Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer - ein syrischer Staatsangehörige kurdischer Ethnie aus der Stadt B._______ (Provinz C._______) - verliess seine Heimat eigenen Angaben zufolge im Verlauf des Januar 2014 und gelangte am 5. April 2014 via den Flughafen Istanbul mit einem Visum per Direktflug in die Schweiz, wo er am 8. April 2014 um Asyl nachsuchte. Am 24. April 2014 befragte ihn das damalige BFM (Bundesamt für Migration; seit dem 1. Januar 2015: SEM) summarisch (sogenannte Befragung zur Person; BzP) und hörte ihn am 1. April 2015 einlässlich zu den Asylgründen an. Dabei machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, vor seiner Ausreise seien diverse Male die militärischen Behörden zuhause aufgetaucht und hätten seinen Eltern gegenüber zum Ausdruck gebracht, dass er mittlerweile militärdienstpflichtig sei und sich bei den zuständigen Behörden melden müsse. Im Rahmen einer dieser behördlichen Vorsprachen sei auch eine auf seine Person lautende militärische Vorladung abgegeben worden. Aus Angst vor einem Einzug in den Militärdienst habe er in der Folge sicherheitshalber nicht mehr zuhause übernachtet. Schliesslich sei er aus Syrien ausgereist, weil er nicht in den Militärdienst habe gehen wollen. Der Beschwerdeführer reichte im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens zur Bestätigung seiner Identität seine syrische Identitätskarte im Original zu den Akten. Sein im Jahr 2013 abgelaufener Reisepass befinde sich nach wie vor bei einer Tante väterlicherseits in der Türkei. Ungefähr im Januar 2015 habe ein Familienangehöriger versucht, die auf ihn lautende militärische Vorladung ausser Landes zu bringen. Sie sei allerdings beim Grenzübertritt von Syrien in die Türkei verloren gegangen. B. Mit Verfügung vom 4. September 2015 - eröffnet am 8. September 2015 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, ordnete indessen gleichzeitig wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs seine vorläufigen Aufnahme an. C. Mit Eingabe vom 8. Oktober 2015 liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Entscheid Beschwerde erheben und beantragen, es sei ihm vollständige Einsicht in die Akte A10/1 sowie in den internen VA-Antrag (Akte A11/1) zu gewähren [1], eventualiter sei ihm das rechtliche Gehör zu den Akten A10/1 und A11/1 zu gewähren beziehungsweise eine schriftliche Begründung betreffend den internen VA-Antrag zuzustellen [2], und nach Gewährung der Akteneinsicht und eventualiter des rechtlichen Gehörs sowie der Zustellung der schriftlichen Begründung sei ihm eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen [3]. Weiter liess er beantragen, die Verfügung des SEM vom 4. September 2015 sei aufzuheben und die Sache dem SEM zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung zurückzuweisen [4]. Es sei festzustellen, dass die Rechtswirkungen der vorläufigen Aufnahme im Falle der Aufhebung der angefochtenen Verfügung ab Datum der angefochtenen Verfügung fortbestehen würden [5]. Eventualiter sei die Verfügung vom 4. September 2015 aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren [6], eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und seine vorläufige Aufnahme als Flüchtling anzuordnen [7]. Eventualiter sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen [8]. Ferner liess er beantragen, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten [9] und er sei von der Bezahlung eines Kostenvorschusses zu befreien [10]. Schliesslich liess er beantragen, eventualiter sei eine angemessene Frist zur Einreichung einer Sozialhilfebestätigung, eventualiter zur Bezahlung des Kostenvorschusses anzusetzen [11]. In der Beschwerde wird auf zahlreiche im Internet abrufbare Artikel und Berichte über die Lage in Syrien und die diesbezügliche Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in seinen Urteilen D-5553/2013 vom 18. Februar 2015 und D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 verwiesen. D. Mit Schreiben vom 20. Oktober 2015 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der vorliegenden Beschwerde. E. Mit Begleitschreiben vom 9. November 2015 reichte der Rechtsvertreter eine auf die Person seines Mandanten ausgestellte Sozialhilfebestätigung des (...) in D._______ vom 28. Oktober 2015 ein. F. Mit Eingabe vom 17. November 2015 reichte der Rechtsvertreter ein vom 15. Februar 2015 (recte: 1. Februar 2014) datierendes Dokument des Rekrutierungsbüros in B._______ inklusive französischer Übersetzung ein, wonach der Beschwerdeführer im Jahre 2014 der Rekrutierung ferngeblieben sei. G. Mit Zwischenverfügung vom 25. November 2015 wies das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Akteneinsicht betreffend die Aktenstücke A10/1 (Ausdruck des SEM betreffend der Standorte des Dossiers N 618 209 im April 2015) und A11/1 (interner VA-Antrag) ab, da das SEM diese Aktenstücke zu Recht als interne Akten klassifiziert und somit den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör nicht verletzt habe. Entsprechend wies es den Eventualantrag auf Gewährung des rechtlichen Gehörs zu diesen Akten beziehungsweise auf Ansetzung einer Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung ab. Bezüglich der Ablehnung des Asylgesuchs beziehungsweise der Nichtzuerkennung der Flüchtlingseigenschaft hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut. Hinsichtlich der Ausführungen in der Beschwerde unter Art. 24 verwies das Bundesverwaltungsgericht auf seine konstante Rechtsprechung, aus der klar hervorgehe, dass bei festgestellter Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aufgrund der alternativen Natur der Vollzugshindernisse bezüglich des Eventualantrags, es sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen (Begehren [8]), kein schützenswertes Interesse bestehe (vgl. statt vieler: BVGE 2011/7 E. 8 und 2009/51 E. 5.4). Bei der vorläufigen Aufnahme handle es sich um eine Ersatzmassnahme für eine nicht vollziehbare Wegweisung (vgl. BVGE 2009/40 E. 4.2.1). Als solche könne sie aufgrund ihres akzessorischen Charakters nicht selbständig, sondern nur zusammen mit dem Entscheid über die Wegweisung in Rechtskraft erwachsen beziehungsweise Rechtswirkungen entfalten. Mangels gesetzlicher Grundlage könne es jedoch keinen Ersatz (vorläufige Aufnahme) für eine nicht angeordnete Massnahme (Wegweisung) geben (vgl. bspw. Urteile des BVGer E-2481/2015 vom 21. Mai 2015, D-3605/2014 vom 9. Januar 2015, D-3341/2014 vom 10. Dezember 2014, E-776/2013 vom 8. April 2014), weshalb sich der Antrag, es sei festzustellen, dass die Rechtswirkungen der vorläufigen Aufnahme im Falle der Aufhebung der angefochtenen Verfügung ab Datum der angefochtenen Verfügung fortbestehen würden (Begehren [5]), als unzulässig erweise. Bezüglich der Begehren [5] und [8] wies das Gericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung folglich ab. Gleichzeitig verzichtete es auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Im Weiteren hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, es sei dem Rechtsvertreter aus zahllosen Verfahren hinlänglich bekannt, dass aufgrund der konstanten Rechtsprechung gewisse seiner Anträge und Rügen (Gewährung der Einsicht in den internen Antrag auf vorläufige Aufnahme, Feststellung, dass die Rechtswirkungen der vorläufigen Aufnahme im Falle der Aufhebung der angefochtenen Verfügung fortzubestehen hätten, Feststellung der Unzulässigkeit des Vollzugs bei bereits festgestellter Unzumutbarkeit desselben, bei Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aufgrund der Sicherheitslage müssten noch zusätzliche Unzumutbarkeitsgründe abgeklärt werden) aussichtslos beziehungsweise gar unzulässig seien. Dass er sie in seinen Rechtsschriften dennoch regelmässig - so auch vorliegend - immer wieder stelle und mit gleichlautender Begründung vortrage, verursache dem Gericht regelmässig erhöhten Aufwand, was im vorliegenden Fall bei der Bemessung der Verfahrenskosten und der allfälligen Ausrichtung einer Parteientschädigung im Endurteil zu berücksichtigen sein werde. Schliesslich lud das Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung bis zum 10. Dezember 2015 ein. H. Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 30. November 2015 vollumfänglich an seiner Verfügung fest, und beantragte die Abweisung der Beschwerde. I. Das Bundesverwaltungsgericht stellte dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die Vernehmlassung des SEM am 3. Dezember 2015 zu und räumte ihm ein Replikrecht ein. J. Am 18. Dezember 2015 machte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers von dem ihm eingeräumten Replikrecht Gebrauch.
Erwägungen (33 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser - was vorliegend nicht der Fall ist - bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist unter Vorbehalt der nachfolgenden Ausführungen (E. 8) einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 In der Beschwerde wird geltend gemacht, das SEM habe den Anspruch des Beschwerdeführers auf Akteneinsicht verletzt, indem es die Einsicht in mehrere Aktenstücke verweigert habe. Zur Vermeidung von Wiederholungen ist diesbezüglich auf die Ausführungen in der Zwischenverfügung vom 25. November 2015 (vgl. Sachverhalt Bst. G) zu verweisen. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt nicht vor.
E. 3.2.1 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird, unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sach-umstände berücksichtigt werden. Mit dem Gehörsanspruch von Art. 29 VwVG korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der oder die Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinander-setzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Somit darf die Vorinstanz sich bei der Begründung der Verfügung auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken und ist nicht gehalten, sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung auseinanderzusetzen (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1, 126 I 97 E. 2.b).
E. 3.2.2 Der Beschwerdeführer rügt zunächst, das SEM habe verschiedene seiner Aussagen in der angefochtenen Verfügung nicht erwähnt beziehungsweise gewürdigt. Die Rüge, das SEM habe nicht gewürdigt, dass er sich bereits seit über eineinhalb Jahren in der Schweiz aufhalte und gut integriert sei, ist nicht stichhaltig. Einerseits geht aus der angefochtenen Verfügung hervor, wann der Beschwerdeführer sein Asylgesuch in der Schweiz einreichte, andererseits ist nicht ersichtlich, inwiefern ein eineinhalbjähriger Aufenthalt in der Schweiz für das vorliegende Verfahren von Belang sein sollte. Selbst wenn der Beschwerdeführer sich in dieser Zeit gut integriert hätte, was in der Beschwerde ohnehin nur behauptet, nicht aber belegt wird, käme dem eineinhalbjährigen Aufenthalt in Bezug auf die Frage der Feststellung der Flüchtlingseigenschaft keinerlei Bedeutung zu. Hinsichtlich des Vorwurfs, das SEM habe in seiner Verfügung nicht erwähnt, dass der Beschwerdeführer zusammen mit seinen Eltern und seinen Geschwistern in die Schweiz eingereist sei, ist anzumerken, dass das SEM die Verfahren seiner Eltern und Geschwister mit seinem eigenen eng koordiniert hat, weshalb keine Veranlassung bestand, in dessen Verfügung explizit auf die in den anderen Verfahren behandelten Familienangehörigen Bezug zu nehmen, zumal sich aus den übrigen Verfahren auch keine Hinweise entnehmen lassen, die für die Bestimmung der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers relevant sein könnten. Insgesamt erweist sich die Rüge, das SEM habe durch die Nichterwähnung verschiedener Aussagen des Beschwerdeführers dessen rechtliches Gehör verletzt, als unbegründet.
E. 3.3.1 In der Beschwerde wird des Weiteren gerügt, das SEM habe es unterlassen, die Vorbringen des Beschwerdeführers vollständig abzuklären. Es hätte zwingend weitere Abklärungen - insbesondere eine weitere Anhörung - durchführen müssen. Es stelle auch eine Verletzung der Abklärungspflicht dar, dass seit Einreichung des Asylgesuchs bis zur Anhörung ein Jahr verstrichen sei. Ausserdem habe die Vorinstanz es versäumt, für den vorliegenden Fall die Asyldossiers der Eltern und des Bruders E._______ des Beschwerdeführers beizuziehen, obwohl diese in einem sehr engen Zusammenhang mit seinem Verfahren stünden.
E. 3.3.2 Der Rüge, das SEM habe den Sachverhalt nicht vollständig abgeklärt und hätte eine weitere Anhörung durchführen müssen, kann nicht gefolgt werden. Dem Beschwerdeführer wurde bei der Anhörung vom 1. April 2015 Gelegenheit gegeben, die Gründe für sein Asylgesuch zu benennen (vgl. act. A9/12 S. 5 ff.). Vor Abschluss der Anhörung wurde dieser gefragt, ob er alles habe sagen können, was er für sein Asylgesuch als wesentlich erachte, was er bejahte (vgl. act. A9/12 S. 11 F106). In der Beschwerde wird denn auch nicht aufgezeigt, zu welchen Aspekten der Beschwerdeführer sich nicht hätte äussern können. Die Tatsache, dass er erst mehr als ein Jahr nach der Asylgesuchstellung zu seinen Asylgründen angehört wurde, führte offensichtlich nicht zu einer unvollständigen oder unrichtigen Feststellung des Sachverhalts.
E. 3.3.3 Soweit zusätzlich geltend gemacht wird, das SEM habe es unterlassen, für das vorliegende Verfahren die Asyldossiers der Eltern (N [...]) und des Bruders E._______ (ebenfalls N [...]) beizuziehen, bleibt anzumerken, dass das SEM sämtliche Verfahren der nahen Familienangehörigen des Beschwerdeführers derart eng koordiniert hat, dass ohnehin davon auszugehen ist, das Staatssekretariat habe die genannten Verfahren im vorliegenden Fall beigezogen beziehungsweise berücksichtigt. Wie indessen bereits in E. 3.2.2 festgehalten, enthalten die Asylverfahrensakten der Familienangehörigen, über deren Asylgesuche vom Bundesverwaltungsgericht zeitgleich mit demjenigen des Beschwerdeführers befunden wird, nichts, das geeignet wäre, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu begründen. Deshalb bestand aus Sicht der Vorinstanz auch keine Veranlassung, im vorliegenden Fall inhaltlich Bezug zu den Verfahren der Familienangehörigen des Beschwerdeführers zu nehmen. Vor diesem Hintergrund kann der Vorinstanz entgegen der Annahme in der Beschwerde keine Verletzung der Abklärungspflicht vorgeworfen werden.
E. 3.4 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt somit zum Schluss, dass die erhobenen formellen Rügen unbegründet sind. Der Rückweisungsantrag (Ziff. 4 der Rechtsbegehren) ist folglich abzuweisen.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.3 Gemäss Art. 3 Abs. 3 AsylG sind keine Flüchtlinge Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30).
E. 4.4.1 Nachfolgend ist zu prüfen, ob es dem Beschwerdeführer gelungen ist, eine asylrelevante Vorverfolgung oder eine entsprechende Verfolgungsfurcht im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Syrien glaubhaft zu machen.
E. 4.4.2 Der Beschwerdeführer äussert zunächst die Befürchtung, er sei wegen der politischen Aktivitäten seines Vaters in Syrien einer Reflexverfolgung ausgesetzt. In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass es dem Vater des Beschwerdeführers, über dessen Asylgesuch zeitgleich mit demjenigen des Beschwerdeführers befunden wird (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6355/2015 vom 11. Dezember 2017) nicht gelungen ist, eine persönliche Verfolgungssituation zufolge politischer Aktivitäten in Syrien glaubhaft zu machen, weshalb auch einer entsprechenden Furcht des Beschwerdeführers vor einer Reflexverfolgung die Grundlage entzogen ist.
E. 4.4.3 Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, die Militärbehörden hätten ihn vor seiner Ausreise wiederholt zuhause gesucht und dabei seinen Eltern gegenüber zum Ausdruck gebracht, dass er im wehrpflichtigen Alter sei. Die Vorinstanz hielt in diesem Zusammenhang fest, die entsprechende Vorbringen des Beschwerdeführers genügten den Anforderungen an das Glaubhaftmachen nicht. So habe dieser ausgesagt, er habe nach dem Erreichen des wehrpflichtigen Alters von achtzehn Jahren bis zu seiner Flucht aus Syrien (im Januar 2014) nur noch ausserhalb seines Elternhauses übernachtet. Es sei indessen unwahrscheinlich, dass dieser Zustand, wie von diesem behauptet, ungefähr ein Jahr lang angedauert habe, sei doch aktenkundig, dass er am 1. Januar 2014 das 18. Altersjahr erreicht habe. Auch seine Behauptung, trotz Erhalts einer militärischen Vorladung nicht zu wissen, wo er sich hätte melden müssen, lasse vermuten, dass seine Aussagen nicht den Tatsachen entsprächen. Darüber hinaus sei seinen Erklärungen gerade nicht zu entnehmen, dass er überhaupt militärisch ausgehoben respektive für militärdiensttauglich erklärt worden sei, was im Übrigen auch angesichts seiner Aussage, nie ein syrisches Militärbüchlein besessen zu haben, nicht anzunehmen sei. Die Frage der Glaubhaftigkeit der Suche nach dem Beschwerdeführer durch die Militärbehörden zwecks Einzugs in den Militärdienst kann vorliegend offenbleiben, da die Nichtleistung des Militärdienstes nicht per se die Flüchtlingseigenschaft zu begründen vermag, sondern nur dann, wenn sie zu einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG führt. In dieser Hinsicht ist einerseits auszuführen, dass der Beschwerdeführer selbst die Frage, ob er in Syrien politisch aktiv gewesen sei, unmissverständlich verneint hat (vgl. act. A3/14 S. 9 Ziff. 7.02). Vor diesem Hintergrund besteht kein Anlass zur Annahme, dieser könnte in der Vergangenheit in diesem Zusammenhang den Unmut der heimatlichen Behörden geweckt haben. Andererseits sind den Akten auch keine Hinweise dafür zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer wegen politischer Aktivitäten naher Familienangehöriger in das Blickfeld des syrischen Regimes geraten sein könnte, wurde doch diesbezüglich das Vorliegen einer Reflexverfolgungsgefahr in seiner Person soeben verneint (vgl. E. 4.4.2). Vor diesem Hintergrund ergeben sich keine Anhaltspunkte für einen zusätzlichen Politmalus.
E. 4.5 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Vorinstanz im Ergebnis zu Recht zur Einschätzung gelangt ist, es sei dem Beschwerdeführer nicht gelungen, asylbeachtliche Vorfluchtgründe darzutun.
E. 5.1 Asylsuchende sind auch dann als Flüchtlinge anzuerkennen, wenn sie erst aufgrund von Ereignissen nach ihrer Ausreise im Falle einer Rückkehr in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würden. Zu unterscheiden ist dabei zwischen objektiven und subjektiven Nachfluchtgründen. Objektive Nachfluchtgründe liegen dann vor, wenn äussere Umstände, auf welche die asylsuchende Person keinen Einfluss nehmen konnte, zur drohenden Verfolgung führen; der von einer Verfolgung bedrohten Person ist in solchen Fällen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren. Subjektive Nachfluchtgründe sind gemäss Art.54 AsylG dann anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch die unerlaubte Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung zu befürchten hat (vgl. BVGE 2010/44 E.3.5 m.w.H.).
E. 5.2 Der Beschwerdeführer beruft sich zusätzlich auf die Gefahr einer Reflexverfolgung zufolge der exilpolitischen Aktivitäten seines Vaters. Auch diesbezüglich ist auf das zeitgleich ergangene Urteil D-6355/2015 des Bundesverwaltungsgerichts in Bezug auf den Vater des Beschwerdeführers hinzuweisen. Darin hat das Gericht erwogen, dessen politische Aktivitäten in der Schweiz seien nicht geeignet, ihn als konkrete und ernsthafte Bedrohung für das syrische Regime erscheinen zu lassen, weshalb er bei einer Rückkehr nach Syrien nicht mit flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteilen rechnen müsste. Folglich kann sich der Beschwerdeführer auch nicht auf eine Reflexverfolgung zufolge flüchtlingsrelevanter exilpolitischer Tätigkeiten seines Vaters berufen.
E. 5.3.1 Der Beschwerdeführer reichte im Verlauf des Beschwerdeverfahrens ein vom 1. Februar 2014 datierendes Schreiben der Rekrutierungsbehörde B._______ ein, worin vermerkt wird, dass er sich nicht ordnungsgemäss zur Rekrutierung eingefunden habe.
E. 5.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat in BVGE 2015/3 E. 5 festgestellt, dass auch nach der Einführung von Art. 3 Abs. 3 AsylG die bisherige Rechtspraxis in Bezug auf Personen, die ihr Asylgesuch mit einer Wehrdienstverweigerung oder Desertion im Heimatland begründen, weiterhin gültig bleibt. Entsprechend vermag eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion die Flüchtlingseigenschaft nicht per se zu begründen, sondern nur dann, wenn damit eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden ist, mithin die betroffene Person aus den in dieser Norm genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Anschauungen) wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen hat, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt.
E. 5.3.3 Vorliegend ist aufgrund der Akten davon auszugehen, dass die militärische Dienstpflicht des Beschwerdeführers durch die staatlichen syrischen Behörden noch gar nicht festgestellt wurde, war er doch eigenen Angaben zufolge im Zeitpunkt seiner Ausreise noch nicht im Besitz eines Militärbüchleins (vgl. act. A9/12 S. 4 F30 f.). Damit ist gesagt, dass die militärische Dienstpflicht des Beschwerdeführers nie festgestellt wurde. Gemäss vorliegenden Erkenntnissen zum Ablauf der Rekrutierung (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], Syrien: Rekrutierung durch die syrische Armee, 30. Juli 2014, S. 5) haben sich syrische Staatsbürger, die das Alter von achtzehn Jahren erreicht haben, bei den staatlichen Rekrutierungsbüros zu melden, beziehungsweise sie werden von der lokalen Polizeibehörde dazu vorgeladen. Beim Rekrutierungsbüro erhalten sie ihr Militärbüchlein, und anschliessend werden sie ärztlich untersucht. Im Falle ihrer ärztlich attestierten Militärdiensttauglichkeit werden sie schliesslich innert drei bis sechs Monaten zur Leistung ihres Militärdiensts eingezogen. Der Beschwerdeführer kann zufolge Landesabwesenheit der Aufforderung zur Meldung bei der Rekrutierungsbehörde beziehungsweise zur militärischen Aushebung nicht Folge geleistet haben. Dies ist aber nicht mit einer Verweigerung der militärischen Dienstpflicht gleichzusetzen, da eine solche voraussetzt, dass die für die Rekrutierung zuständige Behörde diese Dienstpflicht tatsächlich durch entsprechende Eintragung ins Militärbüchlein festgestellt hat, womit überhaupt erst die Möglichkeit der Einberufung entsteht.
E. 5.3.4 Zusammenfassend erweist sich, dass nicht davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer habe sich in Syrien der Wehrdienstverweigerung schuldig gemacht. Zwar hat er - Echtheit des auf Beschwerdeebene eingereichten Dokuments vorausgesetzt - möglicherweise nachträglich der Vorladung zur Aushebung beziehungsweise zur militärischen Musterung nicht Folge geleistet. Jedoch ist nicht anzunehmen, dies ziehe die gleichen Konsequenzen nach sich wie eine eigentliche Wehrdienstverweigerung oder Desertion. Darüber hinaus ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aufgrund des blossen Nichterscheinens zur militärischen Musterung durch die staatlichen syrischen Sicherheitsbehörden ebenso wie bei Dienstverweigerern und Deserteuren (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.7.2 f.) als Regimegegner betrachtet wird und als solcher eine politisch motivierte Bestrafung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hätte.
E. 5.4.1 Der Beschwerdeführer befürchtet des Weiteren, aufgrund seiner kurdischen Abstammung bei einer Rückkehr nach Syrien Benachteiligungen ausgesetzt zu werden.
E. 5.4.2 Hinsichtlich der geltend gemachten Schwierigkeiten der kurdischen Bevölkerung in Syrien ist festzuhalten, dass diese Vorbringen in keinem direkten Zusammenhang mit der Flucht des Beschwerdeführers stehen, da es ihm nicht gelungen ist, eine Verfolgung oder Benachteiligung aus ethnischen Gründen glaubhaft zu machen. Aus den allgemein zugänglichen Länderberichten lässt sich nicht schliessen, dass sämtliche in Syrien verbliebenen Kurden eine objektiv begründete Furcht vor Verfolgung hätten. Zwar hat der Islamische Staat (IS) inzwischen die Kontrolle über Teile der kurdischen Gebiete übernommen, jedoch stehen andere Gebiete unter kurdischer Kontrolle beziehungsweise unter Kontrolle des syrischen Regimes. Von einer dem Beschwerdeführer als Kurden drohenden Kollektivverfolgung kann daher nicht ausgegangen werden.
E. 5.5 Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass sich der Beschwerdeführer auch nicht auf das Vorliegen von objektiven Nachfluchtgründen berufen kann.
E. 6 Somit ergibt sich, dass keine asylrechtlich relevanten Verfolgungsgründe ersichtlich sind, weshalb die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat. An dieser Einschätzung vermögen weder die weiteren Ausführungen auf Beschwerdeebene noch die bisher nicht ausdrücklich gewürdigten, vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel respektive die zahlreichen Medienberichte und Berichte von Organisationen, auf welche auf Beschwerdeebene verwiesen wird, etwas zu ändern, weshalb darauf nicht mehr näher einzugehen ist. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Die Vorinstanz hat deshalb zur Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.
E. 7.1 Lehnt das SEM respektive BFM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]) noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8 Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung gestützt auf Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 und 4 AuG die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers verfügt. Hinsichtlich der Anträge, es sei festzustellen, dass die Rechtswirkungen der vorläufigen Aufnahme im Falle der Aufhebung der angefochtenen Verfügung ab Datum der angefochtenen Verfügung fortbestehen würden [5], beziehungsweise, es sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen [8], ist vollumfänglich auf die Ausführungen in der vorstehenden Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. November 2015 (vgl. Sachverhalt Bst. G) zu verweisen. Auf diese Begehren ist nicht einzutreten (vgl. auch Urteil D-5854/2015 E. 8.3 und E. 8.4.2 [als Referenzurteil publiziert]).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art.106 Abs.1 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit auf diese einzutreten ist.
E. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Zwischenverfügung vom 25. November 2015 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung bezüglich der Ablehnung des Asylgesuchs beziehungsweise der Nichtzuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gutgeheissen. Demgegenüber wies es das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung bezüglich der Begehren [5] und [8] ab, da sich diese als unzulässig und damit als aussichtslos erwiesen hätten. Der Beschwerdeführer wird diesbezüglich kostenpflichtig.
E. 10.2 Rechtsanwalt Michael Steiner ist aus zahllosen Verfahren, in denen er vor dem Bundesverwaltungsgericht als Rechtsvertreter auftritt, hinlänglich bekannt, dass aufgrund der konstanten Rechtsprechung gewisse seiner Anträge (Gewährung der Einsicht in den internen Antrag auf vorläufige Aufnahme, Feststellung, dass die Rechtswirkungen der vorläufigen Aufnahme im Falle der Aufhebung der angefochtenen Verfügung fortzubestehen hätten, Feststellung der Unzulässigkeit des Vollzugs bei bereits festgestellter Unzumutbarkeit desselben) aussichtslos beziehungsweise gar unzulässig sind. Dennoch werden sie von ihm in seinen Rechtsschriften regelmässig - so auch vorliegend - wiederholt und mit gleichlautender Begründung vorgetragen. Das SEM hat sodann mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme gestützt auf Art. 83 Abs. 4 AuG zu Gunsten des Beschwerdeführers entschieden, weshalb dieser insoweit durch die Verfügung des SEM nicht beschwert sein kann. Auch darauf wurde Rechtsanwalt Michael Steiner in diversen Verfahren hingewiesen. Insoweit konsequent ficht er in solchen Konstellationen die angeordnete vorläufige Aufnahme denn auch nicht an und hält zuweilen - so auch im zu beurteilenden Verfahren - gar ausdrücklich fest, gegen die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges sei nichts einzuwenden und diese werde auch nicht angefochten (vgl. Beschwerde Art. 26). Gleichwohl macht Rechtsanwalt Michael Steiner aber geltend, das SEM nehme bei syrischen Asylsuchenden keine konkrete Einzelfallprüfung betreffend die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vor beziehungsweise, es habe individuelle Aspekte wie vorliegend etwa den Umstand, dass der Beschwerdeführer kurdischer Herkunft sei und in der Schweiz gut integriert sein soll, nicht berücksichtigt, und leitet daraus ab, das SEM habe den Sachverhalt unvollständig erhoben und die Begründungspflicht verletzt. Schliesslich beantragt er konstant, es sei Einsicht in den internen VA-Antrag des SEM zu gewähren, obschon ihm aus in zahlreichen Verfahren erlassenen Zwischenverfügungen und Urteilen bekannt ist, dass der interne VA-Antrag nicht der Akteneinsicht untersteht (vgl. unter anderem Urteile des BVGer E-4947/2014 vom 29. Juni 2015 E. 4.1, D-1571/2014 vom 4. Juni 2015 E. 4.1.2, D-3476/2014 vom 15. Mai 2015 E. 2). Dieses für das Gericht mit unnötigem Aufwand verbundene prozessuale Vorgehen ist gestützt auf Art. 2 Abs. 1 und 2 VGKE bei der Bemessung der Verfahrenskosten zu berücksichtigen (vgl. zum Ganzen auch Urteil D-5656/2015 vom 9. Dezember 2015 E. 5.7). Die Verfahrenskosten sind deshalb angemessen zu erhöhen und auf Fr. 750.- festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
- Die Kosten des Verfahrens in Höhe von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Philipp Reimann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6422/2015 law/rep Urteil vom 11. Dezember 2017 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richter Gérald Bovier, Gerichtsschreiber Philipp Reimann. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (ohne Vollzug der Wegweisung); Verfügung des SEM vom 4. September 2015 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer - ein syrischer Staatsangehörige kurdischer Ethnie aus der Stadt B._______ (Provinz C._______) - verliess seine Heimat eigenen Angaben zufolge im Verlauf des Januar 2014 und gelangte am 5. April 2014 via den Flughafen Istanbul mit einem Visum per Direktflug in die Schweiz, wo er am 8. April 2014 um Asyl nachsuchte. Am 24. April 2014 befragte ihn das damalige BFM (Bundesamt für Migration; seit dem 1. Januar 2015: SEM) summarisch (sogenannte Befragung zur Person; BzP) und hörte ihn am 1. April 2015 einlässlich zu den Asylgründen an. Dabei machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, vor seiner Ausreise seien diverse Male die militärischen Behörden zuhause aufgetaucht und hätten seinen Eltern gegenüber zum Ausdruck gebracht, dass er mittlerweile militärdienstpflichtig sei und sich bei den zuständigen Behörden melden müsse. Im Rahmen einer dieser behördlichen Vorsprachen sei auch eine auf seine Person lautende militärische Vorladung abgegeben worden. Aus Angst vor einem Einzug in den Militärdienst habe er in der Folge sicherheitshalber nicht mehr zuhause übernachtet. Schliesslich sei er aus Syrien ausgereist, weil er nicht in den Militärdienst habe gehen wollen. Der Beschwerdeführer reichte im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens zur Bestätigung seiner Identität seine syrische Identitätskarte im Original zu den Akten. Sein im Jahr 2013 abgelaufener Reisepass befinde sich nach wie vor bei einer Tante väterlicherseits in der Türkei. Ungefähr im Januar 2015 habe ein Familienangehöriger versucht, die auf ihn lautende militärische Vorladung ausser Landes zu bringen. Sie sei allerdings beim Grenzübertritt von Syrien in die Türkei verloren gegangen. B. Mit Verfügung vom 4. September 2015 - eröffnet am 8. September 2015 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, ordnete indessen gleichzeitig wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs seine vorläufigen Aufnahme an. C. Mit Eingabe vom 8. Oktober 2015 liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Entscheid Beschwerde erheben und beantragen, es sei ihm vollständige Einsicht in die Akte A10/1 sowie in den internen VA-Antrag (Akte A11/1) zu gewähren [1], eventualiter sei ihm das rechtliche Gehör zu den Akten A10/1 und A11/1 zu gewähren beziehungsweise eine schriftliche Begründung betreffend den internen VA-Antrag zuzustellen [2], und nach Gewährung der Akteneinsicht und eventualiter des rechtlichen Gehörs sowie der Zustellung der schriftlichen Begründung sei ihm eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen [3]. Weiter liess er beantragen, die Verfügung des SEM vom 4. September 2015 sei aufzuheben und die Sache dem SEM zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung zurückzuweisen [4]. Es sei festzustellen, dass die Rechtswirkungen der vorläufigen Aufnahme im Falle der Aufhebung der angefochtenen Verfügung ab Datum der angefochtenen Verfügung fortbestehen würden [5]. Eventualiter sei die Verfügung vom 4. September 2015 aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren [6], eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und seine vorläufige Aufnahme als Flüchtling anzuordnen [7]. Eventualiter sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen [8]. Ferner liess er beantragen, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten [9] und er sei von der Bezahlung eines Kostenvorschusses zu befreien [10]. Schliesslich liess er beantragen, eventualiter sei eine angemessene Frist zur Einreichung einer Sozialhilfebestätigung, eventualiter zur Bezahlung des Kostenvorschusses anzusetzen [11]. In der Beschwerde wird auf zahlreiche im Internet abrufbare Artikel und Berichte über die Lage in Syrien und die diesbezügliche Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in seinen Urteilen D-5553/2013 vom 18. Februar 2015 und D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 verwiesen. D. Mit Schreiben vom 20. Oktober 2015 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der vorliegenden Beschwerde. E. Mit Begleitschreiben vom 9. November 2015 reichte der Rechtsvertreter eine auf die Person seines Mandanten ausgestellte Sozialhilfebestätigung des (...) in D._______ vom 28. Oktober 2015 ein. F. Mit Eingabe vom 17. November 2015 reichte der Rechtsvertreter ein vom 15. Februar 2015 (recte: 1. Februar 2014) datierendes Dokument des Rekrutierungsbüros in B._______ inklusive französischer Übersetzung ein, wonach der Beschwerdeführer im Jahre 2014 der Rekrutierung ferngeblieben sei. G. Mit Zwischenverfügung vom 25. November 2015 wies das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Akteneinsicht betreffend die Aktenstücke A10/1 (Ausdruck des SEM betreffend der Standorte des Dossiers N 618 209 im April 2015) und A11/1 (interner VA-Antrag) ab, da das SEM diese Aktenstücke zu Recht als interne Akten klassifiziert und somit den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör nicht verletzt habe. Entsprechend wies es den Eventualantrag auf Gewährung des rechtlichen Gehörs zu diesen Akten beziehungsweise auf Ansetzung einer Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung ab. Bezüglich der Ablehnung des Asylgesuchs beziehungsweise der Nichtzuerkennung der Flüchtlingseigenschaft hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut. Hinsichtlich der Ausführungen in der Beschwerde unter Art. 24 verwies das Bundesverwaltungsgericht auf seine konstante Rechtsprechung, aus der klar hervorgehe, dass bei festgestellter Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aufgrund der alternativen Natur der Vollzugshindernisse bezüglich des Eventualantrags, es sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen (Begehren [8]), kein schützenswertes Interesse bestehe (vgl. statt vieler: BVGE 2011/7 E. 8 und 2009/51 E. 5.4). Bei der vorläufigen Aufnahme handle es sich um eine Ersatzmassnahme für eine nicht vollziehbare Wegweisung (vgl. BVGE 2009/40 E. 4.2.1). Als solche könne sie aufgrund ihres akzessorischen Charakters nicht selbständig, sondern nur zusammen mit dem Entscheid über die Wegweisung in Rechtskraft erwachsen beziehungsweise Rechtswirkungen entfalten. Mangels gesetzlicher Grundlage könne es jedoch keinen Ersatz (vorläufige Aufnahme) für eine nicht angeordnete Massnahme (Wegweisung) geben (vgl. bspw. Urteile des BVGer E-2481/2015 vom 21. Mai 2015, D-3605/2014 vom 9. Januar 2015, D-3341/2014 vom 10. Dezember 2014, E-776/2013 vom 8. April 2014), weshalb sich der Antrag, es sei festzustellen, dass die Rechtswirkungen der vorläufigen Aufnahme im Falle der Aufhebung der angefochtenen Verfügung ab Datum der angefochtenen Verfügung fortbestehen würden (Begehren [5]), als unzulässig erweise. Bezüglich der Begehren [5] und [8] wies das Gericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung folglich ab. Gleichzeitig verzichtete es auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Im Weiteren hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, es sei dem Rechtsvertreter aus zahllosen Verfahren hinlänglich bekannt, dass aufgrund der konstanten Rechtsprechung gewisse seiner Anträge und Rügen (Gewährung der Einsicht in den internen Antrag auf vorläufige Aufnahme, Feststellung, dass die Rechtswirkungen der vorläufigen Aufnahme im Falle der Aufhebung der angefochtenen Verfügung fortzubestehen hätten, Feststellung der Unzulässigkeit des Vollzugs bei bereits festgestellter Unzumutbarkeit desselben, bei Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aufgrund der Sicherheitslage müssten noch zusätzliche Unzumutbarkeitsgründe abgeklärt werden) aussichtslos beziehungsweise gar unzulässig seien. Dass er sie in seinen Rechtsschriften dennoch regelmässig - so auch vorliegend - immer wieder stelle und mit gleichlautender Begründung vortrage, verursache dem Gericht regelmässig erhöhten Aufwand, was im vorliegenden Fall bei der Bemessung der Verfahrenskosten und der allfälligen Ausrichtung einer Parteientschädigung im Endurteil zu berücksichtigen sein werde. Schliesslich lud das Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung bis zum 10. Dezember 2015 ein. H. Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 30. November 2015 vollumfänglich an seiner Verfügung fest, und beantragte die Abweisung der Beschwerde. I. Das Bundesverwaltungsgericht stellte dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die Vernehmlassung des SEM am 3. Dezember 2015 zu und räumte ihm ein Replikrecht ein. J. Am 18. Dezember 2015 machte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers von dem ihm eingeräumten Replikrecht Gebrauch. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser - was vorliegend nicht der Fall ist - bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist unter Vorbehalt der nachfolgenden Ausführungen (E. 8) einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 In der Beschwerde wird geltend gemacht, das SEM habe den Anspruch des Beschwerdeführers auf Akteneinsicht verletzt, indem es die Einsicht in mehrere Aktenstücke verweigert habe. Zur Vermeidung von Wiederholungen ist diesbezüglich auf die Ausführungen in der Zwischenverfügung vom 25. November 2015 (vgl. Sachverhalt Bst. G) zu verweisen. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt nicht vor. 3.2 3.2.1 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird, unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sach-umstände berücksichtigt werden. Mit dem Gehörsanspruch von Art. 29 VwVG korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der oder die Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinander-setzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Somit darf die Vorinstanz sich bei der Begründung der Verfügung auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken und ist nicht gehalten, sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung auseinanderzusetzen (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1, 126 I 97 E. 2.b). 3.2.2 Der Beschwerdeführer rügt zunächst, das SEM habe verschiedene seiner Aussagen in der angefochtenen Verfügung nicht erwähnt beziehungsweise gewürdigt. Die Rüge, das SEM habe nicht gewürdigt, dass er sich bereits seit über eineinhalb Jahren in der Schweiz aufhalte und gut integriert sei, ist nicht stichhaltig. Einerseits geht aus der angefochtenen Verfügung hervor, wann der Beschwerdeführer sein Asylgesuch in der Schweiz einreichte, andererseits ist nicht ersichtlich, inwiefern ein eineinhalbjähriger Aufenthalt in der Schweiz für das vorliegende Verfahren von Belang sein sollte. Selbst wenn der Beschwerdeführer sich in dieser Zeit gut integriert hätte, was in der Beschwerde ohnehin nur behauptet, nicht aber belegt wird, käme dem eineinhalbjährigen Aufenthalt in Bezug auf die Frage der Feststellung der Flüchtlingseigenschaft keinerlei Bedeutung zu. Hinsichtlich des Vorwurfs, das SEM habe in seiner Verfügung nicht erwähnt, dass der Beschwerdeführer zusammen mit seinen Eltern und seinen Geschwistern in die Schweiz eingereist sei, ist anzumerken, dass das SEM die Verfahren seiner Eltern und Geschwister mit seinem eigenen eng koordiniert hat, weshalb keine Veranlassung bestand, in dessen Verfügung explizit auf die in den anderen Verfahren behandelten Familienangehörigen Bezug zu nehmen, zumal sich aus den übrigen Verfahren auch keine Hinweise entnehmen lassen, die für die Bestimmung der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers relevant sein könnten. Insgesamt erweist sich die Rüge, das SEM habe durch die Nichterwähnung verschiedener Aussagen des Beschwerdeführers dessen rechtliches Gehör verletzt, als unbegründet. 3.3 3.3.1 In der Beschwerde wird des Weiteren gerügt, das SEM habe es unterlassen, die Vorbringen des Beschwerdeführers vollständig abzuklären. Es hätte zwingend weitere Abklärungen - insbesondere eine weitere Anhörung - durchführen müssen. Es stelle auch eine Verletzung der Abklärungspflicht dar, dass seit Einreichung des Asylgesuchs bis zur Anhörung ein Jahr verstrichen sei. Ausserdem habe die Vorinstanz es versäumt, für den vorliegenden Fall die Asyldossiers der Eltern und des Bruders E._______ des Beschwerdeführers beizuziehen, obwohl diese in einem sehr engen Zusammenhang mit seinem Verfahren stünden. 3.3.2 Der Rüge, das SEM habe den Sachverhalt nicht vollständig abgeklärt und hätte eine weitere Anhörung durchführen müssen, kann nicht gefolgt werden. Dem Beschwerdeführer wurde bei der Anhörung vom 1. April 2015 Gelegenheit gegeben, die Gründe für sein Asylgesuch zu benennen (vgl. act. A9/12 S. 5 ff.). Vor Abschluss der Anhörung wurde dieser gefragt, ob er alles habe sagen können, was er für sein Asylgesuch als wesentlich erachte, was er bejahte (vgl. act. A9/12 S. 11 F106). In der Beschwerde wird denn auch nicht aufgezeigt, zu welchen Aspekten der Beschwerdeführer sich nicht hätte äussern können. Die Tatsache, dass er erst mehr als ein Jahr nach der Asylgesuchstellung zu seinen Asylgründen angehört wurde, führte offensichtlich nicht zu einer unvollständigen oder unrichtigen Feststellung des Sachverhalts. 3.3.3 Soweit zusätzlich geltend gemacht wird, das SEM habe es unterlassen, für das vorliegende Verfahren die Asyldossiers der Eltern (N [...]) und des Bruders E._______ (ebenfalls N [...]) beizuziehen, bleibt anzumerken, dass das SEM sämtliche Verfahren der nahen Familienangehörigen des Beschwerdeführers derart eng koordiniert hat, dass ohnehin davon auszugehen ist, das Staatssekretariat habe die genannten Verfahren im vorliegenden Fall beigezogen beziehungsweise berücksichtigt. Wie indessen bereits in E. 3.2.2 festgehalten, enthalten die Asylverfahrensakten der Familienangehörigen, über deren Asylgesuche vom Bundesverwaltungsgericht zeitgleich mit demjenigen des Beschwerdeführers befunden wird, nichts, das geeignet wäre, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu begründen. Deshalb bestand aus Sicht der Vorinstanz auch keine Veranlassung, im vorliegenden Fall inhaltlich Bezug zu den Verfahren der Familienangehörigen des Beschwerdeführers zu nehmen. Vor diesem Hintergrund kann der Vorinstanz entgegen der Annahme in der Beschwerde keine Verletzung der Abklärungspflicht vorgeworfen werden. 3.4 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt somit zum Schluss, dass die erhobenen formellen Rügen unbegründet sind. Der Rückweisungsantrag (Ziff. 4 der Rechtsbegehren) ist folglich abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4.3 Gemäss Art. 3 Abs. 3 AsylG sind keine Flüchtlinge Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30). 4.4 4.4.1 Nachfolgend ist zu prüfen, ob es dem Beschwerdeführer gelungen ist, eine asylrelevante Vorverfolgung oder eine entsprechende Verfolgungsfurcht im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Syrien glaubhaft zu machen. 4.4.2 Der Beschwerdeführer äussert zunächst die Befürchtung, er sei wegen der politischen Aktivitäten seines Vaters in Syrien einer Reflexverfolgung ausgesetzt. In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass es dem Vater des Beschwerdeführers, über dessen Asylgesuch zeitgleich mit demjenigen des Beschwerdeführers befunden wird (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6355/2015 vom 11. Dezember 2017) nicht gelungen ist, eine persönliche Verfolgungssituation zufolge politischer Aktivitäten in Syrien glaubhaft zu machen, weshalb auch einer entsprechenden Furcht des Beschwerdeführers vor einer Reflexverfolgung die Grundlage entzogen ist. 4.4.3 Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, die Militärbehörden hätten ihn vor seiner Ausreise wiederholt zuhause gesucht und dabei seinen Eltern gegenüber zum Ausdruck gebracht, dass er im wehrpflichtigen Alter sei. Die Vorinstanz hielt in diesem Zusammenhang fest, die entsprechende Vorbringen des Beschwerdeführers genügten den Anforderungen an das Glaubhaftmachen nicht. So habe dieser ausgesagt, er habe nach dem Erreichen des wehrpflichtigen Alters von achtzehn Jahren bis zu seiner Flucht aus Syrien (im Januar 2014) nur noch ausserhalb seines Elternhauses übernachtet. Es sei indessen unwahrscheinlich, dass dieser Zustand, wie von diesem behauptet, ungefähr ein Jahr lang angedauert habe, sei doch aktenkundig, dass er am 1. Januar 2014 das 18. Altersjahr erreicht habe. Auch seine Behauptung, trotz Erhalts einer militärischen Vorladung nicht zu wissen, wo er sich hätte melden müssen, lasse vermuten, dass seine Aussagen nicht den Tatsachen entsprächen. Darüber hinaus sei seinen Erklärungen gerade nicht zu entnehmen, dass er überhaupt militärisch ausgehoben respektive für militärdiensttauglich erklärt worden sei, was im Übrigen auch angesichts seiner Aussage, nie ein syrisches Militärbüchlein besessen zu haben, nicht anzunehmen sei. Die Frage der Glaubhaftigkeit der Suche nach dem Beschwerdeführer durch die Militärbehörden zwecks Einzugs in den Militärdienst kann vorliegend offenbleiben, da die Nichtleistung des Militärdienstes nicht per se die Flüchtlingseigenschaft zu begründen vermag, sondern nur dann, wenn sie zu einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG führt. In dieser Hinsicht ist einerseits auszuführen, dass der Beschwerdeführer selbst die Frage, ob er in Syrien politisch aktiv gewesen sei, unmissverständlich verneint hat (vgl. act. A3/14 S. 9 Ziff. 7.02). Vor diesem Hintergrund besteht kein Anlass zur Annahme, dieser könnte in der Vergangenheit in diesem Zusammenhang den Unmut der heimatlichen Behörden geweckt haben. Andererseits sind den Akten auch keine Hinweise dafür zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer wegen politischer Aktivitäten naher Familienangehöriger in das Blickfeld des syrischen Regimes geraten sein könnte, wurde doch diesbezüglich das Vorliegen einer Reflexverfolgungsgefahr in seiner Person soeben verneint (vgl. E. 4.4.2). Vor diesem Hintergrund ergeben sich keine Anhaltspunkte für einen zusätzlichen Politmalus. 4.5 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Vorinstanz im Ergebnis zu Recht zur Einschätzung gelangt ist, es sei dem Beschwerdeführer nicht gelungen, asylbeachtliche Vorfluchtgründe darzutun. 5. 5.1 Asylsuchende sind auch dann als Flüchtlinge anzuerkennen, wenn sie erst aufgrund von Ereignissen nach ihrer Ausreise im Falle einer Rückkehr in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würden. Zu unterscheiden ist dabei zwischen objektiven und subjektiven Nachfluchtgründen. Objektive Nachfluchtgründe liegen dann vor, wenn äussere Umstände, auf welche die asylsuchende Person keinen Einfluss nehmen konnte, zur drohenden Verfolgung führen; der von einer Verfolgung bedrohten Person ist in solchen Fällen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren. Subjektive Nachfluchtgründe sind gemäss Art.54 AsylG dann anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch die unerlaubte Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung zu befürchten hat (vgl. BVGE 2010/44 E.3.5 m.w.H.). 5.2 Der Beschwerdeführer beruft sich zusätzlich auf die Gefahr einer Reflexverfolgung zufolge der exilpolitischen Aktivitäten seines Vaters. Auch diesbezüglich ist auf das zeitgleich ergangene Urteil D-6355/2015 des Bundesverwaltungsgerichts in Bezug auf den Vater des Beschwerdeführers hinzuweisen. Darin hat das Gericht erwogen, dessen politische Aktivitäten in der Schweiz seien nicht geeignet, ihn als konkrete und ernsthafte Bedrohung für das syrische Regime erscheinen zu lassen, weshalb er bei einer Rückkehr nach Syrien nicht mit flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteilen rechnen müsste. Folglich kann sich der Beschwerdeführer auch nicht auf eine Reflexverfolgung zufolge flüchtlingsrelevanter exilpolitischer Tätigkeiten seines Vaters berufen. 5.3 5.3.1 Der Beschwerdeführer reichte im Verlauf des Beschwerdeverfahrens ein vom 1. Februar 2014 datierendes Schreiben der Rekrutierungsbehörde B._______ ein, worin vermerkt wird, dass er sich nicht ordnungsgemäss zur Rekrutierung eingefunden habe. 5.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat in BVGE 2015/3 E. 5 festgestellt, dass auch nach der Einführung von Art. 3 Abs. 3 AsylG die bisherige Rechtspraxis in Bezug auf Personen, die ihr Asylgesuch mit einer Wehrdienstverweigerung oder Desertion im Heimatland begründen, weiterhin gültig bleibt. Entsprechend vermag eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion die Flüchtlingseigenschaft nicht per se zu begründen, sondern nur dann, wenn damit eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden ist, mithin die betroffene Person aus den in dieser Norm genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Anschauungen) wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen hat, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt. 5.3.3 Vorliegend ist aufgrund der Akten davon auszugehen, dass die militärische Dienstpflicht des Beschwerdeführers durch die staatlichen syrischen Behörden noch gar nicht festgestellt wurde, war er doch eigenen Angaben zufolge im Zeitpunkt seiner Ausreise noch nicht im Besitz eines Militärbüchleins (vgl. act. A9/12 S. 4 F30 f.). Damit ist gesagt, dass die militärische Dienstpflicht des Beschwerdeführers nie festgestellt wurde. Gemäss vorliegenden Erkenntnissen zum Ablauf der Rekrutierung (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], Syrien: Rekrutierung durch die syrische Armee, 30. Juli 2014, S. 5) haben sich syrische Staatsbürger, die das Alter von achtzehn Jahren erreicht haben, bei den staatlichen Rekrutierungsbüros zu melden, beziehungsweise sie werden von der lokalen Polizeibehörde dazu vorgeladen. Beim Rekrutierungsbüro erhalten sie ihr Militärbüchlein, und anschliessend werden sie ärztlich untersucht. Im Falle ihrer ärztlich attestierten Militärdiensttauglichkeit werden sie schliesslich innert drei bis sechs Monaten zur Leistung ihres Militärdiensts eingezogen. Der Beschwerdeführer kann zufolge Landesabwesenheit der Aufforderung zur Meldung bei der Rekrutierungsbehörde beziehungsweise zur militärischen Aushebung nicht Folge geleistet haben. Dies ist aber nicht mit einer Verweigerung der militärischen Dienstpflicht gleichzusetzen, da eine solche voraussetzt, dass die für die Rekrutierung zuständige Behörde diese Dienstpflicht tatsächlich durch entsprechende Eintragung ins Militärbüchlein festgestellt hat, womit überhaupt erst die Möglichkeit der Einberufung entsteht. 5.3.4 Zusammenfassend erweist sich, dass nicht davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer habe sich in Syrien der Wehrdienstverweigerung schuldig gemacht. Zwar hat er - Echtheit des auf Beschwerdeebene eingereichten Dokuments vorausgesetzt - möglicherweise nachträglich der Vorladung zur Aushebung beziehungsweise zur militärischen Musterung nicht Folge geleistet. Jedoch ist nicht anzunehmen, dies ziehe die gleichen Konsequenzen nach sich wie eine eigentliche Wehrdienstverweigerung oder Desertion. Darüber hinaus ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aufgrund des blossen Nichterscheinens zur militärischen Musterung durch die staatlichen syrischen Sicherheitsbehörden ebenso wie bei Dienstverweigerern und Deserteuren (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.7.2 f.) als Regimegegner betrachtet wird und als solcher eine politisch motivierte Bestrafung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hätte. 5.4 5.4.1 Der Beschwerdeführer befürchtet des Weiteren, aufgrund seiner kurdischen Abstammung bei einer Rückkehr nach Syrien Benachteiligungen ausgesetzt zu werden. 5.4.2 Hinsichtlich der geltend gemachten Schwierigkeiten der kurdischen Bevölkerung in Syrien ist festzuhalten, dass diese Vorbringen in keinem direkten Zusammenhang mit der Flucht des Beschwerdeführers stehen, da es ihm nicht gelungen ist, eine Verfolgung oder Benachteiligung aus ethnischen Gründen glaubhaft zu machen. Aus den allgemein zugänglichen Länderberichten lässt sich nicht schliessen, dass sämtliche in Syrien verbliebenen Kurden eine objektiv begründete Furcht vor Verfolgung hätten. Zwar hat der Islamische Staat (IS) inzwischen die Kontrolle über Teile der kurdischen Gebiete übernommen, jedoch stehen andere Gebiete unter kurdischer Kontrolle beziehungsweise unter Kontrolle des syrischen Regimes. Von einer dem Beschwerdeführer als Kurden drohenden Kollektivverfolgung kann daher nicht ausgegangen werden. 5.5 Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass sich der Beschwerdeführer auch nicht auf das Vorliegen von objektiven Nachfluchtgründen berufen kann.
6. Somit ergibt sich, dass keine asylrechtlich relevanten Verfolgungsgründe ersichtlich sind, weshalb die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat. An dieser Einschätzung vermögen weder die weiteren Ausführungen auf Beschwerdeebene noch die bisher nicht ausdrücklich gewürdigten, vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel respektive die zahlreichen Medienberichte und Berichte von Organisationen, auf welche auf Beschwerdeebene verwiesen wird, etwas zu ändern, weshalb darauf nicht mehr näher einzugehen ist. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Die Vorinstanz hat deshalb zur Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM respektive BFM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]) noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8. Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung gestützt auf Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 und 4 AuG die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers verfügt. Hinsichtlich der Anträge, es sei festzustellen, dass die Rechtswirkungen der vorläufigen Aufnahme im Falle der Aufhebung der angefochtenen Verfügung ab Datum der angefochtenen Verfügung fortbestehen würden [5], beziehungsweise, es sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen [8], ist vollumfänglich auf die Ausführungen in der vorstehenden Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. November 2015 (vgl. Sachverhalt Bst. G) zu verweisen. Auf diese Begehren ist nicht einzutreten (vgl. auch Urteil D-5854/2015 E. 8.3 und E. 8.4.2 [als Referenzurteil publiziert]).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art.106 Abs.1 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit auf diese einzutreten ist. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Zwischenverfügung vom 25. November 2015 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung bezüglich der Ablehnung des Asylgesuchs beziehungsweise der Nichtzuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gutgeheissen. Demgegenüber wies es das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung bezüglich der Begehren [5] und [8] ab, da sich diese als unzulässig und damit als aussichtslos erwiesen hätten. Der Beschwerdeführer wird diesbezüglich kostenpflichtig. 10.2 Rechtsanwalt Michael Steiner ist aus zahllosen Verfahren, in denen er vor dem Bundesverwaltungsgericht als Rechtsvertreter auftritt, hinlänglich bekannt, dass aufgrund der konstanten Rechtsprechung gewisse seiner Anträge (Gewährung der Einsicht in den internen Antrag auf vorläufige Aufnahme, Feststellung, dass die Rechtswirkungen der vorläufigen Aufnahme im Falle der Aufhebung der angefochtenen Verfügung fortzubestehen hätten, Feststellung der Unzulässigkeit des Vollzugs bei bereits festgestellter Unzumutbarkeit desselben) aussichtslos beziehungsweise gar unzulässig sind. Dennoch werden sie von ihm in seinen Rechtsschriften regelmässig - so auch vorliegend - wiederholt und mit gleichlautender Begründung vorgetragen. Das SEM hat sodann mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme gestützt auf Art. 83 Abs. 4 AuG zu Gunsten des Beschwerdeführers entschieden, weshalb dieser insoweit durch die Verfügung des SEM nicht beschwert sein kann. Auch darauf wurde Rechtsanwalt Michael Steiner in diversen Verfahren hingewiesen. Insoweit konsequent ficht er in solchen Konstellationen die angeordnete vorläufige Aufnahme denn auch nicht an und hält zuweilen - so auch im zu beurteilenden Verfahren - gar ausdrücklich fest, gegen die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges sei nichts einzuwenden und diese werde auch nicht angefochten (vgl. Beschwerde Art. 26). Gleichwohl macht Rechtsanwalt Michael Steiner aber geltend, das SEM nehme bei syrischen Asylsuchenden keine konkrete Einzelfallprüfung betreffend die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vor beziehungsweise, es habe individuelle Aspekte wie vorliegend etwa den Umstand, dass der Beschwerdeführer kurdischer Herkunft sei und in der Schweiz gut integriert sein soll, nicht berücksichtigt, und leitet daraus ab, das SEM habe den Sachverhalt unvollständig erhoben und die Begründungspflicht verletzt. Schliesslich beantragt er konstant, es sei Einsicht in den internen VA-Antrag des SEM zu gewähren, obschon ihm aus in zahlreichen Verfahren erlassenen Zwischenverfügungen und Urteilen bekannt ist, dass der interne VA-Antrag nicht der Akteneinsicht untersteht (vgl. unter anderem Urteile des BVGer E-4947/2014 vom 29. Juni 2015 E. 4.1, D-1571/2014 vom 4. Juni 2015 E. 4.1.2, D-3476/2014 vom 15. Mai 2015 E. 2). Dieses für das Gericht mit unnötigem Aufwand verbundene prozessuale Vorgehen ist gestützt auf Art. 2 Abs. 1 und 2 VGKE bei der Bemessung der Verfahrenskosten zu berücksichtigen (vgl. zum Ganzen auch Urteil D-5656/2015 vom 9. Dezember 2015 E. 5.7). Die Verfahrenskosten sind deshalb angemessen zu erhöhen und auf Fr. 750.- festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
2. Die Kosten des Verfahrens in Höhe von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Philipp Reimann Versand: