Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin verliess eigenen Angaben zufolge ihr Heimatland am 2. Januar 2013 und reiste auf dem Landweg mit einem gefälschten Reisepass C._______ und von dort über ihr unbekannte Länder in einem Auto unter Umgehung der Grenzkontrollen am 7. Januar 2013 in die Schweiz. Am gleichen Tag ersuchte sie in D._______ um Asyl. Die Beschwerdeführerin wurde am 23. Januar 2013 zur Person befragt und vom SEM am 23. Juni 2014 zu ihren Asylgründen angehört. Die Beschwerdeführerin machte geltend, sie sei iranische Staatsangehörige aus E._______ im Bezirk F._______ in der Provinz G._______ und habe die letzten Jahre vor ihrer Ausreise in H._______ gelebt. Sie habe an verschiedenen Schulen als Lehrerin und im Bereich (...) gearbeitet. Über Kolleginnen habe sie in den Jahren 2007 und 2008 begonnen, sich für die Bahai-Religion zu interessieren. Sie habe an Treffen und Sitzungen dieser religiösen Gruppe in H._______ teilgenommen. Dabei habe sie sehr vorsichtig agieren müssen, weil Anhänger der Bahai im Iran vehement verfolgt würden. Im Jahr 2009 habe sie an ihrer Arbeitsstelle einen geheimen Brief, der an den Erziehungsverantwortlichen gerichtet gewesen sei und gemäss welchem sich dieser bei der Bahai-Gemeinschaft hätte einschleusen sollen, um Mitglieder dieser Gruppierung identifizieren zu können, gefunden. Da der Erziehungsverantwortliche eng mit der iranischen Regierung zusammenarbeite und herausgefunden habe, dass sie Kenntnis über diesen Brief erhalten habe, sei sie fortan vermehrt unter Beobachtung gestanden und schliesslich an eine andere Schule in einem Aussenbezirk H._______ versetzt worden. Im Jahr 2012 habe sie sich mit einer Kollegin getroffen und mit ihr über den Bahai-Glauben gesprochen. Die Kollegin habe das Gespräch heimlich aufgenommen und sie, die Beschwerdeführerin, danach mit Schweigegeld erpresst. Für den Unterlassungsfall habe sie mit einer Anzeige bei den Behörden gedroht. Sie habe um Bedenkzeit gebeten, sei nach Hause gegangen und habe sich ihrem Bruder anvertraut. Dieser habe ihr zur Ausreise aus dem Iran geraten und diese auch organisiert. Seit der Ankunft in der Schweiz sei sie für die Organisation Association of Wisdom and Traditions of Iran (AWTI) tätig und leite Informationen über Vorfälle im Iran an diese weiter. Als Nachweis ihrer Identität reichte die Beschwerdeführerin eine iranische Identitätskarte zu den Akten. Zur Untermauerung ihrer Vorbringen gab sie ein Bestätigungsschreiben von AWTI vom 14. Juni 2014 und ein solches der Bahai-Glaubensgemeinschaft in der Schweiz vom 3. Februar 2015 ab. Am 30. Oktober 2013 wurde in der Schweiz das Kind der Beschwerdeführerin geboren. Mit Schreiben vom 21. Januar 2015 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, eine Bestätigung über die von ihr geltend gemachte Bahai-Mitgliedschaft nachzureichen. Dieser Aufforderung kam sie nicht nach. Indessen reichte sie am 2. Februar 2015 eine Stellungnahme ein. B. Mit Verfügung vom 18. März 2015 - eröffnet zwischen dem 19. und 22. März 2015 (das Datum ist auf dem Rückschein nicht eindeutig) - stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug an. Bezüglich der Begründung wird auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen. C. Mit Eingabe vom 16. April 2015 liess die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung vom 18. März 2015 erheben. Sie beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Rückweisung der Sache zur erneuten Überprüfung an die Vorinstanz, sowie eventualiter die Anerkennung als Flüchtling und die Gewährung der vorläufigen Aufnahme. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der vollständigen unentgeltlichen Rechtspflege unter Einschluss des Verzichts auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Beiordnung des die Beschwerde unterzeichnenden Juristen als amtlichen Rechtsbeistand. Auf die Begründung wird in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. D. Mit Zwischenverfügung vom 23. April 2015 wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass sie und ihr Kind den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten könnten. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wurde gutgeheissen, und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet. Das Gesuch um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wurde gutgeheissen und Jan Frutig MLaw von der Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not der Beschwerdeführerin und ihrem Kind als unentgeltlicher Rechtsbeistand beigeordnet. Das SEM wurde zur Vernehmlassung eingeladen. E. In seiner Vernehmlassung vom 29. April 2015 legte das SEM dar, dass keine neuen erheblichen Tatsachen vorlägen, welche eine Änderung des Standpunktes rechtfertigen würden. Das SEM verwies auf seine Erwägungen, an welchen es vollumfänglich festhielt. F. Mit Verfügung vom 1. Mai 2014 wurde der Beschwerdeführerin ein Replikrecht gewährt. G. Mit Eingabe vom 18. Mai 2015 nahm die Beschwerdeführerin ihr Replikrecht wahr und reichte die Kopie einer Heiratsurkunde mit beglaubigter Übersetzung und die Kopie einer gerichtlichen Vorladung für den Ehemann zu den Akten. H. Mit Zwischenverfügung vom 22. Mai 2015 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, innert Frist die Originale der eingereichten Beweismittel nachzureichen sowie die Gerichtsvorladung zu übersetzen beziehungsweise übersetzen zu lassen. I. Mit Eingabe vom 2. Juni 2015 reichte die Beschwerdeführerin erneut eine Kopie der Heiratsurkunde und eine beglaubigte Übersetzung sowie eine handschriftliche Übersetzung der gerichtlichen Vorladung zu den Akten. J. Mit Schreiben des SEM vom 11. November 2015 wurde dem Lebenspartner der Beschwerdeführerin und Vater ihres Kindes ein Kantonswechsel erlaubt. K. Am 14. April 2016 wurde das SEM infolge der nachgereichten Beweismittel zur zweiten Vernehmlassung eingeladen. L. In seiner zweiten Vernehmlassung vom 10. Mai 2016 stellte das SEM fest, dass keine neuen erheblichen Tatsachen und Beweismittel vorlägen, welche eine Änderung des Standpunktes rechtfertigen könnten. Das SEM verwies auf seine Erwägungen, an welchen es vollumfänglich festhielt. M. Am 17. Mai 2016 wurde der Beschwerdeführerin ein Replikrecht zur zweiten Vernehmlassung eingeräumt. N. Am 17. Mai 2016 wurde dem Wunsch des SEM, das vorliegende Beschwerdeverfahren sei bis zum Entscheid über das erstinstanzliche Verfahren des Lebenspartners der Beschwerdeführerin und Vater ihres Kindes bis September 2016 zu sistieren, entsprochen. O. Mit Eingabe vom 1. Juni 2016 wurde eine Replik zur zweiten Vernehmlassung eingereicht. Der Eingabe lag der Umschlag einer DHL-Sendung bei. P. Mit Eingabe vom 27. Juni 2016 wurden das Original des Scheidungsbüchleins und weitere fremdsprachige Beweismittelkopien zu den Akten gegeben. Q. Mit Zwischenverfügung vom 12. Juli 2016 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, innert Frist die nachgereichten fremdsprachigen Beweismittel in eine schweizerische Amtssprache zu übersetzen oder übersetzen zu lassen sowie deren Originale nachzureichen. R. Mit Eingabe vom 26. Juli 2016 wurde ein Teil der verlangten Übersetzungen zu den Akten gegeben. Originale wurden keine nachgereicht. S. Mit Verfügung vom 19. August 2016 wurde das zweite Asylgesuch des Lebenspartners der Beschwerdeführerin vom SEM abgewiesen und der Lebenspartner aus der Schweiz weggewiesen und aufgefordert, die Schweiz innerhalb der aufgeführten Frist zu verlassen. T. Am 30. August 2016 wurden die nicht übersetzten Beweismittel durch den Übersetzungsdienst des Bundesverwaltungsgerichts summarisch im Sinne einer Inhaltsangabe übersetzt.
Erwägungen (25 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin und ihr Kind haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder drei Richterinnen (vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG).
E. 4.1 Zur Begründung seiner Verfügung vom 18. März 2015 legte das SEM dar, dass die geltend gemachten Fluchtgründe den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht zu genügen vermöchten. Die Beschwerdeführerin habe sich in mehrere Widersprüche verstrickt. So habe sie zuerst angegeben, den Brief an den Erziehungsverantwortlichen kopiert zu haben, während dies von ihr auf explizite Frage hin später bestritten worden sei. Zudem habe sie zunächst ausgesagt, nach dem Gespräch mit der Kollegin habe an ihrem Wohnort eine Razzia stattgefunden, während sie später anlässlich der Anhörung auf die Frage, ob nach dem Gespräch mit der Kollegin etwas Wichtiges vorgefallen sei, keine asylrelevanten Vorfälle erwähnt habe. Bezüglich des Schweigegeldes hätte sie gemäss der einen Variante innert drei Tagen 20 Millionen Tuman bezahlen müssen, während gemäss der anderen Variante zunächst 15 und später 50 Millionen Tuman verlangt worden seien. Hinsichtlich der Aktivitäten bei der Bahai-Gruppe habe die Beschwerdeführerin nach der ersten Version insgesamt an vier Sitzungen teilgenommen. Gemäss einer zweiten Version wolle sie indessen ein bis zwei Mal wöchentlich über einen Zeitraum von mehreren Jahren an Anlässen der Bahai-Gruppe teilgenommen haben. Während sie anlässlich der Befragung zu Protokoll gegeben habe, nach den Vorfällen nur noch ihren Bruder getroffen und ihre Mutter nicht mehr gesehen zu haben, habe sie später anlässlich der Anhörung ausgesagt, sie habe ihrer Mutter von den Problemen wegen den angeblichen Kontakten zur Bahai-Gemeinschaft vor der Ausreise berichtet. Abgesehen von diesen widersprüchlichen Aussagen, welche die Glaubhaftigkeit der Kernvorbringen beschlagen würden, seien die Kenntnisse der Beschwerdeführerin über die Bahai-Glaubensgemeinschaft nur sehr allgemein ausgefallen und würden nicht den Eindruck vermitteln, tatsächlich diesem Glauben angehört sowie im Heimatland unter Lebensgefahr seit Jahren an Sitzungen, Versammlungen und Zeremonien teilgenommen zu haben. Zudem habe die Beschwerdeführerin die vom SEM mit Schreiben vom 21. Januar 2015 verlangte Bestätigung der Mitgliedschaft bei der Bahai-Gruppe nicht nachgereicht. Die Rechtfertigungen in der Stellungnahme vom 2. Februar 2015, wonach sie nicht offizielles Mitglied geworden sei, sondern nur an Anlässen der Glaubensgemeinschaft teilgenommen habe und deshalb keine Bestätigung beibringen könne, würden angesichts der bereits erwähnten Widersprüche nicht überzeugen. Aus der nachträglich zu den Akten gereichten Bestätigung der AWTI lasse sich nicht glaubhaft herleiten, dass die Beschwerdeführerin im Iran behördlichen Schwierigkeiten ausgesetzt gewesen sei oder sein könne, weil der Inhalt der Bestätigung nur sehr allgemein gefasst sei. Zudem sei es nicht aktenkundig, dass sie sich in irgendeiner Weise speziell für diese Organisation exponiert habe.
E. 4.2 In der Beschwerdeschrift vom 16. April 2015 wurde zunächst gerügt, dass das SEM den Sachverhalt nicht rechtsgenüglich festgestellt und damit den Untersuchungsgrundsatz verletzt habe, weil es sich mit den Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach sie aufgrund der Geburt des nicht ehelichen Kindes in der Schweiz im Fall einer Rückkehr ins Heimatland eine Verfolgung nicht nur seitens des iranischen Staates, sondern auch seitens ihrer Verwandtschaft befürchte, nicht auseinandergesetzt habe. Die Beschwerdeführerin habe dieses Thema schon anlässlich ihrer Anhörung zur Sprache gebracht und ihre Furcht geäussert. Darüber hinaus ergebe sich aus der Länderanalyse der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH), dass das iranische Gesetz sexuelle Handlungen zwischen nicht verheirateten Personen explizit verbiete und bei einem Verstoss mit 100 Peitschenhieben bestrafe. Zudem sei das Eingehen einer nicht ehelichen Beziehung ein Tatmotiv für einen Ehrenmord, wobei der iranische Staat dagegen nur einen mangelhaften Schutz biete. Schliesslich seien nicht eheliche Kinder im Iran aufgrund ihres Status´ als gesetzeswidrige Kinder gegen Mord nicht geschützt. Damit laufe die Beschwerdeführerin als Mutter eines unehelichen Kindes im Fall einer Rückkehr in den Iran mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Gefahr, wegen sexuellen Handlungen zwischen nicht verheirateten Personen ausgepeitscht zu werden. Abgesehen davon könne sie die Nichtehelichkeit ihres Kindes nicht verheimlichen, weil schon bei der Ausstellung eines iranischen Identitätsdokumentes der Vater angegeben werden müsse. Zudem bestehe die Gefahr, dass sie Opfer eines Ehrenmordes und vom iranischen Staat diesbezüglich nicht geschützt werde. Es liege somit begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne des Gesetzes vor. Da diese erst nach der Ausreise entstanden seien, handle es sich um subjektive Nachfluchtgründe, welche zur Anerkennung als Flüchtling führen müssten.
E. 4.3 In ihrer ersten Vernehmlassung vom 29. April 2015 legte das SEM dar, dass es sich beim Partner der Beschwerdeführerin um den Vater ihres in der Schweiz geborenen Kindes und um einen iranischen Staatsangehörigen handle, dessen Asylgesuch in der Schweiz rechtskräftig abgelehnt worden sei. Auch das Gesuch um Härtefallregelung sei letztinstanzlich abgelehnt worden. Somit müsse er die Schweiz verlassen. Er habe das Kind anerkannt und möchte die Beschwerdeführerin heiraten. Diese habe es jedoch unterlassen, im Ehevorbereitungsverfahren die Identitätspapiere mit Übersetzung vollständig einzureichen, weshalb das Ehevorbereitungsverfahren abgebrochen worden sei. Es könne ihr indessen zugemutet werden, mit der Einreichung der erforderlichen Dokumente dieses Verfahren jederzeit wieder aufzunehmen. Da die Beschwerdeführerin mit ihrem rechtskräftig abgewiesenen Lebenspartner und Kindsvater die Schweiz zu verlassen habe, werde der Grundsatz der Einheit der Familie eingehalten. Der Vorwurf, wonach sie allein mit ihrem unehelichen Kind die Schweiz zu verlassen habe und damit Verfolgungsmassnahmen durch die iranischen Behörden oder ihre Familie ausgesetzt sei, treffe daher nicht zu und stelle eine blosse Parteibehauptung dar. Es würden deshalb keine subjektiven Nachfluchtgründe vorliegen.
E. 4.4 In ihrer Replik vom 18. Mai 2015 machte die Beschwerdeführerin geltend, dass sich die Vorinstanz in keiner Weise mit den in der Beschwerdeschrift genannten Länderinformationen auseinandergesetzt habe. Sie habe sich auch nicht zur Gefährdungssituation der Beschwerdeführerin geäussert, obwohl diese als Mutter eines nicht ehelichen Kindes bei einer Rückkehr in den Iran verfolgt werde. Daran vermöchte eine allfällige gemeinsame Rückkehr mit ihrem Lebenspartner nichts zu ändern, da sie mit ihm nicht verheiratet sei. Zum Abbruch des Ehevorbereitungsverfahrens sei anzumerken, dass die Beschwerdeführerin im Iran noch verheiratet sei und aus diesem Grund die für das Ehevorbereitungsverfahren notwendigen Dokumente nicht habe beibringen können. Dies sei aus der Kopie der Heiratsurkunde ersichtlich. Sie sei damals gegen ihren Willen verheiratet worden und habe mit ihrem Ehemann nie in einer tatsächlichen Beziehung gelebt. Aus diesem Grund habe sie anlässlich der Befragung angegeben, ledig zu sein. Sie habe vergeblich versucht, sich über ihre Anwältin im Iran scheiden zu lassen. Ihr Ehemann sei den gerichtlichen Vorladungen bisher nicht nachgekommen, wie aus der eingereichten Kopie des Gerichts ersichtlich sei.
E. 4.5 In ihrer zweiten Vernehmlassung vom 10. Mai 2015 führte die Vorinstanz aus, die Beschwerdeführerin habe anlässlich der Befragung und der Anhörung jeweils zu Protokoll gegeben, ledig zu sein. Von einer Zwangsverheiratung und dem Versuch, diese Zwangsehe gerichtlich scheiden zu lassen, habe sie nicht gesprochen, obwohl diese Eheschliessung angeblich vier Jahre vor der Einreise in die Schweiz erfolgt sein solle. Dieses zentrale Ereignis sei damit nachgeschoben und unglaubhaft. Dies sei umso mehr der Fall, als es sich bei der Beschwerdeführerin um eine Frau mit Hochschulausbildung handle, welche den Lehrerberuf ausgeübt habe. Die eingereichten Dokumente (Heiratsurkunde, Vorladung) könnten an dieser Schlussfolgerung nichts ändern, zumal im Iran aufgrund der hohen Korruption Dokumente dieser Art leicht käuflich erwerbbar seien und ihnen daher kein grosser Beweiswert zukomme. Bei der eingereichten Vorladung zwecks Ehescheidung handle es sich zudem um ein kopiertes Blankoformular, auf welchem handschriftliche Einträge vorgenommen worden seien, womit Manipulationen nicht ausgeschlossen werden könnten. Ausserdem falle auf, dass keine gesetzliche Bestimmung aufgeführt werde, gemäss welcher der iranische Ehemann der Beschwerdeführerin vorgeladen werde. Die Beschwerdeführerin schweige im Übrigen darüber, wie sie in den Besitz dieser Dokumente gelangt sei. Aufgrund dieser Ungereimtheiten gelange das SEM zum Schluss, dass die geltend gemachte Zwangsheirat nicht glaubhaft sei. Ferner bestehe zwischen dem Vater des Kindes, einem iranischen Staatsangehörigen, welcher sein Kind anerkannt habe, und der Beschwerdeführerin als Mutter des Kindes eine eheähnliche Gemeinschaft. Der Kindsvater habe am 8. Juni 2015 in der Schweiz ein zweites Asylgesuch eingereicht, welches noch erstinstanzlich hängig sei. Unter diesen Umständen treffe es nicht zu, dass die Beschwerdeführerin allein mit einem unehelichen Kind weggewiesen würde und somit allfälligen Verfolgungsmassnahmen seitens der iranischen Behörden (Vergehen gegen das iranische Strafgesetz) oder seitens ihrer Familie (Ehrenmord) ausgesetzt würde. Subjektive Nachfluchtgründe lägen damit nicht vor. Die dazu eingereichten Beweismittel (Bericht der SFH vom 15. April 2015 und Urteil eines deutschen Verwaltungsgerichts) liessen sich somit nicht auf den vorliegenden Sachverhalt übertragen. Schliesslich sei im Rahmen des Vollzugs der Wegweisung der Grundsatz der Einheit der Familie zu beachten, wobei dieser auch bei eheähnlichen Gemeinschaften wie der vorliegenden angewendet werde. Aus diesem Grund werde eine Sistierung des vorliegenden Verfahrens bis zum Entscheid des Kindsvaters beantragt.
E. 4.6 In der zweiten Replik vom 1. Juni 2016 legte die Beschwerdeführerin dar, es werde daran festgehalten, dass sie zwangsverheiratet gewesen sei, auch wenn diese Ehe nie vollzogen worden sei. Sie habe sich deshalb als nicht verheiratet betrachtet und das auch so ausgesagt. Im Iran sei es verboten, mit zwei Männern verheiratet zu sein oder eine partnerschaftliche Beziehung zu führen. Zudem könne im Iran nur der Mann die Scheidung durchsetzen. Trotzdem versuche die Beschwerdeführerin über ihre Anwältin im Iran die Scheidung zu bewirken. Die Argumentation der Vorinstanz könne nicht geteilt werden, weil die Beschwerdeführerin in der Schweiz mit dem Vater ihres Kindes nicht verheiratet sei. Da es der Anwältin im Iran bisher nicht gelungen sei, die Scheidung gerichtlich feststellen zu lassen, gelte die Beschwerdeführerin nicht als ledig und könne den Vater ihres Kindes in der Schweiz nicht heiraten. Eine eheähnliche Gemeinschaft würde im Iran indessen nicht anerkannt. Somit würde die Beschwerdeführerin auch dann, wenn sie mit dem Vater ihres Kindes in den Iran zurückkehren würde, als unverheiratete Frau mit einem unehelichen Kind betrachtet und entsprechend bestraft. Auch wenn die iranische Scheidung gelänge und die Beschwerdeführerin in der Schweiz den Vater ihres Kindes heiraten könne, müsste sie bei der Rückkehr in den Iran mit strafrechtlichen Sanktionen rechnen, da die Heirat zeitlich nach der Geburt des Sohnes stattgefunden habe. Sie würde auch in diesem Fall als Mutter eines unehelichen Kindes betrachtet. Bei den eingereichten Dokumenten handle es sich um Originale, welche die Beschwerdeführerin von ihrer iranischen Anwältin bekommen habe. Das Original der DHL-Sendung liege bei. Das SEM werde aufgefordert, die Dokumente beim iranischen Konsulat überprüfen zu lassen. Im Übrigen werde um Fristverlängerung zur Beschaffung weiterer Dokumente des Scheidungsverfahrens ersucht, da die iranische Anwältin im Moment nicht erreichbar sei.
E. 5 In der Beschwerdeschrift vom 16. April 2015 wurden die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache zur Überprüfung des Sachverhalts an die Vorinstanz im Hauptantrag begehrt. Im Eventualantrag wurde um Anerkennung als Flüchtling und um Gewährung der vorläufigen Aufnahme ersucht. Aus der Begründung der Beschwerde ergibt sich sodann, dass einerseits die unvollständige Feststellung des Sachverhalts gerügt wird (unter Ziff. III/2 der Beschwerde), was mit dem Hauptbegehren vereinbar ist. Andererseits wurde die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft infolge subjektiver Nachfluchtgründe begehrt (unter Ziff. III/3 der Beschwerde). Weder sinngemäss noch ausdrücklich ersuchte die von einem Rechtsvertreter mandatierte Beschwerdeführerin darum, ihr sei Asyl zu gewähren beziehungsweise die von ihr geltend gemachten Vorfluchtgründe seien zu überprüfen. Auch aus der Begründung der Beschwerde ist ersichtlich, dass die von der Vorinstanz vorgenommene Begründung in Bezug auf die geltend gemachten Vorfluchtgründe nicht angefochten wurde. Damit ist im vorliegenden Verfahren nicht zu prüfen, ob die geltend gemachten Vorfluchtgründe glaubhaft und relevant sind, und auch die Frage der Asylgewährung ist nicht Beschwerdegegenstand. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich vielmehr auf die Rügen der rechtsgenüglichen Sachverhaltsfeststellung beziehungsweise der Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes und damit des rechtlichen Gehörs und der Frage des Vorliegens von subjektiven Nachfluchtgründen zu beschränken.
E. 6.1 Gemäss Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG stellen die Asylbehörden den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Untersuchungsgrundsatz). Dabei muss die Behörde die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder wenn nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden. Die Behörde ist dabei jedoch nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement umfangreiche Nachforschungen anzustellen. Zusätzliche Abklärungen sind vielmehr nur dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als angezeigt erscheinen (vgl. dazu Christoph Auer, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich 2008, Rz. 15 zu Art. 12; Benjamin Schindler, in Auer/Mülller/Schindler [Hrsg.], a.a.O., Rz. 28 zu Art. 49). Alle erheblichen Parteivorbringen sind sodann zu prüfen und zu würdigen (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 35 Abs. 1 VwVG), wobei sich das Ergebnis der Würdigung in der Entscheidbegründung niederzuschlagen hat (vgl. Art. 35 VwVG). Nach den von Lehre und Praxis entwickelten Grundsätzen hat die verfügende Behörde im Rahmen der Entscheidbegründung die Überlegungen zu nennen, von denen sie sich leiten liess und auf die sich ihr Entscheid stützt. Die Begründung des Entscheides muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Die Behörde muss sich jedoch nicht mit jeder tatbeständlichen Behauptung auseinandersetzen, sondern kann sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Mit der Pflicht zu Offenlegung der Entscheidgründe kann zudem in der Regel verhindert werden, dass sich die Behörde von unsachgemässen Motiven leiten lässt (vgl. dazu Lorenz Kneubühler, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar a.a.O., Rz. 6 ff. zu Art. 35; BVGE 2007/30 E. 5.6; BGE 136 I 184 E. 2.2.1 und 134 I 83 E. 4.1).
E. 6.2 Für das erstinstanzliche Asylverfahren bedeutet dies, dass das SEM zur richtigen und vollständigen Ermittlung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts verpflichtet ist und Elemente, die zugunsten der asylsuchenden Person sprechen, ebenso zu ermitteln hat wie solche, die sich zu ihren Ungunsten auswirken. Sofern es zur Feststellung des Sachverhalts notwendig ist und die gesetzlichen Mitwirkungspflichten durch die asylsuchende Person nicht verletzt worden sind, ist das SEM gesetzlich verpflichtet, über die Befragung hinaus weitere Abklärungen vorzunehmen (vgl. Art. 41 Abs. 1 AsylG). Nach Lehre und Praxis besteht eine Notwendigkeit für weitere Abklärungen insbesondere dann, wenn aufgrund der Vorbringen der asylsuchenden Person und der von ihr eingereichten oder angebotenen Beweismittel Zweifel und Unsicherheiten am Sachverhalt weiterbestehen, die voraussichtlich mit Ermittlungen von Amtes wegen beseitigt werden können.
E. 6.3 Weiter verlangt der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BVV, Art. 29 und Art. 32 Abs. 1 VwVG) unter anderem, dass die verfügende Behörde die Vorbringen der Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG). Ferner soll die Abfassung der Begründung der betroffenen Person ermöglichen, den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anzufechten, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl die betroffene Person als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. Die Begründungsdichte richtet sich dabei nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfahrensumständen und den Interessen des Betroffenen (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.2 S. 674 f. mit weiteren Hinweisen).
E. 6.4 Dem SEM war spätestens seit der Anhörung bekannt, dass die Beschwerdeführerin als unverheiratete Mutter eines in der Schweiz geborenen unehelichen Kindes gilt, was auch im Sachverhalt der angefochtenen Verfügung unter Ziff. I./2., worin erwähnt wird, dass die Beschwerdeführerin am 30. Oktober 2013 in der Schweiz ein Kind geboren hat, und unter Ziff. I./3., wonach die Beschwerdeführerin am 23. Juni 2014 - mithin mehr als sechs Monate nach der Geburt - angehört worden sei, zum Ausdruck kommt. Dem Anhörungsprotokoll kann ausserdem entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin mehrmals geltend machte, wegen ihres unehelichen Kindes von ihrer Familie im Heimatland bedroht worden zu sein und mit einer Steinigung rechnen zu müssen (vgl. Akte A14/24S. 5, S. 14 und S. 20 f.). Dazu äusserte sich das SEM in der angefochtenen Verfügung nicht, was eine unvollständige Sachverhaltsfeststellung und eine ungenügende Begründung darstellt.
E. 6.5 Beschwerden gegen Verfügungen des SEM über die Verweigerung des Asyls und die Wegweisung haben grundsätzlich reformatorischen und nur ausnahmsweise kassatorischen Charakter (Art. 105 Abs. 1 und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 61 Abs. 1 VwVG). Reformatorische Entscheidungen setzen indessen Entscheidungsreife voraus, wobei insbesondere eine genügende Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes darunter fällt, was vorliegend gestützt auf die vorangehenden Erwägungen nicht der Fall ist.
E. 6.6 Die Heilung einer Gehörsverletzung aus prozessökonomischen Gründen auf Beschwerdeebene ist zudem nur dann möglich, wenn das Versäumte nachgeholt wird, die beschwerdeführende Person dazu Stellung nehmen kann und der Beschwerdeinstanz im streitigen Fall die freie Überprüfungsbefugnis in Bezug auf Tatbestand und Rechtsanwendung zukommt, sowie die festgestellte Verletzung nicht schwerwiegender Natur ist und die fehlende Entscheidreife durch die Beschwerdeinstanz mit vertretbarem Aufwand hergestellt werden kann (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.3.4 S. 676 f. mit weiteren Hinweisen).
E. 6.7 Im vorliegenden Fall wurden zwei Vernehmlassungen eingereicht, in welchen sich das SEM nachträglich zur Frage der Mutterschaft der Beschwerdeführerin als unverheirateter Frau und zur Frage ihrer Rückkehr in den Iran äusserte. Die Beschwerdeführerin ihrerseits gab eine Replik und eine Duplik zu den Akten, in welchen sie zur vorinstanzlichen Argumentation Stellung nahm.
E. 6.7.1 In seiner ersten Vernehmlassung hat sich das SEM darauf beschränkt, festzustellen, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem neuen Lebenspartner, dessen Asyl- und Härtefallgesuch rechtskräftig abgelehnt worden sei, die Schweiz verlassen könne, weil er das Kind anerkannt habe und die Beschwerdeführerin heiraten wolle. Die Heirat in der Schweiz sei an der fehlenden Mitwirkung der Beschwerdeführerin gescheitert, obwohl es ihr möglich und zumutbar sei, die dafür erforderlichen Dokumente zu beschaffen. Es bestehe somit eine eheähnliche Gemeinschaft, welche beim Vollzug der Wegweisung berücksichtigt werde. Die Beschwerdeführerin werde folglich nicht mit ihrem unehelichen Kind allein aus der Schweiz weggewiesen. Es treffe somit nicht zu, dass sie Verfolgungsmassnahmen seitens der iranischen Behörden oder seitens ihrer Angehörigen ausgesetzt werde.
E. 6.7.2 Anlässlich der zweiten Vernehmlassung wurden diese Erwägungen wiederholt und damit ergänzt, dass es nicht den Tatsachen entspreche, dass sie allein mit einem unehelichen Kind in den Iran weggewiesen werde und dort allfälligen Verfolgungsmassnahmen seitens der Behörden oder der Familie ausgesetzt sei, weil sie mit ihrem Lebenspartner weggewiesen werde.
E. 6.8 Auch wenn das SEM den rechtserheblichen Sachverhalt im Beschwerdeverfahren teilweise ergänzt hat und die Beschwerdeführerin die Möglichkeit, sich zu diesen Ergänzungen zu äussern, wahrnahm, steht gestützt auf die Aktenlage fest, dass das SEM weitere wesentliche Aspekte, welche es vorliegend zu berücksichtigen gilt, nicht in die angefochtene Verfügung hat einfliessen lassen. So ergibt sich aus der bestehenden Aktenlage, dass die Beschwerdeführerin eine unverheiratete Mutter eines unehelichen Kindes ist, auch wenn sie und das Kind in der Schweiz mit dem Lebenspartner beziehungsweise Vater zusammenleben und allenfalls gemeinsam ins Heimatland zurückkehren können. Die Rückkehr mit dem Lebenspartner macht aus ihr keine verheiratete Frau und aus dem Kind kein eheliches. Das SEM hat sich nicht geäussert zum Einwand der Beschwerdeführerin, wonach sie als unverheiratete Mutter eines unehelichen Kindes im Fall einer Rückkehr in den Iran massive Konsequenzen befürchte. Allein die Argumentation in der zweiten Vernehmlassung, es entspreche nicht den Tatsachen, dass sie und das Kind allein in den Iran weggewiesen würden, vermögen daran nichts zu ändern, zumal die Beschwerdeführerin auch dann noch eine unverheiratete Mutter eines unehelichen Kindes ist, wenn sie vom Lebenspartner in den Iran zurückbegleitet würde. Die in den beiden Vernehmlassungen dargelegten Erwägungen des SEM berücksichtigen diese Tatsachen nicht in gebührender Weise. Insbesondere fehlt von Seiten des SEM eine konkrete und begründete Einschätzung darüber, ob ihr und dem unehelichen Kind im Fall einer Rückkehr in den Iran flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsmassnahmen oder eine unmenschliche Behandlung drohen könnten oder nicht, was auch dann zu prüfen ist, wenn die Rückkehr mit dem Lebenspartner und Vater des Kindes erfolgen würde. Allein der Hinweis auf eine allenfalls gemeinsame Rückkehr der Beschwerdeführerin, ihres Lebenspartners und des gemeinsamen unehelichen Kindes in den Iran sagt nichts darüber aus, ob und mit welcher Wahrscheinlichkeit flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsmassnahmen oder eine menschenrechtswidrige Behandlung zu erwarten sein werden. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass im Iran unverheiratete Frauen mit ihren unehelichen Kindern bekanntermassen teils massiven Nachteilen - einerseits seitens der Behörden und andererseits seitens ihrer eigenen Familie - ausgesetzt sein können. Konkrete Aussagen des SEM darüber, ob der Beschwerdeführerin und ihrem unehelichen Kind solche Nachteile drohen, ob diese aus flüchtlings- oder menschenrechtlicher Hinsicht ein relevantes Ausmass annehmen könnten, mit welcher Wahrscheinlichkeit dies allenfalls zutreffen würde, und ob diese mit gewissen Vorkehrungen abgewendet werden könnten, fehlen. Damit hat das SEM einerseits die Pflicht zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und andererseits die Begründungspflicht schwerwiegend verletzt. Folglich ist der Einwand in der Replik, die Vorinstanz habe zur Gefährdungssituation der Beschwerdeführerin im Iran keine Sachverhaltsabklärungen getätigt und die in der Beschwerdeschrift genannten Länderinformationen nicht gewürdigt, im vorliegenden Fall nicht unbegründet, zumal es unerlässlich ist, dass sich die erste Instanz zu den vorangehend erwähnten Fragen konkret äussert.
E. 6.9 Es kann nicht Aufgabe der Beschwerdeinstanz sein, für eine vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen, wenn im vorinstanzlichen Verfahren die erforderlichen Sachverhaltsabklärungen unterbleiben. Ausserdem kann das Bundesverwaltungsgericht nicht als einzige Instanz die Flüchtlingseigenschaft prüfen, da ihm diesbezüglich unter den gegebenen Umständen gar keine Überprüfungsbefugnis zukommt. Die fehlende Entscheidreife kann zudem vom Bundesverwaltungsgericht nicht mit einem vertretbaren Aufwand hergestellt werden (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.3.4 S. 676 f. m.w.H.). Dem Bundesverwaltungsgericht ist es angesichts der unvollständigen Sachverhaltsfeststellung und mangelnden Begründung durch das SEM auch nicht möglich, sich aus der von ihm vorgenommenen Einschätzung ein Bild über die Entscheidung zu machen und diese zu überprüfen. Somit ist der Sachverhalt im heutigen Zeitpunkt - trotz zwei Vernehmlassungen, einer Replik und einer Duplik - nicht als vollständig zu betrachten. Demzufolge kann der vorliegende Mangel auf Beschwerdeebene nicht geheilt werden. Gegen eine Heilung des Verfahrensmangels spricht ferner auch der Umstand, dass den Beschwerdeführenden andernfalls eine Instanz verloren ginge. Nach dem Gesagten ergibt sich, dass im vorliegenden Fall die Mängel in der Sachverhaltsfeststellung und in der Begründung im Beschwerdeverfahren nicht geheilt werden können.
E. 6.10 Die angefochtene Verfügung ist folglich aufzuheben und die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsfeststellung und zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Im Übrigen wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 23. April 2015 gutgeheissen, weshalb auch aus diesem Grund keine Kosten zu erheben sind.
E. 8 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Beschwerdeführerin obsiegt mit der Kassation. In der am 18. Mai 2015 eingereichten Honorarnote wurde auf der Basis eines Stundenhonorars von Fr. 180.- ein Aufwand von Fr. 1'440.- zuzüglich eines Mehrwertsteueranteils in der Höhe von Fr. 115.20 und Auslagen von Fr. 50.- geltend gemacht. Während der ausgewiesene Stundenansatz von Fr. 180.- angemessen ist, erscheint der zeitliche Aufwand für das Aktenstudium und die relativ knapp gefasste Beschwerde als zu hoch. Der in der Honorarnote vom 18. Mai 2015 ausgewiesene zeitliche Aufwand ist auf insgesamt sechs Stunden zu reduzieren. Den Beschwerdeführenden ist inklusive der in der Honorarnote nicht enthaltenen nachfolgenden Eingaben samt Übersetzungen eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'800.- inkl. Mehrwertsteuer und Auslagen zu Lasten des SEM auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.
- Die Verfügung vom 18. März 2015 wird aufgehoben.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Das SEM hat den Beschwerdeführenden für das Rechtsmittelverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'800.- zu entrichten.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter:Die Gerichtsschreiberin Hans SchürchEva Zürcher Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2401/2015wiv Urteil vom 22. November 2016 Besetzung Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richterin Contessina Theis, Richter Gérard Scherrer, Gerichtsschreiberin Eva Zürcher. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), beide Iran, beide vertreten durch lic. iur. Jan Frutig, Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 18. März 2015 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin verliess eigenen Angaben zufolge ihr Heimatland am 2. Januar 2013 und reiste auf dem Landweg mit einem gefälschten Reisepass C._______ und von dort über ihr unbekannte Länder in einem Auto unter Umgehung der Grenzkontrollen am 7. Januar 2013 in die Schweiz. Am gleichen Tag ersuchte sie in D._______ um Asyl. Die Beschwerdeführerin wurde am 23. Januar 2013 zur Person befragt und vom SEM am 23. Juni 2014 zu ihren Asylgründen angehört. Die Beschwerdeführerin machte geltend, sie sei iranische Staatsangehörige aus E._______ im Bezirk F._______ in der Provinz G._______ und habe die letzten Jahre vor ihrer Ausreise in H._______ gelebt. Sie habe an verschiedenen Schulen als Lehrerin und im Bereich (...) gearbeitet. Über Kolleginnen habe sie in den Jahren 2007 und 2008 begonnen, sich für die Bahai-Religion zu interessieren. Sie habe an Treffen und Sitzungen dieser religiösen Gruppe in H._______ teilgenommen. Dabei habe sie sehr vorsichtig agieren müssen, weil Anhänger der Bahai im Iran vehement verfolgt würden. Im Jahr 2009 habe sie an ihrer Arbeitsstelle einen geheimen Brief, der an den Erziehungsverantwortlichen gerichtet gewesen sei und gemäss welchem sich dieser bei der Bahai-Gemeinschaft hätte einschleusen sollen, um Mitglieder dieser Gruppierung identifizieren zu können, gefunden. Da der Erziehungsverantwortliche eng mit der iranischen Regierung zusammenarbeite und herausgefunden habe, dass sie Kenntnis über diesen Brief erhalten habe, sei sie fortan vermehrt unter Beobachtung gestanden und schliesslich an eine andere Schule in einem Aussenbezirk H._______ versetzt worden. Im Jahr 2012 habe sie sich mit einer Kollegin getroffen und mit ihr über den Bahai-Glauben gesprochen. Die Kollegin habe das Gespräch heimlich aufgenommen und sie, die Beschwerdeführerin, danach mit Schweigegeld erpresst. Für den Unterlassungsfall habe sie mit einer Anzeige bei den Behörden gedroht. Sie habe um Bedenkzeit gebeten, sei nach Hause gegangen und habe sich ihrem Bruder anvertraut. Dieser habe ihr zur Ausreise aus dem Iran geraten und diese auch organisiert. Seit der Ankunft in der Schweiz sei sie für die Organisation Association of Wisdom and Traditions of Iran (AWTI) tätig und leite Informationen über Vorfälle im Iran an diese weiter. Als Nachweis ihrer Identität reichte die Beschwerdeführerin eine iranische Identitätskarte zu den Akten. Zur Untermauerung ihrer Vorbringen gab sie ein Bestätigungsschreiben von AWTI vom 14. Juni 2014 und ein solches der Bahai-Glaubensgemeinschaft in der Schweiz vom 3. Februar 2015 ab. Am 30. Oktober 2013 wurde in der Schweiz das Kind der Beschwerdeführerin geboren. Mit Schreiben vom 21. Januar 2015 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, eine Bestätigung über die von ihr geltend gemachte Bahai-Mitgliedschaft nachzureichen. Dieser Aufforderung kam sie nicht nach. Indessen reichte sie am 2. Februar 2015 eine Stellungnahme ein. B. Mit Verfügung vom 18. März 2015 - eröffnet zwischen dem 19. und 22. März 2015 (das Datum ist auf dem Rückschein nicht eindeutig) - stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug an. Bezüglich der Begründung wird auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen. C. Mit Eingabe vom 16. April 2015 liess die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung vom 18. März 2015 erheben. Sie beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Rückweisung der Sache zur erneuten Überprüfung an die Vorinstanz, sowie eventualiter die Anerkennung als Flüchtling und die Gewährung der vorläufigen Aufnahme. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der vollständigen unentgeltlichen Rechtspflege unter Einschluss des Verzichts auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Beiordnung des die Beschwerde unterzeichnenden Juristen als amtlichen Rechtsbeistand. Auf die Begründung wird in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. D. Mit Zwischenverfügung vom 23. April 2015 wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass sie und ihr Kind den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten könnten. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wurde gutgeheissen, und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet. Das Gesuch um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wurde gutgeheissen und Jan Frutig MLaw von der Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not der Beschwerdeführerin und ihrem Kind als unentgeltlicher Rechtsbeistand beigeordnet. Das SEM wurde zur Vernehmlassung eingeladen. E. In seiner Vernehmlassung vom 29. April 2015 legte das SEM dar, dass keine neuen erheblichen Tatsachen vorlägen, welche eine Änderung des Standpunktes rechtfertigen würden. Das SEM verwies auf seine Erwägungen, an welchen es vollumfänglich festhielt. F. Mit Verfügung vom 1. Mai 2014 wurde der Beschwerdeführerin ein Replikrecht gewährt. G. Mit Eingabe vom 18. Mai 2015 nahm die Beschwerdeführerin ihr Replikrecht wahr und reichte die Kopie einer Heiratsurkunde mit beglaubigter Übersetzung und die Kopie einer gerichtlichen Vorladung für den Ehemann zu den Akten. H. Mit Zwischenverfügung vom 22. Mai 2015 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, innert Frist die Originale der eingereichten Beweismittel nachzureichen sowie die Gerichtsvorladung zu übersetzen beziehungsweise übersetzen zu lassen. I. Mit Eingabe vom 2. Juni 2015 reichte die Beschwerdeführerin erneut eine Kopie der Heiratsurkunde und eine beglaubigte Übersetzung sowie eine handschriftliche Übersetzung der gerichtlichen Vorladung zu den Akten. J. Mit Schreiben des SEM vom 11. November 2015 wurde dem Lebenspartner der Beschwerdeführerin und Vater ihres Kindes ein Kantonswechsel erlaubt. K. Am 14. April 2016 wurde das SEM infolge der nachgereichten Beweismittel zur zweiten Vernehmlassung eingeladen. L. In seiner zweiten Vernehmlassung vom 10. Mai 2016 stellte das SEM fest, dass keine neuen erheblichen Tatsachen und Beweismittel vorlägen, welche eine Änderung des Standpunktes rechtfertigen könnten. Das SEM verwies auf seine Erwägungen, an welchen es vollumfänglich festhielt. M. Am 17. Mai 2016 wurde der Beschwerdeführerin ein Replikrecht zur zweiten Vernehmlassung eingeräumt. N. Am 17. Mai 2016 wurde dem Wunsch des SEM, das vorliegende Beschwerdeverfahren sei bis zum Entscheid über das erstinstanzliche Verfahren des Lebenspartners der Beschwerdeführerin und Vater ihres Kindes bis September 2016 zu sistieren, entsprochen. O. Mit Eingabe vom 1. Juni 2016 wurde eine Replik zur zweiten Vernehmlassung eingereicht. Der Eingabe lag der Umschlag einer DHL-Sendung bei. P. Mit Eingabe vom 27. Juni 2016 wurden das Original des Scheidungsbüchleins und weitere fremdsprachige Beweismittelkopien zu den Akten gegeben. Q. Mit Zwischenverfügung vom 12. Juli 2016 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, innert Frist die nachgereichten fremdsprachigen Beweismittel in eine schweizerische Amtssprache zu übersetzen oder übersetzen zu lassen sowie deren Originale nachzureichen. R. Mit Eingabe vom 26. Juli 2016 wurde ein Teil der verlangten Übersetzungen zu den Akten gegeben. Originale wurden keine nachgereicht. S. Mit Verfügung vom 19. August 2016 wurde das zweite Asylgesuch des Lebenspartners der Beschwerdeführerin vom SEM abgewiesen und der Lebenspartner aus der Schweiz weggewiesen und aufgefordert, die Schweiz innerhalb der aufgeführten Frist zu verlassen. T. Am 30. August 2016 wurden die nicht übersetzten Beweismittel durch den Übersetzungsdienst des Bundesverwaltungsgerichts summarisch im Sinne einer Inhaltsangabe übersetzt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin und ihr Kind haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder drei Richterinnen (vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG). 4. 4.1 Zur Begründung seiner Verfügung vom 18. März 2015 legte das SEM dar, dass die geltend gemachten Fluchtgründe den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht zu genügen vermöchten. Die Beschwerdeführerin habe sich in mehrere Widersprüche verstrickt. So habe sie zuerst angegeben, den Brief an den Erziehungsverantwortlichen kopiert zu haben, während dies von ihr auf explizite Frage hin später bestritten worden sei. Zudem habe sie zunächst ausgesagt, nach dem Gespräch mit der Kollegin habe an ihrem Wohnort eine Razzia stattgefunden, während sie später anlässlich der Anhörung auf die Frage, ob nach dem Gespräch mit der Kollegin etwas Wichtiges vorgefallen sei, keine asylrelevanten Vorfälle erwähnt habe. Bezüglich des Schweigegeldes hätte sie gemäss der einen Variante innert drei Tagen 20 Millionen Tuman bezahlen müssen, während gemäss der anderen Variante zunächst 15 und später 50 Millionen Tuman verlangt worden seien. Hinsichtlich der Aktivitäten bei der Bahai-Gruppe habe die Beschwerdeführerin nach der ersten Version insgesamt an vier Sitzungen teilgenommen. Gemäss einer zweiten Version wolle sie indessen ein bis zwei Mal wöchentlich über einen Zeitraum von mehreren Jahren an Anlässen der Bahai-Gruppe teilgenommen haben. Während sie anlässlich der Befragung zu Protokoll gegeben habe, nach den Vorfällen nur noch ihren Bruder getroffen und ihre Mutter nicht mehr gesehen zu haben, habe sie später anlässlich der Anhörung ausgesagt, sie habe ihrer Mutter von den Problemen wegen den angeblichen Kontakten zur Bahai-Gemeinschaft vor der Ausreise berichtet. Abgesehen von diesen widersprüchlichen Aussagen, welche die Glaubhaftigkeit der Kernvorbringen beschlagen würden, seien die Kenntnisse der Beschwerdeführerin über die Bahai-Glaubensgemeinschaft nur sehr allgemein ausgefallen und würden nicht den Eindruck vermitteln, tatsächlich diesem Glauben angehört sowie im Heimatland unter Lebensgefahr seit Jahren an Sitzungen, Versammlungen und Zeremonien teilgenommen zu haben. Zudem habe die Beschwerdeführerin die vom SEM mit Schreiben vom 21. Januar 2015 verlangte Bestätigung der Mitgliedschaft bei der Bahai-Gruppe nicht nachgereicht. Die Rechtfertigungen in der Stellungnahme vom 2. Februar 2015, wonach sie nicht offizielles Mitglied geworden sei, sondern nur an Anlässen der Glaubensgemeinschaft teilgenommen habe und deshalb keine Bestätigung beibringen könne, würden angesichts der bereits erwähnten Widersprüche nicht überzeugen. Aus der nachträglich zu den Akten gereichten Bestätigung der AWTI lasse sich nicht glaubhaft herleiten, dass die Beschwerdeführerin im Iran behördlichen Schwierigkeiten ausgesetzt gewesen sei oder sein könne, weil der Inhalt der Bestätigung nur sehr allgemein gefasst sei. Zudem sei es nicht aktenkundig, dass sie sich in irgendeiner Weise speziell für diese Organisation exponiert habe. 4.2 In der Beschwerdeschrift vom 16. April 2015 wurde zunächst gerügt, dass das SEM den Sachverhalt nicht rechtsgenüglich festgestellt und damit den Untersuchungsgrundsatz verletzt habe, weil es sich mit den Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach sie aufgrund der Geburt des nicht ehelichen Kindes in der Schweiz im Fall einer Rückkehr ins Heimatland eine Verfolgung nicht nur seitens des iranischen Staates, sondern auch seitens ihrer Verwandtschaft befürchte, nicht auseinandergesetzt habe. Die Beschwerdeführerin habe dieses Thema schon anlässlich ihrer Anhörung zur Sprache gebracht und ihre Furcht geäussert. Darüber hinaus ergebe sich aus der Länderanalyse der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH), dass das iranische Gesetz sexuelle Handlungen zwischen nicht verheirateten Personen explizit verbiete und bei einem Verstoss mit 100 Peitschenhieben bestrafe. Zudem sei das Eingehen einer nicht ehelichen Beziehung ein Tatmotiv für einen Ehrenmord, wobei der iranische Staat dagegen nur einen mangelhaften Schutz biete. Schliesslich seien nicht eheliche Kinder im Iran aufgrund ihres Status´ als gesetzeswidrige Kinder gegen Mord nicht geschützt. Damit laufe die Beschwerdeführerin als Mutter eines unehelichen Kindes im Fall einer Rückkehr in den Iran mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Gefahr, wegen sexuellen Handlungen zwischen nicht verheirateten Personen ausgepeitscht zu werden. Abgesehen davon könne sie die Nichtehelichkeit ihres Kindes nicht verheimlichen, weil schon bei der Ausstellung eines iranischen Identitätsdokumentes der Vater angegeben werden müsse. Zudem bestehe die Gefahr, dass sie Opfer eines Ehrenmordes und vom iranischen Staat diesbezüglich nicht geschützt werde. Es liege somit begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne des Gesetzes vor. Da diese erst nach der Ausreise entstanden seien, handle es sich um subjektive Nachfluchtgründe, welche zur Anerkennung als Flüchtling führen müssten. 4.3 In ihrer ersten Vernehmlassung vom 29. April 2015 legte das SEM dar, dass es sich beim Partner der Beschwerdeführerin um den Vater ihres in der Schweiz geborenen Kindes und um einen iranischen Staatsangehörigen handle, dessen Asylgesuch in der Schweiz rechtskräftig abgelehnt worden sei. Auch das Gesuch um Härtefallregelung sei letztinstanzlich abgelehnt worden. Somit müsse er die Schweiz verlassen. Er habe das Kind anerkannt und möchte die Beschwerdeführerin heiraten. Diese habe es jedoch unterlassen, im Ehevorbereitungsverfahren die Identitätspapiere mit Übersetzung vollständig einzureichen, weshalb das Ehevorbereitungsverfahren abgebrochen worden sei. Es könne ihr indessen zugemutet werden, mit der Einreichung der erforderlichen Dokumente dieses Verfahren jederzeit wieder aufzunehmen. Da die Beschwerdeführerin mit ihrem rechtskräftig abgewiesenen Lebenspartner und Kindsvater die Schweiz zu verlassen habe, werde der Grundsatz der Einheit der Familie eingehalten. Der Vorwurf, wonach sie allein mit ihrem unehelichen Kind die Schweiz zu verlassen habe und damit Verfolgungsmassnahmen durch die iranischen Behörden oder ihre Familie ausgesetzt sei, treffe daher nicht zu und stelle eine blosse Parteibehauptung dar. Es würden deshalb keine subjektiven Nachfluchtgründe vorliegen. 4.4 In ihrer Replik vom 18. Mai 2015 machte die Beschwerdeführerin geltend, dass sich die Vorinstanz in keiner Weise mit den in der Beschwerdeschrift genannten Länderinformationen auseinandergesetzt habe. Sie habe sich auch nicht zur Gefährdungssituation der Beschwerdeführerin geäussert, obwohl diese als Mutter eines nicht ehelichen Kindes bei einer Rückkehr in den Iran verfolgt werde. Daran vermöchte eine allfällige gemeinsame Rückkehr mit ihrem Lebenspartner nichts zu ändern, da sie mit ihm nicht verheiratet sei. Zum Abbruch des Ehevorbereitungsverfahrens sei anzumerken, dass die Beschwerdeführerin im Iran noch verheiratet sei und aus diesem Grund die für das Ehevorbereitungsverfahren notwendigen Dokumente nicht habe beibringen können. Dies sei aus der Kopie der Heiratsurkunde ersichtlich. Sie sei damals gegen ihren Willen verheiratet worden und habe mit ihrem Ehemann nie in einer tatsächlichen Beziehung gelebt. Aus diesem Grund habe sie anlässlich der Befragung angegeben, ledig zu sein. Sie habe vergeblich versucht, sich über ihre Anwältin im Iran scheiden zu lassen. Ihr Ehemann sei den gerichtlichen Vorladungen bisher nicht nachgekommen, wie aus der eingereichten Kopie des Gerichts ersichtlich sei. 4.5 In ihrer zweiten Vernehmlassung vom 10. Mai 2015 führte die Vorinstanz aus, die Beschwerdeführerin habe anlässlich der Befragung und der Anhörung jeweils zu Protokoll gegeben, ledig zu sein. Von einer Zwangsverheiratung und dem Versuch, diese Zwangsehe gerichtlich scheiden zu lassen, habe sie nicht gesprochen, obwohl diese Eheschliessung angeblich vier Jahre vor der Einreise in die Schweiz erfolgt sein solle. Dieses zentrale Ereignis sei damit nachgeschoben und unglaubhaft. Dies sei umso mehr der Fall, als es sich bei der Beschwerdeführerin um eine Frau mit Hochschulausbildung handle, welche den Lehrerberuf ausgeübt habe. Die eingereichten Dokumente (Heiratsurkunde, Vorladung) könnten an dieser Schlussfolgerung nichts ändern, zumal im Iran aufgrund der hohen Korruption Dokumente dieser Art leicht käuflich erwerbbar seien und ihnen daher kein grosser Beweiswert zukomme. Bei der eingereichten Vorladung zwecks Ehescheidung handle es sich zudem um ein kopiertes Blankoformular, auf welchem handschriftliche Einträge vorgenommen worden seien, womit Manipulationen nicht ausgeschlossen werden könnten. Ausserdem falle auf, dass keine gesetzliche Bestimmung aufgeführt werde, gemäss welcher der iranische Ehemann der Beschwerdeführerin vorgeladen werde. Die Beschwerdeführerin schweige im Übrigen darüber, wie sie in den Besitz dieser Dokumente gelangt sei. Aufgrund dieser Ungereimtheiten gelange das SEM zum Schluss, dass die geltend gemachte Zwangsheirat nicht glaubhaft sei. Ferner bestehe zwischen dem Vater des Kindes, einem iranischen Staatsangehörigen, welcher sein Kind anerkannt habe, und der Beschwerdeführerin als Mutter des Kindes eine eheähnliche Gemeinschaft. Der Kindsvater habe am 8. Juni 2015 in der Schweiz ein zweites Asylgesuch eingereicht, welches noch erstinstanzlich hängig sei. Unter diesen Umständen treffe es nicht zu, dass die Beschwerdeführerin allein mit einem unehelichen Kind weggewiesen würde und somit allfälligen Verfolgungsmassnahmen seitens der iranischen Behörden (Vergehen gegen das iranische Strafgesetz) oder seitens ihrer Familie (Ehrenmord) ausgesetzt würde. Subjektive Nachfluchtgründe lägen damit nicht vor. Die dazu eingereichten Beweismittel (Bericht der SFH vom 15. April 2015 und Urteil eines deutschen Verwaltungsgerichts) liessen sich somit nicht auf den vorliegenden Sachverhalt übertragen. Schliesslich sei im Rahmen des Vollzugs der Wegweisung der Grundsatz der Einheit der Familie zu beachten, wobei dieser auch bei eheähnlichen Gemeinschaften wie der vorliegenden angewendet werde. Aus diesem Grund werde eine Sistierung des vorliegenden Verfahrens bis zum Entscheid des Kindsvaters beantragt. 4.6 In der zweiten Replik vom 1. Juni 2016 legte die Beschwerdeführerin dar, es werde daran festgehalten, dass sie zwangsverheiratet gewesen sei, auch wenn diese Ehe nie vollzogen worden sei. Sie habe sich deshalb als nicht verheiratet betrachtet und das auch so ausgesagt. Im Iran sei es verboten, mit zwei Männern verheiratet zu sein oder eine partnerschaftliche Beziehung zu führen. Zudem könne im Iran nur der Mann die Scheidung durchsetzen. Trotzdem versuche die Beschwerdeführerin über ihre Anwältin im Iran die Scheidung zu bewirken. Die Argumentation der Vorinstanz könne nicht geteilt werden, weil die Beschwerdeführerin in der Schweiz mit dem Vater ihres Kindes nicht verheiratet sei. Da es der Anwältin im Iran bisher nicht gelungen sei, die Scheidung gerichtlich feststellen zu lassen, gelte die Beschwerdeführerin nicht als ledig und könne den Vater ihres Kindes in der Schweiz nicht heiraten. Eine eheähnliche Gemeinschaft würde im Iran indessen nicht anerkannt. Somit würde die Beschwerdeführerin auch dann, wenn sie mit dem Vater ihres Kindes in den Iran zurückkehren würde, als unverheiratete Frau mit einem unehelichen Kind betrachtet und entsprechend bestraft. Auch wenn die iranische Scheidung gelänge und die Beschwerdeführerin in der Schweiz den Vater ihres Kindes heiraten könne, müsste sie bei der Rückkehr in den Iran mit strafrechtlichen Sanktionen rechnen, da die Heirat zeitlich nach der Geburt des Sohnes stattgefunden habe. Sie würde auch in diesem Fall als Mutter eines unehelichen Kindes betrachtet. Bei den eingereichten Dokumenten handle es sich um Originale, welche die Beschwerdeführerin von ihrer iranischen Anwältin bekommen habe. Das Original der DHL-Sendung liege bei. Das SEM werde aufgefordert, die Dokumente beim iranischen Konsulat überprüfen zu lassen. Im Übrigen werde um Fristverlängerung zur Beschaffung weiterer Dokumente des Scheidungsverfahrens ersucht, da die iranische Anwältin im Moment nicht erreichbar sei.
5. In der Beschwerdeschrift vom 16. April 2015 wurden die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache zur Überprüfung des Sachverhalts an die Vorinstanz im Hauptantrag begehrt. Im Eventualantrag wurde um Anerkennung als Flüchtling und um Gewährung der vorläufigen Aufnahme ersucht. Aus der Begründung der Beschwerde ergibt sich sodann, dass einerseits die unvollständige Feststellung des Sachverhalts gerügt wird (unter Ziff. III/2 der Beschwerde), was mit dem Hauptbegehren vereinbar ist. Andererseits wurde die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft infolge subjektiver Nachfluchtgründe begehrt (unter Ziff. III/3 der Beschwerde). Weder sinngemäss noch ausdrücklich ersuchte die von einem Rechtsvertreter mandatierte Beschwerdeführerin darum, ihr sei Asyl zu gewähren beziehungsweise die von ihr geltend gemachten Vorfluchtgründe seien zu überprüfen. Auch aus der Begründung der Beschwerde ist ersichtlich, dass die von der Vorinstanz vorgenommene Begründung in Bezug auf die geltend gemachten Vorfluchtgründe nicht angefochten wurde. Damit ist im vorliegenden Verfahren nicht zu prüfen, ob die geltend gemachten Vorfluchtgründe glaubhaft und relevant sind, und auch die Frage der Asylgewährung ist nicht Beschwerdegegenstand. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich vielmehr auf die Rügen der rechtsgenüglichen Sachverhaltsfeststellung beziehungsweise der Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes und damit des rechtlichen Gehörs und der Frage des Vorliegens von subjektiven Nachfluchtgründen zu beschränken. 6. 6.1 Gemäss Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG stellen die Asylbehörden den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Untersuchungsgrundsatz). Dabei muss die Behörde die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder wenn nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden. Die Behörde ist dabei jedoch nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement umfangreiche Nachforschungen anzustellen. Zusätzliche Abklärungen sind vielmehr nur dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als angezeigt erscheinen (vgl. dazu Christoph Auer, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich 2008, Rz. 15 zu Art. 12; Benjamin Schindler, in Auer/Mülller/Schindler [Hrsg.], a.a.O., Rz. 28 zu Art. 49). Alle erheblichen Parteivorbringen sind sodann zu prüfen und zu würdigen (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 35 Abs. 1 VwVG), wobei sich das Ergebnis der Würdigung in der Entscheidbegründung niederzuschlagen hat (vgl. Art. 35 VwVG). Nach den von Lehre und Praxis entwickelten Grundsätzen hat die verfügende Behörde im Rahmen der Entscheidbegründung die Überlegungen zu nennen, von denen sie sich leiten liess und auf die sich ihr Entscheid stützt. Die Begründung des Entscheides muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Die Behörde muss sich jedoch nicht mit jeder tatbeständlichen Behauptung auseinandersetzen, sondern kann sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Mit der Pflicht zu Offenlegung der Entscheidgründe kann zudem in der Regel verhindert werden, dass sich die Behörde von unsachgemässen Motiven leiten lässt (vgl. dazu Lorenz Kneubühler, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar a.a.O., Rz. 6 ff. zu Art. 35; BVGE 2007/30 E. 5.6; BGE 136 I 184 E. 2.2.1 und 134 I 83 E. 4.1). 6.2 Für das erstinstanzliche Asylverfahren bedeutet dies, dass das SEM zur richtigen und vollständigen Ermittlung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts verpflichtet ist und Elemente, die zugunsten der asylsuchenden Person sprechen, ebenso zu ermitteln hat wie solche, die sich zu ihren Ungunsten auswirken. Sofern es zur Feststellung des Sachverhalts notwendig ist und die gesetzlichen Mitwirkungspflichten durch die asylsuchende Person nicht verletzt worden sind, ist das SEM gesetzlich verpflichtet, über die Befragung hinaus weitere Abklärungen vorzunehmen (vgl. Art. 41 Abs. 1 AsylG). Nach Lehre und Praxis besteht eine Notwendigkeit für weitere Abklärungen insbesondere dann, wenn aufgrund der Vorbringen der asylsuchenden Person und der von ihr eingereichten oder angebotenen Beweismittel Zweifel und Unsicherheiten am Sachverhalt weiterbestehen, die voraussichtlich mit Ermittlungen von Amtes wegen beseitigt werden können. 6.3 Weiter verlangt der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BVV, Art. 29 und Art. 32 Abs. 1 VwVG) unter anderem, dass die verfügende Behörde die Vorbringen der Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG). Ferner soll die Abfassung der Begründung der betroffenen Person ermöglichen, den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anzufechten, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl die betroffene Person als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. Die Begründungsdichte richtet sich dabei nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfahrensumständen und den Interessen des Betroffenen (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.2 S. 674 f. mit weiteren Hinweisen). 6.4 Dem SEM war spätestens seit der Anhörung bekannt, dass die Beschwerdeführerin als unverheiratete Mutter eines in der Schweiz geborenen unehelichen Kindes gilt, was auch im Sachverhalt der angefochtenen Verfügung unter Ziff. I./2., worin erwähnt wird, dass die Beschwerdeführerin am 30. Oktober 2013 in der Schweiz ein Kind geboren hat, und unter Ziff. I./3., wonach die Beschwerdeführerin am 23. Juni 2014 - mithin mehr als sechs Monate nach der Geburt - angehört worden sei, zum Ausdruck kommt. Dem Anhörungsprotokoll kann ausserdem entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin mehrmals geltend machte, wegen ihres unehelichen Kindes von ihrer Familie im Heimatland bedroht worden zu sein und mit einer Steinigung rechnen zu müssen (vgl. Akte A14/24S. 5, S. 14 und S. 20 f.). Dazu äusserte sich das SEM in der angefochtenen Verfügung nicht, was eine unvollständige Sachverhaltsfeststellung und eine ungenügende Begründung darstellt. 6.5 Beschwerden gegen Verfügungen des SEM über die Verweigerung des Asyls und die Wegweisung haben grundsätzlich reformatorischen und nur ausnahmsweise kassatorischen Charakter (Art. 105 Abs. 1 und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 61 Abs. 1 VwVG). Reformatorische Entscheidungen setzen indessen Entscheidungsreife voraus, wobei insbesondere eine genügende Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes darunter fällt, was vorliegend gestützt auf die vorangehenden Erwägungen nicht der Fall ist. 6.6 Die Heilung einer Gehörsverletzung aus prozessökonomischen Gründen auf Beschwerdeebene ist zudem nur dann möglich, wenn das Versäumte nachgeholt wird, die beschwerdeführende Person dazu Stellung nehmen kann und der Beschwerdeinstanz im streitigen Fall die freie Überprüfungsbefugnis in Bezug auf Tatbestand und Rechtsanwendung zukommt, sowie die festgestellte Verletzung nicht schwerwiegender Natur ist und die fehlende Entscheidreife durch die Beschwerdeinstanz mit vertretbarem Aufwand hergestellt werden kann (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.3.4 S. 676 f. mit weiteren Hinweisen). 6.7 Im vorliegenden Fall wurden zwei Vernehmlassungen eingereicht, in welchen sich das SEM nachträglich zur Frage der Mutterschaft der Beschwerdeführerin als unverheirateter Frau und zur Frage ihrer Rückkehr in den Iran äusserte. Die Beschwerdeführerin ihrerseits gab eine Replik und eine Duplik zu den Akten, in welchen sie zur vorinstanzlichen Argumentation Stellung nahm. 6.7.1 In seiner ersten Vernehmlassung hat sich das SEM darauf beschränkt, festzustellen, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem neuen Lebenspartner, dessen Asyl- und Härtefallgesuch rechtskräftig abgelehnt worden sei, die Schweiz verlassen könne, weil er das Kind anerkannt habe und die Beschwerdeführerin heiraten wolle. Die Heirat in der Schweiz sei an der fehlenden Mitwirkung der Beschwerdeführerin gescheitert, obwohl es ihr möglich und zumutbar sei, die dafür erforderlichen Dokumente zu beschaffen. Es bestehe somit eine eheähnliche Gemeinschaft, welche beim Vollzug der Wegweisung berücksichtigt werde. Die Beschwerdeführerin werde folglich nicht mit ihrem unehelichen Kind allein aus der Schweiz weggewiesen. Es treffe somit nicht zu, dass sie Verfolgungsmassnahmen seitens der iranischen Behörden oder seitens ihrer Angehörigen ausgesetzt werde. 6.7.2 Anlässlich der zweiten Vernehmlassung wurden diese Erwägungen wiederholt und damit ergänzt, dass es nicht den Tatsachen entspreche, dass sie allein mit einem unehelichen Kind in den Iran weggewiesen werde und dort allfälligen Verfolgungsmassnahmen seitens der Behörden oder der Familie ausgesetzt sei, weil sie mit ihrem Lebenspartner weggewiesen werde. 6.8 Auch wenn das SEM den rechtserheblichen Sachverhalt im Beschwerdeverfahren teilweise ergänzt hat und die Beschwerdeführerin die Möglichkeit, sich zu diesen Ergänzungen zu äussern, wahrnahm, steht gestützt auf die Aktenlage fest, dass das SEM weitere wesentliche Aspekte, welche es vorliegend zu berücksichtigen gilt, nicht in die angefochtene Verfügung hat einfliessen lassen. So ergibt sich aus der bestehenden Aktenlage, dass die Beschwerdeführerin eine unverheiratete Mutter eines unehelichen Kindes ist, auch wenn sie und das Kind in der Schweiz mit dem Lebenspartner beziehungsweise Vater zusammenleben und allenfalls gemeinsam ins Heimatland zurückkehren können. Die Rückkehr mit dem Lebenspartner macht aus ihr keine verheiratete Frau und aus dem Kind kein eheliches. Das SEM hat sich nicht geäussert zum Einwand der Beschwerdeführerin, wonach sie als unverheiratete Mutter eines unehelichen Kindes im Fall einer Rückkehr in den Iran massive Konsequenzen befürchte. Allein die Argumentation in der zweiten Vernehmlassung, es entspreche nicht den Tatsachen, dass sie und das Kind allein in den Iran weggewiesen würden, vermögen daran nichts zu ändern, zumal die Beschwerdeführerin auch dann noch eine unverheiratete Mutter eines unehelichen Kindes ist, wenn sie vom Lebenspartner in den Iran zurückbegleitet würde. Die in den beiden Vernehmlassungen dargelegten Erwägungen des SEM berücksichtigen diese Tatsachen nicht in gebührender Weise. Insbesondere fehlt von Seiten des SEM eine konkrete und begründete Einschätzung darüber, ob ihr und dem unehelichen Kind im Fall einer Rückkehr in den Iran flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsmassnahmen oder eine unmenschliche Behandlung drohen könnten oder nicht, was auch dann zu prüfen ist, wenn die Rückkehr mit dem Lebenspartner und Vater des Kindes erfolgen würde. Allein der Hinweis auf eine allenfalls gemeinsame Rückkehr der Beschwerdeführerin, ihres Lebenspartners und des gemeinsamen unehelichen Kindes in den Iran sagt nichts darüber aus, ob und mit welcher Wahrscheinlichkeit flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsmassnahmen oder eine menschenrechtswidrige Behandlung zu erwarten sein werden. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass im Iran unverheiratete Frauen mit ihren unehelichen Kindern bekanntermassen teils massiven Nachteilen - einerseits seitens der Behörden und andererseits seitens ihrer eigenen Familie - ausgesetzt sein können. Konkrete Aussagen des SEM darüber, ob der Beschwerdeführerin und ihrem unehelichen Kind solche Nachteile drohen, ob diese aus flüchtlings- oder menschenrechtlicher Hinsicht ein relevantes Ausmass annehmen könnten, mit welcher Wahrscheinlichkeit dies allenfalls zutreffen würde, und ob diese mit gewissen Vorkehrungen abgewendet werden könnten, fehlen. Damit hat das SEM einerseits die Pflicht zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und andererseits die Begründungspflicht schwerwiegend verletzt. Folglich ist der Einwand in der Replik, die Vorinstanz habe zur Gefährdungssituation der Beschwerdeführerin im Iran keine Sachverhaltsabklärungen getätigt und die in der Beschwerdeschrift genannten Länderinformationen nicht gewürdigt, im vorliegenden Fall nicht unbegründet, zumal es unerlässlich ist, dass sich die erste Instanz zu den vorangehend erwähnten Fragen konkret äussert. 6.9 Es kann nicht Aufgabe der Beschwerdeinstanz sein, für eine vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen, wenn im vorinstanzlichen Verfahren die erforderlichen Sachverhaltsabklärungen unterbleiben. Ausserdem kann das Bundesverwaltungsgericht nicht als einzige Instanz die Flüchtlingseigenschaft prüfen, da ihm diesbezüglich unter den gegebenen Umständen gar keine Überprüfungsbefugnis zukommt. Die fehlende Entscheidreife kann zudem vom Bundesverwaltungsgericht nicht mit einem vertretbaren Aufwand hergestellt werden (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.3.4 S. 676 f. m.w.H.). Dem Bundesverwaltungsgericht ist es angesichts der unvollständigen Sachverhaltsfeststellung und mangelnden Begründung durch das SEM auch nicht möglich, sich aus der von ihm vorgenommenen Einschätzung ein Bild über die Entscheidung zu machen und diese zu überprüfen. Somit ist der Sachverhalt im heutigen Zeitpunkt - trotz zwei Vernehmlassungen, einer Replik und einer Duplik - nicht als vollständig zu betrachten. Demzufolge kann der vorliegende Mangel auf Beschwerdeebene nicht geheilt werden. Gegen eine Heilung des Verfahrensmangels spricht ferner auch der Umstand, dass den Beschwerdeführenden andernfalls eine Instanz verloren ginge. Nach dem Gesagten ergibt sich, dass im vorliegenden Fall die Mängel in der Sachverhaltsfeststellung und in der Begründung im Beschwerdeverfahren nicht geheilt werden können. 6.10 Die angefochtene Verfügung ist folglich aufzuheben und die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsfeststellung und zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Im Übrigen wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 23. April 2015 gutgeheissen, weshalb auch aus diesem Grund keine Kosten zu erheben sind.
8. Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Beschwerdeführerin obsiegt mit der Kassation. In der am 18. Mai 2015 eingereichten Honorarnote wurde auf der Basis eines Stundenhonorars von Fr. 180.- ein Aufwand von Fr. 1'440.- zuzüglich eines Mehrwertsteueranteils in der Höhe von Fr. 115.20 und Auslagen von Fr. 50.- geltend gemacht. Während der ausgewiesene Stundenansatz von Fr. 180.- angemessen ist, erscheint der zeitliche Aufwand für das Aktenstudium und die relativ knapp gefasste Beschwerde als zu hoch. Der in der Honorarnote vom 18. Mai 2015 ausgewiesene zeitliche Aufwand ist auf insgesamt sechs Stunden zu reduzieren. Den Beschwerdeführenden ist inklusive der in der Honorarnote nicht enthaltenen nachfolgenden Eingaben samt Übersetzungen eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'800.- inkl. Mehrwertsteuer und Auslagen zu Lasten des SEM auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.
2. Die Verfügung vom 18. März 2015 wird aufgehoben.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Das SEM hat den Beschwerdeführenden für das Rechtsmittelverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'800.- zu entrichten.
5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter:Die Gerichtsschreiberin Hans SchürchEva Zürcher Versand: