Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 3. November 2015 in der Schweiz um Asyl und führte anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 12. November 2015 und der Anhörung vom 27. Februar 2018 zu den Asylgründen im Wesentlichen Folgendes aus: Er sei syrischer Staatsbürger kurdischer Ethnie, stamme aus B._______ und habe neun Jahre lang die Schule besucht, ohne jedoch einen Abschluss zu erlangen. Im Jahr 2010 habe er während zwei Monaten als (...) gearbeitet. Am 1. Januar 2011 beziehungsweise anfangs 2011 sei er wegen der Unruhen und des drohenden Militärdienstes bei der syrischen Armee legal in den Libanon ausgereist. Er sei als (...)-Jähriger in Syrien nicht ausgehoben worden und besitze kein Militärdienstbüchlein. Seine Familie habe sich aufgrund familiärer Probleme getrennt; seine Mutter habe zunächst - wie seine zwei verheirateten Schwestern - im Libanon gelebt und sei nun mit seinen zwei Brüdern in C._______. Sein Vater befinde sich nach einem Aufenthalt in D._______ an einem unbekannten Ort. Aufgrund seiner (Beschwerdeführer) legalen Ausreise aus Syrien würden die dortigen Behörden wissen, dass er nicht mehr zurückgekehrt sei. Bei einer Wiedereinreise würde er angesichts seiner in der Zwischenzeit erreichten Volljährigkeit als Wehrdienstverweigerer der syrischen Armee gelten und als Verräter von den syrischen Behörden hingerichtet werden. In der Vergangenheit habe er mit den Behörden keine Probleme gehabt, und er habe sich auch nicht politisch betätigt. Im Libanon habe er fünf oder sechs Jahre in E._______ gelebt. In den letzten drei Jahren habe er seine Aufenthaltsbewilligung nicht mehr verlängern können, da er keinen Garanten (wie zum Beispiel einen Arbeitgeber) gehabt habe. Er habe daher dort als Dienstverweigerer gegolten. Es gebe im Libanon verschiedene Behörden, die Partei Hisbollah und andere Parteien, die dem syrischen Regime angehören und junge syrische Männer verhaften sowie nach Syrien zurückschicken würden. Deshalb sei sein Leben auch im Libanon gefährdet gewesen. Zusammen mit seinem F._______ sei er am 13. Oktober 2015 von Beirut nach Istanbul geflogen und danach über Griechenland, Slowenien sowie Deutschland am 3. November 2015 illegal in die Schweiz gelangt. Als Beweismittel reichte er seine syrische Identitätskarte (Kopie und Original) ein. Sein F._______ und er hätten sich im Libanon mittels Bestechungen syrische Reisepässe ausstellen lassen, welche jedoch in Deutschland verloren gegangen seien. B. Mit Verfügung vom 30. April 2018 (Eröffnungsdatum nicht aktenkundig) verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete zufolge der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme an. C. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30. Mai 2018 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Darin beantragte er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei er unter Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-schusses. Als Beweismittel reichte er drei Auskünfte der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH; vom 18. Januar 2018, 23. März 2017 und 28. März 2015) sowie einen Internetartikel von "Syrian Arab News Agency" vom 8. November 2017 (Übersetzung in der Beschwerde auf S. 11 unten) ein. D. Mit Schreiben vom 31. Mai 2018 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.
Erwägungen (14 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist, mit Ausnahme der nachfolgenden Ausführungen, einzutreten. Hinsichtlich des Eventualantrages um Gewährung der vorläufigen Aufnahme ist der Beschwerdeführer nicht beschwert, da die Vorinstanz bereits zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme angeordnet hat. Auf diesen Antrag ist somit nicht einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids qualifizierte die Vorrinstanz die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers als den Anforderungen an die Asylrelevanz nicht genügend, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Syrien habe er als Minderjähriger verlassen und sei zufolge seines noch nicht vollendeten 18. Altersjahrs weder vom syrischen Militär ausgehoben worden noch habe er ein Militärdienstbüchlein erhalten. Er habe nicht nachweisen können, als diensttauglich erklärt und mittlerweile tatsächlich einberufen worden zu sein; hierzu hätte er den Aushebungsprozess durchlaufen müssen. Zudem habe er keine weiteren Anhaltspunkte dafür vorgebracht, dass ihn die syrischen Behörden als Dienstverweigerer betrachten und ihn deshalb asylrelevant verfolgen würden. Allein der Umstand, dass er sich vor einem zukünftigen Einzug in den syrischen Militärdienst oder wegen seiner Absenz aus dem Heimatland im volljährigen Alter vor persönlichen Nachteilen fürchte, vermöge gemäss ständiger Praxis keine Furcht vor asylrelevanter Verfolgung zu begründen.
E. 5.2 Der Beschwerdeführer bekräftigt in seiner Beschwerdeschrift, er habe sich als (...)-Jähriger nur durch Flucht der Ausstellung des Militärdienstbüchleins und der Aushebung durch das syrische Militär entziehen können. Aufgrund des mittlerweile erreichten wehrdienstpflichtigen Alters, gelte er als Militärdienstverweigerer sowie als Regimegegner und müsse bei einer allfälligen Rückkehr in seine Heimat mit erheblichen strafrechtlichen Konsequenzen rechnen. Schutzmöglichkeiten würden keine bestehen, weshalb er dort an Leib und Leben gefährdet wäre. Die Vorinstanz habe seine Lage falsch beurteilt. Eine Nachfrage durch einen Vertrauensanwalt bei der zuständigen syrischen Militärbehörde Mitte Mai 2018 habe ergeben, beziehungsweise würde sicher ergeben, dass er hinsichtlich des Militärdienstes zur Haft ausgeschrieben worden sei und entsprechend gesucht werde. Die Vorinstanz hätte sich mit einer möglichen Bestrafung zufolge Wehrdienstverweigerung und Nichteinhaltung militärischer Verpflichtungen befassen müssen. Seine Furcht vor drohender Einberufung und Verfolgung durch das syrische Militär sei daher als asylrelevant zu betrachten. Mit der Beschwerde reichte er die unter Buchstabe C. erwähnten Beilagen ein.
E. 6.1 Die Vorinstanz ist in ihren Erwägungen zur zutreffenden Erkenntnis gelangt, die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verfolgungsvorbringen würden den Anforderungen an die Asylrelevanz nicht genügen, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Auf die betreffenden Erwägungen der Vorinstanz gemäss angefochtener Verfügung und Zusammenfassung in E. 5.1 kann zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden; sie sind nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer bekräftigt in seiner Beschwerde, sich durch seine legale Ausreise in den Libanon als (...)-Jähriger dem Militärdienst entzogen zu haben und aufgrund der inzwischen erreichten Volljährigkeit bei einer allfälligen Rückkehr von den syrischen Behörden bestraft zu werden. Vorliegend ist entscheidend, dass er im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Syrien noch nicht im wehrdienstpflichtigen Alter war und gemäss Aktenlage weder zur Aushebung noch zur Ausstellung des Militärdienstbüchleins aufgeboten wurde. Er hatte bis zum Ausreisezeitpunkt keinen Kontakt mit den syrischen Militärbehörden im Hinblick auf eine unmittelbar bevorstehende Aushebung und verfügte entsprechend auch nicht über ein Militärdienstbüchlein (vgl. SEM-Akten A3 S. 6). Seine militärische Dienstpflicht wurde daher noch nicht festgestellt. Aufgrund seiner Landesabwesenheit kann er einer allfälligen Aufforderung zur Meldung bei der Rekrutierungsbehörde beziehungsweise zur militärischen Aushebung nicht Folge geleistet haben. Dies ist jedoch nicht mit einer Verweigerung der militärischen Dienstpflicht gleichzusetzen, da eine solche voraussetzt, dass die für die Rekrutierung zuständige Behörde diese Dienstpflicht tatsächlich durch entsprechende Eintragung ins Militärdienstbüchlein festgestellt hat, womit überhaupt erst die Möglichkeit der Einberufung entsteht. Es ist nicht anzunehmen, dies ziehe die gleichen Konsequenzen nach sich wie eine eigentliche Wehrdienstverweigerung oder Desertion. Insbesondere ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aufgrund des blossen Nichterscheinens zur militärischen Musterung durch die staatlichen syrischen Sicherheitsbehörden vergleichbar mit Dienstverweigerern und Deserteuren (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.7.2 f.) als Regimegegner betrachtet wird und als solcher eine politisch motivierte Bestrafung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hätte. Trotz der (theoretischen) Pflicht, sich der Aushebung zu stellen, gilt er somit nicht als Militärdienstverweigerer und hat deswegen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts keine asylrelevanten Nachteile zu befürchten (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4772/2014 vom 5. Februar 2016 E. 6.6). Doch selbst wenn der Tatbestand der Dienstverweigerung erfüllt wäre, so vermöchten eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion gemäss BVGE 2015/3 die Flüchtlingseigenschaft nicht per se zu begründen, sondern nur dann, wenn damit eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden wäre. Auch haben seine Familienangehörigen bisher hinsichtlich seines Militärdienstes keine Probleme mit den syrischen Behörden gehabt (vgl. A16 S. 6). Er ist zudem legal aus Syrien ausgereist (vgl. A16 S. 6) und hat sich dort nie politisch betätigt (vgl. A3 S. 6). Es liegen daher keine Indizien vor, dass die syrischen Sicherheitsbehörden den Beschwerdeführer als Regimegegner identifiziert hätten und er als solcher bei einer Rückkehr nach Syrien als Wehrdienstverweigerer unverhältnismässig schwer bestraft würde oder eine über die ordentliche zur Sicherstellung des Wehrdienstes legitime und völkerrechtskonforme Bestrafung der Dienstverweigerung hinausgehende Behandlung zu gewärtigen hätte (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.7.3). Die mit der Beschwerde eingereichten Beweismittel allgemeinen Inhalts vermögen an den gewonnenen Erkenntnissen nichts zu ändern.
E. 6.2 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zutreffend verneint und das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat.
E. 7 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Es erübrigt sich, auf den Inhalt der Beschwerde und deren Beilagen noch näher einzugehen. Die Beschwerde ist als offensichtlich unbegründet abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
E. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG) unbesehen der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen, da die Beschwerde gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen ist und es daher an einer gesetzlichen Voraussetzung zur Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung fehlt. Auf das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist aufgrund des vorliegenden Endentscheides nicht mehr einzugehen.
E. 9.2 Die Verfahrenskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Annina Mondgenast Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3186/2018 Urteil vom 5. Juli 2018 Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richterin Contessina Theis, Gerichtsschreiberin Annina Mondgenast. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl;Verfügung des SEM vom 30. April 2018 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 3. November 2015 in der Schweiz um Asyl und führte anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 12. November 2015 und der Anhörung vom 27. Februar 2018 zu den Asylgründen im Wesentlichen Folgendes aus: Er sei syrischer Staatsbürger kurdischer Ethnie, stamme aus B._______ und habe neun Jahre lang die Schule besucht, ohne jedoch einen Abschluss zu erlangen. Im Jahr 2010 habe er während zwei Monaten als (...) gearbeitet. Am 1. Januar 2011 beziehungsweise anfangs 2011 sei er wegen der Unruhen und des drohenden Militärdienstes bei der syrischen Armee legal in den Libanon ausgereist. Er sei als (...)-Jähriger in Syrien nicht ausgehoben worden und besitze kein Militärdienstbüchlein. Seine Familie habe sich aufgrund familiärer Probleme getrennt; seine Mutter habe zunächst - wie seine zwei verheirateten Schwestern - im Libanon gelebt und sei nun mit seinen zwei Brüdern in C._______. Sein Vater befinde sich nach einem Aufenthalt in D._______ an einem unbekannten Ort. Aufgrund seiner (Beschwerdeführer) legalen Ausreise aus Syrien würden die dortigen Behörden wissen, dass er nicht mehr zurückgekehrt sei. Bei einer Wiedereinreise würde er angesichts seiner in der Zwischenzeit erreichten Volljährigkeit als Wehrdienstverweigerer der syrischen Armee gelten und als Verräter von den syrischen Behörden hingerichtet werden. In der Vergangenheit habe er mit den Behörden keine Probleme gehabt, und er habe sich auch nicht politisch betätigt. Im Libanon habe er fünf oder sechs Jahre in E._______ gelebt. In den letzten drei Jahren habe er seine Aufenthaltsbewilligung nicht mehr verlängern können, da er keinen Garanten (wie zum Beispiel einen Arbeitgeber) gehabt habe. Er habe daher dort als Dienstverweigerer gegolten. Es gebe im Libanon verschiedene Behörden, die Partei Hisbollah und andere Parteien, die dem syrischen Regime angehören und junge syrische Männer verhaften sowie nach Syrien zurückschicken würden. Deshalb sei sein Leben auch im Libanon gefährdet gewesen. Zusammen mit seinem F._______ sei er am 13. Oktober 2015 von Beirut nach Istanbul geflogen und danach über Griechenland, Slowenien sowie Deutschland am 3. November 2015 illegal in die Schweiz gelangt. Als Beweismittel reichte er seine syrische Identitätskarte (Kopie und Original) ein. Sein F._______ und er hätten sich im Libanon mittels Bestechungen syrische Reisepässe ausstellen lassen, welche jedoch in Deutschland verloren gegangen seien. B. Mit Verfügung vom 30. April 2018 (Eröffnungsdatum nicht aktenkundig) verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete zufolge der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme an. C. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30. Mai 2018 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Darin beantragte er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei er unter Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-schusses. Als Beweismittel reichte er drei Auskünfte der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH; vom 18. Januar 2018, 23. März 2017 und 28. März 2015) sowie einen Internetartikel von "Syrian Arab News Agency" vom 8. November 2017 (Übersetzung in der Beschwerde auf S. 11 unten) ein. D. Mit Schreiben vom 31. Mai 2018 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist, mit Ausnahme der nachfolgenden Ausführungen, einzutreten. Hinsichtlich des Eventualantrages um Gewährung der vorläufigen Aufnahme ist der Beschwerdeführer nicht beschwert, da die Vorinstanz bereits zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme angeordnet hat. Auf diesen Antrag ist somit nicht einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids qualifizierte die Vorrinstanz die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers als den Anforderungen an die Asylrelevanz nicht genügend, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Syrien habe er als Minderjähriger verlassen und sei zufolge seines noch nicht vollendeten 18. Altersjahrs weder vom syrischen Militär ausgehoben worden noch habe er ein Militärdienstbüchlein erhalten. Er habe nicht nachweisen können, als diensttauglich erklärt und mittlerweile tatsächlich einberufen worden zu sein; hierzu hätte er den Aushebungsprozess durchlaufen müssen. Zudem habe er keine weiteren Anhaltspunkte dafür vorgebracht, dass ihn die syrischen Behörden als Dienstverweigerer betrachten und ihn deshalb asylrelevant verfolgen würden. Allein der Umstand, dass er sich vor einem zukünftigen Einzug in den syrischen Militärdienst oder wegen seiner Absenz aus dem Heimatland im volljährigen Alter vor persönlichen Nachteilen fürchte, vermöge gemäss ständiger Praxis keine Furcht vor asylrelevanter Verfolgung zu begründen. 5.2 Der Beschwerdeführer bekräftigt in seiner Beschwerdeschrift, er habe sich als (...)-Jähriger nur durch Flucht der Ausstellung des Militärdienstbüchleins und der Aushebung durch das syrische Militär entziehen können. Aufgrund des mittlerweile erreichten wehrdienstpflichtigen Alters, gelte er als Militärdienstverweigerer sowie als Regimegegner und müsse bei einer allfälligen Rückkehr in seine Heimat mit erheblichen strafrechtlichen Konsequenzen rechnen. Schutzmöglichkeiten würden keine bestehen, weshalb er dort an Leib und Leben gefährdet wäre. Die Vorinstanz habe seine Lage falsch beurteilt. Eine Nachfrage durch einen Vertrauensanwalt bei der zuständigen syrischen Militärbehörde Mitte Mai 2018 habe ergeben, beziehungsweise würde sicher ergeben, dass er hinsichtlich des Militärdienstes zur Haft ausgeschrieben worden sei und entsprechend gesucht werde. Die Vorinstanz hätte sich mit einer möglichen Bestrafung zufolge Wehrdienstverweigerung und Nichteinhaltung militärischer Verpflichtungen befassen müssen. Seine Furcht vor drohender Einberufung und Verfolgung durch das syrische Militär sei daher als asylrelevant zu betrachten. Mit der Beschwerde reichte er die unter Buchstabe C. erwähnten Beilagen ein. 6. 6.1 Die Vorinstanz ist in ihren Erwägungen zur zutreffenden Erkenntnis gelangt, die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verfolgungsvorbringen würden den Anforderungen an die Asylrelevanz nicht genügen, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Auf die betreffenden Erwägungen der Vorinstanz gemäss angefochtener Verfügung und Zusammenfassung in E. 5.1 kann zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden; sie sind nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer bekräftigt in seiner Beschwerde, sich durch seine legale Ausreise in den Libanon als (...)-Jähriger dem Militärdienst entzogen zu haben und aufgrund der inzwischen erreichten Volljährigkeit bei einer allfälligen Rückkehr von den syrischen Behörden bestraft zu werden. Vorliegend ist entscheidend, dass er im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Syrien noch nicht im wehrdienstpflichtigen Alter war und gemäss Aktenlage weder zur Aushebung noch zur Ausstellung des Militärdienstbüchleins aufgeboten wurde. Er hatte bis zum Ausreisezeitpunkt keinen Kontakt mit den syrischen Militärbehörden im Hinblick auf eine unmittelbar bevorstehende Aushebung und verfügte entsprechend auch nicht über ein Militärdienstbüchlein (vgl. SEM-Akten A3 S. 6). Seine militärische Dienstpflicht wurde daher noch nicht festgestellt. Aufgrund seiner Landesabwesenheit kann er einer allfälligen Aufforderung zur Meldung bei der Rekrutierungsbehörde beziehungsweise zur militärischen Aushebung nicht Folge geleistet haben. Dies ist jedoch nicht mit einer Verweigerung der militärischen Dienstpflicht gleichzusetzen, da eine solche voraussetzt, dass die für die Rekrutierung zuständige Behörde diese Dienstpflicht tatsächlich durch entsprechende Eintragung ins Militärdienstbüchlein festgestellt hat, womit überhaupt erst die Möglichkeit der Einberufung entsteht. Es ist nicht anzunehmen, dies ziehe die gleichen Konsequenzen nach sich wie eine eigentliche Wehrdienstverweigerung oder Desertion. Insbesondere ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aufgrund des blossen Nichterscheinens zur militärischen Musterung durch die staatlichen syrischen Sicherheitsbehörden vergleichbar mit Dienstverweigerern und Deserteuren (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.7.2 f.) als Regimegegner betrachtet wird und als solcher eine politisch motivierte Bestrafung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hätte. Trotz der (theoretischen) Pflicht, sich der Aushebung zu stellen, gilt er somit nicht als Militärdienstverweigerer und hat deswegen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts keine asylrelevanten Nachteile zu befürchten (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4772/2014 vom 5. Februar 2016 E. 6.6). Doch selbst wenn der Tatbestand der Dienstverweigerung erfüllt wäre, so vermöchten eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion gemäss BVGE 2015/3 die Flüchtlingseigenschaft nicht per se zu begründen, sondern nur dann, wenn damit eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden wäre. Auch haben seine Familienangehörigen bisher hinsichtlich seines Militärdienstes keine Probleme mit den syrischen Behörden gehabt (vgl. A16 S. 6). Er ist zudem legal aus Syrien ausgereist (vgl. A16 S. 6) und hat sich dort nie politisch betätigt (vgl. A3 S. 6). Es liegen daher keine Indizien vor, dass die syrischen Sicherheitsbehörden den Beschwerdeführer als Regimegegner identifiziert hätten und er als solcher bei einer Rückkehr nach Syrien als Wehrdienstverweigerer unverhältnismässig schwer bestraft würde oder eine über die ordentliche zur Sicherstellung des Wehrdienstes legitime und völkerrechtskonforme Bestrafung der Dienstverweigerung hinausgehende Behandlung zu gewärtigen hätte (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.7.3). Die mit der Beschwerde eingereichten Beweismittel allgemeinen Inhalts vermögen an den gewonnenen Erkenntnissen nichts zu ändern. 6.2 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zutreffend verneint und das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat.
7. Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Es erübrigt sich, auf den Inhalt der Beschwerde und deren Beilagen noch näher einzugehen. Die Beschwerde ist als offensichtlich unbegründet abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG) unbesehen der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen, da die Beschwerde gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen ist und es daher an einer gesetzlichen Voraussetzung zur Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung fehlt. Auf das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist aufgrund des vorliegenden Endentscheides nicht mehr einzugehen. 9.2 Die Verfahrenskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Annina Mondgenast Versand: