Die Dauer der Anhörung war somit weder unzumutbar lange noch verletzte sie den Grundsatz eines fairen Verfahrens. 3.6 Die erhobenen formellen Rügen erweisen sich demnach als unbegründet. Der Rückweisungsantrag (Ziff. 4 der Beschwerdebegehren) ist folglich abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4.2 Der Beschwerdeführer A._______ begründete sein Asylgesuch anlässlich der Anhörung am 12. Mai 2015 im Wesentlichen damit, er sei seit dem Jahr 2012 im Rahmen seiner Aktivitäten für die PYD Mitglied des "(...)" beziehungsweise des örtlichen Rats in seinem Wohnquartier in H._______ gewesen. Dabei habe er Nahrungsmittel an die Bevölkerung seines Wohnquartiers verteilt. Ausserdem habe er zufolge des Wegfalls der früheren staatlichen Strukturen private Konflikte innerhalb der Gemeinschaft geschlichtet. Leute aus seiner Umgebung hätten ihm mitgeteilt, dass die Islamisten gedroht hätten, ihn wegen seiner Tätigkeiten zugunsten der PYD zu töten. Ausserdem werde er persönlich seit dem Jahre 2012 wegen dieser Aktivitäten für die PYD auch seitens der syrischen Behörden gesucht. 4.3 Das SEM begründete die Ablehnung des Asylgesuchs von A._______ namentlich damit, seine Ausführungen im Zusammenhang mit den angeblichen Todesdrohungen durch Mitglieder der Bewegung Al-Nusra seien vage, substanzlos und widersprüchlich ausgefallen. Ausserdem beruhten seine entsprechenden Äusserungen ausschliesslich auf Erklärungen von Drittpersonen. So hätten ihn Personen aus seiner Umgebung gewarnt, Islamisten hätten damit gedroht, ihn wegen seiner Aktivitäten zugunsten der Gemeinschaft zu töten. Im Weiteren könne dem Erklärungsversuch bei der Anhörung nicht gefolgt werden, er habe bei der BzP aus Angst, die heimatlichen Behörden könnten von seinen Aussagen Kenntnis erhalten, nichts über die Morddrohungen der al-Nusra gesagt. Dasselbe gelte auch hinsichtlich seiner erst bei der Anhörung geltend gemachten Behauptung, von den syrischen Behörden wegen seiner Aktivitäten für die PYD gesucht worden zu sein. Aus seinen Schilderungen gehe denn auch nicht hervor, dass er wegen seines regimekritischen Engagements oder aus anderen Gründen konkrete Schwierigkeiten gehabt habe. Unabhängig von der Frage der Glaubhaftigkeit seiner Verhaftung im Jahre 2010 sei anzumerken, dass - hätten seine angeblichen politischen Aktivitäten zwischen 2010 und 2014 tatsächlich das Augenmerk der omnipräsenten Geheimdienste erregt - er durch diese zweifellos behelligt worden wäre. Angesichts seiner behaupteten - und im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens auch durch ein Bestätigungsschreibens der PYD vom 20. Dezember 2014 bekräftigten Beziehungen zur PYD sei auch nicht verständlich, weshalb er bei der BzP jegliche politischen Aktivitäten in Syrien verneint habe. 4.4 4.4.1 Die Behauptung des Beschwerdeführers A._______, er habe seine politischen Aktivitäten für die PYD in Syrien und die hieran anknüpfenden Todesdrohungen von Islamisten beziehungsweise seine Suche durch die syrischen Behörden bei der BzP aus Angst vor einer Weiterleitung der entsprechenden Informationen an die heimatlichen Behörden verschwiegen, vermag nicht zu überzeugen. Zunächst erscheint es mit dem natürlichen Verhalten einer um Asyl nachsuchenden Person nicht vereinbar, dem um Schutz ersuchten Gastland nicht von Anfang an alle Gründe der eigenen Flucht offenzulegen. Darüber hinaus wurde der Beschwerdeführer bei der BzP ausdrücklich auf seine Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht, gleichzeitig aber auch auf die Schweigepflicht sämtlicher bei seiner Befragung anwesenden Personen hingewiesen (vgl. act. A14/15 S. 1 f.). Schliesslich bleibt anzumerken, dass sich im Zeitpunkt der Einreise des Beschwerdeführers und seiner Familie in der Schweiz bereits zahlreiche weitere Familienangehörige als Asylsuchende beziehungsweise - wie etwa sein Bruder T._______ - mit einer Aufenthaltsbewilligung B in der Schweiz aufgehalten haben (vgl. act. A14/15 S. 7 Ziff. 3.02), weshalb davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer von diesen zusätzlich über die Gepflogenheiten des Schweizer Asylverfahrens informiert worden ist. 4.4.2 Gemäss Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 3 S. 11 ff. dürfen Widersprüche für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit der vorgebrachten Asylgründe herangezogen werden, wenn klare Aussagen in der Empfangsstelle in wesentlichen Punkten der Asylbegründung von den späteren Aussagen in der Befragung beim Kanton oder beim BFF (heute: SEM) diametral abweichen, oder wenn bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, welche später als zentrale Asylgründe genannt werden, nicht bereits in der Empfangsstelle zumindest ansatzweise erwähnt werden. Vor diesem Hintergrund erweisen sich die erstmals bei der Anhörung am 12. Mai 2015 geltend gemachten zentralen persönlichen Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers A._______, nämlich die Todesdrohungen seitens Angehöriger der al-Nusra beziehungsweise eine behördliche Suche durch das syrische Regime seit dem Jahr 2012 als Folge seiner Aktivitäten für die PYD (Verteilen von Nahrung und Schlichten privater Streitigkeiten), als nachgeschoben und damit als unglaubhaft. Demgegenüber kommt der nicht direkt zentralen, weil zeitlich weiter zurückliegenden Behauptung, im März 2010 wegen der Teilnahme am Newroz-Fest einen Tag lang behördlich festgehalten und inhaftiert worden zu sein, mangels hinreichender Intensität des Eingriffs sowie des Umstands, dass dieses Vorkommnis für die Ausreise des Beschwerdeführers und seiner Familie Anfang des Jahres 2014 nicht kausal war, keine asylbeachtliche Bedeutung zu. 4.4.3 Hinsichtlich des am 17. November 2015 auf Beschwerdeebene in Kopie eingereichten syrischen Haftbefehls vom 24. Oktober 2011, demzufolge der Beschwerdeführer wegen illegaler politischer Aktivitäten vom syrischen Staat gesucht werde, ist Folgendes festzuhalten. Es erstaunt vorab, wie der Beschwerdeführer mehr als vier Jahre nach Ausstellung des angeblichen Haftbefehls plötzlich in den Besitz dieses streng amtlich klassifizierten Dokumentes gelangen konnte. Bezeichnenderweise finden sich diesbezüglich im entsprechenden Begleitschreiben vom 17. November 2015 keinerlei weitergehende Erklärungen. Darüber hinaus liegt dieses Dokument lediglich als Kopie vor, weshalb es grundsätzlich nicht fälschungssicher ist. Hinzu kommt, dass in Syrien gefälschte oder verfälschte Dokumente aller Art käuflich erworben werden können. Schliesslich fällt auf, dass der Beschwerdeführer weder in der BzP noch bei der einlässlichen Anhörung von der Existenz eines Haftbefehls gesprochen hat. Vielmehr machte er bei der Anhörung lediglich in unbestimmter Weise geltend, er werde seit dem Jahr 2012 seitens der syrischen Behörden gesucht (vgl. act. A29/16 S. 10 f. F85 bis 87). Diese Angaben stimmen indessen auch zeitlich nicht mit dem angeblichen Haftbefehl überein, datiert dieser doch vom Oktober 2011. Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass es sich bei dem auf Beschwerdeebene eingereichten Haftbefehl um eine Fälschung handelt. 4.5 Die Ehefrau des Beschwerdeführers begründete ihre Ausreise damit, sie habe ihre Heimat wegen der behördlichen Suche nach ihrem Ehemann sowie aus Angst um ihre Kinder verlassen. Da sich die Asylvorbringen ihres Ehemannes indessen als unglaubhaft erwiesen haben, kann sie aus dessen diesbezüglichen Vorbringen nichts zu ihren Gunsten ableiten. Die allgemeine Sorge um ihre Kinder gründet demgegenüber in der allgemeinen Bürgerkriegssituation, weshalb ihr kein asylbeachtlicher Verfolgungscharakter im Sinne von Art. 3 AsylG zukommt. 4.6 Die Beschwerdeführerin C._______ führte zur Begründung ihres Asylgesuches im Wesentlichen aus, die Entführungen junger Frauen durch islamistische Gruppierungen hätten in der Umgebung von H._______stark zugenommen. Ausserdem sei eine Mitschülerin eines Tages nicht mehr in der Schule erschienen, wobei sie annehme, diese könne Opfer einer derartigen Entführung geworden sein. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die Entführung junger Frauen in Syrien ebenfalls Ausdruck des dort herrschenden Bürgerkriegs ist. Allein die Tatsache, selbst eine junge Frau zu sein beziehungsweise Furcht vor einer entsprechenden Entführung zu hegen, genügt für die Annahme einer Gefahr, gezielt ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu erleiden, nicht. 4.7 Nach dem Gesagten ist es den Beschwerdeführenden nicht gelungen, eine asylbeachtliche Verfolgung darzutun beziehungsweise glaubhaft zu machen. 5. 5.1 Der Beschwerdeführer A._______ macht alsdann geltend, er sei bei einer Wiedereinreise nach Syrien in flüchtlingsrelevanter Weise gefährdet, weil er sich in der Schweiz exilpolitisch betätige. 5.2 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat - insbesondere durch politische Exil-aktivitäten - eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Begründeter Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung besteht dann, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde. Dabei muss hinreichend Anlass zur Annahme bestehen, die Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen - eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht. Es müssen mithin konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten - und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden - Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen. Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nach-fluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. Urteil des BVGer D-3839/2013 vom 27. Oktober 2015 E. 6.2.1 [als Referenzurteil publiziert]). 5.3 Das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner Praxis davon aus, dass der Schwerpunkt der Aktivitäten der syrischen Geheimdienste im Ausland nicht bei einer grossflächigen, sondern bei einer selektiven und gezielten Überwachung der im Ausland lebenden Opposition liegt (vgl. Urteil des BVGer D-3839/2013 vom 27. Oktober 2015 E. 6.3). Die Annahme, die betroffene Person habe die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste in einer Weise auf sich gezogen, welche auf eine begründete Furcht vor Verfolgung wegen exilpolitischer Tätigkeiten schliessen lässt, rechtfertigt sich deshalb nur, wenn diese sich in besonderem Mass exponiert. Dies ist dann der Fall, wenn sie aufgrund ihrer Persönlichkeit, der Form des Auftritts und aufgrund des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt, sie werde aus Sicht des syrischen Regimes als potentielle Bedrohung wahrgenommen (Urteil des BVGer D-3839/2013 vom 27. Oktober 2015 E. 6.3.6). 5.4 5.4.1 Der Beschwerdeführer machte geltend, er habe seit seiner Ankunft in der Schweiz an diversen Demonstrationen teilgenommen. Diese Aussage des Beschwerdeführers ist in der Tat durch diverse, im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens eingereichte Fotos dokumentiert. Dabei ist der Beschwerdeführer unter anderem auch zusammen mit R._______, dem (...) der PYD Sektion Europa, sowie mit R._______, Co-Vorsitzende des "Volksrats" in S._______ zu sehen ist. Im Weiteren reichte der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene mehrmals aktuelle Fassungen seines Facebook-Accounts ein. Dabei ist er zusätzlich auf einem Foto zusammen mit U._______, dem (...) der PYD, zu sehen. Das vorerwähnte Foto zusammen mit R._______ hat der Beschwerdeführer nunmehr auch als Titelbild seines Facebookprofils verwendet. Im Weiteren sind auf seiner Facebookseite nebst Kriegsbildern, Videos und Kommentaren auch Fotos von ihm enthalten, welche ihn an Demonstrationen in der Schweiz zeigen. Ferner reichte der Beschwerdeführer zwei Bestätigungen der europäischen Sektion der PYD vom 20. Dezember 2014 sowie vom 25. Oktober 2015 zu den Akten, wonach er Sympathisant beziehungsweise Mitglied der PYD sei und "sich aktiv für die Demokratie und die Freiheit" einsetze. 5.4.2 Angesichts der eingereichten Beweismittel sind Art und Umfang der geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers unbestritten. Aufgrund der Aktenlage bestehen allerdings keine konkreten und glaubhaften Anhaltspunkte dafür, dass er tatsächlich wegen seiner Tätigkeit oder Funktion im Exil als ernsthafter und potenziell gefährlicher Regimegegner die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste auf sich gezogen haben könnte. Zunächst ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer - wie vorstehend ausgeführt - nicht gelungen ist, eine Vorverfolgung glaubhaft zu machen (vgl. E. 4). Daher kann ausgeschlossen werden, dass er vor seiner Ausreise aus Syrien bei den heimatlichen Behörden als regimefeindlicher politischer Aktivist registriert war. Der Beschwerdeführer hat sich sodann in der Schweiz nicht in herausragender Position für die Interessen der syrischen Kurden respektive gegen das syrische Regime engagiert. Insbesondere hat er keine exponierte Kaderstelle innerhalb einer der exilpolitisch tätigen Organisationen und Parteien inne. So besehen unterhält er wie Tausende anderer Exil-Syrer auch eine persönliche Facebook-Seite, schreibt Kommentare und nimmt an Demonstrationen gegen das syrische Regime und den IS teil, wobei er sich fotografieren lässt. In Bezug auf den Facebook-Account des Beschwerdeführers ist ferner festzustellen, dass er - wie zahlreiche andere Asylsuchende - darauf im Wesentlichen fremde Inhalte verbreitet. Die geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers in der Schweiz sind daher als massentypische und geringprofilierte Formen des politischen Protests zu qualifizieren. Dass der Beschwerdeführer vereinzelt gemeinsam mit prominenten Vertretern der PYD abgebildet ist, lässt überdies noch keineswegs den Schluss zu, dass dieser sich selbst politisch exponiert hätte beziehungsweise eine führende Position innerhalb der exilpolitischen Szene bekleiden würde. Auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Beschwerdeführer das gemeinsame Foto mit R._______ als Titelbild seines Facebookprofils verwendet, und sich auf seinem Facebook-Profil ein Foto sowie Angaben zu seiner Person finden, erscheint es nach dem Gesagten nicht als wahrscheinlich, dass seitens des syrischen Regimes ein besonderes Interesse an seiner Person bestehen könnte. Es handelt sich nämlich beim Beschwerdeführer offensichtlich nicht um eine für die exilpolitische Szene bedeutsame Persönlichkeit, die mit Blick auf Art und Umfang ihrer Tätigkeiten als ausserordentlich engagierter und exponierter Regimegegner aufgefallen sein könnte. 5.5 Abschliessend ist festzuhalten, dass die Asylgesuchstellung in der Schweiz für sich genommen keine asylrelevante Gefährdung im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers in sein Heimatland zu begründen vermag (vgl. hierzu das Referenzurteil D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.4.3). Zwar ist aufgrund seiner längeren Landesabwesenheit davon auszugehen, dass er bei einer Wiedereinreise nach Syrien einer Befragung durch die heimatlichen Behörden unterzogen würde. Da der Beschwerdeführer eine Vorverfolgung nicht glaubhaft machen konnte und somit wie erwähnt ausgeschlossen werden kann, dass er vor dem Verlassen Syriens als regimefeindliche Person ins Blickfeld der syrischen Behörden geraten ist, ist indessen nicht davon auszugehen, dass diese ihn allein aufgrund der Asylgesuchstellung im Ausland als staatsgefährdend einstufen würden, weshalb nicht damit zu rechnen ist, er hätte bei einer Rückkehr asylrelevante Massnahmen zu befürchten. 5.6 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen erscheint es insgesamt nicht als wahrscheinlich, dass die syrischen Behörden den Beschwerdeführer aufgrund seiner Asylgesuchstellung in der Schweiz und seiner exilpolitischen Aktivitäten - sofern sie von diesen Umständen überhaupt Kenntnis erhalten haben oder in Zukunft Kenntnis erlangen werden - als konkrete und ernsthafte Bedrohung für das bestehende politische System empfinden und er deswegen bei einer Rückkehr nach Syrien mit flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteilen rechnen müsste. 5.7 Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt daher, dass sich der Beschwerdeführer A._______ nicht auf das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe wegen exilpolitischer Aktivitäten berufen kann.

6. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die geltend gemachten Asylgründe sowie die vorgebrachten subjektiven Nachfluchtgründe nicht geeignet sind, eine asyl- respektive flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung respektive eine entsprechende Verfolgungsfurcht zu begründen. An dieser Einschätzung vermögen weder die weiteren Ausführungen auf Beschwerdeebene noch die bisher nicht ausdrücklich gewürdigten, von den Beschwerdeführenden eingereichten Beweismittel respektive die zahlreichen Medienberichte und Berichte von Organisationen, auf welche auf Beschwerdeebene verwiesen wird, etwas zu ändern, weshalb darauf nicht mehr näher einzugehen ist. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass die Beschwerdeführenden keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnten. Die Vorinstanz hat deshalb zur Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und ihre Asylgesuche abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM respektive BFM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]) noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4).

8. Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung gestützt auf Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 und 4 AuG die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden verfügt. Hinsichtlich der Anträge, es sei festzustellen, dass die Rechtswirkungen der vorläufigen Aufnahme im Falle der Aufhebung der angefochtenen Verfügung ab Datum der angefochtenen Verfügung fortbestehen würden [5], beziehungsweise, es sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen [8], ist vollumfänglich auf die Ausführungen in der vorstehenden Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. November 2015 (vgl. Sachverhalt Bst. G) zu verweisen. Auf diese Begehren ist nicht einzutreten (vgl. auch Urteil D-5854/2015 E. 8.3 und E. 8.4.2 [als Referenzurteil publiziert]).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art.106 Abs.1 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit auf diese einzutreten ist. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Zwischenverfügung vom 25. November 2015 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung bezüglich der Ablehnung des Asylgesuchs beziehungsweise der Nichtzuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gutgeheissen. Demgegenüber wies es das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung bezüglich der Begehren [5] und [8] ab, da sich diese als unzulässig und damit als aussichtslos erwiesen hätten. Die Beschwerdeführenden werden diesbezüglich kostenpflichtig. 10.2 Rechtsanwalt Michael Steiner ist aus zahllosen Verfahren, in denen er vor dem Bundesverwaltungsgericht als Rechtsvertreter auftritt, hinlänglich bekannt, dass aufgrund der konstanten Rechtsprechung gewisse seiner Anträge (Gewährung der Einsicht in den internen Antrag auf vorläufige Aufnahme, Feststellung, dass die Rechtswirkungen der vorläufigen Aufnahme im Falle der Aufhebung der angefochtenen Verfügung fortzubestehen hätten, Feststellung der Unzulässigkeit des Vollzugs bei bereits festgestellter Unzumutbarkeit desselben) aussichtslos beziehungsweise gar unzulässig sind. Dennoch werden sie von ihm in seinen Rechtsschriften regelmässig - so auch vorliegend - wiederholt und mit gleichlautender Begründung vorgetragen. Das SEM hat sodann mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme gestützt auf Art. 83 Abs. 4 AuG zu Gunsten der Beschwerdeführenden entschieden, weshalb diese insoweit durch die Verfügung des SEM nicht beschwert sein können. Auch darauf wurde Rechtsanwalt Michael Steiner in diversen Verfahren hingewiesen. Insoweit konsequent ficht er in solchen Konstellationen die angeordnete vorläufige Aufnahme denn auch nicht an und hält zuweilen - so auch im zu beurteilenden Verfahren - gar ausdrücklich fest, gegen die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges sei nichts einzuwenden und diese werde auch nicht angefochten (vgl. Beschwerde Art. 34). Gleichwohl macht Rechtsanwalt Michael Steiner aber geltend, das SEM nehme bei syrischen Asylsuchenden keine konkrete Einzelfallprüfung betreffend die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vor beziehungsweise, es habe individuelle Aspekte wie vorliegend etwa den Umstand, dass die Beschwerdeführenden kurdischer Herkunft seien und in der Schweiz gut integriert sein sollen, nicht berücksichtigt, und leitet daraus ab, das SEM habe den Sachverhalt unvollständig erhoben und die Begründungspflicht verletzt. Schliesslich beantragt er konstant, es sei Einsicht in den internen VA-Antrag des SEM zu gewähren, obschon ihm aus in zahlreichen Verfahren erlassenen Zwischenverfügungen und Urteilen bekannt ist, dass der interne VA-Antrag nicht der Akteneinsicht untersteht (vgl. unter anderem Urteile des BVGer E-4947/2014 vom 29. Juni 2015 E. 4.1, D-1571/2014 vom 4. Juni 2015 E. 4.1.2, D-3476/2014 vom 15. Mai 2015 E. 2). Dieses für das Gericht mit unnötigem Aufwand verbundene prozessuale Vorgehen ist gestützt auf Art. 2 Abs. 1 und 2 VGKE bei der Bemessung der Verfahrenskosten zu berücksichtigen (vgl. zum Ganzen auch Urteil D-5656/2015 vom 9. Dezember 2015 E. 7). Die Verfahrenskosten sind deshalb angemessen zu erhöhen und auf Fr. 750.- festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.

2. Die Kosten des Verfahrens in Höhe von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Philipp Reimann Versand: