Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Dispositiv
- Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1500.- werden dem Gesuchsteller auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller und das SEM. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Christoph Berger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3187/2017 Urteil vom 13. Juli 2017 Besetzung Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz), Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner, Richterin Esther Marti, Gerichtsschreiber Christoph Berger. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, Gesuchsteller, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1035/2017 vom
9. März 2017; Flüchtlingseigenschaft und Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 26. Januar 2017 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass das SEM das Asylgesuch des Gesuchstellers vom 22. Juli 2015 mit Verfügung vom 26. Januar 2017 ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz anordnete und den Vollzug der Wegweisung zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufschob, dass das Bundesverwaltungsgericht die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde mit Urteil E-1035/2017 vom 9. März 2017 als offensichtlich unbegründet abwies, dass das SEM eine als neues Asylgesuch, eventuell Wiedererwägungsgesuch bezeichnete Eingabe des Gesuchstellers vom 31. Mai 2017 mit Schreiben vom 6. Juni 2017 an das Bundesverwaltungsgericht überwies, da der Gesuchsteller mit seiner Eingabe ein nach seinen Angaben neu erhaltenes Dokument (Militärbüchlein) eingereicht habe und geltend mache, das Dokument würde belegen, dass er bei einer Rückkehr nach Syrien asylrechtlich relevante Verfolgung zu befürchten habe, dass damit keine Gründe angeführt würden, die erstinstanzlich im Rahmen eines Wiedererwägungsgesuches oder erneuten Asylgesuches zu beurteilen wären, da die nachgereichten Dokumente vor dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. März 2017 entstanden seien und es sich somit um Revisionsgründe handeln würde, für deren Beurteilung das Bundesverwaltungsgericht zuständig sei, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 9. Juni 2017 feststellte, es sei dieser rechtlichen Zuordnung des SEM zuzustimmen und die Eingabe des Gesuchstellers an das SEM vom 31. Mai 2017 vom Bundesverwaltungsgericht als Revisionsgesuch entgegenzunehmen, dass mit derselben Verfügung der Gesuchsteller angehalten wurde, bis zum 26. Juni 2017 einen Kostenvorschuss einzuzahlen, dass der Kostenvorschuss am 22. Juni 2017 geleistet wurde, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung von Gesuchen um Revision seiner Urteile zuständig ist (vgl. Art. 45 VGG sowie BVGE 2007/21 E. 2.1), dass gemäss Art. 45 VGG für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121-128 BGG sinngemäss gelten, und nach Art. 47 VGG auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung findet, dass das Gericht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG) zieht, dass der Gesuchsteller durch das angefochtene Urteil vom 9. März 2017 besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung beziehungsweise Abänderung hat, womit die Legitimation gegeben ist (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG analog), dass Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können, nicht als Revisionsgründe gelten (Art. 46 VGG sinngemäss), dass an die Begründung ausserordentlicher Rechtsmittel - worum es sich bei einem Revisionsgesuch handelt - erhöhte Anforderungen gestellt werden (vgl. August Mächler, in: Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.], Kommentar zum VwVG, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 67, N 9 f.), dass eine rein appellatorische Kritik am Beschwerdeentscheid den gesetzlichen Anforderungen an die Begründung eines Revisionsgesuchs nicht genügen würde (vgl. Karin Scherrer, in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 67, N 9), dass der Gesuchsteller jedoch den Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG anruft und sinngemäss vorbringt, es läge ein neues Beweismittel vor, welches geeignet sei, zu einer Neueinschätzung der Frage der Flüchtlingseigenschaft zu führen, dass demnach die Eingabe des Gesuchstellers als Revisionsgesuch entgegenzunehmen und zu prüfen ist, dass der Gesuchsteller in der Eingabe im Wesentlichen vorbringt, er könne mit dem neu erhältlich gemachten Militärbüchlein nun zweifellos eindeutig und endgültig nachweisen, dass er in Syrien militärisch ausgehoben und von der syrischen Armee als diensttauglich erklärt und tatsächlich einberufen worden sei, dass er in den Militärdienst einrücken müsste, wogegen er sich jedoch aufgrund seiner politischen Überzeugung weigere, dass die syrischen Behörden solchen Personen grundsätzlich eine regierungsfeindliche Haltung unterstellen und diese bei einer Rückkehr nach Syrien mit einer Bestrafung in einem Masse überziehen würden, die zur Annahme einer begründeten Furcht berechtige, ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG (SR 142.31) ausgesetzt zu werden, dass auf die weiteren Vorbringen im Einzelnen auf die Revisionseingabe verwiesen werden kann, dass der Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG zwei alternative Tatbestandsvarianten enthält und das Revisionsgesuch sich entweder auf nachträglich erfahrene Tatsachen oder auf nachträglich aufgefundene Beweismittel stützen kann, dass in beiden Tatbestandsvarianten die geltend gemachten Tatsachen respektive Beweismittel bereits vor der in Revision zu ziehenden Entscheidung bestanden haben müssen und zudem rechtserheblich sein müssen, das heisst geeignet, den rechtserheblichen Sachverhalt auf eine Art und Weise zu verändern, dass die Entscheidung anders ausfällt, dass schliesslich bei beiden Tatbestandsvarianten erforderlich ist, dass es der ersuchenden Partei nicht möglich war, die vorgebrachten Tatsachen oder Beweismittel bereits im früheren Verfahren vorzubringen, dass ein auf nachträglich erfahrene Tatsachen gestütztes Revisionsgesuch nur gutgeheissen werden kann, wenn sich diese Tatsachen bereits vor Abschluss des Beschwerdeverfahrens verwirklicht haben (sog. unechte Noven), dass ein auf nachträglich aufgefundene Beweismittel gestütztes Revisionsgesuch nur gutgeheissen werden kann, wenn diese bereits vor Abschluss des Beschwerdeverfahrens bestanden haben (vgl. BVGE 2013/22), dass dies sich daraus ergibt, dass mit Revisionsgesuchen nach Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG in jedem Fall geltend gemacht werden muss, dem ursprünglichen Entscheid sei ein falscher Sachverhalt zugrunde gelegt worden (ursprüngliche Fehlerhaftigkeit des Urteils), obwohl die entscheidende Behörde in der Lage gewesen wäre, diesen Sachverhalt als falsch zu erkennen, wenn die nun geltend gemachte Tatsache schon bekannt gewesen wäre respektive die nun vorliegenden Beweismittel bereits aufgefunden gewesen wären, dass das vom Gesuchsteller eingereichte Beweismittel (immer in der aktuellen Annahme, es handle sich um ein authentisches Dokument) vom 20. Dezember 2011 stammt und demnach vor dem Erlass des angefochtenen Beschwerdeentscheids des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. März 2017 entstanden ist (vgl. Art. 123 Abs. 2 Bst. a in fine BGG), dass vorliegend zugunsten des Gesuchstellers davon ausgegangen wird, er habe aus objektiven Gründen unverschuldet das nun eingereichte Dokument nicht im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens oder des ordentlichen Beschwerdeverfahrens einreichen können, dass das eingereichte Dokument jedoch als im revisionsrechtlichen Sinne nicht erheblich erscheint, dass gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine Wehrdienstverweigerung die Flüchtlingseigenschaft nur dann zu begründen vermag, wenn damit eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG verbunden ist, mit andern Worten die betroffene Person aus den in dieser Norm genannten Gründen wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen hat, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt (vgl. BVGE 2015/3 E. 4.3-4.5 und 5), dass sich ferner eine Furcht vor politisch motivierter Bestrafung im Sinne von Art. 3 AsylG durch die heimatlichen Behörden wegen Dienstverweigerung oder Desertion im syrischen Kontext dann als objektiv begründet erweist, wenn der Betroffene in der Vergangenheit bereits als Regimegegner aufgefallen ist (vgl. a.a.O. E. 6-7), dass eine solche Situation beim Gesuchsteller jedoch offenkundig nicht gegeben ist und sich aus den Akten keine stichhaltigen Anhaltspunkte für ein oppositionelles Profil des Beschwerdeführers ergeben, welches eine Furcht vor asylrechtlich relevanten Nachteilen durch die syrischen Behörden wegen Nichtbefolgens eines allfälligen Militärdienstaufgebots in objektiver Hinsicht begründet erscheinen lassen könnte, hat der Gesuchsteller doch ausdrücklich dargelegt, nebst dem allfällig anstehenden Militärdienst keine Probleme mit den syrischen Behörden gehabt und sich politisch im Heimatland nicht engagiert zu haben (Akten SEM A4/12, S. 7/8), dass die Ausführungen in der Eingabe vom 31. Mai 2017, mit welchen der Gesuchsteller im Wesentlichen die Plausibilität des geltend gemachten Aufgebots zum Militärdienst zu untermauern versucht, keine andere Einschätzung zu rechtfertigen vermögen, dass somit offenkundig ist, dass falls das Militärbüchlein als nun neu eingereichtes Beweismittel bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren vorhanden gewesen und in die Beurteilung miteinbezogen worden wäre, das Beschwerdeurteil vom 9. März 2017 keinen anderen Ausgang hätte nehmen können, dass zusammenfassend festzustellen ist, dass das als Beweismittel eingereichte Dokument keine revisionsrechtlich relevanten Gründe im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG darstellt, weshalb das Revisionsgesuch abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 VwVG; Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und auf insgesamt Fr. 1500.- festzusetzen sind, dass der einbezahlte Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1500.- werden dem Gesuchsteller auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller und das SEM. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Christoph Berger Versand: