opencaselaw.ch

E-788/2018

E-788/2018

Bundesverwaltungsgericht · 2020-09-07 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer, syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie, ersuchte am 7. September 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl. Am 7. Oktober 2015 wurde er summarisch zur Person, dem Reiseweg und den Asylgründen befragt (Befragung zur Person; BzP). Am 22. März 2017 wurde er vom SEM einlässlich zu seinen Asylgründen angehört. Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte er im Wesentlichen vor, aus Al-Hasaka zu stammen und während neun Jahren die Schule besucht zu haben. Er sei im Jahre 2011 von der Schule ausgeschlossen worden, weil er an Demonstrationen gegen das Regime teilgenommen habe. Bis zu seiner Ausreise habe er zusammen mit seinem Vater in C._______ und in Al Hasaka mehrheitlich als (...) gearbeitet. Im Jahre 2013 sei er an einem Kontrollposten festgenommen und zu einem Rekrutierungsbüro gebracht worden. Dort sei ihm ein Militärbüchlein ausgestellt worden, er habe aber nicht sogleich in den Militärdienst einrücken müssen, da sich sein Vater für ihn eingesetzt habe. Ende Februar 2014 habe er ein Militärdienstaufgebot erhalten und sei daraufhin in den Nordirak gereist, wo er sich bis im Juli 2014 in D._______/Irak aufgehalten und als (...) gearbeitet habe. Nach seiner Rückkehr in den Heimatstaat sei er im Wachdienst tätig gewesen, dies im Quartier seines Heimatortes und an Checkpoints, um das Quartier vor extremistischen Attentaten zu schützen. Der Wachdienst sei von der (Yekîneyên Parastina Gel; YPG) organisiert worden. Seine Schwester sei seit 2013 für die YPG tätig gewesen und gelte als verschollen. Als er im Juli 2015 von seinem Wachdienst für die YPG an einem Checkpoint in E._______ nach Hause unterwegs gewesen sei, sei er von einer zivilen Patrouille angehalten und festgenommen worden. Er sei zum Parteigebäude der Al Baath Partei gebracht worden, wo man ihm das Militärbüchlein weggenommen habe. Am folgenden Tag habe man ihn mit anderen Gefangenen Richtung F._______, vermutlich nach G._______, bringen wollen. Es sei aber zu einem Schusswechsel gekommen, vermutlich wegen eines Angriffs durch Angehörige des Islamischen Staats (IS), wobei sich der Bus überschlagen habe. Einige Insassen seien verletzt worden und gar gestorben; er selbst habe fliehen können. Er habe sich danach zunächst zu seiner Familie nach Hause begeben und sei dann illegal über die Türkei in die Schweiz geflüchtet. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer seine syrische Identitätskarte, eine militärische Vorladung samt Übersetzung und verschiedene Fotos zu den Akten, die ihn, seine Schwester und einen Kollegen zeigen. B. Mit Verfügung vom 8. Januar 2018 - eröffnet am 9. Januar 2018 - stellte die Vorinstanz fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Wegen Unzumutbarkeit wurde dem Beschwerdeführer die vorläufige Aufnahme in der Schweiz gewährt. C. Die Verfügung der Vorinstanz focht der Beschwerdeführer, handelnd durch seinen erstmandatierten Rechtsvertreter, mit Eingabe vom 7. Februar 2018 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache zur vollständigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts und Neubeurteilung an die Vorinstanz. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und ihm unter Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft Asyl in der Schweiz zu gewähren. (Sub-)Eventualiter sei er als Flüchtling anzuerkennen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um vollumfängliche Einsicht in die Akte A6/5, eventualiter um Gewährung des rechtlichen Gehörs zur Akte A6/5. Nach Gewährung der Akteneinsicht und des rechtlichen Gehörs sei ihm eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen. Des Weiteren wurde um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht, eventualiter die Ansetzung einer angemessenen Frist zur Einreichung der Sozialhilfebestätigung beziehungsweise zur Bezahlung eines Kostenvorschusses beantragt. D. Mit Zwischenverfügung vom 27. Februar 2018 wurde der Beschwerdeführer zur Einreichung einer Fürsorgebestätigung innert Frist aufgefordert, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet und das Gesuch um Gewährung der Einsicht in die Akte A6/5 an die Vorinstanz zur Behandlung überwiesen. Die Vorinstanz wurde zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. E. Mit Eingaben vom 27. Februar 2018 und 9. März 2018 liess der Beschwerdeführer Kopien von Abrechnungen der Arbeitslosenversicherung, seines Mietvertrages sowie einer Krankenkassenrechnung zu den Akten reichen und ersuchte um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. F. Mit Zwischenverfügung vom 14. März 2018 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gutgeheissen. G. Mit Vernehmlassung vom 13. März 2018 hielt die Vorinstanz mit ergänzenden Ausführungen an ihrem Entscheid fest und führte aus, dass die vom Rechtsvertreter geforderte Akteneinsicht in die Akte A6/5 mit separatem Schreiben vom gleichen Tag gewährt worden sei. H. Mit Zwischenverfügung vom 15. März 2018 wurde der Beschwerdeführer zur Einreichung einer Replik eingeladen. I. Mit Schreiben vom 23. März 2018 reichte der Beschwerdeführer eine Replik ein. J. Mit Eingabe vom 28. Oktober 2019 liess der Beschwerdeführer in Bezug auf die neusten Entwicklungen in Nordsyrien weitere Unterlagen zu den Akten reichen. K. Mit Schreiben vom 25. Mai 2020 zeigte lic. iur. Othman Bouslimi mit ergänzenden materiellen Bemerkungen die Mandatsübernahme an. L. Mit Zwischenverfügung vom 14. Juli 2020 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, seine aktuellen finanziellen Verhältnisse offenzulegen. M. Mit Eingabe vom 27. Juli 2020 reichte der Beschwerdeführer seinen aktuellen Arbeitsvertrag sowie Lohnabrechnungen aus den Jahren 2018, 2019 und 2020 zu den Akten.

Erwägungen (32 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

E. 3 In der vorliegenden Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, welche vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Anspruchs auf Akteneinsicht beziehungsweise eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehörs sowie eine Verletzung der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts.

E. 3.1.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht der Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.w.H.).

E. 3.1.2 Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1).

E. 3.1.3 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der unter Buchstaben a-e aufgelisteten Beweismittel. Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, Rz. 1043).

E. 3.2.1 Der Beschwerdeführer rügt zunächst, sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei dadurch verletzt worden, dass das SEM die Einsicht in die Akte A6/5 verweigert habe, welche lediglich mit «Fragekatalog Syrien» bezeichnet gewesen sei. Aus dieser Bezeichnung sei nicht ersichtlich, worum es in dem Dokument gehe und ob es zu Recht als unwesentlich bezeichnet worden sei. Mit dieser pauschalen Bezeichnung sei das SEM seiner Paginierungs- und Aktenführungspflicht nicht ausreichend nachgekommen, wobei es nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts unbeachtlich sei, ob es sich bei diesem Dokument um ein Aktenstück von zentraler Bedeutung handle oder nicht. Insbesondere beinhalte die Aktenführungspflicht die übersichtlich geordnete Ablage, Paginierung und Registrierung der vollständigen Akten im Aktenverzeichnis. Ausserdem habe das SEM den Anspruch auf Akteneinsicht und den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem es den Bericht «Note Syrie» vom 13. September 2017, auf welchen es sich in der angefochtenen Verfügung gestützt habe, nicht im Dossier abgelegt, paginiert und editiert habe. Die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und Akteneinsicht müsse zwingend die Aufhebung der angefochtenen Verfügung zur Folge habe. Im Weiteren habe es die Vorinstanz unterlassen, die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel zu würdigen. Sie habe in der angefochtenen Verfügung nicht erwähnt, dass der Beschwerdeführer direkt nach der Ausstellung des Militärbüchleins kurz davorgestanden sei, für den Militärdienst rekrutiert zu werden und mehrfach von den syrischen Behörden zu Hause gesucht worden sei.

E. 3.2.2 Vorab ist festzuhalten, dass die Vorinstanz mit Schreiben vom 13. März 2018 dem Beschwerdeführer Einsicht in die Akte A6/5 gewährte und er Gelegenheit zur Stellungnahme erhielt, wovon er im Rahmen der Replik vom 23. März 2018 auch Gebrauch machte. Entsprechend erübrigt es sich auch, dem Beschwerdeführer Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung einzuräumen. Die Aufhebung der angefochtenen Verfügung aus diesem Grund kommt nicht in Betracht. Soweit der Beschwerdeführer diesbezüglich weiter geltend macht, die Bezeichnung der Akte A6/5 im Aktenverzeichnis als «Fragekatalog Syrien» sei ungenügend, kann dem nicht gefolgt werden. Dieser Fragenkatalog stellt ein standardisiertes Dokument dar und wird in den meisten Verfahren syrischer Asylsuchender verwendet, was dem auf syrische Staatsangehörige spezialisierten damaligen Rechtsvertreter bekannt sein durfte. Die Bezeichnung ist unter diesen Umständen als genügend zu erachten. In Bezug auf den Bericht «Note Syrie, La situation dans la province d'al-Hassake», auf welchen sich das SEM in der angefochtenen Verfügung stützt (angefochtene Verfügung S. 3), ist festzuhalten, dass dieses Dokument nicht in den Akten beziehungsweise dem Aktenverzeichnis enthalten ist und auch nicht in dieses aufzunehmen war, da das SEM aus einer öffentlich zugänglichen Quelle zitiert hatte (https://www.sem.admin.ch/dam/data/sem/internationales/herkunftslaender/asien-nahost/syr/S YR-lage-al-hassake-f.pdf). Vergessen wurde lediglich (im Sinne eines Zitierfehlers) die Angabe des URL-«Links». Der Beschwerdeführer und sein damaliger Rechtsvertreter haben vom Dokument offensichtlich auch Kenntnis genommen, wird in der Beschwerde doch auf den Inhalt dieses Dokuments Bezug genommen (s. Beschwerde S. 12 ff.). Eine mangelhafte Aktenführung ist mithin nicht ersichtlich. Bezüglich des Vorbringens, das SEM habe Beweismittel und gewisse Vorbringen des Beschwerdeführers nicht gewürdigt, ist festzuhalten, dass die gehörsrechtlichen Begründungsanforderungen das SEM nicht dazu verpflichten, jedes einzelne Sachvorbringen gesondert zu prüfen; es genügt vielmehr, dass das SEM die rechtswesentlichen Entscheidungsgründe nachvollziehbar darlegt, so dass die betroffene Partei in die Lage versetzt wird, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anfechten zu können (BVGE 2007/30 E. 5.6; BGE 136 I 184 E. 2.2.1 und 134 I 83 E. 4.1). Diesen Anforderungen ist mit der angefochtenen Verfügung zweifellos Genüge getan.

E. 3.3.1 Der Beschwerdeführer rügt unter dem Titel der Verletzung der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts, dass sich die Vorinstanz im Wesentlichen darauf beschränkt habe, zu behaupten, seine Vorbringen seien nicht glaubhaft. Das SEM hätte zwingend weitere Abklärungen, insbesondere eine weitere Anhörung, durchführen müssen. Die Abklärungspflicht sei auch dadurch verletzt worden, dass die Vorins-tanz behauptet habe, die eingereichten Beweismittel, insbesondere die eingereichte Militärdienstvorladung, habe keinen Beweiswert, da sie leicht fälschbar sei, ohne dass jedoch eine Dokumentenanalyse durchgeführt worden sei. Zudem habe das SEM in Bezug auf die eingereichte Militärdienstvorladung auf die Durchführung einer materiellen Prüfung verzichtet mit der Begründung, dass gemäss zahlreichen übereinstimmenden öffentlich zugänglichen Quellen jede Art von syrischen Dokumenten in Syrien und den Nachbarstaaten leicht käuflich erwerbbar sei und daher syrischen Dokumenten nur bedingt ein Beweiswert zukomme. Dabei habe das SEM auf zwei deutschsprachige Internetartikel verwiesen. Diese Vorgehensweise sei willkürlich und verletze die Abklärungspflicht in schwerwiegender Weise. Es sei stossend, dass das SEM sämtlichen syrischen Dokumenten den Beweiswert abspreche, nur weil die Möglichkeit bestehe, dass sie käuflich erwerbbar seien. Im Weiteren rügt der Beschwerdeführer, dass die Vorinstanz seit Einreichung des Asylgesuchs bis zur Durchführung der Anhörung rund eineinhalb Jahre habe verstreichen lassen und die Anhörung vom 12. März 2014 (recte: 22. März 2017) 6 Stunden und 50 Minuten gedauert habe. Das SEM habe zudem den Anspruch auf rechtliches Gehör sowie die Abklärungspflicht in schwerwiegender Weise verletzt, indem es unterlassen habe, die Vorbringen auf ihre Asylrelevanz zu prüfen. Das Vorgehen der Vorinstanz, sämtliche Vorbringen als unglaubhaft zu bezeichnen und somit die Prüfung der Asylrelevanz zu umgehen, sei willkürlich.

E. 3.3.2 Hierzu ist festzustellen, dass die Vorinstanz die Vorbringen und Beweismittel des Beschwerdeführers durchaus zur Kenntnis nahm. Sie hat die als Beweismittel eingereichte Militärdienstvorladung im Sachverhalt aufgenommen und entsprechend ihrer Rechtserheblichkeit gewürdigt. Anders als der Beschwerdeführer war die Vorinstanz jedoch der Auffassung, dass seine Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftmachung nicht genügen würdenn würden und daran auch die eingereichte Militärdienstvorladung nichts zu ändern vermöge. Ob diese Einschätzung zutrifft, ist primär eine Frage der materiellen Würdigung. Dass die Vorinstanz zu einer anderen Würdigung der Gesuchsvorbringen gelangt, als vom Beschwerdeführer verlangt, spricht weder für eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung noch stellt dies eine Verletzung der Begründungs- beziehungsweise Beweiswürdigungspflicht dar. Zu bemerken ist in diesem Zusammenhang, dass das SEM nicht verpflichtet ist, eine Dokumentenanalyse vorzunehmen, wenn es davon ausgeht, dass die beigebrachten Beweismittel leicht käuflich sind, und daher selbst die Feststellung der Echtheit keine Aussagekraft hätte. Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs beziehungsweise der Abklärungspflicht erweist sich diesbezüglich somit als unbegründet. Die Vorgehensweise des SEM in Bezug auf die Würdigung der eingereichten Beweismittel kann auch nicht als willkürlich bezeichnet werden. Hinsichtlich des beanstandeten Verzichts auf eine weitere Anhörung ist klarzustellen, dass der blosse und vorliegend substanzlos bleibende Hinweis auf weiteren Abklärungsbedarf keinen Anlass zur Durchführung einer ergänzenden Anhörung gibt. In Bezug auf die Rüge, die Vorinstanz habe seit Einreichung des Asylgesuchs bis zur Durchführung der Anhörung rund eineinhalb Jahre verstreichen lassen, ist auszuführen, dass nach Art. 50 Abs. 2 VwVG grundsätzlich jederzeit Beschwerde gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung geführt werden kann. Die zeitliche Grenze bildet der Grundsatz von Treu und Glauben. Bietet eine bestimmte behördliche Handlung oder Äusserung oder das Unterlassen einer solchen objektiv begründeten Anlass für eine Rechtsverzögerungsbeschwerde, darf nicht beliebig lange zugewartet werden. Vielmehr muss die Beschwerde innert angemessener Frist erhoben werden. Den Akten ist nicht zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer vor dem Ergehen der Verfügung der Vorinstanz vom 8. Januar 2018 die Verfahrensdauer bemängelt hätte. Es wurde während des Verfahrens weder eine Verfahrensstandanfrage noch eine Rechtsverzögerungsbeschwerde eingereicht, weshalb sich eine diesbezügliche Rüge zum jetzigen Zeitpunkt als unbegründet erweist (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] D-2638/2018 vom 12. März 2020, E. 3.8). In Bezug auf die Dauer der Anhörung geht die Rechtsprechung davon aus, dass überlange Anhörungen in Asylverfahren mit Blick auf Art. 29 Abs. 1 BV problematisch sein können (vgl. Urteil des BVGer D-5017/2014 vom 7. April 2015 E. 5.2). Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Dauer einer Anhörung für die asylsuchende Person eine unzumutbare Belastung darstellt und es ihr dadurch verunmöglicht wird, ihre Asylgründe uneingeschränkt darzulegen. Ob die Dauer einer Anhörung eine unzumutbare Belastung darstellt, ist im Einzelfall zu beurteilen, wobei neben der asylsuchenden Person auch die bei Anhörungen gesetzlich vorgesehene Hilfswerksvertretung diesbezügliche Einwendungen zu Protokoll geben kann (Art. 30 Abs. 4 AsylG). Zwar sieht das SEM in einer internen Weisung vor, dass eine Anhörung nicht länger als vier Stunden dauern sollte. Daraus lässt sich aber nicht ableiten, dass die Anhörung nicht länger dauern darf und abgebrochen werden muss, wenn sich abzeichnet, dass ein höherer Zeitbedarf für die Erfassung des wesentlichen Sachverhalts besteht. In erster Linie ist massgebend, ob die angehörte Person in der Lage ist, der Anhörung zu folgen, was nicht anhand von starren zeitlichen Kriterien, sondern im Rahmen einer individuellen Beurteilung ihrer Befindlichkeit zu beurteilen ist (Urteil des BVGer D-2157/2017 vom 21. Dezember 2017 E. 6.3.5). Die gesamte Anhörungsdauer von 6 Stunden und 50 Minuten erscheint zwar auf den ersten Blick durchaus lang, ist aber angesichts der vier integrierten Pausen von total zwei Stunden nicht unzumutbar. Zudem ergeben sich weder aus dem Protokoll noch dem Bestätigungsblatt der beobachtenden Hilfswerksvertretung Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer während der Anhörung beeinträchtigt war. Solche oder konkrete andere Unzumutbarkeitsgründe werden in der Beschwerde auch nicht geltend gemacht. Der Beschwerdeführer vermochte auch hier die ihn behauptungsgemäss belastende Unfairness auf Beschwerdeebene nicht zu konkretisieren. Eine solche ist vorliegend auch nicht erkennbar. Die Dauer der Anhörung war somit weder unzumutbar lang noch wurde der Grundsatz eines fairen Verfahrens verletzt. Im Zusammenhang mit der Rüge, die Asylrelevanz sei nicht geprüft worden, ist festzustellen, dass die Frage der Asylrelevanz die rechtliche Würdigung eines (bereits abgeklärten und festgestellten) Sachverhalts beschlägt. Ausserdem konnte das SEM angesichts der fehlenden Glaubhaftigkeit der Vorbringen auf eine Prüfung der Asylrelevanz verzichten.

E. 3.4 Nach dem Gesagten erweisen sich die prozessualen Rügen des Beschwerdeführers insgesamt als nicht begründet. Bei dieser Sachlage fällt die beantragte Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ausser Betracht.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken.

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).

E. 5.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids führte die Vorinstanz aus, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers teils unlogisch aufgebaut seien. Zum einen sei der Stadtteil E._______, in welchem er gewohnt und sich zum Zeitpunkt der Festnahme aufgehalten habe, damals wie auch heute unter kurdischer Kontrolle gewesen. Es sei gemäss Experten ausgeschlossen, dass das syrische Regime im von Kurden kontrollierten Gebiet Personen rekrutiere. Die vom Beschwerdeführer geschilderte Festnahme erscheine auch unplausibel, da es sehr unwahrscheinlich sei, dass Vertreter des syrischen Regimes maskiert im Kurdengebiet Personen festnehmen würden. Der Beschwerdeführer hätte sehr bedeutend für die syrische Armee gewesen sein müssen, damit die Regierung einen solchen Aufwand betrieben hätte. Er habe jedoch zu diesem Zeitpunkt nicht einmal eine militärische Ausbildung durchlaufen. Auch dass man ihn direkt Richtung G._______ gebracht habe, erscheine unlogisch, da das Gebiet, das sie hierfür hätten durchqueren müssen, damals unter der Kontrolle des IS gewesen sei. Es sei nicht plausibel, dass die syrische Armee unerfahrene Rekruten durch fremdkontrolliertes Gebiet hätten bringen sollen. Die vom Beschwerdeführer geschilderte Flucht aus dem Transportbus der Armee würde einer Filmszene ähneln. So soll sich der Bus überschlagen haben, es soll geschossen worden sein und Menschen seien gestorben, er habe aber fliehen können, was schwer vorstellbar sei. Insgesamt würden seine Schilderungen konstruiert wirken. Der Beschwerdeführer habe ausserdem keinen Militärausweis, sondern nur eine zivile Identitätskarte zu den Akten gereicht. Dass er eine Identitätskarte, jedoch kein Militärbüchlein habe einreichen können, sei merkwürdig. Wenn das Militärbüchlein zwecks Eintritt in den Militärdienst eingezogen werde, müsse gleichzeitig die zivile Identitätskarte hinterlegt werden. Seine Erklärung, es sei wichtiger gewesen, das Militärbüchlein bei sich zu tragen, sei nicht nachvollziehbar, zumal er sich einerseits im Kurdengebiet aufgehalten habe, anderseits bei Vorweisen des Militärbüchleins keinen Vorteil gehabt hätte, da direkt ersichtlich gewesen wäre, dass er noch keinen Dienst geleistet habe. Die Begründung, die Behörden würden davon ausgehen, dass man ihn nicht ernst nehmen würde, wenn er das Militärbüchlein nicht dabeihätte, sei ebenso wenig nachvollziehbar, da davon auszugehen sei, dass die Identitätskarte genauso, wenn nicht gar wichtiger sei. Da seine Vorbringen bezüglich der versuchten Rekrutierung seitens der Regierung nicht glaubhaft seien, sei auch die Authentizität der als Beweismittel eingereichten Militärdienstvorladung fraglich. Zudem seien syrische Dokumente aller Art gemäss zahlreicher übereinstimmender und öffentlich zugänglicher Quellen sowohl in Syrien als auch in den Nachbarstaaten leicht käuflich erwerbbar. Folglich komme syrischen Dokumenten kein genügender Beweiswert zu. Des Weiteren seien den Vorbringen des Beschwerdeführers einige Widersprüche zu entnehmen, welche die Unglaubhaftigkeit untermauern würden. So habe er vorgebracht, dass er nach seiner Rückkehr aus dem Irak im Juli 2014 von den syrischen Behörden verhaftet worden sei. Unterwegs habe es Gefechte zwischen der syrischen Armee und dem IS gegeben und er habe fliehen können. Danach sei er ungefähr sechs Monate bei der YPG gewesen. Zudem sei er kurz vor seiner Ausreise verhaftet worden. Im Rahmen der BzP habe er zu Protokoll gebracht, bis zu seiner Ausreise im August 2015 als (...) gearbeitet zu haben. In der Anhörung habe er hingegen vorgebracht, im Februar 2014 mit der Arbeit aufgehört zu haben. Insgesamt würden seien Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht genügen, so dass sich die Prüfung der Asylrelevanz erübrige.

E. 5.2 In der Beschwerde wird zunächst ausgeführt, dass die Argumentation der Vorinstanz, der Stadtteil E._______ sei zum Zeitpunkt der Verhaftung des Beschwerdeführers unter kurdischer Kontrolle gewesen, weswegen eine Rekrutierung durch das syrische Regime kaum möglich sei, nicht zu folgen sei. Die von der Vorinstanz erwähnte Karte zeige nicht direkt auf, dass der Stadtteil im Juli 2015 unter ausschliesslich kurdischer Kontrolle gestanden habe. Vielmehr gehe aus der Karte hervor, dass im betreffenden Gebiet sowohl die Kurden als auch die syrische Regierung vertreten gewesen seien. Daher müsse zwingend davon ausgegangen werden, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers zutreffen würden. Was die «Note Syrie» vom 13. September 2017 anbelange, auf welche sich das SEM ebenfalls berufe, gehe daraus hervor, dass junge Kurden, welche in den von Kurden kontrollierten Gebieten in Syrien leben würden, riskieren würden, in den syrischen Militärdienst einberufen zu werden, wenn sie sich in Gebiete begeben würden, welche von der syrischen Regierung kontrolliert würden. Ausserdem sei dem Bericht zu entnehmen, dass junge Männer, welche in den Nordirak fliehen würden, Gefahr laufen würden, von den syrischen Behörden in den Militärdienst einberufen zu werden. Hätten die syrischen Behörden den Beschwerdeführer auf seiner Flucht in den Irak aufgegriffen, hätten sie ihn umgehend für den Militärdienst rekrutiert. Des Weiteren handle es sich bei dem genannten Bericht um eine Stellungnahme einer Einzelperson, welche anhand eines Telefongesprächs mit dem SEM aufgezeichnet worden sei. Es müsse, mit Verweis auf Schnellrecherchen der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 5. November 2015, 29. Oktober 2015 und 10. September 2015 sowie einen Online-Artikel des «Washington Institute für Near East Policy» vom 12. April 2017, zwingend davon ausgegangen werden, dass das syrische Regime entgegen der Ausführungen im betreffenden Bericht weiterhin auch in den kurdischen Gebieten Männer für den Militärdienst rekrutiere. Ausserdem seien syrische Behörden auch im kurdisch dominierten Norden Syriens, so auch in den Städten Al-Hasaka und Kamishli, vertreten. Soweit die Vorinstanz ausgeführt habe, die Festnahme sei unlogisch, müsse dem entgegengehalten werden, dass die Vorinstanz lediglich pauschale Behauptungen aufgestellt und sich weder auf Quellen gestützt habe, noch auf die Ausführungen des Beschwerdeführers eingegangen sei. Der Beschwerdeführer sei ausserdem nicht allein, sondern mit dreissig bis vierzig weiteren Personen rekrutiert worden. Was daran unlogisch sein solle, sei nicht ersichtlich. Auch was das Argument anbelange, dass es nicht plausibel sei, dass sie Richtung G._______ durch vom IS kontrolliertes Gebiet gereist seien, sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keinen Einfluss auf das Verhalten Dritter habe. Dass das SEM mit dem Verhalten Dritter argumentiert und somit versucht habe, die Darstellungen des Beschwerdeführers als unglaubhaft darzustellen, sei willkürlich und verkenne das undurchsichtige Verhalten des syrischen Regimes. Auch dass es den Überfall auf den Bus durch den IS mit einer Filmszene verglichen habe, sei unangebracht. In Syrien herrsche Krieg mit andauernden Angriffen seitens des IS, so auch im Falle des Beschwerdeführers. Er habe glaubhaft geschildert, wie der Bus angegriffen worden sei und wie er habe flüchten und zu seiner Familie zurückkehren können. In Bezug auf die Identitätskarte, die der Beschwerdeführer eingereicht habe, sei des Weiteren festzustellen, dass sich das SEM auf keine Quellen berufen und sich mit seinen Vorbringen nicht rechtsgenüglich auseinandergesetzt habe. Er habe aber die Geschehnisse, auch, dass er sein Militärbüchlein als Identitätsdokument auf sich getragen habe, glaubhaft schildern können. Dass die syrische Regierung auf Formalitäten wie die Hinterlegung der Identitätskarte verzichtet habe, erscheine angesichts des Krieges und des Personalmangels als wahrscheinlich. Durch das Einreichen der Militärdienstvorladung habe der Beschwerdeführer die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen bestätigt. Im Weiteren habe das SEM in Bezug auf die Ausreise in den Irak versucht, einen Widerspruch zu konstruieren. Der Beschwerdeführer habe aber an der BzP und der Anhörung jeweils von der gleichen Verhaftung gesprochen. Was den angeblich von der Vorinstanz festgestellten Widerspruch bezüglich seiner beruflichen Tätigkeit anbelange, sei dem zu entgegnen, dass er bereits an der BzP ausgeführt habe, von März bis Juli 2014 im Irak gewesen zu sein, so dass er im Februar 2014 seine Arbeit als (...) aufgegeben habe, was er an der Anhörung entsprechend wiederholt habe. Ein Widerspruch sei mithin nicht zu erkennen. Der Beschwerdeführer habe, unter Einreichung des Militärdienstaufgebots, glaubhaft machen können, dass er aufgrund seiner Militärdienstverweigerung von den syrischen Behörden asylrelevant verfolgt worden sei. Er werde von der syrischen Regierung als Militärdienstverweigerer und Verräter betrachtet. Ausserdem habe er in Syrien an Demonstrationen teilgenommen, weswegen er von der Schule ausgeschlossen worden sei. Mithin verfüge er über ein herausragendes politisches Profil. Das SEM habe die Vorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft bezeichnet und somit die Prüfung der Asylrelevanz umgangen. Es sei auch auf einen Bericht des «Immigration and Refugee Board of Canada» vom 19. Januar 2016 hinzuweisen, welcher aufzeige, dass der Beschwerdeführer als junger Mann zwischen 16 und 40 Jahren, der sich bei den Behörden zwecks Militärdienst hätte melden müssen, sehr wohl auch ohne Aufgebot, Musterung oder Militärbüchlein ins Visier der syrischen Behörden und Sicherheitsdienste genommen worden und einer asylrelevanten Gefahr durch diese ausgesetzt wäre. Auch der Bericht der SFH vom 23. März 2017 zeige auf, dass wehrdienstpflichtige Männer bei Hausdurchsuchungen, Razzien, an Checkpoints oder an der Grenze verhaftet und in den Militärdienst eingezogen würden.

E. 5.3 In der Vernehmlassung hielt die Vorinstanz an ihren Erwägungen vollumfänglich fest und führte ergänzend aus, dass der Beschwerdeführer nicht zu den Jahrgängen gehöre, die vom syrischen Verteidigungsministerium mit einer Ausreisesperre belegt worden seien. Allein aufgrund seiner illegalen Ausreise habe er zudem noch keine subjektiven Nachfluchtgründe geschaffen.

E. 5.4 Replizierend führte der Beschwerdeführer in materieller Hinsicht aus, dass das SEM im Hinblick auf die einer Ausreisesperre unterworfenen Jahrgänge eine entsprechende Prüfung hätte vornehmen müssen. Ausserdem befinde er sich genau in dem Alter, in welchem Personen vermehrt in das syrische Militär eingezogen würden. Im Weiteren könne die Gefahr einer gezielten asylrelevanten Verfolgung im Falle der Rückreise nicht ausschliesslich von einer formellen Ausreisesperre abhängig gemacht werden. Vielmehr sei zu prüfen, ob ihm bei der Einreise eine Verhaftung und ein Verfahren wegen Militärdienstverweigerung, mithin eine asylrelevante Verfolgung drohe, was zu bejahen sei.

E. 5.5 Mit Schreiben vom 28. Oktober 2019 wurde ergänzend ausgeführt, dass Mitte Oktober 2019 eine völkerrechtswidrige Invasion der Türkei in Syrien stattgefunden habe. Es sei unter anderem zu einer Übereinkunft der Kurden mit dem syrischen Regime gekommen, wonach die syrische Armee zwecks Verteidigung der Grenzen gegen die türkischen Invasoren auch in kurdische Gebiete vorrücken dürfe. Des Weiteren habe am 17. Oktober 2019 der US-amerikanischen Verteidigungsminister Mike Pence angekündigt, es sei ein Waffenstillstand zwischen den USA und der Türkei vereinbart worden, welcher den Abzug der kurdischen Miliz YPG aus dem Gebiet einer «Safe Zone» vorsehe. Am 22. Oktober 2019 habe schliesslich ein Treffen zwischen dem russischen Staatsoberhaupt Vladimir Putin und dem türkischen Präsidenten Recep Tayyip Erdogan stattgefunden, bei welchem ein Waffenstillstand vereinbart worden sei. Diese neuesten Entwicklungen seien auch im vorliegenden Fall zwingend zu berücksichtigen. Die Situation in Nordwestsyrien sei äusserst volatil und könne sich täglich ändern. Entsprechend werde darum ersucht, zu gegebenem Zeitpunkt, sobald sich die Situation stabilisiert habe, eine angemessene Frist zur Aktualisierung des vorliegenden Dossiers einzuräumen.

E. 5.6 Mit Eingabe vom 25. Mai 2020 führte der Beschwerdeführer - handelnd durch seinen neu mandatierten Rechtsvertreter lic. iur. Othman Bouslimi - aus, dass Personen, die sich dem Dienst in der staatlichen syrischen Armee entzogen hätten, in der gegebenen Bürgerkriegssituation als Staatsfeinde und potentielle gegnerische Kombattanten angesehen würden, die nicht nur Inhaftierung, sondern auch Folter und aussergerichtliche Hinrichtung zu befürchten hätten. Desertion und Refraktion würden vom staatlichen Regime in Syrien insbesondere dann als Unterstützung einer gegnerischen Konfliktpartei interpretiert, wenn der Betroffene in der Vergangenheit bereits als Regimegegner aufgefallen sei. Im vorliegenden Fall habe der Beschwerdeführer trotz Aufforderung den Militärdienst nicht angetreten und werde von den syrischen Behörden als Wehrdienstverweigerer eingestuft. Mit Verweis auf einen Bericht der SFH vom 30. Juli 2014 sei mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die syrischen Behörden den Beschwerdeführer als politischen Oppositionellen einstufen würden und er mit schwerwiegenden Konsequenzen zu rechnen hätte. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner wiederholten Teilnahme an Demonstrationen gegen das syrische Regime über ein politisches Profil verfüge. Entsprechend erfülle er nebst der Wehrdienstverweigerung auch die Voraussetzung eines einzelfallspezifischen Risikofaktors und mithin die Flüchtlingseigenschaft. Weiter erschwerend seien die mehrmaligen Festnahmen, aufgrund derer er registriert worden und dem Regime bekannt sei. Selbst wenn er die Voraussetzung mangels politischer Aktivität nicht erfüllen würde, wäre er ausserdem aufgrund der Wehrdienstverweigerung als politisch Oppositioneller einzustufen, zumal sich die Situation in Syrien seit Oktober 2019 geändert habe. Nach der Invasion der Türkei in Nordsyrien hätten sich die Kurden mit Baschar al-Assad und dessen Regime geeinigt, dass die syrische Armee in die kurdischen Gebiete zwecks Verteidigung der Grenzen vorrücken dürfe. Die syrischen Truppen seien offenbar bereits in zahlreiche Städte eingerückt und das syrische Regime sei mithin daran, auch die kurdischen Gebiete wieder unter seine Kontrolle zu bringen. Mit Ausnahme von Kamishli hätten die Kurden mehrere Städte aufgeben müssen. Damaskus werde mit Hilfe der USA in der Lage sein, die Kontrolle über die vormals kurdischen Gebiete wiederzuerlangen. Die türkische Offensive habe ausserdem eine enorme Flüchtlingswelle ausgelöst. Eine vermehrte Korrespondenz zwischen der syrischen Armee und der YPG erlaube es ersteren, gezielt gegen Kurden und Wehrdienstverweigerer vorzugehen. Aufgrund der neuen Situation sei eine Verfolgung erheblich wahrscheinlicher, weshalb die bisherige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht mehr aktuell sei.

E. 6.1 Eine Prüfung der Akten ergibt, dass die vorinstanzliche Verfügung im Ergebnis zu bestätigen ist.

E. 6.2 Die Vorinstanz erachtet die Einberufung des Beschwerdeführers in den Militärdienst und sein Vorbringen zum erzwungenen Einzug als nicht glaubhaft. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz sind gewisse Aspekte des Vorbringens des Beschwerdeführers nicht als unglaubhaft zu erachten. Zum einen trifft es nicht zu, dass der Stadtteil Al-Hasakas, E._______, im Jahre 2015 unter alleiniger Kontrolle der kurdischen Streitkräfte gewesen ist. Die Provinzhauptstadt Al-Hasaka im Nordosten Syriens ist seit dem Jahre 2012 stetigen Veränderungen in den Machtverhältnissen ausgesetzt. Unter anderem kam es im Januar 2015 zu verschiedenen Zusammenstössen zwischen der YPG und syrischen Regierungseinheiten. Nach diesen Auseinandersetzungen wurde der nördliche Teil Al-Hasakas von der YPG kontrolliert, der südliche Teil hingegen von der syrischen Regierung, wobei die Frontgrenze bis etwa im August 2015 die südliche Grenze des Stadtteils E._______ durchlief (Pène Emmanuel [Agathocle de Syracuse], Situation in Hasakah, 20.01.2015, http://www.agathocledesyracuse.com/wp-content/uploads/2015/01/Hasakah-20-Jan-2015-by@deSyracuse.png). Soweit nun der Beschwerdeführer vorbrachte, er sei im Juli 2015 einen Kilometer vom Sabag Check Point am E._______ Kreisel in Al-Hasaka, wo er Wache gehalten habe, festgenommen worden (act. A13/23 F77, F87), ist dies nach dem Gesagten durchaus möglich. Es kann aufgrund des Umstandes, dass Al-Hasaka stets ein umstrittenes Gebiet war und sich die Grenze E._______ zum betreffenden Zeitpunkt in Frontnähe befand, nicht ausgeschlossen werden, dass die syrische Armee an der Grenze zum kurdisch kontrollierten Gebiet Einsätze hatte und Rekrutierungen vorgenommen hat. In der Stadt Al-Hasaka waren ausserdem zu jedem Zeitpunkt des Konflikts Regierungstruppen anwesend, so dass die Rekrutierung des Beschwerdeführers nicht völlig von der Hand gewiesen werden kann. Dies wird im Übrigen auch durch die Aussagen von Fabrice Balanche im von der Vorinstanz zitierten Interview «Note Syrie» vom 13. September 2017 bestätigt. So sei es in Al-Hasaka zu Rekrutierungs- oder Mobilisierungskampagnen gekommen, während derer Sicherheitskräfte der Regierung im Rahmen von Razzien oder an Checkpoints Männer im wehrpflichtigen Alter direkt in den Militärdienst eingezogen hätten. Junge, in kurdisch kontrollierten Gebieten wohnhafte Kurden würden, wenn sie sich in von Regierungstruppen besetzten Zonen bewegen würden, Gefahr laufen, in den Militärdienst eingezogen zu werden (Balanche Fabrice / SEM, Note Syrie: La situation dans la province d'alHassake - Entretien avec le Dr Fabrice Balanche [Hoover Institution, Washington D.C.], 13.09.2017). Letztlich kann eine abschliessende Auseinandersetzung mit dieser Frage unterbleiben. Das Bundesverwaltungsgericht ist nicht an die Begründung der Vorinstanz gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG); es kann die Beschwerde auch aus anderen Überlegungen als jenen der Vorinstanz abweisen (sog. Motivsubstitution; vgl. Madeleine Camprubi in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2. Aufl. 2019, N. 16 zu Art. 62 VwVG; Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., S. 398, Rz. 1136).

E. 6.3 Mit dem Grundsatzentscheid BVGE 2015/3 vom 18. Februar 2015 hat das Bundesverwaltungsgericht festgestellt, eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion vermöge die Flüchtlingseigenschaft nicht per se zu begründen, sondern nur dann, wenn damit eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden sei. Mit anderen Worten muss die betroffene Person aus den in dieser Norm genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Anschauungen) wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen haben, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt. In Bezug auf die spezifische Situation in Syrien erwog das Gericht weiter, die genannten Voraussetzungen seien im Falle eines syrischen Refraktärs erfüllt, welcher der kurdischen Ethnie angehöre, einer oppositionell aktiven Familie entstamme und bereits in der Vergangenheit die Aufmerksamkeit der staatlichen syrischen Sicherheitskräfte auf sich gezogen habe (a.a.O. E. 6.7.3). Im zur Publikation bestimmten Entscheid E-2188/2018 vom 30. Juni 2020 hat das Gericht seine Praxis bestätigt.

E. 6.4 Im vorliegenden Fall liegt keine Konstellation vor, die mit jener im Urteil BVGE 2015/3 oder BVGer E-2188/2019 vergleichbar wäre. Beim Beschwerdeführer liegen nach Ansicht des Gerichts keine einzelfallspezifischen Risikofaktoren vor, die ein politisches Profil seiner Person zu begründen vermögen. Der Beschwerdeführer ist zwar kurdischer Ethnie, machte jedoch nicht geltend, aus einer oppositionell aktiven Familie zu stammen oder selbst regimekritisch politisch tätig gewesen zu sein. Der von der YPG organisierte Wachdienst im Wohnquartier kann nicht als oppositionelle Tätigkeit erachtet werden. Auch, dass seine inzwischen verschollene Schwester der YPG beigetreten sein soll, ändert an der Einschätzung nichts, zumal seine diesbezüglichen Ausführungen nicht näher substanziiert wurden und insbesondere nicht geltend gemacht wurde, der Beschwerdeführer habe deshalb behördliche Probleme gehabt. Der Beschwerdeführer brachte vor, Anfangs beziehungsweise Mitte 2011 von der Schule ausgeschlossen worden zu sein, weil er an Demonstrationen gegen das Regime teilgenommen habe (act. A13/23 F16 ff.; act. A5/12 F1.17.04). Nach eigenen Angaben hat er sich seither nicht mehr an Demonstrationen beteiligt respektive war er seit 2011 nicht politisch aktiv (act. A5/12 F7.02 S. 8). Auch auf Beschwerdeebene wurden behördliche Verfolgungshandlungen bis zum Zeitpunkt der Ausreise nicht geltend gemacht. Insgesamt ist daher nicht davon auszugehen, dass er aufgrund eines gewissen politischen Profils vom Regime als Oppositioneller wahrgenommen wird und von den syrischen Behörden wegen seiner Desertion im Jahr 2015 im Falle einer Rückkehr eine politisch motivierte Bestrafung und Behandlung zu gewärtigen hätte, die einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG gleichkommen würde.

E. 6.5 Eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung des Beschwerdeführers allein aufgrund der illegalen Ausreise aus Syrien und der Asylgesuchstellung in der Schweiz ist gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil des BVGer D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.4.3 [als Referenzurteil publiziert]) nicht anzunehmen, weshalb das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe zu verneinen ist.

E. 6.6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die geltend gemachten Asylgründe nicht geeignet sind, eine asyl- respektive flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung respektive eine entsprechende Verfolgungsfurcht zu begründen. Die Vorinstanz hat deshalb zur Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch des Beschwerdeführers abgelehnt.

E. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 7.2 Präzisierend ist festzuhalten, dass sich aus den vorstehenden Erwägungen nicht der Schluss ergibt, der Beschwerdeführer sei zum heutigen Zeitpunkt in seinem Heimatstaat nicht gefährdet. Eine solche Gefährdungslage ist jedoch auf die in Syrien herrschende Bürgerkriegssituation zurückzuführen. Das SEM hat dieser generellen Gefährdung Rechnung getragen und den Beschwerdeführer, wie bereits erwähnt, mit Verfügung vom 8. Januar 2018 wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen. Dadurch wird im Übrigen auch den auf Beschwerdeebene geltend gemachten Veränderungen der Lage in Nordsyrien Rechnung getragen. Unter diesen Umständen erübrigen sich praxisgemäss Ausführungen zur Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs.

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Zwischenverfügung vom 14. März 2018 wurde jedoch das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen. Auch im Urteilszeitpunkt ist, unter Berücksichtigung der mit Eingabe vom 27. Juli 2020 eingereichten Lohnauszüge und unter Zugrundelegung eines Durchschnittslohns, nicht davon auszugehen, dass sich die finanzielle Lage des Beschwerdeführers entscheidrelevant verändert hat, weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind.

E. 9.2 Eine Parteientschädigung ist vorliegend nicht zu entrichten, dies insbesondere auch nicht unter Berücksichtigung der auf Beschwerdeebene durch das SEM vorgenommenen Akteneinsicht in ein Aktenstück der vorinstanzlichen Akten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Natassia Gili Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-788/2018 Urteil vom 7. September 2020 Besetzung Richterin Constance Leisinger (Vorsitz), Richter Lorenz Noli, Richterin Christa Luterbacher, Gerichtsschreiberin Natassia Gili. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, vertreten durch lic. iur. Othman Bouslimi, Cabinet Juridique, (...) Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 8. Januar 2018 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie, ersuchte am 7. September 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl. Am 7. Oktober 2015 wurde er summarisch zur Person, dem Reiseweg und den Asylgründen befragt (Befragung zur Person; BzP). Am 22. März 2017 wurde er vom SEM einlässlich zu seinen Asylgründen angehört. Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte er im Wesentlichen vor, aus Al-Hasaka zu stammen und während neun Jahren die Schule besucht zu haben. Er sei im Jahre 2011 von der Schule ausgeschlossen worden, weil er an Demonstrationen gegen das Regime teilgenommen habe. Bis zu seiner Ausreise habe er zusammen mit seinem Vater in C._______ und in Al Hasaka mehrheitlich als (...) gearbeitet. Im Jahre 2013 sei er an einem Kontrollposten festgenommen und zu einem Rekrutierungsbüro gebracht worden. Dort sei ihm ein Militärbüchlein ausgestellt worden, er habe aber nicht sogleich in den Militärdienst einrücken müssen, da sich sein Vater für ihn eingesetzt habe. Ende Februar 2014 habe er ein Militärdienstaufgebot erhalten und sei daraufhin in den Nordirak gereist, wo er sich bis im Juli 2014 in D._______/Irak aufgehalten und als (...) gearbeitet habe. Nach seiner Rückkehr in den Heimatstaat sei er im Wachdienst tätig gewesen, dies im Quartier seines Heimatortes und an Checkpoints, um das Quartier vor extremistischen Attentaten zu schützen. Der Wachdienst sei von der (Yekîneyên Parastina Gel; YPG) organisiert worden. Seine Schwester sei seit 2013 für die YPG tätig gewesen und gelte als verschollen. Als er im Juli 2015 von seinem Wachdienst für die YPG an einem Checkpoint in E._______ nach Hause unterwegs gewesen sei, sei er von einer zivilen Patrouille angehalten und festgenommen worden. Er sei zum Parteigebäude der Al Baath Partei gebracht worden, wo man ihm das Militärbüchlein weggenommen habe. Am folgenden Tag habe man ihn mit anderen Gefangenen Richtung F._______, vermutlich nach G._______, bringen wollen. Es sei aber zu einem Schusswechsel gekommen, vermutlich wegen eines Angriffs durch Angehörige des Islamischen Staats (IS), wobei sich der Bus überschlagen habe. Einige Insassen seien verletzt worden und gar gestorben; er selbst habe fliehen können. Er habe sich danach zunächst zu seiner Familie nach Hause begeben und sei dann illegal über die Türkei in die Schweiz geflüchtet. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer seine syrische Identitätskarte, eine militärische Vorladung samt Übersetzung und verschiedene Fotos zu den Akten, die ihn, seine Schwester und einen Kollegen zeigen. B. Mit Verfügung vom 8. Januar 2018 - eröffnet am 9. Januar 2018 - stellte die Vorinstanz fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Wegen Unzumutbarkeit wurde dem Beschwerdeführer die vorläufige Aufnahme in der Schweiz gewährt. C. Die Verfügung der Vorinstanz focht der Beschwerdeführer, handelnd durch seinen erstmandatierten Rechtsvertreter, mit Eingabe vom 7. Februar 2018 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache zur vollständigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts und Neubeurteilung an die Vorinstanz. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und ihm unter Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft Asyl in der Schweiz zu gewähren. (Sub-)Eventualiter sei er als Flüchtling anzuerkennen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um vollumfängliche Einsicht in die Akte A6/5, eventualiter um Gewährung des rechtlichen Gehörs zur Akte A6/5. Nach Gewährung der Akteneinsicht und des rechtlichen Gehörs sei ihm eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen. Des Weiteren wurde um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht, eventualiter die Ansetzung einer angemessenen Frist zur Einreichung der Sozialhilfebestätigung beziehungsweise zur Bezahlung eines Kostenvorschusses beantragt. D. Mit Zwischenverfügung vom 27. Februar 2018 wurde der Beschwerdeführer zur Einreichung einer Fürsorgebestätigung innert Frist aufgefordert, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet und das Gesuch um Gewährung der Einsicht in die Akte A6/5 an die Vorinstanz zur Behandlung überwiesen. Die Vorinstanz wurde zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. E. Mit Eingaben vom 27. Februar 2018 und 9. März 2018 liess der Beschwerdeführer Kopien von Abrechnungen der Arbeitslosenversicherung, seines Mietvertrages sowie einer Krankenkassenrechnung zu den Akten reichen und ersuchte um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. F. Mit Zwischenverfügung vom 14. März 2018 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gutgeheissen. G. Mit Vernehmlassung vom 13. März 2018 hielt die Vorinstanz mit ergänzenden Ausführungen an ihrem Entscheid fest und führte aus, dass die vom Rechtsvertreter geforderte Akteneinsicht in die Akte A6/5 mit separatem Schreiben vom gleichen Tag gewährt worden sei. H. Mit Zwischenverfügung vom 15. März 2018 wurde der Beschwerdeführer zur Einreichung einer Replik eingeladen. I. Mit Schreiben vom 23. März 2018 reichte der Beschwerdeführer eine Replik ein. J. Mit Eingabe vom 28. Oktober 2019 liess der Beschwerdeführer in Bezug auf die neusten Entwicklungen in Nordsyrien weitere Unterlagen zu den Akten reichen. K. Mit Schreiben vom 25. Mai 2020 zeigte lic. iur. Othman Bouslimi mit ergänzenden materiellen Bemerkungen die Mandatsübernahme an. L. Mit Zwischenverfügung vom 14. Juli 2020 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, seine aktuellen finanziellen Verhältnisse offenzulegen. M. Mit Eingabe vom 27. Juli 2020 reichte der Beschwerdeführer seinen aktuellen Arbeitsvertrag sowie Lohnabrechnungen aus den Jahren 2018, 2019 und 2020 zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

3. In der vorliegenden Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, welche vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Anspruchs auf Akteneinsicht beziehungsweise eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehörs sowie eine Verletzung der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts. 3.1 3.1.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht der Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.w.H.). 3.1.2 Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). 3.1.3 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der unter Buchstaben a-e aufgelisteten Beweismittel. Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, Rz. 1043). 3.2 3.2.1 Der Beschwerdeführer rügt zunächst, sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei dadurch verletzt worden, dass das SEM die Einsicht in die Akte A6/5 verweigert habe, welche lediglich mit «Fragekatalog Syrien» bezeichnet gewesen sei. Aus dieser Bezeichnung sei nicht ersichtlich, worum es in dem Dokument gehe und ob es zu Recht als unwesentlich bezeichnet worden sei. Mit dieser pauschalen Bezeichnung sei das SEM seiner Paginierungs- und Aktenführungspflicht nicht ausreichend nachgekommen, wobei es nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts unbeachtlich sei, ob es sich bei diesem Dokument um ein Aktenstück von zentraler Bedeutung handle oder nicht. Insbesondere beinhalte die Aktenführungspflicht die übersichtlich geordnete Ablage, Paginierung und Registrierung der vollständigen Akten im Aktenverzeichnis. Ausserdem habe das SEM den Anspruch auf Akteneinsicht und den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem es den Bericht «Note Syrie» vom 13. September 2017, auf welchen es sich in der angefochtenen Verfügung gestützt habe, nicht im Dossier abgelegt, paginiert und editiert habe. Die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und Akteneinsicht müsse zwingend die Aufhebung der angefochtenen Verfügung zur Folge habe. Im Weiteren habe es die Vorinstanz unterlassen, die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel zu würdigen. Sie habe in der angefochtenen Verfügung nicht erwähnt, dass der Beschwerdeführer direkt nach der Ausstellung des Militärbüchleins kurz davorgestanden sei, für den Militärdienst rekrutiert zu werden und mehrfach von den syrischen Behörden zu Hause gesucht worden sei. 3.2.2 Vorab ist festzuhalten, dass die Vorinstanz mit Schreiben vom 13. März 2018 dem Beschwerdeführer Einsicht in die Akte A6/5 gewährte und er Gelegenheit zur Stellungnahme erhielt, wovon er im Rahmen der Replik vom 23. März 2018 auch Gebrauch machte. Entsprechend erübrigt es sich auch, dem Beschwerdeführer Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung einzuräumen. Die Aufhebung der angefochtenen Verfügung aus diesem Grund kommt nicht in Betracht. Soweit der Beschwerdeführer diesbezüglich weiter geltend macht, die Bezeichnung der Akte A6/5 im Aktenverzeichnis als «Fragekatalog Syrien» sei ungenügend, kann dem nicht gefolgt werden. Dieser Fragenkatalog stellt ein standardisiertes Dokument dar und wird in den meisten Verfahren syrischer Asylsuchender verwendet, was dem auf syrische Staatsangehörige spezialisierten damaligen Rechtsvertreter bekannt sein durfte. Die Bezeichnung ist unter diesen Umständen als genügend zu erachten. In Bezug auf den Bericht «Note Syrie, La situation dans la province d'al-Hassake», auf welchen sich das SEM in der angefochtenen Verfügung stützt (angefochtene Verfügung S. 3), ist festzuhalten, dass dieses Dokument nicht in den Akten beziehungsweise dem Aktenverzeichnis enthalten ist und auch nicht in dieses aufzunehmen war, da das SEM aus einer öffentlich zugänglichen Quelle zitiert hatte (https://www.sem.admin.ch/dam/data/sem/internationales/herkunftslaender/asien-nahost/syr/S YR-lage-al-hassake-f.pdf). Vergessen wurde lediglich (im Sinne eines Zitierfehlers) die Angabe des URL-«Links». Der Beschwerdeführer und sein damaliger Rechtsvertreter haben vom Dokument offensichtlich auch Kenntnis genommen, wird in der Beschwerde doch auf den Inhalt dieses Dokuments Bezug genommen (s. Beschwerde S. 12 ff.). Eine mangelhafte Aktenführung ist mithin nicht ersichtlich. Bezüglich des Vorbringens, das SEM habe Beweismittel und gewisse Vorbringen des Beschwerdeführers nicht gewürdigt, ist festzuhalten, dass die gehörsrechtlichen Begründungsanforderungen das SEM nicht dazu verpflichten, jedes einzelne Sachvorbringen gesondert zu prüfen; es genügt vielmehr, dass das SEM die rechtswesentlichen Entscheidungsgründe nachvollziehbar darlegt, so dass die betroffene Partei in die Lage versetzt wird, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anfechten zu können (BVGE 2007/30 E. 5.6; BGE 136 I 184 E. 2.2.1 und 134 I 83 E. 4.1). Diesen Anforderungen ist mit der angefochtenen Verfügung zweifellos Genüge getan. 3.3 3.3.1 Der Beschwerdeführer rügt unter dem Titel der Verletzung der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts, dass sich die Vorinstanz im Wesentlichen darauf beschränkt habe, zu behaupten, seine Vorbringen seien nicht glaubhaft. Das SEM hätte zwingend weitere Abklärungen, insbesondere eine weitere Anhörung, durchführen müssen. Die Abklärungspflicht sei auch dadurch verletzt worden, dass die Vorins-tanz behauptet habe, die eingereichten Beweismittel, insbesondere die eingereichte Militärdienstvorladung, habe keinen Beweiswert, da sie leicht fälschbar sei, ohne dass jedoch eine Dokumentenanalyse durchgeführt worden sei. Zudem habe das SEM in Bezug auf die eingereichte Militärdienstvorladung auf die Durchführung einer materiellen Prüfung verzichtet mit der Begründung, dass gemäss zahlreichen übereinstimmenden öffentlich zugänglichen Quellen jede Art von syrischen Dokumenten in Syrien und den Nachbarstaaten leicht käuflich erwerbbar sei und daher syrischen Dokumenten nur bedingt ein Beweiswert zukomme. Dabei habe das SEM auf zwei deutschsprachige Internetartikel verwiesen. Diese Vorgehensweise sei willkürlich und verletze die Abklärungspflicht in schwerwiegender Weise. Es sei stossend, dass das SEM sämtlichen syrischen Dokumenten den Beweiswert abspreche, nur weil die Möglichkeit bestehe, dass sie käuflich erwerbbar seien. Im Weiteren rügt der Beschwerdeführer, dass die Vorinstanz seit Einreichung des Asylgesuchs bis zur Durchführung der Anhörung rund eineinhalb Jahre habe verstreichen lassen und die Anhörung vom 12. März 2014 (recte: 22. März 2017) 6 Stunden und 50 Minuten gedauert habe. Das SEM habe zudem den Anspruch auf rechtliches Gehör sowie die Abklärungspflicht in schwerwiegender Weise verletzt, indem es unterlassen habe, die Vorbringen auf ihre Asylrelevanz zu prüfen. Das Vorgehen der Vorinstanz, sämtliche Vorbringen als unglaubhaft zu bezeichnen und somit die Prüfung der Asylrelevanz zu umgehen, sei willkürlich. 3.3.2 Hierzu ist festzustellen, dass die Vorinstanz die Vorbringen und Beweismittel des Beschwerdeführers durchaus zur Kenntnis nahm. Sie hat die als Beweismittel eingereichte Militärdienstvorladung im Sachverhalt aufgenommen und entsprechend ihrer Rechtserheblichkeit gewürdigt. Anders als der Beschwerdeführer war die Vorinstanz jedoch der Auffassung, dass seine Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftmachung nicht genügen würdenn würden und daran auch die eingereichte Militärdienstvorladung nichts zu ändern vermöge. Ob diese Einschätzung zutrifft, ist primär eine Frage der materiellen Würdigung. Dass die Vorinstanz zu einer anderen Würdigung der Gesuchsvorbringen gelangt, als vom Beschwerdeführer verlangt, spricht weder für eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung noch stellt dies eine Verletzung der Begründungs- beziehungsweise Beweiswürdigungspflicht dar. Zu bemerken ist in diesem Zusammenhang, dass das SEM nicht verpflichtet ist, eine Dokumentenanalyse vorzunehmen, wenn es davon ausgeht, dass die beigebrachten Beweismittel leicht käuflich sind, und daher selbst die Feststellung der Echtheit keine Aussagekraft hätte. Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs beziehungsweise der Abklärungspflicht erweist sich diesbezüglich somit als unbegründet. Die Vorgehensweise des SEM in Bezug auf die Würdigung der eingereichten Beweismittel kann auch nicht als willkürlich bezeichnet werden. Hinsichtlich des beanstandeten Verzichts auf eine weitere Anhörung ist klarzustellen, dass der blosse und vorliegend substanzlos bleibende Hinweis auf weiteren Abklärungsbedarf keinen Anlass zur Durchführung einer ergänzenden Anhörung gibt. In Bezug auf die Rüge, die Vorinstanz habe seit Einreichung des Asylgesuchs bis zur Durchführung der Anhörung rund eineinhalb Jahre verstreichen lassen, ist auszuführen, dass nach Art. 50 Abs. 2 VwVG grundsätzlich jederzeit Beschwerde gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung geführt werden kann. Die zeitliche Grenze bildet der Grundsatz von Treu und Glauben. Bietet eine bestimmte behördliche Handlung oder Äusserung oder das Unterlassen einer solchen objektiv begründeten Anlass für eine Rechtsverzögerungsbeschwerde, darf nicht beliebig lange zugewartet werden. Vielmehr muss die Beschwerde innert angemessener Frist erhoben werden. Den Akten ist nicht zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer vor dem Ergehen der Verfügung der Vorinstanz vom 8. Januar 2018 die Verfahrensdauer bemängelt hätte. Es wurde während des Verfahrens weder eine Verfahrensstandanfrage noch eine Rechtsverzögerungsbeschwerde eingereicht, weshalb sich eine diesbezügliche Rüge zum jetzigen Zeitpunkt als unbegründet erweist (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] D-2638/2018 vom 12. März 2020, E. 3.8). In Bezug auf die Dauer der Anhörung geht die Rechtsprechung davon aus, dass überlange Anhörungen in Asylverfahren mit Blick auf Art. 29 Abs. 1 BV problematisch sein können (vgl. Urteil des BVGer D-5017/2014 vom 7. April 2015 E. 5.2). Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Dauer einer Anhörung für die asylsuchende Person eine unzumutbare Belastung darstellt und es ihr dadurch verunmöglicht wird, ihre Asylgründe uneingeschränkt darzulegen. Ob die Dauer einer Anhörung eine unzumutbare Belastung darstellt, ist im Einzelfall zu beurteilen, wobei neben der asylsuchenden Person auch die bei Anhörungen gesetzlich vorgesehene Hilfswerksvertretung diesbezügliche Einwendungen zu Protokoll geben kann (Art. 30 Abs. 4 AsylG). Zwar sieht das SEM in einer internen Weisung vor, dass eine Anhörung nicht länger als vier Stunden dauern sollte. Daraus lässt sich aber nicht ableiten, dass die Anhörung nicht länger dauern darf und abgebrochen werden muss, wenn sich abzeichnet, dass ein höherer Zeitbedarf für die Erfassung des wesentlichen Sachverhalts besteht. In erster Linie ist massgebend, ob die angehörte Person in der Lage ist, der Anhörung zu folgen, was nicht anhand von starren zeitlichen Kriterien, sondern im Rahmen einer individuellen Beurteilung ihrer Befindlichkeit zu beurteilen ist (Urteil des BVGer D-2157/2017 vom 21. Dezember 2017 E. 6.3.5). Die gesamte Anhörungsdauer von 6 Stunden und 50 Minuten erscheint zwar auf den ersten Blick durchaus lang, ist aber angesichts der vier integrierten Pausen von total zwei Stunden nicht unzumutbar. Zudem ergeben sich weder aus dem Protokoll noch dem Bestätigungsblatt der beobachtenden Hilfswerksvertretung Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer während der Anhörung beeinträchtigt war. Solche oder konkrete andere Unzumutbarkeitsgründe werden in der Beschwerde auch nicht geltend gemacht. Der Beschwerdeführer vermochte auch hier die ihn behauptungsgemäss belastende Unfairness auf Beschwerdeebene nicht zu konkretisieren. Eine solche ist vorliegend auch nicht erkennbar. Die Dauer der Anhörung war somit weder unzumutbar lang noch wurde der Grundsatz eines fairen Verfahrens verletzt. Im Zusammenhang mit der Rüge, die Asylrelevanz sei nicht geprüft worden, ist festzustellen, dass die Frage der Asylrelevanz die rechtliche Würdigung eines (bereits abgeklärten und festgestellten) Sachverhalts beschlägt. Ausserdem konnte das SEM angesichts der fehlenden Glaubhaftigkeit der Vorbringen auf eine Prüfung der Asylrelevanz verzichten. 3.4 Nach dem Gesagten erweisen sich die prozessualen Rügen des Beschwerdeführers insgesamt als nicht begründet. Bei dieser Sachlage fällt die beantragte Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ausser Betracht. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.). 5. 5.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids führte die Vorinstanz aus, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers teils unlogisch aufgebaut seien. Zum einen sei der Stadtteil E._______, in welchem er gewohnt und sich zum Zeitpunkt der Festnahme aufgehalten habe, damals wie auch heute unter kurdischer Kontrolle gewesen. Es sei gemäss Experten ausgeschlossen, dass das syrische Regime im von Kurden kontrollierten Gebiet Personen rekrutiere. Die vom Beschwerdeführer geschilderte Festnahme erscheine auch unplausibel, da es sehr unwahrscheinlich sei, dass Vertreter des syrischen Regimes maskiert im Kurdengebiet Personen festnehmen würden. Der Beschwerdeführer hätte sehr bedeutend für die syrische Armee gewesen sein müssen, damit die Regierung einen solchen Aufwand betrieben hätte. Er habe jedoch zu diesem Zeitpunkt nicht einmal eine militärische Ausbildung durchlaufen. Auch dass man ihn direkt Richtung G._______ gebracht habe, erscheine unlogisch, da das Gebiet, das sie hierfür hätten durchqueren müssen, damals unter der Kontrolle des IS gewesen sei. Es sei nicht plausibel, dass die syrische Armee unerfahrene Rekruten durch fremdkontrolliertes Gebiet hätten bringen sollen. Die vom Beschwerdeführer geschilderte Flucht aus dem Transportbus der Armee würde einer Filmszene ähneln. So soll sich der Bus überschlagen haben, es soll geschossen worden sein und Menschen seien gestorben, er habe aber fliehen können, was schwer vorstellbar sei. Insgesamt würden seine Schilderungen konstruiert wirken. Der Beschwerdeführer habe ausserdem keinen Militärausweis, sondern nur eine zivile Identitätskarte zu den Akten gereicht. Dass er eine Identitätskarte, jedoch kein Militärbüchlein habe einreichen können, sei merkwürdig. Wenn das Militärbüchlein zwecks Eintritt in den Militärdienst eingezogen werde, müsse gleichzeitig die zivile Identitätskarte hinterlegt werden. Seine Erklärung, es sei wichtiger gewesen, das Militärbüchlein bei sich zu tragen, sei nicht nachvollziehbar, zumal er sich einerseits im Kurdengebiet aufgehalten habe, anderseits bei Vorweisen des Militärbüchleins keinen Vorteil gehabt hätte, da direkt ersichtlich gewesen wäre, dass er noch keinen Dienst geleistet habe. Die Begründung, die Behörden würden davon ausgehen, dass man ihn nicht ernst nehmen würde, wenn er das Militärbüchlein nicht dabeihätte, sei ebenso wenig nachvollziehbar, da davon auszugehen sei, dass die Identitätskarte genauso, wenn nicht gar wichtiger sei. Da seine Vorbringen bezüglich der versuchten Rekrutierung seitens der Regierung nicht glaubhaft seien, sei auch die Authentizität der als Beweismittel eingereichten Militärdienstvorladung fraglich. Zudem seien syrische Dokumente aller Art gemäss zahlreicher übereinstimmender und öffentlich zugänglicher Quellen sowohl in Syrien als auch in den Nachbarstaaten leicht käuflich erwerbbar. Folglich komme syrischen Dokumenten kein genügender Beweiswert zu. Des Weiteren seien den Vorbringen des Beschwerdeführers einige Widersprüche zu entnehmen, welche die Unglaubhaftigkeit untermauern würden. So habe er vorgebracht, dass er nach seiner Rückkehr aus dem Irak im Juli 2014 von den syrischen Behörden verhaftet worden sei. Unterwegs habe es Gefechte zwischen der syrischen Armee und dem IS gegeben und er habe fliehen können. Danach sei er ungefähr sechs Monate bei der YPG gewesen. Zudem sei er kurz vor seiner Ausreise verhaftet worden. Im Rahmen der BzP habe er zu Protokoll gebracht, bis zu seiner Ausreise im August 2015 als (...) gearbeitet zu haben. In der Anhörung habe er hingegen vorgebracht, im Februar 2014 mit der Arbeit aufgehört zu haben. Insgesamt würden seien Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht genügen, so dass sich die Prüfung der Asylrelevanz erübrige. 5.2 In der Beschwerde wird zunächst ausgeführt, dass die Argumentation der Vorinstanz, der Stadtteil E._______ sei zum Zeitpunkt der Verhaftung des Beschwerdeführers unter kurdischer Kontrolle gewesen, weswegen eine Rekrutierung durch das syrische Regime kaum möglich sei, nicht zu folgen sei. Die von der Vorinstanz erwähnte Karte zeige nicht direkt auf, dass der Stadtteil im Juli 2015 unter ausschliesslich kurdischer Kontrolle gestanden habe. Vielmehr gehe aus der Karte hervor, dass im betreffenden Gebiet sowohl die Kurden als auch die syrische Regierung vertreten gewesen seien. Daher müsse zwingend davon ausgegangen werden, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers zutreffen würden. Was die «Note Syrie» vom 13. September 2017 anbelange, auf welche sich das SEM ebenfalls berufe, gehe daraus hervor, dass junge Kurden, welche in den von Kurden kontrollierten Gebieten in Syrien leben würden, riskieren würden, in den syrischen Militärdienst einberufen zu werden, wenn sie sich in Gebiete begeben würden, welche von der syrischen Regierung kontrolliert würden. Ausserdem sei dem Bericht zu entnehmen, dass junge Männer, welche in den Nordirak fliehen würden, Gefahr laufen würden, von den syrischen Behörden in den Militärdienst einberufen zu werden. Hätten die syrischen Behörden den Beschwerdeführer auf seiner Flucht in den Irak aufgegriffen, hätten sie ihn umgehend für den Militärdienst rekrutiert. Des Weiteren handle es sich bei dem genannten Bericht um eine Stellungnahme einer Einzelperson, welche anhand eines Telefongesprächs mit dem SEM aufgezeichnet worden sei. Es müsse, mit Verweis auf Schnellrecherchen der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 5. November 2015, 29. Oktober 2015 und 10. September 2015 sowie einen Online-Artikel des «Washington Institute für Near East Policy» vom 12. April 2017, zwingend davon ausgegangen werden, dass das syrische Regime entgegen der Ausführungen im betreffenden Bericht weiterhin auch in den kurdischen Gebieten Männer für den Militärdienst rekrutiere. Ausserdem seien syrische Behörden auch im kurdisch dominierten Norden Syriens, so auch in den Städten Al-Hasaka und Kamishli, vertreten. Soweit die Vorinstanz ausgeführt habe, die Festnahme sei unlogisch, müsse dem entgegengehalten werden, dass die Vorinstanz lediglich pauschale Behauptungen aufgestellt und sich weder auf Quellen gestützt habe, noch auf die Ausführungen des Beschwerdeführers eingegangen sei. Der Beschwerdeführer sei ausserdem nicht allein, sondern mit dreissig bis vierzig weiteren Personen rekrutiert worden. Was daran unlogisch sein solle, sei nicht ersichtlich. Auch was das Argument anbelange, dass es nicht plausibel sei, dass sie Richtung G._______ durch vom IS kontrolliertes Gebiet gereist seien, sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keinen Einfluss auf das Verhalten Dritter habe. Dass das SEM mit dem Verhalten Dritter argumentiert und somit versucht habe, die Darstellungen des Beschwerdeführers als unglaubhaft darzustellen, sei willkürlich und verkenne das undurchsichtige Verhalten des syrischen Regimes. Auch dass es den Überfall auf den Bus durch den IS mit einer Filmszene verglichen habe, sei unangebracht. In Syrien herrsche Krieg mit andauernden Angriffen seitens des IS, so auch im Falle des Beschwerdeführers. Er habe glaubhaft geschildert, wie der Bus angegriffen worden sei und wie er habe flüchten und zu seiner Familie zurückkehren können. In Bezug auf die Identitätskarte, die der Beschwerdeführer eingereicht habe, sei des Weiteren festzustellen, dass sich das SEM auf keine Quellen berufen und sich mit seinen Vorbringen nicht rechtsgenüglich auseinandergesetzt habe. Er habe aber die Geschehnisse, auch, dass er sein Militärbüchlein als Identitätsdokument auf sich getragen habe, glaubhaft schildern können. Dass die syrische Regierung auf Formalitäten wie die Hinterlegung der Identitätskarte verzichtet habe, erscheine angesichts des Krieges und des Personalmangels als wahrscheinlich. Durch das Einreichen der Militärdienstvorladung habe der Beschwerdeführer die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen bestätigt. Im Weiteren habe das SEM in Bezug auf die Ausreise in den Irak versucht, einen Widerspruch zu konstruieren. Der Beschwerdeführer habe aber an der BzP und der Anhörung jeweils von der gleichen Verhaftung gesprochen. Was den angeblich von der Vorinstanz festgestellten Widerspruch bezüglich seiner beruflichen Tätigkeit anbelange, sei dem zu entgegnen, dass er bereits an der BzP ausgeführt habe, von März bis Juli 2014 im Irak gewesen zu sein, so dass er im Februar 2014 seine Arbeit als (...) aufgegeben habe, was er an der Anhörung entsprechend wiederholt habe. Ein Widerspruch sei mithin nicht zu erkennen. Der Beschwerdeführer habe, unter Einreichung des Militärdienstaufgebots, glaubhaft machen können, dass er aufgrund seiner Militärdienstverweigerung von den syrischen Behörden asylrelevant verfolgt worden sei. Er werde von der syrischen Regierung als Militärdienstverweigerer und Verräter betrachtet. Ausserdem habe er in Syrien an Demonstrationen teilgenommen, weswegen er von der Schule ausgeschlossen worden sei. Mithin verfüge er über ein herausragendes politisches Profil. Das SEM habe die Vorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft bezeichnet und somit die Prüfung der Asylrelevanz umgangen. Es sei auch auf einen Bericht des «Immigration and Refugee Board of Canada» vom 19. Januar 2016 hinzuweisen, welcher aufzeige, dass der Beschwerdeführer als junger Mann zwischen 16 und 40 Jahren, der sich bei den Behörden zwecks Militärdienst hätte melden müssen, sehr wohl auch ohne Aufgebot, Musterung oder Militärbüchlein ins Visier der syrischen Behörden und Sicherheitsdienste genommen worden und einer asylrelevanten Gefahr durch diese ausgesetzt wäre. Auch der Bericht der SFH vom 23. März 2017 zeige auf, dass wehrdienstpflichtige Männer bei Hausdurchsuchungen, Razzien, an Checkpoints oder an der Grenze verhaftet und in den Militärdienst eingezogen würden. 5.3 In der Vernehmlassung hielt die Vorinstanz an ihren Erwägungen vollumfänglich fest und führte ergänzend aus, dass der Beschwerdeführer nicht zu den Jahrgängen gehöre, die vom syrischen Verteidigungsministerium mit einer Ausreisesperre belegt worden seien. Allein aufgrund seiner illegalen Ausreise habe er zudem noch keine subjektiven Nachfluchtgründe geschaffen. 5.4 Replizierend führte der Beschwerdeführer in materieller Hinsicht aus, dass das SEM im Hinblick auf die einer Ausreisesperre unterworfenen Jahrgänge eine entsprechende Prüfung hätte vornehmen müssen. Ausserdem befinde er sich genau in dem Alter, in welchem Personen vermehrt in das syrische Militär eingezogen würden. Im Weiteren könne die Gefahr einer gezielten asylrelevanten Verfolgung im Falle der Rückreise nicht ausschliesslich von einer formellen Ausreisesperre abhängig gemacht werden. Vielmehr sei zu prüfen, ob ihm bei der Einreise eine Verhaftung und ein Verfahren wegen Militärdienstverweigerung, mithin eine asylrelevante Verfolgung drohe, was zu bejahen sei. 5.5 Mit Schreiben vom 28. Oktober 2019 wurde ergänzend ausgeführt, dass Mitte Oktober 2019 eine völkerrechtswidrige Invasion der Türkei in Syrien stattgefunden habe. Es sei unter anderem zu einer Übereinkunft der Kurden mit dem syrischen Regime gekommen, wonach die syrische Armee zwecks Verteidigung der Grenzen gegen die türkischen Invasoren auch in kurdische Gebiete vorrücken dürfe. Des Weiteren habe am 17. Oktober 2019 der US-amerikanischen Verteidigungsminister Mike Pence angekündigt, es sei ein Waffenstillstand zwischen den USA und der Türkei vereinbart worden, welcher den Abzug der kurdischen Miliz YPG aus dem Gebiet einer «Safe Zone» vorsehe. Am 22. Oktober 2019 habe schliesslich ein Treffen zwischen dem russischen Staatsoberhaupt Vladimir Putin und dem türkischen Präsidenten Recep Tayyip Erdogan stattgefunden, bei welchem ein Waffenstillstand vereinbart worden sei. Diese neuesten Entwicklungen seien auch im vorliegenden Fall zwingend zu berücksichtigen. Die Situation in Nordwestsyrien sei äusserst volatil und könne sich täglich ändern. Entsprechend werde darum ersucht, zu gegebenem Zeitpunkt, sobald sich die Situation stabilisiert habe, eine angemessene Frist zur Aktualisierung des vorliegenden Dossiers einzuräumen. 5.6 Mit Eingabe vom 25. Mai 2020 führte der Beschwerdeführer - handelnd durch seinen neu mandatierten Rechtsvertreter lic. iur. Othman Bouslimi - aus, dass Personen, die sich dem Dienst in der staatlichen syrischen Armee entzogen hätten, in der gegebenen Bürgerkriegssituation als Staatsfeinde und potentielle gegnerische Kombattanten angesehen würden, die nicht nur Inhaftierung, sondern auch Folter und aussergerichtliche Hinrichtung zu befürchten hätten. Desertion und Refraktion würden vom staatlichen Regime in Syrien insbesondere dann als Unterstützung einer gegnerischen Konfliktpartei interpretiert, wenn der Betroffene in der Vergangenheit bereits als Regimegegner aufgefallen sei. Im vorliegenden Fall habe der Beschwerdeführer trotz Aufforderung den Militärdienst nicht angetreten und werde von den syrischen Behörden als Wehrdienstverweigerer eingestuft. Mit Verweis auf einen Bericht der SFH vom 30. Juli 2014 sei mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die syrischen Behörden den Beschwerdeführer als politischen Oppositionellen einstufen würden und er mit schwerwiegenden Konsequenzen zu rechnen hätte. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner wiederholten Teilnahme an Demonstrationen gegen das syrische Regime über ein politisches Profil verfüge. Entsprechend erfülle er nebst der Wehrdienstverweigerung auch die Voraussetzung eines einzelfallspezifischen Risikofaktors und mithin die Flüchtlingseigenschaft. Weiter erschwerend seien die mehrmaligen Festnahmen, aufgrund derer er registriert worden und dem Regime bekannt sei. Selbst wenn er die Voraussetzung mangels politischer Aktivität nicht erfüllen würde, wäre er ausserdem aufgrund der Wehrdienstverweigerung als politisch Oppositioneller einzustufen, zumal sich die Situation in Syrien seit Oktober 2019 geändert habe. Nach der Invasion der Türkei in Nordsyrien hätten sich die Kurden mit Baschar al-Assad und dessen Regime geeinigt, dass die syrische Armee in die kurdischen Gebiete zwecks Verteidigung der Grenzen vorrücken dürfe. Die syrischen Truppen seien offenbar bereits in zahlreiche Städte eingerückt und das syrische Regime sei mithin daran, auch die kurdischen Gebiete wieder unter seine Kontrolle zu bringen. Mit Ausnahme von Kamishli hätten die Kurden mehrere Städte aufgeben müssen. Damaskus werde mit Hilfe der USA in der Lage sein, die Kontrolle über die vormals kurdischen Gebiete wiederzuerlangen. Die türkische Offensive habe ausserdem eine enorme Flüchtlingswelle ausgelöst. Eine vermehrte Korrespondenz zwischen der syrischen Armee und der YPG erlaube es ersteren, gezielt gegen Kurden und Wehrdienstverweigerer vorzugehen. Aufgrund der neuen Situation sei eine Verfolgung erheblich wahrscheinlicher, weshalb die bisherige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht mehr aktuell sei. 6. 6.1 Eine Prüfung der Akten ergibt, dass die vorinstanzliche Verfügung im Ergebnis zu bestätigen ist. 6.2 Die Vorinstanz erachtet die Einberufung des Beschwerdeführers in den Militärdienst und sein Vorbringen zum erzwungenen Einzug als nicht glaubhaft. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz sind gewisse Aspekte des Vorbringens des Beschwerdeführers nicht als unglaubhaft zu erachten. Zum einen trifft es nicht zu, dass der Stadtteil Al-Hasakas, E._______, im Jahre 2015 unter alleiniger Kontrolle der kurdischen Streitkräfte gewesen ist. Die Provinzhauptstadt Al-Hasaka im Nordosten Syriens ist seit dem Jahre 2012 stetigen Veränderungen in den Machtverhältnissen ausgesetzt. Unter anderem kam es im Januar 2015 zu verschiedenen Zusammenstössen zwischen der YPG und syrischen Regierungseinheiten. Nach diesen Auseinandersetzungen wurde der nördliche Teil Al-Hasakas von der YPG kontrolliert, der südliche Teil hingegen von der syrischen Regierung, wobei die Frontgrenze bis etwa im August 2015 die südliche Grenze des Stadtteils E._______ durchlief (Pène Emmanuel [Agathocle de Syracuse], Situation in Hasakah, 20.01.2015, http://www.agathocledesyracuse.com/wp-content/uploads/2015/01/Hasakah-20-Jan-2015-by@deSyracuse.png). Soweit nun der Beschwerdeführer vorbrachte, er sei im Juli 2015 einen Kilometer vom Sabag Check Point am E._______ Kreisel in Al-Hasaka, wo er Wache gehalten habe, festgenommen worden (act. A13/23 F77, F87), ist dies nach dem Gesagten durchaus möglich. Es kann aufgrund des Umstandes, dass Al-Hasaka stets ein umstrittenes Gebiet war und sich die Grenze E._______ zum betreffenden Zeitpunkt in Frontnähe befand, nicht ausgeschlossen werden, dass die syrische Armee an der Grenze zum kurdisch kontrollierten Gebiet Einsätze hatte und Rekrutierungen vorgenommen hat. In der Stadt Al-Hasaka waren ausserdem zu jedem Zeitpunkt des Konflikts Regierungstruppen anwesend, so dass die Rekrutierung des Beschwerdeführers nicht völlig von der Hand gewiesen werden kann. Dies wird im Übrigen auch durch die Aussagen von Fabrice Balanche im von der Vorinstanz zitierten Interview «Note Syrie» vom 13. September 2017 bestätigt. So sei es in Al-Hasaka zu Rekrutierungs- oder Mobilisierungskampagnen gekommen, während derer Sicherheitskräfte der Regierung im Rahmen von Razzien oder an Checkpoints Männer im wehrpflichtigen Alter direkt in den Militärdienst eingezogen hätten. Junge, in kurdisch kontrollierten Gebieten wohnhafte Kurden würden, wenn sie sich in von Regierungstruppen besetzten Zonen bewegen würden, Gefahr laufen, in den Militärdienst eingezogen zu werden (Balanche Fabrice / SEM, Note Syrie: La situation dans la province d'alHassake - Entretien avec le Dr Fabrice Balanche [Hoover Institution, Washington D.C.], 13.09.2017). Letztlich kann eine abschliessende Auseinandersetzung mit dieser Frage unterbleiben. Das Bundesverwaltungsgericht ist nicht an die Begründung der Vorinstanz gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG); es kann die Beschwerde auch aus anderen Überlegungen als jenen der Vorinstanz abweisen (sog. Motivsubstitution; vgl. Madeleine Camprubi in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2. Aufl. 2019, N. 16 zu Art. 62 VwVG; Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., S. 398, Rz. 1136). 6.3 Mit dem Grundsatzentscheid BVGE 2015/3 vom 18. Februar 2015 hat das Bundesverwaltungsgericht festgestellt, eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion vermöge die Flüchtlingseigenschaft nicht per se zu begründen, sondern nur dann, wenn damit eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden sei. Mit anderen Worten muss die betroffene Person aus den in dieser Norm genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Anschauungen) wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen haben, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt. In Bezug auf die spezifische Situation in Syrien erwog das Gericht weiter, die genannten Voraussetzungen seien im Falle eines syrischen Refraktärs erfüllt, welcher der kurdischen Ethnie angehöre, einer oppositionell aktiven Familie entstamme und bereits in der Vergangenheit die Aufmerksamkeit der staatlichen syrischen Sicherheitskräfte auf sich gezogen habe (a.a.O. E. 6.7.3). Im zur Publikation bestimmten Entscheid E-2188/2018 vom 30. Juni 2020 hat das Gericht seine Praxis bestätigt. 6.4 Im vorliegenden Fall liegt keine Konstellation vor, die mit jener im Urteil BVGE 2015/3 oder BVGer E-2188/2019 vergleichbar wäre. Beim Beschwerdeführer liegen nach Ansicht des Gerichts keine einzelfallspezifischen Risikofaktoren vor, die ein politisches Profil seiner Person zu begründen vermögen. Der Beschwerdeführer ist zwar kurdischer Ethnie, machte jedoch nicht geltend, aus einer oppositionell aktiven Familie zu stammen oder selbst regimekritisch politisch tätig gewesen zu sein. Der von der YPG organisierte Wachdienst im Wohnquartier kann nicht als oppositionelle Tätigkeit erachtet werden. Auch, dass seine inzwischen verschollene Schwester der YPG beigetreten sein soll, ändert an der Einschätzung nichts, zumal seine diesbezüglichen Ausführungen nicht näher substanziiert wurden und insbesondere nicht geltend gemacht wurde, der Beschwerdeführer habe deshalb behördliche Probleme gehabt. Der Beschwerdeführer brachte vor, Anfangs beziehungsweise Mitte 2011 von der Schule ausgeschlossen worden zu sein, weil er an Demonstrationen gegen das Regime teilgenommen habe (act. A13/23 F16 ff.; act. A5/12 F1.17.04). Nach eigenen Angaben hat er sich seither nicht mehr an Demonstrationen beteiligt respektive war er seit 2011 nicht politisch aktiv (act. A5/12 F7.02 S. 8). Auch auf Beschwerdeebene wurden behördliche Verfolgungshandlungen bis zum Zeitpunkt der Ausreise nicht geltend gemacht. Insgesamt ist daher nicht davon auszugehen, dass er aufgrund eines gewissen politischen Profils vom Regime als Oppositioneller wahrgenommen wird und von den syrischen Behörden wegen seiner Desertion im Jahr 2015 im Falle einer Rückkehr eine politisch motivierte Bestrafung und Behandlung zu gewärtigen hätte, die einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG gleichkommen würde. 6.5 Eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung des Beschwerdeführers allein aufgrund der illegalen Ausreise aus Syrien und der Asylgesuchstellung in der Schweiz ist gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil des BVGer D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.4.3 [als Referenzurteil publiziert]) nicht anzunehmen, weshalb das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe zu verneinen ist. 6.6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die geltend gemachten Asylgründe nicht geeignet sind, eine asyl- respektive flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung respektive eine entsprechende Verfolgungsfurcht zu begründen. Die Vorinstanz hat deshalb zur Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch des Beschwerdeführers abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7.2 Präzisierend ist festzuhalten, dass sich aus den vorstehenden Erwägungen nicht der Schluss ergibt, der Beschwerdeführer sei zum heutigen Zeitpunkt in seinem Heimatstaat nicht gefährdet. Eine solche Gefährdungslage ist jedoch auf die in Syrien herrschende Bürgerkriegssituation zurückzuführen. Das SEM hat dieser generellen Gefährdung Rechnung getragen und den Beschwerdeführer, wie bereits erwähnt, mit Verfügung vom 8. Januar 2018 wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen. Dadurch wird im Übrigen auch den auf Beschwerdeebene geltend gemachten Veränderungen der Lage in Nordsyrien Rechnung getragen. Unter diesen Umständen erübrigen sich praxisgemäss Ausführungen zur Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs.

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Zwischenverfügung vom 14. März 2018 wurde jedoch das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen. Auch im Urteilszeitpunkt ist, unter Berücksichtigung der mit Eingabe vom 27. Juli 2020 eingereichten Lohnauszüge und unter Zugrundelegung eines Durchschnittslohns, nicht davon auszugehen, dass sich die finanzielle Lage des Beschwerdeführers entscheidrelevant verändert hat, weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind. 9.2 Eine Parteientschädigung ist vorliegend nicht zu entrichten, dies insbesondere auch nicht unter Berücksichtigung der auf Beschwerdeebene durch das SEM vorgenommenen Akteneinsicht in ein Aktenstück der vorinstanzlichen Akten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Natassia Gili Versand: