Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Sachverhalt
A. Gemäss eigenen Angaben verliess der Beschwerdeführer Syrien am 4. Februar 2012 und reiste am 22. Juli 2015 in die Schweiz ein, wo er gleichentags um Asyl ersuchte. Er wurde am 11. August 2015 zur Person befragt (BzP). Die Vorinstanz hörte ihn am 5. Dezember 2016 zu den Asylgründen an. Er machte im Wesentlichen geltend, im Jahr 2011 sei er in Syrien eingebürgert worden. Davor habe er den Status eines Ajnabi gehabt. Da er sich kein Militärbüchlein ausstellen lassen habe, habe er anfangs 2012 ein Aufgebot erhalten, wonach er beim Rekrutierungsbüro vorsprechen müsse. Aus Angst, in den Militärdienst eingezogen zu werden, habe er Syrien schliesslich in den Irak verlassen. Ausserdem sei er von den syrischen Behörden bei Ausweiskontrollen aufgrund seines kurdischen Vornamens befragt und auch ausgelacht worden. B. Mit Verfügung vom 26. Januar 2017 - eröffnet am 28. Januar 2017 - stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete zufolge Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme an. C. Mit Eingabe vom 16. Februar 2017 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Er reichte Kopien des N-Ausweises und des Militärbüchleins seines Bruders sowie eine Fürsorgebestätigung zu den Akten. D. Mit Eingabe vom 2. März 2017 reichte der Beschwerdeführer ein Militäraufgebot im Original (inkl. deutscher Übersetzung) zu den Akten.
Erwägungen (13 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
E. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
E. 2.2 Gegenstand der vorliegenden Beschwerde bilden der Asylpunkt, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und die Wegweisung. Der Vollzug der Wegweisung wurde zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben.
E. 2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 3 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten. Alleine der Umstand, dass er sich vor der Einberufung in den Militärdienst fürchte, vermöge gemäss ständiger Praxis keine Furcht vor asylrelevanter Verfolgung zu begründen. Die vorgebrachten Schikanen aufgrund seines kurdischen Namens würden keine asylrechtlich relevante Intensität erreichen.
E. 4.2 Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, entgegen der Einschätzung der Vorinstanz sei er der Meinung, dass seine Vorbringen zum Militärdienst asylrechtlich relevant seien. Alle syrischen Staatsbürger seien verpflichtet Militärdienst zu leisten. Er sei sogar schon aufgefordert worden, sich ein Militärbüchlein ausstellen zu lassen. Es sei selten, dass junge Männer vom Dienst befreit werden würden. Vor diesem Hintergrund müsse davon ausgegangen werden, dass er mit grosser Wahrscheinlichkeit als diensttauglich eingestuft und mobilisiert worden wäre. Durch seine Ausreise habe er sich dem Militärdienst entzogen. Somit hätte er im Falle einer Rückkehr mit einer durch Art. 3 EMRK verbotenen Strafe oder Behandlung zu rechnen, da er als politischer Gegner angesehen werde.
E. 4.3 Die vorinstanzlichen Schlussfolgerungen sind weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung eingehend aus, warum die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht asylrelevant sind. So ist nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer habe sich in Syrien der Wehrdienstverweigerung schuldig gemacht. In seinem Urteil D-5018/2015 vom 26. Oktober 2015 hält das Bundesverwaltungsgericht fest, selbst wenn ein Beschwerdeführer eine Vorladung zur Einberufung zum Militärdienst erhalte, könne allein aus diesem Umstand nicht auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung geschlossen werden. Ferner würden Auskünfte vorliegen, dass die Regierungstruppen auf die Rekrutierung kurdischstämmiger Männer zurzeit weitgehend verzichten, um Spannungen mit den kurdischen Truppen zu vermeiden. Da die Position der syrischen Armee geschwächt sei, verzichte man auf eine Konfrontation mit der YPG (Urteil D-5018/2015 E. 5.2 und Danish Immigration Service, Syria: Military Service, Mandatory Self-Defence Duty and Recruitment to the YPG, 26. Februar 2015, § 2.2, S. 15). Das Risiko einer Rekrutierung durch die syrische Armee ist aus diesen Gründen als gering einzuschätzen. Da der Beschwerdeführer lediglich aufgefordert wurde, sich beim Rekrutierungsbüro zu melden und noch nicht einmal über ein Dienstbüchlein verfügt, ist umso weniger von einer asylrelevanten Verfolgung auszugehen, weshalb der Schlussfolgerung der Vorinstanz, es fehle diesem Vorbringen an Asylrelevanz, zu folgen ist. Aus dem eingereichten militärischen Aufgebot sowie den Kopien des N-Ausweises und des Militärbüchleins seines Bruders kann er nichts zu seinen Gunsten ableiten. Bezüglich der erlittenen Schikanen aufgrund seines Namens ist auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen. Diese sind ebenfalls nicht asylrelevant.
E. 4.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgewiesen hat.
E. 5 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung ist nicht zu beanstanden.
E. 6 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 7.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist.
E. 7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Willisegger Pascal Waldvogel Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Entscheid aufgehoben durch Revisionsentscheid des BVGer vom 16.07.2021 (E-2385/2021) Abteilung V E-1035/2017 Urteil vom 9. März 2017 Besetzung Einzelrichter Daniel Willisegger, mit Zustimmung von Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiber Pascal Waldvogel. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, vertreten durch lic. iur. Othman Bouslimi, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 26. Januar 2017 / N (...). Sachverhalt: A. Gemäss eigenen Angaben verliess der Beschwerdeführer Syrien am 4. Februar 2012 und reiste am 22. Juli 2015 in die Schweiz ein, wo er gleichentags um Asyl ersuchte. Er wurde am 11. August 2015 zur Person befragt (BzP). Die Vorinstanz hörte ihn am 5. Dezember 2016 zu den Asylgründen an. Er machte im Wesentlichen geltend, im Jahr 2011 sei er in Syrien eingebürgert worden. Davor habe er den Status eines Ajnabi gehabt. Da er sich kein Militärbüchlein ausstellen lassen habe, habe er anfangs 2012 ein Aufgebot erhalten, wonach er beim Rekrutierungsbüro vorsprechen müsse. Aus Angst, in den Militärdienst eingezogen zu werden, habe er Syrien schliesslich in den Irak verlassen. Ausserdem sei er von den syrischen Behörden bei Ausweiskontrollen aufgrund seines kurdischen Vornamens befragt und auch ausgelacht worden. B. Mit Verfügung vom 26. Januar 2017 - eröffnet am 28. Januar 2017 - stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete zufolge Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme an. C. Mit Eingabe vom 16. Februar 2017 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Er reichte Kopien des N-Ausweises und des Militärbüchleins seines Bruders sowie eine Fürsorgebestätigung zu den Akten. D. Mit Eingabe vom 2. März 2017 reichte der Beschwerdeführer ein Militäraufgebot im Original (inkl. deutscher Übersetzung) zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 2.2 Gegenstand der vorliegenden Beschwerde bilden der Asylpunkt, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und die Wegweisung. Der Vollzug der Wegweisung wurde zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben. 2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten. Alleine der Umstand, dass er sich vor der Einberufung in den Militärdienst fürchte, vermöge gemäss ständiger Praxis keine Furcht vor asylrelevanter Verfolgung zu begründen. Die vorgebrachten Schikanen aufgrund seines kurdischen Namens würden keine asylrechtlich relevante Intensität erreichen. 4.2 Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, entgegen der Einschätzung der Vorinstanz sei er der Meinung, dass seine Vorbringen zum Militärdienst asylrechtlich relevant seien. Alle syrischen Staatsbürger seien verpflichtet Militärdienst zu leisten. Er sei sogar schon aufgefordert worden, sich ein Militärbüchlein ausstellen zu lassen. Es sei selten, dass junge Männer vom Dienst befreit werden würden. Vor diesem Hintergrund müsse davon ausgegangen werden, dass er mit grosser Wahrscheinlichkeit als diensttauglich eingestuft und mobilisiert worden wäre. Durch seine Ausreise habe er sich dem Militärdienst entzogen. Somit hätte er im Falle einer Rückkehr mit einer durch Art. 3 EMRK verbotenen Strafe oder Behandlung zu rechnen, da er als politischer Gegner angesehen werde. 4.3 Die vorinstanzlichen Schlussfolgerungen sind weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung eingehend aus, warum die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht asylrelevant sind. So ist nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer habe sich in Syrien der Wehrdienstverweigerung schuldig gemacht. In seinem Urteil D-5018/2015 vom 26. Oktober 2015 hält das Bundesverwaltungsgericht fest, selbst wenn ein Beschwerdeführer eine Vorladung zur Einberufung zum Militärdienst erhalte, könne allein aus diesem Umstand nicht auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung geschlossen werden. Ferner würden Auskünfte vorliegen, dass die Regierungstruppen auf die Rekrutierung kurdischstämmiger Männer zurzeit weitgehend verzichten, um Spannungen mit den kurdischen Truppen zu vermeiden. Da die Position der syrischen Armee geschwächt sei, verzichte man auf eine Konfrontation mit der YPG (Urteil D-5018/2015 E. 5.2 und Danish Immigration Service, Syria: Military Service, Mandatory Self-Defence Duty and Recruitment to the YPG, 26. Februar 2015, § 2.2, S. 15). Das Risiko einer Rekrutierung durch die syrische Armee ist aus diesen Gründen als gering einzuschätzen. Da der Beschwerdeführer lediglich aufgefordert wurde, sich beim Rekrutierungsbüro zu melden und noch nicht einmal über ein Dienstbüchlein verfügt, ist umso weniger von einer asylrelevanten Verfolgung auszugehen, weshalb der Schlussfolgerung der Vorinstanz, es fehle diesem Vorbringen an Asylrelevanz, zu folgen ist. Aus dem eingereichten militärischen Aufgebot sowie den Kopien des N-Ausweises und des Militärbüchleins seines Bruders kann er nichts zu seinen Gunsten ableiten. Bezüglich der erlittenen Schikanen aufgrund seines Namens ist auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen. Diese sind ebenfalls nicht asylrelevant. 4.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgewiesen hat.
5. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung ist nicht zu beanstanden.
6. Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 7. 7.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist. 7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Willisegger Pascal Waldvogel Versand: