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E-2836/2019

E-2836/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2022-04-21 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer verliess mit seiner damaligen Frau und den vier ge- meinsamen Kindern, alle syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie, ei- genen Angaben zufolge Syrien im Oktober 2015. Über die Türkei und wei- tere Länder reisten sie am 27. Oktober 2015 in die Schweiz ein. Gleichen- tags suchten sie im damaligen Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) F._______ um Asyl nach. B. Am 16. November 2015 fand die Befragung zur Person (BzP) des Be- schwerdeführers (Protokoll in den SEM Akten A9/13) im damaligen EVZ F._______ statt. Gleichentags wurde auch seine (damalige) Frau zur Per- son befragt (Protokoll in den SEM Akten A8/12). C. Mit Verfügung vom 27. Oktober 2016 wurde das Asylgesuch des Be- schwerdeführers, seiner damaligen Ehefrau sowie der Kinder als gegen- standslos geworden abgeschrieben, da sie gemäss einer Mitteilung der Behörden des Kantons G._______ seit dem 19. September 2016 nicht mehr in der ihnen zugewiesene Unterkunft wohnhaft gewesen seien. D. Am 5. Dezember 2016 teilte die damalige Ehefrau des Beschwerdeführers dem SEM mit, dass ihr Mann mit den Kindern abgereist sei, sie aber nach wie vor im Kanton G._______ wohnhaft sei. Daraufhin wurde ihr Asylver- fahren am 6. Dezember 2016 wieder aufgenommen. Am 13. Februar 2017 wurde ihr Asylverfahren erneut abgeschrieben, da sie die Schweiz verlas- sen hatte. E. Am 9. März 2017 wurde das Asylverfahren des Beschwerdeführers und seiner Kinder nach einer Dublin-Überstellung aus Deutschland wieder auf- genommen. F. Am 13. April 2017 informierte der Beschwerdeführer das SEM, dass er be- absichtige, sich von seiner Frau scheiden zu lassen, weshalb ihm das ein- gereichte Familienbüchlein zuzustellen sei.

E-2836/2019 Seite 3 G. Am 11. Mai 2017 reichte der Beschwerdeführer eine Vollmacht zugunsten des Centre Suisses-Immigrés (CSI) ein. H. Am 29. Januar 2018 wurde der Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen angehört (Protokoll in den SEM Akten A33/18). Dabei machte er im We- sentlichen folgenden Sachverhalt geltend: Er sei in H._______ im Gouvernement al-Hasaka aufgewachsen. Von 1995 bis 1998 habe er Militärdienst geleistet und er gelte seit (…) als Reservist. Danach habe er einige Jahre in I._______ gearbeitet. Ab 2005 sei er in al-Hasaka als (…) tätig gewesen und habe eigene Felder bestellt. Im Jahr 2011 habe er zudem ein (…)geschäft eröffnet. Er habe mit seiner Frau und den vier gemeinsamen Kindern in der Stadt al-Hasaka im Quartier J._______ gelebt. Mitarbeiter der Abteilungen für politische Sicherheit und für militärische Si- cherheit hätten von ihm Schutzgelder erpressen wollen und seien immer wieder in seinem Geschäft erschienen. Ende 2012 / Anfang 2013 sei es mit einer Person der Abteilung für politische Sicherheit zu einer Auseinan- dersetzung gekommen. Sie habe daraufhin einen Rapport verfasst und ihn der Präsidentenbeleidigung beschuldigt. In der Folge habe es Hausdurch- suchungen bei ihm zu Hause und Nachfragen in seinem Geschäft gege- ben, er sei jedoch jeweils nicht vor Ort gewesen. Seine Geschwister hätten ihm deswegen geraten, das Land zu verlassen. Er habe sein (…)geschäft geschlossen und sei im Februar oder März 2013 unter der Identität eines Cousins in den Libanon gereist. Von seinem Bruder habe er erfahren, dass Personen der Abteilung für politische Sicherheit sich im Geschäft nach ihm erkundigt hätten. Im Oktober 2013 sei er illegal nach Syrien zurückgekehrt. In Latakia habe er sich falsche Papiere beschafft und sei nach Qamishli geflogen. Er habe sich in der Folge bei seinen Geschwistern und Schwiegereltern aufgehal- ten und als (…)lieferant gearbeitet. Es sei nicht mehr nach ihm gefragt wor- den und er habe auch keinen Kontakt mehr zu den Behörden gehabt. Sein Neffe habe jedoch einmal seinen Wagen benutzt und sei auf der Strasse angehalten worden. Er sei danach während 12 Tagen inhaftiert und nach ihm (dem Beschwerdeführer) befragt worden. Im Januar 2014 habe der

E-2836/2019 Seite 4 sogenannte Islamische Staat (IS) in der Region Tall Abrak ein Attentat ver- übt, bei welchem viele Personen gestorben seien. Daraufhin habe er ent- schieden, Syrien wieder zu verlassen. Im Februar 2014 sei er mit seiner Familie und seiner Mutter legal mit seiner Identitätskarte nach K._______, Irak, gereist, wo sie bis Oktober 2015 wohnhaft gewesen seien. Im Dezember 2014 beziehungsweise erst vor Kurzem habe er erfahren, dass er eine Vorladung zum Reservedienst er- halten habe. Mitglieder Partiya Karkerên Kurdistanê (Arbeiterpartei Kurdis- tans, nachfolgend: PKK) hätten ihm diese an seinem Wohnort zugestellt. Da er dem Aufgebot keine Folge geleistet habe, werde er nun von den sy- rischen Behörden gesucht. Im Oktober 2015 sei er von K._______ legal nach Syrien zurückgekehrt und habe bei Freunden seines Vaters gewohnt. Sein Haus sei in der Zwi- schenzeit zerstört worden, weshalb er noch im selben Monat Syrien wieder verlassen habe und in die Türkei gereist sei. Sein Bruder habe ihm später mitgeteilt, dass sein (…)geschäft von den syrischen Behörden durchsucht und teilweise zerstört und seine Dokumente mitgenommen worden seien. Der Beschwerdeführer reichte seine syrische Identitätskarte, die syrische Identitätskarte seiner Frau, das Familienbüchlein, zwei Führerscheine, sein Militärdienstbüchlein und ein Foto der Vorladung zum Reservedienst zu den Akten. I. Mit Verfügung vom 10. Mai 2019 (eröffnet am 14. Mai 2019) stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies ihre Asylgesuche ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Der Vollzug der Wegweisung wurde infolge Unzumutbarkeit zu- gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben. J. Mit Beschwerde vom 7. Juni 2019 liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter die Verfügung des SEM vom 10. Mai 2019 beim Bundes- verwaltungsgericht anfechten. Es wird beantragt, die angefochtene Verfü- gung sei aufzuheben, es sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Flücht- lingseigenschaft festzustellen und der Beschwerdeführer als Flüchtling vor- läufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird die Gewährung

E-2836/2019 Seite 5 der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung ei- nes Kostenvorschusses beantragt. Zudem wird der Antrag gestellt, das Be- schwerdeverfahren sei in deutscher Sprache zu führen. Der Beschwerde wurden nebst einer Vollmacht vom 18. Mai 2019 folgende Beweismittel beigelegt: eine Bestätigung für den Bezug von Sozialhilfeleis- tungen des Amtes für Asylwesen des Kantons G._______ vom 15. Mai 2019 und ein Arztzeugnis für B._______ von Dr. L._______, FMH Kinder- und Jugendpsychiatrie und Dr. med. M._______, vom 6. Juni 2019, eine Kopie seines Auszugs aus dem Strafregister mit der Nummer (…), ausge- stellt durch das Departement der Kriminalsicherheit in N._______ am (…), inklusive deutscher Übersetzung, sowie drei Berichte der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) zu Syrien. K. Am 12. Juni 2019 bestätigte das Gericht den Eingang der Beschwerde. L. Am 23. August 2019 reichte der Beschwerdeführer den Strafregisteraus- zug im Original nach. M. Mit Zwischenverfügung vom 19. September 2019 hiess die Instruktions- richterin das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud die Vorinstanz ein, sich zur Beschwerde vernehmen zu lassen. N. Am 26. September 2019 reichte die Vorinstanz eine Vernehmlassung ein. Die mit Zwischenverfügung vom 30. September 2019 gewährte Gelegen- heit zur Replik nahm der Beschwerdeführer nicht wahr.

Erwägungen (26 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungs- gericht zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zu- ständig und entscheidet über diese in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

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E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom- men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, so- weit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom

25. September 2015).

E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. Demnach überprüft das Gericht die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie auf die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach- verhalts.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen

E-2836/2019 Seite 7 Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.1 Das SEM begründet die angefochtene Verfügung im Wesentlichen mit der Unglaubhaftigkeit beziehungsweise der fehlenden Asylrelevanz der Vorbringen. Jemand aus dem Dorf habe dem Beschwerdeführer im (…) 2014, als er sich im Irak aufgehalten habe, mitgeteilt, dass ihm durch die PKK eine Vorladung für den syrischen Militärdienst zugestellt worden sei. Er habe in diesem Zusammenhang jedoch keine Nachteile erlitten und sei nicht mit den Behörden in Kontakt gestanden. Er habe auch keine politi- schen oder religiösen Aktivitäten geltend gemacht. Die syrischen Behörden hätten sich im Juli 2012 aus den Kurdengebieten im Norden zurückgezo- gen, mit einigen Ausnahmen in den Städten al-Hasaka und Qamishli. Auf- grund der Machtübernahme der Partiya Yekîtiya Demokrat (Partei der De- mokratischen Union, nachfolgend: PYD) in der Region habe das syrische Regime aufgehört, kurdische Personen zu rekrutieren. Es sei nicht vorstell- bar, dass das syrische Regime in den Regionen, die unter dem Einfluss der kurdischen Truppen gestanden seien, weiterhin Rekrutierungsmass- nahmen unternommen habe. Gemäss den Informationen des SEM sei das Risiko, von den syrischen Behörden in den Militär- oder Reservedienst ein- gezogen zu werden, zum genannten Zeitpunkt äusserst gering gewesen. Der Beschwerdeführer habe sein Militärdienstbüchlein und ein Foto der Vorladung eingereicht. In Syrien könne man aber entsprechende Doku- mente käuflich leicht erwerben und die eingereichten Dokumente wiesen keine fälschungssicheren Merkmale auf, weshalb ihr Beweiswert gering sei. Zudem seien seine Aussagen in Bezug auf die Vorladung nicht plausi- bel und widersprüchlich ausgefallen. So habe er einerseits gesagt, er habe im Dezember 2014 im Irak von der Vorladung erfahren. Andererseits habe er auf die Frage, weshalb er dennoch im August 2015 nach Syrien zurück- gekehrt sei, angegeben, er habe damals noch nichts von der Vorladung gewusst, er habe erst kürzlich davon erfahren. Demzufolge sei nicht glaub- haft, dass er zum Reservedienst vorgeladen worden sei. Die vorgebrachte Auseinandersetzung mit einem Mitarbeiter der politi- schen Sicherheit Ende 2012 / Anfang 2013 sei nicht derart gravierend ge- wesen, dass es sich um eine flüchtlingsrechtlich beachtliche Verfolgung gehandelt habe. Der Mitarbeiter sei nach der Auseinandersetzung regel- mässig in seinem Geschäft vorbeigekommen und habe kleinere Geldsum- men verlangt. Dabei habe es sich um unrechtmässiges Verhalten eines

E-2836/2019 Seite 8 Staatsangestellten, welcher seine Position ausgenutzt habe, gehandelt. Es sei dadurch keine für ihn unerträgliche Situation entstanden. Er habe zu- dem erst einige Wochen nach dem Vorfall Syrien verlassen, ohne in dieser Zeit Probleme mit den syrischen Behörden gehabt zu haben. Er habe zwar vorgebracht, die Behörden hätten ihn an seinem Arbeitsort aufgesucht, als er nicht anwesend gewesen sei, nicht aber zu Hause, was nicht überzeuge. Des Weiteren sei er nach der Auseinandersetzung noch zwei Mal aus dem Irak und dem Libanon nach Syrien zurückgekehrt, was nicht dem Verhalten einer Person entspreche, welche sich tatsächlich vor Verfolgung fürchte. Wenn die syrischen Behörden ihn aktiv gesucht hätten, hätte er sich zudem nach seinen Rückkehren kaum bei seinen Familienangehörigen aufgehal- ten.

E. 5.2 Der Beschwerdeführer entgegnet, das SEM beziehe sich bei seinem Entscheid auf allgemeine Mutmassungen und Spekulationen und nicht auf konkrete Tatsachen, welche einer Asylgewährung entgegenstünden. Es habe dadurch seine Sorgfaltspflicht verletzt. Er habe glaubhaft dargelegt, dass er in Syrien schriftlich zum Reservedienst einberufen worden sei und gesucht werde. Es sei bekannt, wie brutal das syrische Regime gegen Wehrdienstverweigerer vorgehe, und dass es auch deren Familienange- hörige behellige. Bei einer Rückkehr nach Syrien habe er begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung. Syrien sei kein Rechtsstaat und be- strafe Deserteure und Refraktäre unverhältnismässig streng, wie aus ver- schiedenen Berichten hervorgehe. Das SEM habe seine Ausführungen zum Streit mit einem Mitarbeiter der politischen Sicherheit und die behörd- lichen Nachstellungen wegen des Streits und der Reservedienstverweige- rung nicht konkret bezweifelt. Nach dem Streit habe er Syrien aus Angst vor Vergeltung und Verhaftung verlassen. Danach sei sein Geschäft ge- stürmt und verwüstet worden. Nach seiner Rückkehr aus dem Libanon habe er sich während fünf Monaten versteckt gehalten, bis er in den Nord- irak gereist sei. Er sei mehrmals zu Hause aufgesucht worden. Bei der Hausdurchsuchung sei die Familie eingeschüchtert und beleidigt worden. In der Folge habe sein Sohn B._______ eine Traumafolgestörung entwi- ckelt, wie dem beigelegten Arztbericht zu entnehmen sei. Im August 2015 sei er wieder nach Syrien zurückgekehrt, habe sich aber versteckt gehalten, da er von Verwandten erfahren habe, dass er zum Re- servedienst einberufen worden sei und gesucht werde. Nach 29 Tagen habe er Syrien wieder verlassen. Die Vorladung zum Reservedienst sei dem Mukhtar (Dorfvorsteher) seines Dorfes zugestellt worden, was ein üb-

E-2836/2019 Seite 9 liches Vorgehen sei, wenn man den Adressaten der Vorladung nicht aus- findig machen könne. Inzwischen habe aber auch der Mukhtar das Dorf verlassen, habe jedoch vor seiner Flucht noch eine Kopie der Vorladung einer Bekannten des Beschwerdeführers mitgegeben. Auf diesem Weg habe er nun eine Kopie der Vorladung erhältlich machen können. Eine Recherche eines Vertrauensanwaltes in Syrien habe ferner ergeben, dass der Beschwerdeführer vom Militärgericht in O._______ am (…) 2015 wegen Reservedienstentzug in Abwesenheit verurteilt worden sei. Dieses Urteil sei im Strafregister des Beschwerdeführers aufgeführt. Eine Kopie des Auszugs liege der Rechtsmitteleingabe bei. Bei einer Rückkehr nach Syrien würde er umgehend verhaftet werden. Das Argument des SEM, sy- rische Dokumente könnten käuflich leicht erworben werden, mache keinen Sinn, hätte er doch so das Original bereits früher einreichen können. Er habe damit aufzeigen können, dass ihm bei einer Rückkehr eine asylre- levante Verfolgung aufgrund der Missachtung der Einberufung zum Reser- vedienst drohe. Die Vorinstanz nehme Syrer im dienst- und reservepflich- tigen Alter in der Regel vorläufig als Flüchtlinge auf. Aus dem Grundsatz der Rechtsgleichheit schliesse er, dass auch er als Flüchtling anzuerken- nen sei.

E. 5.3 In seiner Vernehmlassung stellt das SEM fest, dass auch das neue Be- weismittel nichts an seiner Einschätzung ändere. Auch wenn das Beweis- mittel nun im Original vorliege, könne die Authentizität des Dokuments nicht festgestellt werden, da man solche leicht erwerben könne. Zudem werde auf dem Dokument weder die Dauer der Haft noch die Höhe der geforder- ten Geldstrafe genannt. Ausserdem sei eine Verurteilung des Militärge- richts in O._______ nicht glaubhaft, da er in seiner Anhörung zu den Asyl- gründen nicht habe glaubhaft machen können, dass er zum Reservedienst vorgeladen worden sei. Es sei auch nicht plausibel, dass er Syrien legal mit seiner Identitätskarte im Oktober 2015 hätte verlassen können, wenn er zu diesem Zeitpunkt bereits verurteilt und von den syrischen Behörden gesucht worden wäre. Schliesslich sei erstaunlich, dass er von der am (…) erfolgten Verurteilung erst im Rahmen der Beschwerdeerhebung, mithin mehr als vier Jahre später, erfahren haben solle.

E-2836/2019 Seite 10

E. 6.1 Nach Durchsicht der Akten gelangt des Gericht ebenfalls zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, die Flüchtlingseigen- schaft glaubhaft zu machen.

E. 6.2 Zunächst ist auf das Vorbringen, der Beschwerdeführer sei für den Re- servedienst aufgeboten worden, einzugehen.

E. 6.2.1 In der Provinz al-Hasaka haben sich im Verlauf des Jahres 2012 die Machtverhältnisse grundlegend verändert. Ab Juli 2012 zogen sich die Re- gierungstruppen der Syrischen Arabischen Armee mit wenigen Ausnah- men aus dem Nordosten des Landes zurück, um ihre zunehmend unter Druck geratenen militärischen Positionen in Aleppo und Damaskus zu kon- solidieren. Kurdische Milizen übernahmen in der Folge die Kontrolle über Teile dieser Gebiete in einem weitgehend gewaltlosen Übergang. Im Ver- lauf des Jahres 2012 sowie bis in den Frühling 2013 wurde wiederholt da- von berichtet, wie Regierungstruppen ganze Städte oder Gebäude von strategischer Bedeutung in der Provinz al-Hasaka räumten (vgl. Urteil des BVGer D-6926/2017 vom 30. April 2018 E. 6.1.3 m.w.H.). Das Gericht hat in diesem Zusammenhang mehrfach festgehalten, dass es auf- grund des Rückzugs des syrischen Regimes als unwahrscheinlich gelten müsse, dass die Regierung nach der Übernahme der Kontrolle durch die YPG Mitte 2012 noch Personen zum Militärdienst einberufen habe (a.a.O. und Urteil des BVGer E-5758/2015 vom 8. Januar 2018 E. 6.2.4 m.w.H.), worauf sich auch das SEM in seiner Verfügung bezieht. Es gilt festzuhalten, dass sich diese Unwahrscheinlichkeit in erster Linie auf den effektiven Ein- zug und nicht auf eine Einberufung an sich bezieht. Hinzu kommt, dass die Praxis und das Vorgehen in Syrien im Zusammenhang mit militärischen Einberufungen angesichts des Krieges nicht von allen Quellen einheitlich beurteilt wird und es somit zu unterschiedlichen Einschätzungen darüber, unter welchen Umständen welche Personengruppen vom syrischen Re- gime militärisch vorgeladen respektive eingezogen werden, kommt. Es kann aber immerhin angenommen werden, dass auch Reservisten, welche sich in Gebieten aufhalten, die nicht unter der Kontrolle der Regierungs- truppen stehen, zum Dienst aufgeboten werden können (vgl. Institute for the Study of War [ISW], The Assad Regime Under Stress: Conscription and Protest among Alawite and Minority Populations in Syria, 15.12.2014, http://www.iswresearch.org/2014/12/the-assad-regime-under-stress.html; abgerufen am 23. März 2022). Ferner ist auch bekannt, dass in der Stadt al-Hasaka nach wie vor Regierungstruppen anwesend sind (vgl. Urteil des

E-2836/2019 Seite 11 BVGer E-788/2018 vom 7. September 2020 E. 6.2). Es kann somit grund- sätzlich nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer im (…) 2014 noch zum Reservedienst einberufen worden wäre. Zudem fällt die geltend gemachte Einberufung in eine Zeit, in welcher eine Intensivierung der Mobilisierung in den Reservedienst stattfand. Eine Karte des ISW von Dezember 2014 illustriert die Mobilisierungsbemühungen der syrischen Regierung von September bis Mitte Dezember 2014. Aus ihr wird ersicht- lich, dass in der Stadt al-Hasaka «Conscription Events» stattgefunden ha- ben (vgl. ISW, a.a.O.). Somit ist festzustellen, dass die Erwägungen des SEM in Bezug auf die Massnahmen zur Einberufung in den Reservedienst der syrischen Armee in al-Hasaka für den vorliegenden Fall nicht hinrei- chend präzise sind, da im genannten Zeitraum durchaus noch Personen in der Stadt al-Hasaka zum Reservedienst aufgefordert wurden.

E. 6.2.2 Nach dem oben Gesagten, wäre zwar grundsätzlich möglich, dass der Beschwerdeführer im (…) 2014 für den Reservedienst mobilisiert wurde, obwohl die syrischen Behörden sich aus den kurdischen Gebieten weitgehend zurückgezogen haben. Aber auch das Gericht hegt Zweifel da- ran. Zu Recht hat das SEM nämlich festgestellt, dass sich der Beschwer- deführer bezüglich des Erhalts der Vorladung zum Reservedienst wider- sprochen hat. Zunächst gab er an, er habe von der Vorladung erfahren, als er sich im Irak aufgehalten habe (A33 F10, F14). Später an der Anhörung führte er hingegen aus, er habe bei seiner Rückkehr aus dem Irak nach Syrien nichts von der Vorladung zum Reservedienst gewusst; wenn er da- von gewusst hätte, wäre er nicht nach Syrien zurückgekehrt. Er habe erst vor Kurzem von der Vorladung erfahren (ebd. F82). An einer anderen Stelle gab er wiederum an, er habe bei seiner Rückkehr nach Syrien erfahren, dass er von der Armee gesucht werde (ebd. F70). Auch zum Erhalt der Vorladung äusserte er sich nicht konsistent. Zuerst gab er an, jemand aus dem Dorf habe ihn informiert, dass Mitglieder der PKK die Vorladung an seinen Wohnort überbracht hätten (ebd. F11). Ferner gab er an, die Vorla- dung sei an sein Dorf geschickt worden, welches von der Aussenwelt ab- geschnitten gewesen sei (ebd. F82). In der Beschwerde führte er wiederum aus, die Vorladung sei dem Mukthar übergeben worden, da die Behörden ihn nicht hätten ausfindig machen können. Der Mukthar habe das Dorf in- zwischen ebenfalls verlassen müssen, habe jedoch eine Kopie der Vorla- dung einer Frau gegeben, welche wiederum der Schwester des Beschwer- deführers ein Foto davon geschickt habe. Das Original befinde sich noch beim Mukthar (Beschwerde S. 6). Von Mitgliedern der PKK war nicht mehr die Rede. An anderer Stelle hatte er wiederum angegeben, das Original

E-2836/2019 Seite 12 befinde sich bei seiner Schwester in O._______ (ebd F5 f.). Sollte das Ori- ginal sich tatsächlich – und in Widerspruch zu seinen Angaben in der Be- schwerde – bei seiner Schwester befinden, hätte erwartet werden können, dass es ihm in den letzten Jahren möglich gewesen wäre, das Original zu beschaffen. Der Beschwerdeführer konnte somit keine konsistenten Anga- ben zur Vorladung zum Reservedienst machen, weshalb erhebliche Zwei- fel an der vorgebrachten Mobilisierung zum Reservedienst bestehen.

E. 6.2.3 Ferner fällt auf, dass sich in Bezug auf die Rückkehr aus dem Irak nach Syrien weitere Unstimmigkeiten ergeben. So gab er an der BzP an, er sei im Oktober 2015 mit seiner Familie aus dem Irak nach Syrien zu- rückgekehrt. Als er gesehen habe, dass sein Haus zerstört worden sei, habe er entschieden, Syrien wieder zu verlassen (A9 Ziff. 2.04). Auch seine (damalige) Frau gab an, sie seien gemeinsam mit den Kindern nach O._______ zurückgekehrt. Nachdem sie das zerstörte Haus gesehen hät- ten, hätten sie Syrien wieder verlassen (A8 Ziff. 2.04). An der Anhörung gab er hingegen an, er habe seine Familie bei seinen Schwiegereltern zu- rückgelassen, sein Bruder habe ihm erzählt, dass das Haus zerstört wor- den sei (A33 F9, F54, F81), er selber habe es nicht gesehen (ebd. F95). Auch wenn es sich dabei um eher marginale Widersprüche handelt fällt auf, dass sich in Bezug auf die Rückkehr nach Syrien Unstimmigkeiten er- geben. Insgesamt entsteht nicht der Eindruck, der Beschwerdeführer habe eine subjektive Furcht vor Verfolgung gehabt, wäre er diesfalls wohl nicht mit seiner gesamten Familie nach Syrien zurückgekehrt, mit der Absicht, sich wieder in Syrien niederzulassen (ebd. F83). Für diese Einschätzung spricht auch, dass er angab, bei seiner Ausreise mit seiner Identitätskarte legal die Grenze überschritten zu haben (A9 Ziff. 5.01) und sogar mehrfach ein- und ausgereist ist. Auch die (damalige) Frau des Beschwerdeführers gab im Übrigen an, sie hätten im Oktober 2015 legal das Land verlassen (A8 Ziff. 5.01).

E. 6.2.4 In einem Zwischenschritt ist demnach festzuhalten, dass nicht davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer tatsächlich, wie von ihm an- gegeben, für den Reservedienst mobilisiert wurde.

E. 6.2.5 Der nunmehr mit der Rechtsmittleingabe eingereichte Strafregister- auszug ist ebenfalls nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung zu gelan- gen.

E-2836/2019 Seite 13 Gemäss bundesverwaltungsrechtliche Rechtsprechung, kann im Kontext von Syrien – mithin nach Jahren des Bürgerkrieges – nahezu jedes amtli- che Dokument gegen Bezahlung erhältlich gemacht werden. Aufgrund der grassierenden Korruption sind nicht nur Fälschungen unterschiedlichster Qualität erhältlich, sondern es können in Syrien gegen Bezahlung auch formell echte amtliche Dokumente beschafft werden. Daher ist selbst einem formell echten amtlichen Dokument nur dann eine relevante Beweis- kraft beizumessen, wenn dieses im Kontext eines hinreichend schlüssigen Sachverhaltsvortrages eingereicht wird (vgl. Urteil des BVGer D-5750/2017 vom 13. Mai 2019 E. 4.3). Dem Beschwerdeführer ist es nicht gelungen, die Mobilisierung für den Reservedienst glaubhaft zu ma- chen (vgl. E. 6.2.4), weshalb auch Zweifel an der Authentizität des Strafre- gisterauszugs angebracht werden müssen. Zudem stellt sich die Frage, weshalb der in Syrien beauftragte Anwalt nicht auch das Urteil hätte erhält- lich machen können. Auch wäre zu erwarten gewesen, dass er früher und nicht erst im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erfahren hätte, dass er über drei Jahre zuvor – nur einige Wochen nach der angeblichen Vorla- dung zum Reservedienst – aufgrund des Fernbleibens vom Reservedienst zu einer Haft und Geldbusse verurteilt worden ist (wobei aus dem Strafre- gisterauszug die Haftdauer und die Höhe der Busse nicht hervorgehen). Aus dem Strafregisterauszug ergeben sich zudem weitere Ungereimthei- ten. So ist darauf vermerkt, dass der Beschwerdeführer vom Militärgericht O._______ am (…) 2015 aufgrund des «Reservedienstentzugs» zu Haft und einer Geldbusse verurteilt worden sei. Seinen Angaben zufolge sei ihm die Vorladung zum Reservedienst am (…) 2014 zugestellt worden. Der kurze Zeitraum zwischen diesen beiden Ereignissen wirft aber Fragen auf. Wird einem Aufgebot nicht Folge geleistet, wird der Name des Militär- dienstpflichtigen nach Ablauf einer Frist an die Polizei weitergeleitet. Über die exakte Dauer dieser Frist liegen unterschiedliche Informationen vor. Die SFH wies in einem Bericht darauf hin, je nach Quelle betrage die Frist sechs Monate oder auch nur einen Monat (vgl. SFH, Syrien: Vorgehen der syrischen Armee bei der Rekrutierung, 18.01.2018, https://www.fluechtlingshilfe.ch/fileadmin/user_upload/Publikationen/Her- kunftslaenderberichte/Mittlerer_Osten_-_Zentralasien/Syrien/180118-syr- rekrutierung-de.pdf). In einem Bericht des Atlantic Council wiederum wird die Dauer der Frist mit zwei Monaten angegeben (vgl. Arfeh, Hasan / At- lantic Council, Military Conscription: A Tool to Strengthen the Baathist State, 12.02.2016, https://www.atlanticcouncil.org/blogs/syriasource/mili- tary-conscription-a-tool-to-entrench-the-baathist-state). Die dänische Flüchtlingsdirektion hielt in einem Bericht ebenfalls fest, dass Männer, die

E-2836/2019 Seite 14 innert zwei Monaten nicht bei den entsprechenden Behörden erscheinen, zur Fahndung ausgeschrieben und ihre Namen auf eine Liste aufgenommen werde, welche an alle Grenzübergänge und teilweise an in- terne Checkpoints ausgehändigt werde (vgl. Flygtningenævnets, Notat om aftjening af værnepligt m.v. i Syrien [Bericht über Militärdienst etc. in Sy- rien], 03.04.2013, https://fln.dk/~/media/FLN/Materiale/Baggrundsmateri- ale/2014/10/02/11/21/syri315.ashx). In einer Abklärung des Immigration and Refugee Board of Canada von 2007, also noch vor dem aktuellen Bür- gerkrieg, wird diese Frist mit zwei oder drei Wochen angegeben (vgl. Im- migration and Refugee Board of Canada, Syria: Compulsory military ser- vice, including age limit for performing service; penalties for evasion; occa- sions where proof of military service status is required; whether the gov- ernment can recall individuals who have already completed their compul- sory military service [SYR102395.E], 08.03.2007, https://www.ref- world.org/docid/47d6547928.html; alle links abgerufen am 23. März 2022). Vor diesem Hintergrund scheint wenig plausibel, dass der Beschwerdefüh- rer bereits am (…) 2015 vom Militärgericht verurteilt worden wäre. Fraglich ist zudem, ob verurteilte Personen überhaupt einen Strafregisterauszug er- langen können. Nach Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts wer- den Strafregisterauszüge in Syrien nicht wie Vorladungen ausgehändigt, sondern müssen bei der zuständigen Stelle beantragt werden. Hierbei müssten sich insbesondere verurteilte Personen unter anderem an das entsprechende Gericht wenden, um ihren persönlichen Status gegenüber der Justiz zu regeln (vgl. Urteil des BVGer E-4408/2018 vom 27. Oktober 2020 E. 6.1.3 m.w.H.).

E. 6.3 Zusammenfassend ist nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer im (…) 2014 zum Reservedienst einberufen und wegen des Fernbleibens strafrechtlich verurteilt worden ist.

E. 6.4 Unabhängig vom bereits Erwogenen ist festzustellen, dass eine Wehr- dienstverweigerung oder Desertion nicht alleine, sondern nur verbunden mit einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG, die Flüchtlingseigen- schaft zu begründen vermag (vgl. BVGE 2015/3 E. 5). Die betroffene Per- son muss aus den in dieser Norm genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder po- litische Anschauungen) wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Deser- tion eine Behandlung zu gewärtigen haben, die ernsthaften Nachteilen ge- mäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt. Im syrischen Kontext wird dies dann angenommen, wenn die Dienstverweigerung als Ausdruck der Regime-

E-2836/2019 Seite 15 feindlichkeit aufgefasst wird, das heisst, dass die drohende Strafe nicht al- lein der Sicherstellung der Wehrpflicht dienen würde, sondern damit zu rechnen ist, dass der Beschwerdeführer als politischer Gegner qualifiziert und als solcher unverhältnismässig schwer bestraft würde (a.a.O. E. 6.7.3). Der Beschwerdeführer hat nicht geltend gemacht, aus einer oppositionel- len Familie zu stammen und es ist nicht davon auszugehen, dass er von den syrischen Behörden als regimekritische Person wahrgenommen wor- den ist.

E. 6.5 Auch die vorgebrachte Auseinandersetzung mit einer Person der Ab- teilung der politischen Sicherheit ist nicht geeignet, seine Flüchtlingseigen- schaft zu begründen. Der Beschwerdeführer gab an, der Mitarbeiter sei immer wieder in seinem (…)geschäft erschienen und habe von ihm klei- nere Geldsummen verlangt (A33 F77). Nach der Auseinandersetzung Ende 2012 / Anfang des Jahres 2013 sei er noch bis Ende Februar / Anfang März 2013 (ebd. F40) an seinem Wohnort geblieben, ohne dass konkrete Massnahmen gegen ihn ergriffen worden seien. Er gab hierzu zwar an, es sei in seinem Geschäft nach ihm gefragt worden und es habe Hausdurch- suchungen bei ihm zu Hause gegeben. Bei den Hausdurchsuchungen han- delte es sich aber offenbar um Razzien, welche alle betroffen hätten (ebd. F75), eine konkrete Suche nach dem Beschwerdeführer geht aus diesen Angaben nicht hervor. Das SEM hat hierzu zu Recht festgehalten, dass zu erwarten gewesen wäre, dass man den Beschwerdeführer in diesem Zu- sammenhang auch zu Hause aufgesucht hätte, hätte die Auseinanderset- zung tatsächlich zu einer behördlichen Suche nach ihm geführt. Auch nach seiner Rückkehr aus dem Libanon hatte er keinen Kontakt mehr mit den Behörden (ebd. F79). Er gab sodann zwar an, sein Neffe sei mit seinem Auto unterwegs gewesen, angehalten und dann festgenommen worden. In der Haft sei er nach dem Beschwerdeführer gefragt worden, da er dessen Auto gefahren habe (ebd. F79). Dass der Beschwerdeführer tatsächlich der Anlass für die Verhaftung gewesen sei, ist aber damit noch nicht glaub- haft gemacht, da insbesondere nicht nachvollziehbar ist, weshalb der Be- schwerdeführer nicht – wie erwähnt – an seinem Wohnort aufgesucht wor- den wäre; zudem hatte er keine weiteren Benachteiligungen zu gewärti- gen. Aus dem eigereichten Arztbericht lässt sich ebenfalls keine persönli- che Suche nach dem Beschwerdeführer ableiten. Dem Sohn B._______ wird darin eine Traumafolgestörung diagnostiziert, eine Ursache für das Trauma wird nicht genannt. Auch wenn nicht in Abrede gestellt wird, dass die Hausdurchsuchungen und die Situation in Syrien für B._______ belas- tend gewesen sind, lässt sich allein aus dem Krankheitsbild des Sohnes

E-2836/2019 Seite 16 keine persönliche Verfolgung des Beschwerdeführers erkennen. Bezeich- nenderweise wird im Übrigen in der Beschwerde auch nicht mehr auf den Vorfall, sondern hauptsächlich auf die Mobilisierung zum Reservedienst verwiesen. Insgesamt lassen sich den Akten keine hinreichenden Anhalts- punkte entnehmen, wonach die Auseinandersetzung mit einem Mitarbeiter der Abteilung für politische Sicherheit flüchtlingsrechtlich relevant wäre res- pektive er in diesem Sinne als missliebig registriert worden wäre. Der Um- stand, dass der Beschwerdeführer nach der genannten Auseinanderset- zung noch zwei Male nach Syrien zurückgekehrt ist bestätigt diese Ein- schätzung.

E. 6.6 Hinsichtlich des in der Beschwerde vorgebrachten Einwandes, das SEM habe in anderen Fällen asylsuchende syrische Staatsangehörige auf- grund des Umstandes, dass sie sich dem Dienst entzogen hätten, sonst gesucht seien und/oder gegen Ausreisebestimmungen verstossen hätten und registriert seien als Flüchtlinge anerkannt, weshalb die Flüchtlingsei- genschaft des Beschwerdeführers aus Gründen der Rechtsgleichheit ebenfalls anzuerkennen sei, ist festzuhalten, dass die Verwaltungsbehörde stets Einzelfälle zu beurteilen hat. Der Umstand, dass in Fällen mit ähnlich scheinenden Eckdaten abweichende Entscheide getroffen wurden, lässt noch nicht auf eine Ungleichbehandlung schliessen. Die angeblich ver- gleichbaren tatsächlichen Verhältnisse in den aufgeführten Vergleichsfäl- len werden in der Rechtsmittelschrift zudem nicht spezifiziert. Immerhin ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer gerade nicht illegal ausgereist ist und auch nicht als Refraktär zu qualifizieren ist. Schliesslich existiert ent- gegen der Ansicht des Beschwerdeführers keine allgemeine Praxis, dass alle Syrer im dienst- und reservedienstpflichtigen Alter als Flüchtlinge an- erkannt werden (vgl. oben).

E. 6.7 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht hat, er habe im Heimatland eine asylrelevante Verfol- gung erlebt oder müsse eine solche in begründeter Weise befürchten. Es erübrigt sich, auf weitere Vorbringen in der Beschwerde oder die weiteren Beweismittel einzugehen. Die Vorinstanz hat im Ergebnis zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und das Asylge- such abgelehnt.

E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den

E-2836/2019 Seite 17 Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8 Im Sinne einer Klarstellung ist abschliessend festzuhalten, dass sich aus den vorstehenden Erwägungen nicht der Schluss ergibt, der Beschwerde- führer und seine Kinder seien zum heutigen Zeitpunkt in Syrien nicht ge- fährdet. Indessen ist eine solche Gefährdung ausschliesslich unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4 AIG (SR 142.20) einzuordnen, wonach der Voll- zug für ausländische Personen unzumutbar sein kann, wenn sie im Hei- mat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der generellen Gefährdung des Beschwerdeführers und seiner Kinder auf- grund der aktuellen Situation in Syrien wurde mit seiner vorläufigen Auf- nahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung ge- tragen. Insoweit erübrigen sich weitere Ausführungen zum Vollzug der Wegweisung.

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzu- weisen.

E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Zwischen- verfügung vom 19. September 2019 wurde indes das Gesuch um Gewäh- rung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen. Eine allfällige Ver- änderung der finanziellen Lage des Beschwerdeführers geht aus den Ak- ten nicht hervor, weshalb trotz Unterliegens keine Verfahrenskosten aufzu- erlegen sind.

(Dispositiv nächste Seite)

E-2836/2019 Seite 18

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän- dige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Tina Zumbühl
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2836/2019 Urteil vom 21. April 2022 Besetzung Richterin Esther Marti (Vorsitz), Richter Simon Thurnheer, Richterin Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiberin Tina Zumbühl. Parteien A._______, geboren am (...), und seine Kinder B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), E._______, geboren am (...), Syrien, vertreten durch Idris Hajo, c/o DAMAS ZENTRUM, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 10. Mai 2019 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess mit seiner damaligen Frau und den vier gemeinsamen Kindern, alle syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie, eigenen Angaben zufolge Syrien im Oktober 2015. Über die Türkei und weitere Länder reisten sie am 27. Oktober 2015 in die Schweiz ein. Gleichentags suchten sie im damaligen Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) F._______ um Asyl nach. B. Am 16. November 2015 fand die Befragung zur Person (BzP) des Beschwerdeführers (Protokoll in den SEM Akten A9/13) im damaligen EVZ F._______ statt. Gleichentags wurde auch seine (damalige) Frau zur Person befragt (Protokoll in den SEM Akten A8/12). C. Mit Verfügung vom 27. Oktober 2016 wurde das Asylgesuch des Beschwerdeführers, seiner damaligen Ehefrau sowie der Kinder als gegenstandslos geworden abgeschrieben, da sie gemäss einer Mitteilung der Behörden des Kantons G._______ seit dem 19. September 2016 nicht mehr in der ihnen zugewiesene Unterkunft wohnhaft gewesen seien. D. Am 5. Dezember 2016 teilte die damalige Ehefrau des Beschwerdeführers dem SEM mit, dass ihr Mann mit den Kindern abgereist sei, sie aber nach wie vor im Kanton G._______ wohnhaft sei. Daraufhin wurde ihr Asylverfahren am 6. Dezember 2016 wieder aufgenommen. Am 13. Februar 2017 wurde ihr Asylverfahren erneut abgeschrieben, da sie die Schweiz verlassen hatte. E. Am 9. März 2017 wurde das Asylverfahren des Beschwerdeführers und seiner Kinder nach einer Dublin-Überstellung aus Deutschland wieder aufgenommen. F. Am 13. April 2017 informierte der Beschwerdeführer das SEM, dass er beabsichtige, sich von seiner Frau scheiden zu lassen, weshalb ihm das eingereichte Familienbüchlein zuzustellen sei. G. Am 11. Mai 2017 reichte der Beschwerdeführer eine Vollmacht zugunsten des Centre Suisses-Immigrés (CSI) ein. H. Am 29. Januar 2018 wurde der Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen angehört (Protokoll in den SEM Akten A33/18). Dabei machte er im Wesentlichen folgenden Sachverhalt geltend: Er sei in H._______ im Gouvernement al-Hasaka aufgewachsen. Von 1995 bis 1998 habe er Militärdienst geleistet und er gelte seit (...) als Reservist. Danach habe er einige Jahre in I._______ gearbeitet. Ab 2005 sei er in al-Hasaka als (...) tätig gewesen und habe eigene Felder bestellt. Im Jahr 2011 habe er zudem ein (...)geschäft eröffnet. Er habe mit seiner Frau und den vier gemeinsamen Kindern in der Stadt al-Hasaka im Quartier J._______ gelebt. Mitarbeiter der Abteilungen für politische Sicherheit und für militärische Sicherheit hätten von ihm Schutzgelder erpressen wollen und seien immer wieder in seinem Geschäft erschienen. Ende 2012 / Anfang 2013 sei es mit einer Person der Abteilung für politische Sicherheit zu einer Auseinandersetzung gekommen. Sie habe daraufhin einen Rapport verfasst und ihn der Präsidentenbeleidigung beschuldigt. In der Folge habe es Hausdurchsuchungen bei ihm zu Hause und Nachfragen in seinem Geschäft gegeben, er sei jedoch jeweils nicht vor Ort gewesen. Seine Geschwister hätten ihm deswegen geraten, das Land zu verlassen. Er habe sein (...)geschäft geschlossen und sei im Februar oder März 2013 unter der Identität eines Cousins in den Libanon gereist. Von seinem Bruder habe er erfahren, dass Personen der Abteilung für politische Sicherheit sich im Geschäft nach ihm erkundigt hätten. Im Oktober 2013 sei er illegal nach Syrien zurückgekehrt. In Latakia habe er sich falsche Papiere beschafft und sei nach Qamishli geflogen. Er habe sich in der Folge bei seinen Geschwistern und Schwiegereltern aufgehalten und als (...)lieferant gearbeitet. Es sei nicht mehr nach ihm gefragt worden und er habe auch keinen Kontakt mehr zu den Behörden gehabt. Sein Neffe habe jedoch einmal seinen Wagen benutzt und sei auf der Strasse angehalten worden. Er sei danach während 12 Tagen inhaftiert und nach ihm (dem Beschwerdeführer) befragt worden. Im Januar 2014 habe der sogenannte Islamische Staat (IS) in der Region Tall Abrak ein Attentat verübt, bei welchem viele Personen gestorben seien. Daraufhin habe er entschieden, Syrien wieder zu verlassen. Im Februar 2014 sei er mit seiner Familie und seiner Mutter legal mit seiner Identitätskarte nach K._______, Irak, gereist, wo sie bis Oktober 2015 wohnhaft gewesen seien. Im Dezember 2014 beziehungsweise erst vor Kurzem habe er erfahren, dass er eine Vorladung zum Reservedienst erhalten habe. Mitglieder Partiya Karkerên Kurdistanê (Arbeiterpartei Kurdistans, nachfolgend: PKK) hätten ihm diese an seinem Wohnort zugestellt. Da er dem Aufgebot keine Folge geleistet habe, werde er nun von den syrischen Behörden gesucht. Im Oktober 2015 sei er von K._______ legal nach Syrien zurückgekehrt und habe bei Freunden seines Vaters gewohnt. Sein Haus sei in der Zwischenzeit zerstört worden, weshalb er noch im selben Monat Syrien wieder verlassen habe und in die Türkei gereist sei. Sein Bruder habe ihm später mitgeteilt, dass sein (...)geschäft von den syrischen Behörden durchsucht und teilweise zerstört und seine Dokumente mitgenommen worden seien. Der Beschwerdeführer reichte seine syrische Identitätskarte, die syrische Identitätskarte seiner Frau, das Familienbüchlein, zwei Führerscheine, sein Militärdienstbüchlein und ein Foto der Vorladung zum Reservedienst zu den Akten. I. Mit Verfügung vom 10. Mai 2019 (eröffnet am 14. Mai 2019) stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies ihre Asylgesuche ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Der Vollzug der Wegweisung wurde infolge Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben. J. Mit Beschwerde vom 7. Juni 2019 liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter die Verfügung des SEM vom 10. Mai 2019 beim Bundesverwaltungsgericht anfechten. Es wird beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und der Beschwerdeführer als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragt. Zudem wird der Antrag gestellt, das Beschwerdeverfahren sei in deutscher Sprache zu führen. Der Beschwerde wurden nebst einer Vollmacht vom 18. Mai 2019 folgende Beweismittel beigelegt: eine Bestätigung für den Bezug von Sozialhilfeleistungen des Amtes für Asylwesen des Kantons G._______ vom 15. Mai 2019 und ein Arztzeugnis für B._______ von Dr. L._______, FMH Kinder- und Jugendpsychiatrie und Dr. med. M._______, vom 6. Juni 2019, eine Kopie seines Auszugs aus dem Strafregister mit der Nummer (...), ausgestellt durch das Departement der Kriminalsicherheit in N._______ am (...), inklusive deutscher Übersetzung, sowie drei Berichte der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) zu Syrien. K. Am 12. Juni 2019 bestätigte das Gericht den Eingang der Beschwerde. L. Am 23. August 2019 reichte der Beschwerdeführer den Strafregisterauszug im Original nach. M. Mit Zwischenverfügung vom 19. September 2019 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud die Vorinstanz ein, sich zur Beschwerde vernehmen zu lassen. N. Am 26. September 2019 reichte die Vorinstanz eine Vernehmlassung ein. Die mit Zwischenverfügung vom 30. September 2019 gewährte Gelegenheit zur Replik nahm der Beschwerdeführer nicht wahr. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zuständig und entscheidet über diese in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. Demnach überprüft das Gericht die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie auf die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Das SEM begründet die angefochtene Verfügung im Wesentlichen mit der Unglaubhaftigkeit beziehungsweise der fehlenden Asylrelevanz der Vorbringen. Jemand aus dem Dorf habe dem Beschwerdeführer im (...) 2014, als er sich im Irak aufgehalten habe, mitgeteilt, dass ihm durch die PKK eine Vorladung für den syrischen Militärdienst zugestellt worden sei. Er habe in diesem Zusammenhang jedoch keine Nachteile erlitten und sei nicht mit den Behörden in Kontakt gestanden. Er habe auch keine politischen oder religiösen Aktivitäten geltend gemacht. Die syrischen Behörden hätten sich im Juli 2012 aus den Kurdengebieten im Norden zurückgezogen, mit einigen Ausnahmen in den Städten al-Hasaka und Qamishli. Aufgrund der Machtübernahme der Partiya Yekîtiya Demokrat (Partei der Demokratischen Union, nachfolgend: PYD) in der Region habe das syrische Regime aufgehört, kurdische Personen zu rekrutieren. Es sei nicht vorstellbar, dass das syrische Regime in den Regionen, die unter dem Einfluss der kurdischen Truppen gestanden seien, weiterhin Rekrutierungsmassnahmen unternommen habe. Gemäss den Informationen des SEM sei das Risiko, von den syrischen Behörden in den Militär- oder Reservedienst eingezogen zu werden, zum genannten Zeitpunkt äusserst gering gewesen. Der Beschwerdeführer habe sein Militärdienstbüchlein und ein Foto der Vorladung eingereicht. In Syrien könne man aber entsprechende Dokumente käuflich leicht erwerben und die eingereichten Dokumente wiesen keine fälschungssicheren Merkmale auf, weshalb ihr Beweiswert gering sei. Zudem seien seine Aussagen in Bezug auf die Vorladung nicht plausibel und widersprüchlich ausgefallen. So habe er einerseits gesagt, er habe im Dezember 2014 im Irak von der Vorladung erfahren. Andererseits habe er auf die Frage, weshalb er dennoch im August 2015 nach Syrien zurückgekehrt sei, angegeben, er habe damals noch nichts von der Vorladung gewusst, er habe erst kürzlich davon erfahren. Demzufolge sei nicht glaubhaft, dass er zum Reservedienst vorgeladen worden sei. Die vorgebrachte Auseinandersetzung mit einem Mitarbeiter der politischen Sicherheit Ende 2012 / Anfang 2013 sei nicht derart gravierend gewesen, dass es sich um eine flüchtlingsrechtlich beachtliche Verfolgung gehandelt habe. Der Mitarbeiter sei nach der Auseinandersetzung regelmässig in seinem Geschäft vorbeigekommen und habe kleinere Geldsummen verlangt. Dabei habe es sich um unrechtmässiges Verhalten eines Staatsangestellten, welcher seine Position ausgenutzt habe, gehandelt. Es sei dadurch keine für ihn unerträgliche Situation entstanden. Er habe zudem erst einige Wochen nach dem Vorfall Syrien verlassen, ohne in dieser Zeit Probleme mit den syrischen Behörden gehabt zu haben. Er habe zwar vorgebracht, die Behörden hätten ihn an seinem Arbeitsort aufgesucht, als er nicht anwesend gewesen sei, nicht aber zu Hause, was nicht überzeuge. Des Weiteren sei er nach der Auseinandersetzung noch zwei Mal aus dem Irak und dem Libanon nach Syrien zurückgekehrt, was nicht dem Verhalten einer Person entspreche, welche sich tatsächlich vor Verfolgung fürchte. Wenn die syrischen Behörden ihn aktiv gesucht hätten, hätte er sich zudem nach seinen Rückkehren kaum bei seinen Familienangehörigen aufgehalten. 5.2 Der Beschwerdeführer entgegnet, das SEM beziehe sich bei seinem Entscheid auf allgemeine Mutmassungen und Spekulationen und nicht auf konkrete Tatsachen, welche einer Asylgewährung entgegenstünden. Es habe dadurch seine Sorgfaltspflicht verletzt. Er habe glaubhaft dargelegt, dass er in Syrien schriftlich zum Reservedienst einberufen worden sei und gesucht werde. Es sei bekannt, wie brutal das syrische Regime gegen Wehrdienstverweigerer vorgehe, und dass es auch deren Familienangehörige behellige. Bei einer Rückkehr nach Syrien habe er begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung. Syrien sei kein Rechtsstaat und bestrafe Deserteure und Refraktäre unverhältnismässig streng, wie aus verschiedenen Berichten hervorgehe. Das SEM habe seine Ausführungen zum Streit mit einem Mitarbeiter der politischen Sicherheit und die behördlichen Nachstellungen wegen des Streits und der Reservedienstverweigerung nicht konkret bezweifelt. Nach dem Streit habe er Syrien aus Angst vor Vergeltung und Verhaftung verlassen. Danach sei sein Geschäft gestürmt und verwüstet worden. Nach seiner Rückkehr aus dem Libanon habe er sich während fünf Monaten versteckt gehalten, bis er in den Nordirak gereist sei. Er sei mehrmals zu Hause aufgesucht worden. Bei der Hausdurchsuchung sei die Familie eingeschüchtert und beleidigt worden. In der Folge habe sein Sohn B._______ eine Traumafolgestörung entwickelt, wie dem beigelegten Arztbericht zu entnehmen sei. Im August 2015 sei er wieder nach Syrien zurückgekehrt, habe sich aber versteckt gehalten, da er von Verwandten erfahren habe, dass er zum Reservedienst einberufen worden sei und gesucht werde. Nach 29 Tagen habe er Syrien wieder verlassen. Die Vorladung zum Reservedienst sei dem Mukhtar (Dorfvorsteher) seines Dorfes zugestellt worden, was ein übliches Vorgehen sei, wenn man den Adressaten der Vorladung nicht ausfindig machen könne. Inzwischen habe aber auch der Mukhtar das Dorf verlassen, habe jedoch vor seiner Flucht noch eine Kopie der Vorladung einer Bekannten des Beschwerdeführers mitgegeben. Auf diesem Weg habe er nun eine Kopie der Vorladung erhältlich machen können. Eine Recherche eines Vertrauensanwaltes in Syrien habe ferner ergeben, dass der Beschwerdeführer vom Militärgericht in O._______ am (...) 2015 wegen Reservedienstentzug in Abwesenheit verurteilt worden sei. Dieses Urteil sei im Strafregister des Beschwerdeführers aufgeführt. Eine Kopie des Auszugs liege der Rechtsmitteleingabe bei. Bei einer Rückkehr nach Syrien würde er umgehend verhaftet werden. Das Argument des SEM, syrische Dokumente könnten käuflich leicht erworben werden, mache keinen Sinn, hätte er doch so das Original bereits früher einreichen können. Er habe damit aufzeigen können, dass ihm bei einer Rückkehr eine asylrelevante Verfolgung aufgrund der Missachtung der Einberufung zum Reservedienst drohe. Die Vorinstanz nehme Syrer im dienst- und reservepflichtigen Alter in der Regel vorläufig als Flüchtlinge auf. Aus dem Grundsatz der Rechtsgleichheit schliesse er, dass auch er als Flüchtling anzuerkennen sei. 5.3 In seiner Vernehmlassung stellt das SEM fest, dass auch das neue Beweismittel nichts an seiner Einschätzung ändere. Auch wenn das Beweismittel nun im Original vorliege, könne die Authentizität des Dokuments nicht festgestellt werden, da man solche leicht erwerben könne. Zudem werde auf dem Dokument weder die Dauer der Haft noch die Höhe der geforderten Geldstrafe genannt. Ausserdem sei eine Verurteilung des Militärgerichts in O._______ nicht glaubhaft, da er in seiner Anhörung zu den Asylgründen nicht habe glaubhaft machen können, dass er zum Reservedienst vorgeladen worden sei. Es sei auch nicht plausibel, dass er Syrien legal mit seiner Identitätskarte im Oktober 2015 hätte verlassen können, wenn er zu diesem Zeitpunkt bereits verurteilt und von den syrischen Behörden gesucht worden wäre. Schliesslich sei erstaunlich, dass er von der am (...) erfolgten Verurteilung erst im Rahmen der Beschwerdeerhebung, mithin mehr als vier Jahre später, erfahren haben solle. 6. 6.1 Nach Durchsicht der Akten gelangt des Gericht ebenfalls zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft zu machen. 6.2 Zunächst ist auf das Vorbringen, der Beschwerdeführer sei für den Reservedienst aufgeboten worden, einzugehen. 6.2.1 In der Provinz al-Hasaka haben sich im Verlauf des Jahres 2012 die Machtverhältnisse grundlegend verändert. Ab Juli 2012 zogen sich die Regierungstruppen der Syrischen Arabischen Armee mit wenigen Ausnahmen aus dem Nordosten des Landes zurück, um ihre zunehmend unter Druck geratenen militärischen Positionen in Aleppo und Damaskus zu konsolidieren. Kurdische Milizen übernahmen in der Folge die Kontrolle über Teile dieser Gebiete in einem weitgehend gewaltlosen Übergang. Im Verlauf des Jahres 2012 sowie bis in den Frühling 2013 wurde wiederholt davon berichtet, wie Regierungstruppen ganze Städte oder Gebäude von strategischer Bedeutung in der Provinz al-Hasaka räumten (vgl. Urteil des BVGer D-6926/2017 vom 30. April 2018 E. 6.1.3 m.w.H.). Das Gericht hat in diesem Zusammenhang mehrfach festgehalten, dass es aufgrund des Rückzugs des syrischen Regimes als unwahrscheinlich gelten müsse, dass die Regierung nach der Übernahme der Kontrolle durch die YPG Mitte 2012 noch Personen zum Militärdienst einberufen habe (a.a.O. und Urteil des BVGer E-5758/2015 vom 8. Januar 2018 E. 6.2.4 m.w.H.), worauf sich auch das SEM in seiner Verfügung bezieht. Es gilt festzuhalten, dass sich diese Unwahrscheinlichkeit in erster Linie auf den effektiven Einzug und nicht auf eine Einberufung an sich bezieht. Hinzu kommt, dass die Praxis und das Vorgehen in Syrien im Zusammenhang mit militärischen Einberufungen angesichts des Krieges nicht von allen Quellen einheitlich beurteilt wird und es somit zu unterschiedlichen Einschätzungen darüber, unter welchen Umständen welche Personengruppen vom syrischen Regime militärisch vorgeladen respektive eingezogen werden, kommt. Es kann aber immerhin angenommen werden, dass auch Reservisten, welche sich in Gebieten aufhalten, die nicht unter der Kontrolle der Regierungstruppen stehen, zum Dienst aufgeboten werden können (vgl. Institute for the Study of War [ISW], The Assad Regime Under Stress: Conscription and Protest among Alawite and Minority Populations in Syria, 15.12.2014, http://www.iswresearch.org/2014/12/the-assad-regime-under-stress.html; abgerufen am 23. März 2022). Ferner ist auch bekannt, dass in der Stadt al-Hasaka nach wie vor Regierungstruppen anwesend sind (vgl. Urteil des BVGer E-788/2018 vom 7. September 2020 E. 6.2). Es kann somit grundsätzlich nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer im (...) 2014 noch zum Reservedienst einberufen worden wäre. Zudem fällt die geltend gemachte Einberufung in eine Zeit, in welcher eine Intensivierung der Mobilisierung in den Reservedienst stattfand. Eine Karte des ISW von Dezember 2014 illustriert die Mobilisierungsbemühungen der syrischen Regierung von September bis Mitte Dezember 2014. Aus ihr wird ersichtlich, dass in der Stadt al-Hasaka «Conscription Events» stattgefunden haben (vgl. ISW, a.a.O.). Somit ist festzustellen, dass die Erwägungen des SEM in Bezug auf die Massnahmen zur Einberufung in den Reservedienst der syrischen Armee in al-Hasaka für den vorliegenden Fall nicht hinreichend präzise sind, da im genannten Zeitraum durchaus noch Personen in der Stadt al-Hasaka zum Reservedienst aufgefordert wurden. 6.2.2 Nach dem oben Gesagten, wäre zwar grundsätzlich möglich, dass der Beschwerdeführer im (...) 2014 für den Reservedienst mobilisiert wurde, obwohl die syrischen Behörden sich aus den kurdischen Gebieten weitgehend zurückgezogen haben. Aber auch das Gericht hegt Zweifel daran. Zu Recht hat das SEM nämlich festgestellt, dass sich der Beschwerdeführer bezüglich des Erhalts der Vorladung zum Reservedienst widersprochen hat. Zunächst gab er an, er habe von der Vorladung erfahren, als er sich im Irak aufgehalten habe (A33 F10, F14). Später an der Anhörung führte er hingegen aus, er habe bei seiner Rückkehr aus dem Irak nach Syrien nichts von der Vorladung zum Reservedienst gewusst; wenn er davon gewusst hätte, wäre er nicht nach Syrien zurückgekehrt. Er habe erst vor Kurzem von der Vorladung erfahren (ebd. F82). An einer anderen Stelle gab er wiederum an, er habe bei seiner Rückkehr nach Syrien erfahren, dass er von der Armee gesucht werde (ebd. F70). Auch zum Erhalt der Vorladung äusserte er sich nicht konsistent. Zuerst gab er an, jemand aus dem Dorf habe ihn informiert, dass Mitglieder der PKK die Vorladung an seinen Wohnort überbracht hätten (ebd. F11). Ferner gab er an, die Vorladung sei an sein Dorf geschickt worden, welches von der Aussenwelt abgeschnitten gewesen sei (ebd. F82). In der Beschwerde führte er wiederum aus, die Vorladung sei dem Mukthar übergeben worden, da die Behörden ihn nicht hätten ausfindig machen können. Der Mukthar habe das Dorf inzwischen ebenfalls verlassen müssen, habe jedoch eine Kopie der Vorladung einer Frau gegeben, welche wiederum der Schwester des Beschwerdeführers ein Foto davon geschickt habe. Das Original befinde sich noch beim Mukthar (Beschwerde S. 6). Von Mitgliedern der PKK war nicht mehr die Rede. An anderer Stelle hatte er wiederum angegeben, das Original befinde sich bei seiner Schwester in O._______ (ebd F5 f.). Sollte das Original sich tatsächlich - und in Widerspruch zu seinen Angaben in der Beschwerde - bei seiner Schwester befinden, hätte erwartet werden können, dass es ihm in den letzten Jahren möglich gewesen wäre, das Original zu beschaffen. Der Beschwerdeführer konnte somit keine konsistenten Angaben zur Vorladung zum Reservedienst machen, weshalb erhebliche Zweifel an der vorgebrachten Mobilisierung zum Reservedienst bestehen. 6.2.3 Ferner fällt auf, dass sich in Bezug auf die Rückkehr aus dem Irak nach Syrien weitere Unstimmigkeiten ergeben. So gab er an der BzP an, er sei im Oktober 2015 mit seiner Familie aus dem Irak nach Syrien zurückgekehrt. Als er gesehen habe, dass sein Haus zerstört worden sei, habe er entschieden, Syrien wieder zu verlassen (A9 Ziff. 2.04). Auch seine (damalige) Frau gab an, sie seien gemeinsam mit den Kindern nach O._______ zurückgekehrt. Nachdem sie das zerstörte Haus gesehen hätten, hätten sie Syrien wieder verlassen (A8 Ziff. 2.04). An der Anhörung gab er hingegen an, er habe seine Familie bei seinen Schwiegereltern zurückgelassen, sein Bruder habe ihm erzählt, dass das Haus zerstört worden sei (A33 F9, F54, F81), er selber habe es nicht gesehen (ebd. F95). Auch wenn es sich dabei um eher marginale Widersprüche handelt fällt auf, dass sich in Bezug auf die Rückkehr nach Syrien Unstimmigkeiten ergeben. Insgesamt entsteht nicht der Eindruck, der Beschwerdeführer habe eine subjektive Furcht vor Verfolgung gehabt, wäre er diesfalls wohl nicht mit seiner gesamten Familie nach Syrien zurückgekehrt, mit der Absicht, sich wieder in Syrien niederzulassen (ebd. F83). Für diese Einschätzung spricht auch, dass er angab, bei seiner Ausreise mit seiner Identitätskarte legal die Grenze überschritten zu haben (A9 Ziff. 5.01) und sogar mehrfach ein- und ausgereist ist. Auch die (damalige) Frau des Beschwerdeführers gab im Übrigen an, sie hätten im Oktober 2015 legal das Land verlassen (A8 Ziff. 5.01). 6.2.4 In einem Zwischenschritt ist demnach festzuhalten, dass nicht davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer tatsächlich, wie von ihm angegeben, für den Reservedienst mobilisiert wurde. 6.2.5 Der nunmehr mit der Rechtsmittleingabe eingereichte Strafregisterauszug ist ebenfalls nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung zu gelangen. Gemäss bundesverwaltungsrechtliche Rechtsprechung, kann im Kontext von Syrien - mithin nach Jahren des Bürgerkrieges - nahezu jedes amtliche Dokument gegen Bezahlung erhältlich gemacht werden. Aufgrund der grassierenden Korruption sind nicht nur Fälschungen unterschiedlichster Qualität erhältlich, sondern es können in Syrien gegen Bezahlung auch formell echte amtliche Dokumente beschafft werden. Daher ist selbst einem formell echten amtlichen Dokument nur dann eine relevante Beweiskraft beizumessen, wenn dieses im Kontext eines hinreichend schlüssigen Sachverhaltsvortrages eingereicht wird (vgl. Urteil des BVGer D-5750/2017 vom 13. Mai 2019 E. 4.3). Dem Beschwerdeführer ist es nicht gelungen, die Mobilisierung für den Reservedienst glaubhaft zu machen (vgl. E. 6.2.4), weshalb auch Zweifel an der Authentizität des Strafregisterauszugs angebracht werden müssen. Zudem stellt sich die Frage, weshalb der in Syrien beauftragte Anwalt nicht auch das Urteil hätte erhältlich machen können. Auch wäre zu erwarten gewesen, dass er früher und nicht erst im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erfahren hätte, dass er über drei Jahre zuvor - nur einige Wochen nach der angeblichen Vorladung zum Reservedienst - aufgrund des Fernbleibens vom Reservedienst zu einer Haft und Geldbusse verurteilt worden ist (wobei aus dem Strafregisterauszug die Haftdauer und die Höhe der Busse nicht hervorgehen). Aus dem Strafregisterauszug ergeben sich zudem weitere Ungereimtheiten. So ist darauf vermerkt, dass der Beschwerdeführer vom Militärgericht O._______ am (...) 2015 aufgrund des «Reservedienstentzugs» zu Haft und einer Geldbusse verurteilt worden sei. Seinen Angaben zufolge sei ihm die Vorladung zum Reservedienst am (...) 2014 zugestellt worden. Der kurze Zeitraum zwischen diesen beiden Ereignissen wirft aber Fragen auf. Wird einem Aufgebot nicht Folge geleistet, wird der Name des Militärdienstpflichtigen nach Ablauf einer Frist an die Polizei weitergeleitet. Über die exakte Dauer dieser Frist liegen unterschiedliche Informationen vor. Die SFH wies in einem Bericht darauf hin, je nach Quelle betrage die Frist sechs Monate oder auch nur einen Monat (vgl. SFH, Syrien: Vorgehen der syrischen Armee bei der Rekrutierung, 18.01.2018, https://www.fluechtlingshilfe.ch/fileadmin/user_upload/Publikationen/Herkunftslaenderberichte/Mittlerer_Osten_-_Zentralasien/Syrien/180118-syr-rekrutierung-de.pdf). In einem Bericht des Atlantic Council wiederum wird die Dauer der Frist mit zwei Monaten angegeben (vgl. Arfeh, Hasan / Atlantic Council, Military Conscription: A Tool to Strengthen the Baathist State, 12.02.2016, https://www.atlanticcouncil.org/blogs/syriasource/military-conscription-a-tool-to-entrench-the-baathist-state). Die dänische Flüchtlingsdirektion hielt in einem Bericht ebenfalls fest, dass Männer, die innert zwei Monaten nicht bei den entsprechenden Behörden erscheinen, zur Fahndung ausgeschrieben und ihre Namen auf eine Liste aufgenommen werde, welche an alle Grenzübergänge und teilweise an interne Checkpoints ausgehändigt werde (vgl. Flygtningenævnets, Notat om aftjening af værnepligt m.v. i Syrien [Bericht über Militärdienst etc. in Syrien], 03.04.2013, https://fln.dk/~/media/FLN/Materiale/Baggrundsmateriale/2014/10/02/11/21/syri315.ashx). In einer Abklärung des Immigration and Refugee Board of Canada von 2007, also noch vor dem aktuellen Bürgerkrieg, wird diese Frist mit zwei oder drei Wochen angegeben (vgl. Immigration and Refugee Board of Canada, Syria: Compulsory military service, including age limit for performing service; penalties for evasion; occasions where proof of military service status is required; whether the government can recall individuals who have already completed their compulsory military service [SYR102395.E], 08.03.2007, https://www.refworld.org/docid/47d6547928.html; alle links abgerufen am 23. März 2022). Vor diesem Hintergrund scheint wenig plausibel, dass der Beschwerdeführer bereits am (...) 2015 vom Militärgericht verurteilt worden wäre. Fraglich ist zudem, ob verurteilte Personen überhaupt einen Strafregisterauszug erlangen können. Nach Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts werden Strafregisterauszüge in Syrien nicht wie Vorladungen ausgehändigt, sondern müssen bei der zuständigen Stelle beantragt werden. Hierbei müssten sich insbesondere verurteilte Personen unter anderem an das entsprechende Gericht wenden, um ihren persönlichen Status gegenüber der Justiz zu regeln (vgl. Urteil des BVGer E-4408/2018 vom 27. Oktober 2020 E. 6.1.3 m.w.H.). 6.3 Zusammenfassend ist nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer im (...) 2014 zum Reservedienst einberufen und wegen des Fernbleibens strafrechtlich verurteilt worden ist. 6.4 Unabhängig vom bereits Erwogenen ist festzustellen, dass eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion nicht alleine, sondern nur verbunden mit einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen vermag (vgl. BVGE 2015/3 E. 5). Die betroffene Person muss aus den in dieser Norm genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Anschauungen) wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen haben, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt. Im syrischen Kontext wird dies dann angenommen, wenn die Dienstverweigerung als Ausdruck der Regimefeindlichkeit aufgefasst wird, das heisst, dass die drohende Strafe nicht allein der Sicherstellung der Wehrpflicht dienen würde, sondern damit zu rechnen ist, dass der Beschwerdeführer als politischer Gegner qualifiziert und als solcher unverhältnismässig schwer bestraft würde (a.a.O. E. 6.7.3). Der Beschwerdeführer hat nicht geltend gemacht, aus einer oppositionellen Familie zu stammen und es ist nicht davon auszugehen, dass er von den syrischen Behörden als regimekritische Person wahrgenommen worden ist. 6.5 Auch die vorgebrachte Auseinandersetzung mit einer Person der Abteilung der politischen Sicherheit ist nicht geeignet, seine Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Der Beschwerdeführer gab an, der Mitarbeiter sei immer wieder in seinem (...)geschäft erschienen und habe von ihm kleinere Geldsummen verlangt (A33 F77). Nach der Auseinandersetzung Ende 2012 / Anfang des Jahres 2013 sei er noch bis Ende Februar / Anfang März 2013 (ebd. F40) an seinem Wohnort geblieben, ohne dass konkrete Massnahmen gegen ihn ergriffen worden seien. Er gab hierzu zwar an, es sei in seinem Geschäft nach ihm gefragt worden und es habe Hausdurchsuchungen bei ihm zu Hause gegeben. Bei den Hausdurchsuchungen handelte es sich aber offenbar um Razzien, welche alle betroffen hätten (ebd. F75), eine konkrete Suche nach dem Beschwerdeführer geht aus diesen Angaben nicht hervor. Das SEM hat hierzu zu Recht festgehalten, dass zu erwarten gewesen wäre, dass man den Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang auch zu Hause aufgesucht hätte, hätte die Auseinandersetzung tatsächlich zu einer behördlichen Suche nach ihm geführt. Auch nach seiner Rückkehr aus dem Libanon hatte er keinen Kontakt mehr mit den Behörden (ebd. F79). Er gab sodann zwar an, sein Neffe sei mit seinem Auto unterwegs gewesen, angehalten und dann festgenommen worden. In der Haft sei er nach dem Beschwerdeführer gefragt worden, da er dessen Auto gefahren habe (ebd. F79). Dass der Beschwerdeführer tatsächlich der Anlass für die Verhaftung gewesen sei, ist aber damit noch nicht glaubhaft gemacht, da insbesondere nicht nachvollziehbar ist, weshalb der Beschwerdeführer nicht - wie erwähnt - an seinem Wohnort aufgesucht worden wäre; zudem hatte er keine weiteren Benachteiligungen zu gewärtigen. Aus dem eigereichten Arztbericht lässt sich ebenfalls keine persönliche Suche nach dem Beschwerdeführer ableiten. Dem Sohn B._______ wird darin eine Traumafolgestörung diagnostiziert, eine Ursache für das Trauma wird nicht genannt. Auch wenn nicht in Abrede gestellt wird, dass die Hausdurchsuchungen und die Situation in Syrien für B._______ belastend gewesen sind, lässt sich allein aus dem Krankheitsbild des Sohnes keine persönliche Verfolgung des Beschwerdeführers erkennen. Bezeichnenderweise wird im Übrigen in der Beschwerde auch nicht mehr auf den Vorfall, sondern hauptsächlich auf die Mobilisierung zum Reservedienst verwiesen. Insgesamt lassen sich den Akten keine hinreichenden Anhaltspunkte entnehmen, wonach die Auseinandersetzung mit einem Mitarbeiter der Abteilung für politische Sicherheit flüchtlingsrechtlich relevant wäre respektive er in diesem Sinne als missliebig registriert worden wäre. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer nach der genannten Auseinandersetzung noch zwei Male nach Syrien zurückgekehrt ist bestätigt diese Einschätzung. 6.6 Hinsichtlich des in der Beschwerde vorgebrachten Einwandes, das SEM habe in anderen Fällen asylsuchende syrische Staatsangehörige aufgrund des Umstandes, dass sie sich dem Dienst entzogen hätten, sonst gesucht seien und/oder gegen Ausreisebestimmungen verstossen hätten und registriert seien als Flüchtlinge anerkannt, weshalb die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers aus Gründen der Rechtsgleichheit ebenfalls anzuerkennen sei, ist festzuhalten, dass die Verwaltungsbehörde stets Einzelfälle zu beurteilen hat. Der Umstand, dass in Fällen mit ähnlich scheinenden Eckdaten abweichende Entscheide getroffen wurden, lässt noch nicht auf eine Ungleichbehandlung schliessen. Die angeblich vergleichbaren tatsächlichen Verhältnisse in den aufgeführten Vergleichsfällen werden in der Rechtsmittelschrift zudem nicht spezifiziert. Immerhin ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer gerade nicht illegal ausgereist ist und auch nicht als Refraktär zu qualifizieren ist. Schliesslich existiert entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers keine allgemeine Praxis, dass alle Syrer im dienst- und reservedienstpflichtigen Alter als Flüchtlinge anerkannt werden (vgl. oben). 6.7 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht hat, er habe im Heimatland eine asylrelevante Verfolgung erlebt oder müsse eine solche in begründeter Weise befürchten. Es erübrigt sich, auf weitere Vorbringen in der Beschwerde oder die weiteren Beweismittel einzugehen. Die Vorinstanz hat im Ergebnis zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

8. Im Sinne einer Klarstellung ist abschliessend festzuhalten, dass sich aus den vorstehenden Erwägungen nicht der Schluss ergibt, der Beschwerdeführer und seine Kinder seien zum heutigen Zeitpunkt in Syrien nicht gefährdet. Indessen ist eine solche Gefährdung ausschliesslich unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4 AIG (SR 142.20) einzuordnen, wonach der Vollzug für ausländische Personen unzumutbar sein kann, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der generellen Gefährdung des Beschwerdeführers und seiner Kinder aufgrund der aktuellen Situation in Syrien wurde mit seiner vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen. Insoweit erübrigen sich weitere Ausführungen zum Vollzug der Wegweisung.

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Zwischenverfügung vom 19. September 2019 wurde indes das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen. Eine allfällige Veränderung der finanziellen Lage des Beschwerdeführers geht aus den Akten nicht hervor, weshalb trotz Unterliegens keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Tina Zumbühl