Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie, verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge im August 2015. Er gelangte über die Türkei sowie die sogenannte Balkanroute nach Österreich und reiste am 8. September 2015 in die Schweiz ein. Gleichentags stellte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ ein Asylgesuch. Am 25. September 2015 wurde er im Rahmen einer Befragung zur Person (BzP) zu seinen persönlichen Umständen und seinem Reiseweg befragt. Am 8. März 2017 hörte ihn das SEM einlässlich zu seinen Asylgründen an. B. B.a Dabei machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er stamme aus dem Dorf C._______ in der Provinz D._______. Als Kleinkind sei er mit seiner Familie nach Damaskus gezogen, wo er bis zur 5. Klasse die Schule besucht habe. Da es ihnen finanziell nicht gut gegangen sei, habe er die Schule abgebrochen und in (...) sowie später in der (...) gearbeitet. Da er befürchtet habe, in den Militärdienst eingezogen zu werden, sei er 2012 im Alter von (...) Jahren zurück nach C._______ zu seinem Grossvater gezogen. Weil die Regierung in dieser Region nicht präsent gewesen sei, sei er zu keinem Zeitpunkt konkret für den Militärdienst aufgeboten worden. Zudem habe er sich stets im Dorf aufgehalten und es vermieden, in die Städte E._______ oder F._______ zu gehen, wo er allenfalls von der Armee hätte aufgegriffen werden können. Es sei deshalb nie zu Kontakten mit den syrischen Behörden im Hinblick auf die Leistung des Militärdienstes gekommen. In C._______ habe es aber keine Arbeit gegeben und er habe nichts machen können. Er habe gehofft, dass sich die Situation in Syrien ändern werde, was aber nicht geschehen sei. Da er auf keinen Fall in den Militärdienst habe gehen wollen, habe er sich im Jahr 2015 dazu entschlossen, Syrien zu verlassen. B.b Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer seine syrische Identitätskarte im Original ein. C. Mit Verfügung vom 25. Juli 2018 - eröffnet am 28. Juli 2018 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und wies ihn aus der Schweiz weg. Gleichzeitig ordnete es infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs eine vorläufige Aufnahme an. D. Mit Eingabe vom 22. August 2018 erhob der Beschwerdeführer - handelnd durch seinen Rechtsvertreter - beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diesen Entscheid. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen, subeventualiter sei die Sache zur hinreichenden Abklärung und Würdigung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um unentgeltliche Prozessführung, Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes in der Person des unterzeichnenden Rechtsvertreters. Als Beschwerdebeilagen wurden - neben der angefochtenen Verfügung und einer Vollmacht - ein syrisches Militärdienstaufgebot im Original, eine Kopie der Identitätskarte seines Bruders G._______, zwei Fotoaufnahmen dieses Bruders in Militäruniform sowie eine Fürsorgebestätigung eingereicht. Eine Übersetzung des Militärdienstaufgebots wurde in Aussicht gestellt. E. Der Instruktionsrichter wies mit Zwischenverfügung vom 29. August 2018 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes sowie Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ab. Gleichzeitig forderte es den Beschwerdeführer auf, einen Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 750.- zu bezahlen. F. Der Kostenvorschuss wurde am 31. August 2018 einbezahlt. G. Am 6. September 2018 reichte der Rechtsvertreter eine mit "Wiedererwägungsgesuch zur Zwischenverfügung D-4838/2018 vom 29. August 2018" bezeichnete Eingabe ein. Er ersuchte darum, die genannte Zwischenverfügung in Wiedererwägung zu ziehen und die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes sowie Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gutzuheissen. Als Beilage wurde die in Aussicht gestellte Übersetzung eingereicht, wobei das Dokument nun als Strafbefehl wegen "Zurückbleiben vom Militärdienst in der syrischen arabischen Armee" bezeichnet wurde.
Erwägungen (22 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
E. 3 Infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs wurde der Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufgenommen, weshalb sich das vorliegende Verfahren auf die Frage beschränkt, ob der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft erfüllt und ob ihm deswegen Asyl zu gewähren und auf die Wegweisung zu verzichten ist.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Das SEM begründete seine Verfügung im Wesentlichen damit, dass es für die Annahme einer begründeten Furcht vor einer zukünftigen Rekrutierung und damit verbundenen asylrelevanten Nachteilen nicht ausreiche, dass eine Person im dienstfähigen Alter befürchte, irgendwann ausgehoben zu werden. Der Beschwerdeführer mache lediglich geltend, er sei aus Syrien ausgereist, weil er aufgrund seines Alters befürchtet habe, er müsse sich demnächst zwecks militärischer Aushebung bei den Militärbehörden melden. Er sei jedoch nie im Zusammenhang mit einer Rekrutierung für den Militärdienst in Kontakt mit den syrischen Behörden gestanden und auch nie für den Dienst aufgeboten worden. Vielmehr habe er sich durch seine Ausreise der Erfassung durch die Militärbehörden entzogen. Seine Vorbringen seien deshalb nicht als asylrelevant einzustufen und hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand.
E. 5.2 In der Beschwerdeschrift wurde der Sachverhalt dahingehend ergänzt, dass der Beschwerdeführer in der Zwischenzeit ein militärisches Aufgebot erhalten habe. Dieses datiere vom (...) August 2017 und sei seiner Tante - die einzige noch in Damaskus verbliebene Verwandte - übergeben worden. Seine Mutter und Geschwister lebten mittlerweile im Nordirak. Die Tante habe das Aufgebot an seine Mutter gesandt, welche dieses wiederum einem Bekannten mitgegeben habe, der im Nordirak Angehörige besucht habe und dann wieder in die Schweiz zurückgehrt sei. Der Beschwerdeführer habe erst anlässlich eines Telefonats mit seiner Mutter im Frühjahr 2018 von diesem Aufgebot erfahren und dieses erst in die Schweiz holen müssen. Nach Erhalt habe er das Aufgebot umgehend seinem Rechtsvertreter übergeben. Weil der Asylentscheid zu diesem Zeitpunkt aber schon eröffnet gewesen sei, könne das Dokument nun erst auf Beschwerdeebene eingereicht werden. Der Beschwerdeführer mache weiterhin und nunmehr durch ein Beweismittel abgesichert geltend, dass ihm die Einziehung in den syrischen Militärdienst gedroht habe. Die Feststellung der Vorinstanz, dass der Beschwerdeführer von den syrischen Behörden nie persönlich zum Militärdienst aufgeboten worden sei und nie eine Vorladung erhalten habe, erweise sich somit als überholt. Es müsse davon ausgegangen werden, dass er nun auf der Liste von Wehrdienstverweigerern stehe, welche an Checkpoints und anderen staatlichen Stellen - beispielsweise Flughäfen - überprüft werde. Die Bestrafung und Konsequenzen, welche er als Wehrdienstverweigerer zu erleiden hätte, stellten zweifellos eine flüchtlingsrelevante Verfolgung dar. Dem Beschwerdeführer drohe in Syrien die Gefahr, jederzeit aufgegriffen zu werden und infolge seiner Wehrdienstentziehung hart bestraft zu werden, da diese als oppositionelle Handlung gewertet werde. Die neu eingereichte militärische Vorladung sei somit als objektiver Nachfluchtgrund zu qualifizieren. Der Beschwerdeführer habe keinen Einfluss auf die Zustellung der Vorladung gehabt, gelte nun aber durch den Umstand, dass er dieser keine Folge geleistet habe, als Wehrdienstverweigerer. Der Eventualantrag auf eine vorläufige Aufnahme als Flüchtling wurde damit begründet, dass die Umsetzung der Bestrafung von Wehrdienstverweigerern und Deserteuren willkürlich sei und je nachdem die sofortige Einziehung in den Militärdienst, Haft oder Folter drohen würden. Sollten die vom Beschwerdeführer dargelegten Umstände nicht als objektiver Nachfluchtgrund gewertet werden, so sei zumindest von einem subjektiven Nachfluchtgrund auszugehen. Weiter bestehe beim Beschwerdeführer in der Reflexverfolgung ein zusätzliches Gefährdungselement. Sein Bruder G._______ habe sich bei Ausbruch des Krieges im Militärdienst befunden und sei desertiert, da er sich nicht am Bürgerkrieg habe beteiligen wollen. Gemäss einem Bericht des UNHCR würden in Syrien auch Familienangehörige von Deserteuren verfolgt und benötigten Schutz, da sie von den Behörden als regimekritisch angesehen würden.
E. 5.3 Mit Eingabe vom 6. September 2018 wurde die Übersetzung eines Dokuments eingereicht, bei welchem es sich um einen Strafbefehl wegen "Zurückbleiben vom Militärdienst in der syrischen arabischen Armee" vom (...) August 2017 handle. Das Dokument wurde mit der Beschwerdeschrift im Original eingereicht, war in dieser aber noch als Militärdienstaufgebot bezeichnet worden. In materieller Hinsicht wurde geltend gemacht, die in der Zwischenverfügung vertretene Einschätzung, beim Beschwerdeführer sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er infolge des Nichterscheinens zur militärischen Aushebung als Regimegegner betrachtet würde und als solcher eine politisch motivierte Bestrafung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hätte, stehe in direktem Widerspruch zu den Erwägungen in BVGE 2015/3 sowie zu den Feststellungen des UNHCR. Gemäss Definition des UNHCR könne sich eine Person auch vorsorglich dem Wehrdienst entziehen, indem sie noch vor Eintreffen des eigentlichen Stellungs- oder Einberufungsbefehls handle und somit zum Wehrdienstentzieher werde. Der UNHCR weise weiter darauf hin, dass Wehrdienstentziehung von der syrischen Regierung wahrscheinlich als politische, regierungsfeindliche Handlung angesehen werde, was zur Folge haben könne, dass Betroffenen eine Strafe drohe, welche über die regulären Sanktionen für eine Wehrdienstentziehung hinausgehe. Nachdem der Beschwerdeführer einen Strafbefehl zu den Akten gereicht habe, sei er als Wehrdienstverweigerer anzuerkennen, da ihm als solcher erstelltermassen eine Verfolgung durch das syrische Regime drohe. Eine andere Einschätzung bedürfe einer ausführlichen Würdigung der vorhandenen Quellen und des eingereichten Beweismittels unter Wahrung des rechtlichen Gehörs, ansonsten würde der Begründungspflicht nicht Genüge getan. Die konstante Praxis des Bundesverwaltungsgerichts, das Nichterscheinen zur militärischen Musterung nicht mit einer Desertion oder Dienstverweigerung gleichzusetzen, gehe insoweit fehl, als die syrischen Behörden diese Differenzierung nicht treffen und selbst präventive Wehrdienstentzieher drakonisch bestrafen würden. Angesichts der Erwägungen im aktuelleren Urteil E-7714/2016 vom 8. Mai 2017 erscheine es zudem zweifelhaft, dass die Praxis des Bundesverwaltungsgerichts in dieser Hinsicht noch konstant sei. In diesem Urteil sei ausgeführt worden, ein Beschwerdeführer, welcher nach seiner Ausreise eine Vorladung für den syrischen Militärdienst erhalten und dieser keine Folge geleistet habe, könne von den Behörden als Refraktär angesehen werden. Sodann finde sich weder im Asylentscheid der Vorinstanz noch in der Zwischenverfügung vom 29. August 2018 eine Glaubhaftigkeitsprüfung der Vorbringen des Beschwerdeführers. Eine solche sei jedoch angesichts der obigen Ausführungen und unter Beachtung des rechtlichen Gehörs - zu welchem auch die Begründungspflicht gehöre - zwingend erforderlich.
E. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in BVGE 2015/3 einlässlich mit der Frage auseinandergesetzt, welche asylrechtliche Relevanz der Entziehung von der Dienstpflicht in der staatlichen syrischen Armee zukommt. Es hielt dabei fest, dass eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion für sich allein die Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen vermöge. Nur wenn die betroffene Person deswegen eine Behandlung zu gewärtigen habe, welche ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkomme, erfülle sie die Flüchtlingseigenschaft. Eine asylrechtlich relevante Verfolgung liege insbesondere dann vor, wenn eine Person aufgrund ihrer Dienstverweigerung als politischer Gegner qualifiziert und als solcher unverhältnismässig schwer bestraft würde. Im konkreten Fall erwog das Gericht, diese Voraussetzungen seien erfüllt, weil der kurdische Beschwerdeführer einer oppositionell aktiven Familie entstammte und bereits in der Vergangenheit die Aufmerksamkeit der staatlichen syrischen Sicherheitskräfte auf sich gezogen hatte. Er habe somit aufgrund der Entziehung von seiner Dienstpflicht in der staatlichen syrischen Armee im Falle einer Rückkehr nach Syrien ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten (BVGE 2015/3 E. 6.7.3). Aus diesem Grundsatzentscheid geht hervor, dass eine Wehrdienstverweigerung im syrischen Kontext für sich allein genommen entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Auffassung nicht ausreicht, um die Flüchtlingseigenschaft zu erfüllen. Vielmehr ist erforderlich, dass bei einer asylsuchenden Person weitere Umstände hinzutreten, welche darauf schliessen lassen würden, dass eine Person als Regimegegner angesehen würde und somit aus politischen Gründen eine unverhältnismässige Strafe zu befürchten hätte.
E. 6.2 Gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist das blosse Nichterscheinen zur militärischen Musterung nicht mit einer Verweigerung der militärischen Dienstpflicht gleichzusetzen. Letzteres setzt voraus, dass die staatlichen syrischen Behörden die Dienstpflicht überhaupt festgestellt haben. Dies geschieht durch eine entsprechende Eintragung ins Militärbüchlein, nachdem eine ärztliche Untersuchung stattgefunden hat und die Militärdiensttauglichkeit attestiert worden ist. Dadurch entsteht überhaupt erst die Möglichkeit einer Einberufung in den Militärdienst (vgl. statt vieler Urteile des BVGer D-4772/2014 vom 5. Februar 2016 E. 6.6, E-7644/2016 vom 17. Januar 2017 E. 8.1, D-1518/2015 vom 24. Februar 2016 E. 6.2 f. sowie in jüngster Zeit E-3186/2018 vom 5. Juli 2018 E. 6.1). An dieser Rechtsprechung ist festzuhalten. Wie oben dargelegt wurde, ist auch eine Dienstverweigerung oder Desertion nur dann flüchtlingsrechtlich relevant, wenn die betroffene Person deshalb als Regimegegner betrachtet würde und als solcher eine politisch motivierte Bestrafung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hätte. Die (theoretische) Pflicht, sich der Aushebung zu stellen, ohne dass konkret eine Vorladung ergangen und ohne dass die Dienstpflicht überhaupt festgestellt worden ist, kann somit - für sich allein genommen - umso weniger dazu führen, dass eine Person asylrelevante Nachteile zu befürchten hätte.
E. 6.3.1 Der Beschwerdeführer bringt nicht vor, dass er vor seiner Ausreise je in einem konkreten Kontakt mit den syrischen Behörden im Hinblick auf die Leistung von Militärdienst gestanden habe. Er war weder politisch tätig noch hatte er zu irgendeinem Zeitpunkt Probleme mit den syrischen Behörden (vgl. A13, F47 und F53). Durch seine Ausreise hat er sich einer möglichen Musterung durch die syrischen Militärbehörden entzogen. Entsprechend ist seine Situation - entgegen der in der Beschwerdeschrift vertretenen Auffassung und gemäss der geltenden Praxis des Bundesverwaltungsgerichts - nicht mit jener eines Deserteurs oder Dienstverweigerers gleichzusetzen. Nachdem er weder einer oppositionell aktiven Familie entstammt noch in der Vergangenheit die Aufmerksamkeit der syrischen Sicherheitskräfte auf sich gezogen hat, ist nicht davon auszugehen, dass er ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hätte, weil er sich durch seine Ausreise der militärischen Musterung entzogen hat.
E. 6.3.2 In der Beschwerdeschrift wurde ausgeführt, der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt sei zu ergänzen. Der Beschwerdeführer habe ein vom (...) August 2017 datierendes Aufgebot für den Militärdienst erhalten, womit belegt sei, dass ihm eine Einziehung in den Militärdienst drohe. Diese Vorladung sei an die Tante des Beschwerdeführers in Damaskus zugestellt worden, da es sich bei dieser um die einzige dort verbliebene Verwandte handle und es üblich sei, dass Aufforderungen für den Militärdienst bei Abwesenheit des Betroffenen an Familienangehörige übergeben würden. Weil der Beschwerdeführer erst im Frühjahr 2018 von dieser Vorladung erfahren habe und diese nicht früher habe erhältlich machen können, könne diese erst auf Beschwerdeebene eingereicht werden. In der Eingabe vom 6. September 2018 wurde eine Übersetzung dieses Dokuments nachgereicht. Nun soll es sich dabei nicht mehr um ein Militärdienstaufgebot handeln, sondern vielmehr um einen Strafbefehl vom (...) August 2017, in welchem der Beschwerdeführer wegen "Zurückbleiben von der staatlichen syrischen Armee" verurteilt wird. Vorab ist festzuhalten, dass verschiedenste Dokumente in Syrien - bis hin zu syrischen Pässen - ohne Weiteres käuflich erworben werden können (vgl. z.B. The Damascus Bureau, The Syrian Fraud Market saves lives, 11.03.2013, https://syriastories.net/en/the-syrian-fraud-market/, abgerufen am 07.09.2018). Der eingereichte Strafbefehl weist zudem verschiedene Ungereimtheiten auf. So findet sich darauf die Bemerkung "Gültig nur für drei Monate", was für einen Strafbefehl wenig Sinn macht. Sodann wird als aktueller Wohnsitz des Beschwerdeführers H._______ aufgeführt, obwohl dieser eigenen Angaben zufolge nie dort gelebt hat. Weiter mutet es äusserst seltsam an, dass als Strafe "Haft und Geldstrafe" genannt wird, ohne jedoch zu präzisieren, wie hoch die Strafe tatsächlich ist. Es ist auch nicht ersichtlich, weshalb ein solches Dokument an die Tante in Damaskus zugestellt worden sein sollte, nachdem es offenbar in D._______ ausgestellt worden ist. Ebenfalls erstaunlich ist, dass der Beschwerdeführer zwar am (...) 2017 für seine Wehrdienstverweigerung verurteilt worden sein will, ein entsprechender Strafbefehl jedoch erst im August 2018 - kurz nachdem die Vorinstanz sein Asylgesuch abgelehnt hat - zu ihm gelangt sein soll. Angesichts dieser Umstände kann nicht davon ausgegangen werden, dass es sich dabei um ein echtes Dokument handelt. In Anwendung von Art. 10 Abs. 4 AsylG ist das in der Beschwerdeschrift als militärisches Aufgebot und in der Eingabe vom 6. September 2018 als Strafbefehl bezeichnete Schriftstück einzuziehen, da es als Fälschung zu qualifizieren ist.
E. 6.3.3 Sodann macht der Beschwerdeführer geltend, er sei zusätzlich gefährdet, weil sein Bruder G._______ ungefähr Anfang 2012 aus dem Militärdienst desertiert sei, weshalb er nun eine Reflexverfolgung zu befürchten habe. In diesem Zusammenhang ist jedoch anzumerken, dass die Desertion bereits rund drei Jahre vor seiner Ausreise stattgefunden haben soll und nicht in einem Kausalzusammenhang zu seiner Ausreise steht. Zudem lebte die Familie des Beschwerdeführers - seine Mutter und die übrigen Geschwister - noch bis etwa im Herbst 2016 in Damaskus (vgl. A13, F14 ff.). Sie hielten sich damit nach der Desertion des Bruders G._______ noch für mehr als drei Jahre in einem Gebiet auf, in welchem die syrische Regierung und deren Sicherheitskräfte nach wie vor präsent waren. Es wird jedoch nicht geltend gemacht, dass sie während dieser Zeit einer Reflexverfolgung ausgesetzt gewesen wären, weil ein Familienmitglied aus dem Militärdienst desertiert war. Zudem haben gemäss Angaben des Beschwerdeführers seine anderen vier Brüder ihren Militärdienst geleistet (vgl. A13, F37). Vor diesem Hintergrund kann selbst unter Annahme der Glaubhaftigkeit dieser Vorbringen nicht davon ausgegangen werden, dass die syrischen Behörden die Familie des Beschwerdeführers sowie diesen selbst als Regimegegner identifiziert hätten. Entsprechend ist auch nicht anzunehmen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Syrien eine über die Bestrafung der Wehrdienstverweigerung hinausgehende Behandlung zu gewärtigen hätte.
E. 6.4 Zusammenfassend sind die Vorbringen des Beschwerdeführers in Bezug auf seine Wehrdienstverweigerung nicht geeignet, eine asylrechtlich relevante Verfolgung durch die syrischen Behörden zu begründen. Sie sind mithin weder als objektiver noch als subjektiver Nachfluchtgrund zu qualifizieren. Entgegen der in der Eingabe vom 6. September 2018 vertretenen Auffassung ist es somit auch nicht erforderlich, die Glaubhaftigkeit dieser - flüchtlingsrechtlich nicht relevanten - Vorbringen eingehend zu prüfen. Das SEM hat zutreffend festgestellt, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, und sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
E. 6.5 In der Beschwerdeschrift wurde subeventualiter beantragt, die Sache sei zur hinreichenden Abklärung und Würdigung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das neue Beweismittel - das damals noch als Militärdienstaufgebot bezeichnete Dokument vom (...) August 2017 - habe erst jetzt eingereicht werden können; das SEM habe dieses somit nicht prüfen und berücksichtigen können. Falls die Flüchtlingseigenschaft nicht bereits vom Bundesverwaltungsgericht festgestellt werden sollte, sei die Sache deshalb an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese den Sachverhalt vollständig erstellen und würdigen könne. Nachdem oben dargelegt wurde, dass das neu eingereichte Beweismittel als Fälschung zu qualifizieren ist, ist eine Rückweisung an die Vorinstanz aufgrund dieses Dokuments nicht angezeigt. Der Rückweisungsantrag ist somit abzuweisen.
E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 7.3 Die Vorinstanz ordnete in ihrer Verfügung vom 25. Juli 2018 infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz an. Demnach erübrigen sich praxisgemäss weitere Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs.
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Eingabe vom 6. September 2018 ersuchte der Beschwerdeführer um Wiedererwägung der Zwischenverfügung vom 29. August 2018, mit welcher der Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes abwies und einen Kostenvorschuss erhob. Nachdem der Kostenvorschuss am 31. August 2018 bezahlt wurde, ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos. Wie sich aus den obenstehenden Erwägungen ergibt, sind die Beschwerdebegehren auch unter Berücksichtigung der Eingabe vom 6. September 2018 sowie der dabei nachgereichten Übersetzung als zum Vornherein aussichtslos zu bezeichnen. Folglich ist das Gesuch, wiedererwägungsweise die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren sowie einen amtlichen Rechtsbeistand zu bestellen, abzuweisen. Die Kosten des vorliegenden Verfahrens sind auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 31. August 2018 einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Wiedererwägung der Zwischenverfügung vom 29. August 2018 und Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet.
- Das als Beweismittel eingereichte, als militärisches Aufgebot respektive Strafbefehl bezeichnete Dokument vom (...) August 2017 wird eingezogen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Regula Aeschimann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4838/2018lan Urteil vom 16. Oktober 2018 Besetzung Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richter Jean-Pierre Monnet, Richter Jürg Marcel Tiefenthal, Gerichtsschreiberin Regula Aeschimann. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, vertreten durch MLaw Benedikt Homberger, Rechtsanwalt, Beratungsstelle für Asyl- und Ausländerrecht, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 25. Juli 2018 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie, verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge im August 2015. Er gelangte über die Türkei sowie die sogenannte Balkanroute nach Österreich und reiste am 8. September 2015 in die Schweiz ein. Gleichentags stellte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ ein Asylgesuch. Am 25. September 2015 wurde er im Rahmen einer Befragung zur Person (BzP) zu seinen persönlichen Umständen und seinem Reiseweg befragt. Am 8. März 2017 hörte ihn das SEM einlässlich zu seinen Asylgründen an. B. B.a Dabei machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er stamme aus dem Dorf C._______ in der Provinz D._______. Als Kleinkind sei er mit seiner Familie nach Damaskus gezogen, wo er bis zur 5. Klasse die Schule besucht habe. Da es ihnen finanziell nicht gut gegangen sei, habe er die Schule abgebrochen und in (...) sowie später in der (...) gearbeitet. Da er befürchtet habe, in den Militärdienst eingezogen zu werden, sei er 2012 im Alter von (...) Jahren zurück nach C._______ zu seinem Grossvater gezogen. Weil die Regierung in dieser Region nicht präsent gewesen sei, sei er zu keinem Zeitpunkt konkret für den Militärdienst aufgeboten worden. Zudem habe er sich stets im Dorf aufgehalten und es vermieden, in die Städte E._______ oder F._______ zu gehen, wo er allenfalls von der Armee hätte aufgegriffen werden können. Es sei deshalb nie zu Kontakten mit den syrischen Behörden im Hinblick auf die Leistung des Militärdienstes gekommen. In C._______ habe es aber keine Arbeit gegeben und er habe nichts machen können. Er habe gehofft, dass sich die Situation in Syrien ändern werde, was aber nicht geschehen sei. Da er auf keinen Fall in den Militärdienst habe gehen wollen, habe er sich im Jahr 2015 dazu entschlossen, Syrien zu verlassen. B.b Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer seine syrische Identitätskarte im Original ein. C. Mit Verfügung vom 25. Juli 2018 - eröffnet am 28. Juli 2018 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und wies ihn aus der Schweiz weg. Gleichzeitig ordnete es infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs eine vorläufige Aufnahme an. D. Mit Eingabe vom 22. August 2018 erhob der Beschwerdeführer - handelnd durch seinen Rechtsvertreter - beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diesen Entscheid. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen, subeventualiter sei die Sache zur hinreichenden Abklärung und Würdigung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um unentgeltliche Prozessführung, Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes in der Person des unterzeichnenden Rechtsvertreters. Als Beschwerdebeilagen wurden - neben der angefochtenen Verfügung und einer Vollmacht - ein syrisches Militärdienstaufgebot im Original, eine Kopie der Identitätskarte seines Bruders G._______, zwei Fotoaufnahmen dieses Bruders in Militäruniform sowie eine Fürsorgebestätigung eingereicht. Eine Übersetzung des Militärdienstaufgebots wurde in Aussicht gestellt. E. Der Instruktionsrichter wies mit Zwischenverfügung vom 29. August 2018 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes sowie Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ab. Gleichzeitig forderte es den Beschwerdeführer auf, einen Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 750.- zu bezahlen. F. Der Kostenvorschuss wurde am 31. August 2018 einbezahlt. G. Am 6. September 2018 reichte der Rechtsvertreter eine mit "Wiedererwägungsgesuch zur Zwischenverfügung D-4838/2018 vom 29. August 2018" bezeichnete Eingabe ein. Er ersuchte darum, die genannte Zwischenverfügung in Wiedererwägung zu ziehen und die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes sowie Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gutzuheissen. Als Beilage wurde die in Aussicht gestellte Übersetzung eingereicht, wobei das Dokument nun als Strafbefehl wegen "Zurückbleiben vom Militärdienst in der syrischen arabischen Armee" bezeichnet wurde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3. Infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs wurde der Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufgenommen, weshalb sich das vorliegende Verfahren auf die Frage beschränkt, ob der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft erfüllt und ob ihm deswegen Asyl zu gewähren und auf die Wegweisung zu verzichten ist. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Das SEM begründete seine Verfügung im Wesentlichen damit, dass es für die Annahme einer begründeten Furcht vor einer zukünftigen Rekrutierung und damit verbundenen asylrelevanten Nachteilen nicht ausreiche, dass eine Person im dienstfähigen Alter befürchte, irgendwann ausgehoben zu werden. Der Beschwerdeführer mache lediglich geltend, er sei aus Syrien ausgereist, weil er aufgrund seines Alters befürchtet habe, er müsse sich demnächst zwecks militärischer Aushebung bei den Militärbehörden melden. Er sei jedoch nie im Zusammenhang mit einer Rekrutierung für den Militärdienst in Kontakt mit den syrischen Behörden gestanden und auch nie für den Dienst aufgeboten worden. Vielmehr habe er sich durch seine Ausreise der Erfassung durch die Militärbehörden entzogen. Seine Vorbringen seien deshalb nicht als asylrelevant einzustufen und hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. 5.2 In der Beschwerdeschrift wurde der Sachverhalt dahingehend ergänzt, dass der Beschwerdeführer in der Zwischenzeit ein militärisches Aufgebot erhalten habe. Dieses datiere vom (...) August 2017 und sei seiner Tante - die einzige noch in Damaskus verbliebene Verwandte - übergeben worden. Seine Mutter und Geschwister lebten mittlerweile im Nordirak. Die Tante habe das Aufgebot an seine Mutter gesandt, welche dieses wiederum einem Bekannten mitgegeben habe, der im Nordirak Angehörige besucht habe und dann wieder in die Schweiz zurückgehrt sei. Der Beschwerdeführer habe erst anlässlich eines Telefonats mit seiner Mutter im Frühjahr 2018 von diesem Aufgebot erfahren und dieses erst in die Schweiz holen müssen. Nach Erhalt habe er das Aufgebot umgehend seinem Rechtsvertreter übergeben. Weil der Asylentscheid zu diesem Zeitpunkt aber schon eröffnet gewesen sei, könne das Dokument nun erst auf Beschwerdeebene eingereicht werden. Der Beschwerdeführer mache weiterhin und nunmehr durch ein Beweismittel abgesichert geltend, dass ihm die Einziehung in den syrischen Militärdienst gedroht habe. Die Feststellung der Vorinstanz, dass der Beschwerdeführer von den syrischen Behörden nie persönlich zum Militärdienst aufgeboten worden sei und nie eine Vorladung erhalten habe, erweise sich somit als überholt. Es müsse davon ausgegangen werden, dass er nun auf der Liste von Wehrdienstverweigerern stehe, welche an Checkpoints und anderen staatlichen Stellen - beispielsweise Flughäfen - überprüft werde. Die Bestrafung und Konsequenzen, welche er als Wehrdienstverweigerer zu erleiden hätte, stellten zweifellos eine flüchtlingsrelevante Verfolgung dar. Dem Beschwerdeführer drohe in Syrien die Gefahr, jederzeit aufgegriffen zu werden und infolge seiner Wehrdienstentziehung hart bestraft zu werden, da diese als oppositionelle Handlung gewertet werde. Die neu eingereichte militärische Vorladung sei somit als objektiver Nachfluchtgrund zu qualifizieren. Der Beschwerdeführer habe keinen Einfluss auf die Zustellung der Vorladung gehabt, gelte nun aber durch den Umstand, dass er dieser keine Folge geleistet habe, als Wehrdienstverweigerer. Der Eventualantrag auf eine vorläufige Aufnahme als Flüchtling wurde damit begründet, dass die Umsetzung der Bestrafung von Wehrdienstverweigerern und Deserteuren willkürlich sei und je nachdem die sofortige Einziehung in den Militärdienst, Haft oder Folter drohen würden. Sollten die vom Beschwerdeführer dargelegten Umstände nicht als objektiver Nachfluchtgrund gewertet werden, so sei zumindest von einem subjektiven Nachfluchtgrund auszugehen. Weiter bestehe beim Beschwerdeführer in der Reflexverfolgung ein zusätzliches Gefährdungselement. Sein Bruder G._______ habe sich bei Ausbruch des Krieges im Militärdienst befunden und sei desertiert, da er sich nicht am Bürgerkrieg habe beteiligen wollen. Gemäss einem Bericht des UNHCR würden in Syrien auch Familienangehörige von Deserteuren verfolgt und benötigten Schutz, da sie von den Behörden als regimekritisch angesehen würden. 5.3 Mit Eingabe vom 6. September 2018 wurde die Übersetzung eines Dokuments eingereicht, bei welchem es sich um einen Strafbefehl wegen "Zurückbleiben vom Militärdienst in der syrischen arabischen Armee" vom (...) August 2017 handle. Das Dokument wurde mit der Beschwerdeschrift im Original eingereicht, war in dieser aber noch als Militärdienstaufgebot bezeichnet worden. In materieller Hinsicht wurde geltend gemacht, die in der Zwischenverfügung vertretene Einschätzung, beim Beschwerdeführer sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er infolge des Nichterscheinens zur militärischen Aushebung als Regimegegner betrachtet würde und als solcher eine politisch motivierte Bestrafung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hätte, stehe in direktem Widerspruch zu den Erwägungen in BVGE 2015/3 sowie zu den Feststellungen des UNHCR. Gemäss Definition des UNHCR könne sich eine Person auch vorsorglich dem Wehrdienst entziehen, indem sie noch vor Eintreffen des eigentlichen Stellungs- oder Einberufungsbefehls handle und somit zum Wehrdienstentzieher werde. Der UNHCR weise weiter darauf hin, dass Wehrdienstentziehung von der syrischen Regierung wahrscheinlich als politische, regierungsfeindliche Handlung angesehen werde, was zur Folge haben könne, dass Betroffenen eine Strafe drohe, welche über die regulären Sanktionen für eine Wehrdienstentziehung hinausgehe. Nachdem der Beschwerdeführer einen Strafbefehl zu den Akten gereicht habe, sei er als Wehrdienstverweigerer anzuerkennen, da ihm als solcher erstelltermassen eine Verfolgung durch das syrische Regime drohe. Eine andere Einschätzung bedürfe einer ausführlichen Würdigung der vorhandenen Quellen und des eingereichten Beweismittels unter Wahrung des rechtlichen Gehörs, ansonsten würde der Begründungspflicht nicht Genüge getan. Die konstante Praxis des Bundesverwaltungsgerichts, das Nichterscheinen zur militärischen Musterung nicht mit einer Desertion oder Dienstverweigerung gleichzusetzen, gehe insoweit fehl, als die syrischen Behörden diese Differenzierung nicht treffen und selbst präventive Wehrdienstentzieher drakonisch bestrafen würden. Angesichts der Erwägungen im aktuelleren Urteil E-7714/2016 vom 8. Mai 2017 erscheine es zudem zweifelhaft, dass die Praxis des Bundesverwaltungsgerichts in dieser Hinsicht noch konstant sei. In diesem Urteil sei ausgeführt worden, ein Beschwerdeführer, welcher nach seiner Ausreise eine Vorladung für den syrischen Militärdienst erhalten und dieser keine Folge geleistet habe, könne von den Behörden als Refraktär angesehen werden. Sodann finde sich weder im Asylentscheid der Vorinstanz noch in der Zwischenverfügung vom 29. August 2018 eine Glaubhaftigkeitsprüfung der Vorbringen des Beschwerdeführers. Eine solche sei jedoch angesichts der obigen Ausführungen und unter Beachtung des rechtlichen Gehörs - zu welchem auch die Begründungspflicht gehöre - zwingend erforderlich. 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in BVGE 2015/3 einlässlich mit der Frage auseinandergesetzt, welche asylrechtliche Relevanz der Entziehung von der Dienstpflicht in der staatlichen syrischen Armee zukommt. Es hielt dabei fest, dass eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion für sich allein die Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen vermöge. Nur wenn die betroffene Person deswegen eine Behandlung zu gewärtigen habe, welche ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkomme, erfülle sie die Flüchtlingseigenschaft. Eine asylrechtlich relevante Verfolgung liege insbesondere dann vor, wenn eine Person aufgrund ihrer Dienstverweigerung als politischer Gegner qualifiziert und als solcher unverhältnismässig schwer bestraft würde. Im konkreten Fall erwog das Gericht, diese Voraussetzungen seien erfüllt, weil der kurdische Beschwerdeführer einer oppositionell aktiven Familie entstammte und bereits in der Vergangenheit die Aufmerksamkeit der staatlichen syrischen Sicherheitskräfte auf sich gezogen hatte. Er habe somit aufgrund der Entziehung von seiner Dienstpflicht in der staatlichen syrischen Armee im Falle einer Rückkehr nach Syrien ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten (BVGE 2015/3 E. 6.7.3). Aus diesem Grundsatzentscheid geht hervor, dass eine Wehrdienstverweigerung im syrischen Kontext für sich allein genommen entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Auffassung nicht ausreicht, um die Flüchtlingseigenschaft zu erfüllen. Vielmehr ist erforderlich, dass bei einer asylsuchenden Person weitere Umstände hinzutreten, welche darauf schliessen lassen würden, dass eine Person als Regimegegner angesehen würde und somit aus politischen Gründen eine unverhältnismässige Strafe zu befürchten hätte. 6.2 Gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist das blosse Nichterscheinen zur militärischen Musterung nicht mit einer Verweigerung der militärischen Dienstpflicht gleichzusetzen. Letzteres setzt voraus, dass die staatlichen syrischen Behörden die Dienstpflicht überhaupt festgestellt haben. Dies geschieht durch eine entsprechende Eintragung ins Militärbüchlein, nachdem eine ärztliche Untersuchung stattgefunden hat und die Militärdiensttauglichkeit attestiert worden ist. Dadurch entsteht überhaupt erst die Möglichkeit einer Einberufung in den Militärdienst (vgl. statt vieler Urteile des BVGer D-4772/2014 vom 5. Februar 2016 E. 6.6, E-7644/2016 vom 17. Januar 2017 E. 8.1, D-1518/2015 vom 24. Februar 2016 E. 6.2 f. sowie in jüngster Zeit E-3186/2018 vom 5. Juli 2018 E. 6.1). An dieser Rechtsprechung ist festzuhalten. Wie oben dargelegt wurde, ist auch eine Dienstverweigerung oder Desertion nur dann flüchtlingsrechtlich relevant, wenn die betroffene Person deshalb als Regimegegner betrachtet würde und als solcher eine politisch motivierte Bestrafung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hätte. Die (theoretische) Pflicht, sich der Aushebung zu stellen, ohne dass konkret eine Vorladung ergangen und ohne dass die Dienstpflicht überhaupt festgestellt worden ist, kann somit - für sich allein genommen - umso weniger dazu führen, dass eine Person asylrelevante Nachteile zu befürchten hätte. 6.3 6.3.1 Der Beschwerdeführer bringt nicht vor, dass er vor seiner Ausreise je in einem konkreten Kontakt mit den syrischen Behörden im Hinblick auf die Leistung von Militärdienst gestanden habe. Er war weder politisch tätig noch hatte er zu irgendeinem Zeitpunkt Probleme mit den syrischen Behörden (vgl. A13, F47 und F53). Durch seine Ausreise hat er sich einer möglichen Musterung durch die syrischen Militärbehörden entzogen. Entsprechend ist seine Situation - entgegen der in der Beschwerdeschrift vertretenen Auffassung und gemäss der geltenden Praxis des Bundesverwaltungsgerichts - nicht mit jener eines Deserteurs oder Dienstverweigerers gleichzusetzen. Nachdem er weder einer oppositionell aktiven Familie entstammt noch in der Vergangenheit die Aufmerksamkeit der syrischen Sicherheitskräfte auf sich gezogen hat, ist nicht davon auszugehen, dass er ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hätte, weil er sich durch seine Ausreise der militärischen Musterung entzogen hat. 6.3.2 In der Beschwerdeschrift wurde ausgeführt, der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt sei zu ergänzen. Der Beschwerdeführer habe ein vom (...) August 2017 datierendes Aufgebot für den Militärdienst erhalten, womit belegt sei, dass ihm eine Einziehung in den Militärdienst drohe. Diese Vorladung sei an die Tante des Beschwerdeführers in Damaskus zugestellt worden, da es sich bei dieser um die einzige dort verbliebene Verwandte handle und es üblich sei, dass Aufforderungen für den Militärdienst bei Abwesenheit des Betroffenen an Familienangehörige übergeben würden. Weil der Beschwerdeführer erst im Frühjahr 2018 von dieser Vorladung erfahren habe und diese nicht früher habe erhältlich machen können, könne diese erst auf Beschwerdeebene eingereicht werden. In der Eingabe vom 6. September 2018 wurde eine Übersetzung dieses Dokuments nachgereicht. Nun soll es sich dabei nicht mehr um ein Militärdienstaufgebot handeln, sondern vielmehr um einen Strafbefehl vom (...) August 2017, in welchem der Beschwerdeführer wegen "Zurückbleiben von der staatlichen syrischen Armee" verurteilt wird. Vorab ist festzuhalten, dass verschiedenste Dokumente in Syrien - bis hin zu syrischen Pässen - ohne Weiteres käuflich erworben werden können (vgl. z.B. The Damascus Bureau, The Syrian Fraud Market saves lives, 11.03.2013, https://syriastories.net/en/the-syrian-fraud-market/, abgerufen am 07.09.2018). Der eingereichte Strafbefehl weist zudem verschiedene Ungereimtheiten auf. So findet sich darauf die Bemerkung "Gültig nur für drei Monate", was für einen Strafbefehl wenig Sinn macht. Sodann wird als aktueller Wohnsitz des Beschwerdeführers H._______ aufgeführt, obwohl dieser eigenen Angaben zufolge nie dort gelebt hat. Weiter mutet es äusserst seltsam an, dass als Strafe "Haft und Geldstrafe" genannt wird, ohne jedoch zu präzisieren, wie hoch die Strafe tatsächlich ist. Es ist auch nicht ersichtlich, weshalb ein solches Dokument an die Tante in Damaskus zugestellt worden sein sollte, nachdem es offenbar in D._______ ausgestellt worden ist. Ebenfalls erstaunlich ist, dass der Beschwerdeführer zwar am (...) 2017 für seine Wehrdienstverweigerung verurteilt worden sein will, ein entsprechender Strafbefehl jedoch erst im August 2018 - kurz nachdem die Vorinstanz sein Asylgesuch abgelehnt hat - zu ihm gelangt sein soll. Angesichts dieser Umstände kann nicht davon ausgegangen werden, dass es sich dabei um ein echtes Dokument handelt. In Anwendung von Art. 10 Abs. 4 AsylG ist das in der Beschwerdeschrift als militärisches Aufgebot und in der Eingabe vom 6. September 2018 als Strafbefehl bezeichnete Schriftstück einzuziehen, da es als Fälschung zu qualifizieren ist. 6.3.3 Sodann macht der Beschwerdeführer geltend, er sei zusätzlich gefährdet, weil sein Bruder G._______ ungefähr Anfang 2012 aus dem Militärdienst desertiert sei, weshalb er nun eine Reflexverfolgung zu befürchten habe. In diesem Zusammenhang ist jedoch anzumerken, dass die Desertion bereits rund drei Jahre vor seiner Ausreise stattgefunden haben soll und nicht in einem Kausalzusammenhang zu seiner Ausreise steht. Zudem lebte die Familie des Beschwerdeführers - seine Mutter und die übrigen Geschwister - noch bis etwa im Herbst 2016 in Damaskus (vgl. A13, F14 ff.). Sie hielten sich damit nach der Desertion des Bruders G._______ noch für mehr als drei Jahre in einem Gebiet auf, in welchem die syrische Regierung und deren Sicherheitskräfte nach wie vor präsent waren. Es wird jedoch nicht geltend gemacht, dass sie während dieser Zeit einer Reflexverfolgung ausgesetzt gewesen wären, weil ein Familienmitglied aus dem Militärdienst desertiert war. Zudem haben gemäss Angaben des Beschwerdeführers seine anderen vier Brüder ihren Militärdienst geleistet (vgl. A13, F37). Vor diesem Hintergrund kann selbst unter Annahme der Glaubhaftigkeit dieser Vorbringen nicht davon ausgegangen werden, dass die syrischen Behörden die Familie des Beschwerdeführers sowie diesen selbst als Regimegegner identifiziert hätten. Entsprechend ist auch nicht anzunehmen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Syrien eine über die Bestrafung der Wehrdienstverweigerung hinausgehende Behandlung zu gewärtigen hätte. 6.4 Zusammenfassend sind die Vorbringen des Beschwerdeführers in Bezug auf seine Wehrdienstverweigerung nicht geeignet, eine asylrechtlich relevante Verfolgung durch die syrischen Behörden zu begründen. Sie sind mithin weder als objektiver noch als subjektiver Nachfluchtgrund zu qualifizieren. Entgegen der in der Eingabe vom 6. September 2018 vertretenen Auffassung ist es somit auch nicht erforderlich, die Glaubhaftigkeit dieser - flüchtlingsrechtlich nicht relevanten - Vorbringen eingehend zu prüfen. Das SEM hat zutreffend festgestellt, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, und sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 6.5 In der Beschwerdeschrift wurde subeventualiter beantragt, die Sache sei zur hinreichenden Abklärung und Würdigung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das neue Beweismittel - das damals noch als Militärdienstaufgebot bezeichnete Dokument vom (...) August 2017 - habe erst jetzt eingereicht werden können; das SEM habe dieses somit nicht prüfen und berücksichtigen können. Falls die Flüchtlingseigenschaft nicht bereits vom Bundesverwaltungsgericht festgestellt werden sollte, sei die Sache deshalb an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese den Sachverhalt vollständig erstellen und würdigen könne. Nachdem oben dargelegt wurde, dass das neu eingereichte Beweismittel als Fälschung zu qualifizieren ist, ist eine Rückweisung an die Vorinstanz aufgrund dieses Dokuments nicht angezeigt. Der Rückweisungsantrag ist somit abzuweisen. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7.3 Die Vorinstanz ordnete in ihrer Verfügung vom 25. Juli 2018 infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz an. Demnach erübrigen sich praxisgemäss weitere Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs.
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Eingabe vom 6. September 2018 ersuchte der Beschwerdeführer um Wiedererwägung der Zwischenverfügung vom 29. August 2018, mit welcher der Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes abwies und einen Kostenvorschuss erhob. Nachdem der Kostenvorschuss am 31. August 2018 bezahlt wurde, ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos. Wie sich aus den obenstehenden Erwägungen ergibt, sind die Beschwerdebegehren auch unter Berücksichtigung der Eingabe vom 6. September 2018 sowie der dabei nachgereichten Übersetzung als zum Vornherein aussichtslos zu bezeichnen. Folglich ist das Gesuch, wiedererwägungsweise die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren sowie einen amtlichen Rechtsbeistand zu bestellen, abzuweisen. Die Kosten des vorliegenden Verfahrens sind auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 31. August 2018 einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Wiedererwägung der Zwischenverfügung vom 29. August 2018 und Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet.
4. Das als Beweismittel eingereichte, als militärisches Aufgebot respektive Strafbefehl bezeichnete Dokument vom (...) August 2017 wird eingezogen.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Regula Aeschimann Versand: