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D-6221/2020

D-6221/2020

Bundesverwaltungsgericht · 2021-01-08 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin gelangte gemäss eigenen Angaben am 15. September 2020 in die Schweiz, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchte. B. B.a Am 21. September 2020 fand die Personalienaufnahme (PA) statt und am 4. November 2020 wurde die Beschwerdeführerin vom SEM einlässlich zu ihren Asylgründen angehört. Dabei brachte sie vor, sie sei kurdischer Ethnie und stamme aus B._______, wo sie geboren sei. Sie habe in C._______ Philosophie studiert und sei nach dem Abschluss im Jahr (...) wieder nach B._______ zurückgekehrt, wo sie bis zu ihrer Ausreise im (...) gelebt habe. Ab (...) habe sie für verschiedene Hilfswerksorganisationen gearbeitet. Dabei habe sie unter anderem Hilfsgüter an Familien verteilt sowie Bedarfseinschätzungen wahrgenommen. Sie habe sich ausserdem im Frauenbereich engagiert und an Sitzungen und Veranstaltungen verschiedener Organisationen teilgenommen. (...) habe sie geheiratet. Ihr Ehemann sei am (...) in der Schweiz vorläufig aufgenommen worden. Sie habe ihn via Telefon kennengelernt. Sie habe Syrien verlassen, um bei ihrem Ehemann sein zu können. Ausserdem sei die Situation in Syrien für sie in vielerlei Hinsicht schwierig gewesen. Die gesellschaftliche Stellung der Frauen sowie die Unterdrückung der Kurden habe sie belastet. Sie habe zudem wenig Arbeitsmöglichkeiten gehabt und die Sicherheitslage in ihrem Dorf sei seit dem Beschuss durch das türkische Militär prekär gewesen. Vor ihrer Ausreise habe sie erfahren, dass eine Person, welche als Fahrer bei den Hilfsorganisationen gearbeitet habe, vom syrischen Regime festgenommen worden sei. Dem Fahrer sei vorgeworfen worden, dass er einer Tätigkeit bei nichtstaatlichen Organisationen nachgehe, was nicht erlaubt sei. Daraufhin habe sie herausgefunden, dass das syrische Regime die Namen aller Mitarbeitenden der nichtstaatlichen Organisationen erfahren habe. Am (...) habe sie Syrien verlassen und sei zu Fuss in den D._______ gegangen. Über die E._______ und F._______ sei sie in die Schweiz gelangt. B.b Die Beschwerdeführerin reichte einen Auszug aus dem Zivilregister, eine Eheurkunde, Schulabschlusszeugnisse und Notenblätter, je im Original, sowie einen Arbeitsvertrag vom (...) der (...) in Kopie samt Übersetzung zu den Akten. C. Das SEM unterbreitete der damaligen Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin am 11. November 2020 einen ablehnenden Entscheidentwurf zur Stellungnahme. Gleichentags nahm die damalige Rechtsvertretung dazu Stellung. Sie teilte mit, die Beschwerdeführerin habe keine Einwände gegen den Entwurf des Asylentscheids, sie ersuche jedoch um einen schnellen Transfer zu ihrem im Kanton G._______ lebenden Ehemann. D. Mit Eingabe vom 13. November 2020 teilte die damalige Rechtsvertretung dem SEM die Beendigung des Mandatsverhältnisses mit. E. Mit Verfügung vom 13. November 2020 - gleichentags eröffnet - stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Zufolge Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung ordnete es die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin an. F. Die Beschwerdeführerin erhob gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom 9. Dezember 2020 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragte, es seien die Ziffern 1 bis 3 des angefochtenen Entscheids aufzuheben, ihre Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihr Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand. Der Beschwerde lag eine Fürsorgebestätigung vom (...) bei. E. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte der Beschwerdeführerin am 10. Dezember 2020 den Eingang der Beschwerde.

Erwägungen (17 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Verordnung über Massnahmen im Asylbereich im Zusammenhang mit dem Coronavirus vom 1. April 2020 [COVID-19-Verordnung Asyl; SR 142.318] und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 1.2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

E. 2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich - aus der Sicht zum Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten - und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden - Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5; Entscheide und Mitteilungen der [ehemaligen] Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 7).

E. 3.3 Subjektive Nachfluchtgründe liegen vor, wenn eine asylsuchende Person erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Als subjektive Nachfluchtgründe gelten insbesondere unerwünschte exilpolitische Betätigungen, illegales Verlassen des Heimatlandes (sog. Republikflucht) oder die Einreichung eines Asylgesuchs im Ausland, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründen (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1; 2009/28 E. 7.1). Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen.

E. 4.1 Das SEM führt in der angefochtenen Verfügung zur Begründung an, die Beschwerdeführerin sei zum Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Syrien nicht einer gezielt gegen sie gerichteten Verfolgung ausgesetzt gewesen. So mache sie geltend, dass ein Fahrer der Hilfsorganisationen vom syrischen Regime festgenommen und ihm seine Tätigkeit für die nichtstaatlichen Organisationen vorgeworfen worden sei. Die Beschwerdeführerin erwähne im Weiteren, eine Freundin habe ihr mitgeteilt, das Regime sei in Besitz aller Namen der Personen, welche für die Organisationen gearbeitet hätten. Auf Nachfrage, was das Regime mit diesen Namen machen würde, habe sie keine Erklärung gehabt und vorgebracht, Personen, die vom Regime angestellt seien, würden entlassen, wenn sie zusätzlich bei einer nichtstaatlichen Organisation arbeiten würden; auch eine Verhaftung sei möglich. Die von ihr erwähnte mögliche Verhaftung basiere lediglich auf Vermutungen, die sie nicht zu konkretisieren vermöge, so dass nicht von einer begründeten Furcht vor einer künftigen Verfolgung gemäss Art. 3 AsylG ausgegangen werden könne. Weiter seien die von der Beschwerdeführerin beschriebenen Nachteile auf die in Syrien aufgrund des Bürgerkrieges vorherrschenden allgemeinen politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen und würden keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen. Schliesslich seien die Voraussetzungen für die Annahme einer Kollektivverfolgung der kurdischen Bevölkerung in Syrien nicht erfüllt.

E. 4.2 In der Rechtsmitteleingabe wird eingewendet, das SEM habe den asylrelevanten Sachverhalt falsch und zu Ungunsten der Beschwerdeführerin gewürdigt. Von keiner Person könne erwartet werden, dass sie im Verfolgerstaat bleibe, bis sie inhaftiert oder misshandelt werde. Gemäss Jahresbericht von Amnesty International 2019 nähmen syrische Regierungskräfte in Gebieten unter ihrer Kontrolle Zivilpersonen willkürlich fest und würden sie in einigen Fällen verschwinden lassen, darunter auch Beschäftigte von Hilfsorganisationen und Familien von Aktivisten. Dass die Mitarbeiter von Hilfsorganisationen ein Ziel der syrischen Behörden seien und sie wegen ihrer Mitarbeit verfolgt würden, zeige die Festnahme von zwei deutschen Mitarbeitern im Jahr 2018. Auch der jüngste Bericht von European Asylum Support Office (EASO, Europäisches Unterstützungsbüro für Asylfragen; Anmerkung BVGer) bestätige, dass Menschenrechtsaktivistinnen und Personen einem erhöhten Risiko wie Opfer willkürlicher Verhaftungen und Inhaftierungen, Entführungen, Verschwindenlassen, Verfolgung, Todesdrohungen, Bewegungseinschränkungen zu werden, ausgesetzt seien. Weiter sei bekannt, dass das syrische Regime seit 2012 in einer präzedenzlosen Verhaftungswelle gegen Oppositionelle und seine Kritiker vorgehe und diese Verhaftungswelle immer noch anhalte, sowie auch potentiell rückkehrwillige Syrer ausserhalb des Landes gefährde. Zudem sei es auch mehrfach bewiesen, dass die syrischen Sicherheitsbehörden, Polizei, Justizvollzugsorgane, Sicherheits- und Geheimdienste, systematisch Folterpraktiken anwenden würden, insbesondere gegenüber Oppositionellen oder Menschen, die vom Regime als solche eingestuft würden. Unter Berücksichtigung dieser objektiven Umstände in Bezug auf die allgemeine Sicherheits- und Menschenrechtslage in Syrien und die Vorgehensweise der syrischen Sicherheitsbehörden gegenüber Mitarbeitern der Nichtregierungsorganisationen sowie Menschenrechtsaktivistinnen und Aktivistinnen habe die Beschwerdeführerin begründete Furcht, von syrischen Behörden ebenso wie der Fahrer verhaftet zu werden, weshalb sie als Flüchtling anzuerkennen und ihr Asyl zu gewähren sei. Ferner handle es sich bei ihr um eine junge Frau. Die syrische Regierung wende seit Beginn des Bürgerkriegs ganz bewusst systematisch sexuelle Gewalt gegenüber Frauen an, da sie wisse, dass die Inhaftierung einer Frau die ganze Familie treffe. Diese dargestellte Gefahr im Zeitpunkt der Ausreise der Beschwerdeführerin bestehe auch für den Fall einer Rückkehr. Hinzu komme, dass sie Syrien illegal verlassen und in der Schweiz ein Asylgesuch eingereicht habe, weshalb sie bei einer Rückkehr mit ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG zu rechnen habe.

E. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin verneint und ihr Asylgesuch abgelehnt hat. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vorab vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden.

E. 5.2 Hinsichtlich der vorgebrachten Verfolgung seitens des syrischen Regimes muss festgehalten werden, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, Genaueres zu dieser angeblichen Verfolgung auszuführen. So konnte sie nicht erklären, wie die syrischen Behörden auf sie hätten aufmerksam werden sollen, noch wie sich diese Verfolgung auf ihre Person ausgewirkt haben sollte. Vielmehr handelt es sich bei ihren Befürchtungen im Wesentlichen um blosse Vermutungen (vgl. SEM act. 1075441-24/15 [act. 24], F81 f.). Die Beschwerdeführerin vermag auch aus dem Vorbringen, dass ein nicht näher bezeichneter Fahrer der Hilfsorganisation vom syrischen Regime festgenommen worden sei (vgl. SEM act. 24, F68 ff.), nichts zu ihren Gunsten abzuleiten, zumal ihre Ausführungen auch diesbezüglich sehr allgemein und unsubstanziiert und ohne konkreten Bezug zu ihr ausgefallen sind. Denn wie ausgeführt genügt eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung nicht (vgl. E. 3.2 hievor). Die Beschwerdeführerin vermag auch aus ihrer kurdischen Ethnie keine asylrelevante Verfolgung abzuleiten. Das Bundesverwaltungsgericht verneint das Vorliegen einer Kollektivverfolgung der Kurden in Syrien in konstanter Praxis (vgl. statt vieler die Urteile E-1276/2015 vom 18. Juli 2017 E. 7.1.3, D-1966/2015 vom 9. Juni 2017 E. 5.2 und E-2793/2016 vom 26. Februar 2018 E. 6.6, je m.w.H.). Die allgemeine Lage in Syrien wurde schliesslich vom SEM bereits durch die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs angemessen berücksichtigt (vgl. Urteil des BVGer D-1163/2015 vom 22. Januar 2016 E. 5.4.).

E. 5.3 Eine illegale Ausreise aus Syrien führt entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht zur Annahme, dass einer syrischen Person bei einer Rückkehr in ihr Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung droht. Zwar ist aufgrund der illegalen Ausreise und der längeren Landesabwesenheit davon auszugehen, dass bei einer Wiedereinreise nach Syrien eine Befragung durch die heimatlichen Behörden stattfindet. Da die Beschwerdeführerin aber keine Vorverfolgung erlitten hat und nicht davon auszugehen ist, dass sie vor dem Verlassen Syriens als regimefeindliche Person ins Blickfeld der syrischen Behörden geraten ist, kann mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass sie als staatsgefährdend eingestuft würde. Ferner ist auch nicht aktenkundig, dass sie sich seit ihrer Ausreise exilpolitisch betätigt hätte. Somit ist nicht davon auszugehen, sie könnte nach einer (hypothetischen) Rückkehr als regimefeindliche Person ins Blickfeld der syrischen Behörden geraten (vgl. Urteil des BVGer D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.4.3 [als Referenzurteil publiziert]; bestätigt beispielsweise im Urteil des BVGer E-2791/2019 vom 22. Juni 2020 E. 6.5).

E. 5.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die geltend gemachten Asylgründe nicht geeignet sind, eine asyl- respektive flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung beziehungsweise eine entsprechende Verfolgungsfurcht zu begründen. Das SEM hat deshalb zu Recht das Asylgesuch der Beschwerdeführerin abgelehnt.

E. 6 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die - einzig bezüglich der Ziffern 1-3 des Dispositivs angefochtene - Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 8.1 Mit vorliegendem Urteil ist der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.

E. 8.2 Die Beschwerdeführerin beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie die Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass ihre Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der beiden kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen (Bedürftigkeit und Nicht-Aussichtslosigkeit) nicht gegeben, weshalb die Gesuche abzuweisen sind.

E. 8.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes werden abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Patrick Blumer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6221/2020 Urteil vom 8. Januar 2021 Besetzung Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger, mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer; Gerichtsschreiber Patrick Blumer. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, vertreten durch Semsettin Bastimar, Rechtsanwalt, ADVOCENTRAL, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 13. November 2020 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin gelangte gemäss eigenen Angaben am 15. September 2020 in die Schweiz, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchte. B. B.a Am 21. September 2020 fand die Personalienaufnahme (PA) statt und am 4. November 2020 wurde die Beschwerdeführerin vom SEM einlässlich zu ihren Asylgründen angehört. Dabei brachte sie vor, sie sei kurdischer Ethnie und stamme aus B._______, wo sie geboren sei. Sie habe in C._______ Philosophie studiert und sei nach dem Abschluss im Jahr (...) wieder nach B._______ zurückgekehrt, wo sie bis zu ihrer Ausreise im (...) gelebt habe. Ab (...) habe sie für verschiedene Hilfswerksorganisationen gearbeitet. Dabei habe sie unter anderem Hilfsgüter an Familien verteilt sowie Bedarfseinschätzungen wahrgenommen. Sie habe sich ausserdem im Frauenbereich engagiert und an Sitzungen und Veranstaltungen verschiedener Organisationen teilgenommen. (...) habe sie geheiratet. Ihr Ehemann sei am (...) in der Schweiz vorläufig aufgenommen worden. Sie habe ihn via Telefon kennengelernt. Sie habe Syrien verlassen, um bei ihrem Ehemann sein zu können. Ausserdem sei die Situation in Syrien für sie in vielerlei Hinsicht schwierig gewesen. Die gesellschaftliche Stellung der Frauen sowie die Unterdrückung der Kurden habe sie belastet. Sie habe zudem wenig Arbeitsmöglichkeiten gehabt und die Sicherheitslage in ihrem Dorf sei seit dem Beschuss durch das türkische Militär prekär gewesen. Vor ihrer Ausreise habe sie erfahren, dass eine Person, welche als Fahrer bei den Hilfsorganisationen gearbeitet habe, vom syrischen Regime festgenommen worden sei. Dem Fahrer sei vorgeworfen worden, dass er einer Tätigkeit bei nichtstaatlichen Organisationen nachgehe, was nicht erlaubt sei. Daraufhin habe sie herausgefunden, dass das syrische Regime die Namen aller Mitarbeitenden der nichtstaatlichen Organisationen erfahren habe. Am (...) habe sie Syrien verlassen und sei zu Fuss in den D._______ gegangen. Über die E._______ und F._______ sei sie in die Schweiz gelangt. B.b Die Beschwerdeführerin reichte einen Auszug aus dem Zivilregister, eine Eheurkunde, Schulabschlusszeugnisse und Notenblätter, je im Original, sowie einen Arbeitsvertrag vom (...) der (...) in Kopie samt Übersetzung zu den Akten. C. Das SEM unterbreitete der damaligen Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin am 11. November 2020 einen ablehnenden Entscheidentwurf zur Stellungnahme. Gleichentags nahm die damalige Rechtsvertretung dazu Stellung. Sie teilte mit, die Beschwerdeführerin habe keine Einwände gegen den Entwurf des Asylentscheids, sie ersuche jedoch um einen schnellen Transfer zu ihrem im Kanton G._______ lebenden Ehemann. D. Mit Eingabe vom 13. November 2020 teilte die damalige Rechtsvertretung dem SEM die Beendigung des Mandatsverhältnisses mit. E. Mit Verfügung vom 13. November 2020 - gleichentags eröffnet - stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Zufolge Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung ordnete es die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin an. F. Die Beschwerdeführerin erhob gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom 9. Dezember 2020 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragte, es seien die Ziffern 1 bis 3 des angefochtenen Entscheids aufzuheben, ihre Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihr Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand. Der Beschwerde lag eine Fürsorgebestätigung vom (...) bei. E. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte der Beschwerdeführerin am 10. Dezember 2020 den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Verordnung über Massnahmen im Asylbereich im Zusammenhang mit dem Coronavirus vom 1. April 2020 [COVID-19-Verordnung Asyl; SR 142.318] und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

2. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich - aus der Sicht zum Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten - und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden - Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5; Entscheide und Mitteilungen der [ehemaligen] Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 7). 3.3 Subjektive Nachfluchtgründe liegen vor, wenn eine asylsuchende Person erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Als subjektive Nachfluchtgründe gelten insbesondere unerwünschte exilpolitische Betätigungen, illegales Verlassen des Heimatlandes (sog. Republikflucht) oder die Einreichung eines Asylgesuchs im Ausland, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründen (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1; 2009/28 E. 7.1). Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. 4. 4.1 Das SEM führt in der angefochtenen Verfügung zur Begründung an, die Beschwerdeführerin sei zum Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Syrien nicht einer gezielt gegen sie gerichteten Verfolgung ausgesetzt gewesen. So mache sie geltend, dass ein Fahrer der Hilfsorganisationen vom syrischen Regime festgenommen und ihm seine Tätigkeit für die nichtstaatlichen Organisationen vorgeworfen worden sei. Die Beschwerdeführerin erwähne im Weiteren, eine Freundin habe ihr mitgeteilt, das Regime sei in Besitz aller Namen der Personen, welche für die Organisationen gearbeitet hätten. Auf Nachfrage, was das Regime mit diesen Namen machen würde, habe sie keine Erklärung gehabt und vorgebracht, Personen, die vom Regime angestellt seien, würden entlassen, wenn sie zusätzlich bei einer nichtstaatlichen Organisation arbeiten würden; auch eine Verhaftung sei möglich. Die von ihr erwähnte mögliche Verhaftung basiere lediglich auf Vermutungen, die sie nicht zu konkretisieren vermöge, so dass nicht von einer begründeten Furcht vor einer künftigen Verfolgung gemäss Art. 3 AsylG ausgegangen werden könne. Weiter seien die von der Beschwerdeführerin beschriebenen Nachteile auf die in Syrien aufgrund des Bürgerkrieges vorherrschenden allgemeinen politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen und würden keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen. Schliesslich seien die Voraussetzungen für die Annahme einer Kollektivverfolgung der kurdischen Bevölkerung in Syrien nicht erfüllt. 4.2 In der Rechtsmitteleingabe wird eingewendet, das SEM habe den asylrelevanten Sachverhalt falsch und zu Ungunsten der Beschwerdeführerin gewürdigt. Von keiner Person könne erwartet werden, dass sie im Verfolgerstaat bleibe, bis sie inhaftiert oder misshandelt werde. Gemäss Jahresbericht von Amnesty International 2019 nähmen syrische Regierungskräfte in Gebieten unter ihrer Kontrolle Zivilpersonen willkürlich fest und würden sie in einigen Fällen verschwinden lassen, darunter auch Beschäftigte von Hilfsorganisationen und Familien von Aktivisten. Dass die Mitarbeiter von Hilfsorganisationen ein Ziel der syrischen Behörden seien und sie wegen ihrer Mitarbeit verfolgt würden, zeige die Festnahme von zwei deutschen Mitarbeitern im Jahr 2018. Auch der jüngste Bericht von European Asylum Support Office (EASO, Europäisches Unterstützungsbüro für Asylfragen; Anmerkung BVGer) bestätige, dass Menschenrechtsaktivistinnen und Personen einem erhöhten Risiko wie Opfer willkürlicher Verhaftungen und Inhaftierungen, Entführungen, Verschwindenlassen, Verfolgung, Todesdrohungen, Bewegungseinschränkungen zu werden, ausgesetzt seien. Weiter sei bekannt, dass das syrische Regime seit 2012 in einer präzedenzlosen Verhaftungswelle gegen Oppositionelle und seine Kritiker vorgehe und diese Verhaftungswelle immer noch anhalte, sowie auch potentiell rückkehrwillige Syrer ausserhalb des Landes gefährde. Zudem sei es auch mehrfach bewiesen, dass die syrischen Sicherheitsbehörden, Polizei, Justizvollzugsorgane, Sicherheits- und Geheimdienste, systematisch Folterpraktiken anwenden würden, insbesondere gegenüber Oppositionellen oder Menschen, die vom Regime als solche eingestuft würden. Unter Berücksichtigung dieser objektiven Umstände in Bezug auf die allgemeine Sicherheits- und Menschenrechtslage in Syrien und die Vorgehensweise der syrischen Sicherheitsbehörden gegenüber Mitarbeitern der Nichtregierungsorganisationen sowie Menschenrechtsaktivistinnen und Aktivistinnen habe die Beschwerdeführerin begründete Furcht, von syrischen Behörden ebenso wie der Fahrer verhaftet zu werden, weshalb sie als Flüchtling anzuerkennen und ihr Asyl zu gewähren sei. Ferner handle es sich bei ihr um eine junge Frau. Die syrische Regierung wende seit Beginn des Bürgerkriegs ganz bewusst systematisch sexuelle Gewalt gegenüber Frauen an, da sie wisse, dass die Inhaftierung einer Frau die ganze Familie treffe. Diese dargestellte Gefahr im Zeitpunkt der Ausreise der Beschwerdeführerin bestehe auch für den Fall einer Rückkehr. Hinzu komme, dass sie Syrien illegal verlassen und in der Schweiz ein Asylgesuch eingereicht habe, weshalb sie bei einer Rückkehr mit ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG zu rechnen habe. 5. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin verneint und ihr Asylgesuch abgelehnt hat. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vorab vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. 5.2 Hinsichtlich der vorgebrachten Verfolgung seitens des syrischen Regimes muss festgehalten werden, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, Genaueres zu dieser angeblichen Verfolgung auszuführen. So konnte sie nicht erklären, wie die syrischen Behörden auf sie hätten aufmerksam werden sollen, noch wie sich diese Verfolgung auf ihre Person ausgewirkt haben sollte. Vielmehr handelt es sich bei ihren Befürchtungen im Wesentlichen um blosse Vermutungen (vgl. SEM act. 1075441-24/15 [act. 24], F81 f.). Die Beschwerdeführerin vermag auch aus dem Vorbringen, dass ein nicht näher bezeichneter Fahrer der Hilfsorganisation vom syrischen Regime festgenommen worden sei (vgl. SEM act. 24, F68 ff.), nichts zu ihren Gunsten abzuleiten, zumal ihre Ausführungen auch diesbezüglich sehr allgemein und unsubstanziiert und ohne konkreten Bezug zu ihr ausgefallen sind. Denn wie ausgeführt genügt eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung nicht (vgl. E. 3.2 hievor). Die Beschwerdeführerin vermag auch aus ihrer kurdischen Ethnie keine asylrelevante Verfolgung abzuleiten. Das Bundesverwaltungsgericht verneint das Vorliegen einer Kollektivverfolgung der Kurden in Syrien in konstanter Praxis (vgl. statt vieler die Urteile E-1276/2015 vom 18. Juli 2017 E. 7.1.3, D-1966/2015 vom 9. Juni 2017 E. 5.2 und E-2793/2016 vom 26. Februar 2018 E. 6.6, je m.w.H.). Die allgemeine Lage in Syrien wurde schliesslich vom SEM bereits durch die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs angemessen berücksichtigt (vgl. Urteil des BVGer D-1163/2015 vom 22. Januar 2016 E. 5.4.). 5.3 Eine illegale Ausreise aus Syrien führt entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht zur Annahme, dass einer syrischen Person bei einer Rückkehr in ihr Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung droht. Zwar ist aufgrund der illegalen Ausreise und der längeren Landesabwesenheit davon auszugehen, dass bei einer Wiedereinreise nach Syrien eine Befragung durch die heimatlichen Behörden stattfindet. Da die Beschwerdeführerin aber keine Vorverfolgung erlitten hat und nicht davon auszugehen ist, dass sie vor dem Verlassen Syriens als regimefeindliche Person ins Blickfeld der syrischen Behörden geraten ist, kann mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass sie als staatsgefährdend eingestuft würde. Ferner ist auch nicht aktenkundig, dass sie sich seit ihrer Ausreise exilpolitisch betätigt hätte. Somit ist nicht davon auszugehen, sie könnte nach einer (hypothetischen) Rückkehr als regimefeindliche Person ins Blickfeld der syrischen Behörden geraten (vgl. Urteil des BVGer D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.4.3 [als Referenzurteil publiziert]; bestätigt beispielsweise im Urteil des BVGer E-2791/2019 vom 22. Juni 2020 E. 6.5). 5.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die geltend gemachten Asylgründe nicht geeignet sind, eine asyl- respektive flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung beziehungsweise eine entsprechende Verfolgungsfurcht zu begründen. Das SEM hat deshalb zu Recht das Asylgesuch der Beschwerdeführerin abgelehnt. 6. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die - einzig bezüglich der Ziffern 1-3 des Dispositivs angefochtene - Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. 8.1 Mit vorliegendem Urteil ist der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. 8.2 Die Beschwerdeführerin beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie die Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass ihre Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der beiden kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen (Bedürftigkeit und Nicht-Aussichtslosigkeit) nicht gegeben, weshalb die Gesuche abzuweisen sind. 8.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes werden abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Patrick Blumer Versand: