Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Sachverhalt
A. Der aus Syrien stammende Beschwerdeführer suchte am 25. Juli 2016 in der Schweiz um Asyl nach. Am 4. August 2016 erfolgte die Befragung zur Person (BzP). B. Am 16. August 2016 wurde dem Beschwerdeführer von der Vorinstanz mitgeteilt, das Dublin-Verfahren sei beendet und sein Asylgesuch werde in der Schweiz geprüft. Die Anhörung zu den Asylgründen erfolgte am 22. November 2017. Zur Begründung seines Asylgesuchs führte er zusammengefasst aus, er habe seit dem Jahr 2009 in B._______ gelebt. Dort sei er zwei Mal von den Behörden kontrolliert und nach seinem Alter beziehungsweise nach der Identitätskarte gefragt worden. Manchmal habe er an Demonstrationen teilgenommen. Da im Jahr 2012 in B._______ vermehrt junge Männer angehalten worden seien, habe er sich in das Herkunftsdorf seiner Familie (C._______) begeben, wo er - ausgenommen eines einmonatigen Aufenthalts im D._______ - entweder im Haus seines E._______ oder seines F._______ gelebt habe. Im (...) 2013 sei er aufgefordert worden, sich das Militärbüchlein ausstellen zu lassen, was er gemacht habe. Er habe Syrien schliesslich aufgrund des im (...) 2014 erhaltenen Militärdienstaufgebots verlassen. Die Vorladung sei seinem E._______ ausgehändigt worden, wobei er zu diesem Zeitpunkt ausser Haus am Schafe hüten gewesen sei. Gemäss der vorerwähnten Vorladung hätte er am (...) 2014 den Militärdienst antreten müssen. Ungefähr eine Woche vor diesem Termin habe er sein Heimatland Richtung Türkei verlassen und dort während ein oder zwei Monaten auf dem Bau gearbeitet. Im Jahr 2016 habe er sich während drei Monaten in Griechenland aufgehalten und sei am 16. Juli 2016 auf dem Luftweg von Athen in die Schweiz gelangt. C. Mit Verfügung vom 10. Februar 2020 - eröffnet am 11. Februar 2020 - stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt. Es lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz an, wobei es wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme verfügte. D. Mit Eingabe vom 12. März 2020 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Dabei beantragte er, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache dem SEM zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und der Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen. In prozessualer Hinsicht beantragte er zudem die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Den Eingang der Beschwerde bestätigte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 17. März 2020. F. Mit Zwischenverfügung vom 1. April 2020 forderte die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer zur Einreichung einer Fürsorgebestätigung auf. Gleichzeitig wurde festgehalten, über das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung werde zu einem späteren Zeitpunkt befunden und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses werde einstweilen verzichtet. Ausserdem wurde das SEM zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. G. Am 6. April 2020 reichte der Beschwerdeführer eine Sozialhilfebestätigung der Stadt G._______ (datiert vom 16. März 2020) zu den Akten. H. Nach zweimalig erstreckter Frist hielt das SEM mit seiner Vernehmlassung vom 26. Mai 2020 vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. I. Mit Zwischenverfügung vom 4. Juni 2020 wurde dem Beschwerdeführer die Gelegenheit zur Replik eingeräumt. J. Mit Eingabe vom 19. Juni 2020 reichte der Beschwerdeführer eine entsprechende Stellungnahme ein.
Erwägungen (26 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 3.3 Beruft sich eine Person darauf, dass durch ihre illegale Ausreise (sog. Republikflucht) oder durch ihr Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat (insbesondere durch exilpolitische Aktivitäten) eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, hat sie begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit vom fraglichen Umstand erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde (vgl. Urteil des BVGer E-5232/2015 vom 3. Februar 2015 E. 5.3). Solche subjektiven Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss von Asyl, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 m.w.H.).
E. 4.1 Die Vorinstanz gelangte in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG nicht zu genügen. Zur Begründung führte das SEM im Wesentlichen aus, Dienstverweigerung oder Desertion vermöchten für sich alleine keine flüchtlingsrechtliche Relevanz zu entfalten. Im syrischen Kontext sei bei Desertion und Wehrdienstverweigerung nur dann eine asylrelevante Strafe zu befürchten, wenn zusätzliche spezifische Faktoren gegeben seien. Im vorliegenden Fall sei das Vorliegen solcher Faktoren zu verneinen. So sei der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise keinen politischen Aktivitäten nachgegangen und habe keine Verbindungen zu regimefeindlichen Bewegungen geltend gemacht. Bei den erwähnten Personenkontrollen sei er nicht festgenommen worden und er sei vor der Ausreise keinen gezielten Massnahmen seitens des Heimatstaates ausgesetzt gewesen. Die geltend gemachten Teilnahmen an Demonstrationen seien vorliegend nicht ausschlaggebend, da er maskiert gewesen und in der Folge auch nicht belangt worden sei.
E. 4.2 Auf Beschwerdeebene wird im Wesentlichen geltend gemacht, das SEM habe den Anspruch auf rechtliches Gehör in schwerwiegender Weise verletzt. Es sei darauf hinzuweisen, dass sich zahlreiche Verwandte des Beschwerdeführers in der Schweiz aufhielten, welchen unter anderem Asyl gewährt worden sei. Das SEM hätte die Asyldossiers der Verwandten für die Entscheidfindung zwingend würdigen müssen. Es sei davon auszugehen, dass es sich bei der Familie (...) um eine bei den syrischen Behörden bekannte Familie handle, weshalb der Beschwerdeführer bereits aufgrund deren politischen Profils vom syrischen Regime verfolgt werden könnte. Sodann habe es das SEM unterlassen, die eingereichten Beweismittel zu würdigen. Der Beschwerdeführer habe durch die Einreichung des Militärbüchleins und weiterer Militärdokumente, insbesondere der Militärdienstvorladung, eindeutig bewiesen, dass er mit den syrischen Militärbehörden in Kontakt getreten sei und kurz davorgestanden habe, in den Militärdienst einrücken zu müssen. Indem es das SEM unterlassen habe, weitere Abklärungen, insbesondere eine weitere Anhörung durchzuführen, habe das SEM den Sachverhalt ungenügend abgeklärt. Die Abklärungspflicht sei sodann in schwerwiegender Weise verletzt worden, indem es das SEM unterlassen habe, die eingereichten Unterlagen einer Dokumentenanalyse zu unterziehen, zumal die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend der geltend gemachten Verfolgung aufgrund seiner Militärdienstverweigerung gleichzeitig als unglaubhaft erachtet worden seien. Sodann wäre die Vorinstanz verpflichtet gewesen, das Vorhandensein subjektiver Nachfluchtgründe aufgrund seiner illegalen Ausreise aus Syrien zu prüfen. Ferner wird auf die Richtigkeit der gemachten Angaben verwiesen und wiederholt der bereits aktenkundige Sachverhalt aufgeführt. Ergänzend wird angeführt, der Beschwerdeführer werde von den syrischen Behörden aufgrund seiner Demonstrationsteilnahmen in Syrien und seiner oppositionellen Haltung als Regimegegner betrachtet und deswegen asylrelevant verfolgt.
E. 4.3 In seiner Vernehmlassung hielt das SEM fest, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung des angefochtenen Entscheids rechtfertigen könne. Die Ansicht des Beschwerdeführers, wonach eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliege, weil das SEM die Asylgründe der Verwandten des Beschwerdeführers nicht gewürdigt habe, werde in keiner Weise geteilt. So habe der Beschwerdeführer mehrfach ausdrücklich erklärt, abgesehen von seiner Furcht vor dem Militärdienst keine anderen Gründe für das Verlassen seines Heimatlandes zu haben. Er habe auch explizit angegeben, keine persönlichen Probleme, weder mit den Behörden noch mit Dritten gehabt zu haben. In Anbetracht dieser ausdrücklichen und unmissverständlichen Erklärungen sei klar, dass er Syrien verlassen habe, um sich seinen militärischen Verpflichtungen zu entziehen. Der relevante Sachverhalt sei hinreichend festgestellt worden, ohne dass eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliege. Im Übrigen habe die Untersuchung der Asyldossiers der Verwandten des Beschwerdeführers keine Hinweise auf eine allfällige, ihn treffende Reflexverfolgungsgefahr ergeben. Sodann sei auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen, an denen vollumfänglich festgehalten werde.
E. 4.4 In seiner Stellungnahme verwies der Beschwerdeführer auf die Ausführungen in der Beschwerdeschrift und rügte erneut, indem das SEM die Asyldossiers der Familienmitglieder des Beschwerdeführers nicht beigezogen habe, sei der Anspruch auf rechtliches Gehör in schwerwiegender Weise verletzt worden.
E. 5.1 Auf Beschwerdeebene wird im Wesentlichen gerügt, das SEM habe seine Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts und den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt. Diese verfahrensrechtlichen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation zu bewirken.
E. 5.2 Das Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat das SEM von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird, etwa weil die Rechtserheblichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneint wird und folglich nicht alle entscheidwesentlichen Gesichtspunkte des Sachverhalts geprüft werden, oder weil Beweise falsch gewürdigt wurden. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt wurden. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Dazu gehört unter anderem, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken und in der Anhörung die Asylgründe darzulegen, allfällige Beweismittel vollständig zu bezeichnen und unverzüglich einzureichen (vgl. BVGE 2011/28 E. 3.4). Die Parteien haben sodann nach Art. 29 Abs. 2 BV Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieser Grundsatz wird für das Verwaltungsverfahren in Art. 29 ff. VwVG konkretisiert. Der Anspruch auf das rechtliche Gehör dient einerseits der Aufklärung des Sachverhalts, andererseits stellt er ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Partei dar. Der Anspruch verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. BGE 129 I 232 E. 3.2; BVGE 2011/37 E. 5.4.1).
E. 5.3 Der Beschwerdeführer rügt, das SEM wäre gehalten gewesen, die Asyldossiers seiner Verwandten beizuziehen. Diese Rüge erweist sich als unbegründet. Aus den Angaben des Beschwerdeführers ergaben sich nämlich keinerlei Hinweise auf die auf Beschwerdeebene geltend gemachte Furcht vor Reflexverfolgung. Der Beschwerdeführer hat wiederholt explizit erklärt, das Land aufgrund des anstehenden Einzugs in den Militärdienst verlassen zu haben (vgl. act. A15/15 F33, F59, F69, F94f.). Bei dieser Sachlage und angesichts der Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers war das SEM im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens nicht gehalten, von sich aus nach Anhaltspunkten für eine Reflexverfolgung zu suchen, auch wenn ihm das verwandtschaftliche Verhältnis zu verschiedenen, in der Schweiz wohnhaften Personen damals schon bekannt war (vgl. bereits Urteil des Bundesverwaltungsgericht D-6355/2015 vom 11. Dezember 2017 E. 3.4.2). Dies umso weniger, als der Beschwerdeführer bereits vor Erlass der erstinstanzlichen Verfügung durch seinen Rechtsvertreter vertreten war.
E. 5.4 Weiter beanstandet der Beschwerdeführer, das SEM hätte zwingend weitere Abklärungen, insbesondere eine weitere Anhörung, durchführen müssen. Das Bundesverwaltungsgericht hält diesbezüglich fest, dass dem Beschwerdeführer sowohl im Rahmen der Befragung als auch der Anhörung viel Raum geboten wurde, sich zu allen Aspekten seiner Gesuchsgründe zu äussern. Der Beschwerdeführer hat sodann die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner protokollierten Aussagen bestätigt, die abschliessende Frage nach allfälligen weiteren Gründen verneint und - wie bereits erwähnt - wiederholt zu Protokoll gegeben, wegen des Militärdienstes in die Schweiz gereist zu sein. Das SEM ist damit seiner Pflicht zur Sachverhaltsfeststellung zweifelsohne nachgekommen und der Anspruch des Beschwerdeführers auf Gewährung des rechtlichen Gehörs wurde in umfassender Weise gewahrt.
E. 5.5 Sodann wird moniert, das SEM habe es unterlassen, die eingereichten Beweismittel einer Dokumentenanalyse zu unterziehen. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die Vorinstanz - entgegen der anderslautenden Schilderung auf Beschwerdeebene - die geltend gemachte Aufforderung zur Leistung des Militärdienstes nicht in Abrede gestellt beziehungsweise nicht als unglaubhaft erachtet hat, weshalb sich eine Überprüfung der von der Vorinstanz nicht beanstandeten Beweismittel als obsolet erwies.
E. 5.6 Den weiteren Rügen formeller Natur ist entgegenzuhalten, dass sich das SEM im Rahmen der angefochtenen Verfügung mit allen relevanten Gesuchsvorbringen auseinandergesetzt hat, womit es seiner Begründungspflicht nachgekommen ist. Insbesondere ist der Rüge, wonach sich das SEM zu seiner angeblich geltend gemachten Furcht vor Verfolgung wegen seiner illegalen Ausreise aus Syrien nicht geäussert habe, entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer einerseits nie eine solche Furcht geltend gemacht hat. Anderseits geht das Bundesverwaltungsgericht praxisgemäss davon aus, alleine die illegale Ausreise sei nicht asylrelevant (vgl. statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6221/2020 vom 8. Januar 2021 E. 5.3 m.w.H.). Vor diesem Hintergrund war das SEM auch nicht gehalten, sich ausdrücklich zur Frage der allfälligen Relevanz einer illegalen Ausreise zu äussern.
E. 5.7 Im Übrigen bleibt anzumerken, dass der Beschwerdeführer die Frage der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und der Wahrung des rechtlichen Gehörs mit der Frage der rechtlichen Würdigung der Sache vermengt, wenn er dem SEM unter Vorhalt einer abweichenden Einschätzung seiner Gesuchsvorbringen eine angebliche Verletzung der Begründungspflicht und eine angeblich ungenügende Sachverhaltsfeststellung vorhält.
E. 6.1 Nach eingehender Prüfung der vorliegenden Akten und insbesondere auch unter Berücksichtigung der vorstehenden Einwendungen schliesst sich das Bundesverwaltungsgericht der vorinstanzlichen Einschätzung der Vorbringen des Beschwerdeführers auch in der Sache an.
E. 6.2 So vermögen die geltend gemachten Asylgründe den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG nicht zu genügen. Um Wiederholungen zu vermeiden kann diesbezüglich vollumfänglich auf die zu bestätigenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden, welche mit der bisherigen wie auch der aktualisierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts übereinstimmen (vgl. BVGE 2015/3 sowie Referenzurteil E-2188/2019 vom 30. Juni 2020 [zur Publikation vorgesehen]). Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, es sei zwingend davon auszugehen, dass die syrischen Behörden aufgrund seiner Demonstrationsteilnahmen auf ihn aufmerksam geworden seien und ihn deshalb asylrelevant verfolgt hätten. Dem ist entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Anhörung keine behördliche Verfolgung und entsprechend auch keine solche Verfolgungsgefahr geltend machte. Die zweimalige Personenkontrolle stellt keine asylrelevante, gezielt gegen den Beschwerdeführer aus einem in Art. 3 AsylG genannten Motiv erfolgte Verfolgung dar und es ist kein Zusammenhang zu den behaupteten Demonstrationsteilnahmen ersichtlich. Es gibt sodann auch sonst keine Hinweise, dass er aufgrund der geltend gemachten Aktivitäten - Teilnahme an einigen Demonstrationen - den syrischen Behörden in einer Art und Weise aufgefallen sein könnte, weswegen er mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft eine Verfolgung zu befürchten hätte.
E. 6.3 Der Vollständigkeit halber ist abschliessend festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht die Akten desjenigen Onkels des Beschwerdeführers, der als Flüchtling anerkannt wurde (N [...]), beigezogen hat. Wie das SEM in seiner Vernehmlassung zutreffend festgehalten hat, ergeben sich daraus keine Anhaltspunkte für eine begründete Furcht des Beschwerdeführers vor Reflexverfolgung. Dies stellte das Bundesverwaltungsgericht im Übrigen bereits ebenso in seinem Urteil D-7010/2014 vom 26. April 2016 E. 5.4 in Bezug auf den zweiten Onkel des Beschwerdeführers (N [...]) fest. Im Übrigen legte der Beschwerdeführer weder in der Beschwerde noch in der Replik substanziiert dar, aus welchen Gründen er mit einer Reflexverfolgung zu rechnen hätte.
E. 6.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass sich weder aus den Vorbringen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Hinweise auf eine asylrechtlich relevante Verfolgung oder Verfolgungsfurcht ergeben. Das SEM hat deshalb zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und dessen Asylgesuch abgelehnt. Es kann daher darauf verzichtet werden, auf die weiteren Darlegungen in der Beschwerdeschrift einzugehen, da sie nicht geeignet sind, zu einer anderen Beurteilung zu führen.
E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 7.2 Da das SEM in seiner Verfügung vom 10. Februar 2020 die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers zufolge Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs angeordnet hat, erübrigen sich praxisgemäss Ausführungen zur Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzuges.
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit der Beschwerde wurde jedoch ein Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten gestellt. Aufgrund der nachgereichten Unterstützungsbestätigung vom 16. März 2020 ist vorliegend von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen und die gestellten Rechtsbegehren erweisen sich nicht als zum Vornherein aussichtslos. Die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG sind daher erfüllt. Das entsprechende Gesuch ist gutzuheissen und es sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Regula Frey Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1464/2020 Urteil vom 10. Februar 2021 Besetzung Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz), Richter David R. Wenger, Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiberin Regula Frey. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, vertreten durch Fouad Kermo, Übersetzungs- und Rechtsberatungsbüro im Asylwesen, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 10. Februar 2020 / N (...). Sachverhalt: A. Der aus Syrien stammende Beschwerdeführer suchte am 25. Juli 2016 in der Schweiz um Asyl nach. Am 4. August 2016 erfolgte die Befragung zur Person (BzP). B. Am 16. August 2016 wurde dem Beschwerdeführer von der Vorinstanz mitgeteilt, das Dublin-Verfahren sei beendet und sein Asylgesuch werde in der Schweiz geprüft. Die Anhörung zu den Asylgründen erfolgte am 22. November 2017. Zur Begründung seines Asylgesuchs führte er zusammengefasst aus, er habe seit dem Jahr 2009 in B._______ gelebt. Dort sei er zwei Mal von den Behörden kontrolliert und nach seinem Alter beziehungsweise nach der Identitätskarte gefragt worden. Manchmal habe er an Demonstrationen teilgenommen. Da im Jahr 2012 in B._______ vermehrt junge Männer angehalten worden seien, habe er sich in das Herkunftsdorf seiner Familie (C._______) begeben, wo er - ausgenommen eines einmonatigen Aufenthalts im D._______ - entweder im Haus seines E._______ oder seines F._______ gelebt habe. Im (...) 2013 sei er aufgefordert worden, sich das Militärbüchlein ausstellen zu lassen, was er gemacht habe. Er habe Syrien schliesslich aufgrund des im (...) 2014 erhaltenen Militärdienstaufgebots verlassen. Die Vorladung sei seinem E._______ ausgehändigt worden, wobei er zu diesem Zeitpunkt ausser Haus am Schafe hüten gewesen sei. Gemäss der vorerwähnten Vorladung hätte er am (...) 2014 den Militärdienst antreten müssen. Ungefähr eine Woche vor diesem Termin habe er sein Heimatland Richtung Türkei verlassen und dort während ein oder zwei Monaten auf dem Bau gearbeitet. Im Jahr 2016 habe er sich während drei Monaten in Griechenland aufgehalten und sei am 16. Juli 2016 auf dem Luftweg von Athen in die Schweiz gelangt. C. Mit Verfügung vom 10. Februar 2020 - eröffnet am 11. Februar 2020 - stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt. Es lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz an, wobei es wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme verfügte. D. Mit Eingabe vom 12. März 2020 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Dabei beantragte er, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache dem SEM zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und der Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen. In prozessualer Hinsicht beantragte er zudem die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Den Eingang der Beschwerde bestätigte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 17. März 2020. F. Mit Zwischenverfügung vom 1. April 2020 forderte die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer zur Einreichung einer Fürsorgebestätigung auf. Gleichzeitig wurde festgehalten, über das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung werde zu einem späteren Zeitpunkt befunden und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses werde einstweilen verzichtet. Ausserdem wurde das SEM zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. G. Am 6. April 2020 reichte der Beschwerdeführer eine Sozialhilfebestätigung der Stadt G._______ (datiert vom 16. März 2020) zu den Akten. H. Nach zweimalig erstreckter Frist hielt das SEM mit seiner Vernehmlassung vom 26. Mai 2020 vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. I. Mit Zwischenverfügung vom 4. Juni 2020 wurde dem Beschwerdeführer die Gelegenheit zur Replik eingeräumt. J. Mit Eingabe vom 19. Juni 2020 reichte der Beschwerdeführer eine entsprechende Stellungnahme ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3.3 Beruft sich eine Person darauf, dass durch ihre illegale Ausreise (sog. Republikflucht) oder durch ihr Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat (insbesondere durch exilpolitische Aktivitäten) eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, hat sie begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit vom fraglichen Umstand erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde (vgl. Urteil des BVGer E-5232/2015 vom 3. Februar 2015 E. 5.3). Solche subjektiven Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss von Asyl, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 m.w.H.). 4. 4.1 Die Vorinstanz gelangte in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG nicht zu genügen. Zur Begründung führte das SEM im Wesentlichen aus, Dienstverweigerung oder Desertion vermöchten für sich alleine keine flüchtlingsrechtliche Relevanz zu entfalten. Im syrischen Kontext sei bei Desertion und Wehrdienstverweigerung nur dann eine asylrelevante Strafe zu befürchten, wenn zusätzliche spezifische Faktoren gegeben seien. Im vorliegenden Fall sei das Vorliegen solcher Faktoren zu verneinen. So sei der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise keinen politischen Aktivitäten nachgegangen und habe keine Verbindungen zu regimefeindlichen Bewegungen geltend gemacht. Bei den erwähnten Personenkontrollen sei er nicht festgenommen worden und er sei vor der Ausreise keinen gezielten Massnahmen seitens des Heimatstaates ausgesetzt gewesen. Die geltend gemachten Teilnahmen an Demonstrationen seien vorliegend nicht ausschlaggebend, da er maskiert gewesen und in der Folge auch nicht belangt worden sei. 4.2 Auf Beschwerdeebene wird im Wesentlichen geltend gemacht, das SEM habe den Anspruch auf rechtliches Gehör in schwerwiegender Weise verletzt. Es sei darauf hinzuweisen, dass sich zahlreiche Verwandte des Beschwerdeführers in der Schweiz aufhielten, welchen unter anderem Asyl gewährt worden sei. Das SEM hätte die Asyldossiers der Verwandten für die Entscheidfindung zwingend würdigen müssen. Es sei davon auszugehen, dass es sich bei der Familie (...) um eine bei den syrischen Behörden bekannte Familie handle, weshalb der Beschwerdeführer bereits aufgrund deren politischen Profils vom syrischen Regime verfolgt werden könnte. Sodann habe es das SEM unterlassen, die eingereichten Beweismittel zu würdigen. Der Beschwerdeführer habe durch die Einreichung des Militärbüchleins und weiterer Militärdokumente, insbesondere der Militärdienstvorladung, eindeutig bewiesen, dass er mit den syrischen Militärbehörden in Kontakt getreten sei und kurz davorgestanden habe, in den Militärdienst einrücken zu müssen. Indem es das SEM unterlassen habe, weitere Abklärungen, insbesondere eine weitere Anhörung durchzuführen, habe das SEM den Sachverhalt ungenügend abgeklärt. Die Abklärungspflicht sei sodann in schwerwiegender Weise verletzt worden, indem es das SEM unterlassen habe, die eingereichten Unterlagen einer Dokumentenanalyse zu unterziehen, zumal die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend der geltend gemachten Verfolgung aufgrund seiner Militärdienstverweigerung gleichzeitig als unglaubhaft erachtet worden seien. Sodann wäre die Vorinstanz verpflichtet gewesen, das Vorhandensein subjektiver Nachfluchtgründe aufgrund seiner illegalen Ausreise aus Syrien zu prüfen. Ferner wird auf die Richtigkeit der gemachten Angaben verwiesen und wiederholt der bereits aktenkundige Sachverhalt aufgeführt. Ergänzend wird angeführt, der Beschwerdeführer werde von den syrischen Behörden aufgrund seiner Demonstrationsteilnahmen in Syrien und seiner oppositionellen Haltung als Regimegegner betrachtet und deswegen asylrelevant verfolgt. 4.3 In seiner Vernehmlassung hielt das SEM fest, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung des angefochtenen Entscheids rechtfertigen könne. Die Ansicht des Beschwerdeführers, wonach eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliege, weil das SEM die Asylgründe der Verwandten des Beschwerdeführers nicht gewürdigt habe, werde in keiner Weise geteilt. So habe der Beschwerdeführer mehrfach ausdrücklich erklärt, abgesehen von seiner Furcht vor dem Militärdienst keine anderen Gründe für das Verlassen seines Heimatlandes zu haben. Er habe auch explizit angegeben, keine persönlichen Probleme, weder mit den Behörden noch mit Dritten gehabt zu haben. In Anbetracht dieser ausdrücklichen und unmissverständlichen Erklärungen sei klar, dass er Syrien verlassen habe, um sich seinen militärischen Verpflichtungen zu entziehen. Der relevante Sachverhalt sei hinreichend festgestellt worden, ohne dass eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliege. Im Übrigen habe die Untersuchung der Asyldossiers der Verwandten des Beschwerdeführers keine Hinweise auf eine allfällige, ihn treffende Reflexverfolgungsgefahr ergeben. Sodann sei auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen, an denen vollumfänglich festgehalten werde. 4.4 In seiner Stellungnahme verwies der Beschwerdeführer auf die Ausführungen in der Beschwerdeschrift und rügte erneut, indem das SEM die Asyldossiers der Familienmitglieder des Beschwerdeführers nicht beigezogen habe, sei der Anspruch auf rechtliches Gehör in schwerwiegender Weise verletzt worden. 5. 5.1 Auf Beschwerdeebene wird im Wesentlichen gerügt, das SEM habe seine Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts und den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt. Diese verfahrensrechtlichen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation zu bewirken. 5.2 Das Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat das SEM von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird, etwa weil die Rechtserheblichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneint wird und folglich nicht alle entscheidwesentlichen Gesichtspunkte des Sachverhalts geprüft werden, oder weil Beweise falsch gewürdigt wurden. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt wurden. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Dazu gehört unter anderem, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken und in der Anhörung die Asylgründe darzulegen, allfällige Beweismittel vollständig zu bezeichnen und unverzüglich einzureichen (vgl. BVGE 2011/28 E. 3.4). Die Parteien haben sodann nach Art. 29 Abs. 2 BV Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieser Grundsatz wird für das Verwaltungsverfahren in Art. 29 ff. VwVG konkretisiert. Der Anspruch auf das rechtliche Gehör dient einerseits der Aufklärung des Sachverhalts, andererseits stellt er ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Partei dar. Der Anspruch verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. BGE 129 I 232 E. 3.2; BVGE 2011/37 E. 5.4.1). 5.3 Der Beschwerdeführer rügt, das SEM wäre gehalten gewesen, die Asyldossiers seiner Verwandten beizuziehen. Diese Rüge erweist sich als unbegründet. Aus den Angaben des Beschwerdeführers ergaben sich nämlich keinerlei Hinweise auf die auf Beschwerdeebene geltend gemachte Furcht vor Reflexverfolgung. Der Beschwerdeführer hat wiederholt explizit erklärt, das Land aufgrund des anstehenden Einzugs in den Militärdienst verlassen zu haben (vgl. act. A15/15 F33, F59, F69, F94f.). Bei dieser Sachlage und angesichts der Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers war das SEM im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens nicht gehalten, von sich aus nach Anhaltspunkten für eine Reflexverfolgung zu suchen, auch wenn ihm das verwandtschaftliche Verhältnis zu verschiedenen, in der Schweiz wohnhaften Personen damals schon bekannt war (vgl. bereits Urteil des Bundesverwaltungsgericht D-6355/2015 vom 11. Dezember 2017 E. 3.4.2). Dies umso weniger, als der Beschwerdeführer bereits vor Erlass der erstinstanzlichen Verfügung durch seinen Rechtsvertreter vertreten war. 5.4 Weiter beanstandet der Beschwerdeführer, das SEM hätte zwingend weitere Abklärungen, insbesondere eine weitere Anhörung, durchführen müssen. Das Bundesverwaltungsgericht hält diesbezüglich fest, dass dem Beschwerdeführer sowohl im Rahmen der Befragung als auch der Anhörung viel Raum geboten wurde, sich zu allen Aspekten seiner Gesuchsgründe zu äussern. Der Beschwerdeführer hat sodann die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner protokollierten Aussagen bestätigt, die abschliessende Frage nach allfälligen weiteren Gründen verneint und - wie bereits erwähnt - wiederholt zu Protokoll gegeben, wegen des Militärdienstes in die Schweiz gereist zu sein. Das SEM ist damit seiner Pflicht zur Sachverhaltsfeststellung zweifelsohne nachgekommen und der Anspruch des Beschwerdeführers auf Gewährung des rechtlichen Gehörs wurde in umfassender Weise gewahrt. 5.5 Sodann wird moniert, das SEM habe es unterlassen, die eingereichten Beweismittel einer Dokumentenanalyse zu unterziehen. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die Vorinstanz - entgegen der anderslautenden Schilderung auf Beschwerdeebene - die geltend gemachte Aufforderung zur Leistung des Militärdienstes nicht in Abrede gestellt beziehungsweise nicht als unglaubhaft erachtet hat, weshalb sich eine Überprüfung der von der Vorinstanz nicht beanstandeten Beweismittel als obsolet erwies. 5.6 Den weiteren Rügen formeller Natur ist entgegenzuhalten, dass sich das SEM im Rahmen der angefochtenen Verfügung mit allen relevanten Gesuchsvorbringen auseinandergesetzt hat, womit es seiner Begründungspflicht nachgekommen ist. Insbesondere ist der Rüge, wonach sich das SEM zu seiner angeblich geltend gemachten Furcht vor Verfolgung wegen seiner illegalen Ausreise aus Syrien nicht geäussert habe, entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer einerseits nie eine solche Furcht geltend gemacht hat. Anderseits geht das Bundesverwaltungsgericht praxisgemäss davon aus, alleine die illegale Ausreise sei nicht asylrelevant (vgl. statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6221/2020 vom 8. Januar 2021 E. 5.3 m.w.H.). Vor diesem Hintergrund war das SEM auch nicht gehalten, sich ausdrücklich zur Frage der allfälligen Relevanz einer illegalen Ausreise zu äussern. 5.7 Im Übrigen bleibt anzumerken, dass der Beschwerdeführer die Frage der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und der Wahrung des rechtlichen Gehörs mit der Frage der rechtlichen Würdigung der Sache vermengt, wenn er dem SEM unter Vorhalt einer abweichenden Einschätzung seiner Gesuchsvorbringen eine angebliche Verletzung der Begründungspflicht und eine angeblich ungenügende Sachverhaltsfeststellung vorhält. 6. 6.1 Nach eingehender Prüfung der vorliegenden Akten und insbesondere auch unter Berücksichtigung der vorstehenden Einwendungen schliesst sich das Bundesverwaltungsgericht der vorinstanzlichen Einschätzung der Vorbringen des Beschwerdeführers auch in der Sache an. 6.2 So vermögen die geltend gemachten Asylgründe den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG nicht zu genügen. Um Wiederholungen zu vermeiden kann diesbezüglich vollumfänglich auf die zu bestätigenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden, welche mit der bisherigen wie auch der aktualisierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts übereinstimmen (vgl. BVGE 2015/3 sowie Referenzurteil E-2188/2019 vom 30. Juni 2020 [zur Publikation vorgesehen]). Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, es sei zwingend davon auszugehen, dass die syrischen Behörden aufgrund seiner Demonstrationsteilnahmen auf ihn aufmerksam geworden seien und ihn deshalb asylrelevant verfolgt hätten. Dem ist entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Anhörung keine behördliche Verfolgung und entsprechend auch keine solche Verfolgungsgefahr geltend machte. Die zweimalige Personenkontrolle stellt keine asylrelevante, gezielt gegen den Beschwerdeführer aus einem in Art. 3 AsylG genannten Motiv erfolgte Verfolgung dar und es ist kein Zusammenhang zu den behaupteten Demonstrationsteilnahmen ersichtlich. Es gibt sodann auch sonst keine Hinweise, dass er aufgrund der geltend gemachten Aktivitäten - Teilnahme an einigen Demonstrationen - den syrischen Behörden in einer Art und Weise aufgefallen sein könnte, weswegen er mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft eine Verfolgung zu befürchten hätte. 6.3 Der Vollständigkeit halber ist abschliessend festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht die Akten desjenigen Onkels des Beschwerdeführers, der als Flüchtling anerkannt wurde (N [...]), beigezogen hat. Wie das SEM in seiner Vernehmlassung zutreffend festgehalten hat, ergeben sich daraus keine Anhaltspunkte für eine begründete Furcht des Beschwerdeführers vor Reflexverfolgung. Dies stellte das Bundesverwaltungsgericht im Übrigen bereits ebenso in seinem Urteil D-7010/2014 vom 26. April 2016 E. 5.4 in Bezug auf den zweiten Onkel des Beschwerdeführers (N [...]) fest. Im Übrigen legte der Beschwerdeführer weder in der Beschwerde noch in der Replik substanziiert dar, aus welchen Gründen er mit einer Reflexverfolgung zu rechnen hätte. 6.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass sich weder aus den Vorbringen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Hinweise auf eine asylrechtlich relevante Verfolgung oder Verfolgungsfurcht ergeben. Das SEM hat deshalb zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und dessen Asylgesuch abgelehnt. Es kann daher darauf verzichtet werden, auf die weiteren Darlegungen in der Beschwerdeschrift einzugehen, da sie nicht geeignet sind, zu einer anderen Beurteilung zu führen. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7.2 Da das SEM in seiner Verfügung vom 10. Februar 2020 die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers zufolge Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs angeordnet hat, erübrigen sich praxisgemäss Ausführungen zur Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzuges.
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit der Beschwerde wurde jedoch ein Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten gestellt. Aufgrund der nachgereichten Unterstützungsbestätigung vom 16. März 2020 ist vorliegend von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen und die gestellten Rechtsbegehren erweisen sich nicht als zum Vornherein aussichtslos. Die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG sind daher erfüllt. Das entsprechende Gesuch ist gutzuheissen und es sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Regula Frey Versand: