Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Sachverhalt
A. A.a Der Gesuchsteller suchte am 22. Juli 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Er machte im Wesentlichen geltend, er sei im Jahr 2011 in Syrien eingebürgert worden. Davor habe er den Status eines Ajnabi gehabt. Da er sich kein Militärbüchlein ausstellen lassen habe, habe er anfangs 2012 ein Aufgebot erhalten, wonach er beim Rekrutierungsbüro vorsprechen müsse. Aus Angst, in den Militärdienst eingezogen zu werden, habe er Syrien schliesslich in den Irak verlassen. Ausserdem sei er von den syrischen Behörden bei Ausweiskontrollen aufgrund seines kurdischen Vornamens befragt und auch ausgelacht worden. A.b Mit Verfügung vom 26. Januar 2017 stellt das SEM fest, dass der Gesuchsteller die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz an, schob den Wegweisungsvollzug indes infolge Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. Zur Begründung führte es an, die Fluchtvorbringen des Gesuchstellers vermöchten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG (SR 142.31) nicht standhalten. A.c Die vom Gesuchsteller dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-1035/2017 vom 9. März 2017 als offensichtlich unbegründet ab. B. Die vom Bundesverwaltungsgericht als Revisionsgesuch entgegengenommene Eingabe vom 31. Mai 2017 wies es mit Urteil E-3187/2017 vom 13. Juli 2017 ab. C. Mit Eingabe vom 20. Mai 2021 reichte der Gesuchsteller durch die rubrizierte Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht ein Revisionsgesuch ein. Er beantragte, das Beschwerdeurteil E-1035/2017 vom 9. März 2017 sei aufzuheben und im wiederaufgenommenen Beschwerdeverfahren sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Er rief den Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 Bst. a VGG (nachträgliches Erfahren erheblicher Tatsachen) an und reichte einen Strafregisterauszug inklusiv Übersetzung zu den Akten, welcher ein gegen ihn ergangenes Urteil vom 12. Juni 2012 belege. Der Gesuchsteller brachte dazu im Wesentlichen vor, eine von ihm nach Erhalt des negativen Urteils E-1035/2017 vom 9. März 2017 beauftragte Anwältin in Syrien habe nach vielen Verzögerungen und weiteren Nachfragen schliesslich am (...) Februar 2021 einen Strafregisterauszug für ihn erhalten. Er könne nun rückschliessen, dass das gegen ihn erlassene Gerichtsurteil kurz nach seiner Ausreise aus Syrien ergangen sei. Von seiner Familie sei damals niemand mehr in Syrien gewesen, um das Urteil entgegenzunehmen. Aus dem Urteil werde ersichtlich, dass er zu zehn Jahren Haft sowie zu harter Arbeit wegen Desertion vom Wehrdienst und Bedrohung der Staatssicherheit verurteilt worden sei. Es sei somit davon auszugehen, dass er in den Augen des syrischen Regimes im Fall einer Rückkehr als politischer Gegner gelten und ihm deswegen eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohen würde. Sowohl die Vorinstanz als auch das Bundesverwaltungsgericht seien nicht davon ausgegangen, dass sich der Beschwerdeführer in Syrien der Wehrdienstverweigerung schuldig gemacht habe. Diese Vermutung könne anhand des neuen Beweismittels widerlegt werden. D. Am 27. Mai 2021 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang des Revisionsgesuchs.
Erwägungen (14 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG (SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme: Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1).
E. 1.2 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121 128 des BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung.
E. 1.3 Der Gesuchsteller versucht mit der Nachreichung von Beweismitteln die im ordentlichen Beschwerdeverfahren vorgebrachte Verfolgung im Heimatland zu belegen und macht damit die ursprüngliche Fehlerhaftigkeit des Beschwerdeentscheids E-1035/2017 vom 9. März 2017 geltend.
E. 1.4 Der Gesuchsteller ist durch das betreffende Beschwerdeurteil vom 13. Mai 2019 besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Er ist daher zur Einreichung des Revisionsgesuchs legitimiert (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG in analogiam).
E. 2.1 Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines Beschwerdeentscheids angefochten, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. BVGE 2012/7 E. 2.4.2 mit Verweis auf BVGE 2007/21). Wird das Revisionsgesuch gutgeheissen, beseitigt dies die Rechtkraft des angefochtenen Urteils, das Beschwerdeverfahren ist wiederaufzunehmen und die Streitsache neu zu beurteilen (vgl. André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, S. 303 Rz. 5.36). Bei einer Gutheissung des Revisionsgesuchs befände sich der Gesuchsteller somit im (ursprünglichen) ordentlichen Beschwerdeverfahren, in welchem sämtliche Beweismittel und Tatsachen, auch jene, die nach dem Urteilszeitpunkt eingereicht beziehungsweise geltend gemacht wurden, nach den für dieses Verfahren geltenden Vorschriften und Grundsätzen zu prüfen wären (vgl. Ursina Beerli-Bonorand, Die ausserordentlichen Rechtsmittel des Bundes und der Kantone, Zürich 1985, S. 165 f.).
E. 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121 123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG e contrario; sinngemäss Art. 46 VGG).
E. 2.3 An die Begründung ausserordentlicher Rechtsmittel werden erhöhte Anforderungen gestellt. Reine Urteilskritik genügt den gesetzlichen Anforderungen an die Begründung eines Revisionsgesuchs nicht. Das Gesetz umschreibt die Revisionsgründe eng, die Rechtsprechung handhabt sie restriktiv (vgl. Elisabeth Escher, in: Niggli/Uebersax/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, Art. 121 N 1; Nicolas von Werdt in: Seiler/von Werdt/Güngerich/Oberholzer, Stämpflis Handkommentar SHK, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2015, Art. 121 N 9). Im Revisionsgesuch ist darzulegen, welcher gesetzliche Revisionsgrund angerufen und welche Änderung des früheren Entscheids beantragt wird. Die in Art. 121-123 BGG enthaltene Aufzählung der Revisionsgründe ist abschliessend. Für die Zulässigkeit eines Revisionsbegehrens ist es nicht erforderlich, dass der angerufene Revisionsgrund tatsächlich besteht, sondern es genügt, wenn der Gesuchsteller dessen Bestehen behauptet und hinreichend begründet.
E. 2.4 Der Gesuchsteller ruft mit dem nachträglichen Erfahren erheblicher Tatsachen den gesetzlichen Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG an. Das Revisionsgesuch vom 20. Mai 2021 ist damit grundsätzlich hinreichend begründet (vgl. E. 2.3).
E. 2.5 Gemäss Art. 124 Abs. 1 Bst. d BGG ist das Revisionsgesuch innert 90 Tagen seit Kenntnis der nachträglich erfahrenen Tatsache oder des aufgefundenen Beweismittels einzureichen. Der Strafregisterauszug wurde der beauftragten syrischen Anwältin am (...) Februar 2021 ausgehändigt. Damit dürfte der Gesuchsteller das Dokument ebenfalls frühestens dann zur Kenntnis erhalten haben (der DHL-Lieferschein datiert vom (...) April 2021), weshalb die besagte Frist von Art. 124 Abs. 1 Bst. d BGG vorliegend als gewahrt zu erachten ist. Auf das Revisionsgesuch ist einzutreten.
E. 3.1 Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten die Revision eines Urteils verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind. Der Revisionsgrund der nachträglich erfahrenen Tatsache beinhaltet zum einen, dass sich diese bereits vor Abschluss des Beschwerdeverfahrens verwirklicht haben muss; als Revisionsgrund sind somit lediglich sogenannte unechte Noven zugelassen. Zum anderen verlangt Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG, dass die gesuchstellende Partei die fragliche Tatsache respektive das entsprechende Beweismittel während des ordentlichen Verfahrens, das heisst bis zur Urteilsfällung, nicht gekannt hat und deshalb nicht geltend machen konnte. Ausgeschlossen sind damit auch Umstände und Beweismittel, welche die gesuchstellende Partei bei pflichtgemässer Sorgfalt hätte kennen können, ebenso, wenn die Entdeckung der erheblichen Tatsachen oder Beweismittel auf Nachforschungen beruht, die bereits im früheren Verfahren hätten angestellt werden können, denn darin ist eine unsorgfältige Prozessführung der gesuchstellenden Partei zu erblicken (vgl. zum Ganzen Moser/Beusch/Kneubühler, S. 306 Rz. 5.47). Revisionsweise eingereichte Beweismittel sind nur dann als neu zu qualifizieren und beachtlich, wenn sie entweder neue erhebliche Tatsachen erhärten oder geeignet sind, dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil der gesuchstellenden Partei unbewiesen geblieben sind, respektive wenn sie bei Vorliegen im ordentlichen Verfahren vermutlich zu einem anderen Entscheid geführt hätten.
E. 3.2 Dem Gesuchsteller ist es im Rahmen des vorangegangenen Asyl- und Beschwerdeverfahrens nicht gelungen, die Asylrelevanz seiner Fluchtgründe (Verfolgung seitens der syrischen Armee wegen Wehrdienstverweigerung) nachzuweisen. Auf Revisionsebene reicht er nun einen syrischen Strafregisterauszug ein, welcher ein gegen ihn erlassenes Urteil von 2012 - mithin vor Erlass des negativen Asylentscheids betreffend den Gesuchsteller vom 26. Januar 2017 respektive des Beschwerdeurteils vom 9. März 2017 - belegen soll. Er habe erst mittels des Strafregisterauszugs von 2021 von dieser Verurteilung erfahren, da zum Zeitpunkt des Erlasses des Urteils niemand von seiner Familie in Syrien gewesen sei, um das Urteil entgegenzunehmen. Letzteres ist angesichts der geltend gemachten Ereignisse auch nachvollziehbar. Er gab bereits im erstinstanzlichen Verfahren an, dass seine Familie Syrien im Jahr 2013 verlassen habe (vgl. SEM-Akten A4 S. 5 und A19 F50 ff.). Es liegen demnach entschuldbare Gründe für die verspätete Einreichung des syrischen Strafregisterauszugs vor. Laut ebendiesem Strafregisterauszug, der keine offensichtlichen Fälschungsmerkmale aufweist, wurde der Gesuchsteller am (...) 2012 zu zehn Jahren Haft sowie zu harter Arbeit wegen Desertion vom Wehrdienst (was auch die Wehrdienstverweigerung umfasst) und Bedrohung der Staatssicherheit verurteilt. Dieses Strafmass könnte malusbehaftet sein (vgl. Referenzurteil des BVGer E-2188/2019 vom 30. Juni 2021 E. 6.2.2 m.w.H.), weshalb das mit dem Strafregisterauszug belegte syrische Urteil aufgrund des engen Zusammenhangs mit den Asylvorbringen des Gesuchstellers als erheblich zu qualifizieren ist. Das ordentliche Beschwerdeverfahren ist daher wiederaufzunehmen und die Asylvorbringen des Gesuchstellers sind neu zu beurteilen.
E. 4 Nach dem Gesagten erweist sich das Gesuch vom 20. Mai 2021 um Revision des Beschwerdeurteils E-1035/2017 vom 9. März 2017 als begründet. Das Revisionsgesuch ist gutzuheissen, das Urteil vom 9. März 2017 aufzuheben und das ordentliche Beschwerdeverfahren unter neuer Verfahrensnummer wiederaufzunehmen. Die im Verfahren E-1035/2017 bezahlten Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 600.- sind zurückzuerstatten.
E. 5 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
E. 6 Dem vertretenen Gesuchsteller ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm im Zusammenhang mit dem Revisionsgesuch notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Seitens der Rechtsvertretung wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Die vom Bundesverwaltungsgericht an den Gesuchsteller auszurichtende Parteientschädigung ist in Anwendung der genannten Bestimmungen und unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren von Amtes wegen auf insgesamt Fr. 800.- festzulegen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Das Revisionsgesuch wird gutgeheissen.
- Das Urteil E-1035/2017 vom 9. März 2017 wird aufgehoben und das ordentliche Beschwerdeverfahren unter neuer Verfahrensnummer wiederaufgenommen.
- Die im Verfahren E-1035/2017 bezahlten Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer zurückerstattet.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Dem vertretenen Gesuchsteller wird zulasten der Gerichtskasse eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 800.- zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Janine Sert Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2385/2021 Nor am Urteil vom 16. Juli 2021 Besetzung Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz), Richter William Waeber, Richter David R. Wenger, Gerichtsschreiberin Janine Sert. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, vertreten durch MLaw Ninja Frey, Gesuchsteller, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Revision;Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1035/2017 vom 9. März 2017 betreffend Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Gesuchsteller suchte am 22. Juli 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Er machte im Wesentlichen geltend, er sei im Jahr 2011 in Syrien eingebürgert worden. Davor habe er den Status eines Ajnabi gehabt. Da er sich kein Militärbüchlein ausstellen lassen habe, habe er anfangs 2012 ein Aufgebot erhalten, wonach er beim Rekrutierungsbüro vorsprechen müsse. Aus Angst, in den Militärdienst eingezogen zu werden, habe er Syrien schliesslich in den Irak verlassen. Ausserdem sei er von den syrischen Behörden bei Ausweiskontrollen aufgrund seines kurdischen Vornamens befragt und auch ausgelacht worden. A.b Mit Verfügung vom 26. Januar 2017 stellt das SEM fest, dass der Gesuchsteller die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz an, schob den Wegweisungsvollzug indes infolge Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. Zur Begründung führte es an, die Fluchtvorbringen des Gesuchstellers vermöchten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG (SR 142.31) nicht standhalten. A.c Die vom Gesuchsteller dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-1035/2017 vom 9. März 2017 als offensichtlich unbegründet ab. B. Die vom Bundesverwaltungsgericht als Revisionsgesuch entgegengenommene Eingabe vom 31. Mai 2017 wies es mit Urteil E-3187/2017 vom 13. Juli 2017 ab. C. Mit Eingabe vom 20. Mai 2021 reichte der Gesuchsteller durch die rubrizierte Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht ein Revisionsgesuch ein. Er beantragte, das Beschwerdeurteil E-1035/2017 vom 9. März 2017 sei aufzuheben und im wiederaufgenommenen Beschwerdeverfahren sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Er rief den Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 Bst. a VGG (nachträgliches Erfahren erheblicher Tatsachen) an und reichte einen Strafregisterauszug inklusiv Übersetzung zu den Akten, welcher ein gegen ihn ergangenes Urteil vom 12. Juni 2012 belege. Der Gesuchsteller brachte dazu im Wesentlichen vor, eine von ihm nach Erhalt des negativen Urteils E-1035/2017 vom 9. März 2017 beauftragte Anwältin in Syrien habe nach vielen Verzögerungen und weiteren Nachfragen schliesslich am (...) Februar 2021 einen Strafregisterauszug für ihn erhalten. Er könne nun rückschliessen, dass das gegen ihn erlassene Gerichtsurteil kurz nach seiner Ausreise aus Syrien ergangen sei. Von seiner Familie sei damals niemand mehr in Syrien gewesen, um das Urteil entgegenzunehmen. Aus dem Urteil werde ersichtlich, dass er zu zehn Jahren Haft sowie zu harter Arbeit wegen Desertion vom Wehrdienst und Bedrohung der Staatssicherheit verurteilt worden sei. Es sei somit davon auszugehen, dass er in den Augen des syrischen Regimes im Fall einer Rückkehr als politischer Gegner gelten und ihm deswegen eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohen würde. Sowohl die Vorinstanz als auch das Bundesverwaltungsgericht seien nicht davon ausgegangen, dass sich der Beschwerdeführer in Syrien der Wehrdienstverweigerung schuldig gemacht habe. Diese Vermutung könne anhand des neuen Beweismittels widerlegt werden. D. Am 27. Mai 2021 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang des Revisionsgesuchs. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG (SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme: Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1). 1.2 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121 128 des BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung. 1.3 Der Gesuchsteller versucht mit der Nachreichung von Beweismitteln die im ordentlichen Beschwerdeverfahren vorgebrachte Verfolgung im Heimatland zu belegen und macht damit die ursprüngliche Fehlerhaftigkeit des Beschwerdeentscheids E-1035/2017 vom 9. März 2017 geltend. 1.4 Der Gesuchsteller ist durch das betreffende Beschwerdeurteil vom 13. Mai 2019 besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Er ist daher zur Einreichung des Revisionsgesuchs legitimiert (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG in analogiam). 2. 2.1 Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines Beschwerdeentscheids angefochten, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. BVGE 2012/7 E. 2.4.2 mit Verweis auf BVGE 2007/21). Wird das Revisionsgesuch gutgeheissen, beseitigt dies die Rechtkraft des angefochtenen Urteils, das Beschwerdeverfahren ist wiederaufzunehmen und die Streitsache neu zu beurteilen (vgl. André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, S. 303 Rz. 5.36). Bei einer Gutheissung des Revisionsgesuchs befände sich der Gesuchsteller somit im (ursprünglichen) ordentlichen Beschwerdeverfahren, in welchem sämtliche Beweismittel und Tatsachen, auch jene, die nach dem Urteilszeitpunkt eingereicht beziehungsweise geltend gemacht wurden, nach den für dieses Verfahren geltenden Vorschriften und Grundsätzen zu prüfen wären (vgl. Ursina Beerli-Bonorand, Die ausserordentlichen Rechtsmittel des Bundes und der Kantone, Zürich 1985, S. 165 f.). 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121 123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG e contrario; sinngemäss Art. 46 VGG). 2.3 An die Begründung ausserordentlicher Rechtsmittel werden erhöhte Anforderungen gestellt. Reine Urteilskritik genügt den gesetzlichen Anforderungen an die Begründung eines Revisionsgesuchs nicht. Das Gesetz umschreibt die Revisionsgründe eng, die Rechtsprechung handhabt sie restriktiv (vgl. Elisabeth Escher, in: Niggli/Uebersax/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, Art. 121 N 1; Nicolas von Werdt in: Seiler/von Werdt/Güngerich/Oberholzer, Stämpflis Handkommentar SHK, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2015, Art. 121 N 9). Im Revisionsgesuch ist darzulegen, welcher gesetzliche Revisionsgrund angerufen und welche Änderung des früheren Entscheids beantragt wird. Die in Art. 121-123 BGG enthaltene Aufzählung der Revisionsgründe ist abschliessend. Für die Zulässigkeit eines Revisionsbegehrens ist es nicht erforderlich, dass der angerufene Revisionsgrund tatsächlich besteht, sondern es genügt, wenn der Gesuchsteller dessen Bestehen behauptet und hinreichend begründet. 2.4 Der Gesuchsteller ruft mit dem nachträglichen Erfahren erheblicher Tatsachen den gesetzlichen Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG an. Das Revisionsgesuch vom 20. Mai 2021 ist damit grundsätzlich hinreichend begründet (vgl. E. 2.3). 2.5 Gemäss Art. 124 Abs. 1 Bst. d BGG ist das Revisionsgesuch innert 90 Tagen seit Kenntnis der nachträglich erfahrenen Tatsache oder des aufgefundenen Beweismittels einzureichen. Der Strafregisterauszug wurde der beauftragten syrischen Anwältin am (...) Februar 2021 ausgehändigt. Damit dürfte der Gesuchsteller das Dokument ebenfalls frühestens dann zur Kenntnis erhalten haben (der DHL-Lieferschein datiert vom (...) April 2021), weshalb die besagte Frist von Art. 124 Abs. 1 Bst. d BGG vorliegend als gewahrt zu erachten ist. Auf das Revisionsgesuch ist einzutreten. 3. 3.1 Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten die Revision eines Urteils verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind. Der Revisionsgrund der nachträglich erfahrenen Tatsache beinhaltet zum einen, dass sich diese bereits vor Abschluss des Beschwerdeverfahrens verwirklicht haben muss; als Revisionsgrund sind somit lediglich sogenannte unechte Noven zugelassen. Zum anderen verlangt Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG, dass die gesuchstellende Partei die fragliche Tatsache respektive das entsprechende Beweismittel während des ordentlichen Verfahrens, das heisst bis zur Urteilsfällung, nicht gekannt hat und deshalb nicht geltend machen konnte. Ausgeschlossen sind damit auch Umstände und Beweismittel, welche die gesuchstellende Partei bei pflichtgemässer Sorgfalt hätte kennen können, ebenso, wenn die Entdeckung der erheblichen Tatsachen oder Beweismittel auf Nachforschungen beruht, die bereits im früheren Verfahren hätten angestellt werden können, denn darin ist eine unsorgfältige Prozessführung der gesuchstellenden Partei zu erblicken (vgl. zum Ganzen Moser/Beusch/Kneubühler, S. 306 Rz. 5.47). Revisionsweise eingereichte Beweismittel sind nur dann als neu zu qualifizieren und beachtlich, wenn sie entweder neue erhebliche Tatsachen erhärten oder geeignet sind, dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil der gesuchstellenden Partei unbewiesen geblieben sind, respektive wenn sie bei Vorliegen im ordentlichen Verfahren vermutlich zu einem anderen Entscheid geführt hätten. 3.2 Dem Gesuchsteller ist es im Rahmen des vorangegangenen Asyl- und Beschwerdeverfahrens nicht gelungen, die Asylrelevanz seiner Fluchtgründe (Verfolgung seitens der syrischen Armee wegen Wehrdienstverweigerung) nachzuweisen. Auf Revisionsebene reicht er nun einen syrischen Strafregisterauszug ein, welcher ein gegen ihn erlassenes Urteil von 2012 - mithin vor Erlass des negativen Asylentscheids betreffend den Gesuchsteller vom 26. Januar 2017 respektive des Beschwerdeurteils vom 9. März 2017 - belegen soll. Er habe erst mittels des Strafregisterauszugs von 2021 von dieser Verurteilung erfahren, da zum Zeitpunkt des Erlasses des Urteils niemand von seiner Familie in Syrien gewesen sei, um das Urteil entgegenzunehmen. Letzteres ist angesichts der geltend gemachten Ereignisse auch nachvollziehbar. Er gab bereits im erstinstanzlichen Verfahren an, dass seine Familie Syrien im Jahr 2013 verlassen habe (vgl. SEM-Akten A4 S. 5 und A19 F50 ff.). Es liegen demnach entschuldbare Gründe für die verspätete Einreichung des syrischen Strafregisterauszugs vor. Laut ebendiesem Strafregisterauszug, der keine offensichtlichen Fälschungsmerkmale aufweist, wurde der Gesuchsteller am (...) 2012 zu zehn Jahren Haft sowie zu harter Arbeit wegen Desertion vom Wehrdienst (was auch die Wehrdienstverweigerung umfasst) und Bedrohung der Staatssicherheit verurteilt. Dieses Strafmass könnte malusbehaftet sein (vgl. Referenzurteil des BVGer E-2188/2019 vom 30. Juni 2021 E. 6.2.2 m.w.H.), weshalb das mit dem Strafregisterauszug belegte syrische Urteil aufgrund des engen Zusammenhangs mit den Asylvorbringen des Gesuchstellers als erheblich zu qualifizieren ist. Das ordentliche Beschwerdeverfahren ist daher wiederaufzunehmen und die Asylvorbringen des Gesuchstellers sind neu zu beurteilen. 4. Nach dem Gesagten erweist sich das Gesuch vom 20. Mai 2021 um Revision des Beschwerdeurteils E-1035/2017 vom 9. März 2017 als begründet. Das Revisionsgesuch ist gutzuheissen, das Urteil vom 9. März 2017 aufzuheben und das ordentliche Beschwerdeverfahren unter neuer Verfahrensnummer wiederaufzunehmen. Die im Verfahren E-1035/2017 bezahlten Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 600.- sind zurückzuerstatten.
5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
6. Dem vertretenen Gesuchsteller ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm im Zusammenhang mit dem Revisionsgesuch notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Seitens der Rechtsvertretung wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Die vom Bundesverwaltungsgericht an den Gesuchsteller auszurichtende Parteientschädigung ist in Anwendung der genannten Bestimmungen und unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren von Amtes wegen auf insgesamt Fr. 800.- festzulegen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Das Revisionsgesuch wird gutgeheissen.
2. Das Urteil E-1035/2017 vom 9. März 2017 wird aufgehoben und das ordentliche Beschwerdeverfahren unter neuer Verfahrensnummer wiederaufgenommen.
3. Die im Verfahren E-1035/2017 bezahlten Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer zurückerstattet.
4. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
5. Dem vertretenen Gesuchsteller wird zulasten der Gerichtskasse eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 800.- zugesprochen.
6. Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Janine Sert Versand: