Asyl und Wegweisung
Erwägungen (1 Absätze)
E. 3 Aufl. 2018, Art. 123 N 8), dass es an der genügenden Sorgfalt mangelt, wenn die Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel auf Nachforschungen zurückzuführen ist, die
D-5694/2022 Seite 4 bereits im früheren Verfahren hätten angestellt werden können und müs- sen (vgl. OBERHOLZER NIKLAUS, in: Stämpflis Handkommentar, Bundesge- richtsgesetz, 2. Aufl. 2015, Art. 123 N 9), dass sich der Inhalt des neu zu den Akten gereichten Beweismittels (Poli- zeiliches Rundschreiben vom 6. Juni 2011) auf einen vor dem Abschluss des Beschwerdeverfahrens entstandenen Sachverhalt (angeblicher Aufruf zur Verhaftung des Gesuchstellers) bezieht, dass aber unklar bleibt, weshalb der Gesuchsteller das (angeblich) vor über elf Jahren entstandene Dokument nicht längst hätte beschaffen kön- nen, dass davon auszugehen ist, bei Anwendung der zumutbaren Sorgfalt und unter Beachtung der ihm obliegenden und im ordentlichen Verfahren be- reits hinlänglich zur Kenntnis gebrachten Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 AsylG) hätte der Gesuchsteller das behauptungsgemäss neue Beweismit- tel vom 6. Juni 2011 bereits im ordentlichen Verfahren geltend machen können, sollen und müssen (vgl. Art. 125 BGG), dass er denn auch in keiner Weise darlegt, weshalb entsprechende Be- schaffungsbemühungen nicht hätten möglich sein sollen, dass der Gesuchsteller somit seiner Pflicht zur Darlegung der Rechtzeitig- keit seines Revisionsgesuchs nicht nachkommt und das betreffende Be- weismittel als verspätet eingereicht gilt, dass verspätet vorgetragene Revisionsgründe praxisgemäss ungeachtet der Verspätung zur Revision eines rechtskräftigen Urteils führen können, wenn aufgrund dieser Vorbringen offensichtlich wird, dass einem Gesuch- steller Verfolgung oder unmenschliche Behandlung droht und damit ein völ- kerrechtliches Wegweisungshindernis besteht, dass das Gericht in Würdigung des neuen Beweismittels allerdings zum Schluss gelangt, dass der Gesuchsteller das Vorliegen solcher völkerrecht- licher Wegweisungsvollzugshindernisse nicht schlüssig nachweisen konnte, dass das Revisionsgesuch somit als unzulässig zu qualifizieren ist, wes- halb gemäss dem Koordinationsurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4607/2019 darauf in einem Spruchkörper aus drei Richterinnen oder Richtern nicht einzutreten ist (vgl. a.a.O. E. 12),
D-5694/2022 Seite 5 dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 1'500.– dem Gesuchsteller aufzuerlegen sind (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
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Dispositiv
- Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.– werden dem Gesuchsteller auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die zuständige kan- tonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Leslie Werne
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5694/2022 Urteil vom 2. Februar 2023 Besetzung Richter Simon Thurnheer (Vorsitz), Richterin Muriel Beck Kadima, Richter Thomas Segessenmann, Gerichtsschreiberin Leslie Werne. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, (...), Gesuchsteller, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern. Gegenstand Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1464/2020 vom 10. Februar 2021. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass das SEM mit Verfügung vom 10. Februar 2020 das Asylgesuch des Gesuchstellers vom 25. Juli 2016 ablehnte und dessen Wegweisung aus der Schweiz verfügte, wobei es wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs eine vorläufige Aufnahme anordnete, dass das Bundesverwaltungsgericht eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde mit Urteil D-1464/2020 vom 10. Februar 2021 abwies, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-1401/2021 vom 5. Mai 2021 auf ein Revisionsgesuch des Gesuchstellers vom 27. März 2021 nicht eintrat, dass der Gesuchsteller mit einer als «Mehrfachgesuch» bezeichneten Eingabe vom 24. November 2022 an das SEM gelangte und um wiedererwägungsweise Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft sowie um Asylgewährung ersuchte, dass er im Wesentlichen geltend machte, er habe vor etwa zwei Monaten erfahren, dass die syrischen Behörden schriftlich zu seiner Festnahme aufgerufen hätten, womit eine nachträglich veränderte Sachlage vorliege, dass der Eingabe ein Schreiben vom 6. Juni 2011 in arabischer Schrift im Original (inklusive deutscher Übersetzung) beilag, dass das SEM vorgenannte Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht überwies und ausführte, sie ziele auf die Neubeurteilung eines Sachverhalts ab, der bereits vor dem Urteil vom 10. Februar 2021 bestanden habe, weshalb ein Revisionsgesuch vorliege, für welches das Bundesverwaltungsgericht zuständig sei, dass der Instruktionsrichter den Gesuchsteller mit Zwischenverfügung vom 14. Dezember 2022 dazu aufforderte, innert Frist ein rechtsgenügliches Revisionsgesuch nachzureichen, dass er ihm mit vorgenannter Verfügung zudem androhte, im Falle einer ungenügenden Verbesserung werde auf sein Revisionsgesuch nicht eingetreten, dass der Gesuchsteller mit Eingabe vom 21. Dezember 2022 der Aufforderung zur Revisionsverbesserung fristgerecht nachkam, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 105 AsylG (SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG) entscheidet und es ausserdem zuständig ist für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1), dass gemäss Art. 45 VGG für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die in Art. 121-128 BGG aufgeführten Revisionsgründe sinngemäss gelten, dass nach Art. 47 VGG auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung findet, dass im Revisionsgesuch insbesondere der angerufene Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun ist, dass der Gesuchsteller den Revisionsgrund des Vorliegens neuer erheblicher Tatsachen respektive Beweismittel (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG) geltend macht, dass erhebliche Tatsachen beziehungsweise Beweismittel nur dann einen Revisionsgrund im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG bilden, wenn sie vor dem in Revision zu ziehenden Entscheid entstanden sind, in früheren Verfahren aber nicht beigebracht werden konnten, da sie der gesuchstellenden Person damals nicht bekannt waren beziehungsweise trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt sein konnten oder ihr die Geltendmachung oder Beibringung aus entschuldbaren Gründen nicht möglich war, dass der Revisionsgrund der unechten Noven nicht dazu dient, bisherige Unterlassungen in der Beweisführung wiedergutzumachen, und demnach nur mit Zurückhaltung anzunehmen ist, dass es einer Partei nicht möglich war, Tatsachen und Beweise bereits im früheren Verfahren beizubringen (vgl. ESCHER ELISABETH, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, Art. 123 N 8), dass es an der genügenden Sorgfalt mangelt, wenn die Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel auf Nachforschungen zurückzuführen ist, die bereits im früheren Verfahren hätten angestellt werden können und müssen (vgl. Oberholzer Niklaus, in: Stämpflis Handkommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2015, Art. 123 N 9), dass sich der Inhalt des neu zu den Akten gereichten Beweismittels (Polizeiliches Rundschreiben vom 6. Juni 2011) auf einen vor dem Abschluss des Beschwerdeverfahrens entstandenen Sachverhalt (angeblicher Aufruf zur Verhaftung des Gesuchstellers) bezieht, dass aber unklar bleibt, weshalb der Gesuchsteller das (angeblich) vor über elf Jahren entstandene Dokument nicht längst hätte beschaffen können, dass davon auszugehen ist, bei Anwendung der zumutbaren Sorgfalt und unter Beachtung der ihm obliegenden und im ordentlichen Verfahren bereits hinlänglich zur Kenntnis gebrachten Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 AsylG) hätte der Gesuchsteller das behauptungsgemäss neue Beweismittel vom 6. Juni 2011 bereits im ordentlichen Verfahren geltend machen können, sollen und müssen (vgl. Art. 125 BGG), dass er denn auch in keiner Weise darlegt, weshalb entsprechende Beschaffungsbemühungen nicht hätten möglich sein sollen, dass der Gesuchsteller somit seiner Pflicht zur Darlegung der Rechtzeitigkeit seines Revisionsgesuchs nicht nachkommt und das betreffende Beweismittel als verspätet eingereicht gilt, dass verspätet vorgetragene Revisionsgründe praxisgemäss ungeachtet der Verspätung zur Revision eines rechtskräftigen Urteils führen können, wenn aufgrund dieser Vorbringen offensichtlich wird, dass einem Gesuchsteller Verfolgung oder unmenschliche Behandlung droht und damit ein völkerrechtliches Wegweisungshindernis besteht, dass das Gericht in Würdigung des neuen Beweismittels allerdings zum Schluss gelangt, dass der Gesuchsteller das Vorliegen solcher völkerrechtlicher Wegweisungsvollzugshindernisse nicht schlüssig nachweisen konnte, dass das Revisionsgesuch somit als unzulässig zu qualifizieren ist, weshalb gemäss dem Koordinationsurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4607/2019 darauf in einem Spruchkörper aus drei Richterinnen oder Richtern nicht einzutreten ist (vgl. a.a.O. E. 12), dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 1'500.- dem Gesuchsteller aufzuerlegen sind (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Gesuchsteller auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Leslie Werne